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IV.2014.01076

Neuanmeldung, aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens ist keine anspruchsbegründende Verschlechterung ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1953, war seit dem 1. Oktober 1977 als Konstrukteur bei der heutigen Y.___ beschäftigt (Urk. 7/9), als er sich am 6. April 2000 wegen der gesundheitlichen Folgen eines im Juni 1987 erlittenen Ver kehrsu nfalls bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische u nd erwerblich e Situation (Urk. 7/6- 9) ab und

zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA; Urk. 7/12, Urk. 7/18 -19) bei .

Die se richtet dem Versicherten seit dem 1. September 2001

ausgehend von eine r Erwerbsunfähigkeit von 30 % eine Rente aus (Urk. 7/78, Urk. 7/106, Urk. 7/141, Urk. 7/147, Urk. 7/160).

Mit Verfügung vom 1 3. September 2000 (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle das Begeh ren des Versicherten um medizinische Massnahmen ab. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 6. November 2000 (Urk. 7/40) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die dagegen vom Versi cherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 7. März 2002 (Urk. 7/83; Verfahren Nr. IV.2000.00753) abgewiesen, wogegen der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht erhob. Zudem reichte d er Versi cherte am 2 6. April 2002 vorsorglich ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 7/84), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2002 (Urk. 7/96) ab wies, da das Verfahren zurzeit noch hängig und das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten sei . Mit Urteil vom 8. Januar 2003 (Urk. 7/97, Ver fahren Nr. I 280/02) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Versicherten schliesslich ab. 1.2

Am 6. März 2003 beantragte der Versicherte sodann, es sei

– nachdem das Urteil des Bundesgerichts nun vorliege - die R entenfrage neu zu prüfen (Urk. 7/100). Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2003 (Urk. 7/109) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, wogegen der Versicherte am 2 9. August 2003 Einsprache erhob (Urk. 7/114). Die gegen den darauf erlasse nen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/123) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1 2. Januar 2005 (Urk. 7/146; V erfahren Nr. IV.2004.00087) ab. 1.3

Am 8. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/155). Mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 7/159) teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse seit Erlass der letzten Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte ihn auf, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. M it Vorbescheid vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/174) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten . Nach dem am 3. April 2013 zwischen den Parteien ein Standortgespräch

stattgefunden hat te (Urk. 7/180),

erklärte die IV-Stelle den erlassenen Vorbescheid als hinfällig (Urk. 7/182), leitete die materielle Prüfung des Gesuchs ein und klärte in der Folge die medizinische Situation (Urk. 7/191, Urk. 7/209, Urk. 7/217) ab, wobei sie insbesondere ein polydiszipli näres Gutachten veranlasste, welches von den Ärzten der Z.___ am 2 0. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/210).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/216, 7/ 219, Urk. 7/ 223, Urk. 7/225, Urk. 7/232) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. September 2014 (Urk. 7/235 = Urk. 2)

einen Rentenanspruch des Versicher ten . 2.

Der Versicherte erhob am 1 7. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihm sodann auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache zur Einholung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, S. 11). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 8. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe n vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9) sowie 4. November 2015 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer weitere Bericht e (Urk. 10, Urk. 13/1-6) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2014 respektive 5. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde n (Urk. 11, Urk. 14). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Was die zeitliche Vergleichsbasis bei wiederholten Neuanmeldungen betrifft, so reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischen zeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ers ten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben all fällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsv erweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessu alen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c) bei einer weiteren Neuanmeldung ent gegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Diagnosen oder Ein schränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderen körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Täti gkeit einschränken würden . Eine Ver schlechterung de s Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwe rdeführer den Standpunkt (Urk. 1), seine gesundheitliche Situation habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Der Bericht des behandelnden Hausarztes zeige, dass unter Berücksichtigung von körperlichen und psychischen Beschwerden seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 10 0 % vorliege . Aufgrund der psychische n Komponente, welche sich in den letzten Jahren verstärkt habe, sei er rund fünf Monate in stationärer Behand lung gewe sen . Er sei in deutlich gebessertem, aber nicht geheiltem Zustand entlassen worden (S. 4). Der Krankheitsverlauf zeige, dass eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorhanden sei, welche auch die Arbeitsfä higkeit beeinträchtige. Zudem lägen weitere Arztberichte betreffend die multip len gesundheitlichen Beschwerden vor (S. 5 f.). Auf das Gutachten der Z.___

könne hingegen nicht abgestellt werden . Sowohl in der internistischen als auch in der neurologischen Untersuchung sei keine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Arztberichten erfolgt und in der neurologischen Untersuchung sei es zudem zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Auch in der psy chiatrischen Untersuchung habe

k eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten

sta t t gefunden (S. 6 ff.). Das Gutachten der Z.___

habe pauschal allen anderen Berichten und Gutachten die notwendig e fachliche medizinische Qualität abgesprochen. Das G utachten der Z.___

sei nicht objektiv. Ausserdem sei bloss eine summarische oberflächliche Abklärung erfolgt. Es sei allgemein bekannt, dass bei der Gutachten serstellung

die notwendige Zeit für die entspre chenden Abklärungen fehle. Es sei ihm deshalb eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Einholung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 10 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 (Urk. 7/155) eingetreten, weshalb sich das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 1 S. 2

Ziff. 1)

als hinfällig erweist . Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und, ob dem Beschwerdeführer infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt . 3. 3.1

Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 2 7. März 2002 (Urk. 7/83; Verfahren Nr. IV.2000.00753) fest, dass die erhobenen Befunde in somatischer Hinsicht aktenkundig und im Wesentlichen unbestritten seien. In psychischer Hinsicht sei gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, kein psychisches Leiden mit Krankheitswert aus gewiesen (S. 10). Das Gericht erachtete somit folgende Diagnosen als gegeben (S. 7 ff.): - geringe langgezogene linkskonvexe Brustwirbelsäulen- und Lendenwir belsäulen-Skoliosierung - lumbovertebrales Schmerzsyndrom des ersten Lendenwirbelkörpers - chronische Rhino -Sinusitis - endoskopische Eröffnung des vorderen und mittleren Etmoids links - radikuläres, zervikales Reizsyndrom C7/8 rechts bei leichter Spondylose und Spondylarthrose C5-7 - arterielle Hypertonie - Quecksilberbelastung - leichtgradige degenerative Veränderung der unteren Halswirbelsäule und Parästhesien

Das Gericht ging weiter davon aus, dass in der ursprünglichen Tätigkeit als Kon strukteur mit primärer Bildschirmarbeit ab zirka Anfang Mai 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da d er Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich besser verwerten könne, sei ein Berufswechsel angezeigt. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 10). Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit Sommer 2000 dahingehend verschlechtert habe, dass in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit nur noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, liess das Gericht offen, da auch in diesem Fall kein Rentenan spruch bestünde. Es ergebe sich maximal ein Invaliditätsgrad von 37.9 % (S. 11, S. 14). 3.2

Die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Januar 2005 (Urk. 7/146; Verfahren Nr. IV.2004.00087). Zwar ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 5. Juli 2003 (Urk. 7/109) und anschliessendem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/123) auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers v om 6. März 2003 (Urk. 7/100) nicht e ingetreten, doch hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass entgegen dem Wortlaut der Verfügung mittlerweile auch die materielle Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs strittig sei. Es rechtfertige sich deshalb, vorab die Frage zu prüfen, ob eine allfällige Änderung anspruchs erheblich s ei (Urk. 7/146 S. 4 Ziff. 2.2).

Zur Beurteilung des damals aktuellen Gesundheitszustandes lagen dem

Gericht ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 2. Februar 2002 sowie ein Bericht der Ärzte der Augenklinik des C.___ vom 5. März 2002 vor . Das Gericht kam zum Schluss, dass die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) leide und daher in sei ner Arbeitsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt sei (S. 7 f.), nicht zu überzeugen vermöge, soweit sie als lediglich unterschiedliche Würdigung des gleichen Sachverhalts nicht ohnehin unbeachtlich bleiben müsse (S. 10). Weiter kam das Gericht zur Ansicht, dass vollumfänglich auf die zutreffenden ophtalmologi schen Abklärungen abgestellt werden könne, wo nach eine Trochlearisparese rechts bei einer Läsion des Nervus

trochlearis sowie eine chronische Blepharitis mit Sicca -Symptomatik beidseits diagnostiziert worden sei en . Die Trochlearis parese

ergebe lediglich eine Einschränk ung beim perspektivischen Sehen, was die – insbesondere gelegentliche – Arbeit am Bildschirm in keiner Weise aus schlies se. Der Blepharitis könne mit Lidrandhygiene und geeigneter Behandlung begegnet werden. Auch daraus lasse sich keine Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit ableiten. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorl a g (S. 8, S. 10 f.). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgende n, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Mit Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 7/191/21-25) führten die Ärzte der D.___ als Diagnosen einen Verdacht auf ein zentrales Schlafapno e syndrom, einen Bruxismus, eine chronische Lumbalgie seit einem Unfall im Jahr e 1987 sowie eine arterielle Hypertonie auf. Die Einleitung einer nasalen continuous positive airway

pressure (CPAP) -Therapie sei vom Beschwerdeführer schlecht toleriert worden. Diese habe ihn gestört un d er habe kaum schlafen können, weshalb von einer solchen Therapie

abgesehen werde (S. 1). 4.3

Die Ärzte der E.___ informierten im Austrittsbericht vom 2 8. April 2008 (Urk. 7/191/7-10) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdefüh rers vom 2 1. Januar bis 3 0. April 200 8. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vom 3. Dezember 2007 bis 1 6. Januar 2008 in stationärer Behandlung befunden und sei nun freiwillig zur Weiterbehandlung einer schweren depressiven Epi sode zugewiesen worden . Als Diagnosen führten die Ärzte F olgendes a uf (S. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3) - Differentialdiagnose (DD): organische depressiv-psychotische Störung (ICD-10 F06.32) - HIV-Infektion (E rstdiagnose, E D, Dezember 2007) mit sch werer zellulärer Immunschwäche - Verdacht auf HIV-assoziierte

Enzephalopathie (ICD-10 B22.0 bezie hungsweise F02.4) - primärer Hyperparathyreoidismus (ED 1 8. Januar 2008) - kompletter Rechtsschenkelblock - fungale Sinusitis maxillaris - Anämie

Nachdem der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung anfangs sehr ablehnend gegenüb ergestanden sei, habe sich mit der V e rbe sserung der Sympto matik auch eine zunehmende Krankheitseinsicht und Compliance gezeigt (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem Zustand ent lassen worden. Vor dem Austritt sei eine Betreuung durch die Spitex organisiert worden. Eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei angezeigt (S. 4). 4.4

Die Ärzte des Spitals F.___ informierten mit Austrittsbericht vom 2 4. März 2010 (Urk. 7/191/31-34) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdefüh rers vom 1 5. bis 1 8. März 201 0. D ieser habe sich wegen Bauchschmerzen und einer Bauchumfangszunahme notfallmässig vor gestellt . Die Ärzte diagnostizierten eine Helicobacter

pylori -Gastritis (ED 2010), eine HIV-Infektion (ED 2007), eine mittelschwere Depression mit psychotischer Symptomatik (ED 2007) sowie eine arterielle Hypertonie (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand entlassen worden (S. 3). 4.5

Die Ärzte des C.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten mit Bericht vom 2 5. März 2013 (Urk. 7/191/40-47) die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - HIV- Infektion C/A 3, ED Dezember 2007 - a rterielle Hypertonie - Niereninsuffizienz - Diabetes mellitus - Status nach Kataraktoperation beidseits (anamnestisch) - Status nach Lendenwirbelkörper-Fraktur 1987 (Velounfall) - Adipositas

Zur Behandlung und Kontrolle der HIV-Infektion werde eine vierteljährliche Kontrolle empfohlen (S. 2). 4.6

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte mit Schreiben vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/191/11-13) ein Karpaltunnelsyndrom rechts, eine leichte Schädigung des Nervus

ulnaris rechts am Sulcus, eine Arthrose des Daumengru ndgelenks rechts sowie eine Epik ondylopathie am rechten Ellenbogen, radial stärker als ulnar (S.

1). Für eine radikuläre Störung der Wurzel C7 rechts lägen aktuell weder anam nestische noch klinische Hinweise vor (S. 3). 4.7

Dr. med. H.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte mit Schreiben vom 1 1. April 2013 (Urk. 7/191/17-18) eine Trochlearisparese am rechten Auge auf, wel che die Sehfähigkeit im Alltag einschränke. Die Sehwinkel würden in Abhängigkeit der verschiedenen Blickrichtungen stark abweichen. Dies könne zu Doppelbildern und damit starker Beeinträchtigung im Alltag füh ren. Ferner bestehe eine Keratoconjunc tivitis

sicca

beidseits, links schlechter als rechts (S.

1). 4.8

In einem Bericht der Praxis von Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, signiert von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/191/14-16) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - schnellender Finger Daumen rechts - beginnende Dupuytren- Konktratur

Dig . III und IV rechts sowie Dig . IV und V links - Epicondylitis

radialis

humeri beidseits - Bursitis trochanterica links - atypisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts mit diskreter Sensibilitäts störung - Panvertebralsyndrom - HIV-Infektion, ED Dezember 2007 - insulinpfl ichtiger Diabetes Mellitus Typ II - Adipositas Grad I

Dr. J.___ führte aus, dass aus rheumatologischer Sicht aktuell keine Hinweise für eine entzündlich e rheumatische Grundkrankheit vorlägen . Weiter äusserte er sich zur Behandelbarkeit d er einzelnen Diagnosen . Eine Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht schwer einzuschätzen, da der Beschwerdeführer an diversen behandelbaren Beschwerden leide. In der Summe bestehe trotzdem eine deutliche Einschränkung in der Belastung, so dass die Arbeitsfähigkeit interdis ziplinär zu würdigen sei (S. 2). 4.9

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Weiterbildung in delegierter Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 2. August 2013 (Urk. 7/191/1-4) die nachfolgend gekürzt ange führten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 f.): - d epressive Störungen - teilweise reaktiv wegen den diversen organischen Problemen, in die sem Zusammenhang auch rezidivierende Anpassungsstörungen mit depressiver Stimmung - bereits 2002 als chronisch-depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) „mit ernster Prognose“ beurteilt - Status nach mittelschwerer Depressionsepisode mit psychotischer Symptomatik, ED 2007 - teilweise auch submanische, agitierte Zustandsbilder - m öglicherweise besteht im Rahmen eines leichten organischen Psychosyn droms eine erhöhte Reiz- beziehungsweise Kränkbarkeit im Sinne einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (DMS

301.9 / F60.9) mit einer Tendenz zu r polternde n

Klagsamkeit, Agitiert heit und Logorrhoe - Verdacht auf HIV- Enzephalopathie, ED 2008 - c hronisches CTS rechts mit diskreter Sensibilitätsstörung - l eichte Ulnarisschädigung rechts mit Störungen der Feinmotorik - Schlafapnoesyndrom vom zentralen Typ mit resultierender Tagesmüdig keit, eventuell tei lweise mitbedingt durch eine Lak tatazidose -T endenz - beginnende Polyneuropathie der Extremitäten, ED 2013 - unklare Ataxie vor allem der rechte n obere n Extremität - diverse entzündliche und degenerativ bedingte Weichteilveränderungen, teilweise rezidivierend beziehungsweise chronisch - schnellender Daumen rechts, ED 2013 - leichte Dupuytren -Kontraktur Dig . III und IV rechts, Dig . IV und V links, ED 2013 - Epicondylitis

radialis

humeri

beidseits, ED 2013 - Bursitis trochanterica links, ED 2013 - Daumengrundgelenksarthrose vor allem rechts, ED 2013 - fragliche C7 Wurzel-Kompression bei degenerativen Disci

inte r verteb ralia mit Diskusprotrusion, ED 2013 - chronische posttraumatische Lumbago - HIV- Infekt, insgesamt gut eingestellt mit geringer Viruslast - vermehrte Infektionsneigung - chronische Sinusitis maxillaris links - chronische eosinophile

Rhinosinusitis mit Vocal Cord D ysfunction - latente Troch l earisparese rechts, ED 2002 - Exophorie, ED 1985 - chronische Blepharitis sicca beidseits - leicht reduziertes Hörvermögen

Zudem gab Dr. K.___

metabolische Störungen als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

an (S. 2). Eine Verb esserung sei nicht zu erwarten (S. 3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit m indestens 2007 bis auf weite res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). 4.10

Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Allergo lo gie und klinische Immunologie sowie für Pneumologie, führte im Schreiben vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 7/209/4-7) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Asthma bronchiale (Intrinsic Typ) - chronische eosinophile

Rhinosinusitis (Intrinsic Typ) mit: - Vocal Cord Dysfunction - Status nach dreimaliger Nasenoperation, DD: Polyposis

nasi - Schlafapnoesyndrom (anamnestisch) - CPAP-Intoleranz bei chronischer Rhinitis - HIV-Infektion, antivirale Kombinationstherapie - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig (ED 2011) 4.11

Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirur gie, informierte mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 7/209/1) darüber, dass d er Beschwerdeführer an einem schmerzhaften Spicken des rechten Dau mens leide und zusätzlich Sensibilitätsstörungen vorlägen, wobei elektrogra phisch ein CTS diagnostiziert worden sei. D ie Indikation zur Dekompression der Nerven sei gegeben. Dies auch wegen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus, der die Nerven vulnerabler machen könne. Am Daumen könne eine

Ring band spaltung durchgeführt werden. 4.12

Die Ärzte des C.___, Augenklinik, gaben mit Bericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/209/2-3) nebst diversen allgemeinen Diagnosen die folgenden, gekürzt aufgeführten ophthalmologischen Diagnosen a n (S. 1): - d iskrete, schwer fassbare Störung der Okulomotorik - Pseudophakie (rechts 2012, links 2011) - Keratoconjunctivitis

sicca

In der Untersuchung habe sich weder ein manifestes Schielen noch ein Anhalt für eine Trochlearisparese gezeigt, sondern höchstens eine diskrete und schwer fassbare Störung der Okulomotorik im Sinne von minimaler Adduktions-, Sen kungs

- und Hebungseinschränkung rechts anhand der subjektiven Angaben im Hess-Test. In der Video- Okulographie vom 1 5. Juli 2013 (objektive Messme thode) habe sich kein Hinweis für eine zuvor anhand des Hess-Tests postulierte internukleäre

Ophthalmoplegie gezeigt. Aus rein ophthalmologischer Sicht bestehe bis auf die Sicca -Symptomatik keine feststellbare beziehungsweise rele vante Behinderung. Es werde eine intensive Befeuchtungstherapie mit Tränen ersatzmittel empfohlen (S. 2). 4.13

Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiolo gie, informierte mit Schreiben vom 4. März 201 4 (Urk. 7/217) über die erfolgte 24- Stunden Blutdruckmessung, welche eine knapp genügend eingestellte arteri elle Hypertonie dokumentiert habe. Aufgrund der Kurzatmigkeit sei eine puls oxymetrische Sauerstoffsättigung erfolgt, welche eine auffallend niedrige, aber noch im Grenzbereich liegende Sauerstoffsättigung von 94 % gezeigt habe. Die nur kursorisch durchgeführte Echokardiographie habe eine trotz verordneter Betablockade auffallende hyperdyname, homogene Kontraktilität des linken Ventrikels mit entsprechender, überdurchschnittlicher Auswurffraktion gezeigt. Relevante Klappenveränderungen hätten nicht vorgelegen (S. 2). 4.14

Im März 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärzte der

Z.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter erstatteten ihr Gutacht en am 2 0. Mai 2014 (Urk. 7/210) und kamen dabei zum Schluss, dass aufgrund einer arteriellen Hypertonie (unzureichend therapiert), einer

hypertensiven Herzkrankheit mit Zeichen der Rechtsherzinsuffizienz sowie einer Adipositas körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. In der angestammten sowie jedweder ver gleichbaren Tätigkeit ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 45 f.

Ziff. 3): - Diabetes mellitus Typ II, aktenkundig keine Retinopathie - chronische leichtgradige Niereninsuffizienz - HIV-Positivität, ED 2007, unter antiretroviraler Therapie, kein Anhalt für AIDS - Asthma bronchiale

Die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne als seit der Wirbelkör perfraktur (1987) auf Dauer bestehend angesehen werden. Die derzeit schwere körperliche Arbeiten zusätzlich limitierenden Diagnosen seien retrospektiv nicht zeitlich oder quantifizierend eingrenzbar. Durch eine Gewichtsreduktion sei eine langfristige Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder auch in einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit zu erwarten (S. 46 f. Ziff. 6.2-6.3).

In der internistischen Untersuchung habe d er Beschwerdeführer vorrangig über diffuse Ganzkörperbeschwerden, bei Nachfrage mit spinaler Betonung, geklagt. Im klinischen Eindruck habe der Beschwerdeführer nicht namhaft schmerzbe einträchtigt gewirkt. Die Adipositas stelle sowohl im Rahmen des metabolischen Syndroms als auch für den Bewegungsapparat einen Risikofaktor dar und sollte mittels Ernährungsberatung und Steigerung der körperlichen Aktivität reduziert werden. Der Diabetes mellitus scheine unter aktueller Therapie gut eingestellt zu sein. Der unzureichend eingestellte Blutdruck sowie die Zeichen der rechtsfüh renden Herzinsuffizienz würden aus internistischer Sicht eine qualitative Minde rung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten begründen. Der aktuelle Befund, die Anamnese sowie die Aktendaten würden darüber hin aus keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) für körperlich leichte Arbeiten in einem Pensum und Rende ment von 100 %

sprechen würden (S. 25 f. Ziff. 2.1.4).

In der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer chronische Nackenschmerzen beschrieben, die entlang des gesamten Rückens bis zur linken Hüfte sowie dem linken lateralen Ober- und Unterschenkel ausstrahlen würden. Des Weiteren habe er nächtliche Muskelkrämpfe im Bereich der Zehen, Gelenk schmerzen sowie ein Schnappen de r Fingergelenke II bis IV rechts und ein Asthma bronchiale beklagt (S. 26 f. Ziff. 2.2.1). Nach der neurologischen Befundaufnahme (S. 28 ff. Ziff. 2.2.2) hielt der Gutachter fest, dass kein ausrei chender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Ner vensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen bestehe (S.

31 Ziff. 2.2.3). Im klinischen Befund habe sich kein hinreichendes Korrelat für die genannten Beschwerden gefunden. Insbesondere sei en die spontane Beweglich keit und Mobilität des Kopfes beziehungsweise der Halswirbelsäule sowie der übrigen spinalen Abschnitte frei und ungehindert gewesen. Ein namhaftes Ver tebralsyndrom habe sich nicht objektivieren lassen. Auch der weitere Befund spreche gegen eine Läsion nervaler Strukturen. Für eine diabetische Polyneuro pathie oder ein namhaftes Engpasssyndrom von Einzelnerven fänden sich ebenfalls keine Hinweise. Auffällig sei eine grobe Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzintensität und Bewegungseinschränkung einerseits gegenüber der in der klinischen Beobachtung zu erhebenden freien und unge hinderten Mobilität sowie dem fehlenden klinischen Eindruck einer wesentli chen Schmerzbeeinträchtigung andererseits gewesen. Auf neurologischem Gebiet sei keine Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu objektivieren gewesen. Dementsprechend sei per sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 31 f. Ziff. 2.2.4).

In der psychiatrischen Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen gefunden werden können . Der Beschwerdeführer sei voll orientiert und das Lang- sowie Kurzzeitgedächtnis seien intakt gewesen. D ie Konzentration und Aufmerksamkeit sei unauffällig gewesen. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit gewesen . Der Beschwerdeführer habe Befürchtungen bezüglich seiner Gesundheitssituation geschildert. Klinische Ängste, phobisches Verhalten oder Panikattacken hätten sich nicht explorieren lassen. Es werde ein Vermeidungsverhalten im Sinne eines sozialen Rückzugs geschildert. Zwangsgedanken, -impulse oder – handlungen bestünden nicht. Es lägen auch keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen oder für Halluzinatio nen vor. Die Stimmung wirke dysphorisch, missmutig bis moros, aber nicht depressiv. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht wesentlich einge schränkt. Der Antrieb wirke leichtgradig gesteigert. Es lägen keine Anhalts punkte für Suizidgedanken vor (S. 36 f. Ziff. 2.3.2). Der Beschwerdeführer habe vorrangig somatische Beschwerden beklagt. Eigenständige psychische Beein trächtigungen seien nicht vorgetragen worden. Er sei in den Jahren 2008 und 2011 phasenweise depressiv und in der Folge auch in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Ein überdauerndes psychiatrisches Leiden sei weder aktenkundig noch anhand des hiesigen Befunds hinreichend wahrscheinlich. Der aktuelle Befund weise keine wesentliche Depressivität aus. Eine eigenstän dige Erkrankung aus dem bipolaren Formenkreis sei a ls allenfalls möglich anzusehen, angesichts des aktuellen Befunds allerdings nicht evident. Es liege kein hinreichender Anhalt für eine aktuelle psychiatrische Erkrankung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aktenkundig sei eine mögliche rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33), DD bipolare Störung, derzeit remittiert. Es liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, da eine nam hafte Schmerzbeeinträchtigung nicht evident und ein ungelöster seelischer Konflikt anamnestisch nicht zu erkennen gewesen sei (S. 38 f. Ziff. 2.3.3 und Ziff. 2.3.4). 4.15

Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Ärzte der O.___ vom 1 7. November 2014 (Urk.

10) führte folgende Diagnosen auf (S. 1): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Haltungszerfall, muskuläre Dekonditionierung - funktionelle Instabilität - DD: fibromyalgieformes Geschehen - Diabetes mellitus Typ II, insulinbedürftig, beginnende Polyneuropathie an den oberen und unteren Extremitäten - Adipositas per magna - anamnestisch koronare und hypertensive Herzkrankheit, aktuell knapp kompensiert - anamnestisch Asthma bronchiale, DD: Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease (COPD) - Infektion mit HIV

Aufgrund der Polymorbidität des Beschwerdeführers sei das Durchführen von Sport limitiert. Klinisch finde sich ein muskulär stark dekonditionierter Beschwerdeführer, der aufgrund des grossen Pannus in deutlich er Rücklage stehen müsse. Dies führe zu einer Überbelastung der lumbalen Strukturen (S. 3). 4.16

Am 1 5. August 2015 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den behandelnden Hausarzt Dr. K.___ (Urk. 3/3/3-4). Es liege ein starker Hinweis auf das Bestehen einer hirnorganischen Problematik vor, allenfalls passend zum Vorliegen einer HIV- Enzephalopathie (S. 2). Mit Bericht vom 1 7. August 2015 (Urk. 13/2) führte Dr. K.___

sodann seine Gründe für die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beurteilung durch die Z.___ auf und hielt schlussfolgernd fest, dass aus seiner Sicht zusammenfassend eine 100%ige Rente unumgänglich sei (S. 18). 4.17

Dr. med. P.___, Facharzt für Pneumologie, Spital Q.___, diagnos tizierte mit Bericht vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 13/4) ein Adipositas-Hypoventilations-Syndrom, ein schweres gemischtes Schlafapnoe-/ Hypopnoe - Syndrom, eine nicht organische Insomnie aufgrund Schmerztriggerung sowie ein mittelschweres Restless - Legs -Syndrom. Aufgrund der atemassoziierten Schlaf störung werde regelmässig eine APAP-Gerätetherapie angewandt, wodurch sich der Apnoe-/ Hypopnoe -Index habe normalisieren können. Zudem erfolge eine Heimtherapie mit Sauerstoff, welche ebenfalls gut angewandt werde. Unter dieser Therapie zeige sich eine adäquate Sauerstoffsättigung. Eine Arbeitsfähig keit aus pneumologischer Sicht sei sicherlich deutlich eingeschränkt. Das Aus mass der Einschränkung könne mittels Spiroergometrie quantifiziert werden. 4.18

Prof. Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardi ologie, S.___, informierte mit Bericht vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 13/6) darüber, dass zu Hause zirka 70 % der Blutdruck werte im normotenen Bereich gemessen worden seien, nachdem Anfang Okto ber die antihypertensive Behandlung modifiziert worden sei. Die am 2 2. Oktober 2015 durchgeführte Langzeitblutdruckmessung habe allerdings ein nach wie vor hypertensives Blutdruckprofil dokumentiert (S. 1 f.). 5. 5.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Z.___ (vorstehend E. 4.10) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Auch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),

Dr. med. T.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrer Stel lungnahme vom 2 6. Mai 2014 darauf ab (vgl. Urk. 7/218 S. 6).

Der Beschwer deführer ist demnach in einer körperlich leichten, wechsel be las ten den oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist seit jeher aus gewie sen. Das hiesige Gericht liess im Jahr 2002 lediglich offen, ob aufgrund einer Verschlechterung nur noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit pri märer Bildschirmar beit

hielt das hiesige Gericht indessen bereits

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. vorstehend E. 3.1). Da dem Gutachten der Z.___ keine diesbezügli che gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen ist, handelt es sich bei der gut achterlichen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, wel che vorliegend unbeachtlich ist (vorstehend E. 1.4) . Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes liegt jedenfalls nicht vor. 5.2

Seit der letztmaligen materiellen Beurteilung sind in somatischer Hinsicht einige Beschwerden beziehungsweise Diagnosen hinzugekommen. Es ergeben sich allerdings keine Hinweise darauf, dass sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken.

Insbesondere finden sich aus rheumatologischer Sicht aktuell keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Grundkrankheit und es handelt sich ferner um behandelbare Beschwerden (Urk. 7/191/14-16 S. 2, Urk. 7/209/2-3 S. 2). A us ophthalmologi scher Sicht wurde keine relevante Behinderung fest gestellt (Urk. 7/209/2-3 S. 2). Für eine Polyneuropathie fanden sich bei der neurologischen Begutachtung keine Hinweise (Urk. 7/210 S. 31). Die diagnostizierte HIV-Infektion ohne Hin weise auf AIDS ist gut eingestellt und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/210 S. 46). Für eine beginnende dementielle Erkrankung fanden sich bei der Begutachtung keine objektiven Hinweise. Sowohl in der neurologischen als auch in der psychiatrischen Teilbegutachtung wurde bei der Befundauf nahme festgehalten, dass die Merkfähigkeit sowie das Lang- und Kurzzeitge dächtnis intakt seien. Die Konzentration sei unauffällig. Der Beschwerdeführer könne Lebensdaten mühelos wiedergeben. Eine HIV-Manifestation am Hirn sei weder jemals nachgewiesen noch wahrscheinlich gemacht worden (Urk. 7/210 S. 30, S. 36 f., S. 43). Der von den Ärzten der E.___ geäusserte Verdacht auf eine HIV-assoziierte Enzephalopathie (Urk. 7/191/7-10 S. 1) konnte demnach nicht erhärtet werden; zumal die se

selber festhielt en, dass die von ih nen erhobenen Befunde sich grenzwertig noch als leichte kog nitive Stö rung interpretieren lie ssen (S. 3).

Aus psychiatrischer Sicht ist zwar eine vorübergehende Verschlechterung mit stationärer Hospitalisation aktenkundig. Aufgrund der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/210 S. 36 f.) wird im psychiatrischen Teilgutachten der Z.___

indessen nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass aktuell kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 7/210 S. 38 f.).

Die früher durch Dr. B.___ diagnostizierte Dysthymie wurde vom hiesigen Gericht bereits mit Urteil vom 1 2. Januar 2005 als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Urk. 7/146 S. 10) . Nachdem der Beschwerdeführer aus der stationären Hospitalisation entlassen worden ist, erfolgte bis April 2013 eine Betreuung durch die Spitex (Urk. 7/230). Für die Zeit danach ist den Akten kein Hinweis für eine psychiatrische Therapie zu ent nehmen. Eine ambulante psychiatrische Behandlung fand auch vor der statio nären Hospitalisation noch nie statt, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Jahren psychische Beschwerden beklagt. Ebenfalls nimmt der Beschwerdeführer keine antidepressiven Medikamente

mehr zu sich, da diese nach eigenen Anga ben eine „chemische Kastration“ bewirken würden . Die Antidepressiva seien ihm durch den Hausarzt verschrieben worden (Urk. 7/210 S. 33 f.). Der Umstand, dass eine psychiatrische Behandlung und Medikation gänzlich unter bleibt, lässt den geltend gemachten andauernden Leidensdruck des Beschwer deführers als fraglich erscheinen. Der Beschwerdeführer gab a uch an, dass er noch einen kleinen Bekanntenkreis unterhalte, familiäre Kontakte hingegen selten seien . Er schaue fern und gehe spazieren. Auch fahre er mit dem Elektro velo zum See hinunter und gehe dort etwas spazieren. Ferien habe er zuletzt Anfang des Jahres in U.___ gemacht (S. 36). Ein vollständiger sozialer Rück zug lässt sich daraus nicht ableiten.

Das hiesige Gericht wies den Beschwerdeführer

sodann bereits im Urteil vom 1 2. Januar 2005 darauf hin, dass er gehalten wäre, in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zuerst seinen Beitrag dazu zu leisten, das Problem therapeutisch anzugehen, bevor er darauf verfalle, daraus zusätzli che Leistungsansprüche ableiten zu wollen (Urk. 7/146 S. 10 Ziff. 5.2). Hierauf ist erneut zu verweisen. Mit Blick auf die im Gutachten erhobene Befundauf nahme

sowie den Umstand, dass weder eine Therapie noch eine antidepressive Medikation erfolgt, erscheint die g utachterliche Einschätzung als plausibel und nachvollziehbar, weshalb keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 5. 3

Die dem Gutachten der Z.___ entgegenstehenden Arztberichte des behandeln den Hausarztes Dr. K.___

(vorstehend E. 4.9, E. 4.16) vermögen sodann keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versiche rungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den ein schlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auf trags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfah rungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Die Tatsache, dass Dr. K.___ in de m im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht eine vollständige Berentung empfahl und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer minderqualifizierte Tätigkeiten nicht zumutbar und nicht zu finden seien (vgl. Urk. 13/2 S. 18),

lässt zudem fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche gewisse Distanz gegeben ist; zumal es sich dabei um Rechtsfragen handelt, welche bei der ärztlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen sind. 5.4

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, d ie Begutachtung durch die Z.___ sei nicht objektiv erfolgt und es habe keine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden (Urk. 1 S. 6 ff.), so ergeben sich hierfür keine Hin weise, insbesondere auch nicht auf eine verbale Auseinandersetzung, welche eine objektive Begutachtung allenfalls erschwert hätte . Im Gutachten sind die wesentlichen Vorb erichte kursorisch aufgeführt und waren demnach den Gutachtern bekannt (Urk. 7/210 S. 2-S.21). Des Weiteren lässt die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte kurze Untersuchungsdauer der psychiat rischen Begutachtung von nur einer Stunde (Urk. 1 S. 8) ebenfalls keine Zweifel am Gutachten aufkommen. Der zeitliche Aufwand muss zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungs dauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_3 52/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4). 5. 5

Da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2 5. September 2014 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b), sind die im Beschwerdeverfahren nachgereichte n Berichte (vorstehend E. 4.15-4.18) für das vorliegende Verfahren unbeachtlich und grundsätzlich Gegenstand einer allfälligen neuen Verfügung . Von den eventuell beantragten weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 11) kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) abgesehen werden. 5. 6

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht anspruchserheblich verän dert hat. Mithin ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körper lich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiter hin 100 % beträgt. Bereits im Jahr 2002 hielt das hiesige Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit besser verwerten könne als in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/83 S. 10). Sodann ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführe r auch nicht geltend gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirkungen

massge blich verändert hätten.

Dem Beschwerdeführer ist es demnach weiterhin zuzu muten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Walter Schumacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.

E. 1.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 7. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihm sodann auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache zur Einholung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, S. 11). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 8. November 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Diagnosen oder Ein schränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderen körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Täti gkeit einschränken würden . Eine Ver schlechterung de s Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwe rdeführer den Standpunkt (Urk. 1), seine gesundheitliche Situation habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Der Bericht des behandelnden Hausarztes zeige, dass unter Berücksichtigung von körperlichen und psychischen Beschwerden seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 10 0 % vorliege . Aufgrund der psychische n Komponente, welche sich in den letzten Jahren verstärkt habe, sei er rund fünf Monate in stationärer Behand lung gewe sen . Er sei in deutlich gebessertem, aber nicht geheiltem Zustand entlassen worden (S. 4). Der Krankheitsverlauf zeige, dass eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorhanden sei, welche auch die Arbeitsfä higkeit beeinträchtige. Zudem lägen weitere Arztberichte betreffend die multip len gesundheitlichen Beschwerden vor (S. 5 f.). Auf das Gutachten der Z.___

könne hingegen nicht abgestellt werden . Sowohl in der internistischen als auch in der neurologischen Untersuchung sei keine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Arztberichten erfolgt und in der neurologischen Untersuchung sei es zudem zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Auch in der psy chiatrischen Untersuchung habe

k eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten

sta t t gefunden (S. 6 ff.). Das Gutachten der Z.___

habe pauschal allen anderen Berichten und Gutachten die notwendig e fachliche medizinische Qualität abgesprochen. Das G utachten der Z.___

sei nicht objektiv. Ausserdem sei bloss eine summarische oberflächliche Abklärung erfolgt. Es sei allgemein bekannt, dass bei der Gutachten serstellung

die notwendige Zeit für die entspre chenden Abklärungen fehle. Es sei ihm deshalb eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Einholung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 10 f.).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 (Urk. 7/155) eingetreten, weshalb sich das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 1 S. 2

Ziff. 1)

als hinfällig erweist . Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und, ob dem Beschwerdeführer infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt . 3. 3.1

Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 2 7. März 2002 (Urk. 7/83; Verfahren Nr. IV.2000.00753) fest, dass die erhobenen Befunde in somatischer Hinsicht aktenkundig und im Wesentlichen unbestritten seien. In psychischer Hinsicht sei gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, kein psychisches Leiden mit Krankheitswert aus gewiesen (S. 10). Das Gericht erachtete somit folgende Diagnosen als gegeben (S. 7 ff.): - geringe langgezogene linkskonvexe Brustwirbelsäulen- und Lendenwir belsäulen-Skoliosierung - lumbovertebrales Schmerzsyndrom des ersten Lendenwirbelkörpers - chronische Rhino -Sinusitis - endoskopische Eröffnung des vorderen und mittleren Etmoids links - radikuläres, zervikales Reizsyndrom C7/8 rechts bei leichter Spondylose und Spondylarthrose C5-7 - arterielle Hypertonie - Quecksilberbelastung - leichtgradige degenerative Veränderung der unteren Halswirbelsäule und Parästhesien

Das Gericht ging weiter davon aus, dass in der ursprünglichen Tätigkeit als Kon strukteur mit primärer Bildschirmarbeit ab zirka Anfang Mai 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da d er Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich besser verwerten könne, sei ein Berufswechsel angezeigt. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 10). Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit Sommer 2000 dahingehend verschlechtert habe, dass in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit nur noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, liess das Gericht offen, da auch in diesem Fall kein Rentenan spruch bestünde. Es ergebe sich maximal ein Invaliditätsgrad von 37.9 % (S. 11, S. 14). 3.2

Die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Januar 2005 (Urk. 7/146; Verfahren Nr. IV.2004.00087). Zwar ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 5. Juli 2003 (Urk. 7/109) und anschliessendem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/123) auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers v om 6. März 2003 (Urk. 7/100) nicht e ingetreten, doch hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass entgegen dem Wortlaut der Verfügung mittlerweile auch die materielle Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs strittig sei. Es rechtfertige sich deshalb, vorab die Frage zu prüfen, ob eine allfällige Änderung anspruchs erheblich s ei (Urk. 7/146 S. 4 Ziff. 2.2).

Zur Beurteilung des damals aktuellen Gesundheitszustandes lagen dem

Gericht ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 2. Februar 2002 sowie ein Bericht der Ärzte der Augenklinik des C.___ vom 5. März 2002 vor . Das Gericht kam zum Schluss, dass die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) leide und daher in sei ner Arbeitsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt sei (S. 7 f.), nicht zu überzeugen vermöge, soweit sie als lediglich unterschiedliche Würdigung des gleichen Sachverhalts nicht ohnehin unbeachtlich bleiben müsse (S. 10). Weiter kam das Gericht zur Ansicht, dass vollumfänglich auf die zutreffenden ophtalmologi schen Abklärungen abgestellt werden könne, wo nach eine Trochlearisparese rechts bei einer Läsion des Nervus

trochlearis sowie eine chronische Blepharitis mit Sicca -Symptomatik beidseits diagnostiziert worden sei en . Die Trochlearis parese

ergebe lediglich eine Einschränk ung beim perspektivischen Sehen, was die – insbesondere gelegentliche – Arbeit am Bildschirm in keiner Weise aus schlies se. Der Blepharitis könne mit Lidrandhygiene und geeigneter Behandlung begegnet werden. Auch daraus lasse sich keine Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit ableiten. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorl a g (S. 8, S. 10 f.). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgende n, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Mit Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 7/191/21-25) führten die Ärzte der D.___ als Diagnosen einen Verdacht auf ein zentrales Schlafapno e syndrom, einen Bruxismus, eine chronische Lumbalgie seit einem Unfall im Jahr e 1987 sowie eine arterielle Hypertonie auf. Die Einleitung einer nasalen continuous positive airway

pressure (CPAP) -Therapie sei vom Beschwerdeführer schlecht toleriert worden. Diese habe ihn gestört un d er habe kaum schlafen können, weshalb von einer solchen Therapie

abgesehen werde (S. 1). 4.3

Die Ärzte der E.___ informierten im Austrittsbericht vom 2 8. April 2008 (Urk. 7/191/7-10) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdefüh rers vom 2 1. Januar bis 3 0. April 200 8. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vom 3. Dezember 2007 bis 1 6. Januar 2008 in stationärer Behandlung befunden und sei nun freiwillig zur Weiterbehandlung einer schweren depressiven Epi sode zugewiesen worden . Als Diagnosen führten die Ärzte F olgendes a uf (S. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3) - Differentialdiagnose (DD): organische depressiv-psychotische Störung (ICD-10 F06.32) - HIV-Infektion (E rstdiagnose, E D, Dezember 2007) mit sch werer zellulärer Immunschwäche - Verdacht auf HIV-assoziierte

Enzephalopathie (ICD-10 B22.0 bezie hungsweise F02.4) - primärer Hyperparathyreoidismus (ED 1 8. Januar 2008) - kompletter Rechtsschenkelblock - fungale Sinusitis maxillaris - Anämie

Nachdem der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung anfangs sehr ablehnend gegenüb ergestanden sei, habe sich mit der V e rbe sserung der Sympto matik auch eine zunehmende Krankheitseinsicht und Compliance gezeigt (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem Zustand ent lassen worden. Vor dem Austritt sei eine Betreuung durch die Spitex organisiert worden. Eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei angezeigt (S. 4). 4.4

Die Ärzte des Spitals F.___ informierten mit Austrittsbericht vom 2 4. März 2010 (Urk. 7/191/31-34) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdefüh rers vom 1 5. bis 1 8. März 201 0. D ieser habe sich wegen Bauchschmerzen und einer Bauchumfangszunahme notfallmässig vor gestellt . Die Ärzte diagnostizierten eine Helicobacter

pylori -Gastritis (ED 2010), eine HIV-Infektion (ED 2007), eine mittelschwere Depression mit psychotischer Symptomatik (ED 2007) sowie eine arterielle Hypertonie (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand entlassen worden (S. 3). 4.5

Die Ärzte des C.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten mit Bericht vom 2 5. März 2013 (Urk. 7/191/40-47) die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - HIV- Infektion C/A 3, ED Dezember 2007 - a rterielle Hypertonie - Niereninsuffizienz - Diabetes mellitus - Status nach Kataraktoperation beidseits (anamnestisch) - Status nach Lendenwirbelkörper-Fraktur 1987 (Velounfall) - Adipositas

Zur Behandlung und Kontrolle der HIV-Infektion werde eine vierteljährliche Kontrolle empfohlen (S. 2). 4.6

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte mit Schreiben vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/191/11-13) ein Karpaltunnelsyndrom rechts, eine leichte Schädigung des Nervus

ulnaris rechts am Sulcus, eine Arthrose des Daumengru ndgelenks rechts sowie eine Epik ondylopathie am rechten Ellenbogen, radial stärker als ulnar (S.

1). Für eine radikuläre Störung der Wurzel C7 rechts lägen aktuell weder anam nestische noch klinische Hinweise vor (S. 3). 4.7

Dr. med. H.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte mit Schreiben vom 1 1. April 2013 (Urk. 7/191/17-18) eine Trochlearisparese am rechten Auge auf, wel che die Sehfähigkeit im Alltag einschränke. Die Sehwinkel würden in Abhängigkeit der verschiedenen Blickrichtungen stark abweichen. Dies könne zu Doppelbildern und damit starker Beeinträchtigung im Alltag füh ren. Ferner bestehe eine Keratoconjunc tivitis

sicca

beidseits, links schlechter als rechts (S.

1). 4.8

In einem Bericht der Praxis von Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, signiert von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/191/14-16) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - schnellender Finger Daumen rechts - beginnende Dupuytren- Konktratur

Dig . III und IV rechts sowie Dig . IV und V links - Epicondylitis

radialis

humeri beidseits - Bursitis trochanterica links - atypisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts mit diskreter Sensibilitäts störung - Panvertebralsyndrom - HIV-Infektion, ED Dezember 2007 - insulinpfl ichtiger Diabetes Mellitus Typ II - Adipositas Grad I

Dr. J.___ führte aus, dass aus rheumatologischer Sicht aktuell keine Hinweise für eine entzündlich e rheumatische Grundkrankheit vorlägen . Weiter äusserte er sich zur Behandelbarkeit d er einzelnen Diagnosen . Eine Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht schwer einzuschätzen, da der Beschwerdeführer an diversen behandelbaren Beschwerden leide. In der Summe bestehe trotzdem eine deutliche Einschränkung in der Belastung, so dass die Arbeitsfähigkeit interdis ziplinär zu würdigen sei (S. 2). 4.9

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Weiterbildung in delegierter Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 2. August 2013 (Urk. 7/191/1-4) die nachfolgend gekürzt ange führten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 f.): - d epressive Störungen - teilweise reaktiv wegen den diversen organischen Problemen, in die sem Zusammenhang auch rezidivierende Anpassungsstörungen mit depressiver Stimmung - bereits 2002 als chronisch-depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) „mit ernster Prognose“ beurteilt - Status nach mittelschwerer Depressionsepisode mit psychotischer Symptomatik, ED 2007 - teilweise auch submanische, agitierte Zustandsbilder - m öglicherweise besteht im Rahmen eines leichten organischen Psychosyn droms eine erhöhte Reiz- beziehungsweise Kränkbarkeit im Sinne einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (DMS

301.9 / F60.9) mit einer Tendenz zu r polternde n

Klagsamkeit, Agitiert heit und Logorrhoe - Verdacht auf HIV- Enzephalopathie, ED 2008 - c hronisches CTS rechts mit diskreter Sensibilitätsstörung - l eichte Ulnarisschädigung rechts mit Störungen der Feinmotorik - Schlafapnoesyndrom vom zentralen Typ mit resultierender Tagesmüdig keit, eventuell tei lweise mitbedingt durch eine Lak tatazidose -T endenz - beginnende Polyneuropathie der Extremitäten, ED 2013 - unklare Ataxie vor allem der rechte n obere n Extremität - diverse entzündliche und degenerativ bedingte Weichteilveränderungen, teilweise rezidivierend beziehungsweise chronisch - schnellender Daumen rechts, ED 2013 - leichte Dupuytren -Kontraktur Dig . III und IV rechts, Dig . IV und V links, ED 2013 - Epicondylitis

radialis

humeri

beidseits, ED 2013 - Bursitis trochanterica links, ED 2013 - Daumengrundgelenksarthrose vor allem rechts, ED 2013 - fragliche C7 Wurzel-Kompression bei degenerativen Disci

inte r verteb ralia mit Diskusprotrusion, ED 2013 - chronische posttraumatische Lumbago - HIV- Infekt, insgesamt gut eingestellt mit geringer Viruslast - vermehrte Infektionsneigung - chronische Sinusitis maxillaris links - chronische eosinophile

Rhinosinusitis mit Vocal Cord D ysfunction - latente Troch l earisparese rechts, ED 2002 - Exophorie, ED 1985 - chronische Blepharitis sicca beidseits - leicht reduziertes Hörvermögen

Zudem gab Dr. K.___

metabolische Störungen als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

an (S. 2). Eine Verb esserung sei nicht zu erwarten (S. 3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit m indestens 2007 bis auf weite res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). 4.10

Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Allergo lo gie und klinische Immunologie sowie für Pneumologie, führte im Schreiben vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 7/209/4-7) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Asthma bronchiale (Intrinsic Typ) - chronische eosinophile

Rhinosinusitis (Intrinsic Typ) mit: - Vocal Cord Dysfunction - Status nach dreimaliger Nasenoperation, DD: Polyposis

nasi - Schlafapnoesyndrom (anamnestisch) - CPAP-Intoleranz bei chronischer Rhinitis - HIV-Infektion, antivirale Kombinationstherapie - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig (ED 2011) 4.11

Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirur gie, informierte mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 7/209/1) darüber, dass d er Beschwerdeführer an einem schmerzhaften Spicken des rechten Dau mens leide und zusätzlich Sensibilitätsstörungen vorlägen, wobei elektrogra phisch ein CTS diagnostiziert worden sei. D ie Indikation zur Dekompression der Nerven sei gegeben. Dies auch wegen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus, der die Nerven vulnerabler machen könne. Am Daumen könne eine

Ring band spaltung durchgeführt werden. 4.12

Die Ärzte des C.___, Augenklinik, gaben mit Bericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/209/2-3) nebst diversen allgemeinen Diagnosen die folgenden, gekürzt aufgeführten ophthalmologischen Diagnosen a n (S. 1): - d iskrete, schwer fassbare Störung der Okulomotorik - Pseudophakie (rechts 2012, links 2011) - Keratoconjunctivitis

sicca

In der Untersuchung habe sich weder ein manifestes Schielen noch ein Anhalt für eine Trochlearisparese gezeigt, sondern höchstens eine diskrete und schwer fassbare Störung der Okulomotorik im Sinne von minimaler Adduktions-, Sen kungs

- und Hebungseinschränkung rechts anhand der subjektiven Angaben im Hess-Test. In der Video- Okulographie vom 1 5. Juli 2013 (objektive Messme thode) habe sich kein Hinweis für eine zuvor anhand des Hess-Tests postulierte internukleäre

Ophthalmoplegie gezeigt. Aus rein ophthalmologischer Sicht bestehe bis auf die Sicca -Symptomatik keine feststellbare beziehungsweise rele vante Behinderung. Es werde eine intensive Befeuchtungstherapie mit Tränen ersatzmittel empfohlen (S. 2). 4.13

Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiolo gie, informierte mit Schreiben vom 4. März 201 4 (Urk. 7/217) über die erfolgte 24- Stunden Blutdruckmessung, welche eine knapp genügend eingestellte arteri elle Hypertonie dokumentiert habe. Aufgrund der Kurzatmigkeit sei eine puls oxymetrische Sauerstoffsättigung erfolgt, welche eine auffallend niedrige, aber noch im Grenzbereich liegende Sauerstoffsättigung von 94 % gezeigt habe. Die nur kursorisch durchgeführte Echokardiographie habe eine trotz verordneter Betablockade auffallende hyperdyname, homogene Kontraktilität des linken Ventrikels mit entsprechender, überdurchschnittlicher Auswurffraktion gezeigt. Relevante Klappenveränderungen hätten nicht vorgelegen (S. 2). 4.14

Im März 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärzte der

Z.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter erstatteten ihr Gutacht en am 2 0. Mai 2014 (Urk. 7/210) und kamen dabei zum Schluss, dass aufgrund einer arteriellen Hypertonie (unzureichend therapiert), einer

hypertensiven Herzkrankheit mit Zeichen der Rechtsherzinsuffizienz sowie einer Adipositas körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. In der angestammten sowie jedweder ver gleichbaren Tätigkeit ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 45 f.

Ziff. 3): - Diabetes mellitus Typ II, aktenkundig keine Retinopathie - chronische leichtgradige Niereninsuffizienz - HIV-Positivität, ED 2007, unter antiretroviraler Therapie, kein Anhalt für AIDS - Asthma bronchiale

Die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne als seit der Wirbelkör perfraktur (1987) auf Dauer bestehend angesehen werden. Die derzeit schwere körperliche Arbeiten zusätzlich limitierenden Diagnosen seien retrospektiv nicht zeitlich oder quantifizierend eingrenzbar. Durch eine Gewichtsreduktion sei eine langfristige Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder auch in einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit zu erwarten (S. 46 f. Ziff. 6.2-6.3).

In der internistischen Untersuchung habe d er Beschwerdeführer vorrangig über diffuse Ganzkörperbeschwerden, bei Nachfrage mit spinaler Betonung, geklagt. Im klinischen Eindruck habe der Beschwerdeführer nicht namhaft schmerzbe einträchtigt gewirkt. Die Adipositas stelle sowohl im Rahmen des metabolischen Syndroms als auch für den Bewegungsapparat einen Risikofaktor dar und sollte mittels Ernährungsberatung und Steigerung der körperlichen Aktivität reduziert werden. Der Diabetes mellitus scheine unter aktueller Therapie gut eingestellt zu sein. Der unzureichend eingestellte Blutdruck sowie die Zeichen der rechtsfüh renden Herzinsuffizienz würden aus internistischer Sicht eine qualitative Minde rung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten begründen. Der aktuelle Befund, die Anamnese sowie die Aktendaten würden darüber hin aus keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) für körperlich leichte Arbeiten in einem Pensum und Rende ment von 100 %

sprechen würden (S. 25 f. Ziff. 2.1.4).

In der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer chronische Nackenschmerzen beschrieben, die entlang des gesamten Rückens bis zur linken Hüfte sowie dem linken lateralen Ober- und Unterschenkel ausstrahlen würden. Des Weiteren habe er nächtliche Muskelkrämpfe im Bereich der Zehen, Gelenk schmerzen sowie ein Schnappen de r Fingergelenke II bis IV rechts und ein Asthma bronchiale beklagt (S. 26 f. Ziff. 2.2.1). Nach der neurologischen Befundaufnahme (S. 28 ff. Ziff. 2.2.2) hielt der Gutachter fest, dass kein ausrei chender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Ner vensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen bestehe (S.

31 Ziff. 2.2.3). Im klinischen Befund habe sich kein hinreichendes Korrelat für die genannten Beschwerden gefunden. Insbesondere sei en die spontane Beweglich keit und Mobilität des Kopfes beziehungsweise der Halswirbelsäule sowie der übrigen spinalen Abschnitte frei und ungehindert gewesen. Ein namhaftes Ver tebralsyndrom habe sich nicht objektivieren lassen. Auch der weitere Befund spreche gegen eine Läsion nervaler Strukturen. Für eine diabetische Polyneuro pathie oder ein namhaftes Engpasssyndrom von Einzelnerven fänden sich ebenfalls keine Hinweise. Auffällig sei eine grobe Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzintensität und Bewegungseinschränkung einerseits gegenüber der in der klinischen Beobachtung zu erhebenden freien und unge hinderten Mobilität sowie dem fehlenden klinischen Eindruck einer wesentli chen Schmerzbeeinträchtigung andererseits gewesen. Auf neurologischem Gebiet sei keine Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu objektivieren gewesen. Dementsprechend sei per sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 31 f. Ziff. 2.2.4).

In der psychiatrischen Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen gefunden werden können . Der Beschwerdeführer sei voll orientiert und das Lang- sowie Kurzzeitgedächtnis seien intakt gewesen. D ie Konzentration und Aufmerksamkeit sei unauffällig gewesen. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit gewesen . Der Beschwerdeführer habe Befürchtungen bezüglich seiner Gesundheitssituation geschildert. Klinische Ängste, phobisches Verhalten oder Panikattacken hätten sich nicht explorieren lassen. Es werde ein Vermeidungsverhalten im Sinne eines sozialen Rückzugs geschildert. Zwangsgedanken, -impulse oder – handlungen bestünden nicht. Es lägen auch keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen oder für Halluzinatio nen vor. Die Stimmung wirke dysphorisch, missmutig bis moros, aber nicht depressiv. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht wesentlich einge schränkt. Der Antrieb wirke leichtgradig gesteigert. Es lägen keine Anhalts punkte für Suizidgedanken vor (S. 36 f. Ziff. 2.3.2). Der Beschwerdeführer habe vorrangig somatische Beschwerden beklagt. Eigenständige psychische Beein trächtigungen seien nicht vorgetragen worden. Er sei in den Jahren 2008 und 2011 phasenweise depressiv und in der Folge auch in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Ein überdauerndes psychiatrisches Leiden sei weder aktenkundig noch anhand des hiesigen Befunds hinreichend wahrscheinlich. Der aktuelle Befund weise keine wesentliche Depressivität aus. Eine eigenstän dige Erkrankung aus dem bipolaren Formenkreis sei a ls allenfalls möglich anzusehen, angesichts des aktuellen Befunds allerdings nicht evident. Es liege kein hinreichender Anhalt für eine aktuelle psychiatrische Erkrankung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aktenkundig sei eine mögliche rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33), DD bipolare Störung, derzeit remittiert. Es liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, da eine nam hafte Schmerzbeeinträchtigung nicht evident und ein ungelöster seelischer Konflikt anamnestisch nicht zu erkennen gewesen sei (S. 38 f. Ziff.

E. 2.3.3 und Ziff. 2.3.4). 4.15

Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Ärzte der O.___ vom 1 7. November 2014 (Urk.

10) führte folgende Diagnosen auf (S. 1): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Haltungszerfall, muskuläre Dekonditionierung - funktionelle Instabilität - DD: fibromyalgieformes Geschehen - Diabetes mellitus Typ II, insulinbedürftig, beginnende Polyneuropathie an den oberen und unteren Extremitäten - Adipositas per magna - anamnestisch koronare und hypertensive Herzkrankheit, aktuell knapp kompensiert - anamnestisch Asthma bronchiale, DD: Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease (COPD) - Infektion mit HIV

Aufgrund der Polymorbidität des Beschwerdeführers sei das Durchführen von Sport limitiert. Klinisch finde sich ein muskulär stark dekonditionierter Beschwerdeführer, der aufgrund des grossen Pannus in deutlich er Rücklage stehen müsse. Dies führe zu einer Überbelastung der lumbalen Strukturen (S. 3). 4.16

Am 1 5. August 2015 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den behandelnden Hausarzt Dr. K.___ (Urk. 3/3/3-4). Es liege ein starker Hinweis auf das Bestehen einer hirnorganischen Problematik vor, allenfalls passend zum Vorliegen einer HIV- Enzephalopathie (S. 2). Mit Bericht vom 1 7. August 2015 (Urk. 13/2) führte Dr. K.___

sodann seine Gründe für die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beurteilung durch die Z.___ auf und hielt schlussfolgernd fest, dass aus seiner Sicht zusammenfassend eine 100%ige Rente unumgänglich sei (S. 18). 4.17

Dr. med. P.___, Facharzt für Pneumologie, Spital Q.___, diagnos tizierte mit Bericht vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 13/4) ein Adipositas-Hypoventilations-Syndrom, ein schweres gemischtes Schlafapnoe-/ Hypopnoe - Syndrom, eine nicht organische Insomnie aufgrund Schmerztriggerung sowie ein mittelschweres Restless - Legs -Syndrom. Aufgrund der atemassoziierten Schlaf störung werde regelmässig eine APAP-Gerätetherapie angewandt, wodurch sich der Apnoe-/ Hypopnoe -Index habe normalisieren können. Zudem erfolge eine Heimtherapie mit Sauerstoff, welche ebenfalls gut angewandt werde. Unter dieser Therapie zeige sich eine adäquate Sauerstoffsättigung. Eine Arbeitsfähig keit aus pneumologischer Sicht sei sicherlich deutlich eingeschränkt. Das Aus mass der Einschränkung könne mittels Spiroergometrie quantifiziert werden. 4.18

Prof. Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardi ologie, S.___, informierte mit Bericht vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 13/6) darüber, dass zu Hause zirka 70 % der Blutdruck werte im normotenen Bereich gemessen worden seien, nachdem Anfang Okto ber die antihypertensive Behandlung modifiziert worden sei. Die am 2 2. Oktober 2015 durchgeführte Langzeitblutdruckmessung habe allerdings ein nach wie vor hypertensives Blutdruckprofil dokumentiert (S. 1 f.). 5. 5.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Z.___ (vorstehend E. 4.10) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Auch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),

Dr. med. T.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrer Stel lungnahme vom 2 6. Mai 2014 darauf ab (vgl. Urk. 7/218 S. 6).

Der Beschwer deführer ist demnach in einer körperlich leichten, wechsel be las ten den oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist seit jeher aus gewie sen. Das hiesige Gericht liess im Jahr 2002 lediglich offen, ob aufgrund einer Verschlechterung nur noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit pri märer Bildschirmar beit

hielt das hiesige Gericht indessen bereits

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. vorstehend E. 3.1). Da dem Gutachten der Z.___ keine diesbezügli che gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen ist, handelt es sich bei der gut achterlichen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, wel che vorliegend unbeachtlich ist (vorstehend E. 1.4) . Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes liegt jedenfalls nicht vor. 5.2

Seit der letztmaligen materiellen Beurteilung sind in somatischer Hinsicht einige Beschwerden beziehungsweise Diagnosen hinzugekommen. Es ergeben sich allerdings keine Hinweise darauf, dass sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken.

Insbesondere finden sich aus rheumatologischer Sicht aktuell keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Grundkrankheit und es handelt sich ferner um behandelbare Beschwerden (Urk. 7/191/14-16 S. 2, Urk. 7/209/2-3 S. 2). A us ophthalmologi scher Sicht wurde keine relevante Behinderung fest gestellt (Urk. 7/209/2-3 S. 2). Für eine Polyneuropathie fanden sich bei der neurologischen Begutachtung keine Hinweise (Urk. 7/210 S. 31). Die diagnostizierte HIV-Infektion ohne Hin weise auf AIDS ist gut eingestellt und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/210 S. 46). Für eine beginnende dementielle Erkrankung fanden sich bei der Begutachtung keine objektiven Hinweise. Sowohl in der neurologischen als auch in der psychiatrischen Teilbegutachtung wurde bei der Befundauf nahme festgehalten, dass die Merkfähigkeit sowie das Lang- und Kurzzeitge dächtnis intakt seien. Die Konzentration sei unauffällig. Der Beschwerdeführer könne Lebensdaten mühelos wiedergeben. Eine HIV-Manifestation am Hirn sei weder jemals nachgewiesen noch wahrscheinlich gemacht worden (Urk. 7/210 S. 30, S. 36 f., S. 43). Der von den Ärzten der E.___ geäusserte Verdacht auf eine HIV-assoziierte Enzephalopathie (Urk. 7/191/7-10 S. 1) konnte demnach nicht erhärtet werden; zumal die se

selber festhielt en, dass die von ih nen erhobenen Befunde sich grenzwertig noch als leichte kog nitive Stö rung interpretieren lie ssen (S. 3).

Aus psychiatrischer Sicht ist zwar eine vorübergehende Verschlechterung mit stationärer Hospitalisation aktenkundig. Aufgrund der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/210 S. 36 f.) wird im psychiatrischen Teilgutachten der Z.___

indessen nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass aktuell kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 7/210 S. 38 f.).

Die früher durch Dr. B.___ diagnostizierte Dysthymie wurde vom hiesigen Gericht bereits mit Urteil vom 1 2. Januar 2005 als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Urk. 7/146 S. 10) . Nachdem der Beschwerdeführer aus der stationären Hospitalisation entlassen worden ist, erfolgte bis April 2013 eine Betreuung durch die Spitex (Urk. 7/230). Für die Zeit danach ist den Akten kein Hinweis für eine psychiatrische Therapie zu ent nehmen. Eine ambulante psychiatrische Behandlung fand auch vor der statio nären Hospitalisation noch nie statt, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Jahren psychische Beschwerden beklagt. Ebenfalls nimmt der Beschwerdeführer keine antidepressiven Medikamente

mehr zu sich, da diese nach eigenen Anga ben eine „chemische Kastration“ bewirken würden . Die Antidepressiva seien ihm durch den Hausarzt verschrieben worden (Urk. 7/210 S. 33 f.). Der Umstand, dass eine psychiatrische Behandlung und Medikation gänzlich unter bleibt, lässt den geltend gemachten andauernden Leidensdruck des Beschwer deführers als fraglich erscheinen. Der Beschwerdeführer gab a uch an, dass er noch einen kleinen Bekanntenkreis unterhalte, familiäre Kontakte hingegen selten seien . Er schaue fern und gehe spazieren. Auch fahre er mit dem Elektro velo zum See hinunter und gehe dort etwas spazieren. Ferien habe er zuletzt Anfang des Jahres in U.___ gemacht (S. 36). Ein vollständiger sozialer Rück zug lässt sich daraus nicht ableiten.

Das hiesige Gericht wies den Beschwerdeführer

sodann bereits im Urteil vom 1 2. Januar 2005 darauf hin, dass er gehalten wäre, in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zuerst seinen Beitrag dazu zu leisten, das Problem therapeutisch anzugehen, bevor er darauf verfalle, daraus zusätzli che Leistungsansprüche ableiten zu wollen (Urk. 7/146 S. 10 Ziff. 5.2). Hierauf ist erneut zu verweisen. Mit Blick auf die im Gutachten erhobene Befundauf nahme

sowie den Umstand, dass weder eine Therapie noch eine antidepressive Medikation erfolgt, erscheint die g utachterliche Einschätzung als plausibel und nachvollziehbar, weshalb keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 5. 3

Die dem Gutachten der Z.___ entgegenstehenden Arztberichte des behandeln den Hausarztes Dr. K.___

(vorstehend E. 4.9, E. 4.16) vermögen sodann keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versiche rungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den ein schlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auf trags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfah rungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Die Tatsache, dass Dr. K.___ in de m im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht eine vollständige Berentung empfahl und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer minderqualifizierte Tätigkeiten nicht zumutbar und nicht zu finden seien (vgl. Urk. 13/2 S. 18),

lässt zudem fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche gewisse Distanz gegeben ist; zumal es sich dabei um Rechtsfragen handelt, welche bei der ärztlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen sind. 5.4

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, d ie Begutachtung durch die Z.___ sei nicht objektiv erfolgt und es habe keine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden (Urk. 1 S. 6 ff.), so ergeben sich hierfür keine Hin weise, insbesondere auch nicht auf eine verbale Auseinandersetzung, welche eine objektive Begutachtung allenfalls erschwert hätte . Im Gutachten sind die wesentlichen Vorb erichte kursorisch aufgeführt und waren demnach den Gutachtern bekannt (Urk. 7/210 S. 2-S.21). Des Weiteren lässt die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte kurze Untersuchungsdauer der psychiat rischen Begutachtung von nur einer Stunde (Urk. 1 S. 8) ebenfalls keine Zweifel am Gutachten aufkommen. Der zeitliche Aufwand muss zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungs dauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_3 52/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4). 5. 5

Da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2 5. September 2014 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b), sind die im Beschwerdeverfahren nachgereichte n Berichte (vorstehend E. 4.15-4.18) für das vorliegende Verfahren unbeachtlich und grundsätzlich Gegenstand einer allfälligen neuen Verfügung . Von den eventuell beantragten weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 11) kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) abgesehen werden. 5. 6

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht anspruchserheblich verän dert hat. Mithin ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körper lich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiter hin 100 % beträgt. Bereits im Jahr 2002 hielt das hiesige Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit besser verwerten könne als in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/83 S. 10). Sodann ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführe r auch nicht geltend gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirkungen

massge blich verändert hätten.

Dem Beschwerdeführer ist es demnach weiterhin zuzu muten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Walter Schumacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe n vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9) sowie 4. November 2015 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer weitere Bericht e (Urk.

E. 10 , Urk. 13/1-6) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2014 respektive 5. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde n (Urk.

E. 11 , Urk.

E. 14 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Was die zeitliche Vergleichsbasis bei wiederholten Neuanmeldungen betrifft, so reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischen zeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ers ten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben all fällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsv erweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessu alen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c) bei einer weiteren Neuanmeldung ent gegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01076 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

10. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Walter Schumacher SSW Rechtsanwälte Usteristrasse 19, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1953, war seit dem 1. Oktober 1977 als Konstrukteur bei der heutigen Y.___ beschäftigt (Urk. 7/9), als er sich am 6. April 2000 wegen der gesundheitlichen Folgen eines im Juni 1987 erlittenen Ver kehrsu nfalls bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische u nd erwerblich e Situation (Urk. 7/6- 9) ab und

zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA; Urk. 7/12, Urk. 7/18 -19) bei .

Die se richtet dem Versicherten seit dem 1. September 2001

ausgehend von eine r Erwerbsunfähigkeit von 30 % eine Rente aus (Urk. 7/78, Urk. 7/106, Urk. 7/141, Urk. 7/147, Urk. 7/160).

Mit Verfügung vom 1 3. September 2000 (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle das Begeh ren des Versicherten um medizinische Massnahmen ab. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 6. November 2000 (Urk. 7/40) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die dagegen vom Versi cherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 7. März 2002 (Urk. 7/83; Verfahren Nr. IV.2000.00753) abgewiesen, wogegen der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht erhob. Zudem reichte d er Versi cherte am 2 6. April 2002 vorsorglich ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 7/84), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2002 (Urk. 7/96) ab wies, da das Verfahren zurzeit noch hängig und das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten sei . Mit Urteil vom 8. Januar 2003 (Urk. 7/97, Ver fahren Nr. I 280/02) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Versicherten schliesslich ab. 1.2

Am 6. März 2003 beantragte der Versicherte sodann, es sei

– nachdem das Urteil des Bundesgerichts nun vorliege - die R entenfrage neu zu prüfen (Urk. 7/100). Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2003 (Urk. 7/109) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, wogegen der Versicherte am 2 9. August 2003 Einsprache erhob (Urk. 7/114). Die gegen den darauf erlasse nen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/123) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1 2. Januar 2005 (Urk. 7/146; V erfahren Nr. IV.2004.00087) ab. 1.3

Am 8. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/155). Mit Schreiben vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 7/159) teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse seit Erlass der letzten Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte ihn auf, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. M it Vorbescheid vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/174) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten . Nach dem am 3. April 2013 zwischen den Parteien ein Standortgespräch

stattgefunden hat te (Urk. 7/180),

erklärte die IV-Stelle den erlassenen Vorbescheid als hinfällig (Urk. 7/182), leitete die materielle Prüfung des Gesuchs ein und klärte in der Folge die medizinische Situation (Urk. 7/191, Urk. 7/209, Urk. 7/217) ab, wobei sie insbesondere ein polydiszipli näres Gutachten veranlasste, welches von den Ärzten der Z.___ am 2 0. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/210).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/216, 7/ 219, Urk. 7/ 223, Urk. 7/225, Urk. 7/232) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. September 2014 (Urk. 7/235 = Urk. 2)

einen Rentenanspruch des Versicher ten . 2.

Der Versicherte erhob am 1 7. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihm sodann auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache zur Einholung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, S. 11). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 8. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe n vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9) sowie 4. November 2015 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer weitere Bericht e (Urk. 10, Urk. 13/1-6) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2014 respektive 5. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde n (Urk. 11, Urk. 14). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Was die zeitliche Vergleichsbasis bei wiederholten Neuanmeldungen betrifft, so reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischen zeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ers ten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben all fällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsv erweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessu alen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c) bei einer weiteren Neuanmeldung ent gegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Diagnosen oder Ein schränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderen körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Täti gkeit einschränken würden . Eine Ver schlechterung de s Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwe rdeführer den Standpunkt (Urk. 1), seine gesundheitliche Situation habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Der Bericht des behandelnden Hausarztes zeige, dass unter Berücksichtigung von körperlichen und psychischen Beschwerden seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 10 0 % vorliege . Aufgrund der psychische n Komponente, welche sich in den letzten Jahren verstärkt habe, sei er rund fünf Monate in stationärer Behand lung gewe sen . Er sei in deutlich gebessertem, aber nicht geheiltem Zustand entlassen worden (S. 4). Der Krankheitsverlauf zeige, dass eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorhanden sei, welche auch die Arbeitsfä higkeit beeinträchtige. Zudem lägen weitere Arztberichte betreffend die multip len gesundheitlichen Beschwerden vor (S. 5 f.). Auf das Gutachten der Z.___

könne hingegen nicht abgestellt werden . Sowohl in der internistischen als auch in der neurologischen Untersuchung sei keine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Arztberichten erfolgt und in der neurologischen Untersuchung sei es zudem zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Auch in der psy chiatrischen Untersuchung habe

k eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten

sta t t gefunden (S. 6 ff.). Das Gutachten der Z.___

habe pauschal allen anderen Berichten und Gutachten die notwendig e fachliche medizinische Qualität abgesprochen. Das G utachten der Z.___

sei nicht objektiv. Ausserdem sei bloss eine summarische oberflächliche Abklärung erfolgt. Es sei allgemein bekannt, dass bei der Gutachten serstellung

die notwendige Zeit für die entspre chenden Abklärungen fehle. Es sei ihm deshalb eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Einholung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 10 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 (Urk. 7/155) eingetreten, weshalb sich das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 1 S. 2

Ziff. 1)

als hinfällig erweist . Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und, ob dem Beschwerdeführer infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt . 3. 3.1

Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 2 7. März 2002 (Urk. 7/83; Verfahren Nr. IV.2000.00753) fest, dass die erhobenen Befunde in somatischer Hinsicht aktenkundig und im Wesentlichen unbestritten seien. In psychischer Hinsicht sei gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, kein psychisches Leiden mit Krankheitswert aus gewiesen (S. 10). Das Gericht erachtete somit folgende Diagnosen als gegeben (S. 7 ff.): - geringe langgezogene linkskonvexe Brustwirbelsäulen- und Lendenwir belsäulen-Skoliosierung - lumbovertebrales Schmerzsyndrom des ersten Lendenwirbelkörpers - chronische Rhino -Sinusitis - endoskopische Eröffnung des vorderen und mittleren Etmoids links - radikuläres, zervikales Reizsyndrom C7/8 rechts bei leichter Spondylose und Spondylarthrose C5-7 - arterielle Hypertonie - Quecksilberbelastung - leichtgradige degenerative Veränderung der unteren Halswirbelsäule und Parästhesien

Das Gericht ging weiter davon aus, dass in der ursprünglichen Tätigkeit als Kon strukteur mit primärer Bildschirmarbeit ab zirka Anfang Mai 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da d er Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich besser verwerten könne, sei ein Berufswechsel angezeigt. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 10). Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit Sommer 2000 dahingehend verschlechtert habe, dass in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit nur noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, liess das Gericht offen, da auch in diesem Fall kein Rentenan spruch bestünde. Es ergebe sich maximal ein Invaliditätsgrad von 37.9 % (S. 11, S. 14). 3.2

Die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Januar 2005 (Urk. 7/146; Verfahren Nr. IV.2004.00087). Zwar ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 5. Juli 2003 (Urk. 7/109) und anschliessendem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/123) auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers v om 6. März 2003 (Urk. 7/100) nicht e ingetreten, doch hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass entgegen dem Wortlaut der Verfügung mittlerweile auch die materielle Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs strittig sei. Es rechtfertige sich deshalb, vorab die Frage zu prüfen, ob eine allfällige Änderung anspruchs erheblich s ei (Urk. 7/146 S. 4 Ziff. 2.2).

Zur Beurteilung des damals aktuellen Gesundheitszustandes lagen dem

Gericht ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 2. Februar 2002 sowie ein Bericht der Ärzte der Augenklinik des C.___ vom 5. März 2002 vor . Das Gericht kam zum Schluss, dass die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) leide und daher in sei ner Arbeitsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt sei (S. 7 f.), nicht zu überzeugen vermöge, soweit sie als lediglich unterschiedliche Würdigung des gleichen Sachverhalts nicht ohnehin unbeachtlich bleiben müsse (S. 10). Weiter kam das Gericht zur Ansicht, dass vollumfänglich auf die zutreffenden ophtalmologi schen Abklärungen abgestellt werden könne, wo nach eine Trochlearisparese rechts bei einer Läsion des Nervus

trochlearis sowie eine chronische Blepharitis mit Sicca -Symptomatik beidseits diagnostiziert worden sei en . Die Trochlearis parese

ergebe lediglich eine Einschränk ung beim perspektivischen Sehen, was die – insbesondere gelegentliche – Arbeit am Bildschirm in keiner Weise aus schlies se. Der Blepharitis könne mit Lidrandhygiene und geeigneter Behandlung begegnet werden. Auch daraus lasse sich keine Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit ableiten. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorl a g (S. 8, S. 10 f.). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgende n, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Mit Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 7/191/21-25) führten die Ärzte der D.___ als Diagnosen einen Verdacht auf ein zentrales Schlafapno e syndrom, einen Bruxismus, eine chronische Lumbalgie seit einem Unfall im Jahr e 1987 sowie eine arterielle Hypertonie auf. Die Einleitung einer nasalen continuous positive airway

pressure (CPAP) -Therapie sei vom Beschwerdeführer schlecht toleriert worden. Diese habe ihn gestört un d er habe kaum schlafen können, weshalb von einer solchen Therapie

abgesehen werde (S. 1). 4.3

Die Ärzte der E.___ informierten im Austrittsbericht vom 2 8. April 2008 (Urk. 7/191/7-10) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdefüh rers vom 2 1. Januar bis 3 0. April 200 8. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vom 3. Dezember 2007 bis 1 6. Januar 2008 in stationärer Behandlung befunden und sei nun freiwillig zur Weiterbehandlung einer schweren depressiven Epi sode zugewiesen worden . Als Diagnosen führten die Ärzte F olgendes a uf (S. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3) - Differentialdiagnose (DD): organische depressiv-psychotische Störung (ICD-10 F06.32) - HIV-Infektion (E rstdiagnose, E D, Dezember 2007) mit sch werer zellulärer Immunschwäche - Verdacht auf HIV-assoziierte

Enzephalopathie (ICD-10 B22.0 bezie hungsweise F02.4) - primärer Hyperparathyreoidismus (ED 1 8. Januar 2008) - kompletter Rechtsschenkelblock - fungale Sinusitis maxillaris - Anämie

Nachdem der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung anfangs sehr ablehnend gegenüb ergestanden sei, habe sich mit der V e rbe sserung der Sympto matik auch eine zunehmende Krankheitseinsicht und Compliance gezeigt (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem Zustand ent lassen worden. Vor dem Austritt sei eine Betreuung durch die Spitex organisiert worden. Eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei angezeigt (S. 4). 4.4

Die Ärzte des Spitals F.___ informierten mit Austrittsbericht vom 2 4. März 2010 (Urk. 7/191/31-34) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdefüh rers vom 1 5. bis 1 8. März 201 0. D ieser habe sich wegen Bauchschmerzen und einer Bauchumfangszunahme notfallmässig vor gestellt . Die Ärzte diagnostizierten eine Helicobacter

pylori -Gastritis (ED 2010), eine HIV-Infektion (ED 2007), eine mittelschwere Depression mit psychotischer Symptomatik (ED 2007) sowie eine arterielle Hypertonie (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand entlassen worden (S. 3). 4.5

Die Ärzte des C.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten mit Bericht vom 2 5. März 2013 (Urk. 7/191/40-47) die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - HIV- Infektion C/A 3, ED Dezember 2007 - a rterielle Hypertonie - Niereninsuffizienz - Diabetes mellitus - Status nach Kataraktoperation beidseits (anamnestisch) - Status nach Lendenwirbelkörper-Fraktur 1987 (Velounfall) - Adipositas

Zur Behandlung und Kontrolle der HIV-Infektion werde eine vierteljährliche Kontrolle empfohlen (S. 2). 4.6

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte mit Schreiben vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/191/11-13) ein Karpaltunnelsyndrom rechts, eine leichte Schädigung des Nervus

ulnaris rechts am Sulcus, eine Arthrose des Daumengru ndgelenks rechts sowie eine Epik ondylopathie am rechten Ellenbogen, radial stärker als ulnar (S.

1). Für eine radikuläre Störung der Wurzel C7 rechts lägen aktuell weder anam nestische noch klinische Hinweise vor (S. 3). 4.7

Dr. med. H.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte mit Schreiben vom 1 1. April 2013 (Urk. 7/191/17-18) eine Trochlearisparese am rechten Auge auf, wel che die Sehfähigkeit im Alltag einschränke. Die Sehwinkel würden in Abhängigkeit der verschiedenen Blickrichtungen stark abweichen. Dies könne zu Doppelbildern und damit starker Beeinträchtigung im Alltag füh ren. Ferner bestehe eine Keratoconjunc tivitis

sicca

beidseits, links schlechter als rechts (S.

1). 4.8

In einem Bericht der Praxis von Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, signiert von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/191/14-16) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - schnellender Finger Daumen rechts - beginnende Dupuytren- Konktratur

Dig . III und IV rechts sowie Dig . IV und V links - Epicondylitis

radialis

humeri beidseits - Bursitis trochanterica links - atypisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts mit diskreter Sensibilitäts störung - Panvertebralsyndrom - HIV-Infektion, ED Dezember 2007 - insulinpfl ichtiger Diabetes Mellitus Typ II - Adipositas Grad I

Dr. J.___ führte aus, dass aus rheumatologischer Sicht aktuell keine Hinweise für eine entzündlich e rheumatische Grundkrankheit vorlägen . Weiter äusserte er sich zur Behandelbarkeit d er einzelnen Diagnosen . Eine Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht schwer einzuschätzen, da der Beschwerdeführer an diversen behandelbaren Beschwerden leide. In der Summe bestehe trotzdem eine deutliche Einschränkung in der Belastung, so dass die Arbeitsfähigkeit interdis ziplinär zu würdigen sei (S. 2). 4.9

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Weiterbildung in delegierter Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 2. August 2013 (Urk. 7/191/1-4) die nachfolgend gekürzt ange führten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 f.): - d epressive Störungen - teilweise reaktiv wegen den diversen organischen Problemen, in die sem Zusammenhang auch rezidivierende Anpassungsstörungen mit depressiver Stimmung - bereits 2002 als chronisch-depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) „mit ernster Prognose“ beurteilt - Status nach mittelschwerer Depressionsepisode mit psychotischer Symptomatik, ED 2007 - teilweise auch submanische, agitierte Zustandsbilder - m öglicherweise besteht im Rahmen eines leichten organischen Psychosyn droms eine erhöhte Reiz- beziehungsweise Kränkbarkeit im Sinne einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (DMS

301.9 / F60.9) mit einer Tendenz zu r polternde n

Klagsamkeit, Agitiert heit und Logorrhoe - Verdacht auf HIV- Enzephalopathie, ED 2008 - c hronisches CTS rechts mit diskreter Sensibilitätsstörung - l eichte Ulnarisschädigung rechts mit Störungen der Feinmotorik - Schlafapnoesyndrom vom zentralen Typ mit resultierender Tagesmüdig keit, eventuell tei lweise mitbedingt durch eine Lak tatazidose -T endenz - beginnende Polyneuropathie der Extremitäten, ED 2013 - unklare Ataxie vor allem der rechte n obere n Extremität - diverse entzündliche und degenerativ bedingte Weichteilveränderungen, teilweise rezidivierend beziehungsweise chronisch - schnellender Daumen rechts, ED 2013 - leichte Dupuytren -Kontraktur Dig . III und IV rechts, Dig . IV und V links, ED 2013 - Epicondylitis

radialis

humeri

beidseits, ED 2013 - Bursitis trochanterica links, ED 2013 - Daumengrundgelenksarthrose vor allem rechts, ED 2013 - fragliche C7 Wurzel-Kompression bei degenerativen Disci

inte r verteb ralia mit Diskusprotrusion, ED 2013 - chronische posttraumatische Lumbago - HIV- Infekt, insgesamt gut eingestellt mit geringer Viruslast - vermehrte Infektionsneigung - chronische Sinusitis maxillaris links - chronische eosinophile

Rhinosinusitis mit Vocal Cord D ysfunction - latente Troch l earisparese rechts, ED 2002 - Exophorie, ED 1985 - chronische Blepharitis sicca beidseits - leicht reduziertes Hörvermögen

Zudem gab Dr. K.___

metabolische Störungen als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

an (S. 2). Eine Verb esserung sei nicht zu erwarten (S. 3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit m indestens 2007 bis auf weite res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). 4.10

Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Allergo lo gie und klinische Immunologie sowie für Pneumologie, führte im Schreiben vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 7/209/4-7) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Asthma bronchiale (Intrinsic Typ) - chronische eosinophile

Rhinosinusitis (Intrinsic Typ) mit: - Vocal Cord Dysfunction - Status nach dreimaliger Nasenoperation, DD: Polyposis

nasi - Schlafapnoesyndrom (anamnestisch) - CPAP-Intoleranz bei chronischer Rhinitis - HIV-Infektion, antivirale Kombinationstherapie - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig (ED 2011) 4.11

Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirur gie, informierte mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 7/209/1) darüber, dass d er Beschwerdeführer an einem schmerzhaften Spicken des rechten Dau mens leide und zusätzlich Sensibilitätsstörungen vorlägen, wobei elektrogra phisch ein CTS diagnostiziert worden sei. D ie Indikation zur Dekompression der Nerven sei gegeben. Dies auch wegen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus, der die Nerven vulnerabler machen könne. Am Daumen könne eine

Ring band spaltung durchgeführt werden. 4.12

Die Ärzte des C.___, Augenklinik, gaben mit Bericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/209/2-3) nebst diversen allgemeinen Diagnosen die folgenden, gekürzt aufgeführten ophthalmologischen Diagnosen a n (S. 1): - d iskrete, schwer fassbare Störung der Okulomotorik - Pseudophakie (rechts 2012, links 2011) - Keratoconjunctivitis

sicca

In der Untersuchung habe sich weder ein manifestes Schielen noch ein Anhalt für eine Trochlearisparese gezeigt, sondern höchstens eine diskrete und schwer fassbare Störung der Okulomotorik im Sinne von minimaler Adduktions-, Sen kungs

- und Hebungseinschränkung rechts anhand der subjektiven Angaben im Hess-Test. In der Video- Okulographie vom 1 5. Juli 2013 (objektive Messme thode) habe sich kein Hinweis für eine zuvor anhand des Hess-Tests postulierte internukleäre

Ophthalmoplegie gezeigt. Aus rein ophthalmologischer Sicht bestehe bis auf die Sicca -Symptomatik keine feststellbare beziehungsweise rele vante Behinderung. Es werde eine intensive Befeuchtungstherapie mit Tränen ersatzmittel empfohlen (S. 2). 4.13

Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiolo gie, informierte mit Schreiben vom 4. März 201 4 (Urk. 7/217) über die erfolgte 24- Stunden Blutdruckmessung, welche eine knapp genügend eingestellte arteri elle Hypertonie dokumentiert habe. Aufgrund der Kurzatmigkeit sei eine puls oxymetrische Sauerstoffsättigung erfolgt, welche eine auffallend niedrige, aber noch im Grenzbereich liegende Sauerstoffsättigung von 94 % gezeigt habe. Die nur kursorisch durchgeführte Echokardiographie habe eine trotz verordneter Betablockade auffallende hyperdyname, homogene Kontraktilität des linken Ventrikels mit entsprechender, überdurchschnittlicher Auswurffraktion gezeigt. Relevante Klappenveränderungen hätten nicht vorgelegen (S. 2). 4.14

Im März 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärzte der

Z.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter erstatteten ihr Gutacht en am 2 0. Mai 2014 (Urk. 7/210) und kamen dabei zum Schluss, dass aufgrund einer arteriellen Hypertonie (unzureichend therapiert), einer

hypertensiven Herzkrankheit mit Zeichen der Rechtsherzinsuffizienz sowie einer Adipositas körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. In der angestammten sowie jedweder ver gleichbaren Tätigkeit ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 45 f.

Ziff. 3): - Diabetes mellitus Typ II, aktenkundig keine Retinopathie - chronische leichtgradige Niereninsuffizienz - HIV-Positivität, ED 2007, unter antiretroviraler Therapie, kein Anhalt für AIDS - Asthma bronchiale

Die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne als seit der Wirbelkör perfraktur (1987) auf Dauer bestehend angesehen werden. Die derzeit schwere körperliche Arbeiten zusätzlich limitierenden Diagnosen seien retrospektiv nicht zeitlich oder quantifizierend eingrenzbar. Durch eine Gewichtsreduktion sei eine langfristige Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder auch in einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit zu erwarten (S. 46 f. Ziff. 6.2-6.3).

In der internistischen Untersuchung habe d er Beschwerdeführer vorrangig über diffuse Ganzkörperbeschwerden, bei Nachfrage mit spinaler Betonung, geklagt. Im klinischen Eindruck habe der Beschwerdeführer nicht namhaft schmerzbe einträchtigt gewirkt. Die Adipositas stelle sowohl im Rahmen des metabolischen Syndroms als auch für den Bewegungsapparat einen Risikofaktor dar und sollte mittels Ernährungsberatung und Steigerung der körperlichen Aktivität reduziert werden. Der Diabetes mellitus scheine unter aktueller Therapie gut eingestellt zu sein. Der unzureichend eingestellte Blutdruck sowie die Zeichen der rechtsfüh renden Herzinsuffizienz würden aus internistischer Sicht eine qualitative Minde rung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten begründen. Der aktuelle Befund, die Anamnese sowie die Aktendaten würden darüber hin aus keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) für körperlich leichte Arbeiten in einem Pensum und Rende ment von 100 %

sprechen würden (S. 25 f. Ziff. 2.1.4).

In der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer chronische Nackenschmerzen beschrieben, die entlang des gesamten Rückens bis zur linken Hüfte sowie dem linken lateralen Ober- und Unterschenkel ausstrahlen würden. Des Weiteren habe er nächtliche Muskelkrämpfe im Bereich der Zehen, Gelenk schmerzen sowie ein Schnappen de r Fingergelenke II bis IV rechts und ein Asthma bronchiale beklagt (S. 26 f. Ziff. 2.2.1). Nach der neurologischen Befundaufnahme (S. 28 ff. Ziff. 2.2.2) hielt der Gutachter fest, dass kein ausrei chender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Ner vensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen bestehe (S.

31 Ziff. 2.2.3). Im klinischen Befund habe sich kein hinreichendes Korrelat für die genannten Beschwerden gefunden. Insbesondere sei en die spontane Beweglich keit und Mobilität des Kopfes beziehungsweise der Halswirbelsäule sowie der übrigen spinalen Abschnitte frei und ungehindert gewesen. Ein namhaftes Ver tebralsyndrom habe sich nicht objektivieren lassen. Auch der weitere Befund spreche gegen eine Läsion nervaler Strukturen. Für eine diabetische Polyneuro pathie oder ein namhaftes Engpasssyndrom von Einzelnerven fänden sich ebenfalls keine Hinweise. Auffällig sei eine grobe Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzintensität und Bewegungseinschränkung einerseits gegenüber der in der klinischen Beobachtung zu erhebenden freien und unge hinderten Mobilität sowie dem fehlenden klinischen Eindruck einer wesentli chen Schmerzbeeinträchtigung andererseits gewesen. Auf neurologischem Gebiet sei keine Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu objektivieren gewesen. Dementsprechend sei per sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 31 f. Ziff. 2.2.4).

In der psychiatrischen Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen gefunden werden können . Der Beschwerdeführer sei voll orientiert und das Lang- sowie Kurzzeitgedächtnis seien intakt gewesen. D ie Konzentration und Aufmerksamkeit sei unauffällig gewesen. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit gewesen . Der Beschwerdeführer habe Befürchtungen bezüglich seiner Gesundheitssituation geschildert. Klinische Ängste, phobisches Verhalten oder Panikattacken hätten sich nicht explorieren lassen. Es werde ein Vermeidungsverhalten im Sinne eines sozialen Rückzugs geschildert. Zwangsgedanken, -impulse oder – handlungen bestünden nicht. Es lägen auch keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen oder für Halluzinatio nen vor. Die Stimmung wirke dysphorisch, missmutig bis moros, aber nicht depressiv. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht wesentlich einge schränkt. Der Antrieb wirke leichtgradig gesteigert. Es lägen keine Anhalts punkte für Suizidgedanken vor (S. 36 f. Ziff. 2.3.2). Der Beschwerdeführer habe vorrangig somatische Beschwerden beklagt. Eigenständige psychische Beein trächtigungen seien nicht vorgetragen worden. Er sei in den Jahren 2008 und 2011 phasenweise depressiv und in der Folge auch in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Ein überdauerndes psychiatrisches Leiden sei weder aktenkundig noch anhand des hiesigen Befunds hinreichend wahrscheinlich. Der aktuelle Befund weise keine wesentliche Depressivität aus. Eine eigenstän dige Erkrankung aus dem bipolaren Formenkreis sei a ls allenfalls möglich anzusehen, angesichts des aktuellen Befunds allerdings nicht evident. Es liege kein hinreichender Anhalt für eine aktuelle psychiatrische Erkrankung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aktenkundig sei eine mögliche rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33), DD bipolare Störung, derzeit remittiert. Es liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, da eine nam hafte Schmerzbeeinträchtigung nicht evident und ein ungelöster seelischer Konflikt anamnestisch nicht zu erkennen gewesen sei (S. 38 f. Ziff. 2.3.3 und Ziff. 2.3.4). 4.15

Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Ärzte der O.___ vom 1 7. November 2014 (Urk.

10) führte folgende Diagnosen auf (S. 1): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Haltungszerfall, muskuläre Dekonditionierung - funktionelle Instabilität - DD: fibromyalgieformes Geschehen - Diabetes mellitus Typ II, insulinbedürftig, beginnende Polyneuropathie an den oberen und unteren Extremitäten - Adipositas per magna - anamnestisch koronare und hypertensive Herzkrankheit, aktuell knapp kompensiert - anamnestisch Asthma bronchiale, DD: Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease (COPD) - Infektion mit HIV

Aufgrund der Polymorbidität des Beschwerdeführers sei das Durchführen von Sport limitiert. Klinisch finde sich ein muskulär stark dekonditionierter Beschwerdeführer, der aufgrund des grossen Pannus in deutlich er Rücklage stehen müsse. Dies führe zu einer Überbelastung der lumbalen Strukturen (S. 3). 4.16

Am 1 5. August 2015 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den behandelnden Hausarzt Dr. K.___ (Urk. 3/3/3-4). Es liege ein starker Hinweis auf das Bestehen einer hirnorganischen Problematik vor, allenfalls passend zum Vorliegen einer HIV- Enzephalopathie (S. 2). Mit Bericht vom 1 7. August 2015 (Urk. 13/2) führte Dr. K.___

sodann seine Gründe für die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beurteilung durch die Z.___ auf und hielt schlussfolgernd fest, dass aus seiner Sicht zusammenfassend eine 100%ige Rente unumgänglich sei (S. 18). 4.17

Dr. med. P.___, Facharzt für Pneumologie, Spital Q.___, diagnos tizierte mit Bericht vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 13/4) ein Adipositas-Hypoventilations-Syndrom, ein schweres gemischtes Schlafapnoe-/ Hypopnoe - Syndrom, eine nicht organische Insomnie aufgrund Schmerztriggerung sowie ein mittelschweres Restless - Legs -Syndrom. Aufgrund der atemassoziierten Schlaf störung werde regelmässig eine APAP-Gerätetherapie angewandt, wodurch sich der Apnoe-/ Hypopnoe -Index habe normalisieren können. Zudem erfolge eine Heimtherapie mit Sauerstoff, welche ebenfalls gut angewandt werde. Unter dieser Therapie zeige sich eine adäquate Sauerstoffsättigung. Eine Arbeitsfähig keit aus pneumologischer Sicht sei sicherlich deutlich eingeschränkt. Das Aus mass der Einschränkung könne mittels Spiroergometrie quantifiziert werden. 4.18

Prof. Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardi ologie, S.___, informierte mit Bericht vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 13/6) darüber, dass zu Hause zirka 70 % der Blutdruck werte im normotenen Bereich gemessen worden seien, nachdem Anfang Okto ber die antihypertensive Behandlung modifiziert worden sei. Die am 2 2. Oktober 2015 durchgeführte Langzeitblutdruckmessung habe allerdings ein nach wie vor hypertensives Blutdruckprofil dokumentiert (S. 1 f.). 5. 5.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Z.___ (vorstehend E. 4.10) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Auch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),

Dr. med. T.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrer Stel lungnahme vom 2 6. Mai 2014 darauf ab (vgl. Urk. 7/218 S. 6).

Der Beschwer deführer ist demnach in einer körperlich leichten, wechsel be las ten den oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist seit jeher aus gewie sen. Das hiesige Gericht liess im Jahr 2002 lediglich offen, ob aufgrund einer Verschlechterung nur noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit pri märer Bildschirmar beit

hielt das hiesige Gericht indessen bereits

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. vorstehend E. 3.1). Da dem Gutachten der Z.___ keine diesbezügli che gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen ist, handelt es sich bei der gut achterlichen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, wel che vorliegend unbeachtlich ist (vorstehend E. 1.4) . Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes liegt jedenfalls nicht vor. 5.2

Seit der letztmaligen materiellen Beurteilung sind in somatischer Hinsicht einige Beschwerden beziehungsweise Diagnosen hinzugekommen. Es ergeben sich allerdings keine Hinweise darauf, dass sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken.

Insbesondere finden sich aus rheumatologischer Sicht aktuell keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Grundkrankheit und es handelt sich ferner um behandelbare Beschwerden (Urk. 7/191/14-16 S. 2, Urk. 7/209/2-3 S. 2). A us ophthalmologi scher Sicht wurde keine relevante Behinderung fest gestellt (Urk. 7/209/2-3 S. 2). Für eine Polyneuropathie fanden sich bei der neurologischen Begutachtung keine Hinweise (Urk. 7/210 S. 31). Die diagnostizierte HIV-Infektion ohne Hin weise auf AIDS ist gut eingestellt und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/210 S. 46). Für eine beginnende dementielle Erkrankung fanden sich bei der Begutachtung keine objektiven Hinweise. Sowohl in der neurologischen als auch in der psychiatrischen Teilbegutachtung wurde bei der Befundauf nahme festgehalten, dass die Merkfähigkeit sowie das Lang- und Kurzzeitge dächtnis intakt seien. Die Konzentration sei unauffällig. Der Beschwerdeführer könne Lebensdaten mühelos wiedergeben. Eine HIV-Manifestation am Hirn sei weder jemals nachgewiesen noch wahrscheinlich gemacht worden (Urk. 7/210 S. 30, S. 36 f., S. 43). Der von den Ärzten der E.___ geäusserte Verdacht auf eine HIV-assoziierte Enzephalopathie (Urk. 7/191/7-10 S. 1) konnte demnach nicht erhärtet werden; zumal die se

selber festhielt en, dass die von ih nen erhobenen Befunde sich grenzwertig noch als leichte kog nitive Stö rung interpretieren lie ssen (S. 3).

Aus psychiatrischer Sicht ist zwar eine vorübergehende Verschlechterung mit stationärer Hospitalisation aktenkundig. Aufgrund der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/210 S. 36 f.) wird im psychiatrischen Teilgutachten der Z.___

indessen nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass aktuell kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 7/210 S. 38 f.).

Die früher durch Dr. B.___ diagnostizierte Dysthymie wurde vom hiesigen Gericht bereits mit Urteil vom 1 2. Januar 2005 als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Urk. 7/146 S. 10) . Nachdem der Beschwerdeführer aus der stationären Hospitalisation entlassen worden ist, erfolgte bis April 2013 eine Betreuung durch die Spitex (Urk. 7/230). Für die Zeit danach ist den Akten kein Hinweis für eine psychiatrische Therapie zu ent nehmen. Eine ambulante psychiatrische Behandlung fand auch vor der statio nären Hospitalisation noch nie statt, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Jahren psychische Beschwerden beklagt. Ebenfalls nimmt der Beschwerdeführer keine antidepressiven Medikamente

mehr zu sich, da diese nach eigenen Anga ben eine „chemische Kastration“ bewirken würden . Die Antidepressiva seien ihm durch den Hausarzt verschrieben worden (Urk. 7/210 S. 33 f.). Der Umstand, dass eine psychiatrische Behandlung und Medikation gänzlich unter bleibt, lässt den geltend gemachten andauernden Leidensdruck des Beschwer deführers als fraglich erscheinen. Der Beschwerdeführer gab a uch an, dass er noch einen kleinen Bekanntenkreis unterhalte, familiäre Kontakte hingegen selten seien . Er schaue fern und gehe spazieren. Auch fahre er mit dem Elektro velo zum See hinunter und gehe dort etwas spazieren. Ferien habe er zuletzt Anfang des Jahres in U.___ gemacht (S. 36). Ein vollständiger sozialer Rück zug lässt sich daraus nicht ableiten.

Das hiesige Gericht wies den Beschwerdeführer

sodann bereits im Urteil vom 1 2. Januar 2005 darauf hin, dass er gehalten wäre, in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zuerst seinen Beitrag dazu zu leisten, das Problem therapeutisch anzugehen, bevor er darauf verfalle, daraus zusätzli che Leistungsansprüche ableiten zu wollen (Urk. 7/146 S. 10 Ziff. 5.2). Hierauf ist erneut zu verweisen. Mit Blick auf die im Gutachten erhobene Befundauf nahme

sowie den Umstand, dass weder eine Therapie noch eine antidepressive Medikation erfolgt, erscheint die g utachterliche Einschätzung als plausibel und nachvollziehbar, weshalb keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 5. 3

Die dem Gutachten der Z.___ entgegenstehenden Arztberichte des behandeln den Hausarztes Dr. K.___

(vorstehend E. 4.9, E. 4.16) vermögen sodann keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versiche rungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den ein schlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auf trags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfah rungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Die Tatsache, dass Dr. K.___ in de m im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht eine vollständige Berentung empfahl und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer minderqualifizierte Tätigkeiten nicht zumutbar und nicht zu finden seien (vgl. Urk. 13/2 S. 18),

lässt zudem fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche gewisse Distanz gegeben ist; zumal es sich dabei um Rechtsfragen handelt, welche bei der ärztlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen sind. 5.4

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, d ie Begutachtung durch die Z.___ sei nicht objektiv erfolgt und es habe keine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden (Urk. 1 S. 6 ff.), so ergeben sich hierfür keine Hin weise, insbesondere auch nicht auf eine verbale Auseinandersetzung, welche eine objektive Begutachtung allenfalls erschwert hätte . Im Gutachten sind die wesentlichen Vorb erichte kursorisch aufgeführt und waren demnach den Gutachtern bekannt (Urk. 7/210 S. 2-S.21). Des Weiteren lässt die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte kurze Untersuchungsdauer der psychiat rischen Begutachtung von nur einer Stunde (Urk. 1 S. 8) ebenfalls keine Zweifel am Gutachten aufkommen. Der zeitliche Aufwand muss zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungs dauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_3 52/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4). 5. 5

Da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmäs sigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2 5. September 2014 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b), sind die im Beschwerdeverfahren nachgereichte n Berichte (vorstehend E. 4.15-4.18) für das vorliegende Verfahren unbeachtlich und grundsätzlich Gegenstand einer allfälligen neuen Verfügung . Von den eventuell beantragten weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 11) kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) abgesehen werden. 5. 6

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht anspruchserheblich verän dert hat. Mithin ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körper lich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiter hin 100 % beträgt. Bereits im Jahr 2002 hielt das hiesige Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit besser verwerten könne als in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/83 S. 10). Sodann ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführe r auch nicht geltend gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirkungen

massge blich verändert hätten.

Dem Beschwerdeführer ist es demnach weiterhin zuzu muten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Walter Schumacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski