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IV.2014.01035

Unveränderte Verhältnisse, für eine Überprüfung der Rente nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 des IVG besteht kein Raum.

Zürich SozVersG · 2015-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964 , meldete sich am 21. März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/9 und 6/13 bis 6/ 24) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom

21. Februar 2008 , ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 100 % , ab dem 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/41) . 1.2

Im November 2009 wurde von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung eingelei tet , bei der die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 6/42). Die IV-Stelle zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 6/43) und tätigte diverse medizinische Abklärungen (Urk. 6/44 bis 6/48 ). Überdies holte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 23. August 2010 ein (Urk. 6/54) . Sie wandte sich mit Ergänzungsfragen an den Gutachter (vgl. Urk. 6/55), welche diese r am 15. September 2010 beantwortete (Urk. 6/56 ). Hernach teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom

21. September 2010 mit, das s

sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie

weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/59) . Zudem ordnete die IV-Stelle mit gleichentags erlas senem Schreiben im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine adäquate

psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung an , deren Inanspruchnahme durch die Versicherte sie im Rahmen einer amtlichen Revision per November 2011 prüfen werde (Urk. 6 / 58 ) . 1. 3

Wie angekündigt leitete die IV-Stelle im November 2011 erneut ein

Revisions - ver fahren ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte (Urk. 6/64). Hernach

zog

sie verschiedene Arztbe richte

bei (U rk. 6/65 und 6/66) und stellte mit Vorbescheid vom 1 2. März 2013 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/78). Dagegen liess die Versicher te Einwand erheben (Urk. 6/84), worauf die IV-Stelle weitere medizi nisch e Auskünfte einholte (Urk. 6/89) .

Die Rechtsvertreterin der Versicherten verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 6/91) .

M it Verfügung vom 2. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = 6/95). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszu richten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 3. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Gegenpartei mit Schreiben vom 5. Novem ber 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese verzichtete am 2 2. September 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 10).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

IVG

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugespro chene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen

in Betracht, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21. Februar 2008 auf dem interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 13. Juni 2007 beruht habe , welches als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) , und eine akzentuierte Persönlichkeit im Sinne einer gemischt anankastischen abhängigen Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) aufgeführt habe . Demnach sei die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin lediglich aus psychiatrischer Sicht als einge schränkt beurteilt worden .

Das im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens ein geholte psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom 23. August 2010 enthalte die Diagnosen einer h ypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2) , einer Somati sierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei akzentuierter Persönlichkeit mit anankasti schen Zügen (ICD-10: Z73.0) und einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) . Überdies werde darin festgehalten , dass das Beschwerdebild psychotherapeutisch behandelbar sei. Aus den im aktuellen Revisionsverfahren zu den Akten genommenen Unterlagen gehe hervor , dass k eine fachärztliche psychiatrische Behandlung stattfinde. Im Frühjahr 2012 sei eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen worden, welche gemäss telefonischer Rückmeldung der Versicherten vom 1 2. März 2013 abgebrochen worden sei. Die gesundheitliche Situation sei seit dem Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung am 21. Februar 2008 im Wesentlichen unverändert. Die Rente sei aber nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 aufzuheben, da sie bei einem path ogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sei, welches als überwindbar zu betrachten sei. Auch die Erfüllung der Schadenminderungspflicht würde an der Rentenaufhebung nichts ändern (Urk. 2).

In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt vertreten, eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG falle ausser Betracht, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern versch lechtert habe (Urk. 1 S. 6 ff.). Ebenso wenig sei eine Revision in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig, zumal die sogenannten Foerster-Kriterien bereits bei der letzten Revision im Jahr 2010 geprüft und als erfüllt betrachtet worden seien (Urk. 1 S. 8 ff.). Darüber hinaus mangle es an den Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Urk . 1 S. 10 f.). Ferner sei die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nachge kommen (Urk. 1 S. 11 f.).

3. 3.1

Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der sch riftlichen Mitteilung vom 21. September 2010 (Urk. 6/59) abgeschlossen, mit welcher keine renten relevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgestellt worden waren . Sie bildet daher die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2014 eine anspruchsrelevante Änderung einge treten ist. 3.2

Die schriftliche Mitteilung vom 21. September 2010 stützte sich in medizini scher Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. August 2010 samt dessen Ergänzung vom

15. September 2010 (Urk . 6/54 und 6/56; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. September 2010; Urk. 6/57). Dieses enthält folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/54/14):

Differentialdiagnose: - Hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)

Bei akzentuierter Persönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1)

Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4).

Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/54/17). 3.3

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten entneh men, dass die Beschwerdeführerin bis zum 16. Januar 2012 bei Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, in Behandlung war, die ihren Gesundheitszustand als stationär beurteilte. Im Frühling 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in der Praxis von Dr. A.___

zu Ph . B.___ in psycho therapeutische Behandlung (vgl. Urk. 6/65).

Dr. A.___

hatte die Beschwerdeführerin überdies Dr. med. C.___ , Ober arzt und Lehrbeauftragter Psychosomatische Medizin an der Klinik für Allge meine Innere Medizin des D.___ , zur Be handlung zu gewiesen . D essen Bericht vom 30. Mai 2012 ( Urk. 6/66) zufolge sei die Beschwerdeführe rin mit dem Wunsch nach einer psychotherapeutisch-verhaltenstherapeutischen Unterstützung zu ihm gekommen. Die ambulante Behandlung habe vom 30. Mai 2011 bis zum 14. Mai 2012 in Abständen von fünf bis sechs Wochen statt gefunden . Er habe eine chronische Schmerzproblematik multifaktorieller Ätio logie, einhergehend mit allgemein erhöhter Reizempfindlichkeit für chemische und physikalische Reize (gener alisierte Hypersensivität , inkl. MCSS), gener eller Hyperalgesie, Phonophobie und Photophobie diagnostiziert . Zentraler und initialer Beschwerdekomplex seien migräniforme und Cluster headach e -ähnliche Dauer-Kopfschmerzen. In dem von ihm überblickbaren Zeitraum habe er eine in etwa unverändert e Situation fest gestellt .

Ab dem 8. April 2013 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , in Behandlung. Dieser ver merkte in seinem Bericht vom 4. April 2014 ( Urk. 6/89) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische ( zoenästhetische ) Wahnstö rung (ICD-10: F22.8) bei vorbestehender schwerer Somatisierungsstörung

(ICD-10: F45.0) / h ypochondrischer Störung (ICD-10: F45.2), eine akzentuierte Per sönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) und eine leicht bis mittelgradig depressive Störung (ICD-10: F33.11). Er attestierte eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei wegen der Chronifizierung seit dem Kindesalter und dem Fehlen von Therapiemethoden mit dokumentierter Wirkung schlecht. 3.4

Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe rin, insbesondere eine Zunahme von der en Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geht aus den vorhandenen Arztberichten somit nicht hervor. Die Parteien haben folglich richtig erkannt, dass sich gestützt auf Art. 17 ATSG keine Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen lässt , zumal nicht nur in medizinischer Hin sicht, sondern auch sonst keine rentenrelevante Änderung , insbesondere Ver besserung ersichtlich ist . 4. 4.1

Sowohl die Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) als auch die h ypochondri sche Störung (ICD-10: F45.2) gehören zum Symptomenkomp lex der somatofor men Störungen. Beide unterlagen der Rechtsprechung zu den pathogenetisch - ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom

25. Februar 2015 E. 3.1.1 , 8C_698/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 7 und 9C_ 170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen) welche zwischenzeitlich aufgegeben wurde (vgl. BGE 141 V 281).

Demnach bestand eine Vermutung, dass die betreffenden Leiden und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und sie in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen . Nur im Ausnahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Kriterien in einem hinrei chenden Ausmass erfüllt waren, wurden die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3 , 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352). 4.2

Es trifft zwar zu, dass bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Februar 2008 die nach dem 1. Januar 2008 ergangene Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern nicht berücksichtigt wurde (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 19. Oktober 2007; Urk. 6/ 2 9). In der Beschwerdeschrift wird jedoch auch richtig bemerkt, dass im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens die sogenannten Foerster-Kriterien geprüft und eine Über windbarkeit verneint wurden ( Urk. 1 S. 9; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. September 2010, Urk. 6/57, insbesondere 6/57/4 , vgl. auch Urk. 6/54/17 und 6/54/19 f.).

Die

in diesem Zusammenhang ergangene schriftli che Mitteilung vom 21. September 2010, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigt wurde , erfolgte somit auf der Grundlage der damals massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung . Unter diesen Umstän den bleibt von vorneherein kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision , da diese Norm nicht für eine noch malige Überprüfung unter denselben Vorzeichen Hand bieten soll. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten

(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). Diese Voraussetzungen sind – wie die Parteien richtig erkannt haben (vgl. Urk. 1 und 2) – vorliegend nicht erfüllt.

Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber

zu bemerken, dass sich die Beschwerde - gegnerin, insoweit korrekt, zur Begründung ihrer Verfügung nicht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht berufen hat (vgl. Urk. 2).

5.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliden rente zu Unrecht aufgehoben hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi , unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.4 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

IVG

E. 6 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi , unter Beilage eines Doppels von Urk.

E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01035 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

27. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Stampfenbachstrasse 63 Postfach, 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964 , meldete sich am 21. März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/9 und 6/13 bis 6/ 24) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom

21. Februar 2008 , ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 100 % , ab dem 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/41) . 1.2

Im November 2009 wurde von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung eingelei tet , bei der die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 6/42). Die IV-Stelle zog darauf einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 6/43) und tätigte diverse medizinische Abklärungen (Urk. 6/44 bis 6/48 ). Überdies holte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 23. August 2010 ein (Urk. 6/54) . Sie wandte sich mit Ergänzungsfragen an den Gutachter (vgl. Urk. 6/55), welche diese r am 15. September 2010 beantwortete (Urk. 6/56 ). Hernach teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom

21. September 2010 mit, das s

sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie

weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/59) . Zudem ordnete die IV-Stelle mit gleichentags erlas senem Schreiben im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine adäquate

psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung an , deren Inanspruchnahme durch die Versicherte sie im Rahmen einer amtlichen Revision per November 2011 prüfen werde (Urk. 6 / 58 ) . 1. 3

Wie angekündigt leitete die IV-Stelle im November 2011 erneut ein

Revisions - ver fahren ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte (Urk. 6/64). Hernach

zog

sie verschiedene Arztbe richte

bei (U rk. 6/65 und 6/66) und stellte mit Vorbescheid vom 1 2. März 2013 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/78). Dagegen liess die Versicher te Einwand erheben (Urk. 6/84), worauf die IV-Stelle weitere medizi nisch e Auskünfte einholte (Urk. 6/89) .

Die Rechtsvertreterin der Versicherten verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 6/91) .

M it Verfügung vom 2. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = 6/95). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszu richten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 3. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Gegenpartei mit Schreiben vom 5. Novem ber 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese verzichtete am 2 2. September 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 10).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

IVG

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugespro chene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen

in Betracht, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21. Februar 2008 auf dem interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 13. Juni 2007 beruht habe , welches als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) , und eine akzentuierte Persönlichkeit im Sinne einer gemischt anankastischen abhängigen Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) aufgeführt habe . Demnach sei die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin lediglich aus psychiatrischer Sicht als einge schränkt beurteilt worden .

Das im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens ein geholte psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom 23. August 2010 enthalte die Diagnosen einer h ypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2) , einer Somati sierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei akzentuierter Persönlichkeit mit anankasti schen Zügen (ICD-10: Z73.0) und einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) . Überdies werde darin festgehalten , dass das Beschwerdebild psychotherapeutisch behandelbar sei. Aus den im aktuellen Revisionsverfahren zu den Akten genommenen Unterlagen gehe hervor , dass k eine fachärztliche psychiatrische Behandlung stattfinde. Im Frühjahr 2012 sei eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen worden, welche gemäss telefonischer Rückmeldung der Versicherten vom 1 2. März 2013 abgebrochen worden sei. Die gesundheitliche Situation sei seit dem Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung am 21. Februar 2008 im Wesentlichen unverändert. Die Rente sei aber nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 aufzuheben, da sie bei einem path ogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sei, welches als überwindbar zu betrachten sei. Auch die Erfüllung der Schadenminderungspflicht würde an der Rentenaufhebung nichts ändern (Urk. 2).

In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt vertreten, eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG falle ausser Betracht, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern versch lechtert habe (Urk. 1 S. 6 ff.). Ebenso wenig sei eine Revision in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig, zumal die sogenannten Foerster-Kriterien bereits bei der letzten Revision im Jahr 2010 geprüft und als erfüllt betrachtet worden seien (Urk. 1 S. 8 ff.). Darüber hinaus mangle es an den Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Urk . 1 S. 10 f.). Ferner sei die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nachge kommen (Urk. 1 S. 11 f.).

3. 3.1

Die letzte materielle Rentenüberprüfung wurde mit der sch riftlichen Mitteilung vom 21. September 2010 (Urk. 6/59) abgeschlossen, mit welcher keine renten relevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgestellt worden waren . Sie bildet daher die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2014 eine anspruchsrelevante Änderung einge treten ist. 3.2

Die schriftliche Mitteilung vom 21. September 2010 stützte sich in medizini scher Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. August 2010 samt dessen Ergänzung vom

15. September 2010 (Urk . 6/54 und 6/56; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. September 2010; Urk. 6/57). Dieses enthält folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/54/14):

Differentialdiagnose: - Hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)

Bei akzentuierter Persönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1)

Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4).

Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/54/17). 3.3

Zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten entneh men, dass die Beschwerdeführerin bis zum 16. Januar 2012 bei Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, in Behandlung war, die ihren Gesundheitszustand als stationär beurteilte. Im Frühling 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in der Praxis von Dr. A.___

zu Ph . B.___ in psycho therapeutische Behandlung (vgl. Urk. 6/65).

Dr. A.___

hatte die Beschwerdeführerin überdies Dr. med. C.___ , Ober arzt und Lehrbeauftragter Psychosomatische Medizin an der Klinik für Allge meine Innere Medizin des D.___ , zur Be handlung zu gewiesen . D essen Bericht vom 30. Mai 2012 ( Urk. 6/66) zufolge sei die Beschwerdeführe rin mit dem Wunsch nach einer psychotherapeutisch-verhaltenstherapeutischen Unterstützung zu ihm gekommen. Die ambulante Behandlung habe vom 30. Mai 2011 bis zum 14. Mai 2012 in Abständen von fünf bis sechs Wochen statt gefunden . Er habe eine chronische Schmerzproblematik multifaktorieller Ätio logie, einhergehend mit allgemein erhöhter Reizempfindlichkeit für chemische und physikalische Reize (gener alisierte Hypersensivität , inkl. MCSS), gener eller Hyperalgesie, Phonophobie und Photophobie diagnostiziert . Zentraler und initialer Beschwerdekomplex seien migräniforme und Cluster headach e -ähnliche Dauer-Kopfschmerzen. In dem von ihm überblickbaren Zeitraum habe er eine in etwa unverändert e Situation fest gestellt .

Ab dem 8. April 2013 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , in Behandlung. Dieser ver merkte in seinem Bericht vom 4. April 2014 ( Urk. 6/89) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische ( zoenästhetische ) Wahnstö rung (ICD-10: F22.8) bei vorbestehender schwerer Somatisierungsstörung

(ICD-10: F45.0) / h ypochondrischer Störung (ICD-10: F45.2), eine akzentuierte Per sönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) und eine leicht bis mittelgradig depressive Störung (ICD-10: F33.11). Er attestierte eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei wegen der Chronifizierung seit dem Kindesalter und dem Fehlen von Therapiemethoden mit dokumentierter Wirkung schlecht. 3.4

Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe rin, insbesondere eine Zunahme von der en Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geht aus den vorhandenen Arztberichten somit nicht hervor. Die Parteien haben folglich richtig erkannt, dass sich gestützt auf Art. 17 ATSG keine Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen lässt , zumal nicht nur in medizinischer Hin sicht, sondern auch sonst keine rentenrelevante Änderung , insbesondere Ver besserung ersichtlich ist . 4. 4.1

Sowohl die Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) als auch die h ypochondri sche Störung (ICD-10: F45.2) gehören zum Symptomenkomp lex der somatofor men Störungen. Beide unterlagen der Rechtsprechung zu den pathogenetisch - ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom

25. Februar 2015 E. 3.1.1 , 8C_698/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 7 und 9C_ 170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen) welche zwischenzeitlich aufgegeben wurde (vgl. BGE 141 V 281).

Demnach bestand eine Vermutung, dass die betreffenden Leiden und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und sie in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen . Nur im Ausnahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Kriterien in einem hinrei chenden Ausmass erfüllt waren, wurden die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3 , 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352). 4.2

Es trifft zwar zu, dass bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Februar 2008 die nach dem 1. Januar 2008 ergangene Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern nicht berücksichtigt wurde (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 19. Oktober 2007; Urk. 6/ 2 9). In der Beschwerdeschrift wird jedoch auch richtig bemerkt, dass im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens die sogenannten Foerster-Kriterien geprüft und eine Über windbarkeit verneint wurden ( Urk. 1 S. 9; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. September 2010, Urk. 6/57, insbesondere 6/57/4 , vgl. auch Urk. 6/54/17 und 6/54/19 f.).

Die

in diesem Zusammenhang ergangene schriftli che Mitteilung vom 21. September 2010, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigt wurde , erfolgte somit auf der Grundlage der damals massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung . Unter diesen Umstän den bleibt von vorneherein kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision , da diese Norm nicht für eine noch malige Überprüfung unter denselben Vorzeichen Hand bieten soll. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten

(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). Diese Voraussetzungen sind – wie die Parteien richtig erkannt haben (vgl. Urk. 1 und 2) – vorliegend nicht erfüllt.

Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber

zu bemerken, dass sich die Beschwerde - gegnerin, insoweit korrekt, zur Begründung ihrer Verfügung nicht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht berufen hat (vgl. Urk. 2).

5.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliden rente zu Unrecht aufgehoben hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi , unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke