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IV.2014.01025

Die mittelgradige depressive Episode ist vorliegend nicht invalidisierend, kein Rentenanspruch; Abweisung. (BGE 8C_731/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1989, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2010 und 2014), war zuletzt bis Juni 2013 bei der Firma Y.___ als Kleiderverkäuferin tä tig, wobei der letzte Arbeitstag am

4. Januar 2013 war (Urk. 6/12 Ziff. 2.1 und 2.3) .

Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich die Versicherte am

18. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 6/11).

Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20-30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2014 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 6/31 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

29. August 2014 (Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das

Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung vom 29 . August 2014

(Urk. 2) davon aus, dass gemäss Abklärungen ein medizinische r Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG nicht erfülle. Es bestehe somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, welcher eine Invalidenrente begründe (S. 1 un ten) .

2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk.

1) entgegen, dem Be richt von Dr. Z.___ könne entnommen werden, dass sich ihr Befinden seit einein halb Jahren verschlechtert habe, woraufhin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % festgesetzt worden sei. Aufgrund des damaligen Behandlungsverlaufs sei mittel fristig von einer günstigen Prognose ausgegangen worden, welche sich jedoch nicht realisiert habe. Sie sei arbeitsunfähig geblieben (S. 3 oben). Ihr Gesundheits zustand habe sich trotz intensiver Weiterführung der Psychotherapie nicht ver bessert (S. 4 unten). Ausserdem bestehe die progrediente depressive Erkrankung seit rund zwei Jahren. Aufgrund dieses zeitlichen Verlaufs, ohne dass je eine Ver besserung stattgefunden habe, könne nicht mehr von einer vorübergehenden, ohne weiteres überwind- und behandelbaren Erkrankung ausgegangen werden (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad der Beschwerdeführe rin

sowie ob die vorliegenden medizinischen Berichte zur Beantwortung dieser Frage ausreichend sind . 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik A.___, Psychiatriezentrum B.___, berichteten am 2 6. März 2013 (Urk. 6/11/12-13) und nannten folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 3) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit somatischem Syn drom

Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einer integrierten psychiatri schen Behandlung mit Gesprächspsychotherapie und Psychopharma kotherapie befinde und wöchentlich Konsultationen stattfinden würden (S. 2 Ziff. 4). Zu Beginn der Behandlung sei die Stabilisierung und Entlastung im Vordergrund, im weiteren Behandlungsverlauf dann die Verbesserung der Schlafstörung sowie der Aufbau einer Tagesstruktur und von positiven Aktivi täten im Fokus gestanden. Ein Arbeitsversuch zu 20 % sei gescheitert, da die Beschwerdeführerin noch zu instabil gewesen sei und den Arbeitsplatz vorzeitig habe verlassen müssen. Aktuell sei mit der Beschwerdeführerin ein erneuter Ar beitsversuch zu 20 % geplant. Da sich die depressive Symptomatik unter der Medikation mit Remeron nur wenig gebessert habe, sei in Kombinationstherapie Cipralex verabreicht worden. Zur Unterstützung der Schlafqualität sei zusätzlich Redormin verabreicht worden (S. 2 Ziff. 4). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 80 % . Aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs sei mittelfristig von einer günstigen P rognose auszugehen (S. 2 Ziff. 5). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 1 9. Januar 2014 (Urk. 6/17) und nannte als Diagnosen anamnestisch eine Depression sowie migränoide

Verspannungs kopfschmerzen (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Prognose somatisch gut sei und die Beschwerdeführerin durch ihn nur wegen eines Infektes vom 8. Ja nuar bis 1 3. Januar 2014 zu 100 % krankgeschrieben worden sei (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.6). 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. Februar 2014 (Urk. 6/18) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t (S. 2

Ziff. 1.1): - mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 bis F32.2) - Verdacht auf reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei/mit: - Status nach Verkehrsunfall mit Halswirbelsäulen (HWS) Schleuder trauma 2009

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführer in seit September 2013 behandle (S. 2

Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin zeige si ch in einem deutlich reduzierten Allgemein- und ein em untergewichtigen Ernährungszustand. Gegenwärtig be stehe eine Schwangerschaft. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit zeigten sich vermindert und die Stimmung sei deutlich depressiv. Weiter be stehe zudem eine Affektlabilität, Ängstlichkeit, innere Unruhe, Herabsetzung der Vitalgefühle, Freud- und Interesselosigkeit sowie Gereiztheit. Der Antrieb sei deutlich vermindert und die Beschwerdeführerin habe sich sozial zurückgezo gen. Auf somatischer Ebene bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Müdig keit und erhöhte Erschöpfbarkeit, Kopfschmerzen, Appetitverlust sowie eine Gewichtsabnahme, Schwindelgefühle und Parästhesien in den Extremitäten (S. 4

Ziff. 1.4).

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 3. Mai 2013 in seiner fachärztli chen Behandlung. Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie statt. Weiter sei flankierend eine delegierte kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psy chotherapie etabliert worden. Die in der Regel wöchentlich bis zweiwöchentlich stattfindenden Termine nehme die Beschwerdeführerin zuverlässig und pünkt lich wahr. In einer ersten Phase sei am Aufbau und der Festigung einer tragfä higen therapeutischen Beziehung gearbeitet worden, wobei die Beschwerdefüh rerin zunehmend an Vertrauen in die Therapie gewonnen habe. Es werde zur Reduktion der depressiven Symptomatik ein Aufbau positiver Aktivitäten ange strebt. Anhand einer Verhaltensanalyse würden ungünstige Verhaltensweisen aufgedeckt und durch günstigere ersetzt. Es würden Fertigkeiten zum Gedan kenstopp vermittelt,

um dem Grübeln entgegenzuwirken. Des Weiteren würden durch eine kognitive Umstrukturierung die katastroph isierenden und angstaus lösenden Kognitionen aufgezeigt und durch funktionalere ersetzt und e ingeübt. Zudem werde sie lösungs- und ressourcenorientiert gestützt . Aktuell nehme die Beschwerdeführerin wegen der Schwangerschaft lediglich Medikamente auf pflanzlicher Basis (S. 5 Ziff. 1.5).

Im Vordergrund stünden depressionsbedingte Einschränkungen, welche zurzeit mit ihrer Tätigkeit als Verkäuferin nicht vereinbar seien (S. 5 f. Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung, die delegierte Psychotherapie sowie zum späteren Zeitpunkt wieder durch Psychopharmaka vermindern. Es könne von diesen Massnahmen eine schrittweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (S. 6 Ziff. 1.8). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 7. März 2014 Stellung (Urk. 6/19/3) und führte aus, dass sich in den Akten Hinweise auf psychosoziale Faktoren fänden und die Angaben zur Plausibilisierung einer posttraumatischen Belas tungsstörung dürftig seien. Da diese Diagnose zudem nur verdachtsweise ge stellt werde, könne nicht darauf abgestellt werden. Aus versicherungsmedizini scher Sicht fehle einer depressiven Episode das Merkmal der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht als IV-relevant gelte. Ein IV-relevanter dauerhafter Gesund heitsschaden sei somit nicht ausgewiesen. 4. 4.1

S treitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung de r Beschwerdeführer in um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur te i lung der Zumutbar keit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechts anwendenden Be hörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegrün dender Art eingetreten ist.

Vorliegend ist zu prüfen, wie es sich mit den Auswirkungen der diagnostizierten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit verhält . 4.2

Laut Bundesgericht ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren de pressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom los gelöstes depressives Leiden handelt und dass eine konsequente Depressions the rapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Zumindest bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dies regelmässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1). Zudem gelten leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Stö rungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S.

193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).

Vor dem Hintergrund des Grundsatz es der Selbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht ist in diesem Zusammengang ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumut bare

therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft wer den. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sentliche Verbesse rung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schrän kten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Ge sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/2012 vom 1 9. J uni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.3

Vorgängig ist festzuhalten, dass es sich b ei der von den Ärzten der Klinik A.___ und von Dr. Z.___ genannten Diag nose einer mittelgradigen depressi ven Episode (ICD-10 F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden

handelt. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter einer anderen Codierung zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E.

3.3).

Aus den medizinischen Akten e rgibt sich weiter, dass sich die Beschwerdeführe r in

im Mai 2013 bei Dr. Z.___

in psychiatrische Behandlung begab. Aus de m Be richt von Dr. Z.___ geht zudem klar hervor, dass sich die depressiven Ein schrän kungen mit medizinischen Massnahmen vermindern lassen und mit einer Wie deraufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne. So führte Dr. Z.___ in nach vollziehbarer Weise aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwanger schaft aktuell lediglich Medikamente auf pflanzlicher Basis nehme (vgl. vorste hend E. 3.3) und sich die Einschränkungen durch die psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung, die delegierte Psychotherapie sowie zum späteren Zeit punkt wieder durch Psychopharmaka vermindern liessen.

Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der von Dr. Z.___ diagnostizierten de pressiven Episode klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf be stimmte belastende Lebensereignisse handelt. Dies wird ebenso durch die Aus führungen der Ärzte der Klinik A.___ gestützt, welche in ihrem Bericht von März 2013 aufgrund des Behandlungsverlaufs mit Psychopharmaka noch von einer günstigen Prognose ausgingen (vgl. vorstehend E. 3.1).

Zusammen fassend ergibt sich

aus dem Bericht von Dr. Z.___, dass die zumutbaren Behand lungs mög lich kei ten momentan nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft w e r den können . B e züg lic h Art und Umfang der Behandlung spricht er deshalb von einer supportiven Einzelpsychotherapie, wobei flankierend eine delegierte kog nitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie etabliert worden sei. Die Psychopharmakotherapie kann jedoch offenbar erst nach der

Schwanger schaft wieder in das Behandlungskonzept übernommen werden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in sind somit die zumutbaren therapeuti schen und schadenmindernde n Vorkehren

momentan nicht ausge schöpft, womit es

an einer adäquaten und konsequenten Depressionstherapie fehlt, deren Schei tern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent aus weisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April E. 4.3.2).

4. 4

Eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende reaktivierte posttrau ma tische Belas tungsstörung ist sodann mit Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) auszuschliessen, da es – soweit aus den Akten ersichtlich – in der Biographie der Beschwerde führerin an einem Ereignis mit ausserordentlicher Bedrohung oder katastro phenartigem Ausmass, welches bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.3), fehlt und es sich sodann lediglich um einen geäusserten Verdacht han delt, welcher aus versicherungs medizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hat . D er Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn

setzt sodann grundsätzlich eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vo raus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt ausserdem stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheits schadens, die Lei stungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist. Bezüglich der geäusserten Verdachtsdiagnose einer reaktivierten posttrau matischen Belastungsstörung fehlt es an dieser nachvollziehbare n ärztliche n Be urteilung der Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit offen sichtlich, zumal

Dr. Z.___ in seinem Bericht die Verdachtsdiagnose weder näher umschrieb noch sonst

wie begründete. 4.5

Gegen eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustands s pricht schliess lich, dass sich die Befunde auf belastende psychoso ziale Faktoren zurückführen lassen . Befunde, welche in den psychosozi ale n und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, stellen kein en invalidisierenden psychischen

Gesundheits schaden

dar (BGE 127 V 294 E.

5a S.

299).

Die depressive Symptomatik lässt sich da her ohne weiteres mit dem Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren be ruflichen Zukunft sowie den allgemeinen

– auch finanziellen - Zu kunftssorgen, den aus dieser persön lichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Exis tenzängsten sowie der Angst beziehungsweise Unsicherheit bezüglich der Krankheit des Ehemannes, mit hin durch die psychosoziale Situation bedingt, er klären. 4.6

S oweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, ins besondere ein psychiatrisches Gutachten, in die Wege zu leiten, ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beur teilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend bezie hungsweise unvollständig ist. Da der Sachv erhalt nach dem Gesagten durch ge nügende medizinische Einschätzungen aus verschiedenen Fachrichtungen abge klärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 4.7

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizi nischen Akten hinrei chend erstellt ist . Die Beschwerdegegnerin ging daher im zu beurtei len den Zeit raum zu Recht von keiner invalidenversicherungsrechtlichen Rele vanz der Di agnose einer mittelgradigen depressiven Episode aus und musste dies be züglich auch keine weiteren Abklärungen treffen. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesun d heitsschadens.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1989, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2010 und 2014), war zuletzt bis Juni 2013 bei der Firma Y.___ als Kleiderverkäuferin tä tig, wobei der letzte Arbeitstag am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das

Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung vom 29 . August 2014

(Urk. 2) davon aus, dass gemäss Abklärungen ein medizinische r Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art.

E. 1.4 und 1.6). 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. Februar 2014 (Urk. 6/18) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t (S. 2

Ziff. 1.1): - mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 bis F32.2) - Verdacht auf reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei/mit: - Status nach Verkehrsunfall mit Halswirbelsäulen (HWS) Schleuder trauma 2009

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführer in seit September 2013 behandle (S. 2

Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin zeige si ch in einem deutlich reduzierten Allgemein- und ein em untergewichtigen Ernährungszustand. Gegenwärtig be stehe eine Schwangerschaft. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit zeigten sich vermindert und die Stimmung sei deutlich depressiv. Weiter be stehe zudem eine Affektlabilität, Ängstlichkeit, innere Unruhe, Herabsetzung der Vitalgefühle, Freud- und Interesselosigkeit sowie Gereiztheit. Der Antrieb sei deutlich vermindert und die Beschwerdeführerin habe sich sozial zurückgezo gen. Auf somatischer Ebene bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Müdig keit und erhöhte Erschöpfbarkeit, Kopfschmerzen, Appetitverlust sowie eine Gewichtsabnahme, Schwindelgefühle und Parästhesien in den Extremitäten (S. 4

Ziff. 1.4).

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 3. Mai 2013 in seiner fachärztli chen Behandlung. Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie statt. Weiter sei flankierend eine delegierte kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psy chotherapie etabliert worden. Die in der Regel wöchentlich bis zweiwöchentlich stattfindenden Termine nehme die Beschwerdeführerin zuverlässig und pünkt lich wahr. In einer ersten Phase sei am Aufbau und der Festigung einer tragfä higen therapeutischen Beziehung gearbeitet worden, wobei die Beschwerdefüh rerin zunehmend an Vertrauen in die Therapie gewonnen habe. Es werde zur Reduktion der depressiven Symptomatik ein Aufbau positiver Aktivitäten ange strebt. Anhand einer Verhaltensanalyse würden ungünstige Verhaltensweisen aufgedeckt und durch günstigere ersetzt. Es würden Fertigkeiten zum Gedan kenstopp vermittelt,

um dem Grübeln entgegenzuwirken. Des Weiteren würden durch eine kognitive Umstrukturierung die katastroph isierenden und angstaus lösenden Kognitionen aufgezeigt und durch funktionalere ersetzt und e ingeübt. Zudem werde sie lösungs- und ressourcenorientiert gestützt . Aktuell nehme die Beschwerdeführerin wegen der Schwangerschaft lediglich Medikamente auf pflanzlicher Basis (S. 5 Ziff. 1.5).

Im Vordergrund stünden depressionsbedingte Einschränkungen, welche zurzeit mit ihrer Tätigkeit als Verkäuferin nicht vereinbar seien (S. 5 f. Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung, die delegierte Psychotherapie sowie zum späteren Zeitpunkt wieder durch Psychopharmaka vermindern. Es könne von diesen Massnahmen eine schrittweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (S. 6 Ziff. 1.8). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 7. März 2014 Stellung (Urk. 6/19/3) und führte aus, dass sich in den Akten Hinweise auf psychosoziale Faktoren fänden und die Angaben zur Plausibilisierung einer posttraumatischen Belas tungsstörung dürftig seien. Da diese Diagnose zudem nur verdachtsweise ge stellt werde, könne nicht darauf abgestellt werden. Aus versicherungsmedizini scher Sicht fehle einer depressiven Episode das Merkmal der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht als IV-relevant gelte. Ein IV-relevanter dauerhafter Gesund heitsschaden sei somit nicht ausgewiesen. 4.

E. 4 Januar 2013 war (Urk. 6/12 Ziff. 2.1 und 2.3) .

Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich die Versicherte am

18. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 6/11).

Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20-30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2014 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 6/31 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

29. August 2014 (Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2014 (Urk.

E. 4.1 S treitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung de r Beschwerdeführer in um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur te i lung der Zumutbar keit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechts anwendenden Be hörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegrün dender Art eingetreten ist.

Vorliegend ist zu prüfen, wie es sich mit den Auswirkungen der diagnostizierten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit verhält .

E. 4.2 Laut Bundesgericht ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren de pressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom los gelöstes depressives Leiden handelt und dass eine konsequente Depressions the rapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Zumindest bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dies regelmässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1). Zudem gelten leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Stö rungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S.

193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).

Vor dem Hintergrund des Grundsatz es der Selbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht ist in diesem Zusammengang ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumut bare

therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft wer den. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sentliche Verbesse rung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schrän kten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Ge sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/2012 vom 1 9. J uni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).

E. 4.3 Vorgängig ist festzuhalten, dass es sich b ei der von den Ärzten der Klinik A.___ und von Dr. Z.___ genannten Diag nose einer mittelgradigen depressi ven Episode (ICD-10 F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden

handelt. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter einer anderen Codierung zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E.

3.3).

Aus den medizinischen Akten e rgibt sich weiter, dass sich die Beschwerdeführe r in

im Mai 2013 bei Dr. Z.___

in psychiatrische Behandlung begab. Aus de m Be richt von Dr. Z.___ geht zudem klar hervor, dass sich die depressiven Ein schrän kungen mit medizinischen Massnahmen vermindern lassen und mit einer Wie deraufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne. So führte Dr. Z.___ in nach vollziehbarer Weise aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwanger schaft aktuell lediglich Medikamente auf pflanzlicher Basis nehme (vgl. vorste hend E. 3.3) und sich die Einschränkungen durch die psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung, die delegierte Psychotherapie sowie zum späteren Zeit punkt wieder durch Psychopharmaka vermindern liessen.

Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der von Dr. Z.___ diagnostizierten de pressiven Episode klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf be stimmte belastende Lebensereignisse handelt. Dies wird ebenso durch die Aus führungen der Ärzte der Klinik A.___ gestützt, welche in ihrem Bericht von März 2013 aufgrund des Behandlungsverlaufs mit Psychopharmaka noch von einer günstigen Prognose ausgingen (vgl. vorstehend E. 3.1).

Zusammen fassend ergibt sich

aus dem Bericht von Dr. Z.___, dass die zumutbaren Behand lungs mög lich kei ten momentan nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft w e r den können . B e züg lic h Art und Umfang der Behandlung spricht er deshalb von einer supportiven Einzelpsychotherapie, wobei flankierend eine delegierte kog nitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie etabliert worden sei. Die Psychopharmakotherapie kann jedoch offenbar erst nach der

Schwanger schaft wieder in das Behandlungskonzept übernommen werden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in sind somit die zumutbaren therapeuti schen und schadenmindernde n Vorkehren

momentan nicht ausge schöpft, womit es

an einer adäquaten und konsequenten Depressionstherapie fehlt, deren Schei tern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent aus weisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April E. 4.3.2).

4. 4

Eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende reaktivierte posttrau ma tische Belas tungsstörung ist sodann mit Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) auszuschliessen, da es – soweit aus den Akten ersichtlich – in der Biographie der Beschwerde führerin an einem Ereignis mit ausserordentlicher Bedrohung oder katastro phenartigem Ausmass, welches bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.3), fehlt und es sich sodann lediglich um einen geäusserten Verdacht han delt, welcher aus versicherungs medizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hat . D er Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn

setzt sodann grundsätzlich eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vo raus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt ausserdem stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheits schadens, die Lei stungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist. Bezüglich der geäusserten Verdachtsdiagnose einer reaktivierten posttrau matischen Belastungsstörung fehlt es an dieser nachvollziehbare n ärztliche n Be urteilung der Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit offen sichtlich, zumal

Dr. Z.___ in seinem Bericht die Verdachtsdiagnose weder näher umschrieb noch sonst

wie begründete.

E. 4.5 Gegen eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustands s pricht schliess lich, dass sich die Befunde auf belastende psychoso ziale Faktoren zurückführen lassen . Befunde, welche in den psychosozi ale n und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, stellen kein en invalidisierenden psychischen

Gesundheits schaden

dar (BGE 127 V 294 E.

5a S.

299).

Die depressive Symptomatik lässt sich da her ohne weiteres mit dem Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren be ruflichen Zukunft sowie den allgemeinen

– auch finanziellen - Zu kunftssorgen, den aus dieser persön lichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Exis tenzängsten sowie der Angst beziehungsweise Unsicherheit bezüglich der Krankheit des Ehemannes, mit hin durch die psychosoziale Situation bedingt, er klären.

E. 4.6 S oweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, ins besondere ein psychiatrisches Gutachten, in die Wege zu leiten, ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beur teilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend bezie hungsweise unvollständig ist. Da der Sachv erhalt nach dem Gesagten durch ge nügende medizinische Einschätzungen aus verschiedenen Fachrichtungen abge klärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).

E. 4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizi nischen Akten hinrei chend erstellt ist . Die Beschwerdegegnerin ging daher im zu beurtei len den Zeit raum zu Recht von keiner invalidenversicherungsrechtlichen Rele vanz der Di agnose einer mittelgradigen depressiven Episode aus und musste dies be züglich auch keine weiteren Abklärungen treffen. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesun d heitsschadens.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 7 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG nicht erfülle. Es bestehe somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, welcher eine Invalidenrente begründe (S. 1 un ten) .

2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk.

1) entgegen, dem Be richt von Dr. Z.___ könne entnommen werden, dass sich ihr Befinden seit einein halb Jahren verschlechtert habe, woraufhin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % festgesetzt worden sei. Aufgrund des damaligen Behandlungsverlaufs sei mittel fristig von einer günstigen Prognose ausgegangen worden, welche sich jedoch nicht realisiert habe. Sie sei arbeitsunfähig geblieben (S. 3 oben). Ihr Gesundheits zustand habe sich trotz intensiver Weiterführung der Psychotherapie nicht ver bessert (S. 4 unten). Ausserdem bestehe die progrediente depressive Erkrankung seit rund zwei Jahren. Aufgrund dieses zeitlichen Verlaufs, ohne dass je eine Ver besserung stattgefunden habe, könne nicht mehr von einer vorübergehenden, ohne weiteres überwind- und behandelbaren Erkrankung ausgegangen werden (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad der Beschwerdeführe rin

sowie ob die vorliegenden medizinischen Berichte zur Beantwortung dieser Frage ausreichend sind . 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik A.___, Psychiatriezentrum B.___, berichteten am 2 6. März 2013 (Urk. 6/11/12-13) und nannten folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 3) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit somatischem Syn drom

Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einer integrierten psychiatri schen Behandlung mit Gesprächspsychotherapie und Psychopharma kotherapie befinde und wöchentlich Konsultationen stattfinden würden (S. 2 Ziff. 4). Zu Beginn der Behandlung sei die Stabilisierung und Entlastung im Vordergrund, im weiteren Behandlungsverlauf dann die Verbesserung der Schlafstörung sowie der Aufbau einer Tagesstruktur und von positiven Aktivi täten im Fokus gestanden. Ein Arbeitsversuch zu 20 % sei gescheitert, da die Beschwerdeführerin noch zu instabil gewesen sei und den Arbeitsplatz vorzeitig habe verlassen müssen. Aktuell sei mit der Beschwerdeführerin ein erneuter Ar beitsversuch zu 20 % geplant. Da sich die depressive Symptomatik unter der Medikation mit Remeron nur wenig gebessert habe, sei in Kombinationstherapie Cipralex verabreicht worden. Zur Unterstützung der Schlafqualität sei zusätzlich Redormin verabreicht worden (S. 2 Ziff. 4). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 80 % . Aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs sei mittelfristig von einer günstigen P rognose auszugehen (S. 2 Ziff. 5). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 1 9. Januar 2014 (Urk. 6/17) und nannte als Diagnosen anamnestisch eine Depression sowie migränoide

Verspannungs kopfschmerzen (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Prognose somatisch gut sei und die Beschwerdeführerin durch ihn nur wegen eines Infektes vom 8. Ja nuar bis 1 3. Januar 2014 zu 100 % krankgeschrieben worden sei (S. 2 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01025 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

24. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1989, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2010 und 2014), war zuletzt bis Juni 2013 bei der Firma Y.___ als Kleiderverkäuferin tä tig, wobei der letzte Arbeitstag am

4. Januar 2013 war (Urk. 6/12 Ziff. 2.1 und 2.3) .

Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich die Versicherte am

18. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 6/11).

Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20-30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2014 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 6/31 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

29. August 2014 (Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das

Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung vom 29 . August 2014

(Urk. 2) davon aus, dass gemäss Abklärungen ein medizinische r Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG nicht erfülle. Es bestehe somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, welcher eine Invalidenrente begründe (S. 1 un ten) .

2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk.

1) entgegen, dem Be richt von Dr. Z.___ könne entnommen werden, dass sich ihr Befinden seit einein halb Jahren verschlechtert habe, woraufhin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % festgesetzt worden sei. Aufgrund des damaligen Behandlungsverlaufs sei mittel fristig von einer günstigen Prognose ausgegangen worden, welche sich jedoch nicht realisiert habe. Sie sei arbeitsunfähig geblieben (S. 3 oben). Ihr Gesundheits zustand habe sich trotz intensiver Weiterführung der Psychotherapie nicht ver bessert (S. 4 unten). Ausserdem bestehe die progrediente depressive Erkrankung seit rund zwei Jahren. Aufgrund dieses zeitlichen Verlaufs, ohne dass je eine Ver besserung stattgefunden habe, könne nicht mehr von einer vorübergehenden, ohne weiteres überwind- und behandelbaren Erkrankung ausgegangen werden (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad der Beschwerdeführe rin

sowie ob die vorliegenden medizinischen Berichte zur Beantwortung dieser Frage ausreichend sind . 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik A.___, Psychiatriezentrum B.___, berichteten am 2 6. März 2013 (Urk. 6/11/12-13) und nannten folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 3) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit somatischem Syn drom

Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einer integrierten psychiatri schen Behandlung mit Gesprächspsychotherapie und Psychopharma kotherapie befinde und wöchentlich Konsultationen stattfinden würden (S. 2 Ziff. 4). Zu Beginn der Behandlung sei die Stabilisierung und Entlastung im Vordergrund, im weiteren Behandlungsverlauf dann die Verbesserung der Schlafstörung sowie der Aufbau einer Tagesstruktur und von positiven Aktivi täten im Fokus gestanden. Ein Arbeitsversuch zu 20 % sei gescheitert, da die Beschwerdeführerin noch zu instabil gewesen sei und den Arbeitsplatz vorzeitig habe verlassen müssen. Aktuell sei mit der Beschwerdeführerin ein erneuter Ar beitsversuch zu 20 % geplant. Da sich die depressive Symptomatik unter der Medikation mit Remeron nur wenig gebessert habe, sei in Kombinationstherapie Cipralex verabreicht worden. Zur Unterstützung der Schlafqualität sei zusätzlich Redormin verabreicht worden (S. 2 Ziff. 4). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 80 % . Aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs sei mittelfristig von einer günstigen P rognose auszugehen (S. 2 Ziff. 5). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 1 9. Januar 2014 (Urk. 6/17) und nannte als Diagnosen anamnestisch eine Depression sowie migränoide

Verspannungs kopfschmerzen (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Prognose somatisch gut sei und die Beschwerdeführerin durch ihn nur wegen eines Infektes vom 8. Ja nuar bis 1 3. Januar 2014 zu 100 % krankgeschrieben worden sei (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.6). 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. Februar 2014 (Urk. 6/18) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t (S. 2

Ziff. 1.1): - mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 bis F32.2) - Verdacht auf reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei/mit: - Status nach Verkehrsunfall mit Halswirbelsäulen (HWS) Schleuder trauma 2009

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführer in seit September 2013 behandle (S. 2

Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin zeige si ch in einem deutlich reduzierten Allgemein- und ein em untergewichtigen Ernährungszustand. Gegenwärtig be stehe eine Schwangerschaft. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit zeigten sich vermindert und die Stimmung sei deutlich depressiv. Weiter be stehe zudem eine Affektlabilität, Ängstlichkeit, innere Unruhe, Herabsetzung der Vitalgefühle, Freud- und Interesselosigkeit sowie Gereiztheit. Der Antrieb sei deutlich vermindert und die Beschwerdeführerin habe sich sozial zurückgezo gen. Auf somatischer Ebene bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Müdig keit und erhöhte Erschöpfbarkeit, Kopfschmerzen, Appetitverlust sowie eine Gewichtsabnahme, Schwindelgefühle und Parästhesien in den Extremitäten (S. 4

Ziff. 1.4).

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 3. Mai 2013 in seiner fachärztli chen Behandlung. Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie statt. Weiter sei flankierend eine delegierte kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psy chotherapie etabliert worden. Die in der Regel wöchentlich bis zweiwöchentlich stattfindenden Termine nehme die Beschwerdeführerin zuverlässig und pünkt lich wahr. In einer ersten Phase sei am Aufbau und der Festigung einer tragfä higen therapeutischen Beziehung gearbeitet worden, wobei die Beschwerdefüh rerin zunehmend an Vertrauen in die Therapie gewonnen habe. Es werde zur Reduktion der depressiven Symptomatik ein Aufbau positiver Aktivitäten ange strebt. Anhand einer Verhaltensanalyse würden ungünstige Verhaltensweisen aufgedeckt und durch günstigere ersetzt. Es würden Fertigkeiten zum Gedan kenstopp vermittelt,

um dem Grübeln entgegenzuwirken. Des Weiteren würden durch eine kognitive Umstrukturierung die katastroph isierenden und angstaus lösenden Kognitionen aufgezeigt und durch funktionalere ersetzt und e ingeübt. Zudem werde sie lösungs- und ressourcenorientiert gestützt . Aktuell nehme die Beschwerdeführerin wegen der Schwangerschaft lediglich Medikamente auf pflanzlicher Basis (S. 5 Ziff. 1.5).

Im Vordergrund stünden depressionsbedingte Einschränkungen, welche zurzeit mit ihrer Tätigkeit als Verkäuferin nicht vereinbar seien (S. 5 f. Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung, die delegierte Psychotherapie sowie zum späteren Zeitpunkt wieder durch Psychopharmaka vermindern. Es könne von diesen Massnahmen eine schrittweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (S. 6 Ziff. 1.8). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 7. März 2014 Stellung (Urk. 6/19/3) und führte aus, dass sich in den Akten Hinweise auf psychosoziale Faktoren fänden und die Angaben zur Plausibilisierung einer posttraumatischen Belas tungsstörung dürftig seien. Da diese Diagnose zudem nur verdachtsweise ge stellt werde, könne nicht darauf abgestellt werden. Aus versicherungsmedizini scher Sicht fehle einer depressiven Episode das Merkmal der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht als IV-relevant gelte. Ein IV-relevanter dauerhafter Gesund heitsschaden sei somit nicht ausgewiesen. 4. 4.1

S treitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung de r Beschwerdeführer in um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur te i lung der Zumutbar keit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechts anwendenden Be hörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegrün dender Art eingetreten ist.

Vorliegend ist zu prüfen, wie es sich mit den Auswirkungen der diagnostizierten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit verhält . 4.2

Laut Bundesgericht ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren de pressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom los gelöstes depressives Leiden handelt und dass eine konsequente Depressions the rapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Zumindest bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dies regelmässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1). Zudem gelten leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Stö rungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S.

193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).

Vor dem Hintergrund des Grundsatz es der Selbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht ist in diesem Zusammengang ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumut bare

therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft wer den. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sentliche Verbesse rung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schrän kten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Ge sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/2012 vom 1 9. J uni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.3

Vorgängig ist festzuhalten, dass es sich b ei der von den Ärzten der Klinik A.___ und von Dr. Z.___ genannten Diag nose einer mittelgradigen depressi ven Episode (ICD-10 F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden

handelt. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter einer anderen Codierung zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E.

3.3).

Aus den medizinischen Akten e rgibt sich weiter, dass sich die Beschwerdeführe r in

im Mai 2013 bei Dr. Z.___

in psychiatrische Behandlung begab. Aus de m Be richt von Dr. Z.___ geht zudem klar hervor, dass sich die depressiven Ein schrän kungen mit medizinischen Massnahmen vermindern lassen und mit einer Wie deraufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne. So führte Dr. Z.___ in nach vollziehbarer Weise aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwanger schaft aktuell lediglich Medikamente auf pflanzlicher Basis nehme (vgl. vorste hend E. 3.3) und sich die Einschränkungen durch die psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung, die delegierte Psychotherapie sowie zum späteren Zeit punkt wieder durch Psychopharmaka vermindern liessen.

Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der von Dr. Z.___ diagnostizierten de pressiven Episode klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf be stimmte belastende Lebensereignisse handelt. Dies wird ebenso durch die Aus führungen der Ärzte der Klinik A.___ gestützt, welche in ihrem Bericht von März 2013 aufgrund des Behandlungsverlaufs mit Psychopharmaka noch von einer günstigen Prognose ausgingen (vgl. vorstehend E. 3.1).

Zusammen fassend ergibt sich

aus dem Bericht von Dr. Z.___, dass die zumutbaren Behand lungs mög lich kei ten momentan nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft w e r den können . B e züg lic h Art und Umfang der Behandlung spricht er deshalb von einer supportiven Einzelpsychotherapie, wobei flankierend eine delegierte kog nitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie etabliert worden sei. Die Psychopharmakotherapie kann jedoch offenbar erst nach der

Schwanger schaft wieder in das Behandlungskonzept übernommen werden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in sind somit die zumutbaren therapeuti schen und schadenmindernde n Vorkehren

momentan nicht ausge schöpft, womit es

an einer adäquaten und konsequenten Depressionstherapie fehlt, deren Schei tern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent aus weisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April E. 4.3.2).

4. 4

Eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende reaktivierte posttrau ma tische Belas tungsstörung ist sodann mit Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) auszuschliessen, da es – soweit aus den Akten ersichtlich – in der Biographie der Beschwerde führerin an einem Ereignis mit ausserordentlicher Bedrohung oder katastro phenartigem Ausmass, welches bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.3), fehlt und es sich sodann lediglich um einen geäusserten Verdacht han delt, welcher aus versicherungs medizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hat . D er Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn

setzt sodann grundsätzlich eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vo raus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt ausserdem stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheits schadens, die Lei stungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist. Bezüglich der geäusserten Verdachtsdiagnose einer reaktivierten posttrau matischen Belastungsstörung fehlt es an dieser nachvollziehbare n ärztliche n Be urteilung der Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit offen sichtlich, zumal

Dr. Z.___ in seinem Bericht die Verdachtsdiagnose weder näher umschrieb noch sonst

wie begründete. 4.5

Gegen eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustands s pricht schliess lich, dass sich die Befunde auf belastende psychoso ziale Faktoren zurückführen lassen . Befunde, welche in den psychosozi ale n und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, stellen kein en invalidisierenden psychischen

Gesundheits schaden

dar (BGE 127 V 294 E.

5a S.

299).

Die depressive Symptomatik lässt sich da her ohne weiteres mit dem Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren be ruflichen Zukunft sowie den allgemeinen

– auch finanziellen - Zu kunftssorgen, den aus dieser persön lichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Exis tenzängsten sowie der Angst beziehungsweise Unsicherheit bezüglich der Krankheit des Ehemannes, mit hin durch die psychosoziale Situation bedingt, er klären. 4.6

S oweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, ins besondere ein psychiatrisches Gutachten, in die Wege zu leiten, ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beur teilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend bezie hungsweise unvollständig ist. Da der Sachv erhalt nach dem Gesagten durch ge nügende medizinische Einschätzungen aus verschiedenen Fachrichtungen abge klärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 4.7

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizi nischen Akten hinrei chend erstellt ist . Die Beschwerdegegnerin ging daher im zu beurtei len den Zeit raum zu Recht von keiner invalidenversicherungsrechtlichen Rele vanz der Di agnose einer mittelgradigen depressiven Episode aus und musste dies be züglich auch keine weiteren Abklärungen treffen. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesun d heitsschadens.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach