Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war bis Ende März 2004 als Paketzusteller bei d er Y.___ angestellt ( Urk. 7/10 S.
1). Nach einem am 7.
Novem ber 2002 erlittenen Strassenverkehrsunfall meldete er sich am 1 0. März 2003 wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule und Panikattacken bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschu lung, Rente) an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 9. November 2004 und 1 2. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/22 , Urk. 7/25) . 1.2
Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2007 ( Urk. 7/49) wurde dem Versicherten mitge teilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine sich auf die Rente auswirkende Änderung festgestellt worden sei. Der Invaliditätsgrad betrage nach wie vor 100 % .
Das i m Herbst 2007 eingeleitete Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/50) endete wie de rum mit der Bestätigung der bisherigen ( ganz en) Rente gestützt auf einen In validitätsgrad von 100 %, was dem Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Juli 2009 ( Urk. 7/63) mitgeteilt wurde. 1. 3
Anlässlich eines weiteren im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/66) und nach Einholung von aktuellen Arztberichten (vgl. Urk. 7/68, Urk. 7/78, Urk. 7/131) sowie eines IK-Auszuges ( Urk. 7/67) wurde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft. Mit Schreiben vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 7/86) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit , dass ihm bei der Stellensuche während eines Jahres Beratung und Unterstützung durch die Z.___ AG gewährt werde. In der Folge konnte der Beschwerdeführer einen Pflegehelferkurs beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) absolvieren (Urk. 7/101, vgl. auch Urk. 7/110) und seit 1 9. Januar
2012 nachts unregelmässig als Sitzwache ar beiten ( Urk. 7 /96- 97, Urk. 7/113, Urk. 7/123/2-9). Zudem erteilte er seit 2 5. Oktober 2011 im Rahmen des freiwilligen Schulsports während eineinhalb Stunden pro Woche Hallen-Fussballlektione n an Kinder ( Urk. 7/90- 91).
Am 1 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/88) erstattete Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gut achten. Am 14. Februar 2014 gab die IV-Stelle ein weiteres psychiatrisches Gut achten bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches dieser am 2 4. März 2014 ( Urk. 7/146) erstattete. M it Vor bescheid vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 7/152) kündigte die IV-Stelle dem Versicher ten die Einstellung der Invalidenrente an. Zur allfälligen Erhebung eines Ein wandes ersuchte der Versicherte am 1 4. Juli 2014 um Nachfrist ( Urk. 7/154), welche ihm mit Schreiben vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 7/156) gewährt wurde. Mit Verfügung vom 4. September 2014 ( Urk. 7/158) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten auf, obgleich die verlängerte Frist zur Einreichung des Einwandes noch nicht abgelaufen war. Mit Schreiben vom 1 0. September 2014 ( Urk. 7/160) wurde die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht. Daraufhin hob die IV-Stelle die entsprechende Verfügung mit Verfügung vom 1 7. September 2014 ( Urk. 7/166 ) wiedererwägungsweise auf. Am 3. Oktober 2014 ( Urk. 7/167) erhob der Versicherte gegen die Renteneinstellung Einwand. Am 1 3. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. November 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm übe r den 30. Novem ber 2014 hinaus eine ganze, eventualiter eine 3/4-Rente zuzuspre chen; sube ven tualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medi zi ni schen Sachverhalt ergänze und hernach neu verfüge (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). 3.
3.1
Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 7/169) stellte die IV-Stelle zudem die Abweisung des Leistungsbegehrens (Anspruch auf berufliche Massnahmen) in Aussicht, wogegen der Versicherte am 1 3. November 2014 ( Urk. 7/171) Ein wand erhob. Mit Verfügung vom 2 4. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 7/176 = Urk. 2 im Prozess IV.2015.00034). 3.2
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1 2. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1 im Prozes s IV.2015.00034) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere Berufsberatung und Arbeits vermittlung, zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, diese Beschwerde mit dem pendenten Beschwerdeverfahren IV.2014.01200 zu verei nigen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 ( Urk. 6 im Prozess IV.2015.00034) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung des Prozesses IV.2015.00034 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.0120 0. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 orientiert ( Urk. 8 im Prozess IV.2015.00034). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Parteien in den Verfahren IV.2014.01200 und IV.2015.00034 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, so dass es angezeigt ist, das Verfahren IV.2015.00034 mit dem Prozess IV.2014.01200 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zuführen. Das Verfahren IV.2015.00034 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/0- 9 2. geführt. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich ein zel ner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit tel gra digen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom
6. März
2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bun desgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Diese Grund sätze wurden durch die Rechtsprechung betreffend die somatoform e n Schmerz störungen oder vergleichbaren psychsomatischen
L eiden gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 5.2.1).
2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist ein e Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der
Verordnung über die Invalidenversicherun g [IVV] ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr.
16 S.
45 E.
2.3 [9C_662/2013]; Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai
2015 E. 3.3.2). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfü gung betreffend Einstellung der Invalidenrente ( Urk.
2) aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (ohne Führen von Fahrzeugen und ohne intensive interpersonelle Kontakte) seit mindestens An fang 2012 wieder zu 50 % zumutbar. Aus rechtlicher Sicht müsse gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen, die aus objektiver Sicht nicht zu überwinden sei. Aus den Gutachten sei ersichtlich, dass sich der Ge sundheitszustand verbessert habe. Dies zeige sich auch im hohen Aktivitätsni veau des Beschwerdeführers (Betreuung von sieben- bis achtjährigen Kindern im Fussballklub, Lesen von Zeitungen, Beschäftigung am Computer und im Internet, Verrichtung der Einkäufe und die Erledigung der Wäsche). Er besitze ge nügend Ressourcenpotential. Auch habe er im Jahr 2011 ein Pflegepraktikum beim Schweizerischen Roten Kreuz abschliessen können und übe nun seit zwei Jahren eine 25%ige Tätigkeit als Nachtsitzwache und zum Teil auch als Hilfs pfleger aus. Es lägen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe vor, dass ihm eine angepasste, das heisst leichte bis mittelschwere Tätigkeit ( Hilfspfle ger /Erledigung von Hilfsarbeiten oder Kontrollaufgaben) nicht zu 100 % zu mut bar wäre. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenan spruch mehr (S. 2). 3.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen ( Urk. 1), sein Gesundheits zustand habe sich seit der letzten massgebenden Revisionsverfügung vom 2 6. Februar 2007 nicht wesentlich geändert. Der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben; sogar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten stimme mit der Ein schätzung der (früheren) Gutachter überein; es werde dem Beschwerdeführer in allen drei Gutachten eine 50 % Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten attestiert. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nach wie vor beste henden 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer V erweis ungstätig keit auszugehen . Es sei ihm weiterhin die am 9. November 2004 zu ge sprochene und am 2 6. Februar 2007 revisionsweise bestätigte ganze Rente aus zu richten (S. 6).
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei aktenwidrig und damit willkürlich, von einer 100%ig en Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8). Mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei dargetan, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein könne . Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von wenigstens 63 % ( S. 9). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. November 2014 hinaus Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 2 6. Februar 2007, als dem Beschwer deführer – nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nach folgend E. 4.1)
mittels polydisziplinärer Begutachtung
– eine auf einem Inva li di tätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zuges prochen worden war (Mittei lung vom 2 6. Februar 2007 [ Urk. 7/49]) , bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 (Aufhebung der Rente; Urk.
2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. zum zei tlichen Referenzpunkt E. 2.5 am Ende ). Die mit Mittei lung vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/63) erfolgte Bestätigung des Rentenanspruchs beruht hingegen nicht auf einer rechtskonformen Prüfung der Anspruchsvor aus setzungen , erschöpft sich doch das Revisionsverfahren zur Hauptsache in der Würdigung der von den behandelnden Dr. C.___ (Urk. 7/54
55) und Dr. D.___ (Urk. 7/58/2-6) beigezogenen Berichten (Urk. 7/62/3). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerde führers beziehungsweise die erwerblichen Verhältnisse
seit dem 26. Februar 2007 entscheidend geändert bezieh ungsweise verbessert haben. 4. 4.1
Der Bestätigung der ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
gemäss Mitteilung vom 2 6. Februar 2007 ( Urk. 7/49 ) lagen in medizinischer Hin sicht folgende Akten zugrunde: 4.1.1
Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre (inter nis tische, physikalisch-medizinische und psychiatrische) MEDAS-Gutachten wurde am 6. Februar 2007 ( Urk. 7/46) erstattet. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (S. 24): - Panikstörung, chronifiziert (ICD-10 F41.0) - Leichtgradiges
Thorakozervikalsyn drom , primär myofascial bedingt Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen bei (S. 25): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Schulterschmerzen links, primär myofascialer Genese mit leichtgradiger
Rot atorenmanschetten -Dysfunktion - Spannungskopfschmerzen - Psychische und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen im Schulter-/Nacken- und Kopfbereich (ICD-10 F54)
Dazu führten die Gutachter aus, die somatischen Untersuchungen hätten einen unauffälligen internistischen Allgemeinbefund und Auffälligkeiten in Form einer
ausgeprägten Berührungs- und Palpationsempfindlichkeit des Schädels, der Dorn fortsätze der HWS und der Schulter-/Nackenmuskulatur ergeben. Aus psychia trischer Sicht wurde ausgeführt, dass das Vollbild der früher diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt und dass die depressive Symp tomatik auch nicht so ausgeprägt sei, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zutreffe. Die relevante Beschwerdesymptomatik stelle die chronische Panikstörung dar, die sich insbesondere als Einschränkung für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer auswirke. Ferner wurde festgehalten, dass eine adäquate Phar makotherapie (die zurzeit nicht stattfinde) dringend indiziert
sei , des Weiteren sollte erneut eine psychotherapeutische Behandlung bezogen auf die Angst symptomatik in Form einer konsequenten Verhaltenstherapie durch geführt wer den. Anschliessend seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Wiedereinglie derung in den Arbeitsprozess indiziert, möglicherweise zu Beginn über einen geschützten Arbeitsplatz. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei nicht sinnvoll, es werde über eine sukzessive Belastungssteigerung eine Indikation in eine angepasste Tätigkeit anzustreben sein. Ohne die be schrie benen medizini schen und beruflichen Massnahmen sei eine weitere Leistungs minderung bei bereits bestehender Dekonditionierungstendenz zu befürchten (S.
27).
Bei der physikalisch-medizinischen/ manualmedizinischen Exploration und Un tersuchung stellten die Experten nur geringgradige objektivierbare Veränderun gen und ausgeprägte Bewegungseinschränkungen fest , die sich nicht durch ir gendwelche anatomischen strukturellen Pathologien oder mechanisch-funktio nellen Ursachen erklären liessen. Zum anderen sei die Diskrepanz in der Beweg lichkeit aufgefallen. Vor der Untersuchung seien sowohl im LWS- wie im HWS-Bereich Flexion/ lnklination anhand der Verhaltensbeobachtung beim Ausklei den und beim Mitbewegen des Kopfes beim Sprechen möglich gewesen, in der r zen . Auch die Beschwerden Untersuchungssituation dagegen nicht, beziehungsweise nur unter grossen Schme im linken Schultergelenksbereich hätten nicht genügend mit den erhebbaren klinischen Befunden korreliert, die primär myofascialer Natur, verbunden mit einer leichtgradigen
Rotatoren man schetten dysfunktion gewesen seien. Unter Berücksichtigung der muskuloske let talen Be funde bestehe nach rein somatischen Kriterien eine mindestens 80%ige zumut bare Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, dem nach auch für die angestammte Tätigkeit als Kurierfahrer beziehungsweise Bei fahrer/Einführer im Kurierdienst. Zusammengefasst würden Arbeitsfähigkeit und Prognose weitgehend von der chronifizierten Angststörung bestimmt, auch wenn der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines doch sehr auffälligen Krank heitsverhaltens die körperliche Symptomatik in den Vordergrund stelle (S.
28). Aus medizinischer Sicht sei dies jedoch als leichtgradig einzuordnen, es seien ein inadäquates Schonverhalten, eine Selbstlimitierung und ein Verdeutli chen der körperlichen Symptome als psychische und Verhaltensfaktoren, welche das thorakozervika l e Schmerzsyndrom, die Schulterschmerzen links, die Kopf schmerzen zum einen verstärkten und aufrechthielten, zum anderen die damit verbundenen Einschränku ngen überproportional betonten (S. 29).
Abschliessend hielten d ie Ärzte nochmals fest, aus rein somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um nicht mehr als 20 % eingeschränkt. Aus rein psychiatri scher Perspektive seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten derzeit in einem halben Pensum zumutbar
– die Beeinträchtigungen durch die psychiatrische Er krankung begründeten zwar eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig keit um weniger als 50 %, unter Berücksichtigung der zusätzlichen geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund körperlicher Beeinträchtigungen ergebe sich aber gesamthaft das halbe Pensum . D ie Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess müsse schrittweise erfolgen und habe möglicherweise zunächst im geschützten Bereich stattzufinden. Vorausgehen müsse die Optimierung der medizinischen Massnahmen (Psychopharmakotherapie, Psychotherapie ).
Mittel- und langfristig sei ein Abbau der jetzt noch bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorstellbar ( S. 30- 31).
4.1.2
Hausarzt m ed. pract . C.___ , Praktischer Arzt FMH, nannte im Bericht vom 11. Juni 2008 folgende Diagnosen ( Urk. 7/55): - chronische Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Anteilen einer posttraumati schen Belastungsstörung - Dysthymie - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - thorakoze r vicales Schmerzsyndrom und Spannungs kopfschmerzen Er attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit von Ende 2002 bis auf Weiteres (S. 2). 4.1.3
Der seit Mai 2008 behandelnde Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2009 ( Urk. 7/58/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Anpassungsstörung mit Ängsten und Elementen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.28)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Probleme in der Beziehung zum Ehepartner ( ICD-10 Z63.0) fest.
Er äusserte sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer leicht erschöpfbar
sei ;
er habe einen verminderten Antrieb, eine erhöhte Reizbarkeit, eine mangelhafte Konzentrationsfähigkeit und weise eine hohe Vergesslichkeit auf. Die Auswir kung bei der Arbeit bestehe in einer eingeschränkten Belastbarkeit und in grossen Schwierigkeiten der Integration in eine Gruppe. Dr. D.___ bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2004 (S. 3). Der Beschwerdeführer sei zur zeit physisch und psychisch erschöpft. Im Vordergrund stehe auch die Sorge um seine Frau. Die Schwierigkeiten in der Beziehung hätten derart zugenommen, dass seine Frau die Scheidung habe einreichen wollen. Der Beschwerdeführer sei vermindert konzentrationsfähig. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien herabgesetzt. Sein Denken sei deutlich verlangsamt und auf seine Krankheit eingeengt. Zeitweise sei ein leichtes Misstrauen spürbar. Es bestünden keine An zeichen von Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Er habe eine Nei gung zu verbal und tätlich aggressiven Impulsdurchbrüchen, teilweise mit Kon troll verlust . Er sei antriebsarm. Es bestehe ein sozialer Rückzug und Müdigkeit. Der Beschwerdeführer scheine überaus lärmempfindlich zu sein, sodass die Fenster geschlossen sein müss t en (S. 6). 4.1.4
Auf Veranlassung des behandelnden Psychiaters wurde der Beschwerdeführer in der Klinik
E.___ , untersucht. Der Rheumatologe und der Psychiater nannten in ihrem Bericht vom 1 4. April 2009 ( Urk. 7/60/5-8) folgende Diagnosen (S. 5): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymia (ICD- 10
F34.1) - Posttraumatische Belastungsstörung ([ICD-10 F43.1] vordiagnostiziert) - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und chronischer Schmerzsymptomatik (ICD-10 F54) - Defizit von Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung - Chronisches cerviko -vertebrales und - cephales Syndrom - ausgeprägte Schonhaltung Im Rahmen der Untersuchung seien depressive Beschwerden, Ängste, eine Schmerzsymptomatik und kognitive Einschränkungen auszumachen gewesen. Über die Jahre sei es zu einem invalidisierenden chronifizierten
Krankheitspro zess gekommen. Es sollte zudem von einer ausgeprägten Schmerzverarbei tungs störung ausgegangen werden. Aus somatischer Sicht bestehe bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma ein chronifiziertes
cervicozephales
Schmerzssyndrom . Die HWS-Beweglichkeit sei in allen Richtungen stark eingeschränkt. Der Be schwer deführer zeige eine ausgeprägte Schonhaltung und Schmerzvermeidung.
Die Ärzte führten weiter aus, eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik E.___ oder in einer Klinik mit vergleichbarem Therapieprogramm erscheine wenig erfolgsversprechend und daher nicht indiziert. Aus rheumato lo gischer Sicht bestehe kein Rehabilitationspotential. Zu empfehlen sei eine statio näre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Eine stationäre psy chiat ri sche Behandlung werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Auch einer antide pressiven medikamentösen Behandlung zur Schmerzmodulation und zur Be handlung der Ängste und depressiven Beschwerden sei er im Gespräch zu rück haltend bis ablehnend gegenüber gestanden (S. 6). 4.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
2) hob die Be schwer degegnerin die Rente auf mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei seit Anfang 201 2 eine Verweistätigkeit wieder zu 50 % zumutbar. Diesbezüglich sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen: 4.2.1
Med. pract . C.___ bestätigte in seinem undatierten Bericht ( Urk. 7/68 [Eingang bei der IV-Stelle: 2 7. Dezember 2010]) seine früher gestellten Diagnosen (S.
1; vgl. E.
4.1.2 hievor ), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch nunmehr eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit 2002 (S. 2). In einem späteren, bei der IV-Stelle am 25. September 2013 eingegangenen Bericht ( Urk. 7/131) bestätigte er seine Diagnosen erneut (S.
1), bescheinigte jedoch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7) in der angestammten Tä tigkeit bis auf Weiteres. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei sehr wenig be lastungsfähig . Bei zu grosser Belastung durch Arbeit ver stärk ten sich die Angst und Aggressionen (S. 2). 4.2.2
Med. pract . F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der den Beschwerde führer vorübergehend behandelte,
hielt in seinem Bericht vom 18. Mai 2011 ( Urk. 7/78) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Panikstörung mit Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung - Posttraumatisches cervico - cephales -Syndrom mit Begleitschwindel und Bewegungseinschränkung
Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kurier vom 7. November 2002 bis auf unbestimmte Zeit (S. 2). 4.2.3
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 1 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/88) folgende Diagnosen (S. 14): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - Posttraumatisches Thorakozervikalsyndrom
Er führte aus, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall hätten sich beim Beschwer deführer eine Panikstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung ent wickelt, welche allgemein in weiten Teilen miteinander wesensverwandt seien. Diese psychische Störung habe möglicherweise die zweimaligen Arbeitsversuche des Beschwerdeführers beim bestehenden Arb eitgeber zum Scheitern gebracht. Die Panikstörung habe bis heute mit regelmässig wiederkehrenden Panikat tacken angehalten, verbunden mit einer schweren psychovegetativen Stress symp tomatik , Hyperventilation und Todesangst, aber von jeweils nur kurzer Dauer. Diese würden vor allem durch den schwankenden, aber ebenfalls chro nischen psychischen Stresszustand ausgelöst. Daneben habe sich eine eher leichte panikbedingte Platzangst fixiert, beispielsweise in Einkaufszentren oder im Zug. Eine Panikstörung führe regelhaft zu einem Vermeidungsverhalten be züglich der einschlägigen Situationen. Das Vermeidungsverhalten sei als von eher geringer Bedeutung einzustufen. Insgesamt würde die Panikstörung eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers höchstens zum Teil behindern
(S. 14 f. ) .
Dr. A.___ gab weiter an, eine Folge der Selbstwertproblematik sei die Dysthy mie , die er gleich wie die MEDAS-Gutachter im Jahr 2007 diagnostiziere. Ge meint sei eine andauernde pathologische Depressivität. Im Vordergrund stünden eine depressiv gefärbte Frustration, die dysphorische Gereiztheit, eine resigna tive Haltung und ein Lebensüberdruss. Ein relevantes depressives Syndrom habe sich aber nicht e rgeben. Seit der Begutachtung in der MEDAS G.___ 2007 scheine der psychische Zustand bis heute auf chronische Art angehalten, aber sich leicht gebessert zu haben. Der Beschwerdeführer zeige sich im Alltag aktiv, wenn auch in einem sehr gespannten, gereizten Zustand und mit einer vermin derten Belastbarkeit. In dieser Situation würde er die Einschätzung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für heute im gleichen Umfang wie im Gutach ten 2007 bestätigen. Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers habe sich seit 2007 nicht wesentlich verändert, höchstens leicht gebessert respektive stabilisiert, sodass berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Verwertung einer vor erst 50%igen Arbeitsfähigkeit nun indiziert schienen (S.
15 und 16). Der Beschwerdeführer sei somit aus heutiger psychiatrischer Sicht wegen der post traumatischen Belastungsstörung als Berufschauffeur weiterhin zu 100 % arbeits unfähig. In anderen Tätigkeiten, die keinen Zusammenhang mit dieser dar b ö ten, sei er aber etwa zu 50 % arbeitsfähig. Über die frühere Arbeits fähig keit (nach 2007 bis kürzlich) könnten heute keine affirmativen Angaben mehr ge macht werden. Die heutige Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine Komor bi dität von psychischen Störungen mit einem relevanten Krankheitswert, näm lich einer chronischen Panikstörung, einer wahrscheinlich partiell noch bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und wahrscheinlich einer nar zisstischen Persönlichkeitsstörung mit der Folge einer resignativen Haltung. Auf der ande ren Seite seien wieder psychische Ressourcen und eine bessere psychische Sta bilität für eine teilweise Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne wahrscheinlich nur mit beruflichen Massnahmen ver wertet werden.
Im Übrigen sei zu den Arztberichten anzumerken, dass eine kürzliche fachärztli che Beurteilung fehle. Der Hausarzt spreche zwar von einer vollen Arbeitsunfä higkeit, sage aber aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm nicht in Behandlung stehe (S. 16). 4.2.4
RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellung nahme vom 2 4. Oktober 2011 ( Urk. 7/150/3) fest, das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ sei vollständig und schlüssig. Der relevante Gesundheitsschaden bestehe weiterhin in einer Panikstör ung. Auch ohne erfüllte Schaden minde rungspflicht habe sich diese seit 2007 zumindest leichtgradig verbessert im Sinne einer Stabilisierung. Während in der angestammten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit bestehe, sei in jeder anderen leidensange passten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Führen eines Fahr zeuges zumindest ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens eine 50%ige Rest ar beitsfähigkeit ausgewiesen. 4.2.5
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 2 4. März 2014 ( Urk. 7/146) folgende Diagnosen (S. 12): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsreaktion im Anschluss an den Un fall, die zwischenzeitlich jedoch weitgehend abgeklungen ist - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - Chronische Nackenschmerzen seit dem Unfall vom 7. November 2002
In Übereinstimmung mit den Voruntersuchern gehe er , Dr. B.___ , für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur bei Y.___ von einer weiter bestehenden vollständigen Ar beitsunfähigkeit aus. Bezogen auf eine adaptierte Tätigkeit ohne Führen von Fahrzeugen und ohne intensive interpersonelle Kontakte bestehe aktuell (und wahrscheinlich bereits seit Anfang 2012) medizinisch-theoretisch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit (S. 12).
Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerde führer ein weitgehend identisches Zustandsbild aufgewiesen, wie von Dr. A.___ beschrieben. Es sei lediglich eine leichte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) feststellbar. Eine voll ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer fahre wieder Auto. Ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten sei nicht eingetreten. In Übereinstimmung mit den vorbehandelnden Kollegen der I.___ sei von einer chronifizierten Anpassungsstörung/Persönlichkeitsänderung (nach Ablauf des zweijährigen Kriteriums für die Vergabe einer Diagnose einer An passungsstörung ) auszugehen. Die diagnostischen Kriterien einer Panikstö rung seien weiterhin erfüllt. Die Diagnose der Panikstörung stütze sich aber vor wiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers und lasse sich im Rahmen einer ambulanten Untersuchung nicht sicher objektivieren. Es erfolge auch keine medikamentöse Behandlung. Der Beschwerdeführer habe die letzten zwei Jahre versucht, punktuell wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Er habe ein Pflegepraktikum beim Schweizerischen Roten Kreuz absolviert. In den letzten zwei Jahren sei er insgesamt mit einem Durchschnittspensum von ungefähr 25 % als Sitznachtwache, zum Teil auch als Hilfspfleger, berufstätig gewesen. Bis zum Unfall beschreibe sich der Beschwerdeführer als psychisch beschwer de frei. In Übereinstimmung mit Dr. A.___ sei eine vorbestehende narzisstische Per sönlichkeitskomponente zu vermuten (S. 11).
Dr. B.___ gab weiter an, insgesamt sei seit dem Rentenbeschluss von einer Stabilisierung/Verbesserung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe dies bisher aber nur in kleinem Ausmass seit 2012 berufl ich umgesetzt (25 % Tätigkeit [S. 13 ] ). 4.2.6
In der Stellungnahme vom 2 6. März 2014 ( Urk. 7/150/4) gab RAD-Arzt Dr. H.___ an, das aktuelle psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ sei vollstän dig und schlüssig. Damit werde das letzte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ be stätigt. Es könne somit weiterhin an seiner Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2011 festgehalten werden (vgl. E. 4.2.4 hievor ). 5. 5.1
Den vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Einschätzungen ist zu entnehm en, dass beim Beschwerdeführer eine (teilweise) Stabilisierung beziehungsweise Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zwar sprachen sowohl
Dr. A.___
(vgl. E. 4.2.3 hievor ) als auch Dr. B.___
(vgl. E. 4.2.5 hievor ) nur
von ei ner leichten Besserung beziehungsweise Stabilisierung und unverände rter Arbeitsfähigkeit von 50 %. Doch geht die erhobene Besserung mit einer erhebl i chen erwerblichen Verbesserung einher (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). So kann dem Arbeitsverlaufsbericht (26 Wochen in Arbeit) vom 3 0. August 2012 von Z.___ ( Urk. 7/113/1-2) entnommen werden, dass insbesondere im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers eine Veränderung im positiven Sinne stattgefunden hat. So war der Beschwerdeführer nach zunächst ehrenamtlicher Tätigkeit seit 25. Oktober 2011 zwei Stunden pro Woche als Fachlehrperson im freiwillige n Schulsport tätig (Urk. 7/91) . Zudem wurde er ab dem 1 9. Januar 2012 im J.___ jeden Monat unregelmässig als Sitz wache eingesetzt (Urk. 7/97) . Gemäss der Z.___ mache er diese Arbeit zuverlässig und schätze den Kontakt mit den Patienten. Er müsse nichts heben und stehe nicht unter Druck. Diese Arbeit wirke sich positiv auf seine Gesundheit aus. Sein Selbst wertgefühl sei seither gestiegen und seine Stimmung habe sich ver bessert. Um sich im pflegerischen Bereich weiterzubilden, habe er überdies er folgreich den Pflegehelferkurs beim Schweizerischen Roten Kreuz absolviert (Abschluss Juli 2012). Er habe das klare Ziel, 50 % zu arbeiten und bewerbe sich für pflege ri sche Tätigkeiten und auch als
Sitzwache (S.
1). Im Abschlussbe richt (52 Wo chen in Arbeit) vom 17. Januar 2013 von Z.___ ( Urk. 7/117/1-2) wurde sodann fest gehalten, dass der Beschwerdeführer als Hallenfussballtrainier angestellt wor den sei. Aus einer ersten Anstellung als ( entlöhnte )
Sitzwache (Urk. 7/113/3-11, Urk.
7/123/2-9 ), bei der er aus einem Mitarbeiterpool unregelmässig zu verein zelten Einsätzen aufgerufen wor den sei, hätten sich in den Folgemonaten zwei weitere Möglichkeiten ergeben. Er nehme nun zusätzlich noch Einsätze über den Sitzwachen-Stellenpool des K.___ und bei einer Privat spitex wahr (S. 1).
Seit Ende 2011 ist der Beschwerdeführer als
entlöhnter Fussballtrainer tätig ( Urk. 7/91) . Er trainiert einmal pro Woche mit s echs- bis zehnjährigen Kindern und ein bis zwei Mal wöchentlich mit den Junioren eines Quartierfussballver eins . Die Mannschaft betreut er ausserdem auch während den Fussballspielen am Wochenende. Daneben arbeitet er seit dem Jahr 2012 mit einem Pensum von
etwa 25 % als Sitznachtwache in verschiedenen Spitälern . Phasenweise hat er auch tagsüber einzelne Arbeitseinsätze ( Urk. 7/ 146 S. 7).
In Kenntnis dieser Tätigkeiten attestierten die Gutachter gestützt auf die von ihnen diagnostizierte Panikstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.2.3 und E. 4.2.5 hievor ) . Diese Diagnose der Panikstörung mit der damit einhergehenden Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ist indes nicht nach voll ziehbar: So ist zu bemerken, dass die Panikattacken von den unter suchen den Ärzten nie direkt beobachtet wurden. Deren Diagnosestellun g erfolgte haupt sächlich aufgrund der subjektiven anamnestischen Angaben des Beschwer de führers. Für die Beurteilung von Schweregrad und Häufigkeit der Panikattacken sind daher weitere objektive Anhaltspunkte von Bedeutung. Vorliegend lassen sich den Akten – abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers – keine Hinweise auf die Panikatta cken entnehmen. Darauf wies auch Dr. B.___ hin, indem er festhielt, die Diag nose der Panikstörung stütze sich vorwiegend auf die Angaben des Beschwer deführers und lasse sich im Rahmen einer ambulanten Untersuchung nicht si cher objektivieren ( Urk. 7/146 S.
11). Abgesehen davon sind auch die Angaben des Beschwerdeführers keineswegs stringent. So gab er beispielsweise an, die aufgrund des Unfalles resultierenden Panikattacken seien von der Situation ab hängig, wenn er ganz aufgeregt sei. Die Attacken seien nie vorgekommen, wenn er entspannt gewesen sei, und auch nicht nachts . Sie seien s chon in Einkaufszen tren vorgekommen, wenn es laut gewesen sei und viele Leute gehabt habe ( Urk. 7/88 S.
11). Später meinte er, zwei bis drei Mal wöchentlich habe er Angstattacken. Die Attacken würden ohne Auslöser auftre ten. Die Frequenz sei wechselnd, zeitweise drei bis vier Mal pro Woche, in guten Wochen deutlich seltener. Er unterscheide zwischen starken und schwachen Angst attacken . Starke Attacken habe er ein bis zwei Mal pro Woche, schwäche re Attacken häufiger ( Urk. 7/146 S. 7).
Weiter gibt es weder Hin weise auf aufgetretene Panikattacken während der Ar beit mit entsprechenden Ausfällen noch sind Anhaltspunkte vorhanden, dass allfällig aufgetretene Panikattacken den Beschwerdeführer anlässlich des Kurses beim Schweizerischen Roten Kreuz eingeschränkt hätten beziehungsweise dass sie ihn in seiner jetzigen Tätigkeit – sei es anlässlich der Sitznachtwache oder im Fussballtraining – einschränkten. Des Weiteren ist anzufügen, dass die an geb liche Lärmempfindlichkeit den Beschwerdeführer keineswegs an der Betreu ung von sieben- bis achtjährigen Kindern beziehungsweise Junioren im Fuss ballclub hindert .
Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer ein hohes Aktivitäts niveau aufweist. Er liest Zeitungen, ist am Computer beschäftigt und häufig im Internet. Er geht einkaufen, macht ab und zu die Wäsche. Am Freitagnachmit tag bringt er jeweils den Sohn ins Hallenbad, geht einmal pro Woche zur Schwester Kaffee trinken oder zu anderen Verwandten. Er macht Entspan nungsübungen und schläft dabei ein. Zudem fährt er auch wieder kurze Stre cken mit dem Auto ( Urk. 7/88 S. 10, Urk. 7/146 S. 8 f.). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Autofahren deutlich angespannter und ängst licher als früher. Wenn von rechts ein Auto auf ihn zukomme (wie beim Unfall), steigere sich die Angst. Hierzu ist zu erwähnen, dass eine Person, welche auf grund eines Autounfalls eine Panikstörung entwickelt, das Autofahren wohl gänzlich meiden würde. Auch eine lediglich kurze Autofahrt wäre demnach kaum denkbar. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall beim Autofa hren deutlich ange spann ter ist, was ihn jedoch weder in seinen berufli chen Tätigkeiten, noch in seinem Freizeitver halten einschränkt. Das vor stehend dargelegte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausge prägtes psychisches Leiden, dem invalidisierende Wirkung zuzusprechen wäre.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussagen von Dr. B.___ und Dr. A.___ hinzuweisen. Ersterer hielt fest, dass sich ein eigentliches Vermei dungs verhalten beim Beschwerdeführer nicht eruieren lasse (vgl. dazu Urk. 7/146 S. 9). Letzterer gab an, eine Panikstörung führe regelhaft zu einem Vermei dungsverhalten bezüglich der einschlägigen Situationen. Beim Beschwerde füh rer seien die Panikanfälle eher wenig von ört lichen Situationen abhängig, und das Vermeidungsverhalten sei als von eher geringer Bedeutung ein zu stufen. Insgesamt würde die Panikstörung eine Ar beitstätigkeit des Beschwerdeführers heute höchstens zum Teil behindern ( Urk. 7/88 S. 14 f.). Weiter führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe kaum mehr quälende Wiedererinnerungen an den Unfall und nur noch geringe Ängste in Bezug auf den Autounfall. Am meisten hinderlich scheine der allge meine, chronische psychische Stresszustand zu sein. Der Stresszustand sei wahrscheinlich multifaktoriell verursacht: Ein gewichtiger Grund sei die post traumatische Belastungsstörung, welche bis heute aber deutl ich zurückgegangen sei (S. 15).
Weiter ist auf gewisse Ungereimtheiten zwischen den Angaben der verschie de nen Gutachter hinzuweisen. Dr. A.___ erachtete die Pa nikstörung nur teilweise als Hinderungsgrund an der Arbeitstätigkeit des Be schwerdeführers, wohinge gen sowohl die MEDAS-Ärzte als auch Dr. B.___ diese als Hauptursache für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit hielten. Dr. A.___ führte sodann als Ursache für eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit als Berufschauffeur die posttraumatische Belastungsstörung auf (vgl. E.
4.2.3 hie vor ) – obschon diese gemäss seinen oben erwähnten, eigenen Erläuterungen „bis heute aber deutlich zurückgegangen ist “.
Auffällig ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – bloss einmal im Monat in psychiatrische Behandlung begibt. Schliesslich wird seine Panikstörung auch nicht medikamentös behandelt (vgl. E.
4.2.5 hievor ), ob schon
Dr. B.___ zur Behandlung der Panikattacken sowie der inneren Un ruhe eine sedierende antidepressive Medikation, beispielsweise mit Mirtazapin , für ange zeigt erachtete ( Urk. 7/146 S.
12). So stand der Beschwerdeführer einer antide pressiven medikamentösen Behandlung zur Schmerzmodulation und zur Be handlung der Ängste und depressiven Beschwerden zurückhaltend bis ableh nen d gegenüber und war entsprechend auch kaum zu motivieren ( Urk. 7/60 S. 6; vgl. auch Urk. 7/146 S.
12). Dies lässt einen erheblichen Leidensdruck als kaum wahr scheinlich erscheinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.
4.1) . 5.2
Nach dem Gesagten ist die Diagnose der Panikstörung nicht plausibel. Dies gilt – wie bereits erwähnt – umso mehr, als diese Diagnose nicht auf objektiv-eige nen ärztlichen Feststellungen beruht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche diese Diagnose stützten, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Gut ach ter weder überzeugend noch nachvollziehbar sind. Selbst wenn die Diagnose „Panikstörung“ als plausibel betrachtet würde, kann ihr nach dem gesagten keine invalidisierende Wirkung beigemessen werden , zumal ihr selbst gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ kein Krankheitswert (mehr) zuzuschreiben ist.
Betreffend die weiteren Diagnosen ist anzumerken, dass die Gutachter in Bezug auf die po sttraumatische Belastung s- sowie die narzisstische Persönlich keits stö rung lediglich ein en Verdacht geäussert haben , wobei eine voll ausge prägte posttraumatische Belastungsstörung ausdrücklich verneint worden ist. Diese Ver dachts diagnosen vermögen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be grün den.
I m MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2007 wurde in somatischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in einer angestammten Tätigkeit attes tiert ( vgl. E. 4.1.1 hievor ) . Eine solche Untersuchung erfolgte von Seiten der Ex perten Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht (mehr). Da vorliegend weder Anhalts punkte ersichtlich sind, dass sich in somatischer Hinsicht etwas verändert hätte, noch der Beschwerdeführer solches g eltend machte , ist nach wie vor von ei ner mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszu gehen. 5.3
Zusammenfassend ist lediglich noch eine leichte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie feststellbar, welche keine invalidisierende Wirkung nach sich zieht (E. 2.4 hievor ) . Eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung besteht nicht (mehr), wie auch kein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten einge treten ist. Es ist zu einer Adaption an die gesundheitlichen Einschränkungen gekommen und folglich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dies zeigt sich auch in dem hohen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers, welches ein grosses Ressourcenpotential aufweist. Demzufolge ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum wesent lich verbessert hat, mithin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen im Sinne des oben in E. 2. 5. Ausgeführten gegeben ist.
Es i st somit festzuhalten, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine krankheitswertigen psychischen Pathologien mehr ausgewiesen sind, welche einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entgegen stehen könnten. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist daher nurmehr von der im MEDAS-Gutachten aus soma tischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % in der ange stam mten Tätigkeit (Urk. 7/46/30) auszugehen. In Anbetracht dieser Restarbeits fähigkeit
erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da jedenfalls ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad resultiert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Okto ber 2014.
6. 6.1
Mit Verfügung vom 24. November 2014 (Urk. 9/2) wies die Beschwerdegeg nerin
ferner das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen [Berufsberatung und Ar beitsvermittlung]) ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklä rungen sei der Beschwerdeführer angemessen eingegliedert. Berufliche Mass nahmen seien nicht notwendig. Es sei ihm möglich, auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt eine angepasste Tätigkeit zu finden. Dies habe er in der Vergangen heit mit dem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt bereits bewiesen. Es best eh e bei ihm keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Deshalb sei für ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Ihre auf grund des Einwandes vom 1 3. November 2014 erneuten Abklärungen hätten über dies ergeben, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich selbständig einzugliedern. Nach dem bestandenen Kurs beim Schweizerischen Roten Kreuz habe er eine Beschäftigung in der freien Wirtschaft gefunden. Eine abschlies sende Eingliederungslösung beziehungsweise Festanstellung müsse nicht durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellt werden. De r Beschwerdeführer sei aktuell 39 Jahre alt und habe seit November 2003 einen Rentenanspruch. Sie verweise ihn gestützt auf die genannten Gründe auf den Weg der Selbsteingliederung ( S.
2). 6.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, von einer angemessenen Ein gliederung könne keine Rede sein: Selbst wenn er auch heute noch teilzeit lich im Umfang von etwa 25 % als Sitzwache arbeite, sei er damit nicht einge glie dert, zumal die Tätigkeit nicht ausbaubar sei und gar keine Festanstellung mit Pensumsgarantie möglich sei. Auch die früher ehrenamtlich ausgeübte Tätig keit als Hallenfussballtrainer, die ab 2 3. Oktober
2011 im Um fang von zwei Lektio nen ausgeübt und von der L.___
saliert worden sei und werde, stelle keine eigentliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt dar, sondern entspreche eher einem bezahlten Hobby. Zusammengefasst habe er bei einer andauernden Ein schränkung seiner Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG); insbesondere auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Dies unabhän gig davon, ob er sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelde oder nicht. Der Anspruch bestehe parallel zu allfälligen Ansprüchen gege n die Arbeitslosenver sicherung ( Urk. 9/1 S. 6 f.). 6.3
Es bleibt somit der Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich Berufsbe ratung ( Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung im Sinne einer aktiven Unterstüt zung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) zu prüfen. 6.3. 1
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 6.3.2
D er Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung dieses Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeits fähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätig keiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruch s liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (Ur teil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 ) .
Nach dem Gesagten liegen beim Beschwerdeführer keine spezifischen Ein schrän kungen gesundheitlicher Art im Sinne des oben Aufgeführten vor. Es ist ihm zumutbar, im Rahmen der S elbsteingliederung eine seiner Resta rbeitsfähigkeit von 80 % entsprechende n Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457
E.
3.1, 110 V 273 E.
4b ) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Der angefochtene Entscheid i st demnach nicht zu beanstanden. 6.3.3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E.
2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar
2000). Ein Mindestin validi tätsgrad ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eig nung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Aus übung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind ge rings te Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht recht fertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 6.3.4
Vorliegend ist nicht dargetan , dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage ist, eine n angepassten Beruf
zu finde n , z umal im Projekt Z.___
schon
umfassende
berufsberatende Gespräche geführt worden sind ( Urk. 7/ 89 ) und die Beschwer de gegnerin in diesem Zusammenhang Kurskosten übernommen hat (Urk. 7/102). Überdies ist er in der Lage, in seiner angestammten Tä tigkeit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb die Be schwerdegegnerin den An spruch auf Berufsberatung zu Recht verneint hat. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) und 24. November 2014 (Urk. 9/2) nicht zu beanstan den und die Beschwerden abzuweisen sind. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2015.00034 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.01200 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsanwalt Stephan Kübler -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1975, war bis Ende März 2004 als Paketzusteller bei d er Y.___ angestellt ( Urk. 7/10 S.
1). Nach einem am 7.
Novem ber 2002 erlittenen Strassenverkehrsunfall meldete er sich am 1 0. März 2003 wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule und Panikattacken bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschu lung, Rente) an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 9. November 2004 und 1 2. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/22 , Urk. 7/25) .
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist ein e Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der
Verordnung über die Invalidenversicherun g [IVV] ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr.
16 S.
45 E.
2.3 [9C_662/2013]; Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai
2015 E. 3.3.2). 3.
E. 1.6 und 1.7) in der angestammten Tä tigkeit bis auf Weiteres. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei sehr wenig be lastungsfähig . Bei zu grosser Belastung durch Arbeit ver stärk ten sich die Angst und Aggressionen (S. 2). 4.2.2
Med. pract . F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der den Beschwerde führer vorübergehend behandelte,
hielt in seinem Bericht vom 18. Mai 2011 ( Urk. 7/78) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Panikstörung mit Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung - Posttraumatisches cervico - cephales -Syndrom mit Begleitschwindel und Bewegungseinschränkung
Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kurier vom 7. November 2002 bis auf unbestimmte Zeit (S. 2). 4.2.3
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 1 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/88) folgende Diagnosen (S. 14): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - Posttraumatisches Thorakozervikalsyndrom
Er führte aus, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall hätten sich beim Beschwer deführer eine Panikstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung ent wickelt, welche allgemein in weiten Teilen miteinander wesensverwandt seien. Diese psychische Störung habe möglicherweise die zweimaligen Arbeitsversuche des Beschwerdeführers beim bestehenden Arb eitgeber zum Scheitern gebracht. Die Panikstörung habe bis heute mit regelmässig wiederkehrenden Panikat tacken angehalten, verbunden mit einer schweren psychovegetativen Stress symp tomatik , Hyperventilation und Todesangst, aber von jeweils nur kurzer Dauer. Diese würden vor allem durch den schwankenden, aber ebenfalls chro nischen psychischen Stresszustand ausgelöst. Daneben habe sich eine eher leichte panikbedingte Platzangst fixiert, beispielsweise in Einkaufszentren oder im Zug. Eine Panikstörung führe regelhaft zu einem Vermeidungsverhalten be züglich der einschlägigen Situationen. Das Vermeidungsverhalten sei als von eher geringer Bedeutung einzustufen. Insgesamt würde die Panikstörung eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers höchstens zum Teil behindern
(S. 14 f. ) .
Dr. A.___ gab weiter an, eine Folge der Selbstwertproblematik sei die Dysthy mie , die er gleich wie die MEDAS-Gutachter im Jahr 2007 diagnostiziere. Ge meint sei eine andauernde pathologische Depressivität. Im Vordergrund stünden eine depressiv gefärbte Frustration, die dysphorische Gereiztheit, eine resigna tive Haltung und ein Lebensüberdruss. Ein relevantes depressives Syndrom habe sich aber nicht e rgeben. Seit der Begutachtung in der MEDAS G.___ 2007 scheine der psychische Zustand bis heute auf chronische Art angehalten, aber sich leicht gebessert zu haben. Der Beschwerdeführer zeige sich im Alltag aktiv, wenn auch in einem sehr gespannten, gereizten Zustand und mit einer vermin derten Belastbarkeit. In dieser Situation würde er die Einschätzung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für heute im gleichen Umfang wie im Gutach ten 2007 bestätigen. Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers habe sich seit 2007 nicht wesentlich verändert, höchstens leicht gebessert respektive stabilisiert, sodass berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Verwertung einer vor erst 50%igen Arbeitsfähigkeit nun indiziert schienen (S.
E. 3 Anlässlich eines weiteren im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/66) und nach Einholung von aktuellen Arztberichten (vgl. Urk. 7/68, Urk. 7/78, Urk. 7/131) sowie eines IK-Auszuges ( Urk. 7/67) wurde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft. Mit Schreiben vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 7/86) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit , dass ihm bei der Stellensuche während eines Jahres Beratung und Unterstützung durch die Z.___ AG gewährt werde. In der Folge konnte der Beschwerdeführer einen Pflegehelferkurs beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) absolvieren (Urk. 7/101, vgl. auch Urk. 7/110) und seit 1 9. Januar
2012 nachts unregelmässig als Sitzwache ar beiten ( Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfü gung betreffend Einstellung der Invalidenrente ( Urk.
2) aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (ohne Führen von Fahrzeugen und ohne intensive interpersonelle Kontakte) seit mindestens An fang 2012 wieder zu 50 % zumutbar. Aus rechtlicher Sicht müsse gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen, die aus objektiver Sicht nicht zu überwinden sei. Aus den Gutachten sei ersichtlich, dass sich der Ge sundheitszustand verbessert habe. Dies zeige sich auch im hohen Aktivitätsni veau des Beschwerdeführers (Betreuung von sieben- bis achtjährigen Kindern im Fussballklub, Lesen von Zeitungen, Beschäftigung am Computer und im Internet, Verrichtung der Einkäufe und die Erledigung der Wäsche). Er besitze ge nügend Ressourcenpotential. Auch habe er im Jahr 2011 ein Pflegepraktikum beim Schweizerischen Roten Kreuz abschliessen können und übe nun seit zwei Jahren eine 25%ige Tätigkeit als Nachtsitzwache und zum Teil auch als Hilfs pfleger aus. Es lägen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe vor, dass ihm eine angepasste, das heisst leichte bis mittelschwere Tätigkeit ( Hilfspfle ger /Erledigung von Hilfsarbeiten oder Kontrollaufgaben) nicht zu 100 % zu mut bar wäre. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenan spruch mehr (S. 2).
E. 3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen ( Urk. 1), sein Gesundheits zustand habe sich seit der letzten massgebenden Revisionsverfügung vom 2 6. Februar 2007 nicht wesentlich geändert. Der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben; sogar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten stimme mit der Ein schätzung der (früheren) Gutachter überein; es werde dem Beschwerdeführer in allen drei Gutachten eine 50 % Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten attestiert. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nach wie vor beste henden 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer V erweis ungstätig keit auszugehen . Es sei ihm weiterhin die am 9. November 2004 zu ge sprochene und am 2 6. Februar 2007 revisionsweise bestätigte ganze Rente aus zu richten (S. 6).
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei aktenwidrig und damit willkürlich, von einer 100%ig en Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8). Mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei dargetan, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein könne . Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von wenigstens 63 % ( S. 9).
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. November 2014 hinaus Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 2 6. Februar 2007, als dem Beschwer deführer – nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nach folgend E. 4.1)
mittels polydisziplinärer Begutachtung
– eine auf einem Inva li di tätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zuges prochen worden war (Mittei lung vom 2 6. Februar 2007 [ Urk. 7/49]) , bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 (Aufhebung der Rente; Urk.
2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. zum zei tlichen Referenzpunkt E. 2.5 am Ende ). Die mit Mittei lung vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/63) erfolgte Bestätigung des Rentenanspruchs beruht hingegen nicht auf einer rechtskonformen Prüfung der Anspruchsvor aus setzungen , erschöpft sich doch das Revisionsverfahren zur Hauptsache in der Würdigung der von den behandelnden Dr. C.___ (Urk. 7/54
55) und Dr. D.___ (Urk. 7/58/2-6) beigezogenen Berichten (Urk. 7/62/3). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerde führers beziehungsweise die erwerblichen Verhältnisse
seit dem 26. Februar 2007 entscheidend geändert bezieh ungsweise verbessert haben. 4. 4.1
Der Bestätigung der ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
gemäss Mitteilung vom 2 6. Februar 2007 ( Urk. 7/49 ) lagen in medizinischer Hin sicht folgende Akten zugrunde: 4.1.1
Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre (inter nis tische, physikalisch-medizinische und psychiatrische) MEDAS-Gutachten wurde am 6. Februar 2007 ( Urk. 7/46) erstattet. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (S. 24): - Panikstörung, chronifiziert (ICD-10 F41.0) - Leichtgradiges
Thorakozervikalsyn drom , primär myofascial bedingt Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen bei (S. 25): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Schulterschmerzen links, primär myofascialer Genese mit leichtgradiger
Rot atorenmanschetten -Dysfunktion - Spannungskopfschmerzen - Psychische und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen im Schulter-/Nacken- und Kopfbereich (ICD-10 F54)
Dazu führten die Gutachter aus, die somatischen Untersuchungen hätten einen unauffälligen internistischen Allgemeinbefund und Auffälligkeiten in Form einer
ausgeprägten Berührungs- und Palpationsempfindlichkeit des Schädels, der Dorn fortsätze der HWS und der Schulter-/Nackenmuskulatur ergeben. Aus psychia trischer Sicht wurde ausgeführt, dass das Vollbild der früher diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt und dass die depressive Symp tomatik auch nicht so ausgeprägt sei, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zutreffe. Die relevante Beschwerdesymptomatik stelle die chronische Panikstörung dar, die sich insbesondere als Einschränkung für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer auswirke. Ferner wurde festgehalten, dass eine adäquate Phar makotherapie (die zurzeit nicht stattfinde) dringend indiziert
sei , des Weiteren sollte erneut eine psychotherapeutische Behandlung bezogen auf die Angst symptomatik in Form einer konsequenten Verhaltenstherapie durch geführt wer den. Anschliessend seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Wiedereinglie derung in den Arbeitsprozess indiziert, möglicherweise zu Beginn über einen geschützten Arbeitsplatz. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei nicht sinnvoll, es werde über eine sukzessive Belastungssteigerung eine Indikation in eine angepasste Tätigkeit anzustreben sein. Ohne die be schrie benen medizini schen und beruflichen Massnahmen sei eine weitere Leistungs minderung bei bereits bestehender Dekonditionierungstendenz zu befürchten (S.
27).
Bei der physikalisch-medizinischen/ manualmedizinischen Exploration und Un tersuchung stellten die Experten nur geringgradige objektivierbare Veränderun gen und ausgeprägte Bewegungseinschränkungen fest , die sich nicht durch ir gendwelche anatomischen strukturellen Pathologien oder mechanisch-funktio nellen Ursachen erklären liessen. Zum anderen sei die Diskrepanz in der Beweg lichkeit aufgefallen. Vor der Untersuchung seien sowohl im LWS- wie im HWS-Bereich Flexion/ lnklination anhand der Verhaltensbeobachtung beim Ausklei den und beim Mitbewegen des Kopfes beim Sprechen möglich gewesen, in der r zen . Auch die Beschwerden Untersuchungssituation dagegen nicht, beziehungsweise nur unter grossen Schme im linken Schultergelenksbereich hätten nicht genügend mit den erhebbaren klinischen Befunden korreliert, die primär myofascialer Natur, verbunden mit einer leichtgradigen
Rotatoren man schetten dysfunktion gewesen seien. Unter Berücksichtigung der muskuloske let talen Be funde bestehe nach rein somatischen Kriterien eine mindestens 80%ige zumut bare Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, dem nach auch für die angestammte Tätigkeit als Kurierfahrer beziehungsweise Bei fahrer/Einführer im Kurierdienst. Zusammengefasst würden Arbeitsfähigkeit und Prognose weitgehend von der chronifizierten Angststörung bestimmt, auch wenn der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines doch sehr auffälligen Krank heitsverhaltens die körperliche Symptomatik in den Vordergrund stelle (S.
28). Aus medizinischer Sicht sei dies jedoch als leichtgradig einzuordnen, es seien ein inadäquates Schonverhalten, eine Selbstlimitierung und ein Verdeutli chen der körperlichen Symptome als psychische und Verhaltensfaktoren, welche das thorakozervika l e Schmerzsyndrom, die Schulterschmerzen links, die Kopf schmerzen zum einen verstärkten und aufrechthielten, zum anderen die damit verbundenen Einschränku ngen überproportional betonten (S. 29).
Abschliessend hielten d ie Ärzte nochmals fest, aus rein somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um nicht mehr als 20 % eingeschränkt. Aus rein psychiatri scher Perspektive seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten derzeit in einem halben Pensum zumutbar
– die Beeinträchtigungen durch die psychiatrische Er krankung begründeten zwar eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig keit um weniger als 50 %, unter Berücksichtigung der zusätzlichen geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund körperlicher Beeinträchtigungen ergebe sich aber gesamthaft das halbe Pensum . D ie Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess müsse schrittweise erfolgen und habe möglicherweise zunächst im geschützten Bereich stattzufinden. Vorausgehen müsse die Optimierung der medizinischen Massnahmen (Psychopharmakotherapie, Psychotherapie ).
Mittel- und langfristig sei ein Abbau der jetzt noch bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorstellbar ( S. 30- 31).
4.1.2
Hausarzt m ed. pract . C.___ , Praktischer Arzt FMH, nannte im Bericht vom 11. Juni 2008 folgende Diagnosen ( Urk. 7/55): - chronische Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Anteilen einer posttraumati schen Belastungsstörung - Dysthymie - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - thorakoze r vicales Schmerzsyndrom und Spannungs kopfschmerzen Er attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit von Ende 2002 bis auf Weiteres (S. 2). 4.1.3
Der seit Mai 2008 behandelnde Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2009 ( Urk. 7/58/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Anpassungsstörung mit Ängsten und Elementen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.28)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Probleme in der Beziehung zum Ehepartner ( ICD-10 Z63.0) fest.
Er äusserte sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer leicht erschöpfbar
sei ;
er habe einen verminderten Antrieb, eine erhöhte Reizbarkeit, eine mangelhafte Konzentrationsfähigkeit und weise eine hohe Vergesslichkeit auf. Die Auswir kung bei der Arbeit bestehe in einer eingeschränkten Belastbarkeit und in grossen Schwierigkeiten der Integration in eine Gruppe. Dr. D.___ bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2004 (S. 3). Der Beschwerdeführer sei zur zeit physisch und psychisch erschöpft. Im Vordergrund stehe auch die Sorge um seine Frau. Die Schwierigkeiten in der Beziehung hätten derart zugenommen, dass seine Frau die Scheidung habe einreichen wollen. Der Beschwerdeführer sei vermindert konzentrationsfähig. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien herabgesetzt. Sein Denken sei deutlich verlangsamt und auf seine Krankheit eingeengt. Zeitweise sei ein leichtes Misstrauen spürbar. Es bestünden keine An zeichen von Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Er habe eine Nei gung zu verbal und tätlich aggressiven Impulsdurchbrüchen, teilweise mit Kon troll verlust . Er sei antriebsarm. Es bestehe ein sozialer Rückzug und Müdigkeit. Der Beschwerdeführer scheine überaus lärmempfindlich zu sein, sodass die Fenster geschlossen sein müss t en (S. 6). 4.1.4
Auf Veranlassung des behandelnden Psychiaters wurde der Beschwerdeführer in der Klinik
E.___ , untersucht. Der Rheumatologe und der Psychiater nannten in ihrem Bericht vom 1 4. April 2009 ( Urk. 7/60/5-8) folgende Diagnosen (S. 5): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymia (ICD-
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 7 /96- 97, Urk. 7/113, Urk. 7/123/2-9). Zudem erteilte er seit 2 5. Oktober 2011 im Rahmen des freiwilligen Schulsports während eineinhalb Stunden pro Woche Hallen-Fussballlektione n an Kinder ( Urk. 7/90- 91).
Am 1 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/88) erstattete Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gut achten. Am 14. Februar 2014 gab die IV-Stelle ein weiteres psychiatrisches Gut achten bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches dieser am 2 4. März 2014 ( Urk. 7/146) erstattete. M it Vor bescheid vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 7/152) kündigte die IV-Stelle dem Versicher ten die Einstellung der Invalidenrente an. Zur allfälligen Erhebung eines Ein wandes ersuchte der Versicherte am 1 4. Juli 2014 um Nachfrist ( Urk. 7/154), welche ihm mit Schreiben vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 7/156) gewährt wurde. Mit Verfügung vom 4. September 2014 ( Urk. 7/158) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten auf, obgleich die verlängerte Frist zur Einreichung des Einwandes noch nicht abgelaufen war. Mit Schreiben vom 1 0. September 2014 ( Urk. 7/160) wurde die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht. Daraufhin hob die IV-Stelle die entsprechende Verfügung mit Verfügung vom 1 7. September 2014 ( Urk. 7/166 ) wiedererwägungsweise auf. Am 3. Oktober 2014 ( Urk. 7/167) erhob der Versicherte gegen die Renteneinstellung Einwand. Am 1 3. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. November 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm übe r den 30. Novem ber 2014 hinaus eine ganze, eventualiter eine 3/4-Rente zuzuspre chen; sube ven tualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medi zi ni schen Sachverhalt ergänze und hernach neu verfüge (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). 3.
E. 8 im Prozess IV.2015.00034). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Parteien in den Verfahren IV.2014.01200 und IV.2015.00034 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, so dass es angezeigt ist, das Verfahren IV.2015.00034 mit dem Prozess IV.2014.01200 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zuführen. Das Verfahren IV.2015.00034 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/0-
E. 9 2. geführt. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich ein zel ner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit tel gra digen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom
6. März
2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bun desgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Diese Grund sätze wurden durch die Rechtsprechung betreffend die somatoform e n Schmerz störungen oder vergleichbaren psychsomatischen
L eiden gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 5.2.1).
2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 10 F34.1) - Posttraumatische Belastungsstörung ([ICD-10 F43.1] vordiagnostiziert) - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und chronischer Schmerzsymptomatik (ICD-10 F54) - Defizit von Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung - Chronisches cerviko -vertebrales und - cephales Syndrom - ausgeprägte Schonhaltung Im Rahmen der Untersuchung seien depressive Beschwerden, Ängste, eine Schmerzsymptomatik und kognitive Einschränkungen auszumachen gewesen. Über die Jahre sei es zu einem invalidisierenden chronifizierten
Krankheitspro zess gekommen. Es sollte zudem von einer ausgeprägten Schmerzverarbei tungs störung ausgegangen werden. Aus somatischer Sicht bestehe bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma ein chronifiziertes
cervicozephales
Schmerzssyndrom . Die HWS-Beweglichkeit sei in allen Richtungen stark eingeschränkt. Der Be schwer deführer zeige eine ausgeprägte Schonhaltung und Schmerzvermeidung.
Die Ärzte führten weiter aus, eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik E.___ oder in einer Klinik mit vergleichbarem Therapieprogramm erscheine wenig erfolgsversprechend und daher nicht indiziert. Aus rheumato lo gischer Sicht bestehe kein Rehabilitationspotential. Zu empfehlen sei eine statio näre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Eine stationäre psy chiat ri sche Behandlung werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Auch einer antide pressiven medikamentösen Behandlung zur Schmerzmodulation und zur Be handlung der Ängste und depressiven Beschwerden sei er im Gespräch zu rück haltend bis ablehnend gegenüber gestanden (S. 6). 4.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
2) hob die Be schwer degegnerin die Rente auf mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei seit Anfang 201 2 eine Verweistätigkeit wieder zu 50 % zumutbar. Diesbezüglich sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen: 4.2.1
Med. pract . C.___ bestätigte in seinem undatierten Bericht ( Urk. 7/68 [Eingang bei der IV-Stelle: 2 7. Dezember 2010]) seine früher gestellten Diagnosen (S.
1; vgl. E.
4.1.2 hievor ), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch nunmehr eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit 2002 (S. 2). In einem späteren, bei der IV-Stelle am 25. September 2013 eingegangenen Bericht ( Urk. 7/131) bestätigte er seine Diagnosen erneut (S.
1), bescheinigte jedoch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. S. 2 Ziff.
E. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung im Sinne einer aktiven Unterstüt zung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Art.
E. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 6.3.2
D er Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung dieses Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeits fähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätig keiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruch s liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (Ur teil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 ) .
Nach dem Gesagten liegen beim Beschwerdeführer keine spezifischen Ein schrän kungen gesundheitlicher Art im Sinne des oben Aufgeführten vor. Es ist ihm zumutbar, im Rahmen der S elbsteingliederung eine seiner Resta rbeitsfähigkeit von 80 % entsprechende n Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457
E.
3.1, 110 V 273 E.
4b ) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Der angefochtene Entscheid i st demnach nicht zu beanstanden. 6.3.3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E.
2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar
2000). Ein Mindestin validi tätsgrad ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eig nung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Aus übung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind ge rings te Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht recht fertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 6.3.4
Vorliegend ist nicht dargetan , dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage ist, eine n angepassten Beruf
zu finde n , z umal im Projekt Z.___
schon
umfassende
berufsberatende Gespräche geführt worden sind ( Urk. 7/ 89 ) und die Beschwer de gegnerin in diesem Zusammenhang Kurskosten übernommen hat (Urk. 7/102). Überdies ist er in der Lage, in seiner angestammten Tä tigkeit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb die Be schwerdegegnerin den An spruch auf Berufsberatung zu Recht verneint hat. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) und 24. November 2014 (Urk. 9/2) nicht zu beanstan den und die Beschwerden abzuweisen sind. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2015.00034 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.01200 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsanwalt Stephan Kübler -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01200 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil
vom
3. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war bis Ende März 2004 als Paketzusteller bei d er Y.___ angestellt ( Urk. 7/10 S.
1). Nach einem am 7.
Novem ber 2002 erlittenen Strassenverkehrsunfall meldete er sich am 1 0. März 2003 wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule und Panikattacken bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschu lung, Rente) an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 9. November 2004 und 1 2. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/22 , Urk. 7/25) . 1.2
Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2007 ( Urk. 7/49) wurde dem Versicherten mitge teilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine sich auf die Rente auswirkende Änderung festgestellt worden sei. Der Invaliditätsgrad betrage nach wie vor 100 % .
Das i m Herbst 2007 eingeleitete Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/50) endete wie de rum mit der Bestätigung der bisherigen ( ganz en) Rente gestützt auf einen In validitätsgrad von 100 %, was dem Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Juli 2009 ( Urk. 7/63) mitgeteilt wurde. 1. 3
Anlässlich eines weiteren im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/66) und nach Einholung von aktuellen Arztberichten (vgl. Urk. 7/68, Urk. 7/78, Urk. 7/131) sowie eines IK-Auszuges ( Urk. 7/67) wurde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft. Mit Schreiben vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 7/86) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit , dass ihm bei der Stellensuche während eines Jahres Beratung und Unterstützung durch die Z.___ AG gewährt werde. In der Folge konnte der Beschwerdeführer einen Pflegehelferkurs beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) absolvieren (Urk. 7/101, vgl. auch Urk. 7/110) und seit 1 9. Januar
2012 nachts unregelmässig als Sitzwache ar beiten ( Urk. 7 /96- 97, Urk. 7/113, Urk. 7/123/2-9). Zudem erteilte er seit 2 5. Oktober 2011 im Rahmen des freiwilligen Schulsports während eineinhalb Stunden pro Woche Hallen-Fussballlektione n an Kinder ( Urk. 7/90- 91).
Am 1 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/88) erstattete Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gut achten. Am 14. Februar 2014 gab die IV-Stelle ein weiteres psychiatrisches Gut achten bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches dieser am 2 4. März 2014 ( Urk. 7/146) erstattete. M it Vor bescheid vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 7/152) kündigte die IV-Stelle dem Versicher ten die Einstellung der Invalidenrente an. Zur allfälligen Erhebung eines Ein wandes ersuchte der Versicherte am 1 4. Juli 2014 um Nachfrist ( Urk. 7/154), welche ihm mit Schreiben vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 7/156) gewährt wurde. Mit Verfügung vom 4. September 2014 ( Urk. 7/158) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten auf, obgleich die verlängerte Frist zur Einreichung des Einwandes noch nicht abgelaufen war. Mit Schreiben vom 1 0. September 2014 ( Urk. 7/160) wurde die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht. Daraufhin hob die IV-Stelle die entsprechende Verfügung mit Verfügung vom 1 7. September 2014 ( Urk. 7/166 ) wiedererwägungsweise auf. Am 3. Oktober 2014 ( Urk. 7/167) erhob der Versicherte gegen die Renteneinstellung Einwand. Am 1 3. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. November 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm übe r den 30. Novem ber 2014 hinaus eine ganze, eventualiter eine 3/4-Rente zuzuspre chen; sube ven tualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medi zi ni schen Sachverhalt ergänze und hernach neu verfüge (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). 3.
3.1
Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 7/169) stellte die IV-Stelle zudem die Abweisung des Leistungsbegehrens (Anspruch auf berufliche Massnahmen) in Aussicht, wogegen der Versicherte am 1 3. November 2014 ( Urk. 7/171) Ein wand erhob. Mit Verfügung vom 2 4. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 7/176 = Urk. 2 im Prozess IV.2015.00034). 3.2
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1 2. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1 im Prozes s IV.2015.00034) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere Berufsberatung und Arbeits vermittlung, zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, diese Beschwerde mit dem pendenten Beschwerdeverfahren IV.2014.01200 zu verei nigen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 ( Urk. 6 im Prozess IV.2015.00034) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung des Prozesses IV.2015.00034 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.0120 0. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 orientiert ( Urk. 8 im Prozess IV.2015.00034). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Parteien in den Verfahren IV.2014.01200 und IV.2015.00034 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, so dass es angezeigt ist, das Verfahren IV.2015.00034 mit dem Prozess IV.2014.01200 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zuführen. Das Verfahren IV.2015.00034 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/0- 9 2. geführt. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich ein zel ner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit tel gra digen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom
6. März
2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bun desgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Diese Grund sätze wurden durch die Rechtsprechung betreffend die somatoform e n Schmerz störungen oder vergleichbaren psychsomatischen
L eiden gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 5.2.1).
2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist ein e Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f der
Verordnung über die Invalidenversicherun g [IVV] ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr.
16 S.
45 E.
2.3 [9C_662/2013]; Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai
2015 E. 3.3.2). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfü gung betreffend Einstellung der Invalidenrente ( Urk.
2) aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (ohne Führen von Fahrzeugen und ohne intensive interpersonelle Kontakte) seit mindestens An fang 2012 wieder zu 50 % zumutbar. Aus rechtlicher Sicht müsse gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen, die aus objektiver Sicht nicht zu überwinden sei. Aus den Gutachten sei ersichtlich, dass sich der Ge sundheitszustand verbessert habe. Dies zeige sich auch im hohen Aktivitätsni veau des Beschwerdeführers (Betreuung von sieben- bis achtjährigen Kindern im Fussballklub, Lesen von Zeitungen, Beschäftigung am Computer und im Internet, Verrichtung der Einkäufe und die Erledigung der Wäsche). Er besitze ge nügend Ressourcenpotential. Auch habe er im Jahr 2011 ein Pflegepraktikum beim Schweizerischen Roten Kreuz abschliessen können und übe nun seit zwei Jahren eine 25%ige Tätigkeit als Nachtsitzwache und zum Teil auch als Hilfs pfleger aus. Es lägen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe vor, dass ihm eine angepasste, das heisst leichte bis mittelschwere Tätigkeit ( Hilfspfle ger /Erledigung von Hilfsarbeiten oder Kontrollaufgaben) nicht zu 100 % zu mut bar wäre. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenan spruch mehr (S. 2). 3.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen ( Urk. 1), sein Gesundheits zustand habe sich seit der letzten massgebenden Revisionsverfügung vom 2 6. Februar 2007 nicht wesentlich geändert. Der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben; sogar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten stimme mit der Ein schätzung der (früheren) Gutachter überein; es werde dem Beschwerdeführer in allen drei Gutachten eine 50 % Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten attestiert. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nach wie vor beste henden 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer V erweis ungstätig keit auszugehen . Es sei ihm weiterhin die am 9. November 2004 zu ge sprochene und am 2 6. Februar 2007 revisionsweise bestätigte ganze Rente aus zu richten (S. 6).
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei aktenwidrig und damit willkürlich, von einer 100%ig en Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8). Mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei dargetan, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein könne . Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von wenigstens 63 % ( S. 9). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. November 2014 hinaus Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 2 6. Februar 2007, als dem Beschwer deführer – nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nach folgend E. 4.1)
mittels polydisziplinärer Begutachtung
– eine auf einem Inva li di tätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zuges prochen worden war (Mittei lung vom 2 6. Februar 2007 [ Urk. 7/49]) , bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 (Aufhebung der Rente; Urk.
2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. zum zei tlichen Referenzpunkt E. 2.5 am Ende ). Die mit Mittei lung vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/63) erfolgte Bestätigung des Rentenanspruchs beruht hingegen nicht auf einer rechtskonformen Prüfung der Anspruchsvor aus setzungen , erschöpft sich doch das Revisionsverfahren zur Hauptsache in der Würdigung der von den behandelnden Dr. C.___ (Urk. 7/54
55) und Dr. D.___ (Urk. 7/58/2-6) beigezogenen Berichten (Urk. 7/62/3). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerde führers beziehungsweise die erwerblichen Verhältnisse
seit dem 26. Februar 2007 entscheidend geändert bezieh ungsweise verbessert haben. 4. 4.1
Der Bestätigung der ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
gemäss Mitteilung vom 2 6. Februar 2007 ( Urk. 7/49 ) lagen in medizinischer Hin sicht folgende Akten zugrunde: 4.1.1
Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre (inter nis tische, physikalisch-medizinische und psychiatrische) MEDAS-Gutachten wurde am 6. Februar 2007 ( Urk. 7/46) erstattet. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (S. 24): - Panikstörung, chronifiziert (ICD-10 F41.0) - Leichtgradiges
Thorakozervikalsyn drom , primär myofascial bedingt Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen bei (S. 25): - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Schulterschmerzen links, primär myofascialer Genese mit leichtgradiger
Rot atorenmanschetten -Dysfunktion - Spannungskopfschmerzen - Psychische und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen im Schulter-/Nacken- und Kopfbereich (ICD-10 F54)
Dazu führten die Gutachter aus, die somatischen Untersuchungen hätten einen unauffälligen internistischen Allgemeinbefund und Auffälligkeiten in Form einer
ausgeprägten Berührungs- und Palpationsempfindlichkeit des Schädels, der Dorn fortsätze der HWS und der Schulter-/Nackenmuskulatur ergeben. Aus psychia trischer Sicht wurde ausgeführt, dass das Vollbild der früher diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt und dass die depressive Symp tomatik auch nicht so ausgeprägt sei, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zutreffe. Die relevante Beschwerdesymptomatik stelle die chronische Panikstörung dar, die sich insbesondere als Einschränkung für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer auswirke. Ferner wurde festgehalten, dass eine adäquate Phar makotherapie (die zurzeit nicht stattfinde) dringend indiziert
sei , des Weiteren sollte erneut eine psychotherapeutische Behandlung bezogen auf die Angst symptomatik in Form einer konsequenten Verhaltenstherapie durch geführt wer den. Anschliessend seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Wiedereinglie derung in den Arbeitsprozess indiziert, möglicherweise zu Beginn über einen geschützten Arbeitsplatz. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei nicht sinnvoll, es werde über eine sukzessive Belastungssteigerung eine Indikation in eine angepasste Tätigkeit anzustreben sein. Ohne die be schrie benen medizini schen und beruflichen Massnahmen sei eine weitere Leistungs minderung bei bereits bestehender Dekonditionierungstendenz zu befürchten (S.
27).
Bei der physikalisch-medizinischen/ manualmedizinischen Exploration und Un tersuchung stellten die Experten nur geringgradige objektivierbare Veränderun gen und ausgeprägte Bewegungseinschränkungen fest , die sich nicht durch ir gendwelche anatomischen strukturellen Pathologien oder mechanisch-funktio nellen Ursachen erklären liessen. Zum anderen sei die Diskrepanz in der Beweg lichkeit aufgefallen. Vor der Untersuchung seien sowohl im LWS- wie im HWS-Bereich Flexion/ lnklination anhand der Verhaltensbeobachtung beim Ausklei den und beim Mitbewegen des Kopfes beim Sprechen möglich gewesen, in der r zen . Auch die Beschwerden Untersuchungssituation dagegen nicht, beziehungsweise nur unter grossen Schme im linken Schultergelenksbereich hätten nicht genügend mit den erhebbaren klinischen Befunden korreliert, die primär myofascialer Natur, verbunden mit einer leichtgradigen
Rotatoren man schetten dysfunktion gewesen seien. Unter Berücksichtigung der muskuloske let talen Be funde bestehe nach rein somatischen Kriterien eine mindestens 80%ige zumut bare Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, dem nach auch für die angestammte Tätigkeit als Kurierfahrer beziehungsweise Bei fahrer/Einführer im Kurierdienst. Zusammengefasst würden Arbeitsfähigkeit und Prognose weitgehend von der chronifizierten Angststörung bestimmt, auch wenn der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines doch sehr auffälligen Krank heitsverhaltens die körperliche Symptomatik in den Vordergrund stelle (S.
28). Aus medizinischer Sicht sei dies jedoch als leichtgradig einzuordnen, es seien ein inadäquates Schonverhalten, eine Selbstlimitierung und ein Verdeutli chen der körperlichen Symptome als psychische und Verhaltensfaktoren, welche das thorakozervika l e Schmerzsyndrom, die Schulterschmerzen links, die Kopf schmerzen zum einen verstärkten und aufrechthielten, zum anderen die damit verbundenen Einschränku ngen überproportional betonten (S. 29).
Abschliessend hielten d ie Ärzte nochmals fest, aus rein somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um nicht mehr als 20 % eingeschränkt. Aus rein psychiatri scher Perspektive seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten derzeit in einem halben Pensum zumutbar
– die Beeinträchtigungen durch die psychiatrische Er krankung begründeten zwar eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig keit um weniger als 50 %, unter Berücksichtigung der zusätzlichen geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund körperlicher Beeinträchtigungen ergebe sich aber gesamthaft das halbe Pensum . D ie Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess müsse schrittweise erfolgen und habe möglicherweise zunächst im geschützten Bereich stattzufinden. Vorausgehen müsse die Optimierung der medizinischen Massnahmen (Psychopharmakotherapie, Psychotherapie ).
Mittel- und langfristig sei ein Abbau der jetzt noch bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorstellbar ( S. 30- 31).
4.1.2
Hausarzt m ed. pract . C.___ , Praktischer Arzt FMH, nannte im Bericht vom 11. Juni 2008 folgende Diagnosen ( Urk. 7/55): - chronische Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Anteilen einer posttraumati schen Belastungsstörung - Dysthymie - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - thorakoze r vicales Schmerzsyndrom und Spannungs kopfschmerzen Er attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit von Ende 2002 bis auf Weiteres (S. 2). 4.1.3
Der seit Mai 2008 behandelnde Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2009 ( Urk. 7/58/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Anpassungsstörung mit Ängsten und Elementen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.28)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Probleme in der Beziehung zum Ehepartner ( ICD-10 Z63.0) fest.
Er äusserte sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer leicht erschöpfbar
sei ;
er habe einen verminderten Antrieb, eine erhöhte Reizbarkeit, eine mangelhafte Konzentrationsfähigkeit und weise eine hohe Vergesslichkeit auf. Die Auswir kung bei der Arbeit bestehe in einer eingeschränkten Belastbarkeit und in grossen Schwierigkeiten der Integration in eine Gruppe. Dr. D.___ bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2004 (S. 3). Der Beschwerdeführer sei zur zeit physisch und psychisch erschöpft. Im Vordergrund stehe auch die Sorge um seine Frau. Die Schwierigkeiten in der Beziehung hätten derart zugenommen, dass seine Frau die Scheidung habe einreichen wollen. Der Beschwerdeführer sei vermindert konzentrationsfähig. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien herabgesetzt. Sein Denken sei deutlich verlangsamt und auf seine Krankheit eingeengt. Zeitweise sei ein leichtes Misstrauen spürbar. Es bestünden keine An zeichen von Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Er habe eine Nei gung zu verbal und tätlich aggressiven Impulsdurchbrüchen, teilweise mit Kon troll verlust . Er sei antriebsarm. Es bestehe ein sozialer Rückzug und Müdigkeit. Der Beschwerdeführer scheine überaus lärmempfindlich zu sein, sodass die Fenster geschlossen sein müss t en (S. 6). 4.1.4
Auf Veranlassung des behandelnden Psychiaters wurde der Beschwerdeführer in der Klinik
E.___ , untersucht. Der Rheumatologe und der Psychiater nannten in ihrem Bericht vom 1 4. April 2009 ( Urk. 7/60/5-8) folgende Diagnosen (S. 5): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymia (ICD- 10
F34.1) - Posttraumatische Belastungsstörung ([ICD-10 F43.1] vordiagnostiziert) - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und chronischer Schmerzsymptomatik (ICD-10 F54) - Defizit von Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung - Chronisches cerviko -vertebrales und - cephales Syndrom - ausgeprägte Schonhaltung Im Rahmen der Untersuchung seien depressive Beschwerden, Ängste, eine Schmerzsymptomatik und kognitive Einschränkungen auszumachen gewesen. Über die Jahre sei es zu einem invalidisierenden chronifizierten
Krankheitspro zess gekommen. Es sollte zudem von einer ausgeprägten Schmerzverarbei tungs störung ausgegangen werden. Aus somatischer Sicht bestehe bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma ein chronifiziertes
cervicozephales
Schmerzssyndrom . Die HWS-Beweglichkeit sei in allen Richtungen stark eingeschränkt. Der Be schwer deführer zeige eine ausgeprägte Schonhaltung und Schmerzvermeidung.
Die Ärzte führten weiter aus, eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik E.___ oder in einer Klinik mit vergleichbarem Therapieprogramm erscheine wenig erfolgsversprechend und daher nicht indiziert. Aus rheumato lo gischer Sicht bestehe kein Rehabilitationspotential. Zu empfehlen sei eine statio näre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Eine stationäre psy chiat ri sche Behandlung werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Auch einer antide pressiven medikamentösen Behandlung zur Schmerzmodulation und zur Be handlung der Ängste und depressiven Beschwerden sei er im Gespräch zu rück haltend bis ablehnend gegenüber gestanden (S. 6). 4.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
2) hob die Be schwer degegnerin die Rente auf mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei seit Anfang 201 2 eine Verweistätigkeit wieder zu 50 % zumutbar. Diesbezüglich sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen: 4.2.1
Med. pract . C.___ bestätigte in seinem undatierten Bericht ( Urk. 7/68 [Eingang bei der IV-Stelle: 2 7. Dezember 2010]) seine früher gestellten Diagnosen (S.
1; vgl. E.
4.1.2 hievor ), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch nunmehr eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit 2002 (S. 2). In einem späteren, bei der IV-Stelle am 25. September 2013 eingegangenen Bericht ( Urk. 7/131) bestätigte er seine Diagnosen erneut (S.
1), bescheinigte jedoch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7) in der angestammten Tä tigkeit bis auf Weiteres. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei sehr wenig be lastungsfähig . Bei zu grosser Belastung durch Arbeit ver stärk ten sich die Angst und Aggressionen (S. 2). 4.2.2
Med. pract . F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der den Beschwerde führer vorübergehend behandelte,
hielt in seinem Bericht vom 18. Mai 2011 ( Urk. 7/78) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Panikstörung mit Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung - Posttraumatisches cervico - cephales -Syndrom mit Begleitschwindel und Bewegungseinschränkung
Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kurier vom 7. November 2002 bis auf unbestimmte Zeit (S. 2). 4.2.3
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 1 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/88) folgende Diagnosen (S. 14): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - Posttraumatisches Thorakozervikalsyndrom
Er führte aus, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall hätten sich beim Beschwer deführer eine Panikstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung ent wickelt, welche allgemein in weiten Teilen miteinander wesensverwandt seien. Diese psychische Störung habe möglicherweise die zweimaligen Arbeitsversuche des Beschwerdeführers beim bestehenden Arb eitgeber zum Scheitern gebracht. Die Panikstörung habe bis heute mit regelmässig wiederkehrenden Panikat tacken angehalten, verbunden mit einer schweren psychovegetativen Stress symp tomatik , Hyperventilation und Todesangst, aber von jeweils nur kurzer Dauer. Diese würden vor allem durch den schwankenden, aber ebenfalls chro nischen psychischen Stresszustand ausgelöst. Daneben habe sich eine eher leichte panikbedingte Platzangst fixiert, beispielsweise in Einkaufszentren oder im Zug. Eine Panikstörung führe regelhaft zu einem Vermeidungsverhalten be züglich der einschlägigen Situationen. Das Vermeidungsverhalten sei als von eher geringer Bedeutung einzustufen. Insgesamt würde die Panikstörung eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers höchstens zum Teil behindern
(S. 14 f. ) .
Dr. A.___ gab weiter an, eine Folge der Selbstwertproblematik sei die Dysthy mie , die er gleich wie die MEDAS-Gutachter im Jahr 2007 diagnostiziere. Ge meint sei eine andauernde pathologische Depressivität. Im Vordergrund stünden eine depressiv gefärbte Frustration, die dysphorische Gereiztheit, eine resigna tive Haltung und ein Lebensüberdruss. Ein relevantes depressives Syndrom habe sich aber nicht e rgeben. Seit der Begutachtung in der MEDAS G.___ 2007 scheine der psychische Zustand bis heute auf chronische Art angehalten, aber sich leicht gebessert zu haben. Der Beschwerdeführer zeige sich im Alltag aktiv, wenn auch in einem sehr gespannten, gereizten Zustand und mit einer vermin derten Belastbarkeit. In dieser Situation würde er die Einschätzung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers für heute im gleichen Umfang wie im Gutach ten 2007 bestätigen. Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers habe sich seit 2007 nicht wesentlich verändert, höchstens leicht gebessert respektive stabilisiert, sodass berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Verwertung einer vor erst 50%igen Arbeitsfähigkeit nun indiziert schienen (S.
15 und 16). Der Beschwerdeführer sei somit aus heutiger psychiatrischer Sicht wegen der post traumatischen Belastungsstörung als Berufschauffeur weiterhin zu 100 % arbeits unfähig. In anderen Tätigkeiten, die keinen Zusammenhang mit dieser dar b ö ten, sei er aber etwa zu 50 % arbeitsfähig. Über die frühere Arbeits fähig keit (nach 2007 bis kürzlich) könnten heute keine affirmativen Angaben mehr ge macht werden. Die heutige Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine Komor bi dität von psychischen Störungen mit einem relevanten Krankheitswert, näm lich einer chronischen Panikstörung, einer wahrscheinlich partiell noch bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und wahrscheinlich einer nar zisstischen Persönlichkeitsstörung mit der Folge einer resignativen Haltung. Auf der ande ren Seite seien wieder psychische Ressourcen und eine bessere psychische Sta bilität für eine teilweise Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne wahrscheinlich nur mit beruflichen Massnahmen ver wertet werden.
Im Übrigen sei zu den Arztberichten anzumerken, dass eine kürzliche fachärztli che Beurteilung fehle. Der Hausarzt spreche zwar von einer vollen Arbeitsunfä higkeit, sage aber aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm nicht in Behandlung stehe (S. 16). 4.2.4
RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellung nahme vom 2 4. Oktober 2011 ( Urk. 7/150/3) fest, das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ sei vollständig und schlüssig. Der relevante Gesundheitsschaden bestehe weiterhin in einer Panikstör ung. Auch ohne erfüllte Schaden minde rungspflicht habe sich diese seit 2007 zumindest leichtgradig verbessert im Sinne einer Stabilisierung. Während in der angestammten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit bestehe, sei in jeder anderen leidensange passten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Führen eines Fahr zeuges zumindest ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens eine 50%ige Rest ar beitsfähigkeit ausgewiesen. 4.2.5
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 2 4. März 2014 ( Urk. 7/146) folgende Diagnosen (S. 12): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsreaktion im Anschluss an den Un fall, die zwischenzeitlich jedoch weitgehend abgeklungen ist - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - Chronische Nackenschmerzen seit dem Unfall vom 7. November 2002
In Übereinstimmung mit den Voruntersuchern gehe er , Dr. B.___ , für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur bei Y.___ von einer weiter bestehenden vollständigen Ar beitsunfähigkeit aus. Bezogen auf eine adaptierte Tätigkeit ohne Führen von Fahrzeugen und ohne intensive interpersonelle Kontakte bestehe aktuell (und wahrscheinlich bereits seit Anfang 2012) medizinisch-theoretisch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit (S. 12).
Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerde führer ein weitgehend identisches Zustandsbild aufgewiesen, wie von Dr. A.___ beschrieben. Es sei lediglich eine leichte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) feststellbar. Eine voll ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer fahre wieder Auto. Ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten sei nicht eingetreten. In Übereinstimmung mit den vorbehandelnden Kollegen der I.___ sei von einer chronifizierten Anpassungsstörung/Persönlichkeitsänderung (nach Ablauf des zweijährigen Kriteriums für die Vergabe einer Diagnose einer An passungsstörung ) auszugehen. Die diagnostischen Kriterien einer Panikstö rung seien weiterhin erfüllt. Die Diagnose der Panikstörung stütze sich aber vor wiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers und lasse sich im Rahmen einer ambulanten Untersuchung nicht sicher objektivieren. Es erfolge auch keine medikamentöse Behandlung. Der Beschwerdeführer habe die letzten zwei Jahre versucht, punktuell wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Er habe ein Pflegepraktikum beim Schweizerischen Roten Kreuz absolviert. In den letzten zwei Jahren sei er insgesamt mit einem Durchschnittspensum von ungefähr 25 % als Sitznachtwache, zum Teil auch als Hilfspfleger, berufstätig gewesen. Bis zum Unfall beschreibe sich der Beschwerdeführer als psychisch beschwer de frei. In Übereinstimmung mit Dr. A.___ sei eine vorbestehende narzisstische Per sönlichkeitskomponente zu vermuten (S. 11).
Dr. B.___ gab weiter an, insgesamt sei seit dem Rentenbeschluss von einer Stabilisierung/Verbesserung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe dies bisher aber nur in kleinem Ausmass seit 2012 berufl ich umgesetzt (25 % Tätigkeit [S. 13 ] ). 4.2.6
In der Stellungnahme vom 2 6. März 2014 ( Urk. 7/150/4) gab RAD-Arzt Dr. H.___ an, das aktuelle psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ sei vollstän dig und schlüssig. Damit werde das letzte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ be stätigt. Es könne somit weiterhin an seiner Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2011 festgehalten werden (vgl. E. 4.2.4 hievor ). 5. 5.1
Den vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Einschätzungen ist zu entnehm en, dass beim Beschwerdeführer eine (teilweise) Stabilisierung beziehungsweise Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zwar sprachen sowohl
Dr. A.___
(vgl. E. 4.2.3 hievor ) als auch Dr. B.___
(vgl. E. 4.2.5 hievor ) nur
von ei ner leichten Besserung beziehungsweise Stabilisierung und unverände rter Arbeitsfähigkeit von 50 %. Doch geht die erhobene Besserung mit einer erhebl i chen erwerblichen Verbesserung einher (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). So kann dem Arbeitsverlaufsbericht (26 Wochen in Arbeit) vom 3 0. August 2012 von Z.___ ( Urk. 7/113/1-2) entnommen werden, dass insbesondere im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers eine Veränderung im positiven Sinne stattgefunden hat. So war der Beschwerdeführer nach zunächst ehrenamtlicher Tätigkeit seit 25. Oktober 2011 zwei Stunden pro Woche als Fachlehrperson im freiwillige n Schulsport tätig (Urk. 7/91) . Zudem wurde er ab dem 1 9. Januar 2012 im J.___ jeden Monat unregelmässig als Sitz wache eingesetzt (Urk. 7/97) . Gemäss der Z.___ mache er diese Arbeit zuverlässig und schätze den Kontakt mit den Patienten. Er müsse nichts heben und stehe nicht unter Druck. Diese Arbeit wirke sich positiv auf seine Gesundheit aus. Sein Selbst wertgefühl sei seither gestiegen und seine Stimmung habe sich ver bessert. Um sich im pflegerischen Bereich weiterzubilden, habe er überdies er folgreich den Pflegehelferkurs beim Schweizerischen Roten Kreuz absolviert (Abschluss Juli 2012). Er habe das klare Ziel, 50 % zu arbeiten und bewerbe sich für pflege ri sche Tätigkeiten und auch als
Sitzwache (S.
1). Im Abschlussbe richt (52 Wo chen in Arbeit) vom 17. Januar 2013 von Z.___ ( Urk. 7/117/1-2) wurde sodann fest gehalten, dass der Beschwerdeführer als Hallenfussballtrainier angestellt wor den sei. Aus einer ersten Anstellung als ( entlöhnte )
Sitzwache (Urk. 7/113/3-11, Urk.
7/123/2-9 ), bei der er aus einem Mitarbeiterpool unregelmässig zu verein zelten Einsätzen aufgerufen wor den sei, hätten sich in den Folgemonaten zwei weitere Möglichkeiten ergeben. Er nehme nun zusätzlich noch Einsätze über den Sitzwachen-Stellenpool des K.___ und bei einer Privat spitex wahr (S. 1).
Seit Ende 2011 ist der Beschwerdeführer als
entlöhnter Fussballtrainer tätig ( Urk. 7/91) . Er trainiert einmal pro Woche mit s echs- bis zehnjährigen Kindern und ein bis zwei Mal wöchentlich mit den Junioren eines Quartierfussballver eins . Die Mannschaft betreut er ausserdem auch während den Fussballspielen am Wochenende. Daneben arbeitet er seit dem Jahr 2012 mit einem Pensum von
etwa 25 % als Sitznachtwache in verschiedenen Spitälern . Phasenweise hat er auch tagsüber einzelne Arbeitseinsätze ( Urk. 7/ 146 S. 7).
In Kenntnis dieser Tätigkeiten attestierten die Gutachter gestützt auf die von ihnen diagnostizierte Panikstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.2.3 und E. 4.2.5 hievor ) . Diese Diagnose der Panikstörung mit der damit einhergehenden Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ist indes nicht nach voll ziehbar: So ist zu bemerken, dass die Panikattacken von den unter suchen den Ärzten nie direkt beobachtet wurden. Deren Diagnosestellun g erfolgte haupt sächlich aufgrund der subjektiven anamnestischen Angaben des Beschwer de führers. Für die Beurteilung von Schweregrad und Häufigkeit der Panikattacken sind daher weitere objektive Anhaltspunkte von Bedeutung. Vorliegend lassen sich den Akten – abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers – keine Hinweise auf die Panikatta cken entnehmen. Darauf wies auch Dr. B.___ hin, indem er festhielt, die Diag nose der Panikstörung stütze sich vorwiegend auf die Angaben des Beschwer deführers und lasse sich im Rahmen einer ambulanten Untersuchung nicht si cher objektivieren ( Urk. 7/146 S.
11). Abgesehen davon sind auch die Angaben des Beschwerdeführers keineswegs stringent. So gab er beispielsweise an, die aufgrund des Unfalles resultierenden Panikattacken seien von der Situation ab hängig, wenn er ganz aufgeregt sei. Die Attacken seien nie vorgekommen, wenn er entspannt gewesen sei, und auch nicht nachts . Sie seien s chon in Einkaufszen tren vorgekommen, wenn es laut gewesen sei und viele Leute gehabt habe ( Urk. 7/88 S.
11). Später meinte er, zwei bis drei Mal wöchentlich habe er Angstattacken. Die Attacken würden ohne Auslöser auftre ten. Die Frequenz sei wechselnd, zeitweise drei bis vier Mal pro Woche, in guten Wochen deutlich seltener. Er unterscheide zwischen starken und schwachen Angst attacken . Starke Attacken habe er ein bis zwei Mal pro Woche, schwäche re Attacken häufiger ( Urk. 7/146 S. 7).
Weiter gibt es weder Hin weise auf aufgetretene Panikattacken während der Ar beit mit entsprechenden Ausfällen noch sind Anhaltspunkte vorhanden, dass allfällig aufgetretene Panikattacken den Beschwerdeführer anlässlich des Kurses beim Schweizerischen Roten Kreuz eingeschränkt hätten beziehungsweise dass sie ihn in seiner jetzigen Tätigkeit – sei es anlässlich der Sitznachtwache oder im Fussballtraining – einschränkten. Des Weiteren ist anzufügen, dass die an geb liche Lärmempfindlichkeit den Beschwerdeführer keineswegs an der Betreu ung von sieben- bis achtjährigen Kindern beziehungsweise Junioren im Fuss ballclub hindert .
Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer ein hohes Aktivitäts niveau aufweist. Er liest Zeitungen, ist am Computer beschäftigt und häufig im Internet. Er geht einkaufen, macht ab und zu die Wäsche. Am Freitagnachmit tag bringt er jeweils den Sohn ins Hallenbad, geht einmal pro Woche zur Schwester Kaffee trinken oder zu anderen Verwandten. Er macht Entspan nungsübungen und schläft dabei ein. Zudem fährt er auch wieder kurze Stre cken mit dem Auto ( Urk. 7/88 S. 10, Urk. 7/146 S. 8 f.). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Autofahren deutlich angespannter und ängst licher als früher. Wenn von rechts ein Auto auf ihn zukomme (wie beim Unfall), steigere sich die Angst. Hierzu ist zu erwähnen, dass eine Person, welche auf grund eines Autounfalls eine Panikstörung entwickelt, das Autofahren wohl gänzlich meiden würde. Auch eine lediglich kurze Autofahrt wäre demnach kaum denkbar. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall beim Autofa hren deutlich ange spann ter ist, was ihn jedoch weder in seinen berufli chen Tätigkeiten, noch in seinem Freizeitver halten einschränkt. Das vor stehend dargelegte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausge prägtes psychisches Leiden, dem invalidisierende Wirkung zuzusprechen wäre.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussagen von Dr. B.___ und Dr. A.___ hinzuweisen. Ersterer hielt fest, dass sich ein eigentliches Vermei dungs verhalten beim Beschwerdeführer nicht eruieren lasse (vgl. dazu Urk. 7/146 S. 9). Letzterer gab an, eine Panikstörung führe regelhaft zu einem Vermei dungsverhalten bezüglich der einschlägigen Situationen. Beim Beschwerde füh rer seien die Panikanfälle eher wenig von ört lichen Situationen abhängig, und das Vermeidungsverhalten sei als von eher geringer Bedeutung ein zu stufen. Insgesamt würde die Panikstörung eine Ar beitstätigkeit des Beschwerdeführers heute höchstens zum Teil behindern ( Urk. 7/88 S. 14 f.). Weiter führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe kaum mehr quälende Wiedererinnerungen an den Unfall und nur noch geringe Ängste in Bezug auf den Autounfall. Am meisten hinderlich scheine der allge meine, chronische psychische Stresszustand zu sein. Der Stresszustand sei wahrscheinlich multifaktoriell verursacht: Ein gewichtiger Grund sei die post traumatische Belastungsstörung, welche bis heute aber deutl ich zurückgegangen sei (S. 15).
Weiter ist auf gewisse Ungereimtheiten zwischen den Angaben der verschie de nen Gutachter hinzuweisen. Dr. A.___ erachtete die Pa nikstörung nur teilweise als Hinderungsgrund an der Arbeitstätigkeit des Be schwerdeführers, wohinge gen sowohl die MEDAS-Ärzte als auch Dr. B.___ diese als Hauptursache für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit hielten. Dr. A.___ führte sodann als Ursache für eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit als Berufschauffeur die posttraumatische Belastungsstörung auf (vgl. E.
4.2.3 hie vor ) – obschon diese gemäss seinen oben erwähnten, eigenen Erläuterungen „bis heute aber deutlich zurückgegangen ist “.
Auffällig ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – bloss einmal im Monat in psychiatrische Behandlung begibt. Schliesslich wird seine Panikstörung auch nicht medikamentös behandelt (vgl. E.
4.2.5 hievor ), ob schon
Dr. B.___ zur Behandlung der Panikattacken sowie der inneren Un ruhe eine sedierende antidepressive Medikation, beispielsweise mit Mirtazapin , für ange zeigt erachtete ( Urk. 7/146 S.
12). So stand der Beschwerdeführer einer antide pressiven medikamentösen Behandlung zur Schmerzmodulation und zur Be handlung der Ängste und depressiven Beschwerden zurückhaltend bis ableh nen d gegenüber und war entsprechend auch kaum zu motivieren ( Urk. 7/60 S. 6; vgl. auch Urk. 7/146 S.
12). Dies lässt einen erheblichen Leidensdruck als kaum wahr scheinlich erscheinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.
4.1) . 5.2
Nach dem Gesagten ist die Diagnose der Panikstörung nicht plausibel. Dies gilt – wie bereits erwähnt – umso mehr, als diese Diagnose nicht auf objektiv-eige nen ärztlichen Feststellungen beruht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche diese Diagnose stützten, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Gut ach ter weder überzeugend noch nachvollziehbar sind. Selbst wenn die Diagnose „Panikstörung“ als plausibel betrachtet würde, kann ihr nach dem gesagten keine invalidisierende Wirkung beigemessen werden , zumal ihr selbst gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ kein Krankheitswert (mehr) zuzuschreiben ist.
Betreffend die weiteren Diagnosen ist anzumerken, dass die Gutachter in Bezug auf die po sttraumatische Belastung s- sowie die narzisstische Persönlich keits stö rung lediglich ein en Verdacht geäussert haben , wobei eine voll ausge prägte posttraumatische Belastungsstörung ausdrücklich verneint worden ist. Diese Ver dachts diagnosen vermögen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be grün den.
I m MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2007 wurde in somatischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in einer angestammten Tätigkeit attes tiert ( vgl. E. 4.1.1 hievor ) . Eine solche Untersuchung erfolgte von Seiten der Ex perten Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht (mehr). Da vorliegend weder Anhalts punkte ersichtlich sind, dass sich in somatischer Hinsicht etwas verändert hätte, noch der Beschwerdeführer solches g eltend machte , ist nach wie vor von ei ner mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszu gehen. 5.3
Zusammenfassend ist lediglich noch eine leichte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie feststellbar, welche keine invalidisierende Wirkung nach sich zieht (E. 2.4 hievor ) . Eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung besteht nicht (mehr), wie auch kein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten einge treten ist. Es ist zu einer Adaption an die gesundheitlichen Einschränkungen gekommen und folglich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dies zeigt sich auch in dem hohen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers, welches ein grosses Ressourcenpotential aufweist. Demzufolge ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum wesent lich verbessert hat, mithin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen im Sinne des oben in E. 2. 5. Ausgeführten gegeben ist.
Es i st somit festzuhalten, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine krankheitswertigen psychischen Pathologien mehr ausgewiesen sind, welche einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entgegen stehen könnten. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist daher nurmehr von der im MEDAS-Gutachten aus soma tischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % in der ange stam mten Tätigkeit (Urk. 7/46/30) auszugehen. In Anbetracht dieser Restarbeits fähigkeit
erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da jedenfalls ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad resultiert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Okto ber 2014.
6. 6.1
Mit Verfügung vom 24. November 2014 (Urk. 9/2) wies die Beschwerdegeg nerin
ferner das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen [Berufsberatung und Ar beitsvermittlung]) ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklä rungen sei der Beschwerdeführer angemessen eingegliedert. Berufliche Mass nahmen seien nicht notwendig. Es sei ihm möglich, auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt eine angepasste Tätigkeit zu finden. Dies habe er in der Vergangen heit mit dem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt bereits bewiesen. Es best eh e bei ihm keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Deshalb sei für ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Ihre auf grund des Einwandes vom 1 3. November 2014 erneuten Abklärungen hätten über dies ergeben, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich selbständig einzugliedern. Nach dem bestandenen Kurs beim Schweizerischen Roten Kreuz habe er eine Beschäftigung in der freien Wirtschaft gefunden. Eine abschlies sende Eingliederungslösung beziehungsweise Festanstellung müsse nicht durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellt werden. De r Beschwerdeführer sei aktuell 39 Jahre alt und habe seit November 2003 einen Rentenanspruch. Sie verweise ihn gestützt auf die genannten Gründe auf den Weg der Selbsteingliederung ( S.
2). 6.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, von einer angemessenen Ein gliederung könne keine Rede sein: Selbst wenn er auch heute noch teilzeit lich im Umfang von etwa 25 % als Sitzwache arbeite, sei er damit nicht einge glie dert, zumal die Tätigkeit nicht ausbaubar sei und gar keine Festanstellung mit Pensumsgarantie möglich sei. Auch die früher ehrenamtlich ausgeübte Tätig keit als Hallenfussballtrainer, die ab 2 3. Oktober
2011 im Um fang von zwei Lektio nen ausgeübt und von der L.___
saliert worden sei und werde, stelle keine eigentliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt dar, sondern entspreche eher einem bezahlten Hobby. Zusammengefasst habe er bei einer andauernden Ein schränkung seiner Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG); insbesondere auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Dies unabhän gig davon, ob er sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelde oder nicht. Der Anspruch bestehe parallel zu allfälligen Ansprüchen gege n die Arbeitslosenver sicherung ( Urk. 9/1 S. 6 f.). 6.3
Es bleibt somit der Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich Berufsbe ratung ( Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung im Sinne einer aktiven Unterstüt zung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) zu prüfen. 6.3. 1
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 6.3.2
D er Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung dieses Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeits fähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätig keiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruch s liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (Ur teil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 ) .
Nach dem Gesagten liegen beim Beschwerdeführer keine spezifischen Ein schrän kungen gesundheitlicher Art im Sinne des oben Aufgeführten vor. Es ist ihm zumutbar, im Rahmen der S elbsteingliederung eine seiner Resta rbeitsfähigkeit von 80 % entsprechende n Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457
E.
3.1, 110 V 273 E.
4b ) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Der angefochtene Entscheid i st demnach nicht zu beanstanden. 6.3.3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E.
2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar
2000). Ein Mindestin validi tätsgrad ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eig nung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Aus übung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind ge rings te Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht recht fertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 6.3.4
Vorliegend ist nicht dargetan , dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage ist, eine n angepassten Beruf
zu finde n , z umal im Projekt Z.___
schon
umfassende
berufsberatende Gespräche geführt worden sind ( Urk. 7/ 89 ) und die Beschwer de gegnerin in diesem Zusammenhang Kurskosten übernommen hat (Urk. 7/102). Überdies ist er in der Lage, in seiner angestammten Tä tigkeit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb die Be schwerdegegnerin den An spruch auf Berufsberatung zu Recht verneint hat. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) und 24. November 2014 (Urk. 9/2) nicht zu beanstan den und die Beschwerden abzuweisen sind. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2015.00034 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.01200 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsanwalt Stephan Kübler -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser