Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war seit dem 2 0. September 2004 als Zimmer frau /Zimmerreinigerin für die Z.___ AG, zuerst in einem 100% Pensum, seit dem 1 5. Mai 2013 in ei nem 50% P en s um tätig (Urk. 8/9). Unter Hinweis auf Beschwerden an der Wirbelsäule und im Halsbereich sowie auf Knieschmerzen meldete sich die Versicherte am 2 0. August 2013 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische un d erwerb liche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/21- 31) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2014
einen Rentenanspruch (Urk. 8/33 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. September 2014 (Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuhe ben und bei der Bemessung der Invalidität seien die invaliditätsfremden Fakto ren entweder bei den Vergleichseinkommen oder bei keinem dieser Einkommen zu berücksichtigen (S. 1 Ziff. 1), eventuell sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2) .
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen für die Zeit vom 1 3 . Februar 2013 bis 1 3. Mai 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von
100 %
und ab dem 1 4 . Mai 20 14 von einer Arbeitsunfähigkeit von 5 0 % in der angestammten Tätigkeit als Zimmerreinigerin aus. Hingegen seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil vollumfänglich zumutbar. Gestützt auf die vom Bun des amt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) könne die Beschwerde führerin in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 54‘543.-- erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 44‘509.-- resultiere ein Invalidi tätsgrad von 0 % (S. 2). Eine Parallelisierung der Einkommen sei nicht vorzu nehmen, da die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst und dem branchenspezifischen Tabellenlohn gemäss LSE weniger als 5 % betrage (Urk. 7 S. 2).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin (Urk. 1) geltend, d ie Be - schwerde gegnerin habe sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens aus schliesslich auf Tabellenwerte für allgemeine Hilfsarbeiten gestützt und den Besonderheiten im Einzelfall absolut keine Beachtung geschenkt. Namentlich habe sie den Umstand ausser Acht gelassen, dass sie seit über 20 Jahren aus schliesslich als Zimmermädchen gearbeitet und dabei e in relativ tiefes Einkom men (zirka
Fr. 3‘400.-- im Monat) erzielt habe (Urk. 1 S. 4 oben).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien invaliditätsfremde Faktoren entweder bei beiden Vergleichseinkommen oder bei keinem dieser Einkommen zu berücksichtigen. Soweit das Valideneinkommen gestützt auf das bisher erzielte Einkommen be messen worden sei, müsse bei der Festlegung des Invalideneinkommens das Bestehen von allfälligen invaliditätsfremden Faktoren mitberücksichtigt werden, zumal diese invaliditätsfremden Faktoren im bisher tatsächlich erzielten Vali deneinkommen gerade eingeschlossen gewesen seien (Urk. 1 S. 4 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere die Berechnung von Validen- und Invali deneinkommen umstritten ist.
3. 3.1
Dr. med. A.___, Oberarzt, Uniklinik A.___, berichtete am 1 1. März 2013 und am 1 1. April 2013 (Urk. 8/13/5-8), nannte als Diagnose eine Zerviko brachialgie beidseits und führte aus, es bestehe unverändert kein sensomotori sches Defizit im Bereich der oberen Extremitäten (Urk. 8/13/5). Für die Tätigkeit als Zimmermädchen bestehe seit dem 1 5. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/13/7). 3. 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 5. Juni 2013 (Urk. 8/4/13-14) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - H alswirbelsäulen (HWS) -Syndrom bei - linksseitiger Diskusprotrusion im Segment HWK 6/7 mit Pelottierung des Myelons und geringgradiger
neuroforaminaler Einengung - geringgradiger
osteodiskaler
Protrusion HWK 5/6 - mässiggradigen
Spondylarthrosen HWS - permanente Knieschmerzen beidseits bei - Gonarthrose und Meniskus Operation beidseits (2004 und 2008) - L endenwirbelsäulen (L WS) -Schmerzsyndrom Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aktu ell und auf unbestimmte Zeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 1). Dass die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer anderen Tätigkeit höher wäre, sei schwer vorstellbar (S. 2).
3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, Vetrauensä rzt licher Dienst der ÖKK, berichtete am 8. Juli 2013 (Urk. 8/4/11-12) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Z ervikalsyndrom bei kernspintomografisch gesicherter linksseitiger Pro - tru sion C6/7 und geringgradiger
neuroforaminaler Einengung sowie mässiggradigen
Spondylarthrosen - K nieschmerz beidseits bei Gonarthrose und Meniskus-O peration b eidseits (2004 und 2008) - l umbovertebrales Schmerzsyndrom Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei als Zimmermädchen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit vom 1 2. April bis 1 3. Mai 2013 zu 100 % und ab dem 1 4. Mai 2013 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1). Die Prog nose sei soweit unklar, da mit Ausnahme der kurzen knappen Beurteilung des A.___ keine fachärztliche Untersuchung vorliege und dementsprechend auch kein gezielter Therapieverlauf (S. 1 unten). 3. 4
Dr. med.
D.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 2 3. September 2013 (Urk. 8/8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches z ervi k overtebrales Schmerzsyndrom - anamnestisch Gonarthrose beidseits Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 50 % arbeitsfähig. U nter den genannten therapeutischen Massnahmen sollte es möglich sein, die Ar beitsfähigkeit im Januar bis April 2014 monatli ch um 10 % zu steigern bis 80 %, dann bestehe je nach Verlauf wieder eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (S. 2) . 3. 5
Dr. B.___ berichtete am 1 6. Januar 2014 (Urk. 8/13/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zervikobrachialgie beidseits - MRI-Befund: Bandscheibenprotrusion C6/7
Er führte aus, dass für die Tätigkeit als Zimmermädchen sowie für eine ange passt e Tätigkeit seit Oktober 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 2 Ziff. 1.6). 3. 6
Dr. D.___
berichtete am 4. Februar 2014 (Urk. 8/15/1-4), nannte die bekann ten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, für die Tätigkeit als Zimmermäd chen habe von Februar bis April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, und a b Mai 2013 eine solche von 50 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.6) . 3.7
Dr. med.
E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. Mai 2014 Stellung (Urk. 8/20/3-4) und führte aus, für die angestammte Tä tigkeit als Zimmermädchen habe von Februar bis September 2013 eine 100%ige und seit Oktober 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. F ür körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit en, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenks belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, knien, Über kopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalt e), ohne häufige Kopfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände bestehe hingegen eine durchg e hende 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2). 4.
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungblatt vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/20 S. 5) gestützt auf die vorliegenden Arztberic hte davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen zu 50 % a rbeitsfähig sei. Für eine adaptierte Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe jedoch eine Ar beitsfähigkeit von 100 % . Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet und gibt aufgrund der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal aus den ärztlichen Stellungnah men auf nichts Gegenteiliges geschlossen werden kann. Auf weitere medizini sche Abklärungen kann nach dem Gesagten verzichtet werden (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 5.2
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be - zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der Z.___ AG, vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/9) und errechnete unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung für das Jahr 201 4
einen Betrag von Fr. 44 ‘ 509 . 40
(vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. Juni 2014; Urk. 8/19) .
Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 8 / 9, Urk. 8/19) nicht zu bean - stan den und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5.5
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver - si cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Va lideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.6
Die Beschwerdeführerin war als Zimmermädchen bei der Z.___ AG
tätig, wobei sie über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 5.3) . Der branchenübliche Ta bellenlohn in der Branche „ Beherbergung “ für einfache und repetitive Tätig keiten (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziffer 55, S. 27, Anforderungsniveau 4) beträgt un ter Berücksichtigung der wöchentlichen Ar beitszeit von 4 2 . 6 Stunden und der Nominallohnentwicklung - im Jahr 201 4 rund Fr. 46 ‘ 514 . 05 (Fr. 3 ‘ 508 .-- : 40 x 4 2 . 6 x 12 x 1.01 x 1.0 1 x 1.0 07 x 1.0 1). Verglichen mit dem Einkommen von rund Fr. 44‘509.40 .--, welches die Be schwerdeführerin im gleichen Jahr tatsächlich verdient hätte (vgl. vorstehend E. 5.4), ist lediglich eine Abweichung von gerundet 4.3 % zu verzeichnen, so dass eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen ausser Betracht fällt. 6. 6.1
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) – gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszeigen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Anforderungensniveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 4 2 . 6 Stunden und der allge meinen Loh nentwicklung in den Jahren 2011, 2012, 201 3 und 2014 ergibt sich ein hypo thetisches I nvalideneinkommen von rund Fr. 56 ‘ 021 .-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 42 . 6 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.00 7 x 1.01). 6 . 2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen be hinde - rungs bedingten Abzug (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 8/19).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen der Be schwerdeführerin verun möglichen ihr die Ausübung von körperlich schweren Arbeiten in wirbelsäulen belastende n und kniegelenksbelastende n Zwangshaltungen (vgl. vorstehend E. 3.7). Hingegen sind der Beschwerdeführerin sämtliche körperlich leichten Tä tig keiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen ein fachen und repetitiven Tätigkeiten kaum ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken die genannten Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Ebenfalls begründet die fehlende Berufsausbildung der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Anforde rungsniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 8C_427/2011 vom 1 5. September 2011 E. 5.2).
Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne des niedrigsten Anforderungs - niveau s 4 (einfache und repeti tive Tätigkeiten), welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden . Es ist nach dem Gesagten nicht zu erwarten, dass die Be schwerdeführer in
ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durch schnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd
aus wirk en. Auch die weiteren per - sönlichen und be ruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in angesichts der vollen Rest arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten keinen Abzug ge währte, erscheint vorliegend als angemessen. 6.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44‘509.40 (vgl. vorstehend E. 5.4) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘021.-- (vgl. vorstehend E. 6. 1) ergibt somit k eine Einkommenseinbusse und damit einen ren ten aus schliessen den Invaliditätsgrad von 0 % .
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des höchst möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % lediglich ein Invaliditätsgrad von rund 5 % resultieren würde.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - FS-Consulting, lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, war seit dem 2 0. September 2004 als Zimmer frau /Zimmerreinigerin für die Z.___ AG, zuerst in einem 100% Pensum, seit dem 1 5. Mai 2013 in ei nem 50% P en s um tätig (Urk. 8/9). Unter Hinweis auf Beschwerden an der Wirbelsäule und im Halsbereich sowie auf Knieschmerzen meldete sich die Versicherte am 2 0. August 2013 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische un d erwerb liche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/21- 31) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2014
einen Rentenanspruch (Urk. 8/33 = Urk. 2) .
E. 1.00 7 x 1.01). 6 . 2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. September 2014 (Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuhe ben und bei der Bemessung der Invalidität seien die invaliditätsfremden Fakto ren entweder bei den Vergleichseinkommen oder bei keinem dieser Einkommen zu berücksichtigen (S. 1 Ziff. 1), eventuell sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2) .
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen für die Zeit vom 1 3 . Februar 2013 bis 1 3. Mai 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von
100 %
und ab dem 1 4 . Mai 20 14 von einer Arbeitsunfähigkeit von 5 0 % in der angestammten Tätigkeit als Zimmerreinigerin aus. Hingegen seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil vollumfänglich zumutbar. Gestützt auf die vom Bun des amt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) könne die Beschwerde führerin in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 54‘543.-- erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 44‘509.-- resultiere ein Invalidi tätsgrad von 0 % (S. 2). Eine Parallelisierung der Einkommen sei nicht vorzu nehmen, da die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst und dem branchenspezifischen Tabellenlohn gemäss LSE weniger als 5 % betrage (Urk. 7 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin (Urk. 1) geltend, d ie Be - schwerde gegnerin habe sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens aus schliesslich auf Tabellenwerte für allgemeine Hilfsarbeiten gestützt und den Besonderheiten im Einzelfall absolut keine Beachtung geschenkt. Namentlich habe sie den Umstand ausser Acht gelassen, dass sie seit über 20 Jahren aus schliesslich als Zimmermädchen gearbeitet und dabei e in relativ tiefes Einkom men (zirka
Fr. 3‘400.-- im Monat) erzielt habe (Urk. 1 S. 4 oben).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien invaliditätsfremde Faktoren entweder bei beiden Vergleichseinkommen oder bei keinem dieser Einkommen zu berücksichtigen. Soweit das Valideneinkommen gestützt auf das bisher erzielte Einkommen be messen worden sei, müsse bei der Festlegung des Invalideneinkommens das Bestehen von allfälligen invaliditätsfremden Faktoren mitberücksichtigt werden, zumal diese invaliditätsfremden Faktoren im bisher tatsächlich erzielten Vali deneinkommen gerade eingeschlossen gewesen seien (Urk. 1 S. 4 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere die Berechnung von Validen- und Invali deneinkommen umstritten ist.
3. 3.1
Dr. med. A.___, Oberarzt, Uniklinik A.___, berichtete am 1 1. März 2013 und am 1 1. April 2013 (Urk. 8/13/5-8), nannte als Diagnose eine Zerviko brachialgie beidseits und führte aus, es bestehe unverändert kein sensomotori sches Defizit im Bereich der oberen Extremitäten (Urk. 8/13/5). Für die Tätigkeit als Zimmermädchen bestehe seit dem 1 5. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/13/7). 3. 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 5. Juni 2013 (Urk. 8/4/13-14) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - H alswirbelsäulen (HWS) -Syndrom bei - linksseitiger Diskusprotrusion im Segment HWK 6/7 mit Pelottierung des Myelons und geringgradiger
neuroforaminaler Einengung - geringgradiger
osteodiskaler
Protrusion HWK 5/6 - mässiggradigen
Spondylarthrosen HWS - permanente Knieschmerzen beidseits bei - Gonarthrose und Meniskus Operation beidseits (2004 und 2008) - L endenwirbelsäulen (L WS) -Schmerzsyndrom Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aktu ell und auf unbestimmte Zeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 1). Dass die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer anderen Tätigkeit höher wäre, sei schwer vorstellbar (S. 2).
3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, Vetrauensä rzt licher Dienst der ÖKK, berichtete am 8. Juli 2013 (Urk. 8/4/11-12) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Z ervikalsyndrom bei kernspintomografisch gesicherter linksseitiger Pro - tru sion C6/7 und geringgradiger
neuroforaminaler Einengung sowie mässiggradigen
Spondylarthrosen - K nieschmerz beidseits bei Gonarthrose und Meniskus-O peration b eidseits (2004 und 2008) - l umbovertebrales Schmerzsyndrom Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei als Zimmermädchen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit vom 1 2. April bis 1 3. Mai 2013 zu 100 % und ab dem 1 4. Mai 2013 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1). Die Prog nose sei soweit unklar, da mit Ausnahme der kurzen knappen Beurteilung des A.___ keine fachärztliche Untersuchung vorliege und dementsprechend auch kein gezielter Therapieverlauf (S. 1 unten). 3. 4
Dr. med.
D.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 2 3. September 2013 (Urk. 8/8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches z ervi k overtebrales Schmerzsyndrom - anamnestisch Gonarthrose beidseits Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 50 % arbeitsfähig. U nter den genannten therapeutischen Massnahmen sollte es möglich sein, die Ar beitsfähigkeit im Januar bis April 2014 monatli ch um 10 % zu steigern bis 80 %, dann bestehe je nach Verlauf wieder eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (S. 2) . 3. 5
Dr. B.___ berichtete am 1 6. Januar 2014 (Urk. 8/13/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zervikobrachialgie beidseits - MRI-Befund: Bandscheibenprotrusion C6/7
Er führte aus, dass für die Tätigkeit als Zimmermädchen sowie für eine ange passt e Tätigkeit seit Oktober 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 2 Ziff. 1.6). 3. 6
Dr. D.___
berichtete am 4. Februar 2014 (Urk. 8/15/1-4), nannte die bekann ten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, für die Tätigkeit als Zimmermäd chen habe von Februar bis April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, und a b Mai 2013 eine solche von 50 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.6) . 3.7
Dr. med.
E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. Mai 2014 Stellung (Urk. 8/20/3-4) und führte aus, für die angestammte Tä tigkeit als Zimmermädchen habe von Februar bis September 2013 eine 100%ige und seit Oktober 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. F ür körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit en, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenks belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, knien, Über kopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalt e), ohne häufige Kopfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände bestehe hingegen eine durchg e hende 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2). 4.
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungblatt vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/20 S. 5) gestützt auf die vorliegenden Arztberic hte davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen zu 50 % a rbeitsfähig sei. Für eine adaptierte Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe jedoch eine Ar beitsfähigkeit von 100 % . Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet und gibt aufgrund der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal aus den ärztlichen Stellungnah men auf nichts Gegenteiliges geschlossen werden kann. Auf weitere medizini sche Abklärungen kann nach dem Gesagten verzichtet werden (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 5.2
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be - zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der Z.___ AG, vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/9) und errechnete unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung für das Jahr 201 4
einen Betrag von Fr. 44 ‘ 509 . 40
(vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. Juni 2014; Urk. 8/19) .
Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) – gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszeigen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Anforderungensniveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 4 2 . 6 Stunden und der allge meinen Loh nentwicklung in den Jahren 2011, 2012, 201 3 und 2014 ergibt sich ein hypo thetisches I nvalideneinkommen von rund Fr. 56 ‘ 021 .-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 42 . 6 x 12 x 1.01 x 1.01 x
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen be hinde - rungs bedingten Abzug (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 8/19).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen der Be schwerdeführerin verun möglichen ihr die Ausübung von körperlich schweren Arbeiten in wirbelsäulen belastende n und kniegelenksbelastende n Zwangshaltungen (vgl. vorstehend E. 3.7). Hingegen sind der Beschwerdeführerin sämtliche körperlich leichten Tä tig keiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen ein fachen und repetitiven Tätigkeiten kaum ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken die genannten Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Ebenfalls begründet die fehlende Berufsausbildung der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Anforde rungsniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 8C_427/2011 vom 1 5. September 2011 E. 5.2).
Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne des niedrigsten Anforderungs - niveau s 4 (einfache und repeti tive Tätigkeiten), welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden . Es ist nach dem Gesagten nicht zu erwarten, dass die Be schwerdeführer in
ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durch schnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd
aus wirk en. Auch die weiteren per - sönlichen und be ruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in angesichts der vollen Rest arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten keinen Abzug ge währte, erscheint vorliegend als angemessen.
E. 6.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44‘509.40 (vgl. vorstehend E. 5.4) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘021.-- (vgl. vorstehend E. 6. 1) ergibt somit k eine Einkommenseinbusse und damit einen ren ten aus schliessen den Invaliditätsgrad von 0 % .
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des höchst möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % lediglich ein Invaliditätsgrad von rund 5 % resultieren würde.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - FS-Consulting, lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 / 9, Urk. 8/19) nicht zu bean - stan den und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5.5
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver - si cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Va lideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.6
Die Beschwerdeführerin war als Zimmermädchen bei der Z.___ AG
tätig, wobei sie über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 5.3) . Der branchenübliche Ta bellenlohn in der Branche „ Beherbergung “ für einfache und repetitive Tätig keiten (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziffer 55, S. 27, Anforderungsniveau 4) beträgt un ter Berücksichtigung der wöchentlichen Ar beitszeit von 4 2 . 6 Stunden und der Nominallohnentwicklung - im Jahr 201 4 rund Fr. 46 ‘ 514 . 05 (Fr. 3 ‘ 508 .-- : 40 x 4 2 . 6 x 12 x 1.01 x 1.0 1 x 1.0 07 x 1.0 1). Verglichen mit dem Einkommen von rund Fr. 44‘509.40 .--, welches die Be schwerdeführerin im gleichen Jahr tatsächlich verdient hätte (vgl. vorstehend E. 5.4), ist lediglich eine Abweichung von gerundet 4.3 % zu verzeichnen, so dass eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen ausser Betracht fällt. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01073 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war seit dem 2 0. September 2004 als Zimmer frau /Zimmerreinigerin für die Z.___ AG, zuerst in einem 100% Pensum, seit dem 1 5. Mai 2013 in ei nem 50% P en s um tätig (Urk. 8/9). Unter Hinweis auf Beschwerden an der Wirbelsäule und im Halsbereich sowie auf Knieschmerzen meldete sich die Versicherte am 2 0. August 2013 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische un d erwerb liche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/21- 31) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2014
einen Rentenanspruch (Urk. 8/33 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. September 2014 (Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuhe ben und bei der Bemessung der Invalidität seien die invaliditätsfremden Fakto ren entweder bei den Vergleichseinkommen oder bei keinem dieser Einkommen zu berücksichtigen (S. 1 Ziff. 1), eventuell sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2) .
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen für die Zeit vom 1 3 . Februar 2013 bis 1 3. Mai 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von
100 %
und ab dem 1 4 . Mai 20 14 von einer Arbeitsunfähigkeit von 5 0 % in der angestammten Tätigkeit als Zimmerreinigerin aus. Hingegen seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil vollumfänglich zumutbar. Gestützt auf die vom Bun des amt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) könne die Beschwerde führerin in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 54‘543.-- erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 44‘509.-- resultiere ein Invalidi tätsgrad von 0 % (S. 2). Eine Parallelisierung der Einkommen sei nicht vorzu nehmen, da die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst und dem branchenspezifischen Tabellenlohn gemäss LSE weniger als 5 % betrage (Urk. 7 S. 2).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin (Urk. 1) geltend, d ie Be - schwerde gegnerin habe sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens aus schliesslich auf Tabellenwerte für allgemeine Hilfsarbeiten gestützt und den Besonderheiten im Einzelfall absolut keine Beachtung geschenkt. Namentlich habe sie den Umstand ausser Acht gelassen, dass sie seit über 20 Jahren aus schliesslich als Zimmermädchen gearbeitet und dabei e in relativ tiefes Einkom men (zirka
Fr. 3‘400.-- im Monat) erzielt habe (Urk. 1 S. 4 oben).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien invaliditätsfremde Faktoren entweder bei beiden Vergleichseinkommen oder bei keinem dieser Einkommen zu berücksichtigen. Soweit das Valideneinkommen gestützt auf das bisher erzielte Einkommen be messen worden sei, müsse bei der Festlegung des Invalideneinkommens das Bestehen von allfälligen invaliditätsfremden Faktoren mitberücksichtigt werden, zumal diese invaliditätsfremden Faktoren im bisher tatsächlich erzielten Vali deneinkommen gerade eingeschlossen gewesen seien (Urk. 1 S. 4 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere die Berechnung von Validen- und Invali deneinkommen umstritten ist.
3. 3.1
Dr. med. A.___, Oberarzt, Uniklinik A.___, berichtete am 1 1. März 2013 und am 1 1. April 2013 (Urk. 8/13/5-8), nannte als Diagnose eine Zerviko brachialgie beidseits und führte aus, es bestehe unverändert kein sensomotori sches Defizit im Bereich der oberen Extremitäten (Urk. 8/13/5). Für die Tätigkeit als Zimmermädchen bestehe seit dem 1 5. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/13/7). 3. 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 5. Juni 2013 (Urk. 8/4/13-14) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - H alswirbelsäulen (HWS) -Syndrom bei - linksseitiger Diskusprotrusion im Segment HWK 6/7 mit Pelottierung des Myelons und geringgradiger
neuroforaminaler Einengung - geringgradiger
osteodiskaler
Protrusion HWK 5/6 - mässiggradigen
Spondylarthrosen HWS - permanente Knieschmerzen beidseits bei - Gonarthrose und Meniskus Operation beidseits (2004 und 2008) - L endenwirbelsäulen (L WS) -Schmerzsyndrom Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aktu ell und auf unbestimmte Zeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 1). Dass die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer anderen Tätigkeit höher wäre, sei schwer vorstellbar (S. 2).
3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, Vetrauensä rzt licher Dienst der ÖKK, berichtete am 8. Juli 2013 (Urk. 8/4/11-12) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Z ervikalsyndrom bei kernspintomografisch gesicherter linksseitiger Pro - tru sion C6/7 und geringgradiger
neuroforaminaler Einengung sowie mässiggradigen
Spondylarthrosen - K nieschmerz beidseits bei Gonarthrose und Meniskus-O peration b eidseits (2004 und 2008) - l umbovertebrales Schmerzsyndrom Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei als Zimmermädchen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit vom 1 2. April bis 1 3. Mai 2013 zu 100 % und ab dem 1 4. Mai 2013 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1). Die Prog nose sei soweit unklar, da mit Ausnahme der kurzen knappen Beurteilung des A.___ keine fachärztliche Untersuchung vorliege und dementsprechend auch kein gezielter Therapieverlauf (S. 1 unten). 3. 4
Dr. med.
D.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete am 2 3. September 2013 (Urk. 8/8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches z ervi k overtebrales Schmerzsyndrom - anamnestisch Gonarthrose beidseits Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 50 % arbeitsfähig. U nter den genannten therapeutischen Massnahmen sollte es möglich sein, die Ar beitsfähigkeit im Januar bis April 2014 monatli ch um 10 % zu steigern bis 80 %, dann bestehe je nach Verlauf wieder eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (S. 2) . 3. 5
Dr. B.___ berichtete am 1 6. Januar 2014 (Urk. 8/13/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zervikobrachialgie beidseits - MRI-Befund: Bandscheibenprotrusion C6/7
Er führte aus, dass für die Tätigkeit als Zimmermädchen sowie für eine ange passt e Tätigkeit seit Oktober 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 2 Ziff. 1.6). 3. 6
Dr. D.___
berichtete am 4. Februar 2014 (Urk. 8/15/1-4), nannte die bekann ten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, für die Tätigkeit als Zimmermäd chen habe von Februar bis April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, und a b Mai 2013 eine solche von 50 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.6) . 3.7
Dr. med.
E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. Mai 2014 Stellung (Urk. 8/20/3-4) und führte aus, für die angestammte Tä tigkeit als Zimmermädchen habe von Februar bis September 2013 eine 100%ige und seit Oktober 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. F ür körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit en, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenks belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, knien, Über kopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalt e), ohne häufige Kopfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände bestehe hingegen eine durchg e hende 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2). 4.
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungblatt vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 8/20 S. 5) gestützt auf die vorliegenden Arztberic hte davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen zu 50 % a rbeitsfähig sei. Für eine adaptierte Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe jedoch eine Ar beitsfähigkeit von 100 % . Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet und gibt aufgrund der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal aus den ärztlichen Stellungnah men auf nichts Gegenteiliges geschlossen werden kann. Auf weitere medizini sche Abklärungen kann nach dem Gesagten verzichtet werden (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 5.2
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be - zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der Z.___ AG, vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 8/9) und errechnete unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung für das Jahr 201 4
einen Betrag von Fr. 44 ‘ 509 . 40
(vgl. Feststellungsblatt vom 1 1. Juni 2014; Urk. 8/19) .
Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 8 / 9, Urk. 8/19) nicht zu bean - stan den und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5.5
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver - si cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Va lideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.6
Die Beschwerdeführerin war als Zimmermädchen bei der Z.___ AG
tätig, wobei sie über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 5.3) . Der branchenübliche Ta bellenlohn in der Branche „ Beherbergung “ für einfache und repetitive Tätig keiten (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziffer 55, S. 27, Anforderungsniveau 4) beträgt un ter Berücksichtigung der wöchentlichen Ar beitszeit von 4 2 . 6 Stunden und der Nominallohnentwicklung - im Jahr 201 4 rund Fr. 46 ‘ 514 . 05 (Fr. 3 ‘ 508 .-- : 40 x 4 2 . 6 x 12 x 1.01 x 1.0 1 x 1.0 07 x 1.0 1). Verglichen mit dem Einkommen von rund Fr. 44‘509.40 .--, welches die Be schwerdeführerin im gleichen Jahr tatsächlich verdient hätte (vgl. vorstehend E. 5.4), ist lediglich eine Abweichung von gerundet 4.3 % zu verzeichnen, so dass eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen ausser Betracht fällt. 6. 6.1
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) – gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszeigen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Anforderungensniveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 4 2 . 6 Stunden und der allge meinen Loh nentwicklung in den Jahren 2011, 2012, 201 3 und 2014 ergibt sich ein hypo thetisches I nvalideneinkommen von rund Fr. 56 ‘ 021 .-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 42 . 6 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.00 7 x 1.01). 6 . 2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen be hinde - rungs bedingten Abzug (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 8/19).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen der Be schwerdeführerin verun möglichen ihr die Ausübung von körperlich schweren Arbeiten in wirbelsäulen belastende n und kniegelenksbelastende n Zwangshaltungen (vgl. vorstehend E. 3.7). Hingegen sind der Beschwerdeführerin sämtliche körperlich leichten Tä tig keiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen ein fachen und repetitiven Tätigkeiten kaum ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken die genannten Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Ebenfalls begründet die fehlende Berufsausbildung der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Anforde rungsniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 8C_427/2011 vom 1 5. September 2011 E. 5.2).
Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne des niedrigsten Anforderungs - niveau s 4 (einfache und repeti tive Tätigkeiten), welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden . Es ist nach dem Gesagten nicht zu erwarten, dass die Be schwerdeführer in
ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durch schnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd
aus wirk en. Auch die weiteren per - sönlichen und be ruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in angesichts der vollen Rest arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten keinen Abzug ge währte, erscheint vorliegend als angemessen. 6.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44‘509.40 (vgl. vorstehend E. 5.4) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘021.-- (vgl. vorstehend E. 6. 1) ergibt somit k eine Einkommenseinbusse und damit einen ren ten aus schliessen den Invaliditätsgrad von 0 % .
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des höchst möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % lediglich ein Invaliditätsgrad von rund 5 % resultieren würde.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - FS-Consulting, lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach