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IV.2014.01198

Rente; mittelgradig bis schwere depressive Episode und Verdacht auf Persönlichkeitsänderung; therapeutische Bemühungen nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2015-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1973 geborene X.___ schloss in Y.___ im Juni 1992 eine Ausbildung als Elektrotechniker ab und reiste 1993 in die Schweiz ein. Seit dem 6. Dezember 2007 ist der Versicherte Schweizer Bürger und war zuletzt seit dem 6. Dezember 2010 als bauleitender Monteur für die Z.___ AG tätig (Urk. 8/11, Urk. 8/19). Infolge psychischer Beschwerden musste er seine ange stammte Tätigkeit im März 2012 aufgeben (letzter effektiver Arbeitstag: 1 9. März

2012, Urk. 8/ 19 S.

1, Urk. 8/11 S.

4). In der Zeit vom 2 2. März bis 1 6. April 2012 war er in der A.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, hospitalisiert (Urk. 8/37 S. 5). Aufgrund persistierender Beschwerden meldete sich der Versicherte am 2 4. Juli 2012 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 S. 6). Diese liess den Versicherten polydisziplinär abklären (B.___ -Gutachten vom 1 9. September 2013, Urk. 8/39) und stellte mit Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussi cht (Urk. 8/46). Mit Schrei ben gleichen Datums wies sie den Versicherten auf seine im Zusammenhang mit der gutachterlich empfohlenen stationären Therapie be stehende

Schadenmin de rungspflicht hin (Urk. 8/45). Ab dem 1 7. Februar 2014 nahm der Versicherte regelmässig an dem Programm der institutionsinternen Tagesklinik der Privat klinik A.___ teil (Urk. 8/56 S. 1). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 8/64 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 2. November 2014 Be schwer de und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zu zu spre chen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be schwer de gegnerin . Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeich nende sei als sein Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Verfügung vom 3 0. September 2015 wurde die Swiss Life AG zum vorlie gen den Prozess beigeladen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wies diese darauf hin, dass sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richten würde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sac hte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend obje k tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in medizinischer Hinsicht von einer mittelgradig depressiven Episode, „ einer so matoformen Schmerzstörung (Syringohydromyelie) “ sowie einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung auszugehen sei . Die Beschwerden der somatofor men Schmerzstörung seien dabei mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden, wobei die mittelgradig depressive Episode als Begleiterscheinung der Schmerzstörung zu begreifen sei. Bezüglich der Persönlichkeitsänderung sei anzumerken, dass lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werde, so dass keine darauf folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden könne. Insgesamt sei keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass vorliegend nie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wor den sei. Bei der festgestellten Syringohydromyelie handle es sich um eine Höhlen bildung in der Grauen Substanz des Rückenmarkes, was sich bildgebend nachweisen lasse. Im Vordergrund stehe vielmehr die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers, weiter bestehe der Verdacht auf eine beginnende Persön lich keitsveränderung, was nach Meinung der Gutachter zu einer 80%igen Ar beits un fähigkeit führe (Urk. 1 S. 5ff.). 3. 3.1

In der Zeit vom 2 2. März bis 1 6. April 2012 war der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ hospitalisiert. Die für den Austrittsbericht vom 1 4. Juni 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten Angst und depressive Störung ge mischt (ICD-10 F41.2). In somatischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer Syringomyelie, einer Syringobulbie sowie an Osteochondrose im Zervikal bereich . Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig nach Zuweisung durch den Hausarzt in der Klinik vorgestellt. Bezüglich der depressiven Symptomatik habe der Beschwerdeführer in teilremittiertem Zustand ohne Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/37 S. 5-8). 3.2

Die für den Bericht der Klinik A.___

vom 1 7. August 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei aus somatischer Sicht unveränderter Einschätzung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihnen seit dem 1 8. April 2012 in ambulanter Behandlung, wobei eine regelmässige Psychotherapie und psychopharmakologische Behandlung statt finde . Aktuell bestehe eine deutliche Einschränkung der Konzentration, des An triebes, der Ausdauer und der Spannkraft. In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die Aufnahme einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei bisher nicht geprüft worden.

Im Verlauf könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage über den genauen Zeitraum gemacht werden könne (Urk. 8/15). 3.3

Die für den Bericht der Klinik A.___ vom 1 4. Februar 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen von gegenüber dem Bericht vom 1 7. August 2012 unverän der ten Diagnosen aus. Die Konsultationen würden in zwei- bis vierwöchigen Intervallen stattfinden, daneben erfolge eine (angepasste) medikamentöse The rap ie. Es bestehe weiterhin eine deutliche Einschränkung der Konzentration, der Ausdauer und der Spannkraft, so dass an eine Tätigkeit im angestammten Be reich nicht zu denken sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne auch auf dem allge meinen Arbeitsmarkt mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in näherer Zukunft nicht gerechnet werden. Aufgrund des komplexen Erkran kungs bildes sei es nicht möglich, eine prognostische Aussage zu machen (Urk. 8/26). 3.4

Die für das B.___ -Gutachten vom 1 9. September 2013 (Urk. 8/39 S. 1-35) ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1), ein en Ver dacht auf eine beginn ende Persönlichkeits änderung (ICD-10 F62.1) sowie eine Syringohydromyelie Th6-10 bei fraglich korrelierenden leichten links distal be tonten und beinbetonten sensomotoris chen Störungen und Dysästhesien (S. 32).

Der Beschwerdeführer besuche alle zwei bis vier Wochen seine Psychiaterin und nehme die verordneten Medikamente ein (S. 14) . In der Untersu chung finde sich ein höchst auffälliger Explorand, der kaum in der Lage sei, seinen Zustand zu beschreiben, sehr s tark stottere, völlig verunsichert und ängst lich wirke. Zudem würden sich kognitive Beeinträchtigungen zeigen, der Be schwe r deführer wirke depressiv, affektiv vermindert moduliert und psycho moto risch beeinträchtigt. Eine telefonische Nachfrage bei der behandelnden Psychia terin habe ergeben, dass der Beschwerdeführer stark regrediere, insbe sondere seit versucht werde, gewisse Forderungen an ihn zu stellen, was wieder aufgegeben worden sei (S. 20) . Der Beschwerdeführer regrediere tatsächlich sehr stark, wo bei die depressive Störung allerdings nicht derart massiv

wirke . Das Verhalten sei heute derart auffällig, dass es nicht mehr alleine nur mit einer de pressiven Störung er klärt werden könne. Im Hintergrund würden sicher starke Ängste be stehen, wobei es sich mittlerweile um einen Zustand handle, den der Beschwer deführer nicht mehr beeinflussen könne. Der Z ustand habe die ge samte Persön lichkeit mit einbezogen, es komme zu zwischenmenschlichen Problemen und Rück zugsverhalten, was auch in der Partnerschaft zu Problemen führe. Der Be schwerdeführer weise eine eigenwillige Kognition und Affektivität auf, die nicht mehr beeinflusst werden könne. Es müsse aus diesen Gründen doch zumindest der grosse Verdacht auf eine beginnende Persönlichkeitsände rung in Betracht gezogen werden. Der Verlauf sei allerdings noch zu kurz, um diesbezüglich end gültige Aussagen zu machen. Der Beschwerdeführer sei auf grund seines stark regredierten Zustandes in keiner Weise belastbar, unfähig eine adäquate zwi schen menschliche Kontaktaufnahme herzustellen, kognitiv beeinträchtigt, psy cho motorisch gebremst und nicht in der Lage, sich verlässlich um Aufgaben zu kümmern, so dass allein aus psychiatrischer Sicht für jede Tä tigkeit seit Februar 2012 zumindest von einer 80%igen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit auszu gehen sei (S. 21 f.) . Aus neurologische r Sicht sei der Be schwerdeführer allein bei erhöhten Gleichgewichtsanforderungen eingeschränkt, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33 f.).

Dringend indiziert sei die Weiterführung der psychiatrischen Massnahme, wobei unter den gegebenen Umständen nochmals eine Hospitalisation oder zumindest eine Behandlung in einer Tagesklinik in Betracht gezogen werden müsse, was offenbar der Einschätzung der behandelnden Stelle entspreche, vom Beschwer deführer jedoch vehement abgelehnt worden sei. Derartige Massnahmen seien ihm aber zuzumuten, wobei allerdings unsicher sei, inwieweit dadurch eine Besserung erzielt werden könne (S. 34). 3.5

Im Anschluss an den ergangenen Vorbescheid sowie die Auferlegung der Scha denminderungspflicht äusserte sich Dr. med. B.___, Oberärztin am Psychiat riezentrum

C.___, dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit durch die depres sive Störung mittelgradigen Ausmasses eingeschränkt und keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Hinsichtlich der empfohlenen medi zinischen Massnahme habe am 3. Januar 2014 in der institutsinternen Tages kli nik ein V orgespräch stattgefunden; eine T eilnahme sei für Ende Januar / An fang Februar 2014 geplant (Urk. 8/52). 3.6

In ihrem Bericht vom 8. April 2014 diagnostizierte Dr. B.___

neben den be kannten somatischen Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.2). Seit dem 1 7. Februar 2014 nehme der Be schwerdeführer regelmässig an dem Programm der institutsinternen Tagesklinik teil. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein schrittweiser Wiederein stieg in den ersten Arbeitsmarkt im we iteren Verlauf möglich sein könne . Die Teilnahme an der Tagesklinik werde voraussichtlich Mitte Mai 2014 beendet sein. Sie würden im Anschluss den Beginn einer Belastungserprobung empfeh len (Urk. 8/56). 4. 4.1

Entsprechend den vorliegenden medizinischen Akten sowie den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass zu keiner Zeit die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt wurde. Bei der diagnostizierten Syringohydromyelie handelt es sich um ein bildgebend nach weisbares somatisches Geschehen, welches im Rahmen des neurologischen Teil gutachtens berücksichtigt wurde (Urk. 8/39 S.

44 ff.). Vor diesem Hintergrund findet die vom Bundesgericht zur somatoformen Schmerzstörung sowie ähnli chen Leiden entwickelte Rechtsprechung (Überwindbarkeit) vorliegend keine Anwen dung.

Durch die medizinischen Akten ist dagegen eindeutig belegt, dass der Beschwer deführer vor allem durch die depressive Störung in der Arbeitsfä higkeit einge schränkt ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden handeln kann. 4.2

Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgericht s ist davon auszu gehen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätz lich a ls therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz gelte, dass die invalide Perso n, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zu mutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbst ein gliederung

sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund satzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E . 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des gericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E . 4.3.2). Dabei seien die Behand lungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193).

Der Beschwerdeführer liess sich wenige Tage nach der Arbeitsaufgabe stationär behandeln (2 2. März bis 1 6. April 2012). Die ambulante Nachbetreuung erfolgte durch das Psychiatriezentrum C.___ ab dem 1 8. April 2012, wobei anzu merken ist, dass stets auch eine psychopharmakologische Behandlung erfolgte (Urk. 8/37 S.

6, Urk. 8/15 S.

3, Urk. 8/26 S.

3). Schliesslich trat der Beschwer deführer auch die im Rahmen der Auferlegung der Schadenminderungspflicht geforderte Behandlung in einer Tagesklinik an (Urk. 8/52). Insgesamt kann dem Beschwerdeführer bezüglich der durchgeführten therapeutischen Bemühungen somit kein Vorwurf gemacht werden. Nachdem die medizinischen Akten durch gehend zumindest eine mittelgradige depressive Störung ausweisen, ist auf grund der Dauer der psychischen Erkrankung sowie den erfolgten therapeuti schen Bemühungen ohne weiteres von einem resistenten Leiden auszugehen, welches durch die Invalidenversicherung zu berücksichtigen ist. 4.3

Das B.___ -Gutachten vom 1 9. September 2013 legt den medizinischen Sach verhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass auf die gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich abgestellt werden kann. Die Einschät zung der Gutachter deckt sich dabei im Wesentlichen mit den Erkenntnissen der behandelnden Fachpersonen, wobei vorliegend eine

professionelle und durch ge h ende fachärztliche Betreuung vorliegt.

Zur Kritik der Beschwerdegegnerin, dass bezüglich der Persönlichkeitsänderung lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, ist anzumerken, dass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht allein mit einer Diagnose be gründen lässt . Massgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr auch der kli nische Eindruck eines Patienten, welcher sich aus den ausführlichen Ausfüh rungen im B.___ -Gutachten ergibt. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass d as Verhalten heute derart auffällig

sei, dass es nicht mehr alleine nur mit einer depressiven Störung erklärt werden könne. Auch wenn somit erst eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde, ist für die Gutachter klar, dass der Beschwer deführer neben der depressiven Störung an einer weiteren Erkrankung leidet. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergibt sich dabei in erster Linie auf grund der gewonnenen klinischen Erkenntnisse und nicht allein aufgrund der diagnostischen Klassifikation . 4.4

I nsgesamt ist gestützt auf das B.___ -Gutachten seit Februar 2012 in sämtli chen

Tätigkeiten zumindest von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was ab

1. März 2013 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt (letzter ef fektiver Arbeitstag: 1 9. März 2012). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 9. September 2015 festzusetzen ist (Urk. 10 f.). Anzu mer ken ist dabei, dass die Aufwendungen vom 10. u nd 12. Dezember 2014 betreff end Integrationsmassnahmen nicht mit dem vorliegenden Prozess in Zu sam men hang stehen und der gerichtsübliche Stundenansatz für die Bemüh ungen per 2014 (14 . 71 Stunden) Fr. 200.-- und für jene per 2015 (eine Stunde, Urk. 11) Fr. 220.-- beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Stundenansätze, der Barausla genpauschale von 4 % sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von 8 % ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘ 551 . 5 5 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘ 551 . 5 5 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Gnädinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 sowie Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 9. September 2013, Urk. 8/39) und stellte mit Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussi cht (Urk. 8/46). Mit Schrei ben gleichen Datums wies sie den Versicherten auf seine im Zusammenhang mit der gutachterlich empfohlenen stationären Therapie be stehende

Schadenmin de rungspflicht hin (Urk. 8/45). Ab dem 1 7. Februar 2014 nahm der Versicherte regelmässig an dem Programm der institutionsinternen Tagesklinik der Privat klinik A.___ teil (Urk. 8/56 S. 1). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 8/64 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sac hte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend obje k tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 2. November 2014 Be schwer de und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zu zu spre chen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be schwer de gegnerin . Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeich nende sei als sein Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Verfügung vom 3 0. September 2015 wurde die Swiss Life AG zum vorlie gen den Prozess beigeladen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wies diese darauf hin, dass sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richten würde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in medizinischer Hinsicht von einer mittelgradig depressiven Episode, „ einer so matoformen Schmerzstörung (Syringohydromyelie) “ sowie einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung auszugehen sei . Die Beschwerden der somatofor men Schmerzstörung seien dabei mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden, wobei die mittelgradig depressive Episode als Begleiterscheinung der Schmerzstörung zu begreifen sei. Bezüglich der Persönlichkeitsänderung sei anzumerken, dass lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werde, so dass keine darauf folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden könne. Insgesamt sei keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass vorliegend nie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wor den sei. Bei der festgestellten Syringohydromyelie handle es sich um eine Höhlen bildung in der Grauen Substanz des Rückenmarkes, was sich bildgebend nachweisen lasse. Im Vordergrund stehe vielmehr die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers, weiter bestehe der Verdacht auf eine beginnende Persön lich keitsveränderung, was nach Meinung der Gutachter zu einer 80%igen Ar beits un fähigkeit führe (Urk. 1 S. 5ff.). 3. 3.1

In der Zeit vom 2 2. März bis 1 6. April 2012 war der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ hospitalisiert. Die für den Austrittsbericht vom 1 4. Juni 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten Angst und depressive Störung ge mischt (ICD-10 F41.2). In somatischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer Syringomyelie, einer Syringobulbie sowie an Osteochondrose im Zervikal bereich . Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig nach Zuweisung durch den Hausarzt in der Klinik vorgestellt. Bezüglich der depressiven Symptomatik habe der Beschwerdeführer in teilremittiertem Zustand ohne Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/37 S. 5-8). 3.2

Die für den Bericht der Klinik A.___

vom 1 7. August 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei aus somatischer Sicht unveränderter Einschätzung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihnen seit dem 1 8. April 2012 in ambulanter Behandlung, wobei eine regelmässige Psychotherapie und psychopharmakologische Behandlung statt finde . Aktuell bestehe eine deutliche Einschränkung der Konzentration, des An triebes, der Ausdauer und der Spannkraft. In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die Aufnahme einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei bisher nicht geprüft worden.

Im Verlauf könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage über den genauen Zeitraum gemacht werden könne (Urk. 8/15). 3.3

Die für den Bericht der Klinik A.___ vom 1 4. Februar 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen von gegenüber dem Bericht vom 1 7. August 2012 unverän der ten Diagnosen aus. Die Konsultationen würden in zwei- bis vierwöchigen Intervallen stattfinden, daneben erfolge eine (angepasste) medikamentöse The rap ie. Es bestehe weiterhin eine deutliche Einschränkung der Konzentration, der Ausdauer und der Spannkraft, so dass an eine Tätigkeit im angestammten Be reich nicht zu denken sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne auch auf dem allge meinen Arbeitsmarkt mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in näherer Zukunft nicht gerechnet werden. Aufgrund des komplexen Erkran kungs bildes sei es nicht möglich, eine prognostische Aussage zu machen (Urk. 8/26). 3.4

Die für das B.___ -Gutachten vom 1 9. September 2013 (Urk. 8/39 S. 1-35) ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1), ein en Ver dacht auf eine beginn ende Persönlichkeits änderung (ICD-10 F62.1) sowie eine Syringohydromyelie Th6-10 bei fraglich korrelierenden leichten links distal be tonten und beinbetonten sensomotoris chen Störungen und Dysästhesien (S. 32).

Der Beschwerdeführer besuche alle zwei bis vier Wochen seine Psychiaterin und nehme die verordneten Medikamente ein (S. 14) . In der Untersu chung finde sich ein höchst auffälliger Explorand, der kaum in der Lage sei, seinen Zustand zu beschreiben, sehr s tark stottere, völlig verunsichert und ängst lich wirke. Zudem würden sich kognitive Beeinträchtigungen zeigen, der Be schwe r deführer wirke depressiv, affektiv vermindert moduliert und psycho moto risch beeinträchtigt. Eine telefonische Nachfrage bei der behandelnden Psychia terin habe ergeben, dass der Beschwerdeführer stark regrediere, insbe sondere seit versucht werde, gewisse Forderungen an ihn zu stellen, was wieder aufgegeben worden sei (S. 20) . Der Beschwerdeführer regrediere tatsächlich sehr stark, wo bei die depressive Störung allerdings nicht derart massiv

wirke . Das Verhalten sei heute derart auffällig, dass es nicht mehr alleine nur mit einer de pressiven Störung er klärt werden könne. Im Hintergrund würden sicher starke Ängste be stehen, wobei es sich mittlerweile um einen Zustand handle, den der Beschwer deführer nicht mehr beeinflussen könne. Der Z ustand habe die ge samte Persön lichkeit mit einbezogen, es komme zu zwischenmenschlichen Problemen und Rück zugsverhalten, was auch in der Partnerschaft zu Problemen führe. Der Be schwerdeführer weise eine eigenwillige Kognition und Affektivität auf, die nicht mehr beeinflusst werden könne. Es müsse aus diesen Gründen doch zumindest der grosse Verdacht auf eine beginnende Persönlichkeitsände rung in Betracht gezogen werden. Der Verlauf sei allerdings noch zu kurz, um diesbezüglich end gültige Aussagen zu machen. Der Beschwerdeführer sei auf grund seines stark regredierten Zustandes in keiner Weise belastbar, unfähig eine adäquate zwi schen menschliche Kontaktaufnahme herzustellen, kognitiv beeinträchtigt, psy cho motorisch gebremst und nicht in der Lage, sich verlässlich um Aufgaben zu kümmern, so dass allein aus psychiatrischer Sicht für jede Tä tigkeit seit Februar 2012 zumindest von einer 80%igen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit auszu gehen sei (S. 21 f.) . Aus neurologische r Sicht sei der Be schwerdeführer allein bei erhöhten Gleichgewichtsanforderungen eingeschränkt, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33 f.).

Dringend indiziert sei die Weiterführung der psychiatrischen Massnahme, wobei unter den gegebenen Umständen nochmals eine Hospitalisation oder zumindest eine Behandlung in einer Tagesklinik in Betracht gezogen werden müsse, was offenbar der Einschätzung der behandelnden Stelle entspreche, vom Beschwer deführer jedoch vehement abgelehnt worden sei. Derartige Massnahmen seien ihm aber zuzumuten, wobei allerdings unsicher sei, inwieweit dadurch eine Besserung erzielt werden könne (S. 34). 3.5

Im Anschluss an den ergangenen Vorbescheid sowie die Auferlegung der Scha denminderungspflicht äusserte sich Dr. med. B.___, Oberärztin am Psychiat riezentrum

C.___, dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit durch die depres sive Störung mittelgradigen Ausmasses eingeschränkt und keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Hinsichtlich der empfohlenen medi zinischen Massnahme habe am 3. Januar 2014 in der institutsinternen Tages kli nik ein V orgespräch stattgefunden; eine T eilnahme sei für Ende Januar / An fang Februar 2014 geplant (Urk. 8/52). 3.6

In ihrem Bericht vom 8. April 2014 diagnostizierte Dr. B.___

neben den be kannten somatischen Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.2). Seit dem 1 7. Februar 2014 nehme der Be schwerdeführer regelmässig an dem Programm der institutsinternen Tagesklinik teil. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein schrittweiser Wiederein stieg in den ersten Arbeitsmarkt im we iteren Verlauf möglich sein könne . Die Teilnahme an der Tagesklinik werde voraussichtlich Mitte Mai 2014 beendet sein. Sie würden im Anschluss den Beginn einer Belastungserprobung empfeh len (Urk. 8/56). 4. 4.1

Entsprechend den vorliegenden medizinischen Akten sowie den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass zu keiner Zeit die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt wurde. Bei der diagnostizierten Syringohydromyelie handelt es sich um ein bildgebend nach weisbares somatisches Geschehen, welches im Rahmen des neurologischen Teil gutachtens berücksichtigt wurde (Urk. 8/39 S.

44 ff.). Vor diesem Hintergrund findet die vom Bundesgericht zur somatoformen Schmerzstörung sowie ähnli chen Leiden entwickelte Rechtsprechung (Überwindbarkeit) vorliegend keine Anwen dung.

Durch die medizinischen Akten ist dagegen eindeutig belegt, dass der Beschwer deführer vor allem durch die depressive Störung in der Arbeitsfä higkeit einge schränkt ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden handeln kann. 4.2

Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgericht s ist davon auszu gehen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätz lich a ls therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz gelte, dass die invalide Perso n, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zu mutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbst ein gliederung

sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund satzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E . 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des gericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E . 4.3.2). Dabei seien die Behand lungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193).

Der Beschwerdeführer liess sich wenige Tage nach der Arbeitsaufgabe stationär behandeln (2 2. März bis 1 6. April 2012). Die ambulante Nachbetreuung erfolgte durch das Psychiatriezentrum C.___ ab dem 1 8. April 2012, wobei anzu merken ist, dass stets auch eine psychopharmakologische Behandlung erfolgte (Urk. 8/37 S.

6, Urk. 8/15 S.

3, Urk. 8/26 S.

3). Schliesslich trat der Beschwer deführer auch die im Rahmen der Auferlegung der Schadenminderungspflicht geforderte Behandlung in einer Tagesklinik an (Urk. 8/52). Insgesamt kann dem Beschwerdeführer bezüglich der durchgeführten therapeutischen Bemühungen somit kein Vorwurf gemacht werden. Nachdem die medizinischen Akten durch gehend zumindest eine mittelgradige depressive Störung ausweisen, ist auf grund der Dauer der psychischen Erkrankung sowie den erfolgten therapeuti schen Bemühungen ohne weiteres von einem resistenten Leiden auszugehen, welches durch die Invalidenversicherung zu berücksichtigen ist. 4.3

Das B.___ -Gutachten vom 1 9. September 2013 legt den medizinischen Sach verhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass auf die gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich abgestellt werden kann. Die Einschät zung der Gutachter deckt sich dabei im Wesentlichen mit den Erkenntnissen der behandelnden Fachpersonen, wobei vorliegend eine

professionelle und durch ge h ende fachärztliche Betreuung vorliegt.

Zur Kritik der Beschwerdegegnerin, dass bezüglich der Persönlichkeitsänderung lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, ist anzumerken, dass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht allein mit einer Diagnose be gründen lässt . Massgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr auch der kli nische Eindruck eines Patienten, welcher sich aus den ausführlichen Ausfüh rungen im B.___ -Gutachten ergibt. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass d as Verhalten heute derart auffällig

sei, dass es nicht mehr alleine nur mit einer depressiven Störung erklärt werden könne. Auch wenn somit erst eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde, ist für die Gutachter klar, dass der Beschwer deführer neben der depressiven Störung an einer weiteren Erkrankung leidet. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergibt sich dabei in erster Linie auf grund der gewonnenen klinischen Erkenntnisse und nicht allein aufgrund der diagnostischen Klassifikation . 4.4

I nsgesamt ist gestützt auf das B.___ -Gutachten seit Februar 2012 in sämtli chen

Tätigkeiten zumindest von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was ab

1. März 2013 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt (letzter ef fektiver Arbeitstag: 1 9. März 2012). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 9. September 2015 festzusetzen ist (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 f.). Anzu mer ken ist dabei, dass die Aufwendungen vom 10. u nd 12. Dezember 2014 betreff end Integrationsmassnahmen nicht mit dem vorliegenden Prozess in Zu sam men hang stehen und der gerichtsübliche Stundenansatz für die Bemüh ungen per 2014 (14 . 71 Stunden) Fr. 200.-- und für jene per 2015 (eine Stunde, Urk. 11) Fr. 220.-- beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Stundenansätze, der Barausla genpauschale von 4 % sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von 8 % ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘ 551 . 5 5 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘ 551 . 5 5 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Gnädinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 sowie Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01198 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gnädinger Knus

Gnädinger

Landolt, Rechtsanwälte Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life General Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1973 geborene X.___ schloss in Y.___ im Juni 1992 eine Ausbildung als Elektrotechniker ab und reiste 1993 in die Schweiz ein. Seit dem 6. Dezember 2007 ist der Versicherte Schweizer Bürger und war zuletzt seit dem 6. Dezember 2010 als bauleitender Monteur für die Z.___ AG tätig (Urk. 8/11, Urk. 8/19). Infolge psychischer Beschwerden musste er seine ange stammte Tätigkeit im März 2012 aufgeben (letzter effektiver Arbeitstag: 1 9. März

2012, Urk. 8/ 19 S.

1, Urk. 8/11 S.

4). In der Zeit vom 2 2. März bis 1 6. April 2012 war er in der A.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, hospitalisiert (Urk. 8/37 S. 5). Aufgrund persistierender Beschwerden meldete sich der Versicherte am 2 4. Juli 2012 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 S. 6). Diese liess den Versicherten polydisziplinär abklären (B.___ -Gutachten vom 1 9. September 2013, Urk. 8/39) und stellte mit Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussi cht (Urk. 8/46). Mit Schrei ben gleichen Datums wies sie den Versicherten auf seine im Zusammenhang mit der gutachterlich empfohlenen stationären Therapie be stehende

Schadenmin de rungspflicht hin (Urk. 8/45). Ab dem 1 7. Februar 2014 nahm der Versicherte regelmässig an dem Programm der institutionsinternen Tagesklinik der Privat klinik A.___ teil (Urk. 8/56 S. 1). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 8/64 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 2. November 2014 Be schwer de und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zu zu spre chen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be schwer de gegnerin . Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeich nende sei als sein Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Verfügung vom 3 0. September 2015 wurde die Swiss Life AG zum vorlie gen den Prozess beigeladen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wies diese darauf hin, dass sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richten würde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sac hte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend obje k tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in medizinischer Hinsicht von einer mittelgradig depressiven Episode, „ einer so matoformen Schmerzstörung (Syringohydromyelie) “ sowie einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung auszugehen sei . Die Beschwerden der somatofor men Schmerzstörung seien dabei mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden, wobei die mittelgradig depressive Episode als Begleiterscheinung der Schmerzstörung zu begreifen sei. Bezüglich der Persönlichkeitsänderung sei anzumerken, dass lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werde, so dass keine darauf folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden könne. Insgesamt sei keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass vorliegend nie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wor den sei. Bei der festgestellten Syringohydromyelie handle es sich um eine Höhlen bildung in der Grauen Substanz des Rückenmarkes, was sich bildgebend nachweisen lasse. Im Vordergrund stehe vielmehr die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers, weiter bestehe der Verdacht auf eine beginnende Persön lich keitsveränderung, was nach Meinung der Gutachter zu einer 80%igen Ar beits un fähigkeit führe (Urk. 1 S. 5ff.). 3. 3.1

In der Zeit vom 2 2. März bis 1 6. April 2012 war der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ hospitalisiert. Die für den Austrittsbericht vom 1 4. Juni 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten Angst und depressive Störung ge mischt (ICD-10 F41.2). In somatischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer Syringomyelie, einer Syringobulbie sowie an Osteochondrose im Zervikal bereich . Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig nach Zuweisung durch den Hausarzt in der Klinik vorgestellt. Bezüglich der depressiven Symptomatik habe der Beschwerdeführer in teilremittiertem Zustand ohne Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/37 S. 5-8). 3.2

Die für den Bericht der Klinik A.___

vom 1 7. August 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei aus somatischer Sicht unveränderter Einschätzung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihnen seit dem 1 8. April 2012 in ambulanter Behandlung, wobei eine regelmässige Psychotherapie und psychopharmakologische Behandlung statt finde . Aktuell bestehe eine deutliche Einschränkung der Konzentration, des An triebes, der Ausdauer und der Spannkraft. In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die Aufnahme einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei bisher nicht geprüft worden.

Im Verlauf könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage über den genauen Zeitraum gemacht werden könne (Urk. 8/15). 3.3

Die für den Bericht der Klinik A.___ vom 1 4. Februar 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen von gegenüber dem Bericht vom 1 7. August 2012 unverän der ten Diagnosen aus. Die Konsultationen würden in zwei- bis vierwöchigen Intervallen stattfinden, daneben erfolge eine (angepasste) medikamentöse The rap ie. Es bestehe weiterhin eine deutliche Einschränkung der Konzentration, der Ausdauer und der Spannkraft, so dass an eine Tätigkeit im angestammten Be reich nicht zu denken sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne auch auf dem allge meinen Arbeitsmarkt mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in näherer Zukunft nicht gerechnet werden. Aufgrund des komplexen Erkran kungs bildes sei es nicht möglich, eine prognostische Aussage zu machen (Urk. 8/26). 3.4

Die für das B.___ -Gutachten vom 1 9. September 2013 (Urk. 8/39 S. 1-35) ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1), ein en Ver dacht auf eine beginn ende Persönlichkeits änderung (ICD-10 F62.1) sowie eine Syringohydromyelie Th6-10 bei fraglich korrelierenden leichten links distal be tonten und beinbetonten sensomotoris chen Störungen und Dysästhesien (S. 32).

Der Beschwerdeführer besuche alle zwei bis vier Wochen seine Psychiaterin und nehme die verordneten Medikamente ein (S. 14) . In der Untersu chung finde sich ein höchst auffälliger Explorand, der kaum in der Lage sei, seinen Zustand zu beschreiben, sehr s tark stottere, völlig verunsichert und ängst lich wirke. Zudem würden sich kognitive Beeinträchtigungen zeigen, der Be schwe r deführer wirke depressiv, affektiv vermindert moduliert und psycho moto risch beeinträchtigt. Eine telefonische Nachfrage bei der behandelnden Psychia terin habe ergeben, dass der Beschwerdeführer stark regrediere, insbe sondere seit versucht werde, gewisse Forderungen an ihn zu stellen, was wieder aufgegeben worden sei (S. 20) . Der Beschwerdeführer regrediere tatsächlich sehr stark, wo bei die depressive Störung allerdings nicht derart massiv

wirke . Das Verhalten sei heute derart auffällig, dass es nicht mehr alleine nur mit einer de pressiven Störung er klärt werden könne. Im Hintergrund würden sicher starke Ängste be stehen, wobei es sich mittlerweile um einen Zustand handle, den der Beschwer deführer nicht mehr beeinflussen könne. Der Z ustand habe die ge samte Persön lichkeit mit einbezogen, es komme zu zwischenmenschlichen Problemen und Rück zugsverhalten, was auch in der Partnerschaft zu Problemen führe. Der Be schwerdeführer weise eine eigenwillige Kognition und Affektivität auf, die nicht mehr beeinflusst werden könne. Es müsse aus diesen Gründen doch zumindest der grosse Verdacht auf eine beginnende Persönlichkeitsände rung in Betracht gezogen werden. Der Verlauf sei allerdings noch zu kurz, um diesbezüglich end gültige Aussagen zu machen. Der Beschwerdeführer sei auf grund seines stark regredierten Zustandes in keiner Weise belastbar, unfähig eine adäquate zwi schen menschliche Kontaktaufnahme herzustellen, kognitiv beeinträchtigt, psy cho motorisch gebremst und nicht in der Lage, sich verlässlich um Aufgaben zu kümmern, so dass allein aus psychiatrischer Sicht für jede Tä tigkeit seit Februar 2012 zumindest von einer 80%igen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit auszu gehen sei (S. 21 f.) . Aus neurologische r Sicht sei der Be schwerdeführer allein bei erhöhten Gleichgewichtsanforderungen eingeschränkt, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33 f.).

Dringend indiziert sei die Weiterführung der psychiatrischen Massnahme, wobei unter den gegebenen Umständen nochmals eine Hospitalisation oder zumindest eine Behandlung in einer Tagesklinik in Betracht gezogen werden müsse, was offenbar der Einschätzung der behandelnden Stelle entspreche, vom Beschwer deführer jedoch vehement abgelehnt worden sei. Derartige Massnahmen seien ihm aber zuzumuten, wobei allerdings unsicher sei, inwieweit dadurch eine Besserung erzielt werden könne (S. 34). 3.5

Im Anschluss an den ergangenen Vorbescheid sowie die Auferlegung der Scha denminderungspflicht äusserte sich Dr. med. B.___, Oberärztin am Psychiat riezentrum

C.___, dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit durch die depres sive Störung mittelgradigen Ausmasses eingeschränkt und keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Hinsichtlich der empfohlenen medi zinischen Massnahme habe am 3. Januar 2014 in der institutsinternen Tages kli nik ein V orgespräch stattgefunden; eine T eilnahme sei für Ende Januar / An fang Februar 2014 geplant (Urk. 8/52). 3.6

In ihrem Bericht vom 8. April 2014 diagnostizierte Dr. B.___

neben den be kannten somatischen Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.2). Seit dem 1 7. Februar 2014 nehme der Be schwerdeführer regelmässig an dem Programm der institutsinternen Tagesklinik teil. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein schrittweiser Wiederein stieg in den ersten Arbeitsmarkt im we iteren Verlauf möglich sein könne . Die Teilnahme an der Tagesklinik werde voraussichtlich Mitte Mai 2014 beendet sein. Sie würden im Anschluss den Beginn einer Belastungserprobung empfeh len (Urk. 8/56). 4. 4.1

Entsprechend den vorliegenden medizinischen Akten sowie den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass zu keiner Zeit die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt wurde. Bei der diagnostizierten Syringohydromyelie handelt es sich um ein bildgebend nach weisbares somatisches Geschehen, welches im Rahmen des neurologischen Teil gutachtens berücksichtigt wurde (Urk. 8/39 S.

44 ff.). Vor diesem Hintergrund findet die vom Bundesgericht zur somatoformen Schmerzstörung sowie ähnli chen Leiden entwickelte Rechtsprechung (Überwindbarkeit) vorliegend keine Anwen dung.

Durch die medizinischen Akten ist dagegen eindeutig belegt, dass der Beschwer deführer vor allem durch die depressive Störung in der Arbeitsfä higkeit einge schränkt ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden handeln kann. 4.2

Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgericht s ist davon auszu gehen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätz lich a ls therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz gelte, dass die invalide Perso n, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zu mutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbst ein gliederung

sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund satzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E . 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des gericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E . 4.3.2). Dabei seien die Behand lungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193).

Der Beschwerdeführer liess sich wenige Tage nach der Arbeitsaufgabe stationär behandeln (2 2. März bis 1 6. April 2012). Die ambulante Nachbetreuung erfolgte durch das Psychiatriezentrum C.___ ab dem 1 8. April 2012, wobei anzu merken ist, dass stets auch eine psychopharmakologische Behandlung erfolgte (Urk. 8/37 S.

6, Urk. 8/15 S.

3, Urk. 8/26 S.

3). Schliesslich trat der Beschwer deführer auch die im Rahmen der Auferlegung der Schadenminderungspflicht geforderte Behandlung in einer Tagesklinik an (Urk. 8/52). Insgesamt kann dem Beschwerdeführer bezüglich der durchgeführten therapeutischen Bemühungen somit kein Vorwurf gemacht werden. Nachdem die medizinischen Akten durch gehend zumindest eine mittelgradige depressive Störung ausweisen, ist auf grund der Dauer der psychischen Erkrankung sowie den erfolgten therapeuti schen Bemühungen ohne weiteres von einem resistenten Leiden auszugehen, welches durch die Invalidenversicherung zu berücksichtigen ist. 4.3

Das B.___ -Gutachten vom 1 9. September 2013 legt den medizinischen Sach verhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass auf die gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich abgestellt werden kann. Die Einschät zung der Gutachter deckt sich dabei im Wesentlichen mit den Erkenntnissen der behandelnden Fachpersonen, wobei vorliegend eine

professionelle und durch ge h ende fachärztliche Betreuung vorliegt.

Zur Kritik der Beschwerdegegnerin, dass bezüglich der Persönlichkeitsänderung lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, ist anzumerken, dass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht allein mit einer Diagnose be gründen lässt . Massgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr auch der kli nische Eindruck eines Patienten, welcher sich aus den ausführlichen Ausfüh rungen im B.___ -Gutachten ergibt. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass d as Verhalten heute derart auffällig

sei, dass es nicht mehr alleine nur mit einer depressiven Störung erklärt werden könne. Auch wenn somit erst eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde, ist für die Gutachter klar, dass der Beschwer deführer neben der depressiven Störung an einer weiteren Erkrankung leidet. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergibt sich dabei in erster Linie auf grund der gewonnenen klinischen Erkenntnisse und nicht allein aufgrund der diagnostischen Klassifikation . 4.4

I nsgesamt ist gestützt auf das B.___ -Gutachten seit Februar 2012 in sämtli chen

Tätigkeiten zumindest von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was ab

1. März 2013 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt (letzter ef fektiver Arbeitstag: 1 9. März 2012). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 9. September 2015 festzusetzen ist (Urk. 10 f.). Anzu mer ken ist dabei, dass die Aufwendungen vom 10. u nd 12. Dezember 2014 betreff end Integrationsmassnahmen nicht mit dem vorliegenden Prozess in Zu sam men hang stehen und der gerichtsübliche Stundenansatz für die Bemüh ungen per 2014 (14 . 71 Stunden) Fr. 200.-- und für jene per 2015 (eine Stunde, Urk. 11) Fr. 220.-- beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Stundenansätze, der Barausla genpauschale von 4 % sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von 8 % ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘ 551 . 5 5 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘ 551 . 5 5 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Gnädinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 sowie Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty