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IV.2014.01187

Kein Rentenanspruch bei diagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung. Eingeholtes bidisziplinäres Gutachten erlaubt auch im Lichte der seit BGE 141 V 281 massgebenden Indikatoren eine schlüssige Beurteilung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, war ab 1991

als Mitarbeiterin der Unterhaltsreini gung

bei der Z.___

angestellt ( Urk. 7 /15 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am

7. Oktober 2010 erlitt sie auf einer Sommerrodel bahn

einen Auffahrunfall ( Urk. 7 /12/37). Seither hat sie ihre Arbeitstätigkeit nicht wieder aufgenommen (vgl. Urk. 7/40 S. 9 oben ,

Urk. 7/66/4 Mitte) . Am 2 4. März 2011 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 7/12) sowie ein von der Pensionskasse ver anlasstes psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7 /46) bei.

Am 2 1. Januar 2013 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine

bidisziplinäre

Begutachtung ( r heumato lo gi sch/ p sy chiatri sch) notwendig sei, und gab ihr den Namen der rheumatologi schen Gut achterin bekann t ( Urk. 7 /51). Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 ( Urk. 7/53 ) hielt die IV-Stelle an der Abklärung der Versicherten durch die in Aussicht genommene Rheumatologin fest . Dieser Entscheid wurde v om hiesi gen Gericht mit Urteil vom 1 4. Juni 2 013 geschützt ( Urk. 7/57; Verfahren Nr. IV.2013.00233). Mit Schreiben vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/60) teilte die IV-Stelle der Versicherten sodann den Namen des psychiatrischen Gutachters mit.

Die Gutachter erstatteten ihre Gutachten sowie ihre bidisziplinäre Zusammen fas sung am 3 1. Januar beziehungsweise 1 5. März 2014 ( Urk. 7/65-66, Urk. 7/68).

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/71, Urk. 7/74 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/75 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventuell seien weitere Sachverhaltsabklä rungen durch das Gericht durchzuführen, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2015 ( Urk.

12) wurden das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen und der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt. 3.

Der Unfallversicherer stellte seine für die somatischen Folgen des Unfallereig nisses vom

7. Oktober 2010 erbrachten Leistungen per

3 0. September 2011 ein und verneinte einen Anspruch auf Leistungen für das psychische Leiden ( vgl. Urk. 7 /32) , was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 4. Februar 2014 (Ver f ahren Nr. UV.2012.00195 ) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_296/2014 vom

3. Juni 2014 bestätigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in der an gefochtenen Verfügung ( Urk.

2) mit der Begründung , es liege kein invalidisierender G esund heitsschaden vor (S. 2 Mitte). Die im bidisziplinären

Gutachten genannten Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit. Die zuletzt aus ge übte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung sei mit dem formulierten medizini schen Belastungsprofil vereinbar. Die aus der somatoformen Schmerzstörung resultierenden Einschränkungen seien überwindbar; es bestehe - reaktiv auf das Schmerzgeschehen - eine chronifizierte depressive Störung, die keinen komor biden Charakter aufweise und die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt (S. 1 f.). 2. 3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber geltend, die im Jahr 2010 begonnene und seither konsequent durchgeführte Psy chotherapie habe zu keiner Besserung ihres Gesundheitszustands geführt und es sei in absehbarer Zeit auch nicht mit einem Erfolg zu rechnen. Damit liege ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis vor und könne ihr nicht zugemutet wer den, trotz ihrer Krankheit arbeiten zu gehen (S.

4 unten). Sollte dem Haupt an trag nicht stattgegeben werden, sei eine Rückweisung angezeigt, da die Be schwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, indem sie - in der aktenwidrigen Annahme, ihr sei die bisherige Tätigkeit vollumfänglich zu mutbar - einen Einkommensvergleich unterlassen habe (S. 5). 3. 3.1

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie, be richteten am 2 2. November 2010 ( Urk. 7/10/18-20) und nannten als Diagnosen einen Status nach Auffahrunfall am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I und einen Verdacht auf eine chronische Schmerzentwicklung. Sie führten aus, Einschränkungen, welche aus dem Unfall und den bildgebenden Befunden abzuleiten wären, b estünden keine (S. 2 un ten). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 7. Januar 2011 ( Urk. 7/10/14-17), bei der Beschwerdeführerin finde man ein zervikales Schmerz syndrom mit einer leichten Beeinträchtigung der Beweglichkeit, einer mässigen muskulären Verspannung und klinisch Hinweisen für eine intermit tierende radi kuläre Reizung der unteren zervikalen Wurzeln ohne sichere Hin weise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Darüber hinaus gebe die Beschwer deführerin ein sensibles Hemisyndrom links an, das er jedoch zu nächst im Rahmen einer Schmerzausweitung und somit als funktionell deute. Eine rele vante Encephalopathie oder eine relevante Schädigung der HWS sei bereits aus geschlossen worden. Die somatosensorisch evozierten Potentiale hätten keine Hinweise auf eine relevante Radialisschädigung ergeben (S. 4). 3.3

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 2 8. Januar 2011 ( Urk. 7/10/21-24) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 un ten): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - chronisches Schmerzsyndrom (Rücken, Kopf, Arm-/Beinbereich links, Schwindel, Tinnitus) - differentialdiagnostisch ( dd ) : organisch - dd : somatoforme Komponente im Rahmen einer Somatisierungsstö rung - dd : im Rahmen des depressiven Syndroms

Die Ärzte empfahlen eine ambulante Psychotherapie mit verhaltenstherapeuti schem Ansatz, kombiniert mit einer Psychopharm akotherapie mit Antidepres siva (S. 2 Mitte). 3.4

Vom 8. bis 2 3. März 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Stadt spital

C.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation , wo gemäss Bericht vom 1 6. Mai 2010 (richtig wohl: 2011 ; Urk. 7/19 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden ( Ziff. 1.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit hohem Stressniveau und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F43.21) - Zerviko zephalsyndrom mit Halbseitensym p t omatik links - Status nach Auffahrunfall auf Sommerrodelbahn am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 - Hyposensibilität und Schwäche über der gesamten linken Körperhälfte - Tinnitus links permanent, rechts intermittierend, Schwindel, Müdig keit, Druckgefühl auf der Brust, Dyspnoe - Röntgen der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) vom März 2011: Un kovertebralarthrose C5/6, Osteochondrose C5-7 - Hospitalisation Unfallchirurgie A.___ im November 2010: HWS-Distor sion Grad I - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Die Ärzte führten aus, bei Eintritt sei die HWS bei ausgeprägter Abwehr spannung kaum untersuchbar gewesen. Es habe sich die geschilderte diffuse Halb seitensymptomatik links mit Hyposensibilität und generalisierter Kraftmin de rung gezeigt. Der Reflexstatus sei unauffäl l ig gewesen. In der Bildgebung be stünden degenerative Veränderungen der HWS, welche die Beschwerden und subjektiven Einschränkungen nicht ausreichend erklären könnten. Die weitere Diagnostik mittel s konventioneller Röntgenbilder und Sonographie der Schul ter links sei ebenfalls unauffällig gewesen ( Ziff. 1.4 ) .

Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigk eit nicht eingeschränkt ( Ziff. 1.7). 3.5

Am 2 0. April 2011 ( Urk. 7/14) berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 8. Febru ar 2011 in ihrer B ehandlung ( Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Schleudertrauma (ICD-10 F54) - chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) - Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode mit ausgeprägten Ängsten und einer Schmerzproblematik (ICD-10 F 32.10), DD : Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), DD: agitierte Depression - zur Zeit leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) - zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) - funktionelle Dysästhesie der linken Körperhälfte - Status nach Auffahrkollision am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 mit HWS-Distorsion Grad I - chronisches vertebrales Schmerzsyndrom

Dr. D.___ führte aus, unter der eingeleiteten medikamentösen Therapie und mit unterstützenden Gesprächen in der Muttersprache sei es zu einer erfreulichen Besserung des psychischen Zustandes gekommen ( Ziff. 1.5).

Vom 1 8. Februar bis 1 5. April 2011 sei die Beschwerdeführerin als Putzfrau nicht arbeitsfähig ge wesen ( Ziff. 1.6) . Ab sofort bestehe wieder eine etwa 50%ige A r beitsfähigkeit ( Ziff. 1.9). Körperlich bestünden chronische Schmerzen, welche sich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdef ührerin auswirkten ( Ziff. 1.7). 3.6

Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie , berichtete am 2 1. April 2011 ( Urk. 7/10/1-3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysästhesie der linken Körperhälfte bei Status nach Auffahrkollision und mit Tinnitus, Schwindel, Zephalea , Müdigkeit und Dyspnoe, eine reaktive Depression , eine zystische Läsion des Schilddrü sen lappens rechts, einen Vi tamin D-Mangel sowie eine He patopathie ( Ziff. 1.1) . Er a ttestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jeg liche Arten von Tätigkeiten ( Ziff. 1.6-7) . 3.7

Am 5. Juli 2012 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie, ein vertrauensärztliches Gutachten im Auftrag der Pensionskasse ( Urk. 7/46 /1-28 ).

Als psychiatrische Hauptdiagnosen nannte Dr. F.___ eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10 45.4) verbunden mit einer chronifizierten , leicht gradigen Depression (ICD-10 F32.8) auf der Grundlage einer akzentuierten Per sönlichkeit (ICD-10 Z73.1) , zu der ein Vermeidungsverhalten, Selbstlimita tion und eine Schmerzverarbeitungsstörung gehörten (S.

27 lit. D, vgl. auch S.

21 Ziff. 3.2).

Der Gutachter führt e aus , im Verhalten sei die Beschwerdeführerin ausufernd, schwer steuerbar und dabei laut und klagend gewesen (S.

16 oben). A ufgrund eines Vermeidungsverhaltens seien die Beschwerdeschilderungen durch Aggra vation und Verdeutlichungstendenzen gekennzeichnet gewesen. Hinweise auf Simulation oder Dissimulation hätten jedoch nicht eruiert werden können. Ein Leidensdruck sei spürbar, das Veränderungspotential erscheine jedoch relativ gering, womit zusammenhänge, dass das Krankheitsmodell fast ausschliesslich somatisch orientiert sei (S.

17 oben). Aus psychiatrischer Sicht liege seit dem 8. Oktober 2010 maximal eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor ; das Leiden sei chronifiziert durch eine Selbstlimitation an sich noch disponibler Fähigkeiten und Fertigkeiten im sozialen wie im beruflichen Zusammenhang. Ebenfalls zu vermerken sei ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten mit erheblichen Partizi pations verlusten . Das Hauptproblem sei, dass es der Beschwerdeführerin mangle - und zwar überwiegend aus medizinalfremden Gründen und nicht wegen eines genuinen psychiatrischen Gesundheitsschadens - die durchaus vorhandene Ar beitsfähigkeit in effektive Arbeitsleistung umzusetzen. Mit einer entsprechenden Fachbehandlung sollte die 40%ige Arbeitsunfähigkeit praktisch auf 0 % gesenkt werden können, dies innerhalb weniger Monate (S. 24 unten).

In der Psychotherapie gehe es vor allem darum, störungsspezifisch zu arbeiten, aber sicher auch darum, den Ehemann und andere Familienmitglieder oder auch den Case Manager einzubeziehen. Es sei doch offensichtlich, dass die Beschwer deführer in eine Vielzahl von

ihr selbst zu erledigenden Aufgaben schon lange an andere übergeben habe und auf diese Weise das Ausmass ihrer Selbst limi tierung noch weiter treibe. Deshalb sei es empfehlenswert, in der Psy cho therapie auf die Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensweisen der Be schwer defüh rerin a bzustellen. Das A und O der gesamten Behandlung sei freilich die alsbal dig anzustrebende berufliche Wiedereingliederung, vor allem unter tatkräftiger Mitarbeit des Case Managers und mit Unterstützung durch den Arbeitgeber. E ine Rentenleistung sollte keinesfalls geprüft werden, weil gar kein invalidisie render Gesundheitsschaden vorliege. Auch würde eine solche Vorgehensweise ganz zweifellos das regressive Vermeidungsverhalten (im Sinne eines sekundä ren Krankheitsgewinns) noch weiter verstärken (S. 25 oben ). 3.8

In seinem Bericht vom 1 6. November 2011 ( Urk. 7/43) nannte Dr. E.___ die bereits im Bericht vom April 2011 (vorstehend E.

3.6) genan nten Diagnosen ( Ziff. 1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arten Tätigkeiten aufgrund einer verminderten Belastbarkeit der HWS und des Schultergürtels sowie aus psychischen Gründen ( Ziff. 1.6-7). 3.9

Am 3 0. November 2012 ( Urk. 7/44) berichtete Dr. D.___ , seit ihrem letzten Bericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.5) sei die Beschwerdeführerin in der soma tischen Behandlung engmaschig betreut worden, sodass bei ihr nur noch monatliche Sitzungen statt gefunden hätten. M ittels antidepressiver medika m entöser Therapie und monatlicher unterstützender G espräche in der Mut ter sprache habe kaum eine weitere Besserung des psychischen Zustandes der Be schwerdeführerin erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin stark auf die somatischen Beschwerden und das Unrecht, welches sie e rlebe, fixiert sei ( Ziff. 1.5). 3.10

In ihrem Bericht vom

2 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/62) nannte Dr. D.___ die bereits im Bericht vom April 2011 (vorstehend E.

3.5) genannten Diagnosen (S.

1

f.). Sie führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die körperliche Problematik eingeschränkt (S. 2 Mitte). 3.11

Am 3 1. Januar beziehungsweise 1 5. März 2014 erstattete Prof. Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neu ro logie , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/65). Er stützt e sich auf die ihm überlassenen Akten

( vgl. S. 3 unten und Urk. 7/66/6 ff. ) sowie seine am 1 6. Januar 2014 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 2 Mitte).

Der Gutachter konnte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit nennen. Als p sychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine leichte bis mittelgradige chronifizierte depressive Episode, reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 32.8), sowie eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung ( ICD-10 Z73.1; S. 24 lit. E) .

Prof.

G.___ führte aus, bei der Begutachtung eine stark verdeutlichende bis aggravierende Versicherte gesehen zu haben, die im Vortrag ihrer Beschwerden demonstrativ gewesen sei. In logorrhöisch -agitierter depressiver Weise habe sie ihre subjektive Befindlichkeit vorgetragen, die zum psychopathologischen Be fund diskrepa nt gewesen sei. Im Vordergrund gesta nden hätten eine stark aus geprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit dysthymem Af fekt in Bezug auf die Schmerzen, maladaptivem Copingstil und negativer Kontrollüberzeugung be züglich einer beruflichen Wiedereingliederung und einer privaten Teilhabemög lichkeit (S.

21 oben). Für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprächen die rasche Symptomausweitung der Schmerzen, das Fehlen somatisch begründbarer Störungen, das weitgehende Fehlen einer Wirk samkeit der Schmerzmedikation und die hohe Intensität der subjektiven Schmerz wahrnehmung bei fehle ndem adäquatem Affekt ( dysthyme Affektivi tät). Zudem sei die Intensität des subjektiven Schmerzempfindens abhängig von psycho so zialen und emotionalen Faktoren, was die Diagnose stütze. Schliess lich spreche für das Vorliegen einer somatoformen Störung das Beharren der Be schwerde füh rerin auf somatischen Untersuchungen und Therapiemassnahmen bis hin zum Wunsch nach operativem Vorgehen (S. 21 unten). Auch sei psy cho dy namisch ein familien-systematischer Zusammenhang mit der Verunfal lung des Ehemannes zu postulieren. Die Beschwerdeführerin habe sich in die Kranken- und Opferrolle zurückgezogen und geniesse einen ausgeprägten se kundären Krank heitsgewinn (zum Beispiel sei die erwachsene Tochter wieder in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt um die Beschwerdeführerin zu betreuen, geniesse die Beschwerdeführerin die gesteigerte Aufmerksamkeit ihrer früheren Arbeitskollegen und wechsle sie die Rolle der Ernährerin der Familie zur Pflege bedürftigen). Eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung könne dabei aus gelebt werden (S.

22 oben). Die erforderlichen Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 seien bei der Beschwer deführerin erfüllt (S. 22 Mitte).

Die Ätiologie der zu erhebenden affektiven depressiven Störung sei im Zusam menhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom zu begreifen. Die Beschwer deführerin habe immer wieder depressive Symptome in Abhängigkeit von den Schmerzen beschrieben. Das Vorliegen einer primären Depression sei bei feh len der Heredität eher unwahrscheinlich. Zudem habe sich die Depression im Zusammenhang mit der Schmerzerkrankung entwickelt. Daher handle es sich bei der vorliegenden depressiven Störung um keine eigenständige Komorbidität, sondern um ein die Schmerzverarbeitungsstörung begleitendes reaktives Leiden (S. 21 Mitte).

Im Weiteren nahm Prof . G.___ Stellung zu den Foerster-Kriterien (S. 23) und gelangte zum Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten bei Vorliegen eines ausgeprägten syn dromalen Leidens bestanden habe (S.

24 oben). Es lägen keine psychiatri schen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistun gsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern und eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % zu begründen. Die bei der Be schwerdeführer in bestehenden soziokulturellen Probleme mit Sprachschwierig keiten und Problemen im Rollenverständnis

habe er bei der Beur t eilung der Leis tungs fähigkeit ausgeschlo ssen (S. 24

f. lit. F ). 3.12

Am 1 5. März 2014 erstattete Dr. med. H.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein G utachten im Auftrag der Be schwerdegegneri n

( Urk. 7/66/2-79) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S.

5 ff.) und ihre am 2 6. Februar 2014 durchgeführte Untersuchung (vgl. S.

2 oben).

Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 70 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - leichten degenerativen Veränderungen mit breitbasiger

Bandschei benvorwölbung C5/6 und mässigen foraminalen Stenosen C5/6 rechts mehr als links mit - zumindest Reizung der austretenden Nervenwurzeln C6 beidseits mit leichter Regredienz der Bandscheibenvorwölbung C5/6 und stationären mässigen foraminalen Stenosen ( MRI vom Februar

2014 gegenüber MRI vom Februar

2011 und MRI vom Novem ber

2010 )

- unauffälligen neurologischen Abklärungen ( November

2010 und Dezem ber

2010) - ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ ausgedehnte chronische Sc hmerzen, eine Adipositas Grad I, einen Vitamin D-Mangel mit Besserung, eine Hypercholesterinämie, eine erhöhte

Gamma - Gluta myl-Transferase

( GGT ) mit Besserung sowie einen Status na ch Unfall beim Sommerrodeln am 7. Oktober 2 010 mit okzipitalem Kopfanprall, ohne trauma tische Organläsionen und ohne Prellmarken, mit Verdacht auf HWS-Distorsion Grad I (S. 70 Ziff. 9.2) .

Die Gutachterin führte aus, die Untersuchung sei durch Gegenspannung er schwert gewesen. Es seien Diskrepanzen aufgefallen. Der intermittierend hin kende Gang habe sich unter Ablenkung normalisiert. Die Beweglichkeit der LWS und BWS habe wegen Gegenspannung nicht geprüft werden können. Die Beweglichkeit der HWS habe sich unter Ablenkung normalisiert. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Bei der direkten Prüfung der Beweg lichkeit der Schultergelenke hätten sich deutliche Einschränkungen beidseits gezeigt. Unter Ablenkung habe sich die Beweglichkeit normalisiert. Aus den Ergebnissen der Bioimpedanz-Analyse könne eine lang andauernde körperliche Schonung, wie von der Beschwerdeführerin berichtet, nicht abgeleitet werden (S. 71 Mitte).

Der bildgebende Befund im Bereich der HWS sei keinesfalls gravierend. Da die mässigen foraminalen Stenosen C5/6 mit Reizung der Nervenwurzeln C6 rechts mehr als links seien, die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden dagegen eher links mehr als rechts angebe, sei fraglich, ob die bildgebenden Befunde über haupt einen Zusammenhang mit ihren Beschwerden hätten (S. 71 unten). Bei der Prüfung des Lasègue s sei eine Verdeutlichungstendenz und bei der Prüfung der Handkraft eine Selbstlimitierung feststellbar gewesen (S. 72 Mitte). Im Blut seien das muskelentspannende Ly ri ca und das Antidepressivum Efexor im the ra peutischen Bereich nachweisbar gewesen . Ebenfalls nachweisba r gewesen sei das Antidepressiv um Saroten und das Schmerzmittel Novalgin , allerdings beide weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Schmerzmittel Tramadol habe im Blut und Urin jede Spur gefehlt. Entgegen ihren Angaben habe die Be schwerdeführerin dieses Medikament am Untersuchungstag mit Sicherheit ver gessen (S. 72 unten).

Durch die eingeschränkte Funktion der HWS sei die Beschwerdeführerin limi tiert. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie Vibrationen und das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung. Ebenso auszuschliessen seien uner wartete asymmetrische Lasteinwirkungen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben be zogen auf ein Pensum von 100 % . Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Unterhaltsreinigung könne sie ausüben, sofern sie dabei nicht mit Lasten über 12.5 hantieren müsse (S. 73 unten). 3.13

In der bidisziplinären

Zusammenfassung vom 1 5. März 2014 ( Urk. 7/68) führten Dr. H.___ und Prof. G.___

aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer und bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin eine angepasste HWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausü ben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Dabei könne sie mit Lasten bis 12.5 kg han tieren. In einer angepassten Tätigkeit habe nie ein e lang andauernd e Ar beits unfähigkeit bestanden. 4. 4.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gut achten (vorstehend E. 3.11-13) erfüllt die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorstehend E.

1.3). Die Gutachter gaben ihre Beurteilungen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdefüh rerin

und in Kenntnis der Vorakten ab. Sie berücksichtigten die geklagten Be schwerden und begründeten sowohl die gestellten Diagnosen als auch die be züglich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen in nac hvollziehbar begründeter Weise. Die Beweiswertigkeit des Gutachtens wurde von der Be schwerdeführerin denn a uch nicht substantiiert in Frage gestellt.

Damit ist gestützt auf das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer leichten bis mittelgra di g en

chronifizierte n , reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung bestehenden de pressiven Episode sowie eine r

histrionische n Persönlichkeitsakzentuierung

lei det, was sic h auch

mit der diagnostischen Einschätzung von Dr. F.___ (vorstehend E.

3.7) deckt . In somatischer Hinsicht ist sodann

im We sent lichen vom Bestehen degen erative r Veränderungen der HWS auszugehen , was ebenfalls im Einklang steht mit den Beurteilungen der mit der Beschwer de füh rerin befassten Somatikern , insbesondere der Rheumatologen des Stadt spitals

C.___ (vorstehend E. 3.4) . 4.2

Die von den Gutachtern hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen . Angesichts der Ta tsache, dass gemäss Dr. H.___ bildgebend nur leichte degenerative Veränderungen an der HWS mit einer Reizung der austretenden Ne r venwur ze ln C6 zu erheben waren, sich klinisch jedoch keine radikuläre n Zeichen zeigten und auch die früheren neurologischen Abklärungen (vgl. vorstehend 3.

2) unauffällig waren, erweist sich die Arbeitsunfähigkeitsbe urteilung von Dr. H.___ al s nachvollziehbar und schlüssig. Aus somatischer Sicht ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - unter Berück sichtigung des von Dr. H.___ formulierten Belastungsprofils, mit welchem die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin der Unter haltsreinigung

nach Lage der Akten vereinbar war (vgl. Urk. 7/15 Ziff. 5 und Urk. 7/40 S. 4 Ziff.

2) - keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit er fährt (vgl. vorstehend E. 3.12) 4.3

Während der psychiatrische Gutachter Prof. G.___ und die Beschwerdegeg nerin davon ausgingen, dass sich die aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auswirk t en, machte d ie Beschwerdeführerin unter Bezugnahme a uf die mit BGE 130 V 352 begrün dete Rechtsprechung geltend, dass ihr eine willentliche Überwindung ihres Schmer zleidens nicht zumutbar und sie daher nicht arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 2.3) . 4.4

Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Stö rungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E.

1.2, BGE 139 V 547 E.

3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E.

6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis last der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts (E.

3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen (E.

4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesge richt im massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt (E. 4.1.3): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3)

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.

5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E.

5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nach ge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 4.5

Im genannten Urteil (vorstehend E. 4.4) wurde weiter festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht (E. 8). 4.6

Aufgrund der dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auf das im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu zu ordnende Störungsbild der Beschwerdeführerin nicht mehr die Massstäbe der bis herigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung anwendbar. Insofern bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine willentliche Leidensüberwindung nicht zumutbar sei. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegenden Einzelfalls zu prü fen, ob das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Prof. G.___

- gegebenenfalls im Kontext mit den übrigen medizinischen Akten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl.

vorstehend E.

4.5). 4.7

V orab ist festzuhalten, dass sich m it Blick darauf, dass Prof. G.___ in der klinischen Untersuchung ein stark verdeutlichendes bis aggravierendes Verhal ten der Beschwerdeführerin feststellte (vorstehend E.

3.11) und auch Dr. F.___

die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin als durch Aggravation und Verdeutlichungstendenzen gekennzeichnet bezeichnete (vor steh end E.

3.7), das Vorliegen eine r rentenausschliessende n Aggravation dis kutieren liesse (vgl. dazu

BGE 141 V 281 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 ). Nachdem die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen

Verdeutlichungsten denz heikel ist, eine Aggravation nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.1 und E. 4.4) und sich Dr. F.___ sowie insbesondere Prof. G.___ nicht ohne Weiteres dahingehend äusserten, dass die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen würden und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E.

4.2.4) , ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) zu verneinen. 4.8

Vorliegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E.

4.4) gestützt auf das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt.

Zu r Kategorie des funktionellen Schweregrads kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zwar über ausgeprägte Schmerzen am gesamten Körper klagte, deren I ntensität auf einer zehnstufigen visuellen Analogskala (VAS) durc h schnittl ich und auch im Untersuchungszeitpunkt „mehr als 10“ betrage ( Urk. 7/65 S.

11 unten). G e mäss Prof. G.___ waren die Beschwerdeschilde rungen der Beschwerdeführerin indes durch ein stark verdeutlichendes bis aggra vierendes Verhalten gekennzeichnet und die subjektive Befindlichkeit zum psychopathologischen Befund diskrepant. In der Untersuchungssituation konnte die Beschwerdeführerin denn auch während etwa einer Stunde ohne wesentliche Positionswechsel und insbesondere ohne Schmerzäusserungen ruhig auf einem Stuhl sitzen ( Urk. 7/65 S. 16 oben ) , was sich mit einem angeblichen VAS-Wert von 10 (vernichtender Schmerz) nicht vereinbaren lässt . D ie von der Beschwer deführerin des Weite ren beklagten Konzentrationsst örungen

waren in der Unter suc hungssituta t ion

sodann nicht feststellbar. Gemäss Prof. G.___ konnte die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit und Konzentrat i on gut halten und dem über zweistündigen Untersuchungsver l a uf inhaltlich jederzeit folgen. Sie hat

am Gespräch teilge nommen und gar in agitierter Weise versucht, die Führung zu über nehmen ( Urk. 7/65 S. 16 Mitte). Auch der Rapport konnte während der Exploration durchgängig hergestellt werden ( Urk. 7/65 S.

15 unten). Im Weite ren beschrieb Prof. G.___ ein stark katastrophisierendes Schmerzerleben und einen mal adaptiven

Copingstil mit negativer Kontrollüberzeugung bezüglich einer beruf lichen Wiedereingliederung und ein er privaten Teilhabemöglichkeit. Den An trieb beschrieb er zwar einerseits als vermindert (Bewegungen), ande rer seits aber auch als gesteigert (Beschäftigung mit negativen Gedanken um die subjek tive Schmerzwahrnehmung; Urk. 7/65 S.

17 oben). Vor diesem Hinter grund ist die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde insgesamt nicht als besonders schwer einzustufen.

Obwohl bereits die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ eine Psychother apie mit verh a l tenstherapeutischem Ansatz empfohlen hatte n (vorstehend E.

3.3) und auch Dr. F.___ die Wichtigke it einer Psy chotherapie insbesondere auch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit betonte (vorstehend E.

3.7) , begibt sich die Beschwerdeführerin nur etwa einmal im Monat in psychiatr is ch-psychotherapeutische Behandlung ( Urk. 7/65 S.

14 Ziff. 2.5)

und nimmt

damit eine indizierte Therapieform offensichtlich nich t in ausreichendem Umfang wahr. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin trotz engmaschiger Begleitung durch einen Case-Manager und obwohl die Arbeitge berin über lange Zeit Hand dazu bot , zu keinem Zeitpunkt einen auch nur niederschwelligen Arbeitsversuch unternommen (vgl. Urk. 7/40 und Urk. 7/45, Urk. 7/65 S. 9 Mitte), obwohl Dr. F.___ die berufliche Wiederein gliederung als zentrales Behandlungsziel nannte und diesbezügliche Massnah men als zumutbar bezeichnete ( Urk. 7/46 S. 25 unten) und auch die behan delnde Psychiaterin Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ab April 2011 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert hatte (vorstehend E.

3.5). Im Übrigen wies Prof. G.___ darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin bei ausgeprägter Selbstlimitation an der nötigen Motivation zum beruflichen Wiedereinstieg mangle ( Urk. 7/65 S. 23 unten). Diese Umstände sind als Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu werten.

Eine massgebliche Komorbidität ist nicht ausgewiesen. Körperlich bestehen ein zig leichte degenerative Veränderung en im Bereich der HWS , wobei Dr. H.___ es als fraglich erachtete, ob die bildgebenden Befunde überhaupt einen Zu sam menhang mit den angegebenen Beschwerden haben (vgl. vorste hend E.

3.1 2 ). Was d ie von Prof. G.___ diagn o s tizierte leichte bis mittelgra dige chronifi ziert e depressive Episode anbelangt, welcher er eine eigenständige Komorbidität absprach mit der Begrün dung, dass es sich dabei um ein die Schmerzverar bei tungsstö rung beg l eitend es reaktives Leiden handle (vgl. vorste hend E.

3. 11 ) , ist festzuhalten, dass nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) me dizinischen Konnexität zum Schmerzl e i den jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Fak tor verliert (BGE 141 V 281 E.

4.3.1.3). Nachdem

aber die von Prof. G.___ beschriebenen depressiven Symptome mit einer le ichten Verschiebung des Affekt es zum depressiven Pol, einer reduzierten Schwin gungsfähigkeit und einer Minderung der Fähig k eit, Freude zu empfinden ( Urk. 7/65 S.

21 Mitte), nicht sehr eindrücklich ausfielen und Prof. G.___ die Depressivität dement spre chend als lediglich leicht bis mittelgradig ausgeprägt bezeich nete, fällt diese bei der Beurteilung des funktionellen Schweregrad s der Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin

nicht massgeblich ins Gewicht. Die von Prof. G.___ des Weiteren diagnostizierte histrionische

Persönl i chkeitsak zentuierung (ICD-10 Z73.1) ist nicht als Komorbidität zu werten, da Z-Diagno sen rechtsprechungs gemäss ( Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2014 vom 2. Ju ni 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen) nicht unter den Begriff des rechtserhebli chen Gesundheitsschadens fallen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).

Sodann ist w eder dem Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.7) noch dem Gutachten von Prof. G.___

(vorstehend E.

3.11) zu entnehmen, dass die diagnostizierte histrio nische Persönlichkeits akzentuierung die Be schwe r deführerin massgeblich an der Mobilisierung an sich vorhandener per sönlicher Ressourcen hinder t . Dr. F.___ hielt vielmehr fest, dass die Be schwer deführerin die durchaus vorhandene Arbeitsfähigkeit aus überwiegend medizinalfremden Gründen nicht in effektive Arbeitsleistung umsetze und auch Prof. G.___ verneinte das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, wel ch e geeignet sei, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin i m IV-rele v an ten Sinn zu mindern.

Im Übrigen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin sozial gut eingebettet ist und ihr Lebenskontext - namentlich die Unterstützung, die ihr durch die Familienangehörigen zuteil wird (vgl. Urk. 7/65 S. 14 oben) - durchaus auf das Vorhandensein von (mobilisierbaren) Ressourcen im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Soweit die belastende Lebenslage

mit Invalidität des Ehemannes und angespannter finanzieller Lage sowie soziokul tu relle Probleme mit Sprachschwierigkeiten und Problemen im Rollenv er ständ nis der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben, hat dafür nicht die Invaliden ver si cherung einzustehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3). 4.9

Betreffend die Kategorie Konsistenz ist dem Gutachten von

Dr. F.___ zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar einerseits aus dem beruflichen Leben zurückgezogen , sich andererseits aber in den familiären Mit telpunkt gerückt hat, sodass sie in veränderter Form weitehrhin am sozialen L e ben teilhabe und insofern kein vollumfänglicher sozialer Rückzug besteht ( Urk. 7/65 S. 23 Mitte). Die Beschwerdeführerin pflegt eigenen Angaben zufolge soziale Kontakte zu allen Mitgliedern der Herkunftsfamilien und

unterhält Kontakte zu Kolleginnen, welche sie besuchen ( Urk. 7/65 S.

8 unten, S.

13 unten ). Weiter gab sie an, am Vormittag meist in die Physiotherapie zu gehen ( Urk. 7/65 S. 13 Mitte). Sodann unternimmt sie am Nachmittag jeweils kleinere Spaziergänge ( Urk. 7/65 S.

13 unten) und scheint auch Bus zu fahren ( Urk. 7/65 S.

12 oben). Weiter berichtete die Beschwerdeführerin, dass Kochen zu ihren Hobbies gehöre und sie Kochsendungen schaue ( Urk. 7/65 S. 8 unten). D iese Um stände sprechen für das Vorhandensein persönlicher und sozialer Ressour cen.

Mit Blick darauf , dass die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger ärztlicher Emp fehlungen keine ausreichende Psychother apie wahrnimmt und die von Dr. H.___ durchgeführten Blut- und Urinuntersuchungen ergaben, dass sie das

S chmerzmittel

Novalgin in einer Dosis weit unterhalb des therapeutischen Bereichs und das Schmerzmittel Tramadol jedenfalls am Tag der Untersuchung gar nicht eingenommen hatte, erscheint

schliesslich ein erheblicher Leidens druck zumindest fraglich und muss das Verhalten der Beschwerdeführerin an ge sichts der von ihr geschilderten massivsten Schmerz e n als inkonsistent be zeich net werden. 4.10

Bei dieser Sachlage ist eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung r esultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschrän k ung der Arbei t sfähigke i t nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch aus somatischer Sicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigk eit eine relevante Eins chränkung in der Arbeits f ähig kei t erfährt (vorstehend E. 4.2) , hat die Beschwerdegegnerin einen Ren ten anspruch zu Recht verneint.

Mit Blick auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gehalten, einen Einkommensvergleich durchzuführen und ist in ihre m Vorgehen keine Gehörsverletzung zu erblicken. Von der beantragten Rückweisung ist da her abzusehen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, war ab 1991

als Mitarbeiterin der Unterhaltsreini gung

bei der Z.___

angestellt ( Urk. 7 /15 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am

7. Oktober 2010 erlitt sie auf einer Sommerrodel bahn

einen Auffahrunfall ( Urk. 7 /12/37). Seither hat sie ihre Arbeitstätigkeit nicht wieder aufgenommen (vgl. Urk. 7/40 S. 9 oben ,

Urk. 7/66/4 Mitte) . Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.4 ) .

Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigk eit nicht eingeschränkt ( Ziff. 1.7). 3.5

Am 2 0. April 2011 ( Urk. 7/14) berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 8. Febru ar 2011 in ihrer B ehandlung ( Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Schleudertrauma (ICD-10 F54) - chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) - Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode mit ausgeprägten Ängsten und einer Schmerzproblematik (ICD-10 F 32.10), DD : Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), DD: agitierte Depression - zur Zeit leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) - zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) - funktionelle Dysästhesie der linken Körperhälfte - Status nach Auffahrkollision am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 mit HWS-Distorsion Grad I - chronisches vertebrales Schmerzsyndrom

Dr. D.___ führte aus, unter der eingeleiteten medikamentösen Therapie und mit unterstützenden Gesprächen in der Muttersprache sei es zu einer erfreulichen Besserung des psychischen Zustandes gekommen ( Ziff. 1.5).

Vom 1 8. Februar bis 1 5. April 2011 sei die Beschwerdeführerin als Putzfrau nicht arbeitsfähig ge wesen ( Ziff. 1.6) . Ab sofort bestehe wieder eine etwa 50%ige A r beitsfähigkeit ( Ziff. 1.9). Körperlich bestünden chronische Schmerzen, welche sich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdef ührerin auswirkten ( Ziff. 1.7). 3.6

Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie , berichtete am 2 1. April 2011 ( Urk. 7/10/1-3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysästhesie der linken Körperhälfte bei Status nach Auffahrkollision und mit Tinnitus, Schwindel, Zephalea , Müdigkeit und Dyspnoe, eine reaktive Depression , eine zystische Läsion des Schilddrü sen lappens rechts, einen Vi tamin D-Mangel sowie eine He patopathie ( Ziff. 1.1) . Er a ttestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jeg liche Arten von Tätigkeiten ( Ziff. 1.6-7) . 3.7

Am 5. Juli 2012 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie, ein vertrauensärztliches Gutachten im Auftrag der Pensionskasse ( Urk. 7/46 /1-28 ).

Als psychiatrische Hauptdiagnosen nannte Dr. F.___ eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10 45.4) verbunden mit einer chronifizierten , leicht gradigen Depression (ICD-10 F32.8) auf der Grundlage einer akzentuierten Per sönlichkeit (ICD-10 Z73.1) , zu der ein Vermeidungsverhalten, Selbstlimita tion und eine Schmerzverarbeitungsstörung gehörten (S.

27 lit. D, vgl. auch S.

21 Ziff. 3.2).

Der Gutachter führt e aus , im Verhalten sei die Beschwerdeführerin ausufernd, schwer steuerbar und dabei laut und klagend gewesen (S.

16 oben). A ufgrund eines Vermeidungsverhaltens seien die Beschwerdeschilderungen durch Aggra vation und Verdeutlichungstendenzen gekennzeichnet gewesen. Hinweise auf Simulation oder Dissimulation hätten jedoch nicht eruiert werden können. Ein Leidensdruck sei spürbar, das Veränderungspotential erscheine jedoch relativ gering, womit zusammenhänge, dass das Krankheitsmodell fast ausschliesslich somatisch orientiert sei (S.

17 oben). Aus psychiatrischer Sicht liege seit dem 8. Oktober 2010 maximal eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor ; das Leiden sei chronifiziert durch eine Selbstlimitation an sich noch disponibler Fähigkeiten und Fertigkeiten im sozialen wie im beruflichen Zusammenhang. Ebenfalls zu vermerken sei ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten mit erheblichen Partizi pations verlusten . Das Hauptproblem sei, dass es der Beschwerdeführerin mangle - und zwar überwiegend aus medizinalfremden Gründen und nicht wegen eines genuinen psychiatrischen Gesundheitsschadens - die durchaus vorhandene Ar beitsfähigkeit in effektive Arbeitsleistung umzusetzen. Mit einer entsprechenden Fachbehandlung sollte die 40%ige Arbeitsunfähigkeit praktisch auf 0 % gesenkt werden können, dies innerhalb weniger Monate (S. 24 unten).

In der Psychotherapie gehe es vor allem darum, störungsspezifisch zu arbeiten, aber sicher auch darum, den Ehemann und andere Familienmitglieder oder auch den Case Manager einzubeziehen. Es sei doch offensichtlich, dass die Beschwer deführer in eine Vielzahl von

ihr selbst zu erledigenden Aufgaben schon lange an andere übergeben habe und auf diese Weise das Ausmass ihrer Selbst limi tierung noch weiter treibe. Deshalb sei es empfehlenswert, in der Psy cho therapie auf die Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensweisen der Be schwer defüh rerin a bzustellen. Das A und O der gesamten Behandlung sei freilich die alsbal dig anzustrebende berufliche Wiedereingliederung, vor allem unter tatkräftiger Mitarbeit des Case Managers und mit Unterstützung durch den Arbeitgeber. E ine Rentenleistung sollte keinesfalls geprüft werden, weil gar kein invalidisie render Gesundheitsschaden vorliege. Auch würde eine solche Vorgehensweise ganz zweifellos das regressive Vermeidungsverhalten (im Sinne eines sekundä ren Krankheitsgewinns) noch weiter verstärken (S. 25 oben ). 3.8

In seinem Bericht vom 1 6. November 2011 ( Urk. 7/43) nannte Dr. E.___ die bereits im Bericht vom April 2011 (vorstehend E.

3.6) genan nten Diagnosen ( Ziff. 1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arten Tätigkeiten aufgrund einer verminderten Belastbarkeit der HWS und des Schultergürtels sowie aus psychischen Gründen ( Ziff. 1.6-7). 3.9

Am 3 0. November 2012 ( Urk. 7/44) berichtete Dr. D.___ , seit ihrem letzten Bericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.5) sei die Beschwerdeführerin in der soma tischen Behandlung engmaschig betreut worden, sodass bei ihr nur noch monatliche Sitzungen statt gefunden hätten. M ittels antidepressiver medika m entöser Therapie und monatlicher unterstützender G espräche in der Mut ter sprache habe kaum eine weitere Besserung des psychischen Zustandes der Be schwerdeführerin erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin stark auf die somatischen Beschwerden und das Unrecht, welches sie e rlebe, fixiert sei ( Ziff. 1.5). 3.10

In ihrem Bericht vom

2 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/62) nannte Dr. D.___ die bereits im Bericht vom April 2011 (vorstehend E.

3.5) genannten Diagnosen (S.

1

f.). Sie führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die körperliche Problematik eingeschränkt (S. 2 Mitte). 3.11

Am 3 1. Januar beziehungsweise 1 5. März 2014 erstattete Prof. Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neu ro logie , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/65). Er stützt e sich auf die ihm überlassenen Akten

( vgl. S. 3 unten und Urk. 7/66/6 ff. ) sowie seine am 1 6. Januar 2014 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 2 Mitte).

Der Gutachter konnte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit nennen. Als p sychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine leichte bis mittelgradige chronifizierte depressive Episode, reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 32.8), sowie eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung ( ICD-10 Z73.1; S. 24 lit. E) .

Prof.

G.___ führte aus, bei der Begutachtung eine stark verdeutlichende bis aggravierende Versicherte gesehen zu haben, die im Vortrag ihrer Beschwerden demonstrativ gewesen sei. In logorrhöisch -agitierter depressiver Weise habe sie ihre subjektive Befindlichkeit vorgetragen, die zum psychopathologischen Be fund diskrepa nt gewesen sei. Im Vordergrund gesta nden hätten eine stark aus geprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit dysthymem Af fekt in Bezug auf die Schmerzen, maladaptivem Copingstil und negativer Kontrollüberzeugung be züglich einer beruflichen Wiedereingliederung und einer privaten Teilhabemög lichkeit (S.

21 oben). Für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprächen die rasche Symptomausweitung der Schmerzen, das Fehlen somatisch begründbarer Störungen, das weitgehende Fehlen einer Wirk samkeit der Schmerzmedikation und die hohe Intensität der subjektiven Schmerz wahrnehmung bei fehle ndem adäquatem Affekt ( dysthyme Affektivi tät). Zudem sei die Intensität des subjektiven Schmerzempfindens abhängig von psycho so zialen und emotionalen Faktoren, was die Diagnose stütze. Schliess lich spreche für das Vorliegen einer somatoformen Störung das Beharren der Be schwerde füh rerin auf somatischen Untersuchungen und Therapiemassnahmen bis hin zum Wunsch nach operativem Vorgehen (S. 21 unten). Auch sei psy cho dy namisch ein familien-systematischer Zusammenhang mit der Verunfal lung des Ehemannes zu postulieren. Die Beschwerdeführerin habe sich in die Kranken- und Opferrolle zurückgezogen und geniesse einen ausgeprägten se kundären Krank heitsgewinn (zum Beispiel sei die erwachsene Tochter wieder in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt um die Beschwerdeführerin zu betreuen, geniesse die Beschwerdeführerin die gesteigerte Aufmerksamkeit ihrer früheren Arbeitskollegen und wechsle sie die Rolle der Ernährerin der Familie zur Pflege bedürftigen). Eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung könne dabei aus gelebt werden (S.

22 oben). Die erforderlichen Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 seien bei der Beschwer deführerin erfüllt (S. 22 Mitte).

Die Ätiologie der zu erhebenden affektiven depressiven Störung sei im Zusam menhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom zu begreifen. Die Beschwer deführerin habe immer wieder depressive Symptome in Abhängigkeit von den Schmerzen beschrieben. Das Vorliegen einer primären Depression sei bei feh len der Heredität eher unwahrscheinlich. Zudem habe sich die Depression im Zusammenhang mit der Schmerzerkrankung entwickelt. Daher handle es sich bei der vorliegenden depressiven Störung um keine eigenständige Komorbidität, sondern um ein die Schmerzverarbeitungsstörung begleitendes reaktives Leiden (S. 21 Mitte).

Im Weiteren nahm Prof . G.___ Stellung zu den Foerster-Kriterien (S. 23) und gelangte zum Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten bei Vorliegen eines ausgeprägten syn dromalen Leidens bestanden habe (S.

24 oben). Es lägen keine psychiatri schen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistun gsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern und eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % zu begründen. Die bei der Be schwerdeführer in bestehenden soziokulturellen Probleme mit Sprachschwierig keiten und Problemen im Rollenverständnis

habe er bei der Beur t eilung der Leis tungs fähigkeit ausgeschlo ssen (S. 24

f. lit. F ). 3.12

Am 1 5. März 2014 erstattete Dr. med. H.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein G utachten im Auftrag der Be schwerdegegneri n

( Urk. 7/66/2-79) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S.

5 ff.) und ihre am 2 6. Februar 2014 durchgeführte Untersuchung (vgl. S.

2 oben).

Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 70 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - leichten degenerativen Veränderungen mit breitbasiger

Bandschei benvorwölbung C5/6 und mässigen foraminalen Stenosen C5/6 rechts mehr als links mit - zumindest Reizung der austretenden Nervenwurzeln C6 beidseits mit leichter Regredienz der Bandscheibenvorwölbung C5/6 und stationären mässigen foraminalen Stenosen ( MRI vom Februar

2014 gegenüber MRI vom Februar

2011 und MRI vom Novem ber

2010 )

- unauffälligen neurologischen Abklärungen ( November

2010 und Dezem ber

2010) - ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ ausgedehnte chronische Sc hmerzen, eine Adipositas Grad I, einen Vitamin D-Mangel mit Besserung, eine Hypercholesterinämie, eine erhöhte

Gamma - Gluta myl-Transferase

( GGT ) mit Besserung sowie einen Status na ch Unfall beim Sommerrodeln am 7. Oktober 2

E. 2 4. März 2011 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in der an gefochtenen Verfügung ( Urk.

2) mit der Begründung , es liege kein invalidisierender G esund heitsschaden vor (S. 2 Mitte). Die im bidisziplinären

Gutachten genannten Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit. Die zuletzt aus ge übte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung sei mit dem formulierten medizini schen Belastungsprofil vereinbar. Die aus der somatoformen Schmerzstörung resultierenden Einschränkungen seien überwindbar; es bestehe - reaktiv auf das Schmerzgeschehen - eine chronifizierte depressive Störung, die keinen komor biden Charakter aufweise und die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt (S. 1 f.). 2. 3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber geltend, die im Jahr 2010 begonnene und seither konsequent durchgeführte Psy chotherapie habe zu keiner Besserung ihres Gesundheitszustands geführt und es sei in absehbarer Zeit auch nicht mit einem Erfolg zu rechnen. Damit liege ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis vor und könne ihr nicht zugemutet wer den, trotz ihrer Krankheit arbeiten zu gehen (S.

4 unten). Sollte dem Haupt an trag nicht stattgegeben werden, sei eine Rückweisung angezeigt, da die Be schwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, indem sie - in der aktenwidrigen Annahme, ihr sei die bisherige Tätigkeit vollumfänglich zu mutbar - einen Einkommensvergleich unterlassen habe (S. 5). 3. 3.1

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie, be richteten am 2 2. November 2010 ( Urk. 7/10/18-20) und nannten als Diagnosen einen Status nach Auffahrunfall am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I und einen Verdacht auf eine chronische Schmerzentwicklung. Sie führten aus, Einschränkungen, welche aus dem Unfall und den bildgebenden Befunden abzuleiten wären, b estünden keine (S. 2 un ten). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 7. Januar 2011 ( Urk. 7/10/14-17), bei der Beschwerdeführerin finde man ein zervikales Schmerz syndrom mit einer leichten Beeinträchtigung der Beweglichkeit, einer mässigen muskulären Verspannung und klinisch Hinweisen für eine intermit tierende radi kuläre Reizung der unteren zervikalen Wurzeln ohne sichere Hin weise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Darüber hinaus gebe die Beschwer deführerin ein sensibles Hemisyndrom links an, das er jedoch zu nächst im Rahmen einer Schmerzausweitung und somit als funktionell deute. Eine rele vante Encephalopathie oder eine relevante Schädigung der HWS sei bereits aus geschlossen worden. Die somatosensorisch evozierten Potentiale hätten keine Hinweise auf eine relevante Radialisschädigung ergeben (S. 4). 3.3

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 2 8. Januar 2011 ( Urk. 7/10/21-24) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 un ten): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - chronisches Schmerzsyndrom (Rücken, Kopf, Arm-/Beinbereich links, Schwindel, Tinnitus) - differentialdiagnostisch ( dd ) : organisch - dd : somatoforme Komponente im Rahmen einer Somatisierungsstö rung - dd : im Rahmen des depressiven Syndroms

Die Ärzte empfahlen eine ambulante Psychotherapie mit verhaltenstherapeuti schem Ansatz, kombiniert mit einer Psychopharm akotherapie mit Antidepres siva (S. 2 Mitte). 3.4

Vom 8. bis 2 3. März 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Stadt spital

C.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation , wo gemäss Bericht vom 1 6. Mai 2010 (richtig wohl: 2011 ; Urk. 7/19 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden ( Ziff. 1.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit hohem Stressniveau und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F43.21) - Zerviko zephalsyndrom mit Halbseitensym p t omatik links - Status nach Auffahrunfall auf Sommerrodelbahn am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 - Hyposensibilität und Schwäche über der gesamten linken Körperhälfte - Tinnitus links permanent, rechts intermittierend, Schwindel, Müdig keit, Druckgefühl auf der Brust, Dyspnoe - Röntgen der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) vom März 2011: Un kovertebralarthrose C5/6, Osteochondrose C5-7 - Hospitalisation Unfallchirurgie A.___ im November 2010: HWS-Distor sion Grad I - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Die Ärzte führten aus, bei Eintritt sei die HWS bei ausgeprägter Abwehr spannung kaum untersuchbar gewesen. Es habe sich die geschilderte diffuse Halb seitensymptomatik links mit Hyposensibilität und generalisierter Kraftmin de rung gezeigt. Der Reflexstatus sei unauffäl l ig gewesen. In der Bildgebung be stünden degenerative Veränderungen der HWS, welche die Beschwerden und subjektiven Einschränkungen nicht ausreichend erklären könnten. Die weitere Diagnostik mittel s konventioneller Röntgenbilder und Sonographie der Schul ter links sei ebenfalls unauffällig gewesen ( Ziff.

E. 7 /32) , was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 4. Februar 2014 (Ver f ahren Nr. UV.2012.00195 ) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_296/2014 vom

3. Juni 2014 bestätigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 010 mit okzipitalem Kopfanprall, ohne trauma tische Organläsionen und ohne Prellmarken, mit Verdacht auf HWS-Distorsion Grad I (S. 70 Ziff. 9.2) .

Die Gutachterin führte aus, die Untersuchung sei durch Gegenspannung er schwert gewesen. Es seien Diskrepanzen aufgefallen. Der intermittierend hin kende Gang habe sich unter Ablenkung normalisiert. Die Beweglichkeit der LWS und BWS habe wegen Gegenspannung nicht geprüft werden können. Die Beweglichkeit der HWS habe sich unter Ablenkung normalisiert. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Bei der direkten Prüfung der Beweg lichkeit der Schultergelenke hätten sich deutliche Einschränkungen beidseits gezeigt. Unter Ablenkung habe sich die Beweglichkeit normalisiert. Aus den Ergebnissen der Bioimpedanz-Analyse könne eine lang andauernde körperliche Schonung, wie von der Beschwerdeführerin berichtet, nicht abgeleitet werden (S. 71 Mitte).

Der bildgebende Befund im Bereich der HWS sei keinesfalls gravierend. Da die mässigen foraminalen Stenosen C5/6 mit Reizung der Nervenwurzeln C6 rechts mehr als links seien, die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden dagegen eher links mehr als rechts angebe, sei fraglich, ob die bildgebenden Befunde über haupt einen Zusammenhang mit ihren Beschwerden hätten (S. 71 unten). Bei der Prüfung des Lasègue s sei eine Verdeutlichungstendenz und bei der Prüfung der Handkraft eine Selbstlimitierung feststellbar gewesen (S. 72 Mitte). Im Blut seien das muskelentspannende Ly ri ca und das Antidepressivum Efexor im the ra peutischen Bereich nachweisbar gewesen . Ebenfalls nachweisba r gewesen sei das Antidepressiv um Saroten und das Schmerzmittel Novalgin , allerdings beide weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Schmerzmittel Tramadol habe im Blut und Urin jede Spur gefehlt. Entgegen ihren Angaben habe die Be schwerdeführerin dieses Medikament am Untersuchungstag mit Sicherheit ver gessen (S. 72 unten).

Durch die eingeschränkte Funktion der HWS sei die Beschwerdeführerin limi tiert. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie Vibrationen und das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung. Ebenso auszuschliessen seien uner wartete asymmetrische Lasteinwirkungen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben be zogen auf ein Pensum von 100 % . Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Unterhaltsreinigung könne sie ausüben, sofern sie dabei nicht mit Lasten über 12.5 hantieren müsse (S. 73 unten). 3.13

In der bidisziplinären

Zusammenfassung vom 1 5. März 2014 ( Urk. 7/68) führten Dr. H.___ und Prof. G.___

aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer und bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin eine angepasste HWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausü ben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Dabei könne sie mit Lasten bis 12.5 kg han tieren. In einer angepassten Tätigkeit habe nie ein e lang andauernd e Ar beits unfähigkeit bestanden. 4. 4.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gut achten (vorstehend E. 3.11-13) erfüllt die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorstehend E.

1.3). Die Gutachter gaben ihre Beurteilungen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdefüh rerin

und in Kenntnis der Vorakten ab. Sie berücksichtigten die geklagten Be schwerden und begründeten sowohl die gestellten Diagnosen als auch die be züglich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen in nac hvollziehbar begründeter Weise. Die Beweiswertigkeit des Gutachtens wurde von der Be schwerdeführerin denn a uch nicht substantiiert in Frage gestellt.

Damit ist gestützt auf das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer leichten bis mittelgra di g en

chronifizierte n , reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung bestehenden de pressiven Episode sowie eine r

histrionische n Persönlichkeitsakzentuierung

lei det, was sic h auch

mit der diagnostischen Einschätzung von Dr. F.___ (vorstehend E.

3.7) deckt . In somatischer Hinsicht ist sodann

im We sent lichen vom Bestehen degen erative r Veränderungen der HWS auszugehen , was ebenfalls im Einklang steht mit den Beurteilungen der mit der Beschwer de füh rerin befassten Somatikern , insbesondere der Rheumatologen des Stadt spitals

C.___ (vorstehend E. 3.4) . 4.2

Die von den Gutachtern hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen . Angesichts der Ta tsache, dass gemäss Dr. H.___ bildgebend nur leichte degenerative Veränderungen an der HWS mit einer Reizung der austretenden Ne r venwur ze ln C6 zu erheben waren, sich klinisch jedoch keine radikuläre n Zeichen zeigten und auch die früheren neurologischen Abklärungen (vgl. vorstehend 3.

2) unauffällig waren, erweist sich die Arbeitsunfähigkeitsbe urteilung von Dr. H.___ al s nachvollziehbar und schlüssig. Aus somatischer Sicht ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - unter Berück sichtigung des von Dr. H.___ formulierten Belastungsprofils, mit welchem die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin der Unter haltsreinigung

nach Lage der Akten vereinbar war (vgl. Urk. 7/15 Ziff. 5 und Urk. 7/40 S. 4 Ziff.

2) - keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit er fährt (vgl. vorstehend E. 3.12) 4.3

Während der psychiatrische Gutachter Prof. G.___ und die Beschwerdegeg nerin davon ausgingen, dass sich die aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auswirk t en, machte d ie Beschwerdeführerin unter Bezugnahme a uf die mit BGE 130 V 352 begrün dete Rechtsprechung geltend, dass ihr eine willentliche Überwindung ihres Schmer zleidens nicht zumutbar und sie daher nicht arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 2.3) . 4.4

Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Stö rungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E.

1.2, BGE 139 V 547 E.

3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E.

6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis last der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts (E.

3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen (E.

4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesge richt im massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt (E. 4.1.3): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3)

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.

5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E.

5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nach ge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 4.5

Im genannten Urteil (vorstehend E. 4.4) wurde weiter festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht (E. 8). 4.6

Aufgrund der dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auf das im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu zu ordnende Störungsbild der Beschwerdeführerin nicht mehr die Massstäbe der bis herigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung anwendbar. Insofern bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine willentliche Leidensüberwindung nicht zumutbar sei. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegenden Einzelfalls zu prü fen, ob das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Prof. G.___

- gegebenenfalls im Kontext mit den übrigen medizinischen Akten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl.

vorstehend E.

4.5). 4.7

V orab ist festzuhalten, dass sich m it Blick darauf, dass Prof. G.___ in der klinischen Untersuchung ein stark verdeutlichendes bis aggravierendes Verhal ten der Beschwerdeführerin feststellte (vorstehend E.

3.11) und auch Dr. F.___

die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin als durch Aggravation und Verdeutlichungstendenzen gekennzeichnet bezeichnete (vor steh end E.

3.7), das Vorliegen eine r rentenausschliessende n Aggravation dis kutieren liesse (vgl. dazu

BGE 141 V 281 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 ). Nachdem die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen

Verdeutlichungsten denz heikel ist, eine Aggravation nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.1 und E. 4.4) und sich Dr. F.___ sowie insbesondere Prof. G.___ nicht ohne Weiteres dahingehend äusserten, dass die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen würden und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E.

4.2.4) , ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) zu verneinen. 4.8

Vorliegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E.

4.4) gestützt auf das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt.

Zu r Kategorie des funktionellen Schweregrads kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zwar über ausgeprägte Schmerzen am gesamten Körper klagte, deren I ntensität auf einer zehnstufigen visuellen Analogskala (VAS) durc h schnittl ich und auch im Untersuchungszeitpunkt „mehr als 10“ betrage ( Urk. 7/65 S.

E. 11 unten). G e mäss Prof. G.___ waren die Beschwerdeschilde rungen der Beschwerdeführerin indes durch ein stark verdeutlichendes bis aggra vierendes Verhalten gekennzeichnet und die subjektive Befindlichkeit zum psychopathologischen Befund diskrepant. In der Untersuchungssituation konnte die Beschwerdeführerin denn auch während etwa einer Stunde ohne wesentliche Positionswechsel und insbesondere ohne Schmerzäusserungen ruhig auf einem Stuhl sitzen ( Urk. 7/65 S. 16 oben ) , was sich mit einem angeblichen VAS-Wert von 10 (vernichtender Schmerz) nicht vereinbaren lässt . D ie von der Beschwer deführerin des Weite ren beklagten Konzentrationsst örungen

waren in der Unter suc hungssituta t ion

sodann nicht feststellbar. Gemäss Prof. G.___ konnte die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit und Konzentrat i on gut halten und dem über zweistündigen Untersuchungsver l a uf inhaltlich jederzeit folgen. Sie hat

am Gespräch teilge nommen und gar in agitierter Weise versucht, die Führung zu über nehmen ( Urk. 7/65 S. 16 Mitte). Auch der Rapport konnte während der Exploration durchgängig hergestellt werden ( Urk. 7/65 S.

E. 15 unten). Im Weite ren beschrieb Prof. G.___ ein stark katastrophisierendes Schmerzerleben und einen mal adaptiven

Copingstil mit negativer Kontrollüberzeugung bezüglich einer beruf lichen Wiedereingliederung und ein er privaten Teilhabemöglichkeit. Den An trieb beschrieb er zwar einerseits als vermindert (Bewegungen), ande rer seits aber auch als gesteigert (Beschäftigung mit negativen Gedanken um die subjek tive Schmerzwahrnehmung; Urk. 7/65 S.

E. 17 oben). Vor diesem Hinter grund ist die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde insgesamt nicht als besonders schwer einzustufen.

Obwohl bereits die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ eine Psychother apie mit verh a l tenstherapeutischem Ansatz empfohlen hatte n (vorstehend E.

3.3) und auch Dr. F.___ die Wichtigke it einer Psy chotherapie insbesondere auch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit betonte (vorstehend E.

3.7) , begibt sich die Beschwerdeführerin nur etwa einmal im Monat in psychiatr is ch-psychotherapeutische Behandlung ( Urk. 7/65 S.

14 Ziff. 2.5)

und nimmt

damit eine indizierte Therapieform offensichtlich nich t in ausreichendem Umfang wahr. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin trotz engmaschiger Begleitung durch einen Case-Manager und obwohl die Arbeitge berin über lange Zeit Hand dazu bot , zu keinem Zeitpunkt einen auch nur niederschwelligen Arbeitsversuch unternommen (vgl. Urk. 7/40 und Urk. 7/45, Urk. 7/65 S. 9 Mitte), obwohl Dr. F.___ die berufliche Wiederein gliederung als zentrales Behandlungsziel nannte und diesbezügliche Massnah men als zumutbar bezeichnete ( Urk. 7/46 S. 25 unten) und auch die behan delnde Psychiaterin Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ab April 2011 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert hatte (vorstehend E.

3.5). Im Übrigen wies Prof. G.___ darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin bei ausgeprägter Selbstlimitation an der nötigen Motivation zum beruflichen Wiedereinstieg mangle ( Urk. 7/65 S. 23 unten). Diese Umstände sind als Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu werten.

Eine massgebliche Komorbidität ist nicht ausgewiesen. Körperlich bestehen ein zig leichte degenerative Veränderung en im Bereich der HWS , wobei Dr. H.___ es als fraglich erachtete, ob die bildgebenden Befunde überhaupt einen Zu sam menhang mit den angegebenen Beschwerden haben (vgl. vorste hend E.

3.1 2 ). Was d ie von Prof. G.___ diagn o s tizierte leichte bis mittelgra dige chronifi ziert e depressive Episode anbelangt, welcher er eine eigenständige Komorbidität absprach mit der Begrün dung, dass es sich dabei um ein die Schmerzverar bei tungsstö rung beg l eitend es reaktives Leiden handle (vgl. vorste hend E.

3. 11 ) , ist festzuhalten, dass nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) me dizinischen Konnexität zum Schmerzl e i den jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Fak tor verliert (BGE 141 V 281 E.

4.3.1.3). Nachdem

aber die von Prof. G.___ beschriebenen depressiven Symptome mit einer le ichten Verschiebung des Affekt es zum depressiven Pol, einer reduzierten Schwin gungsfähigkeit und einer Minderung der Fähig k eit, Freude zu empfinden ( Urk. 7/65 S.

E. 21 Mitte), nicht sehr eindrücklich ausfielen und Prof. G.___ die Depressivität dement spre chend als lediglich leicht bis mittelgradig ausgeprägt bezeich nete, fällt diese bei der Beurteilung des funktionellen Schweregrad s der Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin

nicht massgeblich ins Gewicht. Die von Prof. G.___ des Weiteren diagnostizierte histrionische

Persönl i chkeitsak zentuierung (ICD-10 Z73.1) ist nicht als Komorbidität zu werten, da Z-Diagno sen rechtsprechungs gemäss ( Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2014 vom 2. Ju ni 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen) nicht unter den Begriff des rechtserhebli chen Gesundheitsschadens fallen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).

Sodann ist w eder dem Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.7) noch dem Gutachten von Prof. G.___

(vorstehend E.

3.11) zu entnehmen, dass die diagnostizierte histrio nische Persönlichkeits akzentuierung die Be schwe r deführerin massgeblich an der Mobilisierung an sich vorhandener per sönlicher Ressourcen hinder t . Dr. F.___ hielt vielmehr fest, dass die Be schwer deführerin die durchaus vorhandene Arbeitsfähigkeit aus überwiegend medizinalfremden Gründen nicht in effektive Arbeitsleistung umsetze und auch Prof. G.___ verneinte das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, wel ch e geeignet sei, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin i m IV-rele v an ten Sinn zu mindern.

Im Übrigen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin sozial gut eingebettet ist und ihr Lebenskontext - namentlich die Unterstützung, die ihr durch die Familienangehörigen zuteil wird (vgl. Urk. 7/65 S. 14 oben) - durchaus auf das Vorhandensein von (mobilisierbaren) Ressourcen im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Soweit die belastende Lebenslage

mit Invalidität des Ehemannes und angespannter finanzieller Lage sowie soziokul tu relle Probleme mit Sprachschwierigkeiten und Problemen im Rollenv er ständ nis der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben, hat dafür nicht die Invaliden ver si cherung einzustehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3). 4.9

Betreffend die Kategorie Konsistenz ist dem Gutachten von

Dr. F.___ zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar einerseits aus dem beruflichen Leben zurückgezogen , sich andererseits aber in den familiären Mit telpunkt gerückt hat, sodass sie in veränderter Form weitehrhin am sozialen L e ben teilhabe und insofern kein vollumfänglicher sozialer Rückzug besteht ( Urk. 7/65 S. 23 Mitte). Die Beschwerdeführerin pflegt eigenen Angaben zufolge soziale Kontakte zu allen Mitgliedern der Herkunftsfamilien und

unterhält Kontakte zu Kolleginnen, welche sie besuchen ( Urk. 7/65 S.

8 unten, S.

13 unten ). Weiter gab sie an, am Vormittag meist in die Physiotherapie zu gehen ( Urk. 7/65 S. 13 Mitte). Sodann unternimmt sie am Nachmittag jeweils kleinere Spaziergänge ( Urk. 7/65 S.

13 unten) und scheint auch Bus zu fahren ( Urk. 7/65 S.

12 oben). Weiter berichtete die Beschwerdeführerin, dass Kochen zu ihren Hobbies gehöre und sie Kochsendungen schaue ( Urk. 7/65 S. 8 unten). D iese Um stände sprechen für das Vorhandensein persönlicher und sozialer Ressour cen.

Mit Blick darauf , dass die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger ärztlicher Emp fehlungen keine ausreichende Psychother apie wahrnimmt und die von Dr. H.___ durchgeführten Blut- und Urinuntersuchungen ergaben, dass sie das

S chmerzmittel

Novalgin in einer Dosis weit unterhalb des therapeutischen Bereichs und das Schmerzmittel Tramadol jedenfalls am Tag der Untersuchung gar nicht eingenommen hatte, erscheint

schliesslich ein erheblicher Leidens druck zumindest fraglich und muss das Verhalten der Beschwerdeführerin an ge sichts der von ihr geschilderten massivsten Schmerz e n als inkonsistent be zeich net werden. 4.10

Bei dieser Sachlage ist eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung r esultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschrän k ung der Arbei t sfähigke i t nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch aus somatischer Sicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigk eit eine relevante Eins chränkung in der Arbeits f ähig kei t erfährt (vorstehend E. 4.2) , hat die Beschwerdegegnerin einen Ren ten anspruch zu Recht verneint.

Mit Blick auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gehalten, einen Einkommensvergleich durchzuführen und ist in ihre m Vorgehen keine Gehörsverletzung zu erblicken. Von der beantragten Rückweisung ist da her abzusehen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01187 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil

vom

16. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, war ab 1991

als Mitarbeiterin der Unterhaltsreini gung

bei der Z.___

angestellt ( Urk. 7 /15 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am

7. Oktober 2010 erlitt sie auf einer Sommerrodel bahn

einen Auffahrunfall ( Urk. 7 /12/37). Seither hat sie ihre Arbeitstätigkeit nicht wieder aufgenommen (vgl. Urk. 7/40 S. 9 oben ,

Urk. 7/66/4 Mitte) . Am 2 4. März 2011 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 7/12) sowie ein von der Pensionskasse ver anlasstes psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7 /46) bei.

Am 2 1. Januar 2013 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine

bidisziplinäre

Begutachtung ( r heumato lo gi sch/ p sy chiatri sch) notwendig sei, und gab ihr den Namen der rheumatologi schen Gut achterin bekann t ( Urk. 7 /51). Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 ( Urk. 7/53 ) hielt die IV-Stelle an der Abklärung der Versicherten durch die in Aussicht genommene Rheumatologin fest . Dieser Entscheid wurde v om hiesi gen Gericht mit Urteil vom 1 4. Juni 2 013 geschützt ( Urk. 7/57; Verfahren Nr. IV.2013.00233). Mit Schreiben vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/60) teilte die IV-Stelle der Versicherten sodann den Namen des psychiatrischen Gutachters mit.

Die Gutachter erstatteten ihre Gutachten sowie ihre bidisziplinäre Zusammen fas sung am 3 1. Januar beziehungsweise 1 5. März 2014 ( Urk. 7/65-66, Urk. 7/68).

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/71, Urk. 7/74 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/75 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventuell seien weitere Sachverhaltsabklä rungen durch das Gericht durchzuführen, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2015 ( Urk.

12) wurden das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen und der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt. 3.

Der Unfallversicherer stellte seine für die somatischen Folgen des Unfallereig nisses vom

7. Oktober 2010 erbrachten Leistungen per

3 0. September 2011 ein und verneinte einen Anspruch auf Leistungen für das psychische Leiden ( vgl. Urk. 7 /32) , was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 4. Februar 2014 (Ver f ahren Nr. UV.2012.00195 ) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_296/2014 vom

3. Juni 2014 bestätigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in der an gefochtenen Verfügung ( Urk.

2) mit der Begründung , es liege kein invalidisierender G esund heitsschaden vor (S. 2 Mitte). Die im bidisziplinären

Gutachten genannten Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit. Die zuletzt aus ge übte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung sei mit dem formulierten medizini schen Belastungsprofil vereinbar. Die aus der somatoformen Schmerzstörung resultierenden Einschränkungen seien überwindbar; es bestehe - reaktiv auf das Schmerzgeschehen - eine chronifizierte depressive Störung, die keinen komor biden Charakter aufweise und die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt (S. 1 f.). 2. 3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber geltend, die im Jahr 2010 begonnene und seither konsequent durchgeführte Psy chotherapie habe zu keiner Besserung ihres Gesundheitszustands geführt und es sei in absehbarer Zeit auch nicht mit einem Erfolg zu rechnen. Damit liege ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis vor und könne ihr nicht zugemutet wer den, trotz ihrer Krankheit arbeiten zu gehen (S.

4 unten). Sollte dem Haupt an trag nicht stattgegeben werden, sei eine Rückweisung angezeigt, da die Be schwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, indem sie - in der aktenwidrigen Annahme, ihr sei die bisherige Tätigkeit vollumfänglich zu mutbar - einen Einkommensvergleich unterlassen habe (S. 5). 3. 3.1

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie, be richteten am 2 2. November 2010 ( Urk. 7/10/18-20) und nannten als Diagnosen einen Status nach Auffahrunfall am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I und einen Verdacht auf eine chronische Schmerzentwicklung. Sie führten aus, Einschränkungen, welche aus dem Unfall und den bildgebenden Befunden abzuleiten wären, b estünden keine (S. 2 un ten). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 7. Januar 2011 ( Urk. 7/10/14-17), bei der Beschwerdeführerin finde man ein zervikales Schmerz syndrom mit einer leichten Beeinträchtigung der Beweglichkeit, einer mässigen muskulären Verspannung und klinisch Hinweisen für eine intermit tierende radi kuläre Reizung der unteren zervikalen Wurzeln ohne sichere Hin weise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Darüber hinaus gebe die Beschwer deführerin ein sensibles Hemisyndrom links an, das er jedoch zu nächst im Rahmen einer Schmerzausweitung und somit als funktionell deute. Eine rele vante Encephalopathie oder eine relevante Schädigung der HWS sei bereits aus geschlossen worden. Die somatosensorisch evozierten Potentiale hätten keine Hinweise auf eine relevante Radialisschädigung ergeben (S. 4). 3.3

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 2 8. Januar 2011 ( Urk. 7/10/21-24) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 un ten): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - chronisches Schmerzsyndrom (Rücken, Kopf, Arm-/Beinbereich links, Schwindel, Tinnitus) - differentialdiagnostisch ( dd ) : organisch - dd : somatoforme Komponente im Rahmen einer Somatisierungsstö rung - dd : im Rahmen des depressiven Syndroms

Die Ärzte empfahlen eine ambulante Psychotherapie mit verhaltenstherapeuti schem Ansatz, kombiniert mit einer Psychopharm akotherapie mit Antidepres siva (S. 2 Mitte). 3.4

Vom 8. bis 2 3. März 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Stadt spital

C.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation , wo gemäss Bericht vom 1 6. Mai 2010 (richtig wohl: 2011 ; Urk. 7/19 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden ( Ziff. 1.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit hohem Stressniveau und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F43.21) - Zerviko zephalsyndrom mit Halbseitensym p t omatik links - Status nach Auffahrunfall auf Sommerrodelbahn am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 - Hyposensibilität und Schwäche über der gesamten linken Körperhälfte - Tinnitus links permanent, rechts intermittierend, Schwindel, Müdig keit, Druckgefühl auf der Brust, Dyspnoe - Röntgen der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) vom März 2011: Un kovertebralarthrose C5/6, Osteochondrose C5-7 - Hospitalisation Unfallchirurgie A.___ im November 2010: HWS-Distor sion Grad I - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Die Ärzte führten aus, bei Eintritt sei die HWS bei ausgeprägter Abwehr spannung kaum untersuchbar gewesen. Es habe sich die geschilderte diffuse Halb seitensymptomatik links mit Hyposensibilität und generalisierter Kraftmin de rung gezeigt. Der Reflexstatus sei unauffäl l ig gewesen. In der Bildgebung be stünden degenerative Veränderungen der HWS, welche die Beschwerden und subjektiven Einschränkungen nicht ausreichend erklären könnten. Die weitere Diagnostik mittel s konventioneller Röntgenbilder und Sonographie der Schul ter links sei ebenfalls unauffällig gewesen ( Ziff. 1.4 ) .

Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigk eit nicht eingeschränkt ( Ziff. 1.7). 3.5

Am 2 0. April 2011 ( Urk. 7/14) berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 8. Febru ar 2011 in ihrer B ehandlung ( Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Schleudertrauma (ICD-10 F54) - chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) - Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode mit ausgeprägten Ängsten und einer Schmerzproblematik (ICD-10 F 32.10), DD : Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), DD: agitierte Depression - zur Zeit leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) - zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) - funktionelle Dysästhesie der linken Körperhälfte - Status nach Auffahrkollision am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 mit HWS-Distorsion Grad I - chronisches vertebrales Schmerzsyndrom

Dr. D.___ führte aus, unter der eingeleiteten medikamentösen Therapie und mit unterstützenden Gesprächen in der Muttersprache sei es zu einer erfreulichen Besserung des psychischen Zustandes gekommen ( Ziff. 1.5).

Vom 1 8. Februar bis 1 5. April 2011 sei die Beschwerdeführerin als Putzfrau nicht arbeitsfähig ge wesen ( Ziff. 1.6) . Ab sofort bestehe wieder eine etwa 50%ige A r beitsfähigkeit ( Ziff. 1.9). Körperlich bestünden chronische Schmerzen, welche sich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdef ührerin auswirkten ( Ziff. 1.7). 3.6

Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie , berichtete am 2 1. April 2011 ( Urk. 7/10/1-3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysästhesie der linken Körperhälfte bei Status nach Auffahrkollision und mit Tinnitus, Schwindel, Zephalea , Müdigkeit und Dyspnoe, eine reaktive Depression , eine zystische Läsion des Schilddrü sen lappens rechts, einen Vi tamin D-Mangel sowie eine He patopathie ( Ziff. 1.1) . Er a ttestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jeg liche Arten von Tätigkeiten ( Ziff. 1.6-7) . 3.7

Am 5. Juli 2012 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie, ein vertrauensärztliches Gutachten im Auftrag der Pensionskasse ( Urk. 7/46 /1-28 ).

Als psychiatrische Hauptdiagnosen nannte Dr. F.___ eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10 45.4) verbunden mit einer chronifizierten , leicht gradigen Depression (ICD-10 F32.8) auf der Grundlage einer akzentuierten Per sönlichkeit (ICD-10 Z73.1) , zu der ein Vermeidungsverhalten, Selbstlimita tion und eine Schmerzverarbeitungsstörung gehörten (S.

27 lit. D, vgl. auch S.

21 Ziff. 3.2).

Der Gutachter führt e aus , im Verhalten sei die Beschwerdeführerin ausufernd, schwer steuerbar und dabei laut und klagend gewesen (S.

16 oben). A ufgrund eines Vermeidungsverhaltens seien die Beschwerdeschilderungen durch Aggra vation und Verdeutlichungstendenzen gekennzeichnet gewesen. Hinweise auf Simulation oder Dissimulation hätten jedoch nicht eruiert werden können. Ein Leidensdruck sei spürbar, das Veränderungspotential erscheine jedoch relativ gering, womit zusammenhänge, dass das Krankheitsmodell fast ausschliesslich somatisch orientiert sei (S.

17 oben). Aus psychiatrischer Sicht liege seit dem 8. Oktober 2010 maximal eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor ; das Leiden sei chronifiziert durch eine Selbstlimitation an sich noch disponibler Fähigkeiten und Fertigkeiten im sozialen wie im beruflichen Zusammenhang. Ebenfalls zu vermerken sei ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten mit erheblichen Partizi pations verlusten . Das Hauptproblem sei, dass es der Beschwerdeführerin mangle - und zwar überwiegend aus medizinalfremden Gründen und nicht wegen eines genuinen psychiatrischen Gesundheitsschadens - die durchaus vorhandene Ar beitsfähigkeit in effektive Arbeitsleistung umzusetzen. Mit einer entsprechenden Fachbehandlung sollte die 40%ige Arbeitsunfähigkeit praktisch auf 0 % gesenkt werden können, dies innerhalb weniger Monate (S. 24 unten).

In der Psychotherapie gehe es vor allem darum, störungsspezifisch zu arbeiten, aber sicher auch darum, den Ehemann und andere Familienmitglieder oder auch den Case Manager einzubeziehen. Es sei doch offensichtlich, dass die Beschwer deführer in eine Vielzahl von

ihr selbst zu erledigenden Aufgaben schon lange an andere übergeben habe und auf diese Weise das Ausmass ihrer Selbst limi tierung noch weiter treibe. Deshalb sei es empfehlenswert, in der Psy cho therapie auf die Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensweisen der Be schwer defüh rerin a bzustellen. Das A und O der gesamten Behandlung sei freilich die alsbal dig anzustrebende berufliche Wiedereingliederung, vor allem unter tatkräftiger Mitarbeit des Case Managers und mit Unterstützung durch den Arbeitgeber. E ine Rentenleistung sollte keinesfalls geprüft werden, weil gar kein invalidisie render Gesundheitsschaden vorliege. Auch würde eine solche Vorgehensweise ganz zweifellos das regressive Vermeidungsverhalten (im Sinne eines sekundä ren Krankheitsgewinns) noch weiter verstärken (S. 25 oben ). 3.8

In seinem Bericht vom 1 6. November 2011 ( Urk. 7/43) nannte Dr. E.___ die bereits im Bericht vom April 2011 (vorstehend E.

3.6) genan nten Diagnosen ( Ziff. 1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arten Tätigkeiten aufgrund einer verminderten Belastbarkeit der HWS und des Schultergürtels sowie aus psychischen Gründen ( Ziff. 1.6-7). 3.9

Am 3 0. November 2012 ( Urk. 7/44) berichtete Dr. D.___ , seit ihrem letzten Bericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.5) sei die Beschwerdeführerin in der soma tischen Behandlung engmaschig betreut worden, sodass bei ihr nur noch monatliche Sitzungen statt gefunden hätten. M ittels antidepressiver medika m entöser Therapie und monatlicher unterstützender G espräche in der Mut ter sprache habe kaum eine weitere Besserung des psychischen Zustandes der Be schwerdeführerin erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin stark auf die somatischen Beschwerden und das Unrecht, welches sie e rlebe, fixiert sei ( Ziff. 1.5). 3.10

In ihrem Bericht vom

2 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/62) nannte Dr. D.___ die bereits im Bericht vom April 2011 (vorstehend E.

3.5) genannten Diagnosen (S.

1

f.). Sie führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die körperliche Problematik eingeschränkt (S. 2 Mitte). 3.11

Am 3 1. Januar beziehungsweise 1 5. März 2014 erstattete Prof. Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neu ro logie , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/65). Er stützt e sich auf die ihm überlassenen Akten

( vgl. S. 3 unten und Urk. 7/66/6 ff. ) sowie seine am 1 6. Januar 2014 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 2 Mitte).

Der Gutachter konnte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit nennen. Als p sychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine leichte bis mittelgradige chronifizierte depressive Episode, reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 32.8), sowie eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung ( ICD-10 Z73.1; S. 24 lit. E) .

Prof.

G.___ führte aus, bei der Begutachtung eine stark verdeutlichende bis aggravierende Versicherte gesehen zu haben, die im Vortrag ihrer Beschwerden demonstrativ gewesen sei. In logorrhöisch -agitierter depressiver Weise habe sie ihre subjektive Befindlichkeit vorgetragen, die zum psychopathologischen Be fund diskrepa nt gewesen sei. Im Vordergrund gesta nden hätten eine stark aus geprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit dysthymem Af fekt in Bezug auf die Schmerzen, maladaptivem Copingstil und negativer Kontrollüberzeugung be züglich einer beruflichen Wiedereingliederung und einer privaten Teilhabemög lichkeit (S.

21 oben). Für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprächen die rasche Symptomausweitung der Schmerzen, das Fehlen somatisch begründbarer Störungen, das weitgehende Fehlen einer Wirk samkeit der Schmerzmedikation und die hohe Intensität der subjektiven Schmerz wahrnehmung bei fehle ndem adäquatem Affekt ( dysthyme Affektivi tät). Zudem sei die Intensität des subjektiven Schmerzempfindens abhängig von psycho so zialen und emotionalen Faktoren, was die Diagnose stütze. Schliess lich spreche für das Vorliegen einer somatoformen Störung das Beharren der Be schwerde füh rerin auf somatischen Untersuchungen und Therapiemassnahmen bis hin zum Wunsch nach operativem Vorgehen (S. 21 unten). Auch sei psy cho dy namisch ein familien-systematischer Zusammenhang mit der Verunfal lung des Ehemannes zu postulieren. Die Beschwerdeführerin habe sich in die Kranken- und Opferrolle zurückgezogen und geniesse einen ausgeprägten se kundären Krank heitsgewinn (zum Beispiel sei die erwachsene Tochter wieder in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt um die Beschwerdeführerin zu betreuen, geniesse die Beschwerdeführerin die gesteigerte Aufmerksamkeit ihrer früheren Arbeitskollegen und wechsle sie die Rolle der Ernährerin der Familie zur Pflege bedürftigen). Eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung könne dabei aus gelebt werden (S.

22 oben). Die erforderlichen Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 seien bei der Beschwer deführerin erfüllt (S. 22 Mitte).

Die Ätiologie der zu erhebenden affektiven depressiven Störung sei im Zusam menhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom zu begreifen. Die Beschwer deführerin habe immer wieder depressive Symptome in Abhängigkeit von den Schmerzen beschrieben. Das Vorliegen einer primären Depression sei bei feh len der Heredität eher unwahrscheinlich. Zudem habe sich die Depression im Zusammenhang mit der Schmerzerkrankung entwickelt. Daher handle es sich bei der vorliegenden depressiven Störung um keine eigenständige Komorbidität, sondern um ein die Schmerzverarbeitungsstörung begleitendes reaktives Leiden (S. 21 Mitte).

Im Weiteren nahm Prof . G.___ Stellung zu den Foerster-Kriterien (S. 23) und gelangte zum Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten bei Vorliegen eines ausgeprägten syn dromalen Leidens bestanden habe (S.

24 oben). Es lägen keine psychiatri schen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistun gsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern und eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % zu begründen. Die bei der Be schwerdeführer in bestehenden soziokulturellen Probleme mit Sprachschwierig keiten und Problemen im Rollenverständnis

habe er bei der Beur t eilung der Leis tungs fähigkeit ausgeschlo ssen (S. 24

f. lit. F ). 3.12

Am 1 5. März 2014 erstattete Dr. med. H.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein G utachten im Auftrag der Be schwerdegegneri n

( Urk. 7/66/2-79) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S.

5 ff.) und ihre am 2 6. Februar 2014 durchgeführte Untersuchung (vgl. S.

2 oben).

Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 70 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - leichten degenerativen Veränderungen mit breitbasiger

Bandschei benvorwölbung C5/6 und mässigen foraminalen Stenosen C5/6 rechts mehr als links mit - zumindest Reizung der austretenden Nervenwurzeln C6 beidseits mit leichter Regredienz der Bandscheibenvorwölbung C5/6 und stationären mässigen foraminalen Stenosen ( MRI vom Februar

2014 gegenüber MRI vom Februar

2011 und MRI vom Novem ber

2010 )

- unauffälligen neurologischen Abklärungen ( November

2010 und Dezem ber

2010) - ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ ausgedehnte chronische Sc hmerzen, eine Adipositas Grad I, einen Vitamin D-Mangel mit Besserung, eine Hypercholesterinämie, eine erhöhte

Gamma - Gluta myl-Transferase

( GGT ) mit Besserung sowie einen Status na ch Unfall beim Sommerrodeln am 7. Oktober 2 010 mit okzipitalem Kopfanprall, ohne trauma tische Organläsionen und ohne Prellmarken, mit Verdacht auf HWS-Distorsion Grad I (S. 70 Ziff. 9.2) .

Die Gutachterin führte aus, die Untersuchung sei durch Gegenspannung er schwert gewesen. Es seien Diskrepanzen aufgefallen. Der intermittierend hin kende Gang habe sich unter Ablenkung normalisiert. Die Beweglichkeit der LWS und BWS habe wegen Gegenspannung nicht geprüft werden können. Die Beweglichkeit der HWS habe sich unter Ablenkung normalisiert. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Bei der direkten Prüfung der Beweg lichkeit der Schultergelenke hätten sich deutliche Einschränkungen beidseits gezeigt. Unter Ablenkung habe sich die Beweglichkeit normalisiert. Aus den Ergebnissen der Bioimpedanz-Analyse könne eine lang andauernde körperliche Schonung, wie von der Beschwerdeführerin berichtet, nicht abgeleitet werden (S. 71 Mitte).

Der bildgebende Befund im Bereich der HWS sei keinesfalls gravierend. Da die mässigen foraminalen Stenosen C5/6 mit Reizung der Nervenwurzeln C6 rechts mehr als links seien, die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden dagegen eher links mehr als rechts angebe, sei fraglich, ob die bildgebenden Befunde über haupt einen Zusammenhang mit ihren Beschwerden hätten (S. 71 unten). Bei der Prüfung des Lasègue s sei eine Verdeutlichungstendenz und bei der Prüfung der Handkraft eine Selbstlimitierung feststellbar gewesen (S. 72 Mitte). Im Blut seien das muskelentspannende Ly ri ca und das Antidepressivum Efexor im the ra peutischen Bereich nachweisbar gewesen . Ebenfalls nachweisba r gewesen sei das Antidepressiv um Saroten und das Schmerzmittel Novalgin , allerdings beide weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Schmerzmittel Tramadol habe im Blut und Urin jede Spur gefehlt. Entgegen ihren Angaben habe die Be schwerdeführerin dieses Medikament am Untersuchungstag mit Sicherheit ver gessen (S. 72 unten).

Durch die eingeschränkte Funktion der HWS sei die Beschwerdeführerin limi tiert. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie Vibrationen und das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung. Ebenso auszuschliessen seien uner wartete asymmetrische Lasteinwirkungen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben be zogen auf ein Pensum von 100 % . Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Unterhaltsreinigung könne sie ausüben, sofern sie dabei nicht mit Lasten über 12.5 hantieren müsse (S. 73 unten). 3.13

In der bidisziplinären

Zusammenfassung vom 1 5. März 2014 ( Urk. 7/68) führten Dr. H.___ und Prof. G.___

aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer und bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin eine angepasste HWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausü ben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Dabei könne sie mit Lasten bis 12.5 kg han tieren. In einer angepassten Tätigkeit habe nie ein e lang andauernd e Ar beits unfähigkeit bestanden. 4. 4.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gut achten (vorstehend E. 3.11-13) erfüllt die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorstehend E.

1.3). Die Gutachter gaben ihre Beurteilungen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdefüh rerin

und in Kenntnis der Vorakten ab. Sie berücksichtigten die geklagten Be schwerden und begründeten sowohl die gestellten Diagnosen als auch die be züglich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen in nac hvollziehbar begründeter Weise. Die Beweiswertigkeit des Gutachtens wurde von der Be schwerdeführerin denn a uch nicht substantiiert in Frage gestellt.

Damit ist gestützt auf das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer leichten bis mittelgra di g en

chronifizierte n , reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung bestehenden de pressiven Episode sowie eine r

histrionische n Persönlichkeitsakzentuierung

lei det, was sic h auch

mit der diagnostischen Einschätzung von Dr. F.___ (vorstehend E.

3.7) deckt . In somatischer Hinsicht ist sodann

im We sent lichen vom Bestehen degen erative r Veränderungen der HWS auszugehen , was ebenfalls im Einklang steht mit den Beurteilungen der mit der Beschwer de füh rerin befassten Somatikern , insbesondere der Rheumatologen des Stadt spitals

C.___ (vorstehend E. 3.4) . 4.2

Die von den Gutachtern hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen . Angesichts der Ta tsache, dass gemäss Dr. H.___ bildgebend nur leichte degenerative Veränderungen an der HWS mit einer Reizung der austretenden Ne r venwur ze ln C6 zu erheben waren, sich klinisch jedoch keine radikuläre n Zeichen zeigten und auch die früheren neurologischen Abklärungen (vgl. vorstehend 3.

2) unauffällig waren, erweist sich die Arbeitsunfähigkeitsbe urteilung von Dr. H.___ al s nachvollziehbar und schlüssig. Aus somatischer Sicht ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - unter Berück sichtigung des von Dr. H.___ formulierten Belastungsprofils, mit welchem die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin der Unter haltsreinigung

nach Lage der Akten vereinbar war (vgl. Urk. 7/15 Ziff. 5 und Urk. 7/40 S. 4 Ziff.

2) - keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit er fährt (vgl. vorstehend E. 3.12) 4.3

Während der psychiatrische Gutachter Prof. G.___ und die Beschwerdegeg nerin davon ausgingen, dass sich die aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auswirk t en, machte d ie Beschwerdeführerin unter Bezugnahme a uf die mit BGE 130 V 352 begrün dete Rechtsprechung geltend, dass ihr eine willentliche Überwindung ihres Schmer zleidens nicht zumutbar und sie daher nicht arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 2.3) . 4.4

Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Stö rungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E.

1.2, BGE 139 V 547 E.

3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E.

6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis last der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts (E.

3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen (E.

4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesge richt im massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt (E. 4.1.3): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3)

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.

5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E.

5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nach ge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 4.5

Im genannten Urteil (vorstehend E. 4.4) wurde weiter festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht (E. 8). 4.6

Aufgrund der dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auf das im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu zu ordnende Störungsbild der Beschwerdeführerin nicht mehr die Massstäbe der bis herigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung anwendbar. Insofern bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine willentliche Leidensüberwindung nicht zumutbar sei. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegenden Einzelfalls zu prü fen, ob das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Prof. G.___

- gegebenenfalls im Kontext mit den übrigen medizinischen Akten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl.

vorstehend E.

4.5). 4.7

V orab ist festzuhalten, dass sich m it Blick darauf, dass Prof. G.___ in der klinischen Untersuchung ein stark verdeutlichendes bis aggravierendes Verhal ten der Beschwerdeführerin feststellte (vorstehend E.

3.11) und auch Dr. F.___

die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin als durch Aggravation und Verdeutlichungstendenzen gekennzeichnet bezeichnete (vor steh end E.

3.7), das Vorliegen eine r rentenausschliessende n Aggravation dis kutieren liesse (vgl. dazu

BGE 141 V 281 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 ). Nachdem die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen

Verdeutlichungsten denz heikel ist, eine Aggravation nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.1 und E. 4.4) und sich Dr. F.___ sowie insbesondere Prof. G.___ nicht ohne Weiteres dahingehend äusserten, dass die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen würden und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E.

4.2.4) , ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) zu verneinen. 4.8

Vorliegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E.

4.4) gestützt auf das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt.

Zu r Kategorie des funktionellen Schweregrads kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zwar über ausgeprägte Schmerzen am gesamten Körper klagte, deren I ntensität auf einer zehnstufigen visuellen Analogskala (VAS) durc h schnittl ich und auch im Untersuchungszeitpunkt „mehr als 10“ betrage ( Urk. 7/65 S.

11 unten). G e mäss Prof. G.___ waren die Beschwerdeschilde rungen der Beschwerdeführerin indes durch ein stark verdeutlichendes bis aggra vierendes Verhalten gekennzeichnet und die subjektive Befindlichkeit zum psychopathologischen Befund diskrepant. In der Untersuchungssituation konnte die Beschwerdeführerin denn auch während etwa einer Stunde ohne wesentliche Positionswechsel und insbesondere ohne Schmerzäusserungen ruhig auf einem Stuhl sitzen ( Urk. 7/65 S. 16 oben ) , was sich mit einem angeblichen VAS-Wert von 10 (vernichtender Schmerz) nicht vereinbaren lässt . D ie von der Beschwer deführerin des Weite ren beklagten Konzentrationsst örungen

waren in der Unter suc hungssituta t ion

sodann nicht feststellbar. Gemäss Prof. G.___ konnte die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit und Konzentrat i on gut halten und dem über zweistündigen Untersuchungsver l a uf inhaltlich jederzeit folgen. Sie hat

am Gespräch teilge nommen und gar in agitierter Weise versucht, die Führung zu über nehmen ( Urk. 7/65 S. 16 Mitte). Auch der Rapport konnte während der Exploration durchgängig hergestellt werden ( Urk. 7/65 S.

15 unten). Im Weite ren beschrieb Prof. G.___ ein stark katastrophisierendes Schmerzerleben und einen mal adaptiven

Copingstil mit negativer Kontrollüberzeugung bezüglich einer beruf lichen Wiedereingliederung und ein er privaten Teilhabemöglichkeit. Den An trieb beschrieb er zwar einerseits als vermindert (Bewegungen), ande rer seits aber auch als gesteigert (Beschäftigung mit negativen Gedanken um die subjek tive Schmerzwahrnehmung; Urk. 7/65 S.

17 oben). Vor diesem Hinter grund ist die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde insgesamt nicht als besonders schwer einzustufen.

Obwohl bereits die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ eine Psychother apie mit verh a l tenstherapeutischem Ansatz empfohlen hatte n (vorstehend E.

3.3) und auch Dr. F.___ die Wichtigke it einer Psy chotherapie insbesondere auch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit betonte (vorstehend E.

3.7) , begibt sich die Beschwerdeführerin nur etwa einmal im Monat in psychiatr is ch-psychotherapeutische Behandlung ( Urk. 7/65 S.

14 Ziff. 2.5)

und nimmt

damit eine indizierte Therapieform offensichtlich nich t in ausreichendem Umfang wahr. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin trotz engmaschiger Begleitung durch einen Case-Manager und obwohl die Arbeitge berin über lange Zeit Hand dazu bot , zu keinem Zeitpunkt einen auch nur niederschwelligen Arbeitsversuch unternommen (vgl. Urk. 7/40 und Urk. 7/45, Urk. 7/65 S. 9 Mitte), obwohl Dr. F.___ die berufliche Wiederein gliederung als zentrales Behandlungsziel nannte und diesbezügliche Massnah men als zumutbar bezeichnete ( Urk. 7/46 S. 25 unten) und auch die behan delnde Psychiaterin Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ab April 2011 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert hatte (vorstehend E.

3.5). Im Übrigen wies Prof. G.___ darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin bei ausgeprägter Selbstlimitation an der nötigen Motivation zum beruflichen Wiedereinstieg mangle ( Urk. 7/65 S. 23 unten). Diese Umstände sind als Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu werten.

Eine massgebliche Komorbidität ist nicht ausgewiesen. Körperlich bestehen ein zig leichte degenerative Veränderung en im Bereich der HWS , wobei Dr. H.___ es als fraglich erachtete, ob die bildgebenden Befunde überhaupt einen Zu sam menhang mit den angegebenen Beschwerden haben (vgl. vorste hend E.

3.1 2 ). Was d ie von Prof. G.___ diagn o s tizierte leichte bis mittelgra dige chronifi ziert e depressive Episode anbelangt, welcher er eine eigenständige Komorbidität absprach mit der Begrün dung, dass es sich dabei um ein die Schmerzverar bei tungsstö rung beg l eitend es reaktives Leiden handle (vgl. vorste hend E.

3. 11 ) , ist festzuhalten, dass nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) me dizinischen Konnexität zum Schmerzl e i den jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Fak tor verliert (BGE 141 V 281 E.

4.3.1.3). Nachdem

aber die von Prof. G.___ beschriebenen depressiven Symptome mit einer le ichten Verschiebung des Affekt es zum depressiven Pol, einer reduzierten Schwin gungsfähigkeit und einer Minderung der Fähig k eit, Freude zu empfinden ( Urk. 7/65 S.

21 Mitte), nicht sehr eindrücklich ausfielen und Prof. G.___ die Depressivität dement spre chend als lediglich leicht bis mittelgradig ausgeprägt bezeich nete, fällt diese bei der Beurteilung des funktionellen Schweregrad s der Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin

nicht massgeblich ins Gewicht. Die von Prof. G.___ des Weiteren diagnostizierte histrionische

Persönl i chkeitsak zentuierung (ICD-10 Z73.1) ist nicht als Komorbidität zu werten, da Z-Diagno sen rechtsprechungs gemäss ( Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2014 vom 2. Ju ni 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen) nicht unter den Begriff des rechtserhebli chen Gesundheitsschadens fallen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).

Sodann ist w eder dem Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.7) noch dem Gutachten von Prof. G.___

(vorstehend E.

3.11) zu entnehmen, dass die diagnostizierte histrio nische Persönlichkeits akzentuierung die Be schwe r deführerin massgeblich an der Mobilisierung an sich vorhandener per sönlicher Ressourcen hinder t . Dr. F.___ hielt vielmehr fest, dass die Be schwer deführerin die durchaus vorhandene Arbeitsfähigkeit aus überwiegend medizinalfremden Gründen nicht in effektive Arbeitsleistung umsetze und auch Prof. G.___ verneinte das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, wel ch e geeignet sei, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin i m IV-rele v an ten Sinn zu mindern.

Im Übrigen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin sozial gut eingebettet ist und ihr Lebenskontext - namentlich die Unterstützung, die ihr durch die Familienangehörigen zuteil wird (vgl. Urk. 7/65 S. 14 oben) - durchaus auf das Vorhandensein von (mobilisierbaren) Ressourcen im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Soweit die belastende Lebenslage

mit Invalidität des Ehemannes und angespannter finanzieller Lage sowie soziokul tu relle Probleme mit Sprachschwierigkeiten und Problemen im Rollenv er ständ nis der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben, hat dafür nicht die Invaliden ver si cherung einzustehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3). 4.9

Betreffend die Kategorie Konsistenz ist dem Gutachten von

Dr. F.___ zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar einerseits aus dem beruflichen Leben zurückgezogen , sich andererseits aber in den familiären Mit telpunkt gerückt hat, sodass sie in veränderter Form weitehrhin am sozialen L e ben teilhabe und insofern kein vollumfänglicher sozialer Rückzug besteht ( Urk. 7/65 S. 23 Mitte). Die Beschwerdeführerin pflegt eigenen Angaben zufolge soziale Kontakte zu allen Mitgliedern der Herkunftsfamilien und

unterhält Kontakte zu Kolleginnen, welche sie besuchen ( Urk. 7/65 S.

8 unten, S.

13 unten ). Weiter gab sie an, am Vormittag meist in die Physiotherapie zu gehen ( Urk. 7/65 S. 13 Mitte). Sodann unternimmt sie am Nachmittag jeweils kleinere Spaziergänge ( Urk. 7/65 S.

13 unten) und scheint auch Bus zu fahren ( Urk. 7/65 S.

12 oben). Weiter berichtete die Beschwerdeführerin, dass Kochen zu ihren Hobbies gehöre und sie Kochsendungen schaue ( Urk. 7/65 S. 8 unten). D iese Um stände sprechen für das Vorhandensein persönlicher und sozialer Ressour cen.

Mit Blick darauf , dass die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger ärztlicher Emp fehlungen keine ausreichende Psychother apie wahrnimmt und die von Dr. H.___ durchgeführten Blut- und Urinuntersuchungen ergaben, dass sie das

S chmerzmittel

Novalgin in einer Dosis weit unterhalb des therapeutischen Bereichs und das Schmerzmittel Tramadol jedenfalls am Tag der Untersuchung gar nicht eingenommen hatte, erscheint

schliesslich ein erheblicher Leidens druck zumindest fraglich und muss das Verhalten der Beschwerdeführerin an ge sichts der von ihr geschilderten massivsten Schmerz e n als inkonsistent be zeich net werden. 4.10

Bei dieser Sachlage ist eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung r esultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschrän k ung der Arbei t sfähigke i t nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch aus somatischer Sicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigk eit eine relevante Eins chränkung in der Arbeits f ähig kei t erfährt (vorstehend E. 4.2) , hat die Beschwerdegegnerin einen Ren ten anspruch zu Recht verneint.

Mit Blick auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gehalten, einen Einkommensvergleich durchzuführen und ist in ihre m Vorgehen keine Gehörsverletzung zu erblicken. Von der beantragten Rückweisung ist da her abzusehen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf