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IV.2014.01045

Mittelgradige depressive Episode, kein invalidisierender Gesundheitsschaden, Abweisung der Beschwerde. (BGE 9C_1/2016)

Zürich SozVersG · 2015-11-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1954 , war vom

2 1. Januar 2001 bis 3 1. August 2012 im Y.___ , als Mitarbeiterin Service im Bereich Pflege in einem Pensum von 45 % angestellt , w obei der letzte Arbeitstag am 3 0. Juni 2012 war

( Urk. 7/11/8 -13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3 Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9 ). Unter Hinweis auf seit dem 3. Juli 2012 bestehende Probleme mit der Psyche meldete sich die Versi cherte am 3 0. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2

Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherer s bei ( Urk. 7/ 9, Urk. 7/40 ) und klärte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab ( Urk. 7/21), welchen sie mit unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. November 2013 ver neinte ( Urk. 7/24). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2. Dezember 2013; Urk. 7/25).

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/28, 7/33-34, Urk. 7/42-44, Urk. 7/47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 8. September 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/ 49 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Am 1 7. April 2015 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 9, Urk. 10/1-3 und Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 2 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, es lägen zwar gesundheitliche Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch lediglich in subjektiver Weise einschränkten und überwindbar seien. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit in einem Pensum von 45 % sowie die Haushaltsführung in einem Pensum von 55 % uneingeschränkt ausgeübt werden könnten. Die vorliegende mittelgradige depressive Episode habe nach der Rechtsprechung nicht die erfor derliche Intensität, als dass sie als invalidisierend gelten könnte. Soziale Belas tungsfaktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Aus somatischer Sicht sei jede leichte bis gelegentlich maximal mittelschwere Tätigkeit, überwiegend sitzend oder wechselbelastend, zumutbar.

Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 f.). Aus medizinischer Sicht liege kein dauerhaftes Leiden vor. In somatischer Hinsicht sei die bildgebende Untersuchung der Osteoporose der Lendenwirbelsäule unauffällig gewesen ( Urk. 6 S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es handle sich durchaus um eine ersthafte Erkrankung , die nicht bloss subjekti ver Natur und auch nicht ohne weiteres überwind bar sei. Sie sei in einer acht wöchigen Behandlung gewesen und immer noch stark depressiv und übe kaum mehr Aktivitäten aus. An eine Arbeitsfähigkeit sei kaum zu denken. Inzwischen handle es sich nicht bloss um eine Episode , sondern um eine Störung, da die Krankheit seit Anfang 2012 konstant verlaufe und keine Besserung habe erzielt werden können (S. 6 f. Ziff. 4-5). Sie sei auch physisch durch die Knie- und Fussbeschwerden und die Osteoporose stark eingeschränkt, sodass an die Wie deraufnahme der angestammten Tätigkeit nicht zu denken sei. Diese Beschwer den se ien unberücksichtigt geblieben (S. 8 Ziff. 6-7). Des Weiteren sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 8 f. Ziff.

8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. 3. 3. 1

Hausärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 1 8. März 2013 ( Urk. 7/17 = Urk. 7/38) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere Depression mit Agoraph obie und einer Angststörung , bestehend seit Juni 2012 , sowie einen Status nach Talusfraktur im April 201 0. Als Diagnose ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach zweifachen Lungenembolien ( Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren in ihrer Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 8. März 2013 erfolgt (Ziff.

1.2). Bei langem Gehen oder S te hen schmerze der linke Fuss. Die Beschwerdeführerin sei antriebs- und kraftlos ( Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenhilfspflegerin habe bis zum 3. Juli 2012 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestanden .

Ab 4. Juli 2012 bestehe in der angesta mmten Tätigkeit bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (rich tig wohl: 100 %; Ziff. 1.6). Sie habe Schmerzen im linken Fuss bei acht Stunden Arbeit. Psychisch sei sie nicht belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht vorläufig nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). In einer angepassten Tätigkeit stehe auch das psychische Problem im Vordergrund ( Urk. 7/17/4 ). 3. 2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstat tete am 1 1. September 2013 das vom Krankentaggeldversicherer veran lass t e psychiatrische Gutachten ( Urk. 7/40/26-38). Er konnte keine die Arbeits fähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizie ren oder eine nennenswerte Persönlichkeits-Pathologie erkennen (S.

12 Ziff. 4).

Aufgrund der Beschwerde-Schilderung könne differenzialdiagnostisch auch von einer ursächlich am ehesten auf langdauernde Belastungsfaktoren der vergan genen Jahre (Drogenprobleme des älteren Sohnes, mangelnde Belastbarkeit des Ehemannes, Unfall vom April 2010) zurückzuführende kombinierte Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.28) ängstlicher und neura sthenischer Ausrichtung ausgega n g en we rden, wobei davon im Lauf der Untersuchung kaum etwas an entsprechender Symptomatik objektivierbar gewesen sei, schon gar nicht Symptome einer nennenswerten depressiven Störung. Somatischerseits habe die Beschwerdeführerin drei Lungenembolien (1988, 1998 und 2008) erlitten und stehe seit der letzten unter Dauer-Antikoagulation. Ferner habe sie sich im April 2010 bei einem Sturz im Bereich des linken Sprunggelenkes verletzt, wobei die diesbezüglichen Fakten ihm nicht bekannt seien (S. 11 unten).

Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die ärztliche Behandlung aus schliesslich bei ihrer Hausärztin Dr. Z.___ stattfinde und ferner einmal pro Woche bei der Psychologin Fra u B.___ (S. 5 Mitte). Früher habe sie nie in psy chiatrischer Behandlung gestanden. Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführe rin sei bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Qualitäten orientiert. Die Gedächtnisleistung sei intakt und die Aufmerksamkeit in unauffälliger Weise vorhanden und im Laufe des zweie inviertel stündigen Gespräches keinen nennenswerten Schwankungen unterliegend. Der Denkprozess sei geord net, themenbezogen strukturiert und recht differenziert im sprachlichen Ausdruck ,

ausser wenn es um eine genaue Beschreibung der Art ihrer Krankheit gehe (S. 5 unten f.).

Die Beschwerdeführerin sei inhaltlich sehr defekt-orientiert wirkend und halte nichthinterfragend an der Überzeugung ihres Noch-Krankseins und ihrer grundsät zlichen Arbeitsunfähigkeit fest. D abei habe sie wenig Abstand von sich selbst. Sonst wie auch formal sei sie in psychopathologischer Sicht unauffällig. Dr. A.___ führte aus, depressionstypische Anzeichen , wie etwa Hemmungen, Blockaden oder ein schleppender Gedankengang seien keine zu beobachten gewesen (S. 6 oben). Die Grundstimmung sei durch die deutlich zu beobach tende Krankenrolle maskiert und nicht ohne weiteres erkennbar, unter Abzug der Artefakte sei diese aber doch als ausgeglichen wahrzunehmen (S. 6 Mitte). Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der vorliegenden psychopatholo gi schen Befunde keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin nennenswert einschränkende psychiatrische Erk rankung (S. 6 unten). 3. 3

Lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV/ASP , nannte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/32/2) als Diagnose eine depressive Episode mitt leren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Beschwerdeführe rin wirke freudlos, antriebslos und klage über Energielosigkeit und sehr schnelle Ermüdbarkeit. Die Stimmung sei gedrückt , und nichts vermöge ihr Interesse zu wecken. Sie klage über Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, der Selbst wert sei stark vermindert , und sie fühle sich wertlos, da sie nichts mehr auf die Reihe bringe. Die Schlafstörungen belasteten sie zusätzlich.

Der Ausdruck der Beschwerdeführerin sei sehr verhalten, emotionale Regungen seien kaum spürbar , und sie wirke psychomotorisch gehemmt. Am Morgen fühle sie sich besonders schlecht. Das klinische Bild der Diagnose sei vollum fänglich erfüllt , und eine Arbeitsfähigkeit in diesem Zustand ausgeschlossen. Lic . phil. B.___ führte aus, diese Aussagen stützten sich auf ihre Beobachtungen, Eindrücke und Erfahrungen mit der Beschwerdefü hrerin von mehr als einem Jahr. 3. 4

Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ führten in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 ( Urk. 7/40/19-21 = Urk. 3/8) aus, dem psychiatri schen Gutachten von Dr. A.___ vom September 2013 komme aufgrund von Fehlern im Gutachten kein Beweiswert zu (S. 1 f. Ziff. 1-3 ). Auch seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden , und der psychiatrische Befund entspreche nicht dem AMDP-System (S. 2

Ziff. 4-5 ). Der Tagesablauf sei positiv überzeichnet worden und spiegle einen guten Tag wieder. Hingegen sei die Situation an zwei Tagen die Woche schlecht , und die Patientin komme nicht aus dem Bett (S. 3 Ziff. 6). Die richtigen Diagnosen lauteten daher (S. 3 Ziff. 7): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach Spongiosafraktur links am 9. April 2010 - Verdacht auf Gonarthrose rechts mit/bei - degenerativem Meniskusschaden Grad 2 im medialen Hinterhorn - ausgedehntem Knochenmarködem im medialen Condylus , Eindruck einer diskreten okkulten Infraktion, Differenzialdiagnose Morbus Ahlbäck - Überlastungs reaktion des medialen collateralen Bandes, möglicher weise Zerrung (MRI Spital D.___ 1 2. Dezember 2013). - Status nach drei Lungenembolien 1988 (in Zusammenhang mit hormonel ler Behandlung), 1998, 2008

Die Fachpersonen führten zur Arbeitsfähigkeit aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Patientin. Sie sei aktuell sehr depressiv, unternehme kein Shopping mehr , und es seien kaum mehr Aktivitä ten und Bewegung vorhanden. Der Alltag bestehe aus leichtem Kochen und wenig Haushaltarbeiten. Sie fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto und sei auf Hilfe angewiesen. Aus diesen Gründen sei die Patientin aktuell und bis auf weiteres mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine tagesklinische Behandlung im Medizinischen Zentrum C.___ sei geplant und das Resultat abzuwarten (S. 3 Ziff. 8). 3. 5

Am 1 2. Februar 2014 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, e in weiteres zuhanden des Krankentaggeldversicherer s erstellt es psychiatrische s Gutachten ( Urk. 7/35

= Urk. 7/40/13-18 = Urk. 3/7).

Dr. E.___ führte in sei ner Beurteilung aus, die 59-jährige Explorandin zeige aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde aktuell ein ausgeprägt depressi ves Krankheitssyndrom . Die Symptomatik erreiche den Schweregrad einer min destens mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Er könne diesbezüglich die von den psychiatrischen Behandlern vom Zentrum C.___ gestellte Diagnose bestätigen. Dies bedeute eine Verschlech terung des Zustandsbildes und der abzuleitenden Diagnosen gegenüber der Begutachtung durch Dr. A.___ vom August 2013 (S . 4 unten f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, im vorliegenden ausgeprägten depressiven Zustandsbild sei die Beschwerdeführerin funktionell in der Belast barkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Anpassungsfähigkeit, der kognitiven Leis tungsfähigkeit sowie der interpersonellen Flexibilität und emotionalen Stabilität deutlich eingeschränkt. Aktuell sei sie auf einen intensiven Behandlungsprozess im psychiatrischen Tagesklinik-Rahmen entsprechend der aktuell berichteten teilstationären Behandlung im Medizinischen Zentrum C.___ / F.___ angewiesen und nicht ausreichend stabil für die konstante Umsetzung einer Arbeitslei s tung unter angestellten Arbeitsbedingungen der freien Wirtschaft entsprechend der aktuell zu bestätig enden 100%igen Krankschreibung . Die Be schwerdeführerin sollte zunächst den eingeleiteten achtwöchigen teilstatio nären Aufenthalt in der psychiatrischen Tagesklinik des Medizinischen Zent rums C.___ / F.___ inklusive der Psychopharmaka-Behandlung absol vieren. Es werde das Einholen eines ersten Zwischenberichtes inklusive versicherungs medizinischer Beurteilung nach vier Wochen empfohlen (S. 5 Mitte).

Unter adäquat fortgesetzter und intensiver teilstationärer psychiatrischer Be hand lung mit optimierter antidepressiver Medikation sei aus fachärztlich psychi atri scher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Zustandsbes se rung und Stabilisierung bezogen auf das depressive Beschwerdebild zu erwar ten. Entspre chend nehme er bei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwartungsge mäs sem Ver lauf die Wiederer langung einer zunäch st mindestens Teil -Arbeitsfä hig keit von 50 % innerhalb von sechs bis acht Wochen und die Wi e dererlangung einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten an.

Sollte im Rahmen der aktuellen tagesklinischen Behandlung im Verlauf keine deutliche Zustandsbesserung mit Erreichen zunächst einer mindestens Teilar beitsfähigkeit umgesetzt werden können, sei eine zügige Verlau fsbegutachtung inklusive Serums piegelbestimmung der verordneten Psychopharmak a zu emp fehlen (S. 5 unten f.). 3.6

Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ hielten mit Schreiben vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 7/45 = Urk. 3/10) fest, es bestehe seit Anfang 2012 bis heute eine konstante Depression, trotz vielfacher medikamentöser sowie wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin gehe tagelang nicht aus dem Haus, ziehe sich nicht an, liege nur im Bett und habe Schlafstörungen. Es bestehe Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, sie leide an Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Freudunfähigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken (S. 1). 3. 7

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen, stellte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2014 ( Urk. 7/46/1-3 = Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1): - etablierte Osteoporose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit/bei - aktuellem T-Score der LWS: -3.1 - aktuellem T-Score des Neck: - 2 .4 - Status nach Fibulafraktur bei nicht adäquatem Trauma 2010 - Fraktur laterales Tibiaplateau recht s nach nicht adäquatem Trauma 1/14 (MRI 4. Juni 2014) - aktuell neu Fussschmerzen rechts - Druckdolenz

os

naviculare , Ferse - Differenzialdiagnose: Fehlbelastung, Fraktur - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Hyperlordose der LWS - Verdacht auf Fazettengelenksüberlastung - muskuläre Dysbalance - Status nach dreimaliger Lungenembolie - mit 33/35 und 45 Jahren - keine Ursache bekannt - unter dauernder oraler Antikoagulation ( OAK ) - Status nach Nikotinkonsum bis 1978 - depressive Verstimmung

Dr. G.___ führte aus, die Knieschmerzen seien nur noch beim Drücken auf die mediale Tibiaregion

apparent und beim Treppenlaufen respek tive in Knieflexion unter Belastung (S. 2 oben). Es liege gemäss WHO Definition 1994 eine etablierte Osteoporose in der LWS vor. Die aktuell durchgeführten MRI-Bilder am rechten Knie seien mit einer Tibiafraktur nach nicht adäquatem Trauma vereinbar. Ein laterales konventionelles Röntgen der Wirbelsäule mit der Frage nach osteoporotischen Frakturen sei bland gewesen.

D as absolute 10-Jahres-Frakturrisiko für eine typische osteoporotische Fraktur liege ohne spezifische Therapie bei 26 % und sei damit relevant und signifikant erhöht. Pro Tag sollten daher 800 bis 1200 mg Kalzium eingenommen werden , und es sollte Vitamin D täglich substituiert und eine Therapie mit einem Biphosphonat eingeleitet werden (S. 2 Mitte) . Die Patientin habe zusätzlich über seit zwei Wochen neu aufgetretene Fussschmerzen rechts berichtet. Nach bei den Kollegen der Orthopädie durchgeführtem unauffälligem Röntgen sei zu nächst eine Physiotherapie zu empfehlen. Bei positivem Verlauf sei eine Ver laufskontrolle nach sechs M onaten wünschenswert (S. 2 unten ). 3. 8

Prakt. med. H.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Au gust 2014 ( Urk. 7/48/5) aus, im Bericht von Dr. G.___ seien abgesehen von Schmerzen des rechten Fusses im Bereich der Ferse keinen neuen Funktions einschränkungen beschrieben worden und es werde keine Arbeit sunfähigkeit ausgewiesen. Damit sei von folgendem Belastungsprofil auszugehen : leichte bis gelegentlich maximal mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend oder wechselbelastend, ohne dauerhaftes Gehen ode r Stehen, kein häufiges Treppen steigen und keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten

(vgl. Urk. 7/48/3). 3.9

Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 3/11) zum Verlauf der Depression aus, es bestehe nach wie vor trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (einmal pro Woche) sowie Medikation keine Verbesserung der Situ ation. Im Gegenteil bestehe ein deutlich zunehmender Rückzug, eine Antriebs losigkeit sowie Freudunfähigkeit und der Schweregrad der Depression sei zunehmend. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in psychiatrischer Hinsicht von der grundsätzli chen Überwindbarkeit der verschiedentlich diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode aus. In somatischer Hinsicht erachtete sie gestützt auf die Ausführungen des RAD jede leichte bis gelegentlich maxima l mittelschwere, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit für zumutbar (vgl. vor stehend E. 2.1 und E. 3.7 ) . 4.2

E ine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4 .3

Die erste fachärztliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fand im August 2013 durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) statt. Dieser konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stell en. Im Verlauf gingen sodann sowohl die Psychologi n Frau B.___ (vorstehend E. 3.3), die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ (vorstehend E. 3 . 4 ) als auch Dr. E.___ in seinem im Februar 2014 erstellten Gutachten (vorstehend E. 3 . 5 ) vom V orliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aus, Dr. E.___ von einer solchen mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Er bestätigte damit in seinem Gutach ten vom Februar 2014 , welches grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 3 ) erfüllt, eine seit der letztmaligen Begutachtung durch Dr. A.___ im August 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und attestierte der Beschwerdeführerin zunächst innerhalb der folgenden zwei Monate eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 %

und ging - eine adäquate Behandlung vorausgesetzt - von einer Verbes serung des depressiven Beschwerdebildes und damit der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten aus.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode mit dem Diagnose-Code ICD-10 F32.1 definitionsgemä ss um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden handelt. Des Weite ren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis

- ent sprechend den Ausführungen von Dr. E.___ - grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1; Urteil 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 1 3. August 2012 E. 4.3.2).

Es ist damit von keiner aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugeh en. Gegenteiliges lässt sich auch den Ausführungen der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ nicht entnehmen. Die Begründung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit unter Verweis darauf, dass kein Shopping mehr stattfinde und lediglich noch leicht gekocht werde , erweist sich als fragwürdig. G enauso wenig lässt sich dem ein gereichten Verlaufsbericht vom Mai und Oktober 2014 (vorstehend E. 3.6 und 3.9 ) eine tatsächliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitsz ustandes entnehmen , da nicht auszuschliessen ist, dass die darin enthaltenen Befunde und Beobachtungen im Wesentlichen auf subjektiven Angaben der Beschwer deführerin beruhen, es mithin an einer differenzierten Befunderhebung fehlt.

Nicht abgestellt werden kann auch auf die Einschätzung der behandelnden Haus ärztin

Dr. Z.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.1 ). Abgesehen davon, dass sie die Arbeitsunfähigkeit fachfremd begründete , hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Dass der Fuss der Beschwerdeführerin nach acht Stunden Arbeit schmerze, dürfte im Übrigen bei einem täglich geleisteten Pensum von 3.78 Stunden (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 2.9) ohnehin nicht ins Gewicht fallen.

Im Weiteren liegen hinsichtlich der somatischen Beschwerden keine medizini schen Berichte vor, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äussern. So sprach sich

Dr. G.___ vom Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen im Juli 2014 (vorstehend E. 3. 7 ) lediglich zum therapeutischen Vorgehen zur Behandlung der Osteoporose aus . Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer deantwort zu Recht festhielt (vgl. Urk. 6 Ziff. 5) , ergab die von Dr. G.___ veranlasste Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule keine Hinweise auf osteoporotische Frakt uren . Im Übrigen konnte sie auch betreffend die geltend gemachten Fussschm erzen keine definitive Diagnose stellen ,

und die angefer tigten Röntgen aufnahmen

zeigten unauffällige Verhältnisse . Betreffend die Knieschmerzen führte Dr. G.___ aus, diese seien lediglich noch beim Drücken auf die mediale Tibiaregion vorhanden, beim Treppenlaufen und in Knieflexion unter Belastung , weshalb auf das von RAD-Arzt prakt. med. H.___ erstellten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) abzustellen ist .

Den nach Verfügungserlass von der Beschwerdeführerin am 1 7. April 2015 ein gereichten medizinischen Berichte ( Urk. 10/2-3) s ind keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zu entnehmen. 4 .4

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass das Vorliegen eines invalidisierenden Gesun dheitsschadens zu verneinen ist . Bei einem geleisteten Arbeitspensum von 45 % würde selbst bei der Annahme einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren.

D ie angefochtene Verfügung vom 8 . September 2014 erweist sich daher als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1954 , war vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 1. Januar 2001 bis

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, es lägen zwar gesundheitliche Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch lediglich in subjektiver Weise einschränkten und überwindbar seien. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit in einem Pensum von 45 % sowie die Haushaltsführung in einem Pensum von 55 % uneingeschränkt ausgeübt werden könnten. Die vorliegende mittelgradige depressive Episode habe nach der Rechtsprechung nicht die erfor derliche Intensität, als dass sie als invalidisierend gelten könnte. Soziale Belas tungsfaktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Aus somatischer Sicht sei jede leichte bis gelegentlich maximal mittelschwere Tätigkeit, überwiegend sitzend oder wechselbelastend, zumutbar.

Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 f.). Aus medizinischer Sicht liege kein dauerhaftes Leiden vor. In somatischer Hinsicht sei die bildgebende Untersuchung der Osteoporose der Lendenwirbelsäule unauffällig gewesen ( Urk.

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es handle sich durchaus um eine ersthafte Erkrankung , die nicht bloss subjekti ver Natur und auch nicht ohne weiteres überwind bar sei. Sie sei in einer acht wöchigen Behandlung gewesen und immer noch stark depressiv und übe kaum mehr Aktivitäten aus. An eine Arbeitsfähigkeit sei kaum zu denken. Inzwischen handle es sich nicht bloss um eine Episode , sondern um eine Störung, da die Krankheit seit Anfang 2012 konstant verlaufe und keine Besserung habe erzielt werden können (S. 6 f. Ziff. 4-5). Sie sei auch physisch durch die Knie- und Fussbeschwerden und die Osteoporose stark eingeschränkt, sodass an die Wie deraufnahme der angestammten Tätigkeit nicht zu denken sei. Diese Beschwer den se ien unberücksichtigt geblieben (S. 8 Ziff. 6-7). Des Weiteren sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 8 f. Ziff.

8).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. 3. 3. 1

Hausärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 1 8. März 2013 ( Urk. 7/17 = Urk. 7/38) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere Depression mit Agoraph obie und einer Angststörung , bestehend seit Juni 2012 , sowie einen Status nach Talusfraktur im April 201 0. Als Diagnose ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach zweifachen Lungenembolien ( Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren in ihrer Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 8. März 2013 erfolgt (Ziff.

1.2). Bei langem Gehen oder S te hen schmerze der linke Fuss. Die Beschwerdeführerin sei antriebs- und kraftlos ( Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenhilfspflegerin habe bis zum 3. Juli 2012 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestanden .

Ab 4. Juli 2012 bestehe in der angesta mmten Tätigkeit bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (rich tig wohl: 100 %; Ziff. 1.6). Sie habe Schmerzen im linken Fuss bei acht Stunden Arbeit. Psychisch sei sie nicht belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht vorläufig nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). In einer angepassten Tätigkeit stehe auch das psychische Problem im Vordergrund ( Urk. 7/17/4 ). 3. 2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstat tete am 1 1. September 2013 das vom Krankentaggeldversicherer veran lass t e psychiatrische Gutachten ( Urk. 7/40/26-38). Er konnte keine die Arbeits fähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizie ren oder eine nennenswerte Persönlichkeits-Pathologie erkennen (S.

12 Ziff. 4).

Aufgrund der Beschwerde-Schilderung könne differenzialdiagnostisch auch von einer ursächlich am ehesten auf langdauernde Belastungsfaktoren der vergan genen Jahre (Drogenprobleme des älteren Sohnes, mangelnde Belastbarkeit des Ehemannes, Unfall vom April 2010) zurückzuführende kombinierte Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.28) ängstlicher und neura sthenischer Ausrichtung ausgega n g en we rden, wobei davon im Lauf der Untersuchung kaum etwas an entsprechender Symptomatik objektivierbar gewesen sei, schon gar nicht Symptome einer nennenswerten depressiven Störung. Somatischerseits habe die Beschwerdeführerin drei Lungenembolien (1988, 1998 und 2008) erlitten und stehe seit der letzten unter Dauer-Antikoagulation. Ferner habe sie sich im April 2010 bei einem Sturz im Bereich des linken Sprunggelenkes verletzt, wobei die diesbezüglichen Fakten ihm nicht bekannt seien (S. 11 unten).

Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die ärztliche Behandlung aus schliesslich bei ihrer Hausärztin Dr. Z.___ stattfinde und ferner einmal pro Woche bei der Psychologin Fra u B.___ (S. 5 Mitte). Früher habe sie nie in psy chiatrischer Behandlung gestanden. Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführe rin sei bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Qualitäten orientiert. Die Gedächtnisleistung sei intakt und die Aufmerksamkeit in unauffälliger Weise vorhanden und im Laufe des zweie inviertel stündigen Gespräches keinen nennenswerten Schwankungen unterliegend. Der Denkprozess sei geord net, themenbezogen strukturiert und recht differenziert im sprachlichen Ausdruck ,

ausser wenn es um eine genaue Beschreibung der Art ihrer Krankheit gehe (S. 5 unten f.).

Die Beschwerdeführerin sei inhaltlich sehr defekt-orientiert wirkend und halte nichthinterfragend an der Überzeugung ihres Noch-Krankseins und ihrer grundsät zlichen Arbeitsunfähigkeit fest. D abei habe sie wenig Abstand von sich selbst. Sonst wie auch formal sei sie in psychopathologischer Sicht unauffällig. Dr. A.___ führte aus, depressionstypische Anzeichen , wie etwa Hemmungen, Blockaden oder ein schleppender Gedankengang seien keine zu beobachten gewesen (S. 6 oben). Die Grundstimmung sei durch die deutlich zu beobach tende Krankenrolle maskiert und nicht ohne weiteres erkennbar, unter Abzug der Artefakte sei diese aber doch als ausgeglichen wahrzunehmen (S. 6 Mitte). Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der vorliegenden psychopatholo gi schen Befunde keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin nennenswert einschränkende psychiatrische Erk rankung (S. 6 unten). 3. 3

Lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV/ASP , nannte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/32/2) als Diagnose eine depressive Episode mitt leren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Beschwerdeführe rin wirke freudlos, antriebslos und klage über Energielosigkeit und sehr schnelle Ermüdbarkeit. Die Stimmung sei gedrückt , und nichts vermöge ihr Interesse zu wecken. Sie klage über Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, der Selbst wert sei stark vermindert , und sie fühle sich wertlos, da sie nichts mehr auf die Reihe bringe. Die Schlafstörungen belasteten sie zusätzlich.

Der Ausdruck der Beschwerdeführerin sei sehr verhalten, emotionale Regungen seien kaum spürbar , und sie wirke psychomotorisch gehemmt. Am Morgen fühle sie sich besonders schlecht. Das klinische Bild der Diagnose sei vollum fänglich erfüllt , und eine Arbeitsfähigkeit in diesem Zustand ausgeschlossen. Lic . phil. B.___ führte aus, diese Aussagen stützten sich auf ihre Beobachtungen, Eindrücke und Erfahrungen mit der Beschwerdefü hrerin von mehr als einem Jahr. 3. 4

Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ führten in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 ( Urk. 7/40/19-21 = Urk. 3/8) aus, dem psychiatri schen Gutachten von Dr. A.___ vom September 2013 komme aufgrund von Fehlern im Gutachten kein Beweiswert zu (S. 1 f. Ziff. 1-3 ). Auch seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden , und der psychiatrische Befund entspreche nicht dem AMDP-System (S. 2

Ziff. 4-5 ). Der Tagesablauf sei positiv überzeichnet worden und spiegle einen guten Tag wieder. Hingegen sei die Situation an zwei Tagen die Woche schlecht , und die Patientin komme nicht aus dem Bett (S. 3 Ziff. 6). Die richtigen Diagnosen lauteten daher (S. 3 Ziff. 7): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach Spongiosafraktur links am 9. April 2010 - Verdacht auf Gonarthrose rechts mit/bei - degenerativem Meniskusschaden Grad 2 im medialen Hinterhorn - ausgedehntem Knochenmarködem im medialen Condylus , Eindruck einer diskreten okkulten Infraktion, Differenzialdiagnose Morbus Ahlbäck - Überlastungs reaktion des medialen collateralen Bandes, möglicher weise Zerrung (MRI Spital D.___ 1 2. Dezember 2013). - Status nach drei Lungenembolien 1988 (in Zusammenhang mit hormonel ler Behandlung), 1998, 2008

Die Fachpersonen führten zur Arbeitsfähigkeit aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Patientin. Sie sei aktuell sehr depressiv, unternehme kein Shopping mehr , und es seien kaum mehr Aktivitä ten und Bewegung vorhanden. Der Alltag bestehe aus leichtem Kochen und wenig Haushaltarbeiten. Sie fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto und sei auf Hilfe angewiesen. Aus diesen Gründen sei die Patientin aktuell und bis auf weiteres mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine tagesklinische Behandlung im Medizinischen Zentrum C.___ sei geplant und das Resultat abzuwarten (S. 3 Ziff. 8). 3. 5

Am 1 2. Februar 2014 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, e in weiteres zuhanden des Krankentaggeldversicherer s erstellt es psychiatrische s Gutachten ( Urk. 7/35

= Urk. 7/40/13-18 = Urk. 3/7).

Dr. E.___ führte in sei ner Beurteilung aus, die 59-jährige Explorandin zeige aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde aktuell ein ausgeprägt depressi ves Krankheitssyndrom . Die Symptomatik erreiche den Schweregrad einer min destens mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Er könne diesbezüglich die von den psychiatrischen Behandlern vom Zentrum C.___ gestellte Diagnose bestätigen. Dies bedeute eine Verschlech terung des Zustandsbildes und der abzuleitenden Diagnosen gegenüber der Begutachtung durch Dr. A.___ vom August 2013 (S . 4 unten f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, im vorliegenden ausgeprägten depressiven Zustandsbild sei die Beschwerdeführerin funktionell in der Belast barkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Anpassungsfähigkeit, der kognitiven Leis tungsfähigkeit sowie der interpersonellen Flexibilität und emotionalen Stabilität deutlich eingeschränkt. Aktuell sei sie auf einen intensiven Behandlungsprozess im psychiatrischen Tagesklinik-Rahmen entsprechend der aktuell berichteten teilstationären Behandlung im Medizinischen Zentrum C.___ / F.___ angewiesen und nicht ausreichend stabil für die konstante Umsetzung einer Arbeitslei s tung unter angestellten Arbeitsbedingungen der freien Wirtschaft entsprechend der aktuell zu bestätig enden 100%igen Krankschreibung . Die Be schwerdeführerin sollte zunächst den eingeleiteten achtwöchigen teilstatio nären Aufenthalt in der psychiatrischen Tagesklinik des Medizinischen Zent rums C.___ / F.___ inklusive der Psychopharmaka-Behandlung absol vieren. Es werde das Einholen eines ersten Zwischenberichtes inklusive versicherungs medizinischer Beurteilung nach vier Wochen empfohlen (S. 5 Mitte).

Unter adäquat fortgesetzter und intensiver teilstationärer psychiatrischer Be hand lung mit optimierter antidepressiver Medikation sei aus fachärztlich psychi atri scher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Zustandsbes se rung und Stabilisierung bezogen auf das depressive Beschwerdebild zu erwar ten. Entspre chend nehme er bei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwartungsge mäs sem Ver lauf die Wiederer langung einer zunäch st mindestens Teil -Arbeitsfä hig keit von 50 % innerhalb von sechs bis acht Wochen und die Wi e dererlangung einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten an.

Sollte im Rahmen der aktuellen tagesklinischen Behandlung im Verlauf keine deutliche Zustandsbesserung mit Erreichen zunächst einer mindestens Teilar beitsfähigkeit umgesetzt werden können, sei eine zügige Verlau fsbegutachtung inklusive Serums piegelbestimmung der verordneten Psychopharmak a zu emp fehlen (S. 5 unten f.).

E. 2.7 und Ziff.

E. 2.9 ). Unter Hinweis auf seit dem 3. Juli 2012 bestehende Probleme mit der Psyche meldete sich die Versi cherte am 3 0. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2

Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherer s bei ( Urk. 7/ 9, Urk. 7/40 ) und klärte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab ( Urk. 7/21), welchen sie mit unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. November 2013 ver neinte ( Urk. 7/24). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2. Dezember 2013; Urk. 7/25).

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/28, 7/33-34, Urk. 7/42-44, Urk. 7/47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 8. September 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/ 49 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Am 1 7. April 2015 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 9, Urk. 10/1-3 und Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 2 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 1. August 2012 im Y.___ , als Mitarbeiterin Service im Bereich Pflege in einem Pensum von 45 % angestellt , w obei der letzte Arbeitstag am 3 0. Juni 2012 war

( Urk. 7/11/8 -13 Ziff. 2.1, Ziff.

E. 3.6 und 3.9 ) eine tatsächliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitsz ustandes entnehmen , da nicht auszuschliessen ist, dass die darin enthaltenen Befunde und Beobachtungen im Wesentlichen auf subjektiven Angaben der Beschwer deführerin beruhen, es mithin an einer differenzierten Befunderhebung fehlt.

Nicht abgestellt werden kann auch auf die Einschätzung der behandelnden Haus ärztin

Dr. Z.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.1 ). Abgesehen davon, dass sie die Arbeitsunfähigkeit fachfremd begründete , hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Dass der Fuss der Beschwerdeführerin nach acht Stunden Arbeit schmerze, dürfte im Übrigen bei einem täglich geleisteten Pensum von 3.78 Stunden (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 2.9) ohnehin nicht ins Gewicht fallen.

Im Weiteren liegen hinsichtlich der somatischen Beschwerden keine medizini schen Berichte vor, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äussern. So sprach sich

Dr. G.___ vom Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen im Juli 2014 (vorstehend E. 3. 7 ) lediglich zum therapeutischen Vorgehen zur Behandlung der Osteoporose aus . Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer deantwort zu Recht festhielt (vgl. Urk. 6 Ziff. 5) , ergab die von Dr. G.___ veranlasste Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule keine Hinweise auf osteoporotische Frakt uren . Im Übrigen konnte sie auch betreffend die geltend gemachten Fussschm erzen keine definitive Diagnose stellen ,

und die angefer tigten Röntgen aufnahmen

zeigten unauffällige Verhältnisse . Betreffend die Knieschmerzen führte Dr. G.___ aus, diese seien lediglich noch beim Drücken auf die mediale Tibiaregion vorhanden, beim Treppenlaufen und in Knieflexion unter Belastung , weshalb auf das von RAD-Arzt prakt. med. H.___ erstellten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) abzustellen ist .

Den nach Verfügungserlass von der Beschwerdeführerin am 1 7. April 2015 ein gereichten medizinischen Berichte ( Urk. 10/2-3) s ind keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zu entnehmen. 4 .4

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass das Vorliegen eines invalidisierenden Gesun dheitsschadens zu verneinen ist . Bei einem geleisteten Arbeitspensum von 45 % würde selbst bei der Annahme einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren.

D ie angefochtene Verfügung vom 8 . September 2014 erweist sich daher als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 3.9 Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 3/11) zum Verlauf der Depression aus, es bestehe nach wie vor trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (einmal pro Woche) sowie Medikation keine Verbesserung der Situ ation. Im Gegenteil bestehe ein deutlich zunehmender Rückzug, eine Antriebs losigkeit sowie Freudunfähigkeit und der Schweregrad der Depression sei zunehmend. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in psychiatrischer Hinsicht von der grundsätzli chen Überwindbarkeit der verschiedentlich diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode aus. In somatischer Hinsicht erachtete sie gestützt auf die Ausführungen des RAD jede leichte bis gelegentlich maxima l mittelschwere, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit für zumutbar (vgl. vor stehend E. 2.1 und E. 3.7 ) . 4.2

E ine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4 .3

Die erste fachärztliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fand im August 2013 durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) statt. Dieser konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stell en. Im Verlauf gingen sodann sowohl die Psychologi n Frau B.___ (vorstehend E. 3.3), die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ (vorstehend E. 3 . 4 ) als auch Dr. E.___ in seinem im Februar 2014 erstellten Gutachten (vorstehend E. 3 . 5 ) vom V orliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aus, Dr. E.___ von einer solchen mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Er bestätigte damit in seinem Gutach ten vom Februar 2014 , welches grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 3 ) erfüllt, eine seit der letztmaligen Begutachtung durch Dr. A.___ im August 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und attestierte der Beschwerdeführerin zunächst innerhalb der folgenden zwei Monate eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 %

und ging - eine adäquate Behandlung vorausgesetzt - von einer Verbes serung des depressiven Beschwerdebildes und damit der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten aus.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode mit dem Diagnose-Code ICD-10 F32.1 definitionsgemä ss um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden handelt. Des Weite ren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis

- ent sprechend den Ausführungen von Dr. E.___ - grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1; Urteil 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 1 3. August 2012 E. 4.3.2).

Es ist damit von keiner aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugeh en. Gegenteiliges lässt sich auch den Ausführungen der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ nicht entnehmen. Die Begründung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit unter Verweis darauf, dass kein Shopping mehr stattfinde und lediglich noch leicht gekocht werde , erweist sich als fragwürdig. G enauso wenig lässt sich dem ein gereichten Verlaufsbericht vom Mai und Oktober 2014 (vorstehend E.

E. 6 S. 2).

E. 7 Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen, stellte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2014 ( Urk. 7/46/1-3 = Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1): - etablierte Osteoporose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit/bei - aktuellem T-Score der LWS: -3.1 - aktuellem T-Score des Neck: - 2 .4 - Status nach Fibulafraktur bei nicht adäquatem Trauma 2010 - Fraktur laterales Tibiaplateau recht s nach nicht adäquatem Trauma 1/14 (MRI 4. Juni 2014) - aktuell neu Fussschmerzen rechts - Druckdolenz

os

naviculare , Ferse - Differenzialdiagnose: Fehlbelastung, Fraktur - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Hyperlordose der LWS - Verdacht auf Fazettengelenksüberlastung - muskuläre Dysbalance - Status nach dreimaliger Lungenembolie - mit 33/35 und 45 Jahren - keine Ursache bekannt - unter dauernder oraler Antikoagulation ( OAK ) - Status nach Nikotinkonsum bis 1978 - depressive Verstimmung

Dr. G.___ führte aus, die Knieschmerzen seien nur noch beim Drücken auf die mediale Tibiaregion

apparent und beim Treppenlaufen respek tive in Knieflexion unter Belastung (S. 2 oben). Es liege gemäss WHO Definition 1994 eine etablierte Osteoporose in der LWS vor. Die aktuell durchgeführten MRI-Bilder am rechten Knie seien mit einer Tibiafraktur nach nicht adäquatem Trauma vereinbar. Ein laterales konventionelles Röntgen der Wirbelsäule mit der Frage nach osteoporotischen Frakturen sei bland gewesen.

D as absolute 10-Jahres-Frakturrisiko für eine typische osteoporotische Fraktur liege ohne spezifische Therapie bei 26 % und sei damit relevant und signifikant erhöht. Pro Tag sollten daher 800 bis 1200 mg Kalzium eingenommen werden , und es sollte Vitamin D täglich substituiert und eine Therapie mit einem Biphosphonat eingeleitet werden (S. 2 Mitte) . Die Patientin habe zusätzlich über seit zwei Wochen neu aufgetretene Fussschmerzen rechts berichtet. Nach bei den Kollegen der Orthopädie durchgeführtem unauffälligem Röntgen sei zu nächst eine Physiotherapie zu empfehlen. Bei positivem Verlauf sei eine Ver laufskontrolle nach sechs M onaten wünschenswert (S. 2 unten ). 3.

E. 8 Prakt. med. H.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Au gust 2014 ( Urk. 7/48/5) aus, im Bericht von Dr. G.___ seien abgesehen von Schmerzen des rechten Fusses im Bereich der Ferse keinen neuen Funktions einschränkungen beschrieben worden und es werde keine Arbeit sunfähigkeit ausgewiesen. Damit sei von folgendem Belastungsprofil auszugehen : leichte bis gelegentlich maximal mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend oder wechselbelastend, ohne dauerhaftes Gehen ode r Stehen, kein häufiges Treppen steigen und keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten

(vgl. Urk. 7/48/3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01045 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

13. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1954 , war vom

2 1. Januar 2001 bis 3 1. August 2012 im Y.___ , als Mitarbeiterin Service im Bereich Pflege in einem Pensum von 45 % angestellt , w obei der letzte Arbeitstag am 3 0. Juni 2012 war

( Urk. 7/11/8 -13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3 Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9 ). Unter Hinweis auf seit dem 3. Juli 2012 bestehende Probleme mit der Psyche meldete sich die Versi cherte am 3 0. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2

Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherer s bei ( Urk. 7/ 9, Urk. 7/40 ) und klärte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab ( Urk. 7/21), welchen sie mit unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. November 2013 ver neinte ( Urk. 7/24). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2. Dezember 2013; Urk. 7/25).

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/28, 7/33-34, Urk. 7/42-44, Urk. 7/47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 8. September 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/ 49 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Am 1 7. April 2015 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 9, Urk. 10/1-3 und Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 2 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, es lägen zwar gesundheitliche Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch lediglich in subjektiver Weise einschränkten und überwindbar seien. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit in einem Pensum von 45 % sowie die Haushaltsführung in einem Pensum von 55 % uneingeschränkt ausgeübt werden könnten. Die vorliegende mittelgradige depressive Episode habe nach der Rechtsprechung nicht die erfor derliche Intensität, als dass sie als invalidisierend gelten könnte. Soziale Belas tungsfaktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Aus somatischer Sicht sei jede leichte bis gelegentlich maximal mittelschwere Tätigkeit, überwiegend sitzend oder wechselbelastend, zumutbar.

Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 f.). Aus medizinischer Sicht liege kein dauerhaftes Leiden vor. In somatischer Hinsicht sei die bildgebende Untersuchung der Osteoporose der Lendenwirbelsäule unauffällig gewesen ( Urk. 6 S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es handle sich durchaus um eine ersthafte Erkrankung , die nicht bloss subjekti ver Natur und auch nicht ohne weiteres überwind bar sei. Sie sei in einer acht wöchigen Behandlung gewesen und immer noch stark depressiv und übe kaum mehr Aktivitäten aus. An eine Arbeitsfähigkeit sei kaum zu denken. Inzwischen handle es sich nicht bloss um eine Episode , sondern um eine Störung, da die Krankheit seit Anfang 2012 konstant verlaufe und keine Besserung habe erzielt werden können (S. 6 f. Ziff. 4-5). Sie sei auch physisch durch die Knie- und Fussbeschwerden und die Osteoporose stark eingeschränkt, sodass an die Wie deraufnahme der angestammten Tätigkeit nicht zu denken sei. Diese Beschwer den se ien unberücksichtigt geblieben (S. 8 Ziff. 6-7). Des Weiteren sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 8 f. Ziff.

8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. 3. 3. 1

Hausärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 1 8. März 2013 ( Urk. 7/17 = Urk. 7/38) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere Depression mit Agoraph obie und einer Angststörung , bestehend seit Juni 2012 , sowie einen Status nach Talusfraktur im April 201 0. Als Diagnose ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach zweifachen Lungenembolien ( Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren in ihrer Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 8. März 2013 erfolgt (Ziff.

1.2). Bei langem Gehen oder S te hen schmerze der linke Fuss. Die Beschwerdeführerin sei antriebs- und kraftlos ( Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenhilfspflegerin habe bis zum 3. Juli 2012 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestanden .

Ab 4. Juli 2012 bestehe in der angesta mmten Tätigkeit bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (rich tig wohl: 100 %; Ziff. 1.6). Sie habe Schmerzen im linken Fuss bei acht Stunden Arbeit. Psychisch sei sie nicht belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht vorläufig nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). In einer angepassten Tätigkeit stehe auch das psychische Problem im Vordergrund ( Urk. 7/17/4 ). 3. 2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstat tete am 1 1. September 2013 das vom Krankentaggeldversicherer veran lass t e psychiatrische Gutachten ( Urk. 7/40/26-38). Er konnte keine die Arbeits fähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizie ren oder eine nennenswerte Persönlichkeits-Pathologie erkennen (S.

12 Ziff. 4).

Aufgrund der Beschwerde-Schilderung könne differenzialdiagnostisch auch von einer ursächlich am ehesten auf langdauernde Belastungsfaktoren der vergan genen Jahre (Drogenprobleme des älteren Sohnes, mangelnde Belastbarkeit des Ehemannes, Unfall vom April 2010) zurückzuführende kombinierte Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.28) ängstlicher und neura sthenischer Ausrichtung ausgega n g en we rden, wobei davon im Lauf der Untersuchung kaum etwas an entsprechender Symptomatik objektivierbar gewesen sei, schon gar nicht Symptome einer nennenswerten depressiven Störung. Somatischerseits habe die Beschwerdeführerin drei Lungenembolien (1988, 1998 und 2008) erlitten und stehe seit der letzten unter Dauer-Antikoagulation. Ferner habe sie sich im April 2010 bei einem Sturz im Bereich des linken Sprunggelenkes verletzt, wobei die diesbezüglichen Fakten ihm nicht bekannt seien (S. 11 unten).

Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die ärztliche Behandlung aus schliesslich bei ihrer Hausärztin Dr. Z.___ stattfinde und ferner einmal pro Woche bei der Psychologin Fra u B.___ (S. 5 Mitte). Früher habe sie nie in psy chiatrischer Behandlung gestanden. Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführe rin sei bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Qualitäten orientiert. Die Gedächtnisleistung sei intakt und die Aufmerksamkeit in unauffälliger Weise vorhanden und im Laufe des zweie inviertel stündigen Gespräches keinen nennenswerten Schwankungen unterliegend. Der Denkprozess sei geord net, themenbezogen strukturiert und recht differenziert im sprachlichen Ausdruck ,

ausser wenn es um eine genaue Beschreibung der Art ihrer Krankheit gehe (S. 5 unten f.).

Die Beschwerdeführerin sei inhaltlich sehr defekt-orientiert wirkend und halte nichthinterfragend an der Überzeugung ihres Noch-Krankseins und ihrer grundsät zlichen Arbeitsunfähigkeit fest. D abei habe sie wenig Abstand von sich selbst. Sonst wie auch formal sei sie in psychopathologischer Sicht unauffällig. Dr. A.___ führte aus, depressionstypische Anzeichen , wie etwa Hemmungen, Blockaden oder ein schleppender Gedankengang seien keine zu beobachten gewesen (S. 6 oben). Die Grundstimmung sei durch die deutlich zu beobach tende Krankenrolle maskiert und nicht ohne weiteres erkennbar, unter Abzug der Artefakte sei diese aber doch als ausgeglichen wahrzunehmen (S. 6 Mitte). Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der vorliegenden psychopatholo gi schen Befunde keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin nennenswert einschränkende psychiatrische Erk rankung (S. 6 unten). 3. 3

Lic . phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV/ASP , nannte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/32/2) als Diagnose eine depressive Episode mitt leren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Beschwerdeführe rin wirke freudlos, antriebslos und klage über Energielosigkeit und sehr schnelle Ermüdbarkeit. Die Stimmung sei gedrückt , und nichts vermöge ihr Interesse zu wecken. Sie klage über Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, der Selbst wert sei stark vermindert , und sie fühle sich wertlos, da sie nichts mehr auf die Reihe bringe. Die Schlafstörungen belasteten sie zusätzlich.

Der Ausdruck der Beschwerdeführerin sei sehr verhalten, emotionale Regungen seien kaum spürbar , und sie wirke psychomotorisch gehemmt. Am Morgen fühle sie sich besonders schlecht. Das klinische Bild der Diagnose sei vollum fänglich erfüllt , und eine Arbeitsfähigkeit in diesem Zustand ausgeschlossen. Lic . phil. B.___ führte aus, diese Aussagen stützten sich auf ihre Beobachtungen, Eindrücke und Erfahrungen mit der Beschwerdefü hrerin von mehr als einem Jahr. 3. 4

Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ führten in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 ( Urk. 7/40/19-21 = Urk. 3/8) aus, dem psychiatri schen Gutachten von Dr. A.___ vom September 2013 komme aufgrund von Fehlern im Gutachten kein Beweiswert zu (S. 1 f. Ziff. 1-3 ). Auch seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden , und der psychiatrische Befund entspreche nicht dem AMDP-System (S. 2

Ziff. 4-5 ). Der Tagesablauf sei positiv überzeichnet worden und spiegle einen guten Tag wieder. Hingegen sei die Situation an zwei Tagen die Woche schlecht , und die Patientin komme nicht aus dem Bett (S. 3 Ziff. 6). Die richtigen Diagnosen lauteten daher (S. 3 Ziff. 7): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach Spongiosafraktur links am 9. April 2010 - Verdacht auf Gonarthrose rechts mit/bei - degenerativem Meniskusschaden Grad 2 im medialen Hinterhorn - ausgedehntem Knochenmarködem im medialen Condylus , Eindruck einer diskreten okkulten Infraktion, Differenzialdiagnose Morbus Ahlbäck - Überlastungs reaktion des medialen collateralen Bandes, möglicher weise Zerrung (MRI Spital D.___ 1 2. Dezember 2013). - Status nach drei Lungenembolien 1988 (in Zusammenhang mit hormonel ler Behandlung), 1998, 2008

Die Fachpersonen führten zur Arbeitsfähigkeit aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Patientin. Sie sei aktuell sehr depressiv, unternehme kein Shopping mehr , und es seien kaum mehr Aktivitä ten und Bewegung vorhanden. Der Alltag bestehe aus leichtem Kochen und wenig Haushaltarbeiten. Sie fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto und sei auf Hilfe angewiesen. Aus diesen Gründen sei die Patientin aktuell und bis auf weiteres mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine tagesklinische Behandlung im Medizinischen Zentrum C.___ sei geplant und das Resultat abzuwarten (S. 3 Ziff. 8). 3. 5

Am 1 2. Februar 2014 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, e in weiteres zuhanden des Krankentaggeldversicherer s erstellt es psychiatrische s Gutachten ( Urk. 7/35

= Urk. 7/40/13-18 = Urk. 3/7).

Dr. E.___ führte in sei ner Beurteilung aus, die 59-jährige Explorandin zeige aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde aktuell ein ausgeprägt depressi ves Krankheitssyndrom . Die Symptomatik erreiche den Schweregrad einer min destens mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Er könne diesbezüglich die von den psychiatrischen Behandlern vom Zentrum C.___ gestellte Diagnose bestätigen. Dies bedeute eine Verschlech terung des Zustandsbildes und der abzuleitenden Diagnosen gegenüber der Begutachtung durch Dr. A.___ vom August 2013 (S . 4 unten f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, im vorliegenden ausgeprägten depressiven Zustandsbild sei die Beschwerdeführerin funktionell in der Belast barkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Anpassungsfähigkeit, der kognitiven Leis tungsfähigkeit sowie der interpersonellen Flexibilität und emotionalen Stabilität deutlich eingeschränkt. Aktuell sei sie auf einen intensiven Behandlungsprozess im psychiatrischen Tagesklinik-Rahmen entsprechend der aktuell berichteten teilstationären Behandlung im Medizinischen Zentrum C.___ / F.___ angewiesen und nicht ausreichend stabil für die konstante Umsetzung einer Arbeitslei s tung unter angestellten Arbeitsbedingungen der freien Wirtschaft entsprechend der aktuell zu bestätig enden 100%igen Krankschreibung . Die Be schwerdeführerin sollte zunächst den eingeleiteten achtwöchigen teilstatio nären Aufenthalt in der psychiatrischen Tagesklinik des Medizinischen Zent rums C.___ / F.___ inklusive der Psychopharmaka-Behandlung absol vieren. Es werde das Einholen eines ersten Zwischenberichtes inklusive versicherungs medizinischer Beurteilung nach vier Wochen empfohlen (S. 5 Mitte).

Unter adäquat fortgesetzter und intensiver teilstationärer psychiatrischer Be hand lung mit optimierter antidepressiver Medikation sei aus fachärztlich psychi atri scher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Zustandsbes se rung und Stabilisierung bezogen auf das depressive Beschwerdebild zu erwar ten. Entspre chend nehme er bei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwartungsge mäs sem Ver lauf die Wiederer langung einer zunäch st mindestens Teil -Arbeitsfä hig keit von 50 % innerhalb von sechs bis acht Wochen und die Wi e dererlangung einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten an.

Sollte im Rahmen der aktuellen tagesklinischen Behandlung im Verlauf keine deutliche Zustandsbesserung mit Erreichen zunächst einer mindestens Teilar beitsfähigkeit umgesetzt werden können, sei eine zügige Verlau fsbegutachtung inklusive Serums piegelbestimmung der verordneten Psychopharmak a zu emp fehlen (S. 5 unten f.). 3.6

Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ hielten mit Schreiben vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 7/45 = Urk. 3/10) fest, es bestehe seit Anfang 2012 bis heute eine konstante Depression, trotz vielfacher medikamentöser sowie wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin gehe tagelang nicht aus dem Haus, ziehe sich nicht an, liege nur im Bett und habe Schlafstörungen. Es bestehe Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, sie leide an Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Freudunfähigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken (S. 1). 3. 7

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen, stellte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2014 ( Urk. 7/46/1-3 = Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1): - etablierte Osteoporose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit/bei - aktuellem T-Score der LWS: -3.1 - aktuellem T-Score des Neck: - 2 .4 - Status nach Fibulafraktur bei nicht adäquatem Trauma 2010 - Fraktur laterales Tibiaplateau recht s nach nicht adäquatem Trauma 1/14 (MRI 4. Juni 2014) - aktuell neu Fussschmerzen rechts - Druckdolenz

os

naviculare , Ferse - Differenzialdiagnose: Fehlbelastung, Fraktur - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Hyperlordose der LWS - Verdacht auf Fazettengelenksüberlastung - muskuläre Dysbalance - Status nach dreimaliger Lungenembolie - mit 33/35 und 45 Jahren - keine Ursache bekannt - unter dauernder oraler Antikoagulation ( OAK ) - Status nach Nikotinkonsum bis 1978 - depressive Verstimmung

Dr. G.___ führte aus, die Knieschmerzen seien nur noch beim Drücken auf die mediale Tibiaregion

apparent und beim Treppenlaufen respek tive in Knieflexion unter Belastung (S. 2 oben). Es liege gemäss WHO Definition 1994 eine etablierte Osteoporose in der LWS vor. Die aktuell durchgeführten MRI-Bilder am rechten Knie seien mit einer Tibiafraktur nach nicht adäquatem Trauma vereinbar. Ein laterales konventionelles Röntgen der Wirbelsäule mit der Frage nach osteoporotischen Frakturen sei bland gewesen.

D as absolute 10-Jahres-Frakturrisiko für eine typische osteoporotische Fraktur liege ohne spezifische Therapie bei 26 % und sei damit relevant und signifikant erhöht. Pro Tag sollten daher 800 bis 1200 mg Kalzium eingenommen werden , und es sollte Vitamin D täglich substituiert und eine Therapie mit einem Biphosphonat eingeleitet werden (S. 2 Mitte) . Die Patientin habe zusätzlich über seit zwei Wochen neu aufgetretene Fussschmerzen rechts berichtet. Nach bei den Kollegen der Orthopädie durchgeführtem unauffälligem Röntgen sei zu nächst eine Physiotherapie zu empfehlen. Bei positivem Verlauf sei eine Ver laufskontrolle nach sechs M onaten wünschenswert (S. 2 unten ). 3. 8

Prakt. med. H.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Au gust 2014 ( Urk. 7/48/5) aus, im Bericht von Dr. G.___ seien abgesehen von Schmerzen des rechten Fusses im Bereich der Ferse keinen neuen Funktions einschränkungen beschrieben worden und es werde keine Arbeit sunfähigkeit ausgewiesen. Damit sei von folgendem Belastungsprofil auszugehen : leichte bis gelegentlich maximal mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend oder wechselbelastend, ohne dauerhaftes Gehen ode r Stehen, kein häufiges Treppen steigen und keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten

(vgl. Urk. 7/48/3). 3.9

Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 3/11) zum Verlauf der Depression aus, es bestehe nach wie vor trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (einmal pro Woche) sowie Medikation keine Verbesserung der Situ ation. Im Gegenteil bestehe ein deutlich zunehmender Rückzug, eine Antriebs losigkeit sowie Freudunfähigkeit und der Schweregrad der Depression sei zunehmend. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in psychiatrischer Hinsicht von der grundsätzli chen Überwindbarkeit der verschiedentlich diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode aus. In somatischer Hinsicht erachtete sie gestützt auf die Ausführungen des RAD jede leichte bis gelegentlich maxima l mittelschwere, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit für zumutbar (vgl. vor stehend E. 2.1 und E. 3.7 ) . 4.2

E ine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4 .3

Die erste fachärztliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fand im August 2013 durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) statt. Dieser konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stell en. Im Verlauf gingen sodann sowohl die Psychologi n Frau B.___ (vorstehend E. 3.3), die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ (vorstehend E. 3 . 4 ) als auch Dr. E.___ in seinem im Februar 2014 erstellten Gutachten (vorstehend E. 3 . 5 ) vom V orliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aus, Dr. E.___ von einer solchen mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Er bestätigte damit in seinem Gutach ten vom Februar 2014 , welches grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 3 ) erfüllt, eine seit der letztmaligen Begutachtung durch Dr. A.___ im August 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und attestierte der Beschwerdeführerin zunächst innerhalb der folgenden zwei Monate eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 %

und ging - eine adäquate Behandlung vorausgesetzt - von einer Verbes serung des depressiven Beschwerdebildes und damit der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten aus.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode mit dem Diagnose-Code ICD-10 F32.1 definitionsgemä ss um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden handelt. Des Weite ren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis

- ent sprechend den Ausführungen von Dr. E.___ - grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1; Urteil 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 1 3. August 2012 E. 4.3.2).

Es ist damit von keiner aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugeh en. Gegenteiliges lässt sich auch den Ausführungen der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ nicht entnehmen. Die Begründung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit unter Verweis darauf, dass kein Shopping mehr stattfinde und lediglich noch leicht gekocht werde , erweist sich als fragwürdig. G enauso wenig lässt sich dem ein gereichten Verlaufsbericht vom Mai und Oktober 2014 (vorstehend E. 3.6 und 3.9 ) eine tatsächliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitsz ustandes entnehmen , da nicht auszuschliessen ist, dass die darin enthaltenen Befunde und Beobachtungen im Wesentlichen auf subjektiven Angaben der Beschwer deführerin beruhen, es mithin an einer differenzierten Befunderhebung fehlt.

Nicht abgestellt werden kann auch auf die Einschätzung der behandelnden Haus ärztin

Dr. Z.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.1 ). Abgesehen davon, dass sie die Arbeitsunfähigkeit fachfremd begründete , hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Dass der Fuss der Beschwerdeführerin nach acht Stunden Arbeit schmerze, dürfte im Übrigen bei einem täglich geleisteten Pensum von 3.78 Stunden (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 2.9) ohnehin nicht ins Gewicht fallen.

Im Weiteren liegen hinsichtlich der somatischen Beschwerden keine medizini schen Berichte vor, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äussern. So sprach sich

Dr. G.___ vom Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen im Juli 2014 (vorstehend E. 3. 7 ) lediglich zum therapeutischen Vorgehen zur Behandlung der Osteoporose aus . Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer deantwort zu Recht festhielt (vgl. Urk. 6 Ziff. 5) , ergab die von Dr. G.___ veranlasste Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule keine Hinweise auf osteoporotische Frakt uren . Im Übrigen konnte sie auch betreffend die geltend gemachten Fussschm erzen keine definitive Diagnose stellen ,

und die angefer tigten Röntgen aufnahmen

zeigten unauffällige Verhältnisse . Betreffend die Knieschmerzen führte Dr. G.___ aus, diese seien lediglich noch beim Drücken auf die mediale Tibiaregion vorhanden, beim Treppenlaufen und in Knieflexion unter Belastung , weshalb auf das von RAD-Arzt prakt. med. H.___ erstellten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) abzustellen ist .

Den nach Verfügungserlass von der Beschwerdeführerin am 1 7. April 2015 ein gereichten medizinischen Berichte ( Urk. 10/2-3) s ind keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zu entnehmen. 4 .4

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass das Vorliegen eines invalidisierenden Gesun dheitsschadens zu verneinen ist . Bei einem geleisteten Arbeitspensum von 45 % würde selbst bei der Annahme einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren.

D ie angefochtene Verfügung vom 8 . September 2014 erweist sich daher als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan