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IV.2014.01041

Keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-01-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1973, war seit 1997 vollzeitlich als Verkäufe rin/Filialleiterin in einer Autobahnraststätte angestellt, als sie sich am 10. Dezember 2008 unter Hinweis auf zwei Verkehrsunfälle bei der Invaliden versicherung erstmals zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6 /5). Nach medizi nischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfü gung vom

21. September 2010

(Urk.

6/58). Dagegen erhob die Versicherte am

25. Oktober 2010 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 6/59/3-15). Mit

Urteil vom

4. April 2011, welches das am 26. Mai 2011 von der Versicherten angeru fene Bundesgericht (Urk. 6/63/2-18) am 14. Juli 2011 bestätigte (Urk. 6/66),

wurde die Beschwerde abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2010.01002, Urk. 6/62). 1.2

Am 13 . /18. Juli 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/70-71), wobei sie unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 6/69/1-75) eine Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes geltend machte . Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/78). Nachdem die Versi cherte hiergegen am 2. November 2012 Einw ä nd e erhoben hatte (Urk. 6/81; Einwandergänzung vom 8. Januar 2013, Urk. 6/85), beauftragte die IV-Stelle das Y.___, mit de r Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/87). Das Gutachten wurde am 23. Juli 2013 erstattet (Urk. 6/97 /2-29). Am

9. Oktober 2013 nahm die Versicherte unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 6/104/1- 5) zum Gutachten Stellung (Urk. 6/ 103) . Zu diesen Arztberichten äusserten sich die Gutachter am 4. November 2013 (Urk. 6/ 106). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2014 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/108). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2014 Einwand (Urk. 6/110; Ein wandergänzung vom 6. März 2014, Urk. 6/113/1-3, und vom 8. April 2014, Urk. 6/114) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/113/4-6). Zu diesen nahm das Y.___ am 12. Mai 2014 Stellung (Urk. 6/116). Hierzu reichte die Versi cherte – wiederum unter Beilage eines weiteren Arztberichtes (Urk. 6/121) – am 10. Juli 2014 ihre Stellungnahme ein (Urk. 6/122). Mit Verfügung vom 15. September 2014 wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 15. September 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invali denrente sowie die Gewährung beruflicher Massnahmen (Umschulung). Als Eventualantrag stellte sie das Begehren um Rückweisung der Sache zur Ergän zung der medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2014, welche der Beschwerdeführerin am 17. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), dem Gutachten vom 15. Juli 2013, welches schlüssig und nachvoll ziehbar sei, könne entnommen werden, dass weiterhin gesundheitliche Ein schränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in subjektiver Weise einschränkten. Allerdings liege kein IV-relevanter Gesund heitsschaden vor. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten nach der Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität, als dass sie als invalidisierend gelten könnten. 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), insbe - son dere in psychiatrischer Hinsicht ergebe sich eine völlig kontroverse Be urteilung durch die Fachleute. Sie berufe sich auf die von Dr. Z.___ und Dr. A.___ / lic .

phil. B.___ vertretene Auffassung, wonach eine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, und dies in renten relevantem Ausmass. Die Beurteilung der kontroversen medizinischen Auffas sungen stelle das Gericht vor schwierige Fragen medizinischer Art, zu deren Be antwortung ein Obergutachten eingeholt werden müsse, sofern sich das Gericht nicht von vornherein der Auffassung der Experten Z.___, A.___ und B.___ anschliesse (S. 10 f). Gemäss Bericht von H (wohl richtig : Dr. C.___) könne es durch die systemische Erkrankung (primäres Sjögren s yndrom) zu Ein schränkungen und Beschwerden kommen, wie sie sie (die Beschwerdeführerin) beschreibe. Dr. C.___ weise ausserdem darauf hin, dass es durch die beiden Diagnosen (Sjögrens yndrom und lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei/mit degenerativen Veränderungen betont schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie), welche nicht in direktem Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten zervikozephalen Schmerzsyndrom stünden, zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit komme . Im Gesamtkontext sei es ihm aber nicht möglich, einen klaren Prozentsatz zu geben, weshalb er für eine genaue Beurteilung ein unabhängiges Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen habe (S. 11). 2.3

Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei steht fest, dass die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. /18 Juli 2012 (Urk. 6/70-71) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit vom Bundesgericht

schliesslich am

14. Juli 2011 bestätigte r

Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 6/59), mit welche r der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist so mit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen de r

Verfügung vom 21. September 2010 und der angefochtenen Verfügung vom

15. September 2014 (Urk. 2) in für den Rentenanspruch erhebliche r Weise geändert hat. 3. 3.1

Das Gericht stützte sich im Urteil vom

4. April 2011 (Prozess Nr. IV.2010.01002, Urk. 6/62) auf die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt für All gemeine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie (Urk. 6/13/252-253 und Urk. 6/17/1), des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik

(Urk. 6/13/182-83), der Rehaklinik E.___ (Urk. 6/13/157-161), von

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 6/13/15-153 und Urk. 6/22/1-5), des Kop f wehzentrums der Klinik G.___ (Urk. 6/13/128-131), von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/13/76-78 und Urk. 6/26/13-17), der Klinik I.___ (Urk. 6/13/23-28), von

Dr. med.

J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/18/4-7 und Urk. 6/30) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; (Urk. 6/42 S. 3-5) und erkannte, dass die Beschwerdeführerin an Kopf- und Nackenschmerzen, denen kein objektivierbares Korrelat entspr eche, und an einer Dysthymie leide, womit keine Invalidität im Rechtssinne bestehe. Dies wurde vom Bundesgericht im Urteil vom 14. Juli 2011 bestätigt (Urk. 6/66) . 3.2

Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar : 3.2.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in der psychiatrischen Zweitmeinung vom 18. Juni 2012 (Urk. 6/69/1-3) eine reaktive depressive Störung mittleren bis schweren Grades. Die Beschwerdeführerin sei in allen Qualitäten gut orientiert. Sie sei aufmerk sam und konzentriert, müsse sich dabei aber anstrengen. Es bestünden weder formale noch inhaltliche Denk - noch Sinnesstörungen. Die Beschwerdeführerin schlafe schlecht. Affektiv sei sie schwer beeinträchtigt, sie sei traurig, hoff nungs

- und ratlos, zuweilen schimmere auch Wut über den gesundheitlichen sowie den Behandlungs- und Beurteilungsverlauf

nach dem Unfall durch. Sie fühle sich durch die versicherungsmedizinischen Beurteilungen gekränkt und habe ausgeprägte Schuldgefühle ihrem Gatten und ihrer Tochter gegenüber. Sie fühle sich beschämt, weil sie nicht mehr arbeiten könne wie früher. Obwohl sie manchmal das Gefühl von Sinnlosigkeit habe, bestehe keine Suizidalität. 3.2.2

Dr. med. L.___, Facharzt für Oto - Rhino -L aryngologie, stellte im au dio-neurootologischen Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 6/69/15-75) folgende Diagnose n (S. 1 6): - Status nach cervico-cephalem Akzelerations-/ Dezelerationstrauma vom „ head non contact “-Typ i m Rahmen der Heckkollision vom 27. 2. 2004 mit Restbrückensympt o matik bis zum 2. Unfall vom 26.10. 2007 - Status nach cervico-cephalem

A kzelerations-/ Dezelerationstrauma vom „ head

contact “-Typ i m Rahmen der parasagittalen Heckkollision vom 26. 10. 2007 - p osttraumatisches cervico-encephales Syndrom mit - r echtsbetonten Cervico-Cephalgien (cervicogene Kopfschmerzen) und - Cervico-Brachialgien beidseits pp rechts - p osttraumatische Funktionsstörung des posturalen Kontrollsystems (seit dem Unfall vom 26. 10.

2007) mit - p eripher-zentraler vestibulärer Funktionsstörung (linksbetont) post par tum (pp)

cervicogenen Ursprungs - v isuo-oculomotorischer Funktionsstörung mit

v isuo-vestibulärer

Inte - g rationss t örung und c erv ico -visuellem „ Mismat ch “ - c ervico-proprio-nocice ptiver Funktionsstörung bei m ultisegmentaler Funktionsstörung der cervicalen Bewegungselemente pp der cervi calen Facettengelenke rechtsbeton t - n euro-psychologische Defizite mit s ekundärer psycho-emotiver Überlage rung und b io-psycho-sozialer Dysbalance teilweise posttraumatisch, teil weise iatrogen - g eringgradige pantonale sensori -neurale Schwerhörigkeit rechts und mittel - bis hochgradige pantonale sensor i -neurale Schwerhörigkeit links Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. L.___ nicht. 3.2.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic .

phil. B.___, delegierte Psychotherapeutin, diagnostizierten im Bericht vom 27. August 2012 (Urk. 6/75) eine anhaltende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.22), beste hend seit zirka Frühling 2011. Die Beschwerdeführerin fühle sich nutzlos, ab hängig und sehe sich als eine grosse emotionale und finanzielle Last für ihre Familie. Affektiv dominiere eine deprimierte, ängstliche, manchmal auch wü tende und ob der unverändert starken Schmerzen hoffnungslose Stimmung s lage . Seit zirka einem Jahr fühle sie sich total energielos und den Schmerzen ohnmächtig ausgeliefert. Wiederholt habe sie Lebensüberdruss -G edanken er wähnt, die sie aber aufgrund ihres Glaubens nicht in die Tat umsetzen könne. Solange die Schme rz en in diesem Ausmass persistierten und es ihr verunmög lichten, im freien Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen, sie anderer seit s ihr Schicksal nicht akzeptieren und in ihren Lebenslauf sinnvo l l einordnen könne, werde die Beschwerdeführerin depressiv bleiben. 3.2.4

Laut Gutachten des Y.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 6/97/2-29) liegen folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 26 Ziff. 5.1): - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter zervikaler und lumbaler Betonung (ICD-10 M54.80) - Status nach Auffahrunfall am 27.2.2004 und 26.10.2007 - radiologisch breitbasige Diskushernie HWK3/4 rechts (MRI 25.9.2012) - radiologisch mässige degenerative Veränderu ngen sowie kleine Dis kushernie LWK5/SWK1 ohne Neurokompression (MRI 23.11.2012) - unauffä llige Ganzkörper-Skelettszintig raphie vom 16.4.2013 - freie Beweglichkeit der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 26 Ziff. 5.2): - d ysfunktionale Schmerzverarbeitung mit algogener

Verstimmung (ICD-10 F54) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Verdacht auf primäres Sjögrensyndrom (ICD-10 M35.0) - Anti-SSA-Antikörper 108 U/ml, ANA 1:80 - aktuell normale Entzündungsparameter - chronischer Nikotinkonsum, zirka 10 py (ICD-10 F17.1) - anamnestisch Status nach Osteosynthese einer linksseitigen Sprunggelenks fraktur 1984 und Entfernung des Osteosynthesematerials 1985 (ICD-10 Z98.8)

Auf radiologischer Ebene bestünden mässige degenerative Veränderungen auf Höhe des lumbosakralen Überganges sowie eine breitbasige Diskushernie HWK3/4 rechts, ansonsten aber keine relevanten Auffälligkeiten an der lumba le n und zervikale n Wirbelsäule sowie der rechte n Schulter. Auch eine Ganzkör per-Skelettszintigraphie habe keine Besonderheiten ergeben (S. 19 f).

Auf orthopädischer Ebene könne zusammenfassend gesagt werden, dass sich die von der Explorandin angegebenen, völlig diffusen Beschwerden durch die kli nischen und radiologischen Befunde in keiner Weise begründen liessen. Die massiven Inkonsi s tenzen, das fehlende Anspr e chen auf wiederholte Infiltratio nen, anamnestisch weiterhin intensiv durchgeführte konservative Therapie massnahmen sowie der zeitweise erhebliche Analgetikakonsum könnten als klarer Hinwei s für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerde komponente angesehen werden. Zu betonen sei auch, d as s die gemäss Explo randin am Morgen des Untersuchungstages erfolgte Einnahme von Mefenacid durch die serologische Untersuchung nic ht habe bestätig t werden können

(S. 20) .

Bei der neurologischen Untersuchung habe sich abgesehen von den angegebe nen rein subjektiven Druckdolenzen bei gut lockerer Nackenmuskulatur gleich falls ein unauffälliger neurologischer Status ergeben. Insbesondere finde sich auch keine Störung der Okulomo torik, kein Nystagmus, auch nicht unter der Frenzelbrille, so dass eine periphere oder zentrale vestibuläre Störung, w ie sie von Dr. L.___ postuliert worden sei, nicht bestätigt werden könne. Es sei letztlich von einem zervikozephalen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei die geschilderte Intensität der Beschwerden, welcher kein ausreichender organischer Befund entgegenstehe, auf eine Schmerzverarbeitungsstörung h inweise. Diese Differentialdiagn ose falle in das psychiatrische Fachgebiet. Das di s kr e pante Verhal ten bei der Prüfung des Lasègue spreche hingegen für eine bewusstseins nahe Ausgestaltung. Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung im Rahmen des HWS-Syndroms ergäben sich nicht. Auch habe das letzte MRI der HWS vo n September 2012 keine Hinweise für eine Myelonkom pression ergeben und die beschrie bene mittelgrosse rechtsgelegene Hernie C3/4 und die mediane Hernie C5/6 blieben ohne klinisches Korrelat. Ä h nliches gelte für das im No vember 2012 durchgeführte MRI der LWS, in welchem zwei Hernien beschrie ben würden, welche jedoch keine Neurokompression ergäben (S. 25).

Die psychiatrische Exploration habe ergeben, dass praktisch der ganze Körper schmerzhaft sei. Im Weiteren sei auch der Schlaf aufgrund der Schmerzen stän dig gestört. Die Chronizität der Schmerzen führe zu einer permanenten Er schöpfung und Hoffnungslosigkeit. Die beklagten Körperschmerzen könn t en auf kein darstellbares organisches Korrelat zurückgeführt werden. Sie seien somit psychisch überlagert. Es könne die Diagnose einer dysfunktionalen Schmerzver arbeitungsstörung gestellt werden. Die chronischen Beschwerden führten zu entsprechenden psychischen Irritationen mit Erschöpfung, Resignation, Lustlo sigkeit und Deprimiertheit . Deshalb könne eine algogene Verstimmung be schrieben werde. Eine genuine eigenst ändige psychische Störung könne nicht nachgewiesen werden. Es liege auch keine eigentliche oder schwere depressive Episode vor. Die Beschwerdeführerin wirke zwar etwas verlangsamt und lethar gisch, jedoch nur in leichtem A usmass, eine Apathie habe nicht beobachtet werden können. Sie zeige keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung ge mäss ICD-10-Kriterien. Während der Untersuchung sei die Explorandin kom munikativ und weise auch eine Modulation der Affekte auf. Sie zeige auch ein weiterhin bestehendes Interesse, so hab e sie berichtet, dass sie permanent drei verschiedene Bücher lese. Sie interessiere sich für Biographien und für Frauen schicksale . Sie ziehe sich sozial nicht zurück, abgesehen von ihrer engeren Fa milie habe sie Kontakte zu ihrer Schwester, zu einem befreundeten Ehepaar und zu einer weiteren Freundin. Sie sei auch weiterhin unternehmungslustig und habe gerade Badeferien in der Türkei verbracht. Sie benütze auch regelmässig ein Motorfahrzeug und erweise sich dadurch auch als verkehrstauglich und konzentrationsfähig. Insgesamt könne daher keine schwere psychische Störung vorliegen. Es seien auch einige Ressourcen vorhanden (S. 14) .

Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund der objektivierbaren Be funde für die angestammte, ebenso wie für jede andere, körperlich leichte und zumindest mittelschwere

Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in Zwangshaltun gen seien nur eingeschränkt möglich. Aufgrund des panvertebralen Schmerzsyndroms bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten (S. 26 f) .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztägig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 27) .

Auch aus allgemein internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27) .

Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Ar beits

- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder ande ren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit festgestellt werden. Für kör perlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 27) . 3.2.5

Laut Stellungnahme von Dr. med. M.___, Oberarzt am D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 22. Juli 2013 (Urk. 6/104/1-2) führt das Sjögren s yn drom zu einer minimalen Arbeitsunfähigkeit von zirka

unter 20 %. Aktuelle Hauptproblematik sei die Sicca -Symptomatik (Mund- und Augentrockenheit) . Im Vordergrund stehe somit die exokrine Drüsenaktivität. Ob noch zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vorliege, sei schwer zu sagen, da die Be schwerdeführerin ja schon vorbestehend ein multilokuläres Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat aufgewiesen habe. 3.2.6

Dr. C.___ berichtete am 3. März 2014 (Urk. 6/113/6), es sei im April 2013 neu ein primäres Sjögrensyndrom diagnostiziert worden. Durch die systemische Er krankung könne es zu Einschränkungen und Schmerzen im Bereich des Bewe gungsapparates kommen, so wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben würden.

Am 24. Mai 2014 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/10): - primäres Sjögrensyndrom bei/mit - Erstdiagnose April 2013 - Basistherapie Mabthera 2 6. und 2 7. September 2013 - l umbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei/mit - degenerativen Veränderungen betont schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie (MRI der LWS vom November 2012)

Die beiden Diagnosen stünden nicht in direktem Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten zervikozephalen Schmerzsyndrom. Durch die beiden Erkran kungen komme es zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei ihm (Dr. C.___) jedoch nicht möglich, einen klaren Prozentsatz anzugeben. Für eine genaue Beurteilung empfehle er ein unabhängiges Gutachten mit Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit. 3.2.7

Dr. Z.___ w ies in der Stellungnahme vom 6. März 2014 (Urk. 3/5) zum Y.___ -Gutachten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft depressive Episoden erlebe. Sie habe Epi soden, in denen sie sich wünsche, nicht mehr am Leben zu sein, sie habe auch suizidale Gedanken, die s ie aber bisher vor allem im Gede nken an ihre Familie habe abwehren können. Ihr Selbstwertgefühl sei stark beeinträchtigt, sie sei vor den Unfällen leistungsfähig gewesen, jetzt nicht mehr. Sie komme sich nutzlos vor, denke, sie falle ihrer Familie nur noch zur Last und habe deswegen starke Schuldgefühle. Sie sei stets sehr müde, auch die kognitiven Leistungen, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und das Ge dächtnis seien beeinträchtigt. Dazu sei sie emotional instabil, sei manchmal mit den Angehörigen unduldsam, gar aufbrausend und abweisend, was ihr danach wieder sehr leid tue. Sie sei oft von Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Ver zweiflung beherrscht. Der Appetit sei schlecht, seit den Unfällen habe sie einen Gewichtsverlust von zirka 35 kg zu verzeichnen. Auch leide sie unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin vielleicht zum Zeitpunkt der Untersuchung im Y.___ nicht depressiv erschienen sein mochte, so könne doch nicht bestritten werden, dass sie depressive Episoden gehabt habe. Eine rezidivierende depres sive Störung könne auch ohne aktuelle depressive Störung diagnostiziert wer den. Die Betrachtung des zeitlichen Längsverlaufs sei zwingend. Es gebe auch einen Hinweis auf Heredität, der allerdings im Gutachten unter den Tisch gefal len sei. Zudem würden Depressionen nach moderner Auffassung als chronische systemische Krankheiten betrachtet.

Überdies sei das Gutachten nicht aktuell: Das Sjögren s yndrom sei inzwischen gesichert. Inwieweit die Unfallfolgen und das Vorliegen des Sjö gr ensyndroms die Schmerzen in Zusammenwirkung beeinflussten, bleibe zu erörtern. 3.2.8

Dr. A.___ und lic.phil .

B.___ diagnostizierten im Bericht vom 11. März 2014 (Urk. 6/113/4-5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und ein primäres Sjögrensyndrom . Die Beschwerdeführerin sehe ihr Leben als sinn- und ziellos an. Die Diagnose eines primären Sjögrensyndroms habe kurzfristig eine Er leichterung gebracht, im Sinne von jetzt wisse sie endlich, an welcher Krankheit sie leide. Da die Behandlungsmöglichkeiten zurzeit noch sehr beschränkt seien b eziehungsweise nur eine teilweise und minime Symptomlinderung beinhalte ten, sei diese Erleichterung schnell einer noch grösseren Verzweiflung gewi chen. An eine Arbeit sei gegenwärtig nicht zu denken.

4. 4.1

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten (E. 3.2.4) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführer in kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dieses Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Es basiert auf den notwendigen allgemein internistischen (S. 8 ff.), psychiatrischen (S. 11 ff.) or thopädischen (S. 17 ff.) und neurologischen (S. 22 ff.) Untersuchungen de r Be schwerdeführer in . Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte ent halten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwer den und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. 4.2

In somatischer Hinsicht hat sich seit der letztmaligen Rentenabweisung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, entsprechen die Befunde der Y.___ -Gutachter doch im Wesentlichen den früher gestellten . Die Gutachter fanden, die von der Beschwerdeführerin geklagten, völlig diffusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befund e in keiner Weise begründen, was der Aussage von Dr. C.___ im Bericht vom 8. Januar 2009 (Urk. 6/ 17/1) entspricht, aus rein somatischer Sicht bestünden keine Gebrechen, welche auf längere Sicht eine Invalidität bedingten. Auch neurologisch hat sich nichts Neues ergeben: Der Y.___ -Gutachter fand abgesehen von angegebenen Druckdolenzen bei gut lockerer Nackenmuskulatur

– wie früher auch schon Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/ 13/150-153 und Urk. 6/22/1-5) – einen unauffälligen neurologischen Status. Er fand keine Hinweise für eine radikuläre oder medullär e Beteiligung im Rahmen der HWS, was nicht weiter erstaunt, ergab doch auch das letzte MRI der HWS von September 2012 keine Hinweise für eine Myelonkompression und blieben die mittelgrosse rechtsgelegene Hernie C3/4 und die mediane Hernie C5/6 ohne klinisches Korrelat. Auch das im November 2012 durchgeführte MRI der LWS, in welchem zwar zwei Hernien beschrieben worden waren, liess nach Ansicht des Experten keine Neurokompression erken nen .

Dafür aber liess die Prüfung des La sègues auf ein diskrepantes Verhalten der Beschwerdeführerin schliessen.

Schliesslich konnte die von Dr. L.___

(E. 3.2.2.) gestellte periphere oder zent rale vestibuläre Störung anlässlich der neurologischen Untersuchung im Y.___ nicht bestätigt werden, fand doch der neurologische Experte keine Störung der Okulomotorik und keinen Nystagmus, auch nicht unter der Frenzelbrille . Die Beschwerdeführerin klagte denn auch in den Untersuchungen spontan lediglich über Schmerzen am ganzen Körper (vgl. S. 8, S. 11, S. 15 und S. 22) und bestä tigte erst auf Nachfrage des Neurologen Schwindelgefühle und Übelkeit. 4. 3

Der von den Y.___ -Gutachtern genannte Verdacht auf ein primäres Sjögrensyn drom

wurde durch Dr. M.___ (E. 3.2.5) bestätigt. Dies vermag indessen das Y.___ -Gutachten nicht zu entkräften, waren den Gutachtern die Ergebnisse der Untersuchungen im D.___ doch bekannt und wurden diese im Gutachten disku tiert (vgl. S. 22.). L aut Dr. M.___ besteht das Hauptproblem dieser Erkrankung in der Mund- und Augentrockenheit und steht die exokrine Drüsenaktivität im Vordergrund. Ob zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vorliegt, konnte Dr. M.___ nicht beurteilen, da die Beschwerdeführerin schon vor Auf treten des Sjögrensyndrom s ein mul t ilokales Schmerzsyndrom am Bewegungs apparat aufwies.

Die im Zusammenhang mit dem fibromyalgifomen

Schmerz charakter getätigten w eiter en A bklärungen mittels Szintigraphie, Thorax-Rönt genbild sowie Abdomensonografie fielen allerdings unauffällig aus (vgl. Arzt bericht des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 24. April 2013, Urk. 6/97/123-125). 4. 4

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden gingen die Y.___ - Gutachter (E. 3.2.4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer dysfunktionalen Schmerzver arbeitung mit algogener Verstimmung (F54) bei unspezifischem mulitlokulärem Schmerzsyndrom (R52.9) leidet, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt, wohingegen Dr. A.___ und lic .

phil .

B.___ (E. 3.2.3) eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom (F33.22) und Dr. Z.___ (E. 3.2.1) eine reaktive depressive Störung mitt leren bis schweren Grades diagnostizierten. Während sich Dr. Z.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, gingen Dr. A.___ und lic .

phil. B.___ davon aus, dass an eine Arbeits tätigkeit nicht zu denken sei. Auffallend ist, dass sich die erhobenen Befunde der psychiatrischen Fachärzte nicht wesentlich unterschei den: So fanden alle eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdefüh rerin, die, wenn auch unter Anstren g ung, aufmerksam und konzentriert war . Der Schlaf sei gestört und die ständigen Schmerzen führten zu einer hoff nungslosen Stimmungslage. Ähnliche Befunde beschrieb bereits Dr. J.___ (vgl. Urk. 6/30), die diese seinerzeit unter die Diagnose einer Dys t hymie subsumierte. Die Ärzte des Y.___

gingen nun davon aus, dass die Chronizität der Schmerzen zu einer permanenten Erschö pf ung und Hoffnungslosigkeit führten. Da die be kla g ten Köperschmerzen auf kein organisches Korrelat zurückgeführt werden könnten, seien sie somit psychisch überlagert und es sei von einer dysfunktio nalen Schmerzverarbeitungsstörung zu sprechen. Offensichtlich ging en au ch Dr. A.___ / lic .

phil. B.___

(E. 3.2.3) davon aus, dass die Schmerzen psy chisch überlagert sind, kam en sie doch zum Schluss, dass die Beschwerdeführe rin depressiv bleiben werde solange die Schmerzen im von ihr geklagten Aus mass persistierten und sie nicht fähig s ei, ihr Schicksal zu akzeptieren und in ihren L ebenslauf sinnvoll einzuordnen.

Nachdem keine ausreichenden organi schen Befunde vorliegen, welche die Intensität der geschilderten Schmerzen zu begründen vermögen, kann auch Dr. Z.___ (E. 3.2.1 und E. 3.2.7), der keine Anhaltspunkte für eine Somatisierungsstörung sah, dagegen von einer gut be legten somatischen Störung ausging, nicht gefolgt werden und das Vorliegen einer selbständigen depressive n Störung, welche eine vollständige Arbeitsunfä higkeit nach sich ziehen soll,

nicht als erwiesen erachtet werden .

Unabhängig davon, zu welcher Diagnose die verschiedenen Ärzte gekommen sind, erhoben sie durchwegs einen ähnlichen Psychostatus. Dieser hat sich seit der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung nicht wesentlich verändert, wes halb immer noch davon auszugehen ist, dass weiterhin kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. 4. 5

Insgesamt ist somit aufgrund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ver ändert hat und die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht wiede rum verneint hat. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. 5. 5.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, je mit Hinweisen). 5 .2

Hinsichtlich des B egehrens de r Beschwerdeführer in auf Gewährung beruflicher Massnahmen (Umschulung) hat die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegen den Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 6.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre ten ist. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- in Anwendung von Art.

69 Abs. 1 bis IVG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), dem Gutachten vom 15. Juli 2013, welches schlüssig und nachvoll ziehbar sei, könne entnommen werden, dass weiterhin gesundheitliche Ein schränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in subjektiver Weise einschränkten. Allerdings liege kein IV-relevanter Gesund heitsschaden vor. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten nach der Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität, als dass sie als invalidisierend gelten könnten. 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), insbe - son dere in psychiatrischer Hinsicht ergebe sich eine völlig kontroverse Be urteilung durch die Fachleute. Sie berufe sich auf die von Dr. Z.___ und Dr. A.___ / lic .

phil. B.___ vertretene Auffassung, wonach eine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, und dies in renten relevantem Ausmass. Die Beurteilung der kontroversen medizinischen Auffas sungen stelle das Gericht vor schwierige Fragen medizinischer Art, zu deren Be antwortung ein Obergutachten eingeholt werden müsse, sofern sich das Gericht nicht von vornherein der Auffassung der Experten Z.___, A.___ und B.___ anschliesse (S. 10 f). Gemäss Bericht von H (wohl richtig : Dr. C.___) könne es durch die systemische Erkrankung (primäres Sjögren s yndrom) zu Ein schränkungen und Beschwerden kommen, wie sie sie (die Beschwerdeführerin) beschreibe. Dr. C.___ weise ausserdem darauf hin, dass es durch die beiden Diagnosen (Sjögrens yndrom und lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei/mit degenerativen Veränderungen betont schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie), welche nicht in direktem Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten zervikozephalen Schmerzsyndrom stünden, zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit komme . Im Gesamtkontext sei es ihm aber nicht möglich, einen klaren Prozentsatz zu geben, weshalb er für eine genaue Beurteilung ein unabhängiges Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen habe (S. 11). 2.3

Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei steht fest, dass die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

E. 6 /5). Nach medizi nischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfü gung vom

21. September 2010

(Urk.

6/58). Dagegen erhob die Versicherte am

25. Oktober 2010 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 6/59/3-15). Mit

Urteil vom

4. April 2011, welches das am 26. Mai 2011 von der Versicherten angeru fene Bundesgericht (Urk. 6/63/2-18) am 14. Juli 2011 bestätigte (Urk. 6/66),

wurde die Beschwerde abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2010.01002, Urk. 6/62).

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 13 /18 Juli 2012 (Urk. 6/70-71) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit vom Bundesgericht

schliesslich am

14. Juli 2011 bestätigte r

Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 6/59), mit welche r der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist so mit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen de r

Verfügung vom 21. September 2010 und der angefochtenen Verfügung vom

15. September 2014 (Urk. 2) in für den Rentenanspruch erhebliche r Weise geändert hat. 3. 3.1

Das Gericht stützte sich im Urteil vom

4. April 2011 (Prozess Nr. IV.2010.01002, Urk. 6/62) auf die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt für All gemeine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie (Urk. 6/13/252-253 und Urk. 6/17/1), des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik

(Urk. 6/13/182-83), der Rehaklinik E.___ (Urk. 6/13/157-161), von

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 6/13/15-153 und Urk. 6/22/1-5), des Kop f wehzentrums der Klinik G.___ (Urk. 6/13/128-131), von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/13/76-78 und Urk. 6/26/13-17), der Klinik I.___ (Urk. 6/13/23-28), von

Dr. med.

J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/18/4-7 und Urk. 6/30) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; (Urk. 6/42 S. 3-5) und erkannte, dass die Beschwerdeführerin an Kopf- und Nackenschmerzen, denen kein objektivierbares Korrelat entspr eche, und an einer Dysthymie leide, womit keine Invalidität im Rechtssinne bestehe. Dies wurde vom Bundesgericht im Urteil vom 14. Juli 2011 bestätigt (Urk. 6/66) . 3.2

Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar : 3.2.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in der psychiatrischen Zweitmeinung vom 18. Juni 2012 (Urk. 6/69/1-3) eine reaktive depressive Störung mittleren bis schweren Grades. Die Beschwerdeführerin sei in allen Qualitäten gut orientiert. Sie sei aufmerk sam und konzentriert, müsse sich dabei aber anstrengen. Es bestünden weder formale noch inhaltliche Denk - noch Sinnesstörungen. Die Beschwerdeführerin schlafe schlecht. Affektiv sei sie schwer beeinträchtigt, sie sei traurig, hoff nungs

- und ratlos, zuweilen schimmere auch Wut über den gesundheitlichen sowie den Behandlungs- und Beurteilungsverlauf

nach dem Unfall durch. Sie fühle sich durch die versicherungsmedizinischen Beurteilungen gekränkt und habe ausgeprägte Schuldgefühle ihrem Gatten und ihrer Tochter gegenüber. Sie fühle sich beschämt, weil sie nicht mehr arbeiten könne wie früher. Obwohl sie manchmal das Gefühl von Sinnlosigkeit habe, bestehe keine Suizidalität. 3.2.2

Dr. med. L.___, Facharzt für Oto - Rhino -L aryngologie, stellte im au dio-neurootologischen Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 6/69/15-75) folgende Diagnose n (S. 1 6): - Status nach cervico-cephalem Akzelerations-/ Dezelerationstrauma vom „ head non contact “-Typ i m Rahmen der Heckkollision vom 27. 2. 2004 mit Restbrückensympt o matik bis zum 2. Unfall vom 26.10. 2007 - Status nach cervico-cephalem

A kzelerations-/ Dezelerationstrauma vom „ head

contact “-Typ i m Rahmen der parasagittalen Heckkollision vom 26. 10. 2007 - p osttraumatisches cervico-encephales Syndrom mit - r echtsbetonten Cervico-Cephalgien (cervicogene Kopfschmerzen) und - Cervico-Brachialgien beidseits pp rechts - p osttraumatische Funktionsstörung des posturalen Kontrollsystems (seit dem Unfall vom 26. 10.

2007) mit - p eripher-zentraler vestibulärer Funktionsstörung (linksbetont) post par tum (pp)

cervicogenen Ursprungs - v isuo-oculomotorischer Funktionsstörung mit

v isuo-vestibulärer

Inte - g rationss t örung und c erv ico -visuellem „ Mismat ch “ - c ervico-proprio-nocice ptiver Funktionsstörung bei m ultisegmentaler Funktionsstörung der cervicalen Bewegungselemente pp der cervi calen Facettengelenke rechtsbeton t - n euro-psychologische Defizite mit s ekundärer psycho-emotiver Überlage rung und b io-psycho-sozialer Dysbalance teilweise posttraumatisch, teil weise iatrogen - g eringgradige pantonale sensori -neurale Schwerhörigkeit rechts und mittel - bis hochgradige pantonale sensor i -neurale Schwerhörigkeit links Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. L.___ nicht. 3.2.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic .

phil. B.___, delegierte Psychotherapeutin, diagnostizierten im Bericht vom 27. August 2012 (Urk. 6/75) eine anhaltende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.22), beste hend seit zirka Frühling 2011. Die Beschwerdeführerin fühle sich nutzlos, ab hängig und sehe sich als eine grosse emotionale und finanzielle Last für ihre Familie. Affektiv dominiere eine deprimierte, ängstliche, manchmal auch wü tende und ob der unverändert starken Schmerzen hoffnungslose Stimmung s lage . Seit zirka einem Jahr fühle sie sich total energielos und den Schmerzen ohnmächtig ausgeliefert. Wiederholt habe sie Lebensüberdruss -G edanken er wähnt, die sie aber aufgrund ihres Glaubens nicht in die Tat umsetzen könne. Solange die Schme rz en in diesem Ausmass persistierten und es ihr verunmög lichten, im freien Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen, sie anderer seit s ihr Schicksal nicht akzeptieren und in ihren Lebenslauf sinnvo l l einordnen könne, werde die Beschwerdeführerin depressiv bleiben. 3.2.4

Laut Gutachten des Y.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 6/97/2-29) liegen folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 26 Ziff. 5.1): - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter zervikaler und lumbaler Betonung (ICD-10 M54.80) - Status nach Auffahrunfall am 27.2.2004 und 26.10.2007 - radiologisch breitbasige Diskushernie HWK3/4 rechts (MRI 25.9.2012) - radiologisch mässige degenerative Veränderu ngen sowie kleine Dis kushernie LWK5/SWK1 ohne Neurokompression (MRI 23.11.2012) - unauffä llige Ganzkörper-Skelettszintig raphie vom 16.4.2013 - freie Beweglichkeit der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 26 Ziff. 5.2): - d ysfunktionale Schmerzverarbeitung mit algogener

Verstimmung (ICD-10 F54) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Verdacht auf primäres Sjögrensyndrom (ICD-10 M35.0) - Anti-SSA-Antikörper 108 U/ml, ANA 1:80 - aktuell normale Entzündungsparameter - chronischer Nikotinkonsum, zirka 10 py (ICD-10 F17.1) - anamnestisch Status nach Osteosynthese einer linksseitigen Sprunggelenks fraktur 1984 und Entfernung des Osteosynthesematerials 1985 (ICD-10 Z98.8)

Auf radiologischer Ebene bestünden mässige degenerative Veränderungen auf Höhe des lumbosakralen Überganges sowie eine breitbasige Diskushernie HWK3/4 rechts, ansonsten aber keine relevanten Auffälligkeiten an der lumba le n und zervikale n Wirbelsäule sowie der rechte n Schulter. Auch eine Ganzkör per-Skelettszintigraphie habe keine Besonderheiten ergeben (S. 19 f).

Auf orthopädischer Ebene könne zusammenfassend gesagt werden, dass sich die von der Explorandin angegebenen, völlig diffusen Beschwerden durch die kli nischen und radiologischen Befunde in keiner Weise begründen liessen. Die massiven Inkonsi s tenzen, das fehlende Anspr e chen auf wiederholte Infiltratio nen, anamnestisch weiterhin intensiv durchgeführte konservative Therapie massnahmen sowie der zeitweise erhebliche Analgetikakonsum könnten als klarer Hinwei s für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerde komponente angesehen werden. Zu betonen sei auch, d as s die gemäss Explo randin am Morgen des Untersuchungstages erfolgte Einnahme von Mefenacid durch die serologische Untersuchung nic ht habe bestätig t werden können

(S. 20) .

Bei der neurologischen Untersuchung habe sich abgesehen von den angegebe nen rein subjektiven Druckdolenzen bei gut lockerer Nackenmuskulatur gleich falls ein unauffälliger neurologischer Status ergeben. Insbesondere finde sich auch keine Störung der Okulomo torik, kein Nystagmus, auch nicht unter der Frenzelbrille, so dass eine periphere oder zentrale vestibuläre Störung, w ie sie von Dr. L.___ postuliert worden sei, nicht bestätigt werden könne. Es sei letztlich von einem zervikozephalen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei die geschilderte Intensität der Beschwerden, welcher kein ausreichender organischer Befund entgegenstehe, auf eine Schmerzverarbeitungsstörung h inweise. Diese Differentialdiagn ose falle in das psychiatrische Fachgebiet. Das di s kr e pante Verhal ten bei der Prüfung des Lasègue spreche hingegen für eine bewusstseins nahe Ausgestaltung. Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung im Rahmen des HWS-Syndroms ergäben sich nicht. Auch habe das letzte MRI der HWS vo n September 2012 keine Hinweise für eine Myelonkom pression ergeben und die beschrie bene mittelgrosse rechtsgelegene Hernie C3/4 und die mediane Hernie C5/6 blieben ohne klinisches Korrelat. Ä h nliches gelte für das im No vember 2012 durchgeführte MRI der LWS, in welchem zwei Hernien beschrie ben würden, welche jedoch keine Neurokompression ergäben (S. 25).

Die psychiatrische Exploration habe ergeben, dass praktisch der ganze Körper schmerzhaft sei. Im Weiteren sei auch der Schlaf aufgrund der Schmerzen stän dig gestört. Die Chronizität der Schmerzen führe zu einer permanenten Er schöpfung und Hoffnungslosigkeit. Die beklagten Körperschmerzen könn t en auf kein darstellbares organisches Korrelat zurückgeführt werden. Sie seien somit psychisch überlagert. Es könne die Diagnose einer dysfunktionalen Schmerzver arbeitungsstörung gestellt werden. Die chronischen Beschwerden führten zu entsprechenden psychischen Irritationen mit Erschöpfung, Resignation, Lustlo sigkeit und Deprimiertheit . Deshalb könne eine algogene Verstimmung be schrieben werde. Eine genuine eigenst ändige psychische Störung könne nicht nachgewiesen werden. Es liege auch keine eigentliche oder schwere depressive Episode vor. Die Beschwerdeführerin wirke zwar etwas verlangsamt und lethar gisch, jedoch nur in leichtem A usmass, eine Apathie habe nicht beobachtet werden können. Sie zeige keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung ge mäss ICD-10-Kriterien. Während der Untersuchung sei die Explorandin kom munikativ und weise auch eine Modulation der Affekte auf. Sie zeige auch ein weiterhin bestehendes Interesse, so hab e sie berichtet, dass sie permanent drei verschiedene Bücher lese. Sie interessiere sich für Biographien und für Frauen schicksale . Sie ziehe sich sozial nicht zurück, abgesehen von ihrer engeren Fa milie habe sie Kontakte zu ihrer Schwester, zu einem befreundeten Ehepaar und zu einer weiteren Freundin. Sie sei auch weiterhin unternehmungslustig und habe gerade Badeferien in der Türkei verbracht. Sie benütze auch regelmässig ein Motorfahrzeug und erweise sich dadurch auch als verkehrstauglich und konzentrationsfähig. Insgesamt könne daher keine schwere psychische Störung vorliegen. Es seien auch einige Ressourcen vorhanden (S. 14) .

Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund der objektivierbaren Be funde für die angestammte, ebenso wie für jede andere, körperlich leichte und zumindest mittelschwere

Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in Zwangshaltun gen seien nur eingeschränkt möglich. Aufgrund des panvertebralen Schmerzsyndroms bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten (S. 26 f) .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztägig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 27) .

Auch aus allgemein internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27) .

Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Ar beits

- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder ande ren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit festgestellt werden. Für kör perlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 27) . 3.2.5

Laut Stellungnahme von Dr. med. M.___, Oberarzt am D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 22. Juli 2013 (Urk. 6/104/1-2) führt das Sjögren s yn drom zu einer minimalen Arbeitsunfähigkeit von zirka

unter 20 %. Aktuelle Hauptproblematik sei die Sicca -Symptomatik (Mund- und Augentrockenheit) . Im Vordergrund stehe somit die exokrine Drüsenaktivität. Ob noch zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vorliege, sei schwer zu sagen, da die Be schwerdeführerin ja schon vorbestehend ein multilokuläres Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat aufgewiesen habe. 3.2.6

Dr. C.___ berichtete am 3. März 2014 (Urk. 6/113/6), es sei im April 2013 neu ein primäres Sjögrensyndrom diagnostiziert worden. Durch die systemische Er krankung könne es zu Einschränkungen und Schmerzen im Bereich des Bewe gungsapparates kommen, so wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben würden.

Am 24. Mai 2014 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/10): - primäres Sjögrensyndrom bei/mit - Erstdiagnose April 2013 - Basistherapie Mabthera 2 6. und 2 7. September 2013 - l umbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei/mit - degenerativen Veränderungen betont schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie (MRI der LWS vom November 2012)

Die beiden Diagnosen stünden nicht in direktem Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten zervikozephalen Schmerzsyndrom. Durch die beiden Erkran kungen komme es zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei ihm (Dr. C.___) jedoch nicht möglich, einen klaren Prozentsatz anzugeben. Für eine genaue Beurteilung empfehle er ein unabhängiges Gutachten mit Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit. 3.2.7

Dr. Z.___ w ies in der Stellungnahme vom 6. März 2014 (Urk. 3/5) zum Y.___ -Gutachten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft depressive Episoden erlebe. Sie habe Epi soden, in denen sie sich wünsche, nicht mehr am Leben zu sein, sie habe auch suizidale Gedanken, die s ie aber bisher vor allem im Gede nken an ihre Familie habe abwehren können. Ihr Selbstwertgefühl sei stark beeinträchtigt, sie sei vor den Unfällen leistungsfähig gewesen, jetzt nicht mehr. Sie komme sich nutzlos vor, denke, sie falle ihrer Familie nur noch zur Last und habe deswegen starke Schuldgefühle. Sie sei stets sehr müde, auch die kognitiven Leistungen, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und das Ge dächtnis seien beeinträchtigt. Dazu sei sie emotional instabil, sei manchmal mit den Angehörigen unduldsam, gar aufbrausend und abweisend, was ihr danach wieder sehr leid tue. Sie sei oft von Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Ver zweiflung beherrscht. Der Appetit sei schlecht, seit den Unfällen habe sie einen Gewichtsverlust von zirka 35 kg zu verzeichnen. Auch leide sie unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin vielleicht zum Zeitpunkt der Untersuchung im Y.___ nicht depressiv erschienen sein mochte, so könne doch nicht bestritten werden, dass sie depressive Episoden gehabt habe. Eine rezidivierende depres sive Störung könne auch ohne aktuelle depressive Störung diagnostiziert wer den. Die Betrachtung des zeitlichen Längsverlaufs sei zwingend. Es gebe auch einen Hinweis auf Heredität, der allerdings im Gutachten unter den Tisch gefal len sei. Zudem würden Depressionen nach moderner Auffassung als chronische systemische Krankheiten betrachtet.

Überdies sei das Gutachten nicht aktuell: Das Sjögren s yndrom sei inzwischen gesichert. Inwieweit die Unfallfolgen und das Vorliegen des Sjö gr ensyndroms die Schmerzen in Zusammenwirkung beeinflussten, bleibe zu erörtern. 3.2.8

Dr. A.___ und lic.phil .

B.___ diagnostizierten im Bericht vom 11. März 2014 (Urk. 6/113/4-5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und ein primäres Sjögrensyndrom . Die Beschwerdeführerin sehe ihr Leben als sinn- und ziellos an. Die Diagnose eines primären Sjögrensyndroms habe kurzfristig eine Er leichterung gebracht, im Sinne von jetzt wisse sie endlich, an welcher Krankheit sie leide. Da die Behandlungsmöglichkeiten zurzeit noch sehr beschränkt seien b eziehungsweise nur eine teilweise und minime Symptomlinderung beinhalte ten, sei diese Erleichterung schnell einer noch grösseren Verzweiflung gewi chen. An eine Arbeit sei gegenwärtig nicht zu denken.

4. 4.1

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten (E. 3.2.4) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführer in kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dieses Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Es basiert auf den notwendigen allgemein internistischen (S. 8 ff.), psychiatrischen (S. 11 ff.) or thopädischen (S. 17 ff.) und neurologischen (S. 22 ff.) Untersuchungen de r Be schwerdeführer in . Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte ent halten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwer den und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. 4.2

In somatischer Hinsicht hat sich seit der letztmaligen Rentenabweisung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, entsprechen die Befunde der Y.___ -Gutachter doch im Wesentlichen den früher gestellten . Die Gutachter fanden, die von der Beschwerdeführerin geklagten, völlig diffusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befund e in keiner Weise begründen, was der Aussage von Dr. C.___ im Bericht vom 8. Januar 2009 (Urk. 6/ 17/1) entspricht, aus rein somatischer Sicht bestünden keine Gebrechen, welche auf längere Sicht eine Invalidität bedingten. Auch neurologisch hat sich nichts Neues ergeben: Der Y.___ -Gutachter fand abgesehen von angegebenen Druckdolenzen bei gut lockerer Nackenmuskulatur

– wie früher auch schon Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/ 13/150-153 und Urk. 6/22/1-5) – einen unauffälligen neurologischen Status. Er fand keine Hinweise für eine radikuläre oder medullär e Beteiligung im Rahmen der HWS, was nicht weiter erstaunt, ergab doch auch das letzte MRI der HWS von September 2012 keine Hinweise für eine Myelonkompression und blieben die mittelgrosse rechtsgelegene Hernie C3/4 und die mediane Hernie C5/6 ohne klinisches Korrelat. Auch das im November 2012 durchgeführte MRI der LWS, in welchem zwar zwei Hernien beschrieben worden waren, liess nach Ansicht des Experten keine Neurokompression erken nen .

Dafür aber liess die Prüfung des La sègues auf ein diskrepantes Verhalten der Beschwerdeführerin schliessen.

Schliesslich konnte die von Dr. L.___

(E. 3.2.2.) gestellte periphere oder zent rale vestibuläre Störung anlässlich der neurologischen Untersuchung im Y.___ nicht bestätigt werden, fand doch der neurologische Experte keine Störung der Okulomotorik und keinen Nystagmus, auch nicht unter der Frenzelbrille . Die Beschwerdeführerin klagte denn auch in den Untersuchungen spontan lediglich über Schmerzen am ganzen Körper (vgl. S. 8, S. 11, S. 15 und S. 22) und bestä tigte erst auf Nachfrage des Neurologen Schwindelgefühle und Übelkeit. 4. 3

Der von den Y.___ -Gutachtern genannte Verdacht auf ein primäres Sjögrensyn drom

wurde durch Dr. M.___ (E. 3.2.5) bestätigt. Dies vermag indessen das Y.___ -Gutachten nicht zu entkräften, waren den Gutachtern die Ergebnisse der Untersuchungen im D.___ doch bekannt und wurden diese im Gutachten disku tiert (vgl. S. 22.). L aut Dr. M.___ besteht das Hauptproblem dieser Erkrankung in der Mund- und Augentrockenheit und steht die exokrine Drüsenaktivität im Vordergrund. Ob zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vorliegt, konnte Dr. M.___ nicht beurteilen, da die Beschwerdeführerin schon vor Auf treten des Sjögrensyndrom s ein mul t ilokales Schmerzsyndrom am Bewegungs apparat aufwies.

Die im Zusammenhang mit dem fibromyalgifomen

Schmerz charakter getätigten w eiter en A bklärungen mittels Szintigraphie, Thorax-Rönt genbild sowie Abdomensonografie fielen allerdings unauffällig aus (vgl. Arzt bericht des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 24. April 2013, Urk. 6/97/123-125). 4. 4

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden gingen die Y.___ - Gutachter (E. 3.2.4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer dysfunktionalen Schmerzver arbeitung mit algogener Verstimmung (F54) bei unspezifischem mulitlokulärem Schmerzsyndrom (R52.9) leidet, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt, wohingegen Dr. A.___ und lic .

phil .

B.___ (E. 3.2.3) eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom (F33.22) und Dr. Z.___ (E. 3.2.1) eine reaktive depressive Störung mitt leren bis schweren Grades diagnostizierten. Während sich Dr. Z.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, gingen Dr. A.___ und lic .

phil. B.___ davon aus, dass an eine Arbeits tätigkeit nicht zu denken sei. Auffallend ist, dass sich die erhobenen Befunde der psychiatrischen Fachärzte nicht wesentlich unterschei den: So fanden alle eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdefüh rerin, die, wenn auch unter Anstren g ung, aufmerksam und konzentriert war . Der Schlaf sei gestört und die ständigen Schmerzen führten zu einer hoff nungslosen Stimmungslage. Ähnliche Befunde beschrieb bereits Dr. J.___ (vgl. Urk. 6/30), die diese seinerzeit unter die Diagnose einer Dys t hymie subsumierte. Die Ärzte des Y.___

gingen nun davon aus, dass die Chronizität der Schmerzen zu einer permanenten Erschö pf ung und Hoffnungslosigkeit führten. Da die be kla g ten Köperschmerzen auf kein organisches Korrelat zurückgeführt werden könnten, seien sie somit psychisch überlagert und es sei von einer dysfunktio nalen Schmerzverarbeitungsstörung zu sprechen. Offensichtlich ging en au ch Dr. A.___ / lic .

phil. B.___

(E. 3.2.3) davon aus, dass die Schmerzen psy chisch überlagert sind, kam en sie doch zum Schluss, dass die Beschwerdeführe rin depressiv bleiben werde solange die Schmerzen im von ihr geklagten Aus mass persistierten und sie nicht fähig s ei, ihr Schicksal zu akzeptieren und in ihren L ebenslauf sinnvoll einzuordnen.

Nachdem keine ausreichenden organi schen Befunde vorliegen, welche die Intensität der geschilderten Schmerzen zu begründen vermögen, kann auch Dr. Z.___ (E. 3.2.1 und E. 3.2.7), der keine Anhaltspunkte für eine Somatisierungsstörung sah, dagegen von einer gut be legten somatischen Störung ausging, nicht gefolgt werden und das Vorliegen einer selbständigen depressive n Störung, welche eine vollständige Arbeitsunfä higkeit nach sich ziehen soll,

nicht als erwiesen erachtet werden .

Unabhängig davon, zu welcher Diagnose die verschiedenen Ärzte gekommen sind, erhoben sie durchwegs einen ähnlichen Psychostatus. Dieser hat sich seit der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung nicht wesentlich verändert, wes halb immer noch davon auszugehen ist, dass weiterhin kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. 4. 5

Insgesamt ist somit aufgrund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ver ändert hat und die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht wiede rum verneint hat. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. 5. 5.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, je mit Hinweisen). 5 .2

Hinsichtlich des B egehrens de r Beschwerdeführer in auf Gewährung beruflicher Massnahmen (Umschulung) hat die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegen den Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 6.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre ten ist. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- in Anwendung von Art.

69 Abs. 1 bis IVG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01041 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

8. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann Florenstrasse 54, 8405 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1973, war seit 1997 vollzeitlich als Verkäufe rin/Filialleiterin in einer Autobahnraststätte angestellt, als sie sich am 10. Dezember 2008 unter Hinweis auf zwei Verkehrsunfälle bei der Invaliden versicherung erstmals zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6 /5). Nach medizi nischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfü gung vom

21. September 2010

(Urk.

6/58). Dagegen erhob die Versicherte am

25. Oktober 2010 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 6/59/3-15). Mit

Urteil vom

4. April 2011, welches das am 26. Mai 2011 von der Versicherten angeru fene Bundesgericht (Urk. 6/63/2-18) am 14. Juli 2011 bestätigte (Urk. 6/66),

wurde die Beschwerde abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2010.01002, Urk. 6/62). 1.2

Am 13 . /18. Juli 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/70-71), wobei sie unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 6/69/1-75) eine Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes geltend machte . Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/78). Nachdem die Versi cherte hiergegen am 2. November 2012 Einw ä nd e erhoben hatte (Urk. 6/81; Einwandergänzung vom 8. Januar 2013, Urk. 6/85), beauftragte die IV-Stelle das Y.___, mit de r Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/87). Das Gutachten wurde am 23. Juli 2013 erstattet (Urk. 6/97 /2-29). Am

9. Oktober 2013 nahm die Versicherte unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 6/104/1- 5) zum Gutachten Stellung (Urk. 6/ 103) . Zu diesen Arztberichten äusserten sich die Gutachter am 4. November 2013 (Urk. 6/ 106). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2014 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/108). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2014 Einwand (Urk. 6/110; Ein wandergänzung vom 6. März 2014, Urk. 6/113/1-3, und vom 8. April 2014, Urk. 6/114) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/113/4-6). Zu diesen nahm das Y.___ am 12. Mai 2014 Stellung (Urk. 6/116). Hierzu reichte die Versi cherte – wiederum unter Beilage eines weiteren Arztberichtes (Urk. 6/121) – am 10. Juli 2014 ihre Stellungnahme ein (Urk. 6/122). Mit Verfügung vom 15. September 2014 wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 15. September 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invali denrente sowie die Gewährung beruflicher Massnahmen (Umschulung). Als Eventualantrag stellte sie das Begehren um Rückweisung der Sache zur Ergän zung der medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2014, welche der Beschwerdeführerin am 17. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), dem Gutachten vom 15. Juli 2013, welches schlüssig und nachvoll ziehbar sei, könne entnommen werden, dass weiterhin gesundheitliche Ein schränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in subjektiver Weise einschränkten. Allerdings liege kein IV-relevanter Gesund heitsschaden vor. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten nach der Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität, als dass sie als invalidisierend gelten könnten. 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), insbe - son dere in psychiatrischer Hinsicht ergebe sich eine völlig kontroverse Be urteilung durch die Fachleute. Sie berufe sich auf die von Dr. Z.___ und Dr. A.___ / lic .

phil. B.___ vertretene Auffassung, wonach eine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, und dies in renten relevantem Ausmass. Die Beurteilung der kontroversen medizinischen Auffas sungen stelle das Gericht vor schwierige Fragen medizinischer Art, zu deren Be antwortung ein Obergutachten eingeholt werden müsse, sofern sich das Gericht nicht von vornherein der Auffassung der Experten Z.___, A.___ und B.___ anschliesse (S. 10 f). Gemäss Bericht von H (wohl richtig : Dr. C.___) könne es durch die systemische Erkrankung (primäres Sjögren s yndrom) zu Ein schränkungen und Beschwerden kommen, wie sie sie (die Beschwerdeführerin) beschreibe. Dr. C.___ weise ausserdem darauf hin, dass es durch die beiden Diagnosen (Sjögrens yndrom und lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei/mit degenerativen Veränderungen betont schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie), welche nicht in direktem Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten zervikozephalen Schmerzsyndrom stünden, zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit komme . Im Gesamtkontext sei es ihm aber nicht möglich, einen klaren Prozentsatz zu geben, weshalb er für eine genaue Beurteilung ein unabhängiges Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen habe (S. 11). 2.3

Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei steht fest, dass die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. /18 Juli 2012 (Urk. 6/70-71) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit vom Bundesgericht

schliesslich am

14. Juli 2011 bestätigte r

Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 6/59), mit welche r der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist so mit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen de r

Verfügung vom 21. September 2010 und der angefochtenen Verfügung vom

15. September 2014 (Urk. 2) in für den Rentenanspruch erhebliche r Weise geändert hat. 3. 3.1

Das Gericht stützte sich im Urteil vom

4. April 2011 (Prozess Nr. IV.2010.01002, Urk. 6/62) auf die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt für All gemeine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie (Urk. 6/13/252-253 und Urk. 6/17/1), des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik

(Urk. 6/13/182-83), der Rehaklinik E.___ (Urk. 6/13/157-161), von

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 6/13/15-153 und Urk. 6/22/1-5), des Kop f wehzentrums der Klinik G.___ (Urk. 6/13/128-131), von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/13/76-78 und Urk. 6/26/13-17), der Klinik I.___ (Urk. 6/13/23-28), von

Dr. med.

J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/18/4-7 und Urk. 6/30) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; (Urk. 6/42 S. 3-5) und erkannte, dass die Beschwerdeführerin an Kopf- und Nackenschmerzen, denen kein objektivierbares Korrelat entspr eche, und an einer Dysthymie leide, womit keine Invalidität im Rechtssinne bestehe. Dies wurde vom Bundesgericht im Urteil vom 14. Juli 2011 bestätigt (Urk. 6/66) . 3.2

Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar : 3.2.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in der psychiatrischen Zweitmeinung vom 18. Juni 2012 (Urk. 6/69/1-3) eine reaktive depressive Störung mittleren bis schweren Grades. Die Beschwerdeführerin sei in allen Qualitäten gut orientiert. Sie sei aufmerk sam und konzentriert, müsse sich dabei aber anstrengen. Es bestünden weder formale noch inhaltliche Denk - noch Sinnesstörungen. Die Beschwerdeführerin schlafe schlecht. Affektiv sei sie schwer beeinträchtigt, sie sei traurig, hoff nungs

- und ratlos, zuweilen schimmere auch Wut über den gesundheitlichen sowie den Behandlungs- und Beurteilungsverlauf

nach dem Unfall durch. Sie fühle sich durch die versicherungsmedizinischen Beurteilungen gekränkt und habe ausgeprägte Schuldgefühle ihrem Gatten und ihrer Tochter gegenüber. Sie fühle sich beschämt, weil sie nicht mehr arbeiten könne wie früher. Obwohl sie manchmal das Gefühl von Sinnlosigkeit habe, bestehe keine Suizidalität. 3.2.2

Dr. med. L.___, Facharzt für Oto - Rhino -L aryngologie, stellte im au dio-neurootologischen Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 6/69/15-75) folgende Diagnose n (S. 1 6): - Status nach cervico-cephalem Akzelerations-/ Dezelerationstrauma vom „ head non contact “-Typ i m Rahmen der Heckkollision vom 27. 2. 2004 mit Restbrückensympt o matik bis zum 2. Unfall vom 26.10. 2007 - Status nach cervico-cephalem

A kzelerations-/ Dezelerationstrauma vom „ head

contact “-Typ i m Rahmen der parasagittalen Heckkollision vom 26. 10. 2007 - p osttraumatisches cervico-encephales Syndrom mit - r echtsbetonten Cervico-Cephalgien (cervicogene Kopfschmerzen) und - Cervico-Brachialgien beidseits pp rechts - p osttraumatische Funktionsstörung des posturalen Kontrollsystems (seit dem Unfall vom 26. 10.

2007) mit - p eripher-zentraler vestibulärer Funktionsstörung (linksbetont) post par tum (pp)

cervicogenen Ursprungs - v isuo-oculomotorischer Funktionsstörung mit

v isuo-vestibulärer

Inte - g rationss t örung und c erv ico -visuellem „ Mismat ch “ - c ervico-proprio-nocice ptiver Funktionsstörung bei m ultisegmentaler Funktionsstörung der cervicalen Bewegungselemente pp der cervi calen Facettengelenke rechtsbeton t - n euro-psychologische Defizite mit s ekundärer psycho-emotiver Überlage rung und b io-psycho-sozialer Dysbalance teilweise posttraumatisch, teil weise iatrogen - g eringgradige pantonale sensori -neurale Schwerhörigkeit rechts und mittel - bis hochgradige pantonale sensor i -neurale Schwerhörigkeit links Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. L.___ nicht. 3.2.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic .

phil. B.___, delegierte Psychotherapeutin, diagnostizierten im Bericht vom 27. August 2012 (Urk. 6/75) eine anhaltende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.22), beste hend seit zirka Frühling 2011. Die Beschwerdeführerin fühle sich nutzlos, ab hängig und sehe sich als eine grosse emotionale und finanzielle Last für ihre Familie. Affektiv dominiere eine deprimierte, ängstliche, manchmal auch wü tende und ob der unverändert starken Schmerzen hoffnungslose Stimmung s lage . Seit zirka einem Jahr fühle sie sich total energielos und den Schmerzen ohnmächtig ausgeliefert. Wiederholt habe sie Lebensüberdruss -G edanken er wähnt, die sie aber aufgrund ihres Glaubens nicht in die Tat umsetzen könne. Solange die Schme rz en in diesem Ausmass persistierten und es ihr verunmög lichten, im freien Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen, sie anderer seit s ihr Schicksal nicht akzeptieren und in ihren Lebenslauf sinnvo l l einordnen könne, werde die Beschwerdeführerin depressiv bleiben. 3.2.4

Laut Gutachten des Y.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 6/97/2-29) liegen folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 26 Ziff. 5.1): - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter zervikaler und lumbaler Betonung (ICD-10 M54.80) - Status nach Auffahrunfall am 27.2.2004 und 26.10.2007 - radiologisch breitbasige Diskushernie HWK3/4 rechts (MRI 25.9.2012) - radiologisch mässige degenerative Veränderu ngen sowie kleine Dis kushernie LWK5/SWK1 ohne Neurokompression (MRI 23.11.2012) - unauffä llige Ganzkörper-Skelettszintig raphie vom 16.4.2013 - freie Beweglichkeit der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 26 Ziff. 5.2): - d ysfunktionale Schmerzverarbeitung mit algogener

Verstimmung (ICD-10 F54) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Verdacht auf primäres Sjögrensyndrom (ICD-10 M35.0) - Anti-SSA-Antikörper 108 U/ml, ANA 1:80 - aktuell normale Entzündungsparameter - chronischer Nikotinkonsum, zirka 10 py (ICD-10 F17.1) - anamnestisch Status nach Osteosynthese einer linksseitigen Sprunggelenks fraktur 1984 und Entfernung des Osteosynthesematerials 1985 (ICD-10 Z98.8)

Auf radiologischer Ebene bestünden mässige degenerative Veränderungen auf Höhe des lumbosakralen Überganges sowie eine breitbasige Diskushernie HWK3/4 rechts, ansonsten aber keine relevanten Auffälligkeiten an der lumba le n und zervikale n Wirbelsäule sowie der rechte n Schulter. Auch eine Ganzkör per-Skelettszintigraphie habe keine Besonderheiten ergeben (S. 19 f).

Auf orthopädischer Ebene könne zusammenfassend gesagt werden, dass sich die von der Explorandin angegebenen, völlig diffusen Beschwerden durch die kli nischen und radiologischen Befunde in keiner Weise begründen liessen. Die massiven Inkonsi s tenzen, das fehlende Anspr e chen auf wiederholte Infiltratio nen, anamnestisch weiterhin intensiv durchgeführte konservative Therapie massnahmen sowie der zeitweise erhebliche Analgetikakonsum könnten als klarer Hinwei s für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerde komponente angesehen werden. Zu betonen sei auch, d as s die gemäss Explo randin am Morgen des Untersuchungstages erfolgte Einnahme von Mefenacid durch die serologische Untersuchung nic ht habe bestätig t werden können

(S. 20) .

Bei der neurologischen Untersuchung habe sich abgesehen von den angegebe nen rein subjektiven Druckdolenzen bei gut lockerer Nackenmuskulatur gleich falls ein unauffälliger neurologischer Status ergeben. Insbesondere finde sich auch keine Störung der Okulomo torik, kein Nystagmus, auch nicht unter der Frenzelbrille, so dass eine periphere oder zentrale vestibuläre Störung, w ie sie von Dr. L.___ postuliert worden sei, nicht bestätigt werden könne. Es sei letztlich von einem zervikozephalen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei die geschilderte Intensität der Beschwerden, welcher kein ausreichender organischer Befund entgegenstehe, auf eine Schmerzverarbeitungsstörung h inweise. Diese Differentialdiagn ose falle in das psychiatrische Fachgebiet. Das di s kr e pante Verhal ten bei der Prüfung des Lasègue spreche hingegen für eine bewusstseins nahe Ausgestaltung. Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung im Rahmen des HWS-Syndroms ergäben sich nicht. Auch habe das letzte MRI der HWS vo n September 2012 keine Hinweise für eine Myelonkom pression ergeben und die beschrie bene mittelgrosse rechtsgelegene Hernie C3/4 und die mediane Hernie C5/6 blieben ohne klinisches Korrelat. Ä h nliches gelte für das im No vember 2012 durchgeführte MRI der LWS, in welchem zwei Hernien beschrie ben würden, welche jedoch keine Neurokompression ergäben (S. 25).

Die psychiatrische Exploration habe ergeben, dass praktisch der ganze Körper schmerzhaft sei. Im Weiteren sei auch der Schlaf aufgrund der Schmerzen stän dig gestört. Die Chronizität der Schmerzen führe zu einer permanenten Er schöpfung und Hoffnungslosigkeit. Die beklagten Körperschmerzen könn t en auf kein darstellbares organisches Korrelat zurückgeführt werden. Sie seien somit psychisch überlagert. Es könne die Diagnose einer dysfunktionalen Schmerzver arbeitungsstörung gestellt werden. Die chronischen Beschwerden führten zu entsprechenden psychischen Irritationen mit Erschöpfung, Resignation, Lustlo sigkeit und Deprimiertheit . Deshalb könne eine algogene Verstimmung be schrieben werde. Eine genuine eigenst ändige psychische Störung könne nicht nachgewiesen werden. Es liege auch keine eigentliche oder schwere depressive Episode vor. Die Beschwerdeführerin wirke zwar etwas verlangsamt und lethar gisch, jedoch nur in leichtem A usmass, eine Apathie habe nicht beobachtet werden können. Sie zeige keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung ge mäss ICD-10-Kriterien. Während der Untersuchung sei die Explorandin kom munikativ und weise auch eine Modulation der Affekte auf. Sie zeige auch ein weiterhin bestehendes Interesse, so hab e sie berichtet, dass sie permanent drei verschiedene Bücher lese. Sie interessiere sich für Biographien und für Frauen schicksale . Sie ziehe sich sozial nicht zurück, abgesehen von ihrer engeren Fa milie habe sie Kontakte zu ihrer Schwester, zu einem befreundeten Ehepaar und zu einer weiteren Freundin. Sie sei auch weiterhin unternehmungslustig und habe gerade Badeferien in der Türkei verbracht. Sie benütze auch regelmässig ein Motorfahrzeug und erweise sich dadurch auch als verkehrstauglich und konzentrationsfähig. Insgesamt könne daher keine schwere psychische Störung vorliegen. Es seien auch einige Ressourcen vorhanden (S. 14) .

Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund der objektivierbaren Be funde für die angestammte, ebenso wie für jede andere, körperlich leichte und zumindest mittelschwere

Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in Zwangshaltun gen seien nur eingeschränkt möglich. Aufgrund des panvertebralen Schmerzsyndroms bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten (S. 26 f) .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztägig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 27) .

Auch aus allgemein internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27) .

Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Ar beits

- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder ande ren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit festgestellt werden. Für kör perlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 27) . 3.2.5

Laut Stellungnahme von Dr. med. M.___, Oberarzt am D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 22. Juli 2013 (Urk. 6/104/1-2) führt das Sjögren s yn drom zu einer minimalen Arbeitsunfähigkeit von zirka

unter 20 %. Aktuelle Hauptproblematik sei die Sicca -Symptomatik (Mund- und Augentrockenheit) . Im Vordergrund stehe somit die exokrine Drüsenaktivität. Ob noch zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vorliege, sei schwer zu sagen, da die Be schwerdeführerin ja schon vorbestehend ein multilokuläres Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat aufgewiesen habe. 3.2.6

Dr. C.___ berichtete am 3. März 2014 (Urk. 6/113/6), es sei im April 2013 neu ein primäres Sjögrensyndrom diagnostiziert worden. Durch die systemische Er krankung könne es zu Einschränkungen und Schmerzen im Bereich des Bewe gungsapparates kommen, so wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben würden.

Am 24. Mai 2014 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/10): - primäres Sjögrensyndrom bei/mit - Erstdiagnose April 2013 - Basistherapie Mabthera 2 6. und 2 7. September 2013 - l umbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei/mit - degenerativen Veränderungen betont schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie (MRI der LWS vom November 2012)

Die beiden Diagnosen stünden nicht in direktem Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten zervikozephalen Schmerzsyndrom. Durch die beiden Erkran kungen komme es zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei ihm (Dr. C.___) jedoch nicht möglich, einen klaren Prozentsatz anzugeben. Für eine genaue Beurteilung empfehle er ein unabhängiges Gutachten mit Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit. 3.2.7

Dr. Z.___ w ies in der Stellungnahme vom 6. März 2014 (Urk. 3/5) zum Y.___ -Gutachten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft depressive Episoden erlebe. Sie habe Epi soden, in denen sie sich wünsche, nicht mehr am Leben zu sein, sie habe auch suizidale Gedanken, die s ie aber bisher vor allem im Gede nken an ihre Familie habe abwehren können. Ihr Selbstwertgefühl sei stark beeinträchtigt, sie sei vor den Unfällen leistungsfähig gewesen, jetzt nicht mehr. Sie komme sich nutzlos vor, denke, sie falle ihrer Familie nur noch zur Last und habe deswegen starke Schuldgefühle. Sie sei stets sehr müde, auch die kognitiven Leistungen, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und das Ge dächtnis seien beeinträchtigt. Dazu sei sie emotional instabil, sei manchmal mit den Angehörigen unduldsam, gar aufbrausend und abweisend, was ihr danach wieder sehr leid tue. Sie sei oft von Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Ver zweiflung beherrscht. Der Appetit sei schlecht, seit den Unfällen habe sie einen Gewichtsverlust von zirka 35 kg zu verzeichnen. Auch leide sie unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin vielleicht zum Zeitpunkt der Untersuchung im Y.___ nicht depressiv erschienen sein mochte, so könne doch nicht bestritten werden, dass sie depressive Episoden gehabt habe. Eine rezidivierende depres sive Störung könne auch ohne aktuelle depressive Störung diagnostiziert wer den. Die Betrachtung des zeitlichen Längsverlaufs sei zwingend. Es gebe auch einen Hinweis auf Heredität, der allerdings im Gutachten unter den Tisch gefal len sei. Zudem würden Depressionen nach moderner Auffassung als chronische systemische Krankheiten betrachtet.

Überdies sei das Gutachten nicht aktuell: Das Sjögren s yndrom sei inzwischen gesichert. Inwieweit die Unfallfolgen und das Vorliegen des Sjö gr ensyndroms die Schmerzen in Zusammenwirkung beeinflussten, bleibe zu erörtern. 3.2.8

Dr. A.___ und lic.phil .

B.___ diagnostizierten im Bericht vom 11. März 2014 (Urk. 6/113/4-5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und ein primäres Sjögrensyndrom . Die Beschwerdeführerin sehe ihr Leben als sinn- und ziellos an. Die Diagnose eines primären Sjögrensyndroms habe kurzfristig eine Er leichterung gebracht, im Sinne von jetzt wisse sie endlich, an welcher Krankheit sie leide. Da die Behandlungsmöglichkeiten zurzeit noch sehr beschränkt seien b eziehungsweise nur eine teilweise und minime Symptomlinderung beinhalte ten, sei diese Erleichterung schnell einer noch grösseren Verzweiflung gewi chen. An eine Arbeit sei gegenwärtig nicht zu denken.

4. 4.1

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten (E. 3.2.4) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführer in kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dieses Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Es basiert auf den notwendigen allgemein internistischen (S. 8 ff.), psychiatrischen (S. 11 ff.) or thopädischen (S. 17 ff.) und neurologischen (S. 22 ff.) Untersuchungen de r Be schwerdeführer in . Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte ent halten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwer den und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. 4.2

In somatischer Hinsicht hat sich seit der letztmaligen Rentenabweisung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, entsprechen die Befunde der Y.___ -Gutachter doch im Wesentlichen den früher gestellten . Die Gutachter fanden, die von der Beschwerdeführerin geklagten, völlig diffusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befund e in keiner Weise begründen, was der Aussage von Dr. C.___ im Bericht vom 8. Januar 2009 (Urk. 6/ 17/1) entspricht, aus rein somatischer Sicht bestünden keine Gebrechen, welche auf längere Sicht eine Invalidität bedingten. Auch neurologisch hat sich nichts Neues ergeben: Der Y.___ -Gutachter fand abgesehen von angegebenen Druckdolenzen bei gut lockerer Nackenmuskulatur

– wie früher auch schon Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/ 13/150-153 und Urk. 6/22/1-5) – einen unauffälligen neurologischen Status. Er fand keine Hinweise für eine radikuläre oder medullär e Beteiligung im Rahmen der HWS, was nicht weiter erstaunt, ergab doch auch das letzte MRI der HWS von September 2012 keine Hinweise für eine Myelonkompression und blieben die mittelgrosse rechtsgelegene Hernie C3/4 und die mediane Hernie C5/6 ohne klinisches Korrelat. Auch das im November 2012 durchgeführte MRI der LWS, in welchem zwar zwei Hernien beschrieben worden waren, liess nach Ansicht des Experten keine Neurokompression erken nen .

Dafür aber liess die Prüfung des La sègues auf ein diskrepantes Verhalten der Beschwerdeführerin schliessen.

Schliesslich konnte die von Dr. L.___

(E. 3.2.2.) gestellte periphere oder zent rale vestibuläre Störung anlässlich der neurologischen Untersuchung im Y.___ nicht bestätigt werden, fand doch der neurologische Experte keine Störung der Okulomotorik und keinen Nystagmus, auch nicht unter der Frenzelbrille . Die Beschwerdeführerin klagte denn auch in den Untersuchungen spontan lediglich über Schmerzen am ganzen Körper (vgl. S. 8, S. 11, S. 15 und S. 22) und bestä tigte erst auf Nachfrage des Neurologen Schwindelgefühle und Übelkeit. 4. 3

Der von den Y.___ -Gutachtern genannte Verdacht auf ein primäres Sjögrensyn drom

wurde durch Dr. M.___ (E. 3.2.5) bestätigt. Dies vermag indessen das Y.___ -Gutachten nicht zu entkräften, waren den Gutachtern die Ergebnisse der Untersuchungen im D.___ doch bekannt und wurden diese im Gutachten disku tiert (vgl. S. 22.). L aut Dr. M.___ besteht das Hauptproblem dieser Erkrankung in der Mund- und Augentrockenheit und steht die exokrine Drüsenaktivität im Vordergrund. Ob zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vorliegt, konnte Dr. M.___ nicht beurteilen, da die Beschwerdeführerin schon vor Auf treten des Sjögrensyndrom s ein mul t ilokales Schmerzsyndrom am Bewegungs apparat aufwies.

Die im Zusammenhang mit dem fibromyalgifomen

Schmerz charakter getätigten w eiter en A bklärungen mittels Szintigraphie, Thorax-Rönt genbild sowie Abdomensonografie fielen allerdings unauffällig aus (vgl. Arzt bericht des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 24. April 2013, Urk. 6/97/123-125). 4. 4

Hinsichtlich der psychischen Beschwerden gingen die Y.___ - Gutachter (E. 3.2.4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer dysfunktionalen Schmerzver arbeitung mit algogener Verstimmung (F54) bei unspezifischem mulitlokulärem Schmerzsyndrom (R52.9) leidet, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt, wohingegen Dr. A.___ und lic .

phil .

B.___ (E. 3.2.3) eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom (F33.22) und Dr. Z.___ (E. 3.2.1) eine reaktive depressive Störung mitt leren bis schweren Grades diagnostizierten. Während sich Dr. Z.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, gingen Dr. A.___ und lic .

phil. B.___ davon aus, dass an eine Arbeits tätigkeit nicht zu denken sei. Auffallend ist, dass sich die erhobenen Befunde der psychiatrischen Fachärzte nicht wesentlich unterschei den: So fanden alle eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdefüh rerin, die, wenn auch unter Anstren g ung, aufmerksam und konzentriert war . Der Schlaf sei gestört und die ständigen Schmerzen führten zu einer hoff nungslosen Stimmungslage. Ähnliche Befunde beschrieb bereits Dr. J.___ (vgl. Urk. 6/30), die diese seinerzeit unter die Diagnose einer Dys t hymie subsumierte. Die Ärzte des Y.___

gingen nun davon aus, dass die Chronizität der Schmerzen zu einer permanenten Erschö pf ung und Hoffnungslosigkeit führten. Da die be kla g ten Köperschmerzen auf kein organisches Korrelat zurückgeführt werden könnten, seien sie somit psychisch überlagert und es sei von einer dysfunktio nalen Schmerzverarbeitungsstörung zu sprechen. Offensichtlich ging en au ch Dr. A.___ / lic .

phil. B.___

(E. 3.2.3) davon aus, dass die Schmerzen psy chisch überlagert sind, kam en sie doch zum Schluss, dass die Beschwerdeführe rin depressiv bleiben werde solange die Schmerzen im von ihr geklagten Aus mass persistierten und sie nicht fähig s ei, ihr Schicksal zu akzeptieren und in ihren L ebenslauf sinnvoll einzuordnen.

Nachdem keine ausreichenden organi schen Befunde vorliegen, welche die Intensität der geschilderten Schmerzen zu begründen vermögen, kann auch Dr. Z.___ (E. 3.2.1 und E. 3.2.7), der keine Anhaltspunkte für eine Somatisierungsstörung sah, dagegen von einer gut be legten somatischen Störung ausging, nicht gefolgt werden und das Vorliegen einer selbständigen depressive n Störung, welche eine vollständige Arbeitsunfä higkeit nach sich ziehen soll,

nicht als erwiesen erachtet werden .

Unabhängig davon, zu welcher Diagnose die verschiedenen Ärzte gekommen sind, erhoben sie durchwegs einen ähnlichen Psychostatus. Dieser hat sich seit der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung nicht wesentlich verändert, wes halb immer noch davon auszugehen ist, dass weiterhin kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. 4. 5

Insgesamt ist somit aufgrund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ver ändert hat und die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht wiede rum verneint hat. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. 5. 5.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, je mit Hinweisen). 5 .2

Hinsichtlich des B egehrens de r Beschwerdeführer in auf Gewährung beruflicher Massnahmen (Umschulung) hat die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegen den Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 6.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre ten ist. 7 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- in Anwendung von Art.

69 Abs. 1 bis IVG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher