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IV.2013.00300

Rentenaufhebung gestützt auf Schlussbestimmung a (IV-Revision 6a) unzulässig, wenn erstmalige Rentenzusprache nach 2008 erfolgte und bereits damals eine Prüfung der Überwindbarkeit nach den Foerster-Kriterien erfolgte. (BGE 9C_31/2014)

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, ist gelernte Podo login und übte die sen Beruf ab April 1980 a ls Selbständigerwerbende aus. Im Oktober 2000 mel dete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer seit drei Jahren bestehenden Epstein-Barr-Viruserkran kung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 6 /1 = 6 /2).

Da die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit vor Abl auf des Wartejahres wieder aufnehmen konnte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 ab (Urk. 6/22). Am 4. April 2011 meldete sich X.___ wegen

eines Reizdarmsyndroms und somatoformen Schmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 6/ 28 und Urk. 6/30) und medizinische (Urk. 6/27/1-22, Urk. 6/31 und Urk. 6 /32) Ab klärungen vor und veranlasste eine Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche am 9. August 2011 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother a pie, durchgeführt wurde (Urk. 6/33 und Urk. 6/34) .

A ufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit der Versicherten führte die IV-Stelle a m 15. September 2011 auch eine Abklärung

im Geschäft slokal der Versicherten durch (Urk. 6/35 und Urk. 6/36). Gestützt auf diese Abklärun gen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/40, Urk. 6/42 und Urk. 6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bis herigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2011 eine ha lbe Invalidenrente zu (Urk. 6/45 und Urk. 6/47= Urk. 6/48= Urk. 6/49). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Oktober 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein und stellte der Versicherten einen entsprechenden Fragebogen zu, welche n diese im November 2012 unter anderem zusammen mit einem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin einreichte (Urk. 6/52 S. 4) . In der Folge

unterbreitete die IV-Stelle

die Akten ihrem RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 6/55 S. 2-3). Mit Brief vom 29. Januar 2013 teilte die IV -Stelle der Versicherten mit, dass ihre Rente im Rah men der Neuerungen im Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten seien, überprüft werde (Urk. 6/54) . Nach ein em persönlichen Gespräch mit der Versicherten vom 14. Februar 2013 (Urk. 6/55 S. 4) er öffnete ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2013

(Urk. 6/57), dass sie die Rente auf zuheben gedenke. Zur Begründung der Rentenaufhebung führte sie an, die bestehenden Diagnosen gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen

Zustandsbil dern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus ver sicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten, und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komor bi dität oder sons tige schwere Funk tionseinschränkungen vor (Urk. 6/57 S. 2).

Die Versi cherte, vertreten durch Y.___, erhob mit Eingabe vom 6. März 2013

Einwand und machte geltend, dass eine klare Unfähigkeit bestehe, derzeit einer regelmässigen Arbeit nachzugehen und entsprechend eine beträchtliche Erwerbsunfähigkeit vorliege (Urk. 6/58). Mit Verfügung vom 1 3. März 2013 entsch ied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die bisherige halbe Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats n ach der Zustellung auf (Urk. 2). Einer Be schwerde ge gen die Verfügung entzog sie die aufschie bende Wirkung. 2.

Gegen die Verfügu ng vom 1 3. März 2013 liess X.___, nach wie vor vertreten durch Y.___, am 26. März 2013 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente beantragen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegner in die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit Schreiben vom 1 2. August 2013 reichte die IV-Stelle die ihr zugestellten Arztberichte von Dr. med.

C.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, vom 1 4. Mai 2013 und von Dr. A.___ vom 2 4. Juli 2013 zu den Akten (Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Am 20. August 2013 (Urk. 10) reichte

die Beschwe rdeführerin ihrerseits den Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Mai 2013 noch Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). 1.3

Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, werden in nerhalb von drei Jahren nach der per 1. Januar 20 1 2 in Kraft getretenen Revision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG, das heisst die Unüberwind bar keit des Leidens, nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Schluss bestimmung

lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011; SchIB IVG) .

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet in diesen Fällen die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erforderni s der Objektivierbarkeit fest, d as nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter / Siki, Sparen um jeden Preis ?, in: Jusletter

29. November 2010, S.

3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2013 die laufende halbe Rente der Beschwerdeführer in gestützt auf lit . a Abs. 1 SchIB IVG aufgehoben, da sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressou rcen verfüge und die nötige Willensanstrengung auf bringen könne, um die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu überwinden und einer renten ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie an einer tückischen Krank heit leide, welche es ihr trotz grösster Anstrengungen verunmögliche, einer regel mässigen Arbeit nachzugehen, und sie daher bea ntrag e, dass ihr die bishe rige halbe Invalidenrente weiter

auszurichten sei (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Einstellung der halben Invalidenrente ges t ützt auf

lit . a Abs. 1 SchIB IVG zu Recht erfolgten. 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die psychiatrische Abklärung des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 8. August 2011 (Urk. 6/34 S. 8) und die übereinstimmende Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1 3. Oktober 2011 (Urk. 6/38 S. 5) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und ein Chronic

Fatigue -Syndrom (ICD-10: G93.3) vorl ä ge n und aus versicherungspsychiatrischer Sicht seit April 2008 und bis auf Weiteres von eine r 50%ige n Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherige n Tätigkeit als Pod ologin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen sei (Feststellungsblatt zum Beschluss vom 2 4. Oktober 2011; Urk. 6/38 S.

4

f.). 3.2

Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 27. November 2012 zu Handen der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin

in der gleichen Art und Weise wie damals beschrieben und durch die IV-Stelle beurteilt

invalid sei. Versuchsweise sei bei sehr tiefen Ferritin -Werten insgesamt drei Mal 500mg Ferinject verabreicht worden. Danach habe ein minim verbesserter Allgemeinzustand und eine minim erhöhte Leistungsfä higkeit festgestellt werden können. Grundsätzlich habe sich an seiner in seinem letzten Bericht gestellten Diagnose und der dort vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts verändert (Urk. 6/52 S. 4).

In seinem letzten Bericht vom 7. Juni 2011 hatte Dr. A.___ einen hoch gradigen Verdacht auf eine seit 1998 mögliche depressive Entwicklung geäus sert und eine somatoforme Störung mit einem Reizdarmsyndrom bei unklaren rezidivierender Diarrhoe sowie ein mögliches Chronic - Fatigue -Syndrom und e in chronisches somatoformes Schm erzsyndrom diagnostiziert und die Arbeits fähigkeit mit 20 bis maximal 30 % angegeben (Urk. 6/32 S.

2). 3.3

Die von RAD-Arzt Dr. Z.___ im Rahmen der Abklärung vom

8. August 2011 (Urk. 6/34 S. 8) bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen einer Somati sierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eines Chronic - Fatigue -Syndroms, wel che auch Dr. A.___ im Revisionsverfahren nach wie vor bestätigte (Urk. 6/32 S.

2), gehören ohne Zweifel zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen. 4. 4.1

Das Bundesgericht hat den Zweck von lit . SchlB IVG im zur Publikation vorge sehenen Urteil 8C_324/2013 vom 2 9. August 2013 in Erwägung 4.2.2.1 um schrieben. Es hat bei der Auslegung d em historischen E lement einen erhöhten Stellenwert beigemessen, da die betreffende Norm erst mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in das IVG gelangt sei.

Das Bundesgericht erwog, d er bun desrätlichen Botschaft unter dem Titel "Überprüfung der Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf die Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen gesprochen wurden" sei zu entnehmen (BBl 2010 1817 ff., insb esondere 1911 f.), dass mit lit . a Abs. 1 SchlB IVG die rechtliche Grundlage zur Anpassung der laufenden Renten

geschaffen werden sollte, die vor dem 1. Januar 2008 wegen organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände zugespro chen worden seien . Ergebe die Überprüfung durch die IV-Stelle, dass ein solcher nicht objektivierbarer Schmerzzustand mit einer zumutbaren Willensanstren gung überwindbar sei, müsse die Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten der Änderung entsprechend angepasst w erden; dies in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG auch dann, wenn weder eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch der erwe rblichen Verhältnisse vorliege.

Aus der Botschaft, auf welche bei der Auslegung von

lit . a SchlB

IVG abzustel len ist, ergibt sich also namentlich, dass nur die Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf eine überwindbare Erwerbsunfähigkeit zugesprochen wurden, in den drei auf die Inkraftsetzung der 6. IV-Revision folgenden Jahren herab gesetzt oder aufgehoben werden können, in solchen Fällen aber eben auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG (Renten revi sion) nicht erfüllt sind

(BBl 2010 1 918 f .) . 4.2

Der Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Verfügung vom 29. November 2011 eine Rente zugesprochen (Urk. 6/45 und Urk. 6/47= Urk. 6/48= Urk. 6/49). Bei Erlass dieser Verfügung war diese Prüfung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG mithin bereits bei der erstmaligen Rentenzusprechung vorzunehmen. Im Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 1 1. August 2011 wird die Prüfung der einzelnen „Foerster-Kriterien“ entsprechend auch ausdrücklich beschrieben und festgehalten dass ein Kriterium, welches für die Unüberwind barkeit spreche (mehrjähriger Verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik) erfüllt sei, da die Versicherte seit 1998 an unklaren rezidivieren den Diarrhöen und Fieberschüben sowie an rezidivierenden Muskelschmerzen und Arthralgien leidet (Urk. 6/34 S. 8). Im Rahmen seiner versicherungsme dizinischen Gesamtwürdigung der Situation und insbesondere der noch vorhan denen Res sourcen erachtete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidens angepassten Tätigkeit als zu 50

% arbeitsfähig. Darauf ist abzustellen; Hinweise, dass der damalige Rentenentscheid aus medizinischer Sicht falsch gewesen ist, ergeben sich keine. 4. 3

Die erstmalige Rentenz usprache erfolgte also nach dem 1. Januar 2008, weshalb eine Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die Schluss bestimmung

lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011

nicht in Frage kommt.

Zu prüfen bliebe, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ur sprünglichen Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und daher die Rente gestützt auf Ar

t. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben wäre . Dafür ergeben sich auf grund der im Rahmen des Revisionsverfahrens erhobenen Akten jedoch keine Hinweise.

Es bleibt der Beschwerdegegnerin unbenommen, weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich im Hinblick darauf, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Von einer ausdrücklichen Rückweisung der Sache und der Anordnung weiterer Abklärungen ist hingegen abzusehen.

In Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung vom 1 3. März 2013 damit aufzuheben, un d es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente hat. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 3. März 2013

aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Mai 2013 noch Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).

E. 1.3 Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, werden in nerhalb von drei Jahren nach der per 1. Januar 20 1 2 in Kraft getretenen Revision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG, das heisst die Unüberwind bar keit des Leidens, nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Schluss bestimmung

lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011; SchIB IVG) .

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet in diesen Fällen die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erforderni s der Objektivierbarkeit fest, d as nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter / Siki, Sparen um jeden Preis ?, in: Jusletter

29. November 2010, S.

3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2013 die laufende halbe Rente der Beschwerdeführer in gestützt auf lit . a Abs. 1 SchIB IVG aufgehoben, da sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressou rcen verfüge und die nötige Willensanstrengung auf bringen könne, um die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu überwinden und einer renten ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie an einer tückischen Krank heit leide, welche es ihr trotz grösster Anstrengungen verunmögliche, einer regel mässigen Arbeit nachzugehen, und sie daher bea ntrag e, dass ihr die bishe rige halbe Invalidenrente weiter

auszurichten sei (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Einstellung der halben Invalidenrente ges t ützt auf

lit . a Abs. 1 SchIB IVG zu Recht erfolgten. 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die psychiatrische Abklärung des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 8. August 2011 (Urk. 6/34 S. 8) und die übereinstimmende Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1 3. Oktober 2011 (Urk. 6/38 S. 5) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und ein Chronic

Fatigue -Syndrom (ICD-10: G93.3) vorl ä ge n und aus versicherungspsychiatrischer Sicht seit April 2008 und bis auf Weiteres von eine r 50%ige n Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherige n Tätigkeit als Pod ologin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen sei (Feststellungsblatt zum Beschluss vom 2 4. Oktober 2011; Urk. 6/38 S.

4

f.). 3.2

Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 27. November 2012 zu Handen der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin

in der gleichen Art und Weise wie damals beschrieben und durch die IV-Stelle beurteilt

invalid sei. Versuchsweise sei bei sehr tiefen Ferritin -Werten insgesamt drei Mal 500mg Ferinject verabreicht worden. Danach habe ein minim verbesserter Allgemeinzustand und eine minim erhöhte Leistungsfä higkeit festgestellt werden können. Grundsätzlich habe sich an seiner in seinem letzten Bericht gestellten Diagnose und der dort vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts verändert (Urk. 6/52 S. 4).

In seinem letzten Bericht vom 7. Juni 2011 hatte Dr. A.___ einen hoch gradigen Verdacht auf eine seit 1998 mögliche depressive Entwicklung geäus sert und eine somatoforme Störung mit einem Reizdarmsyndrom bei unklaren rezidivierender Diarrhoe sowie ein mögliches Chronic - Fatigue -Syndrom und e in chronisches somatoformes Schm erzsyndrom diagnostiziert und die Arbeits fähigkeit mit 20 bis maximal 30 % angegeben (Urk. 6/32 S.

2). 3.3

Die von RAD-Arzt Dr. Z.___ im Rahmen der Abklärung vom

8. August 2011 (Urk. 6/34 S. 8) bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen einer Somati sierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eines Chronic - Fatigue -Syndroms, wel che auch Dr. A.___ im Revisionsverfahren nach wie vor bestätigte (Urk. 6/32 S.

2), gehören ohne Zweifel zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen. 4. 4.1

Das Bundesgericht hat den Zweck von lit . SchlB IVG im zur Publikation vorge sehenen Urteil 8C_324/2013 vom 2 9. August 2013 in Erwägung 4.2.2.1 um schrieben. Es hat bei der Auslegung d em historischen E lement einen erhöhten Stellenwert beigemessen, da die betreffende Norm erst mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in das IVG gelangt sei.

Das Bundesgericht erwog, d er bun desrätlichen Botschaft unter dem Titel "Überprüfung der Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf die Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen gesprochen wurden" sei zu entnehmen (BBl 2010 1817 ff., insb esondere 1911 f.), dass mit lit . a Abs. 1 SchlB IVG die rechtliche Grundlage zur Anpassung der laufenden Renten

geschaffen werden sollte, die vor dem 1. Januar 2008 wegen organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände zugespro chen worden seien . Ergebe die Überprüfung durch die IV-Stelle, dass ein solcher nicht objektivierbarer Schmerzzustand mit einer zumutbaren Willensanstren gung überwindbar sei, müsse die Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten der Änderung entsprechend angepasst w erden; dies in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG auch dann, wenn weder eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch der erwe rblichen Verhältnisse vorliege.

Aus der Botschaft, auf welche bei der Auslegung von

lit . a SchlB

IVG abzustel len ist, ergibt sich also namentlich, dass nur die Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf eine überwindbare Erwerbsunfähigkeit zugesprochen wurden, in den drei auf die Inkraftsetzung der 6. IV-Revision folgenden Jahren herab gesetzt oder aufgehoben werden können, in solchen Fällen aber eben auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG (Renten revi sion) nicht erfüllt sind

(BBl 2010 1 918 f .) . 4.2

Der Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Verfügung vom 29. November 2011 eine Rente zugesprochen (Urk. 6/45 und Urk. 6/47= Urk. 6/48= Urk. 6/49). Bei Erlass dieser Verfügung war diese Prüfung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG mithin bereits bei der erstmaligen Rentenzusprechung vorzunehmen. Im Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 1 1. August 2011 wird die Prüfung der einzelnen „Foerster-Kriterien“ entsprechend auch ausdrücklich beschrieben und festgehalten dass ein Kriterium, welches für die Unüberwind barkeit spreche (mehrjähriger Verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik) erfüllt sei, da die Versicherte seit 1998 an unklaren rezidivieren den Diarrhöen und Fieberschüben sowie an rezidivierenden Muskelschmerzen und Arthralgien leidet (Urk. 6/34 S. 8). Im Rahmen seiner versicherungsme dizinischen Gesamtwürdigung der Situation und insbesondere der noch vorhan denen Res sourcen erachtete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidens angepassten Tätigkeit als zu 50

% arbeitsfähig. Darauf ist abzustellen; Hinweise, dass der damalige Rentenentscheid aus medizinischer Sicht falsch gewesen ist, ergeben sich keine. 4. 3

Die erstmalige Rentenz usprache erfolgte also nach dem 1. Januar 2008, weshalb eine Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die Schluss bestimmung

lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011

nicht in Frage kommt.

Zu prüfen bliebe, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ur sprünglichen Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und daher die Rente gestützt auf Ar

t. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben wäre . Dafür ergeben sich auf grund der im Rahmen des Revisionsverfahrens erhobenen Akten jedoch keine Hinweise.

Es bleibt der Beschwerdegegnerin unbenommen, weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich im Hinblick darauf, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Von einer ausdrücklichen Rückweisung der Sache und der Anordnung weiterer Abklärungen ist hingegen abzusehen.

In Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung vom 1 3. März 2013 damit aufzuheben, un d es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente hat. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 3. März 2013

aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

E. 6 /32) Ab klärungen vor und veranlasste eine Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche am 9. August 2011 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother a pie, durchgeführt wurde (Urk. 6/33 und Urk. 6/34) .

A ufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit der Versicherten führte die IV-Stelle a m 15. September 2011 auch eine Abklärung

im Geschäft slokal der Versicherten durch (Urk. 6/35 und Urk. 6/36). Gestützt auf diese Abklärun gen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/40, Urk. 6/42 und Urk. 6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bis herigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2011 eine ha lbe Invalidenrente zu (Urk. 6/45 und Urk. 6/47= Urk. 6/48= Urk. 6/49). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 7 und Urk. 8/1-2). Am 20. August 2013 (Urk. 10) reichte

die Beschwe rdeführerin ihrerseits den Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00300 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, ist gelernte Podo login und übte die sen Beruf ab April 1980 a ls Selbständigerwerbende aus. Im Oktober 2000 mel dete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer seit drei Jahren bestehenden Epstein-Barr-Viruserkran kung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 6 /1 = 6 /2).

Da die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit vor Abl auf des Wartejahres wieder aufnehmen konnte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 ab (Urk. 6/22). Am 4. April 2011 meldete sich X.___ wegen

eines Reizdarmsyndroms und somatoformen Schmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 6/ 28 und Urk. 6/30) und medizinische (Urk. 6/27/1-22, Urk. 6/31 und Urk. 6 /32) Ab klärungen vor und veranlasste eine Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche am 9. August 2011 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother a pie, durchgeführt wurde (Urk. 6/33 und Urk. 6/34) .

A ufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit der Versicherten führte die IV-Stelle a m 15. September 2011 auch eine Abklärung

im Geschäft slokal der Versicherten durch (Urk. 6/35 und Urk. 6/36). Gestützt auf diese Abklärun gen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/40, Urk. 6/42 und Urk. 6/43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bis herigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2011 eine ha lbe Invalidenrente zu (Urk. 6/45 und Urk. 6/47= Urk. 6/48= Urk. 6/49). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Oktober 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein und stellte der Versicherten einen entsprechenden Fragebogen zu, welche n diese im November 2012 unter anderem zusammen mit einem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin einreichte (Urk. 6/52 S. 4) . In der Folge

unterbreitete die IV-Stelle

die Akten ihrem RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 6/55 S. 2-3). Mit Brief vom 29. Januar 2013 teilte die IV -Stelle der Versicherten mit, dass ihre Rente im Rah men der Neuerungen im Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten seien, überprüft werde (Urk. 6/54) . Nach ein em persönlichen Gespräch mit der Versicherten vom 14. Februar 2013 (Urk. 6/55 S. 4) er öffnete ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2013

(Urk. 6/57), dass sie die Rente auf zuheben gedenke. Zur Begründung der Rentenaufhebung führte sie an, die bestehenden Diagnosen gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen

Zustandsbil dern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus ver sicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten, und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komor bi dität oder sons tige schwere Funk tionseinschränkungen vor (Urk. 6/57 S. 2).

Die Versi cherte, vertreten durch Y.___, erhob mit Eingabe vom 6. März 2013

Einwand und machte geltend, dass eine klare Unfähigkeit bestehe, derzeit einer regelmässigen Arbeit nachzugehen und entsprechend eine beträchtliche Erwerbsunfähigkeit vorliege (Urk. 6/58). Mit Verfügung vom 1 3. März 2013 entsch ied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die bisherige halbe Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats n ach der Zustellung auf (Urk. 2). Einer Be schwerde ge gen die Verfügung entzog sie die aufschie bende Wirkung. 2.

Gegen die Verfügu ng vom 1 3. März 2013 liess X.___, nach wie vor vertreten durch Y.___, am 26. März 2013 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente beantragen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegner in die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit Schreiben vom 1 2. August 2013 reichte die IV-Stelle die ihr zugestellten Arztberichte von Dr. med.

C.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, vom 1 4. Mai 2013 und von Dr. A.___ vom 2 4. Juli 2013 zu den Akten (Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Am 20. August 2013 (Urk. 10) reichte

die Beschwe rdeführerin ihrerseits den Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Mai 2013 noch Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). 1.3

Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, werden in nerhalb von drei Jahren nach der per 1. Januar 20 1 2 in Kraft getretenen Revision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG, das heisst die Unüberwind bar keit des Leidens, nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Schluss bestimmung

lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011; SchIB IVG) .

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet in diesen Fällen die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erforderni s der Objektivierbarkeit fest, d as nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter / Siki, Sparen um jeden Preis ?, in: Jusletter

29. November 2010, S.

3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2013 die laufende halbe Rente der Beschwerdeführer in gestützt auf lit . a Abs. 1 SchIB IVG aufgehoben, da sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressou rcen verfüge und die nötige Willensanstrengung auf bringen könne, um die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu überwinden und einer renten ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie an einer tückischen Krank heit leide, welche es ihr trotz grösster Anstrengungen verunmögliche, einer regel mässigen Arbeit nachzugehen, und sie daher bea ntrag e, dass ihr die bishe rige halbe Invalidenrente weiter

auszurichten sei (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Einstellung der halben Invalidenrente ges t ützt auf

lit . a Abs. 1 SchIB IVG zu Recht erfolgten. 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die psychiatrische Abklärung des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 8. August 2011 (Urk. 6/34 S. 8) und die übereinstimmende Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1 3. Oktober 2011 (Urk. 6/38 S. 5) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und ein Chronic

Fatigue -Syndrom (ICD-10: G93.3) vorl ä ge n und aus versicherungspsychiatrischer Sicht seit April 2008 und bis auf Weiteres von eine r 50%ige n Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherige n Tätigkeit als Pod ologin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen sei (Feststellungsblatt zum Beschluss vom 2 4. Oktober 2011; Urk. 6/38 S.

4

f.). 3.2

Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 27. November 2012 zu Handen der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin

in der gleichen Art und Weise wie damals beschrieben und durch die IV-Stelle beurteilt

invalid sei. Versuchsweise sei bei sehr tiefen Ferritin -Werten insgesamt drei Mal 500mg Ferinject verabreicht worden. Danach habe ein minim verbesserter Allgemeinzustand und eine minim erhöhte Leistungsfä higkeit festgestellt werden können. Grundsätzlich habe sich an seiner in seinem letzten Bericht gestellten Diagnose und der dort vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts verändert (Urk. 6/52 S. 4).

In seinem letzten Bericht vom 7. Juni 2011 hatte Dr. A.___ einen hoch gradigen Verdacht auf eine seit 1998 mögliche depressive Entwicklung geäus sert und eine somatoforme Störung mit einem Reizdarmsyndrom bei unklaren rezidivierender Diarrhoe sowie ein mögliches Chronic - Fatigue -Syndrom und e in chronisches somatoformes Schm erzsyndrom diagnostiziert und die Arbeits fähigkeit mit 20 bis maximal 30 % angegeben (Urk. 6/32 S.

2). 3.3

Die von RAD-Arzt Dr. Z.___ im Rahmen der Abklärung vom

8. August 2011 (Urk. 6/34 S. 8) bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen einer Somati sierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eines Chronic - Fatigue -Syndroms, wel che auch Dr. A.___ im Revisionsverfahren nach wie vor bestätigte (Urk. 6/32 S.

2), gehören ohne Zweifel zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen. 4. 4.1

Das Bundesgericht hat den Zweck von lit . SchlB IVG im zur Publikation vorge sehenen Urteil 8C_324/2013 vom 2 9. August 2013 in Erwägung 4.2.2.1 um schrieben. Es hat bei der Auslegung d em historischen E lement einen erhöhten Stellenwert beigemessen, da die betreffende Norm erst mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in das IVG gelangt sei.

Das Bundesgericht erwog, d er bun desrätlichen Botschaft unter dem Titel "Überprüfung der Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf die Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen gesprochen wurden" sei zu entnehmen (BBl 2010 1817 ff., insb esondere 1911 f.), dass mit lit . a Abs. 1 SchlB IVG die rechtliche Grundlage zur Anpassung der laufenden Renten

geschaffen werden sollte, die vor dem 1. Januar 2008 wegen organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände zugespro chen worden seien . Ergebe die Überprüfung durch die IV-Stelle, dass ein solcher nicht objektivierbarer Schmerzzustand mit einer zumutbaren Willensanstren gung überwindbar sei, müsse die Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten der Änderung entsprechend angepasst w erden; dies in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG auch dann, wenn weder eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch der erwe rblichen Verhältnisse vorliege.

Aus der Botschaft, auf welche bei der Auslegung von

lit . a SchlB

IVG abzustel len ist, ergibt sich also namentlich, dass nur die Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf eine überwindbare Erwerbsunfähigkeit zugesprochen wurden, in den drei auf die Inkraftsetzung der 6. IV-Revision folgenden Jahren herab gesetzt oder aufgehoben werden können, in solchen Fällen aber eben auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG (Renten revi sion) nicht erfüllt sind

(BBl 2010 1 918 f .) . 4.2

Der Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Verfügung vom 29. November 2011 eine Rente zugesprochen (Urk. 6/45 und Urk. 6/47= Urk. 6/48= Urk. 6/49). Bei Erlass dieser Verfügung war diese Prüfung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG mithin bereits bei der erstmaligen Rentenzusprechung vorzunehmen. Im Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 1 1. August 2011 wird die Prüfung der einzelnen „Foerster-Kriterien“ entsprechend auch ausdrücklich beschrieben und festgehalten dass ein Kriterium, welches für die Unüberwind barkeit spreche (mehrjähriger Verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik) erfüllt sei, da die Versicherte seit 1998 an unklaren rezidivieren den Diarrhöen und Fieberschüben sowie an rezidivierenden Muskelschmerzen und Arthralgien leidet (Urk. 6/34 S. 8). Im Rahmen seiner versicherungsme dizinischen Gesamtwürdigung der Situation und insbesondere der noch vorhan denen Res sourcen erachtete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidens angepassten Tätigkeit als zu 50

% arbeitsfähig. Darauf ist abzustellen; Hinweise, dass der damalige Rentenentscheid aus medizinischer Sicht falsch gewesen ist, ergeben sich keine. 4. 3

Die erstmalige Rentenz usprache erfolgte also nach dem 1. Januar 2008, weshalb eine Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die Schluss bestimmung

lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011

nicht in Frage kommt.

Zu prüfen bliebe, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ur sprünglichen Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und daher die Rente gestützt auf Ar

t. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben wäre . Dafür ergeben sich auf grund der im Rahmen des Revisionsverfahrens erhobenen Akten jedoch keine Hinweise.

Es bleibt der Beschwerdegegnerin unbenommen, weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich im Hinblick darauf, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Von einer ausdrücklichen Rückweisung der Sache und der Anordnung weiterer Abklärungen ist hingegen abzusehen.

In Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung vom 1 3. März 2013 damit aufzuheben, un d es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente hat. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 3. März 2013

aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello