Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, war seit 1998 bei der Z.___ AG erwerbstätig, ab September 20 0 0 als Filialleiterin (Urk. 10/11/4, Urk. 10/21/1 f.). N achdem im Februar 2012 bei einem diagnostizierten Mammakarzinom rechts eine Tumo rektomie
durchgeführt worden war (Urk. 10/24/11 f.), meldete sie sich am 27. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/11). Nach durch geführtem Standortgespräch (Urk. 10/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 13. Juli 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Einglied erungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/17). Zur Klärung des Rentenanspruches tätigte die IV-Stelle daraufhin erwerblic he und medizi nische Abklärungen, i n deren Rahmen sie die Versicherte am
17. Juli 2013 von Dr.
med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
psychiatrisch begu t achten liess (Gutachten vom 8. April 2014, Urk. 10/46).
D ie Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherte n
im Okto ber 2012 per Ende Januar 2013 (Angaben der Versicherten, siehe Urk. 10/28 und Urk. 10/34/2, Urk. 10/46/8).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/48-58) wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
26. September 2014 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am
23. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente von Januar 2013 bis Oktober 2013 sowie einer halben Rente ab November 201 3. Gleichzeitig seien berufliche Massnahmen zu initialisieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas zum unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
24. November 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10 /1- 64) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführe r in
am
26. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 13/1-4), welche der Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 24. September 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurden. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerde gegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Brustkrebserkrankung habe ledig l ich vom 26. Januar 2012 bis Ende Oktober 2012 zu einer
A rbeitsun fähigkeit geführt und
die psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung) blieben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Leistungsbegehren sei somit abzuweisen (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber brachte die Beschwer deführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand respektive ihre Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. So habe die Beschwerdegegnerin trotz vorliegender Krebserkrankung lediglich eine psychiatrische Abklärung veranlasst. Sie leide jedoch auch an diversen somatischen Beschwerden (Diabetes mellitus II, Rücken
– und Handbe schwerden, etc.). Entgegen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. A.___ leide sie sodann nicht an einer somatoformen Schmerzstörung, sondern a n einer psychischen Erkrankung, welche sich auf der Basis der kör perlichen Komorbiditäten (Krebserkr ankung, Diabetes mellitus, Rück en- und Handschmerzen) manifestiere, wobei die Schmerzen trotz Kortisonbehandlung gleich geblieben seien.
Die Beschwerdeführerin wandte schliesslich ein, ihr sei z umindest bis drei Monate nach der von der Beschwerdegegnerin behaupteten gesundheitlichen Verbesserung, somit
von Januar bis Ende Oktober 2013, eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) . 2. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre den hagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Am 17. Februar 2012 wurde bei einem diagnostizier ten Mammak arzinom
rechts sowie einem Fibroadenom links im B.___, Klinik für Gynäko logie, eine Tumorektomie beidseits
vorgenommen (Urk. 10/24/11 f.).
Anschlies send wurde vo n März 2012 bis August 2012 eine Chemotherapie
(Urk. 10/25/8 f.) sowie von September 2012 bis Oktober 2012 eine Radiothera pie durchgeführt (Urk. 10/33/1, siehe auch Urk. 10/25/8 f.). 3.2
Im September 2012 berichteten die behandelnden Ärzte zuhanden der Beschwer degegnerin, es sei noch bis Ende November 2012 von einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach sei mit einer progressiven Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen, welche im Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut zu 100 % aufgenommen werden könne. Wahrschein lich bestehe ab Januar 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Bericht von Dr. C.___, Oberärztin am B.___, Klink für Gynäkologie, vom 15. September 2012 [Urk. 10/25] sowie Bericht von Dr. D.___, Innere Medizin FMH, vom 9. September 2012 mit Verweis auf die radioonkolo gische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit [Urk. 10/24/4]). 3.3
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kündigte die Arbeitgeberin in der Folge das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 per Ende Januar 2013 (Urk. 10/28, Urk. 10/34/2). Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, ihr sei mitgeteilt worden, dass der Chef erwartet habe, dass sie die Arbeit ab
1. November 2012 wieder zu 100 % aufnehmen würde . Sie sei dazu jedoch noch nicht bereit gewesen (Urk. 10/46/8). 3.4
Im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2012 (Urk. 10/27)
führte Dr. D.___
als zusätzlich e Diagnose eine depressive Entwicklung bei generali sierten Arthralgien und bei Zukunftsangst (Jobverlust) auf und hielt dafür, die Arthralgien seien wahrscheinlich Folge der Chemotherapie. Ab Dezember 2012 bestehe in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Abklärun gen auf der Onkologie seien noch im Gange (Urk. 10/27/2, 5). 3.5
Dr.
E.___, Oberärztin am B.___, Klink für Gynäkologie, teilte der Beschwerdegegnerin am
27. März 2013 (Bericht undatiert, am 27. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, Urk. 10/33) mit, die Beschwerdefüh rerin leide an einem stark einschränkenden, generalisierten Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien bisher unklarer Ätiologie, DD medikamentös nach Chemo therapie, DD psychisch aggraviert bei Anpassungsstörung aufgrund der Diag nose des Mammakarzinoms, DD exazerbiert nach unerwa rteter Kündigung durch die Arbeitgeber in (Urk. 10/33/1) . Seitens des Mammakarzinoms
bestehe bei bisher unauffälliger Nachkontrolle momentan keine Arbeitsunfähigkeit . Jedoch sei die Beschwerdeführerin durch das generalisierte Schmerzsyndrom bisher unklarer Ätiologie bzw. wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie stark eingeschränkt (Urk. 10/33/2) . Zurzeit würden
eine analgetische Therapie, inten sive Physiotherapie sowie Psychotherapie durchgeführt und es fänden weitere diagnostische Abklärungen in der Klinik für Rheumatologie sowie im Schmerzambulatorium statt (Urk. 10/33/2). 3.6
Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelnde Psychi aterin der Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2012 (Urk. 10/34/1), hielt im Bericht vom
5. April 2013 (Urk. 10/34) dafür, d ie Beschwerdeführerin sei aufgrund des Mammakarzinoms rechts, einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie eines Ganzkörperschmerzsyndroms in der angestammten Tätigkeit bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund dieser Leiden bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, eine depressive Antriebs- und Stim mungslage, Ängste, eine extreme Müdigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit. Auch behinderungsangepasste Tätigkeiten seien aktuell nicht möglich (Urk. 10/34/3). Die Ärztin berichtete ausserdem, dass v erschiedene rheumatolo gische Untersuchungen durchgeführt worden seien, jedoch kein pathologischer Befund habe erhoben werden können . Aktuell sei eine Schmerztherapie veran lasst worden
(Urk. 10/34/2) . 3.7
Am 8. April 201 4 erstattete der Psychiater Dr. A.___ das von der Beschwer degegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 10/46).
Der Gutachter diagnostizierte kein Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F34.1) sowie ein en Zustand nach Anpas sungsstörung mit verschiedenen affektiven Qualitäten (ICD-10 43.23; Ärger, Wut, Empörung, Kränkung nach Kündigung) . Der Gutachter hielt dafür, die Beschwerdeführerin zeige aktuell eine eingeschränkte Aktivität und Partizipa tion, jedoch seien diese nicht völlig z um Erliegen gekommen. Die Beschwerde führerin könne Termine mittels einer Agenda verwalten und wahrnehmen, sie könne spazieren und ihre Funktionen in der Familie erfüllen. Ein genaues Eru ieren, wie die Beschwerdeführerin ihren Alltag gestalte, sei aufgrund des ausge prägten Dramatisierens nicht möglich gewesen. Es sei en eine deutliche Krän kung, ein Bilanzieren, ein Dramatisieren, ein Aggravieren sowie ein kompensa torischer Gedanke zu beobachten gewesen (Urk. 10/46/12 f). Der Beschwerde führerin sei es spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (Juli 2013) zumutbar, zu 100 % in der bisherigen Tätigkeit zu arbeiten (Urk. 10/46/13) . Aufgrund der zahlreichen aufmerksamkeitssuchenden Verhaltensweisen, wozu auch die demonstrative Beschwerdeschilderung zähle, sei eine Tendenz zu beobachten, den Schweregrad der depressiven Symptome sowie der Angst symptome
zu überbewerten, was zur Differenz in der Diagnose im Vergleich zur behandelnden Psychiaterin führe (Urk. 10/46/14 f.). 4.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) erweist sich der vorlie gende medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, sie leide unter massiven somati schen Beschwerden, welche weder untersucht noch in die Gesamtbeur teilung miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S. 3), ist sie nicht zu hören. Im September 2012 hatte Dr. C.___, Oberärztin Gynäkologie, auf eine nach abgeschlossener Radiotherapie progressive Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und damit vollständige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 geschlossen (E. 3.2). Bei unauffälliger Nachsorgekontrolle bestätigte denn Dr. E.___ mit Bericht vom März 2013, dass eine Arbeitsunfähigkeit seitens des Mammakarzinoms nicht mehr bestehe (E. 3.5). Für die in diesem Zeitpunkt dennoch geklagten Beschwerden und Einschränkungen (E. 3.4 - 3.5) liess sich in der Folge aber keinerlei Pathologie somatischen Ursprungs finden (E. 3.6). Inwiefern über den von Dr. F.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten Diabetes (Urk. 10/34/1) hinaus somatische Pathologien bestünden, legte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, wofür die blosse Nennung von „Rückenbeschwerden, Handproblematik beidseits etc.“ (Urk. 1 S. 3) nicht zu genügen vermag. Mangels entsprechender Anhaltspunkte war die Beschwerde gegnerin mithin nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht zu tätigen.
Zur Beurteilung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von Dr. A.___ erstattete Gutachten. Die ses beruht auf umfassenden Untersuchungen, es setzt sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Schlussfolgerung ein. Soweit der Gutachter zu einer von der behandelnden Psychiaterin abweichenden Einschätzung gelangte, zeigte er nachvollziehbar auf, weshalb die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer depressiven Störung nicht schlüssig ist (Urk. 10/46/16). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass Dr. A.___ der von ihm diagnostizierten Somatisierungs störung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei mass, waren anlässlich der Begutachtung ein Dramatisieren und ein Aggravie ren allgegenwärtig (E. 3.7). Eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der - andernorts als Ganzkörperschmerzsyndrom benannten - Somatisierungsstö rung fällt mithin zum Vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4). Hinzu kommt, dass die Beschwerde führerin über nicht unerhebliche Ressourcen verfügt (E. 3.7; Urk. 10/46/11 am Ende), der psychiatrische Befund sich als unauffällig erwies (Urk. 10/46/12) und zahlreiche psychosoziale Faktoren imponierten (Urk. 10/46/13). Dass der psy chiatrische Gutachter angesichts dieser Gegebenheiten auf eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit schloss (E. 3.7), ist infolgedessen nicht zu beanstanden.
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrem Vorbringen, es sei zumindest eine befristete Rente von Januar bis Ende Oktober 2013 zuzu sprechen (E. 1.2), durchzudringen. Auch wenn es Dr. A.___ als denkbar erachtete, dass nach der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung bestanden haben könnte (E. 3.7), vermag dies keinen Ren tenanspruch zu begründen. Zum einen handelte es sich bei Anpassungsstörun gen um vorübergehende Störungen (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl. auch Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F ], 9. Auflage, Bern 2014, S. 209). Zum andern fehlte es an einer hinreichend ausgeprägten Psychopathologie, ist doch eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisieren des Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2
Zusammenfassend besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin a ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage kein weiterer Abklä rungsbedarf und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 5.
5.1
Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 5, Urk. 6/1-8), weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ein unentgeltlicher Rechtsver treter zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas machte mit Honorarnote vom 17. November 2015 einen Gesamtaufwand von 7,43 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 65.40 geltend (Urk. 15), was gerade noch
angemessen erscheint . Bei einem gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 sowie von Fr. 220.-- für solche ab dem 1. Januar 2015 ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1‘702.70 (6,17 Stunden à Fr. 200.--, 1,26 Stunden à Fr. 220.--, Baraus lagen von Fr. 65.40, plus 8 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ist daher mit Fr. 1‘702.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Oktober 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Kreso
Glavas, wird mit Fr. 1‘702.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, war seit 1998 bei der Z.___ AG erwerbstätig, ab September 20 0 0 als Filialleiterin (Urk. 10/11/4, Urk. 10/21/1 f.). N achdem im Februar 2012 bei einem diagnostizierten Mammakarzinom rechts eine Tumo rektomie
durchgeführt worden war (Urk. 10/24/11 f.), meldete sie sich am 27. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/11). Nach durch geführtem Standortgespräch (Urk. 10/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 13. Juli 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Einglied erungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/17). Zur Klärung des Rentenanspruches tätigte die IV-Stelle daraufhin erwerblic he und medizi nische Abklärungen, i n deren Rahmen sie die Versicherte am
17. Juli 2013 von Dr.
med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
psychiatrisch begu t achten liess (Gutachten vom 8. April 2014, Urk. 10/46).
D ie Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherte n
im Okto ber 2012 per Ende Januar 2013 (Angaben der Versicherten, siehe Urk. 10/28 und Urk. 10/34/2, Urk. 10/46/8).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/48-58) wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
26. September 2014 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Die Beschwerde gegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Brustkrebserkrankung habe ledig l ich vom 26. Januar 2012 bis Ende Oktober 2012 zu einer
A rbeitsun fähigkeit geführt und
die psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung) blieben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Leistungsbegehren sei somit abzuweisen (Urk. 2).
E. 1.2 Demgegenüber brachte die Beschwer deführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand respektive ihre Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. So habe die Beschwerdegegnerin trotz vorliegender Krebserkrankung lediglich eine psychiatrische Abklärung veranlasst. Sie leide jedoch auch an diversen somatischen Beschwerden (Diabetes mellitus II, Rücken
– und Handbe schwerden, etc.). Entgegen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. A.___ leide sie sodann nicht an einer somatoformen Schmerzstörung, sondern a n einer psychischen Erkrankung, welche sich auf der Basis der kör perlichen Komorbiditäten (Krebserkr ankung, Diabetes mellitus, Rück en- und Handschmerzen) manifestiere, wobei die Schmerzen trotz Kortisonbehandlung gleich geblieben seien.
Die Beschwerdeführerin wandte schliesslich ein, ihr sei z umindest bis drei Monate nach der von der Beschwerdegegnerin behaupteten gesundheitlichen Verbesserung, somit
von Januar bis Ende Oktober 2013, eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am
23. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente von Januar 2013 bis Oktober 2013 sowie einer halben Rente ab November 201 3. Gleichzeitig seien berufliche Massnahmen zu initialisieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas zum unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
24. November 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10 /1- 64) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführe r in
am
26. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 13/1-4), welche der Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 24. September 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurden.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) . 2.
E. 3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre den hagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 3.1 Am 17. Februar 2012 wurde bei einem diagnostizier ten Mammak arzinom
rechts sowie einem Fibroadenom links im B.___, Klinik für Gynäko logie, eine Tumorektomie beidseits
vorgenommen (Urk. 10/24/11 f.).
Anschlies send wurde vo n März 2012 bis August 2012 eine Chemotherapie
(Urk. 10/25/8 f.) sowie von September 2012 bis Oktober 2012 eine Radiothera pie durchgeführt (Urk. 10/33/1, siehe auch Urk. 10/25/8 f.).
E. 3.2 Im September 2012 berichteten die behandelnden Ärzte zuhanden der Beschwer degegnerin, es sei noch bis Ende November 2012 von einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach sei mit einer progressiven Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen, welche im Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut zu 100 % aufgenommen werden könne. Wahrschein lich bestehe ab Januar 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Bericht von Dr. C.___, Oberärztin am B.___, Klink für Gynäkologie, vom 15. September 2012 [Urk. 10/25] sowie Bericht von Dr. D.___, Innere Medizin FMH, vom 9. September 2012 mit Verweis auf die radioonkolo gische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit [Urk. 10/24/4]).
E. 3.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kündigte die Arbeitgeberin in der Folge das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 per Ende Januar 2013 (Urk. 10/28, Urk. 10/34/2). Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, ihr sei mitgeteilt worden, dass der Chef erwartet habe, dass sie die Arbeit ab
1. November 2012 wieder zu 100 % aufnehmen würde . Sie sei dazu jedoch noch nicht bereit gewesen (Urk. 10/46/8).
E. 3.4 Im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2012 (Urk. 10/27)
führte Dr. D.___
als zusätzlich e Diagnose eine depressive Entwicklung bei generali sierten Arthralgien und bei Zukunftsangst (Jobverlust) auf und hielt dafür, die Arthralgien seien wahrscheinlich Folge der Chemotherapie. Ab Dezember 2012 bestehe in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Abklärun gen auf der Onkologie seien noch im Gange (Urk. 10/27/2, 5).
E. 3.5 Dr.
E.___, Oberärztin am B.___, Klink für Gynäkologie, teilte der Beschwerdegegnerin am
27. März 2013 (Bericht undatiert, am 27. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, Urk. 10/33) mit, die Beschwerdefüh rerin leide an einem stark einschränkenden, generalisierten Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien bisher unklarer Ätiologie, DD medikamentös nach Chemo therapie, DD psychisch aggraviert bei Anpassungsstörung aufgrund der Diag nose des Mammakarzinoms, DD exazerbiert nach unerwa rteter Kündigung durch die Arbeitgeber in (Urk. 10/33/1) . Seitens des Mammakarzinoms
bestehe bei bisher unauffälliger Nachkontrolle momentan keine Arbeitsunfähigkeit . Jedoch sei die Beschwerdeführerin durch das generalisierte Schmerzsyndrom bisher unklarer Ätiologie bzw. wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie stark eingeschränkt (Urk. 10/33/2) . Zurzeit würden
eine analgetische Therapie, inten sive Physiotherapie sowie Psychotherapie durchgeführt und es fänden weitere diagnostische Abklärungen in der Klinik für Rheumatologie sowie im Schmerzambulatorium statt (Urk. 10/33/2).
E. 3.6 Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelnde Psychi aterin der Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2012 (Urk. 10/34/1), hielt im Bericht vom
5. April 2013 (Urk. 10/34) dafür, d ie Beschwerdeführerin sei aufgrund des Mammakarzinoms rechts, einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie eines Ganzkörperschmerzsyndroms in der angestammten Tätigkeit bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund dieser Leiden bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, eine depressive Antriebs- und Stim mungslage, Ängste, eine extreme Müdigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit. Auch behinderungsangepasste Tätigkeiten seien aktuell nicht möglich (Urk. 10/34/3). Die Ärztin berichtete ausserdem, dass v erschiedene rheumatolo gische Untersuchungen durchgeführt worden seien, jedoch kein pathologischer Befund habe erhoben werden können . Aktuell sei eine Schmerztherapie veran lasst worden
(Urk. 10/34/2) .
E. 3.7 Am 8. April 201
E. 4 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) erweist sich der vorlie gende medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, sie leide unter massiven somati schen Beschwerden, welche weder untersucht noch in die Gesamtbeur teilung miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S. 3), ist sie nicht zu hören. Im September 2012 hatte Dr. C.___, Oberärztin Gynäkologie, auf eine nach abgeschlossener Radiotherapie progressive Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und damit vollständige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 geschlossen (E. 3.2). Bei unauffälliger Nachsorgekontrolle bestätigte denn Dr. E.___ mit Bericht vom März 2013, dass eine Arbeitsunfähigkeit seitens des Mammakarzinoms nicht mehr bestehe (E. 3.5). Für die in diesem Zeitpunkt dennoch geklagten Beschwerden und Einschränkungen (E. 3.4 - 3.5) liess sich in der Folge aber keinerlei Pathologie somatischen Ursprungs finden (E. 3.6). Inwiefern über den von Dr. F.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten Diabetes (Urk. 10/34/1) hinaus somatische Pathologien bestünden, legte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, wofür die blosse Nennung von „Rückenbeschwerden, Handproblematik beidseits etc.“ (Urk. 1 S. 3) nicht zu genügen vermag. Mangels entsprechender Anhaltspunkte war die Beschwerde gegnerin mithin nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht zu tätigen.
Zur Beurteilung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von Dr. A.___ erstattete Gutachten. Die ses beruht auf umfassenden Untersuchungen, es setzt sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Schlussfolgerung ein. Soweit der Gutachter zu einer von der behandelnden Psychiaterin abweichenden Einschätzung gelangte, zeigte er nachvollziehbar auf, weshalb die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer depressiven Störung nicht schlüssig ist (Urk. 10/46/16). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass Dr. A.___ der von ihm diagnostizierten Somatisierungs störung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei mass, waren anlässlich der Begutachtung ein Dramatisieren und ein Aggravie ren allgegenwärtig (E. 3.7). Eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der - andernorts als Ganzkörperschmerzsyndrom benannten - Somatisierungsstö rung fällt mithin zum Vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4). Hinzu kommt, dass die Beschwerde führerin über nicht unerhebliche Ressourcen verfügt (E. 3.7; Urk. 10/46/11 am Ende), der psychiatrische Befund sich als unauffällig erwies (Urk. 10/46/12) und zahlreiche psychosoziale Faktoren imponierten (Urk. 10/46/13). Dass der psy chiatrische Gutachter angesichts dieser Gegebenheiten auf eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit schloss (E. 3.7), ist infolgedessen nicht zu beanstanden.
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrem Vorbringen, es sei zumindest eine befristete Rente von Januar bis Ende Oktober 2013 zuzu sprechen (E. 1.2), durchzudringen. Auch wenn es Dr. A.___ als denkbar erachtete, dass nach der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung bestanden haben könnte (E. 3.7), vermag dies keinen Ren tenanspruch zu begründen. Zum einen handelte es sich bei Anpassungsstörun gen um vorübergehende Störungen (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl. auch Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F ], 9. Auflage, Bern 2014, S. 209). Zum andern fehlte es an einer hinreichend ausgeprägten Psychopathologie, ist doch eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisieren des Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Zusammenfassend besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin a ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage kein weiterer Abklä rungsbedarf und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 5.1 Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 5, Urk. 6/1-8), weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ein unentgeltlicher Rechtsver treter zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
E. 5.3 Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas machte mit Honorarnote vom 17. November 2015 einen Gesamtaufwand von 7,43 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 65.40 geltend (Urk. 15), was gerade noch
angemessen erscheint . Bei einem gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 sowie von Fr. 220.-- für solche ab dem 1. Januar 2015 ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1‘702.70 (6,17 Stunden à Fr. 200.--, 1,26 Stunden à Fr. 220.--, Baraus lagen von Fr. 65.40, plus 8 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ist daher mit Fr. 1‘702.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Oktober 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Kreso
Glavas, wird mit Fr. 1‘702.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01101 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
25. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, war seit 1998 bei der Z.___ AG erwerbstätig, ab September 20 0 0 als Filialleiterin (Urk. 10/11/4, Urk. 10/21/1 f.). N achdem im Februar 2012 bei einem diagnostizierten Mammakarzinom rechts eine Tumo rektomie
durchgeführt worden war (Urk. 10/24/11 f.), meldete sie sich am 27. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/11). Nach durch geführtem Standortgespräch (Urk. 10/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 13. Juli 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Einglied erungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/17). Zur Klärung des Rentenanspruches tätigte die IV-Stelle daraufhin erwerblic he und medizi nische Abklärungen, i n deren Rahmen sie die Versicherte am
17. Juli 2013 von Dr.
med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
psychiatrisch begu t achten liess (Gutachten vom 8. April 2014, Urk. 10/46).
D ie Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherte n
im Okto ber 2012 per Ende Januar 2013 (Angaben der Versicherten, siehe Urk. 10/28 und Urk. 10/34/2, Urk. 10/46/8).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/48-58) wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
26. September 2014 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am
23. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente von Januar 2013 bis Oktober 2013 sowie einer halben Rente ab November 201 3. Gleichzeitig seien berufliche Massnahmen zu initialisieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas zum unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
24. November 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10 /1- 64) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführe r in
am
26. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 13/1-4), welche der Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 24. September 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurden. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerde gegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Brustkrebserkrankung habe ledig l ich vom 26. Januar 2012 bis Ende Oktober 2012 zu einer
A rbeitsun fähigkeit geführt und
die psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung) blieben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Leistungsbegehren sei somit abzuweisen (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber brachte die Beschwer deführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand respektive ihre Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. So habe die Beschwerdegegnerin trotz vorliegender Krebserkrankung lediglich eine psychiatrische Abklärung veranlasst. Sie leide jedoch auch an diversen somatischen Beschwerden (Diabetes mellitus II, Rücken
– und Handbe schwerden, etc.). Entgegen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. A.___ leide sie sodann nicht an einer somatoformen Schmerzstörung, sondern a n einer psychischen Erkrankung, welche sich auf der Basis der kör perlichen Komorbiditäten (Krebserkr ankung, Diabetes mellitus, Rück en- und Handschmerzen) manifestiere, wobei die Schmerzen trotz Kortisonbehandlung gleich geblieben seien.
Die Beschwerdeführerin wandte schliesslich ein, ihr sei z umindest bis drei Monate nach der von der Beschwerdegegnerin behaupteten gesundheitlichen Verbesserung, somit
von Januar bis Ende Oktober 2013, eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) . 2. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre den hagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Am 17. Februar 2012 wurde bei einem diagnostizier ten Mammak arzinom
rechts sowie einem Fibroadenom links im B.___, Klinik für Gynäko logie, eine Tumorektomie beidseits
vorgenommen (Urk. 10/24/11 f.).
Anschlies send wurde vo n März 2012 bis August 2012 eine Chemotherapie
(Urk. 10/25/8 f.) sowie von September 2012 bis Oktober 2012 eine Radiothera pie durchgeführt (Urk. 10/33/1, siehe auch Urk. 10/25/8 f.). 3.2
Im September 2012 berichteten die behandelnden Ärzte zuhanden der Beschwer degegnerin, es sei noch bis Ende November 2012 von einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach sei mit einer progressiven Wieder aufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen, welche im Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut zu 100 % aufgenommen werden könne. Wahrschein lich bestehe ab Januar 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Bericht von Dr. C.___, Oberärztin am B.___, Klink für Gynäkologie, vom 15. September 2012 [Urk. 10/25] sowie Bericht von Dr. D.___, Innere Medizin FMH, vom 9. September 2012 mit Verweis auf die radioonkolo gische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit [Urk. 10/24/4]). 3.3
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kündigte die Arbeitgeberin in der Folge das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 per Ende Januar 2013 (Urk. 10/28, Urk. 10/34/2). Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, ihr sei mitgeteilt worden, dass der Chef erwartet habe, dass sie die Arbeit ab
1. November 2012 wieder zu 100 % aufnehmen würde . Sie sei dazu jedoch noch nicht bereit gewesen (Urk. 10/46/8). 3.4
Im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2012 (Urk. 10/27)
führte Dr. D.___
als zusätzlich e Diagnose eine depressive Entwicklung bei generali sierten Arthralgien und bei Zukunftsangst (Jobverlust) auf und hielt dafür, die Arthralgien seien wahrscheinlich Folge der Chemotherapie. Ab Dezember 2012 bestehe in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Abklärun gen auf der Onkologie seien noch im Gange (Urk. 10/27/2, 5). 3.5
Dr.
E.___, Oberärztin am B.___, Klink für Gynäkologie, teilte der Beschwerdegegnerin am
27. März 2013 (Bericht undatiert, am 27. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, Urk. 10/33) mit, die Beschwerdefüh rerin leide an einem stark einschränkenden, generalisierten Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien bisher unklarer Ätiologie, DD medikamentös nach Chemo therapie, DD psychisch aggraviert bei Anpassungsstörung aufgrund der Diag nose des Mammakarzinoms, DD exazerbiert nach unerwa rteter Kündigung durch die Arbeitgeber in (Urk. 10/33/1) . Seitens des Mammakarzinoms
bestehe bei bisher unauffälliger Nachkontrolle momentan keine Arbeitsunfähigkeit . Jedoch sei die Beschwerdeführerin durch das generalisierte Schmerzsyndrom bisher unklarer Ätiologie bzw. wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie stark eingeschränkt (Urk. 10/33/2) . Zurzeit würden
eine analgetische Therapie, inten sive Physiotherapie sowie Psychotherapie durchgeführt und es fänden weitere diagnostische Abklärungen in der Klinik für Rheumatologie sowie im Schmerzambulatorium statt (Urk. 10/33/2). 3.6
Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelnde Psychi aterin der Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2012 (Urk. 10/34/1), hielt im Bericht vom
5. April 2013 (Urk. 10/34) dafür, d ie Beschwerdeführerin sei aufgrund des Mammakarzinoms rechts, einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie eines Ganzkörperschmerzsyndroms in der angestammten Tätigkeit bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund dieser Leiden bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, eine depressive Antriebs- und Stim mungslage, Ängste, eine extreme Müdigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit. Auch behinderungsangepasste Tätigkeiten seien aktuell nicht möglich (Urk. 10/34/3). Die Ärztin berichtete ausserdem, dass v erschiedene rheumatolo gische Untersuchungen durchgeführt worden seien, jedoch kein pathologischer Befund habe erhoben werden können . Aktuell sei eine Schmerztherapie veran lasst worden
(Urk. 10/34/2) . 3.7
Am 8. April 201 4 erstattete der Psychiater Dr. A.___ das von der Beschwer degegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 10/46).
Der Gutachter diagnostizierte kein Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F34.1) sowie ein en Zustand nach Anpas sungsstörung mit verschiedenen affektiven Qualitäten (ICD-10 43.23; Ärger, Wut, Empörung, Kränkung nach Kündigung) . Der Gutachter hielt dafür, die Beschwerdeführerin zeige aktuell eine eingeschränkte Aktivität und Partizipa tion, jedoch seien diese nicht völlig z um Erliegen gekommen. Die Beschwerde führerin könne Termine mittels einer Agenda verwalten und wahrnehmen, sie könne spazieren und ihre Funktionen in der Familie erfüllen. Ein genaues Eru ieren, wie die Beschwerdeführerin ihren Alltag gestalte, sei aufgrund des ausge prägten Dramatisierens nicht möglich gewesen. Es sei en eine deutliche Krän kung, ein Bilanzieren, ein Dramatisieren, ein Aggravieren sowie ein kompensa torischer Gedanke zu beobachten gewesen (Urk. 10/46/12 f). Der Beschwerde führerin sei es spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (Juli 2013) zumutbar, zu 100 % in der bisherigen Tätigkeit zu arbeiten (Urk. 10/46/13) . Aufgrund der zahlreichen aufmerksamkeitssuchenden Verhaltensweisen, wozu auch die demonstrative Beschwerdeschilderung zähle, sei eine Tendenz zu beobachten, den Schweregrad der depressiven Symptome sowie der Angst symptome
zu überbewerten, was zur Differenz in der Diagnose im Vergleich zur behandelnden Psychiaterin führe (Urk. 10/46/14 f.). 4.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) erweist sich der vorlie gende medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, sie leide unter massiven somati schen Beschwerden, welche weder untersucht noch in die Gesamtbeur teilung miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S. 3), ist sie nicht zu hören. Im September 2012 hatte Dr. C.___, Oberärztin Gynäkologie, auf eine nach abgeschlossener Radiotherapie progressive Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und damit vollständige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 geschlossen (E. 3.2). Bei unauffälliger Nachsorgekontrolle bestätigte denn Dr. E.___ mit Bericht vom März 2013, dass eine Arbeitsunfähigkeit seitens des Mammakarzinoms nicht mehr bestehe (E. 3.5). Für die in diesem Zeitpunkt dennoch geklagten Beschwerden und Einschränkungen (E. 3.4 - 3.5) liess sich in der Folge aber keinerlei Pathologie somatischen Ursprungs finden (E. 3.6). Inwiefern über den von Dr. F.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten Diabetes (Urk. 10/34/1) hinaus somatische Pathologien bestünden, legte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, wofür die blosse Nennung von „Rückenbeschwerden, Handproblematik beidseits etc.“ (Urk. 1 S. 3) nicht zu genügen vermag. Mangels entsprechender Anhaltspunkte war die Beschwerde gegnerin mithin nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht zu tätigen.
Zur Beurteilung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von Dr. A.___ erstattete Gutachten. Die ses beruht auf umfassenden Untersuchungen, es setzt sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Schlussfolgerung ein. Soweit der Gutachter zu einer von der behandelnden Psychiaterin abweichenden Einschätzung gelangte, zeigte er nachvollziehbar auf, weshalb die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer depressiven Störung nicht schlüssig ist (Urk. 10/46/16). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass Dr. A.___ der von ihm diagnostizierten Somatisierungs störung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei mass, waren anlässlich der Begutachtung ein Dramatisieren und ein Aggravie ren allgegenwärtig (E. 3.7). Eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der - andernorts als Ganzkörperschmerzsyndrom benannten - Somatisierungsstö rung fällt mithin zum Vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4). Hinzu kommt, dass die Beschwerde führerin über nicht unerhebliche Ressourcen verfügt (E. 3.7; Urk. 10/46/11 am Ende), der psychiatrische Befund sich als unauffällig erwies (Urk. 10/46/12) und zahlreiche psychosoziale Faktoren imponierten (Urk. 10/46/13). Dass der psy chiatrische Gutachter angesichts dieser Gegebenheiten auf eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit schloss (E. 3.7), ist infolgedessen nicht zu beanstanden.
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrem Vorbringen, es sei zumindest eine befristete Rente von Januar bis Ende Oktober 2013 zuzu sprechen (E. 1.2), durchzudringen. Auch wenn es Dr. A.___ als denkbar erachtete, dass nach der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung bestanden haben könnte (E. 3.7), vermag dies keinen Ren tenanspruch zu begründen. Zum einen handelte es sich bei Anpassungsstörun gen um vorübergehende Störungen (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl. auch Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F ], 9. Auflage, Bern 2014, S. 209). Zum andern fehlte es an einer hinreichend ausgeprägten Psychopathologie, ist doch eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisieren des Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2
Zusammenfassend besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin a ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage kein weiterer Abklä rungsbedarf und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 5.
5.1
Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 5, Urk. 6/1-8), weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ein unentgeltlicher Rechtsver treter zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas machte mit Honorarnote vom 17. November 2015 einen Gesamtaufwand von 7,43 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 65.40 geltend (Urk. 15), was gerade noch
angemessen erscheint . Bei einem gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 sowie von Fr. 220.-- für solche ab dem 1. Januar 2015 ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1‘702.70 (6,17 Stunden à Fr. 200.--, 1,26 Stunden à Fr. 220.--, Baraus lagen von Fr. 65.40, plus 8 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ist daher mit Fr. 1‘702.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Oktober 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Kreso
Glavas, wird mit Fr. 1‘702.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler