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IV.2014.01137

Die Umschulung wurde zu Recht abgeschlossen nach dem Erlangen des angestrebten Diploms, mit welchem der Zweck der Umschulung erreicht wurde. Kein Anspruch auf Taggelder mehr und kein Rentenanspruch. Bezüglich der übrigen Anträge Nichteintreten.

Zürich SozVersG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1970 geborene X.___ war zuletzt selbständig erwerbs tätig gewesen, bevor er sich am

3. März 2006 unter Hinweis auf einen gebrochenen Wirbel sowie einen Splitterbruch am rechten Ellbogengelenk bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete

(Urk. 6/7, Urk. 6/20, Urk. 6/179/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische sowie berufliche Abklärungen vor und verneinte mit Verfü gung vom 31. Mai 2007 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/31). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.00958 vom 27. Oktober 2008 in dem Sinne gut, als es von einem Invaliditätsgrad von etwa 20 % ausging und die Sache daher an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Eingliederungs anspruch des Versicherten abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu befinde (Urk. 6/37). 1.2

In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle weitere berufliche Abklärun gen und erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. August 2009 Kosten gutsprache für die Vorbereitungskurs e

im Bereich CAD, 3-D und virtuelle Welten an der Schule

Y.___ in Z.___ (Schule Y.___; vgl. Urk. 6/46) ab dem 13. Juli 2009 bis zum 9. Oktober 2009 (Urk. 6/49). Wei ter verfügte sie am 15. Oktober 2009 eine Kostengutsprache für den Lehrgang 3D-Visualisierung und -Animation an der Schule Y.___

mit begleitendem Prakti kum vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2011 (Urk. 6/56). Am 6. Januar 2011 teilte sie dem Versicherten zudem mit, sie übernehme die Kosten der Ver längerung des Lehrgangs in 3D-Animation mit begleitendem Praktikum, insge samt vom 1. August 2009 bis circa 4. Oktober 2011 (Urk. 6/66). Für diesen Zeitraum sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. März 2011 Taggelder zu (Urk. 6/69-79). Am 19. Dezember 2011 teilte sie ihm mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen (Urk. 6/90). 1.3

Mit E-Mail vom 26. März 2012 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle und gab an, er habe den Kurs an der Schule Y.___

abbrechen müssen (Urk. 6/94). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere berufliche Abklärungen vor und forderte den Versicherten am 15. August 2012 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie unter der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall die Berufsberatung vorläufig abschliessen werde, zum Einreichen weiterer Unterlagen auf (Urk. 6/103). Nachdem der Versicherte sich nicht mehr gemeldet hatte, schloss sie die Berufsberatung mit Mitteilung vom 4. September 2012 ab (Urk. 6/105).

Zudem stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom

5. September 2012 die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invaliden versicherung in Aussicht (Urk. 6/108). Nach hiergegen erhobenem Einwand (Urk. 6/109) und weiteren Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Februar 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung ab 18. Februar 201 3 bis 29. Juni 2014 (Urk. 6/121). Mi t Verfügungen vom 15. März 2013, vom 21. Juni 2013, vom

20. September 2013 sowie vom 24. Januar 2014

sprach sie ihm zudem Taggel der zu (Urk. 6/129-13 2, Urk. 6/158-159, Urk. 6/161, Urk. 6/169). Nach einem Wechsel des Praktikumsbetriebs wurde am 19./ 23. Juni 2013 eine neue Zielver einbarung abgeschlossen (Urk. 6/160). Bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Vergütung von Reisekosten und Zehrgeld forderte die IV-Stelle den Versicher ten am 6. August 2014 auf, seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nachzu kommen (Urk. 6/1 90), woraufhin dieser weitere Unterlagen einreichte (Urk. 6/200-201). Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Begehrens um Kostengutsprache für Reisekosten und Zehrgeld in Aussicht (Urk. 6/203). Daraufhin reichte dieser erneut Unterlagen ein (Urk. 6/205-206). Im weiteren Verlauf erstellte die Fotoschule A.___ die Schlussabrechnung über den Materialbezug und erstattete dem Versicherten Fr. 325.75 (Urk. 6/207-210). Mit Vorbescheid vom

17. November 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Vergütung von Reise kosten u nd Zehrgeld in der Höhe von Fr. 9‘797.85 in Aussicht (Urk. 6/214). 1.4

Am 2 2. April 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/176).

Hernach liess die IV-Stelle einen Auszug aus seinem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/179) und tätigte weitere erwerbliche Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 6. August 2014 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass sie die beruflichen Massnahmen per 30. Juni 2014 definitiv beenden und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 6/193). Der Versicherte erhob hiergegen Einwand (Urk. 6/ 195) und ver langte Taggelder auch für die Zeit ab Juli 2014 (Urk. 6/199). Mit Verfügung vom 30. September 2014 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wie angekündigt per 30. Juni 2014 definitiv ab und verneinte das Bestehen eines Rentenanspruchs, da der Versicherte nach Abschluss der Umschulung ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 6/204 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. September 2014 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 26. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Abrechnung der Materialkosten direkt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die Weiterführung der beruflichen Massnahme vom 15. Oktober 2009, die Abklärung seines Rentenanspruchs sowie die Ersetzung seiner persönlichen Berufsberaterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdefüh rer hielt in seiner Replik vom 1 2. Januar 2015 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 4. Februar 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Umschulung gelte als abgeschlossen, da der Beschwerdeführer die Fotoschule A.___ erfolgreich mit Diplom bestanden habe. Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend Reisekosten und Zehrgelder merkte sie an, die diesbezügliche Einsprache werde durch ihre Verfügung nicht tangiert. Wegen der Materialkosten habe sie ihm per E-Mail Bescheid gegeben, dass die Abrech nung über die Fotoschule A.___ erfolge (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Umschulung erfolgreich absolviert sei und gemäss den abgeschlossenen Zielver einbarung en kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen bestehe . Der Anspruch auf Vergütung von Reisekosten, Zehrgeld und Materialkosten gehöre nicht zum Anfechtungsgegenstand. Im Übrigen seien die Materialkosten bereits erstattet worden, soweit sie im üblichen Rahmen der Ausbildung gelegen hätten. Bezüglich des Rentenanspruchs merkte sie an, der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit, auf welche er umgeschult worden sei, voll arbeitsfähig und könne damit ein Einkommen erzielen, bei welchem keine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 5). 1 .2

Der Beschwerdeführer machte geltend, laut der Kostengutsprache vom 27. Februar 2013 sei ihm ein Materialgeld von Fr. 1‘500.-- für das A.___ -Portfolio zugesprochen worden. Er habe aber nur Fr. 325.75 erhalten, da die Fotoschule A.___ den Rest mit Gebühren der Forum-Schul-Kurse verrechnet habe (Urk. 1 S. 1). Weiter habe er die ihm am 15. Oktober 2009 gutgesprochene Umschulung aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, da er nicht über seine finanziellen Ansprüche informiert worden sei (Urk. 1 S. 1). Diese sei weiterzuführen, da sie eine Eingliederung in die Berufswelt verspreche (Urk. 9 S. 1).

Die

Zielvereinba rung vom 19./ 23 . Juni 2013

habe er nur unterzeichnet, da er unter Druck gesetzt worden sei . Er frage sich, ob dieses Vorgehen rechtens sei (Urk. 1 S. 2 f.).

Weiter bat er um Prüfung seines Rentenanspruchs, wobei er einen Invaliditäts grad von 70 % geltend machte . Dabei bemängelte er, dass er nicht auf die Mög lichkeit der Leistungsanmeldung hingewiesen worden sei und machte eine Ver letzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG geltend (Urk. 1 S. 3). Aus diesen Gründen und weil ihm eine persönliche Beratung seit Januar 2014 verweigert werde, beantrag t e er eine neue persönliche Beraterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 3 f.).

In seiner Replik fügte er an, er könne kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, da ihm der Führerschein bis auf Weiteres entzogen worden sei . Die Eingliederung sei nicht geglückt, weshalb die zuvor begonnene berufliche Massnahme weiterzuführen sei . Im Übrigen sei er nur zu 30 % arbeitsfähig und selbst dies nur im Falle einer komplizierten Rückenoperation, für deren Gelin gen keine Garantie bestehe. Da er trotz intensiver Arbeits suche keine Stelle gefunden habe, liege eine Erwerbseinbusse von 100 % vor (Urk. 9). 2 . 2 .1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 .2

Mit der angefochtenen Verfügung vom

30. September 2014 nahm die Beschwer de geg nerin Bezug auf ihre Kostengutsp rache für die Umschulung des Beschwer deführers im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung vom

27. Februar 2013 (Urk. 6/121) und führt e aus, das s die Umschulung erfolgreich abge schlossen worden sei, und der Beschwerdeführer rentenausschliessend einge g l iedert sei. Ein Anspruch auf IV-Taggelder bestehe nur bis zum letzten Eingliederungstag (Urk. 2). Gegenstand der ange fochtenen Verfügung ist mithin der Abschluss der am 27. Februa r 2013 zu gesprochenen Umschulung, der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie der Anspruch auf Taggelder nach Abschluss der beruflichen Massnahmen. Letzterer wurde indes in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht . Demgegenüber sind der allfällige Anspruch

des Beschwerde führers auf Wiederaufnahme der am

19. Dezember 2011 abgeschlosse nen beruflichen Mass nahme (vgl. Urk. 6/90) sowie das Begehren um ein Erset zen seiner Eingliederungsberaterin nicht geprüft worden. Dies zu Recht, zumal diese Anträge im Einwand vom 12. August 2014 (Urk. 6/195) gegen den Vor bescheid vom

6. August 2014 (Urk. 6/193) noch nicht gestellt

worden waren . Nach dem Gesagten ist bezüglich d ies er Anträge auf die Beschwerde nicht einzu treten. 3 . 3 .1

Am 27. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Fotoschule A.___ das Diplom ausgestellt, gemäss welchem er den professional Lehrgang

für Fotografie cp 125 der Fotoschule A.___ von August 2013 bis Juni 2014 mit Erfolg bestand en habe (Urk. 6/187). Damit wurde das Ziel der mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 6/121) zugesprochene n Umschulung

(vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) erreicht, weshalb diese zu Recht abgeschlossen wurde . Ein Anspruch auf Taggelder besteht nach abgeschlossener Umschulung nicht mehr (Art. 22 Abs. 1 IVG e contrario) . 3 .2

Die laut dem Beschwerdeführer noch abzurechnenden Materialkosten hängen insofern mit dem in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Abschluss der Umschulung zusammen, als sie zusammen mit dieser Umschulung im Umfang von Fr. 1‘500.-- zugesprochen wurden (vgl. die Mitteilung vom 27. Februar 2013, Urk. 6/121/2 Ziffer 4). Aus der Schlussabrechnung betreffend den Materi albezug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im ersten Trimester Material im Wert von Fr. 474.25 (Fr. 24.25 plus Fr. 200.-- plus Fr. 200.-- plus Fr. 50.--), im zweiten Trimester im Betrag von Fr. 450.-- (Fr. 200.-- plus Fr. 200.-- plus Fr. 50.--) und im dritten Trimester von Fr. 250.-- (Fr. 200.-- plus Fr. 50.--) bezogen hat (Urk. 6/207). Dabei handelte es sich nicht wie der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 1, Urk. 9 S. 1) um Schul- beziehungsweise Kursgelder.

Denn b ereits im vom Beschwerdeführer am 24. April 2013 unterzeichneten Ausbil dungsvertrag war erläutert worden, dass die Materialkosten von rund Fr. 1‘500.-- für Digilaborkosten, Software und ein zelne Workshops anfallen und tri mes terweise nach effektivem individuellem Aufwand abgerechnet würden (Urk. 6/139, Urk. 6/152/7).

Von den zuge - sprochenen

Fr. 1‘500.-- ver b lieben somit nach der trimesterweisen Abrechnung noch Fr. 325.75 (Fr. 1‘500.-- minus Fr. 474.25 minus Fr. 450.-- minus Fr. 250.--), welche dem Beschwerdeführer als Beitrag an die für die Abschluss - arbeit auf gewendeten Materialkosten überwie sen wurden (Urk. 6/210). Somit sind keine zugesprochenen Materialkosten mehr offen, die die Beschwerde - gegnerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahme zu tragen hätte (vgl. Art. 78 f. der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV) . 4 .

4 .1

Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00958 vom 27. Oktober 2008 wurde festgehalten, dass der Inv aliditätsgrad etwa 20 % betrage . Bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2007 somit bestätigt (Urk. 6/37/3). Dabei wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ausgegangen. Hingegen war dem Beschwerdeführer bei einer Anlageschwäche der Wirbelsäule eine schwere körperliche Arbeit mit einseitig stehender Belastung der Wirbel säule nicht mehr zumutbar (Urk. 6/31). 4 .2

Unterdessen hat der Beschwerdeführer eine Umschulung im Bereich Fotogra fie/Bildbearbeitung absolviert, weshalb die IV-Stelle in ihrem aktuellen Ein kommensvergleich von einem über dem an die Nominallohnentwicklung ange passten Valideneinkommen liegenden Invalideneinkommen von Fr. 82‘880.54 im Jahr 2014 ausging (Urk. 6/189).

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass er nur zu 30 % arbeitsfähig sei und dass er keine Anstellung als Berufsfotograf finden könne, da ihm der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei . Selbst intensive S u ch bemühungen seien ohne Erfolg geblieben

(Urk. 1 S. 3 und Urk. 9) .

4 . 3

Gemäss

Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Dezember 2013

war d er Beschwerdeführer inf olge Krankheit

Zusammen mit der Beschwerde reichte d er Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, vom 14. April 2014 ein. PD Dr. C.___ hielt fest, inwieweit sich die Einschränkung lumbosacral auf die Erwerbsfähigkeit im Alltag auswirke, hänge ganz wesent lich vom Belastungsmuster ab. Bei Wechselbelastungen dürfte die Belastbarkeit nach seiner Beurteilung höher sein als bei statisch stehender Belastung oder beim Tragen von Lasten (Urk. 3/16 a- b).

Bei der von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit handelte es sich nur um eine kurzzeitige von wenigen Tagen, welche keinen Rentenanspruch zu begrün den vermag. Im Bericht von PD Dr. C.___ wurde keine Arbeitsunfähigkeit in einer an das Rückenleiden angepassten Tätigkeit attestiert. Zudem hält PD Dr. C.___

- anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Urk. 9 S. 1 Ziff. 5) - eine Rückenoperation nicht erforderlich zum Erlangen einer Arbeitsfähigkeit, son dern er führte aus, die Option einer operativen Behandlung sei eröffnet worden, nachdem der Patient sich von einer Infiltrationsterminierung distanziert habe (Urk. 3/16a), und zog die Schlussfolgerung, die Frage einer operativen Behand lung stelle sich mittelfristig (Urk. 3/16b).

Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert haben könnte, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig wäre. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Festsetzen des Invalideneinkommens von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. 4 . 4

Der Fahrausweisentzug, aufgrund dessen der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht als Berufsfotograf arbeiten kann (Urk. 9 S. 1), erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen. Für diese invaliditätsfremde Erschwernis auf dem Arbeitsmarkt hat nicht die Invalidenversicherung einzustehen. 5. 5.1

Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorga ben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte.

Beim ausge - gliche nen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähig keit sei unverwertbar . An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeits markt s vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 19. August 2011, E. 2.3).

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denje nigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts

9C

485/2014 vom 28 . November 2014, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 5.2

Der Beschwerdeführer ist einzig bei körperlich schweren sowie wirbelsäulenbe lastenden Arbeiten eingeschränkt, womit ihm im Bereich der Fotografie, Bildbe arbeitung und anderer Gestaltung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausrei chend Anstellungsmöglichkeiten offen stehen. Im Übrigen hatte die Beschwer degegnerin ihn vor Beginn der Umschulung darauf hingewiesen, dass die von ihm gewünschte Umschulung auf dem ersten Arbeitsmarkt schwer zu verwerten sei (Urk. 6/160/2). Dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeits markt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein wie von der Beschwerdegegnerin angenommenes Ei nkommen (Fr. 80‘922.82 im Jahr 2011, Urk. 6/189) tatsächlich erzielen könnte, ist auch daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor der nun erfolgreich absolvierten Umschulung im Jahr 2011 eine Anstellung mit einem Jahreseinkommen von Fr. 81‘900.-- (13 x Fr. 6‘300.--) gefunden hatte (Urk. 6/137/1). Die Auflösung dieses Arbeits - ver hältnisses erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund einer Strategieänderung bezüglich der Sammlung des Arbeitgebers (Urk. 6/96/5). 5.3

Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht seit dem erfolgreichen Absolvieren der Umschulung im Juni 2014 in zumutbarer Weise ein Erwerbseinkommen zu erzielen, bei welchem er im Vergleich zum Gesundheitsfall keine Erwerbseinbusse erleidet, womit sein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu verneinen ist. Im Übri gen hat er bei einem Invaliditätsgrad von 0 % auch keinen Anspruch auf eine weitere Umschulung oder auf die Wiederaufnahme der früher bereits einmal begonnenen Umschulung.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Umschulung gelte als abgeschlossen, da der Beschwerdeführer die Fotoschule A.___ erfolgreich mit Diplom bestanden habe. Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend Reisekosten und Zehrgelder merkte sie an, die diesbezügliche Einsprache werde durch ihre Verfügung nicht tangiert. Wegen der Materialkosten habe sie ihm per E-Mail Bescheid gegeben, dass die Abrech nung über die Fotoschule A.___ erfolge (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Umschulung erfolgreich absolviert sei und gemäss den abgeschlossenen Zielver einbarung en kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen bestehe . Der Anspruch auf Vergütung von Reisekosten, Zehrgeld und Materialkosten gehöre nicht zum Anfechtungsgegenstand. Im Übrigen seien die Materialkosten bereits erstattet worden, soweit sie im üblichen Rahmen der Ausbildung gelegen hätten. Bezüglich des Rentenanspruchs merkte sie an, der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit, auf welche er umgeschult worden sei, voll arbeitsfähig und könne damit ein Einkommen erzielen, bei welchem keine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 5). 1 .2

Der Beschwerdeführer machte geltend, laut der Kostengutsprache vom 27. Februar 2013 sei ihm ein Materialgeld von Fr. 1‘500.-- für das A.___ -Portfolio zugesprochen worden. Er habe aber nur Fr. 325.75 erhalten, da die Fotoschule A.___ den Rest mit Gebühren der Forum-Schul-Kurse verrechnet habe (Urk. 1 S. 1). Weiter habe er die ihm am 15. Oktober 2009 gutgesprochene Umschulung aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, da er nicht über seine finanziellen Ansprüche informiert worden sei (Urk. 1 S. 1). Diese sei weiterzuführen, da sie eine Eingliederung in die Berufswelt verspreche (Urk. 9 S. 1).

Die

Zielvereinba rung vom 19./ 23 . Juni 2013

habe er nur unterzeichnet, da er unter Druck gesetzt worden sei . Er frage sich, ob dieses Vorgehen rechtens sei (Urk. 1 S. 2 f.).

Weiter bat er um Prüfung seines Rentenanspruchs, wobei er einen Invaliditäts grad von 70 % geltend machte . Dabei bemängelte er, dass er nicht auf die Mög lichkeit der Leistungsanmeldung hingewiesen worden sei und machte eine Ver letzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG geltend (Urk. 1 S. 3). Aus diesen Gründen und weil ihm eine persönliche Beratung seit Januar 2014 verweigert werde, beantrag t e er eine neue persönliche Beraterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 3 f.).

In seiner Replik fügte er an, er könne kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, da ihm der Führerschein bis auf Weiteres entzogen worden sei . Die Eingliederung sei nicht geglückt, weshalb die zuvor begonnene berufliche Massnahme weiterzuführen sei . Im Übrigen sei er nur zu 30 % arbeitsfähig und selbst dies nur im Falle einer komplizierten Rückenoperation, für deren Gelin gen keine Garantie bestehe. Da er trotz intensiver Arbeits suche keine Stelle gefunden habe, liege eine Erwerbseinbusse von 100 % vor (Urk. 9). 2 . 2 .1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 .2

Mit der angefochtenen Verfügung vom

30. September 2014 nahm die Beschwer de geg nerin Bezug auf ihre Kostengutsp rache für die Umschulung des Beschwer deführers im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung vom

27. Februar 2013 (Urk. 6/121) und führt e aus, das s die Umschulung erfolgreich abge schlossen worden sei, und der Beschwerdeführer rentenausschliessend einge g l iedert sei. Ein Anspruch auf IV-Taggelder bestehe nur bis zum letzten Eingliederungstag (Urk. 2). Gegenstand der ange fochtenen Verfügung ist mithin der Abschluss der am 27. Februa r 2013 zu gesprochenen Umschulung, der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie der Anspruch auf Taggelder nach Abschluss der beruflichen Massnahmen. Letzterer wurde indes in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht . Demgegenüber sind der allfällige Anspruch

des Beschwerde führers auf Wiederaufnahme der am

19. Dezember 2011 abgeschlosse nen beruflichen Mass nahme (vgl. Urk. 6/90) sowie das Begehren um ein Erset zen seiner Eingliederungsberaterin nicht geprüft worden. Dies zu Recht, zumal diese Anträge im Einwand vom 12. August 2014 (Urk. 6/195) gegen den Vor bescheid vom

E. 1.2 In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle weitere berufliche Abklärun gen und erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. August 2009 Kosten gutsprache für die Vorbereitungskurs e

im Bereich CAD, 3-D und virtuelle Welten an der Schule

Y.___ in Z.___ (Schule Y.___; vgl. Urk. 6/46) ab dem 13. Juli 2009 bis zum 9. Oktober 2009 (Urk. 6/49). Wei ter verfügte sie am 15. Oktober 2009 eine Kostengutsprache für den Lehrgang 3D-Visualisierung und -Animation an der Schule Y.___

mit begleitendem Prakti kum vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2011 (Urk. 6/56). Am 6. Januar 2011 teilte sie dem Versicherten zudem mit, sie übernehme die Kosten der Ver längerung des Lehrgangs in 3D-Animation mit begleitendem Praktikum, insge samt vom 1. August 2009 bis circa 4. Oktober 2011 (Urk. 6/66). Für diesen Zeitraum sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. März 2011 Taggelder zu (Urk. 6/69-79). Am 19. Dezember 2011 teilte sie ihm mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen (Urk. 6/90).

E. 1.3 Mit E-Mail vom 26. März 2012 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle und gab an, er habe den Kurs an der Schule Y.___

abbrechen müssen (Urk. 6/94). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere berufliche Abklärungen vor und forderte den Versicherten am 15. August 2012 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie unter der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall die Berufsberatung vorläufig abschliessen werde, zum Einreichen weiterer Unterlagen auf (Urk. 6/103). Nachdem der Versicherte sich nicht mehr gemeldet hatte, schloss sie die Berufsberatung mit Mitteilung vom 4. September 2012 ab (Urk. 6/105).

Zudem stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom

5. September 2012 die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invaliden versicherung in Aussicht (Urk. 6/108). Nach hiergegen erhobenem Einwand (Urk. 6/109) und weiteren Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Februar 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung ab 18. Februar 201

E. 1.4 Am 2 2. April 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/176).

Hernach liess die IV-Stelle einen Auszug aus seinem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/179) und tätigte weitere erwerbliche Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 6. August 2014 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass sie die beruflichen Massnahmen per 30. Juni 2014 definitiv beenden und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 6/193). Der Versicherte erhob hiergegen Einwand (Urk. 6/ 195) und ver langte Taggelder auch für die Zeit ab Juli 2014 (Urk. 6/199). Mit Verfügung vom 30. September 2014 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wie angekündigt per 30. Juni 2014 definitiv ab und verneinte das Bestehen eines Rentenanspruchs, da der Versicherte nach Abschluss der Umschulung ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 6/204 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. September 2014 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 26. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Abrechnung der Materialkosten direkt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die Weiterführung der beruflichen Massnahme vom 15. Oktober 2009, die Abklärung seines Rentenanspruchs sowie die Ersetzung seiner persönlichen Berufsberaterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdefüh rer hielt in seiner Replik vom 1 2. Januar 2015 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 4. Februar 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3 bis 29. Juni 2014 (Urk. 6/121). Mi t Verfügungen vom 15. März 2013, vom 21. Juni 2013, vom

20. September 2013 sowie vom 24. Januar 2014

sprach sie ihm zudem Taggel der zu (Urk. 6/129-13 2, Urk. 6/158-159, Urk. 6/161, Urk. 6/169). Nach einem Wechsel des Praktikumsbetriebs wurde am 19./ 23. Juni 2013 eine neue Zielver einbarung abgeschlossen (Urk. 6/160). Bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Vergütung von Reisekosten und Zehrgeld forderte die IV-Stelle den Versicher ten am 6. August 2014 auf, seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nachzu kommen (Urk. 6/1 90), woraufhin dieser weitere Unterlagen einreichte (Urk. 6/200-201). Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Begehrens um Kostengutsprache für Reisekosten und Zehrgeld in Aussicht (Urk. 6/203). Daraufhin reichte dieser erneut Unterlagen ein (Urk. 6/205-206). Im weiteren Verlauf erstellte die Fotoschule A.___ die Schlussabrechnung über den Materialbezug und erstattete dem Versicherten Fr. 325.75 (Urk. 6/207-210). Mit Vorbescheid vom

17. November 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Vergütung von Reise kosten u nd Zehrgeld in der Höhe von Fr. 9‘797.85 in Aussicht (Urk. 6/214).

E. 6 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

E. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01137 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1970 geborene X.___ war zuletzt selbständig erwerbs tätig gewesen, bevor er sich am

3. März 2006 unter Hinweis auf einen gebrochenen Wirbel sowie einen Splitterbruch am rechten Ellbogengelenk bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete

(Urk. 6/7, Urk. 6/20, Urk. 6/179/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische sowie berufliche Abklärungen vor und verneinte mit Verfü gung vom 31. Mai 2007 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/31). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.00958 vom 27. Oktober 2008 in dem Sinne gut, als es von einem Invaliditätsgrad von etwa 20 % ausging und die Sache daher an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Eingliederungs anspruch des Versicherten abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu befinde (Urk. 6/37). 1.2

In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle weitere berufliche Abklärun gen und erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. August 2009 Kosten gutsprache für die Vorbereitungskurs e

im Bereich CAD, 3-D und virtuelle Welten an der Schule

Y.___ in Z.___ (Schule Y.___; vgl. Urk. 6/46) ab dem 13. Juli 2009 bis zum 9. Oktober 2009 (Urk. 6/49). Wei ter verfügte sie am 15. Oktober 2009 eine Kostengutsprache für den Lehrgang 3D-Visualisierung und -Animation an der Schule Y.___

mit begleitendem Prakti kum vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2011 (Urk. 6/56). Am 6. Januar 2011 teilte sie dem Versicherten zudem mit, sie übernehme die Kosten der Ver längerung des Lehrgangs in 3D-Animation mit begleitendem Praktikum, insge samt vom 1. August 2009 bis circa 4. Oktober 2011 (Urk. 6/66). Für diesen Zeitraum sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. März 2011 Taggelder zu (Urk. 6/69-79). Am 19. Dezember 2011 teilte sie ihm mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen (Urk. 6/90). 1.3

Mit E-Mail vom 26. März 2012 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle und gab an, er habe den Kurs an der Schule Y.___

abbrechen müssen (Urk. 6/94). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere berufliche Abklärungen vor und forderte den Versicherten am 15. August 2012 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie unter der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall die Berufsberatung vorläufig abschliessen werde, zum Einreichen weiterer Unterlagen auf (Urk. 6/103). Nachdem der Versicherte sich nicht mehr gemeldet hatte, schloss sie die Berufsberatung mit Mitteilung vom 4. September 2012 ab (Urk. 6/105).

Zudem stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom

5. September 2012 die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invaliden versicherung in Aussicht (Urk. 6/108). Nach hiergegen erhobenem Einwand (Urk. 6/109) und weiteren Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Februar 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung ab 18. Februar 201 3 bis 29. Juni 2014 (Urk. 6/121). Mi t Verfügungen vom 15. März 2013, vom 21. Juni 2013, vom

20. September 2013 sowie vom 24. Januar 2014

sprach sie ihm zudem Taggel der zu (Urk. 6/129-13 2, Urk. 6/158-159, Urk. 6/161, Urk. 6/169). Nach einem Wechsel des Praktikumsbetriebs wurde am 19./ 23. Juni 2013 eine neue Zielver einbarung abgeschlossen (Urk. 6/160). Bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Vergütung von Reisekosten und Zehrgeld forderte die IV-Stelle den Versicher ten am 6. August 2014 auf, seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nachzu kommen (Urk. 6/1 90), woraufhin dieser weitere Unterlagen einreichte (Urk. 6/200-201). Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Begehrens um Kostengutsprache für Reisekosten und Zehrgeld in Aussicht (Urk. 6/203). Daraufhin reichte dieser erneut Unterlagen ein (Urk. 6/205-206). Im weiteren Verlauf erstellte die Fotoschule A.___ die Schlussabrechnung über den Materialbezug und erstattete dem Versicherten Fr. 325.75 (Urk. 6/207-210). Mit Vorbescheid vom

17. November 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Vergütung von Reise kosten u nd Zehrgeld in der Höhe von Fr. 9‘797.85 in Aussicht (Urk. 6/214). 1.4

Am 2 2. April 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/176).

Hernach liess die IV-Stelle einen Auszug aus seinem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/179) und tätigte weitere erwerbliche Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 6. August 2014 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass sie die beruflichen Massnahmen per 30. Juni 2014 definitiv beenden und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 6/193). Der Versicherte erhob hiergegen Einwand (Urk. 6/ 195) und ver langte Taggelder auch für die Zeit ab Juli 2014 (Urk. 6/199). Mit Verfügung vom 30. September 2014 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wie angekündigt per 30. Juni 2014 definitiv ab und verneinte das Bestehen eines Rentenanspruchs, da der Versicherte nach Abschluss der Umschulung ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 6/204 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. September 2014 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 26. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Abrechnung der Materialkosten direkt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die Weiterführung der beruflichen Massnahme vom 15. Oktober 2009, die Abklärung seines Rentenanspruchs sowie die Ersetzung seiner persönlichen Berufsberaterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdefüh rer hielt in seiner Replik vom 1 2. Januar 2015 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 4. Februar 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Umschulung gelte als abgeschlossen, da der Beschwerdeführer die Fotoschule A.___ erfolgreich mit Diplom bestanden habe. Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend Reisekosten und Zehrgelder merkte sie an, die diesbezügliche Einsprache werde durch ihre Verfügung nicht tangiert. Wegen der Materialkosten habe sie ihm per E-Mail Bescheid gegeben, dass die Abrech nung über die Fotoschule A.___ erfolge (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Umschulung erfolgreich absolviert sei und gemäss den abgeschlossenen Zielver einbarung en kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen bestehe . Der Anspruch auf Vergütung von Reisekosten, Zehrgeld und Materialkosten gehöre nicht zum Anfechtungsgegenstand. Im Übrigen seien die Materialkosten bereits erstattet worden, soweit sie im üblichen Rahmen der Ausbildung gelegen hätten. Bezüglich des Rentenanspruchs merkte sie an, der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit, auf welche er umgeschult worden sei, voll arbeitsfähig und könne damit ein Einkommen erzielen, bei welchem keine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 5). 1 .2

Der Beschwerdeführer machte geltend, laut der Kostengutsprache vom 27. Februar 2013 sei ihm ein Materialgeld von Fr. 1‘500.-- für das A.___ -Portfolio zugesprochen worden. Er habe aber nur Fr. 325.75 erhalten, da die Fotoschule A.___ den Rest mit Gebühren der Forum-Schul-Kurse verrechnet habe (Urk. 1 S. 1). Weiter habe er die ihm am 15. Oktober 2009 gutgesprochene Umschulung aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, da er nicht über seine finanziellen Ansprüche informiert worden sei (Urk. 1 S. 1). Diese sei weiterzuführen, da sie eine Eingliederung in die Berufswelt verspreche (Urk. 9 S. 1).

Die

Zielvereinba rung vom 19./ 23 . Juni 2013

habe er nur unterzeichnet, da er unter Druck gesetzt worden sei . Er frage sich, ob dieses Vorgehen rechtens sei (Urk. 1 S. 2 f.).

Weiter bat er um Prüfung seines Rentenanspruchs, wobei er einen Invaliditäts grad von 70 % geltend machte . Dabei bemängelte er, dass er nicht auf die Mög lichkeit der Leistungsanmeldung hingewiesen worden sei und machte eine Ver letzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG geltend (Urk. 1 S. 3). Aus diesen Gründen und weil ihm eine persönliche Beratung seit Januar 2014 verweigert werde, beantrag t e er eine neue persönliche Beraterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 3 f.).

In seiner Replik fügte er an, er könne kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, da ihm der Führerschein bis auf Weiteres entzogen worden sei . Die Eingliederung sei nicht geglückt, weshalb die zuvor begonnene berufliche Massnahme weiterzuführen sei . Im Übrigen sei er nur zu 30 % arbeitsfähig und selbst dies nur im Falle einer komplizierten Rückenoperation, für deren Gelin gen keine Garantie bestehe. Da er trotz intensiver Arbeits suche keine Stelle gefunden habe, liege eine Erwerbseinbusse von 100 % vor (Urk. 9). 2 . 2 .1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 .2

Mit der angefochtenen Verfügung vom

30. September 2014 nahm die Beschwer de geg nerin Bezug auf ihre Kostengutsp rache für die Umschulung des Beschwer deführers im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung vom

27. Februar 2013 (Urk. 6/121) und führt e aus, das s die Umschulung erfolgreich abge schlossen worden sei, und der Beschwerdeführer rentenausschliessend einge g l iedert sei. Ein Anspruch auf IV-Taggelder bestehe nur bis zum letzten Eingliederungstag (Urk. 2). Gegenstand der ange fochtenen Verfügung ist mithin der Abschluss der am 27. Februa r 2013 zu gesprochenen Umschulung, der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie der Anspruch auf Taggelder nach Abschluss der beruflichen Massnahmen. Letzterer wurde indes in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht . Demgegenüber sind der allfällige Anspruch

des Beschwerde führers auf Wiederaufnahme der am

19. Dezember 2011 abgeschlosse nen beruflichen Mass nahme (vgl. Urk. 6/90) sowie das Begehren um ein Erset zen seiner Eingliederungsberaterin nicht geprüft worden. Dies zu Recht, zumal diese Anträge im Einwand vom 12. August 2014 (Urk. 6/195) gegen den Vor bescheid vom

6. August 2014 (Urk. 6/193) noch nicht gestellt

worden waren . Nach dem Gesagten ist bezüglich d ies er Anträge auf die Beschwerde nicht einzu treten. 3 . 3 .1

Am 27. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Fotoschule A.___ das Diplom ausgestellt, gemäss welchem er den professional Lehrgang

für Fotografie cp 125 der Fotoschule A.___ von August 2013 bis Juni 2014 mit Erfolg bestand en habe (Urk. 6/187). Damit wurde das Ziel der mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 6/121) zugesprochene n Umschulung

(vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) erreicht, weshalb diese zu Recht abgeschlossen wurde . Ein Anspruch auf Taggelder besteht nach abgeschlossener Umschulung nicht mehr (Art. 22 Abs. 1 IVG e contrario) . 3 .2

Die laut dem Beschwerdeführer noch abzurechnenden Materialkosten hängen insofern mit dem in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Abschluss der Umschulung zusammen, als sie zusammen mit dieser Umschulung im Umfang von Fr. 1‘500.-- zugesprochen wurden (vgl. die Mitteilung vom 27. Februar 2013, Urk. 6/121/2 Ziffer 4). Aus der Schlussabrechnung betreffend den Materi albezug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im ersten Trimester Material im Wert von Fr. 474.25 (Fr. 24.25 plus Fr. 200.-- plus Fr. 200.-- plus Fr. 50.--), im zweiten Trimester im Betrag von Fr. 450.-- (Fr. 200.-- plus Fr. 200.-- plus Fr. 50.--) und im dritten Trimester von Fr. 250.-- (Fr. 200.-- plus Fr. 50.--) bezogen hat (Urk. 6/207). Dabei handelte es sich nicht wie der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 1, Urk. 9 S. 1) um Schul- beziehungsweise Kursgelder.

Denn b ereits im vom Beschwerdeführer am 24. April 2013 unterzeichneten Ausbil dungsvertrag war erläutert worden, dass die Materialkosten von rund Fr. 1‘500.-- für Digilaborkosten, Software und ein zelne Workshops anfallen und tri mes terweise nach effektivem individuellem Aufwand abgerechnet würden (Urk. 6/139, Urk. 6/152/7).

Von den zuge - sprochenen

Fr. 1‘500.-- ver b lieben somit nach der trimesterweisen Abrechnung noch Fr. 325.75 (Fr. 1‘500.-- minus Fr. 474.25 minus Fr. 450.-- minus Fr. 250.--), welche dem Beschwerdeführer als Beitrag an die für die Abschluss - arbeit auf gewendeten Materialkosten überwie sen wurden (Urk. 6/210). Somit sind keine zugesprochenen Materialkosten mehr offen, die die Beschwerde - gegnerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahme zu tragen hätte (vgl. Art. 78 f. der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV) . 4 .

4 .1

Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00958 vom 27. Oktober 2008 wurde festgehalten, dass der Inv aliditätsgrad etwa 20 % betrage . Bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2007 somit bestätigt (Urk. 6/37/3). Dabei wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ausgegangen. Hingegen war dem Beschwerdeführer bei einer Anlageschwäche der Wirbelsäule eine schwere körperliche Arbeit mit einseitig stehender Belastung der Wirbel säule nicht mehr zumutbar (Urk. 6/31). 4 .2

Unterdessen hat der Beschwerdeführer eine Umschulung im Bereich Fotogra fie/Bildbearbeitung absolviert, weshalb die IV-Stelle in ihrem aktuellen Ein kommensvergleich von einem über dem an die Nominallohnentwicklung ange passten Valideneinkommen liegenden Invalideneinkommen von Fr. 82‘880.54 im Jahr 2014 ausging (Urk. 6/189).

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass er nur zu 30 % arbeitsfähig sei und dass er keine Anstellung als Berufsfotograf finden könne, da ihm der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei . Selbst intensive S u ch bemühungen seien ohne Erfolg geblieben

(Urk. 1 S. 3 und Urk. 9) .

4 . 3

Gemäss

Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Dezember 2013

war d er Beschwerdeführer inf olge Krankheit

Zusammen mit der Beschwerde reichte d er Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, vom 14. April 2014 ein. PD Dr. C.___ hielt fest, inwieweit sich die Einschränkung lumbosacral auf die Erwerbsfähigkeit im Alltag auswirke, hänge ganz wesent lich vom Belastungsmuster ab. Bei Wechselbelastungen dürfte die Belastbarkeit nach seiner Beurteilung höher sein als bei statisch stehender Belastung oder beim Tragen von Lasten (Urk. 3/16 a- b).

Bei der von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit handelte es sich nur um eine kurzzeitige von wenigen Tagen, welche keinen Rentenanspruch zu begrün den vermag. Im Bericht von PD Dr. C.___ wurde keine Arbeitsunfähigkeit in einer an das Rückenleiden angepassten Tätigkeit attestiert. Zudem hält PD Dr. C.___

- anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Urk. 9 S. 1 Ziff. 5) - eine Rückenoperation nicht erforderlich zum Erlangen einer Arbeitsfähigkeit, son dern er führte aus, die Option einer operativen Behandlung sei eröffnet worden, nachdem der Patient sich von einer Infiltrationsterminierung distanziert habe (Urk. 3/16a), und zog die Schlussfolgerung, die Frage einer operativen Behand lung stelle sich mittelfristig (Urk. 3/16b).

Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert haben könnte, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig wäre. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Festsetzen des Invalideneinkommens von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. 4 . 4

Der Fahrausweisentzug, aufgrund dessen der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht als Berufsfotograf arbeiten kann (Urk. 9 S. 1), erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen. Für diese invaliditätsfremde Erschwernis auf dem Arbeitsmarkt hat nicht die Invalidenversicherung einzustehen. 5. 5.1

Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorga ben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte.

Beim ausge - gliche nen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähig keit sei unverwertbar . An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeits markt s vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 19. August 2011, E. 2.3).

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denje nigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts

9C

485/2014 vom 28 . November 2014, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 5.2

Der Beschwerdeführer ist einzig bei körperlich schweren sowie wirbelsäulenbe lastenden Arbeiten eingeschränkt, womit ihm im Bereich der Fotografie, Bildbe arbeitung und anderer Gestaltung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausrei chend Anstellungsmöglichkeiten offen stehen. Im Übrigen hatte die Beschwer degegnerin ihn vor Beginn der Umschulung darauf hingewiesen, dass die von ihm gewünschte Umschulung auf dem ersten Arbeitsmarkt schwer zu verwerten sei (Urk. 6/160/2). Dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeits markt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein wie von der Beschwerdegegnerin angenommenes Ei nkommen (Fr. 80‘922.82 im Jahr 2011, Urk. 6/189) tatsächlich erzielen könnte, ist auch daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor der nun erfolgreich absolvierten Umschulung im Jahr 2011 eine Anstellung mit einem Jahreseinkommen von Fr. 81‘900.-- (13 x Fr. 6‘300.--) gefunden hatte (Urk. 6/137/1). Die Auflösung dieses Arbeits - ver hältnisses erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund einer Strategieänderung bezüglich der Sammlung des Arbeitgebers (Urk. 6/96/5). 5.3

Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht seit dem erfolgreichen Absolvieren der Umschulung im Juni 2014 in zumutbarer Weise ein Erwerbseinkommen zu erzielen, bei welchem er im Vergleich zum Gesundheitsfall keine Erwerbseinbusse erleidet, womit sein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu verneinen ist. Im Übri gen hat er bei einem Invaliditätsgrad von 0 % auch keinen Anspruch auf eine weitere Umschulung oder auf die Wiederaufnahme der früher bereits einmal begonnenen Umschulung.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer