Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen haben , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern , und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzeln en Massnahmen erfüllt sind , z u diesen Massnahmen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel
gehören, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Er werbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der fu nktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 8 Abs. 3 lit .
d i n Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG), nach Art. 21 Abs. 2 IVG Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzu stellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspru ch auf solche Hilfsmittel haben, das Eidgenössische Departement des Innern in Ausführung dieser Grundsatz norm und gestützt auf e ine Subdelegation (Art.
E. 14 der Verordnung über die In validenversicherung [ IVV ] ) die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat, die dort angefügte Liste die leihweise Abgabe von elektrischen und elektroni schen Kommunikationsgeräten für schwer sprech- und schreibbehinderte Versi cherte vorsieht, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen (Ziff. 15.02 HVI-Anhang) , praxisgemäss unter Kommunikation nicht bloss die Verständigung mittels (ge schriebener oder gesprochener) Sprache zu verstehen ist, sondern auch die Ver ständigung durch Zeichen und andere Mittel (BGE 139 V 115 E. 3.3) ; in weiterer Erwägung, dass bei der am
29. Juni 2011 geborene n Beschwerdeführerin eine spastisch- dystone
cerebrale Bewegungsstörung, ein psychomo torischer Entwicklungsrückstand und ein Status nach neonataler
Asphysie bei Uterusruptur diagnostiziert wurde ( Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin , vom 28. März 2014 [ Urk. 7/95/5 ] ) und sie an einer schweren Dysarthrie (Sprechstö rung) mit ausgeprägter Diskrepanz zwischen Sprachverständnis und -produk tion leidet, wobei die Lautgebung in allen Bereichen (Stimme, Atmung, Mund motorik) betroffen ist (Bericht von A.___ , Logopädin, vom 20. Mai 2014 [Urk. 7/112 ]; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD] , vom 23. Juni 2014 [Urk. 7/130/2]), die Beschwerdeführerin
im März 2014 (Urk. 7/89) um Abgabe eines Kommuni kationsgeräts
(Lenovo Tablet ThinkPad 2 samt Case und „ Tobii “-Software Communicator und LiterAACY ) im B etrag von Fr. 9‘091.40 (vgl. Offerte der C.___ vom 6. März 2014 [ Urk. 7/88 ] ) durch die Invaliden - versi cherung ersuchte, die IV-Stelle dieses Gesuch
mit Verfügung vom 18. September 2014 (Urk. 2) ablehnte, da bei der Beschwerdeführerin die Sprachentwicklung noch nicht ab geschlossen sei und sie den medizinischen Unterlagen zufolge ihre expressive Sprache noch verbessern werde, sich im Kurzbericht von Dr. Z.___
vom 21. März 2014 (Urk. 7/94/4) in der Tat eine solche Verlautbarung findet, er indes gleichzeitig festhielt, die Beschwer deführerin werde wahrscheinlich zeitlebens eine gewisse ( allerdings nicht näher umschriebene) Einschränkung der verbalen Kommunikation beibehalten, die Beschwerdeführerin nach übereinstimmenden Angaben der sie therapeutisch behandelnden Fachpersonen (Bericht von A.___ , Logopädin, vom 20. Mai 2014 [Urk. 7/112], Bericht von D.___ , dipl. Ergotherapeutin FH, vom 9. Oktober 2014 [Urk. 3/2], undatierter Bericht von E.___ , dipl. Sonderpädagogin [Urk. 3/3]) über ein gutes Sprachverständnis und ein ausge prägtes Kommunikationsbedürfnis verfügt, jedoch abgesehen von einigen weni gen undeutlichen Lauten respektive Lautfolgen im Wesentlichen lediglich durch Kopfschütteln/-nicken kommuniziert und sie sich aufgrund ihrer Behinderung auch nur eingeschränkt mittels Gebärden mitteilen kann, die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, auf sich aufmerksam zu machen und aus eigenem Antrieb etwas kundzutun, behinderungsbedingt stark einge schränkt sind und sie deshalb zur Aufnahme und Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein Kommunikationsgerät angewiesen ist , woran auch der von der IV-Stelle (Stellungnahme des Rech tsdienstes vom 1./3. September 2014 [Urk. 7/129 S. 2]) ins Feld geführte Umstand , dass sie im Mai 2014 – mithin im Alter von knapp drei Jahren – neuerdings einen Laut für „nein“ bilden
konnte (vgl. Urk. 7/112 S. 1), nichts ändert , keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kommunikationsg erät primär im Rahmen von therapeutischen Massnahmen zum Zweck des Spracherwerbs ein gesetzt werden soll, sondern dieses
der Beschwerdeführerin in erster Linie – im Sinne eines Ausgleichs eines behinderungsbedingten Defizits ( BGE 131 V 9 E. 3.3, 139 V 115 E. 4.1) – eine über die Bejahung oder Verneinung von Fragen und das Ausdrücken gewisser (Grund-)Bedürfnisse hinausgehende Kommunika tion ermöglicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.3 f.), es sich beim beantragte n
Hilfsmittel
unstreitig um ein Kommunikationsgerät im Sinne von Ziff. 15.02 HVI-Anhang handelt und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten über die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu dessen Bedienung verfügt (Urk. 7/112 , Urk. 3/2-3 ), was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht angezweifelt wurde, die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel hat, wes halb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom
18. September 2014 (Urk. 2) mit die ser Feststellung aufzuheben ist, die Verfahrenskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sind; erkennt der Einzelrichter: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanst alt des Kantons Zürich, IV -Stelle,
vom 1 8. September 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Versicherte Anspruch auf das beantragte Kommunikationsgerät (Tablet inkl. „ Tobii “ -Software) hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01081
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
13. Juli 2015 in Sachen X.___ , geb. 2011 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 1 8. September 2014
(Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerde - füh rerin
um
Abgabe
ein es Kommunikationsgerät s
nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100, Urk. 7/105) verneint hat , nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 4. Oktober 2014 (Urk. 1) , mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhe bung der angefochtenen Verfügung
und
Verpflichtung der IV-Stelle zur Übernahme der Kosten für das beantragte Kommunikationsgerät ersuchte , in die auf Abweisung der Beschwerde schlies sende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom
21. November 2014 (Urk. 6 ) und in die übrigen Akten ; in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigke it fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen haben , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern , und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzeln en Massnahmen erfüllt sind , z u diesen Massnahmen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel
gehören, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Er werbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der fu nktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 8 Abs. 3 lit .
d i n Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG), nach Art. 21 Abs. 2 IVG Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzu stellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspru ch auf solche Hilfsmittel haben, das Eidgenössische Departement des Innern in Ausführung dieser Grundsatz norm und gestützt auf e ine Subdelegation (Art. 14 der Verordnung über die In validenversicherung [ IVV ] ) die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat, die dort angefügte Liste die leihweise Abgabe von elektrischen und elektroni schen Kommunikationsgeräten für schwer sprech- und schreibbehinderte Versi cherte vorsieht, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen (Ziff. 15.02 HVI-Anhang) , praxisgemäss unter Kommunikation nicht bloss die Verständigung mittels (ge schriebener oder gesprochener) Sprache zu verstehen ist, sondern auch die Ver ständigung durch Zeichen und andere Mittel (BGE 139 V 115 E. 3.3) ; in weiterer Erwägung, dass bei der am
29. Juni 2011 geborene n Beschwerdeführerin eine spastisch- dystone
cerebrale Bewegungsstörung, ein psychomo torischer Entwicklungsrückstand und ein Status nach neonataler
Asphysie bei Uterusruptur diagnostiziert wurde ( Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin , vom 28. März 2014 [ Urk. 7/95/5 ] ) und sie an einer schweren Dysarthrie (Sprechstö rung) mit ausgeprägter Diskrepanz zwischen Sprachverständnis und -produk tion leidet, wobei die Lautgebung in allen Bereichen (Stimme, Atmung, Mund motorik) betroffen ist (Bericht von A.___ , Logopädin, vom 20. Mai 2014 [Urk. 7/112 ]; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD] , vom 23. Juni 2014 [Urk. 7/130/2]), die Beschwerdeführerin
im März 2014 (Urk. 7/89) um Abgabe eines Kommuni kationsgeräts
(Lenovo Tablet ThinkPad 2 samt Case und „ Tobii “-Software Communicator und LiterAACY ) im B etrag von Fr. 9‘091.40 (vgl. Offerte der C.___ vom 6. März 2014 [ Urk. 7/88 ] ) durch die Invaliden - versi cherung ersuchte, die IV-Stelle dieses Gesuch
mit Verfügung vom 18. September 2014 (Urk. 2) ablehnte, da bei der Beschwerdeführerin die Sprachentwicklung noch nicht ab geschlossen sei und sie den medizinischen Unterlagen zufolge ihre expressive Sprache noch verbessern werde, sich im Kurzbericht von Dr. Z.___
vom 21. März 2014 (Urk. 7/94/4) in der Tat eine solche Verlautbarung findet, er indes gleichzeitig festhielt, die Beschwer deführerin werde wahrscheinlich zeitlebens eine gewisse ( allerdings nicht näher umschriebene) Einschränkung der verbalen Kommunikation beibehalten, die Beschwerdeführerin nach übereinstimmenden Angaben der sie therapeutisch behandelnden Fachpersonen (Bericht von A.___ , Logopädin, vom 20. Mai 2014 [Urk. 7/112], Bericht von D.___ , dipl. Ergotherapeutin FH, vom 9. Oktober 2014 [Urk. 3/2], undatierter Bericht von E.___ , dipl. Sonderpädagogin [Urk. 3/3]) über ein gutes Sprachverständnis und ein ausge prägtes Kommunikationsbedürfnis verfügt, jedoch abgesehen von einigen weni gen undeutlichen Lauten respektive Lautfolgen im Wesentlichen lediglich durch Kopfschütteln/-nicken kommuniziert und sie sich aufgrund ihrer Behinderung auch nur eingeschränkt mittels Gebärden mitteilen kann, die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, auf sich aufmerksam zu machen und aus eigenem Antrieb etwas kundzutun, behinderungsbedingt stark einge schränkt sind und sie deshalb zur Aufnahme und Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein Kommunikationsgerät angewiesen ist , woran auch der von der IV-Stelle (Stellungnahme des Rech tsdienstes vom 1./3. September 2014 [Urk. 7/129 S. 2]) ins Feld geführte Umstand , dass sie im Mai 2014 – mithin im Alter von knapp drei Jahren – neuerdings einen Laut für „nein“ bilden
konnte (vgl. Urk. 7/112 S. 1), nichts ändert , keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kommunikationsg erät primär im Rahmen von therapeutischen Massnahmen zum Zweck des Spracherwerbs ein gesetzt werden soll, sondern dieses
der Beschwerdeführerin in erster Linie – im Sinne eines Ausgleichs eines behinderungsbedingten Defizits ( BGE 131 V 9 E. 3.3, 139 V 115 E. 4.1) – eine über die Bejahung oder Verneinung von Fragen und das Ausdrücken gewisser (Grund-)Bedürfnisse hinausgehende Kommunika tion ermöglicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.3 f.), es sich beim beantragte n
Hilfsmittel
unstreitig um ein Kommunikationsgerät im Sinne von Ziff. 15.02 HVI-Anhang handelt und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten über die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu dessen Bedienung verfügt (Urk. 7/112 , Urk. 3/2-3 ), was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht angezweifelt wurde, die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel hat, wes halb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom
18. September 2014 (Urk. 2) mit die ser Feststellung aufzuheben ist, die Verfahrenskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sind; erkennt der Einzelrichter: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanst alt des Kantons Zürich, IV -Stelle,
vom 1 8. September 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Versicherte Anspruch auf das beantragte Kommunikationsgerät (Tablet inkl. „ Tobii “ -Software) hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter