Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1976, meldete sich am 1 3. Dezember 2005 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle Y.___ sprach ihr
mit Verfügungen vom 1 8. März 2009 von Januar 2006 bis März 2007 eine ganze
Rente und ab April 2007 eine Viertelsrente sowie
- für den 2005 gebore nen Soh n (Urk. 7/58) - eine Kinderrente zu (Urk. 7/88 = Urk. 7/89, Urk. 7/90). Die da gegen von der GastroSocial Pensionskasse am 1 7. April 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 7/96) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ mit Urteil vom 2 6. August 2010 abgewiesen (Urk. 7/109). Mit Wirkung ab März 2010 wurde der Versicherten eine weitere Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/110) . 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete im Mai 2011 ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/120) und veranlasste unter ande rem eine psychiatrische (Urk. 7/130) und eine orthopädische (Urk. 7/131) Un tersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die GastroSocial Pensionskasse
beantragte am 1 6. November 2012, die Rente sei aufzuheben und der Inva lidi tätsgrad sei neu festzulegen (Urk. 7/139 = Urk. 7/140), dies unter Hinweis auf zwei von ihr eingeholte Gutachten (Urk. 7/135, Urk. 7/136 = Urk. 7/137) .
Mit Vorbescheid vom 1 3. September 2013 stellte die IV-Stelle einen unverän der ten Rentenanspruch in Aussicht (Urk. 7/150), wogegen die GastroSocial Pen sionskasse am 1 4. Oktober 2013 (Urk. 7/154) und die Versicherte am 2 8. Januar 2014 (Urk. 7/162) Einwände erhob.
Mit Verfügung vom 23 . September 2014 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch fest (Urk. 7/ 175 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 23 . September 2014 (Urk.
2) erhob die GastroSocial Pen sionskasse am 2 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung und die Rente seien aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
D ie beigeladene Versicherte beantragte am 4. Mai 2015 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 13), was den Verfahrensbeteiligten am 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes entlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar beits fähig keit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sach verhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Ins besondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen; das von
der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten sei punkto Beurteilung der medi zinischen Zusammenhänge nicht nachvollziehbar und die medizinischen Schluss f olgerungen seien nicht hinreichend begründet (S.
1). Es sei gegenwärtig von einem weitgehend stationären Gesundheitszustand auszugehen (S.
1 unten). Wo möglich sei im Zeitpunkt der Begutachtung die depressive Störung nur leicht gradig gewesen. Massgebend seien jedoch die funktionellen Auswirkun gen; da es sich um eine chronische Störung handle, würde eine Steigerung der Arbeits fähigkeit über 50 % infolge reduzierter Ressourcen und erhöhter Vulne rabilität zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Symptomatik führen (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es sei - aus nä her dargelegten Gründen (S.
10 ff. Ziff.
3) - auf das von ihr eingeholte psychi a trische Gutachten abzustellen (S. 17 f. Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand spätestens seit Dezember 2011 derart verbessert, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich noch 30 %
betrage (S. 18 Ziff. 4.4), womit ein Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (S. 18 f. Ziff. 5.2). 2.3
Die beigeladene Versicherte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 13), dass - aus näher dargelegten Gründen (S. 5 ff. Ziff. 6.2 ff.) - auf das von der Beschwerde führerin eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 12 oben). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der beigeladenen Versicherten seit der Rentenzusprache im März 2009 so verbessert hat, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. 3. 3.1
Am 1 4. Juli 2006 erstattete Dr. med. dipl. - psych . Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversi cherers (Urk. 7/19). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2), die Angaben der Versicherten (S.
2
ff.) und die von ihm am 4. Mai
2006 (S.
1) erhobe nen Befunde (S. 5).
Er führte unter anderem aus, diagnostisch sei von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwergradig ausgeprägt und mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), auszugehen (S. 6 oben).
Zum Untersuchungszeitpunkt liege gesamthaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines gehemmt-depressiven Zustandsbildes, mittel- bis schwergradig aus geprägt, vor (S. 6 Mitte, S. 7 Ziff. 1c).
Es sei von einer verhaltenen Prognose au szugehen. Ab August 2006 dürfte der Versicherten medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ruhigen, stressfreien Tätigkeit mit kleinem Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre zumutbar sein (S. 7 oben, S. 8 Ziff. 3a). 3.2
Die zuständige IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 1 8. März 2009 (Urk. 7/88) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ unter anderem von einer Arbeits fähigkeit von 50 % ab Januar 2007 aus (Verfügungsteil 2 S. 5 oben) und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab April 2007 eine Vier telsrente zu (Urk. 7/90) 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 7. April 2009 zuhanden der Beschwerdeführerin ein Aktengutachten (Urk. 7/94).
Er führte unter anderem aus, es gebe in diesem Dossier verschiedene Inkon si sten zen. Die verschiedenen Psychiater stellten immer wieder dieselbe Di agnose, obwohl sie im Verlauf mehrfach eine Besserung dokumentierten. Immer wieder werde auch die schwierige psychosoziale Situation als alleinerziehende Frau ge schildert (S. 10 oben).
Als seines Erachtens zutreffende Diagnose nannte er eine rezidivierende de pressive Störung leichten Grades, psychosoziale Belastungen (S. 11 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht seien verschiedene (von der Auftraggeberin erfragte) Tä tig keiten vollzeitig mit etwa 30-40 % verminderter Leistung zumutbar (S.
12
f. Ziff. 10-13). 3.4
Das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ würdigte in seinem Urteil vom 2 6. August 2010 (Urk. 7/109) die genannten und weitere medizinische Berichte und kam zum Schluss, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2007 sei aufgrund der medizinischen Akten nachvollziehbar; auf den nur auf den Akten basierenden Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) sei nicht ab zustellen (S. 22 f. E. 8.1). 4. 4.1
Am 2 6. Juli 2012 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, über seine am 1 8. Juli 2012 erfolgte Untersuchung der Versicherten (Urk. 7/130).
Bei den Angaben der Versicherten (S. 2 f.) führte er unterem aus, sie sei 6 ½ Jahre in
ambulanter Psychotherapie gewesen; seit 6 Monaten habe sie eine Paus e einge legt, da sie festgestellt habe, von der Therapie nicht mehr weiter zu pro fitieren. Jetzt habe sie anderweitig einen Termin zur Psychotherapie ausgemacht und warte dort auf einen freien Termin (S. 4 unten). Nach Wiedergabe der erhobe nen Befunde (S. 5 ff.) nannte er folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 9): - psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - atypische Migräne, Differentialdiagnose (DD) Analgetika-induzierte Kopfschmerzen - allergisches Asthma bronchiale - Heuschnupfen
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, subjektiv stünden bei der Versicherten psychosoziale und motivationale Aspekte ganz im Vordergrund. Zusammenfassend sei - mit der rezidivierenden depressiven Störung - ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen; die nach heutiger psychiatrischer Untersuchung attestierte Arbeitsunfähigkeit gehe ausschliesslich darauf zurück (S. 8 Mitte).
Es sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Ar beits markt seit der Rentenzusprache 2007 ausgewiesen; es ergebe sich somit keine Veränderung des Gesundheitszustands (S.
8). Die Auferlegung einer Scha den min derungspflicht im Sinne einer regelmässigen psychiatrischen-psycho thera peu tischen Behandlung erscheine sinnvoll (S. 9 oben). 4.2
Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie, RAD, berichtete am 2 7. Juli 2012 über seine am 1 8. Juli 2012 erfolgte Un tersuchung (Urk. 7/131). Als Diagnose auf orthopädischem Fachgebiet mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein seit 1997 bekanntes chroni sches Fibromyalgiesyndrom
- Hauptproblem: Belastungsschmerz der Lenden wir bel säule (LWS) und der Schultergelenke - (S.
6 Ziff. 8). Anzeichen einer zu sätz li chen somatischen Gesundheitsstörung auf orthopädisch em Gebiet lägen nicht vor (S. 7 Ziff. 9). In der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Coiffeuse bestehe wei terhin unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; in optimal angepasster Tä tigkeit wäre jedoch aus orthopädischer Sicht unter - näher genannten – Be din gungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Infolge der Fibromyalgie gelte aus rechtlichen Gründen die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt, ob wohl sich am somatischen Gesundheitszustand seit 2006 nichts geändert habe (S. 7 Ziff. 10). 4.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, erstattete am 3 0. Okto ber 2012 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 7/136 = Urk. 7/137). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 15 f. Ziff. 4): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung Wirbelsäule und Schul tergelenke mit / bei - Status nach Deflektionstrauma Halswirbelsäule (HWS) am 2 2. Novem ber 2006 - neurologisch: unauffällige Untersuchungsbefunde - radiologisch: minime Fehlhaltung LWS, ganz geringe degenerative Ver änderungen HWS / Brustwirbelsäule (BWS) / LWS - weitere Diagnosen: - Status nach Tonsillektomie - Allergie auf Aspirin, Heuschnupfen, Asthma bronchiale - Kiefergelenksaffektion 2009 - Nierenstein rechts 2012 - allfälliges psychisches Leiden: wird im psychiatrischen Gutachten darge legt
Aus neurochirurgischer Sicht sei jede nicht extrem körperlich belastende Tätig keit uneingeschränkt zumutbar, auch diejenige einer Coiffeuse (S. 16 unten). All e Verweistätigkeiten, welche kein repetitives Heben von Gewichten über 10-15 kg erforderlich machten, seien zumutbar (S. 20 Ziff. 21).
Die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht dürfte sich seit der Rentenzuspra che nicht verändert haben (S. 18 Ziff. 6). 4.4
Am 9. November 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdefüh rerin (Urk. 7/135). Nach Wiedergabe der ihm überlassenen Akten (S.
2 ff.), der An ga ben der Versicherten (S. 4 ff.) und der am 2 9. Oktober 2012 (S. 1 unten) erho be nen Befunde (S. 6 f.) nannte er folgende Diagnosen gemäss ICD-10 (S. 7 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0) - persönliche und familiäre Schwierigkeiten (Z63)
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, ob eine anhaltende somato forme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei anhand verschie dener Kriterien zu prüfen (S. 9 unten). Mehrere der verlangten Kriterien träfen zu. Die Arbeitsfähigkeit sei zu höchstens 30 % eingeschränkt (S. 10 M i tte).
Der Verlauf sei wechselhaft. Es sei früher zu mittelgradigen, gelegentlich schwer gradigen Episoden gekommen; seit Dezember 2011 bestehe eine leicht gradige Episode (S. 11 Ziff. 9). 4.5
Dr. B.___, RAD, präzisierte die Stellungnahme vom 2 5. Juli 2012 (Urk. 7/141 S. 4 Mitte) am 3 0. November 2012 dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 7/141 S. 5 Mitte).
Am 8. Januar 2013 nahm Dr. B.___, RAD, zum Gutachten von Dr. E.___ Stel lung (Urk. 7/141 S. 7 f.) und führte unter anderem aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei, aus verschiedenen Gründen, nicht nachvollziehbar (S.
7 Mitte).
Das Gutachten sei widersprüchlich, indem von einer leichten depressiven Störung ausgegangen und gleichzeitig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vorgeschlagen werde (S.
7 unten). Eine Verbesserung
des Gesund heitszustands im Vergleich zur letzten Beurteilung sei aus fachärztlicher Sicht im Längsschnitt anhand der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. E.___
(Momentaufnahme) nicht ausgewiesen (S.
7 f.). Gegenwärtig sei von einem weit gehend stationären Gesundheitszustand auszugehen (S. 8 oben). 4.6
Dr. C.___, RAD, nahm a m 1 0. Januar 201 3 zum Gutachten von Dr. D.___ Stel lung (Urk. 7/141 S. 8 f.). Dazu äusserte sich Dr. D.___ am 2 7. September 2013 noch einmal (Urk. 7/153). 4.7
Dr. E.___ führt e in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/152) unter anderem aus, im Dezember 2011 sei eine entscheidende Besserung einge treten; die Versicherte habe anlässlich der Begutachtung vom 2 9. Oktober 2012 glaubhaft angegeben, dass sie seither deutlich weniger depressiv sei und deswe gen die ambulante psychiatrische Behandlung aufgegeben habe (S.
2 unten). Parallel zur Besserung der Depression sei es zu einer Verstärkung der Schmerz symptomatik gekommen; seither seien die Kriterien einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung erfüllt (S. 3 Mitte).
Sein Vorschlag, mittels einer wieder aufzunehmenden ambulanten psychiatri schen Behandlung die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, ziele dahin, den auch bei einer leichten depressiven Episode vorhandenen Leidensdruck zu vermindern (S.
4 Mitte). 4.8
Dipl. med. F .___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, nahm am 2 9. August 2014 zu den Ausführungen von Dr. E.___ Stellung (Urk. 7/166 S. 2) und führte unter anderem aus, dieser möge Recht haben, dass bei seiner Begutachtung nur ein leichter Schweregrad vorgelegen habe, verkenne aber die Schwere der funktionellen Einschränkun gen; da es sich um eine chronische Störung handle, würde eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Symptomatik führen, da die Versicherte reduzierte Ressourcen und eine erhöhte Vulnerabilität besitze. 5. 5.1
In somatischer Hinsicht ist keine Änderung ausgewiesen: Gemäss der Beurtei lung durch RAD-Arzt Dr. C.___ bestand im Juli 2012 unverändert eine Arbeits fähigkeit von 50 % (vorstehend
E.
4.2), und auch die von der Beschwerde füh r erin beauftragte Gutachterin hielt fest, aus somatischer Sicht dürfte sich die Ar beitsfähigkeit seit der Rentenzusprache nicht verändert haben (vorstehend E.
4.3). 5.2
Die Rentenzusprache (ab April 2007) basierte auf der Feststellung des psy chia trischen Gutachters, wonach aufgrund der diagnostizierten mittelgradig bis schwergradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit und sodann ab August 2006 eine Arbeits fähigkeit von 50 % anzunehmen sei (vorstehend E.
3.1), wobei die Beschwer de gegnerin aus näher dargelegten Gründen von einer solchen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2007 ausging (vorstehend E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin vertrat schon damals einen anderen Standpunkt und führte ein von i hr veranlasstes Aktengutachten an, dem zufolge die depressive Störung lediglich leichtgradig sei und die Leistungsminderung 30-40 % betrage (vorstehend E.
3.3). Das damals angerufene Gericht kam nach Würdigung sämt licher medizinischer Akten zum Schluss, dass dem nicht gefolgt werden könne, und bestätigte die Rentenzusprache (vorstehend E. 3.4). 5.3
Wohl lässt sich der Standpunkt vertreten, die damalige Rentenzusprache sei rück blickend beurteilt eher schwach fundiert gewesen. Als zweifellos unrichtig kann sie jedoch nicht taxiert werden, dies - war sie doch jedenfalls vertretbar - aus inhaltlichen Gründen, und weil die entsprechende Verfügung gerichtlich bestä tigt worden ist.
Somit ist der Gesundheitszustand und dessen Beurteilung im Verfügungszeit punkt (März 2009) der Massstab für die Frage der revisionsrelevanten Verän derung (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.4
Der RAD-Psychiater Dr. B.___ untersuchte die Versicherte im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens im Juli 2012 und gelangte mit entsprechender Begründung zum Schluss, es sei weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ausgewiesen, und es ergebe sich keine Veränderung des Gesund heitszustands seit der Rentenzusprache (vorstehend E. 4.1).
Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Gutachter Dr. E.___
unter suchte
die Versicherte rund 4 Monate später und kam zum Schluss, es liege ak tuell eine nur
leichtgradige depressive Episode vor und die Arbeitsfähigkeit sei zu höchs tens 30 % eingeschränkt (vorstehend E.
4.4). Dass im Dezember 2011 eine Ver besserung eingetreten sei, b egründete er damit, die Versicherte habe glaubhaft angegeben, seither deutlich weniger depressiv zu sein; zudem habe sie die am bu lante psychiatrische Behandlung aufgegeben (vorstehend E. 4.7). 5.5
Die Ausführungen im Gutachten von Dr. E.___ erscheinen nicht als geeig net, auf eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes in psy chischer Hinsicht zu schliessen. Sollte die Depressivität im Zeitpunkt seiner Untersuchung nur leichtgradig ausgeprägt gewesen sein, wovon ausgegangen werden darf, lässt dies alleine angesichts des anerkannt fluktuierenden Verlaufs noch keine weiterreichende n Schlussfolgerungen zu. Die von ihm berichtete (und ar gumentativ verwendete) Selbsteinschätzung der Versicherten, wonach es seit Dezember 2011 zu einer Besserung gekommen sei, ist zwar nicht per se un mass geb lich; bemerkenswert ist jedoch, dass die Versicherte im Rahmen der nur 4
Mo nate früher erfolgten RAD-Untersuchung nichts dergleichen angegeben hatte. Schliesslich erweist sich auch die Angabe von
Dr. E.___, die Versicherte habe - weil es ihr besser gegangen sei - die ambulante Behandlung aufgegeben, als zumindest ungenau. Im Bericht von Dr. B.___ ist von einer Pause die Rede und davon, dass eine Fortsetzung andernorts bevorstehe (vorstehend E.
4.1). Dass
Dr. E.___ diese Unklarheit nicht thematisiert hat, lässt den vermeintli chen Behandlungsabschluss als Argument für die postulierte Verbesserung da hin fallen . 5.6
Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die von der Beschwerde führerin geltend gemachte revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszu stands der Versicherten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen, der Gesundheitszustand - und damit der Rentenanspruch - sei en im Vergleich zur früheren Rentenzusprache unverändert.
Demnach ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2
Der anwaltlich vertretenen beigeladenen Versicherten steht eine Prozessent schä digung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Weber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes entlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar beits fähig keit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sach verhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Ins besondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 23 . September 2014 (Urk.
2) erhob die GastroSocial Pen sionskasse am 2 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung und die Rente seien aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
D ie beigeladene Versicherte beantragte am 4. Mai 2015 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 13), was den Verfahrensbeteiligten am 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen; das von
der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten sei punkto Beurteilung der medi zinischen Zusammenhänge nicht nachvollziehbar und die medizinischen Schluss f olgerungen seien nicht hinreichend begründet (S.
1). Es sei gegenwärtig von einem weitgehend stationären Gesundheitszustand auszugehen (S.
1 unten). Wo möglich sei im Zeitpunkt der Begutachtung die depressive Störung nur leicht gradig gewesen. Massgebend seien jedoch die funktionellen Auswirkun gen; da es sich um eine chronische Störung handle, würde eine Steigerung der Arbeits fähigkeit über 50 % infolge reduzierter Ressourcen und erhöhter Vulne rabilität zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Symptomatik führen (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es sei - aus nä her dargelegten Gründen (S.
10 ff. Ziff.
3) - auf das von ihr eingeholte psychi a trische Gutachten abzustellen (S. 17 f. Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand spätestens seit Dezember 2011 derart verbessert, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich noch 30 %
betrage (S. 18 Ziff. 4.4), womit ein Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (S. 18 f. Ziff. 5.2).
E. 2.3 Die beigeladene Versicherte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 13), dass - aus näher dargelegten Gründen (S. 5 ff. Ziff. 6.2 ff.) - auf das von der Beschwerde führerin eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 12 oben).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der beigeladenen Versicherten seit der Rentenzusprache im März 2009 so verbessert hat, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.
E. 3.1 Am 1 4. Juli 2006 erstattete Dr. med. dipl. - psych . Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversi cherers (Urk. 7/19). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2), die Angaben der Versicherten (S.
2
ff.) und die von ihm am 4. Mai
2006 (S.
1) erhobe nen Befunde (S. 5).
Er führte unter anderem aus, diagnostisch sei von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwergradig ausgeprägt und mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), auszugehen (S. 6 oben).
Zum Untersuchungszeitpunkt liege gesamthaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines gehemmt-depressiven Zustandsbildes, mittel- bis schwergradig aus geprägt, vor (S. 6 Mitte, S. 7 Ziff. 1c).
Es sei von einer verhaltenen Prognose au szugehen. Ab August 2006 dürfte der Versicherten medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ruhigen, stressfreien Tätigkeit mit kleinem Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre zumutbar sein (S. 7 oben, S. 8 Ziff. 3a).
E. 3.2 Die zuständige IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 1 8. März 2009 (Urk. 7/88) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ unter anderem von einer Arbeits fähigkeit von 50 % ab Januar 2007 aus (Verfügungsteil 2 S. 5 oben) und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab April 2007 eine Vier telsrente zu (Urk. 7/90)
E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 7. April 2009 zuhanden der Beschwerdeführerin ein Aktengutachten (Urk. 7/94).
Er führte unter anderem aus, es gebe in diesem Dossier verschiedene Inkon si sten zen. Die verschiedenen Psychiater stellten immer wieder dieselbe Di agnose, obwohl sie im Verlauf mehrfach eine Besserung dokumentierten. Immer wieder werde auch die schwierige psychosoziale Situation als alleinerziehende Frau ge schildert (S. 10 oben).
Als seines Erachtens zutreffende Diagnose nannte er eine rezidivierende de pressive Störung leichten Grades, psychosoziale Belastungen (S. 11 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht seien verschiedene (von der Auftraggeberin erfragte) Tä tig keiten vollzeitig mit etwa 30-40 % verminderter Leistung zumutbar (S.
12
f. Ziff. 10-13).
E. 3.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ würdigte in seinem Urteil vom 2 6. August 2010 (Urk. 7/109) die genannten und weitere medizinische Berichte und kam zum Schluss, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2007 sei aufgrund der medizinischen Akten nachvollziehbar; auf den nur auf den Akten basierenden Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) sei nicht ab zustellen (S. 22 f. E. 8.1).
E. 4.1 Am 2 6. Juli 2012 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, über seine am 1 8. Juli 2012 erfolgte Untersuchung der Versicherten (Urk. 7/130).
Bei den Angaben der Versicherten (S. 2 f.) führte er unterem aus, sie sei 6 ½ Jahre in
ambulanter Psychotherapie gewesen; seit 6 Monaten habe sie eine Paus e einge legt, da sie festgestellt habe, von der Therapie nicht mehr weiter zu pro fitieren. Jetzt habe sie anderweitig einen Termin zur Psychotherapie ausgemacht und warte dort auf einen freien Termin (S. 4 unten). Nach Wiedergabe der erhobe nen Befunde (S. 5 ff.) nannte er folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 9): - psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - atypische Migräne, Differentialdiagnose (DD) Analgetika-induzierte Kopfschmerzen - allergisches Asthma bronchiale - Heuschnupfen
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, subjektiv stünden bei der Versicherten psychosoziale und motivationale Aspekte ganz im Vordergrund. Zusammenfassend sei - mit der rezidivierenden depressiven Störung - ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen; die nach heutiger psychiatrischer Untersuchung attestierte Arbeitsunfähigkeit gehe ausschliesslich darauf zurück (S. 8 Mitte).
Es sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Ar beits markt seit der Rentenzusprache 2007 ausgewiesen; es ergebe sich somit keine Veränderung des Gesundheitszustands (S.
8). Die Auferlegung einer Scha den min derungspflicht im Sinne einer regelmässigen psychiatrischen-psycho thera peu tischen Behandlung erscheine sinnvoll (S. 9 oben).
E. 4.2 Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie, RAD, berichtete am 2 7. Juli 2012 über seine am 1 8. Juli 2012 erfolgte Un tersuchung (Urk. 7/131). Als Diagnose auf orthopädischem Fachgebiet mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein seit 1997 bekanntes chroni sches Fibromyalgiesyndrom
- Hauptproblem: Belastungsschmerz der Lenden wir bel säule (LWS) und der Schultergelenke - (S.
E. 4.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, erstattete am 3 0. Okto ber 2012 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 7/136 = Urk. 7/137). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 15 f. Ziff. 4): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung Wirbelsäule und Schul tergelenke mit / bei - Status nach Deflektionstrauma Halswirbelsäule (HWS) am 2 2. Novem ber 2006 - neurologisch: unauffällige Untersuchungsbefunde - radiologisch: minime Fehlhaltung LWS, ganz geringe degenerative Ver änderungen HWS / Brustwirbelsäule (BWS) / LWS - weitere Diagnosen: - Status nach Tonsillektomie - Allergie auf Aspirin, Heuschnupfen, Asthma bronchiale - Kiefergelenksaffektion 2009 - Nierenstein rechts 2012 - allfälliges psychisches Leiden: wird im psychiatrischen Gutachten darge legt
Aus neurochirurgischer Sicht sei jede nicht extrem körperlich belastende Tätig keit uneingeschränkt zumutbar, auch diejenige einer Coiffeuse (S. 16 unten). All e Verweistätigkeiten, welche kein repetitives Heben von Gewichten über 10-15 kg erforderlich machten, seien zumutbar (S. 20 Ziff. 21).
Die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht dürfte sich seit der Rentenzuspra che nicht verändert haben (S. 18 Ziff. 6).
E. 4.4 Am 9. November 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdefüh rerin (Urk. 7/135). Nach Wiedergabe der ihm überlassenen Akten (S.
2 ff.), der An ga ben der Versicherten (S. 4 ff.) und der am 2 9. Oktober 2012 (S. 1 unten) erho be nen Befunde (S. 6 f.) nannte er folgende Diagnosen gemäss ICD-10 (S. 7 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0) - persönliche und familiäre Schwierigkeiten (Z63)
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, ob eine anhaltende somato forme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei anhand verschie dener Kriterien zu prüfen (S. 9 unten). Mehrere der verlangten Kriterien träfen zu. Die Arbeitsfähigkeit sei zu höchstens 30 % eingeschränkt (S. 10 M i tte).
Der Verlauf sei wechselhaft. Es sei früher zu mittelgradigen, gelegentlich schwer gradigen Episoden gekommen; seit Dezember 2011 bestehe eine leicht gradige Episode (S. 11 Ziff. 9).
E. 4.5 Dr. B.___, RAD, präzisierte die Stellungnahme vom 2 5. Juli 2012 (Urk. 7/141 S. 4 Mitte) am 3 0. November 2012 dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 7/141 S. 5 Mitte).
Am 8. Januar 2013 nahm Dr. B.___, RAD, zum Gutachten von Dr. E.___ Stel lung (Urk. 7/141 S. 7 f.) und führte unter anderem aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei, aus verschiedenen Gründen, nicht nachvollziehbar (S.
E. 4.6 Dr. C.___, RAD, nahm a m 1 0. Januar 201 3 zum Gutachten von Dr. D.___ Stel lung (Urk. 7/141 S. 8 f.). Dazu äusserte sich Dr. D.___ am 2 7. September 2013 noch einmal (Urk. 7/153).
E. 4.7 Dr. E.___ führt e in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/152) unter anderem aus, im Dezember 2011 sei eine entscheidende Besserung einge treten; die Versicherte habe anlässlich der Begutachtung vom 2 9. Oktober 2012 glaubhaft angegeben, dass sie seither deutlich weniger depressiv sei und deswe gen die ambulante psychiatrische Behandlung aufgegeben habe (S.
2 unten). Parallel zur Besserung der Depression sei es zu einer Verstärkung der Schmerz symptomatik gekommen; seither seien die Kriterien einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung erfüllt (S. 3 Mitte).
Sein Vorschlag, mittels einer wieder aufzunehmenden ambulanten psychiatri schen Behandlung die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, ziele dahin, den auch bei einer leichten depressiven Episode vorhandenen Leidensdruck zu vermindern (S.
4 Mitte).
E. 4.8 Dipl. med. F .___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, nahm am 2 9. August 2014 zu den Ausführungen von Dr. E.___ Stellung (Urk. 7/166 S. 2) und führte unter anderem aus, dieser möge Recht haben, dass bei seiner Begutachtung nur ein leichter Schweregrad vorgelegen habe, verkenne aber die Schwere der funktionellen Einschränkun gen; da es sich um eine chronische Störung handle, würde eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Symptomatik führen, da die Versicherte reduzierte Ressourcen und eine erhöhte Vulnerabilität besitze. 5. 5.1
In somatischer Hinsicht ist keine Änderung ausgewiesen: Gemäss der Beurtei lung durch RAD-Arzt Dr. C.___ bestand im Juli 2012 unverändert eine Arbeits fähigkeit von 50 % (vorstehend
E.
4.2), und auch die von der Beschwerde füh r erin beauftragte Gutachterin hielt fest, aus somatischer Sicht dürfte sich die Ar beitsfähigkeit seit der Rentenzusprache nicht verändert haben (vorstehend E.
4.3). 5.2
Die Rentenzusprache (ab April 2007) basierte auf der Feststellung des psy chia trischen Gutachters, wonach aufgrund der diagnostizierten mittelgradig bis schwergradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit und sodann ab August 2006 eine Arbeits fähigkeit von 50 % anzunehmen sei (vorstehend E.
3.1), wobei die Beschwer de gegnerin aus näher dargelegten Gründen von einer solchen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2007 ausging (vorstehend E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin vertrat schon damals einen anderen Standpunkt und führte ein von i hr veranlasstes Aktengutachten an, dem zufolge die depressive Störung lediglich leichtgradig sei und die Leistungsminderung 30-40 % betrage (vorstehend E.
3.3). Das damals angerufene Gericht kam nach Würdigung sämt licher medizinischer Akten zum Schluss, dass dem nicht gefolgt werden könne, und bestätigte die Rentenzusprache (vorstehend E. 3.4). 5.3
Wohl lässt sich der Standpunkt vertreten, die damalige Rentenzusprache sei rück blickend beurteilt eher schwach fundiert gewesen. Als zweifellos unrichtig kann sie jedoch nicht taxiert werden, dies - war sie doch jedenfalls vertretbar - aus inhaltlichen Gründen, und weil die entsprechende Verfügung gerichtlich bestä tigt worden ist.
Somit ist der Gesundheitszustand und dessen Beurteilung im Verfügungszeit punkt (März 2009) der Massstab für die Frage der revisionsrelevanten Verän derung (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.4
Der RAD-Psychiater Dr. B.___ untersuchte die Versicherte im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens im Juli 2012 und gelangte mit entsprechender Begründung zum Schluss, es sei weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ausgewiesen, und es ergebe sich keine Veränderung des Gesund heitszustands seit der Rentenzusprache (vorstehend E. 4.1).
Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Gutachter Dr. E.___
unter suchte
die Versicherte rund 4 Monate später und kam zum Schluss, es liege ak tuell eine nur
leichtgradige depressive Episode vor und die Arbeitsfähigkeit sei zu höchs tens 30 % eingeschränkt (vorstehend E.
4.4). Dass im Dezember 2011 eine Ver besserung eingetreten sei, b egründete er damit, die Versicherte habe glaubhaft angegeben, seither deutlich weniger depressiv zu sein; zudem habe sie die am bu lante psychiatrische Behandlung aufgegeben (vorstehend E. 4.7). 5.5
Die Ausführungen im Gutachten von Dr. E.___ erscheinen nicht als geeig net, auf eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes in psy chischer Hinsicht zu schliessen. Sollte die Depressivität im Zeitpunkt seiner Untersuchung nur leichtgradig ausgeprägt gewesen sein, wovon ausgegangen werden darf, lässt dies alleine angesichts des anerkannt fluktuierenden Verlaufs noch keine weiterreichende n Schlussfolgerungen zu. Die von ihm berichtete (und ar gumentativ verwendete) Selbsteinschätzung der Versicherten, wonach es seit Dezember 2011 zu einer Besserung gekommen sei, ist zwar nicht per se un mass geb lich; bemerkenswert ist jedoch, dass die Versicherte im Rahmen der nur 4
Mo nate früher erfolgten RAD-Untersuchung nichts dergleichen angegeben hatte. Schliesslich erweist sich auch die Angabe von
Dr. E.___, die Versicherte habe - weil es ihr besser gegangen sei - die ambulante Behandlung aufgegeben, als zumindest ungenau. Im Bericht von Dr. B.___ ist von einer Pause die Rede und davon, dass eine Fortsetzung andernorts bevorstehe (vorstehend E.
4.1). Dass
Dr. E.___ diese Unklarheit nicht thematisiert hat, lässt den vermeintli chen Behandlungsabschluss als Argument für die postulierte Verbesserung da hin fallen . 5.6
Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die von der Beschwerde führerin geltend gemachte revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszu stands der Versicherten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen, der Gesundheitszustand - und damit der Rentenanspruch - sei en im Vergleich zur früheren Rentenzusprache unverändert.
Demnach ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 6 Ziff. 8). Anzeichen einer zu sätz li chen somatischen Gesundheitsstörung auf orthopädisch em Gebiet lägen nicht vor (S. 7 Ziff. 9). In der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Coiffeuse bestehe wei terhin unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; in optimal angepasster Tä tigkeit wäre jedoch aus orthopädischer Sicht unter - näher genannten – Be din gungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Infolge der Fibromyalgie gelte aus rechtlichen Gründen die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt, ob wohl sich am somatischen Gesundheitszustand seit 2006 nichts geändert habe (S. 7 Ziff. 10).
E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Der anwaltlich vertretenen beigeladenen Versicherten steht eine Prozessent schä digung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Weber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 7 f.). Gegenwärtig sei von einem weit gehend stationären Gesundheitszustand auszugehen (S. 8 oben).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01097 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
13. Januar 2016 in Sachen GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber Becker Gurini
Hanhart Vogt, Rechtsanwälte + Notariat Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1976, meldete sich am 1 3. Dezember 2005 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle Y.___ sprach ihr
mit Verfügungen vom 1 8. März 2009 von Januar 2006 bis März 2007 eine ganze
Rente und ab April 2007 eine Viertelsrente sowie
- für den 2005 gebore nen Soh n (Urk. 7/58) - eine Kinderrente zu (Urk. 7/88 = Urk. 7/89, Urk. 7/90). Die da gegen von der GastroSocial Pensionskasse am 1 7. April 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 7/96) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ mit Urteil vom 2 6. August 2010 abgewiesen (Urk. 7/109). Mit Wirkung ab März 2010 wurde der Versicherten eine weitere Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/110) . 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete im Mai 2011 ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/120) und veranlasste unter ande rem eine psychiatrische (Urk. 7/130) und eine orthopädische (Urk. 7/131) Un tersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die GastroSocial Pensionskasse
beantragte am 1 6. November 2012, die Rente sei aufzuheben und der Inva lidi tätsgrad sei neu festzulegen (Urk. 7/139 = Urk. 7/140), dies unter Hinweis auf zwei von ihr eingeholte Gutachten (Urk. 7/135, Urk. 7/136 = Urk. 7/137) .
Mit Vorbescheid vom 1 3. September 2013 stellte die IV-Stelle einen unverän der ten Rentenanspruch in Aussicht (Urk. 7/150), wogegen die GastroSocial Pen sionskasse am 1 4. Oktober 2013 (Urk. 7/154) und die Versicherte am 2 8. Januar 2014 (Urk. 7/162) Einwände erhob.
Mit Verfügung vom 23 . September 2014 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch fest (Urk. 7/ 175 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 23 . September 2014 (Urk.
2) erhob die GastroSocial Pen sionskasse am 2 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung und die Rente seien aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
D ie beigeladene Versicherte beantragte am 4. Mai 2015 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 13), was den Verfahrensbeteiligten am 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wes entlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar beits fähig keit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sach verhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Ins besondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen; das von
der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten sei punkto Beurteilung der medi zinischen Zusammenhänge nicht nachvollziehbar und die medizinischen Schluss f olgerungen seien nicht hinreichend begründet (S.
1). Es sei gegenwärtig von einem weitgehend stationären Gesundheitszustand auszugehen (S.
1 unten). Wo möglich sei im Zeitpunkt der Begutachtung die depressive Störung nur leicht gradig gewesen. Massgebend seien jedoch die funktionellen Auswirkun gen; da es sich um eine chronische Störung handle, würde eine Steigerung der Arbeits fähigkeit über 50 % infolge reduzierter Ressourcen und erhöhter Vulne rabilität zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Symptomatik führen (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es sei - aus nä her dargelegten Gründen (S.
10 ff. Ziff.
3) - auf das von ihr eingeholte psychi a trische Gutachten abzustellen (S. 17 f. Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand spätestens seit Dezember 2011 derart verbessert, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich noch 30 %
betrage (S. 18 Ziff. 4.4), womit ein Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (S. 18 f. Ziff. 5.2). 2.3
Die beigeladene Versicherte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 13), dass - aus näher dargelegten Gründen (S. 5 ff. Ziff. 6.2 ff.) - auf das von der Beschwerde führerin eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 12 oben). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der beigeladenen Versicherten seit der Rentenzusprache im März 2009 so verbessert hat, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. 3. 3.1
Am 1 4. Juli 2006 erstattete Dr. med. dipl. - psych . Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversi cherers (Urk. 7/19). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2), die Angaben der Versicherten (S.
2
ff.) und die von ihm am 4. Mai
2006 (S.
1) erhobe nen Befunde (S. 5).
Er führte unter anderem aus, diagnostisch sei von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwergradig ausgeprägt und mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), auszugehen (S. 6 oben).
Zum Untersuchungszeitpunkt liege gesamthaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines gehemmt-depressiven Zustandsbildes, mittel- bis schwergradig aus geprägt, vor (S. 6 Mitte, S. 7 Ziff. 1c).
Es sei von einer verhaltenen Prognose au szugehen. Ab August 2006 dürfte der Versicherten medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ruhigen, stressfreien Tätigkeit mit kleinem Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre zumutbar sein (S. 7 oben, S. 8 Ziff. 3a). 3.2
Die zuständige IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 1 8. März 2009 (Urk. 7/88) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ unter anderem von einer Arbeits fähigkeit von 50 % ab Januar 2007 aus (Verfügungsteil 2 S. 5 oben) und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab April 2007 eine Vier telsrente zu (Urk. 7/90) 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 7. April 2009 zuhanden der Beschwerdeführerin ein Aktengutachten (Urk. 7/94).
Er führte unter anderem aus, es gebe in diesem Dossier verschiedene Inkon si sten zen. Die verschiedenen Psychiater stellten immer wieder dieselbe Di agnose, obwohl sie im Verlauf mehrfach eine Besserung dokumentierten. Immer wieder werde auch die schwierige psychosoziale Situation als alleinerziehende Frau ge schildert (S. 10 oben).
Als seines Erachtens zutreffende Diagnose nannte er eine rezidivierende de pressive Störung leichten Grades, psychosoziale Belastungen (S. 11 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht seien verschiedene (von der Auftraggeberin erfragte) Tä tig keiten vollzeitig mit etwa 30-40 % verminderter Leistung zumutbar (S.
12
f. Ziff. 10-13). 3.4
Das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ würdigte in seinem Urteil vom 2 6. August 2010 (Urk. 7/109) die genannten und weitere medizinische Berichte und kam zum Schluss, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2007 sei aufgrund der medizinischen Akten nachvollziehbar; auf den nur auf den Akten basierenden Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) sei nicht ab zustellen (S. 22 f. E. 8.1). 4. 4.1
Am 2 6. Juli 2012 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, über seine am 1 8. Juli 2012 erfolgte Untersuchung der Versicherten (Urk. 7/130).
Bei den Angaben der Versicherten (S. 2 f.) führte er unterem aus, sie sei 6 ½ Jahre in
ambulanter Psychotherapie gewesen; seit 6 Monaten habe sie eine Paus e einge legt, da sie festgestellt habe, von der Therapie nicht mehr weiter zu pro fitieren. Jetzt habe sie anderweitig einen Termin zur Psychotherapie ausgemacht und warte dort auf einen freien Termin (S. 4 unten). Nach Wiedergabe der erhobe nen Befunde (S. 5 ff.) nannte er folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 9): - psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - atypische Migräne, Differentialdiagnose (DD) Analgetika-induzierte Kopfschmerzen - allergisches Asthma bronchiale - Heuschnupfen
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, subjektiv stünden bei der Versicherten psychosoziale und motivationale Aspekte ganz im Vordergrund. Zusammenfassend sei - mit der rezidivierenden depressiven Störung - ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen; die nach heutiger psychiatrischer Untersuchung attestierte Arbeitsunfähigkeit gehe ausschliesslich darauf zurück (S. 8 Mitte).
Es sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Ar beits markt seit der Rentenzusprache 2007 ausgewiesen; es ergebe sich somit keine Veränderung des Gesundheitszustands (S.
8). Die Auferlegung einer Scha den min derungspflicht im Sinne einer regelmässigen psychiatrischen-psycho thera peu tischen Behandlung erscheine sinnvoll (S. 9 oben). 4.2
Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie, RAD, berichtete am 2 7. Juli 2012 über seine am 1 8. Juli 2012 erfolgte Un tersuchung (Urk. 7/131). Als Diagnose auf orthopädischem Fachgebiet mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein seit 1997 bekanntes chroni sches Fibromyalgiesyndrom
- Hauptproblem: Belastungsschmerz der Lenden wir bel säule (LWS) und der Schultergelenke - (S.
6 Ziff. 8). Anzeichen einer zu sätz li chen somatischen Gesundheitsstörung auf orthopädisch em Gebiet lägen nicht vor (S. 7 Ziff. 9). In der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Coiffeuse bestehe wei terhin unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; in optimal angepasster Tä tigkeit wäre jedoch aus orthopädischer Sicht unter - näher genannten – Be din gungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Infolge der Fibromyalgie gelte aus rechtlichen Gründen die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt, ob wohl sich am somatischen Gesundheitszustand seit 2006 nichts geändert habe (S. 7 Ziff. 10). 4.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, erstattete am 3 0. Okto ber 2012 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 7/136 = Urk. 7/137). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 15 f. Ziff. 4): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung Wirbelsäule und Schul tergelenke mit / bei - Status nach Deflektionstrauma Halswirbelsäule (HWS) am 2 2. Novem ber 2006 - neurologisch: unauffällige Untersuchungsbefunde - radiologisch: minime Fehlhaltung LWS, ganz geringe degenerative Ver änderungen HWS / Brustwirbelsäule (BWS) / LWS - weitere Diagnosen: - Status nach Tonsillektomie - Allergie auf Aspirin, Heuschnupfen, Asthma bronchiale - Kiefergelenksaffektion 2009 - Nierenstein rechts 2012 - allfälliges psychisches Leiden: wird im psychiatrischen Gutachten darge legt
Aus neurochirurgischer Sicht sei jede nicht extrem körperlich belastende Tätig keit uneingeschränkt zumutbar, auch diejenige einer Coiffeuse (S. 16 unten). All e Verweistätigkeiten, welche kein repetitives Heben von Gewichten über 10-15 kg erforderlich machten, seien zumutbar (S. 20 Ziff. 21).
Die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht dürfte sich seit der Rentenzuspra che nicht verändert haben (S. 18 Ziff. 6). 4.4
Am 9. November 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdefüh rerin (Urk. 7/135). Nach Wiedergabe der ihm überlassenen Akten (S.
2 ff.), der An ga ben der Versicherten (S. 4 ff.) und der am 2 9. Oktober 2012 (S. 1 unten) erho be nen Befunde (S. 6 f.) nannte er folgende Diagnosen gemäss ICD-10 (S. 7 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0) - persönliche und familiäre Schwierigkeiten (Z63)
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, ob eine anhaltende somato forme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei anhand verschie dener Kriterien zu prüfen (S. 9 unten). Mehrere der verlangten Kriterien träfen zu. Die Arbeitsfähigkeit sei zu höchstens 30 % eingeschränkt (S. 10 M i tte).
Der Verlauf sei wechselhaft. Es sei früher zu mittelgradigen, gelegentlich schwer gradigen Episoden gekommen; seit Dezember 2011 bestehe eine leicht gradige Episode (S. 11 Ziff. 9). 4.5
Dr. B.___, RAD, präzisierte die Stellungnahme vom 2 5. Juli 2012 (Urk. 7/141 S. 4 Mitte) am 3 0. November 2012 dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 7/141 S. 5 Mitte).
Am 8. Januar 2013 nahm Dr. B.___, RAD, zum Gutachten von Dr. E.___ Stel lung (Urk. 7/141 S. 7 f.) und führte unter anderem aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei, aus verschiedenen Gründen, nicht nachvollziehbar (S.
7 Mitte).
Das Gutachten sei widersprüchlich, indem von einer leichten depressiven Störung ausgegangen und gleichzeitig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vorgeschlagen werde (S.
7 unten). Eine Verbesserung
des Gesund heitszustands im Vergleich zur letzten Beurteilung sei aus fachärztlicher Sicht im Längsschnitt anhand der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. E.___
(Momentaufnahme) nicht ausgewiesen (S.
7 f.). Gegenwärtig sei von einem weit gehend stationären Gesundheitszustand auszugehen (S. 8 oben). 4.6
Dr. C.___, RAD, nahm a m 1 0. Januar 201 3 zum Gutachten von Dr. D.___ Stel lung (Urk. 7/141 S. 8 f.). Dazu äusserte sich Dr. D.___ am 2 7. September 2013 noch einmal (Urk. 7/153). 4.7
Dr. E.___ führt e in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/152) unter anderem aus, im Dezember 2011 sei eine entscheidende Besserung einge treten; die Versicherte habe anlässlich der Begutachtung vom 2 9. Oktober 2012 glaubhaft angegeben, dass sie seither deutlich weniger depressiv sei und deswe gen die ambulante psychiatrische Behandlung aufgegeben habe (S.
2 unten). Parallel zur Besserung der Depression sei es zu einer Verstärkung der Schmerz symptomatik gekommen; seither seien die Kriterien einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung erfüllt (S. 3 Mitte).
Sein Vorschlag, mittels einer wieder aufzunehmenden ambulanten psychiatri schen Behandlung die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, ziele dahin, den auch bei einer leichten depressiven Episode vorhandenen Leidensdruck zu vermindern (S.
4 Mitte). 4.8
Dipl. med. F .___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, nahm am 2 9. August 2014 zu den Ausführungen von Dr. E.___ Stellung (Urk. 7/166 S. 2) und führte unter anderem aus, dieser möge Recht haben, dass bei seiner Begutachtung nur ein leichter Schweregrad vorgelegen habe, verkenne aber die Schwere der funktionellen Einschränkun gen; da es sich um eine chronische Störung handle, würde eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Symptomatik führen, da die Versicherte reduzierte Ressourcen und eine erhöhte Vulnerabilität besitze. 5. 5.1
In somatischer Hinsicht ist keine Änderung ausgewiesen: Gemäss der Beurtei lung durch RAD-Arzt Dr. C.___ bestand im Juli 2012 unverändert eine Arbeits fähigkeit von 50 % (vorstehend
E.
4.2), und auch die von der Beschwerde füh r erin beauftragte Gutachterin hielt fest, aus somatischer Sicht dürfte sich die Ar beitsfähigkeit seit der Rentenzusprache nicht verändert haben (vorstehend E.
4.3). 5.2
Die Rentenzusprache (ab April 2007) basierte auf der Feststellung des psy chia trischen Gutachters, wonach aufgrund der diagnostizierten mittelgradig bis schwergradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit und sodann ab August 2006 eine Arbeits fähigkeit von 50 % anzunehmen sei (vorstehend E.
3.1), wobei die Beschwer de gegnerin aus näher dargelegten Gründen von einer solchen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2007 ausging (vorstehend E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin vertrat schon damals einen anderen Standpunkt und führte ein von i hr veranlasstes Aktengutachten an, dem zufolge die depressive Störung lediglich leichtgradig sei und die Leistungsminderung 30-40 % betrage (vorstehend E.
3.3). Das damals angerufene Gericht kam nach Würdigung sämt licher medizinischer Akten zum Schluss, dass dem nicht gefolgt werden könne, und bestätigte die Rentenzusprache (vorstehend E. 3.4). 5.3
Wohl lässt sich der Standpunkt vertreten, die damalige Rentenzusprache sei rück blickend beurteilt eher schwach fundiert gewesen. Als zweifellos unrichtig kann sie jedoch nicht taxiert werden, dies - war sie doch jedenfalls vertretbar - aus inhaltlichen Gründen, und weil die entsprechende Verfügung gerichtlich bestä tigt worden ist.
Somit ist der Gesundheitszustand und dessen Beurteilung im Verfügungszeit punkt (März 2009) der Massstab für die Frage der revisionsrelevanten Verän derung (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.4
Der RAD-Psychiater Dr. B.___ untersuchte die Versicherte im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens im Juli 2012 und gelangte mit entsprechender Begründung zum Schluss, es sei weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ausgewiesen, und es ergebe sich keine Veränderung des Gesund heitszustands seit der Rentenzusprache (vorstehend E. 4.1).
Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Gutachter Dr. E.___
unter suchte
die Versicherte rund 4 Monate später und kam zum Schluss, es liege ak tuell eine nur
leichtgradige depressive Episode vor und die Arbeitsfähigkeit sei zu höchs tens 30 % eingeschränkt (vorstehend E.
4.4). Dass im Dezember 2011 eine Ver besserung eingetreten sei, b egründete er damit, die Versicherte habe glaubhaft angegeben, seither deutlich weniger depressiv zu sein; zudem habe sie die am bu lante psychiatrische Behandlung aufgegeben (vorstehend E. 4.7). 5.5
Die Ausführungen im Gutachten von Dr. E.___ erscheinen nicht als geeig net, auf eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes in psy chischer Hinsicht zu schliessen. Sollte die Depressivität im Zeitpunkt seiner Untersuchung nur leichtgradig ausgeprägt gewesen sein, wovon ausgegangen werden darf, lässt dies alleine angesichts des anerkannt fluktuierenden Verlaufs noch keine weiterreichende n Schlussfolgerungen zu. Die von ihm berichtete (und ar gumentativ verwendete) Selbsteinschätzung der Versicherten, wonach es seit Dezember 2011 zu einer Besserung gekommen sei, ist zwar nicht per se un mass geb lich; bemerkenswert ist jedoch, dass die Versicherte im Rahmen der nur 4
Mo nate früher erfolgten RAD-Untersuchung nichts dergleichen angegeben hatte. Schliesslich erweist sich auch die Angabe von
Dr. E.___, die Versicherte habe - weil es ihr besser gegangen sei - die ambulante Behandlung aufgegeben, als zumindest ungenau. Im Bericht von Dr. B.___ ist von einer Pause die Rede und davon, dass eine Fortsetzung andernorts bevorstehe (vorstehend E.
4.1). Dass
Dr. E.___ diese Unklarheit nicht thematisiert hat, lässt den vermeintli chen Behandlungsabschluss als Argument für die postulierte Verbesserung da hin fallen . 5.6
Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die von der Beschwerde führerin geltend gemachte revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszu stands der Versicherten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen, der Gesundheitszustand - und damit der Rentenanspruch - sei en im Vergleich zur früheren Rentenzusprache unverändert.
Demnach ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2
Der anwaltlich vertretenen beigeladenen Versicherten steht eine Prozessent schä digung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Weber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher