Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1968, meldete sich am 1 5. Dezember 2005
unter Hinweis auf Rücken beschwerden und einen im Oktober 2005 erlittenen Hirn schlag bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 1 5. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2006 zu (Urk. 11/33; Urk. 11/35). 1.2
Nach Eingang eines am 1 4. Januar 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/38), in welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustand e s seit August 2008 geltend gemacht wurde, holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 11/40) ein und teilte der Versicherten a m 2 9. Juni 2011 mit, der Rentenanspruc h sei unverändert (Urk. 11/47). 1.3
Am 2 3. Januar 2014 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch wegen Hüftbe schwerden (Urk. 11/50) .
In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht
bei der Y.___ ein (Urk. 11/51) und wies das Rentenerhöhungsgesuch
n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/53; Urk. 11/56)
mit Verfügung vom 3. Juli 2014 ab (Urk. 11/60 = Urk. 2).
Am 7. August 2014 ging bei der IV-Stelle – wie von der Versicherten in Aus sicht gestellt (vgl. Urk. 11/56) – ein Bericht von
Dr. med. Z.___, Fach arzt für Chirurgie, vom 4. August 2014 (Urk. 11/61 = Urk. 1/1) ein.
Die IV Stelle hielt mit Schreiben vom 1 6. September 2014 (Urk. 11/63) fest, der medizinische Bericht vom 4. August 2014 ändere nichts an ihr er Verfügung
vom 3. Juli 2014 und fragte die Versicherte an, ob dieser als Beschwerde zu behandeln sei . 2.
Mit Eingaben vom 4. August 2014 (überwiesener Arztbericht, Urk. 1/1) und vom 2. Oktober 2014 (überwiesene E-Mail, Urk. 1/2; unterzeichnete Fassung, Urk. 8)
erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihr Erhöhungs gesuch sei gutzuheissen (Urk. 1 /2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2014 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva lidi tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung,
IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig ist die revisionsweise Erhöhung der bis anhin ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (Juli
2014) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenrevision (Mitteilung vom Juni 2011, Urk. 11/47) bestanden hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu objektivieren sei. Der Arztbericht vom 1 3. Mai 2014 weise bekannte medizinische Sachverhalte im Zusammenhang mit den Hüftbeschwerden aus (S. 2 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin macht e in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /2) geltend, es befremde sie, dass der ärztliche Dienst eine Beurteilung nur anhand medizini scher Berichte – ohne eigene Untersuchung und ohne persönliches Gespräch – vornehme. Zudem führte sie aus, dass sie am 1 1. November 2014 einen erneu ten Eingriff, eine HWS-Diskektomie, vor sich habe; sie rechne mit einem Ausfall von mindestens zwei bis drei Monaten. 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf das poly dis zip linäre Gutachten der Ärzte des A.___ vom 2 5. Juni 2007 (Urk. 11/24). Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 18): - p anvertebrales, zurzeit
zerv ikalbetontes Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlform der Wirbelsäule
- Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 am 2.12.2003
- Status nach Metallentfernung am 26.01. 2005
- Status nach Respondylodese L5/S1 im Juni 2006
- Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5
- allgemeiner Bandlaxität und Hypermobilität nach verschiedenen Weichteileingriffen in den peripheren Gelenk en
- persistierende Hemianopsie rechts mit/bei - Status nach
zerebrovaskulärem Insult im posterioren Stromgebiet (para doxe Embolie bei offenem Foramen ovale) am
5.10.2005
Die Gutachter führten aus, aktuell bestünden vor allem Nacken schmerzen (mit Ausstrahlung in den linken Hinterkopf sowie Schmerzausstrahlungen in den linken Arm), die seit dem Hirnschlag deutlich zugenommen hätten, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hemianopsie den Kopf häufig schräg halten müsse, um diese Störung zu kompensieren . Die Stehstörung betreffe vor allem das rechte Gesichtsfeld beider Augen und behindere sie beim Lesen sowie beim Fixieren von Gegenständen, was sie in ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin ein schränke (S. 19 f.). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin wegen ihre r Beschwerden am Bewegungsapparat sowie der zusätzlichen Sehstörung für die Tätigkeit als Arztsekretärin zu 50 % arbeitsunfähig . Sie habe sich mit ihren Beschwerden optimal arrangiert und gehe vernünftig und positiv mit ihren Behinderungen und Einschränkungen um. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor (S. 21 unten).
Die Beschwerdeführerin
könne aufgrund ihrer rheumatologischen und neurologischen Problematik nicht mehr als zweimal zwei Stunden Schreibarbeiten am Computer verrichten. F ür behinderungsange passte, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne rückenunergono mische Zwangshaltungen und ohne die Notwendigkeit, längere Zeit am Stück (bis maximal
zwei St un den) zu lesen oder zu schreiben, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 2). 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Juli 2007 (Urk. 11/28/4) aus, auf das A.___ -Gutachten könne abgestellt werden.
Bei der Beschwerdeführerin sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit ausgewiesen. Das Tätigkeitsprofil als Arztsekretärin entspreche auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit. 3.3
Vor diesem Hintergrund ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Pro zentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach der Beschwerde führerin ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 11/33, Urk. 11/35). 4. 4.1
I m Rahmen des im Januar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens gingen fol gende Berichte ein : 4.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie,
Klinik C.___, nannte im Bericht vom 2 4. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische I nstabilität des rechten oberen Sprunggelenkes bei Status nach mehreren Operationen - Arthr ose des rechte n
oberen Sprunggelenkes, bestehend seit 2010 - Status nach
Spongi osa plastik
des linke n
oberen Sprunggelenkes 2008
- Status nach Naht der
Supraspinatussehne links 2009
- Coxarthrose rechtes Hüftgelenk
Dr. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin seit August 2008 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 1.2).
Er attestierte der Beschwerdeführerin f ür die letzte Tätigkeit eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. Mai bis 7. September 2010 sowie eine
25 % ige Arbeitsunfähigkeit seit 8. September 2010 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte er eine v erminderte Belastb arkeit des rechten Beines, einschliesslich rechte Hüfte, rechtes oberes Sprunggelenk mit Schwellungstendenz. N ach längerem Sitzen und Gehen träten Schmerzen auf . Die b isherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7). Zu m
Zumutbarkeitsprofil gab Dr. Z.___ unter anderem an, dass rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende sowie vor wiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten für fünf Stunden pro Tag möglich seien (Urk. 11/40/5).
Es sei mit einer Verschlechterung der Befunde im rechten oberen Sprunggelenk und einer Progredienz de r Beschwerden der rechten Hüfte zu rechnen (Ziff.
1.4).
4.3
RAD -Arzt
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt mit Stellungnahme vom 1 8. Juni 2011 (Urk. 11/46/2) fest, u nter Berücksichti gung der weiteren Diagnosen (gemäss A.___ - Gutachten vom 2 5. Juni 2007) sei gesamthaft weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit plausibel. Zum Profil gab er an, es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, ohne rücken unergonomische Zwangshaltungen und Entlastung des rechten Bei nes . 4.4
Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2011 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 11/47). 4.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Neuro chirurgie,
F.___, nannte im Bericht vom 2 4. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/48) – welcher verspätet respektive erst nach Erlass der rentenbestäti genden Mitteilung ein gegangen ist und somit nicht berücksichtigt wurde –
im Wesentlichen die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) .
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine etwa 30 % ige A rbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausge übte Tätigkeit (Z iff . 1.6). Vorwiegend wegen der Sehstörung bestehe keine Mög lichkeit, lange in gleicher Stellung zu verharren (Ziff. 1.7) . Zu m Zumutbarkeits profil gab Dr. E.___ an, es seien (n ur noch) wechselbelastende Tätigkeiten zumutba r, im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag, mit einer Leistung von 30 % (gemeint ist wohl e ntsprechend einem Pensum von 30 %; Urk. 11/48/4) . 5. 5.1
Die im Zusammen hang mit dem Revisionsgesuch vom 2 3. Januar 2014 einge gan genen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwer de führerin folgendes Bild: 5.2
Im Bericht der Ärzte der Y.___ vom 2 5. April 2013 (Urk. 11/4 9/3-4) über die Untersuchung vom 3 1. Dezember 2012 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - artikulärer Hüftschmerz beidseits im Sinne eines Hüftimpingements mit zusätzlicher Iliopsoassehnenreizung links - Tendinitis der Hüftabduktoren beidseits - Status nach Offset-Korrektur links Juli 2011 (fecit
Dr. Z.___, vgl. Urk. 11/49/6) - Status nach Bursektomie links Juli 2012
Aktuell beklage die Beschwerdeführerin Restbeschwerden im anterolateralen und lateralen Hüftbereich zusammen mit einem Schnappen. Rechts bestünden ebenfalls ähnliche Beschwerden (S. 1 unten). 5.3
A m 2 5. Februar 2014 berichteten die Ärzte der Y.___ (Urk. 11/51 /3- 4 = Urk. 11/49/1 -2) über die Untersuchu ng vom 2 5. Januar 201 3. Seit der letzten Konsultation im Dezember 2012 hätten sich keine Besserungen eingestellt. Vielmehr seien die Schmerzen nun progredient.
Die Beschwerdeführerin könne ihrer beruflichen Tätigkeit noch nachgehen (S. 1 unten). Angesichts der MRI-Befunde und der Beschwerdesymptomatik bestehe d erzeit keine Notwendigkeit einer erneuten arthroskopischen Optimierung des Hüftgelenk e s. Empfohlen werde eine Intensivierung der
p hysio therapeutischen Massnahmen zur Kräfti gung und Dehnung der Muskulatur (S. 2). 5.4
RAD - Arzt
Dr. D.___ hielt mit Stellungnahme vom 2 5. März 2014 (Urk. 11 /52/2) fest, dass k eine Veränderung des Gesundheits schaden s zu objek tivieren sei . Es bestehe w eiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte und für eine adaptierte Tätigkeit entsprechend dem RAD- Profil vom 1 8. Juni 2011 . 5.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde ein weiterer Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 11/58) eingereicht. Darin wurde aus geführt, die Beschwerdeführerin berichte über eine Zunahme der Schmerzen in den Hüften beidseits. Die P hysiotherapie habe sie sistiert und eine Spritze habe sie bis dato nicht gewollt. Der Hüftbefund sei unverändert im Vergleich zum Dezember 2012 (S. 1 unten) . Weiterhin würden eine Gewichtsreduktion, eine intensive Physiotherapie und eine Infiltration empfohlen (S. 2) . 5.6
Dr. med. G.___, Praktische Ärztin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 3 0. Juni 20 14 (Urk. 11/59/2) aus, der Bericht der Y.___ weise bekannte med izinische Sachverhalt e im Zusammenhang mit den
Hüftbeschwer den aus . Es sei an der RAD -Stellungnahme vom 2 5. März 2014 festzuhalten. 5.7
Dr. Z.___, Klinik C.___, nannte mit Bericht vom 4. August 2014 (über die Untersuchung vom 9. Juli 2014) zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/6
1) folgende D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Arthrose des linken oberen und unteren Sprunggelenkes - Status nach zweimaliger Supraspinatussehnen-Ref ixation links 2009 - Status nach Reko nstruktion des lateralen Bandapparates des rechten obe ren Sprunggelenkes 2010
- Status nach Faszien-Revision der linken Hüfte 2012 - Status nach Hüftgelenksarthroskopie und Schenkelhalstaillierung 2011 bei stehender Coxarthrose links
- Status nach Kniegelenksverletzung links vom Februar 2014 (mit Meniskus riss sowie Seiten- und Kreuzbandruptu r)
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit als medizinische Praxisassistenti n vom 7. Februar bis 6. April 2014 wegen de s linken Kniegelenk s (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen wurden eine
v erminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenk es, der linke n Schulter und beide r Hüftge lenke genannt. Die b isherige Tätigkeit sei ab sofort zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar mit dem in der Beilage genannten Belastungsprofil (Ziff. 1.7). Im beiliegenden Tätigkeitsprofil (Urk. 11/61/5) gab Dr. Z.___ an, dass
rein sitzende wie auch wechselbelaste nde Tätigkeiten (ab sofort)
während
vier Stun den pro Tag zumutbar seien . 5.8
RAD -Ärztin
Dr. G.___ führte in der Stellungnahme vom 2 7. August 2014 (Urk. 11/66/1) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht neu eine seit Februar 2014 vorliegende Knieverletzung ausgewiesen sei. Es handle sich um eine l atente Verschlechterung des Gesundheitszustan des. 5.9
Am 10 . September 2014 (Urk. 11/66/2) gab Dr. G.___ an,
a b dem
7. April 2014 bestehe eine 50% ige Arbeitsfähigkeit
in einer angepasst en Tätigkeit
(beginnend mit zwei bis drei Stunden pro Tag bis längstens Juli 2014) . Diese Beurteilung werde durch das Tätigkeitsprofil von Dr. Z.___ vom 4. August 2014 gestützt. 6. 6. 1
Anlässlich der Revision im Jahr 2011 wurden neu die Diagnosen einer
Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes und einer
Coxarthrose
des rechten Hüftge lenk e s
genannt. Zudem wurde eine chronische Instabilität des rechten oberen Sprunggelenkes erwähnt, welche jedoch gemäss den Angaben von Dr. Z.___ behandelt werden konnte. In Bezug auf die
Supraspinatussehne nnaht links habe nach zwei Operationen Beschwerdefreiheit erreicht werden können
(Urk. 11 /40 Ziff. 1.4).
Dr. Z.___
ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %
– mithin einer 75%igen Arbeitsfähigkeit – seit September 2010 aus .
Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin
sei ihr im Ausmass von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar.
Zu den behinderungsangepassten Tätigkeiten gab Dr. Z.___ an, dass rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende sowie vorwiegend im Gehen ausge übte Tätigkeiten für fünf Stunden pro Tag möglich seien (entsprechend einer
Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 %) .
Angesichts des Berichts von Dr. Z.___ ging RAD-Arzt Dr. D.___
- unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits bekannten Rückenprobl ematik und der Sehstörung
- weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte wechsel belastende Tätigkeiten (ohne rückenunergonomische Zwangshaltungen und Entlastung des rechten Beines) aus, worunter er offenbar auch die Tätigkeit als Arztsekretä rin subsumierte .
Demgegenüber attestierte
Dr. E.___
der Beschwerdeführerin wohl eine tiefere (Rest-)Arbeitsfähigkeit; zwar gab er eine etwa 30%ige Arbeitsunfähigkeit an, hielt indessen lediglich wechselbelastende Tätigkeiten im Ausmass von zwei bis drei Stunden pro Tag für zumutbar. Dr. E.___ nannte jedoch keine Befunde und begründete die verminderte Leistungsfähigkeit nicht näher .
S ein Bericht blieb indes sen unberücksichtigt, da er verspätet eingereicht wurde .
6. 2
Im aktuellen Revisionsverfahren und auch beschwerdeweise macht e
die Beschwer deführer in vor allem eine Verschlechterung aufgrund der
Hüft be schwerd en geltend. Die Ärzte der Y.___ nannten neu einen artiku lären Hüftschmerz beidseits und eine Tendinitis der Hüftabduktoren beidseits. Offenbar wurde die Beschwerdeführerin seit der letzten Revision zweimalig an der linken Hüfte operiert.
Während Dr. Z.___
im Jahr 2011 noch v on Beschwerden im rechten Hüftgelenk und entsprechend auch von einer vermin de rten Belastbarkeit rechtsseitig sprach
(was wiederum im RAD Be lastungsprofil vom 1 8. Juni 2011 Niederschlag fand),
gab er i m aktuellsten Bericht vom August 2014
eine verminderte Belastbarkeit nunmehr beider Hüftgelenke an. Zudem nannte Dr. Z.___ neu eine Arthrose des linken Sprunggelenkes und einen Status nach Kniegelenksverletzung links und ging von einer verminderten Belastbarkeit des linken Kniegelenkes und der linken Schulter aus . Vor diesem Hintergrund hat
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der letzten Rentenrevision im Juni 2011 verschlechtert. Damit bleibt zu prüfen, ob sich auch die Arbeitsfähigkeit verändert hat. 6.3
Der Hüftspezialist der Y.___ äusserte sich nicht näher zur Arbeitsfä higkeit, gab jedoch im Februar 2014 an, dass die Beschwerdeführerin ihrer beruflichen Tätigkeit noch nachgehen könne. Dies deutet darauf hin, dass auf grund der verschlechterten Hüftproblematik keine wesentliche zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Dr. Z.___
beziffert e die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin im August 2014 nur noch auf zwei bis drei Stunden pro Tag (dies im Unterschied zum Januar 2011, als er noch von einer Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden
pro Tag ausgegangen war) . Gleichzeitig gab
er
zum Zumutbarkeitsprofil respektive den behinderungs angepassten Tätigkeiten an, dass die Beschwerdeführerin rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten während vie r Stunden pro Tag ausüben könne, was
im Wesentlichen einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit entspricht . Mangels abweichender Angaben ist davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin zu den leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten gehört und ihr diese somit weiterhin im Umfang von etwa 50 % zumutbar ist .
Zu bemerken ist, dass es wegen der Knieprobleme und der Hüft eingriffe wohl zu vorübergehenden höheren Arbeitsunfähigkeiten kam.
Nach dem Gesagten ist
jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ausging.
6. 4
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlos sen.
In Bezug auf die für November 2014 vorgesehene Rückenoperation und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass diese nicht den vor liegend massgebenden Zeitraum
betrifft . Zudem rechnet e offenbar auch die Beschwerdeführerin lediglich mit einem kurzfristigen Ausfall von zwei bis drei Monaten. B ei einem längeren Ausfall oder weitergehenden Beschwerden stünde es der Beschwerdeführerin jedoch offen, sich wieder bei de r Beschwerdegegne rin zu melden. 6. 5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der letzten Rentenrevision im Juni 2011 zwar verändert hat, jedoch in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine Änderung eingetreten ist. Damit erübrigt sich ein Ein kommensvergleich .
Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 4. Januar 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/38), in welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustand e s seit August 2008 geltend gemacht wurde, holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 11/40) ein und teilte der Versicherten a m 2 9. Juni 2011 mit, der Rentenanspruc h sei unverändert (Urk. 11/47).
E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva lidi tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung,
IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4 ).
Dr. Z.___
ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %
– mithin einer 75%igen Arbeitsfähigkeit – seit September 2010 aus .
Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin
sei ihr im Ausmass von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar.
Zu den behinderungsangepassten Tätigkeiten gab Dr. Z.___ an, dass rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende sowie vorwiegend im Gehen ausge übte Tätigkeiten für fünf Stunden pro Tag möglich seien (entsprechend einer
Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 %) .
Angesichts des Berichts von Dr. Z.___ ging RAD-Arzt Dr. D.___
- unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits bekannten Rückenprobl ematik und der Sehstörung
- weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte wechsel belastende Tätigkeiten (ohne rückenunergonomische Zwangshaltungen und Entlastung des rechten Beines) aus, worunter er offenbar auch die Tätigkeit als Arztsekretä rin subsumierte .
Demgegenüber attestierte
Dr. E.___
der Beschwerdeführerin wohl eine tiefere (Rest-)Arbeitsfähigkeit; zwar gab er eine etwa 30%ige Arbeitsunfähigkeit an, hielt indessen lediglich wechselbelastende Tätigkeiten im Ausmass von zwei bis drei Stunden pro Tag für zumutbar. Dr. E.___ nannte jedoch keine Befunde und begründete die verminderte Leistungsfähigkeit nicht näher .
S ein Bericht blieb indes sen unberücksichtigt, da er verspätet eingereicht wurde .
6. 2
Im aktuellen Revisionsverfahren und auch beschwerdeweise macht e
die Beschwer deführer in vor allem eine Verschlechterung aufgrund der
Hüft be schwerd en geltend. Die Ärzte der Y.___ nannten neu einen artiku lären Hüftschmerz beidseits und eine Tendinitis der Hüftabduktoren beidseits. Offenbar wurde die Beschwerdeführerin seit der letzten Revision zweimalig an der linken Hüfte operiert.
Während Dr. Z.___
im Jahr 2011 noch v on Beschwerden im rechten Hüftgelenk und entsprechend auch von einer vermin de rten Belastbarkeit rechtsseitig sprach
(was wiederum im RAD Be lastungsprofil vom 1 8. Juni 2011 Niederschlag fand),
gab er i m aktuellsten Bericht vom August 2014
eine verminderte Belastbarkeit nunmehr beider Hüftgelenke an. Zudem nannte Dr. Z.___ neu eine Arthrose des linken Sprunggelenkes und einen Status nach Kniegelenksverletzung links und ging von einer verminderten Belastbarkeit des linken Kniegelenkes und der linken Schulter aus . Vor diesem Hintergrund hat
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der letzten Rentenrevision im Juni 2011 verschlechtert. Damit bleibt zu prüfen, ob sich auch die Arbeitsfähigkeit verändert hat. 6.3
Der Hüftspezialist der Y.___ äusserte sich nicht näher zur Arbeitsfä higkeit, gab jedoch im Februar 2014 an, dass die Beschwerdeführerin ihrer beruflichen Tätigkeit noch nachgehen könne. Dies deutet darauf hin, dass auf grund der verschlechterten Hüftproblematik keine wesentliche zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Dr. Z.___
beziffert e die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin im August 2014 nur noch auf zwei bis drei Stunden pro Tag (dies im Unterschied zum Januar 2011, als er noch von einer Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden
pro Tag ausgegangen war) . Gleichzeitig gab
er
zum Zumutbarkeitsprofil respektive den behinderungs angepassten Tätigkeiten an, dass die Beschwerdeführerin rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten während vie r Stunden pro Tag ausüben könne, was
im Wesentlichen einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit entspricht . Mangels abweichender Angaben ist davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin zu den leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten gehört und ihr diese somit weiterhin im Umfang von etwa 50 % zumutbar ist .
Zu bemerken ist, dass es wegen der Knieprobleme und der Hüft eingriffe wohl zu vorübergehenden höheren Arbeitsunfähigkeiten kam.
Nach dem Gesagten ist
jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ausging.
6. 4
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlos sen.
In Bezug auf die für November 2014 vorgesehene Rückenoperation und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass diese nicht den vor liegend massgebenden Zeitraum
betrifft . Zudem rechnet e offenbar auch die Beschwerdeführerin lediglich mit einem kurzfristigen Ausfall von zwei bis drei Monaten. B ei einem längeren Ausfall oder weitergehenden Beschwerden stünde es der Beschwerdeführerin jedoch offen, sich wieder bei de r Beschwerdegegne rin zu melden. 6. 5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der letzten Rentenrevision im Juni 2011 zwar verändert hat, jedoch in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine Änderung eingetreten ist. Damit erübrigt sich ein Ein kommensvergleich .
Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 2.1 Strittig ist die revisionsweise Erhöhung der bis anhin ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (Juli
2014) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenrevision (Mitteilung vom Juni 2011, Urk. 11/47) bestanden hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu objektivieren sei. Der Arztbericht vom 1 3. Mai 2014 weise bekannte medizinische Sachverhalte im Zusammenhang mit den Hüftbeschwerden aus (S. 2 oben).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht e in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /2) geltend, es befremde sie, dass der ärztliche Dienst eine Beurteilung nur anhand medizini scher Berichte – ohne eigene Untersuchung und ohne persönliches Gespräch – vornehme. Zudem führte sie aus, dass sie am 1 1. November 2014 einen erneu ten Eingriff, eine HWS-Diskektomie, vor sich habe; sie rechne mit einem Ausfall von mindestens zwei bis drei Monaten.
E. 3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf das poly dis zip linäre Gutachten der Ärzte des A.___ vom 2 5. Juni 2007 (Urk. 11/24). Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 18): - p anvertebrales, zurzeit
zerv ikalbetontes Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlform der Wirbelsäule
- Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 am 2.12.2003
- Status nach Metallentfernung am 26.01. 2005
- Status nach Respondylodese L5/S1 im Juni 2006
- Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5
- allgemeiner Bandlaxität und Hypermobilität nach verschiedenen Weichteileingriffen in den peripheren Gelenk en
- persistierende Hemianopsie rechts mit/bei - Status nach
zerebrovaskulärem Insult im posterioren Stromgebiet (para doxe Embolie bei offenem Foramen ovale) am
5.10.2005
Die Gutachter führten aus, aktuell bestünden vor allem Nacken schmerzen (mit Ausstrahlung in den linken Hinterkopf sowie Schmerzausstrahlungen in den linken Arm), die seit dem Hirnschlag deutlich zugenommen hätten, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hemianopsie den Kopf häufig schräg halten müsse, um diese Störung zu kompensieren . Die Stehstörung betreffe vor allem das rechte Gesichtsfeld beider Augen und behindere sie beim Lesen sowie beim Fixieren von Gegenständen, was sie in ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin ein schränke (S. 19 f.). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin wegen ihre r Beschwerden am Bewegungsapparat sowie der zusätzlichen Sehstörung für die Tätigkeit als Arztsekretärin zu 50 % arbeitsunfähig . Sie habe sich mit ihren Beschwerden optimal arrangiert und gehe vernünftig und positiv mit ihren Behinderungen und Einschränkungen um. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor (S. 21 unten).
Die Beschwerdeführerin
könne aufgrund ihrer rheumatologischen und neurologischen Problematik nicht mehr als zweimal zwei Stunden Schreibarbeiten am Computer verrichten. F ür behinderungsange passte, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne rückenunergono mische Zwangshaltungen und ohne die Notwendigkeit, längere Zeit am Stück (bis maximal
zwei St un den) zu lesen oder zu schreiben, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 2).
E. 3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Juli 2007 (Urk. 11/28/4) aus, auf das A.___ -Gutachten könne abgestellt werden.
Bei der Beschwerdeführerin sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit ausgewiesen. Das Tätigkeitsprofil als Arztsekretärin entspreche auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
E. 3.3 Vor diesem Hintergrund ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Pro zentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach der Beschwerde führerin ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 11/33, Urk. 11/35).
E. 4.1 I m Rahmen des im Januar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens gingen fol gende Berichte ein :
E. 4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie,
Klinik C.___, nannte im Bericht vom 2 4. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische I nstabilität des rechten oberen Sprunggelenkes bei Status nach mehreren Operationen - Arthr ose des rechte n
oberen Sprunggelenkes, bestehend seit 2010 - Status nach
Spongi osa plastik
des linke n
oberen Sprunggelenkes 2008
- Status nach Naht der
Supraspinatussehne links 2009
- Coxarthrose rechtes Hüftgelenk
Dr. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin seit August 2008 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 1.2).
Er attestierte der Beschwerdeführerin f ür die letzte Tätigkeit eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. Mai bis 7. September 2010 sowie eine
25 % ige Arbeitsunfähigkeit seit 8. September 2010 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte er eine v erminderte Belastb arkeit des rechten Beines, einschliesslich rechte Hüfte, rechtes oberes Sprunggelenk mit Schwellungstendenz. N ach längerem Sitzen und Gehen träten Schmerzen auf . Die b isherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7). Zu m
Zumutbarkeitsprofil gab Dr. Z.___ unter anderem an, dass rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende sowie vor wiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten für fünf Stunden pro Tag möglich seien (Urk. 11/40/5).
Es sei mit einer Verschlechterung der Befunde im rechten oberen Sprunggelenk und einer Progredienz de r Beschwerden der rechten Hüfte zu rechnen (Ziff.
1.4).
E. 4.3 RAD -Arzt
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt mit Stellungnahme vom 1 8. Juni 2011 (Urk. 11/46/2) fest, u nter Berücksichti gung der weiteren Diagnosen (gemäss A.___ - Gutachten vom 2 5. Juni 2007) sei gesamthaft weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit plausibel. Zum Profil gab er an, es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, ohne rücken unergonomische Zwangshaltungen und Entlastung des rechten Bei nes .
E. 4.4 Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2011 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 11/47).
E. 4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Neuro chirurgie,
F.___, nannte im Bericht vom 2 4. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/48) – welcher verspätet respektive erst nach Erlass der rentenbestäti genden Mitteilung ein gegangen ist und somit nicht berücksichtigt wurde –
im Wesentlichen die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) .
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine etwa 30 % ige A rbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausge übte Tätigkeit (Z iff . 1.6). Vorwiegend wegen der Sehstörung bestehe keine Mög lichkeit, lange in gleicher Stellung zu verharren (Ziff. 1.7) . Zu m Zumutbarkeits profil gab Dr. E.___ an, es seien (n ur noch) wechselbelastende Tätigkeiten zumutba r, im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag, mit einer Leistung von 30 % (gemeint ist wohl e ntsprechend einem Pensum von 30 %; Urk. 11/48/4) .
E. 5.1 Die im Zusammen hang mit dem Revisionsgesuch vom 2 3. Januar 2014 einge gan genen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwer de führerin folgendes Bild:
E. 5.2 Im Bericht der Ärzte der Y.___ vom 2 5. April 2013 (Urk. 11/4 9/3-4) über die Untersuchung vom 3 1. Dezember 2012 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - artikulärer Hüftschmerz beidseits im Sinne eines Hüftimpingements mit zusätzlicher Iliopsoassehnenreizung links - Tendinitis der Hüftabduktoren beidseits - Status nach Offset-Korrektur links Juli 2011 (fecit
Dr. Z.___, vgl. Urk. 11/49/6) - Status nach Bursektomie links Juli 2012
Aktuell beklage die Beschwerdeführerin Restbeschwerden im anterolateralen und lateralen Hüftbereich zusammen mit einem Schnappen. Rechts bestünden ebenfalls ähnliche Beschwerden (S. 1 unten).
E. 5.3 A m 2 5. Februar 2014 berichteten die Ärzte der Y.___ (Urk. 11/51 /3- 4 = Urk. 11/49/1 -2) über die Untersuchu ng vom 2 5. Januar 201 3. Seit der letzten Konsultation im Dezember 2012 hätten sich keine Besserungen eingestellt. Vielmehr seien die Schmerzen nun progredient.
Die Beschwerdeführerin könne ihrer beruflichen Tätigkeit noch nachgehen (S. 1 unten). Angesichts der MRI-Befunde und der Beschwerdesymptomatik bestehe d erzeit keine Notwendigkeit einer erneuten arthroskopischen Optimierung des Hüftgelenk e s. Empfohlen werde eine Intensivierung der
p hysio therapeutischen Massnahmen zur Kräfti gung und Dehnung der Muskulatur (S. 2).
E. 5.4 RAD - Arzt
Dr. D.___ hielt mit Stellungnahme vom 2 5. März 2014 (Urk. 11 /52/2) fest, dass k eine Veränderung des Gesundheits schaden s zu objek tivieren sei . Es bestehe w eiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte und für eine adaptierte Tätigkeit entsprechend dem RAD- Profil vom 1 8. Juni 2011 .
E. 5.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde ein weiterer Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 11/58) eingereicht. Darin wurde aus geführt, die Beschwerdeführerin berichte über eine Zunahme der Schmerzen in den Hüften beidseits. Die P hysiotherapie habe sie sistiert und eine Spritze habe sie bis dato nicht gewollt. Der Hüftbefund sei unverändert im Vergleich zum Dezember 2012 (S. 1 unten) . Weiterhin würden eine Gewichtsreduktion, eine intensive Physiotherapie und eine Infiltration empfohlen (S. 2) .
E. 5.6 Dr. med. G.___, Praktische Ärztin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 3 0. Juni 20 14 (Urk. 11/59/2) aus, der Bericht der Y.___ weise bekannte med izinische Sachverhalt e im Zusammenhang mit den
Hüftbeschwer den aus . Es sei an der RAD -Stellungnahme vom 2 5. März 2014 festzuhalten.
E. 5.7 Dr. Z.___, Klinik C.___, nannte mit Bericht vom 4. August 2014 (über die Untersuchung vom 9. Juli 2014) zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/6
1) folgende D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Arthrose des linken oberen und unteren Sprunggelenkes - Status nach zweimaliger Supraspinatussehnen-Ref ixation links 2009 - Status nach Reko nstruktion des lateralen Bandapparates des rechten obe ren Sprunggelenkes 2010
- Status nach Faszien-Revision der linken Hüfte 2012 - Status nach Hüftgelenksarthroskopie und Schenkelhalstaillierung 2011 bei stehender Coxarthrose links
- Status nach Kniegelenksverletzung links vom Februar 2014 (mit Meniskus riss sowie Seiten- und Kreuzbandruptu r)
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit als medizinische Praxisassistenti n vom 7. Februar bis 6. April 2014 wegen de s linken Kniegelenk s (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen wurden eine
v erminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenk es, der linke n Schulter und beide r Hüftge lenke genannt. Die b isherige Tätigkeit sei ab sofort zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar mit dem in der Beilage genannten Belastungsprofil (Ziff. 1.7). Im beiliegenden Tätigkeitsprofil (Urk. 11/61/5) gab Dr. Z.___ an, dass
rein sitzende wie auch wechselbelaste nde Tätigkeiten (ab sofort)
während
vier Stun den pro Tag zumutbar seien .
E. 5.8 RAD -Ärztin
Dr. G.___ führte in der Stellungnahme vom 2 7. August 2014 (Urk. 11/66/1) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht neu eine seit Februar 2014 vorliegende Knieverletzung ausgewiesen sei. Es handle sich um eine l atente Verschlechterung des Gesundheitszustan des.
E. 5.9 Am
E. 10 . September 2014 (Urk. 11/66/2) gab Dr. G.___ an,
a b dem
7. April 2014 bestehe eine 50% ige Arbeitsfähigkeit
in einer angepasst en Tätigkeit
(beginnend mit zwei bis drei Stunden pro Tag bis längstens Juli 2014) . Diese Beurteilung werde durch das Tätigkeitsprofil von Dr. Z.___ vom 4. August 2014 gestützt. 6. 6. 1
Anlässlich der Revision im Jahr 2011 wurden neu die Diagnosen einer
Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes und einer
Coxarthrose
des rechten Hüftge lenk e s
genannt. Zudem wurde eine chronische Instabilität des rechten oberen Sprunggelenkes erwähnt, welche jedoch gemäss den Angaben von Dr. Z.___ behandelt werden konnte. In Bezug auf die
Supraspinatussehne nnaht links habe nach zwei Operationen Beschwerdefreiheit erreicht werden können
(Urk.
E. 11 /40 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01038 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
4. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1968, meldete sich am 1 5. Dezember 2005
unter Hinweis auf Rücken beschwerden und einen im Oktober 2005 erlittenen Hirn schlag bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 1 5. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2006 zu (Urk. 11/33; Urk. 11/35). 1.2
Nach Eingang eines am 1 4. Januar 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/38), in welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustand e s seit August 2008 geltend gemacht wurde, holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 11/40) ein und teilte der Versicherten a m 2 9. Juni 2011 mit, der Rentenanspruc h sei unverändert (Urk. 11/47). 1.3
Am 2 3. Januar 2014 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch wegen Hüftbe schwerden (Urk. 11/50) .
In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht
bei der Y.___ ein (Urk. 11/51) und wies das Rentenerhöhungsgesuch
n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/53; Urk. 11/56)
mit Verfügung vom 3. Juli 2014 ab (Urk. 11/60 = Urk. 2).
Am 7. August 2014 ging bei der IV-Stelle – wie von der Versicherten in Aus sicht gestellt (vgl. Urk. 11/56) – ein Bericht von
Dr. med. Z.___, Fach arzt für Chirurgie, vom 4. August 2014 (Urk. 11/61 = Urk. 1/1) ein.
Die IV Stelle hielt mit Schreiben vom 1 6. September 2014 (Urk. 11/63) fest, der medizinische Bericht vom 4. August 2014 ändere nichts an ihr er Verfügung
vom 3. Juli 2014 und fragte die Versicherte an, ob dieser als Beschwerde zu behandeln sei . 2.
Mit Eingaben vom 4. August 2014 (überwiesener Arztbericht, Urk. 1/1) und vom 2. Oktober 2014 (überwiesene E-Mail, Urk. 1/2; unterzeichnete Fassung, Urk. 8)
erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihr Erhöhungs gesuch sei gutzuheissen (Urk. 1 /2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2014 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva lidi tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung,
IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig ist die revisionsweise Erhöhung der bis anhin ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (Juli
2014) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenrevision (Mitteilung vom Juni 2011, Urk. 11/47) bestanden hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu objektivieren sei. Der Arztbericht vom 1 3. Mai 2014 weise bekannte medizinische Sachverhalte im Zusammenhang mit den Hüftbeschwerden aus (S. 2 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin macht e in ihrer Beschwerde (Urk. 1 /2) geltend, es befremde sie, dass der ärztliche Dienst eine Beurteilung nur anhand medizini scher Berichte – ohne eigene Untersuchung und ohne persönliches Gespräch – vornehme. Zudem führte sie aus, dass sie am 1 1. November 2014 einen erneu ten Eingriff, eine HWS-Diskektomie, vor sich habe; sie rechne mit einem Ausfall von mindestens zwei bis drei Monaten. 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf das poly dis zip linäre Gutachten der Ärzte des A.___ vom 2 5. Juni 2007 (Urk. 11/24). Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 18): - p anvertebrales, zurzeit
zerv ikalbetontes Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlform der Wirbelsäule
- Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 am 2.12.2003
- Status nach Metallentfernung am 26.01. 2005
- Status nach Respondylodese L5/S1 im Juni 2006
- Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5
- allgemeiner Bandlaxität und Hypermobilität nach verschiedenen Weichteileingriffen in den peripheren Gelenk en
- persistierende Hemianopsie rechts mit/bei - Status nach
zerebrovaskulärem Insult im posterioren Stromgebiet (para doxe Embolie bei offenem Foramen ovale) am
5.10.2005
Die Gutachter führten aus, aktuell bestünden vor allem Nacken schmerzen (mit Ausstrahlung in den linken Hinterkopf sowie Schmerzausstrahlungen in den linken Arm), die seit dem Hirnschlag deutlich zugenommen hätten, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hemianopsie den Kopf häufig schräg halten müsse, um diese Störung zu kompensieren . Die Stehstörung betreffe vor allem das rechte Gesichtsfeld beider Augen und behindere sie beim Lesen sowie beim Fixieren von Gegenständen, was sie in ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin ein schränke (S. 19 f.). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin wegen ihre r Beschwerden am Bewegungsapparat sowie der zusätzlichen Sehstörung für die Tätigkeit als Arztsekretärin zu 50 % arbeitsunfähig . Sie habe sich mit ihren Beschwerden optimal arrangiert und gehe vernünftig und positiv mit ihren Behinderungen und Einschränkungen um. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor (S. 21 unten).
Die Beschwerdeführerin
könne aufgrund ihrer rheumatologischen und neurologischen Problematik nicht mehr als zweimal zwei Stunden Schreibarbeiten am Computer verrichten. F ür behinderungsange passte, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne rückenunergono mische Zwangshaltungen und ohne die Notwendigkeit, längere Zeit am Stück (bis maximal
zwei St un den) zu lesen oder zu schreiben, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 2). 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Juli 2007 (Urk. 11/28/4) aus, auf das A.___ -Gutachten könne abgestellt werden.
Bei der Beschwerdeführerin sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit ausgewiesen. Das Tätigkeitsprofil als Arztsekretärin entspreche auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit. 3.3
Vor diesem Hintergrund ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Pro zentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach der Beschwerde führerin ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 11/33, Urk. 11/35). 4. 4.1
I m Rahmen des im Januar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens gingen fol gende Berichte ein : 4.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie,
Klinik C.___, nannte im Bericht vom 2 4. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische I nstabilität des rechten oberen Sprunggelenkes bei Status nach mehreren Operationen - Arthr ose des rechte n
oberen Sprunggelenkes, bestehend seit 2010 - Status nach
Spongi osa plastik
des linke n
oberen Sprunggelenkes 2008
- Status nach Naht der
Supraspinatussehne links 2009
- Coxarthrose rechtes Hüftgelenk
Dr. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin seit August 2008 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 1.2).
Er attestierte der Beschwerdeführerin f ür die letzte Tätigkeit eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 5. Mai bis 7. September 2010 sowie eine
25 % ige Arbeitsunfähigkeit seit 8. September 2010 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte er eine v erminderte Belastb arkeit des rechten Beines, einschliesslich rechte Hüfte, rechtes oberes Sprunggelenk mit Schwellungstendenz. N ach längerem Sitzen und Gehen träten Schmerzen auf . Die b isherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7). Zu m
Zumutbarkeitsprofil gab Dr. Z.___ unter anderem an, dass rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende sowie vor wiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten für fünf Stunden pro Tag möglich seien (Urk. 11/40/5).
Es sei mit einer Verschlechterung der Befunde im rechten oberen Sprunggelenk und einer Progredienz de r Beschwerden der rechten Hüfte zu rechnen (Ziff.
1.4).
4.3
RAD -Arzt
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt mit Stellungnahme vom 1 8. Juni 2011 (Urk. 11/46/2) fest, u nter Berücksichti gung der weiteren Diagnosen (gemäss A.___ - Gutachten vom 2 5. Juni 2007) sei gesamthaft weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit plausibel. Zum Profil gab er an, es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, ohne rücken unergonomische Zwangshaltungen und Entlastung des rechten Bei nes . 4.4
Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2011 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 11/47). 4.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Neuro chirurgie,
F.___, nannte im Bericht vom 2 4. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/48) – welcher verspätet respektive erst nach Erlass der rentenbestäti genden Mitteilung ein gegangen ist und somit nicht berücksichtigt wurde –
im Wesentlichen die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) .
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine etwa 30 % ige A rbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausge übte Tätigkeit (Z iff . 1.6). Vorwiegend wegen der Sehstörung bestehe keine Mög lichkeit, lange in gleicher Stellung zu verharren (Ziff. 1.7) . Zu m Zumutbarkeits profil gab Dr. E.___ an, es seien (n ur noch) wechselbelastende Tätigkeiten zumutba r, im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag, mit einer Leistung von 30 % (gemeint ist wohl e ntsprechend einem Pensum von 30 %; Urk. 11/48/4) . 5. 5.1
Die im Zusammen hang mit dem Revisionsgesuch vom 2 3. Januar 2014 einge gan genen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwer de führerin folgendes Bild: 5.2
Im Bericht der Ärzte der Y.___ vom 2 5. April 2013 (Urk. 11/4 9/3-4) über die Untersuchung vom 3 1. Dezember 2012 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - artikulärer Hüftschmerz beidseits im Sinne eines Hüftimpingements mit zusätzlicher Iliopsoassehnenreizung links - Tendinitis der Hüftabduktoren beidseits - Status nach Offset-Korrektur links Juli 2011 (fecit
Dr. Z.___, vgl. Urk. 11/49/6) - Status nach Bursektomie links Juli 2012
Aktuell beklage die Beschwerdeführerin Restbeschwerden im anterolateralen und lateralen Hüftbereich zusammen mit einem Schnappen. Rechts bestünden ebenfalls ähnliche Beschwerden (S. 1 unten). 5.3
A m 2 5. Februar 2014 berichteten die Ärzte der Y.___ (Urk. 11/51 /3- 4 = Urk. 11/49/1 -2) über die Untersuchu ng vom 2 5. Januar 201 3. Seit der letzten Konsultation im Dezember 2012 hätten sich keine Besserungen eingestellt. Vielmehr seien die Schmerzen nun progredient.
Die Beschwerdeführerin könne ihrer beruflichen Tätigkeit noch nachgehen (S. 1 unten). Angesichts der MRI-Befunde und der Beschwerdesymptomatik bestehe d erzeit keine Notwendigkeit einer erneuten arthroskopischen Optimierung des Hüftgelenk e s. Empfohlen werde eine Intensivierung der
p hysio therapeutischen Massnahmen zur Kräfti gung und Dehnung der Muskulatur (S. 2). 5.4
RAD - Arzt
Dr. D.___ hielt mit Stellungnahme vom 2 5. März 2014 (Urk. 11 /52/2) fest, dass k eine Veränderung des Gesundheits schaden s zu objek tivieren sei . Es bestehe w eiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte und für eine adaptierte Tätigkeit entsprechend dem RAD- Profil vom 1 8. Juni 2011 . 5.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde ein weiterer Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 11/58) eingereicht. Darin wurde aus geführt, die Beschwerdeführerin berichte über eine Zunahme der Schmerzen in den Hüften beidseits. Die P hysiotherapie habe sie sistiert und eine Spritze habe sie bis dato nicht gewollt. Der Hüftbefund sei unverändert im Vergleich zum Dezember 2012 (S. 1 unten) . Weiterhin würden eine Gewichtsreduktion, eine intensive Physiotherapie und eine Infiltration empfohlen (S. 2) . 5.6
Dr. med. G.___, Praktische Ärztin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 3 0. Juni 20 14 (Urk. 11/59/2) aus, der Bericht der Y.___ weise bekannte med izinische Sachverhalt e im Zusammenhang mit den
Hüftbeschwer den aus . Es sei an der RAD -Stellungnahme vom 2 5. März 2014 festzuhalten. 5.7
Dr. Z.___, Klinik C.___, nannte mit Bericht vom 4. August 2014 (über die Untersuchung vom 9. Juli 2014) zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/6
1) folgende D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Arthrose des linken oberen und unteren Sprunggelenkes - Status nach zweimaliger Supraspinatussehnen-Ref ixation links 2009 - Status nach Reko nstruktion des lateralen Bandapparates des rechten obe ren Sprunggelenkes 2010
- Status nach Faszien-Revision der linken Hüfte 2012 - Status nach Hüftgelenksarthroskopie und Schenkelhalstaillierung 2011 bei stehender Coxarthrose links
- Status nach Kniegelenksverletzung links vom Februar 2014 (mit Meniskus riss sowie Seiten- und Kreuzbandruptu r)
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit als medizinische Praxisassistenti n vom 7. Februar bis 6. April 2014 wegen de s linken Kniegelenk s (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen wurden eine
v erminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenk es, der linke n Schulter und beide r Hüftge lenke genannt. Die b isherige Tätigkeit sei ab sofort zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar mit dem in der Beilage genannten Belastungsprofil (Ziff. 1.7). Im beiliegenden Tätigkeitsprofil (Urk. 11/61/5) gab Dr. Z.___ an, dass
rein sitzende wie auch wechselbelaste nde Tätigkeiten (ab sofort)
während
vier Stun den pro Tag zumutbar seien . 5.8
RAD -Ärztin
Dr. G.___ führte in der Stellungnahme vom 2 7. August 2014 (Urk. 11/66/1) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht neu eine seit Februar 2014 vorliegende Knieverletzung ausgewiesen sei. Es handle sich um eine l atente Verschlechterung des Gesundheitszustan des. 5.9
Am 10 . September 2014 (Urk. 11/66/2) gab Dr. G.___ an,
a b dem
7. April 2014 bestehe eine 50% ige Arbeitsfähigkeit
in einer angepasst en Tätigkeit
(beginnend mit zwei bis drei Stunden pro Tag bis längstens Juli 2014) . Diese Beurteilung werde durch das Tätigkeitsprofil von Dr. Z.___ vom 4. August 2014 gestützt. 6. 6. 1
Anlässlich der Revision im Jahr 2011 wurden neu die Diagnosen einer
Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes und einer
Coxarthrose
des rechten Hüftge lenk e s
genannt. Zudem wurde eine chronische Instabilität des rechten oberen Sprunggelenkes erwähnt, welche jedoch gemäss den Angaben von Dr. Z.___ behandelt werden konnte. In Bezug auf die
Supraspinatussehne nnaht links habe nach zwei Operationen Beschwerdefreiheit erreicht werden können
(Urk. 11 /40 Ziff. 1.4).
Dr. Z.___
ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %
– mithin einer 75%igen Arbeitsfähigkeit – seit September 2010 aus .
Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin
sei ihr im Ausmass von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar.
Zu den behinderungsangepassten Tätigkeiten gab Dr. Z.___ an, dass rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende sowie vorwiegend im Gehen ausge übte Tätigkeiten für fünf Stunden pro Tag möglich seien (entsprechend einer
Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 %) .
Angesichts des Berichts von Dr. Z.___ ging RAD-Arzt Dr. D.___
- unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits bekannten Rückenprobl ematik und der Sehstörung
- weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte wechsel belastende Tätigkeiten (ohne rückenunergonomische Zwangshaltungen und Entlastung des rechten Beines) aus, worunter er offenbar auch die Tätigkeit als Arztsekretä rin subsumierte .
Demgegenüber attestierte
Dr. E.___
der Beschwerdeführerin wohl eine tiefere (Rest-)Arbeitsfähigkeit; zwar gab er eine etwa 30%ige Arbeitsunfähigkeit an, hielt indessen lediglich wechselbelastende Tätigkeiten im Ausmass von zwei bis drei Stunden pro Tag für zumutbar. Dr. E.___ nannte jedoch keine Befunde und begründete die verminderte Leistungsfähigkeit nicht näher .
S ein Bericht blieb indes sen unberücksichtigt, da er verspätet eingereicht wurde .
6. 2
Im aktuellen Revisionsverfahren und auch beschwerdeweise macht e
die Beschwer deführer in vor allem eine Verschlechterung aufgrund der
Hüft be schwerd en geltend. Die Ärzte der Y.___ nannten neu einen artiku lären Hüftschmerz beidseits und eine Tendinitis der Hüftabduktoren beidseits. Offenbar wurde die Beschwerdeführerin seit der letzten Revision zweimalig an der linken Hüfte operiert.
Während Dr. Z.___
im Jahr 2011 noch v on Beschwerden im rechten Hüftgelenk und entsprechend auch von einer vermin de rten Belastbarkeit rechtsseitig sprach
(was wiederum im RAD Be lastungsprofil vom 1 8. Juni 2011 Niederschlag fand),
gab er i m aktuellsten Bericht vom August 2014
eine verminderte Belastbarkeit nunmehr beider Hüftgelenke an. Zudem nannte Dr. Z.___ neu eine Arthrose des linken Sprunggelenkes und einen Status nach Kniegelenksverletzung links und ging von einer verminderten Belastbarkeit des linken Kniegelenkes und der linken Schulter aus . Vor diesem Hintergrund hat
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der letzten Rentenrevision im Juni 2011 verschlechtert. Damit bleibt zu prüfen, ob sich auch die Arbeitsfähigkeit verändert hat. 6.3
Der Hüftspezialist der Y.___ äusserte sich nicht näher zur Arbeitsfä higkeit, gab jedoch im Februar 2014 an, dass die Beschwerdeführerin ihrer beruflichen Tätigkeit noch nachgehen könne. Dies deutet darauf hin, dass auf grund der verschlechterten Hüftproblematik keine wesentliche zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Dr. Z.___
beziffert e die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin im August 2014 nur noch auf zwei bis drei Stunden pro Tag (dies im Unterschied zum Januar 2011, als er noch von einer Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden
pro Tag ausgegangen war) . Gleichzeitig gab
er
zum Zumutbarkeitsprofil respektive den behinderungs angepassten Tätigkeiten an, dass die Beschwerdeführerin rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten während vie r Stunden pro Tag ausüben könne, was
im Wesentlichen einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit entspricht . Mangels abweichender Angaben ist davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin zu den leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten gehört und ihr diese somit weiterhin im Umfang von etwa 50 % zumutbar ist .
Zu bemerken ist, dass es wegen der Knieprobleme und der Hüft eingriffe wohl zu vorübergehenden höheren Arbeitsunfähigkeiten kam.
Nach dem Gesagten ist
jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ausging.
6. 4
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlos sen.
In Bezug auf die für November 2014 vorgesehene Rückenoperation und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass diese nicht den vor liegend massgebenden Zeitraum
betrifft . Zudem rechnet e offenbar auch die Beschwerdeführerin lediglich mit einem kurzfristigen Ausfall von zwei bis drei Monaten. B ei einem längeren Ausfall oder weitergehenden Beschwerden stünde es der Beschwerdeführerin jedoch offen, sich wieder bei de r Beschwerdegegne rin zu melden. 6. 5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der letzten Rentenrevision im Juni 2011 zwar verändert hat, jedoch in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine Änderung eingetreten ist. Damit erübrigt sich ein Ein kommensvergleich .
Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni