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IV.2014.01016

Abweisung. Polydisziplinäres Gutachten der Medas Bern. Einkommensvergleich (selbständige Erwerbstätigkeit). Verwertbarkeit Restarbeitsfähigkeit mit 58. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist nicht zu beurteilen und bei der IV-Stelle zu beantragen.

Zürich SozVersG · 2015-08-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1956, war als selbständiger Chauffeur tätig und meldete sich am 16. Januar 2001 wegen Problemen des linken Knie gelenkes bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 26.

September 2001 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, fest, dass der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt auf berufliche Massnahmen verzichte und wieder als Chauffeur tätig sein könne (Urk. 6/25). Am 4. Juni 2004 meldete der Versicherte sich wegen Beschwerden des rechten Knies erneut zur Umschulung an (Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 17. November 2005 wurde dem Versicherten ab dem

1. Juli 2004 eine Viertelsrente zuge sprochen und festgehalten, dass er zur Zeit keine beruflichen Massnahmen wünsche, da er im angestammten Beruf zu 50 % arbeiten möchte (Urk. 6/54, Urk. 6/61). Am 6. Januar 2006 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 6/68), welche mit Entscheid der IV-Stelle vom 26. September 2006 abgewiesen wurde (Urk. 6/79). Nach einer von Amtes wegen durch geführten Rentenrevision wurde die Viertel s rente mit Verfügung vom 8.

Sep tember 2008 aufgehoben (Urk. 6/104). Am 26. November 2011 erlitt der Versicherte einen Unfall: Er wollte sich auf einen Stuhl setzen, verfehlte diesen und schlug mit dem Steissbein voran auf dem Boden auf, wobei er sich eine starke Prellung zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die sich daraus ergebenden Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 6/125/2). 1.2

Am 23. Januar 2013 meldete der Versicherte sich wegen starken Rücken schmerzen wieder zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk.

6/114). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/120, Urk. 6/122, Urk. 6/124, Urk. 6/127, Urk. 6/131), insbesondere zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung Genera li Allgemeine Versi cherungen AG (Urk. 6/121) und der Suva bei (Urk. 6/125). Mit Mitteilung vom 22. April 2013 wurde festgehalten, dass Eingliederungsmassnahmen zur Zeit nicht möglich seien, worüber man sich dem Versicherten einig sei. Bei Änderung der Verhältnisse könne sich dieser wieder melden (Urk. 6/128) .

M it Vor bescheid vom 15. August 2013 stellte die IV-Stelle eine Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/138). Am 20. September 2013 liess der Versicherte Einwand erheben und beantragen, ihm sei eine ganze Rente auszurichten. Eventuell seien die medizinische und die berufliche Situation abzuklären (Urk. 6/142). Die IV-Stelle gab

in der Folge ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches, allgemein internistisches) Gut achten bei der MEDAS

in Auftrag, welches am 19. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/152). Mit Schreiben vom 13. August 2014 nahm der Versicherte Stellung zu diesem Gutachten (Urk. 6/154) und mit Verfügung vom 2. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 30. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei spätestens ab Januar 2013 wieder eine Invalidenrente auszuzahlen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 28. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[ IVV ]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver min derten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungs verfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die Schweize rische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus bildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumut bar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2

IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebs leitenden Person angemessen zu berücksichtigen. 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor de rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nötig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechts - anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 23. Janu ar 2013 (Urk. 6/114) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der rentenauf hebenden Verfügung vom 8. September 2008 (Urk. 6/104) eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hat . Mit Verfügung vom 2. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch. Sie ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2). Der Versicherte liess demgegenüber vor allem geltend machen, das Valideneinkommen sei unzu treffend festgelegt worden und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich. Zudem habe es die IV-Stelle unterlassen, nach der Begutachtung die Wiedereingliederungs bemühungen

erneut aufzunehmen (Urk. 1). Es ist somit zunächst zu prüfen, welche gesundheitlichen Beschwerden vorhanden sind und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 2.2

Die IV-Stelle gab bei der MEDAS ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches, allgemeininternistische s) Gutachten in Auftrag, welches diese am 19. Juni 2014 erstattete (Urk. 6/152) . In der interdisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens wurden als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beidseitige persistierende Knieschmerzen bei medialer Gonar throse und retropatellärer Reizsymp tomatik sowie ein lumbospondylo genes Syndrom mit beidseitige n

pseudoradikulären Ausstrahlungen festge halten. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden zudem ein chro nisches Zervikalsyndrom, psychosoziale Belastungen und ein geringer Hand tremor genannt (Urk. 6/152/26). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seien nur kurze Fahrten ohne Be

- und Entladen des Lastwagens zumutbar, während für lange Strecken mit Be

- und Entladen des Lastwagens keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 6/152/26). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenver änderungen bestehe eine reduzierte Rückenbelastbarkeit und wegen des Tremors der rechten Hand seien beispielsweise feinmechanisch anspruchsvolle Tätig - keiten eher ungünstig. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als zehn Kilogramm, das Arbeiten mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit, das ständige Treppensteigen und monotone Haltungen beider Beine in gebeugter Position, Arbeiten mit monotoner Haltung des Kopfes und Arbeiten mit stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen seien nicht zumutbar. Vollumfänglich zumutbar seien w echselseitige Arbeiten, welche überwiegend im Sitzen verrichtet würden und wenig gehen und stehen beinhalteten . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit April 2012 (Urk. 6/152/27). 2.3

Das Gutachten der MEDAS basierte nicht, wie vom Versicherten im Schreiben vom 13. August 2014 (Urk. 6/154) kritisiert, lediglich auf seinen mündlichen Aussagen. Vielmehr wurde n die medizinischen Vorakten umfassend berücksichtigt (Urk. 6/152/5-10, Urk. 6/152/15-17, Urk. 6/152/20-22) und fanden klinische Untersuchungen des Versicherten statt (Urk. 6/152/13-15, Urk.

6/152/31-32, Urk. 6/152/37, Urk. 6/152/42-43) . Weiter wurden die radiolo gischen Befunde (MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule) vom 4. Februar 2014 (Urk. 6/152/36) und die Laborwerte vom 22. April 2014 (Urk. 6/152/43) berück sichtigt. 2.4

D ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint schlüssig und wurde über zeugend begründet . Die Gutachter setzten sich dabei nachvollziehbar mit der Einschätzung im Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 26. August 2008 (Urk. 6/101) auseinander und führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund eines degenerativen Verlaufs der Knie- und Rückenbeschwerden seither abgenommen habe, während in einer Verweistätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe (Urk. 6/152/28). Die Einschätzung der behandelnden Fach ärztin für Neurologie, Dr. med. Z.___, welche im Bericht vom 10.

September 2013 ausführte, der Versicherte könne nicht mehr im bisherigen Beruf als Chauffeur tätig sein und es sei auch nach der besten chirurgischen Sanierung keine Arbeitsintegration mit einem 100%igen Pensum möglich (Urk.

6/141), vermag das Gutachten der MEDAS nicht in Frage zu stellen. Einerseits ist unklar, ob sich Dr. Z.___ in ihrer Aussage, es sei auc h nach einer Operation kein 100 % iges Pensum mehr möglich, nur auf die bisherige oder auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezog. Andererseits setzte der neurologische Gutachter der MEDAS sich mit den von der behandelnden Neurologin Z.___ gestellten Diagnosen in schlüssiger Weise kritisch auseinander (Urk. 6/152/39) und ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 2. 5

Es kann folglich auf das im Gutachten der MEDAS vom 19. Juni 2014 (Urk.

6/152) erstellte Tätigkeitsprofil für eine zumutbare angepasste Tätigkeit abgestellt werden, welcher der Versicherte zu 100 % nachgehen kann . Dies wird im Übrigen in der Beschwerde vom 30. September 2014 auch nicht bestritten (Urk. 1) . 3.

3.1

Es stellt sich sodann die Frage, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Versicherten verwertbar ist. Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., O

97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Restarbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Arbeits fähigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4). 3.2

Massgeblich für diese medizinische Beurteilung ist das Gutachten vom 19. Juni 2014. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 58 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis ins AHV-Alter betrug aber immer noch mehr als sechs Jahre. Es bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor diesem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgericht s vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04 E.

2.4) und zum anderen ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Voll zeitpensums arbeitsfähig, wobei die ihm zumutbaren körperlich leichten Tätig keiten nicht derart vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeits fähigkeit ein schränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch ver schiedenste Auf lagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidge nössischen Versiche rungs gerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte bereits länger unter gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagen c hauffeur

behindern, und diese nicht erst im Alter von 58 Jahren auftraten. Dies zeigt sich an den jahrelang regelmässig erfolgten Kranken taggeldbezügen des Versicherten (Urk. 6/102/6) und ergibt sich auch aus dem Gutachten von Dr.

Y.___ vom 26. August 2008, in welche m für die Chauffeur tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für die Tätigkeit als Transportunternehmer eine Arbeitsfähigkeit von 75 % festgehalten wurde (Urk.

6/101/7). So hätte für den Versicherte n

durchaus die Möglichkeit bestanden, sich wegen der gesund heitlichen Beschwerden bereits

zu einem früheren Zeitpunkt beruflich umzu orientieren. 3.3

Die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ist somit verwertbar. Den Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der Gewährung einer Reduktion beim hypothetischen Invalideneinkommen Rechnung zu tragen (vgl.

E. 4. 3.3). Der Beschwerdeführer arbeitet in seinem ehemals eigenen Geschäft, welches per 1. Januar 2011 auf seine Ehefrau übertragen w orden ist, inzwischen in einem Anstellungsverhältnis zu 60 % . Dabei war er vor allem als Chauffeur tätig, denn Büroarbeiten werden vorwiegend durch seine Ehefrau erledigt. Damit ist erstellt, dass ihm die Aufgabe dieser für ihn gesundheitlich ungeeigneten Chauffeurtätigkeit trotz des Familienbetriebs zu Gunsten einer anderen Tätigkeit auch aus persönlichen Gründen zumutbar ist.

4. 4 .1

Der Invaliditätsgrad ist mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1.3) . Die I V-Stelle berechnete einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 1). Der Versicherte liess sowohl das von der IV-Stelle berechnete Validen- als auch das Invalide neinkommen bestreiten (Urk. 1). 4.2

4.2.1

Am 8. Juli 2008 fand durch die IV-Stelle die Erhebung für den Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende statt (Urk. 6/102). Gemäss der Abklärung bezog der Versicherte spätestens seit 1997 Krankent aggeldleistungen in erhebli chem, jedoch unterschiedlichem Ausmass. Deshalb sei es nicht möglich, auf dieser Grundlage das Valideneinkommen aus den Auszügen aus dem Indi viduellen Konto zu bestimmen, da die dort aufgeführten Einkommen diese Krankentaggeldleistungen beinhalte te n . Entsprechend wurde das Validenein kommen anhand von Tabellenwerten gemäss der LSE 2010 bestimmt (Urk.

6/102/8, Urk. 2).

Der Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens von den im Jahr 2002 erzielten Fr.

84‘823.95 Gewinn auszugehen sei, welche noch der Teuerung anzupassen sei en (Urk. 1 S. 4). 4.2.2

Für die Invaliditätsbemessung dürfen grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die versicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinn t und die dergestalt der AHV rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würde n (Meyer/ Reichmuth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 15). Doch im Hinblick auf das versicherte Risiko der renten begründenden Invalidität sind in Abweichung von Art. 5 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Unfall oder Krankheit ausgenommen, soweit die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (Art. 25 Abs. 1 lit . a IVV). Ferner sind die aus sozialpolitischen Gründen der AHV Bei tragspflicht unterstellte n Arbeitslosen- und Erwerbsausfallent schädi gungen sowie die Taggelde r der Invalidenversicherung in Abweichung der ent sprechen den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeits losenversicherung, Art. 10 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, Art. 25 IVG) bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 lit .

c IVV). In zeitlicher Hinsicht ist bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen für den Vali den lohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch schnitts verdienst abzustellen (ZAK 1985 S. 464). 4.2.3

Die IV-Stelle hat somit zu Recht festgehalten, dass die bezogenen Kranken t aggelder

zur Bestimmung des Valideneinkommens

nicht berücksichtigt werden können. Weiter fällt es ausser Betracht, nur den taggeldbereinigten Reingewinn des Jahres 2002 zu berücksichtigen, welcher den Reingewinn sämtlicher anderer Jahre deutlich übertrifft (Urk. 6/102/6). Eine Berechnung des Durchschnitts einkommens der Jahre 2000 bis 2002 unter Ausschluss der bezogenen Kranken taggelder ergibt Fr. 47‘728.--

(vgl. Urk. 6/102/6) . Die Tatsache, dass das Valideneinkommen in der am 27. November 2005 gewährten

Viertelsrente

(Urk. 6/54, Urk. 6/61) offenbar fälschlicherweise unter Einbezug der Krankentaggelder bestimmt worden ist, ändert nichts daran, dass das Valideneinkommen nun korrekt festzulegen ist. W egen der Krankheitsausfälle des Versicherten sowie der bezogenen Tagge lder ist dieses Valideneinkommen

schwierig zu ermitteln. Zudem ist seit den Jahre n 2000 bis 2002 bereits verhältnismässig viel Zeit vergangen . 4.2.4

Auf die Einträge im Individuellen Kontoauszug der Jahre 2009 und 2010 (Urk.

6/127) kann entgegen den Ausführungen des Versicherten (Urk. 1 S. 5) auch nicht abgestellt werden. Einerseits war er in der angestammten Tätigkeit gemäss der Verfügung vom

8. September 2008 nur noch im Umfang von 75 % arbeitsfähig .

Zudem gab seine Ehefrau, seit 1. Januar 2011 Geschäftsinhaberin, im Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Februar 2013 an, dass wegen des schlechter werdenden Gesundheitszustands des Versicherten bereits im Sep tember 2004 ein Chauffeur habe eingestellt werden müssen, dass der Versicherte zwischenzeitlich immer wieder versucht habe, sich im Beruf zu integrieren und dass sie ihn schlussendlich per 1. Januar 2011 zu 60 % als Springer eingestellt habe (Urk. 6/120/4).

Auch der Versicherte selbst liess in der Beschwerde geltend machen, er sei vor dem Unfallereignis vom 26. November 2011 (Urk. 6/125) nicht vollständig arbeitsfähig gewesen und seine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit habe seit 2008 kontinuierlich abgenommen (Urk. 1 S. 6). A ndererseits geht aus den Akten nicht hervor, ob der Versicherte in den Jahren 2009 und 2010 erneut Krankentaggelder bezog, welche in den Erfolgs rechnungen der Jahre 2009 und 2010 berücksichtigt wurden . Zudem wurde die Unternehmung zwar erst auf den 1. Januar 2011 auf die Ehefrau d es Versicherten übertragen, es ist jedoch durchaus möglich, dass sie faktisch die Leitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernahm und unabhäng ig davon jedenfalls erheblich zu den Gewinnen der Jahre 2009 und 2010 beitrug, zumal sie schon immer die anfallenden Büroarbeiten inklusive Buchhaltungs führung erledigt hatte (Urk. 6/125/3) . Aufgrund dieser komplexen Ausgangs lage, welche die konkrete Bestimmung des Valideneinkommens nicht erlaubt,

ist dieses ausnahmsweise aufgrund von Tabellenwerten festzulegen.

4.2.5

Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hielt im Bericht vom 16. Juli 2008 fest, dass der Versicherte 22,5

% seiner Arbeitszeit mit Transportfahrten, 55 % mit Auf

- und Abladen und 22, 5 % mit Disposition verbrin ge. Unter Beizug der Tabelle TA 7 der LSE 2006 ordnete der Abklärungsdienst diese Tätigkeiten im Umfang von 77,5 % de r Ziffer 31 (Transport von Personen, Waren, Nachrichten) und im Umfang von 22,5 % der Ziffer 24 (Logistik, Stabsaufgaben) zu. Bezüglich dem Transport ging der Abklärungsdienst vom Anforderungsniveau 3 aus und bezüglich Logistik/Stabsaufgaben vom Anforderungsniveau 4 (Urk. 6/102/8). Der Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass er selbständig tätig gewesen sei, weshalb er nicht nur über Berufskenntnisse verfüge, sondern aufgrund der Verrichtung selbständiger Tätigkeiten das Anforderungsniveau 2 zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 5). 4.2.6

Der Versicherte war tatsächlich ab 1995 mit seiner Einzelunternehmung selb ständig erwerbs tätig. Allerdings nahm seine Unternehmung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung einzig Aufträge der Firma A.___ entgegen (Urk. 6/102/3), was die Anforderungen an die Geschäftsführung reduzier t e . Mit zwei angestellten Chauffeuren sowie der angestellten Ehefrau, welche sich um die Administration kümmerte (Urk. 6/102/4-5), handelte es sich um einen Kleinbetrieb. Dennoch waren die Anforderungen an den Versicherten höher als bei reinen Hilfstätigkeiten und sind deshalb sämtliche seiner Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 anzusiedeln. Dies ergibt gemäss der TA 7 LSE 2010 bei einem Pensum von 77,5 % im Tätigkeit s bereich Ziffer 31 (Transport von Personen, Waren und Nachrichten) und einem solchen von 22,5 % im Bereich Ziffer 24 (Logistik, Stabsaufgaben)

ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68‘548.20 (Fr. 5‘58 5 .-- x 0,775 x 12 + Fr. 6‘151.-- x 0,225 x 12) . Dieses Brutto jahres einkommen ist gemäss der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 hochzurechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche, N ominallohnindex Männer, T1.1.10, im Internet abrufbar; Basis 2010 = 100, Veränderung gegenüber dem Vorjahr 2011 : 1 %, 2012: 0,8 %, 2013: 0, 8 %). Der Versicherte liess zur Stundenzahl zwar geltend machen, er habe als gesunder Selbständigerwerbender regelmässig viel mehr als 41,7

Stunden gearbeitet, nämlich mindestens 50 Stunden pro Woche (Urk. 1 S.

5). Doch diese Behauptung bl ieb unbelegt. Zudem wird das Validen einkommen vorliegend aufgrund von Tabellenwerten bestimmt, weshalb der Bruttolohn auch tabellarisch auf die

im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, Periode 1990 bis 2014, im Internet abrufbar) aufzurechnen ist . Dies ergibt für das Jahr 2013 als Valideneinkommen

ein Jahres brutto einkommen in der Höhe von Fr . 73 ‘ 335.55 (Fr.

68‘548.20

: 40 x 41, 7 x 1,010 x 1,008 x 1,008).

Anzumerken ist, dass der so bestimmte

Validenlohn jedenfalls deutlich höher liegt, als die im Lohn- und Spesenreglement 2014 zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und den Les Routiers

Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz festgelegten Monatslöhne, welche für Chauffeure der Kategorie B ab dem 4. Berufsjahr einen Mindestbruttomonatslohn in der Höhe von Fr. 4‘100.-- festhalten (vgl. http://www.astag.ch/upload/docs/ASTAG/Sektion%20ZH_Lohnregulativ.pdf). 4. 3

4.3.1

Was das Invalideneinkommen betrifft, wurde dieses von der IV-Stelle aufgrund der Tabellenwerte der Tabelle TA1 der LSE 2010 festgelegt, wobei von eine m

standardisierte n Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungs niveau

4) für Männer ausgegangen wurde . Dieser Tabellenwert wurde sodann ebenfalls gemäss der Einkommensentwicklung sowie der

übliche n wöchentli che n Arbeits zeit für das Jahr 2013 hochgerechnet (Urk. 6/135, Urk. 2) . Der Versicherte liess vorbringen, dass zwar ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Verweistätigkeit vorhanden s ei, jedoch eine berufsbe raterische Würdigung dieses Profils fehle. Auch seien seine Persönlichkeits struktur sowie seine Begabungen und Fertigkeiten nicht berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen sei eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrads sowieso nicht gewährleistet (Urk. 1 S. 7). 4.3.2

Gemäss dem Profil für eine leidens angepasste Tätigkeit sind dem Versicherten körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten, welche überwiegend sitzen d verrichtet werden sowie wenig g ehen und stehen beinhalten, zu 100 % zumutbar (Urk. 6/152/27). Die IV-Stelle hat als Beispiele für zumutbare Tätig keiten in der angefochtenen Verfügung vom 2 . September 2014 Konfektions-, Kontroll- oder leichte Betriebsarbeiten aufgeführt (Urk. 2). Tatsächlich sind angepasste Tätigkeiten in solchen Bereichen denkbar. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewähr leistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver hältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfüg baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI

1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Die angepasste Tätigkeit wurde von der IV-Stelle zur Bestimmung des Invalideneinkommens genügend konkret umschrieben, weshalb sich der Beizug der Fachleute der Berufsberatung als nicht notwendig erwies. 4.3.3

Das aufgrund der Tabellenwerte berechnete Jahresbruttoinvalideneinkommen im Jahr 2013 betr u g somit Fr. 62‘919.38 (Fr.

4‘901 x 12 : 40 x 41,7 x 1.010 x 1,008 x 1,008). Die IV-Stelle nahm von diesem Tabellenwert einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 % vor (Urk. 6/135, Urk. 2) . Dies er verhältnismässig hohe Abzug erweist sich angesichts der Tatsache der vorange gangen jahrelangen Selbständigkeit des Versicherten, des Alters des Ver sicherten sowie in Berücksichtigung, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht sämtliche Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben kann, als angemessen. Dies ergibt ein Jahresbruttoinvalideneinkommen in der Höhe von Fr. 50‘335.50 (Fr. 62‘919.38 x 0,8). 4. 4

Es ergibt sich somit ein invaliditätsbedingter Minderverdienst in der Höhe von Fr. 23‘000.05 (Fr. 73‘335.55 -

Fr. 50‘335.50) und ein Invaliditätsgrad von rund 31 %. Es besteht folglich kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde vom 30. September 2014 abzuweisen ist. 5.

5.1

Anlässlich des Gesprächs zur Eingliederungsberatung vom 10. April 2013 führte der Versicherte aus, da er ab dem 15. April 2013 zu 50 % arbeitsunfähig sei und die anderen 50 % im Büro seiner Frau arbeiten könne, verzichte er aus gesundheitlichen Gründen auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/129). Mit Mitteilung vom 22. April 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass die Ein gliede rungs beratung zur Zeit nicht möglich sei und der Versicherte jederzeit ein neues Gesuch einreichen könne, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten (Urk.

6/128). Ein neues Gesuch um Eingliederungsberatung stellte der Ver sicherte bisher soweit ersichtlich nicht und beantragte auch im Vorbe scheid verfahren nichts Entsprechendes (Urk. 6/142, Urk. 6/154). Mit Verfügung vom 2 . September 2014 wurde der Rentenanspruch verneint, jedoch kein Entscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen gefällt (Urk. 2). 5.2

In der Beschwerde vom 30. September 2014 beantragte der Versicherte, es seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Er führte aus, es sei für die Verwertung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, ins besondere des Alters, eine Wiedereingliederung unumgänglich (Urk. 1 S.

7 8). Dazu ist zunächst anzumerken, dass es beim Versicherten nicht um eine Wieder eingliederung nach Art. 8a IVG geh en kann, da er lediglich für die Zeit vom 1.

Juli 2004 (Urk. 6/54, Urk. 6/61) bis im Jahr 2008 (Urk. 6/104) eine Viertels rente bezog und stets erwerbstätig war. 5.3

Es kommt häufig vor, dass die Verwaltung nur über den Rentenanspruch verfügt, nicht dagegen über Massnahmen beruflicher Art. In dieser Situation können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren letztere nur Gegenstand der erstinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung bilden, wenn die rechtsprechungs gemässen Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit gegenstand hinaus - Beschwerdeantrag, Prozesserklärung der Verwaltung, Tat bestands gesamtheit und Spruchreife - erfüllt sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Verwaltung aus materiellrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, auch über die beruflichen Mass nahmen hätte verfügen müssen, dies jedoch in Verletzung des Untersuchungs grundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen hat. Diesfalls ist die berufliche Eingliederung auch Prozessthema des gegen die Ren ten(ablehnungs) ver fügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Meyer/ Reich muth, a.a.O., Art. 15 ff. N 2) . 5.4

Der Versicherte unterliess es, nach der Mitteilung vom 22. April 2013 (Urk.

6/122), erneut Eingliederungsmassnahmen zu beantragen. Die IV-Stelle prüfte daher den Anspruch auf solche Massnahmen vor Verfügungserlass nicht mehr . Dazu war sie, da nur noch ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde, auch nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ nicht verpflichtet. Auf de n Antrag betreffend Eingliederungsmassnahmen ist daher nicht einzutreten.

Dem Versicherten steht es jedoch offen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch betreffend die Durchführung solcher Massnahmen zu stellen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Juli 2004 eine Viertelsrente zuge sprochen und festgehalten, dass er zur Zeit keine beruflichen Massnahmen wünsche, da er im angestammten Beruf zu 50 % arbeiten möchte (Urk. 6/54, Urk. 6/61). Am 6. Januar 2006 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 6/68), welche mit Entscheid der IV-Stelle vom 26. September 2006 abgewiesen wurde (Urk. 6/79). Nach einer von Amtes wegen durch geführten Rentenrevision wurde die Viertel s rente mit Verfügung vom 8.

Sep tember 2008 aufgehoben (Urk. 6/104). Am 26. November 2011 erlitt der Versicherte einen Unfall: Er wollte sich auf einen Stuhl setzen, verfehlte diesen und schlug mit dem Steissbein voran auf dem Boden auf, wobei er sich eine starke Prellung zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die sich daraus ergebenden Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 6/125/2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]).

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[ IVV ]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.

E. 2 Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 30. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei spätestens ab Januar 2013 wieder eine Invalidenrente auszuzahlen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 28. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 23. Janu ar 2013 (Urk. 6/114) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der rentenauf hebenden Verfügung vom 8. September 2008 (Urk. 6/104) eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hat . Mit Verfügung vom 2. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch. Sie ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2). Der Versicherte liess demgegenüber vor allem geltend machen, das Valideneinkommen sei unzu treffend festgelegt worden und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich. Zudem habe es die IV-Stelle unterlassen, nach der Begutachtung die Wiedereingliederungs bemühungen

erneut aufzunehmen (Urk. 1). Es ist somit zunächst zu prüfen, welche gesundheitlichen Beschwerden vorhanden sind und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

E. 2.2 Die IV-Stelle gab bei der MEDAS ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches, allgemeininternistische s) Gutachten in Auftrag, welches diese am 19. Juni 2014 erstattete (Urk. 6/152) . In der interdisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens wurden als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beidseitige persistierende Knieschmerzen bei medialer Gonar throse und retropatellärer Reizsymp tomatik sowie ein lumbospondylo genes Syndrom mit beidseitige n

pseudoradikulären Ausstrahlungen festge halten. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden zudem ein chro nisches Zervikalsyndrom, psychosoziale Belastungen und ein geringer Hand tremor genannt (Urk. 6/152/26). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seien nur kurze Fahrten ohne Be

- und Entladen des Lastwagens zumutbar, während für lange Strecken mit Be

- und Entladen des Lastwagens keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 6/152/26). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenver änderungen bestehe eine reduzierte Rückenbelastbarkeit und wegen des Tremors der rechten Hand seien beispielsweise feinmechanisch anspruchsvolle Tätig - keiten eher ungünstig. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als zehn Kilogramm, das Arbeiten mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit, das ständige Treppensteigen und monotone Haltungen beider Beine in gebeugter Position, Arbeiten mit monotoner Haltung des Kopfes und Arbeiten mit stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen seien nicht zumutbar. Vollumfänglich zumutbar seien w echselseitige Arbeiten, welche überwiegend im Sitzen verrichtet würden und wenig gehen und stehen beinhalteten . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit April 2012 (Urk. 6/152/27).

E. 2.3 Das Gutachten der MEDAS basierte nicht, wie vom Versicherten im Schreiben vom 13. August 2014 (Urk. 6/154) kritisiert, lediglich auf seinen mündlichen Aussagen. Vielmehr wurde n die medizinischen Vorakten umfassend berücksichtigt (Urk. 6/152/5-10, Urk. 6/152/15-17, Urk. 6/152/20-22) und fanden klinische Untersuchungen des Versicherten statt (Urk. 6/152/13-15, Urk.

6/152/31-32, Urk. 6/152/37, Urk. 6/152/42-43) . Weiter wurden die radiolo gischen Befunde (MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule) vom 4. Februar 2014 (Urk. 6/152/36) und die Laborwerte vom 22. April 2014 (Urk. 6/152/43) berück sichtigt.

E. 2.4 D ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint schlüssig und wurde über zeugend begründet . Die Gutachter setzten sich dabei nachvollziehbar mit der Einschätzung im Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 26. August 2008 (Urk. 6/101) auseinander und führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund eines degenerativen Verlaufs der Knie- und Rückenbeschwerden seither abgenommen habe, während in einer Verweistätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe (Urk. 6/152/28). Die Einschätzung der behandelnden Fach ärztin für Neurologie, Dr. med. Z.___, welche im Bericht vom 10.

September 2013 ausführte, der Versicherte könne nicht mehr im bisherigen Beruf als Chauffeur tätig sein und es sei auch nach der besten chirurgischen Sanierung keine Arbeitsintegration mit einem 100%igen Pensum möglich (Urk.

6/141), vermag das Gutachten der MEDAS nicht in Frage zu stellen. Einerseits ist unklar, ob sich Dr. Z.___ in ihrer Aussage, es sei auc h nach einer Operation kein 100 % iges Pensum mehr möglich, nur auf die bisherige oder auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezog. Andererseits setzte der neurologische Gutachter der MEDAS sich mit den von der behandelnden Neurologin Z.___ gestellten Diagnosen in schlüssiger Weise kritisch auseinander (Urk. 6/152/39) und ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 2.

E. 3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver min derten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungs verfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die Schweize rische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus bildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumut bar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2

IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebs leitenden Person angemessen zu berücksichtigen. 1.

E. 3.1 Es stellt sich sodann die Frage, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Versicherten verwertbar ist. Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., O

97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Restarbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Arbeits fähigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4).

E. 3.2 Massgeblich für diese medizinische Beurteilung ist das Gutachten vom 19. Juni 2014. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 58 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis ins AHV-Alter betrug aber immer noch mehr als sechs Jahre. Es bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor diesem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgericht s vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04 E.

2.4) und zum anderen ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Voll zeitpensums arbeitsfähig, wobei die ihm zumutbaren körperlich leichten Tätig keiten nicht derart vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeits fähigkeit ein schränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch ver schiedenste Auf lagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidge nössischen Versiche rungs gerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte bereits länger unter gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagen c hauffeur

behindern, und diese nicht erst im Alter von 58 Jahren auftraten. Dies zeigt sich an den jahrelang regelmässig erfolgten Kranken taggeldbezügen des Versicherten (Urk. 6/102/6) und ergibt sich auch aus dem Gutachten von Dr.

Y.___ vom 26. August 2008, in welche m für die Chauffeur tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für die Tätigkeit als Transportunternehmer eine Arbeitsfähigkeit von 75 % festgehalten wurde (Urk.

6/101/7). So hätte für den Versicherte n

durchaus die Möglichkeit bestanden, sich wegen der gesund heitlichen Beschwerden bereits

zu einem früheren Zeitpunkt beruflich umzu orientieren.

E. 3.3 ). Der Beschwerdeführer arbeitet in seinem ehemals eigenen Geschäft, welches per 1. Januar 2011 auf seine Ehefrau übertragen w orden ist, inzwischen in einem Anstellungsverhältnis zu 60 % . Dabei war er vor allem als Chauffeur tätig, denn Büroarbeiten werden vorwiegend durch seine Ehefrau erledigt. Damit ist erstellt, dass ihm die Aufgabe dieser für ihn gesundheitlich ungeeigneten Chauffeurtätigkeit trotz des Familienbetriebs zu Gunsten einer anderen Tätigkeit auch aus persönlichen Gründen zumutbar ist.

4. 4 .1

Der Invaliditätsgrad ist mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1.3) . Die I V-Stelle berechnete einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 1). Der Versicherte liess sowohl das von der IV-Stelle berechnete Validen- als auch das Invalide neinkommen bestreiten (Urk. 1).

E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor de rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nötig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechts - anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 4.2.1 Am 8. Juli 2008 fand durch die IV-Stelle die Erhebung für den Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende statt (Urk. 6/102). Gemäss der Abklärung bezog der Versicherte spätestens seit 1997 Krankent aggeldleistungen in erhebli chem, jedoch unterschiedlichem Ausmass. Deshalb sei es nicht möglich, auf dieser Grundlage das Valideneinkommen aus den Auszügen aus dem Indi viduellen Konto zu bestimmen, da die dort aufgeführten Einkommen diese Krankentaggeldleistungen beinhalte te n . Entsprechend wurde das Validenein kommen anhand von Tabellenwerten gemäss der LSE 2010 bestimmt (Urk.

6/102/8, Urk. 2).

Der Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens von den im Jahr 2002 erzielten Fr.

84‘823.95 Gewinn auszugehen sei, welche noch der Teuerung anzupassen sei en (Urk. 1 S. 4).

E. 4.2.2 Für die Invaliditätsbemessung dürfen grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die versicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinn t und die dergestalt der AHV rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würde n (Meyer/ Reichmuth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 15). Doch im Hinblick auf das versicherte Risiko der renten begründenden Invalidität sind in Abweichung von Art. 5 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Unfall oder Krankheit ausgenommen, soweit die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (Art. 25 Abs. 1 lit . a IVV). Ferner sind die aus sozialpolitischen Gründen der AHV Bei tragspflicht unterstellte n Arbeitslosen- und Erwerbsausfallent schädi gungen sowie die Taggelde r der Invalidenversicherung in Abweichung der ent sprechen den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeits losenversicherung, Art. 10 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, Art. 25 IVG) bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 lit .

c IVV). In zeitlicher Hinsicht ist bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen für den Vali den lohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch schnitts verdienst abzustellen (ZAK 1985 S. 464).

E. 4.2.3 Die IV-Stelle hat somit zu Recht festgehalten, dass die bezogenen Kranken t aggelder

zur Bestimmung des Valideneinkommens

nicht berücksichtigt werden können. Weiter fällt es ausser Betracht, nur den taggeldbereinigten Reingewinn des Jahres 2002 zu berücksichtigen, welcher den Reingewinn sämtlicher anderer Jahre deutlich übertrifft (Urk. 6/102/6). Eine Berechnung des Durchschnitts einkommens der Jahre 2000 bis 2002 unter Ausschluss der bezogenen Kranken taggelder ergibt Fr. 47‘728.--

(vgl. Urk. 6/102/6) . Die Tatsache, dass das Valideneinkommen in der am 27. November 2005 gewährten

Viertelsrente

(Urk. 6/54, Urk. 6/61) offenbar fälschlicherweise unter Einbezug der Krankentaggelder bestimmt worden ist, ändert nichts daran, dass das Valideneinkommen nun korrekt festzulegen ist. W egen der Krankheitsausfälle des Versicherten sowie der bezogenen Tagge lder ist dieses Valideneinkommen

schwierig zu ermitteln. Zudem ist seit den Jahre n 2000 bis 2002 bereits verhältnismässig viel Zeit vergangen .

E. 4.2.4 Auf die Einträge im Individuellen Kontoauszug der Jahre 2009 und 2010 (Urk.

6/127) kann entgegen den Ausführungen des Versicherten (Urk. 1 S. 5) auch nicht abgestellt werden. Einerseits war er in der angestammten Tätigkeit gemäss der Verfügung vom

E. 4.2.5 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hielt im Bericht vom 16. Juli 2008 fest, dass der Versicherte 22,5

% seiner Arbeitszeit mit Transportfahrten, 55 % mit Auf

- und Abladen und 22, 5 % mit Disposition verbrin ge. Unter Beizug der Tabelle TA 7 der LSE 2006 ordnete der Abklärungsdienst diese Tätigkeiten im Umfang von 77,5 % de r Ziffer 31 (Transport von Personen, Waren, Nachrichten) und im Umfang von 22,5 % der Ziffer 24 (Logistik, Stabsaufgaben) zu. Bezüglich dem Transport ging der Abklärungsdienst vom Anforderungsniveau 3 aus und bezüglich Logistik/Stabsaufgaben vom Anforderungsniveau 4 (Urk. 6/102/8). Der Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass er selbständig tätig gewesen sei, weshalb er nicht nur über Berufskenntnisse verfüge, sondern aufgrund der Verrichtung selbständiger Tätigkeiten das Anforderungsniveau 2 zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 5).

E. 4.2.6 Der Versicherte war tatsächlich ab 1995 mit seiner Einzelunternehmung selb ständig erwerbs tätig. Allerdings nahm seine Unternehmung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung einzig Aufträge der Firma A.___ entgegen (Urk. 6/102/3), was die Anforderungen an die Geschäftsführung reduzier t e . Mit zwei angestellten Chauffeuren sowie der angestellten Ehefrau, welche sich um die Administration kümmerte (Urk. 6/102/4-5), handelte es sich um einen Kleinbetrieb. Dennoch waren die Anforderungen an den Versicherten höher als bei reinen Hilfstätigkeiten und sind deshalb sämtliche seiner Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 anzusiedeln. Dies ergibt gemäss der TA 7 LSE 2010 bei einem Pensum von 77,5 % im Tätigkeit s bereich Ziffer 31 (Transport von Personen, Waren und Nachrichten) und einem solchen von 22,5 % im Bereich Ziffer 24 (Logistik, Stabsaufgaben)

ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68‘548.20 (Fr. 5‘58 5 .-- x 0,775 x 12 + Fr. 6‘151.-- x 0,225 x 12) . Dieses Brutto jahres einkommen ist gemäss der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 hochzurechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche, N ominallohnindex Männer, T1.1.10, im Internet abrufbar; Basis 2010 = 100, Veränderung gegenüber dem Vorjahr 2011 : 1 %, 2012: 0,8 %, 2013: 0,

E. 5 Es kann folglich auf das im Gutachten der MEDAS vom 19. Juni 2014 (Urk.

6/152) erstellte Tätigkeitsprofil für eine zumutbare angepasste Tätigkeit abgestellt werden, welcher der Versicherte zu 100 % nachgehen kann . Dies wird im Übrigen in der Beschwerde vom 30. September 2014 auch nicht bestritten (Urk. 1) . 3.

E. 5.1 Anlässlich des Gesprächs zur Eingliederungsberatung vom 10. April 2013 führte der Versicherte aus, da er ab dem 15. April 2013 zu 50 % arbeitsunfähig sei und die anderen 50 % im Büro seiner Frau arbeiten könne, verzichte er aus gesundheitlichen Gründen auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/129). Mit Mitteilung vom 22. April 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass die Ein gliede rungs beratung zur Zeit nicht möglich sei und der Versicherte jederzeit ein neues Gesuch einreichen könne, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten (Urk.

6/128). Ein neues Gesuch um Eingliederungsberatung stellte der Ver sicherte bisher soweit ersichtlich nicht und beantragte auch im Vorbe scheid verfahren nichts Entsprechendes (Urk. 6/142, Urk. 6/154). Mit Verfügung vom 2 . September 2014 wurde der Rentenanspruch verneint, jedoch kein Entscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen gefällt (Urk. 2).

E. 5.2 In der Beschwerde vom 30. September 2014 beantragte der Versicherte, es seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Er führte aus, es sei für die Verwertung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, ins besondere des Alters, eine Wiedereingliederung unumgänglich (Urk. 1 S.

7 8). Dazu ist zunächst anzumerken, dass es beim Versicherten nicht um eine Wieder eingliederung nach Art. 8a IVG geh en kann, da er lediglich für die Zeit vom 1.

Juli 2004 (Urk. 6/54, Urk. 6/61) bis im Jahr 2008 (Urk. 6/104) eine Viertels rente bezog und stets erwerbstätig war.

E. 5.3 Es kommt häufig vor, dass die Verwaltung nur über den Rentenanspruch verfügt, nicht dagegen über Massnahmen beruflicher Art. In dieser Situation können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren letztere nur Gegenstand der erstinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung bilden, wenn die rechtsprechungs gemässen Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit gegenstand hinaus - Beschwerdeantrag, Prozesserklärung der Verwaltung, Tat bestands gesamtheit und Spruchreife - erfüllt sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Verwaltung aus materiellrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, auch über die beruflichen Mass nahmen hätte verfügen müssen, dies jedoch in Verletzung des Untersuchungs grundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen hat. Diesfalls ist die berufliche Eingliederung auch Prozessthema des gegen die Ren ten(ablehnungs) ver fügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Meyer/ Reich muth, a.a.O., Art. 15 ff. N 2) .

E. 5.4 Der Versicherte unterliess es, nach der Mitteilung vom 22. April 2013 (Urk.

6/122), erneut Eingliederungsmassnahmen zu beantragen. Die IV-Stelle prüfte daher den Anspruch auf solche Massnahmen vor Verfügungserlass nicht mehr . Dazu war sie, da nur noch ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde, auch nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ nicht verpflichtet. Auf de n Antrag betreffend Eingliederungsmassnahmen ist daher nicht einzutreten.

Dem Versicherten steht es jedoch offen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch betreffend die Durchführung solcher Massnahmen zu stellen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

E. 8 %). Der Versicherte liess zur Stundenzahl zwar geltend machen, er habe als gesunder Selbständigerwerbender regelmässig viel mehr als 41,7

Stunden gearbeitet, nämlich mindestens 50 Stunden pro Woche (Urk. 1 S.

5). Doch diese Behauptung bl ieb unbelegt. Zudem wird das Validen einkommen vorliegend aufgrund von Tabellenwerten bestimmt, weshalb der Bruttolohn auch tabellarisch auf die

im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, Periode 1990 bis 2014, im Internet abrufbar) aufzurechnen ist . Dies ergibt für das Jahr 2013 als Valideneinkommen

ein Jahres brutto einkommen in der Höhe von Fr . 73 ‘ 335.55 (Fr.

68‘548.20

: 40 x 41, 7 x 1,010 x 1,008 x 1,008).

Anzumerken ist, dass der so bestimmte

Validenlohn jedenfalls deutlich höher liegt, als die im Lohn- und Spesenreglement 2014 zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und den Les Routiers

Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz festgelegten Monatslöhne, welche für Chauffeure der Kategorie B ab dem 4. Berufsjahr einen Mindestbruttomonatslohn in der Höhe von Fr. 4‘100.-- festhalten (vgl. http://www.astag.ch/upload/docs/ASTAG/Sektion%20ZH_Lohnregulativ.pdf). 4. 3

4.3.1

Was das Invalideneinkommen betrifft, wurde dieses von der IV-Stelle aufgrund der Tabellenwerte der Tabelle TA1 der LSE 2010 festgelegt, wobei von eine m

standardisierte n Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungs niveau

4) für Männer ausgegangen wurde . Dieser Tabellenwert wurde sodann ebenfalls gemäss der Einkommensentwicklung sowie der

übliche n wöchentli che n Arbeits zeit für das Jahr 2013 hochgerechnet (Urk. 6/135, Urk. 2) . Der Versicherte liess vorbringen, dass zwar ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Verweistätigkeit vorhanden s ei, jedoch eine berufsbe raterische Würdigung dieses Profils fehle. Auch seien seine Persönlichkeits struktur sowie seine Begabungen und Fertigkeiten nicht berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen sei eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrads sowieso nicht gewährleistet (Urk. 1 S. 7). 4.3.2

Gemäss dem Profil für eine leidens angepasste Tätigkeit sind dem Versicherten körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten, welche überwiegend sitzen d verrichtet werden sowie wenig g ehen und stehen beinhalten, zu 100 % zumutbar (Urk. 6/152/27). Die IV-Stelle hat als Beispiele für zumutbare Tätig keiten in der angefochtenen Verfügung vom 2 . September 2014 Konfektions-, Kontroll- oder leichte Betriebsarbeiten aufgeführt (Urk. 2). Tatsächlich sind angepasste Tätigkeiten in solchen Bereichen denkbar. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewähr leistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver hältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfüg baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI

1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Die angepasste Tätigkeit wurde von der IV-Stelle zur Bestimmung des Invalideneinkommens genügend konkret umschrieben, weshalb sich der Beizug der Fachleute der Berufsberatung als nicht notwendig erwies. 4.3.3

Das aufgrund der Tabellenwerte berechnete Jahresbruttoinvalideneinkommen im Jahr 2013 betr u g somit Fr. 62‘919.38 (Fr.

4‘901 x 12 : 40 x 41,7 x 1.010 x 1,008 x 1,008). Die IV-Stelle nahm von diesem Tabellenwert einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 % vor (Urk. 6/135, Urk. 2) . Dies er verhältnismässig hohe Abzug erweist sich angesichts der Tatsache der vorange gangen jahrelangen Selbständigkeit des Versicherten, des Alters des Ver sicherten sowie in Berücksichtigung, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht sämtliche Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben kann, als angemessen. Dies ergibt ein Jahresbruttoinvalideneinkommen in der Höhe von Fr. 50‘335.50 (Fr. 62‘919.38 x 0,8). 4. 4

Es ergibt sich somit ein invaliditätsbedingter Minderverdienst in der Höhe von Fr. 23‘000.05 (Fr. 73‘335.55 -

Fr. 50‘335.50) und ein Invaliditätsgrad von rund 31 %. Es besteht folglich kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde vom 30. September 2014 abzuweisen ist. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01016 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

10. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1956, war als selbständiger Chauffeur tätig und meldete sich am 16. Januar 2001 wegen Problemen des linken Knie gelenkes bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 26.

September 2001 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, fest, dass der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt auf berufliche Massnahmen verzichte und wieder als Chauffeur tätig sein könne (Urk. 6/25). Am 4. Juni 2004 meldete der Versicherte sich wegen Beschwerden des rechten Knies erneut zur Umschulung an (Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 17. November 2005 wurde dem Versicherten ab dem

1. Juli 2004 eine Viertelsrente zuge sprochen und festgehalten, dass er zur Zeit keine beruflichen Massnahmen wünsche, da er im angestammten Beruf zu 50 % arbeiten möchte (Urk. 6/54, Urk. 6/61). Am 6. Januar 2006 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 6/68), welche mit Entscheid der IV-Stelle vom 26. September 2006 abgewiesen wurde (Urk. 6/79). Nach einer von Amtes wegen durch geführten Rentenrevision wurde die Viertel s rente mit Verfügung vom 8.

Sep tember 2008 aufgehoben (Urk. 6/104). Am 26. November 2011 erlitt der Versicherte einen Unfall: Er wollte sich auf einen Stuhl setzen, verfehlte diesen und schlug mit dem Steissbein voran auf dem Boden auf, wobei er sich eine starke Prellung zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die sich daraus ergebenden Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 6/125/2). 1.2

Am 23. Januar 2013 meldete der Versicherte sich wegen starken Rücken schmerzen wieder zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk.

6/114). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/120, Urk. 6/122, Urk. 6/124, Urk. 6/127, Urk. 6/131), insbesondere zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung Genera li Allgemeine Versi cherungen AG (Urk. 6/121) und der Suva bei (Urk. 6/125). Mit Mitteilung vom 22. April 2013 wurde festgehalten, dass Eingliederungsmassnahmen zur Zeit nicht möglich seien, worüber man sich dem Versicherten einig sei. Bei Änderung der Verhältnisse könne sich dieser wieder melden (Urk. 6/128) .

M it Vor bescheid vom 15. August 2013 stellte die IV-Stelle eine Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/138). Am 20. September 2013 liess der Versicherte Einwand erheben und beantragen, ihm sei eine ganze Rente auszurichten. Eventuell seien die medizinische und die berufliche Situation abzuklären (Urk. 6/142). Die IV-Stelle gab

in der Folge ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches, allgemein internistisches) Gut achten bei der MEDAS

in Auftrag, welches am 19. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/152). Mit Schreiben vom 13. August 2014 nahm der Versicherte Stellung zu diesem Gutachten (Urk. 6/154) und mit Verfügung vom 2. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 30. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei spätestens ab Januar 2013 wieder eine Invalidenrente auszuzahlen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 28. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[ IVV ]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver min derten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungs verfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die Schweize rische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus bildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumut bar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2

IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebs leitenden Person angemessen zu berücksichtigen. 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor de rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nötig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechts - anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 23. Janu ar 2013 (Urk. 6/114) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der rentenauf hebenden Verfügung vom 8. September 2008 (Urk. 6/104) eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hat . Mit Verfügung vom 2. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch. Sie ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2). Der Versicherte liess demgegenüber vor allem geltend machen, das Valideneinkommen sei unzu treffend festgelegt worden und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich. Zudem habe es die IV-Stelle unterlassen, nach der Begutachtung die Wiedereingliederungs bemühungen

erneut aufzunehmen (Urk. 1). Es ist somit zunächst zu prüfen, welche gesundheitlichen Beschwerden vorhanden sind und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 2.2

Die IV-Stelle gab bei der MEDAS ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches, allgemeininternistische s) Gutachten in Auftrag, welches diese am 19. Juni 2014 erstattete (Urk. 6/152) . In der interdisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens wurden als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beidseitige persistierende Knieschmerzen bei medialer Gonar throse und retropatellärer Reizsymp tomatik sowie ein lumbospondylo genes Syndrom mit beidseitige n

pseudoradikulären Ausstrahlungen festge halten. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden zudem ein chro nisches Zervikalsyndrom, psychosoziale Belastungen und ein geringer Hand tremor genannt (Urk. 6/152/26). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seien nur kurze Fahrten ohne Be

- und Entladen des Lastwagens zumutbar, während für lange Strecken mit Be

- und Entladen des Lastwagens keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 6/152/26). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenver änderungen bestehe eine reduzierte Rückenbelastbarkeit und wegen des Tremors der rechten Hand seien beispielsweise feinmechanisch anspruchsvolle Tätig - keiten eher ungünstig. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als zehn Kilogramm, das Arbeiten mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit, das ständige Treppensteigen und monotone Haltungen beider Beine in gebeugter Position, Arbeiten mit monotoner Haltung des Kopfes und Arbeiten mit stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen seien nicht zumutbar. Vollumfänglich zumutbar seien w echselseitige Arbeiten, welche überwiegend im Sitzen verrichtet würden und wenig gehen und stehen beinhalteten . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit April 2012 (Urk. 6/152/27). 2.3

Das Gutachten der MEDAS basierte nicht, wie vom Versicherten im Schreiben vom 13. August 2014 (Urk. 6/154) kritisiert, lediglich auf seinen mündlichen Aussagen. Vielmehr wurde n die medizinischen Vorakten umfassend berücksichtigt (Urk. 6/152/5-10, Urk. 6/152/15-17, Urk. 6/152/20-22) und fanden klinische Untersuchungen des Versicherten statt (Urk. 6/152/13-15, Urk.

6/152/31-32, Urk. 6/152/37, Urk. 6/152/42-43) . Weiter wurden die radiolo gischen Befunde (MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule) vom 4. Februar 2014 (Urk. 6/152/36) und die Laborwerte vom 22. April 2014 (Urk. 6/152/43) berück sichtigt. 2.4

D ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint schlüssig und wurde über zeugend begründet . Die Gutachter setzten sich dabei nachvollziehbar mit der Einschätzung im Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 26. August 2008 (Urk. 6/101) auseinander und führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund eines degenerativen Verlaufs der Knie- und Rückenbeschwerden seither abgenommen habe, während in einer Verweistätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeits fähigkeit bestehe (Urk. 6/152/28). Die Einschätzung der behandelnden Fach ärztin für Neurologie, Dr. med. Z.___, welche im Bericht vom 10.

September 2013 ausführte, der Versicherte könne nicht mehr im bisherigen Beruf als Chauffeur tätig sein und es sei auch nach der besten chirurgischen Sanierung keine Arbeitsintegration mit einem 100%igen Pensum möglich (Urk.

6/141), vermag das Gutachten der MEDAS nicht in Frage zu stellen. Einerseits ist unklar, ob sich Dr. Z.___ in ihrer Aussage, es sei auc h nach einer Operation kein 100 % iges Pensum mehr möglich, nur auf die bisherige oder auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezog. Andererseits setzte der neurologische Gutachter der MEDAS sich mit den von der behandelnden Neurologin Z.___ gestellten Diagnosen in schlüssiger Weise kritisch auseinander (Urk. 6/152/39) und ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 2. 5

Es kann folglich auf das im Gutachten der MEDAS vom 19. Juni 2014 (Urk.

6/152) erstellte Tätigkeitsprofil für eine zumutbare angepasste Tätigkeit abgestellt werden, welcher der Versicherte zu 100 % nachgehen kann . Dies wird im Übrigen in der Beschwerde vom 30. September 2014 auch nicht bestritten (Urk. 1) . 3.

3.1

Es stellt sich sodann die Frage, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Versicherten verwertbar ist. Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., O

97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Restarbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Arbeits fähigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4). 3.2

Massgeblich für diese medizinische Beurteilung ist das Gutachten vom 19. Juni 2014. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 58 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis ins AHV-Alter betrug aber immer noch mehr als sechs Jahre. Es bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor diesem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgericht s vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04 E.

2.4) und zum anderen ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Voll zeitpensums arbeitsfähig, wobei die ihm zumutbaren körperlich leichten Tätig keiten nicht derart vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeits fähigkeit ein schränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch ver schiedenste Auf lagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidge nössischen Versiche rungs gerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte bereits länger unter gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagen c hauffeur

behindern, und diese nicht erst im Alter von 58 Jahren auftraten. Dies zeigt sich an den jahrelang regelmässig erfolgten Kranken taggeldbezügen des Versicherten (Urk. 6/102/6) und ergibt sich auch aus dem Gutachten von Dr.

Y.___ vom 26. August 2008, in welche m für die Chauffeur tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für die Tätigkeit als Transportunternehmer eine Arbeitsfähigkeit von 75 % festgehalten wurde (Urk.

6/101/7). So hätte für den Versicherte n

durchaus die Möglichkeit bestanden, sich wegen der gesund heitlichen Beschwerden bereits

zu einem früheren Zeitpunkt beruflich umzu orientieren. 3.3

Die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ist somit verwertbar. Den Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der Gewährung einer Reduktion beim hypothetischen Invalideneinkommen Rechnung zu tragen (vgl.

E. 4. 3.3). Der Beschwerdeführer arbeitet in seinem ehemals eigenen Geschäft, welches per 1. Januar 2011 auf seine Ehefrau übertragen w orden ist, inzwischen in einem Anstellungsverhältnis zu 60 % . Dabei war er vor allem als Chauffeur tätig, denn Büroarbeiten werden vorwiegend durch seine Ehefrau erledigt. Damit ist erstellt, dass ihm die Aufgabe dieser für ihn gesundheitlich ungeeigneten Chauffeurtätigkeit trotz des Familienbetriebs zu Gunsten einer anderen Tätigkeit auch aus persönlichen Gründen zumutbar ist.

4. 4 .1

Der Invaliditätsgrad ist mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1.3) . Die I V-Stelle berechnete einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 1). Der Versicherte liess sowohl das von der IV-Stelle berechnete Validen- als auch das Invalide neinkommen bestreiten (Urk. 1). 4.2

4.2.1

Am 8. Juli 2008 fand durch die IV-Stelle die Erhebung für den Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende statt (Urk. 6/102). Gemäss der Abklärung bezog der Versicherte spätestens seit 1997 Krankent aggeldleistungen in erhebli chem, jedoch unterschiedlichem Ausmass. Deshalb sei es nicht möglich, auf dieser Grundlage das Valideneinkommen aus den Auszügen aus dem Indi viduellen Konto zu bestimmen, da die dort aufgeführten Einkommen diese Krankentaggeldleistungen beinhalte te n . Entsprechend wurde das Validenein kommen anhand von Tabellenwerten gemäss der LSE 2010 bestimmt (Urk.

6/102/8, Urk. 2).

Der Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens von den im Jahr 2002 erzielten Fr.

84‘823.95 Gewinn auszugehen sei, welche noch der Teuerung anzupassen sei en (Urk. 1 S. 4). 4.2.2

Für die Invaliditätsbemessung dürfen grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die versicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinn t und die dergestalt der AHV rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würde n (Meyer/ Reichmuth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 15). Doch im Hinblick auf das versicherte Risiko der renten begründenden Invalidität sind in Abweichung von Art. 5 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Unfall oder Krankheit ausgenommen, soweit die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (Art. 25 Abs. 1 lit . a IVV). Ferner sind die aus sozialpolitischen Gründen der AHV Bei tragspflicht unterstellte n Arbeitslosen- und Erwerbsausfallent schädi gungen sowie die Taggelde r der Invalidenversicherung in Abweichung der ent sprechen den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeits losenversicherung, Art. 10 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, Art. 25 IVG) bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 lit .

c IVV). In zeitlicher Hinsicht ist bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen für den Vali den lohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch schnitts verdienst abzustellen (ZAK 1985 S. 464). 4.2.3

Die IV-Stelle hat somit zu Recht festgehalten, dass die bezogenen Kranken t aggelder

zur Bestimmung des Valideneinkommens

nicht berücksichtigt werden können. Weiter fällt es ausser Betracht, nur den taggeldbereinigten Reingewinn des Jahres 2002 zu berücksichtigen, welcher den Reingewinn sämtlicher anderer Jahre deutlich übertrifft (Urk. 6/102/6). Eine Berechnung des Durchschnitts einkommens der Jahre 2000 bis 2002 unter Ausschluss der bezogenen Kranken taggelder ergibt Fr. 47‘728.--

(vgl. Urk. 6/102/6) . Die Tatsache, dass das Valideneinkommen in der am 27. November 2005 gewährten

Viertelsrente

(Urk. 6/54, Urk. 6/61) offenbar fälschlicherweise unter Einbezug der Krankentaggelder bestimmt worden ist, ändert nichts daran, dass das Valideneinkommen nun korrekt festzulegen ist. W egen der Krankheitsausfälle des Versicherten sowie der bezogenen Tagge lder ist dieses Valideneinkommen

schwierig zu ermitteln. Zudem ist seit den Jahre n 2000 bis 2002 bereits verhältnismässig viel Zeit vergangen . 4.2.4

Auf die Einträge im Individuellen Kontoauszug der Jahre 2009 und 2010 (Urk.

6/127) kann entgegen den Ausführungen des Versicherten (Urk. 1 S. 5) auch nicht abgestellt werden. Einerseits war er in der angestammten Tätigkeit gemäss der Verfügung vom

8. September 2008 nur noch im Umfang von 75 % arbeitsfähig .

Zudem gab seine Ehefrau, seit 1. Januar 2011 Geschäftsinhaberin, im Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Februar 2013 an, dass wegen des schlechter werdenden Gesundheitszustands des Versicherten bereits im Sep tember 2004 ein Chauffeur habe eingestellt werden müssen, dass der Versicherte zwischenzeitlich immer wieder versucht habe, sich im Beruf zu integrieren und dass sie ihn schlussendlich per 1. Januar 2011 zu 60 % als Springer eingestellt habe (Urk. 6/120/4).

Auch der Versicherte selbst liess in der Beschwerde geltend machen, er sei vor dem Unfallereignis vom 26. November 2011 (Urk. 6/125) nicht vollständig arbeitsfähig gewesen und seine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit habe seit 2008 kontinuierlich abgenommen (Urk. 1 S. 6). A ndererseits geht aus den Akten nicht hervor, ob der Versicherte in den Jahren 2009 und 2010 erneut Krankentaggelder bezog, welche in den Erfolgs rechnungen der Jahre 2009 und 2010 berücksichtigt wurden . Zudem wurde die Unternehmung zwar erst auf den 1. Januar 2011 auf die Ehefrau d es Versicherten übertragen, es ist jedoch durchaus möglich, dass sie faktisch die Leitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernahm und unabhäng ig davon jedenfalls erheblich zu den Gewinnen der Jahre 2009 und 2010 beitrug, zumal sie schon immer die anfallenden Büroarbeiten inklusive Buchhaltungs führung erledigt hatte (Urk. 6/125/3) . Aufgrund dieser komplexen Ausgangs lage, welche die konkrete Bestimmung des Valideneinkommens nicht erlaubt,

ist dieses ausnahmsweise aufgrund von Tabellenwerten festzulegen.

4.2.5

Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hielt im Bericht vom 16. Juli 2008 fest, dass der Versicherte 22,5

% seiner Arbeitszeit mit Transportfahrten, 55 % mit Auf

- und Abladen und 22, 5 % mit Disposition verbrin ge. Unter Beizug der Tabelle TA 7 der LSE 2006 ordnete der Abklärungsdienst diese Tätigkeiten im Umfang von 77,5 % de r Ziffer 31 (Transport von Personen, Waren, Nachrichten) und im Umfang von 22,5 % der Ziffer 24 (Logistik, Stabsaufgaben) zu. Bezüglich dem Transport ging der Abklärungsdienst vom Anforderungsniveau 3 aus und bezüglich Logistik/Stabsaufgaben vom Anforderungsniveau 4 (Urk. 6/102/8). Der Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass er selbständig tätig gewesen sei, weshalb er nicht nur über Berufskenntnisse verfüge, sondern aufgrund der Verrichtung selbständiger Tätigkeiten das Anforderungsniveau 2 zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 5). 4.2.6

Der Versicherte war tatsächlich ab 1995 mit seiner Einzelunternehmung selb ständig erwerbs tätig. Allerdings nahm seine Unternehmung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung einzig Aufträge der Firma A.___ entgegen (Urk. 6/102/3), was die Anforderungen an die Geschäftsführung reduzier t e . Mit zwei angestellten Chauffeuren sowie der angestellten Ehefrau, welche sich um die Administration kümmerte (Urk. 6/102/4-5), handelte es sich um einen Kleinbetrieb. Dennoch waren die Anforderungen an den Versicherten höher als bei reinen Hilfstätigkeiten und sind deshalb sämtliche seiner Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 anzusiedeln. Dies ergibt gemäss der TA 7 LSE 2010 bei einem Pensum von 77,5 % im Tätigkeit s bereich Ziffer 31 (Transport von Personen, Waren und Nachrichten) und einem solchen von 22,5 % im Bereich Ziffer 24 (Logistik, Stabsaufgaben)

ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68‘548.20 (Fr. 5‘58 5 .-- x 0,775 x 12 + Fr. 6‘151.-- x 0,225 x 12) . Dieses Brutto jahres einkommen ist gemäss der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 hochzurechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche, N ominallohnindex Männer, T1.1.10, im Internet abrufbar; Basis 2010 = 100, Veränderung gegenüber dem Vorjahr 2011 : 1 %, 2012: 0,8 %, 2013: 0, 8 %). Der Versicherte liess zur Stundenzahl zwar geltend machen, er habe als gesunder Selbständigerwerbender regelmässig viel mehr als 41,7

Stunden gearbeitet, nämlich mindestens 50 Stunden pro Woche (Urk. 1 S.

5). Doch diese Behauptung bl ieb unbelegt. Zudem wird das Validen einkommen vorliegend aufgrund von Tabellenwerten bestimmt, weshalb der Bruttolohn auch tabellarisch auf die

im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, Periode 1990 bis 2014, im Internet abrufbar) aufzurechnen ist . Dies ergibt für das Jahr 2013 als Valideneinkommen

ein Jahres brutto einkommen in der Höhe von Fr . 73 ‘ 335.55 (Fr.

68‘548.20

: 40 x 41, 7 x 1,010 x 1,008 x 1,008).

Anzumerken ist, dass der so bestimmte

Validenlohn jedenfalls deutlich höher liegt, als die im Lohn- und Spesenreglement 2014 zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und den Les Routiers

Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz festgelegten Monatslöhne, welche für Chauffeure der Kategorie B ab dem 4. Berufsjahr einen Mindestbruttomonatslohn in der Höhe von Fr. 4‘100.-- festhalten (vgl. http://www.astag.ch/upload/docs/ASTAG/Sektion%20ZH_Lohnregulativ.pdf). 4. 3

4.3.1

Was das Invalideneinkommen betrifft, wurde dieses von der IV-Stelle aufgrund der Tabellenwerte der Tabelle TA1 der LSE 2010 festgelegt, wobei von eine m

standardisierte n Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungs niveau

4) für Männer ausgegangen wurde . Dieser Tabellenwert wurde sodann ebenfalls gemäss der Einkommensentwicklung sowie der

übliche n wöchentli che n Arbeits zeit für das Jahr 2013 hochgerechnet (Urk. 6/135, Urk. 2) . Der Versicherte liess vorbringen, dass zwar ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Verweistätigkeit vorhanden s ei, jedoch eine berufsbe raterische Würdigung dieses Profils fehle. Auch seien seine Persönlichkeits struktur sowie seine Begabungen und Fertigkeiten nicht berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen sei eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrads sowieso nicht gewährleistet (Urk. 1 S. 7). 4.3.2

Gemäss dem Profil für eine leidens angepasste Tätigkeit sind dem Versicherten körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten, welche überwiegend sitzen d verrichtet werden sowie wenig g ehen und stehen beinhalten, zu 100 % zumutbar (Urk. 6/152/27). Die IV-Stelle hat als Beispiele für zumutbare Tätig keiten in der angefochtenen Verfügung vom 2 . September 2014 Konfektions-, Kontroll- oder leichte Betriebsarbeiten aufgeführt (Urk. 2). Tatsächlich sind angepasste Tätigkeiten in solchen Bereichen denkbar. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewähr leistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver hältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfüg baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI

1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Die angepasste Tätigkeit wurde von der IV-Stelle zur Bestimmung des Invalideneinkommens genügend konkret umschrieben, weshalb sich der Beizug der Fachleute der Berufsberatung als nicht notwendig erwies. 4.3.3

Das aufgrund der Tabellenwerte berechnete Jahresbruttoinvalideneinkommen im Jahr 2013 betr u g somit Fr. 62‘919.38 (Fr.

4‘901 x 12 : 40 x 41,7 x 1.010 x 1,008 x 1,008). Die IV-Stelle nahm von diesem Tabellenwert einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 % vor (Urk. 6/135, Urk. 2) . Dies er verhältnismässig hohe Abzug erweist sich angesichts der Tatsache der vorange gangen jahrelangen Selbständigkeit des Versicherten, des Alters des Ver sicherten sowie in Berücksichtigung, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht sämtliche Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben kann, als angemessen. Dies ergibt ein Jahresbruttoinvalideneinkommen in der Höhe von Fr. 50‘335.50 (Fr. 62‘919.38 x 0,8). 4. 4

Es ergibt sich somit ein invaliditätsbedingter Minderverdienst in der Höhe von Fr. 23‘000.05 (Fr. 73‘335.55 -

Fr. 50‘335.50) und ein Invaliditätsgrad von rund 31 %. Es besteht folglich kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde vom 30. September 2014 abzuweisen ist. 5.

5.1

Anlässlich des Gesprächs zur Eingliederungsberatung vom 10. April 2013 führte der Versicherte aus, da er ab dem 15. April 2013 zu 50 % arbeitsunfähig sei und die anderen 50 % im Büro seiner Frau arbeiten könne, verzichte er aus gesundheitlichen Gründen auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/129). Mit Mitteilung vom 22. April 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass die Ein gliede rungs beratung zur Zeit nicht möglich sei und der Versicherte jederzeit ein neues Gesuch einreichen könne, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten (Urk.

6/128). Ein neues Gesuch um Eingliederungsberatung stellte der Ver sicherte bisher soweit ersichtlich nicht und beantragte auch im Vorbe scheid verfahren nichts Entsprechendes (Urk. 6/142, Urk. 6/154). Mit Verfügung vom 2 . September 2014 wurde der Rentenanspruch verneint, jedoch kein Entscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen gefällt (Urk. 2). 5.2

In der Beschwerde vom 30. September 2014 beantragte der Versicherte, es seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Er führte aus, es sei für die Verwertung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, ins besondere des Alters, eine Wiedereingliederung unumgänglich (Urk. 1 S.

7 8). Dazu ist zunächst anzumerken, dass es beim Versicherten nicht um eine Wieder eingliederung nach Art. 8a IVG geh en kann, da er lediglich für die Zeit vom 1.

Juli 2004 (Urk. 6/54, Urk. 6/61) bis im Jahr 2008 (Urk. 6/104) eine Viertels rente bezog und stets erwerbstätig war. 5.3

Es kommt häufig vor, dass die Verwaltung nur über den Rentenanspruch verfügt, nicht dagegen über Massnahmen beruflicher Art. In dieser Situation können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren letztere nur Gegenstand der erstinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung bilden, wenn die rechtsprechungs gemässen Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit gegenstand hinaus - Beschwerdeantrag, Prozesserklärung der Verwaltung, Tat bestands gesamtheit und Spruchreife - erfüllt sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Verwaltung aus materiellrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, auch über die beruflichen Mass nahmen hätte verfügen müssen, dies jedoch in Verletzung des Untersuchungs grundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen hat. Diesfalls ist die berufliche Eingliederung auch Prozessthema des gegen die Ren ten(ablehnungs) ver fügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Meyer/ Reich muth, a.a.O., Art. 15 ff. N 2) . 5.4

Der Versicherte unterliess es, nach der Mitteilung vom 22. April 2013 (Urk.

6/122), erneut Eingliederungsmassnahmen zu beantragen. Die IV-Stelle prüfte daher den Anspruch auf solche Massnahmen vor Verfügungserlass nicht mehr . Dazu war sie, da nur noch ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde, auch nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ nicht verpflichtet. Auf de n Antrag betreffend Eingliederungsmassnahmen ist daher nicht einzutreten.

Dem Versicherten steht es jedoch offen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch betreffend die Durchführung solcher Massnahmen zu stellen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef