opencaselaw.ch

IV.2014.01193

Auf das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten kann nicht abgestellt werden und das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten legt dar, weshalb sich der psychische Gesundheitszustand und die damit verbundenen Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ohne Weiterungen nicht beurteilen lassen. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, war ab dem 1. November 1996 als Salatrüsterin und stellvertretende Schichtleiterin in der Produktion für die Y.___ tätig (Urk. 6/2, 6/8/5, 6/13 und 6/16). Am 27. Mai 2012 erlitt sie einen Herz infarkt, worauf ihr im Spital Z.___ ein Stent eingesetzt wurde (Urk. 6/15/20 ff.). Anschliessend wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert (vgl. Urk. 6/4, 6/9 und 6/15) und es wurden ihr Krankentaggelder ausge richtet (vgl. Urk. 6/15) . 1.2

Nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 6/3 und 6/6) meldete sich die Versi cher te am 2. November 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese teilte ihr mit Schreiben vom 8.

November

2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nah men möglich seien (Urk. 6/12). Hernach zog die IV-Stelle die Akten des Kranken taggeldversicherers (Urk. 6/15) sowie weitere erwerbliche (Urk. 6/13 und 6/16) und medizinische (Urk. 6 / 21) Unterlagen bei . Überdies gab sie bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag (vgl. Urk. 6 /2 3), das am 15.

September 201 3 erstattet wurd e (Urk. 6 /2 4). Am 23. Oktober 2013 ordnete die IV-Stelle die Intensivierung der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung (Psychotherapie und bei Notwendig keit Psychopharmakotherapie) während sechs Monaten an (Urk. 6/26). Nach dem

Eingang des Bericht s des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2013 (Urk.

6/29) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 6/30 ff.), das am 23. Juli 2014 von der MEDAS C.___ erstattet wurde (Urk. 6/38). Mit Vorbescheid vom 22 . August 2014 stellte die IV-Stelle darauf die Abweisung des Renten b e gehrens in Aussicht (Urk. 6 / 42). Dagegen liess d ie Versicherte Einwand erheben (Urk. 6 / 43 und 6/46) . Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 6/54) . 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom

11. November 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreter in bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 5 . Dezember 201 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben v om 1 6 . Dezember 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Am 24. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin einen Aus trittsbericht der

D.___ über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vo m 31. Dezember 2014 bis zum 12. Februar 2015 ein (vgl. Urk. 8 und 9). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 8. April 2015 darauf, eine schriftliche Stellungnahme dazu ein zu reichen, da sich der Austrittsbericht nur zum Gesundheitszustand nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung äussere (Urk. 11). D ies wurde der Gegen partei mit Schreiben vom 14. April 2015 mitgeteilt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 9) wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des

strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem

Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Beschwerde füh rerin

von Mai 2012 bis Mai 2013 in

ihrer bisherige n Tätigkeit eingeschränkt ge wesen . Danach sei maximal eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer angepasste n Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Arm-Vorhalte und ohne Überkopfarbeiten) sei die Be schwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

2). 2.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

sei davon auszugehen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Be schwer deführerin, insbesondere ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns am 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urk. 6/8) bis zum Erlass der ange foch te nen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2). 3. 3.1

Nach ihrem Herzinfarkt vom 27. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juni 2012 stationär im Spital Z.___ behandelt (Urk. 7/15/20). Am

16. Juni 2012 suchte sie dessen Notfallstation auf, weil sie seit dem 15. Juni 2012

an einer zunehmende n Mü digkeit, vermehrte r Atemnot, trockene m Husten, tho rakale n Schmerzen und Schmerzen im linken Arm litt . Zudem klagte sie über starke

Refluxbeschwerden . Bei klinisch hoher Wahrscheinlichkeit für eine muskuloskelettale Genese der Beschwerden, einem ord entlichen

Allgemein zu stand und negativen Kardiomarkern wurde sie wieder nach Hause entlassen (Urk.

6/15/18 f.). A m 18. September 2012, um 22. 00 Uhr, begab sich die Be schwer deführerin

erneut in die Notfallstation des Spit als Z.___, weil sie seit dem Morgen ein zunehmendes

linksthorakales Druckgefühl mit Schmerzen und Ausstrahlungen in den linken Arm verspürte. Nach elektrokardiographischen und laborchemischen Untersuchungen konnten eine erneute kardiale Ischämie und ein Pneumothorax ausgeschlossen werden (Urk.

6/15/16 f.).

Am 26. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Abteilung für Kardiologie des E.___ untersucht, nachdem sie während der Herzrehabil itation über „Prob leme“ geklagt hatte. Es wurde jedoch keine signifikante Ischämie festge stellt (Urk. 6/15/14). Wegen einer akuten Exazerbation der bekannten Schmer zen im linken Thora x-/ Axilla -Bereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und ver mehrter Atemnot begab sich die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012 erneu t notfallmässig ins Spital Z.___ . Bei negativen Herzenzymen und unauf fälli gem EKG habe man sie von dort nach Hause entlassen wollen, was b ei aus ge prägter Schwäche und Mü digkeit jedoch nicht möglich gewesen sei. Die Pati en tin habe sich in depressiver Grundstimmung präsentiert. Es wurde darauf neu die Diagnose einer Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch diejenige einer de pressiven Verstimmung gestellt. Ferner wurde vermerkt, dass sich d ie Be schwer deführerin wegen ihres depressiven Zustands in der Sprechstunde von Dr.

B.___ vorstellen werde . Vom 31. Oktober bis zum 4. November 2012 habe man ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aus internistischer Sicht könne diese nicht weiter verlängert werden (Urk. 6/21/13 f.). 3.2

Am 6. November 2012 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. B.___ in Be handlung (vgl. Urk. 6/29). Auf diesen Umstand wies ihr

Hausarzt

pract . med. F.___ in seinem Bericht vom 27. März 2013 ausdrücklich hin (Urk. 6/21/2) . In demselben hielt er überdies eine koronare Zweigefässerkrankung, einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine Angst s törung, chronische Schul terschmerzen und einen Intertrigo als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit fest. Seit dem 27. Mai 2012 bis auf Weiteres sei die Beschwer deführerin wegen Angstzuständen, Druckgefühlen, Müdigkeit usw. zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/21). 3.3

Vom 18. Juni bis zum 12. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin in der G.___ hospitalisiert, in welche sie aufgrund einer depressiven Episode freiwillig eingetreten war . Im Aus trittsbericht vom 26. Juli 2013 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) als psychiatrische Diagnose festgehalten. Angaben zur Arbeits fähigkeit wurden keine gemacht. 3.4

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. September 2013 eine protrahierte depressive Störung schweren Grades (ICD-10: F32.2), eine Panik störung (ICD-10: F41.0), einen Status nach Herzinfarkt am 27. Mai 2012 mit Stenteinlage bei koronarer Gefässerkrankung, einen Diabetes mellitus, Adiposi tas und chronische Schulterschmerzen (Urk. 6/24/10). Seit Mai 2012 bis heute sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen generell zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Die protrahierte schwere Depression und die fixierte Panik störung bedingten einen anhaltenden psychovegetativen Stresszustand mit der Folge einer psychophysischen Schwäche und Energielosigkeit. Die Prognose erscheine ungünstig. An medizinischen Massnahmen seien in der Zwischenzeit eine ambulante und eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt w orden. Beide ohne nachhaltigen Erfolg. Die therapeutischen Möglichkeiten erschienen deshalb ausgeschöpft (Urk. 6/24/12). 3.5

In seinem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 6/29) führte Dr. B.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 6. November 2012 verhaltenspsy cho thera peutisch und medikamentös behandle. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine mittelgradige depressive Episode mit soma ti schen Beschwerden (ICD-10: F32.11) . Der psychosozialen Belastungssituation durch die psychisch kranke Tochter komme keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zu. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überlasse er dem Gutachter und dem Hausbesuch der Abklärungsperson, da der Ehemann der Beschwerde führerin bei der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung immer dabei sei und die Antworten beeinflusse (Urk. 6/29/3) . 3.6

Vom 20. Februar bis zum 5. März und vom 13. bis zum 21. März 2014 war die Beschwerdeführerin offenbar erneut in der G.___ hos pitalisiert. Zwischendurch hielt sie sich im Spital H.___ auf, nachdem sie kolla biert und notfallmässig dorthin verbracht worden war. Im Austrittsbericht der G.___ vom 11. April 2014, welcher in den Akten nicht zu finden ist, wurde n angeblich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen festgehalten. Die Patientin habe berichtet, dass es ihr nach dem Klinikaustritt im Juli 2013 gut

gegangen sei; seit zwei bis drei Monaten gehe es nicht mehr gut. Sie falle wiederholt auf den Boden und könne die Stürze nicht beschreiben. Sie merke jeweils erst auf dem Boden, dass sie gestürzt sei. Es sei ihr nicht schwindelig un d sie müsse nicht erbrechen. Sie höre Stimmen tagsüber. Vor zwei Monaten sei sie in I.___ gewesen und habe an der Beerdigung ihrer Schwiegermutter teilgenommen. Sie sei sehr traurig, da sie sie sehr geliebt habe.

Bei eine r Synkope am 5. März 2014 mit Sturz und fraglichem Kopfanprall sei die Patientin zur A bklärung ins Spital H.___ überw i e sen worden. Ein Computer to mogramm des Neurokraniums habe keine Pathologie ergeben. Die telemetrische Rhythmusüberwachung und die transthorakale Echokardiographie seien bland ge wesen. Ein Schellong -Test habe ein symptomatisches Orthostasemuster gezeig

t. Nach Absetzen von Bisoprolol seien tief-normale bis normale Blutdruckwerte ge messen worden und ein erneuter Schellong -Test habe diskrete Veränderungen objektiv i ert. Man gehe ursächli c h am ehesten von einer orthostatischen Symp tomatik im Rahmen der antidepressiven und antihypertensiven Therapie und Dekonditionierung durch den sozialen R ückzug mit viel Liegen aus (Urk.

6/38 /12

ff.) . 3.7

Im Gutachten der MEDAS C.___ vom 23. Juli 2014 wurden die fol gen den Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähig keit festgehalten (Urk. 6 /38/29):

Koronare 2-Gefäss-Erkrankung - Status nach Myokardinfarkt am 27.05.2012 (NSTEMI) - Status nach PTCA/Stent (beschichtet) bei subtotalem Verschluss des PLA1 und des RCX; RCA ostial 50 % stenosiert, interventionell nicht angegangen - Die letzte kardiologische Kontrolle 07.03.2014 im Spital H.___ : Normale systo lische und diastolische Funktion, normale Klappenverhältnisse - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle H y pertonie/Diabetes mellitus/ Adi positas

Periarthropathia

humeroscapularis

partim

ankylosans links bei Verkalkung an der Insertion der Subscapularissehne (Tendinitis calcarea) - Partialruptur der Subcapularis

- und der Supraspinatussehne - Leichte Bursi tits

subdeltoidea links und Biz eps- longus -Syndrom (Ultraschall vom 15.05.2014)

Psyche: aktuell keine Diagnosestellung möglich .

Die Versicherte sei bis zum Infarkt am 27. Mai 2012 eine voll arbeitsfähige Ge müserüsterin /Vorarbeiterin mit einem 100 %-Pensum gewesen. Der Infarkt habe zu einem Zusammenbruch der Gesundheit geführt, der diagnostisch nicht richtig erfassbar sei. Auch das Familiensystem sei im Sinne einer offenbar massiv über steigerten Überbehütung gestört. Für die Versicherte gehe gar nichts mehr.

Der psychiatrische Gutachter habe in seinem Teilgutachten dargelegt, dass er weder eine schlüssige psych i atrische Diagnose stellen noch zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten Stellung nehmen könne. Unter dem durchaus möglichen Modell, dass die Versicherte depressiv sei, müsse festgehalten werden, dass sie absolut ungenügend behandelt sei. Unter der Annahme, dass hier eine Depression be s tehe, müsse eine intensive Steigerung der Behandlung vorgenommen werden um nachher, beispielsweise bei eingetretener deutlicher Besserung, die Situation diag nostisch und bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu zu eva lu ieren (Urk. 6/38/30) .

Die Depres sionsbehandlung setz e sich aus zwei Komponenten zusammen: Psy chiatrische Gesprächstherapie/Verhaltenstherapie und Psychopharmako therapie. Die Versicherte habe angegeben, sie könne mit ihrem Psychiater, welcher selber hier in der Schweiz auch fremdsprachig sei, nicht in ihrer Muttersprache reden. Dies wäre im Fall der Versicherten unbedingt notwendig: Falls die Depression leicht bis mittelschwer sei, würde eine alleinige Gesprächstherapie/ Psycho thera pie im Vordergrund stehen, nicht die medikamentöse Behandl ung . Bei der Ver sicherten sei aber auch zu diskutieren, ob allenfalls eine schwere Depression bestehe – hier wäre nach modernen Erkenntnissen die medikamentöse Therapie begleitend unbedingt notwendig und effizienter als die Gesprächs-Psycho the ra pie. Die festgestellten Blutspiegel belegten aber, dass die Versicherte medika mentös keine wirksamen Blutspiegel aufweise. Als einzige realistische diagnos tische Option sehe man hier eine intensive Psychotherapie und Psychopharma ko therapie .

Bei der Schlussbesprechung sei nochmals deutlich geworden: Man könne nicht unterscheiden, ob eher ein (nicht krankheitswertiges) demonstratives Krank heits verhalten oder aber eine Krankheit vorliege. In Richtung Krankheits ver halten zeigten sich einige Hinweise, beispielsweise die kaum vorhandene Unter suchbarkeit in allen Bereichen, dann aber auch die zum grossen Teil nicht nach vollziehbaren Angaben über die Inaktivität/Überbetreuung und auch die Anga be n über das Stimmenhören, die allzu dick aufgetragen schienen.

Aktuell könne die Arbeitsfähigkeit in angestammter oder in einer anderen Tätigkeit nicht beurteilt werden. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, das s die Versicherte für maximal ein Jahr nac h ihrem Infarkt vom 27. Mai 2012

ar beits unfähig gewesen sei. Für den anschliessenden Zeitraum bis zur Begut ach tung könnten die Gutachter keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorneh men . Aus reiner Optik des Bewegungsapparates sei die Versicherte in ihr er ange stammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig.

Diesbezüglich bedürfe es keiner Neu- Evaluation. Leichtere manuelle Tätigkeiten, ausgenommen ausgesprochen mono tone Arbeitsvorgänge mit stereotyper Belastung der linken Schulter, seien aus somatischer Sicht in vollem Umfang zumutbar (Urk. 6/38/23).

Schliesslich wurde vorgeschlagen, die Dosen von Trittico und Cymbalta in erhöh tem Umfang abzugeben, aber das Medikament Abilify wegzulassen, da die Kombination dieser drei Medikamente, vor allem durch das Abilify, zu Neben wirkungen führen könne. Hinsichtlich der Kollapse sei eine Minimierung aller Medikamente wichtig. Das Metformin sei auf 2 x ½ Tablette zu reduzieren. Vom Betablocker Concor werde abgeraten, schon deshalb, weil er nur noch in einer minimalen Dosierung gegeben werde, aber auch weil er zur Orthostase beitra gen könne. Der Lipidsenker Sortis könne auch zu Orthostase führen und sollte daher ebenfalls wenigstens vorübergehend abgesetzt werden zur Beobachtung, ob sich Kollapse wieder zeigten. Es komme hinzu, dass Sortis auch zu eigen ar tigen muskoloskelettalen Schmerzen, zu Rückenschmerzen, zu Myalgien und so gar zu Myositiden führen könne. Die Versicherte leide ja an unklaren Schmer zen, und auch diesbezüglich sei es durchaus gerechtfertigt, Sortis abzusetzen (Urk. 6/38/31). 4. 4.1

Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass

der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum vom 1. Ma i 2013 bis zum 9.

Oktober 2014 zwar beeinträchtigt war, ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aber nicht in einem Umfang einschränkte, welcher für sich alleine einen Renten anspruch zu begründen vermöchte . Strittig und zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch invaliditätsrelevante psychische Gesundheitsschäden bestanden, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit weiter

limitierten. 4.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, es sei für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands auf das Gutachten von Dr.

A.___ vom 15. September 2013 abzustellen, gemäss welchem von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 und 6). Dieses basiert auf der psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Septem ber 2013, auf den zur Verfügung gestellten Akten und auf dem Austrittsbericht der G.___ vom 26. Juli 2013 (Urk. 6/24/1). Obwohl sich die Beschwerdeführerin bekanntermassen bereits seit dem 6. November 2012 bei Dr. B.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand (vgl. Urk. 6/21/2, 6/24/4, 6/24/5 und 6/29), hat Dr. A.___ sein Gutachten erstellt, ohne einen Bericht von Dr. B.___ zu berücksichtigen oder eine Rückfrage an diesen zu tätigen .

Zum erhobenen Psychostatus hielt Dr. A.___ im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin sehr angespannt wirke und ihn mit grossen Augen durch dringend anblicke. Sie sei sehr gereizt, halte ihre Stirne dauernd gerunzelt. Sie zeige eine exaltierte Mimik. Sie habe den Kopf oft auf den Arm abgestützt, lasse sich in der Haltung zwischendurch gehen. Sie habe ein einfaches Denken und duze ihn. Die kognitiven Funktionen seien im Übrigen unauffällig. Die Explo ran din rede in einem vehementen, sehr aggressiven Ton, auf abgehackte, ener gische Weise, wie unwillig. Plötzlich weine sie oder zeige sich frustriert. Die Affek tivität sei nivelliert, gar nicht ansprechbar und nicht moduliert. Nach knapp zwei Stunden Gespräch zeigten sich Erschöpfungsanzeichen (Urk. 6/24/9).

Es ist nicht ohne W eiteres nachvollziehbar, wie er vor diesem Hintergrund zur Diagnose einer depressiven Störung schweren Grades, bestehend seit Mai 2012 (Urk. 6/24/11), gelangt e (vgl. auch Urk. 6/38/49) . Dies muss umso mehr gelten, als die Ärzte in der G.___, wo sich die Beschwerde führerin vom 18. Juni bis zum 12. Juli 2013 aufgehalten hatte, lediglich eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert en (Urk. 6/24/13 und 6/24/15). I m Verlauf der Hospitalisation

stellten sie darüber hinaus eine deutliche Verbesse rung fest . Namentlich sei die Besch w e rdeführerin zuerst durch ihr zurück ge zogenes, eher passives Verhalten auf der Station aufgefallen. Nach und nach habe sie sich jedoch in die Patientengruppe und den Stationsalltag eingegliedert und am stationären Therapieprogramm bestehend aus Ergotherapie und einer Stabi li tätsgruppe teilgenommen. Es sei zu einer leichten Verbesserung des Schlafes gekommen (wahrscheinlich begrenzter Erfolg durch die Zimmerkollegin). Leichte innere Unruhe und Anspannungszustände hätten mit Relaxane behandelt wer den können. Die bestehende Kraftlosigkeit sei am ehesten mit einer zu niedrigen Protein- und Ko h le n hydratezufuhr in Verbindung zu bringen. Man habe die Patientin im Verlauf ihres Klinikaufenthaltes als zunehmend schwingungs fähiger, jedoch auf ihre somatischen Beschwerden eingeengt wahrgenommen (Urk. 6/24/15).

Trotz der beschriebenen Verbesserungen unter adäquate r medikamentöse r Be hand lung erachtet e Dr. A.___

in seinem Gutachten eine Besserung auf abseh bare Zeit als wenig wahrscheinlich. Seiner Auffassung nach war en die thera peu tischen Massnahmen ausgeschöpft. Zur Begründung führt e er an, dass die ambulante und die stationäre psychiatrische Behandlung keinen nachhaltigen Erfolg erzielt hätten (Urk. 6/24/12). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Dr. A.___ darauf verzichtet hat, die korrekte Medikamenteneinnahme mit Hilfe eines Serumsspiegels zu belegen oder sich bei Dr. B.___ nach dem Verlauf der ambulanten psychiatrischen -psychotherapeutischen Behandlung zu erkun di gen (vgl. Urk. 6/24). Die Beurteilung von Dr. A.___ erscheint daher nicht als schlüssig. Sie wird zusätzlich durch die Resultate der Laborbefunde der am 12.

Mai 2014 im Zusammenhang mit der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS C.___

entnommene n Blutprobe der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Demnach lag der Du loxetin -Spiegel (Cymbalta) bei 0, der Trazo don-Spiegel (Trittico) bei etwa 25 % des unteren Referenzwertes und der Aripi prazol-Spiegel (Abilify) bei etwa 20 % des unteren Referenzwertes. Mit einer wesentlichen Wirkung der Antidepressiva war damit nicht zu rechnen (vgl. Urk.

6/38/22 und 6/38/35). Die Beschwerdeführerin selbst erklärte im Rahmen ihrer polydisziplinären Begutachtung bei der MEDAS C.___, dass sie nicht viel mit ihrem behandelnden Psychiater spreche. Sie könne nichts vertra gen, brauche Ruhe, und fertig. Jede zweite, dritte Woche gehe sie zum Psychia ter. Ihr Mann und ihre Schwiegertochter brächten sie dorthin, deswegen seien sie dort anwesend . Meist ens

redeten die Schwiegertochter und der Ehemann; sie selber rede in der Regel nicht. Sie verstehe den Psychiater auch sprachlich nicht. Ihre Angehörigen könnten Deutsch, sie selber beherrsche die Sprache nicht gut genug (Urk. 6/38/45).

Nach dem Gesagten kann nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, dass die Explo ration der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Sohnes stattfand, wel cher zwischendurch auch Übersetzungsdienste leistete (vgl. Urk. 6/24/9). Insbe sondere spielt es hinsichtlich der Würdigung des Gutachtens von Dr. A.___

auch

keine Rolle mehr, dass die Anwesenheit von Angehörigen kontraproduktiv sein und zu Verfälschungen führen kann (vgl. die Qualitätsleitlinien für psychia tri sche Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Schweizerische Ge sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Bern 2012, S. 12 mit Hinweisen). 4.3

Mit Hilfe des Gutachtens der MEDAS C.___ lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht beurteilen, wurden darin doch keine entsprechenden Angaben gemacht (vgl. Urk. 6/38) . Vielmehr legte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im psy chia trischen Teilgutachten eingehend dar, dass das Bild der Beschwerdeführerin auf der psyc h isch-psychiatrischen Ebene nicht schlüssig sei . Eine Depression sei möglich, sie sei im Zusammenhang mit Herzinfarkten auch immer wieder zu beobachten. D er Schweregrad sei jedoch nicht sicher einschätzbar, auch nicht überwi e gend wahrscheinlich. Eine Panikstörung liege wohl vor, die Anfälle seien aber so selten, dass sie als ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu werten sei . Das Auftreten der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Explo ration wirke massiv aggraviert und nicht nachvollzie h bar üb e rsteigert. Er könne so nur den Verdacht auf eine Depression haben, eine Einschätzung des Schwe re grade s sei nicht möglich. An Ängsten leide die Explorandin zwar auch, aber auch hier blieben ihre Angaben unklar im Hinblick auf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/38/50) .

Dr. J.___ schlug vor, dass eine Psychotherapie in der Muttersp rache der Ver sicherten d u r chgeführt werde, in welcher sie allein – ohne Beisein von Ver wandten – behandelt werden könne. Die Medikation wirke angesichts der angeb lich schweren Depression nicht konsequent dosiert; es seien keine genügenden Wirkspiegel vorhanden. Die Versicherte müsse konsequent behandelt und medi kamentös aufdosiert und beobachtet werden; eine Re-Evaluation in 12

Monaten sei empfehlenswert. Die Prognose werde davon abhängen, was sich in einer Psychotherapie in der Muttersprache ohne Beisein von Verwandten und unter Kontrolle der Einnahme der Psychopharmaka in den nächsten Monaten ent wickle. Denn stationär sei es bereits zweimal zu deutlich erkenn- und nachvoll ziehbaren Verbesserungen gekommen (Urk. 6/38/23 f., 6/38/27 f. und 6/38/51) . 4.4

Nebst den beiden erwähnten Gutachten hat sich e inzig noch der Hausarzt pract . med. F.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert (vgl. Urk. 6/21). Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es erscheint auch fraglich, ob pract . med. F.___ fachlich geeignet ist, die psychische Situation der Beschwerde füh rerin, welche von diversen Fachärzten aus dem Bereich Psychiatrie und Psy cho therapie kontrovers diskutiert wird, angemessen zu beurteilen. Die von ihm ab ge g ebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird zudem auch dadurch in Frage gestellt, dass er – als Einziger – dem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumisst. Seine Ausführungen sind folglich e benfalls nicht geeignet, um zu beurteilen, ob nebst den soma ti schen Diagnosen auch ein inval i ditätsrelevanter psychischer Gesundheits schaden vorliegt und wie es sich mit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin im hier relevanten Zeitraum

verhie lt. 4. 5

Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen folglich nicht beurteilen. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, wie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit polydisziplinär zu qua lifizieren ist . Darüber hinaus hat Dr. J.___ eingehend und nachvoll zieh bar dargelegt, weshalb auch die psychiatrische Diagnosestellung, welche von den involvierten Fachärzten kontrovers diskutiert wird, weiterer Abklärungen bedarf.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass über den strittigen Rentenan spruch nicht ohne zusätzliche medizinische Untersuchungen betreffend den psy chischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin entschieden werden kann. Da diesel ben

grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen, unter Beachtung des von Dr. J.___ skizzierten Vorgehens, und neuer Entscheidung an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemes sen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

9. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des

strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem

Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Beschwerde füh rerin

von Mai 2012 bis Mai 2013 in

ihrer bisherige n Tätigkeit eingeschränkt ge wesen . Danach sei maximal eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer angepasste n Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Arm-Vorhalte und ohne Überkopfarbeiten) sei die Be schwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

2). 2.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

sei davon auszugehen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Be schwer deführerin, insbesondere ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns am 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urk. 6/8) bis zum Erlass der ange foch te nen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2). 3. 3.1

Nach ihrem Herzinfarkt vom 27. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juni 2012 stationär im Spital Z.___ behandelt (Urk. 7/15/20). Am

E. 6 / 43 und 6/46) . Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 6/54) . 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom

E. 11 November 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreter in bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 5 . Dezember 201 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben v om 1 6 . Dezember 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Am 24. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin einen Aus trittsbericht der

D.___ über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vo m 31. Dezember 2014 bis zum 12. Februar 2015 ein (vgl. Urk. 8 und 9). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 8. April 2015 darauf, eine schriftliche Stellungnahme dazu ein zu reichen, da sich der Austrittsbericht nur zum Gesundheitszustand nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung äussere (Urk. 11). D ies wurde der Gegen partei mit Schreiben vom 14. April 2015 mitgeteilt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 9) wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 Juni 2012 suchte sie dessen Notfallstation auf, weil sie seit dem 15. Juni 2012

an einer zunehmende n Mü digkeit, vermehrte r Atemnot, trockene m Husten, tho rakale n Schmerzen und Schmerzen im linken Arm litt . Zudem klagte sie über starke

Refluxbeschwerden . Bei klinisch hoher Wahrscheinlichkeit für eine muskuloskelettale Genese der Beschwerden, einem ord entlichen

Allgemein zu stand und negativen Kardiomarkern wurde sie wieder nach Hause entlassen (Urk.

6/15/18 f.). A m 18. September 2012, um 22. 00 Uhr, begab sich die Be schwer deführerin

erneut in die Notfallstation des Spit als Z.___, weil sie seit dem Morgen ein zunehmendes

linksthorakales Druckgefühl mit Schmerzen und Ausstrahlungen in den linken Arm verspürte. Nach elektrokardiographischen und laborchemischen Untersuchungen konnten eine erneute kardiale Ischämie und ein Pneumothorax ausgeschlossen werden (Urk.

6/15/16 f.).

Am 26. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Abteilung für Kardiologie des E.___ untersucht, nachdem sie während der Herzrehabil itation über „Prob leme“ geklagt hatte. Es wurde jedoch keine signifikante Ischämie festge stellt (Urk. 6/15/14). Wegen einer akuten Exazerbation der bekannten Schmer zen im linken Thora x-/ Axilla -Bereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und ver mehrter Atemnot begab sich die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012 erneu t notfallmässig ins Spital Z.___ . Bei negativen Herzenzymen und unauf fälli gem EKG habe man sie von dort nach Hause entlassen wollen, was b ei aus ge prägter Schwäche und Mü digkeit jedoch nicht möglich gewesen sei. Die Pati en tin habe sich in depressiver Grundstimmung präsentiert. Es wurde darauf neu die Diagnose einer Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch diejenige einer de pressiven Verstimmung gestellt. Ferner wurde vermerkt, dass sich d ie Be schwer deführerin wegen ihres depressiven Zustands in der Sprechstunde von Dr.

B.___ vorstellen werde . Vom 31. Oktober bis zum 4. November 2012 habe man ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aus internistischer Sicht könne diese nicht weiter verlängert werden (Urk. 6/21/13 f.). 3.2

Am 6. November 2012 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. B.___ in Be handlung (vgl. Urk. 6/29). Auf diesen Umstand wies ihr

Hausarzt

pract . med. F.___ in seinem Bericht vom 27. März 2013 ausdrücklich hin (Urk. 6/21/2) . In demselben hielt er überdies eine koronare Zweigefässerkrankung, einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine Angst s törung, chronische Schul terschmerzen und einen Intertrigo als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit fest. Seit dem 27. Mai 2012 bis auf Weiteres sei die Beschwer deführerin wegen Angstzuständen, Druckgefühlen, Müdigkeit usw. zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/21). 3.3

Vom 18. Juni bis zum 12. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin in der G.___ hospitalisiert, in welche sie aufgrund einer depressiven Episode freiwillig eingetreten war . Im Aus trittsbericht vom 26. Juli 2013 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) als psychiatrische Diagnose festgehalten. Angaben zur Arbeits fähigkeit wurden keine gemacht. 3.4

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. September 2013 eine protrahierte depressive Störung schweren Grades (ICD-10: F32.2), eine Panik störung (ICD-10: F41.0), einen Status nach Herzinfarkt am 27. Mai 2012 mit Stenteinlage bei koronarer Gefässerkrankung, einen Diabetes mellitus, Adiposi tas und chronische Schulterschmerzen (Urk. 6/24/10). Seit Mai 2012 bis heute sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen generell zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Die protrahierte schwere Depression und die fixierte Panik störung bedingten einen anhaltenden psychovegetativen Stresszustand mit der Folge einer psychophysischen Schwäche und Energielosigkeit. Die Prognose erscheine ungünstig. An medizinischen Massnahmen seien in der Zwischenzeit eine ambulante und eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt w orden. Beide ohne nachhaltigen Erfolg. Die therapeutischen Möglichkeiten erschienen deshalb ausgeschöpft (Urk. 6/24/12). 3.5

In seinem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 6/29) führte Dr. B.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 6. November 2012 verhaltenspsy cho thera peutisch und medikamentös behandle. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine mittelgradige depressive Episode mit soma ti schen Beschwerden (ICD-10: F32.11) . Der psychosozialen Belastungssituation durch die psychisch kranke Tochter komme keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zu. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überlasse er dem Gutachter und dem Hausbesuch der Abklärungsperson, da der Ehemann der Beschwerde führerin bei der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung immer dabei sei und die Antworten beeinflusse (Urk. 6/29/3) . 3.6

Vom 20. Februar bis zum 5. März und vom 13. bis zum 21. März 2014 war die Beschwerdeführerin offenbar erneut in der G.___ hos pitalisiert. Zwischendurch hielt sie sich im Spital H.___ auf, nachdem sie kolla biert und notfallmässig dorthin verbracht worden war. Im Austrittsbericht der G.___ vom 11. April 2014, welcher in den Akten nicht zu finden ist, wurde n angeblich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen festgehalten. Die Patientin habe berichtet, dass es ihr nach dem Klinikaustritt im Juli 2013 gut

gegangen sei; seit zwei bis drei Monaten gehe es nicht mehr gut. Sie falle wiederholt auf den Boden und könne die Stürze nicht beschreiben. Sie merke jeweils erst auf dem Boden, dass sie gestürzt sei. Es sei ihr nicht schwindelig un d sie müsse nicht erbrechen. Sie höre Stimmen tagsüber. Vor zwei Monaten sei sie in I.___ gewesen und habe an der Beerdigung ihrer Schwiegermutter teilgenommen. Sie sei sehr traurig, da sie sie sehr geliebt habe.

Bei eine r Synkope am 5. März 2014 mit Sturz und fraglichem Kopfanprall sei die Patientin zur A bklärung ins Spital H.___ überw i e sen worden. Ein Computer to mogramm des Neurokraniums habe keine Pathologie ergeben. Die telemetrische Rhythmusüberwachung und die transthorakale Echokardiographie seien bland ge wesen. Ein Schellong -Test habe ein symptomatisches Orthostasemuster gezeig

t. Nach Absetzen von Bisoprolol seien tief-normale bis normale Blutdruckwerte ge messen worden und ein erneuter Schellong -Test habe diskrete Veränderungen objektiv i ert. Man gehe ursächli c h am ehesten von einer orthostatischen Symp tomatik im Rahmen der antidepressiven und antihypertensiven Therapie und Dekonditionierung durch den sozialen R ückzug mit viel Liegen aus (Urk.

6/38 /12

ff.) . 3.7

Im Gutachten der MEDAS C.___ vom 23. Juli 2014 wurden die fol gen den Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähig keit festgehalten (Urk. 6 /38/29):

Koronare 2-Gefäss-Erkrankung - Status nach Myokardinfarkt am 27.05.2012 (NSTEMI) - Status nach PTCA/Stent (beschichtet) bei subtotalem Verschluss des PLA1 und des RCX; RCA ostial 50 % stenosiert, interventionell nicht angegangen - Die letzte kardiologische Kontrolle 07.03.2014 im Spital H.___ : Normale systo lische und diastolische Funktion, normale Klappenverhältnisse - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle H y pertonie/Diabetes mellitus/ Adi positas

Periarthropathia

humeroscapularis

partim

ankylosans links bei Verkalkung an der Insertion der Subscapularissehne (Tendinitis calcarea) - Partialruptur der Subcapularis

- und der Supraspinatussehne - Leichte Bursi tits

subdeltoidea links und Biz eps- longus -Syndrom (Ultraschall vom 15.05.2014)

Psyche: aktuell keine Diagnosestellung möglich .

Die Versicherte sei bis zum Infarkt am 27. Mai 2012 eine voll arbeitsfähige Ge müserüsterin /Vorarbeiterin mit einem 100 %-Pensum gewesen. Der Infarkt habe zu einem Zusammenbruch der Gesundheit geführt, der diagnostisch nicht richtig erfassbar sei. Auch das Familiensystem sei im Sinne einer offenbar massiv über steigerten Überbehütung gestört. Für die Versicherte gehe gar nichts mehr.

Der psychiatrische Gutachter habe in seinem Teilgutachten dargelegt, dass er weder eine schlüssige psych i atrische Diagnose stellen noch zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten Stellung nehmen könne. Unter dem durchaus möglichen Modell, dass die Versicherte depressiv sei, müsse festgehalten werden, dass sie absolut ungenügend behandelt sei. Unter der Annahme, dass hier eine Depression be s tehe, müsse eine intensive Steigerung der Behandlung vorgenommen werden um nachher, beispielsweise bei eingetretener deutlicher Besserung, die Situation diag nostisch und bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu zu eva lu ieren (Urk. 6/38/30) .

Die Depres sionsbehandlung setz e sich aus zwei Komponenten zusammen: Psy chiatrische Gesprächstherapie/Verhaltenstherapie und Psychopharmako therapie. Die Versicherte habe angegeben, sie könne mit ihrem Psychiater, welcher selber hier in der Schweiz auch fremdsprachig sei, nicht in ihrer Muttersprache reden. Dies wäre im Fall der Versicherten unbedingt notwendig: Falls die Depression leicht bis mittelschwer sei, würde eine alleinige Gesprächstherapie/ Psycho thera pie im Vordergrund stehen, nicht die medikamentöse Behandl ung . Bei der Ver sicherten sei aber auch zu diskutieren, ob allenfalls eine schwere Depression bestehe – hier wäre nach modernen Erkenntnissen die medikamentöse Therapie begleitend unbedingt notwendig und effizienter als die Gesprächs-Psycho the ra pie. Die festgestellten Blutspiegel belegten aber, dass die Versicherte medika mentös keine wirksamen Blutspiegel aufweise. Als einzige realistische diagnos tische Option sehe man hier eine intensive Psychotherapie und Psychopharma ko therapie .

Bei der Schlussbesprechung sei nochmals deutlich geworden: Man könne nicht unterscheiden, ob eher ein (nicht krankheitswertiges) demonstratives Krank heits verhalten oder aber eine Krankheit vorliege. In Richtung Krankheits ver halten zeigten sich einige Hinweise, beispielsweise die kaum vorhandene Unter suchbarkeit in allen Bereichen, dann aber auch die zum grossen Teil nicht nach vollziehbaren Angaben über die Inaktivität/Überbetreuung und auch die Anga be n über das Stimmenhören, die allzu dick aufgetragen schienen.

Aktuell könne die Arbeitsfähigkeit in angestammter oder in einer anderen Tätigkeit nicht beurteilt werden. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, das s die Versicherte für maximal ein Jahr nac h ihrem Infarkt vom 27. Mai 2012

ar beits unfähig gewesen sei. Für den anschliessenden Zeitraum bis zur Begut ach tung könnten die Gutachter keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorneh men . Aus reiner Optik des Bewegungsapparates sei die Versicherte in ihr er ange stammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig.

Diesbezüglich bedürfe es keiner Neu- Evaluation. Leichtere manuelle Tätigkeiten, ausgenommen ausgesprochen mono tone Arbeitsvorgänge mit stereotyper Belastung der linken Schulter, seien aus somatischer Sicht in vollem Umfang zumutbar (Urk. 6/38/23).

Schliesslich wurde vorgeschlagen, die Dosen von Trittico und Cymbalta in erhöh tem Umfang abzugeben, aber das Medikament Abilify wegzulassen, da die Kombination dieser drei Medikamente, vor allem durch das Abilify, zu Neben wirkungen führen könne. Hinsichtlich der Kollapse sei eine Minimierung aller Medikamente wichtig. Das Metformin sei auf 2 x ½ Tablette zu reduzieren. Vom Betablocker Concor werde abgeraten, schon deshalb, weil er nur noch in einer minimalen Dosierung gegeben werde, aber auch weil er zur Orthostase beitra gen könne. Der Lipidsenker Sortis könne auch zu Orthostase führen und sollte daher ebenfalls wenigstens vorübergehend abgesetzt werden zur Beobachtung, ob sich Kollapse wieder zeigten. Es komme hinzu, dass Sortis auch zu eigen ar tigen muskoloskelettalen Schmerzen, zu Rückenschmerzen, zu Myalgien und so gar zu Myositiden führen könne. Die Versicherte leide ja an unklaren Schmer zen, und auch diesbezüglich sei es durchaus gerechtfertigt, Sortis abzusetzen (Urk. 6/38/31). 4. 4.1

Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass

der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum vom 1. Ma i 2013 bis zum 9.

Oktober 2014 zwar beeinträchtigt war, ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aber nicht in einem Umfang einschränkte, welcher für sich alleine einen Renten anspruch zu begründen vermöchte . Strittig und zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch invaliditätsrelevante psychische Gesundheitsschäden bestanden, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit weiter

limitierten. 4.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, es sei für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands auf das Gutachten von Dr.

A.___ vom 15. September 2013 abzustellen, gemäss welchem von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 und 6). Dieses basiert auf der psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Septem ber 2013, auf den zur Verfügung gestellten Akten und auf dem Austrittsbericht der G.___ vom 26. Juli 2013 (Urk. 6/24/1). Obwohl sich die Beschwerdeführerin bekanntermassen bereits seit dem 6. November 2012 bei Dr. B.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand (vgl. Urk. 6/21/2, 6/24/4, 6/24/5 und 6/29), hat Dr. A.___ sein Gutachten erstellt, ohne einen Bericht von Dr. B.___ zu berücksichtigen oder eine Rückfrage an diesen zu tätigen .

Zum erhobenen Psychostatus hielt Dr. A.___ im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin sehr angespannt wirke und ihn mit grossen Augen durch dringend anblicke. Sie sei sehr gereizt, halte ihre Stirne dauernd gerunzelt. Sie zeige eine exaltierte Mimik. Sie habe den Kopf oft auf den Arm abgestützt, lasse sich in der Haltung zwischendurch gehen. Sie habe ein einfaches Denken und duze ihn. Die kognitiven Funktionen seien im Übrigen unauffällig. Die Explo ran din rede in einem vehementen, sehr aggressiven Ton, auf abgehackte, ener gische Weise, wie unwillig. Plötzlich weine sie oder zeige sich frustriert. Die Affek tivität sei nivelliert, gar nicht ansprechbar und nicht moduliert. Nach knapp zwei Stunden Gespräch zeigten sich Erschöpfungsanzeichen (Urk. 6/24/9).

Es ist nicht ohne W eiteres nachvollziehbar, wie er vor diesem Hintergrund zur Diagnose einer depressiven Störung schweren Grades, bestehend seit Mai 2012 (Urk. 6/24/11), gelangt e (vgl. auch Urk. 6/38/49) . Dies muss umso mehr gelten, als die Ärzte in der G.___, wo sich die Beschwerde führerin vom 18. Juni bis zum 12. Juli 2013 aufgehalten hatte, lediglich eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert en (Urk. 6/24/13 und 6/24/15). I m Verlauf der Hospitalisation

stellten sie darüber hinaus eine deutliche Verbesse rung fest . Namentlich sei die Besch w e rdeführerin zuerst durch ihr zurück ge zogenes, eher passives Verhalten auf der Station aufgefallen. Nach und nach habe sie sich jedoch in die Patientengruppe und den Stationsalltag eingegliedert und am stationären Therapieprogramm bestehend aus Ergotherapie und einer Stabi li tätsgruppe teilgenommen. Es sei zu einer leichten Verbesserung des Schlafes gekommen (wahrscheinlich begrenzter Erfolg durch die Zimmerkollegin). Leichte innere Unruhe und Anspannungszustände hätten mit Relaxane behandelt wer den können. Die bestehende Kraftlosigkeit sei am ehesten mit einer zu niedrigen Protein- und Ko h le n hydratezufuhr in Verbindung zu bringen. Man habe die Patientin im Verlauf ihres Klinikaufenthaltes als zunehmend schwingungs fähiger, jedoch auf ihre somatischen Beschwerden eingeengt wahrgenommen (Urk. 6/24/15).

Trotz der beschriebenen Verbesserungen unter adäquate r medikamentöse r Be hand lung erachtet e Dr. A.___

in seinem Gutachten eine Besserung auf abseh bare Zeit als wenig wahrscheinlich. Seiner Auffassung nach war en die thera peu tischen Massnahmen ausgeschöpft. Zur Begründung führt e er an, dass die ambulante und die stationäre psychiatrische Behandlung keinen nachhaltigen Erfolg erzielt hätten (Urk. 6/24/12). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Dr. A.___ darauf verzichtet hat, die korrekte Medikamenteneinnahme mit Hilfe eines Serumsspiegels zu belegen oder sich bei Dr. B.___ nach dem Verlauf der ambulanten psychiatrischen -psychotherapeutischen Behandlung zu erkun di gen (vgl. Urk. 6/24). Die Beurteilung von Dr. A.___ erscheint daher nicht als schlüssig. Sie wird zusätzlich durch die Resultate der Laborbefunde der am 12.

Mai 2014 im Zusammenhang mit der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS C.___

entnommene n Blutprobe der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Demnach lag der Du loxetin -Spiegel (Cymbalta) bei 0, der Trazo don-Spiegel (Trittico) bei etwa 25 % des unteren Referenzwertes und der Aripi prazol-Spiegel (Abilify) bei etwa 20 % des unteren Referenzwertes. Mit einer wesentlichen Wirkung der Antidepressiva war damit nicht zu rechnen (vgl. Urk.

6/38/22 und 6/38/35). Die Beschwerdeführerin selbst erklärte im Rahmen ihrer polydisziplinären Begutachtung bei der MEDAS C.___, dass sie nicht viel mit ihrem behandelnden Psychiater spreche. Sie könne nichts vertra gen, brauche Ruhe, und fertig. Jede zweite, dritte Woche gehe sie zum Psychia ter. Ihr Mann und ihre Schwiegertochter brächten sie dorthin, deswegen seien sie dort anwesend . Meist ens

redeten die Schwiegertochter und der Ehemann; sie selber rede in der Regel nicht. Sie verstehe den Psychiater auch sprachlich nicht. Ihre Angehörigen könnten Deutsch, sie selber beherrsche die Sprache nicht gut genug (Urk. 6/38/45).

Nach dem Gesagten kann nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, dass die Explo ration der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Sohnes stattfand, wel cher zwischendurch auch Übersetzungsdienste leistete (vgl. Urk. 6/24/9). Insbe sondere spielt es hinsichtlich der Würdigung des Gutachtens von Dr. A.___

auch

keine Rolle mehr, dass die Anwesenheit von Angehörigen kontraproduktiv sein und zu Verfälschungen führen kann (vgl. die Qualitätsleitlinien für psychia tri sche Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Schweizerische Ge sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Bern 2012, S. 12 mit Hinweisen). 4.3

Mit Hilfe des Gutachtens der MEDAS C.___ lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht beurteilen, wurden darin doch keine entsprechenden Angaben gemacht (vgl. Urk. 6/38) . Vielmehr legte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im psy chia trischen Teilgutachten eingehend dar, dass das Bild der Beschwerdeführerin auf der psyc h isch-psychiatrischen Ebene nicht schlüssig sei . Eine Depression sei möglich, sie sei im Zusammenhang mit Herzinfarkten auch immer wieder zu beobachten. D er Schweregrad sei jedoch nicht sicher einschätzbar, auch nicht überwi e gend wahrscheinlich. Eine Panikstörung liege wohl vor, die Anfälle seien aber so selten, dass sie als ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu werten sei . Das Auftreten der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Explo ration wirke massiv aggraviert und nicht nachvollzie h bar üb e rsteigert. Er könne so nur den Verdacht auf eine Depression haben, eine Einschätzung des Schwe re grade s sei nicht möglich. An Ängsten leide die Explorandin zwar auch, aber auch hier blieben ihre Angaben unklar im Hinblick auf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/38/50) .

Dr. J.___ schlug vor, dass eine Psychotherapie in der Muttersp rache der Ver sicherten d u r chgeführt werde, in welcher sie allein – ohne Beisein von Ver wandten – behandelt werden könne. Die Medikation wirke angesichts der angeb lich schweren Depression nicht konsequent dosiert; es seien keine genügenden Wirkspiegel vorhanden. Die Versicherte müsse konsequent behandelt und medi kamentös aufdosiert und beobachtet werden; eine Re-Evaluation in 12

Monaten sei empfehlenswert. Die Prognose werde davon abhängen, was sich in einer Psychotherapie in der Muttersprache ohne Beisein von Verwandten und unter Kontrolle der Einnahme der Psychopharmaka in den nächsten Monaten ent wickle. Denn stationär sei es bereits zweimal zu deutlich erkenn- und nachvoll ziehbaren Verbesserungen gekommen (Urk. 6/38/23 f., 6/38/27 f. und 6/38/51) . 4.4

Nebst den beiden erwähnten Gutachten hat sich e inzig noch der Hausarzt pract . med. F.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert (vgl. Urk. 6/21). Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es erscheint auch fraglich, ob pract . med. F.___ fachlich geeignet ist, die psychische Situation der Beschwerde füh rerin, welche von diversen Fachärzten aus dem Bereich Psychiatrie und Psy cho therapie kontrovers diskutiert wird, angemessen zu beurteilen. Die von ihm ab ge g ebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird zudem auch dadurch in Frage gestellt, dass er – als Einziger – dem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumisst. Seine Ausführungen sind folglich e benfalls nicht geeignet, um zu beurteilen, ob nebst den soma ti schen Diagnosen auch ein inval i ditätsrelevanter psychischer Gesundheits schaden vorliegt und wie es sich mit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin im hier relevanten Zeitraum

verhie lt. 4. 5

Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen folglich nicht beurteilen. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, wie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit polydisziplinär zu qua lifizieren ist . Darüber hinaus hat Dr. J.___ eingehend und nachvoll zieh bar dargelegt, weshalb auch die psychiatrische Diagnosestellung, welche von den involvierten Fachärzten kontrovers diskutiert wird, weiterer Abklärungen bedarf.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass über den strittigen Rentenan spruch nicht ohne zusätzliche medizinische Untersuchungen betreffend den psy chischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin entschieden werden kann. Da diesel ben

grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen, unter Beachtung des von Dr. J.___ skizzierten Vorgehens, und neuer Entscheidung an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemes sen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

9. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01193 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, war ab dem 1. November 1996 als Salatrüsterin und stellvertretende Schichtleiterin in der Produktion für die Y.___ tätig (Urk. 6/2, 6/8/5, 6/13 und 6/16). Am 27. Mai 2012 erlitt sie einen Herz infarkt, worauf ihr im Spital Z.___ ein Stent eingesetzt wurde (Urk. 6/15/20 ff.). Anschliessend wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert (vgl. Urk. 6/4, 6/9 und 6/15) und es wurden ihr Krankentaggelder ausge richtet (vgl. Urk. 6/15) . 1.2

Nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 6/3 und 6/6) meldete sich die Versi cher te am 2. November 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese teilte ihr mit Schreiben vom 8.

November

2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nah men möglich seien (Urk. 6/12). Hernach zog die IV-Stelle die Akten des Kranken taggeldversicherers (Urk. 6/15) sowie weitere erwerbliche (Urk. 6/13 und 6/16) und medizinische (Urk. 6 / 21) Unterlagen bei . Überdies gab sie bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag (vgl. Urk. 6 /2 3), das am 15.

September 201 3 erstattet wurd e (Urk. 6 /2 4). Am 23. Oktober 2013 ordnete die IV-Stelle die Intensivierung der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung (Psychotherapie und bei Notwendig keit Psychopharmakotherapie) während sechs Monaten an (Urk. 6/26). Nach dem

Eingang des Bericht s des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2013 (Urk.

6/29) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 6/30 ff.), das am 23. Juli 2014 von der MEDAS C.___ erstattet wurde (Urk. 6/38). Mit Vorbescheid vom 22 . August 2014 stellte die IV-Stelle darauf die Abweisung des Renten b e gehrens in Aussicht (Urk. 6 / 42). Dagegen liess d ie Versicherte Einwand erheben (Urk. 6 / 43 und 6/46) . Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 6/54) . 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom

11. November 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreter in bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 5 . Dezember 201 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben v om 1 6 . Dezember 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Am 24. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh rerin einen Aus trittsbericht der

D.___ über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vo m 31. Dezember 2014 bis zum 12. Februar 2015 ein (vgl. Urk. 8 und 9). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 8. April 2015 darauf, eine schriftliche Stellungnahme dazu ein zu reichen, da sich der Austrittsbericht nur zum Gesundheitszustand nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung äussere (Urk. 11). D ies wurde der Gegen partei mit Schreiben vom 14. April 2015 mitgeteilt (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 9) wird, soweit erfor der lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des

strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem

Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Beschwerde füh rerin

von Mai 2012 bis Mai 2013 in

ihrer bisherige n Tätigkeit eingeschränkt ge wesen . Danach sei maximal eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer angepasste n Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Arm-Vorhalte und ohne Überkopfarbeiten) sei die Be schwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

2). 2.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

sei davon auszugehen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Be schwer deführerin, insbesondere ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns am 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urk. 6/8) bis zum Erlass der ange foch te nen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2). 3. 3.1

Nach ihrem Herzinfarkt vom 27. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juni 2012 stationär im Spital Z.___ behandelt (Urk. 7/15/20). Am

16. Juni 2012 suchte sie dessen Notfallstation auf, weil sie seit dem 15. Juni 2012

an einer zunehmende n Mü digkeit, vermehrte r Atemnot, trockene m Husten, tho rakale n Schmerzen und Schmerzen im linken Arm litt . Zudem klagte sie über starke

Refluxbeschwerden . Bei klinisch hoher Wahrscheinlichkeit für eine muskuloskelettale Genese der Beschwerden, einem ord entlichen

Allgemein zu stand und negativen Kardiomarkern wurde sie wieder nach Hause entlassen (Urk.

6/15/18 f.). A m 18. September 2012, um 22. 00 Uhr, begab sich die Be schwer deführerin

erneut in die Notfallstation des Spit als Z.___, weil sie seit dem Morgen ein zunehmendes

linksthorakales Druckgefühl mit Schmerzen und Ausstrahlungen in den linken Arm verspürte. Nach elektrokardiographischen und laborchemischen Untersuchungen konnten eine erneute kardiale Ischämie und ein Pneumothorax ausgeschlossen werden (Urk.

6/15/16 f.).

Am 26. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Abteilung für Kardiologie des E.___ untersucht, nachdem sie während der Herzrehabil itation über „Prob leme“ geklagt hatte. Es wurde jedoch keine signifikante Ischämie festge stellt (Urk. 6/15/14). Wegen einer akuten Exazerbation der bekannten Schmer zen im linken Thora x-/ Axilla -Bereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und ver mehrter Atemnot begab sich die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012 erneu t notfallmässig ins Spital Z.___ . Bei negativen Herzenzymen und unauf fälli gem EKG habe man sie von dort nach Hause entlassen wollen, was b ei aus ge prägter Schwäche und Mü digkeit jedoch nicht möglich gewesen sei. Die Pati en tin habe sich in depressiver Grundstimmung präsentiert. Es wurde darauf neu die Diagnose einer Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch diejenige einer de pressiven Verstimmung gestellt. Ferner wurde vermerkt, dass sich d ie Be schwer deführerin wegen ihres depressiven Zustands in der Sprechstunde von Dr.

B.___ vorstellen werde . Vom 31. Oktober bis zum 4. November 2012 habe man ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aus internistischer Sicht könne diese nicht weiter verlängert werden (Urk. 6/21/13 f.). 3.2

Am 6. November 2012 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. B.___ in Be handlung (vgl. Urk. 6/29). Auf diesen Umstand wies ihr

Hausarzt

pract . med. F.___ in seinem Bericht vom 27. März 2013 ausdrücklich hin (Urk. 6/21/2) . In demselben hielt er überdies eine koronare Zweigefässerkrankung, einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine Angst s törung, chronische Schul terschmerzen und einen Intertrigo als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit fest. Seit dem 27. Mai 2012 bis auf Weiteres sei die Beschwer deführerin wegen Angstzuständen, Druckgefühlen, Müdigkeit usw. zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/21). 3.3

Vom 18. Juni bis zum 12. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin in der G.___ hospitalisiert, in welche sie aufgrund einer depressiven Episode freiwillig eingetreten war . Im Aus trittsbericht vom 26. Juli 2013 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) als psychiatrische Diagnose festgehalten. Angaben zur Arbeits fähigkeit wurden keine gemacht. 3.4

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. September 2013 eine protrahierte depressive Störung schweren Grades (ICD-10: F32.2), eine Panik störung (ICD-10: F41.0), einen Status nach Herzinfarkt am 27. Mai 2012 mit Stenteinlage bei koronarer Gefässerkrankung, einen Diabetes mellitus, Adiposi tas und chronische Schulterschmerzen (Urk. 6/24/10). Seit Mai 2012 bis heute sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen generell zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Die protrahierte schwere Depression und die fixierte Panik störung bedingten einen anhaltenden psychovegetativen Stresszustand mit der Folge einer psychophysischen Schwäche und Energielosigkeit. Die Prognose erscheine ungünstig. An medizinischen Massnahmen seien in der Zwischenzeit eine ambulante und eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt w orden. Beide ohne nachhaltigen Erfolg. Die therapeutischen Möglichkeiten erschienen deshalb ausgeschöpft (Urk. 6/24/12). 3.5

In seinem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 6/29) führte Dr. B.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 6. November 2012 verhaltenspsy cho thera peutisch und medikamentös behandle. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine mittelgradige depressive Episode mit soma ti schen Beschwerden (ICD-10: F32.11) . Der psychosozialen Belastungssituation durch die psychisch kranke Tochter komme keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zu. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überlasse er dem Gutachter und dem Hausbesuch der Abklärungsperson, da der Ehemann der Beschwerde führerin bei der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung immer dabei sei und die Antworten beeinflusse (Urk. 6/29/3) . 3.6

Vom 20. Februar bis zum 5. März und vom 13. bis zum 21. März 2014 war die Beschwerdeführerin offenbar erneut in der G.___ hos pitalisiert. Zwischendurch hielt sie sich im Spital H.___ auf, nachdem sie kolla biert und notfallmässig dorthin verbracht worden war. Im Austrittsbericht der G.___ vom 11. April 2014, welcher in den Akten nicht zu finden ist, wurde n angeblich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen festgehalten. Die Patientin habe berichtet, dass es ihr nach dem Klinikaustritt im Juli 2013 gut

gegangen sei; seit zwei bis drei Monaten gehe es nicht mehr gut. Sie falle wiederholt auf den Boden und könne die Stürze nicht beschreiben. Sie merke jeweils erst auf dem Boden, dass sie gestürzt sei. Es sei ihr nicht schwindelig un d sie müsse nicht erbrechen. Sie höre Stimmen tagsüber. Vor zwei Monaten sei sie in I.___ gewesen und habe an der Beerdigung ihrer Schwiegermutter teilgenommen. Sie sei sehr traurig, da sie sie sehr geliebt habe.

Bei eine r Synkope am 5. März 2014 mit Sturz und fraglichem Kopfanprall sei die Patientin zur A bklärung ins Spital H.___ überw i e sen worden. Ein Computer to mogramm des Neurokraniums habe keine Pathologie ergeben. Die telemetrische Rhythmusüberwachung und die transthorakale Echokardiographie seien bland ge wesen. Ein Schellong -Test habe ein symptomatisches Orthostasemuster gezeig

t. Nach Absetzen von Bisoprolol seien tief-normale bis normale Blutdruckwerte ge messen worden und ein erneuter Schellong -Test habe diskrete Veränderungen objektiv i ert. Man gehe ursächli c h am ehesten von einer orthostatischen Symp tomatik im Rahmen der antidepressiven und antihypertensiven Therapie und Dekonditionierung durch den sozialen R ückzug mit viel Liegen aus (Urk.

6/38 /12

ff.) . 3.7

Im Gutachten der MEDAS C.___ vom 23. Juli 2014 wurden die fol gen den Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähig keit festgehalten (Urk. 6 /38/29):

Koronare 2-Gefäss-Erkrankung - Status nach Myokardinfarkt am 27.05.2012 (NSTEMI) - Status nach PTCA/Stent (beschichtet) bei subtotalem Verschluss des PLA1 und des RCX; RCA ostial 50 % stenosiert, interventionell nicht angegangen - Die letzte kardiologische Kontrolle 07.03.2014 im Spital H.___ : Normale systo lische und diastolische Funktion, normale Klappenverhältnisse - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle H y pertonie/Diabetes mellitus/ Adi positas

Periarthropathia

humeroscapularis

partim

ankylosans links bei Verkalkung an der Insertion der Subscapularissehne (Tendinitis calcarea) - Partialruptur der Subcapularis

- und der Supraspinatussehne - Leichte Bursi tits

subdeltoidea links und Biz eps- longus -Syndrom (Ultraschall vom 15.05.2014)

Psyche: aktuell keine Diagnosestellung möglich .

Die Versicherte sei bis zum Infarkt am 27. Mai 2012 eine voll arbeitsfähige Ge müserüsterin /Vorarbeiterin mit einem 100 %-Pensum gewesen. Der Infarkt habe zu einem Zusammenbruch der Gesundheit geführt, der diagnostisch nicht richtig erfassbar sei. Auch das Familiensystem sei im Sinne einer offenbar massiv über steigerten Überbehütung gestört. Für die Versicherte gehe gar nichts mehr.

Der psychiatrische Gutachter habe in seinem Teilgutachten dargelegt, dass er weder eine schlüssige psych i atrische Diagnose stellen noch zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten Stellung nehmen könne. Unter dem durchaus möglichen Modell, dass die Versicherte depressiv sei, müsse festgehalten werden, dass sie absolut ungenügend behandelt sei. Unter der Annahme, dass hier eine Depression be s tehe, müsse eine intensive Steigerung der Behandlung vorgenommen werden um nachher, beispielsweise bei eingetretener deutlicher Besserung, die Situation diag nostisch und bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu zu eva lu ieren (Urk. 6/38/30) .

Die Depres sionsbehandlung setz e sich aus zwei Komponenten zusammen: Psy chiatrische Gesprächstherapie/Verhaltenstherapie und Psychopharmako therapie. Die Versicherte habe angegeben, sie könne mit ihrem Psychiater, welcher selber hier in der Schweiz auch fremdsprachig sei, nicht in ihrer Muttersprache reden. Dies wäre im Fall der Versicherten unbedingt notwendig: Falls die Depression leicht bis mittelschwer sei, würde eine alleinige Gesprächstherapie/ Psycho thera pie im Vordergrund stehen, nicht die medikamentöse Behandl ung . Bei der Ver sicherten sei aber auch zu diskutieren, ob allenfalls eine schwere Depression bestehe – hier wäre nach modernen Erkenntnissen die medikamentöse Therapie begleitend unbedingt notwendig und effizienter als die Gesprächs-Psycho the ra pie. Die festgestellten Blutspiegel belegten aber, dass die Versicherte medika mentös keine wirksamen Blutspiegel aufweise. Als einzige realistische diagnos tische Option sehe man hier eine intensive Psychotherapie und Psychopharma ko therapie .

Bei der Schlussbesprechung sei nochmals deutlich geworden: Man könne nicht unterscheiden, ob eher ein (nicht krankheitswertiges) demonstratives Krank heits verhalten oder aber eine Krankheit vorliege. In Richtung Krankheits ver halten zeigten sich einige Hinweise, beispielsweise die kaum vorhandene Unter suchbarkeit in allen Bereichen, dann aber auch die zum grossen Teil nicht nach vollziehbaren Angaben über die Inaktivität/Überbetreuung und auch die Anga be n über das Stimmenhören, die allzu dick aufgetragen schienen.

Aktuell könne die Arbeitsfähigkeit in angestammter oder in einer anderen Tätigkeit nicht beurteilt werden. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, das s die Versicherte für maximal ein Jahr nac h ihrem Infarkt vom 27. Mai 2012

ar beits unfähig gewesen sei. Für den anschliessenden Zeitraum bis zur Begut ach tung könnten die Gutachter keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorneh men . Aus reiner Optik des Bewegungsapparates sei die Versicherte in ihr er ange stammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig.

Diesbezüglich bedürfe es keiner Neu- Evaluation. Leichtere manuelle Tätigkeiten, ausgenommen ausgesprochen mono tone Arbeitsvorgänge mit stereotyper Belastung der linken Schulter, seien aus somatischer Sicht in vollem Umfang zumutbar (Urk. 6/38/23).

Schliesslich wurde vorgeschlagen, die Dosen von Trittico und Cymbalta in erhöh tem Umfang abzugeben, aber das Medikament Abilify wegzulassen, da die Kombination dieser drei Medikamente, vor allem durch das Abilify, zu Neben wirkungen führen könne. Hinsichtlich der Kollapse sei eine Minimierung aller Medikamente wichtig. Das Metformin sei auf 2 x ½ Tablette zu reduzieren. Vom Betablocker Concor werde abgeraten, schon deshalb, weil er nur noch in einer minimalen Dosierung gegeben werde, aber auch weil er zur Orthostase beitra gen könne. Der Lipidsenker Sortis könne auch zu Orthostase führen und sollte daher ebenfalls wenigstens vorübergehend abgesetzt werden zur Beobachtung, ob sich Kollapse wieder zeigten. Es komme hinzu, dass Sortis auch zu eigen ar tigen muskoloskelettalen Schmerzen, zu Rückenschmerzen, zu Myalgien und so gar zu Myositiden führen könne. Die Versicherte leide ja an unklaren Schmer zen, und auch diesbezüglich sei es durchaus gerechtfertigt, Sortis abzusetzen (Urk. 6/38/31). 4. 4.1

Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass

der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum vom 1. Ma i 2013 bis zum 9.

Oktober 2014 zwar beeinträchtigt war, ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aber nicht in einem Umfang einschränkte, welcher für sich alleine einen Renten anspruch zu begründen vermöchte . Strittig und zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch invaliditätsrelevante psychische Gesundheitsschäden bestanden, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit weiter

limitierten. 4.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, es sei für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands auf das Gutachten von Dr.

A.___ vom 15. September 2013 abzustellen, gemäss welchem von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 und 6). Dieses basiert auf der psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Septem ber 2013, auf den zur Verfügung gestellten Akten und auf dem Austrittsbericht der G.___ vom 26. Juli 2013 (Urk. 6/24/1). Obwohl sich die Beschwerdeführerin bekanntermassen bereits seit dem 6. November 2012 bei Dr. B.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand (vgl. Urk. 6/21/2, 6/24/4, 6/24/5 und 6/29), hat Dr. A.___ sein Gutachten erstellt, ohne einen Bericht von Dr. B.___ zu berücksichtigen oder eine Rückfrage an diesen zu tätigen .

Zum erhobenen Psychostatus hielt Dr. A.___ im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin sehr angespannt wirke und ihn mit grossen Augen durch dringend anblicke. Sie sei sehr gereizt, halte ihre Stirne dauernd gerunzelt. Sie zeige eine exaltierte Mimik. Sie habe den Kopf oft auf den Arm abgestützt, lasse sich in der Haltung zwischendurch gehen. Sie habe ein einfaches Denken und duze ihn. Die kognitiven Funktionen seien im Übrigen unauffällig. Die Explo ran din rede in einem vehementen, sehr aggressiven Ton, auf abgehackte, ener gische Weise, wie unwillig. Plötzlich weine sie oder zeige sich frustriert. Die Affek tivität sei nivelliert, gar nicht ansprechbar und nicht moduliert. Nach knapp zwei Stunden Gespräch zeigten sich Erschöpfungsanzeichen (Urk. 6/24/9).

Es ist nicht ohne W eiteres nachvollziehbar, wie er vor diesem Hintergrund zur Diagnose einer depressiven Störung schweren Grades, bestehend seit Mai 2012 (Urk. 6/24/11), gelangt e (vgl. auch Urk. 6/38/49) . Dies muss umso mehr gelten, als die Ärzte in der G.___, wo sich die Beschwerde führerin vom 18. Juni bis zum 12. Juli 2013 aufgehalten hatte, lediglich eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert en (Urk. 6/24/13 und 6/24/15). I m Verlauf der Hospitalisation

stellten sie darüber hinaus eine deutliche Verbesse rung fest . Namentlich sei die Besch w e rdeführerin zuerst durch ihr zurück ge zogenes, eher passives Verhalten auf der Station aufgefallen. Nach und nach habe sie sich jedoch in die Patientengruppe und den Stationsalltag eingegliedert und am stationären Therapieprogramm bestehend aus Ergotherapie und einer Stabi li tätsgruppe teilgenommen. Es sei zu einer leichten Verbesserung des Schlafes gekommen (wahrscheinlich begrenzter Erfolg durch die Zimmerkollegin). Leichte innere Unruhe und Anspannungszustände hätten mit Relaxane behandelt wer den können. Die bestehende Kraftlosigkeit sei am ehesten mit einer zu niedrigen Protein- und Ko h le n hydratezufuhr in Verbindung zu bringen. Man habe die Patientin im Verlauf ihres Klinikaufenthaltes als zunehmend schwingungs fähiger, jedoch auf ihre somatischen Beschwerden eingeengt wahrgenommen (Urk. 6/24/15).

Trotz der beschriebenen Verbesserungen unter adäquate r medikamentöse r Be hand lung erachtet e Dr. A.___

in seinem Gutachten eine Besserung auf abseh bare Zeit als wenig wahrscheinlich. Seiner Auffassung nach war en die thera peu tischen Massnahmen ausgeschöpft. Zur Begründung führt e er an, dass die ambulante und die stationäre psychiatrische Behandlung keinen nachhaltigen Erfolg erzielt hätten (Urk. 6/24/12). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Dr. A.___ darauf verzichtet hat, die korrekte Medikamenteneinnahme mit Hilfe eines Serumsspiegels zu belegen oder sich bei Dr. B.___ nach dem Verlauf der ambulanten psychiatrischen -psychotherapeutischen Behandlung zu erkun di gen (vgl. Urk. 6/24). Die Beurteilung von Dr. A.___ erscheint daher nicht als schlüssig. Sie wird zusätzlich durch die Resultate der Laborbefunde der am 12.

Mai 2014 im Zusammenhang mit der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS C.___

entnommene n Blutprobe der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Demnach lag der Du loxetin -Spiegel (Cymbalta) bei 0, der Trazo don-Spiegel (Trittico) bei etwa 25 % des unteren Referenzwertes und der Aripi prazol-Spiegel (Abilify) bei etwa 20 % des unteren Referenzwertes. Mit einer wesentlichen Wirkung der Antidepressiva war damit nicht zu rechnen (vgl. Urk.

6/38/22 und 6/38/35). Die Beschwerdeführerin selbst erklärte im Rahmen ihrer polydisziplinären Begutachtung bei der MEDAS C.___, dass sie nicht viel mit ihrem behandelnden Psychiater spreche. Sie könne nichts vertra gen, brauche Ruhe, und fertig. Jede zweite, dritte Woche gehe sie zum Psychia ter. Ihr Mann und ihre Schwiegertochter brächten sie dorthin, deswegen seien sie dort anwesend . Meist ens

redeten die Schwiegertochter und der Ehemann; sie selber rede in der Regel nicht. Sie verstehe den Psychiater auch sprachlich nicht. Ihre Angehörigen könnten Deutsch, sie selber beherrsche die Sprache nicht gut genug (Urk. 6/38/45).

Nach dem Gesagten kann nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, dass die Explo ration der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Sohnes stattfand, wel cher zwischendurch auch Übersetzungsdienste leistete (vgl. Urk. 6/24/9). Insbe sondere spielt es hinsichtlich der Würdigung des Gutachtens von Dr. A.___

auch

keine Rolle mehr, dass die Anwesenheit von Angehörigen kontraproduktiv sein und zu Verfälschungen führen kann (vgl. die Qualitätsleitlinien für psychia tri sche Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Schweizerische Ge sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Bern 2012, S. 12 mit Hinweisen). 4.3

Mit Hilfe des Gutachtens der MEDAS C.___ lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht beurteilen, wurden darin doch keine entsprechenden Angaben gemacht (vgl. Urk. 6/38) . Vielmehr legte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im psy chia trischen Teilgutachten eingehend dar, dass das Bild der Beschwerdeführerin auf der psyc h isch-psychiatrischen Ebene nicht schlüssig sei . Eine Depression sei möglich, sie sei im Zusammenhang mit Herzinfarkten auch immer wieder zu beobachten. D er Schweregrad sei jedoch nicht sicher einschätzbar, auch nicht überwi e gend wahrscheinlich. Eine Panikstörung liege wohl vor, die Anfälle seien aber so selten, dass sie als ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu werten sei . Das Auftreten der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Explo ration wirke massiv aggraviert und nicht nachvollzie h bar üb e rsteigert. Er könne so nur den Verdacht auf eine Depression haben, eine Einschätzung des Schwe re grade s sei nicht möglich. An Ängsten leide die Explorandin zwar auch, aber auch hier blieben ihre Angaben unklar im Hinblick auf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/38/50) .

Dr. J.___ schlug vor, dass eine Psychotherapie in der Muttersp rache der Ver sicherten d u r chgeführt werde, in welcher sie allein – ohne Beisein von Ver wandten – behandelt werden könne. Die Medikation wirke angesichts der angeb lich schweren Depression nicht konsequent dosiert; es seien keine genügenden Wirkspiegel vorhanden. Die Versicherte müsse konsequent behandelt und medi kamentös aufdosiert und beobachtet werden; eine Re-Evaluation in 12

Monaten sei empfehlenswert. Die Prognose werde davon abhängen, was sich in einer Psychotherapie in der Muttersprache ohne Beisein von Verwandten und unter Kontrolle der Einnahme der Psychopharmaka in den nächsten Monaten ent wickle. Denn stationär sei es bereits zweimal zu deutlich erkenn- und nachvoll ziehbaren Verbesserungen gekommen (Urk. 6/38/23 f., 6/38/27 f. und 6/38/51) . 4.4

Nebst den beiden erwähnten Gutachten hat sich e inzig noch der Hausarzt pract . med. F.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert (vgl. Urk. 6/21). Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es erscheint auch fraglich, ob pract . med. F.___ fachlich geeignet ist, die psychische Situation der Beschwerde füh rerin, welche von diversen Fachärzten aus dem Bereich Psychiatrie und Psy cho therapie kontrovers diskutiert wird, angemessen zu beurteilen. Die von ihm ab ge g ebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird zudem auch dadurch in Frage gestellt, dass er – als Einziger – dem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumisst. Seine Ausführungen sind folglich e benfalls nicht geeignet, um zu beurteilen, ob nebst den soma ti schen Diagnosen auch ein inval i ditätsrelevanter psychischer Gesundheits schaden vorliegt und wie es sich mit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwer deführerin im hier relevanten Zeitraum

verhie lt. 4. 5

Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen folglich nicht beurteilen. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, wie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit polydisziplinär zu qua lifizieren ist . Darüber hinaus hat Dr. J.___ eingehend und nachvoll zieh bar dargelegt, weshalb auch die psychiatrische Diagnosestellung, welche von den involvierten Fachärzten kontrovers diskutiert wird, weiterer Abklärungen bedarf.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass über den strittigen Rentenan spruch nicht ohne zusätzliche medizinische Untersuchungen betreffend den psy chischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin entschieden werden kann. Da diesel ben

grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen, unter Beachtung des von Dr. J.___ skizzierten Vorgehens, und neuer Entscheidung an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemes sen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

9. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke