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IV.2014.01174

Rückweisung zwecks Durchführung eines Vorbescheidverfahrens

Zürich SozVersG · 2014-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der im

Oktober 2010

geborene X.___ leidet seit seiner Geburt unter einer Hüftgelenksdysplasie beidseits (Urk. 7/1, Urk. 7/4 -5) . Am 14. Oktober 2010 (Urk. 7/1) wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Hüft unreife seit der Geburt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Mass nahmen; Hilfsm ittel [Bandage]) angemeldet . Die Sozial ver si cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Ab klärungen in medizi nischer Hin sicht und leistete

am 2 7. Oktober 2010 Kosten gut sprache für medi zinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungs kosten des Ge burts ge brechens Ziffer 183 und die ärztlich verordneten Behandlungs geräte in einfa cher und zweckmässiger Aus führu ng vom 1 2. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2030 [Urk. 7/6]), und am 2 0. Januar 2011 (Urk. 7/15)

für ambu lante Physiothe rapie nach ärztlicher Ver ord nung im Zusammenhang mit dem Geburts gebre chen Ziffer 183 ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Der im

Oktober 2010

geborene X.___ leidet seit seiner Geburt unter einer Hüftgelenksdysplasie beidseits (Urk. 7/1, Urk. 7/4 -5) . Am 14. Oktober 2010 (Urk. 7/1) wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Hüft unreife seit der Geburt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Mass nahmen; Hilfsm ittel [Bandage]) angemeldet . Die Sozial ver si cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Ab klärungen in medizi nischer Hin sicht und leistete

am 2 7. Oktober 2010 Kosten gut sprache für medi zinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungs kosten des Ge burts ge brechens Ziffer 183 und die ärztlich verordneten Behandlungs geräte in einfa cher und zweckmässiger Aus führu ng vom 1 2. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2030 [Urk. 7/6]), und am 2 0. Januar 2011 (Urk. 7/15)

für ambu lante Physiothe rapie nach ärztlicher Ver ord nung im Zusammenhang mit dem Geburts gebre chen Ziffer 183 ab

Dispositiv
  1. De zember 2010 bis 3
  2. Juni 2011, wel che Kostengutspra che sie am
  3. September 2011 (Urk. 7/25) bis zum 3
  4. Juni 2012 verlängerte.      Das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Physiotherapie vom 1
  5. September 2013 (Urk. 7/30) wies sie nach weiteren medizinischen Abklä rungen und nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 7/48) mit Verfü gung vom
  6. Mai 2014 (Urk. 7/56) ab. Gleichen tags verneinte sie nach durch geführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 7/43) den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für Schuhein lagen (Verfügung vom
  7. Mai 2014 [Urk. 7/57]) . Als Be gründung führte sie an, dass gemäss ärztlichen Ab klärungen die benötigten Schuheinlagen nicht in einem direkten Zu sam men hang mit der Behandlung der Hüftdysplasie ( Geburts ge brechen Ziffer 183) stünden. Gleich zeitig stellte sie eine neue Mitteilung zur Kostenübernahme unter dem Blick winkel des Geburtsgebrechens Ziffer 177 in Aussicht. 1.2      Mit Verfügung vom
  8. September 2014 (Urk. 7/66) verneinte sie ferner n ach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/60) eine Kostengutsprache im Zusam menhang mit einem Geburts gebrechen nach Ziffer 17
  9. Auf das Ge such für Schuheinlagen im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 trat sie nicht ein (Verfügung vom 1
  10. September [Urk. 2]). 2 .      Gegen di e Verfügung en vom
  11. September (Urk. 7/66) respektive 1
  12. September 2014 (Urk. 2) erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 24. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Prüfung sowie Neubeurteilung der vorliegenden Verfügungen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am
  13. November 2014 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde.      Das vorliegende Verfahren wurde mit Verfügung heutigen Datums vom Prozess IV.2014.01000 abgetrennt. Die Akten jenes Verfahrens wurden kopiert in dieses Verfahren übernommen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .      Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren allein der An spruch des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache für Schuheinlagen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 ( vgl. dazu Gerichtsverfü gung heutigen Datums [ Urk.  9 im Prozess IV.2014.01000] ). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die ein zelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ). 2 .      2 .1      Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann in nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2 .2      2 .2.1      Die IV-Stelle hat g emäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die Parteien kön nen inner halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor brin gen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).      Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art.  73 bis Abs.  1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art.  57 Abs.  1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Ab klärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( Art.  57 Abs.  1 lit . c IVG , Art.  69 Abs. 1 IVV ). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheid verfahrens sind e  contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art.  57 Abs. 1 lit . a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistun gen der Invalidenversicherung ( lit . g ). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfah rens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver bessern (zu Art.  73 bis Abs.  1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7). 2 .2.2      Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 2 .3 2 .3.1      Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen),      Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 2 .3.2      Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 3 .      3 .1      Mit dem angefochtenen Entscheid trat die IV- Stelle auf d as Gesuch vom
  14. April 2014 (Urk. 7/55 , vgl. dazu auch Urk. 7/58 ) des Be schwerde führers für Schuheinlagen im Zusammenhang mit dem Geburts ge brechen Ziffer 177 nicht ein. Ausweislich der Akten hat d ie Be schwerde gegnerin vor Erlass der ange fochtenen Ver fügung in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbe scheid verfahren durchgeführt und dem Beschwerde führer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Be schwerdeführer s in schwer wiegender Weise verletzt, was einer Heilung grund sätzlich entgegen steht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 vom 24. Juli 2002). 3 .2      Die Beschwerde ist folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgs aus sichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 10 .  September 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen ist , damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den An spruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Schuheinlagen neu befinde .      Zu bemerken bleibt in der Sache, dass die Abweisung des Leistungsgesuches mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe Revisionsgründe glaubhaft zu ma chen (vgl. Urk.  2), einer Prüfung kaum wird statthalten können. Gemäss Ent scheid vom
  15. Mai 2014 behielt sich die Beschwerdegegnerin die Anspruchs prüfung unter dem Aspekt des Geburtsgebrechens Ziffer 177 vor (Urk. 7/57), so dass der Abschluss jenes Verfahrens fraglich erscheint. Ohne rechtskräftigen Entscheid würde sich das Glaubhaftmachen von Revisionsgründen und deren Prüfung erübrigen. 4 .      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt:
  16. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10 .  September 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kosten gutsprache für Schuheinlagen neu verfüge.
  17. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01174 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

21. November 2014 in Sachen X.___, geb. 2010 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der im

Oktober 2010

geborene X.___ leidet seit seiner Geburt unter einer Hüftgelenksdysplasie beidseits (Urk. 7/1, Urk. 7/4 -5) . Am 14. Oktober 2010 (Urk. 7/1) wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Hüft unreife seit der Geburt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Mass nahmen; Hilfsm ittel [Bandage]) angemeldet . Die Sozial ver si cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Ab klärungen in medizi nischer Hin sicht und leistete

am 2 7. Oktober 2010 Kosten gut sprache für medi zinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungs kosten des Ge burts ge brechens Ziffer 183 und die ärztlich verordneten Behandlungs geräte in einfa cher und zweckmässiger Aus führu ng vom 1 2. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2030 [Urk. 7/6]), und am 2 0. Januar 2011 (Urk. 7/15)

für ambu lante Physiothe rapie nach ärztlicher Ver ord nung im Zusammenhang mit dem Geburts gebre chen Ziffer 183 ab 1. De zember 2010 bis 3 0. Juni 2011, wel che Kostengutspra che

sie am 7. September 2011 (Urk. 7/25) bis zum 3 0. Juni 2012 verlängerte.

Das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Physiotherapie vom 1 0. September 2013 (Urk. 7/30) wies sie nach weiteren medizinischen Abklä rungen und nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 7/48) mit Verfü gung vom 5. Mai 2014 (Urk. 7/56) ab. Gleichen tags

verneinte sie nach durch geführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 7/43) den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für Schuhein lagen (Verfügung vom 5. Mai 2014 [Urk. 7/57]) . Als Be gründung führte sie an, dass gemäss ärztlichen Ab klärungen die benötigten Schuheinlagen nicht in einem direkten Zu sam men hang mit der Behandlung der Hüftdysplasie (Geburts ge brechen Ziffer 183) stünden. Gleich zeitig stellte sie eine neue Mitteilung zur Kostenübernahme unter dem Blick winkel des Geburtsgebrechens Ziffer 177 in Aussicht.

1.2

Mit Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 7/66) verneinte sie ferner n ach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60) eine Kostengutsprache im Zusam menhang mit einem Geburts gebrechen nach Ziffer 17 7. Auf das Ge such für Schuheinlagen im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 trat sie nicht ein (Verfügung vom 1 0. September [Urk. 2]). 2 .

Gegen di e Verfügung en

vom 8. September (Urk. 7/66) respektive 1 0. September 2014 (Urk. 2) erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 24. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Prüfung sowie Neubeurteilung der vorliegenden Verfügungen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde.

Das vorliegende Verfahren wurde mit Verfügung heutigen Datums vom Prozess IV.2014.01000 abgetrennt. Die Akten jenes Verfahrens wurden kopiert in dieses Verfahren übernommen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .

Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren allein der An spruch des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache für Schuheinlagen

im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 (vgl. dazu Gerichtsverfü gung heutigen Datums [ Urk. 9 im Prozess IV.2014.01000]). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die ein zelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht).

2 .

2 .1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann in nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2 .2

2 .2.1

Die IV-Stelle hat g emäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die Parteien kön nen inner halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor brin gen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis

Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Ab klärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheid verfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistun gen der Invalidenversicherung (lit . g). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfah rens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver bessern (zu Art. 73 bis

Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7). 2 .2.2

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 2 .3 2 .3.1

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen),

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 2 .3.2

Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 3 .

3 .1

Mit dem angefochtenen Entscheid trat die IV- Stelle auf d as Gesuch vom

24. April 2014 (Urk. 7/55, vgl. dazu auch Urk. 7/58) des Be schwerde führers für Schuheinlagen im Zusammenhang mit dem Geburts ge brechen Ziffer 177 nicht ein. Ausweislich der Akten hat d ie Be schwerde gegnerin vor Erlass der ange fochtenen Ver fügung in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbe scheid verfahren durchgeführt und dem Beschwerde führer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt.

Damit hat sie das rechtliche Gehör des Be schwerdeführer s in schwer wiegender Weise verletzt, was einer Heilung grund sätzlich entgegen steht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 vom 24. Juli 2002). 3 .2

Die Beschwerde ist folglich

- ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgs aus sichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 10 . September 2014 (Urk. 2)

aufzuheben und die Sache an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen ist, damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

über den An spruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Schuheinlagen

neu befinde .

Zu bemerken bleibt in der Sache, dass die Abweisung des Leistungsgesuches mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe Revisionsgründe glaubhaft zu ma chen (vgl. Urk. 2), einer Prüfung kaum wird statthalten können. Gemäss Ent scheid vom 5. Mai 2014 behielt sich die Beschwerdegegnerin die Anspruchs prüfung unter dem Aspekt des Geburtsgebrechens Ziffer 177 vor (Urk. 7/57), so dass der Abschluss jenes Verfahrens fraglich erscheint. Ohne rechtskräftigen Entscheid würde sich das Glaubhaftmachen von Revisionsgründen und deren Prüfung erübrigen. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10 . September 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kosten gutsprache für Schuheinlagen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich