Sachverhalt
1. 1.1
Der am 8. Oktober 2010 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt unter einer Hüftgelenksdysplasie beidseits (Urk. 7/1, Urk. 7/4 -5) . Am 14. Oktober 2010 (Urk. 7/1) wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Hüftunreife seit der Geburt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen; Hilfsm ittel [Bandage]) angemeldet . Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizi nischer Hinsicht und leistete am 27. Oktober 2010 Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungskosten des Geburtsge brechens Ziffer 183 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfa cher und zweckmässiger Ausführu ng vom 12. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2030 [Urk. 7/6]), und am 20. Januar 2011 (Urk. 7/15) für ambulante Physiothe rapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Ziffer 183 ab 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011, welche Kostengutspra che sie am 7. September 2011 (Urk. 7/25) bis zum 30. Juni 2012 verlängerte.
Das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Physiotherapie vom 10. September 2013 (Urk. 7/30) wies sie nach weiteren medizinischen Abklä rungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48) mit Verfü gung vom 5. Mai 2014 (Urk. 7/56) ab. Gleichentags verneinte sie nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43) den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für Schuheinlagen (Verfügung vom 5. Mai 2014 [Urk. 7/57]). Gleichzeitig stellte sie eine neue Mitteilung zur Kostenübernahme unter dem Blickwinkel des Geburtsgebrechens Ziffer 177 in Aussicht. 1.2
Mit Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 2/1) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60) eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physiotherapie) im Zusammenhang mit einem Ge burtsgebrechen nach Ziffer 177. Auf das Gesuch für Schuheinlagen im Zusam menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 trat sie nicht ein (Verfügung vom 10. September [Urk. 2/2]). 2 .
Gegen di e Verfügung en
vom 8. September (Urk. 2/1) respektive 10. September 2014 (Urk. 2/2) erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine El tern, am 24. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Prüfung sowie Neubeurteilung der vorliegenden Verfügungen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde.
Vom vorliegenden Verfahren betreffend Physiotherapie wurde mit Verfügung vom 21. November 2014 der Prozess betreffend Schu h versorgung abgetrennt und unter der Prozess-Nr. IV.2014.01174 mit Urteil selben Datums in dem Sinne entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie nach gehöriger Durch führung des Verwaltungsverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kosten gutsprache für Schuheinlagen neu verfüge (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1 .
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren allein der An spruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Sinne von Physiotherapie für das Geburtsgebrechen 177.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Die blosse Veranlagung zu einem Lei den gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebre chen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Depar tement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtli che Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 2 .2
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung aus, gemäss den medizinischen Unterlagen sei zur Zeit weder eine Operation notwendig noch seien die Knick-Senkfüsse angeboren (Urk. 2/1). In ihrer Be schwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk.
6) ergänzte sie, über eine erhebli che Fussfehlstellung sei erstmals im Juli 2013 berichtet worden, welche nach Gehbeginn im März 2012 noch nicht vorgelegen habe. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gelte nicht als Geburtsgebrechen. Sodann bezögen sich die Leistungen gemäss Geburtsgebrechen auf knöcherne Defekte und Missbildun gen, welche nicht ausgewiesen seien. Weiter seien weder eine Operation noch eine Apparateversorgung noch ein Gipsverband notwendig, weshalb kein ent sprechendes Geburtsgebrechen ausgewiesen sei (Urk. 6). 3.2
Die Eltern des Beschwerdeführers brachten dagegen vor, er habe wegen einer Hüftdysplasie ab dem dritten Lebenstag für sechs Monate eine Public Bandage bekomme n und sei gleichzeitig zur Behandlung eines dominierenden Hyperto nus in Physiotherapie gestanden, wobei die Therapeutin auch eine eindeutige Fehlstellung der Füsse festgestellt habe, die durch die Public Bandage begüns tigt worden sei. Zudem habe sie „angeborene“ Knick-Senkfüsse festgestellt. Im Laufe der ersten Lebensmonate hätten sie - die Eltern - beobachten können, wie sehr die Füsse durch die Public Bandage in Mitleidenschaft gezogen worden seien . Zwischenzeitlich werde der Beschwerdeführer von einem neuen Orthopä den der A.___ behandelt, welcher die aktuelle Therapie von Physio therapie und orthopädischen Einlagen als die einzig richtige Behandlungsform sehe (Urk. 1). 4. 4.1
Nachdem ursprünglich lediglich die Hüf t gelenkdysplasie beidseits (sowie später eine hypertone Bewegungsstörung) diagnostiziert worden war und die Fuss stellung keine Erwähnung in den Arztberichten gefunden hatte (statt vieler: Be richte von Prof. Dr. med. B.___, C.___, vom 10. Oktober 2010 [ Urk. 7/5/5-6] und
20. Juni 2011 [ Urk. 7/20]; Bericht von Dr. med. D.___, Kinderarzt FMH, und Physiotherapeutin E.___ vom 4. September 2011 [ Urk. 7/24/1-3]), fand sich erstmals im Bericht von Prof. Dr. B.___ vom 20. Juli 2013 (Urk. 7/28) ein Hinweis auf eine Fussstellungsstörung im Sinne eines Talus obliquus beidseits. Die am 3. Juli 2013 angefertigten Röntgenbilder beider Füsse interpretierte er im Sinne eines weit offenen Talocalcanearwinkels im dorso -plantaren Strahlengang sowie Steilstellung des Talus (ca. 45 °) ohne Calcaneus hochstand im seitlichen Strahlengang. Der Orthopäde führte aus, anlässlich der letzten Untersuchung vom 19. März 2012 nach Gehbeginn mit 14 Monaten sei der Beschwerdeführer in der k linischen Untersuchung unauffällig gewesen und habe ein altersentsprechendes stabiles Gangbild gezeigt (vgl. auch Bericht vom 19. März 2012, Urk. 7/27). Er erkannte keine Problematik im Rahmen eines Ge burtsgebrechens (Bericht vom 23. September 2013, Urk. 7/36/4). 4.2
Am 19. August 2013 (Urk. 7/40/8-9) ergänzte Prof. Dr. B.___, das Gangbild des Beschwerdeführers sei im Alter von zwei Jahren (fremdanamnestisch) als asymmetrisch beschrieben worden . Später sei dann beim Bergaufgehen aufge fallen, dass er mit betont flektierten Hüftgelenken gelaufen sei. Aktuell gehe er etwas „ gstabig “. Im Stand bestehe eine flach aufgesetzte Fusslängswölbung mit deutlicher Rückfussvalgität, in der linken Fusssohle finde sich unter dem Navi culare eine diskrete Rötung und Beschwielung, im Zehenstand links eine ein wandfreie Aufrichtung der Fusslängswölbung und Varisierung, links Varisie rung im Rückfuss . Nicht ganz so perfekt sei die Aufrichtung der Fusslängswöl bung. Prof. Dr. B.___ riet von operativen Massnahmen ab und verwies auf eine gewisse motorische Störung. 4.3
Dr. med. F.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 10. De zember 2013 (Urk. 7/41/1) fest, beim Talus obliquus handle es sich um eine Plattfussform mit Calcaneushochstand . Sobald eine Operation, Apparateversor gung oder ein Gipsverband notwendig seien, könne ein Geburtsgebrechen 177 „zugesprochen“ werden. 4.4
PD Dr. med. G.___, Teamleiter Stv . Kinderorth o pädie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/58/3-4) einen hyperlaxen Patienten, einen Status nach Behandlung einer Hüftdysplasie sowie ausgeprägte Knick-Senk füsse. Er hielt fest, es sei im Moment keine Operation geplant, jedoch zwingend Physiotherapie sowie bei ausgeprägten dekompensierten Knick-Senkfüssen das Tragen von Drei-Laschen-Einlagen „entsprechend Geburtsgebrechen 177“. 4.5
RAD-Arzt Prof.
Dr. H.___, Facharzt Kinder- und Jugendmedizin, hielt in seiner Einschätzung vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/59) fest, aus versicherungsmedizini scher Sicht bestehe keine Grundlage für die Zusprache von Leistungen nach Ziff. 177 GgV, da die Knick-Senkfüsse nicht angeboren seien, da keine knö chernen Defekte im Bereich der Füsse vorlägen (sowie da die Schuheinlagen ohne vorherige Operation im Fussbereich erforderlich geworden seien).
Die Knick-Senkfüsse stellten keinen angeborenen Defekt und keine angeborene Missbildung dar, da in den Arztberichten 2010 bis 2011 nicht über pathologi sche Befunde im Bereich der Füsse berichtete werde. Erstmals werde im Arztbe richt vom 20. Juli 2013 über eine erhebliche Fussfehlstellung berichtet, die am 19. März 2012 nach Gehbeginn noch nicht vorgelegen habe . Am 29. August 2013 sei dann erstmals über Röntgenuntersuchungen der Füsse berich t et und es seien Einlagen rezeptiert worden. Knöcherne Defekte und Missbild u ngen seien im Bereich der Füsse nicht ausgewiesen. 5. 5 .1 5.1.1
Zu den Geburtsgebrechen gehören gemäss Ziffer 177 Anhang zur GgV übrige (neben den in den Ziffern 170 bis 172 und 176 ausdrücklich genannten) ange borene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Appara teversorgung oder Gipsverband notwendig sind. Nicht als Geburtsgebrechen gelten unbedeutende anatomische Skelettvarietäten wie Os naviculare
cornutum, Os tibiale
externum, Os vesalianum usw., unabhängig davon, ob eine Operation wegen periostalen Reizungen ausgeführt wird oder nicht. Ausge nommen sind ebenfalls Leiden wie Digitus
superductus, Hallux
valgus, Kampto daktylie usw., da sie teils als geringfügig, erworben oder primär als Weichteil affektionen gelten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversiche rung [KSME] in der seit 1. März 2014 gültigen Fassung, Randziffer 177.1). 5 . 1. 2
In Ziffer 174 des Anhanges zur GgV in der bis 31. Dezember 1989 gültig gewese nen Fassung waren „ Angeborene Fussskelettdeformitäten, sofern Opera tion, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind" aufgeführt. Da diese Fussdeformitäten unter Ziffer 177 („ Übrige angeborene Defekte und Miss bildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gips verband notwendig sind") subsumiert werden können, wurde Ziffer 174 im Rahmen der per 1. Januar 1990 vorgenommenen Änderungen der GgV aufge hoben (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zu den Änderungen in der GgV auf den 1. Januar 1990 in: ZAK 1989 Seite 580).
Ziffer 177 ist - wie zuvor auch Ziffer 174 - im Kapitel III (Skelett), Abschnitt B (Regionale Skelettmissbildungen), lit . d (Extremitäten) des Anhanges zur GgV eingeordnet. Ziffer 177 des Anhanges zur GgV umfasst nur knöcherne Defekte, nicht aber Weichteilaffektionen. 5 . 2 5.2.1
Weder aus den Stellungnahmen des ursprünglich wegen der Hüftproblematik behandelnden Prof. Dr. B.___
noch aus jenen der RAD-Ärzte ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer seit Geburt eine knöcherne Miss bildung an den Füssen vorliegt. Eine Fussfehlstellung wurde erstmals am 20. Juli 2013 thematisiert, mithin im Alter von zwei Jahren und acht Monaten, wobei sich (nicht näher spezifizierte) Hinweise auf ein asymmetrisches Gangbild im Alter von zwei Jahren finden (E. 4.1 und E. 4.2). Namentlich erschien das Gangbild bei Gehbe ginn im Alter von 14 Monaten als unauffällig und altersentsprechend stabil
(E. 4.1).
Dies ist denn auch aus den Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zu schliessen, welche vorweg das Tragen der Public Bandage als Grund für die sich entwickelnde Fehlstellung verantwortlich machten (E. 3.2). Soweit sie damit im plizit geltend machen, dass durch Behandlungsmassnahmen bei Geburtsgebre chen hervorgerufene Schäden ebenfalls als Geburtsgebrechen zu fassen sind, kann dem nicht gefolgt werden. Anders als etwa in der Unfallversicherung, wo Schäd igungen bei der Heilbehandlung ebenfalls in die Zuständigkeit des Unfall versicherers fallen (Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), fehlt eine entsprechende Regelung in der Invalidenversicherung. Im Ge genteil gelten nach dem Gesetzeswortlaut als Geburtsgebrechen nur diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestanden haben (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Nachträglich erworbene Krankheiten fallen ausser Betracht. 5.2.2
Soweit PD Dr. med. G.___ auf das Geburtsgebrechen 177 hinweist (E. 4.4), ist dies nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es sich um einen angeborenen Kno chendefekt handelt, liess doch der Facharzt jegliche Auseinandersetzung mit den Vorakten vermissen (wobei er allerdings auch nicht danach gefragt worden war). Angesichts der anfänglich unauffälligen Situation vermag diese pauschale und nicht im technischen Sinn
erfolgte Angabe die auf echtzeitlichen Berichten erfolgten Einschätzungen nicht zu entkräften. 5.2.3
Anzufügen bleibt, dass Voraussetzung für eine Leistungszusprache nach Ziff. 177 GgV ohnehin ist, dass eine Operation, Apparateversorgung oder Gips verband notwendig sind. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. 5.3
Zusammenfassend können die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Knick-Senkfüsse damit nach vorliegender Aktenlage nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf ein Geburtsgebrechen zurückgeführt werden und sind die weiteren Voraussetzungen (Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband) nicht erfüllt . Damit besteht unter dem Titel Geburtsgebrechen 177 keine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
D ie Gerichtskosten sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der am 8. Oktober 2010 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt unter einer Hüftgelenksdysplasie beidseits (Urk. 7/1, Urk. 7/4 -5) . Am 14. Oktober 2010 (Urk. 7/1) wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Hüftunreife seit der Geburt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen; Hilfsm ittel [Bandage]) angemeldet . Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizi nischer Hinsicht und leistete am 27. Oktober 2010 Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungskosten des Geburtsge brechens Ziffer 183 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfa cher und zweckmässiger Ausführu ng vom 12. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2030 [Urk. 7/6]), und am 20. Januar 2011 (Urk. 7/15) für ambulante Physiothe rapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Ziffer 183 ab 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011, welche Kostengutspra che sie am 7. September 2011 (Urk. 7/25) bis zum 30. Juni 2012 verlängerte.
Das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Physiotherapie vom 10. September 2013 (Urk. 7/30) wies sie nach weiteren medizinischen Abklä rungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48) mit Verfü gung vom 5. Mai 2014 (Urk. 7/56) ab. Gleichentags verneinte sie nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43) den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für Schuheinlagen (Verfügung vom 5. Mai 2014 [Urk. 7/57]). Gleichzeitig stellte sie eine neue Mitteilung zur Kostenübernahme unter dem Blickwinkel des Geburtsgebrechens Ziffer 177 in Aussicht.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 2/1) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60) eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physiotherapie) im Zusammenhang mit einem Ge burtsgebrechen nach Ziffer 177. Auf das Gesuch für Schuheinlagen im Zusam menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 trat sie nicht ein (Verfügung vom 10. September [Urk. 2/2]).
E. 2 .2
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine).
E. 2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Die blosse Veranlagung zu einem Lei den gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebre chen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Depar tement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtli che Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung aus, gemäss den medizinischen Unterlagen sei zur Zeit weder eine Operation notwendig noch seien die Knick-Senkfüsse angeboren (Urk. 2/1). In ihrer Be schwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk.
6) ergänzte sie, über eine erhebli che Fussfehlstellung sei erstmals im Juli 2013 berichtet worden, welche nach Gehbeginn im März 2012 noch nicht vorgelegen habe. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gelte nicht als Geburtsgebrechen. Sodann bezögen sich die Leistungen gemäss Geburtsgebrechen auf knöcherne Defekte und Missbildun gen, welche nicht ausgewiesen seien. Weiter seien weder eine Operation noch eine Apparateversorgung noch ein Gipsverband notwendig, weshalb kein ent sprechendes Geburtsgebrechen ausgewiesen sei (Urk. 6).
E. 3.2 Die Eltern des Beschwerdeführers brachten dagegen vor, er habe wegen einer Hüftdysplasie ab dem dritten Lebenstag für sechs Monate eine Public Bandage bekomme n und sei gleichzeitig zur Behandlung eines dominierenden Hyperto nus in Physiotherapie gestanden, wobei die Therapeutin auch eine eindeutige Fehlstellung der Füsse festgestellt habe, die durch die Public Bandage begüns tigt worden sei. Zudem habe sie „angeborene“ Knick-Senkfüsse festgestellt. Im Laufe der ersten Lebensmonate hätten sie - die Eltern - beobachten können, wie sehr die Füsse durch die Public Bandage in Mitleidenschaft gezogen worden seien . Zwischenzeitlich werde der Beschwerdeführer von einem neuen Orthopä den der A.___ behandelt, welcher die aktuelle Therapie von Physio therapie und orthopädischen Einlagen als die einzig richtige Behandlungsform sehe (Urk. 1).
E. 4.1 Nachdem ursprünglich lediglich die Hüf t gelenkdysplasie beidseits (sowie später eine hypertone Bewegungsstörung) diagnostiziert worden war und die Fuss stellung keine Erwähnung in den Arztberichten gefunden hatte (statt vieler: Be richte von Prof. Dr. med. B.___, C.___, vom 10. Oktober 2010 [ Urk. 7/5/5-6] und
20. Juni 2011 [ Urk. 7/20]; Bericht von Dr. med. D.___, Kinderarzt FMH, und Physiotherapeutin E.___ vom 4. September 2011 [ Urk. 7/24/1-3]), fand sich erstmals im Bericht von Prof. Dr. B.___ vom 20. Juli 2013 (Urk. 7/28) ein Hinweis auf eine Fussstellungsstörung im Sinne eines Talus obliquus beidseits. Die am 3. Juli 2013 angefertigten Röntgenbilder beider Füsse interpretierte er im Sinne eines weit offenen Talocalcanearwinkels im dorso -plantaren Strahlengang sowie Steilstellung des Talus (ca. 45 °) ohne Calcaneus hochstand im seitlichen Strahlengang. Der Orthopäde führte aus, anlässlich der letzten Untersuchung vom 19. März 2012 nach Gehbeginn mit 14 Monaten sei der Beschwerdeführer in der k linischen Untersuchung unauffällig gewesen und habe ein altersentsprechendes stabiles Gangbild gezeigt (vgl. auch Bericht vom 19. März 2012, Urk. 7/27). Er erkannte keine Problematik im Rahmen eines Ge burtsgebrechens (Bericht vom 23. September 2013, Urk. 7/36/4).
E. 4.2 Am 19. August 2013 (Urk. 7/40/8-9) ergänzte Prof. Dr. B.___, das Gangbild des Beschwerdeführers sei im Alter von zwei Jahren (fremdanamnestisch) als asymmetrisch beschrieben worden . Später sei dann beim Bergaufgehen aufge fallen, dass er mit betont flektierten Hüftgelenken gelaufen sei. Aktuell gehe er etwas „ gstabig “. Im Stand bestehe eine flach aufgesetzte Fusslängswölbung mit deutlicher Rückfussvalgität, in der linken Fusssohle finde sich unter dem Navi culare eine diskrete Rötung und Beschwielung, im Zehenstand links eine ein wandfreie Aufrichtung der Fusslängswölbung und Varisierung, links Varisie rung im Rückfuss . Nicht ganz so perfekt sei die Aufrichtung der Fusslängswöl bung. Prof. Dr. B.___ riet von operativen Massnahmen ab und verwies auf eine gewisse motorische Störung.
E. 4.3 Dr. med. F.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 10. De zember 2013 (Urk. 7/41/1) fest, beim Talus obliquus handle es sich um eine Plattfussform mit Calcaneushochstand . Sobald eine Operation, Apparateversor gung oder ein Gipsverband notwendig seien, könne ein Geburtsgebrechen 177 „zugesprochen“ werden.
E. 4.4 PD Dr. med. G.___, Teamleiter Stv . Kinderorth o pädie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/58/3-4) einen hyperlaxen Patienten, einen Status nach Behandlung einer Hüftdysplasie sowie ausgeprägte Knick-Senk füsse. Er hielt fest, es sei im Moment keine Operation geplant, jedoch zwingend Physiotherapie sowie bei ausgeprägten dekompensierten Knick-Senkfüssen das Tragen von Drei-Laschen-Einlagen „entsprechend Geburtsgebrechen 177“.
E. 4.5 RAD-Arzt Prof.
Dr. H.___, Facharzt Kinder- und Jugendmedizin, hielt in seiner Einschätzung vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/59) fest, aus versicherungsmedizini scher Sicht bestehe keine Grundlage für die Zusprache von Leistungen nach Ziff. 177 GgV, da die Knick-Senkfüsse nicht angeboren seien, da keine knö chernen Defekte im Bereich der Füsse vorlägen (sowie da die Schuheinlagen ohne vorherige Operation im Fussbereich erforderlich geworden seien).
Die Knick-Senkfüsse stellten keinen angeborenen Defekt und keine angeborene Missbildung dar, da in den Arztberichten 2010 bis 2011 nicht über pathologi sche Befunde im Bereich der Füsse berichtete werde. Erstmals werde im Arztbe richt vom 20. Juli 2013 über eine erhebliche Fussfehlstellung berichtet, die am 19. März 2012 nach Gehbeginn noch nicht vorgelegen habe . Am 29. August 2013 sei dann erstmals über Röntgenuntersuchungen der Füsse berich t et und es seien Einlagen rezeptiert worden. Knöcherne Defekte und Missbild u ngen seien im Bereich der Füsse nicht ausgewiesen.
E. 5 . 2 5.2.1
Weder aus den Stellungnahmen des ursprünglich wegen der Hüftproblematik behandelnden Prof. Dr. B.___
noch aus jenen der RAD-Ärzte ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer seit Geburt eine knöcherne Miss bildung an den Füssen vorliegt. Eine Fussfehlstellung wurde erstmals am 20. Juli 2013 thematisiert, mithin im Alter von zwei Jahren und acht Monaten, wobei sich (nicht näher spezifizierte) Hinweise auf ein asymmetrisches Gangbild im Alter von zwei Jahren finden (E. 4.1 und E. 4.2). Namentlich erschien das Gangbild bei Gehbe ginn im Alter von 14 Monaten als unauffällig und altersentsprechend stabil
(E. 4.1).
Dies ist denn auch aus den Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zu schliessen, welche vorweg das Tragen der Public Bandage als Grund für die sich entwickelnde Fehlstellung verantwortlich machten (E. 3.2). Soweit sie damit im plizit geltend machen, dass durch Behandlungsmassnahmen bei Geburtsgebre chen hervorgerufene Schäden ebenfalls als Geburtsgebrechen zu fassen sind, kann dem nicht gefolgt werden. Anders als etwa in der Unfallversicherung, wo Schäd igungen bei der Heilbehandlung ebenfalls in die Zuständigkeit des Unfall versicherers fallen (Art.
E. 5.3 Zusammenfassend können die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Knick-Senkfüsse damit nach vorliegender Aktenlage nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf ein Geburtsgebrechen zurückgeführt werden und sind die weiteren Voraussetzungen (Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband) nicht erfüllt . Damit besteht unter dem Titel Geburtsgebrechen 177 keine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin, was zur Abweisung der Beschwerde führt .
E. 6 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
D ie Gerichtskosten sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01000
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
20. November 2015 in Sachen X.___, geb. 2010 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der am 8. Oktober 2010 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt unter einer Hüftgelenksdysplasie beidseits (Urk. 7/1, Urk. 7/4 -5) . Am 14. Oktober 2010 (Urk. 7/1) wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Hüftunreife seit der Geburt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen; Hilfsm ittel [Bandage]) angemeldet . Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizi nischer Hinsicht und leistete am 27. Oktober 2010 Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungskosten des Geburtsge brechens Ziffer 183 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfa cher und zweckmässiger Ausführu ng vom 12. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2030 [Urk. 7/6]), und am 20. Januar 2011 (Urk. 7/15) für ambulante Physiothe rapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Ziffer 183 ab 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011, welche Kostengutspra che sie am 7. September 2011 (Urk. 7/25) bis zum 30. Juni 2012 verlängerte.
Das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Physiotherapie vom 10. September 2013 (Urk. 7/30) wies sie nach weiteren medizinischen Abklä rungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48) mit Verfü gung vom 5. Mai 2014 (Urk. 7/56) ab. Gleichentags verneinte sie nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43) den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für Schuheinlagen (Verfügung vom 5. Mai 2014 [Urk. 7/57]). Gleichzeitig stellte sie eine neue Mitteilung zur Kostenübernahme unter dem Blickwinkel des Geburtsgebrechens Ziffer 177 in Aussicht. 1.2
Mit Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 2/1) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60) eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physiotherapie) im Zusammenhang mit einem Ge burtsgebrechen nach Ziffer 177. Auf das Gesuch für Schuheinlagen im Zusam menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 trat sie nicht ein (Verfügung vom 10. September [Urk. 2/2]). 2 .
Gegen di e Verfügung en
vom 8. September (Urk. 2/1) respektive 10. September 2014 (Urk. 2/2) erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine El tern, am 24. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Prüfung sowie Neubeurteilung der vorliegenden Verfügungen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde.
Vom vorliegenden Verfahren betreffend Physiotherapie wurde mit Verfügung vom 21. November 2014 der Prozess betreffend Schu h versorgung abgetrennt und unter der Prozess-Nr. IV.2014.01174 mit Urteil selben Datums in dem Sinne entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie nach gehöriger Durch führung des Verwaltungsverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kosten gutsprache für Schuheinlagen neu verfüge (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1 .
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren allein der An spruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Sinne von Physiotherapie für das Geburtsgebrechen 177.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Die blosse Veranlagung zu einem Lei den gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebre chen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Depar tement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtli che Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 2 .2
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung aus, gemäss den medizinischen Unterlagen sei zur Zeit weder eine Operation notwendig noch seien die Knick-Senkfüsse angeboren (Urk. 2/1). In ihrer Be schwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk.
6) ergänzte sie, über eine erhebli che Fussfehlstellung sei erstmals im Juli 2013 berichtet worden, welche nach Gehbeginn im März 2012 noch nicht vorgelegen habe. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gelte nicht als Geburtsgebrechen. Sodann bezögen sich die Leistungen gemäss Geburtsgebrechen auf knöcherne Defekte und Missbildun gen, welche nicht ausgewiesen seien. Weiter seien weder eine Operation noch eine Apparateversorgung noch ein Gipsverband notwendig, weshalb kein ent sprechendes Geburtsgebrechen ausgewiesen sei (Urk. 6). 3.2
Die Eltern des Beschwerdeführers brachten dagegen vor, er habe wegen einer Hüftdysplasie ab dem dritten Lebenstag für sechs Monate eine Public Bandage bekomme n und sei gleichzeitig zur Behandlung eines dominierenden Hyperto nus in Physiotherapie gestanden, wobei die Therapeutin auch eine eindeutige Fehlstellung der Füsse festgestellt habe, die durch die Public Bandage begüns tigt worden sei. Zudem habe sie „angeborene“ Knick-Senkfüsse festgestellt. Im Laufe der ersten Lebensmonate hätten sie - die Eltern - beobachten können, wie sehr die Füsse durch die Public Bandage in Mitleidenschaft gezogen worden seien . Zwischenzeitlich werde der Beschwerdeführer von einem neuen Orthopä den der A.___ behandelt, welcher die aktuelle Therapie von Physio therapie und orthopädischen Einlagen als die einzig richtige Behandlungsform sehe (Urk. 1). 4. 4.1
Nachdem ursprünglich lediglich die Hüf t gelenkdysplasie beidseits (sowie später eine hypertone Bewegungsstörung) diagnostiziert worden war und die Fuss stellung keine Erwähnung in den Arztberichten gefunden hatte (statt vieler: Be richte von Prof. Dr. med. B.___, C.___, vom 10. Oktober 2010 [ Urk. 7/5/5-6] und
20. Juni 2011 [ Urk. 7/20]; Bericht von Dr. med. D.___, Kinderarzt FMH, und Physiotherapeutin E.___ vom 4. September 2011 [ Urk. 7/24/1-3]), fand sich erstmals im Bericht von Prof. Dr. B.___ vom 20. Juli 2013 (Urk. 7/28) ein Hinweis auf eine Fussstellungsstörung im Sinne eines Talus obliquus beidseits. Die am 3. Juli 2013 angefertigten Röntgenbilder beider Füsse interpretierte er im Sinne eines weit offenen Talocalcanearwinkels im dorso -plantaren Strahlengang sowie Steilstellung des Talus (ca. 45 °) ohne Calcaneus hochstand im seitlichen Strahlengang. Der Orthopäde führte aus, anlässlich der letzten Untersuchung vom 19. März 2012 nach Gehbeginn mit 14 Monaten sei der Beschwerdeführer in der k linischen Untersuchung unauffällig gewesen und habe ein altersentsprechendes stabiles Gangbild gezeigt (vgl. auch Bericht vom 19. März 2012, Urk. 7/27). Er erkannte keine Problematik im Rahmen eines Ge burtsgebrechens (Bericht vom 23. September 2013, Urk. 7/36/4). 4.2
Am 19. August 2013 (Urk. 7/40/8-9) ergänzte Prof. Dr. B.___, das Gangbild des Beschwerdeführers sei im Alter von zwei Jahren (fremdanamnestisch) als asymmetrisch beschrieben worden . Später sei dann beim Bergaufgehen aufge fallen, dass er mit betont flektierten Hüftgelenken gelaufen sei. Aktuell gehe er etwas „ gstabig “. Im Stand bestehe eine flach aufgesetzte Fusslängswölbung mit deutlicher Rückfussvalgität, in der linken Fusssohle finde sich unter dem Navi culare eine diskrete Rötung und Beschwielung, im Zehenstand links eine ein wandfreie Aufrichtung der Fusslängswölbung und Varisierung, links Varisie rung im Rückfuss . Nicht ganz so perfekt sei die Aufrichtung der Fusslängswöl bung. Prof. Dr. B.___ riet von operativen Massnahmen ab und verwies auf eine gewisse motorische Störung. 4.3
Dr. med. F.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 10. De zember 2013 (Urk. 7/41/1) fest, beim Talus obliquus handle es sich um eine Plattfussform mit Calcaneushochstand . Sobald eine Operation, Apparateversor gung oder ein Gipsverband notwendig seien, könne ein Geburtsgebrechen 177 „zugesprochen“ werden. 4.4
PD Dr. med. G.___, Teamleiter Stv . Kinderorth o pädie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/58/3-4) einen hyperlaxen Patienten, einen Status nach Behandlung einer Hüftdysplasie sowie ausgeprägte Knick-Senk füsse. Er hielt fest, es sei im Moment keine Operation geplant, jedoch zwingend Physiotherapie sowie bei ausgeprägten dekompensierten Knick-Senkfüssen das Tragen von Drei-Laschen-Einlagen „entsprechend Geburtsgebrechen 177“. 4.5
RAD-Arzt Prof.
Dr. H.___, Facharzt Kinder- und Jugendmedizin, hielt in seiner Einschätzung vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/59) fest, aus versicherungsmedizini scher Sicht bestehe keine Grundlage für die Zusprache von Leistungen nach Ziff. 177 GgV, da die Knick-Senkfüsse nicht angeboren seien, da keine knö chernen Defekte im Bereich der Füsse vorlägen (sowie da die Schuheinlagen ohne vorherige Operation im Fussbereich erforderlich geworden seien).
Die Knick-Senkfüsse stellten keinen angeborenen Defekt und keine angeborene Missbildung dar, da in den Arztberichten 2010 bis 2011 nicht über pathologi sche Befunde im Bereich der Füsse berichtete werde. Erstmals werde im Arztbe richt vom 20. Juli 2013 über eine erhebliche Fussfehlstellung berichtet, die am 19. März 2012 nach Gehbeginn noch nicht vorgelegen habe . Am 29. August 2013 sei dann erstmals über Röntgenuntersuchungen der Füsse berich t et und es seien Einlagen rezeptiert worden. Knöcherne Defekte und Missbild u ngen seien im Bereich der Füsse nicht ausgewiesen. 5. 5 .1 5.1.1
Zu den Geburtsgebrechen gehören gemäss Ziffer 177 Anhang zur GgV übrige (neben den in den Ziffern 170 bis 172 und 176 ausdrücklich genannten) ange borene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Appara teversorgung oder Gipsverband notwendig sind. Nicht als Geburtsgebrechen gelten unbedeutende anatomische Skelettvarietäten wie Os naviculare
cornutum, Os tibiale
externum, Os vesalianum usw., unabhängig davon, ob eine Operation wegen periostalen Reizungen ausgeführt wird oder nicht. Ausge nommen sind ebenfalls Leiden wie Digitus
superductus, Hallux
valgus, Kampto daktylie usw., da sie teils als geringfügig, erworben oder primär als Weichteil affektionen gelten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversiche rung [KSME] in der seit 1. März 2014 gültigen Fassung, Randziffer 177.1). 5 . 1. 2
In Ziffer 174 des Anhanges zur GgV in der bis 31. Dezember 1989 gültig gewese nen Fassung waren „ Angeborene Fussskelettdeformitäten, sofern Opera tion, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind" aufgeführt. Da diese Fussdeformitäten unter Ziffer 177 („ Übrige angeborene Defekte und Miss bildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gips verband notwendig sind") subsumiert werden können, wurde Ziffer 174 im Rahmen der per 1. Januar 1990 vorgenommenen Änderungen der GgV aufge hoben (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zu den Änderungen in der GgV auf den 1. Januar 1990 in: ZAK 1989 Seite 580).
Ziffer 177 ist - wie zuvor auch Ziffer 174 - im Kapitel III (Skelett), Abschnitt B (Regionale Skelettmissbildungen), lit . d (Extremitäten) des Anhanges zur GgV eingeordnet. Ziffer 177 des Anhanges zur GgV umfasst nur knöcherne Defekte, nicht aber Weichteilaffektionen. 5 . 2 5.2.1
Weder aus den Stellungnahmen des ursprünglich wegen der Hüftproblematik behandelnden Prof. Dr. B.___
noch aus jenen der RAD-Ärzte ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer seit Geburt eine knöcherne Miss bildung an den Füssen vorliegt. Eine Fussfehlstellung wurde erstmals am 20. Juli 2013 thematisiert, mithin im Alter von zwei Jahren und acht Monaten, wobei sich (nicht näher spezifizierte) Hinweise auf ein asymmetrisches Gangbild im Alter von zwei Jahren finden (E. 4.1 und E. 4.2). Namentlich erschien das Gangbild bei Gehbe ginn im Alter von 14 Monaten als unauffällig und altersentsprechend stabil
(E. 4.1).
Dies ist denn auch aus den Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zu schliessen, welche vorweg das Tragen der Public Bandage als Grund für die sich entwickelnde Fehlstellung verantwortlich machten (E. 3.2). Soweit sie damit im plizit geltend machen, dass durch Behandlungsmassnahmen bei Geburtsgebre chen hervorgerufene Schäden ebenfalls als Geburtsgebrechen zu fassen sind, kann dem nicht gefolgt werden. Anders als etwa in der Unfallversicherung, wo Schäd igungen bei der Heilbehandlung ebenfalls in die Zuständigkeit des Unfall versicherers fallen (Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), fehlt eine entsprechende Regelung in der Invalidenversicherung. Im Ge genteil gelten nach dem Gesetzeswortlaut als Geburtsgebrechen nur diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestanden haben (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Nachträglich erworbene Krankheiten fallen ausser Betracht. 5.2.2
Soweit PD Dr. med. G.___ auf das Geburtsgebrechen 177 hinweist (E. 4.4), ist dies nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es sich um einen angeborenen Kno chendefekt handelt, liess doch der Facharzt jegliche Auseinandersetzung mit den Vorakten vermissen (wobei er allerdings auch nicht danach gefragt worden war). Angesichts der anfänglich unauffälligen Situation vermag diese pauschale und nicht im technischen Sinn
erfolgte Angabe die auf echtzeitlichen Berichten erfolgten Einschätzungen nicht zu entkräften. 5.2.3
Anzufügen bleibt, dass Voraussetzung für eine Leistungszusprache nach Ziff. 177 GgV ohnehin ist, dass eine Operation, Apparateversorgung oder Gips verband notwendig sind. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. 5.3
Zusammenfassend können die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Knick-Senkfüsse damit nach vorliegender Aktenlage nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf ein Geburtsgebrechen zurückgeführt werden und sind die weiteren Voraussetzungen (Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband) nicht erfüllt . Damit besteht unter dem Titel Geburtsgebrechen 177 keine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
D ie Gerichtskosten sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger