Sachverhalt
1.
X.___, geboren 2001, wurde
unter Hinweis darauf, dass die Poten tial abklärung des Schul psy cho logischen Dienstes gezeigt habe, dass eine An meldung bei der Invaliden ver sicherung unerlässlich sei, damit der Übergang Schule-Beruf mit zusätzlichen Mög lichkeiten unterstützt werden könne, am 26. August 2014 (Urk. 6/2) bei der In validen versicherung zum Leistungsbezug (beruf liche Massnahmen) an gemeldet . Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbe scheid vom 1 9. September 2014 (Urk. 6/5) die Abweisung des Leistungs be gehrens (Kostengutsprache für erstma lige berufliche Ausbildung) in Aussicht. Als Begründung führte sie an, dass die Anmeldung für berufliche Massnahmen ver früht eingereicht worden sei und im Herbst 2015 ein neues Gesuch ein ge reicht werden könne. Daran hielt sie mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 2) fest. 2.
Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 28 . Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte Kostengutsprache für die erst malige berufliche Ausbildung, damit sie in eine Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS zugelassen werde.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invali dität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Mass nahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig wer den. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schuli scher Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bun desgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .). 1.2
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E.
3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver waltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Syste matik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 1.3
Zusammenfassend müssen somit gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 201 4) die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbil dung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditäts be dingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person einglie de rungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Mass nahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung ange passt sein und den Fähigkeiten der versicherten Person ent sprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht über nommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausrei chend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirt schaft lich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu ei nem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).
Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für die Recht sprechung verbindlich (BGE 130 V 172 E. 4.3.1, 232 E. 2.1 je mit Hinweisen). 1.4
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rück weisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis her vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Er gänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass die Anmeldung für berufliche Massnahmen verfrüht eingereicht wor den sei und im Herbst 2015 ein neues Gesuch ein ge reicht wer den könne.
In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, be vor berufliche Massnahmen auf ge nommen werden könnten, müssten die schulischen Vorkehrungen ab ge schlos sen sein. Die Beschwerdeführerin sei heute erst 13 Jahr alt und besuche die zweite Sekundarklasse. Das bedeute, dass erst im Sommer 2016 eine Aus bil dung stattfinden könne. Es sei somit verfrüht, bereits heute mit dem Berufs findungsprozess zu beginnen. Vor allem auch des halb, da in der Praxis Schnup per t age und –lehren im Zusammenhang mit of fe nen Lehrstellen angeboten würden. 2.2
In der Beschwerde führte die mitunterzeichnende Heilpädagogin und Lehrerin der Be schwerde führerin aus (Urk. 2), es sei ihr schon früh aufgefallen, dass die Be schwer de führerin langsam lerne und Gelerntes auch nicht zuverlässig ab spei chern könne. Zu dem sei bei der Beschwerdeführerin vor rund drei Jahren ein selektive r
Mutis mus diagnostiziert worden. Deshalb hätten die Eltern, auf Anre gung der Schul psy chologin und ihr, den Antrag auf Unterstützung für die erst malige berufliche Aus bildung gestellt. Aufgrund langjähriger Erfahrung mit der Berufs findung von Sekundarschülerinnen müsse sie davon ausgehen, dass die Be schwerde führerin im ordentlichen Berufsfindungsprozess chancenlos bleiben w ürde . Ihre schulischen Leistungen wür den nicht genügen, damit sie ein E idge nössisches Be rufs attest (EBA) oder gar eine Lehre mit
Eidgenössischem
Fähig keitszeugnis
(EFZ) bekomme beziehungsweise absolvieren könne. 3.
3.1
Vorweg gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegner in zu Recht auf den Stand punkt stellte, dass sich die Beschwerdeführerin zu früh für berufliche Mass nahmen angemeldet habe und ein neues Gesuch erst wieder im Herbst 2015 ein ge reicht werden könne.
In diesem Zusammenhang brachte die Heilpäd ag ogin und Sek undar schul lehre rin der Be schwer de führerin vor, die Beschwerdeführerin befinde sich in der zweiten Sekundar schule und der Berufswahlprozess habe bereits begonnen, wes halb die von der IV-Stelle vorgeschlagene Neuanmel d ung im Herbst 2015 zu spät sei (Urk. 1).
Laut Angaben des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich be ginnt der Berufswahlprozess in der Regel im zweitletzten Schuljahr der Sekun dar schule (Urk. 8-9). Laut Berufswahlfahrplan finden Berufs- und Betriebs besichtigungen und Schnupperbesuche sowie Info rmations ver an staltungen ab Oktober der ersten Sekundarstufe und individuelle Schnupper lehren ab Feb ruar in der zweiten Sekundarstufe statt (Urk. 9).
Es geht nicht an, dass die Be schwerde führerin mit ihrem Gesuch bis im Herbst 2015 zuwarten muss, während dessen sich die anderen Sekundarschüler dann bereits mit der Selektion der Lehr be triebe befassen und sich mitten im Bewer bungs prozess befinden. Soweit sich die Be schwerdegegnerin in ihrer Ver nehm lassung vom 2. Dezember 2 0 14 (Urk. 5) auf den Standpunkt stellt, es sei zu früh, bereits mit dem Berufsfindungsprozess zu beginnen, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. 3.2
Ausweislich der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin auch keine weiteren medizinischen oder im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruches auf be ruf liche Massnahmen notwendigen Abklärungen mehr vorgenommen .
D ie Beschwer degegnerin
hätte aber weitere Abklärungen vornehmen müssen, um den An spruch der Beschwerdeführerin auf Ersa tz der im Zusam menhang mit der erst mali gen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang anfallenden gesund heits bedingten Mehrkosten abschliessend beurteilen zu können. Ferner setzte sie sich in ihrem Entscheid auch nicht mit dem Ablauf des Berufs wahl prozesses auseinander. In dem sich die Ab klärungen der Beschwerde gegnerin auf den blossen Hinweis be schränkten, dass die Anmeldung für berufliche Mass nahmen verfrüht einge reicht worden sei und die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 ein neues Leistungs gesuch werde
einreich en könne n, und sie in der Folge keine weiteren Ab klärungen medizinischer und be ruf licher Art mehr tätigte, ist sie ihrer Unter suchungs pflicht (E. 1.4 hievor) nicht in rechts genüg licher Weise nach gekommen.
Vor diesem Hintergrund ist ein Entscheid über das Gesuch der beantragen Kosten gut sprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (PrA nach INSOS) nicht möglich. 3. 3
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen m edizinische n und berufliche n (ausbildungsbezogene n) Abklärungen ver an lasse und hernach unter Be rück sichtigung der in den E. 1.1-1.3 hievor er wähnten Grund sätze und zu erfüllenden Voraussetzungen den Anspruch der Be schwerde führerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung neu prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 (Urk. 2) aufzuheben. 4. 4 .1
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weite ren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 2001, wurde
unter Hinweis darauf, dass die Poten tial abklärung des Schul psy cho logischen Dienstes gezeigt habe, dass eine An meldung bei der Invaliden ver sicherung unerlässlich sei, damit der Übergang Schule-Beruf mit zusätzlichen Mög lichkeiten unterstützt werden könne, am 26. August 2014 (Urk. 6/2) bei der In validen versicherung zum Leistungsbezug (beruf liche Massnahmen) an gemeldet . Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbe scheid vom 1 9. September 2014 (Urk. 6/5) die Abweisung des Leistungs be gehrens (Kostengutsprache für erstma lige berufliche Ausbildung) in Aussicht. Als Begründung führte sie an, dass die Anmeldung für berufliche Massnahmen ver früht eingereicht worden sei und im Herbst 2015 ein neues Gesuch ein ge reicht werden könne. Daran hielt sie mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 2) fest.
E. 1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invali dität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art.
E. 1.2 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Zusammenfassend müssen somit gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 201 4) die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbil dung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditäts be dingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person einglie de rungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Mass nahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung ange passt sein und den Fähigkeiten der versicherten Person ent sprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht über nommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausrei chend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirt schaft lich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu ei nem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).
Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für die Recht sprechung verbindlich (BGE 130 V 172 E. 4.3.1, 232 E. 2.1 je mit Hinweisen).
E. 1.4 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rück weisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis her vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Er gänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 28 . Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte Kostengutsprache für die erst malige berufliche Ausbildung, damit sie in eine Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS zugelassen werde.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass die Anmeldung für berufliche Massnahmen verfrüht eingereicht wor den sei und im Herbst 2015 ein neues Gesuch ein ge reicht wer den könne.
In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, be vor berufliche Massnahmen auf ge nommen werden könnten, müssten die schulischen Vorkehrungen ab ge schlos sen sein. Die Beschwerdeführerin sei heute erst 13 Jahr alt und besuche die zweite Sekundarklasse. Das bedeute, dass erst im Sommer 2016 eine Aus bil dung stattfinden könne. Es sei somit verfrüht, bereits heute mit dem Berufs findungsprozess zu beginnen. Vor allem auch des halb, da in der Praxis Schnup per t age und –lehren im Zusammenhang mit of fe nen Lehrstellen angeboten würden.
E. 2.2 In der Beschwerde führte die mitunterzeichnende Heilpädagogin und Lehrerin der Be schwerde führerin aus (Urk. 2), es sei ihr schon früh aufgefallen, dass die Be schwer de führerin langsam lerne und Gelerntes auch nicht zuverlässig ab spei chern könne. Zu dem sei bei der Beschwerdeführerin vor rund drei Jahren ein selektive r
Mutis mus diagnostiziert worden. Deshalb hätten die Eltern, auf Anre gung der Schul psy chologin und ihr, den Antrag auf Unterstützung für die erst malige berufliche Aus bildung gestellt. Aufgrund langjähriger Erfahrung mit der Berufs findung von Sekundarschülerinnen müsse sie davon ausgehen, dass die Be schwerde führerin im ordentlichen Berufsfindungsprozess chancenlos bleiben w ürde . Ihre schulischen Leistungen wür den nicht genügen, damit sie ein E idge nössisches Be rufs attest (EBA) oder gar eine Lehre mit
Eidgenössischem
Fähig keitszeugnis
(EFZ) bekomme beziehungsweise absolvieren könne. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vorweg gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegner in zu Recht auf den Stand punkt stellte, dass sich die Beschwerdeführerin zu früh für berufliche Mass nahmen angemeldet habe und ein neues Gesuch erst wieder im Herbst 2015 ein ge reicht werden könne.
In diesem Zusammenhang brachte die Heilpäd ag ogin und Sek undar schul lehre rin der Be schwer de führerin vor, die Beschwerdeführerin befinde sich in der zweiten Sekundar schule und der Berufswahlprozess habe bereits begonnen, wes halb die von der IV-Stelle vorgeschlagene Neuanmel d ung im Herbst 2015 zu spät sei (Urk. 1).
Laut Angaben des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich be ginnt der Berufswahlprozess in der Regel im zweitletzten Schuljahr der Sekun dar schule (Urk. 8-9). Laut Berufswahlfahrplan finden Berufs- und Betriebs besichtigungen und Schnupperbesuche sowie Info rmations ver an staltungen ab Oktober der ersten Sekundarstufe und individuelle Schnupper lehren ab Feb ruar in der zweiten Sekundarstufe statt (Urk. 9).
Es geht nicht an, dass die Be schwerde führerin mit ihrem Gesuch bis im Herbst 2015 zuwarten muss, während dessen sich die anderen Sekundarschüler dann bereits mit der Selektion der Lehr be triebe befassen und sich mitten im Bewer bungs prozess befinden. Soweit sich die Be schwerdegegnerin in ihrer Ver nehm lassung vom 2. Dezember 2 0 14 (Urk. 5) auf den Standpunkt stellt, es sei zu früh, bereits mit dem Berufsfindungsprozess zu beginnen, kann ihr demnach nicht gefolgt werden.
E. 3.2 Ausweislich der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin auch keine weiteren medizinischen oder im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruches auf be ruf liche Massnahmen notwendigen Abklärungen mehr vorgenommen .
D ie Beschwer degegnerin
hätte aber weitere Abklärungen vornehmen müssen, um den An spruch der Beschwerdeführerin auf Ersa tz der im Zusam menhang mit der erst mali gen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang anfallenden gesund heits bedingten Mehrkosten abschliessend beurteilen zu können. Ferner setzte sie sich in ihrem Entscheid auch nicht mit dem Ablauf des Berufs wahl prozesses auseinander. In dem sich die Ab klärungen der Beschwerde gegnerin auf den blossen Hinweis be schränkten, dass die Anmeldung für berufliche Mass nahmen verfrüht einge reicht worden sei und die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 ein neues Leistungs gesuch werde
einreich en könne n, und sie in der Folge keine weiteren Ab klärungen medizinischer und be ruf licher Art mehr tätigte, ist sie ihrer Unter suchungs pflicht (E. 1.4 hievor) nicht in rechts genüg licher Weise nach gekommen.
Vor diesem Hintergrund ist ein Entscheid über das Gesuch der beantragen Kosten gut sprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (PrA nach INSOS) nicht möglich. 3. 3
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen m edizinische n und berufliche n (ausbildungsbezogene n) Abklärungen ver an lasse und hernach unter Be rück sichtigung der in den E. 1.1-1.3 hievor er wähnten Grund sätze und zu erfüllenden Voraussetzungen den Anspruch der Be schwerde führerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung neu prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 (Urk. 2) aufzuheben. 4. 4 .1
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weite ren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
E. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Mass nahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig wer den. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schuli scher Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bun desgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .).
E. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Syste matik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01160 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
10. Dezember 2014 in Sachen X.___, geb. 2001 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 2001, wurde
unter Hinweis darauf, dass die Poten tial abklärung des Schul psy cho logischen Dienstes gezeigt habe, dass eine An meldung bei der Invaliden ver sicherung unerlässlich sei, damit der Übergang Schule-Beruf mit zusätzlichen Mög lichkeiten unterstützt werden könne, am 26. August 2014 (Urk. 6/2) bei der In validen versicherung zum Leistungsbezug (beruf liche Massnahmen) an gemeldet . Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbe scheid vom 1 9. September 2014 (Urk. 6/5) die Abweisung des Leistungs be gehrens (Kostengutsprache für erstma lige berufliche Ausbildung) in Aussicht. Als Begründung führte sie an, dass die Anmeldung für berufliche Massnahmen ver früht eingereicht worden sei und im Herbst 2015 ein neues Gesuch ein ge reicht werden könne. Daran hielt sie mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 2) fest. 2.
Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 28 . Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte Kostengutsprache für die erst malige berufliche Ausbildung, damit sie in eine Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS zugelassen werde.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invali dität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Mass nahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig wer den. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schuli scher Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bun desgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .). 1.2
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E.
3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver waltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Syste matik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 1.3
Zusammenfassend müssen somit gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 201 4) die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbil dung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditäts be dingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person einglie de rungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Mass nahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung ange passt sein und den Fähigkeiten der versicherten Person ent sprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht über nommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausrei chend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirt schaft lich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu ei nem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).
Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für die Recht sprechung verbindlich (BGE 130 V 172 E. 4.3.1, 232 E. 2.1 je mit Hinweisen). 1.4
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rück weisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis her vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Er gänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass die Anmeldung für berufliche Massnahmen verfrüht eingereicht wor den sei und im Herbst 2015 ein neues Gesuch ein ge reicht wer den könne.
In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, be vor berufliche Massnahmen auf ge nommen werden könnten, müssten die schulischen Vorkehrungen ab ge schlos sen sein. Die Beschwerdeführerin sei heute erst 13 Jahr alt und besuche die zweite Sekundarklasse. Das bedeute, dass erst im Sommer 2016 eine Aus bil dung stattfinden könne. Es sei somit verfrüht, bereits heute mit dem Berufs findungsprozess zu beginnen. Vor allem auch des halb, da in der Praxis Schnup per t age und –lehren im Zusammenhang mit of fe nen Lehrstellen angeboten würden. 2.2
In der Beschwerde führte die mitunterzeichnende Heilpädagogin und Lehrerin der Be schwerde führerin aus (Urk. 2), es sei ihr schon früh aufgefallen, dass die Be schwer de führerin langsam lerne und Gelerntes auch nicht zuverlässig ab spei chern könne. Zu dem sei bei der Beschwerdeführerin vor rund drei Jahren ein selektive r
Mutis mus diagnostiziert worden. Deshalb hätten die Eltern, auf Anre gung der Schul psy chologin und ihr, den Antrag auf Unterstützung für die erst malige berufliche Aus bildung gestellt. Aufgrund langjähriger Erfahrung mit der Berufs findung von Sekundarschülerinnen müsse sie davon ausgehen, dass die Be schwerde führerin im ordentlichen Berufsfindungsprozess chancenlos bleiben w ürde . Ihre schulischen Leistungen wür den nicht genügen, damit sie ein E idge nössisches Be rufs attest (EBA) oder gar eine Lehre mit
Eidgenössischem
Fähig keitszeugnis
(EFZ) bekomme beziehungsweise absolvieren könne. 3.
3.1
Vorweg gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegner in zu Recht auf den Stand punkt stellte, dass sich die Beschwerdeführerin zu früh für berufliche Mass nahmen angemeldet habe und ein neues Gesuch erst wieder im Herbst 2015 ein ge reicht werden könne.
In diesem Zusammenhang brachte die Heilpäd ag ogin und Sek undar schul lehre rin der Be schwer de führerin vor, die Beschwerdeführerin befinde sich in der zweiten Sekundar schule und der Berufswahlprozess habe bereits begonnen, wes halb die von der IV-Stelle vorgeschlagene Neuanmel d ung im Herbst 2015 zu spät sei (Urk. 1).
Laut Angaben des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich be ginnt der Berufswahlprozess in der Regel im zweitletzten Schuljahr der Sekun dar schule (Urk. 8-9). Laut Berufswahlfahrplan finden Berufs- und Betriebs besichtigungen und Schnupperbesuche sowie Info rmations ver an staltungen ab Oktober der ersten Sekundarstufe und individuelle Schnupper lehren ab Feb ruar in der zweiten Sekundarstufe statt (Urk. 9).
Es geht nicht an, dass die Be schwerde führerin mit ihrem Gesuch bis im Herbst 2015 zuwarten muss, während dessen sich die anderen Sekundarschüler dann bereits mit der Selektion der Lehr be triebe befassen und sich mitten im Bewer bungs prozess befinden. Soweit sich die Be schwerdegegnerin in ihrer Ver nehm lassung vom 2. Dezember 2 0 14 (Urk. 5) auf den Standpunkt stellt, es sei zu früh, bereits mit dem Berufsfindungsprozess zu beginnen, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. 3.2
Ausweislich der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin auch keine weiteren medizinischen oder im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruches auf be ruf liche Massnahmen notwendigen Abklärungen mehr vorgenommen .
D ie Beschwer degegnerin
hätte aber weitere Abklärungen vornehmen müssen, um den An spruch der Beschwerdeführerin auf Ersa tz der im Zusam menhang mit der erst mali gen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang anfallenden gesund heits bedingten Mehrkosten abschliessend beurteilen zu können. Ferner setzte sie sich in ihrem Entscheid auch nicht mit dem Ablauf des Berufs wahl prozesses auseinander. In dem sich die Ab klärungen der Beschwerde gegnerin auf den blossen Hinweis be schränkten, dass die Anmeldung für berufliche Mass nahmen verfrüht einge reicht worden sei und die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 ein neues Leistungs gesuch werde
einreich en könne n, und sie in der Folge keine weiteren Ab klärungen medizinischer und be ruf licher Art mehr tätigte, ist sie ihrer Unter suchungs pflicht (E. 1.4 hievor) nicht in rechts genüg licher Weise nach gekommen.
Vor diesem Hintergrund ist ein Entscheid über das Gesuch der beantragen Kosten gut sprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (PrA nach INSOS) nicht möglich. 3. 3
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen m edizinische n und berufliche n (ausbildungsbezogene n) Abklärungen ver an lasse und hernach unter Be rück sichtigung der in den E. 1.1-1.3 hievor er wähnten Grund sätze und zu erfüllenden Voraussetzungen den Anspruch der Be schwerde führerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung neu prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 (Urk. 2) aufzuheben. 4. 4 .1
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weite ren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich