Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977,
seit anfan gs 2001 in der Schweiz wohnhaft und seit Dezember 2011 in einem 50%-Pensum als Produktionsmitarbeiter in einer Bäckerei erwerbstätig ( Urk. 8/15/1, Urk. 8/29), meldete sich nach Meldung zur Früherfassung am
12. April 2013 (Urk. 8/6) am 3. Mai 2013 unter Hinweis auf Kopf- und Nackenbeschwerden und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 8/15).
Am 12. April 2013 hatte sich der Versicherte ausserdem unter Hinweis auf not wendige Hilfe beim Waschen und Baden/Duschen zum Bezug einer Hilflo senentschädigung angemeldet (Urk. 8/5) . Nachdem die IV-Stelle zur Klärung dieses Gesuches einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, eingeholt hatte (Urk. 8/14, vgl. auch Urk. 8/21/7), verneinte sie
mit Verfügung vom 11. Juli 2013 mangels ausge wiesener Hilflosigkeit einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
(Urk. 8/31).
Zur Klärung des Anspruches auf berufliche Massnahmen/Rente tätigte die IV Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie Berichte bei den behandelnden Ärzten (Urk. 8/21, Urk. 8/32, Urk. 8/40) und bei der Arbeitgeberin (Urk. 8/29) einholte und den Versicherten am 2. bzw. 8. April 2014 durch die MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachten liess (Expertise vom 7. Juni 2014, Urk. 7/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/55-61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch. 2.
Dagegen erhob X.___ am
24. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen
(Urk. 1 S. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. De zember 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-65) schloss die
Be schwer de gegner in auf Abweisung der Bes chwerde.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Januar 2015 (Urk. 13) an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom
2. Februar 2015
(Urk. 17) teilte die Beschwer degegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte , was dem Beschwerdeführer am 11 . Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 1 8 ).
Mit Eingabe vom 1. April 2015 (Urk. 19) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, mit Blick auf den Tagesablauf und die Freizeitbeschäftigungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge, um ohne Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass mit einer Intensivierung der ambu lanten psychiatrischen Behandlung eine nachhaltige gesundheitliche Ver besserung erzielt werden könnte. Da somit kein versicherungsrechtlich relevan ter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 , Urk. 8/54/5-6 ). 1.2
Demgegenüber brachte der B eschwerdeführer vor, er sei in jeglichen Tätigkeiten lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei sowohl von seinen behandelnden Ärzten als auch den MEDAS-Gutachtern bestätigt worden. Es sei medizinisch ausgewiesen, dass er nicht über ausreichend Ressourcen verfüge, um zu mehr als zu 50 % zu arbeiten (Urk. 1, Urk. 13). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fre den hagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Der Beschwerdeführer wurde am 2. April 2014 internistisch ( Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH) sowie am 8. April 2014 psy chiatrisch (Dr.
med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und rheumatologisch ( Dr. med. C.___ , Rheumatologie FMH) untersucht (MEDAS-Gutachten vom 7. Juni 2014, Urk. 8/52).
Dabei diagnostizierten die Gutachter folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/52/16): - Chronifiziertes depressives Zustandsbild mit aktuell mittelschwerer de pressi ver Episode und mittelgradig ausgeprägtem depressionsbedigtem soma tischen Syndrom (ICD-10: F32.11), erstmals erwähnt 04/2013 - AC-Gelenksirritation/Reizung links mit begleitender Intervallreizung und Impingementstörung links, erstmals erwähnt 11/2003 - Wirbelsäulenfehlhaltung (generell manifester Flachrücken) und Fehlform mit grossbogiger linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose) - Verdacht auf sekundäres chronifiziertes ausgeweitetes Schmerzerleben vom unspezifischen Typ
Hinsichtlich der rheumatologischen Begutachtung hielten sie fest, wesentliche Anteile des vom Beschwerdeführer erlebten Beschwerdebildes könnten einer AC-Gelenksirritation links zugeordnet werden. Eine relevante Binnenläsion des Schultergelenks, eine Rotatorenmanschettenfunktionsstörung oder ein systemisch entzündliches rheumatologisches Grundleiden sei jedoch nicht vorhan den. Vielmehr bestehe wohl eine sekundär funktional eingetretene und mittler weile wesentlich mittragende muskuläre Dysbalance der entsprechenden musku lären Systeme. Sodann habe die erneut durchgeführte Bildgebung keine trauma tischen oder posttraumatischen Befunde gezeigt und das zervikale sowie auch das lumbale Achsenskelett könnten als altersentsprechend beschrieben werden. Da weitere erlebte Anteile des umfassenden Beschwerdebildes keiner objektiven Störung des Bewegungsapparates zugeordnet werden könnten, sei von einem wahrscheinlich sekundär ausgeweiteten Schmerzerlebnis vom unspe zifischen Typ auszugehen ( Urk. 8/52/17, 43). In seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker gehilfe sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig anzusehen ( Urk. 8/52/17; für angepasste Verweistätigkeiten Einschränkungen im Profil bzgl. Überkopf arbeiten , Heben und Tagen von Lasten, repetitiven Rotations- und Schwenk bewegungen mit dem Rumpf, knienden und kauernden Tätigkei ten, Belastungen der oberen und unteren Extremitäten, Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und Podesten; Urk. 8/52/43).
Aus der interdisziplinären Zusammenfassung ergibt sich sodann, dass im psychi atrischen Teilgutachten die Befunde eines chronifizierten depressiven Zustandsbildes mit mittelschwerer depressiver Episode festgestellt worden seien, welche Befunde sich mit denjenigen aus den Akten deckten. Aufgrund des mit telschweren chronifizierten Zustandsbildes in Verbindung mit dem depressiven somatischen Syndrom sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers um 50 % reduziert. Dies betreffe alle beruflichen Tätigkeiten. Der Schmerzprob le matik komme damit keine additive Bedeutung zu. Die Diagnose diene mehr der Erklärung, wie sich das Schmerzbild bei der nicht kongruenten somatischen Befundlage psychodynamisch erklären lasse.
In der allgemein-internistischen Untersuchung schliesslich habe der Beschwer de führer kooperativ gewirkt. Auch wenn die Schmerzproblematik im Vorder grund gestanden habe, habe er doch den Eindruck erweckt, stark unter den depressiven Symptomen wie Antriebslosigkeit, Ängsten, Freudlosigkeit, Hoffnungs losigkeit sowie Appetitmangel und vermindertes sexuelles Interesse zu leiden (Urk. 8/52/17f.).
Die MEDAS-Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, es bestehe eine Leistungseinschränkung von 50 % , wobei vor allem die psychischen Faktoren das Arbeits- und Schmerzerleben negativ beeinflussten ( Urk. 8/52/19). 4.
Ob die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagno sen dergestalt sind, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine 50%ige Arbeits tätigkeit zumutbar wäre, bleibt gestützt auf die vorliegende Aktenlage unklar. So verfügt der Beschwerdeführer noch über erhebliche Ressourcen (vgl. Urk.
8/52/10) und es liesse sich gemäss Angaben des psychiatrischen Gutachters mittels Intensivierung der Behandlung eine nachhaltige Verbesserung des psy chischen Zustandsbildes erreichen ( Urk. 8/52/34; Behandlung erfolgt aktuell nur noch einmal monatlich). Ebenso wenig kann aber - auch wenn leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sind, woran das Bun desgericht festhält (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1), - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit völlig ausgeschlossen werden. Viel mehr sind angesichts des Schmerzerlebens des Beschwerdeführers ( Urk. 8/21/13-14, Urk. 8/32/6, Urk. 8/52/10-11) und des Schmerzbildes bei nicht kongruenter somatischer Befundlage (E. 3) die mittels geänderter Rechtsprechung des Bun desgerichts (BGE 141 V 281) postulierten beachtlichen Standardindikatoren zu erheben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) und anhand deren die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen.
Zusammenfassend ist mithin eine abschliessende Beurteilung der Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Sache ist daher zwecks ergän zender - allenfalls neuer - Abklärungen an die Beschwerdegegne rin zurück zuweisen, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung vervollständige. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bi s IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Vorliegend ist eine Ent schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 24. September 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19 und Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977,
seit anfan gs 2001 in der Schweiz wohnhaft und seit Dezember 2011 in einem 50%-Pensum als Produktionsmitarbeiter in einer Bäckerei erwerbstätig ( Urk. 8/15/1, Urk. 8/29), meldete sich nach Meldung zur Früherfassung am
12. April 2013 (Urk. 8/6) am 3. Mai 2013 unter Hinweis auf Kopf- und Nackenbeschwerden und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 8/15).
Am 12. April 2013 hatte sich der Versicherte ausserdem unter Hinweis auf not wendige Hilfe beim Waschen und Baden/Duschen zum Bezug einer Hilflo senentschädigung angemeldet (Urk. 8/5) . Nachdem die IV-Stelle zur Klärung dieses Gesuches einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, eingeholt hatte (Urk. 8/14, vgl. auch Urk. 8/21/7), verneinte sie
mit Verfügung vom 11. Juli 2013 mangels ausge wiesener Hilflosigkeit einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
(Urk. 8/31).
Zur Klärung des Anspruches auf berufliche Massnahmen/Rente tätigte die IV Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie Berichte bei den behandelnden Ärzten (Urk. 8/21, Urk. 8/32, Urk. 8/40) und bei der Arbeitgeberin (Urk. 8/29) einholte und den Versicherten am 2. bzw. 8. April 2014 durch die MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachten liess (Expertise vom 7. Juni 2014, Urk. 7/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/55-61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, mit Blick auf den Tagesablauf und die Freizeitbeschäftigungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge, um ohne Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass mit einer Intensivierung der ambu lanten psychiatrischen Behandlung eine nachhaltige gesundheitliche Ver besserung erzielt werden könnte. Da somit kein versicherungsrechtlich relevan ter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 , Urk. 8/54/5-6 ).
E. 1.2 Demgegenüber brachte der B eschwerdeführer vor, er sei in jeglichen Tätigkeiten lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei sowohl von seinen behandelnden Ärzten als auch den MEDAS-Gutachtern bestätigt worden. Es sei medizinisch ausgewiesen, dass er nicht über ausreichend Ressourcen verfüge, um zu mehr als zu 50 % zu arbeiten (Urk. 1, Urk. 13). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am
24. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen
(Urk. 1 S. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. De zember 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-65) schloss die
Be schwer de gegner in auf Abweisung der Bes chwerde.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Januar 2015 (Urk. 13) an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom
2. Februar 2015
(Urk. 17) teilte die Beschwer degegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte , was dem Beschwerdeführer am 11 . Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 1 8 ).
Mit Eingabe vom 1. April 2015 (Urk. 19) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten (Urk. 20).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fre den hagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 3 Der Beschwerdeführer wurde am 2. April 2014 internistisch ( Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH) sowie am 8. April 2014 psy chiatrisch (Dr.
med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und rheumatologisch ( Dr. med. C.___ , Rheumatologie FMH) untersucht (MEDAS-Gutachten vom 7. Juni 2014, Urk. 8/52).
Dabei diagnostizierten die Gutachter folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/52/16): - Chronifiziertes depressives Zustandsbild mit aktuell mittelschwerer de pressi ver Episode und mittelgradig ausgeprägtem depressionsbedigtem soma tischen Syndrom (ICD-10: F32.11), erstmals erwähnt 04/2013 - AC-Gelenksirritation/Reizung links mit begleitender Intervallreizung und Impingementstörung links, erstmals erwähnt 11/2003 - Wirbelsäulenfehlhaltung (generell manifester Flachrücken) und Fehlform mit grossbogiger linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose) - Verdacht auf sekundäres chronifiziertes ausgeweitetes Schmerzerleben vom unspezifischen Typ
Hinsichtlich der rheumatologischen Begutachtung hielten sie fest, wesentliche Anteile des vom Beschwerdeführer erlebten Beschwerdebildes könnten einer AC-Gelenksirritation links zugeordnet werden. Eine relevante Binnenläsion des Schultergelenks, eine Rotatorenmanschettenfunktionsstörung oder ein systemisch entzündliches rheumatologisches Grundleiden sei jedoch nicht vorhan den. Vielmehr bestehe wohl eine sekundär funktional eingetretene und mittler weile wesentlich mittragende muskuläre Dysbalance der entsprechenden musku lären Systeme. Sodann habe die erneut durchgeführte Bildgebung keine trauma tischen oder posttraumatischen Befunde gezeigt und das zervikale sowie auch das lumbale Achsenskelett könnten als altersentsprechend beschrieben werden. Da weitere erlebte Anteile des umfassenden Beschwerdebildes keiner objektiven Störung des Bewegungsapparates zugeordnet werden könnten, sei von einem wahrscheinlich sekundär ausgeweiteten Schmerzerlebnis vom unspe zifischen Typ auszugehen ( Urk. 8/52/17, 43). In seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker gehilfe sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig anzusehen ( Urk. 8/52/17; für angepasste Verweistätigkeiten Einschränkungen im Profil bzgl. Überkopf arbeiten , Heben und Tagen von Lasten, repetitiven Rotations- und Schwenk bewegungen mit dem Rumpf, knienden und kauernden Tätigkei ten, Belastungen der oberen und unteren Extremitäten, Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und Podesten; Urk. 8/52/43).
Aus der interdisziplinären Zusammenfassung ergibt sich sodann, dass im psychi atrischen Teilgutachten die Befunde eines chronifizierten depressiven Zustandsbildes mit mittelschwerer depressiver Episode festgestellt worden seien, welche Befunde sich mit denjenigen aus den Akten deckten. Aufgrund des mit telschweren chronifizierten Zustandsbildes in Verbindung mit dem depressiven somatischen Syndrom sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers um 50 % reduziert. Dies betreffe alle beruflichen Tätigkeiten. Der Schmerzprob le matik komme damit keine additive Bedeutung zu. Die Diagnose diene mehr der Erklärung, wie sich das Schmerzbild bei der nicht kongruenten somatischen Befundlage psychodynamisch erklären lasse.
In der allgemein-internistischen Untersuchung schliesslich habe der Beschwer de führer kooperativ gewirkt. Auch wenn die Schmerzproblematik im Vorder grund gestanden habe, habe er doch den Eindruck erweckt, stark unter den depressiven Symptomen wie Antriebslosigkeit, Ängsten, Freudlosigkeit, Hoffnungs losigkeit sowie Appetitmangel und vermindertes sexuelles Interesse zu leiden (Urk. 8/52/17f.).
Die MEDAS-Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, es bestehe eine Leistungseinschränkung von 50 % , wobei vor allem die psychischen Faktoren das Arbeits- und Schmerzerleben negativ beeinflussten ( Urk. 8/52/19).
E. 4 Ob die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagno sen dergestalt sind, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine 50%ige Arbeits tätigkeit zumutbar wäre, bleibt gestützt auf die vorliegende Aktenlage unklar. So verfügt der Beschwerdeführer noch über erhebliche Ressourcen (vgl. Urk.
8/52/10) und es liesse sich gemäss Angaben des psychiatrischen Gutachters mittels Intensivierung der Behandlung eine nachhaltige Verbesserung des psy chischen Zustandsbildes erreichen ( Urk. 8/52/34; Behandlung erfolgt aktuell nur noch einmal monatlich). Ebenso wenig kann aber - auch wenn leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sind, woran das Bun desgericht festhält (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1), - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit völlig ausgeschlossen werden. Viel mehr sind angesichts des Schmerzerlebens des Beschwerdeführers ( Urk. 8/21/13-14, Urk. 8/32/6, Urk. 8/52/10-11) und des Schmerzbildes bei nicht kongruenter somatischer Befundlage (E. 3) die mittels geänderter Rechtsprechung des Bun desgerichts (BGE 141 V 281) postulierten beachtlichen Standardindikatoren zu erheben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) und anhand deren die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen.
Zusammenfassend ist mithin eine abschliessende Beurteilung der Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Sache ist daher zwecks ergän zender - allenfalls neuer - Abklärungen an die Beschwerdegegne rin zurück zuweisen, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung vervollständige. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Vorliegend ist eine Ent schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 24. September 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19 und Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01112 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
19. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977,
seit anfan gs 2001 in der Schweiz wohnhaft und seit Dezember 2011 in einem 50%-Pensum als Produktionsmitarbeiter in einer Bäckerei erwerbstätig ( Urk. 8/15/1, Urk. 8/29), meldete sich nach Meldung zur Früherfassung am
12. April 2013 (Urk. 8/6) am 3. Mai 2013 unter Hinweis auf Kopf- und Nackenbeschwerden und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 8/15).
Am 12. April 2013 hatte sich der Versicherte ausserdem unter Hinweis auf not wendige Hilfe beim Waschen und Baden/Duschen zum Bezug einer Hilflo senentschädigung angemeldet (Urk. 8/5) . Nachdem die IV-Stelle zur Klärung dieses Gesuches einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, eingeholt hatte (Urk. 8/14, vgl. auch Urk. 8/21/7), verneinte sie
mit Verfügung vom 11. Juli 2013 mangels ausge wiesener Hilflosigkeit einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
(Urk. 8/31).
Zur Klärung des Anspruches auf berufliche Massnahmen/Rente tätigte die IV Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie Berichte bei den behandelnden Ärzten (Urk. 8/21, Urk. 8/32, Urk. 8/40) und bei der Arbeitgeberin (Urk. 8/29) einholte und den Versicherten am 2. bzw. 8. April 2014 durch die MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachten liess (Expertise vom 7. Juni 2014, Urk. 7/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/55-61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch. 2.
Dagegen erhob X.___ am
24. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen
(Urk. 1 S. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. De zember 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-65) schloss die
Be schwer de gegner in auf Abweisung der Bes chwerde.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Januar 2015 (Urk. 13) an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom
2. Februar 2015
(Urk. 17) teilte die Beschwer degegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte , was dem Beschwerdeführer am 11 . Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 1 8 ).
Mit Eingabe vom 1. April 2015 (Urk. 19) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, mit Blick auf den Tagesablauf und die Freizeitbeschäftigungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge, um ohne Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass mit einer Intensivierung der ambu lanten psychiatrischen Behandlung eine nachhaltige gesundheitliche Ver besserung erzielt werden könnte. Da somit kein versicherungsrechtlich relevan ter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 , Urk. 8/54/5-6 ). 1.2
Demgegenüber brachte der B eschwerdeführer vor, er sei in jeglichen Tätigkeiten lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei sowohl von seinen behandelnden Ärzten als auch den MEDAS-Gutachtern bestätigt worden. Es sei medizinisch ausgewiesen, dass er nicht über ausreichend Ressourcen verfüge, um zu mehr als zu 50 % zu arbeiten (Urk. 1, Urk. 13). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fre den hagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Der Beschwerdeführer wurde am 2. April 2014 internistisch ( Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH) sowie am 8. April 2014 psy chiatrisch (Dr.
med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und rheumatologisch ( Dr. med. C.___ , Rheumatologie FMH) untersucht (MEDAS-Gutachten vom 7. Juni 2014, Urk. 8/52).
Dabei diagnostizierten die Gutachter folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/52/16): - Chronifiziertes depressives Zustandsbild mit aktuell mittelschwerer de pressi ver Episode und mittelgradig ausgeprägtem depressionsbedigtem soma tischen Syndrom (ICD-10: F32.11), erstmals erwähnt 04/2013 - AC-Gelenksirritation/Reizung links mit begleitender Intervallreizung und Impingementstörung links, erstmals erwähnt 11/2003 - Wirbelsäulenfehlhaltung (generell manifester Flachrücken) und Fehlform mit grossbogiger linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose) - Verdacht auf sekundäres chronifiziertes ausgeweitetes Schmerzerleben vom unspezifischen Typ
Hinsichtlich der rheumatologischen Begutachtung hielten sie fest, wesentliche Anteile des vom Beschwerdeführer erlebten Beschwerdebildes könnten einer AC-Gelenksirritation links zugeordnet werden. Eine relevante Binnenläsion des Schultergelenks, eine Rotatorenmanschettenfunktionsstörung oder ein systemisch entzündliches rheumatologisches Grundleiden sei jedoch nicht vorhan den. Vielmehr bestehe wohl eine sekundär funktional eingetretene und mittler weile wesentlich mittragende muskuläre Dysbalance der entsprechenden musku lären Systeme. Sodann habe die erneut durchgeführte Bildgebung keine trauma tischen oder posttraumatischen Befunde gezeigt und das zervikale sowie auch das lumbale Achsenskelett könnten als altersentsprechend beschrieben werden. Da weitere erlebte Anteile des umfassenden Beschwerdebildes keiner objektiven Störung des Bewegungsapparates zugeordnet werden könnten, sei von einem wahrscheinlich sekundär ausgeweiteten Schmerzerlebnis vom unspe zifischen Typ auszugehen ( Urk. 8/52/17, 43). In seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker gehilfe sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig anzusehen ( Urk. 8/52/17; für angepasste Verweistätigkeiten Einschränkungen im Profil bzgl. Überkopf arbeiten , Heben und Tagen von Lasten, repetitiven Rotations- und Schwenk bewegungen mit dem Rumpf, knienden und kauernden Tätigkei ten, Belastungen der oberen und unteren Extremitäten, Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und Podesten; Urk. 8/52/43).
Aus der interdisziplinären Zusammenfassung ergibt sich sodann, dass im psychi atrischen Teilgutachten die Befunde eines chronifizierten depressiven Zustandsbildes mit mittelschwerer depressiver Episode festgestellt worden seien, welche Befunde sich mit denjenigen aus den Akten deckten. Aufgrund des mit telschweren chronifizierten Zustandsbildes in Verbindung mit dem depressiven somatischen Syndrom sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers um 50 % reduziert. Dies betreffe alle beruflichen Tätigkeiten. Der Schmerzprob le matik komme damit keine additive Bedeutung zu. Die Diagnose diene mehr der Erklärung, wie sich das Schmerzbild bei der nicht kongruenten somatischen Befundlage psychodynamisch erklären lasse.
In der allgemein-internistischen Untersuchung schliesslich habe der Beschwer de führer kooperativ gewirkt. Auch wenn die Schmerzproblematik im Vorder grund gestanden habe, habe er doch den Eindruck erweckt, stark unter den depressiven Symptomen wie Antriebslosigkeit, Ängsten, Freudlosigkeit, Hoffnungs losigkeit sowie Appetitmangel und vermindertes sexuelles Interesse zu leiden (Urk. 8/52/17f.).
Die MEDAS-Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, es bestehe eine Leistungseinschränkung von 50 % , wobei vor allem die psychischen Faktoren das Arbeits- und Schmerzerleben negativ beeinflussten ( Urk. 8/52/19). 4.
Ob die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagno sen dergestalt sind, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine 50%ige Arbeits tätigkeit zumutbar wäre, bleibt gestützt auf die vorliegende Aktenlage unklar. So verfügt der Beschwerdeführer noch über erhebliche Ressourcen (vgl. Urk.
8/52/10) und es liesse sich gemäss Angaben des psychiatrischen Gutachters mittels Intensivierung der Behandlung eine nachhaltige Verbesserung des psy chischen Zustandsbildes erreichen ( Urk. 8/52/34; Behandlung erfolgt aktuell nur noch einmal monatlich). Ebenso wenig kann aber - auch wenn leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sind, woran das Bun desgericht festhält (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1), - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit völlig ausgeschlossen werden. Viel mehr sind angesichts des Schmerzerlebens des Beschwerdeführers ( Urk. 8/21/13-14, Urk. 8/32/6, Urk. 8/52/10-11) und des Schmerzbildes bei nicht kongruenter somatischer Befundlage (E. 3) die mittels geänderter Rechtsprechung des Bun desgerichts (BGE 141 V 281) postulierten beachtlichen Standardindikatoren zu erheben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) und anhand deren die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage festzulegen.
Zusammenfassend ist mithin eine abschliessende Beurteilung der Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Sache ist daher zwecks ergän zender - allenfalls neuer - Abklärungen an die Beschwerdegegne rin zurück zuweisen, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung vervollständige. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bi s IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Vorliegend ist eine Ent schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 24. September 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19 und Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler