Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 197 4 , meldete sich am 2 2. April 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf regelmässige Schmerzen in den Nackenwirbeln und der Lendenwirbelsäule (LWS) zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/7). Die IV-Stelle tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gut achten de s
Y.___ vom 1 1. April 2014 ein ( Urk. 9/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Mai 2014, Urk. 9/43; Einwand vom 1 6. Juni 2014, Urk. 9/47) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. September 2014 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am
2. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte F olgendes: „ 1.
Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 sei aufzuheben. 2.
Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 1 1. April 2014 sei wegen Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers aus dem Recht zurückzuweisen.
Es sei ein neues interdisziplinäres Gutachten durch unbefangene Gutach ter anzufertigen.
Ev. f ür den Fall, dass kein neues interdisziplinäres Gutachten angefertigt wird, sei das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 1. April 2014 punkto medizinische Befunde und erwerbliche Auswirkungen zu berich tigen. Der rheumatologische Teilgutachter, Herr Dr. med. Z.___ , sei aufzufordern, sein rheumatologisches Teilgutachten zu überarbeiten und die angeblichen, immer wieder vorkommenden Widersprüche des Beschwerdeführers und die Ablenkungsmanöver bei der Untersuchung der Wirbelsäule genau zu detaillieren und anzugeben, worin diese beste hen sollen.
Es sei eine EFL durchzuführen, um die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers abzuklären. 3.
Es sei auf jeden Fall ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewäh ren.“
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 und Urk. 9/1-64). Mit Verfügung vom 1 3. November 2014 ( Urk.
10) setzte das hie sige Gericht den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, wies das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab , gewährte dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass aus dem Y.___ -Gutachten keine dauerhafte Diagnose hervorgehe, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser beeinträchtige, so dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Y.___ -Gutachten sei nicht verwertbar: Zum Einen werde der Beschwerdeführer insbe sondere durch den rheumatologischen Gutachter zu Unrecht ohne dezidierte und konkrete Angaben als Simulant hingestellt, was persönlichkeitsverletzend sei und sowohl zivil- als auch sozialversicherungsrechtlich nicht hingenommen werden könne
( Urk. 1 S. 5
f.). Des Weiteren kämen die begutachtenden Ärzte zu falschen Schlüssen bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, da sie die Tätigkeit als Gipser auf dem Bau nicht als schwere, sondern als leichte bis mittelschwere Tätigkeit beurteil en
würden . Der rheumatologische Gutachter führe aus, die 100%ige Arbeitsfähigkeit gelte auch für jegliche dem Alter und Habitus des Beschwerdeführers entsprechende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Leis tungseinbusse
- schwere Tätigkeiten seien entsprechend nicht zumutbar ( Urk. 1 S. 6 f.).
In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass bereits im Bericht des A.___ von erheblicher Selbstlimitierung, Symptomausweitung und minimalster Leistungsbereitschaft die Rede sei. Es gehöre zu den Pflichten eines sorgfältigen Gutachters, auf Dis krepanzen, Ungereimtheiten und Widersprüche aufmerksam zu machen, so dass die Bemerkung, eine Simulation sei nicht völlig auszuschliessen, aufgrund der Diskrepanzen der geklagten Beschwerden und den nicht vorhandenen objekti vierbaren Befunden, nicht zu beanstanden sei. Des Weiteren wies die Beschwer degegnerin darauf hin, dass auch bei den Einkommensverhältnissen Diskrepan zen auffielen ( Urk. 7). 2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 1 1. April 2014 zusammengefasst ( Urk. 9/39 S. 2 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2
Die begutachtenden Ärzte hielten im Gutachten vom 1 1. April 2014 keine Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierten sie ein chronisches zervikozephales und zervikobra chiales Schmerzsyndrom links mit/bei ( Urk. 9/39 S. 35): - geringgradiger degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) - fehlender neurologischer Reiz- oder Ausfallsymptomatik - Verdacht auf Symptomausweitung (Differentialdiagnose: Simulation)
Die allgemein-internistische Untersuchung habe das Bild eines 40-jährigen, alters entsprechend aussehenden, athletisch gebauten Beschwerdeführers in sehr gutem Allgemeinzustand ergeben. Der internistische Status sei an sich völlig unauffällig , ohne Nachweis einer kardiopulmonalen oder abdominellen Patho logie , und auch der detaillierte Neurostatus sei - abgesehen von einer diffusen Sensibilitätsverminderung der linken Gesichtshälfte und der linken oberen Ext remität - unauffällig. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ven tilationsstörung . Die Laboruntersuchungen lägen alle im Normbereich, aller dings liege der Remeron -Spiegel weit unter dem therapeutischen Bereich, so dass angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer dieses Medika ment nicht regelmässig einnehme. Aus internistischer Sicht liessen sich keine Diagnosen stellen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei somit aus allgemein-medizinischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten ( Urk. 9/39 S. 39) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung zeige sich ein muskulär bestens aufge bauter, gesunder junger Mann, welcher sich bei der Anamneseerhebung immer wieder widerspreche und welcher beim Untersuch der Wirbelsäule unter Ablenkungsmanövern eine völlig freie und schmerzlose Beweglichkeit zeige. Eigentliche pathologische Befunde im Rheumastatus, aber auch im grob geprüften Neurostatus , hätten nicht erhoben werden können. Die nicht derma tombezogene Hypästhesie im Bereiche des linken Armes und der linken Gesichtshälfte sowie der linken oberen und mittleren Thoraxapertur habe keinen Krankheitswert und sei funktionell. Gegen einen pathologischen Prozess im Bereich der HWS und BWS mit fehlenden neurologischen Ausfällen sprächen auch die MRI von HWS (01/13) und BWS (04/13), welche durchwegs als normal beurteilt worden seien. Dementsprechend finde man aus rheumatologischer Sicht keinen Grund, welcher die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könnte. Aus rheumatologischer Sicht sei er in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit als Gipser dementsprechend zu 100 % arbeitsfähig. Diese vollumfänglich e Arbeitsfähigkeit gelte auch für jegliche, dem Alter und Habitus entsprechende leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Leistungseinbusse ( Urk. 9/39 S. 39 f.) .
Bei der neurologischen Untersuchung habe sich kein objektivierbares fokalneuro logisches Defizit objektivieren lassen. Die angegebene Sensibilitäts störung sei streng mittellinienbegrenzt und lasse sich keiner organischen Genese zuordnen. In der Kernspintomographie der HWS und der BWS finde sich kein bildmorphologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beklagten, attackenartig auftretenden, für mehrere Stunden anhaltenden, messersticharti gen Schmerzen maximaler Intensität. Insbesondere erscheine die beklagte aus geprägte Hyp
- bis Anästhesie des linken oberen Quadranten angesichts der erhaltenen T iefensensibilität mit einer Pall ästhesie von 8/8 am linken Zeigfinger in einer Attacke und des unauffälligen Finger-Nase-Versuchs links sowie der im Übrigen normale Gebrauch der linken Hand auch in der Attacke nicht plausibel. Die übrigen Sinnesmodalitäten seien erhalten. Die kernspintomographisch beschriebenen, leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen hätten kein klinisches Korrelat und legitimierten deshalb auch aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/39 S. 40).
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden können. Die Schmerzen seien während des ganzen 50-minüti gen Gespräches nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdefüh rers gestanden und das inhaltliche Denken sei nicht auf die Schmerzen einge engt. Während des Gespräches sei es nur einmalig zu einer schmerzinduzierten Positionsveränderung gekommen, ansonsten sei er relativ ruhig und entspannt im Sessel gesessen. Eine Bewegungseinschränkung lasse sich nicht erkennen, in der Schmerzschilderung sei kein Leidensdruck spürbar, er wirke nicht schmerz geplagt . Teils seien seine Äusserungen sehr vage, dies gelte insbesondere bei den Einschränkungen durch die Schmerzen; bezüglich Sitzdauer gebe er an, je nachdem 20 Minuten, manchmal eine Stunde sitzen zu können, es sei ihm hin gegen möglich, mit dem Auto als Beifahrer nach B.___ zu fahren. Er berichte auch bezüglich des Gehens, dass dies unterschiedlich sei - je nachdem bis zu 30 Minuten. Es lasse sich auch kein Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation erkennen, die als entscheidender, ursächlicher Faktor gelten könn t
e. Es liege auch keine andere Diagnose aus dem psychiatrischen Fachge biet vor, insbesondere könne eine Depression bzw. Angststörung verneint wer den. Der Beschwerdeführer könne Freude empfinden, er zeige Interessen, es liege kein sozialer Rückzug vor. Er berichte nicht über eine vermehrte Müdigkeit oder eine rasche Erschöpfbarkeit. Die Ein- und Durchschlafstörungen seien schmerzbedingt, der Appetit sei gut. Der Beschwerdeführer berichte zwar sub jektiv über hin und wieder auftretende Konzentrationsstörungen, diese seien im Gespräch allerdings nicht objektivierbar: Der Beschwerdeführer habe die Auf merksamkeit während der ganzen 50 Minuten halten können und habe Daten und anamnestische Zusammenhänge detailliert und klar strukturiert und nach vollziehbar wiedergegeben. Objektiv liessen sich keine depressiven Symptome erkennen, der Beschwerdeführer wirke nicht deprimiert, die affektive Schwin gungsfähigkeit sowie die Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt, der Affekt sei unauffällig. Er spreche mit klarer, fester, gut modulierter Stimme. Auch pathologische Ängste oder Zwänge würden von ihm verneint. Aus versi cherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, er sei demzufolge zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/39 S. 40 f.).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde hielten die begutachtenden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Für seine Schmerzen liesse sich keinerlei organische Erklä rung finden. Ausser diskreten radiologischen Veränderungen im Bereich der HWS seien keine pathologischen Befunde am Bewegungsapparat oder am Ner vensystem nachweisbar, viel mehr imponierten starke Diskrepanzen zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Die Schmerzen seien auch nicht Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer sonstigen psychiatrischen Erkrankung. Hingegen fielen viele Ungereimtheiten zwischen der Anamnese und den Akten sowie zahlreiche Widersprüche auf, welche an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Eine Simulation sei daher nicht völlig aus zuschliessen ( Urk. 9/39 S. 41).
Der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinärer Sicht in seiner zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Gipser als auch in einer sonstigen Verweistätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, dass er auch früher nie in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen sei ( Urk. 9/39 S. 41 f.). 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 1. April 2014 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2.3 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter ( Urk. 9/39 S. 16 ff.; Urk. 9/39 S. 21 ff.; Urk. 9/39 S. 25 ff.; Urk. 9/39 S. 31 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 9/39 S. 2 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig ( Urk. 9/39 S. 9 ff.; Urk. 9/39 S. 42). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander.
Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut - achten ist schlüssig. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer bra chte vor, dass die Gutachter ihn zu Unrecht als Simu lant hingestellt hätten, ohne dies konkret zu begründen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte den Beschwerde führer nicht als Simulanten hinstellten, sondern lediglich festhielten, dass eine Simulation nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Dies führten sie zusam mengefasst darauf zurück, dass keine objektivierbaren Befunde vorlä gen, wel che die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen begründen würden (vgl. E. 3.2). Die begutachtenden Ärzte hielten des Weiteren fest, dass die starken Dis krepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden imponiere und viele Ungereimtheiten zwischen der Anamnese und den Akten sowie zahlreiche Widersprüche auffielen, welche an der Glaubwür digkeit des Beschwerdeführers zwei feln liessen ( Urk. 9/39 S. 41). Konkret führ ten sie den weit unter dem therapeutischen Bereich liegende n
Remeron -Spiegel, die freie und schmerzlose Beweglichkeit der Wirbelsäule unter Ablenkung, widersprüchliche Angaben bei der Anamneseerhebung sowie die widersprüchli chen Angaben zur Sitz- und Gehdauer an . Au ch sei die beklagte Hyp
- bis Anästhesie des linken Quadranten angesichts der erhaltenen Tiefensensibilität mit einer Pallästhesie von 8/8 am linken Zeigfinger in einer Attacke und des unauffälligen Finger-Nase Versuchs links sowie de s im Übrigen normale n Gebrauch s der linken Hand auch in der A ttacke nicht plausibel (vgl. E. 3.2). Die Feststellung der Gutachter, dass eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne, ist damit schlüssig und nachvollziehbar. 4.2.2
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter mit ihren Feststellungen nicht von der Beurteilung behandelnder Ärzte abweichen:
So hielt Dr. med. C.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, in sei nem zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 1. März 2013 fest, dass die objektivierbaren Befunde nicht ausreichen würden, um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rheumatologisch zu begründen. Bei Ver dacht auf Sym ptomausweitung empfehle er die Situation psychiatrisch beurtei len zu lassen ( Urk. 9/11 S. 72 f.).
Auch die Ärzte der Klinik D.___ notierten in ihrem Bericht über die interdiszipli näre arbeitsspezifische Abklärung vom 1 1. April 2013 ( Urk. 9/16 S. 6 ff.), dass rein aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne, zeigten die ergonomischen Untersuchungen zwar erhebliche Inkonsistenzen und eine fehlende Leistungsbereitschaft, jedoch habe der Beschwerdeführer durchaus gezeigt, dass er in der Lage sei , leichte bis mit telschwere Gegenstände sicher zu hantieren ( Urk. 9/16 S. 9; vgl. auch Resul - tate des Job Match vom 1 1. April 2013, Urk. 9/11 S. 59 ff.).
Auch unter Berücksichtigung der Vorakten ist die Feststellung der Gutachter, dass eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne, somit durchaus schlüssig und nachvollziehbar. 4.3
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass d ie Tätigkeit als Gipser als schwere Arbei t einzustufen sei. Der rheumatologische Gutachter habe ausge führt , die 100%ige Arbeitsfähigkeit gelte in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit. Somit sei die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei zu 100%ig arbeitsfähig als Gipser, falsch.
De m ist entgegenzuhalten, dass sowohl allgemein-internistisch, neurologisch, rheumatologisch und auch psychiatrisch kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Urk. 9/39 S. 39 ff.) . Die begutachtenden Ärzte hielten entsprechend interdisziplinär fest, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser trotz seiner Schmerzen nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit bestehe eine qualitativ und quantitativ uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/39 S. 42).
Des Weiteren geht aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 2 6. Juli 2013 (Eingangs datum, Urk. 9/19) her vor, dass der Beschwerdeführer nur selten (1-5 % oder bis ca. 0.5h/Tag) Lasten über 25 kg heben musste. Ob dies als schwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist demnach ohnehin fraglich ( Urk. 9/19 S. 5).
Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nach wie vor in vollumfängli chem Pensum zumutbar ist, so dass kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Invaliditätsgrad resultiert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2
Mit Verfügung vom 1 3. November 2014 ( Urk.
10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde i hm Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Rechtsanwältin Barbara Wyler machte mit ihrer Honorarnote vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 1 2 ) einen Aufwand von 11.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 91.60 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine En tschädigung von insgesamt Fr. 2‘582.95 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ) , weshalb Rechtsan wältin Barbara Wyler in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘582.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 197
E. 4 , meldete sich am 2 2. April 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf regelmässige Schmerzen in den Nackenwirbeln und der Lendenwirbelsäule (LWS) zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/7). Die IV-Stelle tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gut achten de s
Y.___ vom 1 1. April 2014 ein ( Urk. 9/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Mai 2014, Urk. 9/43; Einwand vom 1 6. Juni 2014, Urk. 9/47) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. September 2014 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am
2. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte F olgendes: „ 1.
Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 sei aufzuheben. 2.
Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 1 1. April 2014 sei wegen Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers aus dem Recht zurückzuweisen.
Es sei ein neues interdisziplinäres Gutachten durch unbefangene Gutach ter anzufertigen.
Ev. f ür den Fall, dass kein neues interdisziplinäres Gutachten angefertigt wird, sei das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 1. April 2014 punkto medizinische Befunde und erwerbliche Auswirkungen zu berich tigen. Der rheumatologische Teilgutachter, Herr Dr. med. Z.___ , sei aufzufordern, sein rheumatologisches Teilgutachten zu überarbeiten und die angeblichen, immer wieder vorkommenden Widersprüche des Beschwerdeführers und die Ablenkungsmanöver bei der Untersuchung der Wirbelsäule genau zu detaillieren und anzugeben, worin diese beste hen sollen.
Es sei eine EFL durchzuführen, um die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers abzuklären. 3.
Es sei auf jeden Fall ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewäh ren.“
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 1. April 2014 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2.3 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter ( Urk. 9/39 S. 16 ff.; Urk. 9/39 S. 21 ff.; Urk. 9/39 S. 25 ff.; Urk. 9/39 S. 31 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 9/39 S. 2 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig ( Urk. 9/39 S. 9 ff.; Urk. 9/39 S. 42). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander.
Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut - achten ist schlüssig.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bra chte vor, dass die Gutachter ihn zu Unrecht als Simu lant hingestellt hätten, ohne dies konkret zu begründen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte den Beschwerde führer nicht als Simulanten hinstellten, sondern lediglich festhielten, dass eine Simulation nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Dies führten sie zusam mengefasst darauf zurück, dass keine objektivierbaren Befunde vorlä gen, wel che die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen begründen würden (vgl. E. 3.2). Die begutachtenden Ärzte hielten des Weiteren fest, dass die starken Dis krepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden imponiere und viele Ungereimtheiten zwischen der Anamnese und den Akten sowie zahlreiche Widersprüche auffielen, welche an der Glaubwür digkeit des Beschwerdeführers zwei feln liessen ( Urk. 9/39 S. 41). Konkret führ ten sie den weit unter dem therapeutischen Bereich liegende n
Remeron -Spiegel, die freie und schmerzlose Beweglichkeit der Wirbelsäule unter Ablenkung, widersprüchliche Angaben bei der Anamneseerhebung sowie die widersprüchli chen Angaben zur Sitz- und Gehdauer an . Au ch sei die beklagte Hyp
- bis Anästhesie des linken Quadranten angesichts der erhaltenen Tiefensensibilität mit einer Pallästhesie von 8/8 am linken Zeigfinger in einer Attacke und des unauffälligen Finger-Nase Versuchs links sowie de s im Übrigen normale n Gebrauch s der linken Hand auch in der A ttacke nicht plausibel (vgl. E. 3.2). Die Feststellung der Gutachter, dass eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne, ist damit schlüssig und nachvollziehbar.
E. 4.2.2 Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter mit ihren Feststellungen nicht von der Beurteilung behandelnder Ärzte abweichen:
So hielt Dr. med. C.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, in sei nem zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 1. März 2013 fest, dass die objektivierbaren Befunde nicht ausreichen würden, um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rheumatologisch zu begründen. Bei Ver dacht auf Sym ptomausweitung empfehle er die Situation psychiatrisch beurtei len zu lassen ( Urk. 9/11 S. 72 f.).
Auch die Ärzte der Klinik D.___ notierten in ihrem Bericht über die interdiszipli näre arbeitsspezifische Abklärung vom 1 1. April 2013 ( Urk. 9/16 S. 6 ff.), dass rein aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne, zeigten die ergonomischen Untersuchungen zwar erhebliche Inkonsistenzen und eine fehlende Leistungsbereitschaft, jedoch habe der Beschwerdeführer durchaus gezeigt, dass er in der Lage sei , leichte bis mit telschwere Gegenstände sicher zu hantieren ( Urk. 9/16 S. 9; vgl. auch Resul - tate des Job Match vom 1 1. April 2013, Urk. 9/11 S. 59 ff.).
Auch unter Berücksichtigung der Vorakten ist die Feststellung der Gutachter, dass eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne, somit durchaus schlüssig und nachvollziehbar.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass d ie Tätigkeit als Gipser als schwere Arbei t einzustufen sei. Der rheumatologische Gutachter habe ausge führt , die 100%ige Arbeitsfähigkeit gelte in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit. Somit sei die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei zu 100%ig arbeitsfähig als Gipser, falsch.
De m ist entgegenzuhalten, dass sowohl allgemein-internistisch, neurologisch, rheumatologisch und auch psychiatrisch kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Urk. 9/39 S. 39 ff.) . Die begutachtenden Ärzte hielten entsprechend interdisziplinär fest, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser trotz seiner Schmerzen nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit bestehe eine qualitativ und quantitativ uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/39 S. 42).
Des Weiteren geht aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 2 6. Juli 2013 (Eingangs datum, Urk. 9/19) her vor, dass der Beschwerdeführer nur selten (1-5 % oder bis ca. 0.5h/Tag) Lasten über 25 kg heben musste. Ob dies als schwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist demnach ohnehin fraglich ( Urk. 9/19 S. 5).
Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nach wie vor in vollumfängli chem Pensum zumutbar ist, so dass kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Invaliditätsgrad resultiert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2
Mit Verfügung vom 1 3. November 2014 ( Urk.
10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde i hm Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Rechtsanwältin Barbara Wyler machte mit ihrer Honorarnote vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 1 2 ) einen Aufwand von 11.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 91.60 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine En tschädigung von insgesamt Fr. 2‘582.95 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ) , weshalb Rechtsan wältin Barbara Wyler in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘582.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 1 1. April 2014 zusammengefasst ( Urk. 9/39 S. 2 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2
Die begutachtenden Ärzte hielten im Gutachten vom 1 1. April 2014 keine Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierten sie ein chronisches zervikozephales und zervikobra chiales Schmerzsyndrom links mit/bei ( Urk. 9/39 S. 35): - geringgradiger degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) - fehlender neurologischer Reiz- oder Ausfallsymptomatik - Verdacht auf Symptomausweitung (Differentialdiagnose: Simulation)
Die allgemein-internistische Untersuchung habe das Bild eines 40-jährigen, alters entsprechend aussehenden, athletisch gebauten Beschwerdeführers in sehr gutem Allgemeinzustand ergeben. Der internistische Status sei an sich völlig unauffällig , ohne Nachweis einer kardiopulmonalen oder abdominellen Patho logie , und auch der detaillierte Neurostatus sei - abgesehen von einer diffusen Sensibilitätsverminderung der linken Gesichtshälfte und der linken oberen Ext remität - unauffällig. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ven tilationsstörung . Die Laboruntersuchungen lägen alle im Normbereich, aller dings liege der Remeron -Spiegel weit unter dem therapeutischen Bereich, so dass angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer dieses Medika ment nicht regelmässig einnehme. Aus internistischer Sicht liessen sich keine Diagnosen stellen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei somit aus allgemein-medizinischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten ( Urk. 9/39 S. 39) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung zeige sich ein muskulär bestens aufge bauter, gesunder junger Mann, welcher sich bei der Anamneseerhebung immer wieder widerspreche und welcher beim Untersuch der Wirbelsäule unter Ablenkungsmanövern eine völlig freie und schmerzlose Beweglichkeit zeige. Eigentliche pathologische Befunde im Rheumastatus, aber auch im grob geprüften Neurostatus , hätten nicht erhoben werden können. Die nicht derma tombezogene Hypästhesie im Bereiche des linken Armes und der linken Gesichtshälfte sowie der linken oberen und mittleren Thoraxapertur habe keinen Krankheitswert und sei funktionell. Gegen einen pathologischen Prozess im Bereich der HWS und BWS mit fehlenden neurologischen Ausfällen sprächen auch die MRI von HWS (01/13) und BWS (04/13), welche durchwegs als normal beurteilt worden seien. Dementsprechend finde man aus rheumatologischer Sicht keinen Grund, welcher die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könnte. Aus rheumatologischer Sicht sei er in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit als Gipser dementsprechend zu 100 % arbeitsfähig. Diese vollumfänglich e Arbeitsfähigkeit gelte auch für jegliche, dem Alter und Habitus entsprechende leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Leistungseinbusse ( Urk. 9/39 S. 39 f.) .
Bei der neurologischen Untersuchung habe sich kein objektivierbares fokalneuro logisches Defizit objektivieren lassen. Die angegebene Sensibilitäts störung sei streng mittellinienbegrenzt und lasse sich keiner organischen Genese zuordnen. In der Kernspintomographie der HWS und der BWS finde sich kein bildmorphologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beklagten, attackenartig auftretenden, für mehrere Stunden anhaltenden, messersticharti gen Schmerzen maximaler Intensität. Insbesondere erscheine die beklagte aus geprägte Hyp
- bis Anästhesie des linken oberen Quadranten angesichts der erhaltenen T iefensensibilität mit einer Pall ästhesie von 8/8 am linken Zeigfinger in einer Attacke und des unauffälligen Finger-Nase-Versuchs links sowie der im Übrigen normale Gebrauch der linken Hand auch in der Attacke nicht plausibel. Die übrigen Sinnesmodalitäten seien erhalten. Die kernspintomographisch beschriebenen, leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen hätten kein klinisches Korrelat und legitimierten deshalb auch aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/39 S. 40).
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden können. Die Schmerzen seien während des ganzen 50-minüti gen Gespräches nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdefüh rers gestanden und das inhaltliche Denken sei nicht auf die Schmerzen einge engt. Während des Gespräches sei es nur einmalig zu einer schmerzinduzierten Positionsveränderung gekommen, ansonsten sei er relativ ruhig und entspannt im Sessel gesessen. Eine Bewegungseinschränkung lasse sich nicht erkennen, in der Schmerzschilderung sei kein Leidensdruck spürbar, er wirke nicht schmerz geplagt . Teils seien seine Äusserungen sehr vage, dies gelte insbesondere bei den Einschränkungen durch die Schmerzen; bezüglich Sitzdauer gebe er an, je nachdem 20 Minuten, manchmal eine Stunde sitzen zu können, es sei ihm hin gegen möglich, mit dem Auto als Beifahrer nach B.___ zu fahren. Er berichte auch bezüglich des Gehens, dass dies unterschiedlich sei - je nachdem bis zu 30 Minuten. Es lasse sich auch kein Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation erkennen, die als entscheidender, ursächlicher Faktor gelten könn t
e. Es liege auch keine andere Diagnose aus dem psychiatrischen Fachge biet vor, insbesondere könne eine Depression bzw. Angststörung verneint wer den. Der Beschwerdeführer könne Freude empfinden, er zeige Interessen, es liege kein sozialer Rückzug vor. Er berichte nicht über eine vermehrte Müdigkeit oder eine rasche Erschöpfbarkeit. Die Ein- und Durchschlafstörungen seien schmerzbedingt, der Appetit sei gut. Der Beschwerdeführer berichte zwar sub jektiv über hin und wieder auftretende Konzentrationsstörungen, diese seien im Gespräch allerdings nicht objektivierbar: Der Beschwerdeführer habe die Auf merksamkeit während der ganzen 50 Minuten halten können und habe Daten und anamnestische Zusammenhänge detailliert und klar strukturiert und nach vollziehbar wiedergegeben. Objektiv liessen sich keine depressiven Symptome erkennen, der Beschwerdeführer wirke nicht deprimiert, die affektive Schwin gungsfähigkeit sowie die Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt, der Affekt sei unauffällig. Er spreche mit klarer, fester, gut modulierter Stimme. Auch pathologische Ängste oder Zwänge würden von ihm verneint. Aus versi cherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, er sei demzufolge zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/39 S. 40 f.).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde hielten die begutachtenden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Für seine Schmerzen liesse sich keinerlei organische Erklä rung finden. Ausser diskreten radiologischen Veränderungen im Bereich der HWS seien keine pathologischen Befunde am Bewegungsapparat oder am Ner vensystem nachweisbar, viel mehr imponierten starke Diskrepanzen zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Die Schmerzen seien auch nicht Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer sonstigen psychiatrischen Erkrankung. Hingegen fielen viele Ungereimtheiten zwischen der Anamnese und den Akten sowie zahlreiche Widersprüche auf, welche an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Eine Simulation sei daher nicht völlig aus zuschliessen ( Urk. 9/39 S. 41).
Der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinärer Sicht in seiner zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Gipser als auch in einer sonstigen Verweistätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, dass er auch früher nie in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen sei ( Urk. 9/39 S. 41 f.). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01026 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 197 4 , meldete sich am 2 2. April 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf regelmässige Schmerzen in den Nackenwirbeln und der Lendenwirbelsäule (LWS) zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/7). Die IV-Stelle tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gut achten de s
Y.___ vom 1 1. April 2014 ein ( Urk. 9/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Mai 2014, Urk. 9/43; Einwand vom 1 6. Juni 2014, Urk. 9/47) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. September 2014 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am
2. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte F olgendes: „ 1.
Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2014 sei aufzuheben. 2.
Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 1 1. April 2014 sei wegen Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers aus dem Recht zurückzuweisen.
Es sei ein neues interdisziplinäres Gutachten durch unbefangene Gutach ter anzufertigen.
Ev. f ür den Fall, dass kein neues interdisziplinäres Gutachten angefertigt wird, sei das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 1. April 2014 punkto medizinische Befunde und erwerbliche Auswirkungen zu berich tigen. Der rheumatologische Teilgutachter, Herr Dr. med. Z.___ , sei aufzufordern, sein rheumatologisches Teilgutachten zu überarbeiten und die angeblichen, immer wieder vorkommenden Widersprüche des Beschwerdeführers und die Ablenkungsmanöver bei der Untersuchung der Wirbelsäule genau zu detaillieren und anzugeben, worin diese beste hen sollen.
Es sei eine EFL durchzuführen, um die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers abzuklären. 3.
Es sei auf jeden Fall ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewäh ren.“
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 und Urk. 9/1-64). Mit Verfügung vom 1 3. November 2014 ( Urk.
10) setzte das hie sige Gericht den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, wies das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab , gewährte dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass aus dem Y.___ -Gutachten keine dauerhafte Diagnose hervorgehe, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser beeinträchtige, so dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Y.___ -Gutachten sei nicht verwertbar: Zum Einen werde der Beschwerdeführer insbe sondere durch den rheumatologischen Gutachter zu Unrecht ohne dezidierte und konkrete Angaben als Simulant hingestellt, was persönlichkeitsverletzend sei und sowohl zivil- als auch sozialversicherungsrechtlich nicht hingenommen werden könne
( Urk. 1 S. 5
f.). Des Weiteren kämen die begutachtenden Ärzte zu falschen Schlüssen bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, da sie die Tätigkeit als Gipser auf dem Bau nicht als schwere, sondern als leichte bis mittelschwere Tätigkeit beurteil en
würden . Der rheumatologische Gutachter führe aus, die 100%ige Arbeitsfähigkeit gelte auch für jegliche dem Alter und Habitus des Beschwerdeführers entsprechende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Leis tungseinbusse
- schwere Tätigkeiten seien entsprechend nicht zumutbar ( Urk. 1 S. 6 f.).
In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass bereits im Bericht des A.___ von erheblicher Selbstlimitierung, Symptomausweitung und minimalster Leistungsbereitschaft die Rede sei. Es gehöre zu den Pflichten eines sorgfältigen Gutachters, auf Dis krepanzen, Ungereimtheiten und Widersprüche aufmerksam zu machen, so dass die Bemerkung, eine Simulation sei nicht völlig auszuschliessen, aufgrund der Diskrepanzen der geklagten Beschwerden und den nicht vorhandenen objekti vierbaren Befunden, nicht zu beanstanden sei. Des Weiteren wies die Beschwer degegnerin darauf hin, dass auch bei den Einkommensverhältnissen Diskrepan zen auffielen ( Urk. 7). 2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 1 1. April 2014 zusammengefasst ( Urk. 9/39 S. 2 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2
Die begutachtenden Ärzte hielten im Gutachten vom 1 1. April 2014 keine Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierten sie ein chronisches zervikozephales und zervikobra chiales Schmerzsyndrom links mit/bei ( Urk. 9/39 S. 35): - geringgradiger degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) - fehlender neurologischer Reiz- oder Ausfallsymptomatik - Verdacht auf Symptomausweitung (Differentialdiagnose: Simulation)
Die allgemein-internistische Untersuchung habe das Bild eines 40-jährigen, alters entsprechend aussehenden, athletisch gebauten Beschwerdeführers in sehr gutem Allgemeinzustand ergeben. Der internistische Status sei an sich völlig unauffällig , ohne Nachweis einer kardiopulmonalen oder abdominellen Patho logie , und auch der detaillierte Neurostatus sei - abgesehen von einer diffusen Sensibilitätsverminderung der linken Gesichtshälfte und der linken oberen Ext remität - unauffällig. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ven tilationsstörung . Die Laboruntersuchungen lägen alle im Normbereich, aller dings liege der Remeron -Spiegel weit unter dem therapeutischen Bereich, so dass angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer dieses Medika ment nicht regelmässig einnehme. Aus internistischer Sicht liessen sich keine Diagnosen stellen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei somit aus allgemein-medizinischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten ( Urk. 9/39 S. 39) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung zeige sich ein muskulär bestens aufge bauter, gesunder junger Mann, welcher sich bei der Anamneseerhebung immer wieder widerspreche und welcher beim Untersuch der Wirbelsäule unter Ablenkungsmanövern eine völlig freie und schmerzlose Beweglichkeit zeige. Eigentliche pathologische Befunde im Rheumastatus, aber auch im grob geprüften Neurostatus , hätten nicht erhoben werden können. Die nicht derma tombezogene Hypästhesie im Bereiche des linken Armes und der linken Gesichtshälfte sowie der linken oberen und mittleren Thoraxapertur habe keinen Krankheitswert und sei funktionell. Gegen einen pathologischen Prozess im Bereich der HWS und BWS mit fehlenden neurologischen Ausfällen sprächen auch die MRI von HWS (01/13) und BWS (04/13), welche durchwegs als normal beurteilt worden seien. Dementsprechend finde man aus rheumatologischer Sicht keinen Grund, welcher die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könnte. Aus rheumatologischer Sicht sei er in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit als Gipser dementsprechend zu 100 % arbeitsfähig. Diese vollumfänglich e Arbeitsfähigkeit gelte auch für jegliche, dem Alter und Habitus entsprechende leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Leistungseinbusse ( Urk. 9/39 S. 39 f.) .
Bei der neurologischen Untersuchung habe sich kein objektivierbares fokalneuro logisches Defizit objektivieren lassen. Die angegebene Sensibilitäts störung sei streng mittellinienbegrenzt und lasse sich keiner organischen Genese zuordnen. In der Kernspintomographie der HWS und der BWS finde sich kein bildmorphologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beklagten, attackenartig auftretenden, für mehrere Stunden anhaltenden, messersticharti gen Schmerzen maximaler Intensität. Insbesondere erscheine die beklagte aus geprägte Hyp
- bis Anästhesie des linken oberen Quadranten angesichts der erhaltenen T iefensensibilität mit einer Pall ästhesie von 8/8 am linken Zeigfinger in einer Attacke und des unauffälligen Finger-Nase-Versuchs links sowie der im Übrigen normale Gebrauch der linken Hand auch in der Attacke nicht plausibel. Die übrigen Sinnesmodalitäten seien erhalten. Die kernspintomographisch beschriebenen, leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen hätten kein klinisches Korrelat und legitimierten deshalb auch aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/39 S. 40).
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden können. Die Schmerzen seien während des ganzen 50-minüti gen Gespräches nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdefüh rers gestanden und das inhaltliche Denken sei nicht auf die Schmerzen einge engt. Während des Gespräches sei es nur einmalig zu einer schmerzinduzierten Positionsveränderung gekommen, ansonsten sei er relativ ruhig und entspannt im Sessel gesessen. Eine Bewegungseinschränkung lasse sich nicht erkennen, in der Schmerzschilderung sei kein Leidensdruck spürbar, er wirke nicht schmerz geplagt . Teils seien seine Äusserungen sehr vage, dies gelte insbesondere bei den Einschränkungen durch die Schmerzen; bezüglich Sitzdauer gebe er an, je nachdem 20 Minuten, manchmal eine Stunde sitzen zu können, es sei ihm hin gegen möglich, mit dem Auto als Beifahrer nach B.___ zu fahren. Er berichte auch bezüglich des Gehens, dass dies unterschiedlich sei - je nachdem bis zu 30 Minuten. Es lasse sich auch kein Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation erkennen, die als entscheidender, ursächlicher Faktor gelten könn t
e. Es liege auch keine andere Diagnose aus dem psychiatrischen Fachge biet vor, insbesondere könne eine Depression bzw. Angststörung verneint wer den. Der Beschwerdeführer könne Freude empfinden, er zeige Interessen, es liege kein sozialer Rückzug vor. Er berichte nicht über eine vermehrte Müdigkeit oder eine rasche Erschöpfbarkeit. Die Ein- und Durchschlafstörungen seien schmerzbedingt, der Appetit sei gut. Der Beschwerdeführer berichte zwar sub jektiv über hin und wieder auftretende Konzentrationsstörungen, diese seien im Gespräch allerdings nicht objektivierbar: Der Beschwerdeführer habe die Auf merksamkeit während der ganzen 50 Minuten halten können und habe Daten und anamnestische Zusammenhänge detailliert und klar strukturiert und nach vollziehbar wiedergegeben. Objektiv liessen sich keine depressiven Symptome erkennen, der Beschwerdeführer wirke nicht deprimiert, die affektive Schwin gungsfähigkeit sowie die Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt, der Affekt sei unauffällig. Er spreche mit klarer, fester, gut modulierter Stimme. Auch pathologische Ängste oder Zwänge würden von ihm verneint. Aus versi cherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, er sei demzufolge zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/39 S. 40 f.).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde hielten die begutachtenden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Für seine Schmerzen liesse sich keinerlei organische Erklä rung finden. Ausser diskreten radiologischen Veränderungen im Bereich der HWS seien keine pathologischen Befunde am Bewegungsapparat oder am Ner vensystem nachweisbar, viel mehr imponierten starke Diskrepanzen zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Die Schmerzen seien auch nicht Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer sonstigen psychiatrischen Erkrankung. Hingegen fielen viele Ungereimtheiten zwischen der Anamnese und den Akten sowie zahlreiche Widersprüche auf, welche an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Eine Simulation sei daher nicht völlig aus zuschliessen ( Urk. 9/39 S. 41).
Der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinärer Sicht in seiner zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Gipser als auch in einer sonstigen Verweistätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, dass er auch früher nie in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen sei ( Urk. 9/39 S. 41 f.). 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 1. April 2014 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2.3 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter ( Urk. 9/39 S. 16 ff.; Urk. 9/39 S. 21 ff.; Urk. 9/39 S. 25 ff.; Urk. 9/39 S. 31 ff. ) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 9/39 S. 2 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig ( Urk. 9/39 S. 9 ff.; Urk. 9/39 S. 42). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander.
Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut - achten ist schlüssig. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer bra chte vor, dass die Gutachter ihn zu Unrecht als Simu lant hingestellt hätten, ohne dies konkret zu begründen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte den Beschwerde führer nicht als Simulanten hinstellten, sondern lediglich festhielten, dass eine Simulation nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Dies führten sie zusam mengefasst darauf zurück, dass keine objektivierbaren Befunde vorlä gen, wel che die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen begründen würden (vgl. E. 3.2). Die begutachtenden Ärzte hielten des Weiteren fest, dass die starken Dis krepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden imponiere und viele Ungereimtheiten zwischen der Anamnese und den Akten sowie zahlreiche Widersprüche auffielen, welche an der Glaubwür digkeit des Beschwerdeführers zwei feln liessen ( Urk. 9/39 S. 41). Konkret führ ten sie den weit unter dem therapeutischen Bereich liegende n
Remeron -Spiegel, die freie und schmerzlose Beweglichkeit der Wirbelsäule unter Ablenkung, widersprüchliche Angaben bei der Anamneseerhebung sowie die widersprüchli chen Angaben zur Sitz- und Gehdauer an . Au ch sei die beklagte Hyp
- bis Anästhesie des linken Quadranten angesichts der erhaltenen Tiefensensibilität mit einer Pallästhesie von 8/8 am linken Zeigfinger in einer Attacke und des unauffälligen Finger-Nase Versuchs links sowie de s im Übrigen normale n Gebrauch s der linken Hand auch in der A ttacke nicht plausibel (vgl. E. 3.2). Die Feststellung der Gutachter, dass eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne, ist damit schlüssig und nachvollziehbar. 4.2.2
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter mit ihren Feststellungen nicht von der Beurteilung behandelnder Ärzte abweichen:
So hielt Dr. med. C.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, in sei nem zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 1. März 2013 fest, dass die objektivierbaren Befunde nicht ausreichen würden, um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rheumatologisch zu begründen. Bei Ver dacht auf Sym ptomausweitung empfehle er die Situation psychiatrisch beurtei len zu lassen ( Urk. 9/11 S. 72 f.).
Auch die Ärzte der Klinik D.___ notierten in ihrem Bericht über die interdiszipli näre arbeitsspezifische Abklärung vom 1 1. April 2013 ( Urk. 9/16 S. 6 ff.), dass rein aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne, zeigten die ergonomischen Untersuchungen zwar erhebliche Inkonsistenzen und eine fehlende Leistungsbereitschaft, jedoch habe der Beschwerdeführer durchaus gezeigt, dass er in der Lage sei , leichte bis mit telschwere Gegenstände sicher zu hantieren ( Urk. 9/16 S. 9; vgl. auch Resul - tate des Job Match vom 1 1. April 2013, Urk. 9/11 S. 59 ff.).
Auch unter Berücksichtigung der Vorakten ist die Feststellung der Gutachter, dass eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne, somit durchaus schlüssig und nachvollziehbar. 4.3
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass d ie Tätigkeit als Gipser als schwere Arbei t einzustufen sei. Der rheumatologische Gutachter habe ausge führt , die 100%ige Arbeitsfähigkeit gelte in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit. Somit sei die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei zu 100%ig arbeitsfähig als Gipser, falsch.
De m ist entgegenzuhalten, dass sowohl allgemein-internistisch, neurologisch, rheumatologisch und auch psychiatrisch kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Urk. 9/39 S. 39 ff.) . Die begutachtenden Ärzte hielten entsprechend interdisziplinär fest, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser trotz seiner Schmerzen nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit bestehe eine qualitativ und quantitativ uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/39 S. 42).
Des Weiteren geht aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 2 6. Juli 2013 (Eingangs datum, Urk. 9/19) her vor, dass der Beschwerdeführer nur selten (1-5 % oder bis ca. 0.5h/Tag) Lasten über 25 kg heben musste. Ob dies als schwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist demnach ohnehin fraglich ( Urk. 9/19 S. 5).
Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nach wie vor in vollumfängli chem Pensum zumutbar ist, so dass kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Invaliditätsgrad resultiert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2
Mit Verfügung vom 1 3. November 2014 ( Urk.
10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde i hm Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Rechtsanwältin Barbara Wyler machte mit ihrer Honorarnote vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 1 2 ) einen Aufwand von 11.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 91.60 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine En tschädigung von insgesamt Fr. 2‘582.95 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ) , weshalb Rechtsan wältin Barbara Wyler in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘582.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler