Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01213 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
30. November 2015 in Sachen X.___ , geb. 2003 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch B.___ Dr. med. A.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2014
Kosten gutsprache für die Fahrten im Sammeltaxi während der teilstationären Behandlung des Beschwerdeführers beim B.___ in C.___
im Gesamtbetrag von Fr. 6‘165.90
erteilt hat ( Urk. 2 /1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 4. November 2014 , mit welcher der Versicherte die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der Transportk osten im Gesamtbetrag von Fr. 35‘260.85, eventualiter die
Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprechung der [tatsächlichen] Kosten für das Sammeltaxi für den Zeitraum von Februar bis Mai 2013 schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
16. März 2015 ( Urk. 9 ),
unter Hinweis auf das
mit heutigem Datum vom hiesigen Gericht erlassene Urteil im Verfahren IV.2015.00984 , womit der Anspruch von X.___ auf Übernahme der Kosten für die teilstationäre Behandlung im B.___ in C.___ vom 26. März 2012 bis 3. Mai 2013 festgestellt wurde,
in Erwägung,
dass
der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet werden (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG) ,
als solche die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchfüh rungsstelle gelten (Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung; IVV),
grundsätzlich die Kosten
vergütet werden, die den Preisen der öffentlichen Trans portmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, wobei bei inva liditätsbedingter
Notwendigkeit eines anderen Transportmittel s
die der versi cherten Person daraus entstehenden Kosten ersetzt werden (Art. 90 Abs. 2 IVV),
aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk. 10/13) und unbestritten ist ( Urk. 18) , dass der Beschwerdeführer zur Durchführung der teilstationären Behandlung auf einen Transport mit dem Sammeltaxi von seinem Wohnort in D.___
zum Therapieort beim B.___ in C.___ angewiesen wa r,
der Beschwerdeführer Anspruch auf die Übernahme der Kosten der teilstatio nären Therapie für deren gesamte Dauer Anspruch hat (vgl. heutiges Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2014.00984), womit er akzessorisch auch Anspruch auf die Übernahme der in dieser Zeit angefallenen Transportkosten mit dem Sammeltaxi hat , sich die Beschwerdegegnerin zur Höhe für die in dieser Zeit angefallenen Trans portkosten noch nicht geäussert hat, weshalb es sich rechtfertigt, die Sache zurückzuweisen, damit sie darüber in masslicher Hinsicht neu verfüge,
die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
d ie Kosten des Verfahrens auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), beschliesst das Gericht: Die am
25. September 2015 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
14. Oktober 2014 au fgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Transportkosten im Sinne der Erwä gungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner