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IV.2014.01184

Berechnung des Valideneinkommens einer Selbständigerwerbenden mit geringfügigem Einkommen

Zürich SozVersG · 2016-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre im Speiseservice und arbeitete zwischen 1973 und 2005 an diver sen Stellen im Service und im Detailhandel ( Urk. 7/2/1-2). Von März 2005 bis Oktober 2009 betrieb sie als Selbstständigerwerbende ein Bistro/Take away . Diesen Betrieb gab die Versicherte infolge eines am 6. Juli 2009 erlittenen Unfalles (Sturz beim Treppensteigen) auf. Am 2 3. August 2010 (Posteingang) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da ihr linkes Bein durch den Unfall derart beeinträchtigt sei, dass es nicht mehr gross belastet werden könne ( Urk. 7/1, Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Y.___ , All gemeine Medizin FMH, vom 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre im Speiseservice und arbeitete zwischen 1973 und 2005 an diver sen Stellen im Service und im Detailhandel ( Urk. 7/2/1-2). Von März 2005 bis Oktober 2009 betrieb sie als Selbstständigerwerbende ein Bistro/Take away . Diesen Betrieb gab die Versicherte infolge eines am 6. Juli 2009 erlittenen Unfalles (Sturz beim Treppensteigen) auf. Am 2 3. August 2010 (Posteingang) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da ihr linkes Bein durch den Unfall derart beeinträchtigt sei, dass es nicht mehr gross belastet werden könne ( Urk. 7/1, Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Y.___ , All gemeine Medizin FMH, vom 3

Dispositiv
  1. August 2010 ( Urk.  7/8/1-4; unter Beilage diverser weiterer Arztbericht e ; Urk.  7/8/5-27), und von Dr.  med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2. September 2010 ( Urk.  7/10/1-5) ein. Die Versicherte reichte sodann die Ertragsrechnungen und Bilanzen ihres Betriebes der Jahre 2005 bis 2009 ein ( Urk.  7/16/1-12, Urk.  7/17) , und die IV-Stelle zog die Akten der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungs gesell schaft AG bei ( Urk.  7/18/1-162). Am
  2. Februar 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übernehme die Kosten für Word- und Outlook-Kurse im Betrag von total Fr.  1‘880.-- als Frühinterventionsmassnahmen ( Urk.  7/23). Ebenso übernahm die IV-Stelle die Kosten einer Potenzialabklärung, was sie der Versi cherten am 1
  3. Februar 2011 mitteilte ( Urk.  7/26). Am 1
  4. März 2011 erstattete die A.___ den Schlussbericht über diese Potenzialabklärung ( Urk.  7/32, Urk.  7/34/1-7). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten weitere Computer-Kurse (vgl. Mitteilung vom 1
  5. Juni 2011, Urk.  7/40). Am 12.  Oktober 2011 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, mit der Feststellung, dass die Integration von X.___ in den Arbeitsmarkt trotz entsprechender Bemühungen und Unterstützung sei t dem 1
  6. Februar 2011 nicht gelungen sei ( Urk.  7/45). In der Folge holte die IV-Stelle die weiteren Arztberichte von Dr.  Y.___ vom 25. Oktober 2 011 ( Urk.  7/48/6) sowie von Dr.  Z.___ vom 2
  7. Dezember 2011 ( Urk.  7/49, unter Beilage weiterer Berichte, Urk.  7/50/1-5) ein. Ausserdem zog sie die zusätzlichen Akten der Helvetia bei ( Urk.  7/52/1-55). Dr.  Z.___ verw ies am 2
  8. April 2012 (Urk.  7/54) auf seinen bereits erstellten Beri cht vom 2
  9. Dezember 2011 (Urk.  7/55). Die Versicher te reichte am
  10. Mai 2012 (Urk.  7/56) den Arztbericht von Dr.  med. B.___ , FMH Allgemeinmedizi n, Delegierte Psycho therapie FMPP, vom 2.  März 2012 (Urk.  7/57) ein, worauf die IV -Stelle von diesem den Bericht vom 2
  11. Juli 2012 ( Urk.  7/58) einholte. Am 2
  12. Juli 2013 zog die IV-Stelle die Akten der Schwei zerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) bei (Urk. 7/68/1-24). Die Versi cherte arbeitete ab dem 2
  13. Mai 2012 in einem Teilzeitpensum als Verkäuferin bei der C.___ , von welcher die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 2
  14. November 2013 einholte (Urk. 7/72). Die IV-Stelle nahm im Weiteren Abklärungen über die selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 2
  15. Februar 2014, Urk.  7/74). Mit Vorbescheid vom 2
  16. Februar 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie erleide keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, weshalb sie keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk.  7/77). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsan walt Thomas Laube am 2
  17. Februar 2014 ( Urk.  7/79),
  18. März 2014 ( Urk.  7/80) bzw.
  19. April 2014 (Urk. 7/83) Einwand erheben. Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest, dass die Versicherte keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erleide , und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2
  20. September 2014 ab ( Urk.  2).
  21. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Laube am 7. November 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.  1 S. 2): „
  22. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
  23. Der Beschwerdeführerin sei ab August 2011 eine IV-Rente zu gewähren, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50  % .
  24. Es sei Frau D.___ als Zeugin einzuvernehmen und es sei eine Parteibefragung durchzuführen.
  25. Es sei uns Gelegenheit zur Replik zu bieten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“      Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1
  26. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom
  27. Januar 2015 an ihren Anträgen festhalten ( Urk.  10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1
  28. Januar 2015 ( Urk.  14) auf Duplik, was der Beschwerdeführerin am 2
  29. Januar 2015 ( Urk.  15) mitgeteilt wurde.
  30. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
  32. 3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art.  28a Abs.  2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.  2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
  33. 2.1 2.1.1      Laut dem Arztbericht von Dr.  Y.___ vom 3
  34. August 2010 ( Urk.  7/8/1-3) beste hen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, exacerbiert im Juli 2009, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und eine Adipo sitas (BMI 37,8 kg/m 2 ). Die Beschwerdeführerin sei vom
  35. Oktober 2008 bis zum 3
  36. Mai 2009 zu 50  % und vom
  37. Juli 2009 bis zu m 1
  38. September 2009 zu 100  % arbeitsunfähig. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch Dr.  Z.___ erfolgt. 2.1.2      Am 2
  39. Oktober 2011 ( Urk.  7/48/6) führte Dr.  Y.___ aus, er habe die Beschwerde führerin am 1
  40. Juni 2010 zum letzten Mal in seiner Praxis gesehen und betreue sie seither nicht mehr. 2.2 2.2.1      Dr.  Z.___ hielt im Arztbericht vom
  41. Juni 2010 ( Urk.  7/10/1-5) fest, es bestünden gemäss Beurteilung der E.___ bei der Beschwerdeführerin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fazettenarthrosen L5/S1 beid seits und Status nach Fazetteninfiltration L5/S1 links am 2
  42. Januar 2010, ein Status nach Partialruptur der Quadricepssehne links mit ossärem Ausriss am Patellaoberpol am
  43. Juli 2009 (konservative Behan dlung), eine Adipositas (BMI 37, 8) sowie eine arterielle Hypertonie, 3-fach medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem
  44. August 2010 zu 50  % arbeitsunfähig. Sie sei in der Gehfähigkeit eingeschränkt, weshalb insbesondere im Service keine volle Leistung zu erwarten sei. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 50  % . Die Reduktion sei vor allem auf die Kniefunktion links zurück zufüh ren. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerde führerin wegen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ebenfalls nicht mehr als ein Halbtagespensum leisten. 2.2.2      Am
  45. November 2011 ( Urk.  7/50/1) führte Dr.  Z.___ aus, die Be schwer deführerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die sie aufgrund ihrer Aus bildung aus führen könne, zu 50  % eingeschränkt. Für eine reine, vorwiegend sitzende Tätigkeit wie zum Beispiel als Büroangestellte wäre mit den nötigen, vermehr ten Pausen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. Eine solche könne die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer Ausbildung nicht wahrnehmen. Für sämtliche anderen mit Gehen und Heben verbundenen Tätigkeiten sei und bleibe die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50  % arbeitsunfähig. 2.2.3      Am
  46. April 2013 ( Urk.  7/68/9 und Urk.  7/68/11 ) führte Dr.  Z.___ zu Händen der SUVA aus, die Diagnose sei unverändert. Der bisherige Verlauf sei durchzogen, die Prognose gut. Es gebe keine Umstände, welche den Heilungs verlauf negativ beeinflussen würden. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin mit Analgetika und Physiotherapie behandelt. Es habe eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei beim Gebrauch des linken Beines dauerhaft eingeschränkt. 2.2.4      Am 3
  47. Mai 2013 ( Urk.  7/68/4) gab Dr.  Z.___ zu Händen der Arbeitgebe rin der Beschwerdeführerin an, er möchte festhalten, dass die Beschwerdeführerin Knieprobleme habe und es wenig sinnvoll sei, sie in Sch ichten von 8 bis 9 Stunden arbeiten zu lassen. Die Beschwerdeführerin arbeite nur 50  % und ertrage Schichten von 4 bis 5 Stunden viel besser. Es werde darum gebeten, diesem Umstand bei der Einsatzplanung Rechnung zu tragen. 2.3      Laut dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2. Februar 2011 ( Urk.  7/52/11-20) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei Schmerz ausweitung über die ganze Wirbelsäule, leichtgradigen degenerativen Ver änderungen der gesamten Lendenwirbelsäule, Spondylarthrose beidseits bei L5/S1, Ileosakralgelenksarthrose beidseits, mus kulären Haltungsinsuffizienzen und Adipositas sowie eine Partialruptur der Quadrizepssehne links mit ossärem Ausriss am Patellaoberpol nach Treppen sturz am
  48. Juli 200
  49. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ausser dem eine arterielle Hypertonie vorhanden. Die Folgen des Treppensturzes am linken Knie seien (fast vollständig) in den Hintergrund getreten. Im Vorder grund stünden Schmerzen ausgehend von der Lendenwirbelsäule mit Schmer z- ausstrahlung einerseits in den linken Ober schenkel, anderseits aufsteigend ent lang der gesamten Wirbelsäule. Jedoch stehe die von der Beschwerdeführerin angegebene Schmerzintensität zurzeit in keinem Verhältnis zu den objektivier baren Veränderungen der Lendenwirbel säule sowie des Beckens. Die geltend gemachten Beschwerden könnten durch die objektivierbaren Befunde in keiner Art und Weise erklärt werden. Inwieweit die Psyche die Schmerzen beeinflusse, könne aus rheumatologischer Sicht nicht beurteilt werden, weshalb eine psychi atrische Begutachtung absolut notwendig sei. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin leicht bis höchstens mittelgradig behindert. Für kör perlich geeignete leichte bis mittel schwere Arbeiten mit der Möglichkeit häufi ger Positionswechsel sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 100  % arbeitsfähig. Für körperlich schwere Arbeiten wie der zuletzt ausgeübte Beruf als Köchin/Wirtin im eigenen Betrieb sei die Beschwerdeführerin höchs tens zu 50  % arbeitsfähig.
  50. 4      Gemäss dem Arztbericht von Dr.  B.___ vom 2
  51. Juli 2012 ( Urk.  7/58) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.10), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fazet tenarthrosen L5/S1, Knieschmerzen links bei peripatellärem Schmerz syndrom nach Quadrizepssehnenruptur II links im Juli 2009, konservative Behandlung ( E.___ ). Die Beschwerdeführerin habe von 1981 bis 2005 durchgehend bei der G.___ gearbeitet, zuletzt sei sie dort Rayonchefin gewesen. Ab 2005 bis zum Unfall am
  52. Juli 2009 habe sie selbständig ein Bistro in der Zürcher Innenstadt gefüh rt. Der Unfall habe sich nachts ereignet, die Beschwerdeführerin sei beim Gang auf die Toilette auf der Treppe ihrer Maisonette-Wohnung zu Fall gekommen. Die rezidivierende depressive Entwicklung habe im Herbst 2009 begonnen, als die Beschwerdeführerin habe erkennen müssen, dass die Unfall folgen eine Weiterführung ihrer selbständigen Tätigkeit verunmöglichten. Wegen ihrer Schmerzen sei sie gezwungen gewesen, das Bistro im Oktober 2009 zu verkaufen. Dieser Verlust ihrer Lebensgrundlage sei für sie, welche sich mit der selbständigen Führung eines Restaurationsbetriebes einen Traum verwirk licht habe, ein kapitaler Schock gewesen. Im Mai 2010 sei die Beschwerdefüh rerin wegen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms für drei Wochen stati onär in der E.___ behandelt worden. Gemäss Austrittsbericht sei sie weitgehend beschwerdefrei und in gutem Allgemein zustand entlassen worden. In der Folge habe die Invalidenversicherung Ein gliederungsmassnahmen durch geführt. Einen Arbeitsversuch bei H.___ ver mutlich im Herbst 2011 habe die Beschwerdeführerin nach einem Tag ab brechen müssen. Am 1
  53. Juli 201 2 sei die Beschwerdeführerin auf das rechte Knie gestürzt. Sie sei in die Leere getre ten und habe einen kleinen Absatz verfehlt, bei Unsicherheit im linken Knie. Der Sturz habe eine Kontusion am Ellbogen rechts und der Hand T henar und p almar links zur Folge gehabt. Anlässlich der Untersuchung am rechten Knie vom 11. Juli 2012 habe ein Punktat 30 ml gelbe n klaren Erguss ergeben. Die Bänder seien stabil gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem eine Knö chelschwellung rechts aufge wiesen. Wegen aggravierender Adipositas sei sie im Mai 2011 auf Zuweisung von Dr.  Z.___ zu ihm - Dr.  B.___ - in Behandlung gekommen. Sie habe berichtet, dass die Schmerzen bald nach dem Austritt bei der E.___ wieder zugenommen hätten. Es sei eine stark zunehmende, rezidivierende depressive Symptomatik festgestellt worden, wes halb im November 2011 mit einer antidepressiven Behandlung (medikamentös und Psychotherapie) begonnen worden sei. Im Juni 2012 habe die Beschwerde führerin einen Arbeitsversuch als Kioskmitarbeiterin zu einem Pensum von 50  % begonnen. Nach sechs Wochen bestehe die gesicherte Erkenntnis, dass sie in der Lage sei, diese Tätigkeit auszuüben, sie aber mit der 50%igen Arbeit an die Grenze ihrer derzeitigen Möglichkeiten komme. Die Prognose sei somatisch eher schlecht, aufgrund der kombinierten seelischen und somatischen Beein trächtigungen sei eine dauernde Invalidität von 50  % zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund ihrer chronischen Schmerzen im Rücken und in beiden Knien bei und nach langem Stehen eingeschränkt. Psy chisch sei ihr aufgrund eingeschränkter Konzentrations fähigkeit und schneller Ermüdbarkeit sowie aufgrund ihrer Stimmungs schwankungen eine Tätigkeit im bisherigen Beruf nicht mehr mög lich.
  54. 5
  55. 5 .1      Dr.  med. I.___ , Facharzt Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte am 1
  56. November 2011 (Urk. 7/76/3-4) aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Unfallfolgen berufs relevant beeinträchtigt. Die Einschränkungen würden eine verminderte Geh stre cke und mehr als leichte Lastenhandhabungen im Stehen oder Gehen betreffen. Diese Vorgaben seien mit der bisherigen Tätigkeit im Betreiben eines Take- Away nicht mehr vereinbar. Zudem müsse gegenwärtig noch ein erhöhter Erholungsbedarf von 50  % eines Arbeitstages angenommen werden. Ver siche rungsmedizinisch liege seit dem
  57. Juli 2009 (Datum des Unfalls) eine Ar beits unfähigkeit von 100  % in der bisherigen Tätigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab dem 1
  58. Juni 2010 (Austritt aus der E.___ ) eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . Es handle sich aber nicht um einen weitgehend sta bilisierten Gesundheitszustand. Deshalb werde eine Neubeurteilung durch den RAD in 12 Monaten empfohlen, wenn bis dahin nicht eine 100%ige Arbeitsfä higkeit erreicht worden sein sollte.
  59. 5 .2      Am 2
  60. Januar 2012 ( Urk.  7/76/5) hielt Dr.  I.___ fest, gemäss dem Verlaufsbe richt von Dr.  Z.___ (vgl. E. 2.2.2) sei die Beschwerdeführerin in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit vermehrter Pausen zu 80 % arbeitsfähig. Es lägen aber keine Angaben zu den Befunden vor, welche auf die attestierte Arbeitsfähigkeit schliessen liessen.
  61. 5 .3      Am
  62. Juni 2012 ( Urk.  7/76/6) gelangte Dr.  I.___ zum Ergebnis, da zwischen zeitlich ein Arztwechsel stattgefunden habe und zusätzlich eine schwere psy chische Erkrankung geltend gemacht werde, sei die Einholung ent sprechender Arztberichte erforderlich.
  63. 5 .4      Am 1
  64. September 2012 ( Urk.  7/76/7) gab Dr.  I.___ an, aufgrund des Berichtes von Dr.  B.___ vom 2
  65. Juli 2012 sei davon auszugehen, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine längere Präsenzzeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr ausgewiesen sei. Die in der Stellung nahme vom 1
  66. November 2011 aufgeführten Daten blieben damit definitiv.
  67. 5 .5      RAD-Arzt Dr.  med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, bestätigte am 2
  68. Au gust 2013 ( Urk.  7/76/7) die Einschätzung von Dr.  I.___ vom 1
  69. September 2012, wonach der Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit eine längere Präsenzzeit als 50  % bzw. 4-5 Stun den pro Tag nicht mehr zumutbar sei. Anlass für eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. 2.6      Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2
  70. Februar 2014 ( Urk.  7/74) h at die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben nach dem Unfall im Juni 2009 ihr Bistro im Oktober 2009 aufgeben müssen. Anschlies send sei sie 3 Jahre a rbeitslos gewesen, was ihr auch psychisch stark zugesetzt habe. Nach drei Jahren habe sie die Anstellung als Kioskmitarbeiterin bei der C.___ bekommen, wo sie im Stundenlohn zwischen 13 und 20 Stunden wöchentlich arbeite. Nach der Arbeit müsse sie sich zu Hause ausruhen, einer seits weil sie wegen des frühen Aufstehens um 3 Uhr müde sei, andererseits müsse sie ihr Bein und ihren Rücken durch Liegen entlasten. Seit sie arbeiten könne, gehe es ihr psychisch wieder viel besser. Sie habe etwas zu tun und werde gebraucht. Es vergehe jedoch trotz regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln kein Tag ohne Schmerzen. Dr.  B.___ besuche sie einmal monatlich, bei sehr starken Schmerzen auch jede
  71. Woche, Dr.  Z.___ sehe sie jeden bis jeden
  72. Monat. Ihr Bistro habe sich in einer umgeb auten ehemaligen Garage befunden. Es sei ein offenes Lokal , in welchem es eine Bar mit 3 Sitzplätzen und 4 Tische mit je 4 Sitzplätzen sowie eine offene Küche gegeben habe. Man habe jeweils von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und ca. 20 Uhr geöffnet gehabt. Das Bistro sei vom ehemaligen Inhaber abgekauft worden. Zumal die Geräte nicht mehr in Ordnung gewesen seien, habe man dafür viel zu viel bezahlt. Das Bistro habe einen schlechten Ruf gehabt, da der ehemalige Inhaber von den Gästen Geld geliehen und dieses nie zurückbezahlt habe. Mit der Zeit habe man sich aber einen guten Ruf erarbeiten können und dank einem Elektrobetrieb gegenüber habe man rasch Stammkunden bekom men. Den Traum eines eigenen Bistros habe sie schon lange gehabt. Gemeinsam mit ihrer ehemaligen Stellvertreterin bei der G.___ habe sie sich selbständig gemacht. Die Beschwerdeführerin habe sich als Startkapital ihr Pensionskassen geld auszahlen lassen. Sie sei für die Küche zuständig gewesen , und die Kolle gin habe sich um den Service gekümmert. Pro Woche habe sie ca. 75 Stunden im Bistro verbracht. Kochen sei ihre Leidenschaft, sie habe täglich ein frisches Menu zubereitet und frische Sandwichs gemacht. Ausserdem habe sie Fleisch- und Käseplatten für Partys hergerichtet. Die Reinigungsarbeiten habe man sich geteilt, für die Zahlungen sei sie zuständig gewesen. Für zusätzliches Personal seien weder genügend Arbeit noch finanzielle Mittel vorhanden gewesen. Selber hätten sie sich keinen Monatslohn ausbezahlt, sondern nach Zahlung aller Rechnungen den Gewinn und das Trinkgeld geteilt. Sie hätten mit dem Bistro tatsächlich viel weniger verdient als bei der G.___ . Dies sei ihr in dieser Zeit jedoch nicht wichtig gewesen, da mit dem Bistro ein Traum in Erfüllung gegan gen sei, welchen sie nicht missen möchte. Den Betrieb hätten sie im Oktober 2009 verkauft. Sie habe wegen ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten können , und die Partnerin habe den Betrieb mangels entsprechender Kochkünste nicht ohne sie weiterführen können. Der Erlös sei geteilt worden. Ob sie den Betrieb bei guter Gesundheit noch führen würde, sei schwer zu sagen, da der Gewinn jährlich gestiegen sei, gehe sie aber davon aus, dass dies der Fall gewesen wäre. Die Abklärungsperson führte im Weiteren aus, aufgrund der Geschäftszahlen wäre eine Aufgabe des Betriebes aus wirtschaftlichen Gründen sicher sinnvoll gewesen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin während des Gesprächs mehrfach angegeben, dass sie das Bistro gemeinsam mit ihrer Partnerin nicht aus finanziellen Gründen übe rnommen habe. Es sei ihr Traum und ihr Hobby gewesen . Die finanzielle Einbusse habe sie deshalb hinge nommen. Es sei im Gespräch nie die Rede davon gewesen, dass sie bei guter Gesundheit das Bistro aufgegeben und zu 100  % in einem Kiosk gear beitet hätte.
  73. 3.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2014 davon aus, dass es der Beschwerdeführerin aus somatischer und psychischer Sicht möglich gewesen sei, jederzeit einer angepassten Tätig keit in einem 50%-Pensum nachzugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 16‘388.40 und einem Invalideneinkommen von Fr.  27‘206.-- resultiere keine Erwerbseinbusse resp. ein Invaliditätsgrad von 0  % ( Urk.  2).
  74. 2      Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf das im Jahr 2009 erzielte Einkommen abgestellt und damit die Regel verletzt, wonach das Einkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - vorliegend März 2011 - massgebend sei. Es sei unwahr schein lich, dass sie im Gesundheitsfall das Bistro weitergeführt hätte. Die Partnerin s ei wegen des schlechten Verdienstes ausgestiegen und habe ein Nail-Studio eröff net. Alleine hätte die Beschwerdeführerin das Bistro aber nicht weiterführen können, auch wenn sie gesund geblieben wäre. Ausserdem habe sich auch auf grund der bevorstehenden Rauchergesetzgebung abgezeichnet, dass sich das Bistro nicht mehr halten lasse, da dessen Grösse kein Raucher abteil erlaubt hätte. Das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Validen einkommen von gut Fr.  16‘000.-- pro Jahr ergebe ausserdem einen Monatslohn von lediglich Fr.  1‘366.-- pro Monat. Davon könne die Be schwerdeführerin nicht leben. Aus serdem sei es wohl kaum ihr Traum gewesen, pro Woche ca. 75 Stunden zu arbeiten und damit ein wesentlich geringfügigeres Einkommen zu erzielen als zuvor bei der G.___ . Die Stelle als Kioskverkäuferin habe sie deutlich vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung angetreten, womit diese Änderung in der Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen sei ( Urk.  1).
  75. 3      In der Beschwerdeantwort vom 1
  76. Dezember 2014 machte die Beschwerde - gegne rin geltend, nach erneuter Prüfung der Unterlagen könne sie an der medizinischen Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit nicht fest halten. Vielmehr sei aufgrund der vorhandenen medizinischen Ein schätzungen, insbesondere des Gutachtens von Dr.  F.___ , davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatisch er Sicht voll arbeitsfähig sei. Psychiatrisch lägen zudem ausschliesslich Diagnosen vor, welche aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht nicht relevant seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um ihr Leiden zu überwinden und wieder vollum fänglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei somit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig und habe damit keinen Rentenanspruch, selbst wenn von dem von ihr geltend gemachten Valideneinkommen ausgegangen würde (Urk.  6) .
  77. 4      Replicando liess die Beschwerdeführerin ausführen, es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren erstmals vorbringe, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, nachdem sie in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellungnahmen des RAD lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Ausserdem stütze sich die Beschwerdegegnerin auf ein Gutachten aus dem Jahre 2011, welches den Unfall aus dem Jahre 2012 (Sturz auf das Knie) nicht berücksichtige. Eben so sei es nicht zulässig, ausschliesslich auf ein rheumatologisches Gutachten abzustellen, obwohl die Beschwerdeführerin auch unter ortho pädischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen des Gesundheits zustandes leide ( Urk.  10).
  78. 4.1      Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art.  16 ATSG ; Art.  28a Abs.  1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008 vom
  79. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 5 8 E. 3.1) .      Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbs tätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte an dere Tätigkeit angenommen hätte , oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestim mung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Auf nahme der selbstständigen Er werbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsge winne gering sind . Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeits fähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten . Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenmin derungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselbstständige Tätigkeit zu wechseln ( BGE 135 V 58 E. 3.4.6 mit diversen Hinweisen ).      Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 4.2      Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen des Gesprächs mit der Abklärungs person der Beschwerdegegnerin vom 2
  80. Oktober 2013 ( Urk.  7/74) dahingehend geäussert, dass sie das Bistro ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit über wiegender Wahrscheinlichkeit weiter ge führt hätte. Sie gab an, das Bistro sei ihr Traum und ihr Hobby gewesen , und sie habe aus diesem Grund finanzielle Ein bussen hingenommen. Sie führte aus , dass sie und ihr e Partnerin die sich bei der Übernahme des Bistros wegen des schlechten Rufes und der zu hohen Über nahmekosten verursachten Schwierig keiten hätten überwinden können. Von sich abzeichnenden Problemen wegen de r damals bevorstehenden Einführung des Rauchverbots in Gastwirtschafts betrieben erwähnte sie dagegen nichts. Ebenso ergibt sich aus dem Bericht von Dr.  B.___ vom 2
  81. Juli 2012 ( Urk.  7/58/6), dass die Beschwerdeführerin das Bistro aus gesundheitlichen Gründen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat. Sie habe mit dem Bistro ihre Lebensgrundlage verloren, was für sie ein Schock gewesen sei. Die selbständige Führung eines Restaurations betriebes sei die Erfüllung eines Traumes gewesen. Die Beschwerdeführerin hat mithin in ihren früheren Aussa gen - welchen wie erwähnt höheres Gewicht bei zumessen ist - eindeutig ange geben, dass sie das Bistro ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weitergeführt hätte. Wenn sie nunmehr geltend macht, in der Realität habe die Führung des Bistros nicht ihrem Traum entsprochen, widerspricht sie damit diametral ihren bisherigen Aussagen, weshalb dies nicht als glaubhaft erscheint. Es lässt sich auch nicht feststellen , dass die Beschwerde führerin durch das Rauchverbot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge zwungen worden wäre, das Bistro aufzu geben, existieren doch trotz Rauch verbot nach wie vor zahlreiche Betriebe mit gleichem oder ähnlichem Konzept. Insbesondere verfügte der Betrieb auch über Take away -Kunden und über einen Aussenbereich, in welchem weiterhin geraucht werden kann. Bezüglich der Partnerin hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungs person der Beschwerdegegnerin am 2
  82. Oktober 2013 ( Urk.  7/74/2) noch ausgeführt, die Partnerin habe das Bistro nicht weitergeführt, da sie nicht kochen könne, während sie jetzt geltend macht, die Partnerin habe ohnehin aus dem Projekt aussteigen wollen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, lässt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Ausstieg der Partnerin den Betrieb hätte aufgeben müssen, aber nicht eindeutig beantworten. Jedenfalls erscheint es angesichts des hohen Stellenwertes, welchen sie dem Führen des Bistros beimass, als ebenso wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine neue Partnerin ge sucht hätte, welche mit ihr das Bistro weitergeführt hätte. So oder so erscheint aufgrund ihrer „Aussagen der ersten Stunde“ insgesamt als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt de s Gesundheitsschadens weiterhin als Betreiberin ihre s Bistros selbständig erwerbstätig gewesen wäre. Von der beantragten Zeugen- und Parteibefragung ( Urk.  1 S. 4 und 5) sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2.2). 4.3      Die Beschwerdegegnerin hat anhand der von der Beschwerdeführerin eingereich ten Buchhaltungsunterlagen ( Urk.  7/16) und den Abklärungen bei der Beschwerdeführerin ( Urk.  7/76) ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erziel tes Erwerbseinkommen von Fr.  16‘388.40 berechnet. Sie ist zu diesem Ergebnis gelangt, indem sie das Durchschnittseinkommen der Jahre 2007 bis 2009 berechnet, diesen durch zwei geteilt (je 50  % für die Beschwerdeführerin und ihre Geschäftspartnerin) und für das Jahr 2010 dem Index angepasst hat ( Urk.  7/74/7). Die Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet. Sie fiel angesichts der im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Juli 2009) eingetragenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ( Urk.  7/66; vgl. zur Bedeutung der Einträge im Individuellen Konto bei der Berechnung des Valideneinkom mens von Selbständigerwerbenden statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2010 vom 1
  83. Dezember 2010 E. 4.3 mit Hinweisen) jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. 4.4      Die Beschwerdeführerin hat am 2
  84. Mai 2012 eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der C.___ aufgenommen ( Urk.  7/72). Mit dieser Tätigkeit erzielt sie einen Stundenlohn von Fr.  21.56 ( inkl. Krankheitszulage und 1
  85. Monatslohn , zuzügl . Ferienentschädigung ). Bei einer Arbeitszeit von 43 Stunden pro Woche beträgt das Jahreseinkommen Fr.  48‘208.15 ( Fr.  21.56 x 43 x 52) bzw. bei einem der Beschwerdeführerin unstrittig noch zumutbaren Pensum von 50  % Fr. 24‘105.0
  86. Die Beschwerdeführerin erleidet damit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Renten an spruch verneint hat. 4.5      Ob – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort neu geltend machte (vgl. E. 3.4) – die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich zu 100  % arbeitsfähig wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführerin von Dr.  F.___ im Bericht vom 2. Februar 2011 ( Urk.  7/52/11-20) eine 100%ige Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bescheinigt wurde und auch Dr.  Z.___ im Bericht vom
  87. November 2011 ( Urk.  7/50/1) festgehalten hat, für reine, vorwiegend sitzende Tätigkeiten sei mit den vermehrten Pausen eine Arbeitsfähigkeit von 80% realistisch. Es besteht mithin Grund zur Annahme , dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer behin derungsangepassten Tätigkeit, welche insbesondere eine n geringeren Anteil ste hender Tätigkeiten enthält als jene als Verkäuferin in einem Kiosk, in einem grösseren Umfang arbeitsfähig ist als lediglich zu 50  % , wobei es hierzu aber an einer aktuellen und umfassenden ärztlichen Einschätzung fehlt. Aus psychischer Sicht werden der Beschwerdeführerin von Dr.  B.___ zwar gewisse Einschrän kungen in der Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. E. 2.4). Es gilt jedoch zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im November 2011 mit einer antidepressiven Behandlung (Psychopharmaka, Psychotherapie) begonnen hat (vgl. E. 2.4; vgl. auch Bericht von Dr.  B.___ an die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft vom 2. März 2012, Urk. 7/57). Ob sie die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten der depressiven Symptomatik in der Folge bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) voll ausgeschöpft hat, kann aufgrund der vorliegenden Akten aber nicht beurteilt werden.
  88. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  89. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  90. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  91. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  92. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  93. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  94. Juli bis und mit 1
  95. August sowie vom 1
  96. Dezember bis und mit dem
  97. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01184 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

29. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre im Speiseservice und arbeitete zwischen 1973 und 2005 an diver sen Stellen im Service und im Detailhandel ( Urk. 7/2/1-2). Von März 2005 bis Oktober 2009 betrieb sie als Selbstständigerwerbende ein Bistro/Take away . Diesen Betrieb gab die Versicherte infolge eines am 6. Juli 2009 erlittenen Unfalles (Sturz beim Treppensteigen) auf. Am 2 3. August 2010 (Posteingang) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da ihr linkes Bein durch den Unfall derart beeinträchtigt sei, dass es nicht mehr gross belastet werden könne ( Urk. 7/1, Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Y.___ , All gemeine Medizin FMH, vom 3 1. August 2010 ( Urk. 7/8/1-4; unter Beilage diverser weiterer Arztbericht e ; Urk. 7/8/5-27), und von Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2. September 2010 ( Urk. 7/10/1-5) ein. Die Versicherte reichte sodann die Ertragsrechnungen und Bilanzen ihres Betriebes der Jahre 2005 bis 2009 ein ( Urk. 7/16/1-12, Urk. 7/17) , und die IV-Stelle zog die Akten der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungs gesell schaft AG bei ( Urk. 7/18/1-162). Am 8. Februar 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übernehme die Kosten für Word- und Outlook-Kurse im Betrag von total Fr. 1‘880.-- als Frühinterventionsmassnahmen ( Urk. 7/23). Ebenso übernahm die IV-Stelle die Kosten einer Potenzialabklärung, was sie der Versi cherten am 1 1. Februar 2011 mitteilte ( Urk. 7/26). Am 1 6. März 2011 erstattete die A.___ den Schlussbericht über diese Potenzialabklärung ( Urk. 7/32, Urk. 7/34/1-7). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten weitere Computer-Kurse (vgl. Mitteilung vom 1 7. Juni 2011, Urk. 7/40). Am 12. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, mit der Feststellung, dass die Integration von X.___ in den Arbeitsmarkt trotz entsprechender Bemühungen und Unterstützung sei t dem 1 5. Februar 2011 nicht gelungen sei

( Urk. 7/45). In der Folge holte die IV-Stelle die weiteren Arztberichte von Dr. Y.___ vom 25. Oktober 2 011 ( Urk. 7/48/6) sowie von Dr. Z.___ vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 7/49, unter Beilage weiterer Berichte, Urk. 7/50/1-5) ein. Ausserdem zog sie die zusätzlichen Akten der Helvetia bei ( Urk. 7/52/1-55). Dr. Z.___ verw ies am 2 5. April 2012 (Urk. 7/54) auf seinen bereits erstellten Beri cht vom 2 3. Dezember 2011 (Urk. 7/55). Die Versicher te reichte am 4. Mai 2012 (Urk. 7/56) den Arztbericht von Dr. med. B.___ , FMH Allgemeinmedizi n, Delegierte Psycho therapie FMPP, vom 2. März 2012 (Urk. 7/57) ein, worauf die IV -Stelle von diesem den Bericht vom 2 9. Juli 2012 ( Urk. 7/58) einholte. Am 2 4. Juli 2013 zog die IV-Stelle die Akten der Schwei zerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) bei (Urk. 7/68/1-24). Die Versi cherte arbeitete ab dem 2 9. Mai 2012 in einem Teilzeitpensum als Verkäuferin bei der C.___ , von welcher die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 2 2. November 2013 einholte (Urk. 7/72). Die IV-Stelle nahm im Weiteren Abklärungen über die selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 2 5. Februar 2014, Urk. 7/74). Mit Vorbescheid vom 2 5. Februar 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie erleide keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, weshalb sie keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 7/77). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsan walt Thomas Laube am 2 8. Februar 2014 ( Urk. 7/79),

4. März 2014 ( Urk. 7/80) bzw. 2. April 2014 (Urk. 7/83) Einwand erheben. Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest, dass die Versicherte keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erleide , und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 6. September 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Laube am 7. November 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab August 2011 eine IV-Rente zu gewähren, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % . 3. Es sei Frau D.___ als Zeugin einzuvernehmen und es sei eine Parteibefragung durchzuführen. 4. Es sei uns Gelegenheit zur Replik zu bieten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 5. Januar 2015 an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 9. Januar 2015 ( Urk.

14) auf Duplik, was der Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2015 ( Urk.

15) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

2. 2.1 2.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2010 ( Urk. 7/8/1-3) beste hen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, exacerbiert im Juli 2009, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und eine Adipo sitas (BMI 37,8 kg/m 2 ). Die Beschwerdeführerin sei vom 6. Oktober 2008 bis zum 3 1. Mai 2009 zu 50 % und vom 6. Juli 2009 bis zu m 1 1. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch Dr. Z.___ erfolgt. 2.1.2

Am 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 7/48/6) führte Dr. Y.___ aus, er habe die Beschwerde führerin am 1 6. Juni 2010 zum letzten Mal in seiner Praxis gesehen und betreue sie seither nicht mehr. 2.2 2.2.1

Dr. Z.___ hielt im Arztbericht vom 9. Juni 2010 ( Urk. 7/10/1-5) fest, es bestünden gemäss Beurteilung der E.___ bei der Beschwerdeführerin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fazettenarthrosen L5/S1 beid seits und Status nach Fazetteninfiltration L5/S1 links am 2 7. Januar 2010, ein Status nach Partialruptur der Quadricepssehne links mit ossärem Ausriss am Patellaoberpol am 6. Juli 2009 (konservative Behan dlung), eine Adipositas (BMI 37,

8) sowie eine arterielle Hypertonie, 3-fach medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 2010 zu 50 % arbeitsunfähig. Sie sei in der Gehfähigkeit eingeschränkt, weshalb insbesondere im Service keine volle Leistung zu erwarten sei. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 50 % . Die Reduktion sei vor allem auf die Kniefunktion links zurück zufüh ren. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerde führerin wegen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ebenfalls nicht mehr als ein Halbtagespensum leisten. 2.2.2

Am 1. November 2011 ( Urk. 7/50/1) führte Dr. Z.___ aus, die Be schwer deführerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die sie aufgrund ihrer Aus bildung aus führen könne, zu 50 % eingeschränkt. Für eine reine, vorwiegend sitzende Tätigkeit wie zum Beispiel als Büroangestellte wäre mit den nötigen, vermehr ten Pausen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. Eine solche könne die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer Ausbildung nicht wahrnehmen. Für sämtliche anderen mit Gehen und Heben verbundenen Tätigkeiten sei und bleibe die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. 2.2.3

Am 9. April 2013 ( Urk. 7/68/9 und Urk. 7/68/11 ) führte Dr. Z.___ zu Händen der SUVA aus, die Diagnose sei unverändert. Der bisherige Verlauf sei durchzogen, die Prognose gut. Es gebe keine Umstände, welche den Heilungs verlauf negativ beeinflussen würden. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin mit Analgetika und Physiotherapie behandelt. Es habe eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei beim Gebrauch des linken Beines dauerhaft eingeschränkt. 2.2.4

Am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 7/68/4) gab Dr. Z.___ zu Händen der Arbeitgebe rin der Beschwerdeführerin an, er möchte festhalten, dass die Beschwerdeführerin Knieprobleme habe und es wenig sinnvoll sei, sie in Sch ichten von 8 bis 9 Stunden arbeiten zu lassen. Die Beschwerdeführerin arbeite nur 50 % und ertrage Schichten von 4 bis 5 Stunden viel besser. Es werde darum gebeten, diesem Umstand bei der Einsatzplanung Rechnung zu tragen. 2.3

Laut dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2. Februar 2011 ( Urk. 7/52/11-20) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei Schmerz ausweitung über die ganze Wirbelsäule, leichtgradigen degenerativen Ver änderungen der gesamten Lendenwirbelsäule, Spondylarthrose beidseits bei L5/S1, Ileosakralgelenksarthrose beidseits, mus kulären Haltungsinsuffizienzen und Adipositas sowie eine Partialruptur der Quadrizepssehne links mit ossärem Ausriss am Patellaoberpol nach Treppen sturz am 6. Juli 200 9. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ausser dem eine arterielle Hypertonie vorhanden. Die Folgen des Treppensturzes am linken Knie seien (fast vollständig) in den Hintergrund getreten. Im Vorder grund stünden Schmerzen ausgehend von der Lendenwirbelsäule mit Schmer z- ausstrahlung einerseits in den linken Ober schenkel, anderseits aufsteigend ent lang der gesamten Wirbelsäule. Jedoch stehe die von der Beschwerdeführerin angegebene Schmerzintensität zurzeit in keinem Verhältnis zu den objektivier baren Veränderungen der Lendenwirbel säule sowie des Beckens. Die geltend gemachten Beschwerden könnten durch die objektivierbaren Befunde in keiner Art und Weise erklärt werden. Inwieweit die Psyche die Schmerzen beeinflusse, könne aus rheumatologischer Sicht nicht beurteilt werden, weshalb eine psychi atrische Begutachtung absolut notwendig sei. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin leicht bis höchstens mittelgradig behindert. Für kör perlich geeignete leichte bis mittel schwere Arbeiten mit der Möglichkeit häufi ger Positionswechsel sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Für körperlich schwere Arbeiten wie der zuletzt ausgeübte Beruf als Köchin/Wirtin im eigenen Betrieb sei die Beschwerdeführerin höchs tens zu 50 % arbeitsfähig. 2. 4

Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 9. Juli 2012 ( Urk. 7/58) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.10), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fazet tenarthrosen L5/S1, Knieschmerzen links bei peripatellärem

Schmerz syndrom nach Quadrizepssehnenruptur II links im Juli 2009, konservative Behandlung ( E.___ ). Die Beschwerdeführerin habe von 1981 bis 2005 durchgehend bei der G.___ gearbeitet, zuletzt sei sie dort Rayonchefin gewesen. Ab 2005 bis zum Unfall am 6. Juli 2009 habe sie selbständig ein Bistro in der Zürcher Innenstadt gefüh rt. Der Unfall habe sich nachts ereignet, die Beschwerdeführerin sei beim Gang auf die Toilette auf der Treppe ihrer Maisonette-Wohnung zu Fall gekommen. Die rezidivierende depressive Entwicklung habe im Herbst 2009 begonnen, als die Beschwerdeführerin habe erkennen müssen, dass die Unfall folgen eine Weiterführung ihrer selbständigen Tätigkeit verunmöglichten. Wegen ihrer Schmerzen sei sie gezwungen gewesen, das Bistro im Oktober 2009 zu verkaufen. Dieser Verlust ihrer Lebensgrundlage sei für sie, welche sich mit der selbständigen Führung eines Restaurationsbetriebes einen Traum verwirk licht habe, ein kapitaler Schock gewesen. Im Mai 2010 sei die Beschwerdefüh rerin wegen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms für drei Wochen stati onär in der E.___ behandelt worden. Gemäss Austrittsbericht sei sie weitgehend beschwerdefrei und in gutem Allgemein zustand entlassen worden. In der Folge habe die Invalidenversicherung Ein gliederungsmassnahmen durch geführt. Einen Arbeitsversuch bei H.___ ver mutlich im Herbst 2011 habe die Beschwerdeführerin nach einem Tag ab brechen müssen. Am 1 0. Juli 201 2 sei die Beschwerdeführerin auf das rechte Knie gestürzt. Sie sei in die Leere getre ten und habe einen kleinen Absatz verfehlt, bei Unsicherheit im linken Knie. Der Sturz habe eine Kontusion am Ellbogen rechts und der Hand T henar und p almar links zur Folge gehabt. Anlässlich der Untersuchung am rechten Knie vom 11. Juli 2012 habe ein Punktat 30 ml gelbe n klaren Erguss ergeben. Die Bänder seien stabil gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem eine Knö chelschwellung rechts aufge wiesen. Wegen aggravierender Adipositas sei sie im Mai 2011 auf Zuweisung von Dr. Z.___ zu ihm - Dr. B.___ - in Behandlung gekommen. Sie habe berichtet, dass die Schmerzen bald nach dem Austritt bei der E.___ wieder zugenommen hätten. Es sei eine stark zunehmende, rezidivierende depressive Symptomatik festgestellt worden, wes halb im November 2011 mit einer antidepressiven Behandlung (medikamentös und Psychotherapie) begonnen worden sei. Im Juni 2012 habe die Beschwerde führerin einen Arbeitsversuch als Kioskmitarbeiterin zu einem Pensum von 50 % begonnen. Nach sechs Wochen bestehe die gesicherte Erkenntnis, dass sie in der Lage sei, diese Tätigkeit auszuüben, sie aber mit der 50%igen Arbeit an die Grenze ihrer derzeitigen Möglichkeiten komme. Die Prognose sei somatisch eher schlecht, aufgrund der kombinierten seelischen und somatischen Beein trächtigungen sei eine dauernde Invalidität von 50 % zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund ihrer chronischen Schmerzen im Rücken und in beiden Knien bei und nach langem Stehen eingeschränkt. Psy chisch sei ihr aufgrund eingeschränkter Konzentrations fähigkeit und schneller Ermüdbarkeit sowie aufgrund ihrer Stimmungs schwankungen eine Tätigkeit im bisherigen Beruf nicht mehr mög lich. 2. 5 2. 5 .1

Dr. med. I.___ , Facharzt Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte am 1 6. November 2011 (Urk. 7/76/3-4) aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Unfallfolgen berufs relevant beeinträchtigt. Die Einschränkungen würden eine verminderte Geh stre cke und mehr als leichte Lastenhandhabungen im Stehen oder Gehen betreffen. Diese Vorgaben seien mit der bisherigen Tätigkeit im Betreiben eines Take- Away nicht mehr vereinbar. Zudem müsse gegenwärtig noch ein erhöhter Erholungsbedarf von 50 % eines Arbeitstages angenommen werden. Ver siche rungsmedizinisch liege seit dem 6. Juli 2009 (Datum des Unfalls) eine Ar beits unfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab dem 1 4. Juni 2010 (Austritt aus der E.___ ) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Es handle sich aber nicht um einen weitgehend sta bilisierten Gesundheitszustand. Deshalb werde eine Neubeurteilung durch den RAD in 12 Monaten empfohlen, wenn bis dahin nicht eine 100%ige Arbeitsfä higkeit erreicht worden sein sollte. 2. 5 .2

Am 2 8. Januar 2012 ( Urk. 7/76/5) hielt Dr. I.___ fest, gemäss dem Verlaufsbe richt von Dr. Z.___

(vgl. E. 2.2.2) sei die Beschwerdeführerin in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit vermehrter Pausen zu 80 % arbeitsfähig. Es lägen aber keine Angaben zu den Befunden vor, welche auf die attestierte Arbeitsfähigkeit schliessen liessen. 2. 5 .3

Am 1. Juni 2012 ( Urk. 7/76/6) gelangte Dr. I.___ zum Ergebnis, da zwischen zeitlich ein Arztwechsel stattgefunden habe und zusätzlich eine schwere psy chische Erkrankung geltend gemacht werde, sei die Einholung ent sprechender Arztberichte erforderlich. 2. 5 .4

Am 1 5. September 2012 ( Urk. 7/76/7) gab Dr. I.___ an, aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ vom 2 9. Juli 2012 sei davon auszugehen, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine längere Präsenzzeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr ausgewiesen sei. Die in der Stellung nahme vom 1 6. November 2011 aufgeführten Daten blieben damit definitiv. 2. 5 .5

RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, bestätigte am 2 1. Au gust 2013 ( Urk. 7/76/7) die Einschätzung von Dr. I.___ vom 1 5. September 2012, wonach der Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit eine längere Präsenzzeit als 50 % bzw. 4-5 Stun den pro Tag nicht mehr zumutbar sei. Anlass für eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. 2.6

Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende

vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 7/74) h at die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben nach dem Unfall im Juni 2009 ihr Bistro im Oktober 2009 aufgeben müssen. Anschlies send sei sie 3 Jahre a rbeitslos gewesen, was ihr auch psychisch stark zugesetzt habe. Nach drei Jahren habe sie die Anstellung als Kioskmitarbeiterin bei der C.___ bekommen, wo sie im Stundenlohn zwischen 13 und 20 Stunden wöchentlich arbeite. Nach der Arbeit müsse sie sich zu Hause ausruhen, einer seits weil sie wegen des frühen Aufstehens um 3 Uhr müde sei, andererseits müsse sie ihr Bein und ihren Rücken durch Liegen entlasten. Seit sie arbeiten könne, gehe es ihr psychisch wieder viel besser. Sie habe etwas zu tun und werde gebraucht. Es vergehe jedoch trotz regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln kein Tag ohne Schmerzen. Dr. B.___ besuche sie einmal monatlich, bei sehr starken Schmerzen auch jede 2. Woche, Dr. Z.___ sehe sie jeden bis jeden 2. Monat. Ihr Bistro habe sich in einer umgeb auten ehemaligen Garage befunden. Es sei ein offenes Lokal , in welchem es eine Bar mit 3 Sitzplätzen und 4 Tische mit je 4 Sitzplätzen sowie eine offene Küche gegeben habe. Man habe jeweils von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und ca. 20 Uhr geöffnet gehabt. Das Bistro sei vom ehemaligen Inhaber abgekauft worden. Zumal die Geräte nicht mehr in Ordnung gewesen seien, habe man dafür viel zu viel bezahlt. Das Bistro habe einen schlechten Ruf gehabt, da der ehemalige Inhaber von den Gästen Geld geliehen und dieses nie zurückbezahlt habe. Mit der Zeit habe man sich aber einen guten Ruf erarbeiten können und dank einem Elektrobetrieb gegenüber habe man rasch Stammkunden bekom men. Den Traum eines eigenen Bistros habe sie schon lange gehabt. Gemeinsam mit ihrer ehemaligen Stellvertreterin bei der G.___ habe sie sich selbständig gemacht. Die Beschwerdeführerin habe sich als Startkapital ihr Pensionskassen geld auszahlen lassen. Sie sei für die Küche zuständig gewesen , und die Kolle gin habe sich um den Service gekümmert. Pro Woche habe sie ca. 75 Stunden im Bistro verbracht. Kochen sei ihre Leidenschaft, sie habe täglich ein frisches Menu zubereitet und frische Sandwichs gemacht. Ausserdem habe sie Fleisch- und Käseplatten für Partys hergerichtet. Die Reinigungsarbeiten habe man sich geteilt, für die Zahlungen sei sie zuständig gewesen. Für zusätzliches Personal seien weder genügend Arbeit noch finanzielle Mittel vorhanden gewesen. Selber hätten sie sich keinen Monatslohn ausbezahlt, sondern nach Zahlung aller Rechnungen den Gewinn und das Trinkgeld geteilt. Sie hätten mit dem Bistro tatsächlich viel weniger verdient als bei der G.___ . Dies sei ihr in dieser Zeit jedoch nicht wichtig gewesen, da mit dem Bistro ein Traum in Erfüllung gegan gen sei, welchen sie nicht missen möchte. Den Betrieb hätten sie im Oktober 2009 verkauft. Sie habe wegen ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten können , und die Partnerin habe den Betrieb mangels entsprechender Kochkünste nicht ohne sie weiterführen können. Der Erlös sei geteilt worden. Ob sie den Betrieb bei guter Gesundheit noch führen würde, sei schwer zu sagen, da der Gewinn jährlich gestiegen sei, gehe sie aber davon aus, dass dies der Fall gewesen wäre. Die Abklärungsperson führte im Weiteren aus, aufgrund der Geschäftszahlen wäre eine Aufgabe des Betriebes aus wirtschaftlichen Gründen sicher sinnvoll gewesen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin während des Gesprächs mehrfach angegeben, dass sie das Bistro gemeinsam mit ihrer Partnerin nicht aus finanziellen Gründen übe rnommen habe. Es sei ihr Traum und ihr Hobby gewesen . Die finanzielle Einbusse habe sie deshalb hinge nommen. Es sei im Gespräch nie die Rede davon gewesen, dass sie bei guter Gesundheit das Bistro aufgegeben und zu 100 % in einem Kiosk gear beitet hätte. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2014 davon aus, dass es der Beschwerdeführerin aus somatischer und psychischer Sicht möglich gewesen sei, jederzeit einer angepassten Tätig keit in einem 50%-Pensum nachzugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 16‘388.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27‘206.-- resultiere keine Erwerbseinbusse resp. ein Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2). 3. 2

Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf das im Jahr 2009 erzielte Einkommen abgestellt und damit die Regel verletzt, wonach das Einkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - vorliegend März 2011 - massgebend sei. Es sei unwahr schein lich, dass sie im Gesundheitsfall das Bistro weitergeführt hätte. Die Partnerin s ei wegen des schlechten Verdienstes ausgestiegen und habe ein Nail-Studio eröff net. Alleine hätte die Beschwerdeführerin das Bistro aber nicht weiterführen können, auch wenn sie gesund geblieben wäre. Ausserdem habe sich auch auf grund der bevorstehenden Rauchergesetzgebung abgezeichnet, dass sich das Bistro nicht mehr halten lasse, da dessen Grösse kein Raucher abteil erlaubt hätte. Das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Validen einkommen von gut Fr. 16‘000.-- pro Jahr ergebe ausserdem einen Monatslohn von lediglich Fr. 1‘366.-- pro Monat. Davon könne die Be schwerdeführerin nicht leben. Aus serdem sei es wohl kaum ihr Traum gewesen, pro Woche ca. 75 Stunden zu arbeiten und damit ein wesentlich geringfügigeres Einkommen zu erzielen als zuvor bei der G.___ . Die Stelle als Kioskverkäuferin habe sie deutlich vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung angetreten, womit diese Änderung in der Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). 3. 3

In der Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2014 machte die Beschwerde - gegne rin geltend, nach erneuter Prüfung der Unterlagen könne sie an der medizinischen Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit nicht fest halten. Vielmehr sei aufgrund der vorhandenen medizinischen Ein schätzungen, insbesondere des Gutachtens von Dr. F.___ , davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatisch er Sicht voll arbeitsfähig sei. Psychiatrisch lägen zudem ausschliesslich Diagnosen vor, welche aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht nicht relevant seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um ihr Leiden zu überwinden und wieder vollum fänglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei somit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und habe damit keinen Rentenanspruch, selbst wenn von dem von ihr geltend gemachten Valideneinkommen ausgegangen würde (Urk. 6) . 3. 4

Replicando liess die Beschwerdeführerin ausführen, es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren erstmals vorbringe, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, nachdem sie in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellungnahmen des RAD lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Ausserdem stütze sich die Beschwerdegegnerin auf ein Gutachten aus dem Jahre 2011, welches den Unfall aus dem Jahre 2012 (Sturz auf das Knie) nicht berücksichtige. Eben so sei es nicht zulässig, ausschliesslich auf ein rheumatologisches Gutachten abzustellen, obwohl die Beschwerdeführerin auch unter ortho pädischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen des Gesundheits zustandes leide ( Urk. 10). 4. 4.1

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG ; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 5 8 E. 3.1) .

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbs tätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte an dere Tätigkeit angenommen hätte , oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestim mung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Auf nahme der selbstständigen Er werbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsge winne gering sind . Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeits fähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten . Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenmin derungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselbstständige Tätigkeit zu wechseln ( BGE 135 V 58 E. 3.4.6 mit diversen Hinweisen ).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 4.2

Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen des Gesprächs mit der Abklärungs person der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/74) dahingehend geäussert, dass sie das Bistro ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit über wiegender Wahrscheinlichkeit weiter ge führt hätte. Sie gab an, das Bistro sei ihr Traum und ihr Hobby gewesen , und sie habe aus diesem Grund finanzielle Ein bussen hingenommen. Sie führte aus , dass sie und ihr e Partnerin die sich bei der Übernahme des Bistros wegen des schlechten Rufes und der zu hohen Über nahmekosten verursachten Schwierig keiten hätten überwinden können. Von sich abzeichnenden Problemen wegen de r

damals bevorstehenden Einführung des Rauchverbots in Gastwirtschafts betrieben erwähnte sie dagegen nichts. Ebenso ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___

vom 2 9. Juli 2012 ( Urk. 7/58/6), dass die Beschwerdeführerin das Bistro aus gesundheitlichen Gründen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat. Sie habe mit dem Bistro ihre Lebensgrundlage verloren, was für sie ein Schock gewesen sei. Die selbständige Führung eines Restaurations betriebes sei die Erfüllung eines Traumes gewesen. Die Beschwerdeführerin hat mithin in ihren früheren Aussa gen - welchen wie erwähnt höheres Gewicht bei zumessen ist - eindeutig ange geben, dass sie das Bistro ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weitergeführt hätte. Wenn sie nunmehr geltend macht, in der Realität habe die Führung des Bistros nicht ihrem Traum entsprochen, widerspricht sie damit diametral ihren bisherigen Aussagen, weshalb dies nicht als glaubhaft erscheint. Es lässt sich auch nicht feststellen , dass die Beschwerde führerin durch das Rauchverbot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge zwungen worden wäre, das Bistro aufzu geben, existieren doch trotz Rauch verbot nach wie vor zahlreiche Betriebe mit gleichem oder ähnlichem Konzept. Insbesondere verfügte der Betrieb auch über Take away -Kunden und über einen Aussenbereich, in welchem weiterhin geraucht werden kann.

Bezüglich der Partnerin hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungs person der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/74/2) noch ausgeführt, die Partnerin habe das Bistro nicht weitergeführt, da sie nicht kochen könne, während sie jetzt geltend macht, die Partnerin habe ohnehin aus dem Projekt aussteigen wollen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, lässt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Ausstieg der Partnerin den Betrieb hätte aufgeben müssen, aber nicht eindeutig beantworten. Jedenfalls erscheint es angesichts des hohen Stellenwertes, welchen sie dem Führen des Bistros beimass, als ebenso wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine neue Partnerin ge sucht hätte, welche mit ihr das Bistro weitergeführt hätte. So oder so erscheint aufgrund ihrer „Aussagen der ersten Stunde“ insgesamt als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt de s Gesundheitsschadens weiterhin als Betreiberin ihre s Bistros selbständig erwerbstätig gewesen wäre. Von der beantragten Zeugen- und Parteibefragung ( Urk. 1 S. 4 und 5) sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2.2). 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat anhand der von der Beschwerdeführerin eingereich ten Buchhaltungsunterlagen ( Urk. 7/16) und den Abklärungen bei der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/76) ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erziel tes Erwerbseinkommen von Fr. 16‘388.40 berechnet. Sie ist zu diesem Ergebnis gelangt, indem sie das Durchschnittseinkommen der Jahre 2007 bis 2009 berechnet, diesen durch zwei geteilt (je 50 % für die Beschwerdeführerin und ihre Geschäftspartnerin) und für das Jahr 2010 dem Index angepasst hat ( Urk. 7/74/7). Die Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet. Sie fiel angesichts der im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Juli 2009) eingetragenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ( Urk. 7/66; vgl. zur Bedeutung der Einträge im Individuellen Konto bei der Berechnung des Valideneinkom mens von Selbständigerwerbenden statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 4.3 mit Hinweisen) jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. 4.4

Die Beschwerdeführerin hat am 2 9. Mai 2012 eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der C.___ aufgenommen ( Urk. 7/72). Mit dieser Tätigkeit erzielt sie einen Stundenlohn von Fr. 21.56 ( inkl. Krankheitszulage und 1 3. Monatslohn , zuzügl . Ferienentschädigung ). Bei einer Arbeitszeit von 43 Stunden pro Woche beträgt das Jahreseinkommen Fr. 48‘208.15 ( Fr. 21.56 x 43 x 52) bzw. bei einem der Beschwerdeführerin unstrittig noch zumutbaren Pensum von 50 % Fr. 24‘105.0 5. Die Beschwerdeführerin erleidet damit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Renten an spruch verneint hat. 4.5

Ob – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort neu geltend machte (vgl. E. 3.4) – die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich zu 100 % arbeitsfähig wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführerin von Dr. F.___ im Bericht vom 2. Februar 2011 ( Urk. 7/52/11-20) eine 100%ige Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bescheinigt wurde und auch Dr. Z.___ im Bericht vom 1. November 2011 ( Urk. 7/50/1) festgehalten hat, für reine, vorwiegend sitzende Tätigkeiten sei mit den vermehrten Pausen eine Arbeitsfähigkeit von 80% realistisch. Es besteht mithin Grund zur Annahme , dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer behin derungsangepassten Tätigkeit, welche insbesondere eine n geringeren Anteil ste hender Tätigkeiten enthält als jene als Verkäuferin in einem Kiosk, in einem grösseren Umfang arbeitsfähig ist als lediglich zu 50 % , wobei es hierzu aber an einer aktuellen und umfassenden ärztlichen Einschätzung fehlt. Aus psychischer Sicht werden der Beschwerdeführerin von Dr. B.___ zwar gewisse Einschrän kungen in der Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. E. 2.4). Es gilt jedoch zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im November 2011 mit einer antidepressiven Behandlung (Psychopharmaka, Psychotherapie) begonnen hat (vgl. E. 2.4; vgl. auch Bericht von Dr. B.___ an die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft vom 2. März 2012, Urk. 7/57). Ob sie die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten der depressiven Symptomatik in der Folge bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) voll ausgeschöpft hat, kann aufgrund der vorliegenden Akten aber nicht beurteilt werden. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger