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IV.2014.01031

Invalidenrente, Rentenbeginn. Früherer invalidisierender Gesundheitsschaden ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Erwerbsunfähigkeit bei Ablauf der Wartezeit.

Zürich SozVersG · 2015-02-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 195 4 geborene X.___ , ohne erlernten Beruf ,

war zuletzt bis 23. Januar 2006 als Raumpflegerin tätig .

D anach war sie krankge schrieben . Unter Hinweis auf verschiedene krankheitsbedingte Beschwerden meldete sie sic h am 21. Februar 2007 bei der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 ). Nach getätigten Abklärungen in er werb licher und medizinischer Hinsicht, namentlich nach Ein holung eines medi zinischen Gutachtens beim Y.___ ( Gut achten vom 11. August 2008 ; Urk. 7/28 ) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. J anuar 2009 den Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/44 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2010 in dem Sinne gut, als es die ang efochtene Ver fügung aufhob und die Sache

zu ergänzenden Ab klärungen namentlich in psy chia trischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/53 S.

1

ff. ; Prozess IV.2009.00219 ).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Ab klärung der Ver sicherten durch das Z.___ ( G utachten vom

15. August 2011; Urk. 7/62 ) , gestützt auf deren Ergebnisse sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juli 2012 aber mals verneinte ( Urk. 7/74) . Eine dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. März 2013 wiederum in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Vornahme von ergän zen den Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/79 ; Prozess IV.2012.00797 ).

In der Folge wurde die Versicherte i m Januar 2014 durch zwei Ärzte de r A.___

untersucht. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/93) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführten Vor bescheid verfahren (Urk. 7/100)

mit Verfügung en vom 2. September 2014 mit Wir kung ab 1.

März 2010 eine ganze Rente der Invali den versicherung zu (Urk. 7/115 ff. ) . 2.

Dagegen lässt die Versiche rte hierorts mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in diesem Sinne abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, d ie ganze Rente mit Beginn ab 1. Juli 2007 ausz u richten (1.) sowie es sei der Be schwer degegnerin die unentgeltliche Rechtspflege (betreffend G e ri c htskosten) zu gewähren (2.; Urk. 1 S. 1).

Mit Vernehmlassung vom 17.

November 2014 beantragte die IV- Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hinsichtlich der vorliegend massgeblichen rechtlichen Grundlagen wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2010 und vom 28. März 2013 ver wiesen (Urk. 7/53 E.

1 und Urk. 7/79 E. 1) . 1.2

Zu ergänzen ist, dass i n zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe sta n des Geltung haben ( vgl. etwa BGE 127 V 466 E.

1 mit Hinweisen). Am 1. Janu ar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 2 8. September 2007, des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Er lassen zur Neu gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi schen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. F ür die Beurteilung

des Rentenanspruchs ist demnach für die Zeit bis 3 1. Dezember 2007 auf die bis Ende 2007 in Kraft gestandenen und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die revi dierten Bestimmungen abzustellen. Allerdings sehen b ezüglich des Beginns des Rentenanspruchs

sowohl die bis Ende 2007 in Kraft gestande nen als auch die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen vor, dass der Ren tenanspruch (frühes tens) in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Per son mindestens zu 40 Pro zent bleibend erwerbsunfähig ( Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen war ( a Art . 29 Abs. 1 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und sich danach eine Invalidität im Umfang von mindestens 40 Prozent anschloss ( a Art . 2 9 IVG bzw .

Art. 2 8

Abs. 1 lit . c IVG ; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 5c; zur Ermittlung des Rentenbeginns bei Teilerwerbstätigen BGE 130 V 97 ).

1.3

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be stimmter Sachverhalt sei (nicht) als überwiegend wahrscheinlich zu betrach ten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d ). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf das in Auftrag gegebene Gutachten des A.___ die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 erheblich eingeschränkt sei. Ab 1. März 2010 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 7/102 ) 2.2

D ie Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich seit dem Unfallereignis vom 30. Juli 2006 , aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei. Der An spruch auf eine ganze Rente bestehe daher bereits ab 1. Juli 2007 ( Urk. 1). 2.3

Vorlie gend ist unbestritten und wird durch das Gutachten de s

A.___ belegt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen

jedenfalls seit

März 200 9

vollständig arbeits

- beziehungsweise erwerbs unfähig ist (Urk. 7/93/24) .

Dies führt

- d a die (teilerwerbstätige) Beschwerdeführerin

unstreitig zu 75

% als Erwerbs tätig e und zu 25

% als im Haushalt Tätige gilt ( vgl. Urk. 2 /1 ) –

ab diesem Zeitpunkt allein aufgrund der Einschränkung im erwerblichen Bereich

zu einem Invalidität s grad von 75 % , weshalb d ie Beschwerdeführerin jedenf alls ab März 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. I m Folgenden ist – was einzig streitig ist - der Ren tenbeginn zu prüfen. 3. 3.1

Hinsichtlich der medizinischen Berichte, welche den Urteilen vom 22. Dezember 2010 und vom 28. März 2013 zugrunde lagen, wird auf die dortigen Erwägun gen sowie die Akten verwiesen ( Urk. 7/ 53 S. 5

ff. E. 4 und Urk. 7/79 E. 3) . 3.2

In dem aufgrund des Rückweisungsurteils vom 28. März 201 3 eingeholten Gut achten des A.___ vom 11. Februar 2014 diagnostizierten die verantwortlich zeich nenden Ärzte ( Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chothe rapie sowie leitender Arzt am A.___ , sowie Dr. med. C.___ , Assistenzärz tin ) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10

F62). Sie führten zur Hauptsache aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich nach einem

Ve r kehrs u nfall im Jahre 2006, an dem sie als Bei fahrerin beteiligt und bei welchem

zwei Personen von ihrem Ehegatten angefahren worden und zu Tode ge kommen seien, eine posttraumatisc he Belastungsstörung entwickelt , welche

in

eine Persön lichkeitsveränderung übergegangen sei . Denn e s lägen glaubhaft ein sozialer Rückzug, das Gefühl der inneren Leere und Hoffnungslosigkeit, eine chro nische Nervosität und das Gefühl der Entfremdung der eigenen Person

vor , weshalb nunmehr die Kriterien einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung

erfüllt seien ( Urk. 7/93 S.

19 ff . ). Weiter führten die Ärzte aus, b ei der Versicherten bestünden schwerste Einschränkungen im Bereich ihrer sozialen Kontaktfähigkeit sowie des psychischen Zustandsbildes. Die Schwere der Er krankung begründe, dass die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr ausgeübt werden könne , und verunmögliche auch die Ausübung jeder anderen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Aktenlage leide die Be schwerdeführerin gesichert seit 2009 an den entsprechenden Symp tomen bezieh ungsweise bestehe die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörun g ; aus psychiatrischer Sicht könne diesbezüglich sowohl in der an gestammten als auch in der leidensangepassten Tätigkeit der plausible Beginn der 100 % igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2009 bestätigt werden ( Urk. 7/93 S. 23 ff.). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass sie bereits seit 2006 aus psychischen Gründen gänzlich arbeitsunfähig sei, ist zunächst festzustellen, dass d ie für das Gutachten

des A.___

verantwortlich zeichnenden Ärzte der Be schwerdeführerin

aus psychiatrischer Sicht (erst) ab März 2009 eine voll stän dige Arbeits- bzw . Erwerbsunfähigkeit attestieren , welche

sie mit den Auswirkungen einer

posttraumatische n Belastungsstörung beziehungsweise der daraus hervor ge gangenen

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung begründen . A us dem

Gutachten sowie d en die sem zugrunde

liegenden medizini schen Akten

geht denn auch hervor , dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erst mals am 2 6. März 2009 ( von Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Psychiatr ie und Psychotherapie FMH; Urk. 7/76 S. 6 )

gestellt

wurde .

D ass diesbezüglich von

einen früheren Krankheitseintritt auszugehen ist , ist den Akten nicht zu ent neh men ,

i nsbesondere enthalten die darin liegenden älteren

Berichte, namentlich

d er Hausärztin Dr. med. E.___ vom 21. Mai 2007 (Urk.

7/14)

oder

des seit 1 8. März 2006 behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___

(vom 20.

September 2007 [Urk. 7/19] und vom 1 . März 2009 [ Urk. 7/77 S. 11 f .] )

keine ent spre ch en de Diagnose n

und ergeben sich

aus diesen Berichten

auch sonst

keine Anhalts punkte dar auf , dass die Versicherte bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den

Folgen einer unfallbedingten Traumatisierung gelit ten hätte . F ür die Zeit vor

März 2009 ist das Vorliegen

einer

diesbezüglichen psychischen Erkrankung

da her n icht rechtsgenüglich dargetan und lässt sich

(mangels entsprechender Anga ben in den Unterlagen von Hausärztin

Dr. E.___ wie auch infolge Praxis a uf gabe durch den damals behandeln den Dr. med. F.___ )

rückwirkend auch nicht mehr näher feststellen , wie die Abklärungen der begutachtenden Ärzte des A.___

ergaben

(vgl. Urk. 7/93 S. 20 oben ). 4.2

In psychiatrischer Hinsicht lässt sich e ntgegen der Auffassung der Beschwerde führerin auch

im Übrigen

eine vor März 2009 eingetretene

psychisch bedingt e

und invalidenversicherun g srechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeits - beziehungsweise Erwerbs fähig k eit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten

nicht h inreichend zuverlässig ableiten . Wie bereits im Urteil vom 2 2. Dezember 2010 ausgeführt (vgl. Urk. 7/53, E. 5.3) , kann hiefür

insbesondere nicht auf die vorerwähnten Beri chte der Hausärztin Dr. E.___ sowie des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ zurückgegriffen werden . Dies gilt schon deshalb , weil es sich b ei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Psychi a trie und Psychotherapie handelt und die Berichte von Dr. F.___ - soweit sie sich überhaupt auf d en Zeit raum vor März 2009 beziehen - keine verwertbaren Ar beitsun fähigkeitsangaben enthalten . Bezüglich der von Dr. F.___ in seinem Beric ht vom 20. September 2007 ( Urk. 7/19) diagnostizierte n mittelgradige n de pressive Episode mit somatischen Symptomen ist alsdann anzumerken, dass n ach der Rechtsprechung mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depressi o n en im Sinne eines verselbständigte n Gesundheitsschadens dar stellen und l eichte bis höchstens mittelschwere psychi sche Störungen grund sätzlich auch als therapeutisch angehbar

gelten und daher regelmässig keine invalidisierende Wirkung haben ( vgl. zum Ganzen statt vieler e twa Urteil des Bundesgerichts 9 C_736 /2011 vom 7. Februar 2012

E. 4.2.2.1 mit Hinweisen) . 4.3

I n psychiatrischer Hinsicht ergibt sich demnach zusammenfassend, dass

die Ak ten bezogen auf die Zeit vor März 2009 keine medizinischen Berichte enthalten, gestützt auf welche hinreichend zuverlässig

( mit überwiegender Wahrschein lichkeit )

abgeleitet werden k ö nn te , dass

und allenfalls in welchem konkreten Umfang die Versicherte

aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit be einträchtigt war .

Ist ein

( invalidisierender ) psychischer Gesundheitsschaden je doch nicht rechtsgenüglich dargetan und

– wie aus dem Gutachten des A.___ er sichtlich - nachträglich auch nicht mehr hinreichend zuverlässig abklärbar , wir ken sich die Folgen der Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin aus , welche die materielle Beweislast trägt ( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2012 vom 8. Mai 2013 ). 5.

I n somatischer Hinsicht

ergab die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch di e Experten des Y.___ , dass die Versicherte namentlich aufgrund der objektivierba ren r h eumatologischen Befunde an der Wirbelsäule (vgl. dazu Urk. 7/28 S.

1 2 ff.) in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem

1. März 2006 nur noch zu 50

% arbeitsfähig, jedoch in einer angepassten leichten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig ist (vgl. dazu Urk. 7/28 S.

12 ff.). Diese Beurteilung wurde

im

Urteil vom 22. Dezember 2010 nicht

in Frage gestellt

( vgl. Urk. 7/53 E. 5.1 ) ,

wes halb sie für das vorliegende Verfahren verbindlich ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3) .

Zu prüfen ist deshalb , ob allenfalls aufgrund der somatisch bedingten Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit bereits vor März 2010 ein Rentenanspruch bestand . 6. 6 .1

Die Beschwerdeführerin erzielte zuletzt im Jahr 2005 ein Einkommen als Raum pflegerin in Höhe

von Fr. 34‘754. --

(vgl. IK-Auszug Urk. 7/ 9 ). Unter Berück sich tigung der Nominallohnentwicklung ( für Frauen von 1.3

% für das Jahr 2006 und 1.5

% für das Jahr 2007 ; vgl. Bundesamt für Stat istik, Schweizeri scher Lohn index , Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Re allöhne ) ist so mi t von ein em

Valideneinkommen von F r. 35‘734. -- für das Jahr 2007 (als dem Z eitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vgl.

BGE 129 V 222

) au s zu gehen . 6 .2

Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statisti k, Neuchâtel; LSE) zu ermitteln. Im Jahr 2006 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tä tigkeiten

im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘019.-- (LSE 2006, S.

25, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 92 Tabelle B 9.2) ergibt sich demnach ein Einkommen von rund Fr. 4‘189.80 und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.5

% per 2007 ein solches von Fr.

4‘252.65, was einem jährl ichen Einkommen von Fr. 51‘031. 85 entspricht und bei einem Pensum von 75

% einem Einkommen von Fr. 38‘27 4.--.

Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe vom so er rech neten Einkommen ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu statt vieler BGE 124 V 321 ) vorz u nehmen ist. Denn selbst bei Vornahme des rechtsprechungs gemäss maximal zulässig en Abzugs von 25

% Prozent (BGE 126 V 75) , was ein zumut bares Invalideneinkommen von Fr. 28‘705. 50

ergäbe , resultiert kein e

rentenbe gründende Erwerbseinbusse. I n Gegenüberstellung mit dem Validen eink o mmen

von Fr. 35‘734. -- (E.

6 .1

hievor ) errechnete sich ein Invaliditätsgrad von 19.66 %

([Fr. 35‘734.-- - Fr. 28‘705.50 ] x 100 /

Fr. 35‘734.--) beziehungs weise entspre chend der Gewichtung des erwerblichen Bereichs von 75

% ein solcher von 14.75 % , womit lediglich bei einer

vollständigen Einschränkung im Haushalt ein Rentenanspruch re s ultierte, was vorliegend (mit Blick auf die voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) jedoch ausgeschlossen wer den kann. 6 .3

6.3.1

Anzumerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 20 % im Haushalt attestiert wurde (Urk. 7/28 S. 13 f. Ziff. 6.2-6.4). Auch wenn letztere nicht näher begründet und auch nicht mittels Haushaltsab klärungs be richt verifiziert wurde, ist - mangels anderer Entscheidungsgrundlagen - darauf abzustellen. Damit ergibt sich, dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 42.5 % in der angestammten Tätigkeit (50 % im 75%igen Erwerbsanteil und 20 % im 25%igen Haushaltanteil, vgl. zur Berechnung BGE 130 V 97) vorlag, weshalb die Wartezeit am 1. März 2006 zu eröffnen ist. 6.3.2

Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit

wei terhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die

durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wäh rend eines Jahres und die nach Ablauf

der Wartezeit bestehende Erwerbs unfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die

einzelnen Rentenab stufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im

ent sprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E.

7.1, BGE 121 V 264 E.

6b/cc, 105 V 156 E.

2c/d). 6.3.3

Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lag erstmals am 1. März 2009 vor, nämlich ein solcher von (jedenfalls) 75 %. Zu diesem Zeitpunkt betrug die durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit während eines Jahres 42.5 % (E. 6.3.1). Die Beschwerdeführerin hat demgemäss ab 1. März 2009 An recht auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. 6.3.4

Bei einer nachfolgenden Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sind recht sprechungsgemäss einzig die Fristen gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksich ti gen, wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist , so bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. E ine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit des gleichen Umfangs während der gesetz lichen Wartezeit wird nicht verlangt (BGE 121 V 264 E. 6b/ dd ).

Demgemäss ergibt sich nach drei Monaten, mithin ab 1. Juni 2009, ein An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ohne Rücksicht darauf, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt lediglich 56,875 % ([9 x 42.5 + 3 x 100 ] :

12) betrug. 6 .4

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die angefochtene Verfügung in tei lweiser Gutheissung der Beschwerde

dahin gehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. März 2009 Anspruch auf eine

Viertelsrente und ab 1. Juni 2009 auf eine ganze Invali denrente hat. 7 .

7 .1

Das Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen. Es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Trotz des bloss teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin, sind die Gerichtskosten in analoger Anwen dung von BGE 117 V 401 E. 2c vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.

7 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte

Prozessent schä di gung (BGE 117 V 401 E. 2c) zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichti gung die ser Grundsätze auf Fr. 6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 dahin abgeän dert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 An spruch auf eine Vier telsrente und ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 195

E. 1.1 Hinsichtlich der vorliegend massgeblichen rechtlichen Grundlagen wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2010 und vom 28. März 2013 ver wiesen (Urk. 7/53 E.

1 und Urk. 7/79 E. 1) .

E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass i n zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe sta n des Geltung haben ( vgl. etwa BGE 127 V 466 E.

1 mit Hinweisen). Am 1. Janu ar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 2 8. September 2007, des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Er lassen zur Neu gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi schen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. F ür die Beurteilung

des Rentenanspruchs ist demnach für die Zeit bis 3 1. Dezember 2007 auf die bis Ende 2007 in Kraft gestandenen und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die revi dierten Bestimmungen abzustellen. Allerdings sehen b ezüglich des Beginns des Rentenanspruchs

sowohl die bis Ende 2007 in Kraft gestande nen als auch die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen vor, dass der Ren tenanspruch (frühes tens) in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Per son mindestens zu 40 Pro zent bleibend erwerbsunfähig ( Art.

E. 1.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be stimmter Sachverhalt sei (nicht) als überwiegend wahrscheinlich zu betrach ten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d ). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf das in Auftrag gegebene Gutachten des A.___ die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 erheblich eingeschränkt sei. Ab 1. März 2010 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 7/102 ) 2.2

D ie Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich seit dem Unfallereignis vom 30. Juli 2006 , aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei. Der An spruch auf eine ganze Rente bestehe daher bereits ab 1. Juli 2007 ( Urk. 1). 2.3

Vorlie gend ist unbestritten und wird durch das Gutachten de s

A.___ belegt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen

jedenfalls seit

März 200

E. 4 geborene X.___ , ohne erlernten Beruf ,

war zuletzt bis 23. Januar 2006 als Raumpflegerin tätig .

D anach war sie krankge schrieben . Unter Hinweis auf verschiedene krankheitsbedingte Beschwerden meldete sie sic h am 21. Februar 2007 bei der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 ). Nach getätigten Abklärungen in er werb licher und medizinischer Hinsicht, namentlich nach Ein holung eines medi zinischen Gutachtens beim Y.___ ( Gut achten vom 11. August 2008 ; Urk. 7/28 ) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. J anuar 2009 den Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/44 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2010 in dem Sinne gut, als es die ang efochtene Ver fügung aufhob und die Sache

zu ergänzenden Ab klärungen namentlich in psy chia trischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/53 S.

1

ff. ; Prozess IV.2009.00219 ).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Ab klärung der Ver sicherten durch das Z.___ ( G utachten vom

15. August 2011; Urk. 7/62 ) , gestützt auf deren Ergebnisse sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juli 2012 aber mals verneinte ( Urk. 7/74) . Eine dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. März 2013 wiederum in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Vornahme von ergän zen den Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/79 ; Prozess IV.2012.00797 ).

In der Folge wurde die Versicherte i m Januar 2014 durch zwei Ärzte de r A.___

untersucht. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/93) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführten Vor bescheid verfahren (Urk. 7/100)

mit Verfügung en vom 2. September 2014 mit Wir kung ab 1.

März 2010 eine ganze Rente der Invali den versicherung zu (Urk. 7/115 ff. ) . 2.

Dagegen lässt die Versiche rte hierorts mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in diesem Sinne abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, d ie ganze Rente mit Beginn ab 1. Juli 2007 ausz u richten (1.) sowie es sei der Be schwer degegnerin die unentgeltliche Rechtspflege (betreffend G e ri c htskosten) zu gewähren (2.; Urk. 1 S. 1).

Mit Vernehmlassung vom 17.

November 2014 beantragte die IV- Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass sie bereits seit 2006 aus psychischen Gründen gänzlich arbeitsunfähig sei, ist zunächst festzustellen, dass d ie für das Gutachten

des A.___

verantwortlich zeichnenden Ärzte der Be schwerdeführerin

aus psychiatrischer Sicht (erst) ab März 2009 eine voll stän dige Arbeits- bzw . Erwerbsunfähigkeit attestieren , welche

sie mit den Auswirkungen einer

posttraumatische n Belastungsstörung beziehungsweise der daraus hervor ge gangenen

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung begründen . A us dem

Gutachten sowie d en die sem zugrunde

liegenden medizini schen Akten

geht denn auch hervor , dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erst mals am 2 6. März 2009 ( von Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Psychiatr ie und Psychotherapie FMH; Urk. 7/76 S. 6 )

gestellt

wurde .

D ass diesbezüglich von

einen früheren Krankheitseintritt auszugehen ist , ist den Akten nicht zu ent neh men ,

i nsbesondere enthalten die darin liegenden älteren

Berichte, namentlich

d er Hausärztin Dr. med. E.___ vom 21. Mai 2007 (Urk.

7/14)

oder

des seit 1 8. März 2006 behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___

(vom 20.

September 2007 [Urk. 7/19] und vom 1 . März 2009 [ Urk. 7/77 S. 11 f .] )

keine ent spre ch en de Diagnose n

und ergeben sich

aus diesen Berichten

auch sonst

keine Anhalts punkte dar auf , dass die Versicherte bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den

Folgen einer unfallbedingten Traumatisierung gelit ten hätte . F ür die Zeit vor

März 2009 ist das Vorliegen

einer

diesbezüglichen psychischen Erkrankung

da her n icht rechtsgenüglich dargetan und lässt sich

(mangels entsprechender Anga ben in den Unterlagen von Hausärztin

Dr. E.___ wie auch infolge Praxis a uf gabe durch den damals behandeln den Dr. med. F.___ )

rückwirkend auch nicht mehr näher feststellen , wie die Abklärungen der begutachtenden Ärzte des A.___

ergaben

(vgl. Urk. 7/93 S. 20 oben ).

E. 4.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich e ntgegen der Auffassung der Beschwerde führerin auch

im Übrigen

eine vor März 2009 eingetretene

psychisch bedingt e

und invalidenversicherun g srechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeits - beziehungsweise Erwerbs fähig k eit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten

nicht h inreichend zuverlässig ableiten . Wie bereits im Urteil vom 2 2. Dezember 2010 ausgeführt (vgl. Urk. 7/53, E. 5.3) , kann hiefür

insbesondere nicht auf die vorerwähnten Beri chte der Hausärztin Dr. E.___ sowie des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ zurückgegriffen werden . Dies gilt schon deshalb , weil es sich b ei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Psychi a trie und Psychotherapie handelt und die Berichte von Dr. F.___ - soweit sie sich überhaupt auf d en Zeit raum vor März 2009 beziehen - keine verwertbaren Ar beitsun fähigkeitsangaben enthalten . Bezüglich der von Dr. F.___ in seinem Beric ht vom 20. September 2007 ( Urk. 7/19) diagnostizierte n mittelgradige n de pressive Episode mit somatischen Symptomen ist alsdann anzumerken, dass n ach der Rechtsprechung mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depressi o n en im Sinne eines verselbständigte n Gesundheitsschadens dar stellen und l eichte bis höchstens mittelschwere psychi sche Störungen grund sätzlich auch als therapeutisch angehbar

gelten und daher regelmässig keine invalidisierende Wirkung haben ( vgl. zum Ganzen statt vieler e twa Urteil des Bundesgerichts

E. 4.3 I n psychiatrischer Hinsicht ergibt sich demnach zusammenfassend, dass

die Ak ten bezogen auf die Zeit vor März 2009 keine medizinischen Berichte enthalten, gestützt auf welche hinreichend zuverlässig

( mit überwiegender Wahrschein lichkeit )

abgeleitet werden k ö nn te , dass

und allenfalls in welchem konkreten Umfang die Versicherte

aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit be einträchtigt war .

Ist ein

( invalidisierender ) psychischer Gesundheitsschaden je doch nicht rechtsgenüglich dargetan und

– wie aus dem Gutachten des A.___ er sichtlich - nachträglich auch nicht mehr hinreichend zuverlässig abklärbar , wir ken sich die Folgen der Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin aus , welche die materielle Beweislast trägt ( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2012 vom 8. Mai 2013 ). 5.

I n somatischer Hinsicht

ergab die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch di e Experten des Y.___ , dass die Versicherte namentlich aufgrund der objektivierba ren r h eumatologischen Befunde an der Wirbelsäule (vgl. dazu Urk. 7/28 S.

1 2 ff.) in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem

1. März 2006 nur noch zu 50

% arbeitsfähig, jedoch in einer angepassten leichten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig ist (vgl. dazu Urk. 7/28 S.

E. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen war ( a Art . 29 Abs. 1 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und sich danach eine Invalidität im Umfang von mindestens 40 Prozent anschloss ( a Art . 2

E. 9 C_736 /2011 vom 7. Februar 2012

E. 4.2.2.1 mit Hinweisen) .

E. 12 ff.). Diese Beurteilung wurde

im

Urteil vom 22. Dezember 2010 nicht

in Frage gestellt

( vgl. Urk. 7/53 E. 5.1 ) ,

wes halb sie für das vorliegende Verfahren verbindlich ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3) .

Zu prüfen ist deshalb , ob allenfalls aufgrund der somatisch bedingten Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit bereits vor März 2010 ein Rentenanspruch bestand . 6. 6 .1

Die Beschwerdeführerin erzielte zuletzt im Jahr 2005 ein Einkommen als Raum pflegerin in Höhe

von Fr. 34‘754. --

(vgl. IK-Auszug Urk. 7/ 9 ). Unter Berück sich tigung der Nominallohnentwicklung ( für Frauen von 1.3

% für das Jahr 2006 und 1.5

% für das Jahr 2007 ; vgl. Bundesamt für Stat istik, Schweizeri scher Lohn index , Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Re allöhne ) ist so mi t von ein em

Valideneinkommen von F r. 35‘734. -- für das Jahr 2007 (als dem Z eitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vgl.

BGE 129 V 222

) au s zu gehen . 6 .2

Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statisti k, Neuchâtel; LSE) zu ermitteln. Im Jahr 2006 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tä tigkeiten

im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘019.-- (LSE 2006, S.

25, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 92 Tabelle B 9.2) ergibt sich demnach ein Einkommen von rund Fr. 4‘189.80 und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.5

% per 2007 ein solches von Fr.

4‘252.65, was einem jährl ichen Einkommen von Fr. 51‘031. 85 entspricht und bei einem Pensum von 75

% einem Einkommen von Fr. 38‘27 4.--.

Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe vom so er rech neten Einkommen ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu statt vieler BGE 124 V 321 ) vorz u nehmen ist. Denn selbst bei Vornahme des rechtsprechungs gemäss maximal zulässig en Abzugs von 25

% Prozent (BGE 126 V 75) , was ein zumut bares Invalideneinkommen von Fr. 28‘705. 50

ergäbe , resultiert kein e

rentenbe gründende Erwerbseinbusse. I n Gegenüberstellung mit dem Validen eink o mmen

von Fr. 35‘734. -- (E.

6 .1

hievor ) errechnete sich ein Invaliditätsgrad von 19.66 %

([Fr. 35‘734.-- - Fr. 28‘705.50 ] x 100 /

Fr. 35‘734.--) beziehungs weise entspre chend der Gewichtung des erwerblichen Bereichs von 75

% ein solcher von 14.75 % , womit lediglich bei einer

vollständigen Einschränkung im Haushalt ein Rentenanspruch re s ultierte, was vorliegend (mit Blick auf die voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) jedoch ausgeschlossen wer den kann. 6 .3

6.3.1

Anzumerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 20 % im Haushalt attestiert wurde (Urk. 7/28 S. 13 f. Ziff. 6.2-6.4). Auch wenn letztere nicht näher begründet und auch nicht mittels Haushaltsab klärungs be richt verifiziert wurde, ist - mangels anderer Entscheidungsgrundlagen - darauf abzustellen. Damit ergibt sich, dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 42.5 % in der angestammten Tätigkeit (50 % im 75%igen Erwerbsanteil und 20 % im 25%igen Haushaltanteil, vgl. zur Berechnung BGE 130 V 97) vorlag, weshalb die Wartezeit am 1. März 2006 zu eröffnen ist. 6.3.2

Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit

wei terhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die

durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wäh rend eines Jahres und die nach Ablauf

der Wartezeit bestehende Erwerbs unfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die

einzelnen Rentenab stufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im

ent sprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E.

7.1, BGE 121 V 264 E.

6b/cc, 105 V 156 E.

2c/d). 6.3.3

Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lag erstmals am 1. März 2009 vor, nämlich ein solcher von (jedenfalls) 75 %. Zu diesem Zeitpunkt betrug die durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit während eines Jahres 42.5 % (E. 6.3.1). Die Beschwerdeführerin hat demgemäss ab 1. März 2009 An recht auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. 6.3.4

Bei einer nachfolgenden Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sind recht sprechungsgemäss einzig die Fristen gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksich ti gen, wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist , so bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. E ine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit des gleichen Umfangs während der gesetz lichen Wartezeit wird nicht verlangt (BGE 121 V 264 E. 6b/ dd ).

Demgemäss ergibt sich nach drei Monaten, mithin ab 1. Juni 2009, ein An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ohne Rücksicht darauf, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt lediglich 56,875 % ([9 x 42.5 + 3 x 100 ] :

12) betrug. 6 .4

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die angefochtene Verfügung in tei lweiser Gutheissung der Beschwerde

dahin gehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. März 2009 Anspruch auf eine

Viertelsrente und ab 1. Juni 2009 auf eine ganze Invali denrente hat. 7 .

7 .1

Das Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen. Es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Trotz des bloss teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin, sind die Gerichtskosten in analoger Anwen dung von BGE 117 V 401 E. 2c vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.

7 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte

Prozessent schä di gung (BGE 117 V 401 E. 2c) zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichti gung die ser Grundsätze auf Fr. 6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 dahin abgeän dert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 An spruch auf eine Vier telsrente und ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01031 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

12. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 195 4 geborene X.___ , ohne erlernten Beruf ,

war zuletzt bis 23. Januar 2006 als Raumpflegerin tätig .

D anach war sie krankge schrieben . Unter Hinweis auf verschiedene krankheitsbedingte Beschwerden meldete sie sic h am 21. Februar 2007 bei der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 ). Nach getätigten Abklärungen in er werb licher und medizinischer Hinsicht, namentlich nach Ein holung eines medi zinischen Gutachtens beim Y.___ ( Gut achten vom 11. August 2008 ; Urk. 7/28 ) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. J anuar 2009 den Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/44 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2010 in dem Sinne gut, als es die ang efochtene Ver fügung aufhob und die Sache

zu ergänzenden Ab klärungen namentlich in psy chia trischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/53 S.

1

ff. ; Prozess IV.2009.00219 ).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Ab klärung der Ver sicherten durch das Z.___ ( G utachten vom

15. August 2011; Urk. 7/62 ) , gestützt auf deren Ergebnisse sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Juli 2012 aber mals verneinte ( Urk. 7/74) . Eine dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. März 2013 wiederum in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Vornahme von ergän zen den Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/79 ; Prozess IV.2012.00797 ).

In der Folge wurde die Versicherte i m Januar 2014 durch zwei Ärzte de r A.___

untersucht. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/93) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführten Vor bescheid verfahren (Urk. 7/100)

mit Verfügung en vom 2. September 2014 mit Wir kung ab 1.

März 2010 eine ganze Rente der Invali den versicherung zu (Urk. 7/115 ff. ) . 2.

Dagegen lässt die Versiche rte hierorts mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in diesem Sinne abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, d ie ganze Rente mit Beginn ab 1. Juli 2007 ausz u richten (1.) sowie es sei der Be schwer degegnerin die unentgeltliche Rechtspflege (betreffend G e ri c htskosten) zu gewähren (2.; Urk. 1 S. 1).

Mit Vernehmlassung vom 17.

November 2014 beantragte die IV- Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hinsichtlich der vorliegend massgeblichen rechtlichen Grundlagen wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2010 und vom 28. März 2013 ver wiesen (Urk. 7/53 E.

1 und Urk. 7/79 E. 1) . 1.2

Zu ergänzen ist, dass i n zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe sta n des Geltung haben ( vgl. etwa BGE 127 V 466 E.

1 mit Hinweisen). Am 1. Janu ar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 2 8. September 2007, des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Er lassen zur Neu gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi schen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. F ür die Beurteilung

des Rentenanspruchs ist demnach für die Zeit bis 3 1. Dezember 2007 auf die bis Ende 2007 in Kraft gestandenen und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die revi dierten Bestimmungen abzustellen. Allerdings sehen b ezüglich des Beginns des Rentenanspruchs

sowohl die bis Ende 2007 in Kraft gestande nen als auch die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen vor, dass der Ren tenanspruch (frühes tens) in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Per son mindestens zu 40 Pro zent bleibend erwerbsunfähig ( Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen war ( a Art . 29 Abs. 1 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und sich danach eine Invalidität im Umfang von mindestens 40 Prozent anschloss ( a Art . 2 9 IVG bzw .

Art. 2 8

Abs. 1 lit . c IVG ; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 5c; zur Ermittlung des Rentenbeginns bei Teilerwerbstätigen BGE 130 V 97 ).

1.3

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be stimmter Sachverhalt sei (nicht) als überwiegend wahrscheinlich zu betrach ten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d ). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf das in Auftrag gegebene Gutachten des A.___ die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 erheblich eingeschränkt sei. Ab 1. März 2010 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 7/102 ) 2.2

D ie Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich seit dem Unfallereignis vom 30. Juli 2006 , aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei. Der An spruch auf eine ganze Rente bestehe daher bereits ab 1. Juli 2007 ( Urk. 1). 2.3

Vorlie gend ist unbestritten und wird durch das Gutachten de s

A.___ belegt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen

jedenfalls seit

März 200 9

vollständig arbeits

- beziehungsweise erwerbs unfähig ist (Urk. 7/93/24) .

Dies führt

- d a die (teilerwerbstätige) Beschwerdeführerin

unstreitig zu 75

% als Erwerbs tätig e und zu 25

% als im Haushalt Tätige gilt ( vgl. Urk. 2 /1 ) –

ab diesem Zeitpunkt allein aufgrund der Einschränkung im erwerblichen Bereich

zu einem Invalidität s grad von 75 % , weshalb d ie Beschwerdeführerin jedenf alls ab März 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. I m Folgenden ist – was einzig streitig ist - der Ren tenbeginn zu prüfen. 3. 3.1

Hinsichtlich der medizinischen Berichte, welche den Urteilen vom 22. Dezember 2010 und vom 28. März 2013 zugrunde lagen, wird auf die dortigen Erwägun gen sowie die Akten verwiesen ( Urk. 7/ 53 S. 5

ff. E. 4 und Urk. 7/79 E. 3) . 3.2

In dem aufgrund des Rückweisungsurteils vom 28. März 201 3 eingeholten Gut achten des A.___ vom 11. Februar 2014 diagnostizierten die verantwortlich zeich nenden Ärzte ( Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chothe rapie sowie leitender Arzt am A.___ , sowie Dr. med. C.___ , Assistenzärz tin ) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10

F62). Sie führten zur Hauptsache aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich nach einem

Ve r kehrs u nfall im Jahre 2006, an dem sie als Bei fahrerin beteiligt und bei welchem

zwei Personen von ihrem Ehegatten angefahren worden und zu Tode ge kommen seien, eine posttraumatisc he Belastungsstörung entwickelt , welche

in

eine Persön lichkeitsveränderung übergegangen sei . Denn e s lägen glaubhaft ein sozialer Rückzug, das Gefühl der inneren Leere und Hoffnungslosigkeit, eine chro nische Nervosität und das Gefühl der Entfremdung der eigenen Person

vor , weshalb nunmehr die Kriterien einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung

erfüllt seien ( Urk. 7/93 S.

19 ff . ). Weiter führten die Ärzte aus, b ei der Versicherten bestünden schwerste Einschränkungen im Bereich ihrer sozialen Kontaktfähigkeit sowie des psychischen Zustandsbildes. Die Schwere der Er krankung begründe, dass die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr ausgeübt werden könne , und verunmögliche auch die Ausübung jeder anderen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Aktenlage leide die Be schwerdeführerin gesichert seit 2009 an den entsprechenden Symp tomen bezieh ungsweise bestehe die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörun g ; aus psychiatrischer Sicht könne diesbezüglich sowohl in der an gestammten als auch in der leidensangepassten Tätigkeit der plausible Beginn der 100 % igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2009 bestätigt werden ( Urk. 7/93 S. 23 ff.). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass sie bereits seit 2006 aus psychischen Gründen gänzlich arbeitsunfähig sei, ist zunächst festzustellen, dass d ie für das Gutachten

des A.___

verantwortlich zeichnenden Ärzte der Be schwerdeführerin

aus psychiatrischer Sicht (erst) ab März 2009 eine voll stän dige Arbeits- bzw . Erwerbsunfähigkeit attestieren , welche

sie mit den Auswirkungen einer

posttraumatische n Belastungsstörung beziehungsweise der daraus hervor ge gangenen

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung begründen . A us dem

Gutachten sowie d en die sem zugrunde

liegenden medizini schen Akten

geht denn auch hervor , dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erst mals am 2 6. März 2009 ( von Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Psychiatr ie und Psychotherapie FMH; Urk. 7/76 S. 6 )

gestellt

wurde .

D ass diesbezüglich von

einen früheren Krankheitseintritt auszugehen ist , ist den Akten nicht zu ent neh men ,

i nsbesondere enthalten die darin liegenden älteren

Berichte, namentlich

d er Hausärztin Dr. med. E.___ vom 21. Mai 2007 (Urk.

7/14)

oder

des seit 1 8. März 2006 behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___

(vom 20.

September 2007 [Urk. 7/19] und vom 1 . März 2009 [ Urk. 7/77 S. 11 f .] )

keine ent spre ch en de Diagnose n

und ergeben sich

aus diesen Berichten

auch sonst

keine Anhalts punkte dar auf , dass die Versicherte bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den

Folgen einer unfallbedingten Traumatisierung gelit ten hätte . F ür die Zeit vor

März 2009 ist das Vorliegen

einer

diesbezüglichen psychischen Erkrankung

da her n icht rechtsgenüglich dargetan und lässt sich

(mangels entsprechender Anga ben in den Unterlagen von Hausärztin

Dr. E.___ wie auch infolge Praxis a uf gabe durch den damals behandeln den Dr. med. F.___ )

rückwirkend auch nicht mehr näher feststellen , wie die Abklärungen der begutachtenden Ärzte des A.___

ergaben

(vgl. Urk. 7/93 S. 20 oben ). 4.2

In psychiatrischer Hinsicht lässt sich e ntgegen der Auffassung der Beschwerde führerin auch

im Übrigen

eine vor März 2009 eingetretene

psychisch bedingt e

und invalidenversicherun g srechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeits - beziehungsweise Erwerbs fähig k eit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten

nicht h inreichend zuverlässig ableiten . Wie bereits im Urteil vom 2 2. Dezember 2010 ausgeführt (vgl. Urk. 7/53, E. 5.3) , kann hiefür

insbesondere nicht auf die vorerwähnten Beri chte der Hausärztin Dr. E.___ sowie des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ zurückgegriffen werden . Dies gilt schon deshalb , weil es sich b ei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Psychi a trie und Psychotherapie handelt und die Berichte von Dr. F.___ - soweit sie sich überhaupt auf d en Zeit raum vor März 2009 beziehen - keine verwertbaren Ar beitsun fähigkeitsangaben enthalten . Bezüglich der von Dr. F.___ in seinem Beric ht vom 20. September 2007 ( Urk. 7/19) diagnostizierte n mittelgradige n de pressive Episode mit somatischen Symptomen ist alsdann anzumerken, dass n ach der Rechtsprechung mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depressi o n en im Sinne eines verselbständigte n Gesundheitsschadens dar stellen und l eichte bis höchstens mittelschwere psychi sche Störungen grund sätzlich auch als therapeutisch angehbar

gelten und daher regelmässig keine invalidisierende Wirkung haben ( vgl. zum Ganzen statt vieler e twa Urteil des Bundesgerichts 9 C_736 /2011 vom 7. Februar 2012

E. 4.2.2.1 mit Hinweisen) . 4.3

I n psychiatrischer Hinsicht ergibt sich demnach zusammenfassend, dass

die Ak ten bezogen auf die Zeit vor März 2009 keine medizinischen Berichte enthalten, gestützt auf welche hinreichend zuverlässig

( mit überwiegender Wahrschein lichkeit )

abgeleitet werden k ö nn te , dass

und allenfalls in welchem konkreten Umfang die Versicherte

aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit be einträchtigt war .

Ist ein

( invalidisierender ) psychischer Gesundheitsschaden je doch nicht rechtsgenüglich dargetan und

– wie aus dem Gutachten des A.___ er sichtlich - nachträglich auch nicht mehr hinreichend zuverlässig abklärbar , wir ken sich die Folgen der Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin aus , welche die materielle Beweislast trägt ( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2012 vom 8. Mai 2013 ). 5.

I n somatischer Hinsicht

ergab die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch di e Experten des Y.___ , dass die Versicherte namentlich aufgrund der objektivierba ren r h eumatologischen Befunde an der Wirbelsäule (vgl. dazu Urk. 7/28 S.

1 2 ff.) in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem

1. März 2006 nur noch zu 50

% arbeitsfähig, jedoch in einer angepassten leichten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig ist (vgl. dazu Urk. 7/28 S.

12 ff.). Diese Beurteilung wurde

im

Urteil vom 22. Dezember 2010 nicht

in Frage gestellt

( vgl. Urk. 7/53 E. 5.1 ) ,

wes halb sie für das vorliegende Verfahren verbindlich ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3) .

Zu prüfen ist deshalb , ob allenfalls aufgrund der somatisch bedingten Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit bereits vor März 2010 ein Rentenanspruch bestand . 6. 6 .1

Die Beschwerdeführerin erzielte zuletzt im Jahr 2005 ein Einkommen als Raum pflegerin in Höhe

von Fr. 34‘754. --

(vgl. IK-Auszug Urk. 7/ 9 ). Unter Berück sich tigung der Nominallohnentwicklung ( für Frauen von 1.3

% für das Jahr 2006 und 1.5

% für das Jahr 2007 ; vgl. Bundesamt für Stat istik, Schweizeri scher Lohn index , Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Re allöhne ) ist so mi t von ein em

Valideneinkommen von F r. 35‘734. -- für das Jahr 2007 (als dem Z eitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vgl.

BGE 129 V 222

) au s zu gehen . 6 .2

Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statisti k, Neuchâtel; LSE) zu ermitteln. Im Jahr 2006 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tä tigkeiten

im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘019.-- (LSE 2006, S.

25, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 92 Tabelle B 9.2) ergibt sich demnach ein Einkommen von rund Fr. 4‘189.80 und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.5

% per 2007 ein solches von Fr.

4‘252.65, was einem jährl ichen Einkommen von Fr. 51‘031. 85 entspricht und bei einem Pensum von 75

% einem Einkommen von Fr. 38‘27 4.--.

Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe vom so er rech neten Einkommen ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu statt vieler BGE 124 V 321 ) vorz u nehmen ist. Denn selbst bei Vornahme des rechtsprechungs gemäss maximal zulässig en Abzugs von 25

% Prozent (BGE 126 V 75) , was ein zumut bares Invalideneinkommen von Fr. 28‘705. 50

ergäbe , resultiert kein e

rentenbe gründende Erwerbseinbusse. I n Gegenüberstellung mit dem Validen eink o mmen

von Fr. 35‘734. -- (E.

6 .1

hievor ) errechnete sich ein Invaliditätsgrad von 19.66 %

([Fr. 35‘734.-- - Fr. 28‘705.50 ] x 100 /

Fr. 35‘734.--) beziehungs weise entspre chend der Gewichtung des erwerblichen Bereichs von 75

% ein solcher von 14.75 % , womit lediglich bei einer

vollständigen Einschränkung im Haushalt ein Rentenanspruch re s ultierte, was vorliegend (mit Blick auf die voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) jedoch ausgeschlossen wer den kann. 6 .3

6.3.1

Anzumerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 20 % im Haushalt attestiert wurde (Urk. 7/28 S. 13 f. Ziff. 6.2-6.4). Auch wenn letztere nicht näher begründet und auch nicht mittels Haushaltsab klärungs be richt verifiziert wurde, ist - mangels anderer Entscheidungsgrundlagen - darauf abzustellen. Damit ergibt sich, dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 42.5 % in der angestammten Tätigkeit (50 % im 75%igen Erwerbsanteil und 20 % im 25%igen Haushaltanteil, vgl. zur Berechnung BGE 130 V 97) vorlag, weshalb die Wartezeit am 1. März 2006 zu eröffnen ist. 6.3.2

Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit

wei terhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die

durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wäh rend eines Jahres und die nach Ablauf

der Wartezeit bestehende Erwerbs unfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die

einzelnen Rentenab stufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im

ent sprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E.

7.1, BGE 121 V 264 E.

6b/cc, 105 V 156 E.

2c/d). 6.3.3

Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lag erstmals am 1. März 2009 vor, nämlich ein solcher von (jedenfalls) 75 %. Zu diesem Zeitpunkt betrug die durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit während eines Jahres 42.5 % (E. 6.3.1). Die Beschwerdeführerin hat demgemäss ab 1. März 2009 An recht auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. 6.3.4

Bei einer nachfolgenden Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sind recht sprechungsgemäss einzig die Fristen gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksich ti gen, wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist , so bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. E ine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit des gleichen Umfangs während der gesetz lichen Wartezeit wird nicht verlangt (BGE 121 V 264 E. 6b/ dd ).

Demgemäss ergibt sich nach drei Monaten, mithin ab 1. Juni 2009, ein An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ohne Rücksicht darauf, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt lediglich 56,875 % ([9 x 42.5 + 3 x 100 ] :

12) betrug. 6 .4

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die angefochtene Verfügung in tei lweiser Gutheissung der Beschwerde

dahin gehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. März 2009 Anspruch auf eine

Viertelsrente und ab 1. Juni 2009 auf eine ganze Invali denrente hat. 7 .

7 .1

Das Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen. Es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Trotz des bloss teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin, sind die Gerichtskosten in analoger Anwen dung von BGE 117 V 401 E. 2c vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.

7 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte

Prozessent schä di gung (BGE 117 V 401 E. 2c) zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichti gung die ser Grundsätze auf Fr. 6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 dahin abgeän dert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 An spruch auf eine Vier telsrente und ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann