Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1974, Mutte r zweier 1998 und 2012 geborener Kinder, arbeitete zuletzt seit dem
1. Dezember 2008 als Servicemitarbeiterin bei der inzwischen liquidierten Firma Y.___ .
Unter Hinweis auf einen syste mi schen Lupus erythematodes, Arthralgien, einen paranoid halluzinatorischen
Zustand sowie ein Sharp-Syndrom (Mischkollagenose) meldete sie sich am 3 0. Okto ber 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/7-8, Urk. 10/11-14) ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 2 4. November 2010 (Urk. 10/40) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
Mit Mitteilung vom 1 8. Oktober 2011 (Urk. 10/47) bestätigte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 5. Oktober 2012 (Urk. 10/53/1-3) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation (Urk. 10/53/4-10, Urk. 10/63) erneut ab und veranlasste insbesondere ein poly disziplinäres Gutachten, welches am 1 5. April 2014 erstattet wurde (Urk. 10/94), und veranlasste weiter eine Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welch e am 2 2. August 2013 berichtet wurde (Urk. 10/85).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/89-90) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk. 10/93 = Urk.
2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk.
2) und beantragte,
diese sei aufzuheben; even tu ell
seien weitere medizinische Untersuchungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2014 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
M it Verfügung vom 2 4. November 2014 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) abge wie s en (Urk. 11) . Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (Urk.
14) wurde schliess lich antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an ge dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stan d der Beschwerdeführerin verbessert habe. Aus somatischer Sicht lägen keine An haltspunkte für eine namhafte Aktivität des Lupus erythematodes vor . Die Befund daten würden für eine ungehinderte Mobilität sprechen und somit den geltend gemachten Einschränkungen widersprechen. Auch der psychiatrische Befund lasse die Annahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu, insbesondere bestünden keine Zeichen einer gravierenden Depressivität oder psychotischen Symptomatik (S. 2). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es lasse sich den Akten deutlich entnehmen, dass sie aufgrund des systemischen Lupus erythematodes
seit dem 1 3. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab er halte (S.
4). Da bei einem systemischen Lupus
erythematodes verschiedenste Organe betroffen sein könn t en, sei das Be schwer debild sehr vielfältig und könne von Fall zu Fall sehr variieren (S. 5). Der behan delnde Psychiater berichte in seinem Befund über ein mittelgradiges de pressi ves Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf
eine schwere Belas tung (S. 6). Es könne in keiner Weise nachvollzogen werden, wie die Beschwer degegnerin
zum angefochtenen Abklärungsergebnis gekommen sei. Schliesslich könne auch die Qualifikation als zu 40 % Erwerbs tätige und zu 60 % im Haus halt T ätige – aus näher genannten Gründen - nicht nachvollzogen werden (S. 7 ff.). Zusam menfassend handle es sich um einen ausgewiesenen medizinischen Gesund heits schaden, welche r länger andaure und sie derart beeinträchtige, das sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verbessert hat und die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 4. November 2010 (Urk. 10/40) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2
Die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Immunologie, infor mier ten mit Austrittsbericht vom 1 0. Juni 2009 (Urk. 10/12/5-9) über die
Hos pi tali sa tion der Beschwerdeführerin vom 1 3. bis 2 8. Mai 2009 und gaben die, nach folgend gekür zt angeführten, Diagnosen a n (S. 1): - systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose (ED) April 2009 - Verdacht auf paranoid- halluzinatorisches Zustandsbild unklarer Genese - a symptomatischer Harnwegsinfekt - Status nach Hepatitis B 3.3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Klinik B.___, informierte in dem am 7. Dezember 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/11) über den stati o nären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 8. Mai bis 3. Juli 2009 (S.
3 Ziff. 1.3) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 3 Ziff. 1.1): - organische
schizophreniforme Störung bei ze rebraler Beteiligung eines Lu pus erythematodes (ICD-10 F06.2) - system ischer Lupus erythematodes - Arthralgien seit 2005 - Status nach Hepatitis B
Für die Zeit des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S.
4 Ziff. 1.6). Es könne aktuell keine prognostische Beurteilung abgegeben werden (S. 4 Ziff. 1.4). 3.4
Mit Bericht vom 1 0. Dezember 2009 (Urk. 10/12/1-4) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___ die bisher gestellten Diagnosen und gaben an, dass k eine Prognose abge geben werden könne. Rezidiv e sowie eine infektbedingte Morbidität könnten je derzeit auftreten (S. 2 Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei seit April 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Be richt vom 1 7. Januar 2010 (Urk. 10/13) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2006 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), und führte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes, eine zerebrale Beteiligung sowie ein paranoid halluzinatorisches Syndrom auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungünstig (S. 3 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführe rin sei psychisch und physisch stark reduziert und zu 100 % arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine Arbeit möglich (S. 3 f. Ziff. 1.7). 3.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychologie, und Dr. med. E.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), folgten mit Stellungnahme vom 1 0. Februar 2010 den ärzt lichen Berichten und gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2000 ein Gesundheitsschaden bestehe, welcher stationär sei . D ie Arbeitsfähigkeit könne nicht durch weitere medizi nische Massnahmen
v e r bessert werden. Seit April 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 10/15 S. 4). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 4.2
Mit Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 10/53/5-8) beurteilten die Ärzte des Spitals Z.___
die Symptomatik als aktuellen Schub des bekannten systemischen Lupus erythe matodes (S. 1). Mit weiterem Bericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 10/53/9-10) führten die Ärzte aus, dass es vier Monate nach der Schwangerschaft zu einer Zunahme der Aktivität des Lupus im Sinne von Gelenkschmerzen und erneutem halluzinatorischem Zustandsbild mit Angstzuständen gekommen sei. Als Kor relat habe sich immunserologisch ein zunehmender Komplement - verbrauch ge zeigt (S. 1). 4.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1. Mai 2013 (Urk. 10/63) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2012 behandle, und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - s ystemischer Lupus erythematodes - m ässige depressive Stimmungslage bei der starken Beeinträchtigung durch Grundkrankheit und Medikation - u nklar wieweit zur Zeit organisch zerebrale Beteiligung (ICD-10 F06.9) - p osttraumatische phobische Residuen bei Status nach paranoid-hallu zi natorischem Zustandsbild mit zum Teil traumatisch erlebter Hospitalisa tion bei Ausbruch der Grundkrankheit
Die Prognose sei von der Grundkrankheit abhängig. Die Arbeitsunfähigkeit sei somatisch zu beurteilen und betrage wohl 100 % . Arbeits- und Erwerbsunfähig keit seien praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt (S.
2). Eine primär psychische Beeinträchtigung sei nicht ersichtlich (S. 3). 4.4
Am 1 6. August 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 2 2. August 2013, Urk. 10/85). Die Be schwerdeführerin habe dabei erklärt, sie erlebe gesundheitli ch unterschiedliche Tagesformen . Sie leide täglich an Schmerzen, vorwiegend im Schulter-, Kopf- und Nackenbereich. Schmerzfreie Tage gebe es nur wenige im Monat (S. 2). Die Qualifikationsfrage sei für sie schwierig zu beantworten. Sie wisse nicht, wie ihre Situation bei Gesundheit aussehen würde . Was sie aber sicher wisse sei, dass ihre Kinder sie im Alltag brauchen würden (S.
3). Daher würde sie am liebsten sagen, dass sie bei Gesundheit voll zu Hause bleiben würde. In Anbe tracht der finanziellen Situation würde sie maximal 20-30 % arbeiten wollen (S.
4).
Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ver pflichtet wäre, für die Einkünfte der Familie zu sorgen. Der Le benspartner könne noch keine Arbeit in der Schweiz aufnehmen. Da sie mit ih rem Lebens partner im selben Haushalt lebe und so die Kinderbetreuung geregelt wäre, könne sie bei Gesundheit am Wochenende arbeiten. Die Beschwerdefüh rerin sei vor der Erkrankung voll erwerbstätig gewesen, so dass bis zum 2 8. Februar 2012 von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Ab dem 1. März 2012 werde die Qualifikation – entgegen den Äusserungen vor Ort – auf 40 %
Erwerb und 60 %
Haushalt fest gelegt (S. 4). Die Einschränkungen im Haushaltsbereich hätten noch nicht abschliessend qualifiziert werden können, da diese mit dem Gutachten abgeglichen werden müssen (S. 10). 4.5
Die Ärzte der Abklärungsstelle F.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie am 1 5. April 2014 (Urk. 10/84).
Aus internistischer Sicht wurde ein systemischer Lupus erythematodes, unter immunsuppressiver Therapie gut kompensiert, diagnostiziert (S.
8 Ziff. 2.1.3). Bei
der aktuellen Untersuchung habe die Spontanmotorik
– diskrepant zu r anam nes tisch reklamierten erheblichen Schmerzintensität – nicht beeinträchtigt gewirkt. Der Befund an den grossen und kleinen Gelenken sei unauffällig ge wesen. Für die im Belastungstest formal gebotene Einschränkung habe sich kein hinreich en des plausibles Korrelat gefunden. Somit sei eine zumindest anteilig wesentliche nicht-somatische Genese der beklagten Symptomatik als wahr scheinlich anzu sehen. Zusammenfassend bestünden angesichts der aktuellen Befunde keine aus reichenden Anhaltspunkte, die gegen einen gut kompensier ten Zustand des Lupus
erythematodes sprechen würden. Die derzeitige Behand lung sei offensichtlich erfolgreich, so dass in der zuletzt ausgeübten und jegli cher vergleichbaren Tätig keit oder auch einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Prognose sei wesentlich von kardialen, renalen und zerebralen Beteiligungen und von Infektionen bei notwendiger immunsuppressiver Therapie bestimmt. Derzeit bestehe kein Nach weis einer kardialen oder renalen Beteiligung. Inso fern sei die kurz- bis mittel fristige Prognose als gut einzustufen. Eine Progres sion der Grundkrankheit sei zwar grundsätzlich möglich, ebenso eine infektbe dingte Morbidität bei immun suppressiver Therapie, derzeit best ehe hierfür je doch kein Anhalt. Ein stabiler zukünftiger Verlauf sei zumindest ebenso gut möglich (S. 9 Ziff. 2.1.4) .
Als neurologische Diagnose wurde eine Migräne, Differentialdiagnose (DD) Spannungskopfschmerz, aufgeführt. Es best ehe kein Anhalt für eine aktuelle Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem (S. 15 Ziff. 2.2.3). Der neu rologische Untersuchungsbefund sei ohne Anhalt für eine behinderungsrele vante Auffälligkeit gewesen. Zumindest aktuell würden sich keine Hinweise für eine organische oder endogene Psychose finden. Die Migräne sei eine gut be handelbare Kopfschmerzentität. Eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung sei klinisch nicht evident gewesen. Somit resultiere aus dem Kopfschmerzsyndrom ke ine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch sei derzeit keine aktive nervale Beteiligung eines Lupus erythematodes hinreichend wahrscheinlich, so dass sich hier ebenfalls keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 15 Ziff. 2.2.4).
Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostiziert (S.
21 Ziff. 2.3.3). Die Beschwerdeführerin habe bezüglich eines möglichen Wiederauftretens ihrer chronischen Erkrankung sehr besorgt gewirkt und habe Ängste, nächtlich betonte Unruhezustände sowie eine Grübelneigung beklagt. Sie h abe lebhafte szenische Albträume be schrieben, die nicht den Charakter visueller Halluzinationen hätten. Es fänden sich auch keine Hinweise für akustische Halluzinationen. Es bestehe somit eine ängstlich-de pressive Störung, wobei die diagnostischen Kriterien einer eigenständigen Angst erkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien. Eine zusätzliche orga nische Beteiligung im Sinne einer organischen affektiven Störung bedingt durch zerebrale Läsionen im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes sei akten kundig nicht hinreichend belegt und anhand des jetzigen Befunds nicht evident. Insgesamt bestehe somit ein ängstlich-depressives Syndrom leichtgra diger Aus prägung, das für sich allein keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit bedingen könne. Ein gravierender sozialer Rückzug oder eine durch die psychische Symptomatik bedingte erhebl iche Einschränkung der Par tizip ations fähigkeit und psychischen Erlebnisfähigkeit seien nicht erkennbar. Zur weiteren Stabilisierung sei eine Fortsetzung der derzeitigen Behandlung zu empfehlen. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auch als therapeutisch wünschenswert anzusehen (S. 22 f. Ziff. 2.3.4).
In der zusamme nfassenden Konsensbeurteilung kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergleich baren Tätigkeit sowie in körperli ch leichten bis mittelschweren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab sofort als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen sei . Aus somatischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte für eine namhafte Aktivität eines Lupus erythematodes vor und der psychiatrische Befund lasse die An nahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu (S.
24 Ziff. 3). Eine Fortsetzung der derzeitigen Therapien sei gut geeignet, um die Arbeitsfä higkeit auf jetzigem Niveau dauerhaft zu stabilisieren (S.
25 Ziff. 4.5). Schliess lich führten die Ärzte aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand aufgrund der erfolgreichen Therapiemassnahmen anzunehmen sei (S. 26 Ziff. 5.1). 4.6
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 2 3. April 2014 auf das umfassende und schlüssige Gut achten abzustellen. Es bestünden demgemäss keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so dass die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Somit habe sich der Gesundh eitszustand klar verbessert (Urk. 10/87 S. 4). 4.7
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (Urk. 3/2) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab bei systemischem Lupus erythe ma todes erhalte . 4.8
Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 1914 (richtig: 2014, Urk. 3/4) führte Dr. F.___
(vorstehend E.
4.3) aus, es sei selbstverständlich, dass bei einer derart schwer wiegenden Erkran kung die Sorge um das weitere Leben und das Schicksal der
eigenen Kinder zu einer zusätzlichen Belastung w ürden . Deskriptiv psychia trisch-diagnostisch müsse deshalb vo n einem mittelgradig depressiven Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf eine schwere Belastung gesprochen werden. Das bedeute in admi nistrativer Hinsicht eine sogenannte Komorbidität (S. 1). Wenn die psychischen Phänomene einer schweren körperlichen Krankheit und deren Medikation als Folge der Grundkrankheit bezeichne t würden, heisse das bei weitem nicht, dass die Beschwerdeführerin deshalb vom psychiatrischen Stand punkt her arbeitsfä hig und nicht schwer beeinträchtigt und belastet sei. Wie sich in den zwei Jah ren der Behandlungszeit gezeigt habe, sei die Beschwerde füh rerin durch die di rekten Symptome wie auch die Folgeerscheinungen des Lupus erythematodes und dessen eingreifender Medikation, die Folgen dieser Erkran kung für sie sel ber, ihr Leben, ihre Kinder und ihre Familie ganz erheblich be troffen, dies in invalidisierendem Grade. So sei die Beschwerdeführerin für jeder mann deutlich sichtbar in der Kinderbetreuung wie im Haushalt sehr oft ein ge schränkt (S. 2). 5. 5.1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gut achten der Abklärungsstelle F.___ (vorstehend E. 4.5) abzustellen. Das polydisziplinäre Gut achten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend er weist. Auch berücksichtigte das Gutachten die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Ar beits fähigkeit werden ausführlich begründet. So wu rd e insbeson dere ausgeführt, weshalb von einem gut kompensierten Zustand des Lupus erythematodes mit derzeitiger erfolgreicher Behandlung und in psychiatrischer Hinsicht lediglich von einer ängstlich-depressive n Störung auszugehen sei. Schliesslich bejahten die Ärzte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht An lass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 5.2
Die Berichte von Dr. F.___ lassen demgegenüber keine Zweifel an der schlüssi gen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. So führte Dr. F.___ in seinem ersten Bericht insbesondere aus, dass die Arbeitsunfähigkeit somatisch zu beur teilen sei und die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt seien. Eine primäre psychische Beeinträchti gung sei ni cht ersichtlich (vorstehend E. 4.3). Diese Beurteilung stimmt mit der gutach terlichen Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht überein. I m Gutachten wurde zudem nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 (vgl. hierzu Klinisch-diag nostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltge sund heitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Heraus geber), 9. Auflage, Bern 2014, S.
169 ff. und S.
196 ff.) für das Bejahen einer eigenständigen Angsterkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien und weshalb sich keine Zeichen für visuelle oder akustische Halluzinationen, für eine psychotische Symptomatik oder für post schizophrene Negativsymptome fänden (Urk. 10/84 S. 22 f.). Weiter führten sie nachvollziehbar aus, dass eine zerebrale Beteiligung im Rahmen eines Lupus erythematodes weder bildmor pho logisch noch labortechnisch oder anhand schlüssiger klinischer Befund korre late ausreichend belegt sei (Urk. 10/84 S. 24 unten).
Der zweite Bericht von Dr. F.___
(vorstehend E.
4.8) ist sodann zu wenig diffe ren ziert, um überhaupt darauf abstellen zu können. So spr ach
Dr. F.___ ledig lich von einem invalidisierenden Grade, allerdings ohne die ärztlichen Feststell un gen
vom subjektiv en Befinden der Beschwerdeführerin klar zu trennen. Auch stellte er keine klare Diagnose nach den ICD-Kriterien und macht e
ferner keine Angaben, wie hoch seines Erachtens die Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit sei . 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Bericht des Spitals Z.___ sei mehr als deutlich zu entnehmen, dass sie seit dem 1 3. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab beim systemischen Lupus erythematodes erhalte (Urk. 1 S. 4), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass der unbestrittenermassen vorliegende syste mi sche Lupus erythematodes therapiert wird, kann nicht auf eine Aktivität des selben geschlossen werden . Eine Therapie kann schliesslich auch präventiv er folgen. Im Gutachten ist klar und nachvollziehbar festgehalten, dass der besagte Befund gut kompensiert sei, die Therapie nütze und auch kein Nachweis einer kardialen oder renalen Beteiligung bestehe. Zudem bestehe kein Anhalt für eine Progression und die kurz- bis mittelfristige Prognose sei als gut einzustufen (vorstehend E. 4.5). 5.4
Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen (Urk. 1 S. 6), dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvo lle Er kenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arzt perso nen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzun gen gelang en. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beur tei lung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be gut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desge richts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2).
Solche Gesichtspunkte sind in den Berichten von Dr. F.___ nicht ersich tlich (vgl. vorstehend E. 5.2). Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der ei genen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5. 5
Aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung ist schliesslich nicht ersichtlich, inwie fern die von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte weitere Untersu chung (Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Er kenntnisse liefern könnte, so dass darauf im Sinne der anti zi pierten Beweiswür digung (BGE 122 V 157 E. 1d)
zu verzichten ist. 5.6
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat. Die Beschwerdeführerin ist in der bisherigen und jeglicher kör per lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, das heisst ab dem 1 5. April 2014, zu 100 % arbeitsfähig. 6. 6.1
Bei der vorliegend ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit kann auf die ab schliessende Beurteilung der umstrittenen Frage, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin hypothetisch - das heisst ohne Gesundheitsschaden aber b ei sonst gleichen Verhältnissen
- erwerbstätig wäre, verzichtet werden . A ufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 ff.) ist auch nicht klar erkennbar, welche Qualifikation sie geltend macht .
D och selbst wenn die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall einerseits zu 100 % erwerbstätig oder an dererseits zu 100 % im Haushalt tätig wäre, würde bei beiden Konstellationen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie nachfolgend aufge zeigt wird.
6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitsgeberin ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ohne Gesundheitsschaden Fr. 61‘200.-- verdient hätte (Urk. 10/14 S. 3). Dies ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüb en konnte, nicht zu beanstanden . Da die Beschwer deführerin seither nicht mehr gearbeitet hat, rechtfertigt es sich auch heute noch auf diese Angaben – angepasst an die Nominallohn ent wick lung
– abzu stellen. Somit ergibt sich im Jahr 2014 ein hypothetisches Validen ein kommen von rund Fr. 63‘496.-- (Fr. 61‘200.-
- x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01), wo von auch die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 9). 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit
aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.___ ging d ie Beschwer deführer in keiner Erwerbstät igkeit mehr nach, so dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statistis chen Werte der LSE und dabei auf standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszeigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2011 bis 2014 ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘837.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) wurde nicht geltend gemacht und wäre vorliegend auch nicht angemessen. 6.6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘496.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 54‘837.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 8‘659.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 % . Bei diesem Ergebnis würde der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invali den versicherung zustehen. 6.7
Auf der anderen Seite würde auch bei einer 100%igen Tätigkeit im Aufgaben bereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Im Haushaltsbe richt wurde zwar auf eine abschliessende Qualifizierung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet, da diese mit dem Gutachten h ätte abgeglichen werden müsse n (vorstehend E. 4.4). In Anbetracht der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und der Tatsache, dass die Schadenminde rungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versi cherten von erheblicher Relevanz und die versicherte Person insbesondere ver pflichtet ist, ihre Arbeit einzuteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass keine Einschränkungen im Haushalt vor liegen. Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer all fälligen Einschränkung im Haushalt. Da selbst bei einer Einschränkung in ein zelnen Teilbereichen des Aufgabenbereichs kein Rentenanspruch result ieren würd e, kann eine abschliessende Beurteilung unterbleiben. 6.8
Da - wie soeben aufgezeigt - bei jeglicher Konstellation kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad resultieren würde, kann die abschliessende Beurteilung der Statusfrage unterbleiben. Der Beschwerdeführerin steht somit keine Rente der Invalidenversicherung mehr zu.
Im Falle einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes steht es ihr frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen.
Die im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 40-jährige Beschwerdeführerin bezog die Rente erst seit 4 Jahren, so dass ihr im Lichte der Rechtsprechung die sofor tige Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu mutbar ist und vorgängige Eingliederungsleistungen nicht notwendig sind (Ul rich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383, Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E.
3.5 und 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7.2
Der unentgeltliche Rechtsve rtreter
der Beschwerdeführerin machte mit Honorar note vom 1 5. Juli 2015 (Urk.
17) einen Aufwand von 5.42 Stunden sowie Bar auslagen von gesamthaft Fr. 16.90 geltend. Dies erscheint unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, mit insgesamt Fr. 1‘188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschä di gen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 ): - organische
schizophreniforme Störung bei ze rebraler Beteiligung eines Lu pus erythematodes (ICD-10 F06.2) - system ischer Lupus erythematodes - Arthralgien seit 2005 - Status nach Hepatitis B
Für die Zeit des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S.
E. 1.2 ), und führte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes, eine zerebrale Beteiligung sowie ein paranoid halluzinatorisches Syndrom auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungünstig (S. 3 Ziff.
E. 1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an ge dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.4 ). Die Beschwerdeführe rin sei psychisch und physisch stark reduziert und zu 100 % arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine Arbeit möglich (S. 3 f. Ziff.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 ). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff.
E. 1.7 ).
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stan d der Beschwerdeführerin verbessert habe. Aus somatischer Sicht lägen keine An haltspunkte für eine namhafte Aktivität des Lupus erythematodes vor . Die Befund daten würden für eine ungehinderte Mobilität sprechen und somit den geltend gemachten Einschränkungen widersprechen. Auch der psychiatrische Befund lasse die Annahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu, insbesondere bestünden keine Zeichen einer gravierenden Depressivität oder psychotischen Symptomatik (S. 2).
E. 2.1.3 ). Bei
der aktuellen Untersuchung habe die Spontanmotorik
– diskrepant zu r anam nes tisch reklamierten erheblichen Schmerzintensität – nicht beeinträchtigt gewirkt. Der Befund an den grossen und kleinen Gelenken sei unauffällig ge wesen. Für die im Belastungstest formal gebotene Einschränkung habe sich kein hinreich en des plausibles Korrelat gefunden. Somit sei eine zumindest anteilig wesentliche nicht-somatische Genese der beklagten Symptomatik als wahr scheinlich anzu sehen. Zusammenfassend bestünden angesichts der aktuellen Befunde keine aus reichenden Anhaltspunkte, die gegen einen gut kompensier ten Zustand des Lupus
erythematodes sprechen würden. Die derzeitige Behand lung sei offensichtlich erfolgreich, so dass in der zuletzt ausgeübten und jegli cher vergleichbaren Tätig keit oder auch einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Prognose sei wesentlich von kardialen, renalen und zerebralen Beteiligungen und von Infektionen bei notwendiger immunsuppressiver Therapie bestimmt. Derzeit bestehe kein Nach weis einer kardialen oder renalen Beteiligung. Inso fern sei die kurz- bis mittel fristige Prognose als gut einzustufen. Eine Progres sion der Grundkrankheit sei zwar grundsätzlich möglich, ebenso eine infektbe dingte Morbidität bei immun suppressiver Therapie, derzeit best ehe hierfür je doch kein Anhalt. Ein stabiler zukünftiger Verlauf sei zumindest ebenso gut möglich (S. 9 Ziff.
E. 2.1.4 ) .
Als neurologische Diagnose wurde eine Migräne, Differentialdiagnose (DD) Spannungskopfschmerz, aufgeführt. Es best ehe kein Anhalt für eine aktuelle Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem (S. 15 Ziff.
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es lasse sich den Akten deutlich entnehmen, dass sie aufgrund des systemischen Lupus erythematodes
seit dem 1 3. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab er halte (S.
4). Da bei einem systemischen Lupus
erythematodes verschiedenste Organe betroffen sein könn t en, sei das Be schwer debild sehr vielfältig und könne von Fall zu Fall sehr variieren (S. 5). Der behan delnde Psychiater berichte in seinem Befund über ein mittelgradiges de pressi ves Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf
eine schwere Belas tung (S. 6). Es könne in keiner Weise nachvollzogen werden, wie die Beschwer degegnerin
zum angefochtenen Abklärungsergebnis gekommen sei. Schliesslich könne auch die Qualifikation als zu 40 % Erwerbs tätige und zu 60 % im Haus halt T ätige – aus näher genannten Gründen - nicht nachvollzogen werden (S. 7 ff.). Zusam menfassend handle es sich um einen ausgewiesenen medizinischen Gesund heits schaden, welche r länger andaure und sie derart beeinträchtige, das sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (S. 10).
E. 2.2.3 ). Der neu rologische Untersuchungsbefund sei ohne Anhalt für eine behinderungsrele vante Auffälligkeit gewesen. Zumindest aktuell würden sich keine Hinweise für eine organische oder endogene Psychose finden. Die Migräne sei eine gut be handelbare Kopfschmerzentität. Eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung sei klinisch nicht evident gewesen. Somit resultiere aus dem Kopfschmerzsyndrom ke ine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch sei derzeit keine aktive nervale Beteiligung eines Lupus erythematodes hinreichend wahrscheinlich, so dass sich hier ebenfalls keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 15 Ziff.
E. 2.2.4 ).
Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostiziert (S.
21 Ziff.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verbessert hat und die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist.
E. 2.3.3 ). Die Beschwerdeführerin habe bezüglich eines möglichen Wiederauftretens ihrer chronischen Erkrankung sehr besorgt gewirkt und habe Ängste, nächtlich betonte Unruhezustände sowie eine Grübelneigung beklagt. Sie h abe lebhafte szenische Albträume be schrieben, die nicht den Charakter visueller Halluzinationen hätten. Es fänden sich auch keine Hinweise für akustische Halluzinationen. Es bestehe somit eine ängstlich-de pressive Störung, wobei die diagnostischen Kriterien einer eigenständigen Angst erkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien. Eine zusätzliche orga nische Beteiligung im Sinne einer organischen affektiven Störung bedingt durch zerebrale Läsionen im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes sei akten kundig nicht hinreichend belegt und anhand des jetzigen Befunds nicht evident. Insgesamt bestehe somit ein ängstlich-depressives Syndrom leichtgra diger Aus prägung, das für sich allein keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit bedingen könne. Ein gravierender sozialer Rückzug oder eine durch die psychische Symptomatik bedingte erhebl iche Einschränkung der Par tizip ations fähigkeit und psychischen Erlebnisfähigkeit seien nicht erkennbar. Zur weiteren Stabilisierung sei eine Fortsetzung der derzeitigen Behandlung zu empfehlen. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auch als therapeutisch wünschenswert anzusehen (S. 22 f. Ziff.
E. 2.3.4 ).
In der zusamme nfassenden Konsensbeurteilung kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergleich baren Tätigkeit sowie in körperli ch leichten bis mittelschweren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab sofort als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen sei . Aus somatischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte für eine namhafte Aktivität eines Lupus erythematodes vor und der psychiatrische Befund lasse die An nahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu (S.
24 Ziff. 3). Eine Fortsetzung der derzeitigen Therapien sei gut geeignet, um die Arbeitsfä higkeit auf jetzigem Niveau dauerhaft zu stabilisieren (S.
25 Ziff.
E. 3 Ziff. 1.3) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 3 Ziff.
E. 3.1 Der Verfügung vom 2 4. November 2010 (Urk. 10/40) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.
E. 3.2 Die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Immunologie, infor mier ten mit Austrittsbericht vom 1 0. Juni 2009 (Urk. 10/12/5-9) über die
Hos pi tali sa tion der Beschwerdeführerin vom 1 3. bis 2 8. Mai 2009 und gaben die, nach folgend gekür zt angeführten, Diagnosen a n (S. 1): - systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose (ED) April 2009 - Verdacht auf paranoid- halluzinatorisches Zustandsbild unklarer Genese - a symptomatischer Harnwegsinfekt - Status nach Hepatitis B
E. 3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Klinik B.___, informierte in dem am 7. Dezember 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/11) über den stati o nären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 8. Mai bis 3. Juli 2009 (S.
E. 3.4 Mit Bericht vom 1 0. Dezember 2009 (Urk. 10/12/1-4) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___ die bisher gestellten Diagnosen und gaben an, dass k eine Prognose abge geben werden könne. Rezidiv e sowie eine infektbedingte Morbidität könnten je derzeit auftreten (S. 2 Ziff.
E. 3.5 und 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7.2
Der unentgeltliche Rechtsve rtreter
der Beschwerdeführerin machte mit Honorar note vom 1 5. Juli 2015 (Urk.
17) einen Aufwand von 5.42 Stunden sowie Bar auslagen von gesamthaft Fr. 16.90 geltend. Dies erscheint unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, mit insgesamt Fr. 1‘188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschä di gen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
E. 3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychologie, und Dr. med. E.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), folgten mit Stellungnahme vom 1 0. Februar 2010 den ärzt lichen Berichten und gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2000 ein Gesundheitsschaden bestehe, welcher stationär sei . D ie Arbeitsfähigkeit könne nicht durch weitere medizi nische Massnahmen
v e r bessert werden. Seit April 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 10/15 S. 4).
E. 4 Ziff.
E. 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte.
E. 4.2 Mit Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 10/53/5-8) beurteilten die Ärzte des Spitals Z.___
die Symptomatik als aktuellen Schub des bekannten systemischen Lupus erythe matodes (S. 1). Mit weiterem Bericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 10/53/9-10) führten die Ärzte aus, dass es vier Monate nach der Schwangerschaft zu einer Zunahme der Aktivität des Lupus im Sinne von Gelenkschmerzen und erneutem halluzinatorischem Zustandsbild mit Angstzuständen gekommen sei. Als Kor relat habe sich immunserologisch ein zunehmender Komplement - verbrauch ge zeigt (S. 1).
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit
aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.___ ging d ie Beschwer deführer in keiner Erwerbstät igkeit mehr nach, so dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statistis chen Werte der LSE und dabei auf standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszeigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2011 bis 2014 ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘837.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) wurde nicht geltend gemacht und wäre vorliegend auch nicht angemessen. 6.6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘496.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 54‘837.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 8‘659.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 % . Bei diesem Ergebnis würde der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invali den versicherung zustehen. 6.7
Auf der anderen Seite würde auch bei einer 100%igen Tätigkeit im Aufgaben bereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Im Haushaltsbe richt wurde zwar auf eine abschliessende Qualifizierung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet, da diese mit dem Gutachten h ätte abgeglichen werden müsse n (vorstehend E. 4.4). In Anbetracht der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und der Tatsache, dass die Schadenminde rungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versi cherten von erheblicher Relevanz und die versicherte Person insbesondere ver pflichtet ist, ihre Arbeit einzuteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass keine Einschränkungen im Haushalt vor liegen. Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer all fälligen Einschränkung im Haushalt. Da selbst bei einer Einschränkung in ein zelnen Teilbereichen des Aufgabenbereichs kein Rentenanspruch result ieren würd e, kann eine abschliessende Beurteilung unterbleiben. 6.8
Da - wie soeben aufgezeigt - bei jeglicher Konstellation kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad resultieren würde, kann die abschliessende Beurteilung der Statusfrage unterbleiben. Der Beschwerdeführerin steht somit keine Rente der Invalidenversicherung mehr zu.
Im Falle einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes steht es ihr frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen.
Die im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 40-jährige Beschwerdeführerin bezog die Rente erst seit 4 Jahren, so dass ihr im Lichte der Rechtsprechung die sofor tige Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu mutbar ist und vorgängige Eingliederungsleistungen nicht notwendig sind (Ul rich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383, Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E.
E. 4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1. Mai 2013 (Urk. 10/63) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2012 behandle, und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - s ystemischer Lupus erythematodes - m ässige depressive Stimmungslage bei der starken Beeinträchtigung durch Grundkrankheit und Medikation - u nklar wieweit zur Zeit organisch zerebrale Beteiligung (ICD-10 F06.9) - p osttraumatische phobische Residuen bei Status nach paranoid-hallu zi natorischem Zustandsbild mit zum Teil traumatisch erlebter Hospitalisa tion bei Ausbruch der Grundkrankheit
Die Prognose sei von der Grundkrankheit abhängig. Die Arbeitsunfähigkeit sei somatisch zu beurteilen und betrage wohl 100 % . Arbeits- und Erwerbsunfähig keit seien praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt (S.
2). Eine primär psychische Beeinträchtigung sei nicht ersichtlich (S. 3).
E. 4.4 Am 1 6. August 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 2 2. August 2013, Urk. 10/85). Die Be schwerdeführerin habe dabei erklärt, sie erlebe gesundheitli ch unterschiedliche Tagesformen . Sie leide täglich an Schmerzen, vorwiegend im Schulter-, Kopf- und Nackenbereich. Schmerzfreie Tage gebe es nur wenige im Monat (S. 2). Die Qualifikationsfrage sei für sie schwierig zu beantworten. Sie wisse nicht, wie ihre Situation bei Gesundheit aussehen würde . Was sie aber sicher wisse sei, dass ihre Kinder sie im Alltag brauchen würden (S.
3). Daher würde sie am liebsten sagen, dass sie bei Gesundheit voll zu Hause bleiben würde. In Anbe tracht der finanziellen Situation würde sie maximal 20-30 % arbeiten wollen (S.
4).
Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ver pflichtet wäre, für die Einkünfte der Familie zu sorgen. Der Le benspartner könne noch keine Arbeit in der Schweiz aufnehmen. Da sie mit ih rem Lebens partner im selben Haushalt lebe und so die Kinderbetreuung geregelt wäre, könne sie bei Gesundheit am Wochenende arbeiten. Die Beschwerdefüh rerin sei vor der Erkrankung voll erwerbstätig gewesen, so dass bis zum 2 8. Februar 2012 von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Ab dem 1. März 2012 werde die Qualifikation – entgegen den Äusserungen vor Ort – auf 40 %
Erwerb und 60 %
Haushalt fest gelegt (S. 4). Die Einschränkungen im Haushaltsbereich hätten noch nicht abschliessend qualifiziert werden können, da diese mit dem Gutachten abgeglichen werden müssen (S. 10).
E. 4.5 ). Schliess lich führten die Ärzte aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand aufgrund der erfolgreichen Therapiemassnahmen anzunehmen sei (S. 26 Ziff. 5.1).
E. 4.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 2 3. April 2014 auf das umfassende und schlüssige Gut achten abzustellen. Es bestünden demgemäss keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so dass die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Somit habe sich der Gesundh eitszustand klar verbessert (Urk. 10/87 S. 4).
E. 4.7 Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (Urk. 3/2) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab bei systemischem Lupus erythe ma todes erhalte .
E. 4.8 Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 1914 (richtig: 2014, Urk. 3/4) führte Dr. F.___
(vorstehend E.
4.3) aus, es sei selbstverständlich, dass bei einer derart schwer wiegenden Erkran kung die Sorge um das weitere Leben und das Schicksal der
eigenen Kinder zu einer zusätzlichen Belastung w ürden . Deskriptiv psychia trisch-diagnostisch müsse deshalb vo n einem mittelgradig depressiven Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf eine schwere Belastung gesprochen werden. Das bedeute in admi nistrativer Hinsicht eine sogenannte Komorbidität (S. 1). Wenn die psychischen Phänomene einer schweren körperlichen Krankheit und deren Medikation als Folge der Grundkrankheit bezeichne t würden, heisse das bei weitem nicht, dass die Beschwerdeführerin deshalb vom psychiatrischen Stand punkt her arbeitsfä hig und nicht schwer beeinträchtigt und belastet sei. Wie sich in den zwei Jah ren der Behandlungszeit gezeigt habe, sei die Beschwerde füh rerin durch die di rekten Symptome wie auch die Folgeerscheinungen des Lupus erythematodes und dessen eingreifender Medikation, die Folgen dieser Erkran kung für sie sel ber, ihr Leben, ihre Kinder und ihre Familie ganz erheblich be troffen, dies in invalidisierendem Grade. So sei die Beschwerdeführerin für jeder mann deutlich sichtbar in der Kinderbetreuung wie im Haushalt sehr oft ein ge schränkt (S. 2). 5. 5.1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gut achten der Abklärungsstelle F.___ (vorstehend E. 4.5) abzustellen. Das polydisziplinäre Gut achten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend er weist. Auch berücksichtigte das Gutachten die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Ar beits fähigkeit werden ausführlich begründet. So wu rd e insbeson dere ausgeführt, weshalb von einem gut kompensierten Zustand des Lupus erythematodes mit derzeitiger erfolgreicher Behandlung und in psychiatrischer Hinsicht lediglich von einer ängstlich-depressive n Störung auszugehen sei. Schliesslich bejahten die Ärzte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht An lass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 5.2
Die Berichte von Dr. F.___ lassen demgegenüber keine Zweifel an der schlüssi gen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. So führte Dr. F.___ in seinem ersten Bericht insbesondere aus, dass die Arbeitsunfähigkeit somatisch zu beur teilen sei und die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt seien. Eine primäre psychische Beeinträchti gung sei ni cht ersichtlich (vorstehend E. 4.3). Diese Beurteilung stimmt mit der gutach terlichen Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht überein. I m Gutachten wurde zudem nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 (vgl. hierzu Klinisch-diag nostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltge sund heitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Heraus geber), 9. Auflage, Bern 2014, S.
169 ff. und S.
196 ff.) für das Bejahen einer eigenständigen Angsterkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien und weshalb sich keine Zeichen für visuelle oder akustische Halluzinationen, für eine psychotische Symptomatik oder für post schizophrene Negativsymptome fänden (Urk. 10/84 S. 22 f.). Weiter führten sie nachvollziehbar aus, dass eine zerebrale Beteiligung im Rahmen eines Lupus erythematodes weder bildmor pho logisch noch labortechnisch oder anhand schlüssiger klinischer Befund korre late ausreichend belegt sei (Urk. 10/84 S. 24 unten).
Der zweite Bericht von Dr. F.___
(vorstehend E.
4.8) ist sodann zu wenig diffe ren ziert, um überhaupt darauf abstellen zu können. So spr ach
Dr. F.___ ledig lich von einem invalidisierenden Grade, allerdings ohne die ärztlichen Feststell un gen
vom subjektiv en Befinden der Beschwerdeführerin klar zu trennen. Auch stellte er keine klare Diagnose nach den ICD-Kriterien und macht e
ferner keine Angaben, wie hoch seines Erachtens die Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit sei . 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Bericht des Spitals Z.___ sei mehr als deutlich zu entnehmen, dass sie seit dem 1 3. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab beim systemischen Lupus erythematodes erhalte (Urk. 1 S. 4), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass der unbestrittenermassen vorliegende syste mi sche Lupus erythematodes therapiert wird, kann nicht auf eine Aktivität des selben geschlossen werden . Eine Therapie kann schliesslich auch präventiv er folgen. Im Gutachten ist klar und nachvollziehbar festgehalten, dass der besagte Befund gut kompensiert sei, die Therapie nütze und auch kein Nachweis einer kardialen oder renalen Beteiligung bestehe. Zudem bestehe kein Anhalt für eine Progression und die kurz- bis mittelfristige Prognose sei als gut einzustufen (vorstehend E. 4.5). 5.4
Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen (Urk. 1 S. 6), dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvo lle Er kenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arzt perso nen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzun gen gelang en. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beur tei lung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be gut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desge richts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2).
Solche Gesichtspunkte sind in den Berichten von Dr. F.___ nicht ersich tlich (vgl. vorstehend E. 5.2). Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der ei genen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5. 5
Aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung ist schliesslich nicht ersichtlich, inwie fern die von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte weitere Untersu chung (Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Er kenntnisse liefern könnte, so dass darauf im Sinne der anti zi pierten Beweiswür digung (BGE 122 V 157 E. 1d)
zu verzichten ist. 5.6
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat. Die Beschwerdeführerin ist in der bisherigen und jeglicher kör per lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, das heisst ab dem 1 5. April 2014, zu 100 % arbeitsfähig. 6. 6.1
Bei der vorliegend ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit kann auf die ab schliessende Beurteilung der umstrittenen Frage, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin hypothetisch - das heisst ohne Gesundheitsschaden aber b ei sonst gleichen Verhältnissen
- erwerbstätig wäre, verzichtet werden . A ufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 ff.) ist auch nicht klar erkennbar, welche Qualifikation sie geltend macht .
D och selbst wenn die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall einerseits zu 100 % erwerbstätig oder an dererseits zu 100 % im Haushalt tätig wäre, würde bei beiden Konstellationen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie nachfolgend aufge zeigt wird.
6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitsgeberin ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ohne Gesundheitsschaden Fr. 61‘200.-- verdient hätte (Urk. 10/14 S. 3). Dies ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüb en konnte, nicht zu beanstanden . Da die Beschwer deführerin seither nicht mehr gearbeitet hat, rechtfertigt es sich auch heute noch auf diese Angaben – angepasst an die Nominallohn ent wick lung
– abzu stellen. Somit ergibt sich im Jahr 2014 ein hypothetisches Validen ein kommen von rund Fr. 63‘496.-- (Fr. 61‘200.-
- x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01), wo von auch die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 9). 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
E. 8 Ziff.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1974, Mutte r zweier 1998 und 2012 geborener Kinder , arbeitete zuletzt seit dem
- Dezember 2008 als Servicemitarbeiterin bei der inzwischen liquidierten Firma Y.___ . Unter Hinweis auf einen syste mi schen Lupus erythematodes , Arthralgien, einen paranoid halluzinatorischen Zustand sowie ein Sharp-Syndrom ( Mischkollagenose ) meldete sie sich am 3
- Okto ber 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 10/7-8, Urk. 10/11-14) ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 2
- November 2010 ( Urk. 10/40) mit Wirkung ab dem
- Mai 2010 eine ganze Invalidenrente bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2011 ( Urk. 10/47) bestätigte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente. 1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom
- Oktober 2012 ( Urk. 10/53/1-3) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation ( Urk. 10/53/4-10, Urk. 10/63) erneut ab und veranlasste insbesondere ein poly disziplinäres Gutachten, welches am 1
- April 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/94) , und veranlasste weiter eine Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welch e am 2
- August 2013 berichtet wurde ( Urk. 10/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/89-90) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 1
- September 2014 ( Urk. 10/93 = Urk. 2) auf.
- Die Versicherte erhob am 2
- Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- September 2014 ( Urk. 2) und beantragte , diese sei aufzuheben; even tu ell seien weitere medizinische Untersuchungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- November 2014 ( Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. M it Verfügung vom 2
- November 2014 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1 S. 2) abge wie s en (Urk. 11) . Mit Verfügung vom
- Dezember 2014 ( Urk. 14) wurde schliess lich antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an ge dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stan d der Beschwerdeführerin verbessert habe. Aus somatischer Sicht lägen keine An haltspunkte für eine namhafte Aktivität des Lupus erythematodes vor . Die Befund daten würden für eine ungehinderte Mobilität sprechen und somit den geltend gemachten Einschränkungen widersprechen. Auch der psychiatrische Befund lasse die Annahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu, insbesondere bestünden keine Zeichen einer gravierenden Depressivität oder psychotischen Symptomatik (S. 2). 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), es lasse sich den Akten deutlich entnehmen, dass sie aufgrund des systemischen Lupus erythematodes seit dem 1
- März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab er halte (S. 4). Da bei einem systemischen Lupus erythematodes verschiedenste Organe betroffen sein könn t en, sei das Be schwer debild sehr vielfältig und könne von Fall zu Fall sehr variieren (S. 5). Der behan delnde Psychiater berichte in seinem Befund über ein mittelgradiges de pressi ves Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf eine schwere Belas tung (S. 6). Es könne in keiner Weise nachvollzogen werden, wie die Beschwer degegnerin zum angefochtenen Abklärungsergebnis gekommen sei. Schliesslich könne auch die Qualifikation als zu 40 % Erwerbs tätige und zu 60 % im Haus halt T ätige – aus näher genannten Gründen - nicht nachvollzogen werden (S. 7 ff. ). Zusam menfassend handle es sich um einen ausgewiesenen medizinischen Gesund heits schaden , welche r länger andaure und sie derart beeinträchtige, das sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (S. 10). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verbessert hat und die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist.
- 3.1 Der Verfügung vom 2
- November 2010 ( Urk. 10/40) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2 Die Ärzte des Spitals Z.___ , Klinik für Immunologie, infor mier ten mit Austrittsbericht vom 1
- Juni 2009 ( Urk. 10/12/5-9) über die Hos pi tali sa tion der Beschwerdeführerin vom 1
- bis 2
- Mai 2009 und gaben die , nach folgend gekür zt angeführten , Diagnosen a n (S. 1): - systemischer Lupus erythematodes , Erstdiagnose (ED) April 2009 - Verdacht auf paranoid- halluzinatorisches Zustandsbild unklarer Genese - a symptomatischer Harnwegsinfekt - Status nach Hepatitis B 3.3 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Klinik B.___, informierte in dem am
- Dezember 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 10/11) über den stati o nären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2
- Mai bis
- Juli 2009 ( S. 3 Ziff. 1.3) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf ( S. 3 Ziff. 1.1 ): - organische schizophreniforme Störung bei ze rebraler Beteiligung eines Lu pus erythematodes (ICD-10 F06.2) - system ischer Lupus erythematodes - Arthralgien seit 2005 - Status nach Hepatitis B Für die Zeit des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( S. 4 Ziff. 1.6 ). Es könne aktuell keine prognostische Beurteilung abgegeben werden ( S. 4 Ziff. 1.4 ). 3.4 Mit Bericht vom 1
- Dezember 2009 ( Urk. 10/12/1-4) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___ die bisher gestellten Diagnosen und gaben an, dass k eine Prognose abge geben werden könne. Rezidiv e sowie eine infektbedingte Morbidität könnten je derzeit auftreten ( S. 2 Ziff. 1.4 ). Die Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei seit April 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( S. 2 Ziff. 1.6 ). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ( S. 2 Ziff. 1.7 ). 3.5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Be richt vom 1
- Januar 2010 ( Urk. 10/13) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem
- September 2006 behandle ( S. 2 Ziff. 1.2 ) , und führte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes , eine zerebrale Beteiligung sowie ein paranoid halluzinatorisches Syndrom auf ( S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungünstig ( S. 3 Ziff. 1.4 ). Die Beschwerdeführe rin sei psychisch und physisch stark reduziert und zu 100 % arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine Arbeit möglich ( S. 3 f. Ziff. 1.7 ). 3.6 Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychologie, und Dr. med. E.___ , praktische Ärztin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), folgten mit Stellungnahme vom 1
- Februar 2010 den ärzt lichen Berichten und gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2000 ein Gesundheitsschaden bestehe, welcher stationär sei . D ie Arbeitsfähigkeit könne nicht durch weitere medizi nische Massnahmen v e r bessert werden. Seit April 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ( Urk. 10/15 S. 4).
- 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1
- September 2014 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 4.2 Mit Bericht vom
- Juli 2012 ( Urk. 10/53/5-8) beurteilten die Ärzte des Spitals Z.___ die Symptomatik als aktuellen Schub des bekannten systemischen Lupus erythe matodes (S. 1). Mit weiterem Bericht vom 1
- August 2012 ( Urk. 10/53/9-10) führten die Ärzte aus, dass es vier Monate nach der Schwangerschaft zu einer Zunahme der Aktivität des Lupus im Sinne von Gelenkschmerzen und erneutem halluzinatorischem Zustandsbild mit Angstzuständen gekommen sei. Als Kor relat habe sich immunserologisch ein zunehmender Komplement - verbrauch ge zeigt (S. 1). 4.3 Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom
- Mai 2013 ( Urk. 10/63) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem
- Oktober 2012 behandle , und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - s ystemischer Lupus erythematodes - m ässige depressive Stimmungslage bei der starken Beeinträchtigung durch Grundkrankheit und Medikation - u nklar wieweit zur Zeit organisch zerebrale Beteiligung (ICD-10 F06.9) - p osttraumatische phobische Residuen bei Status nach paranoid-hallu zi natorischem Zustandsbild mit zum Teil traumatisch erlebter Hospitalisa tion bei Ausbruch der Grundkrankheit Die Prognose sei von der Grundkrankheit abhängig. Die Arbeitsunfähigkeit sei somatisch zu beurteilen und betrage wohl 100 % . Arbeits- und Erwerbsunfähig keit seien praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt (S. 2). Eine primär psychische Beeinträchtigung sei nicht ersichtlich (S. 3). 4.4 Am 1
- August 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 2
- August 2013, Urk. 10/85). Die Be schwerdeführerin habe dabei erklärt, sie erlebe gesundheitli ch unterschiedliche Tagesformen . Sie leide täglich an Schmerzen, vorwiegend im Schulter-, Kopf- und Nackenbereich. Schmerzfreie Tage gebe es nur wenige im Monat (S. 2). Die Qualifikationsfrage sei für sie schwierig zu beantworten. Sie wisse nicht , wie ihre Situation bei Gesundheit aussehen würde . Was sie aber sicher wisse sei, dass ihre Kinder sie im Alltag brauchen würden (S. 3). Daher würde sie am liebsten sagen, dass sie bei Gesundheit voll zu Hause bleiben würde. In Anbe tracht der finanziellen Situation würde sie maximal 20-30 % arbeiten wollen (S. 4). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ver pflichtet wäre, für die Einkünfte der Familie zu sorgen. Der Le benspartner könne noch keine Arbeit in der Schweiz aufnehmen. Da sie mit ih rem Lebens partner im selben Haushalt lebe und so die Kinderbetreuung geregelt wäre , könne sie bei Gesundheit am Wochenende arbeiten. Die Beschwerdefüh rerin sei vor der Erkrankung voll erwerbstätig gewesen, so dass bis zum 2
- Februar 2012 von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Ab dem
- März 2012 werde die Qualifikation – entgegen den Äusserungen vor Ort – auf 40 % Erwerb und 60 % Haushalt fest gelegt (S. 4). Die Einschränkungen im Haushaltsbereich hätten noch nicht abschliessend qualifiziert werden können, da diese mit dem Gutachten abgeglichen werden müssen (S. 10). 4.5 Die Ärzte der Abklärungsstelle F.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie am 1
- April 2014 ( Urk. 10/84). Aus internistischer Sicht wurde ein systemischer Lupus erythematodes , unter immunsuppressiver Therapie gut kompensiert, diagnostiziert ( S. 8 Ziff. 2.1.3 ). Bei der aktuellen Untersuchung habe die Spontanmotorik – diskrepant zu r anam nes tisch reklamierten erheblichen Schmerzintensität – nicht beeinträchtigt gewirkt. Der Befund an den grossen und kleinen Gelenken sei unauffällig ge wesen. Für die im Belastungstest formal gebotene Einschränkung habe sich kein hinreich en des plausibles Korrelat gefunden. Somit sei eine zumindest anteilig wesentliche nicht-somatische Genese der beklagten Symptomatik als wahr scheinlich anzu sehen. Zusammenfassend bestünden angesichts der aktuellen Befunde keine aus reichenden Anhaltspunkte, die gegen einen gut kompensier ten Zustand des Lupus erythematodes sprechen würden. Die derzeitige Behand lung sei offensichtlich erfolgreich, so dass in der zuletzt ausgeübten und jegli cher vergleichbaren Tätig keit oder auch einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Prognose sei wesentlich von kardialen, renalen und zerebralen Beteiligungen und von Infektionen bei notwendiger immunsuppressiver Therapie bestimmt. Derzeit bestehe kein Nach weis einer kardialen oder renalen Beteiligung. Inso fern sei die kurz- bis mittel fristige Prognose als gut einzustufen. Eine Progres sion der Grundkrankheit sei zwar grundsätzlich möglich, ebenso eine infektbe dingte Morbidität bei immun suppressiver Therapie, derzeit best ehe hierfür je doch kein Anhalt. Ein stabiler zukünftiger Verlauf sei zumindest ebenso gut möglich ( S. 9 Ziff. 2.1.4 ) . Als neurologische Diagnose wurde eine Migräne, Differentialdiagnose (DD) Spannungskopfschmerz , aufgeführt. Es best ehe kein Anhalt für eine aktuelle Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ( S. 15 Ziff. 2.2.3 ). Der neu rologische Untersuchungsbefund sei ohne Anhalt für eine behinderungsrele vante Auffälligkeit gewesen. Zumindest aktuell würden sich keine Hinweise für eine organische oder endogene Psychose finden. Die Migräne sei eine gut be handelbare Kopfschmerzentität. Eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung sei klinisch nicht evident gewesen. Somit resultiere aus dem Kopfschmerzsyndrom ke ine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch sei derzeit keine aktive nervale Beteiligung eines Lupus erythematodes hinreichend wahrscheinlich, so dass sich hier ebenfalls keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe ( S. 15 Ziff. 2.2.4 ). Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostiziert ( S. 21 Ziff. 2.3.3 ). Die Beschwerdeführerin habe bezüglich eines möglichen Wiederauftretens ihrer chronischen Erkrankung sehr besorgt gewirkt und habe Ängste, nächtlich betonte Unruhezustände sowie eine Grübelneigung beklagt. Sie h abe lebhafte szenische Albträume be schrieben , die nicht den Charakter visueller Halluzinationen hätten. Es fänden sich auch keine Hinweise für akustische Halluzinationen. Es bestehe somit eine ängstlich-de pressive Störung, wobei die diagnostischen Kriterien einer eigenständigen Angst erkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien. Eine zusätzliche orga nische Beteiligung im Sinne einer organischen affektiven Störung bedingt durch zerebrale Läsionen im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes sei akten kundig nicht hinreichend belegt und anhand des jetzigen Befunds nicht evident. Insgesamt bestehe somit ein ängstlich-depressives Syndrom leichtgra diger Aus prägung, das für sich allein keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit bedingen könne. Ein gravierender sozialer Rückzug oder eine durch die psychische Symptomatik bedingte erhebl iche Einschränkung der Par tizip ations fähigkeit und psychischen Erlebnisfähigkeit seien nicht erkennbar. Zur weiteren Stabilisierung sei eine Fortsetzung der derzeitigen Behandlung zu empfehlen. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auch als therapeutisch wünschenswert anzusehen ( S. 22 f. Ziff. 2.3.4 ). In der zusamme nfassenden Konsensbeurteilung kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergleich baren Tätigkeit sowie in körperli ch leichten bis mittelschweren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab sofort als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen sei . Aus somatischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte für eine namhafte Aktivität eines Lupus erythematodes vor und der psychiatrische Befund lasse die An nahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu ( S. 24 Ziff. 3). Eine Fortsetzung der derzeitigen Therapien sei gut geeignet, um die Arbeitsfä higkeit auf jetzigem Niveau dauerhaft zu stabilisieren ( S. 25 Ziff. 4.5 ). Schliess lich führten die Ärzte aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand aufgrund der erfolgreichen Therapiemassnahmen anzunehmen sei ( S. 26 Ziff. 5.1 ). 4.6 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD , empfahl mit Stellungnahme vom 2
- April 2014 auf das umfassende und schlüssige Gut achten abzustellen. Es bestünden demgemäss keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so dass die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Somit habe sich der Gesundh eitszustand klar verbessert ( Urk. 10/87 S. 4). 4.7 Mit Schreiben vom
- Juli 2014 ( Urk. 3/2) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___ , dass die Beschwerdeführerin seit dem 1
- März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab bei systemischem Lupus erythe ma todes erhalte . 4.8 Mit Schreiben vom 1
- Oktober 1914 (richtig: 2014, Urk. 3/4) führte Dr. F.___ (vorstehend E. 4.3) aus, es sei selbstverständlich , dass bei einer derart schwer wiegenden Erkran kung die Sorge um das weitere Leben und das Schicksal der eigenen Kinder zu einer zusätzlichen Belastung w ürden . Deskriptiv psychia trisch-diagnostisch müsse deshalb vo n einem mittelgradig depressiven Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf eine schwere Belastung gesprochen werden. Das bedeute in admi nistrativer Hinsicht eine sogenannte Komorbidität (S. 1). Wenn die psychischen Phänomene einer schweren körperlichen Krankheit und deren Medikation als Folge der Grundkrankheit bezeichne t würden , heisse das bei weitem nicht, dass die Beschwerdeführerin deshalb vom psychiatrischen Stand punkt her arbeitsfä hig und nicht schwer beeinträchtigt und belastet sei. Wie sich in den zwei Jah ren der Behandlungszeit gezeigt habe, sei die Beschwerde füh rerin durch die di rekten Symptome wie auch die Folgeerscheinungen des Lupus erythematodes und dessen eingreifender Medikation, die Folgen dieser Erkran kung für sie sel ber, ihr Leben, ihre Kinder und ihre Familie ganz erheblich be troffen, dies in invalidisierendem Grade. So sei die Beschwerdeführerin für jeder mann deutlich sichtbar in der Kinderbetreuung wie im Haushalt sehr oft ein ge schränkt (S. 2).
- 5.1 Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gut achten der Abklärungsstelle F.___ (vorstehend E. 4.5) abzustellen. Das polydisziplinäre Gut achten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend er weist. Auch berücksichtigte das Gutachten die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Ar beits fähigkeit werden ausführlich begründet. So wu rd e insbeson dere ausgeführt, weshalb von einem gut kompensierten Zustand des Lupus erythematodes mit derzeitiger erfolgreicher Behandlung und in psychiatrischer Hinsicht lediglich von einer ängstlich-depressive n Störung auszugehen sei. Schliesslich bejahten die Ärzte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht An lass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 5.2 Die Berichte von Dr. F.___ lassen demgegenüber keine Zweifel an der schlüssi gen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. So führte Dr. F.___ in seinem ersten Bericht insbesondere aus, dass die Arbeitsunfähigkeit somatisch zu beur teilen sei und die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt seien. Eine primäre psychische Beeinträchti gung sei ni cht ersichtlich (vorstehend E. 4.3 ). Diese Beurteilung stimmt mit der gutach terlichen Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht überein. I m Gutachten wurde zudem nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 (vgl. hierzu Klinisch-diag nostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltge sund heitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Heraus geber ),
- Auflage, Bern 2014, S. 169 ff. und S. 196 ff.) für das Bejahen einer eigenständigen Angsterkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien und weshalb sich keine Zeichen für visuelle oder akustische Halluzinationen, für eine psychotische Symptomatik oder für post schizophrene Negativsymptome fänden ( Urk. 10/84 S. 22 f. ). Weiter führten sie nachvollziehbar aus, dass eine zerebrale Beteiligung im Rahmen eines Lupus erythematodes weder bildmor pho logisch noch labortechnisch oder anhand schlüssiger klinischer Befund korre late ausreichend belegt sei ( Urk. 10/84 S. 24 unten). Der zweite Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.8) ist sodann zu wenig diffe ren ziert, um überhaupt darauf abstellen zu können. So spr ach Dr. F.___ ledig lich von einem invalidisierenden Grade, allerdings ohne die ärztlichen Feststell un gen vom subjektiv en Befinden der Beschwerdeführerin klar zu trennen. Auch stellte er keine klare Diagnose nach den ICD-Kriterien und macht e ferner keine Angaben , wie hoch seines Erachtens die Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit sei . 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Bericht des Spitals Z.___ sei mehr als deutlich zu entnehmen, dass sie seit dem 1
- März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab beim systemischen Lupus erythematodes erhalte ( Urk. 1 S. 4), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass der unbestrittenermassen vorliegende syste mi sche Lupus erythematodes therapiert wird, kann nicht auf eine Aktivität des selben geschlossen werden . Eine Therapie kann schliesslich auch präventiv er folgen. Im Gutachten ist klar und nachvollziehbar festgehalten, dass der besagte Befund gut kompensiert sei, die Therapie nütze und auch kein Nachweis einer kardialen oder renalen Beteiligung bestehe. Zudem bestehe kein Anhalt für eine Progression und die kurz- bis mittelfristige Prognose sei als gut einzustufen (vorstehend E. 4.5). 5.4 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen ( Urk. 1 S. 6), dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvo lle Er kenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arzt perso nen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzun gen gelang en. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beur tei lung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be gut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desge richts 8C_677/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind in den Berichten von Dr. F.___ nicht ersich tlich (vgl. vorstehend E. 5.2). Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der ei genen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
- 5 Aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung ist schliesslich nicht ersichtlich, inwie fern die von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte weitere Untersu chung ( Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Er kenntnisse liefern könnte, so dass darauf im Sinne der anti zi pierten Beweiswür digung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 5.6 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat. Die Beschwerdeführerin ist in der bisherigen und jeglicher kör per lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, das heisst ab dem 1
- April 2014, zu 100 % arbeitsfähig.
- 6.1 Bei der vorliegend ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit kann auf die ab schliessende Beurteilung der umstrittenen Frage, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin hypothetisch - das heisst ohne Gesundheitsschaden aber b ei sonst gleichen Verhältnissen - erwerbstätig wäre , verzichtet werden . A ufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7 ff.) ist auch nicht klar erkennbar, welche Qualifikation sie geltend macht . D och selbst wenn die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall einerseits zu 100 % erwerbstätig oder an dererseits zu 100 % im Haushalt tätig wäre, würde bei beiden Konstellationen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie nachfolgend aufge zeigt wird. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men ) , in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitsgeberin ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ohne Gesundheitsschaden Fr. 61‘200.-- verdient hätte ( Urk. 10/14 S. 3). Dies ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüb en konnte, nicht zu beanstanden . Da die Beschwer deführerin seither nicht mehr gearbeitet hat, rechtfertigt es sich auch heute noch auf diese Angaben – angepasst an die Nominallohn ent wick lung – abzu stellen. Somit ergibt sich im Jahr 2014 ein hypothetisches Validen ein kommen von rund Fr. 63‘496.-- ( Fr. 61‘200.- - x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01), wo von auch die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 9). 6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5 Seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.___ ging d ie Beschwer deführer in keiner Erwerbstät igkeit mehr nach , so dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statistis chen Werte der LSE und dabei auf standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszeigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2011 bis 2014 ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘837.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) wurde nicht geltend gemacht und wäre vorliegend auch nicht angemessen. 6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘496.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 54‘837.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 8‘659.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 % . Bei diesem Ergebnis würde der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invali den versicherung zustehen. 6.7 Auf der anderen Seite würde auch bei einer 100%igen Tätigkeit im Aufgaben bereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Im Haushaltsbe richt wurde zwar auf eine abschliessende Qualifizierung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet, da diese mit dem Gutachten h ätte abgeglichen werden müsse n (vorstehend E. 4.4). In Anbetracht der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und der Tatsache, dass die Schadenminde rungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versi cherten von erheblicher Relevanz und die versicherte Person insbesondere ver pflichtet ist, ihre Arbeit einzuteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2) , erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass keine Einschränkungen im Haushalt vor liegen. Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer all fälligen Einschränkung im Haushalt. Da selbst bei einer Einschränkung in ein zelnen Teilbereichen des Aufgabenbereichs kein Rentenanspruch result ieren würd e, kann eine abschliessende Beurteilung unterbleiben. 6.8 Da - wie soeben aufgezeigt - bei jeglicher Konstellation kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad resultieren würde, kann die abschliessende Beurteilung der Statusfrage unterbleiben. Der Beschwerdeführerin steht somit keine Rente der Invalidenversicherung mehr zu. Im Falle einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes steht es ihr frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen. Die im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 40-jährige Beschwerdeführerin bezog die Rente erst seit 4 Jahren, so dass ihr im Lichte der Rechtsprechung die sofor tige Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu mutbar ist und vorgängige Eingliederungsleistungen nicht notwendig sind (Ul rich Meyer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG),
- Auflage, Zürich 2010, S. 383 , Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5 und 9C_163/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2.2 ). Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
- 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7.2 Der unentgeltliche Rechtsve rtreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorar note vom 1
- Juli 2015 ( Urk. 17) einen Aufwand von 5.42 Stunden sowie Bar auslagen von gesamthaft Fr. 16.90 geltend. Dies erscheint unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, mit insgesamt Fr. 1‘188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu entschä di gen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01090 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
27. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1974, Mutte r zweier 1998 und 2012 geborener Kinder, arbeitete zuletzt seit dem
1. Dezember 2008 als Servicemitarbeiterin bei der inzwischen liquidierten Firma Y.___ .
Unter Hinweis auf einen syste mi schen Lupus erythematodes, Arthralgien, einen paranoid halluzinatorischen
Zustand sowie ein Sharp-Syndrom (Mischkollagenose) meldete sie sich am 3 0. Okto ber 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/7-8, Urk. 10/11-14) ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 2 4. November 2010 (Urk. 10/40) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
Mit Mitteilung vom 1 8. Oktober 2011 (Urk. 10/47) bestätigte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 5. Oktober 2012 (Urk. 10/53/1-3) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation (Urk. 10/53/4-10, Urk. 10/63) erneut ab und veranlasste insbesondere ein poly disziplinäres Gutachten, welches am 1 5. April 2014 erstattet wurde (Urk. 10/94), und veranlasste weiter eine Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welch e am 2 2. August 2013 berichtet wurde (Urk. 10/85).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/89-90) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk. 10/93 = Urk.
2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk.
2) und beantragte,
diese sei aufzuheben; even tu ell
seien weitere medizinische Untersuchungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2014 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
M it Verfügung vom 2 4. November 2014 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) abge wie s en (Urk. 11) . Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (Urk.
14) wurde schliess lich antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an ge dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stan d der Beschwerdeführerin verbessert habe. Aus somatischer Sicht lägen keine An haltspunkte für eine namhafte Aktivität des Lupus erythematodes vor . Die Befund daten würden für eine ungehinderte Mobilität sprechen und somit den geltend gemachten Einschränkungen widersprechen. Auch der psychiatrische Befund lasse die Annahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu, insbesondere bestünden keine Zeichen einer gravierenden Depressivität oder psychotischen Symptomatik (S. 2). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es lasse sich den Akten deutlich entnehmen, dass sie aufgrund des systemischen Lupus erythematodes
seit dem 1 3. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab er halte (S.
4). Da bei einem systemischen Lupus
erythematodes verschiedenste Organe betroffen sein könn t en, sei das Be schwer debild sehr vielfältig und könne von Fall zu Fall sehr variieren (S. 5). Der behan delnde Psychiater berichte in seinem Befund über ein mittelgradiges de pressi ves Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf
eine schwere Belas tung (S. 6). Es könne in keiner Weise nachvollzogen werden, wie die Beschwer degegnerin
zum angefochtenen Abklärungsergebnis gekommen sei. Schliesslich könne auch die Qualifikation als zu 40 % Erwerbs tätige und zu 60 % im Haus halt T ätige – aus näher genannten Gründen - nicht nachvollzogen werden (S. 7 ff.). Zusam menfassend handle es sich um einen ausgewiesenen medizinischen Gesund heits schaden, welche r länger andaure und sie derart beeinträchtige, das sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verbessert hat und die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 4. November 2010 (Urk. 10/40) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2
Die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Immunologie, infor mier ten mit Austrittsbericht vom 1 0. Juni 2009 (Urk. 10/12/5-9) über die
Hos pi tali sa tion der Beschwerdeführerin vom 1 3. bis 2 8. Mai 2009 und gaben die, nach folgend gekür zt angeführten, Diagnosen a n (S. 1): - systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose (ED) April 2009 - Verdacht auf paranoid- halluzinatorisches Zustandsbild unklarer Genese - a symptomatischer Harnwegsinfekt - Status nach Hepatitis B 3.3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Klinik B.___, informierte in dem am 7. Dezember 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/11) über den stati o nären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 8. Mai bis 3. Juli 2009 (S.
3 Ziff. 1.3) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 3 Ziff. 1.1): - organische
schizophreniforme Störung bei ze rebraler Beteiligung eines Lu pus erythematodes (ICD-10 F06.2) - system ischer Lupus erythematodes - Arthralgien seit 2005 - Status nach Hepatitis B
Für die Zeit des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S.
4 Ziff. 1.6). Es könne aktuell keine prognostische Beurteilung abgegeben werden (S. 4 Ziff. 1.4). 3.4
Mit Bericht vom 1 0. Dezember 2009 (Urk. 10/12/1-4) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___ die bisher gestellten Diagnosen und gaben an, dass k eine Prognose abge geben werden könne. Rezidiv e sowie eine infektbedingte Morbidität könnten je derzeit auftreten (S. 2 Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei seit April 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Be richt vom 1 7. Januar 2010 (Urk. 10/13) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2006 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), und führte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes, eine zerebrale Beteiligung sowie ein paranoid halluzinatorisches Syndrom auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungünstig (S. 3 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführe rin sei psychisch und physisch stark reduziert und zu 100 % arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine Arbeit möglich (S. 3 f. Ziff. 1.7). 3.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychologie, und Dr. med. E.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), folgten mit Stellungnahme vom 1 0. Februar 2010 den ärzt lichen Berichten und gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2000 ein Gesundheitsschaden bestehe, welcher stationär sei . D ie Arbeitsfähigkeit könne nicht durch weitere medizi nische Massnahmen
v e r bessert werden. Seit April 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 10/15 S. 4). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 7. September 2014 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 4.2
Mit Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 10/53/5-8) beurteilten die Ärzte des Spitals Z.___
die Symptomatik als aktuellen Schub des bekannten systemischen Lupus erythe matodes (S. 1). Mit weiterem Bericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 10/53/9-10) führten die Ärzte aus, dass es vier Monate nach der Schwangerschaft zu einer Zunahme der Aktivität des Lupus im Sinne von Gelenkschmerzen und erneutem halluzinatorischem Zustandsbild mit Angstzuständen gekommen sei. Als Kor relat habe sich immunserologisch ein zunehmender Komplement - verbrauch ge zeigt (S. 1). 4.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1. Mai 2013 (Urk. 10/63) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2012 behandle, und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - s ystemischer Lupus erythematodes - m ässige depressive Stimmungslage bei der starken Beeinträchtigung durch Grundkrankheit und Medikation - u nklar wieweit zur Zeit organisch zerebrale Beteiligung (ICD-10 F06.9) - p osttraumatische phobische Residuen bei Status nach paranoid-hallu zi natorischem Zustandsbild mit zum Teil traumatisch erlebter Hospitalisa tion bei Ausbruch der Grundkrankheit
Die Prognose sei von der Grundkrankheit abhängig. Die Arbeitsunfähigkeit sei somatisch zu beurteilen und betrage wohl 100 % . Arbeits- und Erwerbsunfähig keit seien praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt (S.
2). Eine primär psychische Beeinträchtigung sei nicht ersichtlich (S. 3). 4.4
Am 1 6. August 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 2 2. August 2013, Urk. 10/85). Die Be schwerdeführerin habe dabei erklärt, sie erlebe gesundheitli ch unterschiedliche Tagesformen . Sie leide täglich an Schmerzen, vorwiegend im Schulter-, Kopf- und Nackenbereich. Schmerzfreie Tage gebe es nur wenige im Monat (S. 2). Die Qualifikationsfrage sei für sie schwierig zu beantworten. Sie wisse nicht, wie ihre Situation bei Gesundheit aussehen würde . Was sie aber sicher wisse sei, dass ihre Kinder sie im Alltag brauchen würden (S.
3). Daher würde sie am liebsten sagen, dass sie bei Gesundheit voll zu Hause bleiben würde. In Anbe tracht der finanziellen Situation würde sie maximal 20-30 % arbeiten wollen (S.
4).
Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ver pflichtet wäre, für die Einkünfte der Familie zu sorgen. Der Le benspartner könne noch keine Arbeit in der Schweiz aufnehmen. Da sie mit ih rem Lebens partner im selben Haushalt lebe und so die Kinderbetreuung geregelt wäre, könne sie bei Gesundheit am Wochenende arbeiten. Die Beschwerdefüh rerin sei vor der Erkrankung voll erwerbstätig gewesen, so dass bis zum 2 8. Februar 2012 von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Ab dem 1. März 2012 werde die Qualifikation – entgegen den Äusserungen vor Ort – auf 40 %
Erwerb und 60 %
Haushalt fest gelegt (S. 4). Die Einschränkungen im Haushaltsbereich hätten noch nicht abschliessend qualifiziert werden können, da diese mit dem Gutachten abgeglichen werden müssen (S. 10). 4.5
Die Ärzte der Abklärungsstelle F.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie am 1 5. April 2014 (Urk. 10/84).
Aus internistischer Sicht wurde ein systemischer Lupus erythematodes, unter immunsuppressiver Therapie gut kompensiert, diagnostiziert (S.
8 Ziff. 2.1.3). Bei
der aktuellen Untersuchung habe die Spontanmotorik
– diskrepant zu r anam nes tisch reklamierten erheblichen Schmerzintensität – nicht beeinträchtigt gewirkt. Der Befund an den grossen und kleinen Gelenken sei unauffällig ge wesen. Für die im Belastungstest formal gebotene Einschränkung habe sich kein hinreich en des plausibles Korrelat gefunden. Somit sei eine zumindest anteilig wesentliche nicht-somatische Genese der beklagten Symptomatik als wahr scheinlich anzu sehen. Zusammenfassend bestünden angesichts der aktuellen Befunde keine aus reichenden Anhaltspunkte, die gegen einen gut kompensier ten Zustand des Lupus
erythematodes sprechen würden. Die derzeitige Behand lung sei offensichtlich erfolgreich, so dass in der zuletzt ausgeübten und jegli cher vergleichbaren Tätig keit oder auch einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Prognose sei wesentlich von kardialen, renalen und zerebralen Beteiligungen und von Infektionen bei notwendiger immunsuppressiver Therapie bestimmt. Derzeit bestehe kein Nach weis einer kardialen oder renalen Beteiligung. Inso fern sei die kurz- bis mittel fristige Prognose als gut einzustufen. Eine Progres sion der Grundkrankheit sei zwar grundsätzlich möglich, ebenso eine infektbe dingte Morbidität bei immun suppressiver Therapie, derzeit best ehe hierfür je doch kein Anhalt. Ein stabiler zukünftiger Verlauf sei zumindest ebenso gut möglich (S. 9 Ziff. 2.1.4) .
Als neurologische Diagnose wurde eine Migräne, Differentialdiagnose (DD) Spannungskopfschmerz, aufgeführt. Es best ehe kein Anhalt für eine aktuelle Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem (S. 15 Ziff. 2.2.3). Der neu rologische Untersuchungsbefund sei ohne Anhalt für eine behinderungsrele vante Auffälligkeit gewesen. Zumindest aktuell würden sich keine Hinweise für eine organische oder endogene Psychose finden. Die Migräne sei eine gut be handelbare Kopfschmerzentität. Eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung sei klinisch nicht evident gewesen. Somit resultiere aus dem Kopfschmerzsyndrom ke ine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch sei derzeit keine aktive nervale Beteiligung eines Lupus erythematodes hinreichend wahrscheinlich, so dass sich hier ebenfalls keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 15 Ziff. 2.2.4).
Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostiziert (S.
21 Ziff. 2.3.3). Die Beschwerdeführerin habe bezüglich eines möglichen Wiederauftretens ihrer chronischen Erkrankung sehr besorgt gewirkt und habe Ängste, nächtlich betonte Unruhezustände sowie eine Grübelneigung beklagt. Sie h abe lebhafte szenische Albträume be schrieben, die nicht den Charakter visueller Halluzinationen hätten. Es fänden sich auch keine Hinweise für akustische Halluzinationen. Es bestehe somit eine ängstlich-de pressive Störung, wobei die diagnostischen Kriterien einer eigenständigen Angst erkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien. Eine zusätzliche orga nische Beteiligung im Sinne einer organischen affektiven Störung bedingt durch zerebrale Läsionen im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes sei akten kundig nicht hinreichend belegt und anhand des jetzigen Befunds nicht evident. Insgesamt bestehe somit ein ängstlich-depressives Syndrom leichtgra diger Aus prägung, das für sich allein keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit bedingen könne. Ein gravierender sozialer Rückzug oder eine durch die psychische Symptomatik bedingte erhebl iche Einschränkung der Par tizip ations fähigkeit und psychischen Erlebnisfähigkeit seien nicht erkennbar. Zur weiteren Stabilisierung sei eine Fortsetzung der derzeitigen Behandlung zu empfehlen. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auch als therapeutisch wünschenswert anzusehen (S. 22 f. Ziff. 2.3.4).
In der zusamme nfassenden Konsensbeurteilung kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergleich baren Tätigkeit sowie in körperli ch leichten bis mittelschweren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab sofort als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen sei . Aus somatischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte für eine namhafte Aktivität eines Lupus erythematodes vor und der psychiatrische Befund lasse die An nahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu (S.
24 Ziff. 3). Eine Fortsetzung der derzeitigen Therapien sei gut geeignet, um die Arbeitsfä higkeit auf jetzigem Niveau dauerhaft zu stabilisieren (S.
25 Ziff. 4.5). Schliess lich führten die Ärzte aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand aufgrund der erfolgreichen Therapiemassnahmen anzunehmen sei (S. 26 Ziff. 5.1). 4.6
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 2 3. April 2014 auf das umfassende und schlüssige Gut achten abzustellen. Es bestünden demgemäss keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so dass die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Somit habe sich der Gesundh eitszustand klar verbessert (Urk. 10/87 S. 4). 4.7
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (Urk. 3/2) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab bei systemischem Lupus erythe ma todes erhalte . 4.8
Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 1914 (richtig: 2014, Urk. 3/4) führte Dr. F.___
(vorstehend E.
4.3) aus, es sei selbstverständlich, dass bei einer derart schwer wiegenden Erkran kung die Sorge um das weitere Leben und das Schicksal der
eigenen Kinder zu einer zusätzlichen Belastung w ürden . Deskriptiv psychia trisch-diagnostisch müsse deshalb vo n einem mittelgradig depressiven Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf eine schwere Belastung gesprochen werden. Das bedeute in admi nistrativer Hinsicht eine sogenannte Komorbidität (S. 1). Wenn die psychischen Phänomene einer schweren körperlichen Krankheit und deren Medikation als Folge der Grundkrankheit bezeichne t würden, heisse das bei weitem nicht, dass die Beschwerdeführerin deshalb vom psychiatrischen Stand punkt her arbeitsfä hig und nicht schwer beeinträchtigt und belastet sei. Wie sich in den zwei Jah ren der Behandlungszeit gezeigt habe, sei die Beschwerde füh rerin durch die di rekten Symptome wie auch die Folgeerscheinungen des Lupus erythematodes und dessen eingreifender Medikation, die Folgen dieser Erkran kung für sie sel ber, ihr Leben, ihre Kinder und ihre Familie ganz erheblich be troffen, dies in invalidisierendem Grade. So sei die Beschwerdeführerin für jeder mann deutlich sichtbar in der Kinderbetreuung wie im Haushalt sehr oft ein ge schränkt (S. 2). 5. 5.1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gut achten der Abklärungsstelle F.___ (vorstehend E. 4.5) abzustellen. Das polydisziplinäre Gut achten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend er weist. Auch berücksichtigte das Gutachten die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und Ar beits fähigkeit werden ausführlich begründet. So wu rd e insbeson dere ausgeführt, weshalb von einem gut kompensierten Zustand des Lupus erythematodes mit derzeitiger erfolgreicher Behandlung und in psychiatrischer Hinsicht lediglich von einer ängstlich-depressive n Störung auszugehen sei. Schliesslich bejahten die Ärzte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht An lass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 5.2
Die Berichte von Dr. F.___ lassen demgegenüber keine Zweifel an der schlüssi gen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. So führte Dr. F.___ in seinem ersten Bericht insbesondere aus, dass die Arbeitsunfähigkeit somatisch zu beur teilen sei und die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt seien. Eine primäre psychische Beeinträchti gung sei ni cht ersichtlich (vorstehend E. 4.3). Diese Beurteilung stimmt mit der gutach terlichen Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht überein. I m Gutachten wurde zudem nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 (vgl. hierzu Klinisch-diag nostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltge sund heitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Heraus geber), 9. Auflage, Bern 2014, S.
169 ff. und S.
196 ff.) für das Bejahen einer eigenständigen Angsterkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien und weshalb sich keine Zeichen für visuelle oder akustische Halluzinationen, für eine psychotische Symptomatik oder für post schizophrene Negativsymptome fänden (Urk. 10/84 S. 22 f.). Weiter führten sie nachvollziehbar aus, dass eine zerebrale Beteiligung im Rahmen eines Lupus erythematodes weder bildmor pho logisch noch labortechnisch oder anhand schlüssiger klinischer Befund korre late ausreichend belegt sei (Urk. 10/84 S. 24 unten).
Der zweite Bericht von Dr. F.___
(vorstehend E.
4.8) ist sodann zu wenig diffe ren ziert, um überhaupt darauf abstellen zu können. So spr ach
Dr. F.___ ledig lich von einem invalidisierenden Grade, allerdings ohne die ärztlichen Feststell un gen
vom subjektiv en Befinden der Beschwerdeführerin klar zu trennen. Auch stellte er keine klare Diagnose nach den ICD-Kriterien und macht e
ferner keine Angaben, wie hoch seines Erachtens die Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit sei . 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Bericht des Spitals Z.___ sei mehr als deutlich zu entnehmen, dass sie seit dem 1 3. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab beim systemischen Lupus erythematodes erhalte (Urk. 1 S. 4), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass der unbestrittenermassen vorliegende syste mi sche Lupus erythematodes therapiert wird, kann nicht auf eine Aktivität des selben geschlossen werden . Eine Therapie kann schliesslich auch präventiv er folgen. Im Gutachten ist klar und nachvollziehbar festgehalten, dass der besagte Befund gut kompensiert sei, die Therapie nütze und auch kein Nachweis einer kardialen oder renalen Beteiligung bestehe. Zudem bestehe kein Anhalt für eine Progression und die kurz- bis mittelfristige Prognose sei als gut einzustufen (vorstehend E. 4.5). 5.4
Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen (Urk. 1 S. 6), dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvo lle Er kenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arzt perso nen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzun gen gelang en. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beur tei lung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be gut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desge richts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2).
Solche Gesichtspunkte sind in den Berichten von Dr. F.___ nicht ersich tlich (vgl. vorstehend E. 5.2). Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der ei genen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5. 5
Aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung ist schliesslich nicht ersichtlich, inwie fern die von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte weitere Untersu chung (Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Er kenntnisse liefern könnte, so dass darauf im Sinne der anti zi pierten Beweiswür digung (BGE 122 V 157 E. 1d)
zu verzichten ist. 5.6
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat. Die Beschwerdeführerin ist in der bisherigen und jeglicher kör per lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, das heisst ab dem 1 5. April 2014, zu 100 % arbeitsfähig. 6. 6.1
Bei der vorliegend ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit kann auf die ab schliessende Beurteilung der umstrittenen Frage, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin hypothetisch - das heisst ohne Gesundheitsschaden aber b ei sonst gleichen Verhältnissen
- erwerbstätig wäre, verzichtet werden . A ufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 ff.) ist auch nicht klar erkennbar, welche Qualifikation sie geltend macht .
D och selbst wenn die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall einerseits zu 100 % erwerbstätig oder an dererseits zu 100 % im Haushalt tätig wäre, würde bei beiden Konstellationen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie nachfolgend aufge zeigt wird.
6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitsgeberin ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ohne Gesundheitsschaden Fr. 61‘200.-- verdient hätte (Urk. 10/14 S. 3). Dies ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüb en konnte, nicht zu beanstanden . Da die Beschwer deführerin seither nicht mehr gearbeitet hat, rechtfertigt es sich auch heute noch auf diese Angaben – angepasst an die Nominallohn ent wick lung
– abzu stellen. Somit ergibt sich im Jahr 2014 ein hypothetisches Validen ein kommen von rund Fr. 63‘496.-- (Fr. 61‘200.-
- x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01), wo von auch die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 9). 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenar beits zeit
aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.___ ging d ie Beschwer deführer in keiner Erwerbstät igkeit mehr nach, so dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statistis chen Werte der LSE und dabei auf standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszeigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2011 bis 2014 ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘837.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) wurde nicht geltend gemacht und wäre vorliegend auch nicht angemessen. 6.6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘496.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 54‘837.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 8‘659.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 % . Bei diesem Ergebnis würde der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invali den versicherung zustehen. 6.7
Auf der anderen Seite würde auch bei einer 100%igen Tätigkeit im Aufgaben bereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Im Haushaltsbe richt wurde zwar auf eine abschliessende Qualifizierung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet, da diese mit dem Gutachten h ätte abgeglichen werden müsse n (vorstehend E. 4.4). In Anbetracht der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und der Tatsache, dass die Schadenminde rungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versi cherten von erheblicher Relevanz und die versicherte Person insbesondere ver pflichtet ist, ihre Arbeit einzuteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass keine Einschränkungen im Haushalt vor liegen. Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer all fälligen Einschränkung im Haushalt. Da selbst bei einer Einschränkung in ein zelnen Teilbereichen des Aufgabenbereichs kein Rentenanspruch result ieren würd e, kann eine abschliessende Beurteilung unterbleiben. 6.8
Da - wie soeben aufgezeigt - bei jeglicher Konstellation kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad resultieren würde, kann die abschliessende Beurteilung der Statusfrage unterbleiben. Der Beschwerdeführerin steht somit keine Rente der Invalidenversicherung mehr zu.
Im Falle einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes steht es ihr frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen.
Die im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 40-jährige Beschwerdeführerin bezog die Rente erst seit 4 Jahren, so dass ihr im Lichte der Rechtsprechung die sofor tige Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu mutbar ist und vorgängige Eingliederungsleistungen nicht notwendig sind (Ul rich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383, Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E.
3.5 und 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7.2
Der unentgeltliche Rechtsve rtreter
der Beschwerdeführerin machte mit Honorar note vom 1 5. Juli 2015 (Urk.
17) einen Aufwand von 5.42 Stunden sowie Bar auslagen von gesamthaft Fr. 16.90 geltend. Dies erscheint unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, mit insgesamt Fr. 1‘188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschä di gen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski