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IV.2014.01086

Medizinische Massnahmen; ADHS; Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV.

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 2005, wurde durch seine Mutter am 2. April 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf das

Ge burtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Vero rdnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anhang) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab (vgl. Urk. 8/6-9) und stellte mit Vorbescheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 8/10) die Abweisung des Leistungsg esuchs in Aussicht. Da gegen erhob die Mutter des Versicherten Einwände (Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 8/13-14). Nach Prüfung der Einwände und der neu eingereichten medizi nischen Akten (vgl. Urk. 8/15) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/17) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte d en An spruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 40 4. Ebenfalls am 6. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle hingegen Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/16). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher Kostengutspra che für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Ziff. 404 abgelehnt wurde, erhob die Mutter des Versicherten am 20. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten für die entsprechenden medizinischen Massnahmen zu verpflichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 7) auf Ab weisung der Beschwerde, worüber die Mutter des Versicherten am 26. November 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8/11).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Die blosse Veranlagung zu einem Lei den gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebre chen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Depar tement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtli che Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.2

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen Geburtsgebre chen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begrün den, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (so bereits ZAK 1984 S. 334 f. E. 2, 1972 S. 678; Urteile des Bundesgerichts I 433/00 vom 6. August 2001 und I 62/03 vom 4. November 2003). 1.3

Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang (ADS bzw. ADHS; vormals „psychoorganisches Syndrom“ [POS]) gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfas sens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähig keit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen). 1.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Ge burtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem voll endeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behan delt worden sein. Erwor bene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen die Symptome (vorstehend E. 1.3) kumu la tiv nachgewie sen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraus setzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu über prü fen, ob die gefor derten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizinischer Leitfaden]).

Bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen geht es um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beur teilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes. Die Ablehnung eines Antra ges durch die IV-Stelle ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Vernei nung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid

bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Einleitung des An hangs 7 zum KSME) . 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei

seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Ge setzmässigkeit der Ziff. 404 GgV -Anhang und anderseits die Verordnungs kon formität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs wei sungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2) aus, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang werde anerkannt, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Ver haltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kon zentrationsfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive oder Wahrneh mungsstörung), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewie sen seien. Diese Symptome müssten kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht un bedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern könnten unter Umständen sukzes sive auftreten. Die medizinischen Abklärungen und insbesondere die testpsy chologischen Untersuchungen (soweit diese mit standardisierten Untersu chungsverfahren erfolgt seien) hätten keine nachvollziehbaren Hinweise für Störungen der Merkfähigkeit ergeben. Störungen der visuellen Wahrnehmung seien ebenfalls nicht ausgewiesen worden . Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit keine Grundlage für die Zusprache von Leistungen nach dem Geburtsgebrechen Ziff. 40 4. Da an der Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie angesichts der bestehenden Verhalt en sstörung und der unzu reichenden Impulskontrolle kein Zweifel bestehe, erste Effekte der Behandlung sichtbar seien und konkrete Ziele formuliert worden seien, könne hingegen die ambulante Psychotherapie ab dem zweiten Behandlungsjahr für zwei Jahre zu gesprochen werden (mit separater Mitteilung). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Mutter des Versicherten im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich ihr Sohn bereits in frühkindlichem Alter auffällig verhal ten habe. Deshalb seien Abklärungen vorgenommen worden. Er habe ein ADHS. Es sei ein individuell zugeschnittener Therapieplan entworfen worden, und zwar in Form eine r Kombination von Psychotherapie und medikamentöser Behand lung. Schliesslich sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen. Der behan delnde Kinderarzt habe ihren Sohn bei der Invalidenversicherung angemeldet. Der Kinderarzt sei vom negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin sehr überrascht gewesen bzw. diesen nicht nachvollziehen können. Besonders die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Kosten der psychotherapeuti schen Massnahmen übernehme, nicht jedoch diejenigen der medikamentösen Behandlung und der damit verbundenen jährlichen Kontrollen, irritiere sie sehr. Anscheinend anerkenne die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Un terstützung, ansonsten s i e auch die Übernahme der Kosten für die psychologi schen Sitzungen abgelehnt hätte . Ihr Sohn benötige sowohl medikamentöse als auch psychologische Unterstützung (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt sind. 3. 3.1

Z wecks Abklärung eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms erfolgten Untersuchungen des Versicherten dur ch die Kinderärzte am Z.___ . Im Abklärungsbericht Kognition & exekutive Funktionen (ADS/ADHS/POS) vom 1. April/24. Juli 2013 (Urk. 8/4-24) führten Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, und lic . phil. B.___, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, aus, dass das Intelligenz- und Leistungspotential des Versicherten gemessen mit dem HAWIK-IV in der Altersnorm liege und inhomogen sei. Aufgrund der kurzen Konzentrationsspanne und der motorischen Unruhe sei er auf viele Pausen und eine enge Führung angewiesen gewesen. Es zeichne sich ein heterogenes Profil ab. Dies könne im schulischen Alltag hin und wieder frustrieren, da der Versi cherte beispielsweise signifikant besser logisch denken als speichern könne. Die Schwankungen innerhalb der Skalen wiederspiegelten sicherlich auch die in konstante Konzentrationsfähigkeit, die Ablenkbarkeit und motivationale n Schwankungen. Im Untersuch habe man ein schnelles Instruktionsverständnis und ein deutlich impulsives, vorschnelles Reaktionsmuster beobachtet. Der Ver sicherte habe die erste Regelklasse gut gemeistert, seine schulischen Leistungen entsprächen aber nicht annähernd seinem Potential. Bei den Hausaufgaben und in der Schule habe er einen hohen Überwachungsbedarf. Auch soziale Schwie rigkeiten seien immer wieder ein Thema. Die Diskrepanzen zwischen dem Po tential des Versicherten und den Leistungen in der Schule, im Untersuch und im Alltag entstünden aufgrund von Wahrnehmungsstörungen, welche ausgeprägt im auditiven Bereich vorlägen. Dies führe zu Merkfähigkeitsstörungen in den betroffenen Wahrnehmungsbereichen. Es könne von einer dysfunktionalen Er fassungsspanne im Alltag gesprochen werden (S. 18). Die Konzentration in den Tests (KiTap, HAWIK-IV, TOL), in der Schule und im Alltag sei situationsüber greifend ungenügend. Die Aufmerksamkeit sei auf unterdurchschnittlichem Ni veau und schwankend. Die Aufmerksamkeitsfähigkeit sei nicht alterskonform und stehe dem schulischen Erfolg und der sozialen Entwicklung im Weg. Der Versicherte beginne dies bereits vermehrt zu realisieren; er zeige einen Leidens druck . Sein Arbeitstempo sei in den verschiedenen Untersuchungen sehr varia bel, meist jedoch vorschnell und impulsiv, weshalb es immer wieder zu Flüch tigkeitsfehlern komme. Dies störe den Versicherten im Nachhinein jeweils sehr, da er grundsätzlich bemüht und ehrgeizig sei. Im sozialen Bereich komme es immer wieder zu schwierigen Situation en, weshalb ihm die Kontaktaufrechter haltung noch nicht leicht falle. Er verfüge im soz io emotionalen Bereich über gute Basiskompetenzen, es bestehe jedoch ein Unterstützungsbedarf durch Be treuungspersonen . Er sei neben klaren Strukturen auf einen wohlwollenden Umgang und auf Lob und Ermutigung angewiesen. Grobmotorisch lägen gute Leistungen vor. Graphomotorisch habe der Versicherte noch Mühe. Die geplan ten Therapien dürften zu einer besseren Aufnahme-, Kompensations- und Be wältigungsfähigkeit führen. Zu diagnostizieren sei ein klinisch-psychiatrisches Syndrom, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Das Intelli genzniveau (mehrfach testpsychologisch gemessen) sei durchschnittlich. Es be stehe eine leichte soziale Beeinträchtigung (S. 19). 3.2

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin äusserten sich am 14. Januar 2014 zum Bericht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ vom 1. April/24. Juli 2013 folgender massen (Urk. 8/9/1-2): Die vorgelegten Diagramme der Conner-Skala seien nicht nachvollziehbar, weil insbesondere deutliche Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen im häuslichen und schulischen Bereich angegeben würden. Dem nach würden eine erhebliche emotionale Labilität und ein erhebliches oppositi onelles Verhalten nur in der Schule, aber nicht zu Hause auffallen. Im Mottier -Test würden elf Silbenfolgen richtig nachgesprochen. Dies werde unzutreffen derweise als sehr stark reduzierte auditive Differenzierungs- und Merkfähigkeit interpretiert. Für siebenjährige Kinder in der Schweiz gelte jedoch ein Wert zwischen sieben und vierzehn als durchschnittlich. Aus versicherungsmedizini scher Sicht könne derzeit ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht bestätigt werden, da nicht alle Kriterien erfüllt seien. Insbesondere sei bisher keine Wahrneh mungsstörung dokumentiert worden; die hierzu vorgelegten Angaben seien wi dersprüchlich . Die visuelle und akustische Wahrnehmung s ei sehr gut: Der Ver sicherte habe - laut Bericht - ein fotographische s Gedächtnis; er

höre viel und beschäftige sich damit. Die vorgelegten Diagramme der Conner-Skala enthielten entweder Tippfehler oder seien aufgrund sehr deutlicher Abweichungen im El tern-Lehrer-Vergleich nicht schlüssig. Der Mottier -Test sei offensichtlich nicht nach den aktuellen, für Schweizer Kinder geltenden Normwerten (Bern 2012) ausgewertet worden. 3.3 3.3.1

Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (Urk. 8/7) brachte die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ die vom RAD vorgebrachte Kritik an seiner Beurteilung zur Kenntnis und ersuchte ihn um Stellungnahme: Auditive und visuelle Wahrnehmungs störungen könnten trotz der vorgelegten Testbefunde nicht schlüssig nachvoll zogen werden, da er von einem fotographischen Gedächtnis berichte und da von, dass der Versicherte viel höre und sich damit beschäftige. Auch der Mot tier-Test liege im durchschnittlichen Bereich. Zudem zeigten die vorgelegten Conner-Diagramme in den Merkmalen Emotion und Opposition deutlich diffe rente Ergebnisse zwischen den Angaben der Eltern und der Lehrer. 3.3.2

Dr. A.___ und lic . phil

B.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 14. Februar 2014 (Urk. 8/8/1-2) dahingehend, dass der Versicherte deutliche Störungen in der auditiven Wahrnehmung habe. Dies zeige sich insbesondere bei der Erfas sung sprachlich-inhaltlicher Informationen, welche über einzelne Silben wie im Mottier -Test hinausgingen. Er sei infolge von Reizüberflutung immer wieder erschöpft und quengelig . Es gelinge ihm schlecht, Störgeräusche auszublenden und unwichtige Informationen auszufiltern. Häufig nehme er mündliche Infor mationen oder Anweisungen nur unvollständig und fragmentiert wahr. In der Therapie s ei der Versicherte im auditiven und im visuellen Bereich auf eine enge Führung und Strukturierung angewiesen. Auch bei schriftlichen Arbeiten verliere er immer wieder die Orientierung und müsse Strategien lernen, wie er sich einen Überblick verschaffen und systematisch vorgehen könne. Diese Fak ten bezüglich Wahrnehmung seien kongruent zu Hause, in der Schule und in der Psychotherapie vorhanden. In den Skalen des Conners zeige sich, dass die Eltern wie auch die Lehrpersonen kongruent oppositionelles Verhalten und un ruhig-impulsives Verhalten im klinisch auffälligen Bereich beurteilten. Die Lehrpersonen beurteilten zudem die emotionale Labilität des Versicherten im klinisch auffälligen Bereich, die Eltern hingegen nicht. Es sei bekannt, dass sich Eigenschaften kontexabhängig unterschiedlich zeigen könnten. Er denke, dass sich in der Schule die Schwierigkeiten in der emotionalen Stabilität im V er gleich zu anderen deutlicher auffielen als zu Hause, wo die Anforderungen an ders seien und flexibler auf ihn eingegangen werden könne. Er sehe grosse Her ausforderungen in der Emotionsregulation. Nach DSM-V sei zudem die Beur teilung im familiäre n Kontext zugunsten der Schulbe urteilung deutlich abge wertet worden, was zu beachten sei. 3.4

Hierzu nahmen Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ am 3. März 2014 Stellung (Urk. 8/9/3): Eine Störung des Erfassens mit ausgewiesenen Defiziten der visu ellen und auditiven Wahrnehmung sei bisher nicht nachgewiesen worden.

Es werde vielmehr ein fotographisches Gedächtnis seit dem Kleinkindesalter ange geben. Der Versicherte würde viel von dem wahrnehmen, was er gehört habe und sich damit beschäftigen. Die Sprachwahrnehmung sei gewährleistet. Visu elle Wahrnehmungsstörungen würden nicht ausgewiesen. Auch eine Störung der Merkfähigkeit sei nicht belegt. In der testpsychologischen Untersuchung seien das Arbeitsgedächtnis und die V erarbeitungsgeschwin - digkeit normal. Der Mottier -Test sei normal. Aus versicherungs - medizinischer Sicht könnten Leis tun gen gemäss Ziff. 404 GgV auf der Grundlage der bisher vorgelegten Befunde und Berichte nicht zugesprochen werden. Begründung: „1) Da eine auditive und visuelle Wahrnehmungsstörung bisher nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar ausgewiesen worden ist, da testpsychologische Untersuchungen diesbzgl . durchschnittliche bzw. überdurchschnittliche Werte ergeben haben, können Leistungen nach Ziffer 404 GgV gemäss Rz . 404.5 KSME sowie gemäss Anhang 7 KSME/Kap. 1.2/Absatz 2 nicht zugesprochen werden. 2) Eine Merkstörung wurde bisher ebenfalls nicht ausgewiesen, so dass auch diesbzgl . auf Rz . 404.5 KSME und Anhang 7 KSME/Kap. 1.2/Absatz 2 hingewiesen werden muss. Ge mäss Rz . 404.6 KSME sind

‚erstmalige Abklärungen nicht von der IV anzuord nen oder vorzunehmen, da die adäquate Behandlung eine bereits korrekt ge stellte Diagnose voraussetzt’.“ 3.5

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/13) aus, die Untersu chung nach Ruf Bächtiger habe ergeben, dass der Versicherte auditiv schwache Leistungen (Stand Alter 5-6 Jahre) gezeigt habe. Die visuellen Leis tungen seien ebenfalls ungenügend (Stand Alter 6-7 Jahre). Mithin liege eine Verzögerung von 2-3 Jahren vor. Die taktilkinästhetisch -propriozeptiven Defi zite des Versicherten zeigten sich in einer nur genügenden Fein- und Grafomo torikleistung bei ungenügenden Grobmotorikresultaten . Die visuellen, auditiven und taktilkinästhetisch -propriozeptiven Wahrnehmungskapazitäten seien alle samt ungenügend, was sich konsekutiv in gleichgelagerten Merkfähigkeitdefi ziten niederschlage. Defizite bestünden auch bei der Konzentration und dem Antrieb. Alle Voraussetzungen (speziell Wahrnehmungs- und Merkfähigkeits probleme) zur Übernahme von medizinischen Massnahmen und der Psychothe rapie im Rahmen des POS GgV

Ziff. 404 seien erfüllt. 3.6

Prof. Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 8/15/2-3) auch nach Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung nach Ruf Bächtiger daran fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Grund lage für die Zusprache von Leistungen nach Ziff. 404 GgV bestehe. In der Skala „visuelle Defizite“ würden fünf Merkmale als „korrekt erfüllt“ eingeschätzt. Sechs weitere Merkmale dieser Untersuchung seien von feinmotorischen Leis tungen oder durch die angegebene Müdigkeit nicht ausreichend für Aussagen über die visuelle Wahrnehmung geeignet, weil Überlagerungen mit der Fein motorik vorlägen und weil bei Ermüdung keine aussagefähigen Ergebnisse er zielt werden könnten. In der Literatur werde darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Zeichentests nicht durch feinmotorische oder Gedächtnis leistungen konfundiert werden solle. Es verstehe sich, dass Testverfahren nach den anerkannten Grundsätzen der Testpsychologie standardisiert und genormt sein sollten. Die Angaben in den Akten und die testpsychologischen Untersu chungen, soweit diese mit standardisierten Untersuchungsverfahren erfolgt seien, hätten keine nachvollziehbaren Hinweise für Störungen der Merkfähigkeit ergeben. Störungen der visuellen Wahrnehmung seien ebenfalls nicht ausge wiesen. 4. 4.1

Aus den Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass bei altersgemäss ent wi ckelter Intelligenz des Versicherten die Diagnose “ POS “ rechtzeitig vor Vollen dung des 9. Altersjahres gestellt wurde. Aus den Akten ist weiter ersicht lich, dass der Versicherte seit dem 2. April 2013

– also vor Vollendung des 9. Altersjahres - psychotherapeutisch behandelt wird (vgl. etwa Urk. 8/13/4). Ab 2. April 2014 bis 30. April 2016 übernimmt die Beschwerdegegnerin dafür die Kosten (Mitteilung vom 6. Oktober 2014 [Urk. 8/16]). Somit ist auch die ent sprechende Behandlung rechtzeitig erfolgt. Strittig ist hingegen, ob sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Merkmale (vorstehend E. 1.3-1.5) vorlie gen. 4.2

Aus den oben in E. 3 wiedergegebenen Arztberichten und Stellungnahmen ist ersichtlich, dass die involvierten Fachärzte und weiteren Fachpersonen den vor liegenden Fall kontrovers beurteilten. Zwar stimmten alle medizinischen Fach personen darin überein, dass beim Versicherten behandlungsbedürftige

Gesund heitsbeeinträchtigungen vorliegen. Das wurde auch von der Beschwerdegegne rin im Grundsatz anerkannt, übernimmt sie doch wie ausgeführt die Kosten der ambulanten Psychotherapie.

Während aber Dr. A.___ und lic . phil .

B.___ insbesondere das Vorliegen von Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsstörungen bejahten und zum Schluss ka men, dass sämtliche Merkmale des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt seien, verneinten dies Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ . Sie wa ren vielmehr der Ansicht, dass Störungen der Merkfähigkeit und der Wahrneh mung nicht ausgewiesen seien. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 8/15/2-3; oben E. 3.6) vertrat Prof. Dr. C.___ implizit gar die Auf fassung, dass die von Dr. A.___ durchgeführte Testung nach Ruf Bächtiger bezie hungsweise die Art und Weise der Durchführung dieses Tests durch Dr. A.___ nicht mit anerkannten testpsychologischen Standards vereinbar sei (etwa Nicht beachtung der Ermüdung und der mangelnden Feinmotorik [vgl. E. 3.6]). Dr. A.___ wurde mit diesem Vorwurf (soweit ersichtlich) nicht konfrontiert.

Die Akten ergeben - wie ausgeführt - kein schlüssiges Bild. Es liegt vielmehr ein eigentlicher Expertenstreit vor . Sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. C.___ hielten im Verlauf der vorprozessualen Abklärung ohne Konzessionen an ihren Auf fassungen fest . Aus formeller Sicht ist zwar zu beachten, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Arzt des Versicherten handelt; die Berichte von Dr. A.___ hinterlassen jedoch, soweit beurteilbar, einen unvoreingenommenen und objektiven Eindruck. Er kennt den Versicherten aus zahlreichen persönlich durchgeführten Untersuchungen. Prof. Dr. C.___

hingegen hat den Versicherten beispielsweise nie persönlich untersucht oder getestet. Das bedeutet zwar nicht, dass seinen Meinungsäusserungen die Beweiskraft abzusprechen ist, zumal es vorliegend hauptsächlich um die Interpretation von in schriftlicher Form vorlie gende r Testergebnisse geht, doch es vermag deren Beweiswert doch bis zu ei nem gewissen Grad zu relativieren .

Aus dem Gesagten folgt, dass die streitentscheidende Frage, ob beim Versicher ten durch die durchgeführten Testungen und weiteren Untersuchungen Wahr nehmungs

- und Merkfähigkeitsstörungen ausgewiesen sind oder nicht, ange sichts des fruchtlos ausgetragenen Expertenstreits nicht ent schieden werden kann.

Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein verwaltungsunabhängiges Gutachten einhole und hernach über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 2005, wurde durch seine Mutter am 2. April 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf das

Ge burtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Vero rdnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anhang) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab (vgl. Urk. 8/6-9) und stellte mit Vorbescheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 8/10) die Abweisung des Leistungsg esuchs in Aussicht. Da gegen erhob die Mutter des Versicherten Einwände (Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 8/13-14). Nach Prüfung der Einwände und der neu eingereichten medizi nischen Akten (vgl. Urk. 8/15) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/17) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte d en An spruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 40 4. Ebenfalls am 6. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle hingegen Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/16).

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs.

E. 1.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen Geburtsgebre chen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begrün den, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (so bereits ZAK 1984 S. 334 f. E. 2, 1972 S. 678; Urteile des Bundesgerichts I 433/00 vom 6. August 2001 und I 62/03 vom 4. November 2003).

E. 1.3 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang (ADS bzw. ADHS; vormals „psychoorganisches Syndrom“ [POS]) gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfas sens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähig keit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen).

E. 1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Ge burtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem voll endeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behan delt worden sein. Erwor bene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen die Symptome (vorstehend E. 1.3) kumu la tiv nachgewie sen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraus setzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu über prü fen, ob die gefor derten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizinischer Leitfaden]).

Bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen geht es um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beur teilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes. Die Ablehnung eines Antra ges durch die IV-Stelle ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Vernei nung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid

bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Einleitung des An hangs 7 zum KSME) .

E. 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei

seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Ge setzmässigkeit der Ziff. 404 GgV -Anhang und anderseits die Verordnungs kon formität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs wei sungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtli che Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2) aus, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang werde anerkannt, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Ver haltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kon zentrationsfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive oder Wahrneh mungsstörung), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewie sen seien. Diese Symptome müssten kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht un bedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern könnten unter Umständen sukzes sive auftreten. Die medizinischen Abklärungen und insbesondere die testpsy chologischen Untersuchungen (soweit diese mit standardisierten Untersu chungsverfahren erfolgt seien) hätten keine nachvollziehbaren Hinweise für Störungen der Merkfähigkeit ergeben. Störungen der visuellen Wahrnehmung seien ebenfalls nicht ausgewiesen worden . Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit keine Grundlage für die Zusprache von Leistungen nach dem Geburtsgebrechen Ziff. 40 4. Da an der Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie angesichts der bestehenden Verhalt en sstörung und der unzu reichenden Impulskontrolle kein Zweifel bestehe, erste Effekte der Behandlung sichtbar seien und konkrete Ziele formuliert worden seien, könne hingegen die ambulante Psychotherapie ab dem zweiten Behandlungsjahr für zwei Jahre zu gesprochen werden (mit separater Mitteilung).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Mutter des Versicherten im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich ihr Sohn bereits in frühkindlichem Alter auffällig verhal ten habe. Deshalb seien Abklärungen vorgenommen worden. Er habe ein ADHS. Es sei ein individuell zugeschnittener Therapieplan entworfen worden, und zwar in Form eine r Kombination von Psychotherapie und medikamentöser Behand lung. Schliesslich sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen. Der behan delnde Kinderarzt habe ihren Sohn bei der Invalidenversicherung angemeldet. Der Kinderarzt sei vom negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin sehr überrascht gewesen bzw. diesen nicht nachvollziehen können. Besonders die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Kosten der psychotherapeuti schen Massnahmen übernehme, nicht jedoch diejenigen der medikamentösen Behandlung und der damit verbundenen jährlichen Kontrollen, irritiere sie sehr. Anscheinend anerkenne die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Un terstützung, ansonsten s i e auch die Übernahme der Kosten für die psychologi schen Sitzungen abgelehnt hätte . Ihr Sohn benötige sowohl medikamentöse als auch psychologische Unterstützung (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt sind.

E. 3 GgV).

E. 3.1 Z wecks Abklärung eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms erfolgten Untersuchungen des Versicherten dur ch die Kinderärzte am Z.___ . Im Abklärungsbericht Kognition & exekutive Funktionen (ADS/ADHS/POS) vom 1. April/24. Juli 2013 (Urk. 8/4-24) führten Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, und lic . phil. B.___, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, aus, dass das Intelligenz- und Leistungspotential des Versicherten gemessen mit dem HAWIK-IV in der Altersnorm liege und inhomogen sei. Aufgrund der kurzen Konzentrationsspanne und der motorischen Unruhe sei er auf viele Pausen und eine enge Führung angewiesen gewesen. Es zeichne sich ein heterogenes Profil ab. Dies könne im schulischen Alltag hin und wieder frustrieren, da der Versi cherte beispielsweise signifikant besser logisch denken als speichern könne. Die Schwankungen innerhalb der Skalen wiederspiegelten sicherlich auch die in konstante Konzentrationsfähigkeit, die Ablenkbarkeit und motivationale n Schwankungen. Im Untersuch habe man ein schnelles Instruktionsverständnis und ein deutlich impulsives, vorschnelles Reaktionsmuster beobachtet. Der Ver sicherte habe die erste Regelklasse gut gemeistert, seine schulischen Leistungen entsprächen aber nicht annähernd seinem Potential. Bei den Hausaufgaben und in der Schule habe er einen hohen Überwachungsbedarf. Auch soziale Schwie rigkeiten seien immer wieder ein Thema. Die Diskrepanzen zwischen dem Po tential des Versicherten und den Leistungen in der Schule, im Untersuch und im Alltag entstünden aufgrund von Wahrnehmungsstörungen, welche ausgeprägt im auditiven Bereich vorlägen. Dies führe zu Merkfähigkeitsstörungen in den betroffenen Wahrnehmungsbereichen. Es könne von einer dysfunktionalen Er fassungsspanne im Alltag gesprochen werden (S. 18). Die Konzentration in den Tests (KiTap, HAWIK-IV, TOL), in der Schule und im Alltag sei situationsüber greifend ungenügend. Die Aufmerksamkeit sei auf unterdurchschnittlichem Ni veau und schwankend. Die Aufmerksamkeitsfähigkeit sei nicht alterskonform und stehe dem schulischen Erfolg und der sozialen Entwicklung im Weg. Der Versicherte beginne dies bereits vermehrt zu realisieren; er zeige einen Leidens druck . Sein Arbeitstempo sei in den verschiedenen Untersuchungen sehr varia bel, meist jedoch vorschnell und impulsiv, weshalb es immer wieder zu Flüch tigkeitsfehlern komme. Dies störe den Versicherten im Nachhinein jeweils sehr, da er grundsätzlich bemüht und ehrgeizig sei. Im sozialen Bereich komme es immer wieder zu schwierigen Situation en, weshalb ihm die Kontaktaufrechter haltung noch nicht leicht falle. Er verfüge im soz io emotionalen Bereich über gute Basiskompetenzen, es bestehe jedoch ein Unterstützungsbedarf durch Be treuungspersonen . Er sei neben klaren Strukturen auf einen wohlwollenden Umgang und auf Lob und Ermutigung angewiesen. Grobmotorisch lägen gute Leistungen vor. Graphomotorisch habe der Versicherte noch Mühe. Die geplan ten Therapien dürften zu einer besseren Aufnahme-, Kompensations- und Be wältigungsfähigkeit führen. Zu diagnostizieren sei ein klinisch-psychiatrisches Syndrom, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Das Intelli genzniveau (mehrfach testpsychologisch gemessen) sei durchschnittlich. Es be stehe eine leichte soziale Beeinträchtigung (S. 19).

E. 3.2 Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin äusserten sich am 14. Januar 2014 zum Bericht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ vom 1. April/24. Juli 2013 folgender massen (Urk. 8/9/1-2): Die vorgelegten Diagramme der Conner-Skala seien nicht nachvollziehbar, weil insbesondere deutliche Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen im häuslichen und schulischen Bereich angegeben würden. Dem nach würden eine erhebliche emotionale Labilität und ein erhebliches oppositi onelles Verhalten nur in der Schule, aber nicht zu Hause auffallen. Im Mottier -Test würden elf Silbenfolgen richtig nachgesprochen. Dies werde unzutreffen derweise als sehr stark reduzierte auditive Differenzierungs- und Merkfähigkeit interpretiert. Für siebenjährige Kinder in der Schweiz gelte jedoch ein Wert zwischen sieben und vierzehn als durchschnittlich. Aus versicherungsmedizini scher Sicht könne derzeit ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht bestätigt werden, da nicht alle Kriterien erfüllt seien. Insbesondere sei bisher keine Wahrneh mungsstörung dokumentiert worden; die hierzu vorgelegten Angaben seien wi dersprüchlich . Die visuelle und akustische Wahrnehmung s ei sehr gut: Der Ver sicherte habe - laut Bericht - ein fotographische s Gedächtnis; er

höre viel und beschäftige sich damit. Die vorgelegten Diagramme der Conner-Skala enthielten entweder Tippfehler oder seien aufgrund sehr deutlicher Abweichungen im El tern-Lehrer-Vergleich nicht schlüssig. Der Mottier -Test sei offensichtlich nicht nach den aktuellen, für Schweizer Kinder geltenden Normwerten (Bern 2012) ausgewertet worden.

E. 3.3.1 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (Urk. 8/7) brachte die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ die vom RAD vorgebrachte Kritik an seiner Beurteilung zur Kenntnis und ersuchte ihn um Stellungnahme: Auditive und visuelle Wahrnehmungs störungen könnten trotz der vorgelegten Testbefunde nicht schlüssig nachvoll zogen werden, da er von einem fotographischen Gedächtnis berichte und da von, dass der Versicherte viel höre und sich damit beschäftige. Auch der Mot tier-Test liege im durchschnittlichen Bereich. Zudem zeigten die vorgelegten Conner-Diagramme in den Merkmalen Emotion und Opposition deutlich diffe rente Ergebnisse zwischen den Angaben der Eltern und der Lehrer.

E. 3.3.2 Dr. A.___ und lic . phil

B.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 14. Februar 2014 (Urk. 8/8/1-2) dahingehend, dass der Versicherte deutliche Störungen in der auditiven Wahrnehmung habe. Dies zeige sich insbesondere bei der Erfas sung sprachlich-inhaltlicher Informationen, welche über einzelne Silben wie im Mottier -Test hinausgingen. Er sei infolge von Reizüberflutung immer wieder erschöpft und quengelig . Es gelinge ihm schlecht, Störgeräusche auszublenden und unwichtige Informationen auszufiltern. Häufig nehme er mündliche Infor mationen oder Anweisungen nur unvollständig und fragmentiert wahr. In der Therapie s ei der Versicherte im auditiven und im visuellen Bereich auf eine enge Führung und Strukturierung angewiesen. Auch bei schriftlichen Arbeiten verliere er immer wieder die Orientierung und müsse Strategien lernen, wie er sich einen Überblick verschaffen und systematisch vorgehen könne. Diese Fak ten bezüglich Wahrnehmung seien kongruent zu Hause, in der Schule und in der Psychotherapie vorhanden. In den Skalen des Conners zeige sich, dass die Eltern wie auch die Lehrpersonen kongruent oppositionelles Verhalten und un ruhig-impulsives Verhalten im klinisch auffälligen Bereich beurteilten. Die Lehrpersonen beurteilten zudem die emotionale Labilität des Versicherten im klinisch auffälligen Bereich, die Eltern hingegen nicht. Es sei bekannt, dass sich Eigenschaften kontexabhängig unterschiedlich zeigen könnten. Er denke, dass sich in der Schule die Schwierigkeiten in der emotionalen Stabilität im V er gleich zu anderen deutlicher auffielen als zu Hause, wo die Anforderungen an ders seien und flexibler auf ihn eingegangen werden könne. Er sehe grosse Her ausforderungen in der Emotionsregulation. Nach DSM-V sei zudem die Beur teilung im familiäre n Kontext zugunsten der Schulbe urteilung deutlich abge wertet worden, was zu beachten sei.

E. 3.4 Hierzu nahmen Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ am 3. März 2014 Stellung (Urk. 8/9/3): Eine Störung des Erfassens mit ausgewiesenen Defiziten der visu ellen und auditiven Wahrnehmung sei bisher nicht nachgewiesen worden.

Es werde vielmehr ein fotographisches Gedächtnis seit dem Kleinkindesalter ange geben. Der Versicherte würde viel von dem wahrnehmen, was er gehört habe und sich damit beschäftigen. Die Sprachwahrnehmung sei gewährleistet. Visu elle Wahrnehmungsstörungen würden nicht ausgewiesen. Auch eine Störung der Merkfähigkeit sei nicht belegt. In der testpsychologischen Untersuchung seien das Arbeitsgedächtnis und die V erarbeitungsgeschwin - digkeit normal. Der Mottier -Test sei normal. Aus versicherungs - medizinischer Sicht könnten Leis tun gen gemäss Ziff. 404 GgV auf der Grundlage der bisher vorgelegten Befunde und Berichte nicht zugesprochen werden. Begründung: „1) Da eine auditive und visuelle Wahrnehmungsstörung bisher nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar ausgewiesen worden ist, da testpsychologische Untersuchungen diesbzgl . durchschnittliche bzw. überdurchschnittliche Werte ergeben haben, können Leistungen nach Ziffer 404 GgV gemäss Rz . 404.5 KSME sowie gemäss Anhang 7 KSME/Kap. 1.2/Absatz 2 nicht zugesprochen werden. 2) Eine Merkstörung wurde bisher ebenfalls nicht ausgewiesen, so dass auch diesbzgl . auf Rz . 404.5 KSME und Anhang 7 KSME/Kap. 1.2/Absatz 2 hingewiesen werden muss. Ge mäss Rz . 404.6 KSME sind

‚erstmalige Abklärungen nicht von der IV anzuord nen oder vorzunehmen, da die adäquate Behandlung eine bereits korrekt ge stellte Diagnose voraussetzt’.“

E. 3.5 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/13) aus, die Untersu chung nach Ruf Bächtiger habe ergeben, dass der Versicherte auditiv schwache Leistungen (Stand Alter 5-6 Jahre) gezeigt habe. Die visuellen Leis tungen seien ebenfalls ungenügend (Stand Alter 6-7 Jahre). Mithin liege eine Verzögerung von 2-3 Jahren vor. Die taktilkinästhetisch -propriozeptiven Defi zite des Versicherten zeigten sich in einer nur genügenden Fein- und Grafomo torikleistung bei ungenügenden Grobmotorikresultaten . Die visuellen, auditiven und taktilkinästhetisch -propriozeptiven Wahrnehmungskapazitäten seien alle samt ungenügend, was sich konsekutiv in gleichgelagerten Merkfähigkeitdefi ziten niederschlage. Defizite bestünden auch bei der Konzentration und dem Antrieb. Alle Voraussetzungen (speziell Wahrnehmungs- und Merkfähigkeits probleme) zur Übernahme von medizinischen Massnahmen und der Psychothe rapie im Rahmen des POS GgV

Ziff. 404 seien erfüllt.

E. 3.6 Prof. Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 8/15/2-3) auch nach Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung nach Ruf Bächtiger daran fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Grund lage für die Zusprache von Leistungen nach Ziff. 404 GgV bestehe. In der Skala „visuelle Defizite“ würden fünf Merkmale als „korrekt erfüllt“ eingeschätzt. Sechs weitere Merkmale dieser Untersuchung seien von feinmotorischen Leis tungen oder durch die angegebene Müdigkeit nicht ausreichend für Aussagen über die visuelle Wahrnehmung geeignet, weil Überlagerungen mit der Fein motorik vorlägen und weil bei Ermüdung keine aussagefähigen Ergebnisse er zielt werden könnten. In der Literatur werde darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Zeichentests nicht durch feinmotorische oder Gedächtnis leistungen konfundiert werden solle. Es verstehe sich, dass Testverfahren nach den anerkannten Grundsätzen der Testpsychologie standardisiert und genormt sein sollten. Die Angaben in den Akten und die testpsychologischen Untersu chungen, soweit diese mit standardisierten Untersuchungsverfahren erfolgt seien, hätten keine nachvollziehbaren Hinweise für Störungen der Merkfähigkeit ergeben. Störungen der visuellen Wahrnehmung seien ebenfalls nicht ausge wiesen.

E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass bei altersgemäss ent wi ckelter Intelligenz des Versicherten die Diagnose “ POS “ rechtzeitig vor Vollen dung des 9. Altersjahres gestellt wurde. Aus den Akten ist weiter ersicht lich, dass der Versicherte seit dem 2. April 2013

– also vor Vollendung des 9. Altersjahres - psychotherapeutisch behandelt wird (vgl. etwa Urk. 8/13/4). Ab 2. April 2014 bis 30. April 2016 übernimmt die Beschwerdegegnerin dafür die Kosten (Mitteilung vom 6. Oktober 2014 [Urk. 8/16]). Somit ist auch die ent sprechende Behandlung rechtzeitig erfolgt. Strittig ist hingegen, ob sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Merkmale (vorstehend E. 1.3-1.5) vorlie gen.

E. 4.2 Aus den oben in E. 3 wiedergegebenen Arztberichten und Stellungnahmen ist ersichtlich, dass die involvierten Fachärzte und weiteren Fachpersonen den vor liegenden Fall kontrovers beurteilten. Zwar stimmten alle medizinischen Fach personen darin überein, dass beim Versicherten behandlungsbedürftige

Gesund heitsbeeinträchtigungen vorliegen. Das wurde auch von der Beschwerdegegne rin im Grundsatz anerkannt, übernimmt sie doch wie ausgeführt die Kosten der ambulanten Psychotherapie.

Während aber Dr. A.___ und lic . phil .

B.___ insbesondere das Vorliegen von Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsstörungen bejahten und zum Schluss ka men, dass sämtliche Merkmale des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt seien, verneinten dies Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ . Sie wa ren vielmehr der Ansicht, dass Störungen der Merkfähigkeit und der Wahrneh mung nicht ausgewiesen seien. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 8/15/2-3; oben E. 3.6) vertrat Prof. Dr. C.___ implizit gar die Auf fassung, dass die von Dr. A.___ durchgeführte Testung nach Ruf Bächtiger bezie hungsweise die Art und Weise der Durchführung dieses Tests durch Dr. A.___ nicht mit anerkannten testpsychologischen Standards vereinbar sei (etwa Nicht beachtung der Ermüdung und der mangelnden Feinmotorik [vgl. E. 3.6]). Dr. A.___ wurde mit diesem Vorwurf (soweit ersichtlich) nicht konfrontiert.

Die Akten ergeben - wie ausgeführt - kein schlüssiges Bild. Es liegt vielmehr ein eigentlicher Expertenstreit vor . Sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. C.___ hielten im Verlauf der vorprozessualen Abklärung ohne Konzessionen an ihren Auf fassungen fest . Aus formeller Sicht ist zwar zu beachten, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Arzt des Versicherten handelt; die Berichte von Dr. A.___ hinterlassen jedoch, soweit beurteilbar, einen unvoreingenommenen und objektiven Eindruck. Er kennt den Versicherten aus zahlreichen persönlich durchgeführten Untersuchungen. Prof. Dr. C.___

hingegen hat den Versicherten beispielsweise nie persönlich untersucht oder getestet. Das bedeutet zwar nicht, dass seinen Meinungsäusserungen die Beweiskraft abzusprechen ist, zumal es vorliegend hauptsächlich um die Interpretation von in schriftlicher Form vorlie gende r Testergebnisse geht, doch es vermag deren Beweiswert doch bis zu ei nem gewissen Grad zu relativieren .

Aus dem Gesagten folgt, dass die streitentscheidende Frage, ob beim Versicher ten durch die durchgeführten Testungen und weiteren Untersuchungen Wahr nehmungs

- und Merkfähigkeitsstörungen ausgewiesen sind oder nicht, ange sichts des fruchtlos ausgetragenen Expertenstreits nicht ent schieden werden kann.

Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein verwaltungsunabhängiges Gutachten einhole und hernach über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge.

E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01086 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

30. September 2015 in Sachen X.___, geb. 2005 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 2005, wurde durch seine Mutter am 2. April 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf das

Ge burtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Vero rdnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anhang) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab (vgl. Urk. 8/6-9) und stellte mit Vorbescheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 8/10) die Abweisung des Leistungsg esuchs in Aussicht. Da gegen erhob die Mutter des Versicherten Einwände (Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 8/13-14). Nach Prüfung der Einwände und der neu eingereichten medizi nischen Akten (vgl. Urk. 8/15) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/17) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte d en An spruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 40 4. Ebenfalls am 6. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle hingegen Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/16). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher Kostengutspra che für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Ziff. 404 abgelehnt wurde, erhob die Mutter des Versicherten am 20. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten für die entsprechenden medizinischen Massnahmen zu verpflichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 7) auf Ab weisung der Beschwerde, worüber die Mutter des Versicherten am 26. November 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8/11).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Die blosse Veranlagung zu einem Lei den gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebre chen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Depar tement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtli che Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.2

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen Geburtsgebre chen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begrün den, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (so bereits ZAK 1984 S. 334 f. E. 2, 1972 S. 678; Urteile des Bundesgerichts I 433/00 vom 6. August 2001 und I 62/03 vom 4. November 2003). 1.3

Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV -Anhang (ADS bzw. ADHS; vormals „psychoorganisches Syndrom“ [POS]) gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfas sens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähig keit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen). 1.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Ge burtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem voll endeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behan delt worden sein. Erwor bene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen die Symptome (vorstehend E. 1.3) kumu la tiv nachgewie sen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraus setzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu über prü fen, ob die gefor derten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizinischer Leitfaden]).

Bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen geht es um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beur teilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes. Die Ablehnung eines Antra ges durch die IV-Stelle ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Vernei nung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid

bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Einleitung des An hangs 7 zum KSME) . 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei

seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Ge setzmässigkeit der Ziff. 404 GgV -Anhang und anderseits die Verordnungs kon formität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs wei sungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 1 1. Januar 2011 E. 2.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2) aus, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang werde anerkannt, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Ver haltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kon zentrationsfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive oder Wahrneh mungsstörung), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewie sen seien. Diese Symptome müssten kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht un bedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern könnten unter Umständen sukzes sive auftreten. Die medizinischen Abklärungen und insbesondere die testpsy chologischen Untersuchungen (soweit diese mit standardisierten Untersu chungsverfahren erfolgt seien) hätten keine nachvollziehbaren Hinweise für Störungen der Merkfähigkeit ergeben. Störungen der visuellen Wahrnehmung seien ebenfalls nicht ausgewiesen worden . Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit keine Grundlage für die Zusprache von Leistungen nach dem Geburtsgebrechen Ziff. 40 4. Da an der Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie angesichts der bestehenden Verhalt en sstörung und der unzu reichenden Impulskontrolle kein Zweifel bestehe, erste Effekte der Behandlung sichtbar seien und konkrete Ziele formuliert worden seien, könne hingegen die ambulante Psychotherapie ab dem zweiten Behandlungsjahr für zwei Jahre zu gesprochen werden (mit separater Mitteilung). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Mutter des Versicherten im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich ihr Sohn bereits in frühkindlichem Alter auffällig verhal ten habe. Deshalb seien Abklärungen vorgenommen worden. Er habe ein ADHS. Es sei ein individuell zugeschnittener Therapieplan entworfen worden, und zwar in Form eine r Kombination von Psychotherapie und medikamentöser Behand lung. Schliesslich sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen. Der behan delnde Kinderarzt habe ihren Sohn bei der Invalidenversicherung angemeldet. Der Kinderarzt sei vom negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin sehr überrascht gewesen bzw. diesen nicht nachvollziehen können. Besonders die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Kosten der psychotherapeuti schen Massnahmen übernehme, nicht jedoch diejenigen der medikamentösen Behandlung und der damit verbundenen jährlichen Kontrollen, irritiere sie sehr. Anscheinend anerkenne die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Un terstützung, ansonsten s i e auch die Übernahme der Kosten für die psychologi schen Sitzungen abgelehnt hätte . Ihr Sohn benötige sowohl medikamentöse als auch psychologische Unterstützung (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt sind. 3. 3.1

Z wecks Abklärung eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms erfolgten Untersuchungen des Versicherten dur ch die Kinderärzte am Z.___ . Im Abklärungsbericht Kognition & exekutive Funktionen (ADS/ADHS/POS) vom 1. April/24. Juli 2013 (Urk. 8/4-24) führten Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, und lic . phil. B.___, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, aus, dass das Intelligenz- und Leistungspotential des Versicherten gemessen mit dem HAWIK-IV in der Altersnorm liege und inhomogen sei. Aufgrund der kurzen Konzentrationsspanne und der motorischen Unruhe sei er auf viele Pausen und eine enge Führung angewiesen gewesen. Es zeichne sich ein heterogenes Profil ab. Dies könne im schulischen Alltag hin und wieder frustrieren, da der Versi cherte beispielsweise signifikant besser logisch denken als speichern könne. Die Schwankungen innerhalb der Skalen wiederspiegelten sicherlich auch die in konstante Konzentrationsfähigkeit, die Ablenkbarkeit und motivationale n Schwankungen. Im Untersuch habe man ein schnelles Instruktionsverständnis und ein deutlich impulsives, vorschnelles Reaktionsmuster beobachtet. Der Ver sicherte habe die erste Regelklasse gut gemeistert, seine schulischen Leistungen entsprächen aber nicht annähernd seinem Potential. Bei den Hausaufgaben und in der Schule habe er einen hohen Überwachungsbedarf. Auch soziale Schwie rigkeiten seien immer wieder ein Thema. Die Diskrepanzen zwischen dem Po tential des Versicherten und den Leistungen in der Schule, im Untersuch und im Alltag entstünden aufgrund von Wahrnehmungsstörungen, welche ausgeprägt im auditiven Bereich vorlägen. Dies führe zu Merkfähigkeitsstörungen in den betroffenen Wahrnehmungsbereichen. Es könne von einer dysfunktionalen Er fassungsspanne im Alltag gesprochen werden (S. 18). Die Konzentration in den Tests (KiTap, HAWIK-IV, TOL), in der Schule und im Alltag sei situationsüber greifend ungenügend. Die Aufmerksamkeit sei auf unterdurchschnittlichem Ni veau und schwankend. Die Aufmerksamkeitsfähigkeit sei nicht alterskonform und stehe dem schulischen Erfolg und der sozialen Entwicklung im Weg. Der Versicherte beginne dies bereits vermehrt zu realisieren; er zeige einen Leidens druck . Sein Arbeitstempo sei in den verschiedenen Untersuchungen sehr varia bel, meist jedoch vorschnell und impulsiv, weshalb es immer wieder zu Flüch tigkeitsfehlern komme. Dies störe den Versicherten im Nachhinein jeweils sehr, da er grundsätzlich bemüht und ehrgeizig sei. Im sozialen Bereich komme es immer wieder zu schwierigen Situation en, weshalb ihm die Kontaktaufrechter haltung noch nicht leicht falle. Er verfüge im soz io emotionalen Bereich über gute Basiskompetenzen, es bestehe jedoch ein Unterstützungsbedarf durch Be treuungspersonen . Er sei neben klaren Strukturen auf einen wohlwollenden Umgang und auf Lob und Ermutigung angewiesen. Grobmotorisch lägen gute Leistungen vor. Graphomotorisch habe der Versicherte noch Mühe. Die geplan ten Therapien dürften zu einer besseren Aufnahme-, Kompensations- und Be wältigungsfähigkeit führen. Zu diagnostizieren sei ein klinisch-psychiatrisches Syndrom, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Das Intelli genzniveau (mehrfach testpsychologisch gemessen) sei durchschnittlich. Es be stehe eine leichte soziale Beeinträchtigung (S. 19). 3.2

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin äusserten sich am 14. Januar 2014 zum Bericht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ vom 1. April/24. Juli 2013 folgender massen (Urk. 8/9/1-2): Die vorgelegten Diagramme der Conner-Skala seien nicht nachvollziehbar, weil insbesondere deutliche Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen im häuslichen und schulischen Bereich angegeben würden. Dem nach würden eine erhebliche emotionale Labilität und ein erhebliches oppositi onelles Verhalten nur in der Schule, aber nicht zu Hause auffallen. Im Mottier -Test würden elf Silbenfolgen richtig nachgesprochen. Dies werde unzutreffen derweise als sehr stark reduzierte auditive Differenzierungs- und Merkfähigkeit interpretiert. Für siebenjährige Kinder in der Schweiz gelte jedoch ein Wert zwischen sieben und vierzehn als durchschnittlich. Aus versicherungsmedizini scher Sicht könne derzeit ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht bestätigt werden, da nicht alle Kriterien erfüllt seien. Insbesondere sei bisher keine Wahrneh mungsstörung dokumentiert worden; die hierzu vorgelegten Angaben seien wi dersprüchlich . Die visuelle und akustische Wahrnehmung s ei sehr gut: Der Ver sicherte habe - laut Bericht - ein fotographische s Gedächtnis; er

höre viel und beschäftige sich damit. Die vorgelegten Diagramme der Conner-Skala enthielten entweder Tippfehler oder seien aufgrund sehr deutlicher Abweichungen im El tern-Lehrer-Vergleich nicht schlüssig. Der Mottier -Test sei offensichtlich nicht nach den aktuellen, für Schweizer Kinder geltenden Normwerten (Bern 2012) ausgewertet worden. 3.3 3.3.1

Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (Urk. 8/7) brachte die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ die vom RAD vorgebrachte Kritik an seiner Beurteilung zur Kenntnis und ersuchte ihn um Stellungnahme: Auditive und visuelle Wahrnehmungs störungen könnten trotz der vorgelegten Testbefunde nicht schlüssig nachvoll zogen werden, da er von einem fotographischen Gedächtnis berichte und da von, dass der Versicherte viel höre und sich damit beschäftige. Auch der Mot tier-Test liege im durchschnittlichen Bereich. Zudem zeigten die vorgelegten Conner-Diagramme in den Merkmalen Emotion und Opposition deutlich diffe rente Ergebnisse zwischen den Angaben der Eltern und der Lehrer. 3.3.2

Dr. A.___ und lic . phil

B.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 14. Februar 2014 (Urk. 8/8/1-2) dahingehend, dass der Versicherte deutliche Störungen in der auditiven Wahrnehmung habe. Dies zeige sich insbesondere bei der Erfas sung sprachlich-inhaltlicher Informationen, welche über einzelne Silben wie im Mottier -Test hinausgingen. Er sei infolge von Reizüberflutung immer wieder erschöpft und quengelig . Es gelinge ihm schlecht, Störgeräusche auszublenden und unwichtige Informationen auszufiltern. Häufig nehme er mündliche Infor mationen oder Anweisungen nur unvollständig und fragmentiert wahr. In der Therapie s ei der Versicherte im auditiven und im visuellen Bereich auf eine enge Führung und Strukturierung angewiesen. Auch bei schriftlichen Arbeiten verliere er immer wieder die Orientierung und müsse Strategien lernen, wie er sich einen Überblick verschaffen und systematisch vorgehen könne. Diese Fak ten bezüglich Wahrnehmung seien kongruent zu Hause, in der Schule und in der Psychotherapie vorhanden. In den Skalen des Conners zeige sich, dass die Eltern wie auch die Lehrpersonen kongruent oppositionelles Verhalten und un ruhig-impulsives Verhalten im klinisch auffälligen Bereich beurteilten. Die Lehrpersonen beurteilten zudem die emotionale Labilität des Versicherten im klinisch auffälligen Bereich, die Eltern hingegen nicht. Es sei bekannt, dass sich Eigenschaften kontexabhängig unterschiedlich zeigen könnten. Er denke, dass sich in der Schule die Schwierigkeiten in der emotionalen Stabilität im V er gleich zu anderen deutlicher auffielen als zu Hause, wo die Anforderungen an ders seien und flexibler auf ihn eingegangen werden könne. Er sehe grosse Her ausforderungen in der Emotionsregulation. Nach DSM-V sei zudem die Beur teilung im familiäre n Kontext zugunsten der Schulbe urteilung deutlich abge wertet worden, was zu beachten sei. 3.4

Hierzu nahmen Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ am 3. März 2014 Stellung (Urk. 8/9/3): Eine Störung des Erfassens mit ausgewiesenen Defiziten der visu ellen und auditiven Wahrnehmung sei bisher nicht nachgewiesen worden.

Es werde vielmehr ein fotographisches Gedächtnis seit dem Kleinkindesalter ange geben. Der Versicherte würde viel von dem wahrnehmen, was er gehört habe und sich damit beschäftigen. Die Sprachwahrnehmung sei gewährleistet. Visu elle Wahrnehmungsstörungen würden nicht ausgewiesen. Auch eine Störung der Merkfähigkeit sei nicht belegt. In der testpsychologischen Untersuchung seien das Arbeitsgedächtnis und die V erarbeitungsgeschwin - digkeit normal. Der Mottier -Test sei normal. Aus versicherungs - medizinischer Sicht könnten Leis tun gen gemäss Ziff. 404 GgV auf der Grundlage der bisher vorgelegten Befunde und Berichte nicht zugesprochen werden. Begründung: „1) Da eine auditive und visuelle Wahrnehmungsstörung bisher nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar ausgewiesen worden ist, da testpsychologische Untersuchungen diesbzgl . durchschnittliche bzw. überdurchschnittliche Werte ergeben haben, können Leistungen nach Ziffer 404 GgV gemäss Rz . 404.5 KSME sowie gemäss Anhang 7 KSME/Kap. 1.2/Absatz 2 nicht zugesprochen werden. 2) Eine Merkstörung wurde bisher ebenfalls nicht ausgewiesen, so dass auch diesbzgl . auf Rz . 404.5 KSME und Anhang 7 KSME/Kap. 1.2/Absatz 2 hingewiesen werden muss. Ge mäss Rz . 404.6 KSME sind

‚erstmalige Abklärungen nicht von der IV anzuord nen oder vorzunehmen, da die adäquate Behandlung eine bereits korrekt ge stellte Diagnose voraussetzt’.“ 3.5

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/13) aus, die Untersu chung nach Ruf Bächtiger habe ergeben, dass der Versicherte auditiv schwache Leistungen (Stand Alter 5-6 Jahre) gezeigt habe. Die visuellen Leis tungen seien ebenfalls ungenügend (Stand Alter 6-7 Jahre). Mithin liege eine Verzögerung von 2-3 Jahren vor. Die taktilkinästhetisch -propriozeptiven Defi zite des Versicherten zeigten sich in einer nur genügenden Fein- und Grafomo torikleistung bei ungenügenden Grobmotorikresultaten . Die visuellen, auditiven und taktilkinästhetisch -propriozeptiven Wahrnehmungskapazitäten seien alle samt ungenügend, was sich konsekutiv in gleichgelagerten Merkfähigkeitdefi ziten niederschlage. Defizite bestünden auch bei der Konzentration und dem Antrieb. Alle Voraussetzungen (speziell Wahrnehmungs- und Merkfähigkeits probleme) zur Übernahme von medizinischen Massnahmen und der Psychothe rapie im Rahmen des POS GgV

Ziff. 404 seien erfüllt. 3.6

Prof. Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 8/15/2-3) auch nach Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung nach Ruf Bächtiger daran fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Grund lage für die Zusprache von Leistungen nach Ziff. 404 GgV bestehe. In der Skala „visuelle Defizite“ würden fünf Merkmale als „korrekt erfüllt“ eingeschätzt. Sechs weitere Merkmale dieser Untersuchung seien von feinmotorischen Leis tungen oder durch die angegebene Müdigkeit nicht ausreichend für Aussagen über die visuelle Wahrnehmung geeignet, weil Überlagerungen mit der Fein motorik vorlägen und weil bei Ermüdung keine aussagefähigen Ergebnisse er zielt werden könnten. In der Literatur werde darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Zeichentests nicht durch feinmotorische oder Gedächtnis leistungen konfundiert werden solle. Es verstehe sich, dass Testverfahren nach den anerkannten Grundsätzen der Testpsychologie standardisiert und genormt sein sollten. Die Angaben in den Akten und die testpsychologischen Untersu chungen, soweit diese mit standardisierten Untersuchungsverfahren erfolgt seien, hätten keine nachvollziehbaren Hinweise für Störungen der Merkfähigkeit ergeben. Störungen der visuellen Wahrnehmung seien ebenfalls nicht ausge wiesen. 4. 4.1

Aus den Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass bei altersgemäss ent wi ckelter Intelligenz des Versicherten die Diagnose “ POS “ rechtzeitig vor Vollen dung des 9. Altersjahres gestellt wurde. Aus den Akten ist weiter ersicht lich, dass der Versicherte seit dem 2. April 2013

– also vor Vollendung des 9. Altersjahres - psychotherapeutisch behandelt wird (vgl. etwa Urk. 8/13/4). Ab 2. April 2014 bis 30. April 2016 übernimmt die Beschwerdegegnerin dafür die Kosten (Mitteilung vom 6. Oktober 2014 [Urk. 8/16]). Somit ist auch die ent sprechende Behandlung rechtzeitig erfolgt. Strittig ist hingegen, ob sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Merkmale (vorstehend E. 1.3-1.5) vorlie gen. 4.2

Aus den oben in E. 3 wiedergegebenen Arztberichten und Stellungnahmen ist ersichtlich, dass die involvierten Fachärzte und weiteren Fachpersonen den vor liegenden Fall kontrovers beurteilten. Zwar stimmten alle medizinischen Fach personen darin überein, dass beim Versicherten behandlungsbedürftige

Gesund heitsbeeinträchtigungen vorliegen. Das wurde auch von der Beschwerdegegne rin im Grundsatz anerkannt, übernimmt sie doch wie ausgeführt die Kosten der ambulanten Psychotherapie.

Während aber Dr. A.___ und lic . phil .

B.___ insbesondere das Vorliegen von Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsstörungen bejahten und zum Schluss ka men, dass sämtliche Merkmale des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV -Anhang erfüllt seien, verneinten dies Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ . Sie wa ren vielmehr der Ansicht, dass Störungen der Merkfähigkeit und der Wahrneh mung nicht ausgewiesen seien. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 8/15/2-3; oben E. 3.6) vertrat Prof. Dr. C.___ implizit gar die Auf fassung, dass die von Dr. A.___ durchgeführte Testung nach Ruf Bächtiger bezie hungsweise die Art und Weise der Durchführung dieses Tests durch Dr. A.___ nicht mit anerkannten testpsychologischen Standards vereinbar sei (etwa Nicht beachtung der Ermüdung und der mangelnden Feinmotorik [vgl. E. 3.6]). Dr. A.___ wurde mit diesem Vorwurf (soweit ersichtlich) nicht konfrontiert.

Die Akten ergeben - wie ausgeführt - kein schlüssiges Bild. Es liegt vielmehr ein eigentlicher Expertenstreit vor . Sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. C.___ hielten im Verlauf der vorprozessualen Abklärung ohne Konzessionen an ihren Auf fassungen fest . Aus formeller Sicht ist zwar zu beachten, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Arzt des Versicherten handelt; die Berichte von Dr. A.___ hinterlassen jedoch, soweit beurteilbar, einen unvoreingenommenen und objektiven Eindruck. Er kennt den Versicherten aus zahlreichen persönlich durchgeführten Untersuchungen. Prof. Dr. C.___

hingegen hat den Versicherten beispielsweise nie persönlich untersucht oder getestet. Das bedeutet zwar nicht, dass seinen Meinungsäusserungen die Beweiskraft abzusprechen ist, zumal es vorliegend hauptsächlich um die Interpretation von in schriftlicher Form vorlie gende r Testergebnisse geht, doch es vermag deren Beweiswert doch bis zu ei nem gewissen Grad zu relativieren .

Aus dem Gesagten folgt, dass die streitentscheidende Frage, ob beim Versicher ten durch die durchgeführten Testungen und weiteren Untersuchungen Wahr nehmungs

- und Merkfähigkeitsstörungen ausgewiesen sind oder nicht, ange sichts des fruchtlos ausgetragenen Expertenstreits nicht ent schieden werden kann.

Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein verwaltungsunabhängiges Gutachten einhole und hernach über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker