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IV.2014.01191

Nichteintreten auf erneutes Leistungsbegehren rechtens. Erheblichkeit der gesundheitlichen Veränderung nicht glaubhaft gemacht. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969 , war

seit dem 1 0. A pril 2006 bei der Y.___ AG als Hilfs arbeit er angestellt gewesen ( Urk. 7/3/25 ) , als er am 1 8. Juli 2006 einen Arbeitsunfall erlitt ( Urk. 7/3/275). Zudem wurde er am 1 9. April 2007 „ von Fremden mit Schlägen und Tritten angegriffen “ ( Urk. 7/3/26). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ( Urk. 7/3/149) stellte die SUVA i hre Leistungen mangels adäquaten Kausalzu sammenhang s der geklagten Beschwerden für beide Unfälle per 1 9. Mai 2008 ein ( Urk. 7/3/149).

Am 2 2. Oktober 2007

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die obge nannten Unfälle bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3/316-323 Ziff.7.2-3 ). Die Sozialversich erungsanstalt des Kantons Z.___ , IV-Stelle

Z.___ , verneinte mit Verfügung vom 3 0. Mai 2011

einen Rentenanspruch ( Urk. 7/64). Die vom Versicherten dagegen am 1. Juli 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/67) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Z.___ vom 1 6. Mai 2012 abgewiesen ( Urk. 7/70 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Am 8. Februar 2013 meldete sich der Versicherte erneut be i der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/71).

Die Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte den beruflichen und medizinischen Sach verhalt ab und trat n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/88, Urk. 7/ 89 ) mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein ( Urk. 7/94). 1.3

Erneut meldete sich der Versicherte am 2 4. Juli 2014 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend ( Urk. 7/102) . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren ( Urk. 7/104, Urk. 7/105) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 7/120 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sein Leistungsbegehren materiell zu prü fen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 9. März

2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeant wort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist ; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, der Beschwer deführer habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsä chlichen Verhältnisse seit der l etzten Verfügung der IV-Stelle Z.___

vom 3 0. Mai 2011 wesentlich verändert hätten

(S. 1). Eine chronische Borreliose müsse nicht zwingen d invalidisierend ausfallen . Da dies bezüglich keine aktuellen Befunde vorlägen, sei davon auszugehen, dass sie kli nisch nicht relevant sei. Zudem sei keine manifeste radikuläre Komponente beziehungsweise Funktionseinschränkung genannt worden. Die Symptomaus weitung gehöre zum Bild der somatoformen Schmerzstörung (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Besch werde ( Urk.

1) geltend, dass in der Zwischenzeit zusätzliche Beschwerden eingetreten seien, welche geeignet seien, seine Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen . E s bestünden erhebli che Indizien für eine leistungsrelevante Einschränkung. Hinzu komme, dass neu eine chronische Borreliose festgestellt worden sei, welche sich unter Umständen auch stark auf die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Den dies bezüglichen Sachverhalt hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen. Es lägen körperliche Beschwerden mit einer klaren somatischen Grundlage vor (S.

6 f. Ziff. 4) . Eine Verschlechterung sei damit glaubhaft gemacht worden (S. 7 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität - seit der letzten umfassenden mate riellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Mai 2011 ergangenen Ver fügung der IV-Stelle Z.___ ( Urk. 7/64)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 3 0. Mai 2011

der IV-Stelle Z.___ ( Urk. 7/64), welche mit Urteil vom 1 6. Mai 2012 des Versicherungsgerichts des Kantons Z.___ (vgl. Urk. 7/70) bestätigt wurde.

Die IV-Stelle Z.___

stütze sich in ihrer Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ , B.___ , vom 2 1. Dezem ber 2010 ( Urk. 7/ 50) .

3.2

Die Gutachter der A.___ stellten in ihrem am 2 1. Dezember 2010 erstatten Gut achten ( Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit ( S. 31

Ziff. 6.1 ): - zervikozephales Schmerzsyndrom - aktuell ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - mit Diskusprotrusionen C5-7, flache rechts m ediolaterale Diskushernie C4/5, MRI Halswirbelsäule (HWS) vom 2 6. Juli 2006 - mit Haltungsinsuffizienz - mit Verdacht auf Symptomverdeutlichung

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 31 Ziff. 6.2) : - anhaltende somatoforme Schmerzstörung , ICD-10 F45.1 - Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Status nach möglicher HWS-Kontusion (Differenzialdiagnose: Distor sion) in Inklinationsstellung am 1 9. Juli 2006 - Status nach Kopf-, HWS- und Ellbogenkontusion bei Schlägerei am 1 9. April 2007 - positiver Borrelien -Titer vom 1 7. November 2008 - Status nach 28-tägiger Therapie mit 100 mg Doxycyclin zweimal täg lich - ohne klinische Relevanz - anamnestisch chronisch rezidivierende Magenbeschwerden unklarer Ätio logie - unauffällige Gastroskopie

Die Gutachter führten zusammenfassend zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und des subjektiv sehr hoch erlebten Schmerzlevels sowie auch begründbar mit den degenerativen Veränderungen der HWS sei eine körperlich anhaltend schwere, insbesondere HWS-belastende und in Zwangshaltungen auszuübende Tätigkeit wie die eines Hilfsgipsers ungünstig und deshalb nicht zumutbar (S. 37 Ziff. 7.2).

Für jede körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit ohne anhaltende Zwangs haltungen und ohne ve rmehrte Überkopfarbeiten bestehe seit dem 1 9. Mai 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht (S. 37 Ziff. 7.3-4) .

Die Gutachter diagnostizierten aus aktueller somatischer Sicht ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom . Aus neurologi scher Sicht bestehe klar kein Hinweis auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfall symptomatik. Damit könne die im Verlauf eingebrachte Diagnose einer fragli chen Kompression und radikulären Reizung der Wurzel C4 nicht nachvollzogen werden (S. 35 Mitte). Das Zervikalsyndrom sei sowohl aus neurologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht nicht gravierend, die objektivierbaren Befunde an der HWS seien gering und die ganze Symptomatik von einer massi ven Symptomausweitung gekennzeichnet. Es fänden sich erhebliche Diskrepan zen zwischen den geklagten Schmerzintensitäten und Einschränkungen im Vergleich zur spontanen Beweglichkeit und den geringen objektivierbaren Befunden. Entsprechend könne aus somatischer Sicht aufgrund der zu postulie renden somatoformen Schmerzstörung und des subjektiven Schmerzerlebens zwar für eine körperlich schwere Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit postuliert wer den, dies konsistent mit der Vorbeurteilung durch die SUVA, für alle leichten und mittelschweren Arbeiten in Wechselbelastung könne aber eine volle Arbeitsfähigkeit aus somat ischer Sicht angenommen werden (S. 35 unten).

In der Gesamtschau sei von der führenden Diagnose einer somatoformen

Schmerz störung auszugehen. Geklagt würden dabei vor allem ein Nacken- und Kopfschmerzsyndrom mit diffusen Begleitsymptomen wie Ausstrahlungen in die Arme und in den Schulterbereich, für die weder in der Bildgebung noch in der klinischen Untersuchung genügend erklärende Befunde vorhanden seien. Die somatoforme Schmerzstörung sei auf dem Boden der schwierigen und fragilen psychosozialen, beruflichen und familiären Situation zu verstehen , bei letztend lich gescheitertem Migrationsplan in der Schweiz. Der Explorand verfüge über sehr geringe Ressourcen, um sich im Arbeitsmarkt etablieren zu können, so ins besondere über eine sehr geringe Schulbildung, fehlende Landessprache und in der Schweiz nur eine fragmentierte Berufs- und Arbeitskarriere. Diese F aktoren seien aber invaliditätsfremd und führten hier nicht zu einer nachvollziehbaren Einschränkung der zumutbaren Leistungsfähigkeit (S. 36 unten f.).

Die rheumatologischen Gutachter führten in ihrem Teilgutachten vom 5. Novem ber 2010 ( Urk. 7/46) aus, f ür das im Januar 2009 von Dr. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, genannte chronische regio nale Schmerzsyndrom hätten sich anamnestisch ( Zervikovertebralsyndrom , Peri arthritis humeroscapularis [ PHS ] links, Ellbogenschmerzen links, Status nach Fraktur , Lumbovertebralsyndrom bei Diskusdegeneration) und klinisch (ge störte Trophik , Sensibilität, Motorik, Dyshidrose ) keine Hinweise gefunden. Die Schmerzproblematik lasse sich nicht einer Region alleine zuordnen, sondern sei ausgeweitet. Für die von Dr. C.___ unter dem chronischen regionalen Schmerz syndrom subsumierte Periarthropathia

humeroscapularis links fänden sich klinisch keine Hinweise , und Röntgenbilder diesbezüglich hätten nicht vor gelegen. Die vorbeschriebenen lumbovertebralen Schmerzen hätten sich aktuell ebenfalls nicht reproduzieren lassen ( Urk. 7/45 S. 5 oben). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 7/102) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für All ge meine Innere Medizin und für Rheumatologie,

Kl inik E.___ , vom 2 4. April 2014 ( Urk. 7/ 101 = Urk. 3/3) ein, in welchem er folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte (S. 1): - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend radi kulärem Reizsyndrom rechtsseitig - rechtsseitige mediolaterale Diskushernien C3/4 und C5/6 (MRI Novem ber 2011) - Status nach wiederholten Infiltrationen C3/4 rechts 2008/2010 mit jeweils kurzzeitiger Besserung: Status nach wiederholten systemi schen Glucocor t icoidstossbehandlungen mit jeweils vorübergehender Besserung - Kribbelparästhesien (Differenzialdiagnose Carpaltunnelsyndrom) - Periarthropathie

humero-scapularis rechtsseitig, intermittierend verstärkt - Akromioklavikular (AC)- Gelenk sarthrose , Bursitis subacromialis - intermittierend schmerzhaftes Handgelenk rechtsseitig (mit Schwellung) bisher unklarer Genese - femoro-acetabuläres

Impingement rechte Hüfte bei CAM-Konfiguration und konsekutiver le ichtgradiger

Coxarthrose /Labrum einriss - lumboradikuläres Reizsyndrom S1 aktuell rechtsseitig linksseitig bei - Status nach linksseitig lumboradikulärem Reizsyndrom bei medio late ra ler Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 - chronische Bor reliose (Diagnose Dr. C.___ )

Dr. D.___ führte aus, zwischenzeitlich habe sich die gesundheitliche Situation verschlec htert. Aktuell lägen wiederum Probleme seitens eines lumboradikulä ren Schmerzsyndroms vor . Zudem sei zwischenzeitlich die Diagnose eines Impingements der rechtsseitigen Hüfte gestellt worden mit konsekutiver Cox arth rose und Labrumeinriss. Von dieser Seite her liessen sich Einschränk un gen bei Heben und Tragen (maximal leicht), bei vorgeneigten Rumpfhaltungen und bei m Gehen wie auch bei Arbeiten in Hocke begründen. Des Weiteren bestün den Limiten bei Arbeiten auf respektive über Kopfhöhe . Von Dr. C.___ sei en eine chronische Borreliose aufgeführt und entsprechende Behandlungen vorge schla gen worden (S. 2) . 4. 2

Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Arbeitsm edizin und Allgemeinme dizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 7/103/2-3) aus, im Bericht der Klinik E.___ vom 2 4. April 2014 werde dasselbe Tätigkeitsprofil genannt wie es im Jahr 2010 erstellt wor den sei. Auch aktuell könne keine manifeste radikuläre Komponente bezie hungs weise Funktionseinschränkung ge nannt werden, sondern es handle sich um wechselseitige, inkonstante Beschwerden, passend zum Bild der somatofor men Schmerzstörung . G esamthaft sei eine Vers chlechterung nicht dargestellt. 5.

5.1

Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszu stand seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom Mai 2011 (Urk. 7/64 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verb unden (vgl. vorstehend E.

1.3). Es stellt sich daher die Frage, ob der vom Beschwerdeführer eingereichte

Bericht von Dr. D.___ vom 2 4. April 2014 (vorst ehend E. 4.1 ) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es glaubhaft zu belegen vermag. 5.2

In Bezug auf Dr. D.___ ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte auf grund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind . Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen) .

Das von Dr. D.___ diagnostizierte zervikozephale

Schmerzsyndrom wurde bereits im A.___ -Gutachten vom Dezember 2010 (vorstehend E. 3.2) diagnosti ziert, ebenso ein positiver Borrelien -Titer. Letzterem wurde allerdings kein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte ist - auch dem aktuellsten Bericht vo n Dr. D.___

- nicht zu ent nehmen und allfällige konkret daraus resultierende Einschränkungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. vorstehend E.

2.2).

Auch mit der von Dr. D.___

diagnostizierten Periar thropathie

humero-scapu laris ha t sich d e r rheumatologische Teilgutachter des A.___ bereits ausreichend und nac hvollziehbar auseinandergesetzt. Im Übrigen wies er darauf hin, dass sich die Schmerzproble ma tik nicht einer Region alleine zuordnen lasse, sondern ausgeweitet sei (vgl. vorstehend E. 3.2 am Schluss). In Bezug auf die neu genannten Diagnosen, so das intermittierend schmerz hafte Handgelen k rechts seitig und das Impingement der rechtsseitigen Hüfte mit konsekutiver Coxarth rose und Labrumeinriss

ist zu bemerken , dass selbst wenn damit eine tatsächli che Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten wäre , die Glaubhaftmachung in Bezug auf die Erheblichkeit dieser Veränderung zu ver neinen

wäre , da jedenfalls auch gestützt auf die ohne hin zurückhaltend zu wertenden Ausführungen des behandelnden Arzte s

Dr. D.___ weiterhin zumindest von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten und somit von einer nicht rentenanspruchsbegründenden Erwerbseinbusse auszuge hen ist. 5.3

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. D ie angefochtene Verfü gung vom 9 . Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 6.2

Mit Kostennote vom 2 6. November 2015 (Urk. 10-11 ) machte die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers e inen Aufwand von insgesamt 4 St un den und Barauslagen von Fr. 12.50 geltend, was als angemessen erscheint ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer ). Demgemäss ist Rechtsanwä lt in

Ursul a Reger- Wyttenbach mit Fr. 890.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 890.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 0. A pril 2006 bei der Y.___ AG als Hilfs arbeit er angestellt gewesen ( Urk. 7/3/25 ) , als er am 1 8. Juli 2006 einen Arbeitsunfall erlitt ( Urk. 7/3/275). Zudem wurde er am 1 9. April 2007 „ von Fremden mit Schlägen und Tritten angegriffen “ ( Urk. 7/3/26). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ( Urk. 7/3/149) stellte die SUVA i hre Leistungen mangels adäquaten Kausalzu sammenhang s der geklagten Beschwerden für beide Unfälle per 1 9. Mai 2008 ein ( Urk. 7/3/149).

Am

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist ; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 1. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sein Leistungsbegehren materiell zu prü fen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, der Beschwer deführer habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsä chlichen Verhältnisse seit der l etzten Verfügung der IV-Stelle Z.___

vom 3 0. Mai 2011 wesentlich verändert hätten

(S. 1). Eine chronische Borreliose müsse nicht zwingen d invalidisierend ausfallen . Da dies bezüglich keine aktuellen Befunde vorlägen, sei davon auszugehen, dass sie kli nisch nicht relevant sei. Zudem sei keine manifeste radikuläre Komponente beziehungsweise Funktionseinschränkung genannt worden. Die Symptomaus weitung gehöre zum Bild der somatoformen Schmerzstörung (S. 2).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Besch werde ( Urk.

1) geltend, dass in der Zwischenzeit zusätzliche Beschwerden eingetreten seien, welche geeignet seien, seine Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen . E s bestünden erhebli che Indizien für eine leistungsrelevante Einschränkung. Hinzu komme, dass neu eine chronische Borreliose festgestellt worden sei, welche sich unter Umständen auch stark auf die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Den dies bezüglichen Sachverhalt hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen. Es lägen körperliche Beschwerden mit einer klaren somatischen Grundlage vor (S.

6 f. Ziff. 4) . Eine Verschlechterung sei damit glaubhaft gemacht worden (S. 7 Ziff. 4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität - seit der letzten umfassenden mate riellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Mai 2011 ergangenen Ver fügung der IV-Stelle Z.___ ( Urk. 7/64)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 3 0. Mai 2011

der IV-Stelle Z.___ ( Urk. 7/64), welche mit Urteil vom 1 6. Mai 2012 des Versicherungsgerichts des Kantons Z.___ (vgl. Urk. 7/70) bestätigt wurde.

Die IV-Stelle Z.___

stütze sich in ihrer Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ , B.___ , vom 2 1. Dezem ber 2010 ( Urk. 7/ 50) .

3.2

Die Gutachter der A.___ stellten in ihrem am 2 1. Dezember 2010 erstatten Gut achten ( Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit ( S. 31

Ziff.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 9. März

2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeant wort zugestellt ( Urk.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen.

E. 6.2 Mit Kostennote vom 2 6. November 2015 (Urk. 10-11 ) machte die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers e inen Aufwand von insgesamt 4 St un den und Barauslagen von Fr. 12.50 geltend, was als angemessen erscheint ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer ). Demgemäss ist Rechtsanwä lt in

Ursul a Reger- Wyttenbach mit Fr. 890.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 890.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01191 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

5. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969 , war

seit dem 1 0. A pril 2006 bei der Y.___ AG als Hilfs arbeit er angestellt gewesen ( Urk. 7/3/25 ) , als er am 1 8. Juli 2006 einen Arbeitsunfall erlitt ( Urk. 7/3/275). Zudem wurde er am 1 9. April 2007 „ von Fremden mit Schlägen und Tritten angegriffen “ ( Urk. 7/3/26). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ( Urk. 7/3/149) stellte die SUVA i hre Leistungen mangels adäquaten Kausalzu sammenhang s der geklagten Beschwerden für beide Unfälle per 1 9. Mai 2008 ein ( Urk. 7/3/149).

Am 2 2. Oktober 2007

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die obge nannten Unfälle bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3/316-323 Ziff.7.2-3 ). Die Sozialversich erungsanstalt des Kantons Z.___ , IV-Stelle

Z.___ , verneinte mit Verfügung vom 3 0. Mai 2011

einen Rentenanspruch ( Urk. 7/64). Die vom Versicherten dagegen am 1. Juli 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/67) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Z.___ vom 1 6. Mai 2012 abgewiesen ( Urk. 7/70 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Am 8. Februar 2013 meldete sich der Versicherte erneut be i der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/71).

Die Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte den beruflichen und medizinischen Sach verhalt ab und trat n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/88, Urk. 7/ 89 ) mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein ( Urk. 7/94). 1.3

Erneut meldete sich der Versicherte am 2 4. Juli 2014 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend ( Urk. 7/102) . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren ( Urk. 7/104, Urk. 7/105) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 7/120 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sein Leistungsbegehren materiell zu prü fen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 9. März

2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeant wort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist ; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, der Beschwer deführer habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsä chlichen Verhältnisse seit der l etzten Verfügung der IV-Stelle Z.___

vom 3 0. Mai 2011 wesentlich verändert hätten

(S. 1). Eine chronische Borreliose müsse nicht zwingen d invalidisierend ausfallen . Da dies bezüglich keine aktuellen Befunde vorlägen, sei davon auszugehen, dass sie kli nisch nicht relevant sei. Zudem sei keine manifeste radikuläre Komponente beziehungsweise Funktionseinschränkung genannt worden. Die Symptomaus weitung gehöre zum Bild der somatoformen Schmerzstörung (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Besch werde ( Urk.

1) geltend, dass in der Zwischenzeit zusätzliche Beschwerden eingetreten seien, welche geeignet seien, seine Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen . E s bestünden erhebli che Indizien für eine leistungsrelevante Einschränkung. Hinzu komme, dass neu eine chronische Borreliose festgestellt worden sei, welche sich unter Umständen auch stark auf die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Den dies bezüglichen Sachverhalt hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen. Es lägen körperliche Beschwerden mit einer klaren somatischen Grundlage vor (S.

6 f. Ziff. 4) . Eine Verschlechterung sei damit glaubhaft gemacht worden (S. 7 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität - seit der letzten umfassenden mate riellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Mai 2011 ergangenen Ver fügung der IV-Stelle Z.___ ( Urk. 7/64)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 3 0. Mai 2011

der IV-Stelle Z.___ ( Urk. 7/64), welche mit Urteil vom 1 6. Mai 2012 des Versicherungsgerichts des Kantons Z.___ (vgl. Urk. 7/70) bestätigt wurde.

Die IV-Stelle Z.___

stütze sich in ihrer Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ , B.___ , vom 2 1. Dezem ber 2010 ( Urk. 7/ 50) .

3.2

Die Gutachter der A.___ stellten in ihrem am 2 1. Dezember 2010 erstatten Gut achten ( Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit ( S. 31

Ziff. 6.1 ): - zervikozephales Schmerzsyndrom - aktuell ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - mit Diskusprotrusionen C5-7, flache rechts m ediolaterale Diskushernie C4/5, MRI Halswirbelsäule (HWS) vom 2 6. Juli 2006 - mit Haltungsinsuffizienz - mit Verdacht auf Symptomverdeutlichung

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 31 Ziff. 6.2) : - anhaltende somatoforme Schmerzstörung , ICD-10 F45.1 - Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Status nach möglicher HWS-Kontusion (Differenzialdiagnose: Distor sion) in Inklinationsstellung am 1 9. Juli 2006 - Status nach Kopf-, HWS- und Ellbogenkontusion bei Schlägerei am 1 9. April 2007 - positiver Borrelien -Titer vom 1 7. November 2008 - Status nach 28-tägiger Therapie mit 100 mg Doxycyclin zweimal täg lich - ohne klinische Relevanz - anamnestisch chronisch rezidivierende Magenbeschwerden unklarer Ätio logie - unauffällige Gastroskopie

Die Gutachter führten zusammenfassend zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und des subjektiv sehr hoch erlebten Schmerzlevels sowie auch begründbar mit den degenerativen Veränderungen der HWS sei eine körperlich anhaltend schwere, insbesondere HWS-belastende und in Zwangshaltungen auszuübende Tätigkeit wie die eines Hilfsgipsers ungünstig und deshalb nicht zumutbar (S. 37 Ziff. 7.2).

Für jede körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit ohne anhaltende Zwangs haltungen und ohne ve rmehrte Überkopfarbeiten bestehe seit dem 1 9. Mai 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht (S. 37 Ziff. 7.3-4) .

Die Gutachter diagnostizierten aus aktueller somatischer Sicht ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom . Aus neurologi scher Sicht bestehe klar kein Hinweis auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfall symptomatik. Damit könne die im Verlauf eingebrachte Diagnose einer fragli chen Kompression und radikulären Reizung der Wurzel C4 nicht nachvollzogen werden (S. 35 Mitte). Das Zervikalsyndrom sei sowohl aus neurologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht nicht gravierend, die objektivierbaren Befunde an der HWS seien gering und die ganze Symptomatik von einer massi ven Symptomausweitung gekennzeichnet. Es fänden sich erhebliche Diskrepan zen zwischen den geklagten Schmerzintensitäten und Einschränkungen im Vergleich zur spontanen Beweglichkeit und den geringen objektivierbaren Befunden. Entsprechend könne aus somatischer Sicht aufgrund der zu postulie renden somatoformen Schmerzstörung und des subjektiven Schmerzerlebens zwar für eine körperlich schwere Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit postuliert wer den, dies konsistent mit der Vorbeurteilung durch die SUVA, für alle leichten und mittelschweren Arbeiten in Wechselbelastung könne aber eine volle Arbeitsfähigkeit aus somat ischer Sicht angenommen werden (S. 35 unten).

In der Gesamtschau sei von der führenden Diagnose einer somatoformen

Schmerz störung auszugehen. Geklagt würden dabei vor allem ein Nacken- und Kopfschmerzsyndrom mit diffusen Begleitsymptomen wie Ausstrahlungen in die Arme und in den Schulterbereich, für die weder in der Bildgebung noch in der klinischen Untersuchung genügend erklärende Befunde vorhanden seien. Die somatoforme Schmerzstörung sei auf dem Boden der schwierigen und fragilen psychosozialen, beruflichen und familiären Situation zu verstehen , bei letztend lich gescheitertem Migrationsplan in der Schweiz. Der Explorand verfüge über sehr geringe Ressourcen, um sich im Arbeitsmarkt etablieren zu können, so ins besondere über eine sehr geringe Schulbildung, fehlende Landessprache und in der Schweiz nur eine fragmentierte Berufs- und Arbeitskarriere. Diese F aktoren seien aber invaliditätsfremd und führten hier nicht zu einer nachvollziehbaren Einschränkung der zumutbaren Leistungsfähigkeit (S. 36 unten f.).

Die rheumatologischen Gutachter führten in ihrem Teilgutachten vom 5. Novem ber 2010 ( Urk. 7/46) aus, f ür das im Januar 2009 von Dr. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, genannte chronische regio nale Schmerzsyndrom hätten sich anamnestisch ( Zervikovertebralsyndrom , Peri arthritis humeroscapularis [ PHS ] links, Ellbogenschmerzen links, Status nach Fraktur , Lumbovertebralsyndrom bei Diskusdegeneration) und klinisch (ge störte Trophik , Sensibilität, Motorik, Dyshidrose ) keine Hinweise gefunden. Die Schmerzproblematik lasse sich nicht einer Region alleine zuordnen, sondern sei ausgeweitet. Für die von Dr. C.___ unter dem chronischen regionalen Schmerz syndrom subsumierte Periarthropathia

humeroscapularis links fänden sich klinisch keine Hinweise , und Röntgenbilder diesbezüglich hätten nicht vor gelegen. Die vorbeschriebenen lumbovertebralen Schmerzen hätten sich aktuell ebenfalls nicht reproduzieren lassen ( Urk. 7/45 S. 5 oben). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 7/102) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für All ge meine Innere Medizin und für Rheumatologie,

Kl inik E.___ , vom 2 4. April 2014 ( Urk. 7/ 101 = Urk. 3/3) ein, in welchem er folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte (S. 1): - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend radi kulärem Reizsyndrom rechtsseitig - rechtsseitige mediolaterale Diskushernien C3/4 und C5/6 (MRI Novem ber 2011) - Status nach wiederholten Infiltrationen C3/4 rechts 2008/2010 mit jeweils kurzzeitiger Besserung: Status nach wiederholten systemi schen Glucocor t icoidstossbehandlungen mit jeweils vorübergehender Besserung - Kribbelparästhesien (Differenzialdiagnose Carpaltunnelsyndrom) - Periarthropathie

humero-scapularis rechtsseitig, intermittierend verstärkt - Akromioklavikular (AC)- Gelenk sarthrose , Bursitis subacromialis - intermittierend schmerzhaftes Handgelenk rechtsseitig (mit Schwellung) bisher unklarer Genese - femoro-acetabuläres

Impingement rechte Hüfte bei CAM-Konfiguration und konsekutiver le ichtgradiger

Coxarthrose /Labrum einriss - lumboradikuläres Reizsyndrom S1 aktuell rechtsseitig linksseitig bei - Status nach linksseitig lumboradikulärem Reizsyndrom bei medio late ra ler Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 - chronische Bor reliose (Diagnose Dr. C.___ )

Dr. D.___ führte aus, zwischenzeitlich habe sich die gesundheitliche Situation verschlec htert. Aktuell lägen wiederum Probleme seitens eines lumboradikulä ren Schmerzsyndroms vor . Zudem sei zwischenzeitlich die Diagnose eines Impingements der rechtsseitigen Hüfte gestellt worden mit konsekutiver Cox arth rose und Labrumeinriss. Von dieser Seite her liessen sich Einschränk un gen bei Heben und Tragen (maximal leicht), bei vorgeneigten Rumpfhaltungen und bei m Gehen wie auch bei Arbeiten in Hocke begründen. Des Weiteren bestün den Limiten bei Arbeiten auf respektive über Kopfhöhe . Von Dr. C.___ sei en eine chronische Borreliose aufgeführt und entsprechende Behandlungen vorge schla gen worden (S. 2) . 4. 2

Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Arbeitsm edizin und Allgemeinme dizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 7/103/2-3) aus, im Bericht der Klinik E.___ vom 2 4. April 2014 werde dasselbe Tätigkeitsprofil genannt wie es im Jahr 2010 erstellt wor den sei. Auch aktuell könne keine manifeste radikuläre Komponente bezie hungs weise Funktionseinschränkung ge nannt werden, sondern es handle sich um wechselseitige, inkonstante Beschwerden, passend zum Bild der somatofor men Schmerzstörung . G esamthaft sei eine Vers chlechterung nicht dargestellt. 5.

5.1

Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszu stand seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom Mai 2011 (Urk. 7/64 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verb unden (vgl. vorstehend E.

1.3). Es stellt sich daher die Frage, ob der vom Beschwerdeführer eingereichte

Bericht von Dr. D.___ vom 2 4. April 2014 (vorst ehend E. 4.1 ) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es glaubhaft zu belegen vermag. 5.2

In Bezug auf Dr. D.___ ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte auf grund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind . Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen) .

Das von Dr. D.___ diagnostizierte zervikozephale

Schmerzsyndrom wurde bereits im A.___ -Gutachten vom Dezember 2010 (vorstehend E. 3.2) diagnosti ziert, ebenso ein positiver Borrelien -Titer. Letzterem wurde allerdings kein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte ist - auch dem aktuellsten Bericht vo n Dr. D.___

- nicht zu ent nehmen und allfällige konkret daraus resultierende Einschränkungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. vorstehend E.

2.2).

Auch mit der von Dr. D.___

diagnostizierten Periar thropathie

humero-scapu laris ha t sich d e r rheumatologische Teilgutachter des A.___ bereits ausreichend und nac hvollziehbar auseinandergesetzt. Im Übrigen wies er darauf hin, dass sich die Schmerzproble ma tik nicht einer Region alleine zuordnen lasse, sondern ausgeweitet sei (vgl. vorstehend E. 3.2 am Schluss). In Bezug auf die neu genannten Diagnosen, so das intermittierend schmerz hafte Handgelen k rechts seitig und das Impingement der rechtsseitigen Hüfte mit konsekutiver Coxarth rose und Labrumeinriss

ist zu bemerken , dass selbst wenn damit eine tatsächli che Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten wäre , die Glaubhaftmachung in Bezug auf die Erheblichkeit dieser Veränderung zu ver neinen

wäre , da jedenfalls auch gestützt auf die ohne hin zurückhaltend zu wertenden Ausführungen des behandelnden Arzte s

Dr. D.___ weiterhin zumindest von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten und somit von einer nicht rentenanspruchsbegründenden Erwerbseinbusse auszuge hen ist. 5.3

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. D ie angefochtene Verfü gung vom 9 . Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 6.2

Mit Kostennote vom 2 6. November 2015 (Urk. 10-11 ) machte die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers e inen Aufwand von insgesamt 4 St un den und Barauslagen von Fr. 12.50 geltend, was als angemessen erscheint ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer ). Demgemäss ist Rechtsanwä lt in

Ursul a Reger- Wyttenbach mit Fr. 890.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 890.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan