Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1958, ist ausgebildete Podologin und übt diesen Beruf seit April 1980 in eigener Praxis aus (Urk. 2/6/1 /4).
Im Oktober 2000 meldete sich X.___ ein erstes Mal b ei der Invaliden versicherung und gab an, zwei Nasenopera tionen durchgemacht zu haben, seit drei Jahren an einer Epstein-Barr-Viruserkrankung zu leiden und seit dem 1 0. Juli 2000 arbeitsunfähig zu sein (Urk. 2/6/1/3 +5). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ vom 8. Dezember 2000 und vom 2 4. Januar 2001 ein (Urk. 2/6/7 und Urk. 2/6/
10) sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 8. Januar 2001 (Urk. 2/6/8) und schliesslich den Bericht der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 13. Februar 2001 (Urk. 2/6/14). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, sie sei wieder erwerbstätig (Telefonnotizen in Ur
k. 2/6/13, Urk. 2/6/20 und Urk. 2/6/21), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 fest, dass ein Rentenanspruch nicht habe entstehen können, weil die Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahres wieder h ergestellt gewesen sei (Urk. 2/ 6/22). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 4. April 2011 meldete sich X.___
erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 2/6/23) und nannte als gesundheitliche Beein trächtigungen Depressionen und somatoforme Schmerzen (Urk. 2/6/23/4). Die IV-Stelle beschaffte den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Gastro enterologie und Innere Medizin, vom 8. September 2010 (Urk. 2/6/27/1
13) und den Bericht der Dermatologischen Klinik des Z.___ vom 2 7. Januar 2011, wohin Dr. B.___ die Versicherte zur allergologischen Abklä rung überwiesen hatte (Urk. 2/6/27/14-22), sowie den Bericht der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 11. Dezember 2009 über Konsultationen von August bis Dezember 2009 (Urk. 2/6/31/7-10) und schliess lich den Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für All gemeinmedizin, vom 7. Juni 2011 (Urk. 2/6/32/1 4). Sodann liess die IV-Stelle die Versicherte durch den RAD-Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Bericht vom 1 1. August 2011,
Urk. 2/6/34) und klärte am 15. September 2011 die betrieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle ab (Bericht vom 2 0. September 2011, Urk. 2/6/36).
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 2/6/40; Einwendungen vom 3. November 2011, Urk. 2/6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 e ine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Inva liditätsgrades von 55 % zu (Urk. 2/6/45 und Urk. 2/6/47-49; interne Notizen vom 2 4. Oktober und vom 2 9. Nove mber 2011, Urk. 2/6/38 und Urk. 2/6/44). Die Verfügung blieb wiederum unangefochten. 1.3
Im O ktober 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und holte dazu die Angaben der Versicherten vom 5. November 2012 und von Dr. C.___ vom 2 7. November 2012 ein (Urk. 2/6/52/1-4). Nachdem die IV Stelle ausserdem vom RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein medizin, die Stellungnahme vom 1 3. Dezember 2012 erhalten und mit der Ver sicherten am 1 4. Februar 2013 ein Informationsgespräch geführt hatte (Fest s tellungsblatt, Urk. 2/6/55), eröffnete sie ihr mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013, dass sie die Rente auf zuheben gedenke, da die Folgen der massgebenden Diagnosen seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2012 mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbar seien (Urk. 2/6/57). Die Versicherte, vertreten durch ihren Schwager Y.___, liess am 6. März 2013 Einwendungen erheben (Urk. 2/6/58). Mit Verfügung vom 13. März 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die bisherige halbe Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf (Urk. 2/2 = Urk. 2/6/60; Feststellungsblatt in Urk. 2/6/59). 2. 2.1
X.___ liess gegen die Verfügung vom 13. März 2013 durch Y.___
m it Eingabe vom 2 6. März 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr sei die halbe Rente weiterhin auszurichten (Urk. 2/1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5) und reichte mit Schreiben vom 12. August 2013 (Urk. 2/7) einen Bericht von Dr. C.___ vom 24. Juli 2013 samt beig elegtem Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Pneumologie und Innere Medizin, vom 14. Mai 2013 ein (Urk. 2/8/1+2). Mit Eingabe vom 2 0. August 2013 (Urk.
10) berief sich auch die Versicherte auf den Bericht von Dr. C.___ . 2.2
Mit Urteil vom 3 1. Oktober 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00300) hob das Sozial - versi cherungsgericht
die Verfügung vom 1 3. März 2013 in Gutheissung der Beschwerde auf und stellte fest, dass X.___ weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2/ 13) . Die IV-Stelle erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/15). Nach Einholung der Vernehmlassung der Versicher ten vom 3 1. Juli 2014 (Urk. 2/17) hob das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 5. September 2014 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit dieses prüfe, ob die Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung gerechtfertigt sei (Urk. 1 = Urk. 2/18).
Der Fall wurde daraufhin unter der vorliegenden Prozessnummer IV.2014.01011 neu angelegt. Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 wurde die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Y.___, entsprechend der bundesgerichtlichen Anweisung dazu aufgefordert, zur Frage der Wiedererwägungsvoraussetzungen der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. November 2011 Stellung zu nehmen (Urk. 4). Die Versicherte kam dieser Aufforderung mit Ein gabe vom 5. November 2014 nach (Urk. 6). Diese wurde der IV-St elle am 6. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis, dass eine Erwerbsunfähigkeit invaliden - versiche rungsrechtlich nur massgebend ist, wenn sie objektiv nicht überwindbar ist, hat d ie Rechtsprechung besondere Grundsätze für Leiden auf gestellt, die sie unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syn dromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage
zusam menfasst. Es handelt sich nach der Umschreibung des Bundesgerichts um Stö rungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entziehen, weil sie in erster Linie
auf den Angaben der Patienten basieren (BGE 139 V 547 E. 5.9). Solche Störungen erlauben gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts keinen direkten Nachweis einer anspruchs - begründen den Arbeitsunfähigkeit
- wofür die versicherte Person nach den allgemeinen Beweisregeln die Beweislast trägt -, weshalb der Nachweis indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen ist (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hat das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung
(vgl. BGE 13 9 V 547 E. 3.2.3) besondere Krit erien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfü llt sein müssen (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium nennt das Bundesgericht eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Das Bundesgericht hat diesen Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognose - kriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
Die dargelegte Rechtsprechung wurde ursprünglich für die Diagnose der "anhal tenden somatoformen Schmerzstörung" (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später aber auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerde bilder i m dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2) . 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Auch bei Selbständigerwerbenden hat der Einkommensvergleich durch eine solche Gegenüberstellung zu erfolgen. Wenn die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzu stellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 1.4 1.4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.4.2
Im Rahmen der 6. IV-Revision, deren erstes
Massnahmepaket (Revision 6a) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde in lit . a der Schluss bestimmung (SchlBest .) die Überprüfung der Renten geregelt, die im Sinne der zitierten, vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Nach lit . a SchlBest . Abs. 1
IVG sind sol che Renten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen, und wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, ist die Rente auch dann herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Vorausset zungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind .
Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG ist also gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Lei stungsgesuch zu beurteilen ist. 1.4.3 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt abgesehen von den Fällen nach lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 1.4.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. 1.5
Ist eine Rentenherabsetzungs- oder - aufhebungsverfügung
angefochten, bei der die Verwaltung zu Unrecht eine Sachverhaltsänderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG angenommen hat, so kann das Gericht die Verfügung rechtsprechungs gemäss mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigen. Voraussetzung für eine Wiedererwägung und damit auch für die substituierte Begründung ist nach der Formulierung des Bundesgerichts, dass kein vernünfti ger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, also nur dieser ein zige Schluss denkbar ist . Dies trifft gemäss Bundesgericht in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht wendet die Praxis zur substituierten Begründung auch dort an, wo die Verwaltung eine strittige Rentenherabsetzung oder -aufhebung zu Unrecht auf lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprechung mit der Verfü gung vom 2 9. November 2011 (Urk. 2/6/45) auf den Bericht ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 1 1. August 2011 (Urk. 2/6/34).
D er Psychiater stellte die Diagnosen einer Somatisierungsstörung mit unter ande rem unklaren rezidivierenden Diarrhöen (ICD-10 Code F45.0), einer leich ten depressiven Episode (ICD-10 Code F32.0) und eines Chronic
Fatig ue -Syndroms (ICD-10 Code G93.3) und gelangte zur Beurteilung, aufgrund der vorhandenen funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit seit April 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 2/ 6/34/8).
Es steht ausser Zweifel, dass die Somatisierungsstörung und das Chronic
Fatigue -Syndrom zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der dar gelegten Rechtsprechung gehören. Dies hatte das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 3 1. Oktober 2013 festgestellt (Urk. 2/13 E. 3.3), und das Bundesgericht stimmte dieser Feststellung im Urteil vom 5. September 2014 zu (Urk. 1 E. 4). 2.2
Die Einordnung der Hauptsymptomatik unter die p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder bewog die Beschwerdegegnerin, mit der angefochte nen Verfügung vom 1 3. März 2013 gestützt auf lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG auf die rentenzusprechende Verfügung vom 2 9. November 2011 zurückzukommen und die Rente aufzuheben (Urk. 2/2 S. 1 f.).
Das Sozialversicherungsgericht hatte dieses Vorgehen im Urteil vom 3 1. Oktober 2013 deshalb als unzulässig beurteilt, weil die Rentenzusprechung erst nach dem 1. Januar 2008 erfolgt war (Urk. 2/13 E. 4.1 und E. 4.3). Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation im Urteil vom 5. September 2014 (Urk. 1 E. 3) und wies auf einen aktuellen höchstrichterlicher Grundsatzentscheid hin, wonach die Überprüfung nach lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG nicht auf Renten beschränkt ist, die vor dem 1. Januar 2008 zugesprochen worden sind (BGE 140 V 8 E. 2.2.2). 2. 3
Im besagten höchstrichterlichen Grundsa tzentscheid wurde jedoch auch die wei tere Feststellung getroffen, dass dort, wo die ursprüngliche Rentenzusprache bereits in Beachtung der Rechtsprechung zu den p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebildern erfolgt ist, kein Raum mehr bleibt für ein Zurück kommen unter dem Titel von lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG . Vielmehr ist in diesen Fällen ein Zurückkommen auf die Rentenzusprache (abgesehen von der Revi sion bei verändertem Sachverhalt nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung - zweifellose Unrichtigkeit und erhebli che Bedeutung der Berichtigung - möglich (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 und E. 2.2.2).
Diese Konstellation erachtete das Bundesgericht im Urteil vom 5. September 2014
vorliegendenfalls als gegeben (Urk. 2/13 E. 3 und E. 4), denn Dr. D.___ hatte in seinem Bericht vom 1 1. August 2011 bereits explizit auf die einzelnen Kriterien der Rechtsprechung für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei unklaren Beschwerdebildern Bezug genommen (Urk. 2/6/34/8).
Dementspre chend wies das Bundesgericht das Sozialversicherungsgericht dazu an, die Ren tenverfügung vom 2 9. November 2011 unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit, den die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeschrift hervorge hoben hatte (Urk. 2/15), näher zu überprüfen. Der alleinige Hinweis im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. Oktober 2013, die ursprüngliche Ren tenverfügung
sei aus medizinischer Sicht nicht falsch gewesen (Urk. 2/13 E. 4.2), erfüllte gemäss dem Bundesgericht die Anforderungen an eine ausrei chende Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen zur Beurteilung der zwei fellosen Unrichtigkeit nicht (Urk. 1 E. 6). 3 . 3.1
Diese Frage, ob die rentenaufhebende Verfügung vom 1 3. März 2013 mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechen den Verfügung vom 2 9. November 2011 bestätigt werden kann, ist nun im vor liegenden Verfahren zu beantworten. Ausser Betracht fällt hingegen die Über p rüfung der Verfügung vom 1 3. März 2013 unter dem Titel der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Das Bundesgericht hat diese Frage mit der Rückweisung zur Prüfung der zweifellosen Unrichtigkeit bereits impliz it verneint, denn die substituierte Begründung
der zweifellosen Unrichtigkeit hat subsidiären Charakter, kann also gar nicht zum Zug kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Revision
- oder für ein Zurückkommen unter dem Titel von lit . a Schl Best . Abs. 1 IVG - gegeben sind. 3.2
Wie das Bundesgericht im Urteil vom 5. September 2014 fes t gehalten hat (Urk. 1 E. 6), sind die Informationen, anhand derer die Frage der zweifellosen Unrich tigkeit der Rentenzusprechung vom 2 9. November 201 1 beurteilt werden kann, unter anderem dem B ericht von Dr. D.___ vom 1 1. August 2011 zu entneh men.
Dr. D.___
schätzte die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit gene rell als zu 50 % eingeschränkt ein, erachtete jedoch fast alle Kriterien der Rechtsprechung für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Falle eines p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebildes als nicht erfüllt (Urk. 2/6/34/8). Diese Kriterien haben nach den vorstehenden Ausführungen normativen Charakter. Es ist somit, wie das Bundesgericht im Urteil vom 5. September 2014 ausgeführt hat (Urk. 1 E. 6), nicht der Arzt, sondern die rechtsanwendende Instanz, die
- anhand des massgebenden Sachverhalts - zu entscheiden hat, ob sie erfüllt sind und ob deren Zahl und Ausprägung für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit genügt. Dass Dr. D.___ das Vorhanden sein der Kriterien verneint hat, spricht somit nicht von vornherein für die zwei fellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung vom 2 9. November 201 1. Vielmehr ist f ür die Beurteilung dieser Frage
zunächst der Sachverhalt zu ermitteln, der den Kriterien zugrunde liegt, und danach die rechtliche Einordnung vorzuneh men. 3.3 3.3.1
Dr. D.___ diagnostizierte neben der Somatisierungs störung und dem Chronic
Fatigue -Syndrom eine leichte depressive Episode (Urk. 2/6/34/8) . Während der Exploration war der affektive Rapport zur Beschwerdeführerin gemäss seinen Ausführungen gut herstellba r und die Beschwerdeführerin mochte auch l achen (Urk. 2/6/34/5). Dementsprechend sprach Dr. D.___
objektiv betrachtet von einer Stimmung der Beschwerdeführerin in Mittellage (Urk. 2/6/34/6). Es muss demnach von einer psychischen Komorbidit ät ausgegangen werden, die aller dings eher leichtgradig ausgeprägt ist. 3.3.2
Was das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung betrifft, so hatte Dr. B.___
im August 2010 aus gastroenterologischer Sicht keine Befunde erheben können (Urk. 2/6/ 27/ 7-9), und die allergologische Abklärung vom Januar 2011 in der Dermatologischen Klinik des Z.___ hatte keine spezifischen Hinweise auf eine Allergie geliefert (Urk. 2/6/27/14-15). Immerhin hatte die Beschwerdeführerin dort neben Problemen des Verdauungs traktes auch von Beschwerd en der Atemwege berichtet (Urk. 2/6/27/15), und solche Beschwerden waren bereits im Jahr 2001 Gegenstand von otorhinolaryn gologischen und internistischen Abklärungen gewesen (Urk. 2/6/7, Urk. 2/6/10 und Urk. 2/6/14) . Wenn sie vom Z.___ auch als untergeord net im gesamten Beschwerdekomplex bezeichnet worden waren (Urk. 2/6/14/2), so war ihnen doch ein organischer Hintergrund (Nasenhöhlenprobleme, hyper reaktive
Rhinopathie) zugeschrieben worden (Urk. 2/6/10, Urk. 2/6/14/2). In diesen Kontext gehört sodann, dass Dr. F.___
später - im April/Mai 2013 - ein Asthma bronchiale diagnostiziert e
und auf die seit 10-15 Jahren geklagten Atem beschwerden hinwies (Urk. 8/2). Das Vorhandensein einer chronisch en körperliche n Begleiterkrankung kann damit nicht mit Klarheit verneint werden, wie es Dr. D.___ getan hat. 3.3.3
Zum Kriterium des sozialen Rückzugs führte Dr. D.___ aus, die Beschwerde führerin sei in ein soziales und familiäres Netz eingebettet (Urk. 2/6/34/8) . Diese Feststellung basiert offenbar auf der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe noch Leute, die zu ihr hielten, zum einen die ganze Familie und zum andern drei bis vier Kolleginnen, die regelmässig nachfragten, wie es ihr gehe (Urk. 2/6/34/2).
Hierbei handelt es sich allerdings, wie die Beschwerdeführerin in der Stellung nahme vom 5. November 2014 vorbringen lässt (Urk. 6), um einen sehr beschränkten Personenkreis. Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus ihrem betagten Vater, mit dem sie seit zwanzig Jahren im Elternhaus lebt, und zwei Schwestern, je mit Familien (Urk. 2/6/34/1+4); dabei hat die Beschwerde führerin keine eigentlichen familiären Pflichten wahrzunehmen, sondern viel mehr ist es ihr Vater, der kocht und einkauft (Urk. 2/6/34/2). Und wenn die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kolleginnen damit umschrieben ist, dass die Kolleginnen sich nach i hrem Ergehen erkundigen, so erscheint dies als ein nur minimales, einseitiges Sozialleben. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gleichzeitig dartat, sie habe früher gerne getanzt, sei in einer Trachtengruppe gewesen und habe gerne Handarbeiten gemacht und genäht, übe jedoch gegenwärtig keine Hobbys mehr aus, da sie krankheits - bedingt alles habe aufgeben müssen (Urk. 2/6/34/2). Damit ist ein gewisser sozia ler Rückzug ohne Weiteres ersichtlich. 3.3.4
Dr. D.___ vermochte sodann bei der Beschwerdeführerin keinen psychischen Konflikt zu erkennen, aufgrund dessen eine psychodynamische Erk l ärung für einen primären Krankhei tsgewinn angenommen werden könn e (Urk. 2/6/34/8). Diese medizinische Feststellung ist nicht zu hinterfragen, sodass das Kriterium des primären Krankheitsgewinns zu verneinen ist. 3.3.5
Das Kriterium des mehrjährigen Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik, welches Dr. D.___ als einziges Kriterium als erfüllt bezeichnete (Urk. 2/6/34/8), ist gemäss den verbindlichen Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2014 nicht ausschlaggebend, da es diagnosespezifisch ist (Urk . 1 E. 6). 3.3.6
Es bleibt das Kriterium der unbefriedigende n Ergebnisse trotz konsequent durch geführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitations bemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic her ten Person. Dr. D.___ führte hierzu aus, eine gezielte Therapie habe nicht erfolgen können, weil sämtliche somatischen Abklärun gen ergebnislos geblie ben seien, eine psychiatrische Behandlung sei von der Beschwerdeführerin vehement abgelehnt beziehungsweise nach vier Konsultationen eigenmächtig abge brochen worden, und eine Rehabilitation sei bisher nicht durchgeführt worden (Urk. 2/6/34/8).
Zur Diagnose der Somatisierungsstörung gehört nach der Definition in ICD-10 F45.00 die hartnäckige Weigerung, den Rat oder die Versicherungen mehrerer Ärzte anzunehmen, dass für die Symptome keine körperliche Erklärung zu finden ist. Dass die Beschwerdeführerin noch keine längerdauernde psychiatri sc he Behandlung durchgeführt hat (vgl. hierzu Urk. 2/6/ 34/3-4), erscheint damit als Wesenszug ihrer Erkrankung, und
d as Fehlen ein er solchen Behandlung kann
gerade dem Nachweis der Diagnose und einer damit verbundenen Ein schränkung in der Leistungsfähigkeit dienen. Des Weiteren verweigerte die Beschwerdeführerin nicht jegliche Behandlung, sondern probierte insbesondere immer wieder naturärztliche Alternativen aus, wie den Berichten von Dr. B.___ vom September 2010 und von Dr. C.___ vom November 2012 zu entneh men ist (Urk. 2/6/27/8 und Urk. 2/6/52/4). Wenn Dr. D.___ schliesslich bemerkte, es sei noch keine Rehabilitation durchgeführt worden, so versteht er diesen Begriff offenbar im engen, medizinischen Sinn. Im weiteren Sinn können darunter aber auch die Anstrengungen der Beschw erdeführerin subsumiert wer den, ihre Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit wieder zu steigern. Solche Bemühungen sind dokumentiert, indem die Beschwerdeführerin anlässlich der Abk l ärung an Ort und Stelle vom September 2011 berichtete, immer dann, wenn es ihre gesundheitliche Situation zulasse, Kundinnen aufzu bieten zu versuche n (Urk. 2/6/36/2-3), und im November 2012 im Fragebogen zur Rentenrevision angab, sie versuche laufend, das Pensum zu erhöhen, so gut es gehe, was ihr mit einer Ausdehnung von 10 % auf 30 % auch gelungen sei (Urk. 2/6/52/1) .
Damit sind auch Elemente des Kriteriums der unbefriedigenden Ergebnisse trotz Eigenanstrengungen gegeben. 3.4
Zusammengefasst sind etwelche
ermessensgeprägte Sachverhaltse lemente der bundesgerichtlichen Kriterien für das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit infolge der diagnostizierten, sogenannt
p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Gesund heitsstörungen
vorhanden. Da das ebenfalls ermessensgeprägte Mass der Arbeitsunfähigkeit und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gleicher massen
nicht als offensichtlich fehlerhaft beurteilt erscheinen, kann nicht v on einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung vom 29 . November 2011 gesprochen werden.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist erneut festzustellen, dass die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente hat.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin damit noch nicht jede Handhabe für eine künftige Rentenreduktion genommen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG), dass eine rentenbeziehende Person - auch wenn keine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist - dazu angehalten werden kann, sich zumutbaren Massnahmen der Behandlung und der Eingliederung zu unterzie hen . In diesem Sinne besteht durchaus die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass die Beschwerdeführerin eine medizinisch als notwendig beurteilte psycho therapeutische Behandlung noch durchführt. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2013 aufgehoben, und es ist wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Im Hinblick auf das Erfordernis, dass eine Erwerbsunfähigkeit invaliden - versiche rungsrechtlich nur massgebend ist, wenn sie objektiv nicht überwindbar ist, hat d ie Rechtsprechung besondere Grundsätze für Leiden auf gestellt, die sie unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syn dromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage
zusam menfasst. Es handelt sich nach der Umschreibung des Bundesgerichts um Stö rungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entziehen, weil sie in erster Linie
auf den Angaben der Patienten basieren (BGE 139 V 547 E. 5.9). Solche Störungen erlauben gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts keinen direkten Nachweis einer anspruchs - begründen den Arbeitsunfähigkeit
- wofür die versicherte Person nach den allgemeinen Beweisregeln die Beweislast trägt -, weshalb der Nachweis indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen ist (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hat das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung
(vgl. BGE 13 9 V 547 E. 3.2.3) besondere Krit erien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfü llt sein müssen (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium nennt das Bundesgericht eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Das Bundesgericht hat diesen Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognose - kriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
Die dargelegte Rechtsprechung wurde ursprünglich für die Diagnose der "anhal tenden somatoformen Schmerzstörung" (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später aber auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerde bilder i m dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2) .
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Auch bei Selbständigerwerbenden hat der Einkommensvergleich durch eine solche Gegenüberstellung zu erfolgen. Wenn die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzu stellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
E. 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Im Rahmen der 6. IV-Revision, deren erstes
Massnahmepaket (Revision 6a) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde in lit . a der Schluss bestimmung (SchlBest .) die Überprüfung der Renten geregelt, die im Sinne der zitierten, vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Nach lit . a SchlBest . Abs. 1
IVG sind sol che Renten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen, und wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, ist die Rente auch dann herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Vorausset zungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind .
Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG ist also gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Lei stungsgesuch zu beurteilen ist.
E. 1.4.3 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt abgesehen von den Fällen nach lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
E. 1.4.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
E. 1.5 Ist eine Rentenherabsetzungs- oder - aufhebungsverfügung
angefochten, bei der die Verwaltung zu Unrecht eine Sachverhaltsänderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG angenommen hat, so kann das Gericht die Verfügung rechtsprechungs gemäss mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigen. Voraussetzung für eine Wiedererwägung und damit auch für die substituierte Begründung ist nach der Formulierung des Bundesgerichts, dass kein vernünfti ger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, also nur dieser ein zige Schluss denkbar ist . Dies trifft gemäss Bundesgericht in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht wendet die Praxis zur substituierten Begründung auch dort an, wo die Verwaltung eine strittige Rentenherabsetzung oder -aufhebung zu Unrecht auf lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprechung mit der Verfü gung vom 2 9. November 2011 (Urk. 2/6/45) auf den Bericht ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 1 1. August 2011 (Urk. 2/6/34).
D er Psychiater stellte die Diagnosen einer Somatisierungsstörung mit unter ande rem unklaren rezidivierenden Diarrhöen (ICD-10 Code F45.0), einer leich ten depressiven Episode (ICD-10 Code F32.0) und eines Chronic
Fatig ue -Syndroms (ICD-10 Code G93.3) und gelangte zur Beurteilung, aufgrund der vorhandenen funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit seit April 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 2/ 6/34/8).
Es steht ausser Zweifel, dass die Somatisierungsstörung und das Chronic
Fatigue -Syndrom zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der dar gelegten Rechtsprechung gehören. Dies hatte das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 3 1. Oktober 2013 festgestellt (Urk. 2/13 E. 3.3), und das Bundesgericht stimmte dieser Feststellung im Urteil vom 5. September 2014 zu (Urk. 1 E. 4).
E. 2.2 Die Einordnung der Hauptsymptomatik unter die p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder bewog die Beschwerdegegnerin, mit der angefochte nen Verfügung vom 1 3. März 2013 gestützt auf lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG auf die rentenzusprechende Verfügung vom 2 9. November 2011 zurückzukommen und die Rente aufzuheben (Urk. 2/2 S. 1 f.).
Das Sozialversicherungsgericht hatte dieses Vorgehen im Urteil vom 3 1. Oktober 2013 deshalb als unzulässig beurteilt, weil die Rentenzusprechung erst nach dem 1. Januar 2008 erfolgt war (Urk. 2/13 E. 4.1 und E. 4.3). Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation im Urteil vom 5. September 2014 (Urk. 1 E. 3) und wies auf einen aktuellen höchstrichterlicher Grundsatzentscheid hin, wonach die Überprüfung nach lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG nicht auf Renten beschränkt ist, die vor dem 1. Januar 2008 zugesprochen worden sind (BGE 140 V 8 E. 2.2.2).
E. 3 .
E. 3.1 Diese Frage, ob die rentenaufhebende Verfügung vom 1 3. März 2013 mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechen den Verfügung vom 2 9. November 2011 bestätigt werden kann, ist nun im vor liegenden Verfahren zu beantworten. Ausser Betracht fällt hingegen die Über p rüfung der Verfügung vom 1 3. März 2013 unter dem Titel der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Das Bundesgericht hat diese Frage mit der Rückweisung zur Prüfung der zweifellosen Unrichtigkeit bereits impliz it verneint, denn die substituierte Begründung
der zweifellosen Unrichtigkeit hat subsidiären Charakter, kann also gar nicht zum Zug kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Revision
- oder für ein Zurückkommen unter dem Titel von lit . a Schl Best . Abs. 1 IVG - gegeben sind.
E. 3.2 Wie das Bundesgericht im Urteil vom 5. September 2014 fes t gehalten hat (Urk. 1 E. 6), sind die Informationen, anhand derer die Frage der zweifellosen Unrich tigkeit der Rentenzusprechung vom 2 9. November 201 1 beurteilt werden kann, unter anderem dem B ericht von Dr. D.___ vom 1 1. August 2011 zu entneh men.
Dr. D.___
schätzte die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit gene rell als zu 50 % eingeschränkt ein, erachtete jedoch fast alle Kriterien der Rechtsprechung für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Falle eines p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebildes als nicht erfüllt (Urk. 2/6/34/8). Diese Kriterien haben nach den vorstehenden Ausführungen normativen Charakter. Es ist somit, wie das Bundesgericht im Urteil vom 5. September 2014 ausgeführt hat (Urk. 1 E. 6), nicht der Arzt, sondern die rechtsanwendende Instanz, die
- anhand des massgebenden Sachverhalts - zu entscheiden hat, ob sie erfüllt sind und ob deren Zahl und Ausprägung für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit genügt. Dass Dr. D.___ das Vorhanden sein der Kriterien verneint hat, spricht somit nicht von vornherein für die zwei fellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung vom 2 9. November 201 1. Vielmehr ist f ür die Beurteilung dieser Frage
zunächst der Sachverhalt zu ermitteln, der den Kriterien zugrunde liegt, und danach die rechtliche Einordnung vorzuneh men.
E. 3.3.1 Dr. D.___ diagnostizierte neben der Somatisierungs störung und dem Chronic
Fatigue -Syndrom eine leichte depressive Episode (Urk. 2/6/34/8) . Während der Exploration war der affektive Rapport zur Beschwerdeführerin gemäss seinen Ausführungen gut herstellba r und die Beschwerdeführerin mochte auch l achen (Urk. 2/6/34/5). Dementsprechend sprach Dr. D.___
objektiv betrachtet von einer Stimmung der Beschwerdeführerin in Mittellage (Urk. 2/6/34/6). Es muss demnach von einer psychischen Komorbidit ät ausgegangen werden, die aller dings eher leichtgradig ausgeprägt ist.
E. 3.3.2 Was das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung betrifft, so hatte Dr. B.___
im August 2010 aus gastroenterologischer Sicht keine Befunde erheben können (Urk. 2/6/ 27/ 7-9), und die allergologische Abklärung vom Januar 2011 in der Dermatologischen Klinik des Z.___ hatte keine spezifischen Hinweise auf eine Allergie geliefert (Urk. 2/6/27/14-15). Immerhin hatte die Beschwerdeführerin dort neben Problemen des Verdauungs traktes auch von Beschwerd en der Atemwege berichtet (Urk. 2/6/27/15), und solche Beschwerden waren bereits im Jahr 2001 Gegenstand von otorhinolaryn gologischen und internistischen Abklärungen gewesen (Urk. 2/6/7, Urk. 2/6/10 und Urk. 2/6/14) . Wenn sie vom Z.___ auch als untergeord net im gesamten Beschwerdekomplex bezeichnet worden waren (Urk. 2/6/14/2), so war ihnen doch ein organischer Hintergrund (Nasenhöhlenprobleme, hyper reaktive
Rhinopathie) zugeschrieben worden (Urk. 2/6/10, Urk. 2/6/14/2). In diesen Kontext gehört sodann, dass Dr. F.___
später - im April/Mai 2013 - ein Asthma bronchiale diagnostiziert e
und auf die seit 10-15 Jahren geklagten Atem beschwerden hinwies (Urk. 8/2). Das Vorhandensein einer chronisch en körperliche n Begleiterkrankung kann damit nicht mit Klarheit verneint werden, wie es Dr. D.___ getan hat.
E. 3.3.3 Zum Kriterium des sozialen Rückzugs führte Dr. D.___ aus, die Beschwerde führerin sei in ein soziales und familiäres Netz eingebettet (Urk. 2/6/34/8) . Diese Feststellung basiert offenbar auf der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe noch Leute, die zu ihr hielten, zum einen die ganze Familie und zum andern drei bis vier Kolleginnen, die regelmässig nachfragten, wie es ihr gehe (Urk. 2/6/34/2).
Hierbei handelt es sich allerdings, wie die Beschwerdeführerin in der Stellung nahme vom 5. November 2014 vorbringen lässt (Urk. 6), um einen sehr beschränkten Personenkreis. Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus ihrem betagten Vater, mit dem sie seit zwanzig Jahren im Elternhaus lebt, und zwei Schwestern, je mit Familien (Urk. 2/6/34/1+4); dabei hat die Beschwerde führerin keine eigentlichen familiären Pflichten wahrzunehmen, sondern viel mehr ist es ihr Vater, der kocht und einkauft (Urk. 2/6/34/2). Und wenn die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kolleginnen damit umschrieben ist, dass die Kolleginnen sich nach i hrem Ergehen erkundigen, so erscheint dies als ein nur minimales, einseitiges Sozialleben. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gleichzeitig dartat, sie habe früher gerne getanzt, sei in einer Trachtengruppe gewesen und habe gerne Handarbeiten gemacht und genäht, übe jedoch gegenwärtig keine Hobbys mehr aus, da sie krankheits - bedingt alles habe aufgeben müssen (Urk. 2/6/34/2). Damit ist ein gewisser sozia ler Rückzug ohne Weiteres ersichtlich.
E. 3.3.4 Dr. D.___ vermochte sodann bei der Beschwerdeführerin keinen psychischen Konflikt zu erkennen, aufgrund dessen eine psychodynamische Erk l ärung für einen primären Krankhei tsgewinn angenommen werden könn e (Urk. 2/6/34/8). Diese medizinische Feststellung ist nicht zu hinterfragen, sodass das Kriterium des primären Krankheitsgewinns zu verneinen ist.
E. 3.3.5 Das Kriterium des mehrjährigen Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik, welches Dr. D.___ als einziges Kriterium als erfüllt bezeichnete (Urk. 2/6/34/8), ist gemäss den verbindlichen Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2014 nicht ausschlaggebend, da es diagnosespezifisch ist (Urk . 1 E. 6).
E. 3.3.6 Es bleibt das Kriterium der unbefriedigende n Ergebnisse trotz konsequent durch geführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitations bemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic her ten Person. Dr. D.___ führte hierzu aus, eine gezielte Therapie habe nicht erfolgen können, weil sämtliche somatischen Abklärun gen ergebnislos geblie ben seien, eine psychiatrische Behandlung sei von der Beschwerdeführerin vehement abgelehnt beziehungsweise nach vier Konsultationen eigenmächtig abge brochen worden, und eine Rehabilitation sei bisher nicht durchgeführt worden (Urk. 2/6/34/8).
Zur Diagnose der Somatisierungsstörung gehört nach der Definition in ICD-10 F45.00 die hartnäckige Weigerung, den Rat oder die Versicherungen mehrerer Ärzte anzunehmen, dass für die Symptome keine körperliche Erklärung zu finden ist. Dass die Beschwerdeführerin noch keine längerdauernde psychiatri sc he Behandlung durchgeführt hat (vgl. hierzu Urk. 2/6/ 34/3-4), erscheint damit als Wesenszug ihrer Erkrankung, und
d as Fehlen ein er solchen Behandlung kann
gerade dem Nachweis der Diagnose und einer damit verbundenen Ein schränkung in der Leistungsfähigkeit dienen. Des Weiteren verweigerte die Beschwerdeführerin nicht jegliche Behandlung, sondern probierte insbesondere immer wieder naturärztliche Alternativen aus, wie den Berichten von Dr. B.___ vom September 2010 und von Dr. C.___ vom November 2012 zu entneh men ist (Urk. 2/6/27/8 und Urk. 2/6/52/4). Wenn Dr. D.___ schliesslich bemerkte, es sei noch keine Rehabilitation durchgeführt worden, so versteht er diesen Begriff offenbar im engen, medizinischen Sinn. Im weiteren Sinn können darunter aber auch die Anstrengungen der Beschw erdeführerin subsumiert wer den, ihre Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit wieder zu steigern. Solche Bemühungen sind dokumentiert, indem die Beschwerdeführerin anlässlich der Abk l ärung an Ort und Stelle vom September 2011 berichtete, immer dann, wenn es ihre gesundheitliche Situation zulasse, Kundinnen aufzu bieten zu versuche n (Urk. 2/6/36/2-3), und im November 2012 im Fragebogen zur Rentenrevision angab, sie versuche laufend, das Pensum zu erhöhen, so gut es gehe, was ihr mit einer Ausdehnung von 10 % auf 30 % auch gelungen sei (Urk. 2/6/52/1) .
Damit sind auch Elemente des Kriteriums der unbefriedigenden Ergebnisse trotz Eigenanstrengungen gegeben.
E. 3.4 Zusammengefasst sind etwelche
ermessensgeprägte Sachverhaltse lemente der bundesgerichtlichen Kriterien für das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit infolge der diagnostizierten, sogenannt
p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Gesund heitsstörungen
vorhanden. Da das ebenfalls ermessensgeprägte Mass der Arbeitsunfähigkeit und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gleicher massen
nicht als offensichtlich fehlerhaft beurteilt erscheinen, kann nicht v on einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung vom 29 . November 2011 gesprochen werden.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist erneut festzustellen, dass die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente hat.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin damit noch nicht jede Handhabe für eine künftige Rentenreduktion genommen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG), dass eine rentenbeziehende Person - auch wenn keine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist - dazu angehalten werden kann, sich zumutbaren Massnahmen der Behandlung und der Eingliederung zu unterzie hen . In diesem Sinne besteht durchaus die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass die Beschwerdeführerin eine medizinisch als notwendig beurteilte psycho therapeutische Behandlung noch durchführt.
E. 4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01011 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1958, ist ausgebildete Podologin und übt diesen Beruf seit April 1980 in eigener Praxis aus (Urk. 2/6/1 /4).
Im Oktober 2000 meldete sich X.___ ein erstes Mal b ei der Invaliden versicherung und gab an, zwei Nasenopera tionen durchgemacht zu haben, seit drei Jahren an einer Epstein-Barr-Viruserkrankung zu leiden und seit dem 1 0. Juli 2000 arbeitsunfähig zu sein (Urk. 2/6/1/3 +5). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ vom 8. Dezember 2000 und vom 2 4. Januar 2001 ein (Urk. 2/6/7 und Urk. 2/6/
10) sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 8. Januar 2001 (Urk. 2/6/8) und schliesslich den Bericht der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 13. Februar 2001 (Urk. 2/6/14). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, sie sei wieder erwerbstätig (Telefonnotizen in Ur
k. 2/6/13, Urk. 2/6/20 und Urk. 2/6/21), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 fest, dass ein Rentenanspruch nicht habe entstehen können, weil die Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahres wieder h ergestellt gewesen sei (Urk. 2/ 6/22). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 4. April 2011 meldete sich X.___
erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 2/6/23) und nannte als gesundheitliche Beein trächtigungen Depressionen und somatoforme Schmerzen (Urk. 2/6/23/4). Die IV-Stelle beschaffte den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Gastro enterologie und Innere Medizin, vom 8. September 2010 (Urk. 2/6/27/1
13) und den Bericht der Dermatologischen Klinik des Z.___ vom 2 7. Januar 2011, wohin Dr. B.___ die Versicherte zur allergologischen Abklä rung überwiesen hatte (Urk. 2/6/27/14-22), sowie den Bericht der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 11. Dezember 2009 über Konsultationen von August bis Dezember 2009 (Urk. 2/6/31/7-10) und schliess lich den Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für All gemeinmedizin, vom 7. Juni 2011 (Urk. 2/6/32/1 4). Sodann liess die IV-Stelle die Versicherte durch den RAD-Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Bericht vom 1 1. August 2011,
Urk. 2/6/34) und klärte am 15. September 2011 die betrieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle ab (Bericht vom 2 0. September 2011, Urk. 2/6/36).
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 2/6/40; Einwendungen vom 3. November 2011, Urk. 2/6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 e ine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Inva liditätsgrades von 55 % zu (Urk. 2/6/45 und Urk. 2/6/47-49; interne Notizen vom 2 4. Oktober und vom 2 9. Nove mber 2011, Urk. 2/6/38 und Urk. 2/6/44). Die Verfügung blieb wiederum unangefochten. 1.3
Im O ktober 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und holte dazu die Angaben der Versicherten vom 5. November 2012 und von Dr. C.___ vom 2 7. November 2012 ein (Urk. 2/6/52/1-4). Nachdem die IV Stelle ausserdem vom RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein medizin, die Stellungnahme vom 1 3. Dezember 2012 erhalten und mit der Ver sicherten am 1 4. Februar 2013 ein Informationsgespräch geführt hatte (Fest s tellungsblatt, Urk. 2/6/55), eröffnete sie ihr mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013, dass sie die Rente auf zuheben gedenke, da die Folgen der massgebenden Diagnosen seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2012 mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbar seien (Urk. 2/6/57). Die Versicherte, vertreten durch ihren Schwager Y.___, liess am 6. März 2013 Einwendungen erheben (Urk. 2/6/58). Mit Verfügung vom 13. März 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die bisherige halbe Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf (Urk. 2/2 = Urk. 2/6/60; Feststellungsblatt in Urk. 2/6/59). 2. 2.1
X.___ liess gegen die Verfügung vom 13. März 2013 durch Y.___
m it Eingabe vom 2 6. März 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr sei die halbe Rente weiterhin auszurichten (Urk. 2/1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5) und reichte mit Schreiben vom 12. August 2013 (Urk. 2/7) einen Bericht von Dr. C.___ vom 24. Juli 2013 samt beig elegtem Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Pneumologie und Innere Medizin, vom 14. Mai 2013 ein (Urk. 2/8/1+2). Mit Eingabe vom 2 0. August 2013 (Urk.
10) berief sich auch die Versicherte auf den Bericht von Dr. C.___ . 2.2
Mit Urteil vom 3 1. Oktober 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00300) hob das Sozial - versi cherungsgericht
die Verfügung vom 1 3. März 2013 in Gutheissung der Beschwerde auf und stellte fest, dass X.___ weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2/ 13) . Die IV-Stelle erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/15). Nach Einholung der Vernehmlassung der Versicher ten vom 3 1. Juli 2014 (Urk. 2/17) hob das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 5. September 2014 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit dieses prüfe, ob die Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung gerechtfertigt sei (Urk. 1 = Urk. 2/18).
Der Fall wurde daraufhin unter der vorliegenden Prozessnummer IV.2014.01011 neu angelegt. Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 wurde die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Y.___, entsprechend der bundesgerichtlichen Anweisung dazu aufgefordert, zur Frage der Wiedererwägungsvoraussetzungen der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. November 2011 Stellung zu nehmen (Urk. 4). Die Versicherte kam dieser Aufforderung mit Ein gabe vom 5. November 2014 nach (Urk. 6). Diese wurde der IV-St elle am 6. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis, dass eine Erwerbsunfähigkeit invaliden - versiche rungsrechtlich nur massgebend ist, wenn sie objektiv nicht überwindbar ist, hat d ie Rechtsprechung besondere Grundsätze für Leiden auf gestellt, die sie unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syn dromale n Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage
zusam menfasst. Es handelt sich nach der Umschreibung des Bundesgerichts um Stö rungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entziehen, weil sie in erster Linie
auf den Angaben der Patienten basieren (BGE 139 V 547 E. 5.9). Solche Störungen erlauben gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts keinen direkten Nachweis einer anspruchs - begründen den Arbeitsunfähigkeit
- wofür die versicherte Person nach den allgemeinen Beweisregeln die Beweislast trägt -, weshalb der Nachweis indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen ist (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hat das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung
(vgl. BGE 13 9 V 547 E. 3.2.3) besondere Krit erien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfü llt sein müssen (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium nennt das Bundesgericht eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Das Bundesgericht hat diesen Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognose - kriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
Die dargelegte Rechtsprechung wurde ursprünglich für die Diagnose der "anhal tenden somatoformen Schmerzstörung" (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später aber auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerde bilder i m dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2) . 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Auch bei Selbständigerwerbenden hat der Einkommensvergleich durch eine solche Gegenüberstellung zu erfolgen. Wenn die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzu stellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 1.4 1.4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.4.2
Im Rahmen der 6. IV-Revision, deren erstes
Massnahmepaket (Revision 6a) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde in lit . a der Schluss bestimmung (SchlBest .) die Überprüfung der Renten geregelt, die im Sinne der zitierten, vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Nach lit . a SchlBest . Abs. 1
IVG sind sol che Renten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen, und wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, ist die Rente auch dann herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Vorausset zungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind .
Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG ist also gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Lei stungsgesuch zu beurteilen ist. 1.4.3 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt abgesehen von den Fällen nach lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög lich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 1.4.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. 1.5
Ist eine Rentenherabsetzungs- oder - aufhebungsverfügung
angefochten, bei der die Verwaltung zu Unrecht eine Sachverhaltsänderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG angenommen hat, so kann das Gericht die Verfügung rechtsprechungs gemäss mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigen. Voraussetzung für eine Wiedererwägung und damit auch für die substituierte Begründung ist nach der Formulierung des Bundesgerichts, dass kein vernünfti ger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, also nur dieser ein zige Schluss denkbar ist . Dies trifft gemäss Bundesgericht in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht wendet die Praxis zur substituierten Begründung auch dort an, wo die Verwaltung eine strittige Rentenherabsetzung oder -aufhebung zu Unrecht auf lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprechung mit der Verfü gung vom 2 9. November 2011 (Urk. 2/6/45) auf den Bericht ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 1 1. August 2011 (Urk. 2/6/34).
D er Psychiater stellte die Diagnosen einer Somatisierungsstörung mit unter ande rem unklaren rezidivierenden Diarrhöen (ICD-10 Code F45.0), einer leich ten depressiven Episode (ICD-10 Code F32.0) und eines Chronic
Fatig ue -Syndroms (ICD-10 Code G93.3) und gelangte zur Beurteilung, aufgrund der vorhandenen funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit seit April 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 2/ 6/34/8).
Es steht ausser Zweifel, dass die Somatisierungsstörung und das Chronic
Fatigue -Syndrom zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der dar gelegten Rechtsprechung gehören. Dies hatte das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 3 1. Oktober 2013 festgestellt (Urk. 2/13 E. 3.3), und das Bundesgericht stimmte dieser Feststellung im Urteil vom 5. September 2014 zu (Urk. 1 E. 4). 2.2
Die Einordnung der Hauptsymptomatik unter die p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder bewog die Beschwerdegegnerin, mit der angefochte nen Verfügung vom 1 3. März 2013 gestützt auf lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG auf die rentenzusprechende Verfügung vom 2 9. November 2011 zurückzukommen und die Rente aufzuheben (Urk. 2/2 S. 1 f.).
Das Sozialversicherungsgericht hatte dieses Vorgehen im Urteil vom 3 1. Oktober 2013 deshalb als unzulässig beurteilt, weil die Rentenzusprechung erst nach dem 1. Januar 2008 erfolgt war (Urk. 2/13 E. 4.1 und E. 4.3). Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation im Urteil vom 5. September 2014 (Urk. 1 E. 3) und wies auf einen aktuellen höchstrichterlicher Grundsatzentscheid hin, wonach die Überprüfung nach lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG nicht auf Renten beschränkt ist, die vor dem 1. Januar 2008 zugesprochen worden sind (BGE 140 V 8 E. 2.2.2). 2. 3
Im besagten höchstrichterlichen Grundsa tzentscheid wurde jedoch auch die wei tere Feststellung getroffen, dass dort, wo die ursprüngliche Rentenzusprache bereits in Beachtung der Rechtsprechung zu den p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebildern erfolgt ist, kein Raum mehr bleibt für ein Zurück kommen unter dem Titel von lit . a SchlBest . Abs. 1 IVG . Vielmehr ist in diesen Fällen ein Zurückkommen auf die Rentenzusprache (abgesehen von der Revi sion bei verändertem Sachverhalt nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung - zweifellose Unrichtigkeit und erhebli che Bedeutung der Berichtigung - möglich (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 und E. 2.2.2).
Diese Konstellation erachtete das Bundesgericht im Urteil vom 5. September 2014
vorliegendenfalls als gegeben (Urk. 2/13 E. 3 und E. 4), denn Dr. D.___ hatte in seinem Bericht vom 1 1. August 2011 bereits explizit auf die einzelnen Kriterien der Rechtsprechung für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei unklaren Beschwerdebildern Bezug genommen (Urk. 2/6/34/8).
Dementspre chend wies das Bundesgericht das Sozialversicherungsgericht dazu an, die Ren tenverfügung vom 2 9. November 2011 unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit, den die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeschrift hervorge hoben hatte (Urk. 2/15), näher zu überprüfen. Der alleinige Hinweis im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. Oktober 2013, die ursprüngliche Ren tenverfügung
sei aus medizinischer Sicht nicht falsch gewesen (Urk. 2/13 E. 4.2), erfüllte gemäss dem Bundesgericht die Anforderungen an eine ausrei chende Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen zur Beurteilung der zwei fellosen Unrichtigkeit nicht (Urk. 1 E. 6). 3 . 3.1
Diese Frage, ob die rentenaufhebende Verfügung vom 1 3. März 2013 mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechen den Verfügung vom 2 9. November 2011 bestätigt werden kann, ist nun im vor liegenden Verfahren zu beantworten. Ausser Betracht fällt hingegen die Über p rüfung der Verfügung vom 1 3. März 2013 unter dem Titel der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Das Bundesgericht hat diese Frage mit der Rückweisung zur Prüfung der zweifellosen Unrichtigkeit bereits impliz it verneint, denn die substituierte Begründung
der zweifellosen Unrichtigkeit hat subsidiären Charakter, kann also gar nicht zum Zug kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Revision
- oder für ein Zurückkommen unter dem Titel von lit . a Schl Best . Abs. 1 IVG - gegeben sind. 3.2
Wie das Bundesgericht im Urteil vom 5. September 2014 fes t gehalten hat (Urk. 1 E. 6), sind die Informationen, anhand derer die Frage der zweifellosen Unrich tigkeit der Rentenzusprechung vom 2 9. November 201 1 beurteilt werden kann, unter anderem dem B ericht von Dr. D.___ vom 1 1. August 2011 zu entneh men.
Dr. D.___
schätzte die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit gene rell als zu 50 % eingeschränkt ein, erachtete jedoch fast alle Kriterien der Rechtsprechung für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Falle eines p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebildes als nicht erfüllt (Urk. 2/6/34/8). Diese Kriterien haben nach den vorstehenden Ausführungen normativen Charakter. Es ist somit, wie das Bundesgericht im Urteil vom 5. September 2014 ausgeführt hat (Urk. 1 E. 6), nicht der Arzt, sondern die rechtsanwendende Instanz, die
- anhand des massgebenden Sachverhalts - zu entscheiden hat, ob sie erfüllt sind und ob deren Zahl und Ausprägung für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit genügt. Dass Dr. D.___ das Vorhanden sein der Kriterien verneint hat, spricht somit nicht von vornherein für die zwei fellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung vom 2 9. November 201 1. Vielmehr ist f ür die Beurteilung dieser Frage
zunächst der Sachverhalt zu ermitteln, der den Kriterien zugrunde liegt, und danach die rechtliche Einordnung vorzuneh men. 3.3 3.3.1
Dr. D.___ diagnostizierte neben der Somatisierungs störung und dem Chronic
Fatigue -Syndrom eine leichte depressive Episode (Urk. 2/6/34/8) . Während der Exploration war der affektive Rapport zur Beschwerdeführerin gemäss seinen Ausführungen gut herstellba r und die Beschwerdeführerin mochte auch l achen (Urk. 2/6/34/5). Dementsprechend sprach Dr. D.___
objektiv betrachtet von einer Stimmung der Beschwerdeführerin in Mittellage (Urk. 2/6/34/6). Es muss demnach von einer psychischen Komorbidit ät ausgegangen werden, die aller dings eher leichtgradig ausgeprägt ist. 3.3.2
Was das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung betrifft, so hatte Dr. B.___
im August 2010 aus gastroenterologischer Sicht keine Befunde erheben können (Urk. 2/6/ 27/ 7-9), und die allergologische Abklärung vom Januar 2011 in der Dermatologischen Klinik des Z.___ hatte keine spezifischen Hinweise auf eine Allergie geliefert (Urk. 2/6/27/14-15). Immerhin hatte die Beschwerdeführerin dort neben Problemen des Verdauungs traktes auch von Beschwerd en der Atemwege berichtet (Urk. 2/6/27/15), und solche Beschwerden waren bereits im Jahr 2001 Gegenstand von otorhinolaryn gologischen und internistischen Abklärungen gewesen (Urk. 2/6/7, Urk. 2/6/10 und Urk. 2/6/14) . Wenn sie vom Z.___ auch als untergeord net im gesamten Beschwerdekomplex bezeichnet worden waren (Urk. 2/6/14/2), so war ihnen doch ein organischer Hintergrund (Nasenhöhlenprobleme, hyper reaktive
Rhinopathie) zugeschrieben worden (Urk. 2/6/10, Urk. 2/6/14/2). In diesen Kontext gehört sodann, dass Dr. F.___
später - im April/Mai 2013 - ein Asthma bronchiale diagnostiziert e
und auf die seit 10-15 Jahren geklagten Atem beschwerden hinwies (Urk. 8/2). Das Vorhandensein einer chronisch en körperliche n Begleiterkrankung kann damit nicht mit Klarheit verneint werden, wie es Dr. D.___ getan hat. 3.3.3
Zum Kriterium des sozialen Rückzugs führte Dr. D.___ aus, die Beschwerde führerin sei in ein soziales und familiäres Netz eingebettet (Urk. 2/6/34/8) . Diese Feststellung basiert offenbar auf der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe noch Leute, die zu ihr hielten, zum einen die ganze Familie und zum andern drei bis vier Kolleginnen, die regelmässig nachfragten, wie es ihr gehe (Urk. 2/6/34/2).
Hierbei handelt es sich allerdings, wie die Beschwerdeführerin in der Stellung nahme vom 5. November 2014 vorbringen lässt (Urk. 6), um einen sehr beschränkten Personenkreis. Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus ihrem betagten Vater, mit dem sie seit zwanzig Jahren im Elternhaus lebt, und zwei Schwestern, je mit Familien (Urk. 2/6/34/1+4); dabei hat die Beschwerde führerin keine eigentlichen familiären Pflichten wahrzunehmen, sondern viel mehr ist es ihr Vater, der kocht und einkauft (Urk. 2/6/34/2). Und wenn die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kolleginnen damit umschrieben ist, dass die Kolleginnen sich nach i hrem Ergehen erkundigen, so erscheint dies als ein nur minimales, einseitiges Sozialleben. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gleichzeitig dartat, sie habe früher gerne getanzt, sei in einer Trachtengruppe gewesen und habe gerne Handarbeiten gemacht und genäht, übe jedoch gegenwärtig keine Hobbys mehr aus, da sie krankheits - bedingt alles habe aufgeben müssen (Urk. 2/6/34/2). Damit ist ein gewisser sozia ler Rückzug ohne Weiteres ersichtlich. 3.3.4
Dr. D.___ vermochte sodann bei der Beschwerdeführerin keinen psychischen Konflikt zu erkennen, aufgrund dessen eine psychodynamische Erk l ärung für einen primären Krankhei tsgewinn angenommen werden könn e (Urk. 2/6/34/8). Diese medizinische Feststellung ist nicht zu hinterfragen, sodass das Kriterium des primären Krankheitsgewinns zu verneinen ist. 3.3.5
Das Kriterium des mehrjährigen Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik, welches Dr. D.___ als einziges Kriterium als erfüllt bezeichnete (Urk. 2/6/34/8), ist gemäss den verbindlichen Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2014 nicht ausschlaggebend, da es diagnosespezifisch ist (Urk . 1 E. 6). 3.3.6
Es bleibt das Kriterium der unbefriedigende n Ergebnisse trotz konsequent durch geführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitations bemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic her ten Person. Dr. D.___ führte hierzu aus, eine gezielte Therapie habe nicht erfolgen können, weil sämtliche somatischen Abklärun gen ergebnislos geblie ben seien, eine psychiatrische Behandlung sei von der Beschwerdeführerin vehement abgelehnt beziehungsweise nach vier Konsultationen eigenmächtig abge brochen worden, und eine Rehabilitation sei bisher nicht durchgeführt worden (Urk. 2/6/34/8).
Zur Diagnose der Somatisierungsstörung gehört nach der Definition in ICD-10 F45.00 die hartnäckige Weigerung, den Rat oder die Versicherungen mehrerer Ärzte anzunehmen, dass für die Symptome keine körperliche Erklärung zu finden ist. Dass die Beschwerdeführerin noch keine längerdauernde psychiatri sc he Behandlung durchgeführt hat (vgl. hierzu Urk. 2/6/ 34/3-4), erscheint damit als Wesenszug ihrer Erkrankung, und
d as Fehlen ein er solchen Behandlung kann
gerade dem Nachweis der Diagnose und einer damit verbundenen Ein schränkung in der Leistungsfähigkeit dienen. Des Weiteren verweigerte die Beschwerdeführerin nicht jegliche Behandlung, sondern probierte insbesondere immer wieder naturärztliche Alternativen aus, wie den Berichten von Dr. B.___ vom September 2010 und von Dr. C.___ vom November 2012 zu entneh men ist (Urk. 2/6/27/8 und Urk. 2/6/52/4). Wenn Dr. D.___ schliesslich bemerkte, es sei noch keine Rehabilitation durchgeführt worden, so versteht er diesen Begriff offenbar im engen, medizinischen Sinn. Im weiteren Sinn können darunter aber auch die Anstrengungen der Beschw erdeführerin subsumiert wer den, ihre Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit wieder zu steigern. Solche Bemühungen sind dokumentiert, indem die Beschwerdeführerin anlässlich der Abk l ärung an Ort und Stelle vom September 2011 berichtete, immer dann, wenn es ihre gesundheitliche Situation zulasse, Kundinnen aufzu bieten zu versuche n (Urk. 2/6/36/2-3), und im November 2012 im Fragebogen zur Rentenrevision angab, sie versuche laufend, das Pensum zu erhöhen, so gut es gehe, was ihr mit einer Ausdehnung von 10 % auf 30 % auch gelungen sei (Urk. 2/6/52/1) .
Damit sind auch Elemente des Kriteriums der unbefriedigenden Ergebnisse trotz Eigenanstrengungen gegeben. 3.4
Zusammengefasst sind etwelche
ermessensgeprägte Sachverhaltse lemente der bundesgerichtlichen Kriterien für das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit infolge der diagnostizierten, sogenannt
p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Gesund heitsstörungen
vorhanden. Da das ebenfalls ermessensgeprägte Mass der Arbeitsunfähigkeit und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gleicher massen
nicht als offensichtlich fehlerhaft beurteilt erscheinen, kann nicht v on einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung vom 29 . November 2011 gesprochen werden.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist erneut festzustellen, dass die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente hat.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin damit noch nicht jede Handhabe für eine künftige Rentenreduktion genommen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG), dass eine rentenbeziehende Person - auch wenn keine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist - dazu angehalten werden kann, sich zumutbaren Massnahmen der Behandlung und der Eingliederung zu unterzie hen . In diesem Sinne besteht durchaus die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass die Beschwerdeführerin eine medizinisch als notwendig beurteilte psycho therapeutische Behandlung noch durchführt. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2013 aufgehoben, und es ist wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel