Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene und als Maschinenführer in der Produktion von Kunststoff kabeln erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am
17. März 2014 unter Hinweis auf eine chronische Urtikaria bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durch führung von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11 . September 2014 (Urk. 7/19) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und bestätigte dies mit Verfü gung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. November 2014, even tualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchfüh rung weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezem ber 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 6) . Mit Ver fügung vom
13. Januar 2015 holte das hiesige Gericht eine er gänzende Stell ungnahme der behandelnden Ärzte des Y.___ , Dermatolo gi sche Klinik , ein (Urk. 9) , welche am 29. Januar 2015 ein ging (Urk. 10). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu ver zichtete (Urk. 15), hiel t der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 am gestellten Gutheiss ungs antrag fest (Urk. 16) . Darüber wurde die Beschwerdegeg nerin am 16. März 2015 orientiert (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .4
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin rei chender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). 1 .5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der
entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entschei den den - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2 .
Während die Beschwerdegegnerin ein en invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden mangels einer fachärztlich bescheinigten Arbeitsunfä higkeit verneint (Urk. 2 S. 1), macht der Beschwerdeführer geltend, mit den täg lich auftretenden Schüben , begleitet von unerträglichem Juckreiz, Atemnot, Öde men und Schlafstörungen , nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 16 ) . 3 . 3 .1
Seit dem 18. April 2014 befindet sich der Beschwerdeführer in neuro-psychiatri scher Behandlung bei
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Neurologie. I m Bericht vom 17/
21. Mai 2014 (Urk. 7/14) diagnostizierte Dr. Z.___
eine chronische therapiere sistente
stark beeinträchtigende diffuse allergische Reaktion an der Haut mit Juckreizen unklarer Ursache un d vor allem dadurch entstandene psych ische Be schwerden (Resignation, Antrieb-Motivationsverlust und Zukunftsangst) im Rah men einer depressiven Entwicklung. Dadurch habe sich der psychische Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert. Die chroni sche Aller gie beeinträchtige den Beschwerdeführer erheblich. Im aktuellen Zu stand sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Würde die chronische Al lergie gelindert werden, best ünd e die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wieder zu 50 % bi s 100 % arbeitsfähig wäre . 3 .2
Im Bericht des Y.___ , Dermatologische Klinik, vom 4. Juni 2014 (Urk. 7/15 /1-2 ) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Chronisch rezidivierende Urtikaria mit Angioödemkomponente und Dyspnoe - unerträglicher Juckreiz, Schlaflosigkeit und häufig Gesichtsödem/ Quincke -Ödem - Atopiescore nach Diepgen: 8 (wahrscheinlich) - Tryptase unauffällig - ANA 1:40, C1-Inhibitor, C4, Anti-SSA/B unauffällig - Anti-TPO, - Thyreoglobulin , TRAK: negativ - Funktion C1-Inhibitor > 125 % - HIV/HCV/HBV-Screening: unauffällig - Parasitologie (Stuhl und Serum): unauffällig - Biopsie lumbal rechts vom 17. Dezember 2013: eosinophilen -reic h e urtikarielle Reaktion mit sehr diskreten Veränderungen der Kleingefässe, nicht ganz ausrei chend für die Diagn o s e einer Urtikaria- Vaskulitis - aktuell täglich rezidivierende urtikarielle Läsionen trotz Therapie mit Bilaxten , Atarax , Spiricort - Helicobacter -Infektion siehe unten 2. Atopische Diathese - Heuschnupfen (Frühling), Asthma saisonal - Orales Allergiesyndrom auf Kiwi - Gesamt- IgE 83 kU /l; Sx1 und Fx5 negativ 3. Helicobacter
pylori Infektion - H. pylori Atemtest vom 17. Dezember 20 13: 30.7 ‰ - Eradikationstherapie mit Amoxicillin , Clarithromycin und PPI Dezember 2013 - Helicob acter
pylori Atemtest vom 17. Februar 2014: 12.4 ‰
Weiter führten sie aus, die Urtikaria trete regelmässig am gesamten Körper auf, seit zirka drei Jahren auch im Gesicht mit Schwellung von Lidern, Lippen und Zunge sowie mit Dyspnoe. Unter Kortison habe sich eine leichte Besserung der Beschwerden gezeigt. Ein Beschwerdetagebuch habe keine weiteren Informatio nen betreffend auslösende Faktoren gebracht. Der Beschwerdeführer sei im Schlaf massiv gestört , was sich auf die Konzentrationsfähigkeit auswirke . Ih rer seits sei keine Krankschreibung erfolgt . 3 .3
Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinm edizin, diagnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/16 /1-7 )
eine Allergie vom Soforttyp auf unbekannte Agens mit Quinke -Ödem, Haut aus schlägen und Asthma .
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit mass er da gegen folgenden weiteren Diagnosen bei : - Status nach Eradikation
Capylobakter 2005/2014 - Familiäre Gastritiden - Psoriasis der Kopfhaut - Sacrum
akutum
t eilweise LWS Syndrome - Adipo s i tas (nach Kortison Zunahme des Gewichts)
Laut Bericht leidet der Beschwerdeführer seit 2002 unter den urtikariellen Exan themen. Initial seien diese nur monatlich, später immer ausgedehnter und häu figer aufgetreten. Seit 2012 trete mindestens jede Woche ein generalisiertes urtikarielles Exanthem auf, seit Herbst 2013 praktisch täglich mit zusätzlich en Asthmaanfällen, Angioödemen sowie oft akuten Zungenschwellungen. Der Be schwerdeführer könne damit nachts kaum mehr als zwei bis drei Stunden schlafen. Auch könne er sich nicht konzentrieren und sei sehr nervös. Dies führe zu einer Konzentrationsstörung. Wenn die Allergie behandelt werden könnte, würde der Beschwerdeführer sicher wieder arbeitsfähig, bis jetzt sei dies aber nicht gelungen. Gestützt darauf attestiert e Dr. A.___ eine Arbeitsunfähig keit von
100 % vom 17. Oktober 2013 bis 29. Oktober 2013 und wiederum ab 14. Novem ber 2013. 3 .4
Namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter SIM, in seiner Stellungnahme vom 9. Septembe r 2014 (Urk. 7/26 S. 3 f.) aus, es liege keine fachärztlich-psy chiatrisch ausgewiesene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die chronisch rezidivierende Urtikaria wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit a us . Fachärztlich-dermatologisch sei keine Arbeit sunfähigkeit bescheinigt worden. Dies wiederholte er in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 ( Urk. 7/27 S. 2). 3 .5
Gemäss der vom hiesigen Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Y.___ , Dermatologische Klinik, vom 29. Januar 2015 (Urk. 10)
leide t der Beschwerdeführer seit nun etwa zwei Jahren unter täglichen Be schwe rden mit Urtikaria und Schwellungen im Bereich des gesamten Körpers. Es träten Spontanschwellungen
auf , insbesondere im Bereich des Gesichts mit Schwell ung von Lider n , Lippen und Zunge. Unregelmässig trete ebenfalls Atem not mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal täglich
auf , gefolgt von län geren Intervallen ohne Atembeschwerden. Die Beschwerden beinh a lte te n ausser dem
einen a usgeprägten Juckreiz . Sie träten spontan und unvorhersehbar auf. Es gebe keine klaren auslösenden Faktoren. Wenn die Beschwerden nachts auf träten, leide der Beschwerdeführer unter Schlaflosigkei t und nach folgender Tages müdig keit .
Anlässlich der Hospitalisation vom Dezember 201 3
sei der Beschwer deführer unter hochdosierter
Cortic osteroid -Therapie eingetreten, so dass die Hautbe funde mit Urtikaria und Schwellungen im Gesichtsbereich nur in be schränktem Aus mass vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit immer wieder Cortic osteroide in hoher Dosierung eingenom men, womit eine Be schwerdekontrolle erreicht werden könne. Die längerfristige Therapie mit hoch dosierten C ortic osteroiden sei jedoch aufgrund der typischen Nebenwirkungen möglichst zu vermeiden. Unter einer empfohlenen Cortikoste roid-Dosierung von höchstens 5 mg Prednisonäquivalent pro Tag könne der Beschwerdeführer aller dings anamnestisch keine genügende Beschwerdekon trolle erreichen.
Aufgrund der b eschriebenen Beschwerden sei der Beschwerdeführer anamnes tisch
seit Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die angegebenen Beschwerden hätten keinen klaren Auslöser und schränkten die Arbeitsfähigkeit jeglicher Art ein, wobei die Einschränkung stark von der Intensität der Beschwerden ab hänge.
Um
eine eingehende Abklärung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, empfehle sich eine erneute Vor stellung auf der Allergiestation . Insbesondere bleibe die aktu elle In ten sität der Urtikaria zu klären. 4 . 4 .1
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass beim Beschwerde führer in erster Linie eine chronisch rezidivierende Urtikaria mit Angioödem komponente und Dyspnoe vorliegt. Inwieweit sich dieses Leiden auf die Ar beits fähigkeit auswirkt , ist allerdings unklar. 4 .2
D er auch im psychiatrisch-psychotherape utischen Bereich praktizierende Neu rologe Dr. Z.___
stellt e
eine Verschlechterung der psychischen Verfassung des Be schwerdeführers im Sinne einer (reaktiven) depressiven Entwicklung fest. Nach lediglich zwei Sitzungen war er verständlicherweise noch nicht in der Lage ,
eine klare psychiatrische Diagnose mit entsprechender ICD-10-Kodierung zu stellen und dementsprechend auch eine allfällige, a uf dem psychischen Ge sund heits zustand beruhende Arbeitsunfähigkeit zu attestieren . Die von ihm at testierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gründet somit ausschliesslich auf den An gaben des Beschwerdeführers zu einem Leiden ausserhalb seiner medizinischen Fachg e biete .
4 .3
A uch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Allgemeinmediziners Dr. A.___ scheint hauptsächlich auf de r vom Beschwerdeführer geschilderte n
Sympto matik (Juckreiz und Schlafstörungen )
zu gründe n . Dem einzigen ihm zur Ver fü gung gestandenen Bericht des Y.___ (Austrittsbericht
der Der ma tologischen Klinik vom 18. Dezember 2013 ; Urk. 7/16/9-12) konnte je doch ent nommen werden, dass beim Beschwerdeführer bei Spitaleintritt am 16. Dezem b er 2013 wegen Einnahme eines hochdosierten Corticosteroids und Antihistaminika am Tag zuvor keine Ausschläge mehr sichtbar war en. Dr. A.___
unterliess es jedoch , diese Besserung der Symptomatik unter hoch dosierter Cor ti costeroid-Therapie
im Rahmen seiner
Arbeitsfähigkeitseinschät zung
mitein zu beziehen , weshalb seine Attestierung einer andauernden 100%igen Arbeitsun fähig keit nicht zu überzeugen vermag. 4 .4
Andererseits sehen sich die behandelnden Dermatologen des
Y.___
ohne eine genauere Evaluation auf der Allergiestation ausserstande , zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit Stel lun g zu nehmen. Ihren Ausführungen kann lediglich
entnommen werden, dass sich die Schlafstörung auf die Konzentrationsfähigkeit auswirkt , weshalb eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht von vornherein auszuschliessen ist . Unter diesen Umstän den liefern die Berichte des Y.___
trotz ge zielter Nachfrage des hiesigen Gerichts keine hinreichende medizinische Grund lage zur Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils . 4 . 5
Bei der Würdigung der beiden Stellungnahmen von Dr. B.___ ist schliesslich zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medi zi nische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben. Zu deren Verfassung erheben die RAD-Ärzte nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen auseinander. Die Funktion dieser Be richte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hil fe stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizini schen Sach ver halt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom
22. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall lagen Dr. B.___
lediglich die Stellungnahmen des Neuro logen Dr. Z.___ und des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vor . Ohne sich über die Gründe für die ausgebliebene Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Dermatologen des Y.___ zu äussern, verneinte der RAD-Arzt eine fachärzt lich-dermatologisch bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Seine Stellungnahmen be ruhen weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch
auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdefüh rers, wes halb auch darauf nicht abgestellt werden darf.
Angesichts der noch un klaren Situation und der in sämtlichen medizinischen Berichten mehrfach er wähnten Auswirkungen der Schlafstörung auf die Konzentrationsfähigkeit ist die Urtika ria
allerdings grundsätzlich geeignet, eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in der angestammten und/oder in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Unter diesen Umständen wäre der RAD-Arzt gehalten gewesen, zu sätzliche fachärzt li che Abklärungen zu veranlassen . 4 .6
Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden Akten ke ine hinrei chende Grund lage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen bzw. der Frage nach dem Restleistun gsvermögen des Beschwerdeführers in angestammter und allenfalls in angepasster Tätig keit darstellen. Die Sache erweist sich dem zufolge als nicht spruchreif. 4 .7
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegneri n entscheidrelevante Fragen bis her gar nicht beziehungsweise lediglich aufgr und wenig aussagekräftiger Arzt berichte beantwortete, rechtfertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
13. Oktober 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit diese die notwendigen Abklä run gen
veranlasse und her nach über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leis tung en der Invalidenversicherung neu verfüge. Diese Vorgehensweise s teht im Ein klang mit der höchst richterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gutachterlich ungeklärten Frage han delt (vgl. etwa auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013. 00633 vom 17. September 2014 E. 4.3).
Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin der Frage nachzugehen haben , dass allenfalls nicht nur ein e
dermatologische Erkran kung , sondern darüber hinaus ein psychische s
Leiden vorliegen könnte. 5 . 5 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ;
GSVGer ). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 5. Mär z 2015 (Urk. 17) Aufwendungen von (richtigerweise) 5.91 Stunden sowie Baraus lagen von Fr. 35.-- geltend. Bei Anwendung der praxisgemässen Stundensätze von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise Fr. 220.-- (ab1. Januar
2015) steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘336.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
13. Oktober 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 336 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensi onskasse C.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborene und als Maschinenführer in der Produktion von Kunststoff kabeln erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am
17. März 2014 unter Hinweis auf eine chronische Urtikaria bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durch führung von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11 . September 2014 (Urk. 7/19) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und bestätigte dies mit Verfü gung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .4
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin rei chender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). 1 .5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der
entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entschei den den - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
E. 2 .
Während die Beschwerdegegnerin ein en invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden mangels einer fachärztlich bescheinigten Arbeitsunfä higkeit verneint (Urk. 2 S. 1), macht der Beschwerdeführer geltend, mit den täg lich auftretenden Schüben , begleitet von unerträglichem Juckreiz, Atemnot, Öde men und Schlafstörungen , nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 16 ) .
E. 3 sei der Beschwer deführer unter hochdosierter
Cortic osteroid -Therapie eingetreten, so dass die Hautbe funde mit Urtikaria und Schwellungen im Gesichtsbereich nur in be schränktem Aus mass vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit immer wieder Cortic osteroide in hoher Dosierung eingenom men, womit eine Be schwerdekontrolle erreicht werden könne. Die längerfristige Therapie mit hoch dosierten C ortic osteroiden sei jedoch aufgrund der typischen Nebenwirkungen möglichst zu vermeiden. Unter einer empfohlenen Cortikoste roid-Dosierung von höchstens
E. 5 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
E. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ;
GSVGer ). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 5. Mär z 2015 (Urk. 17) Aufwendungen von (richtigerweise) 5.91 Stunden sowie Baraus lagen von Fr. 35.-- geltend. Bei Anwendung der praxisgemässen Stundensätze von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise Fr. 220.-- (ab1. Januar
2015) steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘336.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
13. Oktober 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 336 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensi onskasse C.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 8 00 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01201 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Mediation Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene und als Maschinenführer in der Produktion von Kunststoff kabeln erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am
17. März 2014 unter Hinweis auf eine chronische Urtikaria bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durch führung von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11 . September 2014 (Urk. 7/19) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und bestätigte dies mit Verfü gung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. November 2014, even tualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchfüh rung weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezem ber 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 6) . Mit Ver fügung vom
13. Januar 2015 holte das hiesige Gericht eine er gänzende Stell ungnahme der behandelnden Ärzte des Y.___ , Dermatolo gi sche Klinik , ein (Urk. 9) , welche am 29. Januar 2015 ein ging (Urk. 10). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu ver zichtete (Urk. 15), hiel t der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 am gestellten Gutheiss ungs antrag fest (Urk. 16) . Darüber wurde die Beschwerdegeg nerin am 16. März 2015 orientiert (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .4
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin rei chender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). 1 .5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der
entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entschei den den - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2 .
Während die Beschwerdegegnerin ein en invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden mangels einer fachärztlich bescheinigten Arbeitsunfä higkeit verneint (Urk. 2 S. 1), macht der Beschwerdeführer geltend, mit den täg lich auftretenden Schüben , begleitet von unerträglichem Juckreiz, Atemnot, Öde men und Schlafstörungen , nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 16 ) . 3 . 3 .1
Seit dem 18. April 2014 befindet sich der Beschwerdeführer in neuro-psychiatri scher Behandlung bei
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Neurologie. I m Bericht vom 17/
21. Mai 2014 (Urk. 7/14) diagnostizierte Dr. Z.___
eine chronische therapiere sistente
stark beeinträchtigende diffuse allergische Reaktion an der Haut mit Juckreizen unklarer Ursache un d vor allem dadurch entstandene psych ische Be schwerden (Resignation, Antrieb-Motivationsverlust und Zukunftsangst) im Rah men einer depressiven Entwicklung. Dadurch habe sich der psychische Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert. Die chroni sche Aller gie beeinträchtige den Beschwerdeführer erheblich. Im aktuellen Zu stand sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Würde die chronische Al lergie gelindert werden, best ünd e die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wieder zu 50 % bi s 100 % arbeitsfähig wäre . 3 .2
Im Bericht des Y.___ , Dermatologische Klinik, vom 4. Juni 2014 (Urk. 7/15 /1-2 ) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Chronisch rezidivierende Urtikaria mit Angioödemkomponente und Dyspnoe - unerträglicher Juckreiz, Schlaflosigkeit und häufig Gesichtsödem/ Quincke -Ödem - Atopiescore nach Diepgen: 8 (wahrscheinlich) - Tryptase unauffällig - ANA 1:40, C1-Inhibitor, C4, Anti-SSA/B unauffällig - Anti-TPO, - Thyreoglobulin , TRAK: negativ - Funktion C1-Inhibitor > 125 % - HIV/HCV/HBV-Screening: unauffällig - Parasitologie (Stuhl und Serum): unauffällig - Biopsie lumbal rechts vom 17. Dezember 2013: eosinophilen -reic h e urtikarielle Reaktion mit sehr diskreten Veränderungen der Kleingefässe, nicht ganz ausrei chend für die Diagn o s e einer Urtikaria- Vaskulitis - aktuell täglich rezidivierende urtikarielle Läsionen trotz Therapie mit Bilaxten , Atarax , Spiricort - Helicobacter -Infektion siehe unten 2. Atopische Diathese - Heuschnupfen (Frühling), Asthma saisonal - Orales Allergiesyndrom auf Kiwi - Gesamt- IgE 83 kU /l; Sx1 und Fx5 negativ 3. Helicobacter
pylori Infektion - H. pylori Atemtest vom 17. Dezember 20 13: 30.7 ‰ - Eradikationstherapie mit Amoxicillin , Clarithromycin und PPI Dezember 2013 - Helicob acter
pylori Atemtest vom 17. Februar 2014: 12.4 ‰
Weiter führten sie aus, die Urtikaria trete regelmässig am gesamten Körper auf, seit zirka drei Jahren auch im Gesicht mit Schwellung von Lidern, Lippen und Zunge sowie mit Dyspnoe. Unter Kortison habe sich eine leichte Besserung der Beschwerden gezeigt. Ein Beschwerdetagebuch habe keine weiteren Informatio nen betreffend auslösende Faktoren gebracht. Der Beschwerdeführer sei im Schlaf massiv gestört , was sich auf die Konzentrationsfähigkeit auswirke . Ih rer seits sei keine Krankschreibung erfolgt . 3 .3
Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinm edizin, diagnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/16 /1-7 )
eine Allergie vom Soforttyp auf unbekannte Agens mit Quinke -Ödem, Haut aus schlägen und Asthma .
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit mass er da gegen folgenden weiteren Diagnosen bei : - Status nach Eradikation
Capylobakter 2005/2014 - Familiäre Gastritiden - Psoriasis der Kopfhaut - Sacrum
akutum
t eilweise LWS Syndrome - Adipo s i tas (nach Kortison Zunahme des Gewichts)
Laut Bericht leidet der Beschwerdeführer seit 2002 unter den urtikariellen Exan themen. Initial seien diese nur monatlich, später immer ausgedehnter und häu figer aufgetreten. Seit 2012 trete mindestens jede Woche ein generalisiertes urtikarielles Exanthem auf, seit Herbst 2013 praktisch täglich mit zusätzlich en Asthmaanfällen, Angioödemen sowie oft akuten Zungenschwellungen. Der Be schwerdeführer könne damit nachts kaum mehr als zwei bis drei Stunden schlafen. Auch könne er sich nicht konzentrieren und sei sehr nervös. Dies führe zu einer Konzentrationsstörung. Wenn die Allergie behandelt werden könnte, würde der Beschwerdeführer sicher wieder arbeitsfähig, bis jetzt sei dies aber nicht gelungen. Gestützt darauf attestiert e Dr. A.___ eine Arbeitsunfähig keit von
100 % vom 17. Oktober 2013 bis 29. Oktober 2013 und wiederum ab 14. Novem ber 2013. 3 .4
Namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter SIM, in seiner Stellungnahme vom 9. Septembe r 2014 (Urk. 7/26 S. 3 f.) aus, es liege keine fachärztlich-psy chiatrisch ausgewiesene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die chronisch rezidivierende Urtikaria wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit a us . Fachärztlich-dermatologisch sei keine Arbeit sunfähigkeit bescheinigt worden. Dies wiederholte er in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 ( Urk. 7/27 S. 2). 3 .5
Gemäss der vom hiesigen Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Y.___ , Dermatologische Klinik, vom 29. Januar 2015 (Urk. 10)
leide t der Beschwerdeführer seit nun etwa zwei Jahren unter täglichen Be schwe rden mit Urtikaria und Schwellungen im Bereich des gesamten Körpers. Es träten Spontanschwellungen
auf , insbesondere im Bereich des Gesichts mit Schwell ung von Lider n , Lippen und Zunge. Unregelmässig trete ebenfalls Atem not mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal täglich
auf , gefolgt von län geren Intervallen ohne Atembeschwerden. Die Beschwerden beinh a lte te n ausser dem
einen a usgeprägten Juckreiz . Sie träten spontan und unvorhersehbar auf. Es gebe keine klaren auslösenden Faktoren. Wenn die Beschwerden nachts auf träten, leide der Beschwerdeführer unter Schlaflosigkei t und nach folgender Tages müdig keit .
Anlässlich der Hospitalisation vom Dezember 201 3
sei der Beschwer deführer unter hochdosierter
Cortic osteroid -Therapie eingetreten, so dass die Hautbe funde mit Urtikaria und Schwellungen im Gesichtsbereich nur in be schränktem Aus mass vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit immer wieder Cortic osteroide in hoher Dosierung eingenom men, womit eine Be schwerdekontrolle erreicht werden könne. Die längerfristige Therapie mit hoch dosierten C ortic osteroiden sei jedoch aufgrund der typischen Nebenwirkungen möglichst zu vermeiden. Unter einer empfohlenen Cortikoste roid-Dosierung von höchstens 5 mg Prednisonäquivalent pro Tag könne der Beschwerdeführer aller dings anamnestisch keine genügende Beschwerdekon trolle erreichen.
Aufgrund der b eschriebenen Beschwerden sei der Beschwerdeführer anamnes tisch
seit Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die angegebenen Beschwerden hätten keinen klaren Auslöser und schränkten die Arbeitsfähigkeit jeglicher Art ein, wobei die Einschränkung stark von der Intensität der Beschwerden ab hänge.
Um
eine eingehende Abklärung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, empfehle sich eine erneute Vor stellung auf der Allergiestation . Insbesondere bleibe die aktu elle In ten sität der Urtikaria zu klären. 4 . 4 .1
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass beim Beschwerde führer in erster Linie eine chronisch rezidivierende Urtikaria mit Angioödem komponente und Dyspnoe vorliegt. Inwieweit sich dieses Leiden auf die Ar beits fähigkeit auswirkt , ist allerdings unklar. 4 .2
D er auch im psychiatrisch-psychotherape utischen Bereich praktizierende Neu rologe Dr. Z.___
stellt e
eine Verschlechterung der psychischen Verfassung des Be schwerdeführers im Sinne einer (reaktiven) depressiven Entwicklung fest. Nach lediglich zwei Sitzungen war er verständlicherweise noch nicht in der Lage ,
eine klare psychiatrische Diagnose mit entsprechender ICD-10-Kodierung zu stellen und dementsprechend auch eine allfällige, a uf dem psychischen Ge sund heits zustand beruhende Arbeitsunfähigkeit zu attestieren . Die von ihm at testierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gründet somit ausschliesslich auf den An gaben des Beschwerdeführers zu einem Leiden ausserhalb seiner medizinischen Fachg e biete .
4 .3
A uch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Allgemeinmediziners Dr. A.___ scheint hauptsächlich auf de r vom Beschwerdeführer geschilderte n
Sympto matik (Juckreiz und Schlafstörungen )
zu gründe n . Dem einzigen ihm zur Ver fü gung gestandenen Bericht des Y.___ (Austrittsbericht
der Der ma tologischen Klinik vom 18. Dezember 2013 ; Urk. 7/16/9-12) konnte je doch ent nommen werden, dass beim Beschwerdeführer bei Spitaleintritt am 16. Dezem b er 2013 wegen Einnahme eines hochdosierten Corticosteroids und Antihistaminika am Tag zuvor keine Ausschläge mehr sichtbar war en. Dr. A.___
unterliess es jedoch , diese Besserung der Symptomatik unter hoch dosierter Cor ti costeroid-Therapie
im Rahmen seiner
Arbeitsfähigkeitseinschät zung
mitein zu beziehen , weshalb seine Attestierung einer andauernden 100%igen Arbeitsun fähig keit nicht zu überzeugen vermag. 4 .4
Andererseits sehen sich die behandelnden Dermatologen des
Y.___
ohne eine genauere Evaluation auf der Allergiestation ausserstande , zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit Stel lun g zu nehmen. Ihren Ausführungen kann lediglich
entnommen werden, dass sich die Schlafstörung auf die Konzentrationsfähigkeit auswirkt , weshalb eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht von vornherein auszuschliessen ist . Unter diesen Umstän den liefern die Berichte des Y.___
trotz ge zielter Nachfrage des hiesigen Gerichts keine hinreichende medizinische Grund lage zur Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils . 4 . 5
Bei der Würdigung der beiden Stellungnahmen von Dr. B.___ ist schliesslich zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medi zi nische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben. Zu deren Verfassung erheben die RAD-Ärzte nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen auseinander. Die Funktion dieser Be richte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hil fe stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizini schen Sach ver halt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom
22. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall lagen Dr. B.___
lediglich die Stellungnahmen des Neuro logen Dr. Z.___ und des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vor . Ohne sich über die Gründe für die ausgebliebene Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Dermatologen des Y.___ zu äussern, verneinte der RAD-Arzt eine fachärzt lich-dermatologisch bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Seine Stellungnahmen be ruhen weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch
auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdefüh rers, wes halb auch darauf nicht abgestellt werden darf.
Angesichts der noch un klaren Situation und der in sämtlichen medizinischen Berichten mehrfach er wähnten Auswirkungen der Schlafstörung auf die Konzentrationsfähigkeit ist die Urtika ria
allerdings grundsätzlich geeignet, eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in der angestammten und/oder in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Unter diesen Umständen wäre der RAD-Arzt gehalten gewesen, zu sätzliche fachärzt li che Abklärungen zu veranlassen . 4 .6
Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden Akten ke ine hinrei chende Grund lage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen bzw. der Frage nach dem Restleistun gsvermögen des Beschwerdeführers in angestammter und allenfalls in angepasster Tätig keit darstellen. Die Sache erweist sich dem zufolge als nicht spruchreif. 4 .7
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegneri n entscheidrelevante Fragen bis her gar nicht beziehungsweise lediglich aufgr und wenig aussagekräftiger Arzt berichte beantwortete, rechtfertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
13. Oktober 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit diese die notwendigen Abklä run gen
veranlasse und her nach über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leis tung en der Invalidenversicherung neu verfüge. Diese Vorgehensweise s teht im Ein klang mit der höchst richterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gutachterlich ungeklärten Frage han delt (vgl. etwa auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013. 00633 vom 17. September 2014 E. 4.3).
Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin der Frage nachzugehen haben , dass allenfalls nicht nur ein e
dermatologische Erkran kung , sondern darüber hinaus ein psychische s
Leiden vorliegen könnte. 5 . 5 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ;
GSVGer ). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 5. Mär z 2015 (Urk. 17) Aufwendungen von (richtigerweise) 5.91 Stunden sowie Baraus lagen von Fr. 35.-- geltend. Bei Anwendung der praxisgemässen Stundensätze von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise Fr. 220.-- (ab1. Januar
2015) steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘336.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
13. Oktober 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 336 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensi onskasse C.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner