Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1955, war vom 1 5. Dezember 2000 bis 3 1. August 2004 bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 7/10). Am 4. Juli 2005 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine polydis zi plinäre Begut achtung an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ , deren Gutachten am 7. Juni 2007 erstattet wurde ( Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/27-51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 einen Rentenan spruch der Versicherten ( Urk. 7/52). 1.2
Am 2 5. Juni 2010 ( Urk. 7/58) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/65-70) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1 2. August 2011; Urk. 7/76) und verneinte mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2010 (richtig: 2011) erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 7/78) . Am 2 8. April 2014 meldete sich die Versicherte wieder bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/83). Mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2014 ( Urk. 7/85) und 2 6. Juni 2014 ( Urk. 7/89) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht, wogegen die Versicherte am 2 6. August 2014 Einwände erhob ( Urk. 7/94). Am 1. September 2014 lehnte die IV-Stelle ein Eintreten auf die Neu anmeldung ab ( Urk. 7/96 = Urk. 2). 2.
Am 2. Oktober 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
1. September 2014 und beantragte die Verpflichtung der IV-Stelle, auf das Leis tungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventuell sei die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu verpflichten ( Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 ( Urk.
6) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde füh rerin am 1 9. November 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.
84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S.
309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invali di tät zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung m it . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher wie auch in recht licher Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der
Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentschei d damit, dass die Beschwerdeführ erin eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar ge legt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Es sei nach wie vor das psychiatrische Gutachten von 2011 massgeblich. Die neu beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen seien invalidenversi che rungsrechtlich nicht relevant ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung Genüge getan. Dem aktuellsten psy chiatrischen Bericht vom 3 0. September 2014 sei insbesondere zu entnehmen, dass nun eine schwere depressive Episode bestehe und deshalb keine Arbeitsfä higkeit mehr gegeben sei. Im Vergleich zum früheren psychiatrischen Gutachten sei die Verschlechterung glaubhaft dargelegt; die Beschwerden hätten deutlich zu genommen und es handle sich nicht mehr um den gleichen Sachverhalt. Dies gelte auch für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ( Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht an ge nommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der letzten leis tungsverneinenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2011 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar. In ihrem Gutachten vom 1 2. August 2011 ( Urk. 7/76) stellte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psy chiatrische Diagnose. Der psychopathologische Befund zeige keine Zeichen eine r depressiven Erkrankung und es gebe keine Hinweise auf eine an dere psychische Erkrankung. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Reduk tion ihres Erinne rungsvermögens habe im Verlauf der Untersuchung nicht ob jektiviert werden können. Wie bei früheren Untersuchungen hätten auch aktuell Hinweise auf eine
gewisse Aggravation oder Verdeutlichungstendenz bestanden. Dass die Ärzte des
C.___ im Juli 2009 eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert hätten , könne nicht nachvollzogen werden . Die Beschwer deführerin schildere einen etwas diffusen andauernden schweren Schmerz, der jedoch nach den in der Vergangenheit durchgeführten Untersuchungen und auch
anhand eines neurologischen Untersuchungsbefun des nicht in ausreichendem Mass auf eine körperliche Störung zurückgeführt werden könne. Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt (S. 21). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung im früheren Tätig keits bereich. Es sei aber festzuhalten, dass die diesbezüglichen Fähigkeiten der Be schwerdeführerin nur auf Grundlage der so matischen Situation geklärt werden könn t en, da ihre bisherige Tätigkeit körper lich sehr anstrengend gewesen sei und bei voller Arbeitstätigkeit auch eine deutliche Beanspruchung des Bewegungs apparates beinhalte (S. 22). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2011 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk. 7/78). 3.3
Der Neuanmeldung vom 2 8. April 2014 lag ein Bericht des D.___ vom 4. März 2014 ( Urk. 7/84) zugrunde. Darin wurden fol gen de Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom ( E.___ interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 20.8.2008) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronische Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch - cervicozephales Syndrom - degenerative Veränderungen (CT HWS 21.3.05) - lumbovertebrales Syndrom - initiale Dehydration des Diskus L5/S1, diskrete Signalstörung der Eck platten L4/5 (CT 21.3.05) - degenerative Veränderungen mit kleiner Diskushernie L5/S1 rechts ohne Kompression der Neuroforamina - thorakovertebrales Syndrom - leichte Spondylosis
deformans und kleinvolumige
Retroosteophyten , Th10 Wirbelkörperhämangiom (CT 21.3.05) - Schmerzen Knie rechts - mediale Meniskusläsion Grad 3 sowie erstgradige
Chondromalazie
ret ropatellär (MRI 9.10.04) - beginnende Finger-Polyarthrose - kleinste Kapsel-Verkalkungen linke Hand ( Rx 15.6.05) - Übergewicht - Verdacht auf Herzkrankheit - arterielle Hypertonie - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Dyslipidämie - Refluxösophagitis (GERD) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Es sei eine Verschlechterung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin aufgrund der Diagnosen, des positiven und negativen Leis tungsbildes , der neuropsychologisch bestätigten Depression sowie der Fremd anam nese auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. In soma ti scher Hinsicht bestehe wegen des chronifizierten Schmerzleidens für die bis herige Tätigkeit volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten leichten Tätigkeit und bei Vermeidung von monoformen Belastungsmustern ohne schweres Heben sei die Beschwerdeführerin etwa zu 30 % arbeitsfähig (S. 6). Aus wirbelsäulen chi rurgischer und psychiatrischer Sicht bestehe volle Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (S. 7). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte dazu am 1 1. Juni 2014 aus, es werde mit dem aktuellen Bericht des D.___ im psychi atrischen Bereich im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyn drom sowie eine mittelgradige depressive Episode beschrieben, was aus versi che rungsmedizinischer Sicht nicht relevant sei ( Urk. 7/87/2). Es würden weiter hin keine neuen, fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesene Tatsachen und Be funde vor gebracht ( Urk. 7/95/2). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung. 3.5
Im Rahmen d es Beschwerdeverfahrens erging
ein weitere r medizinischer
Bericht ( Urk. 3). Dazu gilt das Folgende: Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfah rens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirkli chen, sind jedoch in soweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in eng em Sach zu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S.
366; 99 V 98 S. 102). Letzteres ist vorliegend erfüllt, weshalb dieser Bericht berück sichtigt wird. Dr. phil. G.___ , der auch den Bericht vom 4. März 2014 mitunterzeichnet hatte (vgl. Urk. 7/84 S. 7), und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.___ , wiederholten mit Be richt vom 3 0. September 2014 ( Urk.
3) die bereits gestellten Diagnosen, nannten aber
nun als erste Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2; S. 3). Seit der letzten Beurteilung durch Dr. B.___ im August 2011 hätten die Symptome deutlich zugenommen. In den bisher realisierten 42 therapeutischen Einzelsitzungen habe sich die Be schwerdeführerin aufgrund direkter Befragung ohne Beteiligung des Ehemannes über zunehmende Schmerzen, Lust- und Interesselosigkeit, Traurigkeit, Rück zug, Müdigkeit und Antriebslosigkeit beklagt. Sie habe auch über Gedanken kreisen , Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit berichtet. Damit seien die ICD-Kriterien für eine schwere depressive Störung vollständig erfüllt. Suizidideen seien heute ständig vorhanden. Es handle sich nicht um den gleichen Sachverha lt wie von Dr. B.___ beschrieben; die Be schwerdeführerin habe heute ein schweres Leiden mit Krankheitswert und die Partizipa tions fähig keit sei nicht mehr erhalten (S.
1-2). Die Befunderhebung habe eine deutlich de pressiv-resignierte Stimmung, eine deutliche Störung des Vitalgefühls, deutliche kognitive Einschränkungen und Vergesslichkeit ergeben. Auch für angepasste Tätigkeiten sei d ie Beschwerdeführerin vollständig arbeits unfähig (S. 3). 4. 4.1
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In va liden ren te sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig
erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin wei sen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). 4.2
Es ist fraglich, ob diesen Voraussetzungen mit dem Bericht des D.___ vom 4. März 2014 Genüge getan wurde, denn die Ärzte stellten viele der darin erwähnten Diagnosen aufgrund von Untersuchungser geb nissen , welche aus den Jahren 2004 bis 2008 stammen (vgl. vorstehend E. 3.3) und die somit bereits vor dem Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. August 2011 bekannt gewesen waren. Auch hatte Dr. B.___ darauf hingewiesen, dass in einem Bericht vom Juli 2009 - wie auch unverändert im Bericht vom 4. März 2014 -
eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, was sie allerdings als nicht nachvollziehbar erachtete (vgl. vorste hend E. 3.1). Mit dem Bericht vom 4. März 2014 wurden somit im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen gestellt und beurteilt, was zur Glaubhaftmachung eine r Verschlech terung nicht genügt .
Jedoch
haben
Dr . phil. G.___ und Dr. H.___ in ihrem kurz nach Verfügungserlass erstatteten Bericht vom 3 0. September 2014 in nac h vollziehbarer Weise beschriebe n, dass nun die ICD-Kriterien zur Bejahung einer schweren dep ressiven Episode erfüllt seien . Eine solche wurde bislang nicht diagnostiziert , weshalb im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. B.___ im Jahr 2011 nun Anhaltspunkte für eine mögliche
versi cherungsmedizinisch rele vante Verschlechterung bestehen. Dies genügt recht sprechungsgemäss für ein Eintreten auf die Neuanmeldung (vgl. vorstehend E. 4.1), selbst wenn sich bei genauerer Abklärung - auch in somatischer Hinsicht, denn die letzte diesbe züg liche umfassende Abklärung erfolgte im Jahr 2007 am A.___
- herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht
in renten begrün den dem Ausmass verwirklicht ha t . 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und beim für vor dem 1. Januar 2015 erbrachte anwaltliche Leistungen anwendbaren Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung
vorliegend auf Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 8. April 2014 ein trete. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.
84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S.
309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invali di tät zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der
Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Am 2. Oktober 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
1. September 2014 und beantragte die Verpflichtung der IV-Stelle, auf das Leis tungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventuell sei die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu verpflichten ( Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 ( Urk.
6) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde füh rerin am 1 9. November 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentschei d damit, dass die Beschwerdeführ erin eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar ge legt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Es sei nach wie vor das psychiatrische Gutachten von 2011 massgeblich. Die neu beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen seien invalidenversi che rungsrechtlich nicht relevant ( Urk. 2 S. 1 f.).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung Genüge getan. Dem aktuellsten psy chiatrischen Bericht vom 3 0. September 2014 sei insbesondere zu entnehmen, dass nun eine schwere depressive Episode bestehe und deshalb keine Arbeitsfä higkeit mehr gegeben sei. Im Vergleich zum früheren psychiatrischen Gutachten sei die Verschlechterung glaubhaft dargelegt; die Beschwerden hätten deutlich zu genommen und es handle sich nicht mehr um den gleichen Sachverhalt. Dies gelte auch für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ( Urk. 1 S. 7 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht an ge nommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen.
E. 3 in Verbindung m it . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher wie auch in recht licher Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Im Zeitpunkt der letzten leis tungsverneinenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2011 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar. In ihrem Gutachten vom 1 2. August 2011 ( Urk. 7/76) stellte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psy chiatrische Diagnose. Der psychopathologische Befund zeige keine Zeichen eine r depressiven Erkrankung und es gebe keine Hinweise auf eine an dere psychische Erkrankung. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Reduk tion ihres Erinne rungsvermögens habe im Verlauf der Untersuchung nicht ob jektiviert werden können. Wie bei früheren Untersuchungen hätten auch aktuell Hinweise auf eine
gewisse Aggravation oder Verdeutlichungstendenz bestanden. Dass die Ärzte des
C.___ im Juli 2009 eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert hätten , könne nicht nachvollzogen werden . Die Beschwer deführerin schildere einen etwas diffusen andauernden schweren Schmerz, der jedoch nach den in der Vergangenheit durchgeführten Untersuchungen und auch
anhand eines neurologischen Untersuchungsbefun des nicht in ausreichendem Mass auf eine körperliche Störung zurückgeführt werden könne. Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt (S. 21). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung im früheren Tätig keits bereich. Es sei aber festzuhalten, dass die diesbezüglichen Fähigkeiten der Be schwerdeführerin nur auf Grundlage der so matischen Situation geklärt werden könn t en, da ihre bisherige Tätigkeit körper lich sehr anstrengend gewesen sei und bei voller Arbeitstätigkeit auch eine deutliche Beanspruchung des Bewegungs apparates beinhalte (S. 22).
E. 3.2 Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2011 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk. 7/78).
E. 3.3 Der Neuanmeldung vom 2 8. April 2014 lag ein Bericht des D.___ vom 4. März 2014 ( Urk. 7/84) zugrunde. Darin wurden fol gen de Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom ( E.___ interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 20.8.2008) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronische Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch - cervicozephales Syndrom - degenerative Veränderungen (CT HWS 21.3.05) - lumbovertebrales Syndrom - initiale Dehydration des Diskus L5/S1, diskrete Signalstörung der Eck platten L4/5 (CT 21.3.05) - degenerative Veränderungen mit kleiner Diskushernie L5/S1 rechts ohne Kompression der Neuroforamina - thorakovertebrales Syndrom - leichte Spondylosis
deformans und kleinvolumige
Retroosteophyten , Th10 Wirbelkörperhämangiom (CT 21.3.05) - Schmerzen Knie rechts - mediale Meniskusläsion Grad 3 sowie erstgradige
Chondromalazie
ret ropatellär (MRI 9.10.04) - beginnende Finger-Polyarthrose - kleinste Kapsel-Verkalkungen linke Hand ( Rx 15.6.05) - Übergewicht - Verdacht auf Herzkrankheit - arterielle Hypertonie - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Dyslipidämie - Refluxösophagitis (GERD) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Es sei eine Verschlechterung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin aufgrund der Diagnosen, des positiven und negativen Leis tungsbildes , der neuropsychologisch bestätigten Depression sowie der Fremd anam nese auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. In soma ti scher Hinsicht bestehe wegen des chronifizierten Schmerzleidens für die bis herige Tätigkeit volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten leichten Tätigkeit und bei Vermeidung von monoformen Belastungsmustern ohne schweres Heben sei die Beschwerdeführerin etwa zu 30 % arbeitsfähig (S. 6). Aus wirbelsäulen chi rurgischer und psychiatrischer Sicht bestehe volle Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (S. 7).
E. 3.4 Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte dazu am 1 1. Juni 2014 aus, es werde mit dem aktuellen Bericht des D.___ im psychi atrischen Bereich im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyn drom sowie eine mittelgradige depressive Episode beschrieben, was aus versi che rungsmedizinischer Sicht nicht relevant sei ( Urk. 7/87/2). Es würden weiter hin keine neuen, fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesene Tatsachen und Be funde vor gebracht ( Urk. 7/95/2). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung.
E. 3.5 Im Rahmen d es Beschwerdeverfahrens erging
ein weitere r medizinischer
Bericht ( Urk. 3). Dazu gilt das Folgende: Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfah rens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirkli chen, sind jedoch in soweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in eng em Sach zu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S.
366; 99 V 98 S. 102). Letzteres ist vorliegend erfüllt, weshalb dieser Bericht berück sichtigt wird. Dr. phil. G.___ , der auch den Bericht vom 4. März 2014 mitunterzeichnet hatte (vgl. Urk. 7/84 S. 7), und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.___ , wiederholten mit Be richt vom 3 0. September 2014 ( Urk.
3) die bereits gestellten Diagnosen, nannten aber
nun als erste Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2; S. 3). Seit der letzten Beurteilung durch Dr. B.___ im August 2011 hätten die Symptome deutlich zugenommen. In den bisher realisierten 42 therapeutischen Einzelsitzungen habe sich die Be schwerdeführerin aufgrund direkter Befragung ohne Beteiligung des Ehemannes über zunehmende Schmerzen, Lust- und Interesselosigkeit, Traurigkeit, Rück zug, Müdigkeit und Antriebslosigkeit beklagt. Sie habe auch über Gedanken kreisen , Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit berichtet. Damit seien die ICD-Kriterien für eine schwere depressive Störung vollständig erfüllt. Suizidideen seien heute ständig vorhanden. Es handle sich nicht um den gleichen Sachverha lt wie von Dr. B.___ beschrieben; die Be schwerdeführerin habe heute ein schweres Leiden mit Krankheitswert und die Partizipa tions fähig keit sei nicht mehr erhalten (S.
1-2). Die Befunderhebung habe eine deutlich de pressiv-resignierte Stimmung, eine deutliche Störung des Vitalgefühls, deutliche kognitive Einschränkungen und Vergesslichkeit ergeben. Auch für angepasste Tätigkeiten sei d ie Beschwerdeführerin vollständig arbeits unfähig (S. 3).
E. 4.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In va liden ren te sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig
erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin wei sen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Feb ruar 2012 E. 3.3.2).
E. 4.2 Es ist fraglich, ob diesen Voraussetzungen mit dem Bericht des D.___ vom 4. März 2014 Genüge getan wurde, denn die Ärzte stellten viele der darin erwähnten Diagnosen aufgrund von Untersuchungser geb nissen , welche aus den Jahren 2004 bis 2008 stammen (vgl. vorstehend E. 3.3) und die somit bereits vor dem Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. August 2011 bekannt gewesen waren. Auch hatte Dr. B.___ darauf hingewiesen, dass in einem Bericht vom Juli 2009 - wie auch unverändert im Bericht vom 4. März 2014 -
eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, was sie allerdings als nicht nachvollziehbar erachtete (vgl. vorste hend E. 3.1). Mit dem Bericht vom 4. März 2014 wurden somit im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen gestellt und beurteilt, was zur Glaubhaftmachung eine r Verschlech terung nicht genügt .
Jedoch
haben
Dr . phil. G.___ und Dr. H.___ in ihrem kurz nach Verfügungserlass erstatteten Bericht vom 3 0. September 2014 in nac h vollziehbarer Weise beschriebe n, dass nun die ICD-Kriterien zur Bejahung einer schweren dep ressiven Episode erfüllt seien . Eine solche wurde bislang nicht diagnostiziert , weshalb im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. B.___ im Jahr 2011 nun Anhaltspunkte für eine mögliche
versi cherungsmedizinisch rele vante Verschlechterung bestehen. Dies genügt recht sprechungsgemäss für ein Eintreten auf die Neuanmeldung (vgl. vorstehend E. 4.1), selbst wenn sich bei genauerer Abklärung - auch in somatischer Hinsicht, denn die letzte diesbe züg liche umfassende Abklärung erfolgte im Jahr 2007 am A.___
- herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht
in renten begrün den dem Ausmass verwirklicht ha t .
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und beim für vor dem 1. Januar 2015 erbrachte anwaltliche Leistungen anwendbaren Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung
vorliegend auf Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 8. April 2014 ein trete. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01027 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
12. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller Advokaturbüro Bodenmann Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1955, war vom 1 5. Dezember 2000 bis 3 1. August 2004 bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 7/10). Am 4. Juli 2005 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine polydis zi plinäre Begut achtung an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ , deren Gutachten am 7. Juni 2007 erstattet wurde ( Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/27-51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 einen Rentenan spruch der Versicherten ( Urk. 7/52). 1.2
Am 2 5. Juni 2010 ( Urk. 7/58) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/65-70) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1 2. August 2011; Urk. 7/76) und verneinte mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2010 (richtig: 2011) erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 7/78) . Am 2 8. April 2014 meldete sich die Versicherte wieder bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/83). Mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2014 ( Urk. 7/85) und 2 6. Juni 2014 ( Urk. 7/89) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht, wogegen die Versicherte am 2 6. August 2014 Einwände erhob ( Urk. 7/94). Am 1. September 2014 lehnte die IV-Stelle ein Eintreten auf die Neu anmeldung ab ( Urk. 7/96 = Urk. 2). 2.
Am 2. Oktober 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
1. September 2014 und beantragte die Verpflichtung der IV-Stelle, auf das Leis tungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventuell sei die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu verpflichten ( Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 ( Urk.
6) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde füh rerin am 1 9. November 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.
84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S.
309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invali di tät zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung m it . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher wie auch in recht licher Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der
Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentschei d damit, dass die Beschwerdeführ erin eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar ge legt habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Es sei nach wie vor das psychiatrische Gutachten von 2011 massgeblich. Die neu beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen seien invalidenversi che rungsrechtlich nicht relevant ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung Genüge getan. Dem aktuellsten psy chiatrischen Bericht vom 3 0. September 2014 sei insbesondere zu entnehmen, dass nun eine schwere depressive Episode bestehe und deshalb keine Arbeitsfä higkeit mehr gegeben sei. Im Vergleich zum früheren psychiatrischen Gutachten sei die Verschlechterung glaubhaft dargelegt; die Beschwerden hätten deutlich zu genommen und es handle sich nicht mehr um den gleichen Sachverhalt. Dies gelte auch für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ( Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht an ge nommen hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der letzten leis tungsverneinenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2011 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar. In ihrem Gutachten vom 1 2. August 2011 ( Urk. 7/76) stellte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psy chiatrische Diagnose. Der psychopathologische Befund zeige keine Zeichen eine r depressiven Erkrankung und es gebe keine Hinweise auf eine an dere psychische Erkrankung. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Reduk tion ihres Erinne rungsvermögens habe im Verlauf der Untersuchung nicht ob jektiviert werden können. Wie bei früheren Untersuchungen hätten auch aktuell Hinweise auf eine
gewisse Aggravation oder Verdeutlichungstendenz bestanden. Dass die Ärzte des
C.___ im Juli 2009 eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert hätten , könne nicht nachvollzogen werden . Die Beschwer deführerin schildere einen etwas diffusen andauernden schweren Schmerz, der jedoch nach den in der Vergangenheit durchgeführten Untersuchungen und auch
anhand eines neurologischen Untersuchungsbefun des nicht in ausreichendem Mass auf eine körperliche Störung zurückgeführt werden könne. Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt (S. 21). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung im früheren Tätig keits bereich. Es sei aber festzuhalten, dass die diesbezüglichen Fähigkeiten der Be schwerdeführerin nur auf Grundlage der so matischen Situation geklärt werden könn t en, da ihre bisherige Tätigkeit körper lich sehr anstrengend gewesen sei und bei voller Arbeitstätigkeit auch eine deutliche Beanspruchung des Bewegungs apparates beinhalte (S. 22). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2011 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk. 7/78). 3.3
Der Neuanmeldung vom 2 8. April 2014 lag ein Bericht des D.___ vom 4. März 2014 ( Urk. 7/84) zugrunde. Darin wurden fol gen de Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom ( E.___ interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 20.8.2008) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronische Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch - cervicozephales Syndrom - degenerative Veränderungen (CT HWS 21.3.05) - lumbovertebrales Syndrom - initiale Dehydration des Diskus L5/S1, diskrete Signalstörung der Eck platten L4/5 (CT 21.3.05) - degenerative Veränderungen mit kleiner Diskushernie L5/S1 rechts ohne Kompression der Neuroforamina - thorakovertebrales Syndrom - leichte Spondylosis
deformans und kleinvolumige
Retroosteophyten , Th10 Wirbelkörperhämangiom (CT 21.3.05) - Schmerzen Knie rechts - mediale Meniskusläsion Grad 3 sowie erstgradige
Chondromalazie
ret ropatellär (MRI 9.10.04) - beginnende Finger-Polyarthrose - kleinste Kapsel-Verkalkungen linke Hand ( Rx 15.6.05) - Übergewicht - Verdacht auf Herzkrankheit - arterielle Hypertonie - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Dyslipidämie - Refluxösophagitis (GERD) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Es sei eine Verschlechterung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin aufgrund der Diagnosen, des positiven und negativen Leis tungsbildes , der neuropsychologisch bestätigten Depression sowie der Fremd anam nese auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. In soma ti scher Hinsicht bestehe wegen des chronifizierten Schmerzleidens für die bis herige Tätigkeit volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten leichten Tätigkeit und bei Vermeidung von monoformen Belastungsmustern ohne schweres Heben sei die Beschwerdeführerin etwa zu 30 % arbeitsfähig (S. 6). Aus wirbelsäulen chi rurgischer und psychiatrischer Sicht bestehe volle Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (S. 7). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte dazu am 1 1. Juni 2014 aus, es werde mit dem aktuellen Bericht des D.___ im psychi atrischen Bereich im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyn drom sowie eine mittelgradige depressive Episode beschrieben, was aus versi che rungsmedizinischer Sicht nicht relevant sei ( Urk. 7/87/2). Es würden weiter hin keine neuen, fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesene Tatsachen und Be funde vor gebracht ( Urk. 7/95/2). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung. 3.5
Im Rahmen d es Beschwerdeverfahrens erging
ein weitere r medizinischer
Bericht ( Urk. 3). Dazu gilt das Folgende: Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfah rens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirkli chen, sind jedoch in soweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in eng em Sach zu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S.
366; 99 V 98 S. 102). Letzteres ist vorliegend erfüllt, weshalb dieser Bericht berück sichtigt wird. Dr. phil. G.___ , der auch den Bericht vom 4. März 2014 mitunterzeichnet hatte (vgl. Urk. 7/84 S. 7), und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.___ , wiederholten mit Be richt vom 3 0. September 2014 ( Urk.
3) die bereits gestellten Diagnosen, nannten aber
nun als erste Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2; S. 3). Seit der letzten Beurteilung durch Dr. B.___ im August 2011 hätten die Symptome deutlich zugenommen. In den bisher realisierten 42 therapeutischen Einzelsitzungen habe sich die Be schwerdeführerin aufgrund direkter Befragung ohne Beteiligung des Ehemannes über zunehmende Schmerzen, Lust- und Interesselosigkeit, Traurigkeit, Rück zug, Müdigkeit und Antriebslosigkeit beklagt. Sie habe auch über Gedanken kreisen , Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit berichtet. Damit seien die ICD-Kriterien für eine schwere depressive Störung vollständig erfüllt. Suizidideen seien heute ständig vorhanden. Es handle sich nicht um den gleichen Sachverha lt wie von Dr. B.___ beschrieben; die Be schwerdeführerin habe heute ein schweres Leiden mit Krankheitswert und die Partizipa tions fähig keit sei nicht mehr erhalten (S.
1-2). Die Befunderhebung habe eine deutlich de pressiv-resignierte Stimmung, eine deutliche Störung des Vitalgefühls, deutliche kognitive Einschränkungen und Vergesslichkeit ergeben. Auch für angepasste Tätigkeiten sei d ie Beschwerdeführerin vollständig arbeits unfähig (S. 3). 4. 4.1
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In va liden ren te sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig
erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin wei sen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). 4.2
Es ist fraglich, ob diesen Voraussetzungen mit dem Bericht des D.___ vom 4. März 2014 Genüge getan wurde, denn die Ärzte stellten viele der darin erwähnten Diagnosen aufgrund von Untersuchungser geb nissen , welche aus den Jahren 2004 bis 2008 stammen (vgl. vorstehend E. 3.3) und die somit bereits vor dem Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. August 2011 bekannt gewesen waren. Auch hatte Dr. B.___ darauf hingewiesen, dass in einem Bericht vom Juli 2009 - wie auch unverändert im Bericht vom 4. März 2014 -
eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, was sie allerdings als nicht nachvollziehbar erachtete (vgl. vorste hend E. 3.1). Mit dem Bericht vom 4. März 2014 wurden somit im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen gestellt und beurteilt, was zur Glaubhaftmachung eine r Verschlech terung nicht genügt .
Jedoch
haben
Dr . phil. G.___ und Dr. H.___ in ihrem kurz nach Verfügungserlass erstatteten Bericht vom 3 0. September 2014 in nac h vollziehbarer Weise beschriebe n, dass nun die ICD-Kriterien zur Bejahung einer schweren dep ressiven Episode erfüllt seien . Eine solche wurde bislang nicht diagnostiziert , weshalb im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. B.___ im Jahr 2011 nun Anhaltspunkte für eine mögliche
versi cherungsmedizinisch rele vante Verschlechterung bestehen. Dies genügt recht sprechungsgemäss für ein Eintreten auf die Neuanmeldung (vgl. vorstehend E. 4.1), selbst wenn sich bei genauerer Abklärung - auch in somatischer Hinsicht, denn die letzte diesbe züg liche umfassende Abklärung erfolgte im Jahr 2007 am A.___
- herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung nicht oder nicht
in renten begrün den dem Ausmass verwirklicht ha t . 4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und beim für vor dem 1. Januar 2015 erbrachte anwaltliche Leistungen anwendbaren Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung
vorliegend auf Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 8. April 2014 ein trete. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard