Sachverhalt
1. 1.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2012 im Verfah ren Nr. IV. 2011.00132 wurde die von X.___, geboren 1959 und gestorben am 8. Juni 2013, gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/56 und 6/63), mit welcher ihm eine vom 1. Dezember 2009 bis 3 1. August 2010 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, am 4. Februar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 6/64/3-8) abgewiesen (Urk. 6/ 68 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Am 4. Februar 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf psychische Probleme und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der Sozialversicherungsanstalt zum Leistungsbezug an (Urk. 6/79) . Daraufhin holte die IV-Stelle unter anderem ein p sychiatrisches Gutachten ein, das am 4. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/93).
Am 8. Juni 2013 verstarb X.___ (vgl. Urk. 6/101) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98, Urk. 6/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3 0. September 2014 eine n Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6 /113 = Urk. 2). 2.
Die Erben des X.___, Y.___, Z.___ und A.___,
erho ben am 3 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk.
2) und beantragte n, diese sei aufzuheben, und es sei ihnen spätestens mit Wirkung ab 1. Juni 2012 bis zum Erlöschen durch Tod am 8. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführenden
mit Ge richts verfügung vom 2 1. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht,
und es wurde wie ter darauf hingewiesen, dass das Gericht aufgrund einer vorläufigen Ein schät zung keinen Bedarf nach einer Parteiverhandlung erkennen könne (Urk. 7).
Am 2 7. März 2015 teil t en die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrem Begeh ren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhielten (Urk. 10). D ie Hauptverhandlung wurde auf den 2. November 2015 angesetzt (Urk. 11) .
Am 2 8. Oktober 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vollumfänglich zurückzögen und der Verhandlungstermin vom 2. November 2015 damit hin fällig werde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, der verstor bene X.___ sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten bereits seit Juni 2012 vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Da das Ver schlechterungsgesuch erst am 5. Februar 2013 zugestellt worden sei und X.___ bereits vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehen Frist von sechs Monaten verstorben sei, sei kein Rentenanspruch entstanden (S. 1). 2.2
Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk.
1) gel tend, g estützt auf Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei der zuvor bis 3 1. August 2010 befristete Rentenanspruch wieder auf gelebt, nachdem bereits im ersten Leistungsverfahren von einer depressiven Störung ausgegangen worden sei, welch e sich aber zurückgebildet habe. Das Urteil des hiesigen Gerichts habe sich aus unerfindlichen Gründen nicht zu einer psychisch bedingten Rentenzusprach e geäussert. Der Rückfall sei inner halb von drei Jahren sei t Aufhebung der früher ausgerichteten Rente eingetre ten. Es sei offensichtlich, dass bereits früher ein ausgesprochen labiles psychi sches Geschehen vorgelegen habe, und sich die damals implizit angenommene dauerhafte Verbesserung der depressiven Symptomatik nicht eingestellt habe (S.
4 f. Ziff. 7) . 3.
3.1
Unbest ritten ist, dass
X.___
nach einer bis 3 1. August 2010 befristet zuge sprochenen ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 6/65 und Urk. 6/63) seit Juni 2012 vollständig arbeitsunfähig war, sich erneut
am 4. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung meldete und eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes geltend machte
und im Juni 2013 verstarb (vorstehend E.
2.1-2) . Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Rentenanspruch entstanden ist. 3.2
Gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG entsteht der Renten anspruch, sofern die entspre chen den Anspruchsvoraussetzung en gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vorstehend E.
1.2) ge geben sind, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsan spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2011 vom 2 1. Dez ember 2011 E. 2.1). Die noch bis vor der 5. IV-Revision, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, mögli chen Rentennachzahlungen für die Zeit von bis zu zwölf Monaten vor der Anmeldung sind nicht me hr möglich (Urteil des Bundesge richts 8C_88 8/2011 vom 7. Mai 2012, E. 5.1). 3.3
Beschwerdeweise wurde vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 29 bis IVV auf die sechsmonatige Wartefrist geltend gemacht (vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich ist zu beachten, dass Art. 29 bis IVV darauf ab zielt, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neu anmeldung; Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 E. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 11 /00 vom 2 2. August 2001 E. 3c-d). Explizit bezieht sich diese Verordnungsb estimmung auf die Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und nicht auf die sechsmonatige Wartef rist nach Art. 29 Abs. 1 IVG.
Es fehlt damit vorliegend an einer Rechtsgrundlage, die zur (analogen) Anwen dung der Vero r dnungsbestimmung von
Art. 29 bis IVV auf die in Art. 29 Abs. 1 IVG festgelegte sechsmonatige Warte frist Anlass gäbe, und damit an der Rechtsgrundlage für die vorliegende Beschwerde, weshalb diese als aussichtslos bezeichnet werden muss. Damit erweis t sich die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und unter Berücksichtigung des Aufwandes im Zusammenhang mit der hinfällig geworde nen Hauptverhandlung auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den unterlieg enden Beschwerdeführenden jeweils zu einem Drittel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden den Beschwerdeführenden 2 sowie 3 und 4 je zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Erben des X.___, gestorben am 8. Juni 2013 - Rechtsanwalt Claude Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August
sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführenden
mit Ge richts verfügung vom 2 1. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht,
und es wurde wie ter darauf hingewiesen, dass das Gericht aufgrund einer vorläufigen Ein schät zung keinen Bedarf nach einer Parteiverhandlung erkennen könne (Urk.
E. 7 ).
Am 2 7. März 2015 teil t en die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrem Begeh ren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhielten (Urk. 10). D ie Hauptverhandlung wurde auf den 2. November 2015 angesetzt (Urk. 11) .
Am 2 8. Oktober 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vollumfänglich zurückzögen und der Verhandlungstermin vom 2. November 2015 damit hin fällig werde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, der verstor bene X.___ sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten bereits seit Juni 2012 vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Da das Ver schlechterungsgesuch erst am 5. Februar 2013 zugestellt worden sei und X.___ bereits vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehen Frist von sechs Monaten verstorben sei, sei kein Rentenanspruch entstanden (S. 1). 2.2
Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk.
1) gel tend, g estützt auf Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei der zuvor bis 3 1. August 2010 befristete Rentenanspruch wieder auf gelebt, nachdem bereits im ersten Leistungsverfahren von einer depressiven Störung ausgegangen worden sei, welch e sich aber zurückgebildet habe. Das Urteil des hiesigen Gerichts habe sich aus unerfindlichen Gründen nicht zu einer psychisch bedingten Rentenzusprach e geäussert. Der Rückfall sei inner halb von drei Jahren sei t Aufhebung der früher ausgerichteten Rente eingetre ten. Es sei offensichtlich, dass bereits früher ein ausgesprochen labiles psychi sches Geschehen vorgelegen habe, und sich die damals implizit angenommene dauerhafte Verbesserung der depressiven Symptomatik nicht eingestellt habe (S.
4 f. Ziff. 7) . 3.
3.1
Unbest ritten ist, dass
X.___
nach einer bis 3 1. August 2010 befristet zuge sprochenen ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 6/65 und Urk. 6/63) seit Juni 2012 vollständig arbeitsunfähig war, sich erneut
am 4. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung meldete und eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes geltend machte
und im Juni 2013 verstarb (vorstehend E.
2.1-2) . Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Rentenanspruch entstanden ist. 3.2
Gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG entsteht der Renten anspruch, sofern die entspre chen den Anspruchsvoraussetzung en gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vorstehend E.
1.2) ge geben sind, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsan spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2011 vom 2 1. Dez ember 2011 E. 2.1). Die noch bis vor der 5. IV-Revision, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, mögli chen Rentennachzahlungen für die Zeit von bis zu zwölf Monaten vor der Anmeldung sind nicht me hr möglich (Urteil des Bundesge richts 8C_88 8/2011 vom 7. Mai 2012, E. 5.1). 3.3
Beschwerdeweise wurde vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 29 bis IVV auf die sechsmonatige Wartefrist geltend gemacht (vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich ist zu beachten, dass Art. 29 bis IVV darauf ab zielt, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neu anmeldung; Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 E. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 11 /00 vom 2 2. August 2001 E. 3c-d). Explizit bezieht sich diese Verordnungsb estimmung auf die Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und nicht auf die sechsmonatige Wartef rist nach Art. 29 Abs. 1 IVG.
Es fehlt damit vorliegend an einer Rechtsgrundlage, die zur (analogen) Anwen dung der Vero r dnungsbestimmung von
Art. 29 bis IVV auf die in Art. 29 Abs. 1 IVG festgelegte sechsmonatige Warte frist Anlass gäbe, und damit an der Rechtsgrundlage für die vorliegende Beschwerde, weshalb diese als aussichtslos bezeichnet werden muss. Damit erweis t sich die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und unter Berücksichtigung des Aufwandes im Zusammenhang mit der hinfällig geworde nen Hauptverhandlung auf Fr.
E. 9 00 .-- werden den Beschwerdeführenden 2 sowie 3 und 4 je zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Erben des X.___, gestorben am 8. Juni 2013 - Rechtsanwalt Claude Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August
sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01159 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
13. November 2015 in Sachen 1.
Erben des X.___, gestorben am 8. Juni 2013 2.
Y.___ 3.
Z.___ 4.
A.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführende 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Wyssmann und Partner Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2012 im Verfah ren Nr. IV. 2011.00132 wurde die von X.___, geboren 1959 und gestorben am 8. Juni 2013, gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/56 und 6/63), mit welcher ihm eine vom 1. Dezember 2009 bis 3 1. August 2010 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, am 4. Februar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 6/64/3-8) abgewiesen (Urk. 6/ 68 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Am 4. Februar 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf psychische Probleme und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der Sozialversicherungsanstalt zum Leistungsbezug an (Urk. 6/79) . Daraufhin holte die IV-Stelle unter anderem ein p sychiatrisches Gutachten ein, das am 4. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/93).
Am 8. Juni 2013 verstarb X.___ (vgl. Urk. 6/101) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98, Urk. 6/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3 0. September 2014 eine n Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6 /113 = Urk. 2). 2.
Die Erben des X.___, Y.___, Z.___ und A.___,
erho ben am 3 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk.
2) und beantragte n, diese sei aufzuheben, und es sei ihnen spätestens mit Wirkung ab 1. Juni 2012 bis zum Erlöschen durch Tod am 8. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführenden
mit Ge richts verfügung vom 2 1. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht,
und es wurde wie ter darauf hingewiesen, dass das Gericht aufgrund einer vorläufigen Ein schät zung keinen Bedarf nach einer Parteiverhandlung erkennen könne (Urk. 7).
Am 2 7. März 2015 teil t en die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrem Begeh ren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhielten (Urk. 10). D ie Hauptverhandlung wurde auf den 2. November 2015 angesetzt (Urk. 11) .
Am 2 8. Oktober 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vollumfänglich zurückzögen und der Verhandlungstermin vom 2. November 2015 damit hin fällig werde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, der verstor bene X.___ sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten bereits seit Juni 2012 vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Da das Ver schlechterungsgesuch erst am 5. Februar 2013 zugestellt worden sei und X.___ bereits vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehen Frist von sechs Monaten verstorben sei, sei kein Rentenanspruch entstanden (S. 1). 2.2
Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk.
1) gel tend, g estützt auf Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei der zuvor bis 3 1. August 2010 befristete Rentenanspruch wieder auf gelebt, nachdem bereits im ersten Leistungsverfahren von einer depressiven Störung ausgegangen worden sei, welch e sich aber zurückgebildet habe. Das Urteil des hiesigen Gerichts habe sich aus unerfindlichen Gründen nicht zu einer psychisch bedingten Rentenzusprach e geäussert. Der Rückfall sei inner halb von drei Jahren sei t Aufhebung der früher ausgerichteten Rente eingetre ten. Es sei offensichtlich, dass bereits früher ein ausgesprochen labiles psychi sches Geschehen vorgelegen habe, und sich die damals implizit angenommene dauerhafte Verbesserung der depressiven Symptomatik nicht eingestellt habe (S.
4 f. Ziff. 7) . 3.
3.1
Unbest ritten ist, dass
X.___
nach einer bis 3 1. August 2010 befristet zuge sprochenen ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 6/65 und Urk. 6/63) seit Juni 2012 vollständig arbeitsunfähig war, sich erneut
am 4. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung meldete und eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes geltend machte
und im Juni 2013 verstarb (vorstehend E.
2.1-2) . Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Rentenanspruch entstanden ist. 3.2
Gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG entsteht der Renten anspruch, sofern die entspre chen den Anspruchsvoraussetzung en gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vorstehend E.
1.2) ge geben sind, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsan spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2011 vom 2 1. Dez ember 2011 E. 2.1). Die noch bis vor der 5. IV-Revision, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, mögli chen Rentennachzahlungen für die Zeit von bis zu zwölf Monaten vor der Anmeldung sind nicht me hr möglich (Urteil des Bundesge richts 8C_88 8/2011 vom 7. Mai 2012, E. 5.1). 3.3
Beschwerdeweise wurde vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 29 bis IVV auf die sechsmonatige Wartefrist geltend gemacht (vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich ist zu beachten, dass Art. 29 bis IVV darauf ab zielt, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neu anmeldung; Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 E. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 11 /00 vom 2 2. August 2001 E. 3c-d). Explizit bezieht sich diese Verordnungsb estimmung auf die Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und nicht auf die sechsmonatige Wartef rist nach Art. 29 Abs. 1 IVG.
Es fehlt damit vorliegend an einer Rechtsgrundlage, die zur (analogen) Anwen dung der Vero r dnungsbestimmung von
Art. 29 bis IVV auf die in Art. 29 Abs. 1 IVG festgelegte sechsmonatige Warte frist Anlass gäbe, und damit an der Rechtsgrundlage für die vorliegende Beschwerde, weshalb diese als aussichtslos bezeichnet werden muss. Damit erweis t sich die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und unter Berücksichtigung des Aufwandes im Zusammenhang mit der hinfällig geworde nen Hauptverhandlung auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den unterlieg enden Beschwerdeführenden jeweils zu einem Drittel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden den Beschwerdeführenden 2 sowie 3 und 4 je zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Erben des X.___, gestorben am 8. Juni 2013 - Rechtsanwalt Claude Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August
sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan