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IV.2014.01170

Keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, die rentenzusprechenden Verfügungen waren nicht offensichtlich unrichtig.

Zürich SozVersG · 2015-11-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, absolvierte eine Ausbildung als Maurer und war zuletzt vom 1. September 1998 bis zum

30. September 2005 als Schaler bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 9/3/4, 9/8 und 9/9).

I m Juli 2005 und im Februar 2010 meldete er sich bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

9/3 und 9/ 53). Sie verneinte

jeweils nach der Prüfung der Verhältnisse einen Leistungsanspruch (vgl. Urk. 9/35, 9/48 und 9/69).

Im März 2011 reichte der Versicherte

erneut eine Anmeldung ein (Urk. 9/73) und brachte nach einer entsprechenden Aufforderung der IV-Stelle (vgl. Urk. 9/76) einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, vom 30.

Mai 2011 bei (Urk. 9/73) .

Die IV-Stelle

nahm einen aktuellen IK-A uszug

zu den Akten (Urk. 9/72) und gab ein internistisch- psychologisch es Gutachten in Auftrag (Urk. 9/82), das am 5. und 26. September 2011 erstattet wurde (Urk.

9/ 8 4) . Mit Vorbescheid vom 23. November 2011 stellte sie dem Versicher ten ab März 2011 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/31) und ordnete mit gleichentags erlas senem Schreiben im Rahmen der Schadenminderungs pflicht eine stationäre Einstellung der Blutzuckerwerte, eine v ollständige Alko holabstinenz für die Dauer von sechs Monaten und die monatliche Kontrolle der Leberwert e MCV und CDT durch den Hausarzt an (Urk. 9/89). Mit Verfügungen vom 13. Juni und vom

25. Juli 2012 sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 4 0 % und einem Invali ditätsgrad von 70 % (Urk. 9/95), ab dem 1.

März 2011

eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 9/98 und 9/100).

Von Amtes wegen leitete die IV-Stelle im Dezember 2012 eine Renten über prü fung ein und sandte dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invali denrente zu, den er am 11. Januar 2013 ausgefüllt retournierte (Urk.

9/101). Die IV-Stelle zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 9/106) und tätigte diverse medizinische Abklärungen (Urk. 9/105, 9/107 und 9/112). Mit Vorbe scheid vom 3. Februar 2014 kündigte sie die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 13. Juni und vom 25.

Juli 2012 sowie die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 9/117). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/119) und neue medizinische Unterlagen einreichen (vgl. Urk. 9/124). Am 10. Oktober 2014 erl iess die IV Stelle eine Verfügung mit dem angekündigten Inhalt (Urk. 2 = 9/126). Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom

4. November 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 11. Dezember 2014 die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (Urk. 8) . Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, die beantragte unentgeltliche Rechts vertretung bestellt und ein zweier Schriftenwechsel angeordnet. Die Replik wurde am 7. April 2015 (Urk. 16) erstattet. Für den Fall, dass das Gericht die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen sollte, wurde neu die Feststellung beantragt, dass dem Beschwerdeführer rück wirkend für das Abklärungsverfahren (Revisionsverfahren) die Rente auszu zahlen sei (Urk. 16 S. 2). Die Duplik wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2015 erstattet (Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 19).

In der Folge reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Aufwandszusammenstellung unter Berücksichtigung eines hypothetischen Aufwandes bei Verfahrensende ein (Urk. 20 und 21).

Mit Verfügung vom

17. September 2015 wurde die Ausgleichskasse Schweize rischer Baumeisterverband zum Prozess beigeladen (Urk. 22) . Diese teilte dem Gericht mit, dass sie keine Pensionskassengelder des Versicherten habe (Urk.

26), sich jedoch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anschliesse (Urk. 27) . Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten die Axa Winterthur als dessen Pensionskasse bezeichnet hatte (vgl. Urk. 24) und die AXA Ver siche rungen AG beziehungsweise die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, auch den zwischenzeitlichen Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 10. De zember 2014 bestätigt hatte (vgl. Urk. 25/3), wurde mit Verfügung vom 14.

Oktober 2015 eine entsprechende Beiladung angeordnet (Urk. 28). Am 13.

November 2015 verzichtete die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur, auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 29).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 3/4) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem je nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurtei l ung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht verändert habe. Es sei ihm damals aufgrund einer leichten depressiven Episode, eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und eines schlechten Allgemein zustandes infolge eines unzureichend eingestellten Diabetes mellitus eine ganze Invali denrente zugesprochen worden. Es seien somit Diagnosen

berücksichtigt wor den, welche weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen einen medizinischen Sachverhalt beschrieben hätten, der in Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle . Da gar kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe, seien die rentenzusprechenden Verfügun gen zweifellos unrichtig.

In ihrer Beschwerdeantwort, mit der sie die Rückweisung zu weiteren Abklärun gen beantragte, räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass sie aufgrund des Berichtes des behandelnd en Psychiaters Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2013 zu ergänzenden Abklärungen bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt

den Standpunkt vertreten, mit den vorhandenen Arztberichten sei erstellt, dass somatische Gründe für das lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestünden. Die behandelnden Ärzte gingen zudem davon aus, dass nebst den somatisch bedingten Rückenschmerzen auch eine Polyneuropa thie an den unteren Extremitäten aufgrund des Diabetes mellitus

bestehe, die Schmerzen in den Beinen auslöse. Unter diesen Umständen könne ein invalidi sierender Gesundheitsschaden nicht verneint werden . Darüber hinaus habe der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ eine schwere chronifizierte Depression in Komorbidität mit einer Schmerzverarbeitungsstörung d iagnostiziert, aus der eine beinahe vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen resul tiere (Urk. 1).

Eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärung en hinsichtlich

des psychischen Gesundheitszustandes sei aber nicht erforderlich, da dem Beschwerdeführer

wegen der aus somatischen Gründen nur noch beschränkten E rwerbsfähig keit die ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei . In dieser Hinsicht sei sein Gesundheitszustand gemäss den vorhandenen Arztberichten und der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. November 2013, auf welche abzustellen sei, unverändert (Urk. 6) . 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht basierten die rentenzusprechenden Verfügungen vom 13. Juni und vom 25. Juli 2012 auf dem internistisch-psychologisch en Gutach ten von Prof. Dr. A.___, Facharzt FMH f ür Innere Medizin, und Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, vom

5. und 26. September 2011 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. November 2011; Urk. 9/88). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/84/3):

1.

Diabetes mellitus, Typ nicht qualifizierbar (DD: Typ 2, pankreatopriv) -

Gewichtsverlust von 14 kg in drei Jahren trotz ausreichenden Appe tits und genügender Nahrungszufuhr -

Schlechte Stoffwechsellage mit HbA1c-Wert von 13,1 % -

Momentan keine sicheren Anhaltspunkte für diabetische Sekundär schäden

2.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom

3

Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.1).

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dem ebenfalls diagnostizier ten Alkoholabusus (ICD-10: F10.1) zugemessen (Urk. 9/84/4) .

Als Maurer/Schaler bestehe weiterhin und auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr . Der Grund liege in der schon 2008 beschriebenen Fe hlstatik und Fehl haltung der Wirbelsäule (Urk. 9/84/5) . Für eine körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeit bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht aktuell eine Arbeitsfä higkeit von 40 %, entsprechend 3 Stunden pro Tag. Der Grund liege vor allem im deutlich reduzierten Allgemeinzustand, der generalisierten Dekon di tionierung und auch der affektiven Erkrankung. Es sei wegen der schlechten Einstellung der Blutzuckerwerte und der s omit chronisch hyperglykämischen Stoffwechsellage zu einer Gewichtsabnahme von 14 kg gekommen. Der aktuell reduzierte Allgemeinzustand und die generelle muskuläre Dekonditionierung

seien daher Folge einer internistischen Erkrankung und nicht Folge eines exzessiven Substanz en konsums (Urk. 9/84/5).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der herabgesetzten emotionalen Belastbarkeit, der starken Identifizierung mit der Krankenrolle und der

dysphorischen Prägung in der Grundgestimmtheit, die bei sozialen Interak tionen erschwerend wirken könne, in seiner Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert (Urk. 9/84/17).

3.2

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse nach Erlass der rentenzuspre chenden Verfügungen vom 13. Juni und 25. Juli 2012 lässt sich den Akten ent nehmen, dass der Beschwerdeführer vom 23. August bis zum 13. September 2012 in der Medizinischen Poliklinik des C.___ hospitali siert war. Gemäss dem Schlussbericht vom 16. Oktober 2012 (Urk. 9/105/16 ff.) hatte ihn sein Hausarzt zur stationären Abklärung zugewiesen, nachdem er am 11. August 2012 in D.___ beim Bocciaspiel synkopiert war und sich eine ähnli che Episode schon am Morgen des gleichen Tages ereignet hatte. Als neue Diagnosen wurden eine Entzugsepilepsie, ein chronischer Alkoholabusus mit chronischer Pankreatitis mit exogener und endogener Pankreasinsuffizienz (pankreatopriver Diabetes mellitus) und eine Leberzirrhose CHILD A (Ösphagus und Fundusvarizen, Aszites, kleine Portalvenenthrombose), ein Vitamin D Mangel, eine primäre Laktoseintoleranz und Duodenaldivertikel festgehalten. Ferner wurde n ein guter Allgemein- und ein schlanker Er nährungszustand ver merkt (Urk. 9 /105/17).

Aus dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 17 . Oktober 2013 (Urk. 9/112) geht im Vergleich zur letzten Berichterstattung vom 30. Mai 2011 eine im Wesentlichen unveränderte Befunderhebung hervor . Dr. Z.___ diagnostizierte neu eine schwere chronifizierte Depression in Komorbidität mit einer Schmerz verarbeitungsstörung, eine chronische Pankreatitis und einen passageren Alko holmissbrauch (ICD-10: F32.8 und F45.8). Nach klinischem Eindruck sei es schwer zu beurteilen, welche Rolle dem Alkohol heute zukomme. Während der klinischen Beobachtung sei der Patient n ie wirklich betrunken gewesen, aber dennoch seien bei seinem Gewicht drei Biere täglich zu viel. Zudem könne man zuweilen einen Foetor

aethylicus in seiner Gegenwart feststellen. Für die Schwere des Alkoholproblem s spreche in diesem Zusammenhang allerdings die anhaltende Pankreatitis. Doch weder die Alkoholproblematik noch die Ehe situation bestimmten den Grad der Arbeitsunfähigkeit; es seien vielmehr die Beeinträchtigungen von Seiten der depressiven Verfassung, die diesbezüglich von psychiatrischer Seite her massgeblich seien (Urk. 9/112/5). Die Arbeitsunfä higkeit aus psychischen Gründen liege vorläufig bei ungefähr 90 bis 95 % (Urk.

9/112/6).

In einem weiteren Bericht vom 7. März 2014 hielt Dr. Z.___ die aktuell erhobe nen Befunde fest und legte detailliert dar, weshalb seiner Auffassung nach mit Ausnahme von akuter Suizidalität und Störungen des Selbstwertes beziehungs weise von deutlichen Schuldgefühlen sämtliche ICD-10-Diagnosekriterien einer Depression erfüllt seien. Im BECK-Depressions-Inventar habe der Beschwerde führer 39 Punkte erreicht, was ebenfalls einer schweren Depression entspreche (vgl. Urk. 9/124/1-3).

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erklärte in einem Schreiben vom 6. März 2014, er sei der Meinung, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nich t wesentlich verändert habe. Der Diabetes mellitus sei miserabel eingestellt (BZ 33 mmol. HbA1c 13,7), der Patient trinke regelmässig, die Leberfunktion habe sich verschlechtert und der psychische Zustand sei unverändert, eher schlechter als zuvor. Als Diagnosen vermerkte Dr. E.___ eine Kachexie, einen chronischen Alkoholabusus, einen sehr schlecht einge stellten Diabetes mellitus, eine exokrine Pankreasinsuffizienz, eine Leberzirrhose CHILD A, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom rechtsbetont, eine schwere chronifizierte Depression in Komorbidität mit einer Schmerzverarbeitungsstö rung, einen Vitamin D-Mangel, einen Vitamin B12-Mangel, eine primäre Laktoseintoleranz und Duodenaldivertikel (Urk. 9/124/4). 3.3

Aus dem Gesagten folgt, dass s owohl das chronische Lumbovertebralsyndrom als auch die schlecht eingestellten Blutzuckerwerte bei Diabetes mellitus und die damit einhergehenden Einschränkungen nach wie vor bestehen .

Ebenso wenig ist e ine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ersichtlich. Insbe sondere deutet nichts darauf hin, dass sich die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verbessert haben könnte. Es ist der Beschwerdegegnerin daher insoweit beizupflichten, als eine Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf

Art. 17 ATSG bei der vorhandenen Aktenlage nicht in Frage kommt. 4. 4.1

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Rentenaufhebung damit rechtfertigen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfü gung en gegeben sind (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) . Das Erfordernis der zweifel losen Un richtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes sens züge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditäts bemessung, Arbeits un fähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil des Bun des gerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2

Zu Recht wird von keiner Seite beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache zur Ermittlung des massgebenden medizinischen Sachver haltes auf das internistisch-psychologisch e Gutachten vom

5. und 26. Sep tember 2011 ab stellt e . Dieses attestiert e dem Beschwerdeführer aus vor wiegend somatischen Gründen (chronisches Lumbovertebralsyndrom, deutlich reduzierter Allgemeinzustand und generalisierte Dekonditionierung wegen schlecht einge stellter Blutzuckerwerte bei Diabetes mellitus) eine Arbeitsfähig keit von 40 % in angepasster Tätigkeit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es zweifellos unrichtig gewesen sein sollte, dass

die Beschwerdegegnerin gestützt darauf das Vorliegen

(zumindest) eine r längere n

Z ei t dauernden teilweisen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG bejaht und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen hat. Darü b er hinaus hat die Beschwerdegegnerin nichts vorgebracht, das auf eine zweifellose Unrichtigkeit der zur Diskussion stehenden Verfügungen schliessen liesse. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzu halten, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzuspre chenden Ver fügungen vom

13. Juni und vom 25. Juli 2012 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2014

ist aufzuheben.

Eine Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen ist bei dieser Akten

- und Rechtslage nicht opportun. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das vor liegende Verfah ren einen Zeit aufwand von 3 Stunden und 40 Minuten à Fr. 200.-- im Jahr 2014 und einen solchen von 8 Stunden und 5 Minuten à Fr. 220. -- im Jahr 2015 zuzüglich prozen tuale Spesen (3 %) geltend. Der betriebene und zum Teil auch nur geschätzte Aufwand (vgl. Urk. 21) ist deutlich zu hoch. Vielmehr erscheinen unter Berücksichtigung der Akten und der Komplexität des Falles zeitliche Bemühungen von 3 Stunden im Jahr 2014 und von 6 Stunden im Jahr 2015 zuzüglich 3 % Spesenersatz als angemessen.

D ie Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts ver treter in des Beschwerde füh rers

eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1 ‘ 977 . 60 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 977 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - AXA Stiftung berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, absolvierte eine Ausbildung als Maurer und war zuletzt vom 1. September 1998 bis zum

30. September 2005 als Schaler bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 9/3/4, 9/8 und 9/9).

I m Juli 2005 und im Februar 2010 meldete er sich bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

9/3 und 9/ 53). Sie verneinte

jeweils nach der Prüfung der Verhältnisse einen Leistungsanspruch (vgl. Urk. 9/35, 9/48 und 9/69).

Im März 2011 reichte der Versicherte

erneut eine Anmeldung ein (Urk. 9/73) und brachte nach einer entsprechenden Aufforderung der IV-Stelle (vgl. Urk. 9/76) einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, vom 30.

Mai 2011 bei (Urk. 9/73) .

Die IV-Stelle

nahm einen aktuellen IK-A uszug

zu den Akten (Urk. 9/72) und gab ein internistisch- psychologisch es Gutachten in Auftrag (Urk. 9/82), das am 5. und 26. September 2011 erstattet wurde (Urk.

9/ 8 4) . Mit Vorbescheid vom 23. November 2011 stellte sie dem Versicher ten ab März 2011 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/31) und ordnete mit gleichentags erlas senem Schreiben im Rahmen der Schadenminderungs pflicht eine stationäre Einstellung der Blutzuckerwerte, eine v ollständige Alko holabstinenz für die Dauer von sechs Monaten und die monatliche Kontrolle der Leberwert e MCV und CDT durch den Hausarzt an (Urk. 9/89). Mit Verfügungen vom 13. Juni und vom

25. Juli 2012 sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 4 0 % und einem Invali ditätsgrad von 70 % (Urk. 9/95), ab dem 1.

März 2011

eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 9/98 und 9/100).

Von Amtes wegen leitete die IV-Stelle im Dezember 2012 eine Renten über prü fung ein und sandte dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invali denrente zu, den er am 11. Januar 2013 ausgefüllt retournierte (Urk.

9/101). Die IV-Stelle zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 9/106) und tätigte diverse medizinische Abklärungen (Urk. 9/105, 9/107 und 9/112). Mit Vorbe scheid vom 3. Februar 2014 kündigte sie die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 13. Juni und vom 25.

Juli 2012 sowie die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 9/117). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/119) und neue medizinische Unterlagen einreichen (vgl. Urk. 9/124). Am 10. Oktober 2014 erl iess die IV Stelle eine Verfügung mit dem angekündigten Inhalt (Urk. 2 = 9/126). Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem je nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurtei l ung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht verändert habe. Es sei ihm damals aufgrund einer leichten depressiven Episode, eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und eines schlechten Allgemein zustandes infolge eines unzureichend eingestellten Diabetes mellitus eine ganze Invali denrente zugesprochen worden. Es seien somit Diagnosen

berücksichtigt wor den, welche weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen einen medizinischen Sachverhalt beschrieben hätten, der in Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle . Da gar kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe, seien die rentenzusprechenden Verfügun gen zweifellos unrichtig.

In ihrer Beschwerdeantwort, mit der sie die Rückweisung zu weiteren Abklärun gen beantragte, räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass sie aufgrund des Berichtes des behandelnd en Psychiaters Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2013 zu ergänzenden Abklärungen bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre (Urk. 8).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt

den Standpunkt vertreten, mit den vorhandenen Arztberichten sei erstellt, dass somatische Gründe für das lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestünden. Die behandelnden Ärzte gingen zudem davon aus, dass nebst den somatisch bedingten Rückenschmerzen auch eine Polyneuropa thie an den unteren Extremitäten aufgrund des Diabetes mellitus

bestehe, die Schmerzen in den Beinen auslöse. Unter diesen Umständen könne ein invalidi sierender Gesundheitsschaden nicht verneint werden . Darüber hinaus habe der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ eine schwere chronifizierte Depression in Komorbidität mit einer Schmerzverarbeitungsstörung d iagnostiziert, aus der eine beinahe vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen resul tiere (Urk. 1).

Eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärung en hinsichtlich

des psychischen Gesundheitszustandes sei aber nicht erforderlich, da dem Beschwerdeführer

wegen der aus somatischen Gründen nur noch beschränkten E rwerbsfähig keit die ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei . In dieser Hinsicht sei sein Gesundheitszustand gemäss den vorhandenen Arztberichten und der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. November 2013, auf welche abzustellen sei, unverändert (Urk. 6) . 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht basierten die rentenzusprechenden Verfügungen vom 13. Juni und vom 25. Juli 2012 auf dem internistisch-psychologisch en Gutach ten von Prof. Dr. A.___, Facharzt FMH f ür Innere Medizin, und Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, vom

E. 4 November 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 11. Dezember 2014 die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (Urk. 8) . Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, die beantragte unentgeltliche Rechts vertretung bestellt und ein zweier Schriftenwechsel angeordnet. Die Replik wurde am 7. April 2015 (Urk. 16) erstattet. Für den Fall, dass das Gericht die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen sollte, wurde neu die Feststellung beantragt, dass dem Beschwerdeführer rück wirkend für das Abklärungsverfahren (Revisionsverfahren) die Rente auszu zahlen sei (Urk. 16 S. 2). Die Duplik wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2015 erstattet (Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 19).

In der Folge reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Aufwandszusammenstellung unter Berücksichtigung eines hypothetischen Aufwandes bei Verfahrensende ein (Urk. 20 und 21).

Mit Verfügung vom

17. September 2015 wurde die Ausgleichskasse Schweize rischer Baumeisterverband zum Prozess beigeladen (Urk. 22) . Diese teilte dem Gericht mit, dass sie keine Pensionskassengelder des Versicherten habe (Urk.

26), sich jedoch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anschliesse (Urk. 27) . Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten die Axa Winterthur als dessen Pensionskasse bezeichnet hatte (vgl. Urk. 24) und die AXA Ver siche rungen AG beziehungsweise die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, auch den zwischenzeitlichen Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 10. De zember 2014 bestätigt hatte (vgl. Urk. 25/3), wurde mit Verfügung vom 14.

Oktober 2015 eine entsprechende Beiladung angeordnet (Urk. 28). Am 13.

November 2015 verzichtete die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur, auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 29).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 3/4) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Rentenaufhebung damit rechtfertigen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfü gung en gegeben sind (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) . Das Erfordernis der zweifel losen Un richtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes sens züge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditäts bemessung, Arbeits un fähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil des Bun des gerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 4.2 Zu Recht wird von keiner Seite beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache zur Ermittlung des massgebenden medizinischen Sachver haltes auf das internistisch-psychologisch e Gutachten vom

E. 5 und 26. Sep tember 2011 ab stellt e . Dieses attestiert e dem Beschwerdeführer aus vor wiegend somatischen Gründen (chronisches Lumbovertebralsyndrom, deutlich reduzierter Allgemeinzustand und generalisierte Dekonditionierung wegen schlecht einge stellter Blutzuckerwerte bei Diabetes mellitus) eine Arbeitsfähig keit von 40 % in angepasster Tätigkeit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es zweifellos unrichtig gewesen sein sollte, dass

die Beschwerdegegnerin gestützt darauf das Vorliegen

(zumindest) eine r längere n

Z ei t dauernden teilweisen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG bejaht und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen hat. Darü b er hinaus hat die Beschwerdegegnerin nichts vorgebracht, das auf eine zweifellose Unrichtigkeit der zur Diskussion stehenden Verfügungen schliessen liesse. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzu halten, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzuspre chenden Ver fügungen vom

13. Juni und vom 25. Juli 2012 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das vor liegende Verfah ren einen Zeit aufwand von 3 Stunden und 40 Minuten à Fr. 200.-- im Jahr 2014 und einen solchen von 8 Stunden und 5 Minuten à Fr. 220. -- im Jahr 2015 zuzüglich prozen tuale Spesen (3 %) geltend. Der betriebene und zum Teil auch nur geschätzte Aufwand (vgl. Urk. 21) ist deutlich zu hoch. Vielmehr erscheinen unter Berücksichtigung der Akten und der Komplexität des Falles zeitliche Bemühungen von 3 Stunden im Jahr 2014 und von 6 Stunden im Jahr 2015 zuzüglich 3 % Spesenersatz als angemessen.

D ie Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts ver treter in des Beschwerde füh rers

eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1 ‘ 977 . 60 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

E. 10 Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 977 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - AXA Stiftung berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01170 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

27. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte:

1. Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beigeladene 2. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, absolvierte eine Ausbildung als Maurer und war zuletzt vom 1. September 1998 bis zum

30. September 2005 als Schaler bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 9/3/4, 9/8 und 9/9).

I m Juli 2005 und im Februar 2010 meldete er sich bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk.

9/3 und 9/ 53). Sie verneinte

jeweils nach der Prüfung der Verhältnisse einen Leistungsanspruch (vgl. Urk. 9/35, 9/48 und 9/69).

Im März 2011 reichte der Versicherte

erneut eine Anmeldung ein (Urk. 9/73) und brachte nach einer entsprechenden Aufforderung der IV-Stelle (vgl. Urk. 9/76) einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, vom 30.

Mai 2011 bei (Urk. 9/73) .

Die IV-Stelle

nahm einen aktuellen IK-A uszug

zu den Akten (Urk. 9/72) und gab ein internistisch- psychologisch es Gutachten in Auftrag (Urk. 9/82), das am 5. und 26. September 2011 erstattet wurde (Urk.

9/ 8 4) . Mit Vorbescheid vom 23. November 2011 stellte sie dem Versicher ten ab März 2011 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/31) und ordnete mit gleichentags erlas senem Schreiben im Rahmen der Schadenminderungs pflicht eine stationäre Einstellung der Blutzuckerwerte, eine v ollständige Alko holabstinenz für die Dauer von sechs Monaten und die monatliche Kontrolle der Leberwert e MCV und CDT durch den Hausarzt an (Urk. 9/89). Mit Verfügungen vom 13. Juni und vom

25. Juli 2012 sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 4 0 % und einem Invali ditätsgrad von 70 % (Urk. 9/95), ab dem 1.

März 2011

eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 9/98 und 9/100).

Von Amtes wegen leitete die IV-Stelle im Dezember 2012 eine Renten über prü fung ein und sandte dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invali denrente zu, den er am 11. Januar 2013 ausgefüllt retournierte (Urk.

9/101). Die IV-Stelle zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 9/106) und tätigte diverse medizinische Abklärungen (Urk. 9/105, 9/107 und 9/112). Mit Vorbe scheid vom 3. Februar 2014 kündigte sie die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 13. Juni und vom 25.

Juli 2012 sowie die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 9/117). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/119) und neue medizinische Unterlagen einreichen (vgl. Urk. 9/124). Am 10. Oktober 2014 erl iess die IV Stelle eine Verfügung mit dem angekündigten Inhalt (Urk. 2 = 9/126). Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom

4. November 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin lic . iur . Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 11. Dezember 2014 die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (Urk. 8) . Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, die beantragte unentgeltliche Rechts vertretung bestellt und ein zweier Schriftenwechsel angeordnet. Die Replik wurde am 7. April 2015 (Urk. 16) erstattet. Für den Fall, dass das Gericht die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen sollte, wurde neu die Feststellung beantragt, dass dem Beschwerdeführer rück wirkend für das Abklärungsverfahren (Revisionsverfahren) die Rente auszu zahlen sei (Urk. 16 S. 2). Die Duplik wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2015 erstattet (Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 19).

In der Folge reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Aufwandszusammenstellung unter Berücksichtigung eines hypothetischen Aufwandes bei Verfahrensende ein (Urk. 20 und 21).

Mit Verfügung vom

17. September 2015 wurde die Ausgleichskasse Schweize rischer Baumeisterverband zum Prozess beigeladen (Urk. 22) . Diese teilte dem Gericht mit, dass sie keine Pensionskassengelder des Versicherten habe (Urk.

26), sich jedoch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anschliesse (Urk. 27) . Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten die Axa Winterthur als dessen Pensionskasse bezeichnet hatte (vgl. Urk. 24) und die AXA Ver siche rungen AG beziehungsweise die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, auch den zwischenzeitlichen Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 10. De zember 2014 bestätigt hatte (vgl. Urk. 25/3), wurde mit Verfügung vom 14.

Oktober 2015 eine entsprechende Beiladung angeordnet (Urk. 28). Am 13.

November 2015 verzichtete die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur, auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 29).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 3/4) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem je nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurtei l ung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht verändert habe. Es sei ihm damals aufgrund einer leichten depressiven Episode, eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und eines schlechten Allgemein zustandes infolge eines unzureichend eingestellten Diabetes mellitus eine ganze Invali denrente zugesprochen worden. Es seien somit Diagnosen

berücksichtigt wor den, welche weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen einen medizinischen Sachverhalt beschrieben hätten, der in Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle . Da gar kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe, seien die rentenzusprechenden Verfügun gen zweifellos unrichtig.

In ihrer Beschwerdeantwort, mit der sie die Rückweisung zu weiteren Abklärun gen beantragte, räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass sie aufgrund des Berichtes des behandelnd en Psychiaters Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2013 zu ergänzenden Abklärungen bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt

den Standpunkt vertreten, mit den vorhandenen Arztberichten sei erstellt, dass somatische Gründe für das lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestünden. Die behandelnden Ärzte gingen zudem davon aus, dass nebst den somatisch bedingten Rückenschmerzen auch eine Polyneuropa thie an den unteren Extremitäten aufgrund des Diabetes mellitus

bestehe, die Schmerzen in den Beinen auslöse. Unter diesen Umständen könne ein invalidi sierender Gesundheitsschaden nicht verneint werden . Darüber hinaus habe der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ eine schwere chronifizierte Depression in Komorbidität mit einer Schmerzverarbeitungsstörung d iagnostiziert, aus der eine beinahe vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen resul tiere (Urk. 1).

Eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärung en hinsichtlich

des psychischen Gesundheitszustandes sei aber nicht erforderlich, da dem Beschwerdeführer

wegen der aus somatischen Gründen nur noch beschränkten E rwerbsfähig keit die ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei . In dieser Hinsicht sei sein Gesundheitszustand gemäss den vorhandenen Arztberichten und der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. November 2013, auf welche abzustellen sei, unverändert (Urk. 6) . 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht basierten die rentenzusprechenden Verfügungen vom 13. Juni und vom 25. Juli 2012 auf dem internistisch-psychologisch en Gutach ten von Prof. Dr. A.___, Facharzt FMH f ür Innere Medizin, und Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, vom

5. und 26. September 2011 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. November 2011; Urk. 9/88). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/84/3):

1.

Diabetes mellitus, Typ nicht qualifizierbar (DD: Typ 2, pankreatopriv) -

Gewichtsverlust von 14 kg in drei Jahren trotz ausreichenden Appe tits und genügender Nahrungszufuhr -

Schlechte Stoffwechsellage mit HbA1c-Wert von 13,1 % -

Momentan keine sicheren Anhaltspunkte für diabetische Sekundär schäden

2.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom

3

Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.1).

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dem ebenfalls diagnostizier ten Alkoholabusus (ICD-10: F10.1) zugemessen (Urk. 9/84/4) .

Als Maurer/Schaler bestehe weiterhin und auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr . Der Grund liege in der schon 2008 beschriebenen Fe hlstatik und Fehl haltung der Wirbelsäule (Urk. 9/84/5) . Für eine körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeit bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht aktuell eine Arbeitsfä higkeit von 40 %, entsprechend 3 Stunden pro Tag. Der Grund liege vor allem im deutlich reduzierten Allgemeinzustand, der generalisierten Dekon di tionierung und auch der affektiven Erkrankung. Es sei wegen der schlechten Einstellung der Blutzuckerwerte und der s omit chronisch hyperglykämischen Stoffwechsellage zu einer Gewichtsabnahme von 14 kg gekommen. Der aktuell reduzierte Allgemeinzustand und die generelle muskuläre Dekonditionierung

seien daher Folge einer internistischen Erkrankung und nicht Folge eines exzessiven Substanz en konsums (Urk. 9/84/5).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der herabgesetzten emotionalen Belastbarkeit, der starken Identifizierung mit der Krankenrolle und der

dysphorischen Prägung in der Grundgestimmtheit, die bei sozialen Interak tionen erschwerend wirken könne, in seiner Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert (Urk. 9/84/17).

3.2

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse nach Erlass der rentenzuspre chenden Verfügungen vom 13. Juni und 25. Juli 2012 lässt sich den Akten ent nehmen, dass der Beschwerdeführer vom 23. August bis zum 13. September 2012 in der Medizinischen Poliklinik des C.___ hospitali siert war. Gemäss dem Schlussbericht vom 16. Oktober 2012 (Urk. 9/105/16 ff.) hatte ihn sein Hausarzt zur stationären Abklärung zugewiesen, nachdem er am 11. August 2012 in D.___ beim Bocciaspiel synkopiert war und sich eine ähnli che Episode schon am Morgen des gleichen Tages ereignet hatte. Als neue Diagnosen wurden eine Entzugsepilepsie, ein chronischer Alkoholabusus mit chronischer Pankreatitis mit exogener und endogener Pankreasinsuffizienz (pankreatopriver Diabetes mellitus) und eine Leberzirrhose CHILD A (Ösphagus und Fundusvarizen, Aszites, kleine Portalvenenthrombose), ein Vitamin D Mangel, eine primäre Laktoseintoleranz und Duodenaldivertikel festgehalten. Ferner wurde n ein guter Allgemein- und ein schlanker Er nährungszustand ver merkt (Urk. 9 /105/17).

Aus dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 17 . Oktober 2013 (Urk. 9/112) geht im Vergleich zur letzten Berichterstattung vom 30. Mai 2011 eine im Wesentlichen unveränderte Befunderhebung hervor . Dr. Z.___ diagnostizierte neu eine schwere chronifizierte Depression in Komorbidität mit einer Schmerz verarbeitungsstörung, eine chronische Pankreatitis und einen passageren Alko holmissbrauch (ICD-10: F32.8 und F45.8). Nach klinischem Eindruck sei es schwer zu beurteilen, welche Rolle dem Alkohol heute zukomme. Während der klinischen Beobachtung sei der Patient n ie wirklich betrunken gewesen, aber dennoch seien bei seinem Gewicht drei Biere täglich zu viel. Zudem könne man zuweilen einen Foetor

aethylicus in seiner Gegenwart feststellen. Für die Schwere des Alkoholproblem s spreche in diesem Zusammenhang allerdings die anhaltende Pankreatitis. Doch weder die Alkoholproblematik noch die Ehe situation bestimmten den Grad der Arbeitsunfähigkeit; es seien vielmehr die Beeinträchtigungen von Seiten der depressiven Verfassung, die diesbezüglich von psychiatrischer Seite her massgeblich seien (Urk. 9/112/5). Die Arbeitsunfä higkeit aus psychischen Gründen liege vorläufig bei ungefähr 90 bis 95 % (Urk.

9/112/6).

In einem weiteren Bericht vom 7. März 2014 hielt Dr. Z.___ die aktuell erhobe nen Befunde fest und legte detailliert dar, weshalb seiner Auffassung nach mit Ausnahme von akuter Suizidalität und Störungen des Selbstwertes beziehungs weise von deutlichen Schuldgefühlen sämtliche ICD-10-Diagnosekriterien einer Depression erfüllt seien. Im BECK-Depressions-Inventar habe der Beschwerde führer 39 Punkte erreicht, was ebenfalls einer schweren Depression entspreche (vgl. Urk. 9/124/1-3).

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erklärte in einem Schreiben vom 6. März 2014, er sei der Meinung, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nich t wesentlich verändert habe. Der Diabetes mellitus sei miserabel eingestellt (BZ 33 mmol. HbA1c 13,7), der Patient trinke regelmässig, die Leberfunktion habe sich verschlechtert und der psychische Zustand sei unverändert, eher schlechter als zuvor. Als Diagnosen vermerkte Dr. E.___ eine Kachexie, einen chronischen Alkoholabusus, einen sehr schlecht einge stellten Diabetes mellitus, eine exokrine Pankreasinsuffizienz, eine Leberzirrhose CHILD A, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom rechtsbetont, eine schwere chronifizierte Depression in Komorbidität mit einer Schmerzverarbeitungsstö rung, einen Vitamin D-Mangel, einen Vitamin B12-Mangel, eine primäre Laktoseintoleranz und Duodenaldivertikel (Urk. 9/124/4). 3.3

Aus dem Gesagten folgt, dass s owohl das chronische Lumbovertebralsyndrom als auch die schlecht eingestellten Blutzuckerwerte bei Diabetes mellitus und die damit einhergehenden Einschränkungen nach wie vor bestehen .

Ebenso wenig ist e ine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ersichtlich. Insbe sondere deutet nichts darauf hin, dass sich die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verbessert haben könnte. Es ist der Beschwerdegegnerin daher insoweit beizupflichten, als eine Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf

Art. 17 ATSG bei der vorhandenen Aktenlage nicht in Frage kommt. 4. 4.1

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Rentenaufhebung damit rechtfertigen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfü gung en gegeben sind (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) . Das Erfordernis der zweifel losen Un richtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes sens züge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditäts bemessung, Arbeits un fähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil des Bun des gerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2

Zu Recht wird von keiner Seite beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache zur Ermittlung des massgebenden medizinischen Sachver haltes auf das internistisch-psychologisch e Gutachten vom

5. und 26. Sep tember 2011 ab stellt e . Dieses attestiert e dem Beschwerdeführer aus vor wiegend somatischen Gründen (chronisches Lumbovertebralsyndrom, deutlich reduzierter Allgemeinzustand und generalisierte Dekonditionierung wegen schlecht einge stellter Blutzuckerwerte bei Diabetes mellitus) eine Arbeitsfähig keit von 40 % in angepasster Tätigkeit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es zweifellos unrichtig gewesen sein sollte, dass

die Beschwerdegegnerin gestützt darauf das Vorliegen

(zumindest) eine r längere n

Z ei t dauernden teilweisen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG bejaht und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen hat. Darü b er hinaus hat die Beschwerdegegnerin nichts vorgebracht, das auf eine zweifellose Unrichtigkeit der zur Diskussion stehenden Verfügungen schliessen liesse. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzu halten, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzuspre chenden Ver fügungen vom

13. Juni und vom 25. Juli 2012 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2014

ist aufzuheben.

Eine Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen ist bei dieser Akten

- und Rechtslage nicht opportun. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das vor liegende Verfah ren einen Zeit aufwand von 3 Stunden und 40 Minuten à Fr. 200.-- im Jahr 2014 und einen solchen von 8 Stunden und 5 Minuten à Fr. 220. -- im Jahr 2015 zuzüglich prozen tuale Spesen (3 %) geltend. Der betriebene und zum Teil auch nur geschätzte Aufwand (vgl. Urk. 21) ist deutlich zu hoch. Vielmehr erscheinen unter Berücksichtigung der Akten und der Komplexität des Falles zeitliche Bemühungen von 3 Stunden im Jahr 2014 und von 6 Stunden im Jahr 2015 zuzüglich 3 % Spesenersatz als angemessen.

D ie Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts ver treter in des Beschwerde füh rers

eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1 ‘ 977 . 60 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 977 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - AXA Stiftung berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke