Sachverhalt
1.
Die 1976 geborene und als kaufmännische Angestellte vollzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 3. Dezember 2012 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf seit Au gust 2012 bestehende Depressionen und ein Burnout zur Früherfassung an (Urk. 8/1). Am 7. Januar 2013 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/4). Daraufhin tätigte die IV Stelle Abklärungen in erwerblicher und me dizinischer Hinsicht. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS Z.___ in A.___ mit einer polydisziplinären Begutach tung. Nach Eingang de s Gutachten s vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) führte sie das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/48 ff.) und wies mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 17. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2014 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährender Verfügung vom 30. März 2015 ori entiert wurde (Urk. 14). Am 13. Oktober 2015 (Urk.
17) reichte die Beschwerde führerin einen Arztbericht nach (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Anspruchs auf eine Invali denrente damit, dass die arbeitsunfähigkeitsauslösende Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in der Regel nicht geeig net sei, zu eine r Invalidität zu führen, denn ihr fehle der Charakter der Dauer haftigkeit. Vom 8. August 2012 bis 31. Juli 2013 habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei es der Beschwerdeführerin mög lich, ihre angestammte und jede andere angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % einer Vollzeitstelle auszuüben, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Das beweiskräftige Z.___ -Gutachten werde durch die Berichte der behandelnden Fachleute nicht in Zweifel gezogen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie seit August 2013 nicht zu 100 % sondern gemäss den Angaben der sie behan delnden und unterstützenden Ärzte und Fachleute lediglich zu 20 % arbeitsfä hig sei. Wegen Ängsten und Antriebslosigkeit sei sie zeitweise nicht in der Lage, die Wohnung zu verlassen. Die psychosozialen Umstände seien nicht die pri märe Ursache für eine lediglich vorübergehende Anpassungsstörung, sondern der Auslöser für die Manifestierung einer vorbestandenen psychischen Erkran kung, welche auch unabhängig von den psychosozialen Faktoren weiter bestehe (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Vom 2. Januar bis 27. Februar 2007 war die Beschwerdeführerin im Spital B.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. März 2007 (Urk. 8/23/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt: Bridenileus mit/bei - Postoperativ ARDS bei abdominaler Sepsis und subfaszialem Abszess am 16.01.2007 - Platzbauch bei eitriger Peritonitis bei multiplen Dünndarmfisteln, Dünndarm schlingenabszessen und Douglasabszess am 13.01.2007 - Status nach komplizierter offener Appendektomie und postoperativem Ileus mit Laparotomie 1985
Die Beschwerdeführerin sei mit krampfartigen Oberbauchschmerzen vom Not arzt zugewiesen worden. Die Beschwerden hätten auf einen Briden-Dünn darmileus zurückgeführt werden können, weshalb die notfallmässige Interven tion erfolgt sei. Nachdem klinisch und labormässig initial ein positiver Verlauf zu verzeichnen gewesen sei, sei es nach zehn Tagen im Bereich der mittleren Laparotomiewunde zur spontanen Dehiszenz mit Entleerung putriden Sekrets gekommen, womit die Indikation zur Wundrevision habe gestellt werden müs sen. Postoperativ sei die Beschwerdeführerin auf die Intensivstation aufgenom men worden. Nach Spülung eines persistierend subfaszialen Abszesses und VAC-Wechsel am 16. Januar 2007 sei es zur respiratorischen Dekompensation im Rahmen eines ARDS bei abdominaler Sepsis gekommen. Die Beschwerde führerin habe postinterventionell
reintubiert und erneut auf die Intensivstation aufgenommen werden müssen. Erst am 8. Tag habe sie schliesslich nach protra hiertem Weaning -Verlauf extubiert werden können. Bis zum 28. Januar 2007 habe sich der Zustand genügend verbessert, um eine Verlegung auf die Nor malstation zu erlauben.
Nebenbefundlich klage die Beschwerdeführerin nach Extubation über eine beidsei tige Hypakusis und eine eingeschränkte Zungenmotilität, welche im Verlauf spontan regredient gewesen seien. Bei der neurologischen Untersuchung durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, habe kein somatisches Korrelat mehr dokumentiert werden können. 3.2
Seit 13. August 201 2 steht die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in Behandlung. Am 11. März 2013 berichteten diese dem Krankentaggeldversicherer, dass eine Lohnpfändung i m Zusammenhang mit der Bauchopera tion fünf Jahre zuvor bei der am Arbeitsplatz unglücklichen Beschwerdef ührerin eine depressive Reaktion sowie eine Angsterkrankung aus gelöst habe. Zum Zeitpunkt der Zuweisung habe die Beschwerdeführerin unter starker innerer Unruhe, Gefühlen von Wertlosigkei t, Schlafstörungen, Ra tlosig keit und zeitweise unkontrollierter Aggressivität gelitten. Sie habe sich aus allen ausser ihren nächsten Kontakten zurückgezogen. Es bedeute für sie eine Ent lastung, nicht mehr an die inzwischen von der Arbeitgeberin gekündigte
Stelle zurückkehren zu müssen. Zur Unterstützung mit Bezug auf die finanzielle Belastung sei eine Beistandschaft errichtet worden. Im Verlauf der Behandlung hätten sich die Symptome teilweise verbessert. Der Zustand sei allerdings für einen raschen Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit noch in keiner Weise ausreichend stabil. Aus aktueller Sicht könne mit Unterstützung der Invaliden versicherung im Verlauf des nächsten halben Jahres mit einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gerechnet werden. Ob eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wie der möglich sein werde, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschät zen (Urk. 8/14/11-13). 3.3
Im Bericht vom 14. März 2013 (Urk. 8/14/1-10) nannte die Psychologin lic . phil. E.___ folgende Diagnosen: - Mittelgradige depressive Episode, seit August 2012, verdeckt vermutlich schon länger (ICD-10 F32.1) - Panikstörung seit August 2012 (ICD-10 F41.0)
Im Übrigen wiederholte sie die im früheren Bericht gemachten Angaben. 3.4
Am 13. Mai 2013 berichteten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ dem Krankentag geldversicherer, dass sich die Symptome der Beschwerdeführerin im Verlauf der letzten beiden Monate wieder verschlechtert hätten. Sie leide wieder vermehrt und mehrmals täglich unter Panikattacken. Auch die depressiven Symptome hätten zugenommen. Da der Heilungsprozess bisher langsamer als erwartet verlaufen und aktuell von Rückschlägen begleitet sei, sei es gut möglich, dass sich der Wiedereinstieg ins Berufsleben noch länger als um den bisher vermu tete n Zeitraum von sechs Monaten verzögern werde (Urk. 8/22/5-6) . 3.5
Im Verlaufsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 8/19) verneinten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ eine Verä nderung. Zeiten, in denen Antrieb und Lebensfreude i m Vordergrund stünden, nähmen zu. Seit Juli 2013 sei die Be sch werdeführerin nur noch zu 80 % krankgeschrieben und zu 20 % beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum als vermittelbar angemeldet. 3.6
Seit September 2013 wird die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsintegration vom F.___ unterstützt. Laut Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013 (Urk. 8/29) gab die Beschwerdeführerin an, in letzter Zeit viele ihrer Freundschaften verloren zu haben. Kontakte pflege sie eher über Face book und E-Mail, da einige Bekannte nicht in der Nähe wohnten. Früher habe sie mit der Videokamera an Heavy Metal -Konzerten Interviews geführt und versucht, die Menschen in dieser Szene darzustellen. Sie schreibe sehr gerne, interessiere sich für Geschichte und philosophische Fragen und führe ei n en Blog. Mit einem als Journalisten tätigen Kollegen plane sie, ein Buch über ihr Leben zu schreiben. 3.7
Dem F.___ -Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/42) lässt sich entnehmen, dass keine grossen Schulden mehr vorhanden s ind, weil das Spital auf die Zah lung durch die Beschwerdeführerin verzichtet habe. Die se müsse jedoch weiter hin aufs Geld achten und werde nach wie vor durch ihre Beiständin in finanzi ellen Angelegenheiten unterstützt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin an gegeben, die bisherigen Untersuchungen in der MEDAS seien für sie sehr an strengend gewesen. 3.8
Im MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22): 1. Rezidivierende Abdominalbeschwerden bei Status nach komplizierter offener Ap pendektomie und postoperativem Ileus mit Laparotomie 1985, Laparatomie bei Bridenileus am 2.1.2007 - postoperativ ARDS bei abdominaler Sepsis und subfaszialem Abszess am 16.01.2007 - Platzbauch bei eitriger Peritonitis bei multiplen Dünndarmfisteln, Dünndarm schlingenabszessen und Douglasabszess am 13.01.2007 - rez . Revisionsoperationen 2. Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3) 3. Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - aktuell kompensiert
Kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden weite ren Diagnosen bei: 1. St.n . Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) 2. Angststörung (ICD-10 F41.9) 3. Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) 4. Sensibilitätsstörung im Bereich des linken lateralen Oberschenkels, vereinbar mit einer Läsion des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis (Meralgia
paraesth e tica; ICD-10 G57.1) 5. Chronischer Nikotinabusus, zirka 30-40 py (ICD-10 F17.1) 6. Anamnestisch Glutamat- und Acetylsalicylsäureallergie
Aus rein allgemein-internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 5).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten habe die Beschwerdeführerin angege ben, dass es ihr besser gehe als 1 ½ Jahre zuvor, als sie ein Burnout erlitten habe. Im August 2012 habe sie eine Lohnp fändung erhalten. Sie sei 2007 länger stationär behandelt worden und nicht krankenversicher t gewesen. Zusätzlich habe sie Steuerschulden. B ereits während der Pubertät habe sie unter einer Anorexie gelitten. Sie habe damals Mühe gehabt, ihren Körper zu akzeptieren, und sei auch durch wiederholte Missbräuche belastet gewesen (S. 9). Seit 20 Jahren leide sie morgens immer wieder unter Ängsten, die teilweise mit Herz klopfen und Schweissausbrüchen verbunden seien. Trotz der Angstzustände sei sie immer in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die morgendlichen Angstzustände hätten sie zwar bei der beruflichen Tätigkeit ein geschränkt, seien vom Arbeitge ber jedoch kaum bemerkt worden. Daraus schloss der Gutachter, dass es sich um eher geringgradig ausgeprägte Angstzu stände
gehandelt habe, weshalb eine generalisierte Angststörung oder eine Pa nikstörung nicht diagnostiziert werden
könne . Die beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten hätten im August 2012 zu einer depressiven Reaktion geführt. Die Beschwerdeführerin habe unter Schlaf- und Antriebsstörungen gelitten. Sie habe häufig weinen müssen und sei nicht in der Lage gewesen, die berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Innert weniger Monate habe sich das depressive Zu standsbild zurückgebildet. Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeitsfähig geschrieben und werde von der Arbeitslosenkasse unterstützt. Sie könne sich eine weitere Tätigkeit im Bürobereich nicht mehr vorstellen und möchte lieber einer sozialen Tätigkeit nachgehen. Sie lebe alleine und habe keine feste Beziehung. Sie führe den Haushalt selbständig, besuche regelmässig ihre Therapien und Abklärungen. Sie pflege einen grossen Bekannten- und Freundeskreis und treffe sich regelmässig mit den Bekannten. Sie gehe mit ihnen etwas trinken und mache Ausflüge. Regelmässig besuche sie mit ihnen auch Konzerte. Gelegentlich werde sie von einem ihrer Bekannten auch zu Hause besucht. Mit ihrer Mutter telefoniere sie praktisch täglich. Der Kontakt zu den Geschwistern sei eher spärlich. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin nicht depressiv gewesen. Sie habe schnell und viel gespro chen sowie eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, die Umgebung für ihre Schwierigkeiten ver antwortlich zu machen. So habe sie nicht gewusst, dass in der Schweiz die Steuern nachträglich bezahlt würden. Die depressive Anpassungsstörung, die durch die beruflichen Schwierigkeiten und die finanziellen Probleme verursacht worden sei, habe sich zurückgebildet. Zurzeit leide die Beschwerdeführerin un ter einer leicht erhöhten Ermüdbarkeit. Eine eigentliche depressive Störung könne nicht mehr diagnostiziert werden (S. 10).
Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ange geben, ein Gedankenkreisen zu haben, welches zu frontalbetonten Kopf schmerzen von drückendem Charakter und zu Konzentrationsstörungen führen könne. Ebenfalls habe sie über ein Taubheitsgefühl im Bereich des linken late ralen Oberschenkels berichtet. Nach Einschätzung des neurologischen Konsili ararztes könnten die Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie die Sensibili tätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links keine Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 14).
Im neuropsychologischen Testprofil liessen sich keine kognitiven Beein - trächtigun gen erfassen. Die Beschwerdeführerin zeige in sämtlichen ge prüften Verfahren durchschnittliche oder überdurchschnittliche Resultate (S. 17).
Der gastroenterologische Gutachter führte aus, nach komplizierten mehrfachen Baucheingriffen wegen Bridenileus und mehrfacher Dünndarmperforation mit Dünndarmresektion und Adhäsiolysen persistierten Beschwerden, die durchaus auch auf Störungen der Motilität respektive Adhäsionen zurückgeführt werden könnten. Es bestünden aber keine Hinweise auf eine Obstruktion und die Symptomatik sei insgesamt unspezifisch. Die von der Beschwerdeführerin ge schilderte mehrfach notwendige Darmentleerung morgens würde zusammen mit der Symptomatik auch zu einem Reizdarmsyndrom passen, welches hier als zusätzlicher Faktor nicht ausgeschlossen werden könne. Formal lasse sich die Diagnose aber bei mehrfach operiertem Bauch so nicht stellen. Hinweise für Le bensmittelintoleranzen bestünden keine (S. 18).
Aus otorhinolaryngologischer Sicht könne aktuell eine linksakzentuierte Schall empfindungsschwerhörigkeit beidseits objektiviert werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden auditive Schwierigkeiten bei Gesprächen mit mehreren Personen, unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel sowie eine Einschrän kung des Richtungshörens. Der linksseitige Tinnitus mit intermittierender Ak zentuierung und Begleitsymptomatik im Sinne von Konzentrationsstörungen könne im Rahmen des subjektiven Empfindens noch als kompensiert bezeichnet werden. Weiter zeigten sich unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen, so dass von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne (S. 20 f.).
Im Rahmen der interdisziplinär en
konsensualen Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus gastroenterologischer Sicht keine schweren Lasten heben sollte. Wegen des beschwerdebedingt er höhten Pausenbedarfs sei sie in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit auch bei leichteren Arbeiten mit Wechselbelastung um 10 % eingeschränkt. Auditiv qualifi zierende Tätigkeiten, welche eine normale auditive Kapazität oder ein intaktes Richtungshören voraussetzten, seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm gemieden werden. Aus allgemeininternistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die de pressive Anpassungsstörung sei remittiert. Die seit 20 Jahren bestehe nde
Angststörung
sei geringgradig ausgeprägt. Trotz der morgendlichen Ängste sei die Beschwerdeführerin immer in der Lage gewesen, einer geregelten berufli chen Tätigkeit nachzugehen. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % für körperlich leichte, geeignete Tä tigkeiten festgestellt werden. Das Pensum könne vollschichtig mit leicht erhöh tem Pausenbedarf umgesetzt werden (S. 23).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit im oben erwähnten Rahmen seit August 2013 angenommen werden könne (S. 23). Vom August 2012 bis Juli 2013 habe aus psychiatrischer Sicht eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 24). 3.9
Im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 8/52/4-6) stellten der Psychiater Dr. D.___ und die Psychotherapeutin lic . phil. E.___ folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 41.0) - Soziale Phobie (ICD-10 40.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hat ten (ICD-10 Z61.3) - Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch Personen ausserhalb der engen Familie (ICD-10 Z61.5)
Weiter führten sie aus, an ihrem letzten Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführe rin unter einem Betriebsklima gelitten, das sie als unmenschlich und respektlos erlebt habe. Der belastende Abschluss habe bei ihr eine hohe Selbstunsicherheit im beruflichen Bereich bewirkt, die bis heute anhalte. Daneben habe sie unter den Folgen einer fünf Jahre zuvor erfolgten Operation gelitten. Der ganze Spi talaufenthalt sei als traumatisch erlebt worden. Die Beschwerdeführerin könne als Folge keine Kinder haben und ihr Bauch sei stark vernarbt. Dies habe die depressiven Symptome verstärkt und eine hohe Selbstunsicherheit als Frau be wirkt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Operation nicht kranken versichert gewesen und habe die Spitalkosten selber tragen müssen. Dies habe zum Zeitpunkt der Krankschreibung eine Lohnpfändung zur Folge gehabt, was für die Beschwerdeführerin eine hohe Belastung bedeutet habe.
Die in ihrer Lebensgeschichte fehlende Unterstützung durch eine stabile Familie habe sich bei der Beschwerdeführerin in sehr hohen Ansprüchen an die eigene Leistung ausgewirkt, verbunden mit grossen Ängsten, jenen aus Sicht anderer Menschen nicht zu genügen. In diesem Zusammenhang seien auch ihre sozialen Phobien zu verstehen. Im Sommer 2012 sei die Belastungsgrenze erreicht wor den. Die Beschwerdeführerin habe eine massive Erschöpfung erlebt, in der sich eine bisher latent vorliegende depressive Erkrankung immer deutlicher manifes tiert habe. Ebenfalls seien soziale Ängste und Panikattacken offensichtlich ge worden, die sich zuvor nicht in dieser Intensität und Einschränkung gezeigt hätten. Die Panikattacken, die vorwiegend vormittags und unvorhersehbar auf träten, hätten zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin bisher schwer möglich gewesen sei, am Vormittag Termine verlässlich wahrnehmen zu können. Auch die mit der depressiven Erkrankung verbundene Instabilität der Stimmung und des Antriebs führten zeitweise dazu, dass sich die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückziehe und es ihr sehr schwer möglich sei, sie zu verlassen. Längerfristig sei bei gutem Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erhöhte Arbeitsfähigkeit wieder möglich. Es sei der Beschwerdeführerin ein Anliegen, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. 3.10
Im Bericht vom 6. Oktober 2014 (Urk. 8/52/1-3) wiederholten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ im Wesentlichen ihre früheren Angaben und gaben an, die an fänglich von ihnen gestellte und von den MEDAS-Gutachtern übernommene Diagnose (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion) habe revidiert wer den müssen. 3.11
G.___, Dipl. Pflegefachmann HF, betreut die Beschwerdeführerin seit dem 8. November 2013 im Rahmen der psychiatrischen Spitex. Am 17. November 2014 berichtete er, dass er die Beschwerdeführerin wöchentlich in ihrer Wohnung besuche und zu fast allen externen Terminen begleite. Ausser dem nehme die Beschwerdeführerin bei akuten Krisen mit ihm Kontakt auf. Nach seinen Beobachtungen sei die Antriebslosigkeit im Alltag noch stark aus geprägt. Die Beschwerdeführerin könne anstehende Aufgaben nur verspätet oder teilweise nicht umsetzen. Nach Terminen/Aufgaben fühle sie si ch oft für Tage erschöpft. Beim Erstellen eines Wochenplanes mit mehreren Terminen fühle sie sich rasch überfordert oder äussere ein starkes Insuffizienzgefühl. Bei Terminen am Morgen vor 10.00 Uhr wirke sie stark müde und könne einem Gespräch nur schwer folgen. Die Ängste und die Antriebslosigkeit erschwerten das Verlassen der eigenen Wohnung erheblich. Die Beschwerdeführerin kom pensiere dies im Moment meist, indem sie zu jedem Termin eine Begleitperson mitnehme. Die hohe soziale Kompetenz und der grosse Kollegenkreis ermög lichten ihr dies (Urk. 3/3). 4. 4.1
Das MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5) . Es beruht auf umfassenden Untersuchungen in sämtlichen vorliegend relevanten medizini schen Fachrichtungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin ausei n - ander, was vor allem mit Bezug auf das psychische Leiden von Bedeutung ist. Weiter kannten die Gutachter die Vorakten und setzten sich damit auseinander. Ihre Schlussfolgeru ngen leuchten ein und lassen sich prüfend nachvollziehen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer Arbeitsfähigkeitseinschät zung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Be handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier aber gerade nicht vor, berücksichtigten die
MEDAS-Gutachter doch sämtli che von
der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchungen geklagten Be schwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Weiter nehmen Dr. D.___ und lic . phil. E.___ nicht da zu Stellung, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, auf die weiterhin vorhande nen vielen Ressourcen und Interessen – wie bereits in der Vergangenheit er folgt wieder zurückzugreifen, um trotz ihren Ängsten und der depressiven Symptomatik einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Angaben der Beschwer deführerin lässt sich nämlich entnehmen, dass sie dank ihrer hohen sozialen Kompetenz einen grossen Kollegenkreis hat, der sie unterstützt und mit dem sie sich regelmässig trifft (Bericht von G.___ vom 17. November 2014, Urk. 3/3; MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 10). Auch interessiert sie sich für Heavy Metal -Musik sowie für Geschichte und philoso phische Fragen, worüber sie ein en Blog schreib t (F.___ -Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/29 S. 4). Im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit orga nisiert sie Gottesdienste und Kindernachmittage in de r H.___ Kirche (MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 9; F.___ - Abklärungsbe richt vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/29 S. 4), weshalb anzunehmen ist, dass der von Dr. D.___ und lic . phil. E.___ angegebene soziale Rückzug (Bericht vom 11. März 2013, Urk. 8/14/11-13 S. 1) lediglich von kurzer Dauer war.
Schliesslich erlebt die Beschwerdeführerin die Tätigkeit ihrer Beiständin in finanzi ellen Angelegenheiten als Unterstützung. Diese konnte mit dem Spital B.___ einen Forderungsverzicht aushandeln, weshalb nun trotz weiterhin enger finanzieller Lage keine grossen Schulden mehr vorhanden sind (F.___ - Ab klärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 8/42 S. 2). Das Wegfallen der finanzi ellen Last, welche
u.a. die psychische Dekompensation ausgelöst hatte,
dürfte sich auf die Zumutbarkeit der Aktivierung der vorhandenen Ressourcen zum Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt an einer neuen Stelle posi tiv auswirken. 4.3
Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2013 im MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2014 gründet auf der von Dr. D.___ und lic . phil. E.___ festgestellten – allerdings als leicht taxierten – Besserung (Bericht vom 25. Juli 2013, Urk. 8/19). Selbst die Beschwerdeführerin sprach anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 24. März 2014 von einer Besserung im Ver gleich zum Zustand 1 ½ Jahre zuvor (MEDAS- G utachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 6). Dass der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % attestiert, scheint eher auf therapeutischen Überlegungen zu be ruhen und weniger eine objektive Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähig keit zu sein. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass eine Arbeitsfähigkeit von 20 % es der Beschwerdeführerin erlaubt, sich bei der Arbeitslosenversiche rung zum Taggeldbezug zu melden und von deren Unterstützung bei der Ar beitsintegration zu profitieren. 4.4
Aufgrund obiger Überlegungen rechtfertigt es sich b ei der Würdigung der Beur teilungen von Dr. D.___, ferner auch von lic . phil. E.___ und Pflegefachmann
G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 5
Mit Bezug auf die Angststörung ist zu bemerken, dass Panikattacken vom untersu chenden Arzt kaum je direkt beobachtet werden können. Deren Erhe bung erfolgt daher in der Regel hauptsächlich aufgrund der subjektiven anam nestischen Angaben der versicherten Person. Für die Beurteilung von Schwere grad und Häufigkeit der Panikattacken sind daher weitere objekt ive Anhalts punkte von Bedeutung. Vorliegend lassen sich den Akten abgesehen von den Angaben der Beschwerdeführerin, welche von den Behandlern wiedergegeben werden, keine Hinweise auf die Panikattacken entnehmen. Bis zur Dekompen sation im August 2012 konnte die Beschwerdeführerin trotz den morgendlichen Ängsten einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, und
die Ängste und damit zusammenhängende n Konzentrationsstörungen s ollen von den Arbeitge bern auch kaum bemerkt worden sein (MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 7 und S. 9).
Weiter ist zu bemerken, dass zwei der sechs Untersuchungen in der MEDAS vor mittags stattfanden (Urk. 8/37/2). Zwar wurde die Beschwerdeführerin von Herrn G.___
von der psychiatrischen Spitex dorthin begleitet (Urk. 8/44/2-26 S. 6). Sie berichtete jedoch nicht von Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung dieser oder auch der übrigen Termine. Solche wurden offenbar auch von den Gutachtern nicht wahrgenommen. Selbst den Angaben von Herrn G.___ lassen sich lediglich generalisierende Angaben über Ängste entnehmen, die es der Be schwerdeführerin in Zusammenhang mit der Antriebslosigkeit das Verlassen der eigenen Wohnung erschwerten (Bericht vom 17. November 2014, Urk. 3/3).
Unter diesen Umständen bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die An nahme einer sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkenden Angstsymptomatik. 4.6
Somit vermögen die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 zu überzeugen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführe rin zwischen dem 8. August 2012 (letzter Arbeitstag gemäss Arbeitgeberfrage bogen vom 13. März 2013, Urk. 8/13 S. 2; vgl. auch Bericht von lic . phil. E.___ vom 14. März 2013, Urk. 8/14/1-10 S. 6) und Ende Juli 2013 zu 100 % arbeits unfähig war. Ab August 2013 wäre ihr die Wiederaufnahme der Erwerbstätig keit zu einem Pensum von 90 % zumutbar gewesen.
Eine Einschränkung der Leistungsfähigke it in der angestammten und in jeder weiteren geeigneten Tätigkeit ist a us somatischer Sicht zu keiner für das vor liegende Leistungsbegehren relevanten Zeit ausgewiesen gewesen. Daran ver mag auch der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht des Spitals B.___ über die am 16. Juni 2015 durchgeführten Magnetresonanztomogra phien von Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 16) nichts zu ändern, zumal da rin weitgehend unauffällige beziehungsweise altersentsprechende Befunde an gegeben w e rden. Sollte die Beschwerdeführerin damit eine durch (bisher nir gends dokumentierte) Rückenschmerzen verursachte Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend machen wollen, ist sie auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung hinzuweisen (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da die angefochtene Verfügung regelmässig die zeitliche Schranke für die rechtliche Überprüfungsbefugnis bildet. 5. 5.1
Die rentenablehnende Verfügung vom
21. Oktober 2014 ist demzufolge nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 . 2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 16-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die 1976 geborene und als kaufmännische Angestellte vollzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 3. Dezember 2012 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf seit Au gust 2012 bestehende Depressionen und ein Burnout zur Früherfassung an (Urk. 8/1). Am 7. Januar 2013 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/4). Daraufhin tätigte die IV Stelle Abklärungen in erwerblicher und me dizinischer Hinsicht. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS Z.___ in A.___ mit einer polydisziplinären Begutach tung. Nach Eingang de s Gutachten s vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) führte sie das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/48 ff.) und wies mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 S. 2 f., Urk. 7).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie seit August 2013 nicht zu 100 % sondern gemäss den Angaben der sie behan delnden und unterstützenden Ärzte und Fachleute lediglich zu 20 % arbeitsfä hig sei. Wegen Ängsten und Antriebslosigkeit sei sie zeitweise nicht in der Lage, die Wohnung zu verlassen. Die psychosozialen Umstände seien nicht die pri märe Ursache für eine lediglich vorübergehende Anpassungsstörung, sondern der Auslöser für die Manifestierung einer vorbestandenen psychischen Erkran kung, welche auch unabhängig von den psychosozialen Faktoren weiter bestehe (Urk. 1 S. 2 f.).
E. 3 Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)
E. 3.1 Vom 2. Januar bis 27. Februar 2007 war die Beschwerdeführerin im Spital B.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. März 2007 (Urk. 8/23/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt: Bridenileus mit/bei - Postoperativ ARDS bei abdominaler Sepsis und subfaszialem Abszess am 16.01.2007 - Platzbauch bei eitriger Peritonitis bei multiplen Dünndarmfisteln, Dünndarm schlingenabszessen und Douglasabszess am 13.01.2007 - Status nach komplizierter offener Appendektomie und postoperativem Ileus mit Laparotomie 1985
Die Beschwerdeführerin sei mit krampfartigen Oberbauchschmerzen vom Not arzt zugewiesen worden. Die Beschwerden hätten auf einen Briden-Dünn darmileus zurückgeführt werden können, weshalb die notfallmässige Interven tion erfolgt sei. Nachdem klinisch und labormässig initial ein positiver Verlauf zu verzeichnen gewesen sei, sei es nach zehn Tagen im Bereich der mittleren Laparotomiewunde zur spontanen Dehiszenz mit Entleerung putriden Sekrets gekommen, womit die Indikation zur Wundrevision habe gestellt werden müs sen. Postoperativ sei die Beschwerdeführerin auf die Intensivstation aufgenom men worden. Nach Spülung eines persistierend subfaszialen Abszesses und VAC-Wechsel am 16. Januar 2007 sei es zur respiratorischen Dekompensation im Rahmen eines ARDS bei abdominaler Sepsis gekommen. Die Beschwerde führerin habe postinterventionell
reintubiert und erneut auf die Intensivstation aufgenommen werden müssen. Erst am 8. Tag habe sie schliesslich nach protra hiertem Weaning -Verlauf extubiert werden können. Bis zum 28. Januar 2007 habe sich der Zustand genügend verbessert, um eine Verlegung auf die Nor malstation zu erlauben.
Nebenbefundlich klage die Beschwerdeführerin nach Extubation über eine beidsei tige Hypakusis und eine eingeschränkte Zungenmotilität, welche im Verlauf spontan regredient gewesen seien. Bei der neurologischen Untersuchung durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, habe kein somatisches Korrelat mehr dokumentiert werden können.
E. 3.2 Seit 13. August 201 2 steht die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in Behandlung. Am 11. März 2013 berichteten diese dem Krankentaggeldversicherer, dass eine Lohnpfändung i m Zusammenhang mit der Bauchopera tion fünf Jahre zuvor bei der am Arbeitsplatz unglücklichen Beschwerdef ührerin eine depressive Reaktion sowie eine Angsterkrankung aus gelöst habe. Zum Zeitpunkt der Zuweisung habe die Beschwerdeführerin unter starker innerer Unruhe, Gefühlen von Wertlosigkei t, Schlafstörungen, Ra tlosig keit und zeitweise unkontrollierter Aggressivität gelitten. Sie habe sich aus allen ausser ihren nächsten Kontakten zurückgezogen. Es bedeute für sie eine Ent lastung, nicht mehr an die inzwischen von der Arbeitgeberin gekündigte
Stelle zurückkehren zu müssen. Zur Unterstützung mit Bezug auf die finanzielle Belastung sei eine Beistandschaft errichtet worden. Im Verlauf der Behandlung hätten sich die Symptome teilweise verbessert. Der Zustand sei allerdings für einen raschen Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit noch in keiner Weise ausreichend stabil. Aus aktueller Sicht könne mit Unterstützung der Invaliden versicherung im Verlauf des nächsten halben Jahres mit einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gerechnet werden. Ob eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wie der möglich sein werde, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschät zen (Urk. 8/14/11-13).
E. 3.3 Im Bericht vom 14. März 2013 (Urk. 8/14/1-10) nannte die Psychologin lic . phil. E.___ folgende Diagnosen: - Mittelgradige depressive Episode, seit August 2012, verdeckt vermutlich schon länger (ICD-10 F32.1) - Panikstörung seit August 2012 (ICD-10 F41.0)
Im Übrigen wiederholte sie die im früheren Bericht gemachten Angaben.
E. 3.4 Am 13. Mai 2013 berichteten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ dem Krankentag geldversicherer, dass sich die Symptome der Beschwerdeführerin im Verlauf der letzten beiden Monate wieder verschlechtert hätten. Sie leide wieder vermehrt und mehrmals täglich unter Panikattacken. Auch die depressiven Symptome hätten zugenommen. Da der Heilungsprozess bisher langsamer als erwartet verlaufen und aktuell von Rückschlägen begleitet sei, sei es gut möglich, dass sich der Wiedereinstieg ins Berufsleben noch länger als um den bisher vermu tete n Zeitraum von sechs Monaten verzögern werde (Urk. 8/22/5-6) .
E. 3.5 Im Verlaufsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 8/19) verneinten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ eine Verä nderung. Zeiten, in denen Antrieb und Lebensfreude i m Vordergrund stünden, nähmen zu. Seit Juli 2013 sei die Be sch werdeführerin nur noch zu 80 % krankgeschrieben und zu 20 % beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum als vermittelbar angemeldet.
E. 3.6 Seit September 2013 wird die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsintegration vom F.___ unterstützt. Laut Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013 (Urk. 8/29) gab die Beschwerdeführerin an, in letzter Zeit viele ihrer Freundschaften verloren zu haben. Kontakte pflege sie eher über Face book und E-Mail, da einige Bekannte nicht in der Nähe wohnten. Früher habe sie mit der Videokamera an Heavy Metal -Konzerten Interviews geführt und versucht, die Menschen in dieser Szene darzustellen. Sie schreibe sehr gerne, interessiere sich für Geschichte und philosophische Fragen und führe ei n en Blog. Mit einem als Journalisten tätigen Kollegen plane sie, ein Buch über ihr Leben zu schreiben.
E. 3.7 Dem F.___ -Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/42) lässt sich entnehmen, dass keine grossen Schulden mehr vorhanden s ind, weil das Spital auf die Zah lung durch die Beschwerdeführerin verzichtet habe. Die se müsse jedoch weiter hin aufs Geld achten und werde nach wie vor durch ihre Beiständin in finanzi ellen Angelegenheiten unterstützt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin an gegeben, die bisherigen Untersuchungen in der MEDAS seien für sie sehr an strengend gewesen.
E. 3.8 Im MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22): 1. Rezidivierende Abdominalbeschwerden bei Status nach komplizierter offener Ap pendektomie und postoperativem Ileus mit Laparotomie 1985, Laparatomie bei Bridenileus am 2.1.2007 - postoperativ ARDS bei abdominaler Sepsis und subfaszialem Abszess am 16.01.2007 - Platzbauch bei eitriger Peritonitis bei multiplen Dünndarmfisteln, Dünndarm schlingenabszessen und Douglasabszess am 13.01.2007 - rez . Revisionsoperationen 2. Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3)
E. 3.9 Im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 8/52/4-6) stellten der Psychiater Dr. D.___ und die Psychotherapeutin lic . phil. E.___ folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 41.0) - Soziale Phobie (ICD-10 40.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hat ten (ICD-10 Z61.3) - Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch Personen ausserhalb der engen Familie (ICD-10 Z61.5)
Weiter führten sie aus, an ihrem letzten Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführe rin unter einem Betriebsklima gelitten, das sie als unmenschlich und respektlos erlebt habe. Der belastende Abschluss habe bei ihr eine hohe Selbstunsicherheit im beruflichen Bereich bewirkt, die bis heute anhalte. Daneben habe sie unter den Folgen einer fünf Jahre zuvor erfolgten Operation gelitten. Der ganze Spi talaufenthalt sei als traumatisch erlebt worden. Die Beschwerdeführerin könne als Folge keine Kinder haben und ihr Bauch sei stark vernarbt. Dies habe die depressiven Symptome verstärkt und eine hohe Selbstunsicherheit als Frau be wirkt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Operation nicht kranken versichert gewesen und habe die Spitalkosten selber tragen müssen. Dies habe zum Zeitpunkt der Krankschreibung eine Lohnpfändung zur Folge gehabt, was für die Beschwerdeführerin eine hohe Belastung bedeutet habe.
Die in ihrer Lebensgeschichte fehlende Unterstützung durch eine stabile Familie habe sich bei der Beschwerdeführerin in sehr hohen Ansprüchen an die eigene Leistung ausgewirkt, verbunden mit grossen Ängsten, jenen aus Sicht anderer Menschen nicht zu genügen. In diesem Zusammenhang seien auch ihre sozialen Phobien zu verstehen. Im Sommer 2012 sei die Belastungsgrenze erreicht wor den. Die Beschwerdeführerin habe eine massive Erschöpfung erlebt, in der sich eine bisher latent vorliegende depressive Erkrankung immer deutlicher manifes tiert habe. Ebenfalls seien soziale Ängste und Panikattacken offensichtlich ge worden, die sich zuvor nicht in dieser Intensität und Einschränkung gezeigt hätten. Die Panikattacken, die vorwiegend vormittags und unvorhersehbar auf träten, hätten zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin bisher schwer möglich gewesen sei, am Vormittag Termine verlässlich wahrnehmen zu können. Auch die mit der depressiven Erkrankung verbundene Instabilität der Stimmung und des Antriebs führten zeitweise dazu, dass sich die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückziehe und es ihr sehr schwer möglich sei, sie zu verlassen. Längerfristig sei bei gutem Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erhöhte Arbeitsfähigkeit wieder möglich. Es sei der Beschwerdeführerin ein Anliegen, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen.
E. 3.10 Im Bericht vom 6. Oktober 2014 (Urk. 8/52/1-3) wiederholten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ im Wesentlichen ihre früheren Angaben und gaben an, die an fänglich von ihnen gestellte und von den MEDAS-Gutachtern übernommene Diagnose (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion) habe revidiert wer den müssen.
E. 3.11 G.___, Dipl. Pflegefachmann HF, betreut die Beschwerdeführerin seit dem 8. November 2013 im Rahmen der psychiatrischen Spitex. Am 17. November 2014 berichtete er, dass er die Beschwerdeführerin wöchentlich in ihrer Wohnung besuche und zu fast allen externen Terminen begleite. Ausser dem nehme die Beschwerdeführerin bei akuten Krisen mit ihm Kontakt auf. Nach seinen Beobachtungen sei die Antriebslosigkeit im Alltag noch stark aus geprägt. Die Beschwerdeführerin könne anstehende Aufgaben nur verspätet oder teilweise nicht umsetzen. Nach Terminen/Aufgaben fühle sie si ch oft für Tage erschöpft. Beim Erstellen eines Wochenplanes mit mehreren Terminen fühle sie sich rasch überfordert oder äussere ein starkes Insuffizienzgefühl. Bei Terminen am Morgen vor 10.00 Uhr wirke sie stark müde und könne einem Gespräch nur schwer folgen. Die Ängste und die Antriebslosigkeit erschwerten das Verlassen der eigenen Wohnung erheblich. Die Beschwerdeführerin kom pensiere dies im Moment meist, indem sie zu jedem Termin eine Begleitperson mitnehme. Die hohe soziale Kompetenz und der grosse Kollegenkreis ermög lichten ihr dies (Urk. 3/3). 4.
E. 4 Sensibilitätsstörung im Bereich des linken lateralen Oberschenkels, vereinbar mit einer Läsion des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis (Meralgia
paraesth e tica; ICD-10 G57.1)
E. 4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5) . Es beruht auf umfassenden Untersuchungen in sämtlichen vorliegend relevanten medizini schen Fachrichtungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin ausei n - ander, was vor allem mit Bezug auf das psychische Leiden von Bedeutung ist. Weiter kannten die Gutachter die Vorakten und setzten sich damit auseinander. Ihre Schlussfolgeru ngen leuchten ein und lassen sich prüfend nachvollziehen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 4.2 Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer Arbeitsfähigkeitseinschät zung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Be handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier aber gerade nicht vor, berücksichtigten die
MEDAS-Gutachter doch sämtli che von
der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchungen geklagten Be schwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Weiter nehmen Dr. D.___ und lic . phil. E.___ nicht da zu Stellung, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, auf die weiterhin vorhande nen vielen Ressourcen und Interessen – wie bereits in der Vergangenheit er folgt wieder zurückzugreifen, um trotz ihren Ängsten und der depressiven Symptomatik einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Angaben der Beschwer deführerin lässt sich nämlich entnehmen, dass sie dank ihrer hohen sozialen Kompetenz einen grossen Kollegenkreis hat, der sie unterstützt und mit dem sie sich regelmässig trifft (Bericht von G.___ vom 17. November 2014, Urk. 3/3; MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 10). Auch interessiert sie sich für Heavy Metal -Musik sowie für Geschichte und philoso phische Fragen, worüber sie ein en Blog schreib t (F.___ -Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/29 S. 4). Im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit orga nisiert sie Gottesdienste und Kindernachmittage in de r H.___ Kirche (MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 9; F.___ - Abklärungsbe richt vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/29 S. 4), weshalb anzunehmen ist, dass der von Dr. D.___ und lic . phil. E.___ angegebene soziale Rückzug (Bericht vom 11. März 2013, Urk. 8/14/11-13 S. 1) lediglich von kurzer Dauer war.
Schliesslich erlebt die Beschwerdeführerin die Tätigkeit ihrer Beiständin in finanzi ellen Angelegenheiten als Unterstützung. Diese konnte mit dem Spital B.___ einen Forderungsverzicht aushandeln, weshalb nun trotz weiterhin enger finanzieller Lage keine grossen Schulden mehr vorhanden sind (F.___ - Ab klärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 8/42 S. 2). Das Wegfallen der finanzi ellen Last, welche
u.a. die psychische Dekompensation ausgelöst hatte,
dürfte sich auf die Zumutbarkeit der Aktivierung der vorhandenen Ressourcen zum Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt an einer neuen Stelle posi tiv auswirken.
E. 4.3 Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2013 im MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2014 gründet auf der von Dr. D.___ und lic . phil. E.___ festgestellten – allerdings als leicht taxierten – Besserung (Bericht vom 25. Juli 2013, Urk. 8/19). Selbst die Beschwerdeführerin sprach anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 24. März 2014 von einer Besserung im Ver gleich zum Zustand 1 ½ Jahre zuvor (MEDAS- G utachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 6). Dass der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % attestiert, scheint eher auf therapeutischen Überlegungen zu be ruhen und weniger eine objektive Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähig keit zu sein. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass eine Arbeitsfähigkeit von 20 % es der Beschwerdeführerin erlaubt, sich bei der Arbeitslosenversiche rung zum Taggeldbezug zu melden und von deren Unterstützung bei der Ar beitsintegration zu profitieren.
E. 4.4 Aufgrund obiger Überlegungen rechtfertigt es sich b ei der Würdigung der Beur teilungen von Dr. D.___, ferner auch von lic . phil. E.___ und Pflegefachmann
G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 5
Mit Bezug auf die Angststörung ist zu bemerken, dass Panikattacken vom untersu chenden Arzt kaum je direkt beobachtet werden können. Deren Erhe bung erfolgt daher in der Regel hauptsächlich aufgrund der subjektiven anam nestischen Angaben der versicherten Person. Für die Beurteilung von Schwere grad und Häufigkeit der Panikattacken sind daher weitere objekt ive Anhalts punkte von Bedeutung. Vorliegend lassen sich den Akten abgesehen von den Angaben der Beschwerdeführerin, welche von den Behandlern wiedergegeben werden, keine Hinweise auf die Panikattacken entnehmen. Bis zur Dekompen sation im August 2012 konnte die Beschwerdeführerin trotz den morgendlichen Ängsten einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, und
die Ängste und damit zusammenhängende n Konzentrationsstörungen s ollen von den Arbeitge bern auch kaum bemerkt worden sein (MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 7 und S. 9).
Weiter ist zu bemerken, dass zwei der sechs Untersuchungen in der MEDAS vor mittags stattfanden (Urk. 8/37/2). Zwar wurde die Beschwerdeführerin von Herrn G.___
von der psychiatrischen Spitex dorthin begleitet (Urk. 8/44/2-26 S. 6). Sie berichtete jedoch nicht von Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung dieser oder auch der übrigen Termine. Solche wurden offenbar auch von den Gutachtern nicht wahrgenommen. Selbst den Angaben von Herrn G.___ lassen sich lediglich generalisierende Angaben über Ängste entnehmen, die es der Be schwerdeführerin in Zusammenhang mit der Antriebslosigkeit das Verlassen der eigenen Wohnung erschwerten (Bericht vom 17. November 2014, Urk. 3/3).
Unter diesen Umständen bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die An nahme einer sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkenden Angstsymptomatik.
E. 4.6 Somit vermögen die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 zu überzeugen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführe rin zwischen dem 8. August 2012 (letzter Arbeitstag gemäss Arbeitgeberfrage bogen vom 13. März 2013, Urk. 8/13 S. 2; vgl. auch Bericht von lic . phil. E.___ vom 14. März 2013, Urk. 8/14/1-10 S. 6) und Ende Juli 2013 zu 100 % arbeits unfähig war. Ab August 2013 wäre ihr die Wiederaufnahme der Erwerbstätig keit zu einem Pensum von 90 % zumutbar gewesen.
Eine Einschränkung der Leistungsfähigke it in der angestammten und in jeder weiteren geeigneten Tätigkeit ist a us somatischer Sicht zu keiner für das vor liegende Leistungsbegehren relevanten Zeit ausgewiesen gewesen. Daran ver mag auch der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht des Spitals B.___ über die am 16. Juni 2015 durchgeführten Magnetresonanztomogra phien von Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 16) nichts zu ändern, zumal da rin weitgehend unauffällige beziehungsweise altersentsprechende Befunde an gegeben w e rden. Sollte die Beschwerdeführerin damit eine durch (bisher nir gends dokumentierte) Rückenschmerzen verursachte Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend machen wollen, ist sie auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung hinzuweisen (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da die angefochtene Verfügung regelmässig die zeitliche Schranke für die rechtliche Überprüfungsbefugnis bildet. 5.
E. 5 Chronischer Nikotinabusus, zirka 30-40 py (ICD-10 F17.1)
E. 5.1 Die rentenablehnende Verfügung vom
21. Oktober 2014 ist demzufolge nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 . 2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 16-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 6 Anamnestisch Glutamat- und Acetylsalicylsäureallergie
Aus rein allgemein-internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 5).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten habe die Beschwerdeführerin angege ben, dass es ihr besser gehe als 1 ½ Jahre zuvor, als sie ein Burnout erlitten habe. Im August 2012 habe sie eine Lohnp fändung erhalten. Sie sei 2007 länger stationär behandelt worden und nicht krankenversicher t gewesen. Zusätzlich habe sie Steuerschulden. B ereits während der Pubertät habe sie unter einer Anorexie gelitten. Sie habe damals Mühe gehabt, ihren Körper zu akzeptieren, und sei auch durch wiederholte Missbräuche belastet gewesen (S. 9). Seit 20 Jahren leide sie morgens immer wieder unter Ängsten, die teilweise mit Herz klopfen und Schweissausbrüchen verbunden seien. Trotz der Angstzustände sei sie immer in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die morgendlichen Angstzustände hätten sie zwar bei der beruflichen Tätigkeit ein geschränkt, seien vom Arbeitge ber jedoch kaum bemerkt worden. Daraus schloss der Gutachter, dass es sich um eher geringgradig ausgeprägte Angstzu stände
gehandelt habe, weshalb eine generalisierte Angststörung oder eine Pa nikstörung nicht diagnostiziert werden
könne . Die beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten hätten im August 2012 zu einer depressiven Reaktion geführt. Die Beschwerdeführerin habe unter Schlaf- und Antriebsstörungen gelitten. Sie habe häufig weinen müssen und sei nicht in der Lage gewesen, die berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Innert weniger Monate habe sich das depressive Zu standsbild zurückgebildet. Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeitsfähig geschrieben und werde von der Arbeitslosenkasse unterstützt. Sie könne sich eine weitere Tätigkeit im Bürobereich nicht mehr vorstellen und möchte lieber einer sozialen Tätigkeit nachgehen. Sie lebe alleine und habe keine feste Beziehung. Sie führe den Haushalt selbständig, besuche regelmässig ihre Therapien und Abklärungen. Sie pflege einen grossen Bekannten- und Freundeskreis und treffe sich regelmässig mit den Bekannten. Sie gehe mit ihnen etwas trinken und mache Ausflüge. Regelmässig besuche sie mit ihnen auch Konzerte. Gelegentlich werde sie von einem ihrer Bekannten auch zu Hause besucht. Mit ihrer Mutter telefoniere sie praktisch täglich. Der Kontakt zu den Geschwistern sei eher spärlich. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin nicht depressiv gewesen. Sie habe schnell und viel gespro chen sowie eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, die Umgebung für ihre Schwierigkeiten ver antwortlich zu machen. So habe sie nicht gewusst, dass in der Schweiz die Steuern nachträglich bezahlt würden. Die depressive Anpassungsstörung, die durch die beruflichen Schwierigkeiten und die finanziellen Probleme verursacht worden sei, habe sich zurückgebildet. Zurzeit leide die Beschwerdeführerin un ter einer leicht erhöhten Ermüdbarkeit. Eine eigentliche depressive Störung könne nicht mehr diagnostiziert werden (S. 10).
Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ange geben, ein Gedankenkreisen zu haben, welches zu frontalbetonten Kopf schmerzen von drückendem Charakter und zu Konzentrationsstörungen führen könne. Ebenfalls habe sie über ein Taubheitsgefühl im Bereich des linken late ralen Oberschenkels berichtet. Nach Einschätzung des neurologischen Konsili ararztes könnten die Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie die Sensibili tätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links keine Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 14).
Im neuropsychologischen Testprofil liessen sich keine kognitiven Beein - trächtigun gen erfassen. Die Beschwerdeführerin zeige in sämtlichen ge prüften Verfahren durchschnittliche oder überdurchschnittliche Resultate (S. 17).
Der gastroenterologische Gutachter führte aus, nach komplizierten mehrfachen Baucheingriffen wegen Bridenileus und mehrfacher Dünndarmperforation mit Dünndarmresektion und Adhäsiolysen persistierten Beschwerden, die durchaus auch auf Störungen der Motilität respektive Adhäsionen zurückgeführt werden könnten. Es bestünden aber keine Hinweise auf eine Obstruktion und die Symptomatik sei insgesamt unspezifisch. Die von der Beschwerdeführerin ge schilderte mehrfach notwendige Darmentleerung morgens würde zusammen mit der Symptomatik auch zu einem Reizdarmsyndrom passen, welches hier als zusätzlicher Faktor nicht ausgeschlossen werden könne. Formal lasse sich die Diagnose aber bei mehrfach operiertem Bauch so nicht stellen. Hinweise für Le bensmittelintoleranzen bestünden keine (S. 18).
Aus otorhinolaryngologischer Sicht könne aktuell eine linksakzentuierte Schall empfindungsschwerhörigkeit beidseits objektiviert werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden auditive Schwierigkeiten bei Gesprächen mit mehreren Personen, unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel sowie eine Einschrän kung des Richtungshörens. Der linksseitige Tinnitus mit intermittierender Ak zentuierung und Begleitsymptomatik im Sinne von Konzentrationsstörungen könne im Rahmen des subjektiven Empfindens noch als kompensiert bezeichnet werden. Weiter zeigten sich unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen, so dass von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne (S. 20 f.).
Im Rahmen der interdisziplinär en
konsensualen Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus gastroenterologischer Sicht keine schweren Lasten heben sollte. Wegen des beschwerdebedingt er höhten Pausenbedarfs sei sie in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit auch bei leichteren Arbeiten mit Wechselbelastung um 10 % eingeschränkt. Auditiv qualifi zierende Tätigkeiten, welche eine normale auditive Kapazität oder ein intaktes Richtungshören voraussetzten, seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm gemieden werden. Aus allgemeininternistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die de pressive Anpassungsstörung sei remittiert. Die seit 20 Jahren bestehe nde
Angststörung
sei geringgradig ausgeprägt. Trotz der morgendlichen Ängste sei die Beschwerdeführerin immer in der Lage gewesen, einer geregelten berufli chen Tätigkeit nachzugehen. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % für körperlich leichte, geeignete Tä tigkeiten festgestellt werden. Das Pensum könne vollschichtig mit leicht erhöh tem Pausenbedarf umgesetzt werden (S. 23).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit im oben erwähnten Rahmen seit August 2013 angenommen werden könne (S. 23). Vom August 2012 bis Juli 2013 habe aus psychiatrischer Sicht eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 24).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01214 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
11. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1976 geborene und als kaufmännische Angestellte vollzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 3. Dezember 2012 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf seit Au gust 2012 bestehende Depressionen und ein Burnout zur Früherfassung an (Urk. 8/1). Am 7. Januar 2013 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/4). Daraufhin tätigte die IV Stelle Abklärungen in erwerblicher und me dizinischer Hinsicht. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS Z.___ in A.___ mit einer polydisziplinären Begutach tung. Nach Eingang de s Gutachten s vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) führte sie das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/48 ff.) und wies mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 17. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2014 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährender Verfügung vom 30. März 2015 ori entiert wurde (Urk. 14). Am 13. Oktober 2015 (Urk.
17) reichte die Beschwerde führerin einen Arztbericht nach (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Anspruchs auf eine Invali denrente damit, dass die arbeitsunfähigkeitsauslösende Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in der Regel nicht geeig net sei, zu eine r Invalidität zu führen, denn ihr fehle der Charakter der Dauer haftigkeit. Vom 8. August 2012 bis 31. Juli 2013 habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei es der Beschwerdeführerin mög lich, ihre angestammte und jede andere angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % einer Vollzeitstelle auszuüben, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Das beweiskräftige Z.___ -Gutachten werde durch die Berichte der behandelnden Fachleute nicht in Zweifel gezogen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie seit August 2013 nicht zu 100 % sondern gemäss den Angaben der sie behan delnden und unterstützenden Ärzte und Fachleute lediglich zu 20 % arbeitsfä hig sei. Wegen Ängsten und Antriebslosigkeit sei sie zeitweise nicht in der Lage, die Wohnung zu verlassen. Die psychosozialen Umstände seien nicht die pri märe Ursache für eine lediglich vorübergehende Anpassungsstörung, sondern der Auslöser für die Manifestierung einer vorbestandenen psychischen Erkran kung, welche auch unabhängig von den psychosozialen Faktoren weiter bestehe (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Vom 2. Januar bis 27. Februar 2007 war die Beschwerdeführerin im Spital B.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. März 2007 (Urk. 8/23/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt: Bridenileus mit/bei - Postoperativ ARDS bei abdominaler Sepsis und subfaszialem Abszess am 16.01.2007 - Platzbauch bei eitriger Peritonitis bei multiplen Dünndarmfisteln, Dünndarm schlingenabszessen und Douglasabszess am 13.01.2007 - Status nach komplizierter offener Appendektomie und postoperativem Ileus mit Laparotomie 1985
Die Beschwerdeführerin sei mit krampfartigen Oberbauchschmerzen vom Not arzt zugewiesen worden. Die Beschwerden hätten auf einen Briden-Dünn darmileus zurückgeführt werden können, weshalb die notfallmässige Interven tion erfolgt sei. Nachdem klinisch und labormässig initial ein positiver Verlauf zu verzeichnen gewesen sei, sei es nach zehn Tagen im Bereich der mittleren Laparotomiewunde zur spontanen Dehiszenz mit Entleerung putriden Sekrets gekommen, womit die Indikation zur Wundrevision habe gestellt werden müs sen. Postoperativ sei die Beschwerdeführerin auf die Intensivstation aufgenom men worden. Nach Spülung eines persistierend subfaszialen Abszesses und VAC-Wechsel am 16. Januar 2007 sei es zur respiratorischen Dekompensation im Rahmen eines ARDS bei abdominaler Sepsis gekommen. Die Beschwerde führerin habe postinterventionell
reintubiert und erneut auf die Intensivstation aufgenommen werden müssen. Erst am 8. Tag habe sie schliesslich nach protra hiertem Weaning -Verlauf extubiert werden können. Bis zum 28. Januar 2007 habe sich der Zustand genügend verbessert, um eine Verlegung auf die Nor malstation zu erlauben.
Nebenbefundlich klage die Beschwerdeführerin nach Extubation über eine beidsei tige Hypakusis und eine eingeschränkte Zungenmotilität, welche im Verlauf spontan regredient gewesen seien. Bei der neurologischen Untersuchung durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, habe kein somatisches Korrelat mehr dokumentiert werden können. 3.2
Seit 13. August 201 2 steht die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in Behandlung. Am 11. März 2013 berichteten diese dem Krankentaggeldversicherer, dass eine Lohnpfändung i m Zusammenhang mit der Bauchopera tion fünf Jahre zuvor bei der am Arbeitsplatz unglücklichen Beschwerdef ührerin eine depressive Reaktion sowie eine Angsterkrankung aus gelöst habe. Zum Zeitpunkt der Zuweisung habe die Beschwerdeführerin unter starker innerer Unruhe, Gefühlen von Wertlosigkei t, Schlafstörungen, Ra tlosig keit und zeitweise unkontrollierter Aggressivität gelitten. Sie habe sich aus allen ausser ihren nächsten Kontakten zurückgezogen. Es bedeute für sie eine Ent lastung, nicht mehr an die inzwischen von der Arbeitgeberin gekündigte
Stelle zurückkehren zu müssen. Zur Unterstützung mit Bezug auf die finanzielle Belastung sei eine Beistandschaft errichtet worden. Im Verlauf der Behandlung hätten sich die Symptome teilweise verbessert. Der Zustand sei allerdings für einen raschen Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit noch in keiner Weise ausreichend stabil. Aus aktueller Sicht könne mit Unterstützung der Invaliden versicherung im Verlauf des nächsten halben Jahres mit einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gerechnet werden. Ob eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wie der möglich sein werde, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschät zen (Urk. 8/14/11-13). 3.3
Im Bericht vom 14. März 2013 (Urk. 8/14/1-10) nannte die Psychologin lic . phil. E.___ folgende Diagnosen: - Mittelgradige depressive Episode, seit August 2012, verdeckt vermutlich schon länger (ICD-10 F32.1) - Panikstörung seit August 2012 (ICD-10 F41.0)
Im Übrigen wiederholte sie die im früheren Bericht gemachten Angaben. 3.4
Am 13. Mai 2013 berichteten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ dem Krankentag geldversicherer, dass sich die Symptome der Beschwerdeführerin im Verlauf der letzten beiden Monate wieder verschlechtert hätten. Sie leide wieder vermehrt und mehrmals täglich unter Panikattacken. Auch die depressiven Symptome hätten zugenommen. Da der Heilungsprozess bisher langsamer als erwartet verlaufen und aktuell von Rückschlägen begleitet sei, sei es gut möglich, dass sich der Wiedereinstieg ins Berufsleben noch länger als um den bisher vermu tete n Zeitraum von sechs Monaten verzögern werde (Urk. 8/22/5-6) . 3.5
Im Verlaufsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 8/19) verneinten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ eine Verä nderung. Zeiten, in denen Antrieb und Lebensfreude i m Vordergrund stünden, nähmen zu. Seit Juli 2013 sei die Be sch werdeführerin nur noch zu 80 % krankgeschrieben und zu 20 % beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum als vermittelbar angemeldet. 3.6
Seit September 2013 wird die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsintegration vom F.___ unterstützt. Laut Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013 (Urk. 8/29) gab die Beschwerdeführerin an, in letzter Zeit viele ihrer Freundschaften verloren zu haben. Kontakte pflege sie eher über Face book und E-Mail, da einige Bekannte nicht in der Nähe wohnten. Früher habe sie mit der Videokamera an Heavy Metal -Konzerten Interviews geführt und versucht, die Menschen in dieser Szene darzustellen. Sie schreibe sehr gerne, interessiere sich für Geschichte und philosophische Fragen und führe ei n en Blog. Mit einem als Journalisten tätigen Kollegen plane sie, ein Buch über ihr Leben zu schreiben. 3.7
Dem F.___ -Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/42) lässt sich entnehmen, dass keine grossen Schulden mehr vorhanden s ind, weil das Spital auf die Zah lung durch die Beschwerdeführerin verzichtet habe. Die se müsse jedoch weiter hin aufs Geld achten und werde nach wie vor durch ihre Beiständin in finanzi ellen Angelegenheiten unterstützt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin an gegeben, die bisherigen Untersuchungen in der MEDAS seien für sie sehr an strengend gewesen. 3.8
Im MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22): 1. Rezidivierende Abdominalbeschwerden bei Status nach komplizierter offener Ap pendektomie und postoperativem Ileus mit Laparotomie 1985, Laparatomie bei Bridenileus am 2.1.2007 - postoperativ ARDS bei abdominaler Sepsis und subfaszialem Abszess am 16.01.2007 - Platzbauch bei eitriger Peritonitis bei multiplen Dünndarmfisteln, Dünndarm schlingenabszessen und Douglasabszess am 13.01.2007 - rez . Revisionsoperationen 2. Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3) 3. Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - aktuell kompensiert
Kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden weite ren Diagnosen bei: 1. St.n . Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) 2. Angststörung (ICD-10 F41.9) 3. Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) 4. Sensibilitätsstörung im Bereich des linken lateralen Oberschenkels, vereinbar mit einer Läsion des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis (Meralgia
paraesth e tica; ICD-10 G57.1) 5. Chronischer Nikotinabusus, zirka 30-40 py (ICD-10 F17.1) 6. Anamnestisch Glutamat- und Acetylsalicylsäureallergie
Aus rein allgemein-internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 5).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten habe die Beschwerdeführerin angege ben, dass es ihr besser gehe als 1 ½ Jahre zuvor, als sie ein Burnout erlitten habe. Im August 2012 habe sie eine Lohnp fändung erhalten. Sie sei 2007 länger stationär behandelt worden und nicht krankenversicher t gewesen. Zusätzlich habe sie Steuerschulden. B ereits während der Pubertät habe sie unter einer Anorexie gelitten. Sie habe damals Mühe gehabt, ihren Körper zu akzeptieren, und sei auch durch wiederholte Missbräuche belastet gewesen (S. 9). Seit 20 Jahren leide sie morgens immer wieder unter Ängsten, die teilweise mit Herz klopfen und Schweissausbrüchen verbunden seien. Trotz der Angstzustände sei sie immer in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die morgendlichen Angstzustände hätten sie zwar bei der beruflichen Tätigkeit ein geschränkt, seien vom Arbeitge ber jedoch kaum bemerkt worden. Daraus schloss der Gutachter, dass es sich um eher geringgradig ausgeprägte Angstzu stände
gehandelt habe, weshalb eine generalisierte Angststörung oder eine Pa nikstörung nicht diagnostiziert werden
könne . Die beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten hätten im August 2012 zu einer depressiven Reaktion geführt. Die Beschwerdeführerin habe unter Schlaf- und Antriebsstörungen gelitten. Sie habe häufig weinen müssen und sei nicht in der Lage gewesen, die berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Innert weniger Monate habe sich das depressive Zu standsbild zurückgebildet. Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeitsfähig geschrieben und werde von der Arbeitslosenkasse unterstützt. Sie könne sich eine weitere Tätigkeit im Bürobereich nicht mehr vorstellen und möchte lieber einer sozialen Tätigkeit nachgehen. Sie lebe alleine und habe keine feste Beziehung. Sie führe den Haushalt selbständig, besuche regelmässig ihre Therapien und Abklärungen. Sie pflege einen grossen Bekannten- und Freundeskreis und treffe sich regelmässig mit den Bekannten. Sie gehe mit ihnen etwas trinken und mache Ausflüge. Regelmässig besuche sie mit ihnen auch Konzerte. Gelegentlich werde sie von einem ihrer Bekannten auch zu Hause besucht. Mit ihrer Mutter telefoniere sie praktisch täglich. Der Kontakt zu den Geschwistern sei eher spärlich. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin nicht depressiv gewesen. Sie habe schnell und viel gespro chen sowie eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, die Umgebung für ihre Schwierigkeiten ver antwortlich zu machen. So habe sie nicht gewusst, dass in der Schweiz die Steuern nachträglich bezahlt würden. Die depressive Anpassungsstörung, die durch die beruflichen Schwierigkeiten und die finanziellen Probleme verursacht worden sei, habe sich zurückgebildet. Zurzeit leide die Beschwerdeführerin un ter einer leicht erhöhten Ermüdbarkeit. Eine eigentliche depressive Störung könne nicht mehr diagnostiziert werden (S. 10).
Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ange geben, ein Gedankenkreisen zu haben, welches zu frontalbetonten Kopf schmerzen von drückendem Charakter und zu Konzentrationsstörungen führen könne. Ebenfalls habe sie über ein Taubheitsgefühl im Bereich des linken late ralen Oberschenkels berichtet. Nach Einschätzung des neurologischen Konsili ararztes könnten die Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie die Sensibili tätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links keine Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 14).
Im neuropsychologischen Testprofil liessen sich keine kognitiven Beein - trächtigun gen erfassen. Die Beschwerdeführerin zeige in sämtlichen ge prüften Verfahren durchschnittliche oder überdurchschnittliche Resultate (S. 17).
Der gastroenterologische Gutachter führte aus, nach komplizierten mehrfachen Baucheingriffen wegen Bridenileus und mehrfacher Dünndarmperforation mit Dünndarmresektion und Adhäsiolysen persistierten Beschwerden, die durchaus auch auf Störungen der Motilität respektive Adhäsionen zurückgeführt werden könnten. Es bestünden aber keine Hinweise auf eine Obstruktion und die Symptomatik sei insgesamt unspezifisch. Die von der Beschwerdeführerin ge schilderte mehrfach notwendige Darmentleerung morgens würde zusammen mit der Symptomatik auch zu einem Reizdarmsyndrom passen, welches hier als zusätzlicher Faktor nicht ausgeschlossen werden könne. Formal lasse sich die Diagnose aber bei mehrfach operiertem Bauch so nicht stellen. Hinweise für Le bensmittelintoleranzen bestünden keine (S. 18).
Aus otorhinolaryngologischer Sicht könne aktuell eine linksakzentuierte Schall empfindungsschwerhörigkeit beidseits objektiviert werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden auditive Schwierigkeiten bei Gesprächen mit mehreren Personen, unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel sowie eine Einschrän kung des Richtungshörens. Der linksseitige Tinnitus mit intermittierender Ak zentuierung und Begleitsymptomatik im Sinne von Konzentrationsstörungen könne im Rahmen des subjektiven Empfindens noch als kompensiert bezeichnet werden. Weiter zeigten sich unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen, so dass von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne (S. 20 f.).
Im Rahmen der interdisziplinär en
konsensualen Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus gastroenterologischer Sicht keine schweren Lasten heben sollte. Wegen des beschwerdebedingt er höhten Pausenbedarfs sei sie in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit auch bei leichteren Arbeiten mit Wechselbelastung um 10 % eingeschränkt. Auditiv qualifi zierende Tätigkeiten, welche eine normale auditive Kapazität oder ein intaktes Richtungshören voraussetzten, seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm gemieden werden. Aus allgemeininternistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die de pressive Anpassungsstörung sei remittiert. Die seit 20 Jahren bestehe nde
Angststörung
sei geringgradig ausgeprägt. Trotz der morgendlichen Ängste sei die Beschwerdeführerin immer in der Lage gewesen, einer geregelten berufli chen Tätigkeit nachzugehen. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % für körperlich leichte, geeignete Tä tigkeiten festgestellt werden. Das Pensum könne vollschichtig mit leicht erhöh tem Pausenbedarf umgesetzt werden (S. 23).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit im oben erwähnten Rahmen seit August 2013 angenommen werden könne (S. 23). Vom August 2012 bis Juli 2013 habe aus psychiatrischer Sicht eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 24). 3.9
Im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 8/52/4-6) stellten der Psychiater Dr. D.___ und die Psychotherapeutin lic . phil. E.___ folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 41.0) - Soziale Phobie (ICD-10 40.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hat ten (ICD-10 Z61.3) - Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch Personen ausserhalb der engen Familie (ICD-10 Z61.5)
Weiter führten sie aus, an ihrem letzten Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführe rin unter einem Betriebsklima gelitten, das sie als unmenschlich und respektlos erlebt habe. Der belastende Abschluss habe bei ihr eine hohe Selbstunsicherheit im beruflichen Bereich bewirkt, die bis heute anhalte. Daneben habe sie unter den Folgen einer fünf Jahre zuvor erfolgten Operation gelitten. Der ganze Spi talaufenthalt sei als traumatisch erlebt worden. Die Beschwerdeführerin könne als Folge keine Kinder haben und ihr Bauch sei stark vernarbt. Dies habe die depressiven Symptome verstärkt und eine hohe Selbstunsicherheit als Frau be wirkt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Operation nicht kranken versichert gewesen und habe die Spitalkosten selber tragen müssen. Dies habe zum Zeitpunkt der Krankschreibung eine Lohnpfändung zur Folge gehabt, was für die Beschwerdeführerin eine hohe Belastung bedeutet habe.
Die in ihrer Lebensgeschichte fehlende Unterstützung durch eine stabile Familie habe sich bei der Beschwerdeführerin in sehr hohen Ansprüchen an die eigene Leistung ausgewirkt, verbunden mit grossen Ängsten, jenen aus Sicht anderer Menschen nicht zu genügen. In diesem Zusammenhang seien auch ihre sozialen Phobien zu verstehen. Im Sommer 2012 sei die Belastungsgrenze erreicht wor den. Die Beschwerdeführerin habe eine massive Erschöpfung erlebt, in der sich eine bisher latent vorliegende depressive Erkrankung immer deutlicher manifes tiert habe. Ebenfalls seien soziale Ängste und Panikattacken offensichtlich ge worden, die sich zuvor nicht in dieser Intensität und Einschränkung gezeigt hätten. Die Panikattacken, die vorwiegend vormittags und unvorhersehbar auf träten, hätten zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin bisher schwer möglich gewesen sei, am Vormittag Termine verlässlich wahrnehmen zu können. Auch die mit der depressiven Erkrankung verbundene Instabilität der Stimmung und des Antriebs führten zeitweise dazu, dass sich die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückziehe und es ihr sehr schwer möglich sei, sie zu verlassen. Längerfristig sei bei gutem Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erhöhte Arbeitsfähigkeit wieder möglich. Es sei der Beschwerdeführerin ein Anliegen, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. 3.10
Im Bericht vom 6. Oktober 2014 (Urk. 8/52/1-3) wiederholten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ im Wesentlichen ihre früheren Angaben und gaben an, die an fänglich von ihnen gestellte und von den MEDAS-Gutachtern übernommene Diagnose (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion) habe revidiert wer den müssen. 3.11
G.___, Dipl. Pflegefachmann HF, betreut die Beschwerdeführerin seit dem 8. November 2013 im Rahmen der psychiatrischen Spitex. Am 17. November 2014 berichtete er, dass er die Beschwerdeführerin wöchentlich in ihrer Wohnung besuche und zu fast allen externen Terminen begleite. Ausser dem nehme die Beschwerdeführerin bei akuten Krisen mit ihm Kontakt auf. Nach seinen Beobachtungen sei die Antriebslosigkeit im Alltag noch stark aus geprägt. Die Beschwerdeführerin könne anstehende Aufgaben nur verspätet oder teilweise nicht umsetzen. Nach Terminen/Aufgaben fühle sie si ch oft für Tage erschöpft. Beim Erstellen eines Wochenplanes mit mehreren Terminen fühle sie sich rasch überfordert oder äussere ein starkes Insuffizienzgefühl. Bei Terminen am Morgen vor 10.00 Uhr wirke sie stark müde und könne einem Gespräch nur schwer folgen. Die Ängste und die Antriebslosigkeit erschwerten das Verlassen der eigenen Wohnung erheblich. Die Beschwerdeführerin kom pensiere dies im Moment meist, indem sie zu jedem Termin eine Begleitperson mitnehme. Die hohe soziale Kompetenz und der grosse Kollegenkreis ermög lichten ihr dies (Urk. 3/3). 4. 4.1
Das MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5) . Es beruht auf umfassenden Untersuchungen in sämtlichen vorliegend relevanten medizini schen Fachrichtungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin ausei n - ander, was vor allem mit Bezug auf das psychische Leiden von Bedeutung ist. Weiter kannten die Gutachter die Vorakten und setzten sich damit auseinander. Ihre Schlussfolgeru ngen leuchten ein und lassen sich prüfend nachvollziehen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer Arbeitsfähigkeitseinschät zung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Be handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier aber gerade nicht vor, berücksichtigten die
MEDAS-Gutachter doch sämtli che von
der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchungen geklagten Be schwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Weiter nehmen Dr. D.___ und lic . phil. E.___ nicht da zu Stellung, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, auf die weiterhin vorhande nen vielen Ressourcen und Interessen – wie bereits in der Vergangenheit er folgt wieder zurückzugreifen, um trotz ihren Ängsten und der depressiven Symptomatik einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Angaben der Beschwer deführerin lässt sich nämlich entnehmen, dass sie dank ihrer hohen sozialen Kompetenz einen grossen Kollegenkreis hat, der sie unterstützt und mit dem sie sich regelmässig trifft (Bericht von G.___ vom 17. November 2014, Urk. 3/3; MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 10). Auch interessiert sie sich für Heavy Metal -Musik sowie für Geschichte und philoso phische Fragen, worüber sie ein en Blog schreib t (F.___ -Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/29 S. 4). Im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit orga nisiert sie Gottesdienste und Kindernachmittage in de r H.___ Kirche (MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 9; F.___ - Abklärungsbe richt vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/29 S. 4), weshalb anzunehmen ist, dass der von Dr. D.___ und lic . phil. E.___ angegebene soziale Rückzug (Bericht vom 11. März 2013, Urk. 8/14/11-13 S. 1) lediglich von kurzer Dauer war.
Schliesslich erlebt die Beschwerdeführerin die Tätigkeit ihrer Beiständin in finanzi ellen Angelegenheiten als Unterstützung. Diese konnte mit dem Spital B.___ einen Forderungsverzicht aushandeln, weshalb nun trotz weiterhin enger finanzieller Lage keine grossen Schulden mehr vorhanden sind (F.___ - Ab klärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 8/42 S. 2). Das Wegfallen der finanzi ellen Last, welche
u.a. die psychische Dekompensation ausgelöst hatte,
dürfte sich auf die Zumutbarkeit der Aktivierung der vorhandenen Ressourcen zum Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt an einer neuen Stelle posi tiv auswirken. 4.3
Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2013 im MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2014 gründet auf der von Dr. D.___ und lic . phil. E.___ festgestellten – allerdings als leicht taxierten – Besserung (Bericht vom 25. Juli 2013, Urk. 8/19). Selbst die Beschwerdeführerin sprach anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 24. März 2014 von einer Besserung im Ver gleich zum Zustand 1 ½ Jahre zuvor (MEDAS- G utachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 6). Dass der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % attestiert, scheint eher auf therapeutischen Überlegungen zu be ruhen und weniger eine objektive Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähig keit zu sein. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass eine Arbeitsfähigkeit von 20 % es der Beschwerdeführerin erlaubt, sich bei der Arbeitslosenversiche rung zum Taggeldbezug zu melden und von deren Unterstützung bei der Ar beitsintegration zu profitieren. 4.4
Aufgrund obiger Überlegungen rechtfertigt es sich b ei der Würdigung der Beur teilungen von Dr. D.___, ferner auch von lic . phil. E.___ und Pflegefachmann
G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 5
Mit Bezug auf die Angststörung ist zu bemerken, dass Panikattacken vom untersu chenden Arzt kaum je direkt beobachtet werden können. Deren Erhe bung erfolgt daher in der Regel hauptsächlich aufgrund der subjektiven anam nestischen Angaben der versicherten Person. Für die Beurteilung von Schwere grad und Häufigkeit der Panikattacken sind daher weitere objekt ive Anhalts punkte von Bedeutung. Vorliegend lassen sich den Akten abgesehen von den Angaben der Beschwerdeführerin, welche von den Behandlern wiedergegeben werden, keine Hinweise auf die Panikattacken entnehmen. Bis zur Dekompen sation im August 2012 konnte die Beschwerdeführerin trotz den morgendlichen Ängsten einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, und
die Ängste und damit zusammenhängende n Konzentrationsstörungen s ollen von den Arbeitge bern auch kaum bemerkt worden sein (MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 7 und S. 9).
Weiter ist zu bemerken, dass zwei der sechs Untersuchungen in der MEDAS vor mittags stattfanden (Urk. 8/37/2). Zwar wurde die Beschwerdeführerin von Herrn G.___
von der psychiatrischen Spitex dorthin begleitet (Urk. 8/44/2-26 S. 6). Sie berichtete jedoch nicht von Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung dieser oder auch der übrigen Termine. Solche wurden offenbar auch von den Gutachtern nicht wahrgenommen. Selbst den Angaben von Herrn G.___ lassen sich lediglich generalisierende Angaben über Ängste entnehmen, die es der Be schwerdeführerin in Zusammenhang mit der Antriebslosigkeit das Verlassen der eigenen Wohnung erschwerten (Bericht vom 17. November 2014, Urk. 3/3).
Unter diesen Umständen bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die An nahme einer sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkenden Angstsymptomatik. 4.6
Somit vermögen die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 zu überzeugen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführe rin zwischen dem 8. August 2012 (letzter Arbeitstag gemäss Arbeitgeberfrage bogen vom 13. März 2013, Urk. 8/13 S. 2; vgl. auch Bericht von lic . phil. E.___ vom 14. März 2013, Urk. 8/14/1-10 S. 6) und Ende Juli 2013 zu 100 % arbeits unfähig war. Ab August 2013 wäre ihr die Wiederaufnahme der Erwerbstätig keit zu einem Pensum von 90 % zumutbar gewesen.
Eine Einschränkung der Leistungsfähigke it in der angestammten und in jeder weiteren geeigneten Tätigkeit ist a us somatischer Sicht zu keiner für das vor liegende Leistungsbegehren relevanten Zeit ausgewiesen gewesen. Daran ver mag auch der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht des Spitals B.___ über die am 16. Juni 2015 durchgeführten Magnetresonanztomogra phien von Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 16) nichts zu ändern, zumal da rin weitgehend unauffällige beziehungsweise altersentsprechende Befunde an gegeben w e rden. Sollte die Beschwerdeführerin damit eine durch (bisher nir gends dokumentierte) Rückenschmerzen verursachte Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend machen wollen, ist sie auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung hinzuweisen (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da die angefochtene Verfügung regelmässig die zeitliche Schranke für die rechtliche Überprüfungsbefugnis bildet. 5. 5.1
Die rentenablehnende Verfügung vom
21. Oktober 2014 ist demzufolge nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 . 2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 16-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner