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IV.2014.01148

Gesuch um erneute Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe; Rückweisung zu weiteren Abklärungen, nachdem die Beschwerdegegnerin im laufenden Beschwerdeverfahren eine Untersuchung durch die RAD-Ärztin veranlasst hatte

Zürich SozVersG · 2016-04-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1963 geborene X.___

bezieht

seit dem

1. Januar 2007 wegen psychi schen Beschwerden sowie Einschränkungen am Bewegungsapparat

(vgl. Urk. 13/30 , Urk. 13/33, Urk. 13/48 ) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen vom 2 7. April und

19. Mai 2009 [ Urk. 13/54 und Urk. 13/55 ] , di e auf Beschwerde des Versicherten hin vom Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22.

Oktober 2010 [ Verfahrensnum mer IV.2009.00542 , Urk. 13/68]

und

vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. April 2011 [ Urk. 13/73 ] bestätigt wurden ). Mit Mitteilung vom 29.

März

2010 wurde dem Versicherten

eine Kostengutsprache für orthopädi sche Serienschuhe einschliesslich deren Fer ti gung nach ärztlicher Verordnung für den Zeitraum vom 2 6. Oktober 2009 bis zum 3 1. Oktober 2013 erteilt ( Urk. 13/66).

Im Rahmen einer im September 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 13/ 7

8) veranlasste die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine polydisziplinäre Begutachtung ( Gutachten von Dr. med. Y.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. med. Z.___ , Spezialarzt F MH für Rheumatologie, vom 2. und 5. September 201 3 , Urk.

13/104 ) . Mit Vorbe scheid vom 2 4. Juni 2014 stellte sie dem Versi cherten mit Wirkung ab dem 1. August 2012 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 13/126). Gegen den Vorbescheid vom 2 4. Juni 2014 erhob der Versicherte am 8. Juli ( Urk. 13/128) und 1 2. August 2014 Ein wand ( Urk. 13/134). 1.2

Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2014 (eingegangen am 1 2. März 2014) ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um Erneuerung der Kosten gutsprache für orthopä dische Serienschuhe (Urk.

13/112). Er legte dem Gesuch einen Kostenvoran schlag de r

B.___ Fussorthopädie vom 1 1. März 2014 im Betrag von Fr. 1‘431.43 bei ( Urk. 13/111). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Arzt, Dr. med. A.___ , Spezialarzt F MH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu dertrauma und ortho pädische Traumatologie , einen Bericht für die Beurteilung des Anspruchs auf ort hopädische Serienschuhe ein

(Urk.

13/119 , Bericht vom 2 9. April 2014 ) und legte diesen ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor ( Urk. 13/135) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 13/136

f.) ver neinte

sie

mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 einen An spruch auf Kostengut sprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk. 2). 2.

Gegen die anspruchsabweisende Verfügung vom 7. Oktober 2014 ( Urk.

2) erhob X.___ am 3 0. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei ihm weiterhin der Anspruch auf orthopädische Serien schuhe zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales, umfassendes, orthopädisches Gutach ten zu erstellen (S. 2).

Mit der Beschwerde legte er eine Stellungnahme von Dr. A.___

auf ( Urk. 3/4). Am 1 2. November 2014 reichte er zur Ergän zung seiner Beschwerde ( Urk. 7) eine Stellungnahme von Herrn

B.___ , orthopädische r Schuhmacher ( Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/2 ) , ein . Die IV-Stelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar

2015, die Beschwerde sei abzu weisen ( Urk. 12). Sie legte ihrer Vernehmlassung einen Bericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Urk. 14/2-3 ) , vom 27. Januar 2015 betreffend eine orthopädische Untersuchung vom 3 0. Dezember 2014 bei. Der Beschwerdeführer erstatte te am 1 0. März 2015 seine Replik (Urk. 18) und beantragte die vollumfängliche Gutheissung der Be schwerde vom 3 0. Oktober 201 4. E ventuell sei der von med. pract . C.___ untersuchte Schuh durch die Paritätische Vertrauenskommission SSOMV begut achten zu lassen (S.

2).

Mit Eingabe vom 9. April 2015 ( Urk.

22) legte der Be schwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. A.___ , datiert vom 2 4. März 2015 ( Urk. 23), auf. Am 2 8. April 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 26) , was dem Beschwer de führer mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erneuerung (vgl. Urk. 13/66) der Kosten gut sprache für orthopädische Serien schuhe

( Urk. 13/11 2, vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) . 2. 2.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen , haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versiche rung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweck mässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versi cherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leih weise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zei ch neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3

Ziffer 4 HVI-Anhang ( in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fas sung )

führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ unter Zif fer 4.01 die folgende n Hilfsmittel auf: Orthopädische Massschuhe und orthopä dische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, s ofern eine Versorgung gemäss de n Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit ; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2). 3. 3.1

Zur Begründung der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Oktober 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss den medizinischen Unterlagen habe der Nachweis einer von der N orm abweichenden, pathologischen Fussform nicht erbracht werden können ( Urk. 2) .

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2015 ( Urk.

12) verwies die Be schwer degegnerin auf die im laufenden Beschwerdeverfahren

durch die RAD-Ärztin med. pract . C.___

durchgeführte Untersuchung. Med. pract . C.___ habe festgestellt , dass einzig ein Senkfuss nachvollzogen werden könne und die typischen Anzeichen für eine diabetische Polyneuropathie fehlten, weshalb aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit Einlagen in geeigneten Konfekti onsschuhen ausreichend und zweckmässig sei ( Urk. 12 und Urk. 14/1). 3.2

Der Beschwerdeführer machte mit seiner Beschwerde vom 3 0. Oktober 2014 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe massiv verschlechtert und nicht etwa verbessert, weshalb er dieses Hilfsmittel weiterhin dringend benötige ( Urk. 1 R z 5.18 und 5.20). Er bemängelte die Aktenstellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . C.___ ( Rz

5.19 und 7.4 ) und wies auf die Stellungnahme von Dr. A.___

vom 24.

Oktober 2014 hin, wonach es wichtig sei, dass er an den Fersen (richtig: Füssen) keine Druckstellen bekomme, um einer Amputation beziehungsw ei se einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzubeugen. Letz teres habe der orthopädische Schuhmacher B.___ dem Anwalt des Beschwerdeführers auf dessen telefonische Rückfrage hin bestätigt ( R z 5.22 f.). Diese Begründung ergänzte er am 1 2. November 2014 mit einer Stellungnahme von B.___ ( Urk. 7 und 8/1).

In seiner Replik vom 1 0. März 2015 ( Urk.

18) machte der Beschwerdeführer gel tend, dass die Beschwerdegegnerin nach eingeleitetem Beschwerdeverfahren keine medizinische Untersuchung mehr hätte vornehmen dürfen ( R z 3.1). Zu dem zog er auch das Ergebnis der Untersuchung durch med. pract . C.___

in Frage ( R z 3.2) und stellte sich auf den Standpunkt, es mangele der RAD-Ärztin an Fachwissen, was die Zurichtung der Schuhe betreffe ( R z 3.3). 4. 4.1

Nach Eingang des Verlängerungsgesuchs für orthopädische Serienschuhe (Urk.

13/111-112 ) holte die IV-Stelle als Grundlage für die

Anspruchsbeurtei lung

bei Dr.

A.___ einen Bericht ein (Arztbericht vom 29.

April 2014, Urk. 13/119). Dr. A.___ nannte darin die folgenden Diagnosen: - Lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule mit distalbetonter

Spondylarthrose L3 bis S1 - l inksbetonte partielle Sacralisation von Lendenwirbelkörper 5 mit Nearthros e zeichen - Spina bifida

occulta L5 - Arthosis

deformans der ISG rechts stärker ausgeprägt - Varusgonarthrose linksbetont beidseits - Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits - A chillodynie beidseits

Dr. A.___ gab an, der Beschwerdeführer leide auf beiden Seiten an chroni schen Fussbeschwerden bei klinisch Knick-, Se nk- und Spreizfüss en sowie Achillodynie . Es bestehe auf beiden Seiten eine Druckdolen z im Bereich des cal canearen Ansatzes der Achillessehne medial, lateral und d orsal sowie ein Hallux

valgus . Im Beiblatt zum Arztbericht ( Urk. 13/120) gab Dr.

A.___

bei der Frage nach dem Vorliegen einer pathologisch veränderten Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe, ein Schonhinken links an . 4.2

Die RAD-Ärztin med. pract . C.___ hielt in ihrer Aktens tellungnahme vom 21. August 2014 fest ( Urk. 13/135 S. 2) , dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass auf beiden Seiten Senk-, Spreiz-, und Knickfüsse mit Hallux

valgus

und Druckschmerzen der Achillessehne bestünden. Angaben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Hallux - valgus -Stellung der Grosszehe würden nicht gemacht. Insbesondere würden keine Kontrakturen be richtet. Ein Röntgenbefund liege ebenfalls n icht vor . Es werde ein Schonhinken links angegeben , das einen Mehrverbrauch an Serienschuhen verursache. Aus medizinischer Sicht sei ein Schonhinken allein nicht geeignet, zu vermehrter Abnutzung am Schuh zu führen. Beim Hinken entstehe eine verkürzte Stand beinphase der betroffenen Seite, die keine Auswirkung auf die Lebensdauer des Schuhs habe. Zum vermehrten Abrieb der Sohle komme es bei Gangarten, die zum Nachschleifen eines Fusses oder zu einer dauerhaften Fehlbelastung, zum Beispiel auf der Fussaussenkante, führten. Mit einem Scho nhinken sei ein Mehr verbrauch a n Schuhwerk nicht plausibel begründet. Laut dem im

Renten revision s verfahren eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___

( Urk. 13/104/20-30)

bestünden

Senk-Spreizfüsse . Von Zehendeformitäten habe der Gutachter nicht berichtet. Einlagen seien laut Gutachten vorhanden. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit bestehe nicht.

Aus medizinischer Sicht sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädi schen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in han delsüblichen Konfektionsschuhen erscheine ausreichend und zweckmässig. 4.3

Mit der Beschwerde vom 3 0. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer einen kurzen Bericht von Dr.

A.___ vom 2 4. Oktober 2014 auf ( Urk. 3/4). Darin nannte

Dr. A.___

dem Anwalt des Beschwerdeführers die folgenden Diag no sen, die er in seiner Verordnung angegeben habe: - Diabetes Typ II - Polyneu ropathie beidseits - Knick-, Se nk-, und Spreizfüsse beidseits - V arusgonarthrose beidseits - Bandscheibenvorfall

Der Beschwerdeführer benötige weiterhin orthopädische Serienschuhe. Es sei wichtig, dass er an den Füssen keine Druckstellen bekomme, um einer Amputa tion beziehungsweise einer weiteren Verschlechterung der Gesundheit vorzu beugen. Im Alltag sei ein Serienschuh auch notwendig, um die Schmerzen beim Laufen zu verringern. 4.4

Durch diesen neuen medizinischen Sachverhalt sah sich die IV-Stelle veranlasst , den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung mit Bezug auf die Fragestellung nach der Indikation von orthopädischen Serienschuhen beim RAD einzuladen ( Urk. 14/1), die am 3 0. Dezember 2014 bei med. pract . C.___ ( Urk. 14/2) statt fand . Med. pract .

C.___ diagnostizierte eine Var usgonarthrose beidseits so wie Senkfüsse ohne Kontrakturen . Die übrigen von Dr. A.___ im Bericht vom 2 4. April 2014 angegebenen Befunde hätten nicht nachvollzogen werden können . Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine diabetische P olyneuropathie. Die typi schen Anzeichen einer diabetischen Polyneuropathie bestünden in st r umpf förmigen

Dysästhesien und Hypästhesien und in einem frühzeitigen Verlust des Vibrationsempfindens. Diese Hinweiszeichen

hätten bei der Untersuchung nicht gefunden werden können.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit drei Jahren unter Fersenschmerzen rechts zu leiden. Bei der heutigen Untersuchung hätten keine Fersenschmerzen b estanden. Fersenschmerzen seien bei Senkfüssen häufig anzutreffen und zwar insbesondere im Bereich des Ansatzes der Plantarfaszie an der vorderen Fersen kante . Belastungsabhängige Fersenschmerzen gehörten zu den typischen Be schwerden bei Senkfüssen.

Der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung mit den Schuhen erschienen, die aufgrund der letzten Verordnung angefertigt worden seien . Es habe sich um Schuhe der Marke Mephisto mit Ziernähten und Schnürung gehandelt. Die Schuhe hätten einen Pufferabsatz aufgewiesen, der bereits deutliche Abnut zungserscheinungen gezeigt habe. In den Schuhen hätten sich lose Weichpols tereinlagen mit einer kleinen retrokapitalen Abstützung durch Pelotte und einer leichten Abstützung des Längsgewölbes b efunden. Weitere Zurichtungen seien nicht ersichtlich gewesen. Eine Sohlenversteifung habe nicht bestanden. Insbe sondere habe es sich nicht um Schuhe gehandelt, die bei einer diabetischen Polyneuropathie geeignet wären.

Med. pract . C.___ gab an, bei Senkfüssen mit belastungsabhängigen Fersen schmerzen sei aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit Einlagen in geeig neten Konfektionsschuhen ausreichend und zweckmässig. Eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei nicht notwendig. 4.5

Das Gericht zog

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Rz 5.19).

Dem Beschwer deführer wurde deshalb mit Verfügung vom 1 9. Januar 2015 Frist zur Stellung nahme (Replik) und zur Erklärung an gesetzt , ob er an der Beschwerde festhalte ( Urk. 15). 4.6

M it Replik vom 1 0. Mär z 2015 hielt

der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und rügte die medizinische Untersuchung durch die Beschwerde gegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahren s ( Urk. 18). Der Replik legte er so dann einen mit Fotos illustrierten Bericht vom 2. März 2015 der Fussorthopä die

B.___ bei ( Urk. 19/1). Darin erläuterte B.___

den Schuhaufbau mit Lauf sohle , Puffer und Abrollwiege. Zudem führte er aus , eine Sohlenversteifung im Schuh sei nicht durch das Biegen des Schuhs erkennbar. Um eine Sohlen versteifung zu erkennen, müsse die Sohle mit einer Ahle durchgestochen werden . Eine Sohlenversteifung sei unterschiedlich in der Härte beziehungs weise Be weg lichkeit. 4.7

Mit Eingabe vom 9. April 2015 ( Urk.

22) legte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht von Dr. A.___ auf, der vom 2 4. März 2015 datiert und an die Fussorthopädie

B.___

adressiert ist ( Urk. 23). Dr. A.___ nannte darin die folgenden Diagnosen: - L umbo vertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule mit distalbetonter

Spondylarthrose L3 bis S1 - linksbetonte partielle Sacralisation von Lendenwirbelkörper 5 mit Nearthros e zeichen - Spina bifida

occulta L5 - Arth r osis

deformans der ISG rechts stärker ausgeprägt - Varusgonarthrose linksbetont beidseits - Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits - A chillodynie beidseits - dif f use Gefühlsstörungen an den unteren Extremitäten distal betont beidseits (diabeti sche Polyneuropathie) - Diabetes mellitus Typ 2 mit Organschäden (Augen, Polyneuropathie)

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide auf beiden Seiten an chro ni schen Fussbeschwe rden bei klinisch Knick-, Senk- und Spreizfüssen so wie Achil lodynie .

Des Weiteren leide der Beschwerdeführer seit längerem an einem Diabetes melli tus Typ 2 mit entsprechenden Organschäden, insbesondere diffuse n

Sensi bilitätsstörungen an beiden Unterschenkeln distal betont. Ferner bestünden auch Organschäden im Bereich der Augen, auf dem rechten Auge sei der Be schwerdeführer blind.

Aufgrund der diabetischen Polyneuropathie sei das Tragen von orthopädischen Serienschuhen dringend indiziert. 4.8

Die Beschwerdegegnerin verzichtet e in der Folge auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 26).

E. 5.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend ( einzig ) der Anspruch auf orthopädische Serienschuhe.

E. 5.2 E rst

im nach Verfügungserlass ergangenen Bericht vom 24. Oktober 2014 an den Anwalt des Beschwerdeführers nannte Dr. A.___ neu die für den An spruch auf orthopädische Serienschuhe

relevante Diagnose Polyneuropathie. Dr. A.___ merkte an, die orthopädischen Serienschuhe seien notwendig, da mit an den Füssen keine Druckstellen entstehen würden und somit auch , um einer Amputation vorzubeugen (vgl. E.

4.3). Obwohl der Kurzbericht von Dr. A.___ keine Befundangaben enthält, die Diagnose Polyneuropathie bis her in den me dizinischen Unterlagen nie erwähnt wurde und die zeitliche Grenze der An spruchsprüfung grundsätzlich der medizinische Sachverhalt im Verfü gungs zeit punkt bildet (BGE 129 V 167 E.

1) , ging die Beschwerdegegnerin zutreffend da von aus, dass der neu geschilderte medizinische Sachverhalt An lass für weitere medizinische Abklärungen gibt , zumal der Beschwerdeführer seit längerem an einer diabetische Stoffwechsellage beziehungsweise eine m Diabetes mellitus Typ II leidet (vgl. Urk. 13/78 und Urk. 13/85). Kommt hinzu, dass das rheumatolo gische Gutachten von Dr. Z.___

vom 5. September 2013 ( Urk. 13/104/20-38), das eine Befundaufnahme der F ü sse enthält (S.

29 ) ,

im Ver fügungszeitpunkt

bereits über ein Jahr alt war und eine aktuelle Fotodo kumentation der Füsse nicht vorlag ( Urk. 13/122).

Zudem wurde das Gutachten im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren s in Auftrag gegeben, weshalb sowohl Fragestellung als auch Antworten vor allem zur Arbeitsfähigkeit erfolgten und vorliegend deshalb wenig aussagekräftig sind.

Der rheumatologische Gutachter stellte sodann

Fuss beschwerden fest, mit denen sich die RAD-Ärztin in ihrer Aktenstellungnahme nicht auseinandersetzte .

Dabei liess die Beschwerdegegnerin

– wie der Beschwerdeführer zu Recht ein wendet ( Urk. 18 S. 4) – ausser Acht, dass Abklärungen der Verwaltung zum Streit gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens in der Regel nicht ange zeigt sind, da die Herrschaft über den Streitgegenstand mit der Beschwer de erhebung auf die Beschwerdeinstanz über geht. Mit Blick auf die Mö glichkeit einer Wiedererwägung bis zur Vernehmlassung ( Art. 53 Abs. 3 ATSG) sind zwar punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheini gungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder andere Auskunfts personen)

regelmässig noch erlaubt. Abklärungen, die der Mitwirkung der ver sicherten Person bedürfen, sind aber grundsätzlich nicht mehr zulässig (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b sowie statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1 6. Dezember 2014 E.

5.2). Erweist sich der medizinische Sachverhalt – wie vorliegend – im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde als ungenügend abge klärt, steht der Beschwerdegegnerin einzig offen, die Verfü gung wiederer wägungs weise aufzuheben oder einen Antrag auf Rückweisung der Sache zu wei teren Abklärungen zu stellen.

E. 5.3 Angesichts dieser Sachlage kann bei der Prüfung der medizinischen Erforder lichkeit orthopädischer Serienschuhe nicht zur Hauptsache auf den erst im Beschwerdeverfahren ergangenen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___

vom 3 0. Dezember 2014 abgestellt werden . Nicht vollends zu überzeugen vermögen aber auch die kurzen im Beschwerdeverfahren aufgeleg ten Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. A.___ ( Urk. 14/1 und Urk. 23) , die keine überzeugende Befunderhebung ausweisen und im Gegensatz zum Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin namentlich keinerlei Angaben zu einer

neurologischen Testungen enthalten .

Aufgrund der vorhandenen (und zu berücksichtigenden) medizinischen Berichte lässt sich nicht zuverlässig und rechtsgenügend beurteilen, ob der Anspruch des

Beschwerdeführer s auf orthopädische Serienschuhe a us gewiesen ist. Da nach der gesetzlichen Kon zeption dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtser heb lichen Sachver halts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV ) obliegt , und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie Sache der zu ständigen Behörde ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember

2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie entsprechende ( ver waltungs externe ) Abklärungen treffe und hernach über das Gesuch um Über nahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe neu ent scheid e .

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einzig der Beizug einer ortho pädischen Fachärz tin oder eines orthopädischen Facharztes einer umfassenden Sachverhaltsab klärung nicht gerecht wird, betrifft die Diagnose Polyneuropathie doch im We sentlichen das neurologische Fachgebiet.

E. 5.4 Strittig ist schliesslich die von der RAD-Ärztin med. pract . C.___ und vom orthopädischen Schuhmacher kontrovers d iskutierte Zurichtung des alten Schuh s

(vgl. Urk. 14/2 und Urk. 19/1) . Soweit diese Zurichtung für die Kosten gut sprach e eine Rolle spielen sollte ( die vormalige Versorgung mit orthopädi sc hen Serien schuhen erfolgt nicht aufgru nd der Diagnose Polyneuropathie ; vgl. Urk. 13/69 und Urk. 13/64-65 ; vgl. zu den Revisionsvoraussetzungen bei Eingl i ederungs massnahmen BGE 113 V 22 E. 36 ) , ist , wie der Beschwerdeführer zutreffend fest hält, bei Unklarheiten die Paritätische Vertrauenskommission SSOMV zu kon taktieren (vgl. das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI RZ 2020, Stand 1. Januar 2015) .

E. 5.5 D ie Be schwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fü gung vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklä rung en im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung des zweiten Schriftenwechsels auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1963 geborene X.___ bezieht seit dem
  2. Januar 2007 wegen psychi schen Beschwerden sowie Einschränkungen am Bewegungsapparat (vgl. Urk.  13/30 , Urk.  13/33, Urk.  13/48 ) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen vom 2
  3. April und
  4. Mai 2009 [ Urk.  13/54 und Urk. 13/55 ] , di e auf Beschwerde des Versicherten hin vom Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
  5. Oktober 2010 [ Verfahrensnum mer IV.2009.00542 , Urk.  13/68] und vom Bundesgericht mit Urteil vom 1
  6. April 2011 [ Urk.  13/73 ] bestätigt wurden ). Mit Mitteilung vom 29.   März   2010 wurde dem Versicherten eine Kostengutsprache für orthopädi sche Serienschuhe einschliesslich deren Fer ti gung nach ärztlicher Verordnung für den Zeitraum vom 2
  7. Oktober 2009 bis zum 3
  8. Oktober 2013 erteilt ( Urk.  13/66). Im Rahmen einer im September 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk.  13/ 7 8) veranlasste die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine polydisziplinäre Begutachtung ( Gutachten von Dr.  med. Y.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr.  med. Z.___ , Spezialarzt F MH für Rheumatologie, vom
  9. und
  10. September 201 3 , Urk.   13/104 ) . Mit Vorbe scheid vom 2
  11. Juni 2014 stellte sie dem Versi cherten mit Wirkung ab dem
  12. August 2012 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk.  13/126). Gegen den Vorbescheid vom 2
  13. Juni 2014 erhob der Versicherte am
  14. Juli ( Urk.  13/128) und 1
  15. August 2014 Ein wand ( Urk.  13/134). 1.2      Mit Eingabe vom 2
  16. Januar 2014 (eingegangen am 1
  17. März 2014) ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um Erneuerung der Kosten gutsprache für orthopä dische Serienschuhe (Urk.   13/112). Er legte dem Gesuch einen Kostenvoran schlag de r B.___ Fussorthopädie vom 1
  18. März 2014 im Betrag von Fr.  1‘431.43 bei ( Urk.  13/111). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Arzt, Dr.  med. A.___ , Spezialarzt F MH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu dertrauma und ortho pädische Traumatologie , einen Bericht für die Beurteilung des Anspruchs auf ort hopädische Serienschuhe ein (Urk.   13/119 , Bericht vom 2
  19. April 2014 ) und legte diesen ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor ( Urk.  13/135) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  13/136   f.) ver neinte sie mit Verfügung vom
  20. Oktober 2014 einen An spruch auf Kostengut sprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk.  2).
  21. Gegen die anspruchsabweisende Verfügung vom
  22. Oktober 2014 ( Urk.  2) erhob X.___ am 3
  23. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei ihm weiterhin der Anspruch auf orthopädische Serien schuhe zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales, umfassendes, orthopädisches Gutach ten zu erstellen (S. 2). Mit der Beschwerde legte er eine Stellungnahme von Dr.  A.___ auf ( Urk.  3/4). Am 1
  24. November 2014 reichte er zur Ergän zung seiner Beschwerde ( Urk.  7) eine Stellungnahme von Herrn B.___ , orthopädische r Schuhmacher ( Urk.  8/1 ; vgl. auch Urk.  8/2 ) , ein . Die IV-Stelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 1
  25. Januar   2015, die Beschwerde sei abzu weisen ( Urk.  12). Sie legte ihrer Vernehmlassung einen Bericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Urk. 14/2-3 ) , vom 27. Januar 2015 betreffend eine orthopädische Untersuchung vom 3
  26. Dezember 2014 bei. Der Beschwerdeführer erstatte te am 1
  27. März 2015 seine Replik (Urk. 18) und beantragte die vollumfängliche Gutheissung der Be schwerde vom 3
  28. Oktober 201
  29. E ventuell sei der von med. pract . C.___ untersuchte Schuh durch die Paritätische Vertrauenskommission SSOMV begut achten zu lassen (S.   2). Mit Eingabe vom
  30. April 2015 ( Urk.  22) legte der Be schwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr.  A.___ , datiert vom 2
  31. März 2015 ( Urk.  23), auf. Am 2
  32. April 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 26) , was dem Beschwer de führer mit Mitteilung vom
  33. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  27). Das Gericht zieht in Erwägung:
  34. Gegenstand des Verfahrens ist die Erneuerung (vgl. Urk. 13/66) der Kosten gut sprache für orthopädische Serien schuhe ( Urk.  13/11 2, vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) .
  35. 2.1      Invalide o der von einer Invalidität (Art.  8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art.  8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .      Nach Massgabe der Art.  13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs.  2).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .   d). 2.2      Gemäss Art.  21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen , haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versiche rung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweck mässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versi cherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leih weise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).      Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art.  21 Abs.  4 IVG hat der Bundesrat in Art.  14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art.  2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs.  1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zei ch neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs.  2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3      Ziffer 4 HVI-Anhang ( in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fas sung ) führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ unter Zif fer 4.01 die folgende n Hilfsmittel auf: Orthopädische Massschuhe und orthopä dische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, s ofern eine Versorgung gemäss de n Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit ; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).
  36. 3.1      Zur Begründung der leistungsabweisenden Verfügung vom
  37. Oktober 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss den medizinischen Unterlagen habe der Nachweis einer von der N orm abweichenden, pathologischen Fussform nicht erbracht werden können ( Urk.  2) .      In ihrer Beschwerdeantwort vom 1
  38. Januar 2015 ( Urk.  12) verwies die Be schwer degegnerin auf die im laufenden Beschwerdeverfahren durch die RAD-Ärztin med. pract . C.___ durchgeführte Untersuchung. Med. pract . C.___ habe festgestellt , dass einzig ein Senkfuss nachvollzogen werden könne und die typischen Anzeichen für eine diabetische Polyneuropathie fehlten, weshalb aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit Einlagen in geeigneten Konfekti onsschuhen ausreichend und zweckmässig sei ( Urk.  12 und Urk.  14/1). 3.2      Der Beschwerdeführer machte mit seiner Beschwerde vom 3
  39. Oktober 2014 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe massiv verschlechtert und nicht etwa verbessert, weshalb er dieses Hilfsmittel weiterhin dringend benötige ( Urk.  1 R z 5.18 und 5.20). Er bemängelte die Aktenstellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . C.___ ( Rz 5.19 und 7.4 ) und wies auf die Stellungnahme von Dr.  A.___ vom 24.   Oktober 2014 hin, wonach es wichtig sei, dass er an den Fersen (richtig: Füssen) keine Druckstellen bekomme, um einer Amputation beziehungsw ei se einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzubeugen. Letz teres habe der orthopädische Schuhmacher B.___ dem Anwalt des Beschwerdeführers auf dessen telefonische Rückfrage hin bestätigt ( R z 5.22 f.). Diese Begründung ergänzte er am 1
  40. November 2014 mit einer Stellungnahme von B.___ ( Urk.  7 und 8/1).      In seiner Replik vom 1
  41. März 2015 ( Urk.  18) machte der Beschwerdeführer gel tend, dass die Beschwerdegegnerin nach eingeleitetem Beschwerdeverfahren keine medizinische Untersuchung mehr hätte vornehmen dürfen ( R z 3.1). Zu dem zog er auch das Ergebnis der Untersuchung durch med. pract . C.___ in Frage ( R z 3.2) und stellte sich auf den Standpunkt, es mangele der RAD-Ärztin an Fachwissen, was die Zurichtung der Schuhe betreffe ( R z 3.3).
  42. 4.1      Nach Eingang des Verlängerungsgesuchs für orthopädische Serienschuhe (Urk.   13/111-112 ) holte die IV-Stelle als Grundlage für die Anspruchsbeurtei lung bei Dr.   A.___ einen Bericht ein (Arztbericht vom 29.   April 2014, Urk.  13/119). Dr.  A.___ nannte darin die folgenden Diagnosen: - Lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule mit distalbetonter Spondylarthrose L3 bis S1 - l inksbetonte partielle Sacralisation von Lendenwirbelkörper 5 mit Nearthros e zeichen - Spina bifida occulta L5 - Arthosis deformans der ISG rechts stärker ausgeprägt - Varusgonarthrose linksbetont beidseits - Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits - A chillodynie beidseits      Dr.  A.___ gab an, der Beschwerdeführer leide auf beiden Seiten an chroni schen Fussbeschwerden bei klinisch Knick-, Se nk- und Spreizfüss en sowie Achillodynie . Es bestehe auf beiden Seiten eine Druckdolen z im Bereich des cal canearen Ansatzes der Achillessehne medial, lateral und d orsal sowie ein Hallux valgus . Im Beiblatt zum Arztbericht ( Urk.  13/120) gab Dr.   A.___ bei der Frage nach dem Vorliegen einer pathologisch veränderten Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe, ein Schonhinken links an . 4.2      Die RAD-Ärztin med. pract . C.___ hielt in ihrer Aktens tellungnahme vom 21. August 2014 fest ( Urk.  13/135 S. 2) , dem Bericht von Dr.  A.___ sei zu entnehmen, dass auf beiden Seiten Senk-, Spreiz-, und Knickfüsse mit Hallux valgus und Druckschmerzen der Achillessehne bestünden. Angaben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Hallux - valgus -Stellung der Grosszehe würden nicht gemacht. Insbesondere würden keine Kontrakturen be richtet. Ein Röntgenbefund liege ebenfalls n icht vor . Es werde ein Schonhinken links angegeben , das einen Mehrverbrauch an Serienschuhen verursache. Aus medizinischer Sicht sei ein Schonhinken allein nicht geeignet, zu vermehrter Abnutzung am Schuh zu führen. Beim Hinken entstehe eine verkürzte Stand beinphase der betroffenen Seite, die keine Auswirkung auf die Lebensdauer des Schuhs habe. Zum vermehrten Abrieb der Sohle komme es bei Gangarten, die zum Nachschleifen eines Fusses oder zu einer dauerhaften Fehlbelastung, zum Beispiel auf der Fussaussenkante, führten. Mit einem Scho nhinken sei ein Mehr verbrauch a n Schuhwerk nicht plausibel begründet. Laut dem im Renten revision s verfahren eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr.  Z.___ ( Urk.  13/104/20-30) bestünden Senk-Spreizfüsse . Von Zehendeformitäten habe der Gutachter nicht berichtet. Einlagen seien laut Gutachten vorhanden. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit bestehe nicht.      Aus medizinischer Sicht sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädi schen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in han delsüblichen Konfektionsschuhen erscheine ausreichend und zweckmässig. 4.3      Mit der Beschwerde vom 3
  43. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer einen kurzen Bericht von Dr.   A.___ vom 2
  44. Oktober 2014 auf ( Urk.  3/4). Darin nannte Dr.  A.___ dem Anwalt des Beschwerdeführers die folgenden Diag no sen, die er in seiner Verordnung angegeben habe: - Diabetes Typ II - Polyneu ropathie beidseits - Knick-, Se nk-, und Spreizfüsse beidseits - V arusgonarthrose beidseits - Bandscheibenvorfall      Der Beschwerdeführer benötige weiterhin orthopädische Serienschuhe. Es sei wichtig, dass er an den Füssen keine Druckstellen bekomme, um einer Amputa tion beziehungsweise einer weiteren Verschlechterung der Gesundheit vorzu beugen. Im Alltag sei ein Serienschuh auch notwendig, um die Schmerzen beim Laufen zu verringern. 4.4      Durch diesen neuen medizinischen Sachverhalt sah sich die IV-Stelle veranlasst , den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung mit Bezug auf die Fragestellung nach der Indikation von orthopädischen Serienschuhen beim RAD einzuladen ( Urk.  14/1), die am 3
  45. Dezember 2014 bei med. pract . C.___ ( Urk.  14/2) statt fand . Med. pract . C.___ diagnostizierte eine Var usgonarthrose beidseits so wie Senkfüsse ohne Kontrakturen . Die übrigen von Dr.  A.___ im Bericht vom 2
  46. April 2014 angegebenen Befunde hätten nicht nachvollzogen werden können . Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine diabetische P olyneuropathie. Die typi schen Anzeichen einer diabetischen Polyneuropathie bestünden in st r umpf förmigen Dysästhesien und Hypästhesien und in einem frühzeitigen Verlust des Vibrationsempfindens. Diese Hinweiszeichen hätten bei der Untersuchung nicht gefunden werden können.      Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit drei Jahren unter Fersenschmerzen rechts zu leiden. Bei der heutigen Untersuchung hätten keine Fersenschmerzen b estanden. Fersenschmerzen seien bei Senkfüssen häufig anzutreffen und zwar insbesondere im Bereich des Ansatzes der Plantarfaszie an der vorderen Fersen kante . Belastungsabhängige Fersenschmerzen gehörten zu den typischen Be schwerden bei Senkfüssen.      Der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung mit den Schuhen erschienen, die aufgrund der letzten Verordnung angefertigt worden seien . Es habe sich um Schuhe der Marke Mephisto mit Ziernähten und Schnürung gehandelt. Die Schuhe hätten einen Pufferabsatz aufgewiesen, der bereits deutliche Abnut zungserscheinungen gezeigt habe. In den Schuhen hätten sich lose Weichpols tereinlagen mit einer kleinen retrokapitalen Abstützung durch Pelotte und einer leichten Abstützung des Längsgewölbes b efunden. Weitere Zurichtungen seien nicht ersichtlich gewesen. Eine Sohlenversteifung habe nicht bestanden. Insbe sondere habe es sich nicht um Schuhe gehandelt, die bei einer diabetischen Polyneuropathie geeignet wären.      Med. pract . C.___ gab an, bei Senkfüssen mit belastungsabhängigen Fersen schmerzen sei aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit Einlagen in geeig neten Konfektionsschuhen ausreichend und zweckmässig. Eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei nicht notwendig. 4.5      Das Gericht zog in Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Untersuchung einverstanden erklären könnte , hatte er in seiner Beschwerde d och ausgeführt, die RAD-Ärztin hätte nie attestiert, dass die Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konf ektionsschuhen ausreichen würde , wenn sie den Beschwerdeführer jemals untersucht hätte ( Urk.  1 Rz 5.19). Dem Beschwer deführer wurde deshalb mit Verfügung vom 1
  47. Januar 2015 Frist zur Stellung nahme (Replik) und zur Erklärung an gesetzt , ob er an der Beschwerde festhalte ( Urk.  15). 4.6      M it Replik vom 1
  48. Mär z 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und rügte die medizinische Untersuchung durch die Beschwerde gegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahren s ( Urk.  18). Der Replik legte er so dann einen mit Fotos illustrierten Bericht vom
  49. März 2015 der Fussorthopä die B.___ bei ( Urk.  19/1). Darin erläuterte B.___ den Schuhaufbau mit Lauf sohle , Puffer und Abrollwiege. Zudem führte er aus , eine Sohlenversteifung im Schuh sei nicht durch das Biegen des Schuhs erkennbar. Um eine Sohlen versteifung zu erkennen, müsse die Sohle mit einer Ahle durchgestochen werden . Eine Sohlenversteifung sei unterschiedlich in der Härte beziehungs weise Be weg lichkeit. 4.7      Mit Eingabe vom
  50. April 2015 ( Urk.  22) legte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht von Dr.  A.___ auf, der vom 2
  51. März 2015 datiert und an die Fussorthopädie B.___ adressiert ist ( Urk.  23). Dr.  A.___ nannte darin die folgenden Diagnosen: - L umbo vertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule mit distalbetonter Spondylarthrose L3 bis S1 - linksbetonte partielle Sacralisation von Lendenwirbelkörper 5 mit Nearthros e zeichen - Spina bifida occulta L5 - Arth r osis deformans der ISG rechts stärker ausgeprägt - Varusgonarthrose linksbetont beidseits - Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits - A chillodynie beidseits - dif f use Gefühlsstörungen an den unteren Extremitäten distal betont beidseits (diabeti sche Polyneuropathie) - Diabetes mellitus Typ 2 mit Organschäden (Augen, Polyneuropathie)      Dr.  A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide auf beiden Seiten an chro ni schen Fussbeschwe rden bei klinisch Knick-, Senk- und Spreizfüssen so wie Achil lodynie .      Des Weiteren leide der Beschwerdeführer seit längerem an einem Diabetes melli tus Typ 2 mit entsprechenden Organschäden, insbesondere diffuse n Sensi bilitätsstörungen an beiden Unterschenkeln distal betont. Ferner bestünden auch Organschäden im Bereich der Augen, auf dem rechten Auge sei der Be schwerdeführer blind.      Aufgrund der diabetischen Polyneuropathie sei das Tragen von orthopädischen Serienschuhen dringend indiziert. 4.8      Die Beschwerdegegnerin verzichtet e in der Folge auf das Einreichen einer Duplik ( Urk.  26).
  52. 5.1      Streitig und zu prüfen ist vorliegend ( einzig ) der Anspruch auf orthopädische Serienschuhe. 5.2      E rst im nach Verfügungserlass ergangenen Bericht vom 24. Oktober 2014 an den Anwalt des Beschwerdeführers nannte Dr.  A.___ neu die für den An spruch auf orthopädische Serienschuhe relevante Diagnose Polyneuropathie. Dr.  A.___ merkte an, die orthopädischen Serienschuhe seien notwendig, da mit an den Füssen keine Druckstellen entstehen würden und somit auch , um einer Amputation vorzubeugen (vgl. E.   4.3). Obwohl der Kurzbericht von Dr.  A.___ keine Befundangaben enthält, die Diagnose Polyneuropathie bis her in den me dizinischen Unterlagen nie erwähnt wurde und die zeitliche Grenze der An spruchsprüfung grundsätzlich der medizinische Sachverhalt im Verfü gungs zeit punkt bildet (BGE 129 V 167 E.   1) , ging die Beschwerdegegnerin zutreffend da von aus, dass der neu geschilderte medizinische Sachverhalt An lass für weitere medizinische Abklärungen gibt , zumal der Beschwerdeführer seit längerem an einer diabetische Stoffwechsellage beziehungsweise eine m Diabetes mellitus Typ II leidet (vgl. Urk.  13/78 und Urk.  13/85). Kommt hinzu, dass das rheumatolo gische Gutachten von Dr.  Z.___ vom
  53. September 2013 ( Urk.  13/104/20-38), das eine Befundaufnahme der F ü sse enthält (S.   29 ) , im Ver fügungszeitpunkt bereits über ein Jahr alt war und eine aktuelle Fotodo kumentation der Füsse nicht vorlag ( Urk.  13/122). Zudem wurde das Gutachten im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren s in Auftrag gegeben, weshalb sowohl Fragestellung als auch Antworten vor allem zur Arbeitsfähigkeit erfolgten und vorliegend deshalb wenig aussagekräftig sind. Der rheumatologische Gutachter stellte sodann Fuss beschwerden fest, mit denen sich die RAD-Ärztin in ihrer Aktenstellungnahme nicht auseinandersetzte .      Dabei liess die Beschwerdegegnerin – wie der Beschwerdeführer zu Recht ein wendet ( Urk.  18 S. 4) – ausser Acht, dass Abklärungen der Verwaltung zum Streit gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens in der Regel nicht ange zeigt sind, da die Herrschaft über den Streitgegenstand mit der Beschwer de erhebung auf die Beschwerdeinstanz über geht. Mit Blick auf die Mö glichkeit einer Wiedererwägung bis zur Vernehmlassung ( Art.  53 Abs.  3 ATSG) sind zwar punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheini gungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder andere Auskunfts personen) regelmässig noch erlaubt. Abklärungen, die der Mitwirkung der ver sicherten Person bedürfen, sind aber grundsätzlich nicht mehr zulässig (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b sowie statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1
  54. Dezember 2014 E.   5.2). Erweist sich der medizinische Sachverhalt – wie vorliegend – im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde als ungenügend abge klärt, steht der Beschwerdegegnerin einzig offen, die Verfü gung wiederer wägungs weise aufzuheben oder einen Antrag auf Rückweisung der Sache zu wei teren Abklärungen zu stellen. 5.3      Angesichts dieser Sachlage kann bei der Prüfung der medizinischen Erforder lichkeit orthopädischer Serienschuhe nicht zur Hauptsache auf den erst im Beschwerdeverfahren ergangenen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom 3
  55. Dezember 2014 abgestellt werden . Nicht vollends zu überzeugen vermögen aber auch die kurzen im Beschwerdeverfahren aufgeleg ten Berichte des behandelnden Orthopäden Dr.  A.___ ( Urk.  14/1 und Urk.  23) , die keine überzeugende Befunderhebung ausweisen und im Gegensatz zum Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin namentlich keinerlei Angaben zu einer neurologischen Testungen enthalten .      Aufgrund der vorhandenen (und zu berücksichtigenden) medizinischen Berichte lässt sich nicht zuverlässig und rechtsgenügend beurteilen, ob der Anspruch des Beschwerdeführer s auf orthopädische Serienschuhe a us gewiesen ist. Da nach der gesetzlichen Kon zeption dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtser heb lichen Sachver halts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV ) obliegt , und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie Sache der zu ständigen Behörde ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember   2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie entsprechende ( ver waltungs externe ) Abklärungen treffe und hernach über das Gesuch um Über nahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe neu ent scheid e . Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einzig der Beizug einer ortho pädischen Fachärz tin oder eines orthopädischen Facharztes einer umfassenden Sachverhaltsab klärung nicht gerecht wird, betrifft die Diagnose Polyneuropathie doch im We sentlichen das neurologische Fachgebiet. 5.4      Strittig ist schliesslich die von der RAD-Ärztin med. pract . C.___ und vom orthopädischen Schuhmacher kontrovers d iskutierte Zurichtung des alten Schuh s (vgl. Urk.  14/2 und Urk.  19/1) . Soweit diese Zurichtung für die Kosten gut sprach e eine Rolle spielen sollte ( die vormalige Versorgung mit orthopädi sc hen Serien schuhen erfolgt nicht aufgru nd der Diagnose Polyneuropathie ; vgl. Urk.  13/69 und Urk.  13/64-65 ; vgl. zu den Revisionsvoraussetzungen bei Eingl i ederungs massnahmen BGE 113 V 22 E. 36 ) , ist , wie der Beschwerdeführer zutreffend fest hält, bei Unklarheiten die Paritätische Vertrauenskommission SSOMV zu kon taktieren (vgl. das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI RZ 2020, Stand
  56. Januar 2015) . 5.5      D ie Be schwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fü gung vom
  57. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklä rung en im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
  58. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung des zweiten Schriftenwechsels auf Fr.  2‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt:
  59. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
  60. Oktober 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge.
  61. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  62. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  2‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  63. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  64. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  65. Juli bis und mit 1
  66. August sowie vom 1
  67. Dezember bis und mit dem
  68. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01148 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

27. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1963 geborene X.___

bezieht

seit dem

1. Januar 2007 wegen psychi schen Beschwerden sowie Einschränkungen am Bewegungsapparat

(vgl. Urk. 13/30 , Urk. 13/33, Urk. 13/48 ) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen vom 2 7. April und

19. Mai 2009 [ Urk. 13/54 und Urk. 13/55 ] , di e auf Beschwerde des Versicherten hin vom Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22.

Oktober 2010 [ Verfahrensnum mer IV.2009.00542 , Urk. 13/68]

und

vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. April 2011 [ Urk. 13/73 ] bestätigt wurden ). Mit Mitteilung vom 29.

März

2010 wurde dem Versicherten

eine Kostengutsprache für orthopädi sche Serienschuhe einschliesslich deren Fer ti gung nach ärztlicher Verordnung für den Zeitraum vom 2 6. Oktober 2009 bis zum 3 1. Oktober 2013 erteilt ( Urk. 13/66).

Im Rahmen einer im September 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 13/ 7

8) veranlasste die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine polydisziplinäre Begutachtung ( Gutachten von Dr. med. Y.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. med. Z.___ , Spezialarzt F MH für Rheumatologie, vom 2. und 5. September 201 3 , Urk.

13/104 ) . Mit Vorbe scheid vom 2 4. Juni 2014 stellte sie dem Versi cherten mit Wirkung ab dem 1. August 2012 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 13/126). Gegen den Vorbescheid vom 2 4. Juni 2014 erhob der Versicherte am 8. Juli ( Urk. 13/128) und 1 2. August 2014 Ein wand ( Urk. 13/134). 1.2

Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2014 (eingegangen am 1 2. März 2014) ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um Erneuerung der Kosten gutsprache für orthopä dische Serienschuhe (Urk.

13/112). Er legte dem Gesuch einen Kostenvoran schlag de r

B.___ Fussorthopädie vom 1 1. März 2014 im Betrag von Fr. 1‘431.43 bei ( Urk. 13/111). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Arzt, Dr. med. A.___ , Spezialarzt F MH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu dertrauma und ortho pädische Traumatologie , einen Bericht für die Beurteilung des Anspruchs auf ort hopädische Serienschuhe ein

(Urk.

13/119 , Bericht vom 2 9. April 2014 ) und legte diesen ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor ( Urk. 13/135) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 13/136

f.) ver neinte

sie

mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 einen An spruch auf Kostengut sprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk. 2). 2.

Gegen die anspruchsabweisende Verfügung vom 7. Oktober 2014 ( Urk.

2) erhob X.___ am 3 0. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei ihm weiterhin der Anspruch auf orthopädische Serien schuhe zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales, umfassendes, orthopädisches Gutach ten zu erstellen (S. 2).

Mit der Beschwerde legte er eine Stellungnahme von Dr. A.___

auf ( Urk. 3/4). Am 1 2. November 2014 reichte er zur Ergän zung seiner Beschwerde ( Urk. 7) eine Stellungnahme von Herrn

B.___ , orthopädische r Schuhmacher ( Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/2 ) , ein . Die IV-Stelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar

2015, die Beschwerde sei abzu weisen ( Urk. 12). Sie legte ihrer Vernehmlassung einen Bericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Urk. 14/2-3 ) , vom 27. Januar 2015 betreffend eine orthopädische Untersuchung vom 3 0. Dezember 2014 bei. Der Beschwerdeführer erstatte te am 1 0. März 2015 seine Replik (Urk. 18) und beantragte die vollumfängliche Gutheissung der Be schwerde vom 3 0. Oktober 201 4. E ventuell sei der von med. pract . C.___ untersuchte Schuh durch die Paritätische Vertrauenskommission SSOMV begut achten zu lassen (S.

2).

Mit Eingabe vom 9. April 2015 ( Urk.

22) legte der Be schwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. A.___ , datiert vom 2 4. März 2015 ( Urk. 23), auf. Am 2 8. April 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 26) , was dem Beschwer de führer mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erneuerung (vgl. Urk. 13/66) der Kosten gut sprache für orthopädische Serien schuhe

( Urk. 13/11 2, vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) . 2. 2.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen , haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versiche rung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweck mässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versi cherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leih weise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zei ch neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3

Ziffer 4 HVI-Anhang ( in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fas sung )

führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ unter Zif fer 4.01 die folgende n Hilfsmittel auf: Orthopädische Massschuhe und orthopä dische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, s ofern eine Versorgung gemäss de n Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit ; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2). 3. 3.1

Zur Begründung der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Oktober 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss den medizinischen Unterlagen habe der Nachweis einer von der N orm abweichenden, pathologischen Fussform nicht erbracht werden können ( Urk. 2) .

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2015 ( Urk.

12) verwies die Be schwer degegnerin auf die im laufenden Beschwerdeverfahren

durch die RAD-Ärztin med. pract . C.___

durchgeführte Untersuchung. Med. pract . C.___ habe festgestellt , dass einzig ein Senkfuss nachvollzogen werden könne und die typischen Anzeichen für eine diabetische Polyneuropathie fehlten, weshalb aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit Einlagen in geeigneten Konfekti onsschuhen ausreichend und zweckmässig sei ( Urk. 12 und Urk. 14/1). 3.2

Der Beschwerdeführer machte mit seiner Beschwerde vom 3 0. Oktober 2014 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe massiv verschlechtert und nicht etwa verbessert, weshalb er dieses Hilfsmittel weiterhin dringend benötige ( Urk. 1 R z 5.18 und 5.20). Er bemängelte die Aktenstellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . C.___ ( Rz

5.19 und 7.4 ) und wies auf die Stellungnahme von Dr. A.___

vom 24.

Oktober 2014 hin, wonach es wichtig sei, dass er an den Fersen (richtig: Füssen) keine Druckstellen bekomme, um einer Amputation beziehungsw ei se einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzubeugen. Letz teres habe der orthopädische Schuhmacher B.___ dem Anwalt des Beschwerdeführers auf dessen telefonische Rückfrage hin bestätigt ( R z 5.22 f.). Diese Begründung ergänzte er am 1 2. November 2014 mit einer Stellungnahme von B.___ ( Urk. 7 und 8/1).

In seiner Replik vom 1 0. März 2015 ( Urk.

18) machte der Beschwerdeführer gel tend, dass die Beschwerdegegnerin nach eingeleitetem Beschwerdeverfahren keine medizinische Untersuchung mehr hätte vornehmen dürfen ( R z 3.1). Zu dem zog er auch das Ergebnis der Untersuchung durch med. pract . C.___

in Frage ( R z 3.2) und stellte sich auf den Standpunkt, es mangele der RAD-Ärztin an Fachwissen, was die Zurichtung der Schuhe betreffe ( R z 3.3). 4. 4.1

Nach Eingang des Verlängerungsgesuchs für orthopädische Serienschuhe (Urk.

13/111-112 ) holte die IV-Stelle als Grundlage für die

Anspruchsbeurtei lung

bei Dr.

A.___ einen Bericht ein (Arztbericht vom 29.

April 2014, Urk. 13/119). Dr. A.___ nannte darin die folgenden Diagnosen: - Lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule mit distalbetonter

Spondylarthrose L3 bis S1 - l inksbetonte partielle Sacralisation von Lendenwirbelkörper 5 mit Nearthros e zeichen - Spina bifida

occulta L5 - Arthosis

deformans der ISG rechts stärker ausgeprägt - Varusgonarthrose linksbetont beidseits - Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits - A chillodynie beidseits

Dr. A.___ gab an, der Beschwerdeführer leide auf beiden Seiten an chroni schen Fussbeschwerden bei klinisch Knick-, Se nk- und Spreizfüss en sowie Achillodynie . Es bestehe auf beiden Seiten eine Druckdolen z im Bereich des cal canearen Ansatzes der Achillessehne medial, lateral und d orsal sowie ein Hallux

valgus . Im Beiblatt zum Arztbericht ( Urk. 13/120) gab Dr.

A.___

bei der Frage nach dem Vorliegen einer pathologisch veränderten Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe, ein Schonhinken links an . 4.2

Die RAD-Ärztin med. pract . C.___ hielt in ihrer Aktens tellungnahme vom 21. August 2014 fest ( Urk. 13/135 S. 2) , dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass auf beiden Seiten Senk-, Spreiz-, und Knickfüsse mit Hallux

valgus

und Druckschmerzen der Achillessehne bestünden. Angaben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Hallux - valgus -Stellung der Grosszehe würden nicht gemacht. Insbesondere würden keine Kontrakturen be richtet. Ein Röntgenbefund liege ebenfalls n icht vor . Es werde ein Schonhinken links angegeben , das einen Mehrverbrauch an Serienschuhen verursache. Aus medizinischer Sicht sei ein Schonhinken allein nicht geeignet, zu vermehrter Abnutzung am Schuh zu führen. Beim Hinken entstehe eine verkürzte Stand beinphase der betroffenen Seite, die keine Auswirkung auf die Lebensdauer des Schuhs habe. Zum vermehrten Abrieb der Sohle komme es bei Gangarten, die zum Nachschleifen eines Fusses oder zu einer dauerhaften Fehlbelastung, zum Beispiel auf der Fussaussenkante, führten. Mit einem Scho nhinken sei ein Mehr verbrauch a n Schuhwerk nicht plausibel begründet. Laut dem im

Renten revision s verfahren eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___

( Urk. 13/104/20-30)

bestünden

Senk-Spreizfüsse . Von Zehendeformitäten habe der Gutachter nicht berichtet. Einlagen seien laut Gutachten vorhanden. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit bestehe nicht.

Aus medizinischer Sicht sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädi schen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in han delsüblichen Konfektionsschuhen erscheine ausreichend und zweckmässig. 4.3

Mit der Beschwerde vom 3 0. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer einen kurzen Bericht von Dr.

A.___ vom 2 4. Oktober 2014 auf ( Urk. 3/4). Darin nannte

Dr. A.___

dem Anwalt des Beschwerdeführers die folgenden Diag no sen, die er in seiner Verordnung angegeben habe: - Diabetes Typ II - Polyneu ropathie beidseits - Knick-, Se nk-, und Spreizfüsse beidseits - V arusgonarthrose beidseits - Bandscheibenvorfall

Der Beschwerdeführer benötige weiterhin orthopädische Serienschuhe. Es sei wichtig, dass er an den Füssen keine Druckstellen bekomme, um einer Amputa tion beziehungsweise einer weiteren Verschlechterung der Gesundheit vorzu beugen. Im Alltag sei ein Serienschuh auch notwendig, um die Schmerzen beim Laufen zu verringern. 4.4

Durch diesen neuen medizinischen Sachverhalt sah sich die IV-Stelle veranlasst , den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung mit Bezug auf die Fragestellung nach der Indikation von orthopädischen Serienschuhen beim RAD einzuladen ( Urk. 14/1), die am 3 0. Dezember 2014 bei med. pract . C.___ ( Urk. 14/2) statt fand . Med. pract .

C.___ diagnostizierte eine Var usgonarthrose beidseits so wie Senkfüsse ohne Kontrakturen . Die übrigen von Dr. A.___ im Bericht vom 2 4. April 2014 angegebenen Befunde hätten nicht nachvollzogen werden können . Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine diabetische P olyneuropathie. Die typi schen Anzeichen einer diabetischen Polyneuropathie bestünden in st r umpf förmigen

Dysästhesien und Hypästhesien und in einem frühzeitigen Verlust des Vibrationsempfindens. Diese Hinweiszeichen

hätten bei der Untersuchung nicht gefunden werden können.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit drei Jahren unter Fersenschmerzen rechts zu leiden. Bei der heutigen Untersuchung hätten keine Fersenschmerzen b estanden. Fersenschmerzen seien bei Senkfüssen häufig anzutreffen und zwar insbesondere im Bereich des Ansatzes der Plantarfaszie an der vorderen Fersen kante . Belastungsabhängige Fersenschmerzen gehörten zu den typischen Be schwerden bei Senkfüssen.

Der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung mit den Schuhen erschienen, die aufgrund der letzten Verordnung angefertigt worden seien . Es habe sich um Schuhe der Marke Mephisto mit Ziernähten und Schnürung gehandelt. Die Schuhe hätten einen Pufferabsatz aufgewiesen, der bereits deutliche Abnut zungserscheinungen gezeigt habe. In den Schuhen hätten sich lose Weichpols tereinlagen mit einer kleinen retrokapitalen Abstützung durch Pelotte und einer leichten Abstützung des Längsgewölbes b efunden. Weitere Zurichtungen seien nicht ersichtlich gewesen. Eine Sohlenversteifung habe nicht bestanden. Insbe sondere habe es sich nicht um Schuhe gehandelt, die bei einer diabetischen Polyneuropathie geeignet wären.

Med. pract . C.___ gab an, bei Senkfüssen mit belastungsabhängigen Fersen schmerzen sei aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit Einlagen in geeig neten Konfektionsschuhen ausreichend und zweckmässig. Eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei nicht notwendig. 4.5

Das Gericht zog in Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Untersuchung einverstanden erklären könnte , hatte er in seiner Beschwerde d och ausgeführt, die RAD-Ärztin hätte nie attestiert, dass die Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konf ektionsschuhen ausreichen würde , wenn sie den Beschwerdeführer jemals untersucht hätte ( Urk. 1 Rz 5.19).

Dem Beschwer deführer wurde deshalb mit Verfügung vom 1 9. Januar 2015 Frist zur Stellung nahme (Replik) und zur Erklärung an gesetzt , ob er an der Beschwerde festhalte ( Urk. 15). 4.6

M it Replik vom 1 0. Mär z 2015 hielt

der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und rügte die medizinische Untersuchung durch die Beschwerde gegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahren s ( Urk. 18). Der Replik legte er so dann einen mit Fotos illustrierten Bericht vom 2. März 2015 der Fussorthopä die

B.___ bei ( Urk. 19/1). Darin erläuterte B.___

den Schuhaufbau mit Lauf sohle , Puffer und Abrollwiege. Zudem führte er aus , eine Sohlenversteifung im Schuh sei nicht durch das Biegen des Schuhs erkennbar. Um eine Sohlen versteifung zu erkennen, müsse die Sohle mit einer Ahle durchgestochen werden . Eine Sohlenversteifung sei unterschiedlich in der Härte beziehungs weise Be weg lichkeit. 4.7

Mit Eingabe vom 9. April 2015 ( Urk.

22) legte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht von Dr. A.___ auf, der vom 2 4. März 2015 datiert und an die Fussorthopädie

B.___

adressiert ist ( Urk. 23). Dr. A.___ nannte darin die folgenden Diagnosen: - L umbo vertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule mit distalbetonter

Spondylarthrose L3 bis S1 - linksbetonte partielle Sacralisation von Lendenwirbelkörper 5 mit Nearthros e zeichen - Spina bifida

occulta L5 - Arth r osis

deformans der ISG rechts stärker ausgeprägt - Varusgonarthrose linksbetont beidseits - Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits - A chillodynie beidseits - dif f use Gefühlsstörungen an den unteren Extremitäten distal betont beidseits (diabeti sche Polyneuropathie) - Diabetes mellitus Typ 2 mit Organschäden (Augen, Polyneuropathie)

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide auf beiden Seiten an chro ni schen Fussbeschwe rden bei klinisch Knick-, Senk- und Spreizfüssen so wie Achil lodynie .

Des Weiteren leide der Beschwerdeführer seit längerem an einem Diabetes melli tus Typ 2 mit entsprechenden Organschäden, insbesondere diffuse n

Sensi bilitätsstörungen an beiden Unterschenkeln distal betont. Ferner bestünden auch Organschäden im Bereich der Augen, auf dem rechten Auge sei der Be schwerdeführer blind.

Aufgrund der diabetischen Polyneuropathie sei das Tragen von orthopädischen Serienschuhen dringend indiziert. 4.8

Die Beschwerdegegnerin verzichtet e in der Folge auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 26). 5. 5.1

Streitig und zu prüfen ist vorliegend ( einzig ) der Anspruch auf orthopädische Serienschuhe. 5.2

E rst

im nach Verfügungserlass ergangenen Bericht vom 24. Oktober 2014 an den Anwalt des Beschwerdeführers nannte Dr. A.___ neu die für den An spruch auf orthopädische Serienschuhe

relevante Diagnose Polyneuropathie. Dr. A.___ merkte an, die orthopädischen Serienschuhe seien notwendig, da mit an den Füssen keine Druckstellen entstehen würden und somit auch , um einer Amputation vorzubeugen (vgl. E.

4.3). Obwohl der Kurzbericht von Dr. A.___ keine Befundangaben enthält, die Diagnose Polyneuropathie bis her in den me dizinischen Unterlagen nie erwähnt wurde und die zeitliche Grenze der An spruchsprüfung grundsätzlich der medizinische Sachverhalt im Verfü gungs zeit punkt bildet (BGE 129 V 167 E.

1) , ging die Beschwerdegegnerin zutreffend da von aus, dass der neu geschilderte medizinische Sachverhalt An lass für weitere medizinische Abklärungen gibt , zumal der Beschwerdeführer seit längerem an einer diabetische Stoffwechsellage beziehungsweise eine m Diabetes mellitus Typ II leidet (vgl. Urk. 13/78 und Urk. 13/85). Kommt hinzu, dass das rheumatolo gische Gutachten von Dr. Z.___

vom 5. September 2013 ( Urk. 13/104/20-38), das eine Befundaufnahme der F ü sse enthält (S.

29 ) ,

im Ver fügungszeitpunkt

bereits über ein Jahr alt war und eine aktuelle Fotodo kumentation der Füsse nicht vorlag ( Urk. 13/122).

Zudem wurde das Gutachten im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren s in Auftrag gegeben, weshalb sowohl Fragestellung als auch Antworten vor allem zur Arbeitsfähigkeit erfolgten und vorliegend deshalb wenig aussagekräftig sind.

Der rheumatologische Gutachter stellte sodann

Fuss beschwerden fest, mit denen sich die RAD-Ärztin in ihrer Aktenstellungnahme nicht auseinandersetzte .

Dabei liess die Beschwerdegegnerin

– wie der Beschwerdeführer zu Recht ein wendet ( Urk. 18 S. 4) – ausser Acht, dass Abklärungen der Verwaltung zum Streit gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens in der Regel nicht ange zeigt sind, da die Herrschaft über den Streitgegenstand mit der Beschwer de erhebung auf die Beschwerdeinstanz über geht. Mit Blick auf die Mö glichkeit einer Wiedererwägung bis zur Vernehmlassung ( Art. 53 Abs. 3 ATSG) sind zwar punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheini gungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder andere Auskunfts personen)

regelmässig noch erlaubt. Abklärungen, die der Mitwirkung der ver sicherten Person bedürfen, sind aber grundsätzlich nicht mehr zulässig (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b sowie statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1 6. Dezember 2014 E.

5.2). Erweist sich der medizinische Sachverhalt – wie vorliegend – im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde als ungenügend abge klärt, steht der Beschwerdegegnerin einzig offen, die Verfü gung wiederer wägungs weise aufzuheben oder einen Antrag auf Rückweisung der Sache zu wei teren Abklärungen zu stellen. 5.3

Angesichts dieser Sachlage kann bei der Prüfung der medizinischen Erforder lichkeit orthopädischer Serienschuhe nicht zur Hauptsache auf den erst im Beschwerdeverfahren ergangenen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___

vom 3 0. Dezember 2014 abgestellt werden . Nicht vollends zu überzeugen vermögen aber auch die kurzen im Beschwerdeverfahren aufgeleg ten Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. A.___ ( Urk. 14/1 und Urk. 23) , die keine überzeugende Befunderhebung ausweisen und im Gegensatz zum Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin namentlich keinerlei Angaben zu einer

neurologischen Testungen enthalten .

Aufgrund der vorhandenen (und zu berücksichtigenden) medizinischen Berichte lässt sich nicht zuverlässig und rechtsgenügend beurteilen, ob der Anspruch des

Beschwerdeführer s auf orthopädische Serienschuhe a us gewiesen ist. Da nach der gesetzlichen Kon zeption dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtser heb lichen Sachver halts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV ) obliegt , und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie Sache der zu ständigen Behörde ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember

2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie entsprechende ( ver waltungs externe ) Abklärungen treffe und hernach über das Gesuch um Über nahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe neu ent scheid e .

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einzig der Beizug einer ortho pädischen Fachärz tin oder eines orthopädischen Facharztes einer umfassenden Sachverhaltsab klärung nicht gerecht wird, betrifft die Diagnose Polyneuropathie doch im We sentlichen das neurologische Fachgebiet. 5.4

Strittig ist schliesslich die von der RAD-Ärztin med. pract . C.___ und vom orthopädischen Schuhmacher kontrovers d iskutierte Zurichtung des alten Schuh s

(vgl. Urk. 14/2 und Urk. 19/1) . Soweit diese Zurichtung für die Kosten gut sprach e eine Rolle spielen sollte ( die vormalige Versorgung mit orthopädi sc hen Serien schuhen erfolgt nicht aufgru nd der Diagnose Polyneuropathie ; vgl. Urk. 13/69 und Urk. 13/64-65 ; vgl. zu den Revisionsvoraussetzungen bei Eingl i ederungs massnahmen BGE 113 V 22 E. 36 ) , ist , wie der Beschwerdeführer zutreffend fest hält, bei Unklarheiten die Paritätische Vertrauenskommission SSOMV zu kon taktieren (vgl. das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI RZ 2020, Stand 1. Januar 2015) . 5.5

D ie Be schwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fü gung vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklä rung en im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung des zweiten Schriftenwechsels auf Fr. 2‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli