Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956 , meldete sich am 2 2. Juli 2002 unter Hinweis auf krankheitsbedingte Beschwerden im Bereich des Rückens, der Hüfte und der Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 Ziff. 7.2) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, liess die Versi cherte begutachten (Gutachten vom 1 5. April 2003; Urk. 6/16) und verneinte mi t Verfügung vom 2 7. August 2003 ( Urk. 6/25) einen Anspruch der Versicher ten auf eine Invalidenrente. Die von der Versicherten am 1 8. /29.
September 2003 dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 6/31, Urk. 6/34) wies die IV-Stelle mit Ein spra cheentscheid vom 2 4. Oktober 2003 (Urk. 6/37) ab. 1.2
Am 6. Juli 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen eines im Jahre 2006 erlittenen Unfalles erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Inva lidenrente an ( Urk. 6/42 , Urk. 6/49 ). Die IV-Stelle liess die Versicherte erneut begutachten (Gutachten vom 1 0. August 2011; Urk. 6/72/1-57, Urk. 6/74). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 6/80) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) für die Zeit vom Juni bis Dezem ber 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Rente und mit Wir kung ab Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente, zuzüg lich Kinder rente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwa chsen. 1.3
Nach Eingang des von der Versicherten ausgefüllten Revisi onsfragebogens
vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 6/120 ) holte die IV-Stelle bei m
b e handelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ein ( Urk. 6/122/5-6). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk. 6/127, Urk. 6/128) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 6/131 = Urk. 2) einen Invali ditätsgrad von 2 0
% fest ,
hob die Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 und die ab Januar 2011 ausgerichtete halbe Rente wiedererwägungs weise
auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats hin auf. 2.
D ie Versicherte erhob am 7. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2014 (Urk. 5 )
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2 0. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.
2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung
eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die
auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraus setzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind viel mehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tung en ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E.
4.2 mit Hin wei sen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invali denver sicherung, IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerde führer in zum Zeitpunkt des Erlass es der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung en vom 1 8. Juli
2012 die Ausübung einer behin derungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 80 % zuzumuten gewesen sei, und dass sich ihr Gesundheits zustand seither nicht ver ändert habe. Da seit dem Zeitpunkt des Erlass es
der Verfügungen vom 1 8. Juli
2012 ein Invaliditätsgrad von 20 % bestanden habe, seien diese Verfü gungen infolge zwei fellos er
Unrichtigkeit wiedererwägungs weise aufzuheben und
die der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 ausgerichtete halbe Rente einzu stellen.
2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ein e Einstellung der ihr bisher ausgerichteten Rente nicht gerechtfertigt sei, weil sie unter starken Schmerzen leide, und weil sich ihr Gesundheitszustand ver schlech tert habe ( Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher einerseits ( unter dem Titel der Wiedererwägung ) , ob die ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) zweifellos unrichtig ge wesen waren. Ander erseits gilt es ( unter dem Titel der Rentenrevision ) zu prü fen, ob sich der anspruchs relevante Sachverhalt im Vergleichszeit raum
ab Erlass der ursprüng lichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober
2014 (Urk. 2) in ei ner für den Ren tenanspruch massgebenden Weise wesentlich verändert hat. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 und bei Erlass der Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Sie stützte sich dabei auf den Haushaltabklärungsbericht vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 6/75). Darin wird erwähnt, dass die Beschwerdeführer in anlässlich der Haushaltabklärung vom 1 4. Dezember 2011 angegeben habe , dass ihre beiden Söhne seit dem Jahre 2006 nicht mehr mit ihr im gleichen Haushalt lebten , und dass sie ohne Ge sundheits schaden spätestens seit dem Jahre 2007 im Umfang eines vollzeitli chen
Arbeits pensums erwerbstätig gewesen wäre ( Ziff. 2.5). Die Beschwerde führer in bestrei tet ihre Qualifikation als im Umfang eines Vollzeitpensums Er werbstätige nicht ( Urk. 1). 3.2
Nach dem auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rüge prin zip
ist von der Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich die ange fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (BGE 119 V 349 E. 1a); zu prüfen sind grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfü gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungs weise - bei Invaliden renten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1 ). 3.3
Auf Grund der Parteivorbringen sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte n ist an der Qualifikation der Beschwerde führe rin als im Umfang eines vollzeitli chen Arbeitspensums Erwerbstätige daher nicht zu zweifeln. 4 . 4. 1
Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizini sche Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) zu beurteilen. Dabei stützte sich die Beschwerdegeg nerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/78 )
auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 ( Urk. 6/72/1-57) , auf dessen dieses ergänzende Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2011 ( Urk. 6/74) sowie auf die Stellungnahme von med. pract . Z.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk 6/78/4-5). 4 .2
Die Ärzte der A.___ stellten im Operationsbericht vom 2 5. November 2010 ( Urk. 6/64/3-4) die folgenden Diagnosen: - Malunion mit Unterreposition des lateralen
Tibiplateau s und konsekuti ver Valgusfehlstellung des linken Knies bei - Status nach Reposition und Osteos ynthese der linken Tibia bei me h r fragmentärer lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur links im Jahre 2006 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung
beim linken Tibiakopf am 2 3. September 2009
Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin vor vier Jahren eine schwere Tibiakopf -Impressionsfraktur am linken Knies erlitten habe, und dass sich nach
deren Be handlung ( offene
Repostion , Osteoynthese und Osteosynthese mate rial entfernung eine Unterreposition des lateralen Tibiaplateaus mit konsek u tiver Val gusfehlstellung ) eine Schmerzsymptomatik sowie ein Instabilitätsgefühl ge zeigt habe . Aus diesem Grunde sei am 1 5. März 2010 eine lateral aufklap pende
Var i sationsosteotomie im Bereich des linken Tibiakopfes durchgeführt worden (S.
1).
Ebenfalls m it Bericht vom 2 5. November 2010 ( Urk. 6/64/9-10) stellten die Ärzte der A.___ einen insgesamt anhaltend geplanten postope ra tiven Ver lauf fest und erwähnten, dass zur Vollbelastung ohne Gehs töcke über gegangen werden könne, und dass ein Extensionsdefizit verbleiben werde (S.
2). 4.3
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinem Gutachten vom 1 0. August 2011 ( Urk. 6/72 / 1-57), dass die Beschwerdeführerin von ihm am 2 1. April 2011 untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden , die Arbeitsfähigkeit beein flussenden Diagnosen (S. 42 f.): - wechselhaft ausgeprägte Funktionsbeschwerden und Belastungsein schrä n kungen des linken Kniegelenks nach folgender Entwicklung: - Mehrstückimpressionsbruch des äusseren Schienbeinkopfbereichs, wahr scheinlich Ende Juni 2006 - Knochenbruchstabilisi e rung mit Beckenkammspan-Unterfütterung vom Beckenkamm links und Osteosynthese im Juli 2006 und Metall ent fernung am 23. September 2009 - MRI am 2 0. November 2009 mit Nachweis einer ausgeprägten knö cher ner Instabilität und Defektbildung sowie posttraumatische Va lgus- Gonarthrose
- Umstellungsoperation unterhalb des Schienbeinkopfes mit Keilent nahme an der Innenseite und erneuter Knochenspanentnahme am Beckenkamm sowie Osteosynthese am 1 5. März 2010 - Streckdefizit am linken Kniegelenk um 20 Grad - sensible Störung im Narbenbereich - schmerzhafte Kraftleistungsminderung - Gangbildstörung links bei Hilfsmittelbedarf - Neigung zu wechselhaftem lumbospondylogenen Syndrom
in der Zeit vom Februar 1999 bis Juni 2006
Es sei davon auszugehen, dass seit dem Unfallereignis im Jahre 2006 für kör per lich mittelschwere und schwere Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfä hig keit bestanden habe (S.
50). In der Zeit ab dem Unfallereignis vom Juni 2006 bis
vier Monate nach der Osteosynthese und mithin bis Anfang November 2006 habe eine Ar beitsunfähigkeit für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätig keiten im Umfang von 100 % bestanden. Ab Anfang November 2006 bis Mai 2009 habe für solche Tätigkeiten eine vollständige Arbeits fähigkeit bestan den. Ab Mai 2009 bis zur Osteosynthesematerialentfernung vom 2 3. September 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätig keiten von 80 % , ab 2 3. September 2009 bis Ende Juni 2010 eine solche von 100 % und ab Ende Juni 2010 bis Ende September 2010 erneut eine solche von 80 % bestanden. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer in seit Ende Septem ber 2010 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätig keit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. Es sei indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach einer entsprechenden Ein ge wöhnung die Ausübung eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sein werde (S.
51). Da seite ns der Arme und der Wirbelsäule keine massgebenden Beein trächtigungen bestünden, sei die Beschwerdeführerin in vorwiegend sitzen den Tätigkeiten einzusetzen. Bei solchen Tätigkeiten werde das betroffene linke Knie gelenk nicht oder nur minimal belastet (S. 52). 4.4
In seiner das Gutachten vom 1 0. August 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2011 ( Urk. 6/74) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer langen Arbeitsabstinenz zu Beginn im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % an den offenen Arbeitsmarkt herangeführt werden soll e . Nach einer entsprechenden Eingewöhungszeit von ungefähr vier Wochen Dauer könne sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % ausüben (S. 1). Auf Grund des Umstandes, dass sie seit dem Jahre 2006 nicht mehr an massgeblichen Wirbelsäulenbeschwerden leide, sei davon auszu gehen, dass ihr nach einer ausreichenden Adaptation an das Erwerbsleben aus me dizinisch-theoretischer Sicht die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätig keit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei
(S. 2). 4.5
RAD-Arzt med. pract . Bernd Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 6/78 / 4-5), es könne gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___ vom 1 0. August und vom 2 4. Oktober 2011 davon ausgegangen werden , das seit dem Unfallereignis im Jahre 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten bestanden habe, und dass der Beschwerdeführerin für die Zeit seit Ver fas sen des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 die Ausübung behin derungsangepasste r , körperlich leichter bis sehr leichter, überwiegend im Sitzen auszuführender Tätigkeiten mit nur kurzen Gehstrecken, bei uneinge schränktem Konzentrations- und Auffassungsvermögen und eingeschränkter An passungsfä higkeit und Belastbarkeit während einer Eingewöhnungszeit von einigen wenigen Wochen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % , danach im Um fang eines Arbeitspensums von 80 % und langfristig im Umfang eines Arbeits pensums von 100 % zuzumuten sei (S. 2).
5. 5.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2014 ( Urk.
2) stellt sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2
Med. pract . B.___ , praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 2 3. April 2014 ( Urk. 6/122) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen den Diagnosen ( lit . A): - Status nach mehrfragmentärer Impressionsfraktur des lateralen Tibiapla teaus links mit osteosynthetischer Versorgung und Beckenspannunter fütterung , bestehend seit Juli 2009 , mit Osteosynthese material entfer nung am 2 3. September 2009 - Status nach aufklappender Varisationsosteotomie
am linken Tibiakopf und Neurolyse des Nervus
peronaeus am 1 5. März 2010 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion , bestehend seit Okto ber 2008 - Panikstörung - chronisches lumbospondylogenes Syndrom , bestehend seit 1999
Er stellte einen stationären Gesundheitszustand fest ( lit . C) und erwähnte, dass seit 1999 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe ( lit . B). Die Beschwerdeführerin leide unter einer unruhigen und gedrückten Stimmung. Das linke Knie weise ein Extensionsdefiz it von 10 Grad auf, sei aktuell aber voll belastbar und bei wenig Belastung stabil, wobei auf Grund der posttrauma tischen Gonarthrose in Zukunft wahrscheinlich die Einsetzung einer Totalpro these erforderlich sein werde ( lit . D). 5.3
Med. pract . Z.___
erkannte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juni 2014 (Urk. 6/125/3), dass gestützt auf den Bericht von med. pract . B.___ vom 2 3. April 2014 davon auszugehen sei, dass der Gesundheitszustand der Be schwerde füh rerin stationär sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen.
5.4
Med. pract . B.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 2. November
2014 (Urk. 3) zur angefochtenen Verfügung Stellung und führte diesbezüglich aus, dass die Beschwerdegegnerin darin zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % ausgegangen sei, und dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht medi zinisch belegt und nicht realistisch sei sowie nicht den Tatsachen ent spreche. 6. 6.1
Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Er lass der ursprünglichen Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 eine schwere Tibiakopf -Impressionsfraktur im Bereich des linken Knies erlitt, welche initial mittels Osteoynthese
behandelt wurde. Eine nach der Operation aufge tretene Unterreposition des lateralen Tibiaplateaus mit konsekutiver Valgus fehl stel lung wurde am 1 5. März 2010 mittels einer lateral aufklappenden Varisations os teotomie im Ber eich des linken Tibiakopfes behandelt. Als Restfolge verblieb ein Extensionsdefizit im Bereich des linken Kniegelenks. Dr. Y.___ ging in seinem Gutachten vom 1 0. August 2011 davon aus, dass
der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten, unter Ein schluss der bisherigen Tätigkeit als Kioskverkäuferin, nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes die Ausübung einer behinderungs angepassten , körperlich leichten Tä tigkeit g egenwärtig vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
und ,
nach einer entsprechenden Eingewöhnung ,
im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei (vorstehend E.
4.3 ). In seiner Stellungnahme vom 2 4. Okto ber 2011 präzisierte Dr. Y.___ , dass der Beschwerdeführerin im Rah men einer Eingewöhnungszeit von vier Wochen vorerst die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % und anschliessend
im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei. Medizinisch-theoretisch sei nach einer a usreichenden Adap tation an das Erwerbsleben zudem von der Zumutbarkeit einer Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %
auszugehen (vorstehend E. 4.4 ).
Damit übereinstimmend ging med. pract . Z.___
in seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Verfassens des Gutachtens durch Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 die Ausübung behinderungsangepasste r , kör perlich leichter bis sehr leichter, überwiegend im Sitzen auszuführender Tätigkei ten während einer Eingewöhnungszeit von einigen wenigen Wochen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % , danach im Um fang eines Arbeitspensums von 80 % und langfristig im Umfang eines Arbeits pensums von 100 % zuzumuten sei ( vorstehend E. 4.5 ). 6.2
Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 erfüllt zusammen mit seiner dieses ergänzenden Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2011 die nach der Recht spre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.4 ). Denn einerseits ver fügt der Gutachter , welcher Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist, über eine für die Beurteilung des streitigen Gesund heitszustandes der Be schwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits hat er sich mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergeb nissen seiner
eigenen Untersuchung en eingehend auseinandergesetzt und be grün dete seine Schluss folgerung en, wonach der Beschwerdeführerin vorerst während vier Wochen die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und anschliessend im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % sowie langfristig, nach genügender Eingewöhnung an das Erwerbsleben , im Umfang eines Arbeitspensums von 100
% zuzumuten sei , in nachvollziehbarer Weise . Auf die nachvollziehbare und auch in inhaltlicher Hinsicht überzeugende n
Beurteilung en durch Dr. Y.___ kann vor lie gend daher abgestellt wer den. 6.3
Des Gleichen vermag die Beurteilung durch med. pract . Z.___ vom 3 1. Okto ber 2011, welcher mit derjenigen durch Dr. Y.___ weitgehend übereinstimmt, zu überzeugen. Denn darin legte med. pract . Z.___
in nachvollziehbarer Weise dar, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage ab dem Zeitpunkt des Gut achtens von Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 vorerst während einer Zeit von ei nigen wenigen Wochen eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten von 50 % ,
anschliessend eine solche von 80 % bestand en habe , und dass langfristig mit einer solchen von 100 % zu rechnen sei. 6.4
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. Y.___ und med. pract . Z.___
hat vorliegend daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab 1. Oktober 2010 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten war. 7. 7.1
Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk.
2) lässt sich entnehme n , dass med. pract .
B.___ in seinem Bericht vom 2 3. April 2014 ( vorstehend E.
5.2 ) einen stationä ren Gesundheitszustand feststellte und erwähnte, dass das linke Knie ein Exten sionsdefizit von 10 Grad aufweise, bei wenig Belastung aber stabil und voll be lastbar sei. Obwohl med. pract . B.___
in psychischer Hinsicht eine Panik störung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion fest stellte, lässt sich seiner Beurteilung nicht entnehmen, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der ursprünglichen Verfügun gen vom 1 8. Jul i 2012 massgeblich verändert habe . Denn einerseits ging med. pract . B.___ davon aus, das die Anpassungsstörung bereits seit Oktober 2008 bestehe. Andererseits beurteilte er den Gesundheitszustand als stationär. Auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht auf Grund der von med. pract . B.___
festgestellten Arbeitsunfä higkeit von 100 % schliessen. Denn med. pract . B.___ vertrat die Ansicht, dass eine Arbeits unfähigkeit in diesem Umfang bereits seit 1999 bestanden habe. Die Beurteilung durch med. pract . B.___
erscheint diesbezüglich daher als eine un terschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich gleichgebliebenen Sachverhalts. Damit überein stimmend vertrat der RAD-Arzt
Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juni 2014 ( vorstehend E.
5.3 ) die Ansicht, dass von einem unverän derten Gesund heits zustand auszugehen sei. 7 .2
Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichs zeitraum vom 1 8. Juli 2012 bis 2 2. Oktober 2014 nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat.
7 .3
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügu ng vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 2) davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nicht verändert hat, und dass weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in b ehinderungs ange passten , körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten von unver ändert 80 %
bestand (S. 2) . 8 . 8 .1
Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Oktober 201 0. 8 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8 .3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbe ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Febru ar 2014 E. 4.3). 8 .4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus gegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 8 .5
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März
2014 E.
4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April
2011 E.
3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8 . 6
Da die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 aus invaliditätsfremden Grün den keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat ( Urk. 6/50, Urk. 6/75) ,
ist bei der Bemessung des Valideneinkommens
auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert ( Urk. 6/75) hat , ist bei der Bestimmun g des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen im Anforderungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) im Jahre 2010 gemäss der LSE 2010 ( Tabelle TA1 ) abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 4‘225 .-- (monatlich) resul tiert im Jahre 2010 bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochen arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahre 2010 (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S.
84 ) bei einem mutmass lichen Beschäfti gungsgrad von 100 % ein
Validen einkommen von rund Fr. 52 ‘ 728 .-- (Fr. 4‘225 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.6 Stunden ). 9. 9 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 9 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 9 .3
Der Beschwerdeführer in war die Ausübung behinderungsangepass ter , körperlich leichter , überwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten (vorstehend E. 6.4 ). Es ist daher davon auszuge hen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen mit einer geringeren E ntlöhnung rech nen müsste. W eitere ein kommens beeinflus sende Merk male sind nicht auszumachen. Insgesamt er scheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. 9 .4
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Frauen (Tabelle TA 1 ) der LSE 2010 von Fr. 4‘225 .--, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöch entlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden ( Die Volkswirtsch aft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84) , ei ner Restar beitsfähigkeit in zumutbaren behinderungs an gepassten Tätig kei ten von 80 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 0 % resultiert im Jahre 2010 ein Inva li den einkommen von (gerundet) Fr. 37‘964 .-- (Fr. 4‘225 . x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.6 Stun den x 0.8 x 0.9 ). 1 0 .
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 52 ‘ 728 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 37‘964 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 14 ‘ 764 .-- .
Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 28 %. Damit steht fest, dass ab 1. Oktober 2010 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht er reicht wurde. 11 .
11 .1
Die am 1 4. April 1956 ( Urk. 6/4/2) geborene Beschwerdeführerin hatte zum mass geblichen Zeitpunkt bei dem Erlass der angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 ihr 5 5. Altersjahr bereits zurückgelegt und bezog seit dem 1. Juni 2010 und mithin seit rund vier Jahren eine Rente ( vgl. BGE 141 V 5). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 2 S.
3) davon aus, dass Dr. Y.___
der Beschwer deführerin in seinem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in behinde rungsangepassten Tätigkeiten attestiert habe, und dass sie bei Erlass der Verfü gungen vom 1 8. Juli 2012 bei der Rentenbemessung fälschlicherweise von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen sei. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in es unterlassen habe, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, seien Eingliederungsmassnahmen indes nicht erforderlich und es sei der Be schwerdeführerin die
Selbsteingliederung zuzumuten. 11 .2
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann un mittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invali ditätsgrades ) vorgenommen werden. Es können im Einzelfall jedoch Erforder nisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leis tungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Mass nahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wieder gewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/ oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus gesetzt ist. Insbesondere wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeits fähigkeit bestand, zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähig keit jedoch kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich (Urteil des Bun desgerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E.
4.1). Diese Rechtspre chung findet An wendung sowohl bei einer revisions- als auch bei der wieder erwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente, jedoch nur bei versicherten Personen, welche das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3-3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2013 vom 2 0. Mai
2014 E.
4.4). Nicht anwend bar ist diese Rechtsprechung, sofern die Rentenauf hebung
auf der Rechts grund lage der 6. IV-Revision erfolgt ist ( lit . a Abs. 1 und Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 zur Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro malen
Beschwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1 ). 11 .3
Im Einzelfall als unzumutbar erachtet hat das Bundesgericht die Selbsteinglie derung insbesondere bei über 20-jährigem Rentenbezug (Urteile des Bundesge richts 9C_768/2009 vom 1 0. September
2010 E.
4; 9C_675/2010 vom 3 0. Novem ber 2010 E.
5.3 und 5.4; 8C_338/2012 vom 2 8. August
2012 E.
4.2.2) bezieh ungs weise langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteile des Bundesge richts 8C_338/2012 vom 2 8. August 2012 E. 4.2.2; 9C_920/2013 vom 2 0. Mai
2014 E.
4.5; 9C_178/2014 vom 2 9. Juli 2014 E. 7.2; BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8). 11 .4
Umgekehrt hingegen wurde die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung nament lich dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezu ges regel mässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desin tegration bestand (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2011 vom 3 0. Mai 2011 E.
3.3 ff. ; 8C_586/2014 vom 2 2. Dezember 2014 E. 8.2; 9C_661/2014 vom 1 7. September 2015 E.
3.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2 ).
Des Gleichen wurde ein Anspruch auf Abklärung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint beziehungsweise die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung bejaht bei einer nichtinvaliditätsbedingte n
arbeits marktli che n Desintegration . Ein solche liegt vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufli che Selbstin tegration seither allein aus invaliditäts fremden Gründen unterblie ben ist ( Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 1 7. September 2015 E.
3.3 und 9C_752/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 4.3.2 ; vgl. Rz . 5020.3 des Kreisschrei ben s des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH, in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
11 .5
Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin nach dem Umfall vom Juni 2006 körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten zwar nicht mehr ausüben. Ge mäss der Beurteilung durch Dr. Y.___ (vorstehend E.
4.3 ) war ihr indes die Aus übung eine r behinderungsangepasste n , körperlich leichte n Tätigkeit
wäh rend der Zeit von Anfang November 2006 bis Mai 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % , vom Mai 2009 bis 2 3. September 2009 und ab Ende Juni 2010 bis Ende September 2010 im Um fang eines solchen von 2 0
% , ab Ende September 2010 bis 9. August 2011 im Umfang eines solchen von 50 % und ab 1 0. August 2011 im Umfang eines Ar beitspensums von 80 % zuzu mu ten. Lediglich in der Zeit vom Juni bis Anfang November 2006 und vom 2 3. September
2009 bis Ende Juni 2010 bestand auch für behinderungsan ge passte , körperlich leichte Tätigkeiten eine vollständige Ar beitsunfähigkeit. 11 .6
Die Beschwerdeführerin hat keine Anstrengungen unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzunehmen und hat die Beschwerdegegnerin bis zum 4. April 2012 auch nicht um Gewährung von Eingliederungs massnahmen ersucht.
Erst am 4. April 2012 hat sie die Beschwerdegegnerin schriftlich um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung ersucht ( Urk. 6/87) . In der Folge hat sie die vorgeschlagenen Gesprächstermine mit der Eingliederungsberatung der Beschwer degegnerin telefonisch abgesagt und sich anschliessend nicht mehr bei der Eingliederungsberatung gemeldet ( Urk. 6/90/2). Mangels gezeigtem Einglie derungswillen kann der Beschwerdegegnerin daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte es unterlassen, die Eingliederung der Beschwerdeführerin zu prüfen beziehungsweise Hilfestellungen dazu anzubieten. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom Juni 2006 - abgesehen von der Zeit vom Juni bis Anfang November 2006 und vom 2 3. September 2009 bis E nde Juni 2010, als auch in behinderungsangepassten Tätigkeit en vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand - die Verwertung ihrer Restar beitsfähigkeit grundsätzlich zuzumuten war, und dass eine Ausschöpfung dieser Resterwerbsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und eine berufliche Integra tion aus invaliditäts fremden Gründen unterblieben
sind . Demzufolge besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung beziehungsweise Durch führung beruflicher Eingl iederungsmassnahmen.
Es steht der Beschwerde führ erin indes frei, sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen neu anzumelden. 12 . 12 .1
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sach verhaltswürdigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; vorstehend E. 1.2) . Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszuspre chung aufgrund falsch oder unzutref fend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmun gen nicht oder unrichtig angewandt wur den. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich mate rieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraus setzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beits un fähigkeits schätzung , Beweiswürdi gung , Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als ver tretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 1 2 .2
Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Recht sprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Ver weis tätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeits fähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung als o die Inva lidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich fal schen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine recht lich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zuge spro chen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundes ge richts 9C_342/2008 vom 2 0. November
2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 12 .3
Bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___ u nd durch med. pract . Z.___ , wonach spätestens ab 1. Oktober 2010 in behinderungs angepassten , körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
bestand, sondern ging in Widerspruch zu diesen ärzt li chen Beurteilungen ohne Begründung davon aus, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, über wiegend sitzenden Tätigkeiten lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zu zumuten sei . Da d ie Invaliditätsbemessung auf Grundlage einer Arbeits fähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten von 50 %
in gänzlichem Widerspruch zur medizinischen Aktenlage stand, erscheint die den Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 zugrunde liegende Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Oktober 201 0
als gänzlich unvertretbar , weshalb von einer zweifellosen Un richtig keit auszu gehen ist . 1 2 .4
Angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen ist das für eine Wieder
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 8. Juli 2012 erfolgten Leistungs zu sprache ohne weiteres gegeben (vorstehend E.
E. 1.2 ).
E. 2 2. Oktober 2014 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung en vom 1 8. Juli 2012 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt . 1
E. 3 .2
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober
2014 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Dezember 2014 hin aufhob , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 1
E. 4 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01183 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
8. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956 , meldete sich am 2 2. Juli 2002 unter Hinweis auf krankheitsbedingte Beschwerden im Bereich des Rückens, der Hüfte und der Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 Ziff. 7.2) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, liess die Versi cherte begutachten (Gutachten vom 1 5. April 2003; Urk. 6/16) und verneinte mi t Verfügung vom 2 7. August 2003 ( Urk. 6/25) einen Anspruch der Versicher ten auf eine Invalidenrente. Die von der Versicherten am 1 8. /29.
September 2003 dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 6/31, Urk. 6/34) wies die IV-Stelle mit Ein spra cheentscheid vom 2 4. Oktober 2003 (Urk. 6/37) ab. 1.2
Am 6. Juli 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen eines im Jahre 2006 erlittenen Unfalles erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Inva lidenrente an ( Urk. 6/42 , Urk. 6/49 ). Die IV-Stelle liess die Versicherte erneut begutachten (Gutachten vom 1 0. August 2011; Urk. 6/72/1-57, Urk. 6/74). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 6/80) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) für die Zeit vom Juni bis Dezem ber 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Rente und mit Wir kung ab Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente, zuzüg lich Kinder rente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwa chsen. 1.3
Nach Eingang des von der Versicherten ausgefüllten Revisi onsfragebogens
vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 6/120 ) holte die IV-Stelle bei m
b e handelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ein ( Urk. 6/122/5-6). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk. 6/127, Urk. 6/128) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 6/131 = Urk. 2) einen Invali ditätsgrad von 2 0
% fest ,
hob die Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 und die ab Januar 2011 ausgerichtete halbe Rente wiedererwägungs weise
auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats hin auf. 2.
D ie Versicherte erhob am 7. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2014 (Urk. 5 )
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2 0. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.
2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung
eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die
auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraus setzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind viel mehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tung en ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E.
4.2 mit Hin wei sen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invali denver sicherung, IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerde führer in zum Zeitpunkt des Erlass es der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung en vom 1 8. Juli
2012 die Ausübung einer behin derungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 80 % zuzumuten gewesen sei, und dass sich ihr Gesundheits zustand seither nicht ver ändert habe. Da seit dem Zeitpunkt des Erlass es
der Verfügungen vom 1 8. Juli
2012 ein Invaliditätsgrad von 20 % bestanden habe, seien diese Verfü gungen infolge zwei fellos er
Unrichtigkeit wiedererwägungs weise aufzuheben und
die der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 ausgerichtete halbe Rente einzu stellen.
2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ein e Einstellung der ihr bisher ausgerichteten Rente nicht gerechtfertigt sei, weil sie unter starken Schmerzen leide, und weil sich ihr Gesundheitszustand ver schlech tert habe ( Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher einerseits ( unter dem Titel der Wiedererwägung ) , ob die ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) zweifellos unrichtig ge wesen waren. Ander erseits gilt es ( unter dem Titel der Rentenrevision ) zu prü fen, ob sich der anspruchs relevante Sachverhalt im Vergleichszeit raum
ab Erlass der ursprüng lichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober
2014 (Urk. 2) in ei ner für den Ren tenanspruch massgebenden Weise wesentlich verändert hat. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 und bei Erlass der Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Sie stützte sich dabei auf den Haushaltabklärungsbericht vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 6/75). Darin wird erwähnt, dass die Beschwerdeführer in anlässlich der Haushaltabklärung vom 1 4. Dezember 2011 angegeben habe , dass ihre beiden Söhne seit dem Jahre 2006 nicht mehr mit ihr im gleichen Haushalt lebten , und dass sie ohne Ge sundheits schaden spätestens seit dem Jahre 2007 im Umfang eines vollzeitli chen
Arbeits pensums erwerbstätig gewesen wäre ( Ziff. 2.5). Die Beschwerde führer in bestrei tet ihre Qualifikation als im Umfang eines Vollzeitpensums Er werbstätige nicht ( Urk. 1). 3.2
Nach dem auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rüge prin zip
ist von der Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich die ange fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (BGE 119 V 349 E. 1a); zu prüfen sind grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfü gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungs weise - bei Invaliden renten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1 ). 3.3
Auf Grund der Parteivorbringen sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte n ist an der Qualifikation der Beschwerde führe rin als im Umfang eines vollzeitli chen Arbeitspensums Erwerbstätige daher nicht zu zweifeln. 4 . 4. 1
Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizini sche Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) zu beurteilen. Dabei stützte sich die Beschwerdegeg nerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/78 )
auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 ( Urk. 6/72/1-57) , auf dessen dieses ergänzende Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2011 ( Urk. 6/74) sowie auf die Stellungnahme von med. pract . Z.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk 6/78/4-5). 4 .2
Die Ärzte der A.___ stellten im Operationsbericht vom 2 5. November 2010 ( Urk. 6/64/3-4) die folgenden Diagnosen: - Malunion mit Unterreposition des lateralen
Tibiplateau s und konsekuti ver Valgusfehlstellung des linken Knies bei - Status nach Reposition und Osteos ynthese der linken Tibia bei me h r fragmentärer lateraler Tibiaplateau -Impressionsfraktur links im Jahre 2006 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung
beim linken Tibiakopf am 2 3. September 2009
Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin vor vier Jahren eine schwere Tibiakopf -Impressionsfraktur am linken Knies erlitten habe, und dass sich nach
deren Be handlung ( offene
Repostion , Osteoynthese und Osteosynthese mate rial entfernung eine Unterreposition des lateralen Tibiaplateaus mit konsek u tiver Val gusfehlstellung ) eine Schmerzsymptomatik sowie ein Instabilitätsgefühl ge zeigt habe . Aus diesem Grunde sei am 1 5. März 2010 eine lateral aufklap pende
Var i sationsosteotomie im Bereich des linken Tibiakopfes durchgeführt worden (S.
1).
Ebenfalls m it Bericht vom 2 5. November 2010 ( Urk. 6/64/9-10) stellten die Ärzte der A.___ einen insgesamt anhaltend geplanten postope ra tiven Ver lauf fest und erwähnten, dass zur Vollbelastung ohne Gehs töcke über gegangen werden könne, und dass ein Extensionsdefizit verbleiben werde (S.
2). 4.3
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinem Gutachten vom 1 0. August 2011 ( Urk. 6/72 / 1-57), dass die Beschwerdeführerin von ihm am 2 1. April 2011 untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden , die Arbeitsfähigkeit beein flussenden Diagnosen (S. 42 f.): - wechselhaft ausgeprägte Funktionsbeschwerden und Belastungsein schrä n kungen des linken Kniegelenks nach folgender Entwicklung: - Mehrstückimpressionsbruch des äusseren Schienbeinkopfbereichs, wahr scheinlich Ende Juni 2006 - Knochenbruchstabilisi e rung mit Beckenkammspan-Unterfütterung vom Beckenkamm links und Osteosynthese im Juli 2006 und Metall ent fernung am 23. September 2009 - MRI am 2 0. November 2009 mit Nachweis einer ausgeprägten knö cher ner Instabilität und Defektbildung sowie posttraumatische Va lgus- Gonarthrose
- Umstellungsoperation unterhalb des Schienbeinkopfes mit Keilent nahme an der Innenseite und erneuter Knochenspanentnahme am Beckenkamm sowie Osteosynthese am 1 5. März 2010 - Streckdefizit am linken Kniegelenk um 20 Grad - sensible Störung im Narbenbereich - schmerzhafte Kraftleistungsminderung - Gangbildstörung links bei Hilfsmittelbedarf - Neigung zu wechselhaftem lumbospondylogenen Syndrom
in der Zeit vom Februar 1999 bis Juni 2006
Es sei davon auszugehen, dass seit dem Unfallereignis im Jahre 2006 für kör per lich mittelschwere und schwere Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfä hig keit bestanden habe (S.
50). In der Zeit ab dem Unfallereignis vom Juni 2006 bis
vier Monate nach der Osteosynthese und mithin bis Anfang November 2006 habe eine Ar beitsunfähigkeit für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätig keiten im Umfang von 100 % bestanden. Ab Anfang November 2006 bis Mai 2009 habe für solche Tätigkeiten eine vollständige Arbeits fähigkeit bestan den. Ab Mai 2009 bis zur Osteosynthesematerialentfernung vom 2 3. September 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätig keiten von 80 % , ab 2 3. September 2009 bis Ende Juni 2010 eine solche von 100 % und ab Ende Juni 2010 bis Ende September 2010 erneut eine solche von 80 % bestanden. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer in seit Ende Septem ber 2010 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätig keit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. Es sei indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach einer entsprechenden Ein ge wöhnung die Ausübung eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sein werde (S.
51). Da seite ns der Arme und der Wirbelsäule keine massgebenden Beein trächtigungen bestünden, sei die Beschwerdeführerin in vorwiegend sitzen den Tätigkeiten einzusetzen. Bei solchen Tätigkeiten werde das betroffene linke Knie gelenk nicht oder nur minimal belastet (S. 52). 4.4
In seiner das Gutachten vom 1 0. August 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2011 ( Urk. 6/74) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer langen Arbeitsabstinenz zu Beginn im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % an den offenen Arbeitsmarkt herangeführt werden soll e . Nach einer entsprechenden Eingewöhungszeit von ungefähr vier Wochen Dauer könne sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % ausüben (S. 1). Auf Grund des Umstandes, dass sie seit dem Jahre 2006 nicht mehr an massgeblichen Wirbelsäulenbeschwerden leide, sei davon auszu gehen, dass ihr nach einer ausreichenden Adaptation an das Erwerbsleben aus me dizinisch-theoretischer Sicht die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätig keit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei
(S. 2). 4.5
RAD-Arzt med. pract . Bernd Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 6/78 / 4-5), es könne gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___ vom 1 0. August und vom 2 4. Oktober 2011 davon ausgegangen werden , das seit dem Unfallereignis im Jahre 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten bestanden habe, und dass der Beschwerdeführerin für die Zeit seit Ver fas sen des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 die Ausübung behin derungsangepasste r , körperlich leichter bis sehr leichter, überwiegend im Sitzen auszuführender Tätigkeiten mit nur kurzen Gehstrecken, bei uneinge schränktem Konzentrations- und Auffassungsvermögen und eingeschränkter An passungsfä higkeit und Belastbarkeit während einer Eingewöhnungszeit von einigen wenigen Wochen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % , danach im Um fang eines Arbeitspensums von 80 % und langfristig im Umfang eines Arbeits pensums von 100 % zuzumuten sei (S. 2).
5. 5.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2014 ( Urk.
2) stellt sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2
Med. pract . B.___ , praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 2 3. April 2014 ( Urk. 6/122) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen den Diagnosen ( lit . A): - Status nach mehrfragmentärer Impressionsfraktur des lateralen Tibiapla teaus links mit osteosynthetischer Versorgung und Beckenspannunter fütterung , bestehend seit Juli 2009 , mit Osteosynthese material entfer nung am 2 3. September 2009 - Status nach aufklappender Varisationsosteotomie
am linken Tibiakopf und Neurolyse des Nervus
peronaeus am 1 5. März 2010 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion , bestehend seit Okto ber 2008 - Panikstörung - chronisches lumbospondylogenes Syndrom , bestehend seit 1999
Er stellte einen stationären Gesundheitszustand fest ( lit . C) und erwähnte, dass seit 1999 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe ( lit . B). Die Beschwerdeführerin leide unter einer unruhigen und gedrückten Stimmung. Das linke Knie weise ein Extensionsdefiz it von 10 Grad auf, sei aktuell aber voll belastbar und bei wenig Belastung stabil, wobei auf Grund der posttrauma tischen Gonarthrose in Zukunft wahrscheinlich die Einsetzung einer Totalpro these erforderlich sein werde ( lit . D). 5.3
Med. pract . Z.___
erkannte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juni 2014 (Urk. 6/125/3), dass gestützt auf den Bericht von med. pract . B.___ vom 2 3. April 2014 davon auszugehen sei, dass der Gesundheitszustand der Be schwerde füh rerin stationär sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen.
5.4
Med. pract . B.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 2. November
2014 (Urk. 3) zur angefochtenen Verfügung Stellung und führte diesbezüglich aus, dass die Beschwerdegegnerin darin zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % ausgegangen sei, und dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht medi zinisch belegt und nicht realistisch sei sowie nicht den Tatsachen ent spreche. 6. 6.1
Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Er lass der ursprünglichen Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 eine schwere Tibiakopf -Impressionsfraktur im Bereich des linken Knies erlitt, welche initial mittels Osteoynthese
behandelt wurde. Eine nach der Operation aufge tretene Unterreposition des lateralen Tibiaplateaus mit konsekutiver Valgus fehl stel lung wurde am 1 5. März 2010 mittels einer lateral aufklappenden Varisations os teotomie im Ber eich des linken Tibiakopfes behandelt. Als Restfolge verblieb ein Extensionsdefizit im Bereich des linken Kniegelenks. Dr. Y.___ ging in seinem Gutachten vom 1 0. August 2011 davon aus, dass
der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten, unter Ein schluss der bisherigen Tätigkeit als Kioskverkäuferin, nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes die Ausübung einer behinderungs angepassten , körperlich leichten Tä tigkeit g egenwärtig vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
und ,
nach einer entsprechenden Eingewöhnung ,
im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei (vorstehend E.
4.3 ). In seiner Stellungnahme vom 2 4. Okto ber 2011 präzisierte Dr. Y.___ , dass der Beschwerdeführerin im Rah men einer Eingewöhnungszeit von vier Wochen vorerst die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % und anschliessend
im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei. Medizinisch-theoretisch sei nach einer a usreichenden Adap tation an das Erwerbsleben zudem von der Zumutbarkeit einer Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %
auszugehen (vorstehend E. 4.4 ).
Damit übereinstimmend ging med. pract . Z.___
in seiner Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Verfassens des Gutachtens durch Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 die Ausübung behinderungsangepasste r , kör perlich leichter bis sehr leichter, überwiegend im Sitzen auszuführender Tätigkei ten während einer Eingewöhnungszeit von einigen wenigen Wochen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % , danach im Um fang eines Arbeitspensums von 80 % und langfristig im Umfang eines Arbeits pensums von 100 % zuzumuten sei ( vorstehend E. 4.5 ). 6.2
Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 erfüllt zusammen mit seiner dieses ergänzenden Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2011 die nach der Recht spre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.4 ). Denn einerseits ver fügt der Gutachter , welcher Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist, über eine für die Beurteilung des streitigen Gesund heitszustandes der Be schwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits hat er sich mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergeb nissen seiner
eigenen Untersuchung en eingehend auseinandergesetzt und be grün dete seine Schluss folgerung en, wonach der Beschwerdeführerin vorerst während vier Wochen die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und anschliessend im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % sowie langfristig, nach genügender Eingewöhnung an das Erwerbsleben , im Umfang eines Arbeitspensums von 100
% zuzumuten sei , in nachvollziehbarer Weise . Auf die nachvollziehbare und auch in inhaltlicher Hinsicht überzeugende n
Beurteilung en durch Dr. Y.___ kann vor lie gend daher abgestellt wer den. 6.3
Des Gleichen vermag die Beurteilung durch med. pract . Z.___ vom 3 1. Okto ber 2011, welcher mit derjenigen durch Dr. Y.___ weitgehend übereinstimmt, zu überzeugen. Denn darin legte med. pract . Z.___
in nachvollziehbarer Weise dar, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage ab dem Zeitpunkt des Gut achtens von Dr. Y.___ vom 1 0. August 2011 vorerst während einer Zeit von ei nigen wenigen Wochen eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten von 50 % ,
anschliessend eine solche von 80 % bestand en habe , und dass langfristig mit einer solchen von 100 % zu rechnen sei. 6.4
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. Y.___ und med. pract . Z.___
hat vorliegend daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab 1. Oktober 2010 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten war. 7. 7.1
Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk.
2) lässt sich entnehme n , dass med. pract .
B.___ in seinem Bericht vom 2 3. April 2014 ( vorstehend E.
5.2 ) einen stationä ren Gesundheitszustand feststellte und erwähnte, dass das linke Knie ein Exten sionsdefizit von 10 Grad aufweise, bei wenig Belastung aber stabil und voll be lastbar sei. Obwohl med. pract . B.___
in psychischer Hinsicht eine Panik störung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion fest stellte, lässt sich seiner Beurteilung nicht entnehmen, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der ursprünglichen Verfügun gen vom 1 8. Jul i 2012 massgeblich verändert habe . Denn einerseits ging med. pract . B.___ davon aus, das die Anpassungsstörung bereits seit Oktober 2008 bestehe. Andererseits beurteilte er den Gesundheitszustand als stationär. Auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht auf Grund der von med. pract . B.___
festgestellten Arbeitsunfä higkeit von 100 % schliessen. Denn med. pract . B.___ vertrat die Ansicht, dass eine Arbeits unfähigkeit in diesem Umfang bereits seit 1999 bestanden habe. Die Beurteilung durch med. pract . B.___
erscheint diesbezüglich daher als eine un terschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich gleichgebliebenen Sachverhalts. Damit überein stimmend vertrat der RAD-Arzt
Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juni 2014 ( vorstehend E.
5.3 ) die Ansicht, dass von einem unverän derten Gesund heits zustand auszugehen sei. 7 .2
Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichs zeitraum vom 1 8. Juli 2012 bis 2 2. Oktober 2014 nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat.
7 .3
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügu ng vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 2) davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nicht verändert hat, und dass weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in b ehinderungs ange passten , körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten von unver ändert 80 %
bestand (S. 2) . 8 . 8 .1
Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Oktober 201 0. 8 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8 .3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbe ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Febru ar 2014 E. 4.3). 8 .4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus gegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 8 .5
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März
2014 E.
4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April
2011 E.
3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8 . 6
Da die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 aus invaliditätsfremden Grün den keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat ( Urk. 6/50, Urk. 6/75) ,
ist bei der Bemessung des Valideneinkommens
auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert ( Urk. 6/75) hat , ist bei der Bestimmun g des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen im Anforderungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) im Jahre 2010 gemäss der LSE 2010 ( Tabelle TA1 ) abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 4‘225 .-- (monatlich) resul tiert im Jahre 2010 bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochen arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahre 2010 (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S.
84 ) bei einem mutmass lichen Beschäfti gungsgrad von 100 % ein
Validen einkommen von rund Fr. 52 ‘ 728 .-- (Fr. 4‘225 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.6 Stunden ). 9. 9 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 9 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 9 .3
Der Beschwerdeführer in war die Ausübung behinderungsangepass ter , körperlich leichter , überwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten (vorstehend E. 6.4 ). Es ist daher davon auszuge hen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen mit einer geringeren E ntlöhnung rech nen müsste. W eitere ein kommens beeinflus sende Merk male sind nicht auszumachen. Insgesamt er scheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. 9 .4
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Frauen (Tabelle TA 1 ) der LSE 2010 von Fr. 4‘225 .--, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöch entlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden ( Die Volkswirtsch aft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84) , ei ner Restar beitsfähigkeit in zumutbaren behinderungs an gepassten Tätig kei ten von 80 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 0 % resultiert im Jahre 2010 ein Inva li den einkommen von (gerundet) Fr. 37‘964 .-- (Fr. 4‘225 . x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.6 Stun den x 0.8 x 0.9 ). 1 0 .
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 52 ‘ 728 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 37‘964 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 14 ‘ 764 .-- .
Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 28 %. Damit steht fest, dass ab 1. Oktober 2010 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht er reicht wurde. 11 .
11 .1
Die am 1 4. April 1956 ( Urk. 6/4/2) geborene Beschwerdeführerin hatte zum mass geblichen Zeitpunkt bei dem Erlass der angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 ihr 5 5. Altersjahr bereits zurückgelegt und bezog seit dem 1. Juni 2010 und mithin seit rund vier Jahren eine Rente ( vgl. BGE 141 V 5). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 2 S.
3) davon aus, dass Dr. Y.___
der Beschwer deführerin in seinem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in behinde rungsangepassten Tätigkeiten attestiert habe, und dass sie bei Erlass der Verfü gungen vom 1 8. Juli 2012 bei der Rentenbemessung fälschlicherweise von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen sei. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in es unterlassen habe, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, seien Eingliederungsmassnahmen indes nicht erforderlich und es sei der Be schwerdeführerin die
Selbsteingliederung zuzumuten. 11 .2
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann un mittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invali ditätsgrades ) vorgenommen werden. Es können im Einzelfall jedoch Erforder nisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leis tungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Mass nahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wieder gewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/ oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus gesetzt ist. Insbesondere wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeits fähigkeit bestand, zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähig keit jedoch kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich (Urteil des Bun desgerichts 9C_768/2009 vom 1 0. September 2010 E.
4.1). Diese Rechtspre chung findet An wendung sowohl bei einer revisions- als auch bei der wieder erwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente, jedoch nur bei versicherten Personen, welche das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3-3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2013 vom 2 0. Mai
2014 E.
4.4). Nicht anwend bar ist diese Rechtsprechung, sofern die Rentenauf hebung
auf der Rechts grund lage der 6. IV-Revision erfolgt ist ( lit . a Abs. 1 und Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 zur Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro malen
Beschwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1 ). 11 .3
Im Einzelfall als unzumutbar erachtet hat das Bundesgericht die Selbsteinglie derung insbesondere bei über 20-jährigem Rentenbezug (Urteile des Bundesge richts 9C_768/2009 vom 1 0. September
2010 E.
4; 9C_675/2010 vom 3 0. Novem ber 2010 E.
5.3 und 5.4; 8C_338/2012 vom 2 8. August
2012 E.
4.2.2) bezieh ungs weise langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteile des Bundesge richts 8C_338/2012 vom 2 8. August 2012 E. 4.2.2; 9C_920/2013 vom 2 0. Mai
2014 E.
4.5; 9C_178/2014 vom 2 9. Juli 2014 E. 7.2; BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8). 11 .4
Umgekehrt hingegen wurde die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung nament lich dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezu ges regel mässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desin tegration bestand (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2011 vom 3 0. Mai 2011 E.
3.3 ff. ; 8C_586/2014 vom 2 2. Dezember 2014 E. 8.2; 9C_661/2014 vom 1 7. September 2015 E.
3.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2 ).
Des Gleichen wurde ein Anspruch auf Abklärung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint beziehungsweise die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung bejaht bei einer nichtinvaliditätsbedingte n
arbeits marktli che n Desintegration . Ein solche liegt vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufli che Selbstin tegration seither allein aus invaliditäts fremden Gründen unterblie ben ist ( Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 1 7. September 2015 E.
3.3 und 9C_752/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 4.3.2 ; vgl. Rz . 5020.3 des Kreisschrei ben s des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH, in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
11 .5
Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin nach dem Umfall vom Juni 2006 körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten zwar nicht mehr ausüben. Ge mäss der Beurteilung durch Dr. Y.___ (vorstehend E.
4.3 ) war ihr indes die Aus übung eine r behinderungsangepasste n , körperlich leichte n Tätigkeit
wäh rend der Zeit von Anfang November 2006 bis Mai 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % , vom Mai 2009 bis 2 3. September 2009 und ab Ende Juni 2010 bis Ende September 2010 im Um fang eines solchen von 2 0
% , ab Ende September 2010 bis 9. August 2011 im Umfang eines solchen von 50 % und ab 1 0. August 2011 im Umfang eines Ar beitspensums von 80 % zuzu mu ten. Lediglich in der Zeit vom Juni bis Anfang November 2006 und vom 2 3. September
2009 bis Ende Juni 2010 bestand auch für behinderungsan ge passte , körperlich leichte Tätigkeiten eine vollständige Ar beitsunfähigkeit. 11 .6
Die Beschwerdeführerin hat keine Anstrengungen unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzunehmen und hat die Beschwerdegegnerin bis zum 4. April 2012 auch nicht um Gewährung von Eingliederungs massnahmen ersucht.
Erst am 4. April 2012 hat sie die Beschwerdegegnerin schriftlich um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung ersucht ( Urk. 6/87) . In der Folge hat sie die vorgeschlagenen Gesprächstermine mit der Eingliederungsberatung der Beschwer degegnerin telefonisch abgesagt und sich anschliessend nicht mehr bei der Eingliederungsberatung gemeldet ( Urk. 6/90/2). Mangels gezeigtem Einglie derungswillen kann der Beschwerdegegnerin daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte es unterlassen, die Eingliederung der Beschwerdeführerin zu prüfen beziehungsweise Hilfestellungen dazu anzubieten. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom Juni 2006 - abgesehen von der Zeit vom Juni bis Anfang November 2006 und vom 2 3. September 2009 bis E nde Juni 2010, als auch in behinderungsangepassten Tätigkeit en vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand - die Verwertung ihrer Restar beitsfähigkeit grundsätzlich zuzumuten war, und dass eine Ausschöpfung dieser Resterwerbsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und eine berufliche Integra tion aus invaliditäts fremden Gründen unterblieben
sind . Demzufolge besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung beziehungsweise Durch führung beruflicher Eingl iederungsmassnahmen.
Es steht der Beschwerde führ erin indes frei, sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen neu anzumelden. 12 . 12 .1
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sach verhaltswürdigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; vorstehend E. 1.2) . Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszuspre chung aufgrund falsch oder unzutref fend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmun gen nicht oder unrichtig angewandt wur den. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich mate rieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraus setzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beits un fähigkeits schätzung , Beweiswürdi gung , Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als ver tretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 1 2 .2
Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Recht sprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Ver weis tätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeits fähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung als o die Inva lidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich fal schen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine recht lich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zuge spro chen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundes ge richts 9C_342/2008 vom 2 0. November
2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 12 .3
Bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___ u nd durch med. pract . Z.___ , wonach spätestens ab 1. Oktober 2010 in behinderungs angepassten , körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
bestand, sondern ging in Widerspruch zu diesen ärzt li chen Beurteilungen ohne Begründung davon aus, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, über wiegend sitzenden Tätigkeiten lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zu zumuten sei . Da d ie Invaliditätsbemessung auf Grundlage einer Arbeits fähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten von 50 %
in gänzlichem Widerspruch zur medizinischen Aktenlage stand, erscheint die den Verfügungen vom 1 8. Juli 2012 zugrunde liegende Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Oktober 201 0
als gänzlich unvertretbar , weshalb von einer zweifellosen Un richtig keit auszu gehen ist . 1 2 .4
Angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen ist das für eine Wieder erwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der von der IV-Stelle vorgenommenen Berichtigung der am 1 8. Juli 2012 erfolgten Leistungs zu sprache ohne weiteres gegeben (vorstehend E. 1.2 ). 1 2 .5
Demzufolge waren bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung en vom 1 8. Juli 2012 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt . 1 3 . 1 3 .1
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids (sei es im Rahmen der substituier ten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin) gilt es, wenn spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen (worunter alle Tatsachenänderungen verstanden werden, welche im Be reich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind), mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Der Aufhebung der Rente pro futuro gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV liegt die ratio
legis zugrunde, dass die versicherte Person nicht wegen einer rückwirkenden Reduktion oder Ein stellung einer Invalidenrente Geldleistungen zurückzahlen soll, welche sie auf grund eines rechtskräftigen Rentenentscheids gutgläubig bezogen hat. Zudem will ihr die Bestimmung Zeit zur Anpassung an die neuen finanziellen Verhält nisse geben (Urteil 9C_365/2009 vom 6. Januar 2010 E. 6.2). Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV ist nur zulässig, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesge richts 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.5). 1 3 .2
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober
2014 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Dezember 2014 hin aufhob , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 1 4 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz