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IV.2014.01161

Erstanmeldung; Wirbelsäulenleiden ist weiter abzuklären. Bei Verfügungserlass Wartejahr noch nicht abgelaufen und Rentenanspruch noch nicht entstanden.

Zürich SozVersG · 2014-12-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, seit mehreren Jahren als Versiche rungs berater tätig (Urk. 13/9 und Urk. 13/16), meldete sich am 3 0. Mai 2014 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2009 bestehende Diskushernie bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/10). Am 1 7. Juni 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Standortgespräch statt, anlässlich dessen der Versicherte die Renten prüfung wünschte (Urk. 13/16 S. 4). Die IV-Stelle nahm Unterlagen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit zu den Akten (Urk.

13/17) und holte beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, einen Bericht ein (Urk. 13/19). Mit Vorbescheid vom 2 9. Juli 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 13/21). Am 3 1. August 2014 erging eine ergänzende Stellungnahme des Hausarztes Dr. Y.___ unter Beilage von radiologischen Berichten (Urk. 13/24). Der Versicherte erhob am 4.

September 2014 Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 13/25). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 13/26 S. 3) hielt d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 am Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 31.

Oktober 2014 unter Beilage ergänzender medizinischer Unterlagen (Urk. 3/1 und Urk. 3/3) Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuhe ben und es sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantrag t e er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S.

2). Während lau fender Vernehm las sungs frist liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Arztberichte zukom men (Urk. 7 und Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer

Beschwer deantwort vom 2. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 12), wovon der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 14) . Zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten und mit Verfügung vom 2 8. November 2014 (Urk.

10) zugestellten Arztberich ten

ging innert Frist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Ge richtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebli che Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Ta t sachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 1 4. Oktober 2014 E.

3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer wegen seines Wirbelsäulenleidens in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist . 2. 2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aktuell kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der in Art und Schwere die Voraussetzungen nach Art. 8 ATSG erfülle. Die Problematik im Bereich der Wirbelsäule sei seit längerem bekannt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde von Seiten des behandelnden Arztes nicht ausgewiesen (Urk. 2). An die ser Einschätzung hielt die Verwaltung in ihrer Beschwerdeantwort fest, dies mit dem Hinweis, der vom Beschwerdeführer genannte behandelnde Arzt Dr.

Y.___ habe im angeforderten Bericht eine volle Arbeitsf ähigkeit bescheinigt (Urk. 12). 2. 3

Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), er sei wegen der Rückenproblematik tatsächlich bereits im 2007 für ein Jahr arbeits unfähig gewesen. Die Situation habe sich nun leider verschlechtert, was der beigelegte Bericht vom medizinisch radiologischen Institut vom 2 4. Oktober 2014 zeige. Dr. Y.___ habe ab dem 2 6. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert und ihn an den Spezialisten Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatolo gie FMH, über wiesen. Es sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklä run gen, insbesondere bei Dr. Z.___, an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen.

Im Nachgang zu seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer am 2 4. u nd 2 6. November 2014 weitere medizinischen Unterlagen ein (Urk. 6-8).

3. 3.1

Am 2 2. Juli 2014 diagnostizierte der Hausarzt Dr. Y.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juni 2005 in Behandlung stand, eine koronare Herz krankheit bei Status nach Myokardinfarkt anterior am 2 9. April 2006 mit einem Status nach PCI /Stent mittlere RIVA ebenfalls am 2 9. April 2006 (Urk. 13/19). Er berichtete von einem zwischenzeitlich erfreulichen Verlauf. Der Beschwer deführer sei im Alltag aktuell beschwerde frei und normal leistungsfähig.

Dr. Y.___

wies auf eine in der Vergangenheit, vom 1. Juli 2006 bis 3 0. April 2007 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt a usgeübten Tätigkeit hin und bescheinigte d em Beschwerdeführer aktuell eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Der Beschwerdeführer sei in der beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Er ersuchte darum, den Beschwerdeführer einem IV-Arzt vorzustellen und ein Gutachten zu erstellen. 3.2

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3 1. August 2014 gab Dr. Y.___ an (Urk. 13/24/1), es wäre noch ein Zusatz zu schreiben. Es bestünden schon lange Probleme mit der Lenden- und der Brustwirbelsäule. Regelmässig komme es zu Exacerbationen, vor allem bei der Arbeit. NSAR und Physiotherapien würden ein wenig helfen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Beweglichkeit sicher schlechter geworden. Es sollte eine Begutachtung durchgeführt werden. Er wies zudem auf beigelegte Bericht e

zu

radiologischen und rheumatologischen Abklärungen des Wirbelsäulenleidens hin (vgl. Urk. 13/24/ 2-4), wovon der letzte vom März 2011 datiert (Urk. 13/24/3). 3.3

Der RAD-Arzt pract . med. A.___, F acharzt für Arbeitsmedizin, stellte am 29. September 2014 fest (Urk. 13/26 S. 3), im Bericht vom 3 1. August 2014 würden k eine neuen medizinischen Fakten und Tatsachen vorgebracht. Die Problematik im Bereich der Wirbelsäule sei seit längerem bekannt. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit werde von Seiten des behandelnden Arztes aktuell nicht ausgewiesen. Laut dem Bericht vom 2 2. Juli 2014 sei der Be schwer deführer in der beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt. 3.4

Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer von Dr. Y.___ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, die ab 26.

Juni 2014 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. August

bis 2 6. Oktober 2014 bescheinig en (Urk.

3/1). Ebenfalls mit der Beschwerde legte er einen Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts über die Ergebnisse eines nativen MRI der Lendenwirbelsäule und des thorakolumbalen Übergangs vom 2 4. Oktober 2014 ins Recht (Urk. 3/3). Darin gab PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH Radiologie, in seiner Beurteilung an, verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 7. August 2007 zeige sich eine leichtgradige Progredienz der vorbeste henden

breitbasigen und etwas nach caudal geschlagenen Dis kushernie L4-L5 sowie der breit basigen, diskrete n linksbetonten Hernie L5-S1 mit vermuteter Reizung der Nervenwurzel L4 foraminal links, L5 recessal und foraminal beid seits, linksbetont, sowie von S1 recessal beidseits, linksbetont. Er verwies sodann auf die stationäre Darste llung der parazentral bis foraminal rechts reichen den Protrusion /Hernie L3-L4 mit vermuteter Reizung von L3 foraminal rechts. 3.5

Während laufender Vernehmlassung reichte der Beschwerdeführer zudem ein Zeugnis des Rheumatologen

Dr. Z.___

ein, das ab dem 1 1. November 2014 für voraussichtlich acht Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7). Im ebenfalls nachgereichten Bericht vom 1 8. November 2014 (Urk.

9) zuhanden des Hausarzt es

Dr. Y.___ stellte Dr.

Z.___ die folgenden Diag nosen: 1.

rezidivierende Lumboischialgie links, klinisch wahrscheinlich die Wurzel L5 und/oder S1 tangierend, sensomotorisch nicht defizitär mit/bei –

MRI LWS 24.10.2014: Verglichen mit August 2007 leicht progrediente, breit basige Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit möglicher linksbetonter Tangierung der Wurzel L4 links foraminal (wohl asymptomatisch) und L5 rezessal und forami nal, links wohl symptomatisch sowie S1 rezessal beidseits, links wohl ebenfalls symptomatisch –

begünstigende Fehlbelastung bei insuffizienter Haltemuskulatur 2. chronisches thorakales Schmerzsyndrom mit/bei -

m yofasz i aler Hartspannstränge Errector

spinae und im Schultergürtelbereich auf beiden Seiten –

MRI der Brustwirbelsäule vom 2 5. August 2014 ohne segmentale Pathologie 3. Status nach Myokardinfarkt

Dr. Z.___ gab an, nachdem sich die Situation der thorakalen Beschwerden stetig in eine günstige Richtung entwickelt habe, leide der Beschwerdeführer nun wieder vermehrt und zuletzt akut unter den seit Jahren rezidivierend auf tretenden Lumboischialgiebeschwerden auf der linken Seite, weshalb er eine Verlaufsbildung mittels MRI veranlasst habe. Entgegen dem üblichen Verlauf bei Diskopathien finde sich eine sogar noch leicht progrediente Situation im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2007 mit zwei - etagig er

Diskopa thie L4/5 und L5/S1, wodurch intermittierend radikuläre Reizsymptome, vor allem auf der linken Seite L5 und/oder S1, gut erklärt wären. Das Ganze sei sensomotorisch nicht defizitär in der klinischen Untersuchung mit jedoch zu letzt deutlich positiven neuromeningealen Reizzeichen.

Zum weiteren Proz e dere führte Dr. Z.___ aus, es werde niedrig dosiert Napro xen und Prednisolon eingesetzt, dies unter Ga s troprotektion und einge hender Aufklärung darüber, dass der Beschwerdeführer die Medikation bei auf tretenden kardialen Beschwerden umgehend absetzen und mit ihm Kontakt auf nehmen solle. Er sehe den Beschwerdeführer erneut in zwei bis drei Wochen. Aufgrund der neuen Ausgangslage mit symptomatischer Diskopathie sei eine Krankschreibung mit 100 % für weitere acht Wochen seitens des Bewegungsap parates nun sicherlich gerechtfertigt, zudem laufe ja bereits eine IV-Anmeldung.

Dr. Z.___ führte weiter aus, im Verlauf könnte allenfall s

epidural infiltriert werden, wofür das Aspirin Cardio vorgängig abgesetzt werden sollte, falls dies kardial vertretbar sei. Eventuell könnte auch nochmals ein physiotherapeuti s cher Anlauf genommen werden. I n jedem Fall letzte Option sei

die dekompres sive Chirurgie. 4. 4.1

Aufgrund der Akten lässt sich das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurtei len.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer anspruchsverneinenden Verfü gung auf den Bericht vom 2 2. Juli 2014, worin der Hausarzt Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer eine normale Leistungsfähigkeit ohne besondere Einschrän kungen in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit attestierte . Nun blieb es allerdings nicht bei diesem Bescheid, der zweifellos einen aktuell unproblema tischen medizinischen Gesundheitszustand mit einem guten Verlauf einer koro naren Herzkrankheit bei Status nach Myokardinfarkt im April 2006 bescheinigte

und keine Angaben zum Wirbelsäulenleiden enthält . Erst i n seiner ergänzenden,

am 31.

August 2014 ergangenen Stellungnahme wies Dr.

Y.___

auf seit länge rem bestehende Probleme im Bereich Lenden- und Brustwirbelsäule hin und empfahl diesbezüglich eine Begutachtung, welche er schon am 2 2. Juli 2014 nahe gelegt hatte . Diese zweite Stellungnahme sowie die weiteren aktenkundi gen,

das Wirbelsäulenleiden betreffenden Berichte und Arbeitsunfähigkeitsat teste

liess die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis ausser Acht, Dr.

Y.___

habe eine

volle Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit attestie rt, wobei d er zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bericht zum aktuellen MRI vom 2 8. Oktober 2014, die Arbeitsunfähigkeitszeugnis se sowie der Bericht des Rheumatologen

Dr. Z.___ vom 1 8. November 2014 dem RAD gar nicht mehr vorgelegt wurden . Dieses Vorgehen überzeugt mit Blick auf die der Beschwerdegegnerin obliegen de Untersuchungsmaxime nicht, zu mal der Stand punkt,

Dr. Y.___ habe eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, nicht mehr haltbar ist, nachdem die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer ab dem 26.

Juni 2014 für mehrere Monate eine 60- 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hab en (E. 3.4 und E.

3.5) .

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E.

5.1).

Es obliegt der Beschwerdegegnerin, wesentlichen Hinweisen zu Gesundheitsschä den nachzugehen und deren Begründetheit und Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit abzuklären, bevor ein Lei stungsbegehren abgewiesen wird.

Mit den aktenkundige n unvollständigen medizinischen Unterlagen kann das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden s

nicht bereits im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden, zumal MRI-Befunde ausgewiesen sind und die behandelnden Ärzte von einem in validenversicherungsrechtlich

abklärungsbedürftigen Gesundheitsschaden aus gehen.

Die Beschwerdegegnerin wäre dementsprechend gehalten gewesen, ergän zende medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4.2

Mit Blick auf die Abweisung des Leistungsbegehrens bleibt indes festzuhalten, dass das Gericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt

beurteilt, der zur Zeit des Verf ügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

Gemäss den eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug leidet der Beschwerdeführer zwar seit 2009 an einer Diskushernie (Urk. 13/10/6 Ziff. 6.2 3). Allerdings ist der medizinischen Aktenlage nicht zu entnehmen, dass vor Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Zur Begründung eines Rentenanspruches ist jedoch erforderlich, dass der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeits un fähig war (E. 1.2 hievor). Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Moanten nach Geltendmachung des Leistungs an spru ches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer erfüllte bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Oktober 2014 weder das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG, noch konnte in Anbetracht der Anmeldung am 3 0. Mai 2014 (Urk. 13/10) im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenanspruch schon entstanden sein.

Im Ergebnis hat demnach die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Da hingegen der spätere Leistungsanspruch weiter abzuklären ist, rechtfertigt sich, die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung des Wirbel säulen leidens sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerde geg nerin zu überweisen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. 5.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 3/2), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der Höhe von Fr. 600.-- sind bei diesem Ausgang des Prozesses dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, seit mehreren Jahren als Versiche rungs berater tätig (Urk. 13/9 und Urk. 13/16), meldete sich am 3 0. Mai 2014 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2009 bestehende Diskushernie bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/10). Am 1 7. Juni 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Standortgespräch statt, anlässlich dessen der Versicherte die Renten prüfung wünschte (Urk. 13/16 S. 4). Die IV-Stelle nahm Unterlagen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit zu den Akten (Urk.

13/17) und holte beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, einen Bericht ein (Urk. 13/19). Mit Vorbescheid vom 2 9. Juli 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 13/21). Am 3 1. August 2014 erging eine ergänzende Stellungnahme des Hausarztes Dr. Y.___ unter Beilage von radiologischen Berichten (Urk. 13/24). Der Versicherte erhob am 4.

September 2014 Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 13/25). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 13/26 S. 3) hielt d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 am Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Ge richtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebli che Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Ta t sachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 1 4. Oktober 2014 E.

3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 31.

Oktober 2014 unter Beilage ergänzender medizinischer Unterlagen (Urk. 3/1 und Urk. 3/3) Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuhe ben und es sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantrag t e er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S.

2). Während lau fender Vernehm las sungs frist liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Arztberichte zukom men (Urk.

E. 2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer wegen seines Wirbelsäulenleidens in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist . 2. 2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aktuell kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der in Art und Schwere die Voraussetzungen nach Art.

E. 7 und Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer

Beschwer deantwort vom 2. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 12), wovon der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 14) . Zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten und mit Verfügung vom 2 8. November 2014 (Urk.

10) zugestellten Arztberich ten

ging innert Frist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG erfülle. Die Problematik im Bereich der Wirbelsäule sei seit längerem bekannt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde von Seiten des behandelnden Arztes nicht ausgewiesen (Urk. 2). An die ser Einschätzung hielt die Verwaltung in ihrer Beschwerdeantwort fest, dies mit dem Hinweis, der vom Beschwerdeführer genannte behandelnde Arzt Dr.

Y.___ habe im angeforderten Bericht eine volle Arbeitsf ähigkeit bescheinigt (Urk. 12). 2. 3

Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), er sei wegen der Rückenproblematik tatsächlich bereits im 2007 für ein Jahr arbeits unfähig gewesen. Die Situation habe sich nun leider verschlechtert, was der beigelegte Bericht vom medizinisch radiologischen Institut vom 2 4. Oktober 2014 zeige. Dr. Y.___ habe ab dem 2 6. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert und ihn an den Spezialisten Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatolo gie FMH, über wiesen. Es sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklä run gen, insbesondere bei Dr. Z.___, an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen.

Im Nachgang zu seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer am 2 4. u nd 2 6. November 2014 weitere medizinischen Unterlagen ein (Urk. 6-8).

3. 3.1

Am 2 2. Juli 2014 diagnostizierte der Hausarzt Dr. Y.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juni 2005 in Behandlung stand, eine koronare Herz krankheit bei Status nach Myokardinfarkt anterior am 2 9. April 2006 mit einem Status nach PCI /Stent mittlere RIVA ebenfalls am 2 9. April 2006 (Urk. 13/19). Er berichtete von einem zwischenzeitlich erfreulichen Verlauf. Der Beschwer deführer sei im Alltag aktuell beschwerde frei und normal leistungsfähig.

Dr. Y.___

wies auf eine in der Vergangenheit, vom 1. Juli 2006 bis 3 0. April 2007 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt a usgeübten Tätigkeit hin und bescheinigte d em Beschwerdeführer aktuell eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Der Beschwerdeführer sei in der beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Er ersuchte darum, den Beschwerdeführer einem IV-Arzt vorzustellen und ein Gutachten zu erstellen. 3.2

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3 1. August 2014 gab Dr. Y.___ an (Urk. 13/24/1), es wäre noch ein Zusatz zu schreiben. Es bestünden schon lange Probleme mit der Lenden- und der Brustwirbelsäule. Regelmässig komme es zu Exacerbationen, vor allem bei der Arbeit. NSAR und Physiotherapien würden ein wenig helfen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Beweglichkeit sicher schlechter geworden. Es sollte eine Begutachtung durchgeführt werden. Er wies zudem auf beigelegte Bericht e

zu

radiologischen und rheumatologischen Abklärungen des Wirbelsäulenleidens hin (vgl. Urk. 13/24/ 2-4), wovon der letzte vom März 2011 datiert (Urk. 13/24/3). 3.3

Der RAD-Arzt pract . med. A.___, F acharzt für Arbeitsmedizin, stellte am 29. September 2014 fest (Urk. 13/26 S. 3), im Bericht vom 3 1. August 2014 würden k eine neuen medizinischen Fakten und Tatsachen vorgebracht. Die Problematik im Bereich der Wirbelsäule sei seit längerem bekannt. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit werde von Seiten des behandelnden Arztes aktuell nicht ausgewiesen. Laut dem Bericht vom 2 2. Juli 2014 sei der Be schwer deführer in der beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt. 3.4

Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer von Dr. Y.___ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, die ab 26.

Juni 2014 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. August

bis 2 6. Oktober 2014 bescheinig en (Urk.

3/1). Ebenfalls mit der Beschwerde legte er einen Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts über die Ergebnisse eines nativen MRI der Lendenwirbelsäule und des thorakolumbalen Übergangs vom 2 4. Oktober 2014 ins Recht (Urk. 3/3). Darin gab PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH Radiologie, in seiner Beurteilung an, verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 7. August 2007 zeige sich eine leichtgradige Progredienz der vorbeste henden

breitbasigen und etwas nach caudal geschlagenen Dis kushernie L4-L5 sowie der breit basigen, diskrete n linksbetonten Hernie L5-S1 mit vermuteter Reizung der Nervenwurzel L4 foraminal links, L5 recessal und foraminal beid seits, linksbetont, sowie von S1 recessal beidseits, linksbetont. Er verwies sodann auf die stationäre Darste llung der parazentral bis foraminal rechts reichen den Protrusion /Hernie L3-L4 mit vermuteter Reizung von L3 foraminal rechts. 3.5

Während laufender Vernehmlassung reichte der Beschwerdeführer zudem ein Zeugnis des Rheumatologen

Dr. Z.___

ein, das ab dem 1 1. November 2014 für voraussichtlich acht Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7). Im ebenfalls nachgereichten Bericht vom 1 8. November 2014 (Urk.

9) zuhanden des Hausarzt es

Dr. Y.___ stellte Dr.

Z.___ die folgenden Diag nosen: 1.

rezidivierende Lumboischialgie links, klinisch wahrscheinlich die Wurzel L5 und/oder S1 tangierend, sensomotorisch nicht defizitär mit/bei –

MRI LWS 24.10.2014: Verglichen mit August 2007 leicht progrediente, breit basige Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit möglicher linksbetonter Tangierung der Wurzel L4 links foraminal (wohl asymptomatisch) und L5 rezessal und forami nal, links wohl symptomatisch sowie S1 rezessal beidseits, links wohl ebenfalls symptomatisch –

begünstigende Fehlbelastung bei insuffizienter Haltemuskulatur 2. chronisches thorakales Schmerzsyndrom mit/bei -

m yofasz i aler Hartspannstränge Errector

spinae und im Schultergürtelbereich auf beiden Seiten –

MRI der Brustwirbelsäule vom 2 5. August 2014 ohne segmentale Pathologie 3. Status nach Myokardinfarkt

Dr. Z.___ gab an, nachdem sich die Situation der thorakalen Beschwerden stetig in eine günstige Richtung entwickelt habe, leide der Beschwerdeführer nun wieder vermehrt und zuletzt akut unter den seit Jahren rezidivierend auf tretenden Lumboischialgiebeschwerden auf der linken Seite, weshalb er eine Verlaufsbildung mittels MRI veranlasst habe. Entgegen dem üblichen Verlauf bei Diskopathien finde sich eine sogar noch leicht progrediente Situation im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2007 mit zwei - etagig er

Diskopa thie L4/5 und L5/S1, wodurch intermittierend radikuläre Reizsymptome, vor allem auf der linken Seite L5 und/oder S1, gut erklärt wären. Das Ganze sei sensomotorisch nicht defizitär in der klinischen Untersuchung mit jedoch zu letzt deutlich positiven neuromeningealen Reizzeichen.

Zum weiteren Proz e dere führte Dr. Z.___ aus, es werde niedrig dosiert Napro xen und Prednisolon eingesetzt, dies unter Ga s troprotektion und einge hender Aufklärung darüber, dass der Beschwerdeführer die Medikation bei auf tretenden kardialen Beschwerden umgehend absetzen und mit ihm Kontakt auf nehmen solle. Er sehe den Beschwerdeführer erneut in zwei bis drei Wochen. Aufgrund der neuen Ausgangslage mit symptomatischer Diskopathie sei eine Krankschreibung mit 100 % für weitere acht Wochen seitens des Bewegungsap parates nun sicherlich gerechtfertigt, zudem laufe ja bereits eine IV-Anmeldung.

Dr. Z.___ führte weiter aus, im Verlauf könnte allenfall s

epidural infiltriert werden, wofür das Aspirin Cardio vorgängig abgesetzt werden sollte, falls dies kardial vertretbar sei. Eventuell könnte auch nochmals ein physiotherapeuti s cher Anlauf genommen werden. I n jedem Fall letzte Option sei

die dekompres sive Chirurgie. 4. 4.1

Aufgrund der Akten lässt sich das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurtei len.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer anspruchsverneinenden Verfü gung auf den Bericht vom 2 2. Juli 2014, worin der Hausarzt Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer eine normale Leistungsfähigkeit ohne besondere Einschrän kungen in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit attestierte . Nun blieb es allerdings nicht bei diesem Bescheid, der zweifellos einen aktuell unproblema tischen medizinischen Gesundheitszustand mit einem guten Verlauf einer koro naren Herzkrankheit bei Status nach Myokardinfarkt im April 2006 bescheinigte

und keine Angaben zum Wirbelsäulenleiden enthält . Erst i n seiner ergänzenden,

am 31.

August 2014 ergangenen Stellungnahme wies Dr.

Y.___

auf seit länge rem bestehende Probleme im Bereich Lenden- und Brustwirbelsäule hin und empfahl diesbezüglich eine Begutachtung, welche er schon am 2 2. Juli 2014 nahe gelegt hatte . Diese zweite Stellungnahme sowie die weiteren aktenkundi gen,

das Wirbelsäulenleiden betreffenden Berichte und Arbeitsunfähigkeitsat teste

liess die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis ausser Acht, Dr.

Y.___

habe eine

volle Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit attestie rt, wobei d er zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bericht zum aktuellen MRI vom 2 8. Oktober 2014, die Arbeitsunfähigkeitszeugnis se sowie der Bericht des Rheumatologen

Dr. Z.___ vom 1 8. November 2014 dem RAD gar nicht mehr vorgelegt wurden . Dieses Vorgehen überzeugt mit Blick auf die der Beschwerdegegnerin obliegen de Untersuchungsmaxime nicht, zu mal der Stand punkt,

Dr. Y.___ habe eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, nicht mehr haltbar ist, nachdem die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer ab dem 26.

Juni 2014 für mehrere Monate eine 60- 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hab en (E. 3.4 und E.

3.5) .

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E.

5.1).

Es obliegt der Beschwerdegegnerin, wesentlichen Hinweisen zu Gesundheitsschä den nachzugehen und deren Begründetheit und Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit abzuklären, bevor ein Lei stungsbegehren abgewiesen wird.

Mit den aktenkundige n unvollständigen medizinischen Unterlagen kann das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden s

nicht bereits im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden, zumal MRI-Befunde ausgewiesen sind und die behandelnden Ärzte von einem in validenversicherungsrechtlich

abklärungsbedürftigen Gesundheitsschaden aus gehen.

Die Beschwerdegegnerin wäre dementsprechend gehalten gewesen, ergän zende medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4.2

Mit Blick auf die Abweisung des Leistungsbegehrens bleibt indes festzuhalten, dass das Gericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt

beurteilt, der zur Zeit des Verf ügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

Gemäss den eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug leidet der Beschwerdeführer zwar seit 2009 an einer Diskushernie (Urk. 13/10/6 Ziff. 6.2 3). Allerdings ist der medizinischen Aktenlage nicht zu entnehmen, dass vor Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Zur Begründung eines Rentenanspruches ist jedoch erforderlich, dass der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeits un fähig war (E. 1.2 hievor). Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Moanten nach Geltendmachung des Leistungs an spru ches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer erfüllte bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Oktober 2014 weder das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG, noch konnte in Anbetracht der Anmeldung am 3 0. Mai 2014 (Urk. 13/10) im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenanspruch schon entstanden sein.

Im Ergebnis hat demnach die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Da hingegen der spätere Leistungsanspruch weiter abzuklären ist, rechtfertigt sich, die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung des Wirbel säulen leidens sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerde geg nerin zu überweisen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. 5.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 3/2), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der Höhe von Fr. 600.-- sind bei diesem Ausgang des Prozesses dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01161 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

24. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, seit mehreren Jahren als Versiche rungs berater tätig (Urk. 13/9 und Urk. 13/16), meldete sich am 3 0. Mai 2014 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2009 bestehende Diskushernie bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/10). Am 1 7. Juni 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Standortgespräch statt, anlässlich dessen der Versicherte die Renten prüfung wünschte (Urk. 13/16 S. 4). Die IV-Stelle nahm Unterlagen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit zu den Akten (Urk.

13/17) und holte beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, einen Bericht ein (Urk. 13/19). Mit Vorbescheid vom 2 9. Juli 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 13/21). Am 3 1. August 2014 erging eine ergänzende Stellungnahme des Hausarztes Dr. Y.___ unter Beilage von radiologischen Berichten (Urk. 13/24). Der Versicherte erhob am 4.

September 2014 Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 13/25). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 13/26 S. 3) hielt d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 am Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 31.

Oktober 2014 unter Beilage ergänzender medizinischer Unterlagen (Urk. 3/1 und Urk. 3/3) Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuhe ben und es sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantrag t e er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S.

2). Während lau fender Vernehm las sungs frist liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Arztberichte zukom men (Urk. 7 und Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer

Beschwer deantwort vom 2. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 12), wovon der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 14) . Zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten und mit Verfügung vom 2 8. November 2014 (Urk.

10) zugestellten Arztberich ten

ging innert Frist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des strei tigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Ge richtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebli che Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Ta t sachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 1 4. Oktober 2014 E.

3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer wegen seines Wirbelsäulenleidens in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist . 2. 2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aktuell kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der in Art und Schwere die Voraussetzungen nach Art. 8 ATSG erfülle. Die Problematik im Bereich der Wirbelsäule sei seit längerem bekannt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde von Seiten des behandelnden Arztes nicht ausgewiesen (Urk. 2). An die ser Einschätzung hielt die Verwaltung in ihrer Beschwerdeantwort fest, dies mit dem Hinweis, der vom Beschwerdeführer genannte behandelnde Arzt Dr.

Y.___ habe im angeforderten Bericht eine volle Arbeitsf ähigkeit bescheinigt (Urk. 12). 2. 3

Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), er sei wegen der Rückenproblematik tatsächlich bereits im 2007 für ein Jahr arbeits unfähig gewesen. Die Situation habe sich nun leider verschlechtert, was der beigelegte Bericht vom medizinisch radiologischen Institut vom 2 4. Oktober 2014 zeige. Dr. Y.___ habe ab dem 2 6. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert und ihn an den Spezialisten Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatolo gie FMH, über wiesen. Es sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklä run gen, insbesondere bei Dr. Z.___, an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen.

Im Nachgang zu seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer am 2 4. u nd 2 6. November 2014 weitere medizinischen Unterlagen ein (Urk. 6-8).

3. 3.1

Am 2 2. Juli 2014 diagnostizierte der Hausarzt Dr. Y.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juni 2005 in Behandlung stand, eine koronare Herz krankheit bei Status nach Myokardinfarkt anterior am 2 9. April 2006 mit einem Status nach PCI /Stent mittlere RIVA ebenfalls am 2 9. April 2006 (Urk. 13/19). Er berichtete von einem zwischenzeitlich erfreulichen Verlauf. Der Beschwer deführer sei im Alltag aktuell beschwerde frei und normal leistungsfähig.

Dr. Y.___

wies auf eine in der Vergangenheit, vom 1. Juli 2006 bis 3 0. April 2007 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt a usgeübten Tätigkeit hin und bescheinigte d em Beschwerdeführer aktuell eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Der Beschwerdeführer sei in der beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Er ersuchte darum, den Beschwerdeführer einem IV-Arzt vorzustellen und ein Gutachten zu erstellen. 3.2

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3 1. August 2014 gab Dr. Y.___ an (Urk. 13/24/1), es wäre noch ein Zusatz zu schreiben. Es bestünden schon lange Probleme mit der Lenden- und der Brustwirbelsäule. Regelmässig komme es zu Exacerbationen, vor allem bei der Arbeit. NSAR und Physiotherapien würden ein wenig helfen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Beweglichkeit sicher schlechter geworden. Es sollte eine Begutachtung durchgeführt werden. Er wies zudem auf beigelegte Bericht e

zu

radiologischen und rheumatologischen Abklärungen des Wirbelsäulenleidens hin (vgl. Urk. 13/24/ 2-4), wovon der letzte vom März 2011 datiert (Urk. 13/24/3). 3.3

Der RAD-Arzt pract . med. A.___, F acharzt für Arbeitsmedizin, stellte am 29. September 2014 fest (Urk. 13/26 S. 3), im Bericht vom 3 1. August 2014 würden k eine neuen medizinischen Fakten und Tatsachen vorgebracht. Die Problematik im Bereich der Wirbelsäule sei seit längerem bekannt. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit werde von Seiten des behandelnden Arztes aktuell nicht ausgewiesen. Laut dem Bericht vom 2 2. Juli 2014 sei der Be schwer deführer in der beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt. 3.4

Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer von Dr. Y.___ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, die ab 26.

Juni 2014 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. August

bis 2 6. Oktober 2014 bescheinig en (Urk.

3/1). Ebenfalls mit der Beschwerde legte er einen Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts über die Ergebnisse eines nativen MRI der Lendenwirbelsäule und des thorakolumbalen Übergangs vom 2 4. Oktober 2014 ins Recht (Urk. 3/3). Darin gab PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH Radiologie, in seiner Beurteilung an, verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 7. August 2007 zeige sich eine leichtgradige Progredienz der vorbeste henden

breitbasigen und etwas nach caudal geschlagenen Dis kushernie L4-L5 sowie der breit basigen, diskrete n linksbetonten Hernie L5-S1 mit vermuteter Reizung der Nervenwurzel L4 foraminal links, L5 recessal und foraminal beid seits, linksbetont, sowie von S1 recessal beidseits, linksbetont. Er verwies sodann auf die stationäre Darste llung der parazentral bis foraminal rechts reichen den Protrusion /Hernie L3-L4 mit vermuteter Reizung von L3 foraminal rechts. 3.5

Während laufender Vernehmlassung reichte der Beschwerdeführer zudem ein Zeugnis des Rheumatologen

Dr. Z.___

ein, das ab dem 1 1. November 2014 für voraussichtlich acht Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7). Im ebenfalls nachgereichten Bericht vom 1 8. November 2014 (Urk.

9) zuhanden des Hausarzt es

Dr. Y.___ stellte Dr.

Z.___ die folgenden Diag nosen: 1.

rezidivierende Lumboischialgie links, klinisch wahrscheinlich die Wurzel L5 und/oder S1 tangierend, sensomotorisch nicht defizitär mit/bei –

MRI LWS 24.10.2014: Verglichen mit August 2007 leicht progrediente, breit basige Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit möglicher linksbetonter Tangierung der Wurzel L4 links foraminal (wohl asymptomatisch) und L5 rezessal und forami nal, links wohl symptomatisch sowie S1 rezessal beidseits, links wohl ebenfalls symptomatisch –

begünstigende Fehlbelastung bei insuffizienter Haltemuskulatur 2. chronisches thorakales Schmerzsyndrom mit/bei -

m yofasz i aler Hartspannstränge Errector

spinae und im Schultergürtelbereich auf beiden Seiten –

MRI der Brustwirbelsäule vom 2 5. August 2014 ohne segmentale Pathologie 3. Status nach Myokardinfarkt

Dr. Z.___ gab an, nachdem sich die Situation der thorakalen Beschwerden stetig in eine günstige Richtung entwickelt habe, leide der Beschwerdeführer nun wieder vermehrt und zuletzt akut unter den seit Jahren rezidivierend auf tretenden Lumboischialgiebeschwerden auf der linken Seite, weshalb er eine Verlaufsbildung mittels MRI veranlasst habe. Entgegen dem üblichen Verlauf bei Diskopathien finde sich eine sogar noch leicht progrediente Situation im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2007 mit zwei - etagig er

Diskopa thie L4/5 und L5/S1, wodurch intermittierend radikuläre Reizsymptome, vor allem auf der linken Seite L5 und/oder S1, gut erklärt wären. Das Ganze sei sensomotorisch nicht defizitär in der klinischen Untersuchung mit jedoch zu letzt deutlich positiven neuromeningealen Reizzeichen.

Zum weiteren Proz e dere führte Dr. Z.___ aus, es werde niedrig dosiert Napro xen und Prednisolon eingesetzt, dies unter Ga s troprotektion und einge hender Aufklärung darüber, dass der Beschwerdeführer die Medikation bei auf tretenden kardialen Beschwerden umgehend absetzen und mit ihm Kontakt auf nehmen solle. Er sehe den Beschwerdeführer erneut in zwei bis drei Wochen. Aufgrund der neuen Ausgangslage mit symptomatischer Diskopathie sei eine Krankschreibung mit 100 % für weitere acht Wochen seitens des Bewegungsap parates nun sicherlich gerechtfertigt, zudem laufe ja bereits eine IV-Anmeldung.

Dr. Z.___ führte weiter aus, im Verlauf könnte allenfall s

epidural infiltriert werden, wofür das Aspirin Cardio vorgängig abgesetzt werden sollte, falls dies kardial vertretbar sei. Eventuell könnte auch nochmals ein physiotherapeuti s cher Anlauf genommen werden. I n jedem Fall letzte Option sei

die dekompres sive Chirurgie. 4. 4.1

Aufgrund der Akten lässt sich das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurtei len.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer anspruchsverneinenden Verfü gung auf den Bericht vom 2 2. Juli 2014, worin der Hausarzt Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer eine normale Leistungsfähigkeit ohne besondere Einschrän kungen in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit attestierte . Nun blieb es allerdings nicht bei diesem Bescheid, der zweifellos einen aktuell unproblema tischen medizinischen Gesundheitszustand mit einem guten Verlauf einer koro naren Herzkrankheit bei Status nach Myokardinfarkt im April 2006 bescheinigte

und keine Angaben zum Wirbelsäulenleiden enthält . Erst i n seiner ergänzenden,

am 31.

August 2014 ergangenen Stellungnahme wies Dr.

Y.___

auf seit länge rem bestehende Probleme im Bereich Lenden- und Brustwirbelsäule hin und empfahl diesbezüglich eine Begutachtung, welche er schon am 2 2. Juli 2014 nahe gelegt hatte . Diese zweite Stellungnahme sowie die weiteren aktenkundi gen,

das Wirbelsäulenleiden betreffenden Berichte und Arbeitsunfähigkeitsat teste

liess die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis ausser Acht, Dr.

Y.___

habe eine

volle Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit attestie rt, wobei d er zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bericht zum aktuellen MRI vom 2 8. Oktober 2014, die Arbeitsunfähigkeitszeugnis se sowie der Bericht des Rheumatologen

Dr. Z.___ vom 1 8. November 2014 dem RAD gar nicht mehr vorgelegt wurden . Dieses Vorgehen überzeugt mit Blick auf die der Beschwerdegegnerin obliegen de Untersuchungsmaxime nicht, zu mal der Stand punkt,

Dr. Y.___ habe eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, nicht mehr haltbar ist, nachdem die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer ab dem 26.

Juni 2014 für mehrere Monate eine 60- 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hab en (E. 3.4 und E.

3.5) .

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E.

5.1).

Es obliegt der Beschwerdegegnerin, wesentlichen Hinweisen zu Gesundheitsschä den nachzugehen und deren Begründetheit und Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit abzuklären, bevor ein Lei stungsbegehren abgewiesen wird.

Mit den aktenkundige n unvollständigen medizinischen Unterlagen kann das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden s

nicht bereits im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden, zumal MRI-Befunde ausgewiesen sind und die behandelnden Ärzte von einem in validenversicherungsrechtlich

abklärungsbedürftigen Gesundheitsschaden aus gehen.

Die Beschwerdegegnerin wäre dementsprechend gehalten gewesen, ergän zende medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4.2

Mit Blick auf die Abweisung des Leistungsbegehrens bleibt indes festzuhalten, dass das Gericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt

beurteilt, der zur Zeit des Verf ügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

Gemäss den eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug leidet der Beschwerdeführer zwar seit 2009 an einer Diskushernie (Urk. 13/10/6 Ziff. 6.2 3). Allerdings ist der medizinischen Aktenlage nicht zu entnehmen, dass vor Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Zur Begründung eines Rentenanspruches ist jedoch erforderlich, dass der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeits un fähig war (E. 1.2 hievor). Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Moanten nach Geltendmachung des Leistungs an spru ches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer erfüllte bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Oktober 2014 weder das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG, noch konnte in Anbetracht der Anmeldung am 3 0. Mai 2014 (Urk. 13/10) im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenanspruch schon entstanden sein.

Im Ergebnis hat demnach die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Da hingegen der spätere Leistungsanspruch weiter abzuklären ist, rechtfertigt sich, die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung des Wirbel säulen leidens sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerde geg nerin zu überweisen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. 5.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 3/2), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der Höhe von Fr. 600.-- sind bei diesem Ausgang des Prozesses dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli