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IV.2014.01010

Ein Morbus Menière liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor; ungeachtet der Diagnose ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig; Parallelisierung der Erwerbseinkommen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, gebor en 1959, arbeitete zuletzt vom 1. September 2008 bis 3 1. Januar 2012 als Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ AG, wobei der letz te effektive Arbeitstag im Juni 2011 war (Urk. 6/17, Urk. 6/32). Unter Hin weis auf einen Tumor im rechten Ohr meldete er sich am 1 2. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 6/2) sowie am 1 7. August 2011 unter Hinw eis auf ein Cholesteatom in beiden Ohr en sowie einen hohen Blut druck zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/14,

Urk. 6/17-19, Urk. 6/21, Urk. 6/23-24) ab und erteilte dem Versi cher ten am 1 3. Dezember 2011 Kostengutsprache für orthopädische Serien schuhe (Urk. 6/29).

Mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 6/38) stellte die IV-Stelle dem Ver si cherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen der Versi cherte Einwände erhob (Urk. 6/40, Urk. 6/43). Die IV-Stelle tätigte darauf hin weitere Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 6/49), zog die Akten der zuständigen Taggeldversiche rung (Urk. 6/48, Urk. 6/50) bei und erteilte dem Ver sicherten

a m 1 4. Juni 2012 Kostengutsprache für ein e einseitige Hörgeräte ver sorgung (Urk. 6/51). Am 1 3. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 6/53). Daraufhin veran lasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 7. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/74).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/103, Urk. 6/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. August 2014 (Urk. 6/110 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. August 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur wei teren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 2. Dezember 2014 reichte der Beschwer de führer die Replik ein (Urk. 8). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Urk.

11) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf e ine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit Juni 2011 nicht mehr zumut bar sei. In einer angepasste n Tätigkeit ohne Lärmbelastung, ohne Anforderun gen an das Hörverstehen und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen sei er hin gegen zu 100 %

arbeitsfähig . Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht ren ten begründenden Invaliditätsgrad (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne – aus näher genannten Gründen (S.

3 ff.) – nicht abgestellt werden. Insbesondere könne man bei d er Ausschlussdiagnose eines Morbus Meniére nicht bei einer Diagnose " ohne eindeutige Hinweise auf das Vorliegen eines Morbus Menière " auf das Nichtvorhandensein dieser Krankheit schliessen (S. 5 Ziff. 13) . Zudem sei die zumutbare Restarbeitsfähigkeit unklar und es sei eine umfassende Abklä rung der Anfallshäufigkeit für die Beurteilung der Ar beits fähigkeit zwingend vorzunehmen . Unklar sei, wie viele Schwindelattacken sich im Rahmen des sta tionären Aufenthaltes ereignet hätten (S.

6 Ziff. 15) . Die Einschränkungen seien erheblich. Eine klare Diagnose für die geschilderten Be schwerden habe bis heute niemand stellen können beziehungsweise diese würden

im Rahmen eines Mor bus Me nière erklärbar werden. Die geschilderten Be schwer den seien nirgends bestritten worden, weshalb nicht ersichtlich sei, wie die Gut achter zu der vorge nommenen Unterscheidung mit jeweils unterschiedlicher Arbeits unfähigkeit ge kommen seien . Die drei üblichen Hauptsymptome dieser Krankheit (Schwin delattacken, Schallleitungsschwerhörigkeit und Tinnitus) lägen vor. Die Sach lage sei nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache zur weiteren Sachver haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (S. 7 f. Ziff. 18-20) .

In der Replik (Urk.

8) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass verschie dene Ärzte eine beinahe durchgehende 100%ige Arbeit sunfähigkeit attestiert hätten (S. 3 Ziff. 4) . Die übrigen Beschwerden seien zu wenig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen worden (S. 4 Ziff. 8-9). Das Gutachten habe aufgrund der nicht beziehungsweise zu wenig dokumentierten Schwindelanfäl len automatisch ein en Morbus Me nière ausgeschlossen (S. 6 Ziff. 16-17) . Im Gut achten sei zudem ausdrücklich festgehalten, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht angenommen werden könne, wenn derartig e häufige Attacken vorlägen wie beschrie ben . Mit lediglich zwei untersuchten Anfällen sei die Beschwerdegeg ne rin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine erneut e Unter suchung unumgänglich sei (S. 7 Ziff. 18-19) .

Sein Gesundheitszustand sei insta bil und habe sich auch verschlechtert (S. 8 Ziff. 21). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, A.___, führte in dem am 7. September 2011 bei der Beschwerde gegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/18/5-8) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen möglichen Morbus M enière rechts auf. Als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit gab er eine Otitis media

chro nica

simplex recht s, Differentialdiagnose (DD) prospektives Cholesteatom an (S.

1 Ziff. 1.1). Die Prognose, insbesondere bezü glich der Schwindelbeschwerden, sei

als sehr gut anzusehen. Die Therapien seien bei weitem noch nicht ausge schöpft, wobei

b isher eine medikamentöse Behandlung erfolge (S.

2 Ziff. 1.4-5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben (S.

2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer, wel cher von Beruf Zimmermann sei, könne durch die Schwindelsymptomatik doch relevant beeinträchtigt sein. Es bleibe abzuwarten, inwiefern sich diese Beschwer den auf die aktu elle Tätigkeit auswirken würden . Eine Tätigkeit o ber halb von einem Meter sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.7). 3.2

Mit weiterem Bericht vom 1 0. Januar 2012 zuhanden der zuständigen Taggeld versicherung (Urk. 6/48/5) führte Dr. Z.___ die nachfolgenden gekürzt an geführten Diagnosen auf: - wahrscheinlicher Morbus Menière rechts, DD beginnend links mit/bei: - Resthörigkeit rechts - Tieftonsenke links - Otitis media

chronica

simplex rechts - keine n Hinweise n eines Cholesteatoms - Status nach Dexamethason -Injektion Mittelohr rechts - Migräne mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit - Einschlafstörungen, DD im Rahmen einer Depression

Während eines Menière -Anfalles sei keine Tätigkeit zumutbar . Es dürfe vorläu fig

von einer eher schlechten Prognose mit protrahiertem Verlauf ausgegangen wer den . 3.3

Dr. Z.___ bestätigte mit Bericht vom 1 9. September 2012 (Urk. 6/58/1) die bisher gestellten Diagnosen, wobei insbesondere zusätzlich der Verdacht auf ei nen beginnenden Morbus Menière links bei leicht- bi s mittelgradiger sensori neu raler

Schwerhörigkeit bestehe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer be schriebe nen Beschwerdebildes und der erhobenen Befunde bestehe eine nach wie vor deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. 3.4

Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere M edizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Oto - Rhino -Laryngologie am 7. Mai 2013 (Urk. 6/74). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 18 Ziff. 6.1): - h ochgradige, an Ertaubung grenzende Schwerhörigkeit rechts mit rezidi vierenden Schwindelattacken bei Verdacht auf Morbus Menière, DD ves tibuläre Migräne mit zusätzlicher funktioneller Komponente - Verdacht auf zusätzliche funktionelle Überlagerung, kurzstationäre Abklärung empfohlen - c hronische Otitis media

simplex rechts - l eicht - bis mittelgradige Schwerhörigkeit links

Weiter führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit auf (S. 18 Ziff. 6.2): - n icht näher klassifizierbare Kopfschmerzen - Verdacht auf Morbus Menière beidseits - d iskrete distal symmetrische sensible Polyneuropathie - Verdacht auf eine asthmatische Problematik, DD beginnende chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Status nach Zeckenbiss mit anamnestisch Erythema migrans und Anti biotikatherapie Juni 2009 - Status nach inguinaler Hernienoperation rechts 1999 - a rterielle Hypertonie seit mehreren Jahren, medikamentös behandelt - Diabetes mellitus seit zwei Monaten erstdiagnostiziert, orale Antidiabe tika

F ür das Vorliegen eines Morbus Menière

sei es un typisch, dass mehrere

tägliche Attacken über Jahre hinweg auftreten würden. Erforderlich wäre, dass in einer derartigen Attacke ein Spontannystagmus vorhanden und unter der Frenzel brill e sichtbar sei. Dies sei bisher

nicht beschrieben worden . Der Beschwerde führer müsse sich daher bei einem akuten Anfall vorstellen, wobei dann Nystagmen

vor handen sein müssten. Es liege zusätzlich eine erhebliche funkti onelle Kompo nente vor, welche für eine nicht-organische Gleichgewichtsstö rung spreche. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er etwa dreimal täglich während den Atta cken mehrfach erbrechen müsse, jedoch in den letzten zwei Jahren insgesamt 15 kg aufgrund der mangelnden körperlichen Bewegung zu genommen habe und nie Speisereste erbreche, sei schlecht nachvollziehbar. Eine mit letzter Sicherheit abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (S. 19 f.) .

Zudem bestehe der Verdacht auf eine asthmatische Problematik, DD beginnende COPD. Der Beschwerdeführer schildere eine belastungsinduzierte Atemnot, wo bei die genauen Umstände der Belastung nicht näher eingegrenzt werden könnten. Aufgrund der geringen subjektiven Beschwerden und der wenig aus geprägten klinischen Befunde sei diesbezüglich keine Einschränkung der Leis tungsfähig keit zu erwarten. Dieser Befund sei im Gesamtkontext irrelevant (S. 20 unten). In der psychiatrischen Teiluntersuchung habe kein e

psychiatrische Problematik erhoben werden können (S. 21 oben).

Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht möglich. Es be stünden letztlich zwei Möglichkeiten, wobei eine entsprechende Arbeitsfähig keit seit Juni 2011 anzunehmen sei (S. 21 ff. Ziff. 7.2 -4): %2. Der Beschwerdeführer leide tatsächlich an einem Morbus Me nière mit einer derart hohen Anfallsfrequenz (zwei- bis dreimal täglich à je 1-1.5 Stunden). In diesem Fall läge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für je gliche Tätigkeit vor. D afür spreche, dass ein Morbus Me nière die plau sibelste Erklärung für die geschilderte Beschwerde-Trias (Schwindel, Schwerhörigkeit, Tinnitus) sei, eine vestibuläre Migräne eher nicht vor liege und andere Ursachen (Cholesteatom) hätten ausgeschlossen werden können. Dagegen spreche, dass während allen Untersuchungsterminen keine Schwindelattacken zu beobachten gewesen seien und gemäss Ak tenlage nur zu zwei Zeitpunkten effektiv dokumentiert und objektiviert gewesen seien. %2. Es liege eine (zusätzliche) erhebliche funktionelle Überlagerung vor, wel che eine Restarbeitsfähigkeit in angepasstem Profil durchaus ermögli chen würde. Falls die noch zu erfolgenden Untersuchungen die Anfalls häufigkeit nicht objektivieren könn t en, sei grundsätzlich von einer weit gehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es spreche zwar vieles da für, dass eine relevante Beeinträchtigung des Gleichgewichtsorgans und des Gehörs vorl iege und die Arbeitsfähigkeit dadurch qualitativ ein schränkt sei . Es wären somit entsprechende funktionelle Anpassungen des Belastungsprofils und gegebenenfalls einer leichten Leistungsein schränkung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwerden vorzuse hen. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer potenzi ell sturzgefährdet sei, sei er auf jeden Fall nicht arbeitsfähig. Das Steigen auf Leitern sei nicht möglich. Aufgrund der einseitigen Ertaubung seien auch sämtliche Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer auf ein Rich tungshören angewiesen sei, nicht möglich. Tätigkeiten mit hoher Lärm belastung und solche mit hohen Anforderungen an das Gehör seien un geeignet . Alle diese Befunde würden eine angepasste Arbeitstätigkeit je doch grundsätzlich nicht einschränken. Während effektiven Schwin delattacken sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Daraus resul tiere eine aktuell aufgrund der nicht gesicherten Anfallsfrequenz nicht sicher zu quantifizierende Leistungsminderung. Die genaue Häufigkeit der Attacken sei nicht objektiviert und nicht dokumentiert worden . Die Angaben des Beschwerdeführers seien zumindest kritisch zu hinterfra gen. 3.5

Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Uni versitätsspital

D.___, Hals-Nasen-Ohren-Klinik, informierte mit Schreiben vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 6/94) über den stationären Aufenthalt des Be schwerde führers vom 2 6. b is 2 8. November 2013 und diagnostizierte rezidivie rende Schwin delattacken, DD vestibuläre Migräne mit zusätzlicher funktione ller Kompo nente ohne eindeutige Hinweise für das Vorliegen eines Morbus Meni ère .

Der Eintritt sei erfolgt, um den Beschwerdeführer während akuten

Schwin del attacken untersuchen zu können. Der Beschwerdeführer habe während zwei Schwindelattacken untersucht werden können. Dabei habe kein Nystagmus fest gestellt werden können. Ebenfalls sei kein wirkliches Er brechen, wohl aber ein Brechreiz beobachtet worden. Es lägen momentan keine Hinweise f ür das Vor liegen eines Morbus Me nière vor. Der Beschwerdeführer leide subjektiv al ler dings unverändert unter rezidivierenden Schwindelattacken und nehme viele Medi kamente zu sich, so dass differentialdiagnostisch gegebenenfalls auch an eine medikamentöse Ursache der Beschwerden gedacht werden müsse. Auch aus den beigezogenen Akten des A.___ sei deutlich geworden, dass während einer Schwindelattacke kein Nystagmus habe verifiziert werden können und auch der nach der Erstellung des Gutachtens durchgeführte Video Kopf-Impuls-Test sei un auffällig gewesen, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Morbus Menière

spreche. Ferner zeige die im Jahr 2013 durchgeführte Magnetresonanztomogra phie keine Hinweise für einen Hydrops. Zusammenfassend spreche die Ätiologie der rezidivierenden Schwindelattacken nicht für das Vorliegen eines Morbus Menière (S. 1 f.). 3.6

Mit weiterem Schreiben vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 6/99/1-2) führte Prof. C.___ aus, dass es sich um die zweite im Gutachten der B.___ darge stellte Variante (b) handle. Es sei daher grundsätzlich von einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da die Anfallshäufigkeit nicht habe o bjekti viert werden können (S. 1). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2014 auf die Beurteilung durch Prof. C.___ ab . Dr. E.___ schloss daraus,

dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten seit dem 6. Juni 2011 nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Lärm be lastung und ohne Anforderungen an das Hörverstehen sowie ohne Ar beiten an gefährlichen Maschinen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfä hig, wo bei ihm dies e Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv zumutbar gewesen sei (Urk. 6/101 S. 9). 3.8

Mit Eintrag vom 2 7. Februar 2014 auf dem Verlaufsblatt (Urk. 9/2) hielt Dr. med. F.___,

Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, A.___, die nachfolgenden gek ürzt angeführten Diagnosen fest (S. 2) : - rezidivierende Schwindelattacken, DD vestibuläre Migräne, Morbus Menière beidseits - Migräne mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit - Einschlaf- sowie Durchschlafstörungen, DD im Rahmen einer Depression

Es bleibe ein unklarer Schwindel. Es sei auf die Entscheidung des Gutachtens zu warten (S. 2). 3.9

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr.

med. H.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, A.___, diag nostizierten mit Eintrag vom 2 2. September 2014 auf dem Verlaufsblatt (Urk. 9/2) einen chronischen Husten DD cough -variant Asthma, chronische Rhi nos inusitis ohne Polypen (CRSsP) sowie einen Verdacht auf Morbus Menière

beidseits. Es werde die Weiterführung der Inhalation für acht Wochen empfoh le n (S. 1). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der B.___ (vorstehend E.

3.4) und die gestützt darauf notwendigen Abklärungen durch Prof. C.___ (vorstehend E. 3.5-6) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich be gründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten der B.___ erfüllt damit die praxis gemässen Kriterien (vorstehend E.

1.4) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung und insbesondere die Einschätzung der Arbeits- u nd Leis tungsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.2

Im Vordergrund stehen vorliegend klar die Beschwerden aus der Fachdisziplin Oto - Rhino -Laryngologie, welche durch die Gutachter der B.___ als einzige Be schwerden mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet wurde n (Urk. 6/74 S.

18 Ziff. 6.1) . Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers

nichts. Die beklagten Schlafstörungen

wurden in der psychiatrischen Untersu chung als nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) und als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (Urk. 6/74 S. 12 Ziff. 5.1). Die Tatsache, dass diese Diagnose bei der Zusammenfassung aller Diagnosen versehentlich nicht aufgeführt wurde (Urk. 6/74 S.

18 Ziff. 6), lässt entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) keine Zweifel an der Gesamtwürdigung al ler Beschwerden aufkommen, wurde die Insomnie

i n der Gesamtbeurteilung doc h ausdrücklich erwähnt und festgehalten, dass diese wesentlich durch den Tinni tus bedingt sein dürfte (Urk. 6/74 S. 21 oben) . Sodann hielten die Gutach ter der B.___

bereits

ein en Verdacht auf eine asthmatische Problematik, D D be ginnende COPD, fest. Aufgrund der geringen subjektiven Beschwerden und der wenig ausgeprägten klinischen Befunde sei hier keine Einschränkung der Leis tungs fähigkeit zu erwarten. Dieser Befund sei im Gesamtkontext irrelevant (Urk. 6/74 S. 20 f.). Auch das Überweisungsschreiben von med. prakt. I.___, prak tischer Arzt, vom 7. August 2014 (Urk. 9/1) erwähnt lediglich eine Verdachts diagnose .

Der nachträgliche Verlaufsbericht des A.___ ändert daran – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 7 f.) – nichts. Diesbe züglich gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Eintrag, welcher einen chronischen Husten erwähnt, vom 2 2. September 2014 datiert (Urk. 9 /2 S. 1) und damit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 8. August 2014 (Urk. 2) erfolgte. D as Sozialversicherungsgericht beurteilt indessen nach ständiger Recht sprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1.b).

4.3

Sämtliche Ärzte bekundeten indessen Mühe mit der Diagnose stellung eines Morbus Me nière . So erachtete Dr. Z.___ das Vorliegen eines Morbus Meni ère als möglich (vorstehend E.

3.1-3), weshalb in der Folge eine Begutachtung sowie eine stationäre Hospitalisation zur vertieften Abklärung

als notwendig er achtet wurden. Dabei bemühte man sich festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem Morbus Menière leidet. Wie im Gutachten der B.___ festge halten, sollten dabei rund zehn Anfälle dokumentiert werden (Urk. 6/74 S.

23 oben). Der Beschwerdeführer war hierzu vom 2 6. bis 2 8. November

2013 im Uni versitätsspital

D.___ hospitalisiert, wobei er während des dreitätigen Aufent hal tes

allerdings nur während zwei akuten Schwindelattacken habe untersucht werden können. Wie Prof. C.___ festhielt, habe dabei kein Nystagmus festgestellt und ein Erbrechen nicht beobachtet werden können .

Auch den zuge zogenen Akten des A.___

(vgl. hierzu insbesondere auch

Urk. 6/18/15-16) sei zu entnehmen, dass während einer Schwindelattacke kein Nystagmus habe verifi ziert werden können und der durchgeführte Video Kopf-Impuls-Test unauffällig gewesen sei. Ebenfalls zeige die im Jahr 2013 durchgeführte Magnetreso nanz tomographie keine Hinweise für einen Hydrops. D ie Ätiologie der rezidi vie renden Schwindelattacken spreche nicht für das Vorliegen eines Morbus Me nière

(Urk. 6/94). Zwar konnte der Beschwerdeführer demnach nicht während den

grundsätzlich geforderten zehn Anfällen untersucht werden. Es ergeben sich aus den Akten allerdings keine Hinweise darauf, dass daran organisatori sche Gründe

Schuld gewesen seien, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 8 S.

6) . Vielmehr ist

nach Lage der Akten überwiegend wahr scheinlich, dass nicht mehr zu untersuchende Attacken zu verzeichnen gewesen sind und somit erheb liche Zweifel an der vom Beschwerdeführer beschriebenen Anfallshäufigkeit bestehen . Der Beschwerdeführer befand sich immerhin drei ganze Tage im Spital.

Prof. C.___ hielt diesbezüglich auch ausdrücklich fest, dass die Anfalls häufigkeit nicht habe objektiviert werden können (Urk. 6/99/1-2). Dies steht im Übrigen im Einklang mit der gutachterlichen Be urteilung, welche festhielt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, dass er etwa dreimal täglich während den Attacken mehrfach erbrechen müsse, jedoch in den letzten zwei Jahren insge samt 15 kg aufgrund der mangelnden körperli chen Bewegung zugenommen habe und nie Speisereste erbreche, schlecht nach vollziehbar sei (Urk. 6/74 S. 16 unten). Die früheren medizinischen Berichte stützten sich für die Angabe der Anfallshäufigkeit demgegenüber auf die sub jektiven Angaben des Beschwerde führers (Urk. 6/18/11-12 S. 1, Urk. 6/48/5, Urk. 6/58/2-3 S. 1).

Nach dem Gesagten ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht an einem Morbus Menière leidet. Daran ändern die na chträgliche n Verlaufsberichte des A.___ nichts, welche einen Morbus Menière wiederum lediglich als Verdachtsdiagnose auflisten (vorstehend E. 3.8-9). 4.4

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend sind zudem – wie bereits der Beschwerd eführer selbst ausführte (Urk. 8 S. 6 Ziff. 12-13) - nicht die Diagnosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 mit Hin weis auf BGE 127 V 294).

Hierzu ist anzumerken, dass selbst wenn ein Morbus Menière vorliegen würde, nicht einfach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden k ö nn te . Die von den Ärzten der B.___ geschilderte Variante a bei Vorliegen eines Morbus Me nière sagt lediglich aus, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, wenn die

vom Beschwerdeführer geschilderte hohe Anfallsfrequenz (zwei- bis dreimal täglich à je 1-1.5 Stunden) tatsächlich vorliege (Urk. 6/74 S. 21 Ziff. 7.2). Die Ärzte der B.___ machten demnach die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfä hig keit nicht von der konkreten Diagnose abhängig, sondern vielmehr

von dem Um stand, ob bei der Untersuchung die Anfallshäufigkeit objektiviert werden könne. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Anfallshäufigkeit konnte aller dings eben gerade nicht objektiviert werden (vorstehend E. 4.3). 4. 5

In Bezug auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfähigkeit ist un bestritten, dass ihm die bisherige Tätigkeit sowohl bei Vorliegen als auch bei

Nichtvorhandensein eines Morbus Menière aufgrund der geschilderten Be sch wer den nicht mehr zumutbar ist .

Gestützt auf das Gutachten der B.___ sowie die nach trägliche Stellungnahme von Prof. C.___ ist in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit hingegen grundsätzlich von einer weitgehend vollen Ar beitsfähigkeit auszugehen . Es spreche zwar vieles dafür, dass eine relevante Beeinträchtigung des Gleichgewichtsorgans und des Gehörs vorl ä ge n und die Arbeitsfähigkeit dadurch qualitativ einschränkt sei. Es wären somit entspre chen de funktionelle Anpassungen des Belastungsprofils und gegebenenfalls ein e leichte Leistungseinschränkung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwer den vorzu sehen. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer po tenziell sturz gefährdet sei, sei er auf jeden Fall nicht arbeitsfähig. Das Steigen auf Lei tern sei nicht möglich. Aufgrund der einseitigen Ertaubung seien auch sämt liche

Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer auf ein Richtungshören an gewiesen sei, nicht möglich. Tätigkeiten mit hoher Lärmbelastung und solche mit hohen Anforderungen an das Gehör seien ungeeignet. Alle diese Befunde würden eine angepasste Arbeitstätigkeit jedoch grundsätzlich nicht einschrän ken. Während effektiven Schwindelattacken sei der Beschwerdeführer nicht ar beitsfähig (Urk. 6/74 S.

23, Urk. 6/99/1-2). Die An gaben sind zwar nicht v öllig klar for muliert, indem jeweils die Wörter „grundsätzlich“ sowie „weitgehend“ der Ein schätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit vorangestellt werden. Eine attes tierte prozentuale Leistungsminderung lässt sich daraus allerdings nicht erken nen. Ins besondere ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte leichte Leistungs ein schrän kung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwerden attestiert wurde und nicht aufgrund der objektiven Befunde. Die objektiven Befunde würden eine ange passte Tätigkeit grundsätzlich nicht einsch ränken. Mit über wiegender Wahr schein lichkeit ist demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ei ner behinde rungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des genannten Belas tungsprofil aus gewiesen. 4.6

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass verschiedene Ärzte ihm für die Jahre 2012 und 2013 eine beinahe durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 8 S. 3 Ziff. 4), so kann er hieraus nichts zu seinen Guns ten

ableiten. Während dem Gutachten der B.___ rechtsprechungsgemäss volle Beweis kraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen de ss en Zu ver lässigkeit sprechen, handelt es sich bei den übrigen Berichten um die Anga ben der behandelnden Ärzte. Dabei ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/ bb mit Hinweisen). Zudem betrifft die erfolgte Krankschreibung mit tels ärzt lichen Zeugnisses die bisherige Tätigkeit und nicht eine behinderungs ange passte Tätigkeit, welche es vorliegend zu beurteilen gilt . 4.7

Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte weitere Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der an ti zipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4. 8

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer nicht an einem Morbus Menière leidet, aufgrund der rezidivierenden Schwindelattacken in der bisherigen Tätigkeit aber nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer hingegen zu 100 % zumutbar, wobei diese nicht potenziell sturzgefährdet sein darf, kein Steigen auf Leitern beinhalte n sowie keine Arbeiten mit Richtungshören, hoher Lärmbelastung oder hohen Anforderungen an das Gehör enth a lt en darf . 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbsbiographie unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist .

Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a

Abs. 1 IVG vorzunehmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er z ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge nau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Me thode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwer degegnerin am 1 7. August 2011 (Urk. 6/9) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Februar 2012 bestehen. Für die Vornahme des Einkom mens vergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hy po the tischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2012, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valid eneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 55‘900. -- er ziel e n würde

(Urk. 2 S. 2, Urk. 6/100). Dieses Einkommen ist aufgrund der Ak ten (vgl. Urk. 6/17 S. 3 Ziff. 2.12) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte (Urk. 6/1,

Urk. 6/17 S. 2 Ziff. 2.8, Urk. 6/32), nicht zu beanstanden. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung im Dienstleistungssektor ergibt sich im Jahr 2012 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 56‘ 403 .-- (Fr. 55‘900.-- x 1.009).

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist allerdings dem Umstand Rech nun g zu tragen, wenn die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kennt nisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezog, so fern sie sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen be gnügen wollte. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss auf Seiten des Va li deneinkommens durch eine entsprechende Herau f setzung des effektiv erziel ten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine ent spre chende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzu nehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurch schnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tat sächlich erzielte Ver dienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Ta bellenlohn abweicht . Es ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Ab weichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2, E. 6.1.3).

Der branchenübliche Tabellenlohn für Männer in der Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ (LSE 2010, Tabelle T7S, Ziffer 35, S. 31, Anforderungsni veau

4) beträgt unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 9 Stunden im Jahr 2012 im Bereich "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen"

und der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 im Dienstleis tungs sektor

rund Fr. 61 ‘0 01 . -- für das massgebende Jahr 2012 (Fr. 4‘762.-- : 40 x 41. 9 x 12 x 1.01 x 1.00 9), so dass eine Abweichung von 7. 5 %

zum tat sächlich erzielten Einkommen zu verzeichnen ist. Nach Parallelisierung im Umfang von 2. 5 % (7. 5 %

- 5 %) ergibt sich somit ein hypothetisches Validen einkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 57‘ 813 . -- (Fr. 56‘ 403.-- + 2.5 %) . 5.3

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtun g der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis)

– gestützt auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszwei gen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wö ch ent lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohn entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 ergibt dies ein hypothetisches I nva lideneinkommen von rund Fr. 62‘420.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähig keit von 100 % (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008).

Die Beschwerde geg ne rin

gewährte vorliegend k einen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 2 S.

2) . E in solcher erscheint angesichts des Belas tungsprofils auch nicht als angezeigt. Der Voll stän digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des maxi malen leidensbedingten Abzuges von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert e (vgl. nachstehend E. 5.4). 5.4

Wir d das Valideneinkommen von Fr. 57‘ 813 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 62‘420 .-- gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse und somit auch kein r entenbegründender Invaliditätsgrad .

Selbst bei Gewährung des maxi malen leidensbedingten Abzuges von 25 %

resultierte bei einer Erwerbsein busse von Fr. 10‘ 998 .-- (Fr. 57‘ 813 .--

- [ Fr. 62‘420.-- x 0.75]) ein nicht renten begrün den der Inva liditätsgrad von gerundet 19 % .

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, gebor en 1959, arbeitete zuletzt vom 1. September 2008 bis 3 1. Januar 2012 als Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ AG, wobei der letz te effektive Arbeitstag im Juni 2011 war (Urk. 6/17, Urk. 6/32). Unter Hin weis auf einen Tumor im rechten Ohr meldete er sich am 1 2. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 6/2) sowie am 1 7. August 2011 unter Hinw eis auf ein Cholesteatom in beiden Ohr en sowie einen hohen Blut druck zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/14,

Urk. 6/17-19, Urk. 6/21, Urk. 6/23-24) ab und erteilte dem Versi cher ten am 1 3. Dezember 2011 Kostengutsprache für orthopädische Serien schuhe (Urk. 6/29).

Mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 6/38) stellte die IV-Stelle dem Ver si cherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen der Versi cherte Einwände erhob (Urk. 6/40, Urk. 6/43). Die IV-Stelle tätigte darauf hin weitere Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 6/49), zog die Akten der zuständigen Taggeldversiche rung (Urk. 6/48, Urk. 6/50) bei und erteilte dem Ver sicherten

a m 1 4. Juni 2012 Kostengutsprache für ein e einseitige Hörgeräte ver sorgung (Urk. 6/51). Am 1 3. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 6/53). Daraufhin veran lasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 7. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/74).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/103, Urk. 6/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. August 2014 (Urk. 6/110 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten.

E. 1.01 x 1.008).

Die Beschwerde geg ne rin

gewährte vorliegend k einen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 2 S.

2) . E in solcher erscheint angesichts des Belas tungsprofils auch nicht als angezeigt. Der Voll stän digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des maxi malen leidensbedingten Abzuges von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert e (vgl. nachstehend E. 5.4). 5.4

Wir d das Valideneinkommen von Fr. 57‘ 813 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 62‘420 .-- gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse und somit auch kein r entenbegründender Invaliditätsgrad .

Selbst bei Gewährung des maxi malen leidensbedingten Abzuges von 25 %

resultierte bei einer Erwerbsein busse von Fr. 10‘ 998 .-- (Fr. 57‘ 813 .--

- [ Fr. 62‘420.-- x 0.75]) ein nicht renten begrün den der Inva liditätsgrad von gerundet 19 % .

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 7. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. August 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur wei teren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 2. Dezember 2014 reichte der Beschwer de führer die Replik ein (Urk. 8). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Urk.

11) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit Juni 2011 nicht mehr zumut bar sei. In einer angepasste n Tätigkeit ohne Lärmbelastung, ohne Anforderun gen an das Hörverstehen und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen sei er hin gegen zu 100 %

arbeitsfähig . Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht ren ten begründenden Invaliditätsgrad (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne – aus näher genannten Gründen (S.

3 ff.) – nicht abgestellt werden. Insbesondere könne man bei d er Ausschlussdiagnose eines Morbus Meniére nicht bei einer Diagnose " ohne eindeutige Hinweise auf das Vorliegen eines Morbus Menière " auf das Nichtvorhandensein dieser Krankheit schliessen (S. 5 Ziff. 13) . Zudem sei die zumutbare Restarbeitsfähigkeit unklar und es sei eine umfassende Abklä rung der Anfallshäufigkeit für die Beurteilung der Ar beits fähigkeit zwingend vorzunehmen . Unklar sei, wie viele Schwindelattacken sich im Rahmen des sta tionären Aufenthaltes ereignet hätten (S.

6 Ziff. 15) . Die Einschränkungen seien erheblich. Eine klare Diagnose für die geschilderten Be schwerden habe bis heute niemand stellen können beziehungsweise diese würden

im Rahmen eines Mor bus Me nière erklärbar werden. Die geschilderten Be schwer den seien nirgends bestritten worden, weshalb nicht ersichtlich sei, wie die Gut achter zu der vorge nommenen Unterscheidung mit jeweils unterschiedlicher Arbeits unfähigkeit ge kommen seien . Die drei üblichen Hauptsymptome dieser Krankheit (Schwin delattacken, Schallleitungsschwerhörigkeit und Tinnitus) lägen vor. Die Sach lage sei nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache zur weiteren Sachver haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (S. 7 f. Ziff. 18-20) .

In der Replik (Urk.

8) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass verschie dene Ärzte eine beinahe durchgehende 100%ige Arbeit sunfähigkeit attestiert hätten (S. 3 Ziff. 4) . Die übrigen Beschwerden seien zu wenig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen worden (S. 4 Ziff. 8-9). Das Gutachten habe aufgrund der nicht beziehungsweise zu wenig dokumentierten Schwindelanfäl len automatisch ein en Morbus Me nière ausgeschlossen (S. 6 Ziff. 16-17) . Im Gut achten sei zudem ausdrücklich festgehalten, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht angenommen werden könne, wenn derartig e häufige Attacken vorlägen wie beschrie ben . Mit lediglich zwei untersuchten Anfällen sei die Beschwerdegeg ne rin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine erneut e Unter suchung unumgänglich sei (S. 7 Ziff. 18-19) .

Sein Gesundheitszustand sei insta bil und habe sich auch verschlechtert (S. 8 Ziff. 21).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, A.___, führte in dem am 7. September 2011 bei der Beschwerde gegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/18/5-8) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen möglichen Morbus M enière rechts auf. Als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit gab er eine Otitis media

chro nica

simplex recht s, Differentialdiagnose (DD) prospektives Cholesteatom an (S.

1 Ziff. 1.1). Die Prognose, insbesondere bezü glich der Schwindelbeschwerden, sei

als sehr gut anzusehen. Die Therapien seien bei weitem noch nicht ausge schöpft, wobei

b isher eine medikamentöse Behandlung erfolge (S.

2 Ziff. 1.4-5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben (S.

2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer, wel cher von Beruf Zimmermann sei, könne durch die Schwindelsymptomatik doch relevant beeinträchtigt sein. Es bleibe abzuwarten, inwiefern sich diese Beschwer den auf die aktu elle Tätigkeit auswirken würden . Eine Tätigkeit o ber halb von einem Meter sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.7). 3.2

Mit weiterem Bericht vom 1 0. Januar 2012 zuhanden der zuständigen Taggeld versicherung (Urk. 6/48/5) führte Dr. Z.___ die nachfolgenden gekürzt an geführten Diagnosen auf: - wahrscheinlicher Morbus Menière rechts, DD beginnend links mit/bei: - Resthörigkeit rechts - Tieftonsenke links - Otitis media

chronica

simplex rechts - keine n Hinweise n eines Cholesteatoms - Status nach Dexamethason -Injektion Mittelohr rechts - Migräne mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit - Einschlafstörungen, DD im Rahmen einer Depression

Während eines Menière -Anfalles sei keine Tätigkeit zumutbar . Es dürfe vorläu fig

von einer eher schlechten Prognose mit protrahiertem Verlauf ausgegangen wer den . 3.3

Dr. Z.___ bestätigte mit Bericht vom 1 9. September 2012 (Urk. 6/58/1) die bisher gestellten Diagnosen, wobei insbesondere zusätzlich der Verdacht auf ei nen beginnenden Morbus Menière links bei leicht- bi s mittelgradiger sensori neu raler

Schwerhörigkeit bestehe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer be schriebe nen Beschwerdebildes und der erhobenen Befunde bestehe eine nach wie vor deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. 3.4

Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere M edizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Oto - Rhino -Laryngologie am 7. Mai 2013 (Urk. 6/74). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 18 Ziff. 6.1): - h ochgradige, an Ertaubung grenzende Schwerhörigkeit rechts mit rezidi vierenden Schwindelattacken bei Verdacht auf Morbus Menière, DD ves tibuläre Migräne mit zusätzlicher funktioneller Komponente - Verdacht auf zusätzliche funktionelle Überlagerung, kurzstationäre Abklärung empfohlen - c hronische Otitis media

simplex rechts - l eicht - bis mittelgradige Schwerhörigkeit links

Weiter führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit auf (S. 18 Ziff. 6.2): - n icht näher klassifizierbare Kopfschmerzen - Verdacht auf Morbus Menière beidseits - d iskrete distal symmetrische sensible Polyneuropathie - Verdacht auf eine asthmatische Problematik, DD beginnende chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Status nach Zeckenbiss mit anamnestisch Erythema migrans und Anti biotikatherapie Juni 2009 - Status nach inguinaler Hernienoperation rechts 1999 - a rterielle Hypertonie seit mehreren Jahren, medikamentös behandelt - Diabetes mellitus seit zwei Monaten erstdiagnostiziert, orale Antidiabe tika

F ür das Vorliegen eines Morbus Menière

sei es un typisch, dass mehrere

tägliche Attacken über Jahre hinweg auftreten würden. Erforderlich wäre, dass in einer derartigen Attacke ein Spontannystagmus vorhanden und unter der Frenzel brill e sichtbar sei. Dies sei bisher

nicht beschrieben worden . Der Beschwerde führer müsse sich daher bei einem akuten Anfall vorstellen, wobei dann Nystagmen

vor handen sein müssten. Es liege zusätzlich eine erhebliche funkti onelle Kompo nente vor, welche für eine nicht-organische Gleichgewichtsstö rung spreche. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er etwa dreimal täglich während den Atta cken mehrfach erbrechen müsse, jedoch in den letzten zwei Jahren insgesamt 15 kg aufgrund der mangelnden körperlichen Bewegung zu genommen habe und nie Speisereste erbreche, sei schlecht nachvollziehbar. Eine mit letzter Sicherheit abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (S. 19 f.) .

Zudem bestehe der Verdacht auf eine asthmatische Problematik, DD beginnende COPD. Der Beschwerdeführer schildere eine belastungsinduzierte Atemnot, wo bei die genauen Umstände der Belastung nicht näher eingegrenzt werden könnten. Aufgrund der geringen subjektiven Beschwerden und der wenig aus geprägten klinischen Befunde sei diesbezüglich keine Einschränkung der Leis tungsfähig keit zu erwarten. Dieser Befund sei im Gesamtkontext irrelevant (S. 20 unten). In der psychiatrischen Teiluntersuchung habe kein e

psychiatrische Problematik erhoben werden können (S. 21 oben).

Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht möglich. Es be stünden letztlich zwei Möglichkeiten, wobei eine entsprechende Arbeitsfähig keit seit Juni 2011 anzunehmen sei (S. 21 ff. Ziff. 7.2 -4): %2. Der Beschwerdeführer leide tatsächlich an einem Morbus Me nière mit einer derart hohen Anfallsfrequenz (zwei- bis dreimal täglich à je 1-1.5 Stunden). In diesem Fall läge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für je gliche Tätigkeit vor. D afür spreche, dass ein Morbus Me nière die plau sibelste Erklärung für die geschilderte Beschwerde-Trias (Schwindel, Schwerhörigkeit, Tinnitus) sei, eine vestibuläre Migräne eher nicht vor liege und andere Ursachen (Cholesteatom) hätten ausgeschlossen werden können. Dagegen spreche, dass während allen Untersuchungsterminen keine Schwindelattacken zu beobachten gewesen seien und gemäss Ak tenlage nur zu zwei Zeitpunkten effektiv dokumentiert und objektiviert gewesen seien. %2. Es liege eine (zusätzliche) erhebliche funktionelle Überlagerung vor, wel che eine Restarbeitsfähigkeit in angepasstem Profil durchaus ermögli chen würde. Falls die noch zu erfolgenden Untersuchungen die Anfalls häufigkeit nicht objektivieren könn t en, sei grundsätzlich von einer weit gehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es spreche zwar vieles da für, dass eine relevante Beeinträchtigung des Gleichgewichtsorgans und des Gehörs vorl iege und die Arbeitsfähigkeit dadurch qualitativ ein schränkt sei . Es wären somit entsprechende funktionelle Anpassungen des Belastungsprofils und gegebenenfalls einer leichten Leistungsein schränkung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwerden vorzuse hen. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer potenzi ell sturzgefährdet sei, sei er auf jeden Fall nicht arbeitsfähig. Das Steigen auf Leitern sei nicht möglich. Aufgrund der einseitigen Ertaubung seien auch sämtliche Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer auf ein Rich tungshören angewiesen sei, nicht möglich. Tätigkeiten mit hoher Lärm belastung und solche mit hohen Anforderungen an das Gehör seien un geeignet . Alle diese Befunde würden eine angepasste Arbeitstätigkeit je doch grundsätzlich nicht einschränken. Während effektiven Schwin delattacken sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Daraus resul tiere eine aktuell aufgrund der nicht gesicherten Anfallsfrequenz nicht sicher zu quantifizierende Leistungsminderung. Die genaue Häufigkeit der Attacken sei nicht objektiviert und nicht dokumentiert worden . Die Angaben des Beschwerdeführers seien zumindest kritisch zu hinterfra gen. 3.5

Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Uni versitätsspital

D.___, Hals-Nasen-Ohren-Klinik, informierte mit Schreiben vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 6/94) über den stationären Aufenthalt des Be schwerde führers vom 2 6. b is 2 8. November 2013 und diagnostizierte rezidivie rende Schwin delattacken, DD vestibuläre Migräne mit zusätzlicher funktione ller Kompo nente ohne eindeutige Hinweise für das Vorliegen eines Morbus Meni ère .

Der Eintritt sei erfolgt, um den Beschwerdeführer während akuten

Schwin del attacken untersuchen zu können. Der Beschwerdeführer habe während zwei Schwindelattacken untersucht werden können. Dabei habe kein Nystagmus fest gestellt werden können. Ebenfalls sei kein wirkliches Er brechen, wohl aber ein Brechreiz beobachtet worden. Es lägen momentan keine Hinweise f ür das Vor liegen eines Morbus Me nière vor. Der Beschwerdeführer leide subjektiv al ler dings unverändert unter rezidivierenden Schwindelattacken und nehme viele Medi kamente zu sich, so dass differentialdiagnostisch gegebenenfalls auch an eine medikamentöse Ursache der Beschwerden gedacht werden müsse. Auch aus den beigezogenen Akten des A.___ sei deutlich geworden, dass während einer Schwindelattacke kein Nystagmus habe verifiziert werden können und auch der nach der Erstellung des Gutachtens durchgeführte Video Kopf-Impuls-Test sei un auffällig gewesen, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Morbus Menière

spreche. Ferner zeige die im Jahr 2013 durchgeführte Magnetresonanztomogra phie keine Hinweise für einen Hydrops. Zusammenfassend spreche die Ätiologie der rezidivierenden Schwindelattacken nicht für das Vorliegen eines Morbus Menière (S. 1 f.). 3.6

Mit weiterem Schreiben vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 6/99/1-2) führte Prof. C.___ aus, dass es sich um die zweite im Gutachten der B.___ darge stellte Variante (b) handle. Es sei daher grundsätzlich von einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da die Anfallshäufigkeit nicht habe o bjekti viert werden können (S. 1). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2014 auf die Beurteilung durch Prof. C.___ ab . Dr. E.___ schloss daraus,

dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten seit dem 6. Juni 2011 nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Lärm be lastung und ohne Anforderungen an das Hörverstehen sowie ohne Ar beiten an gefährlichen Maschinen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfä hig, wo bei ihm dies e Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv zumutbar gewesen sei (Urk. 6/101 S. 9). 3.8

Mit Eintrag vom 2 7. Februar 2014 auf dem Verlaufsblatt (Urk. 9/2) hielt Dr. med. F.___,

Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, A.___, die nachfolgenden gek ürzt angeführten Diagnosen fest (S. 2) : - rezidivierende Schwindelattacken, DD vestibuläre Migräne, Morbus Menière beidseits - Migräne mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit - Einschlaf- sowie Durchschlafstörungen, DD im Rahmen einer Depression

Es bleibe ein unklarer Schwindel. Es sei auf die Entscheidung des Gutachtens zu warten (S. 2). 3.9

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr.

med. H.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, A.___, diag nostizierten mit Eintrag vom 2 2. September 2014 auf dem Verlaufsblatt (Urk. 9/2) einen chronischen Husten DD cough -variant Asthma, chronische Rhi nos inusitis ohne Polypen (CRSsP) sowie einen Verdacht auf Morbus Menière

beidseits. Es werde die Weiterführung der Inhalation für acht Wochen empfoh le n (S. 1). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der B.___ (vorstehend E.

3.4) und die gestützt darauf notwendigen Abklärungen durch Prof. C.___ (vorstehend E. 3.5-6) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich be gründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten der B.___ erfüllt damit die praxis gemässen Kriterien (vorstehend E.

1.4) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung und insbesondere die Einschätzung der Arbeits- u nd Leis tungsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.2

Im Vordergrund stehen vorliegend klar die Beschwerden aus der Fachdisziplin Oto - Rhino -Laryngologie, welche durch die Gutachter der B.___ als einzige Be schwerden mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet wurde n (Urk. 6/74 S.

18 Ziff. 6.1) . Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers

nichts. Die beklagten Schlafstörungen

wurden in der psychiatrischen Untersu chung als nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) und als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (Urk. 6/74 S. 12 Ziff. 5.1). Die Tatsache, dass diese Diagnose bei der Zusammenfassung aller Diagnosen versehentlich nicht aufgeführt wurde (Urk. 6/74 S.

18 Ziff. 6), lässt entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) keine Zweifel an der Gesamtwürdigung al ler Beschwerden aufkommen, wurde die Insomnie

i n der Gesamtbeurteilung doc h ausdrücklich erwähnt und festgehalten, dass diese wesentlich durch den Tinni tus bedingt sein dürfte (Urk. 6/74 S. 21 oben) . Sodann hielten die Gutach ter der B.___

bereits

ein en Verdacht auf eine asthmatische Problematik, D D be ginnende COPD, fest. Aufgrund der geringen subjektiven Beschwerden und der wenig ausgeprägten klinischen Befunde sei hier keine Einschränkung der Leis tungs fähigkeit zu erwarten. Dieser Befund sei im Gesamtkontext irrelevant (Urk. 6/74 S. 20 f.). Auch das Überweisungsschreiben von med. prakt. I.___, prak tischer Arzt, vom 7. August 2014 (Urk. 9/1) erwähnt lediglich eine Verdachts diagnose .

Der nachträgliche Verlaufsbericht des A.___ ändert daran – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 S. 7 f.) – nichts. Diesbe züglich gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Eintrag, welcher einen chronischen Husten erwähnt, vom 2 2. September 2014 datiert (Urk.

E. 12 x 1.01 x 1.00 9), so dass eine Abweichung von 7. 5 %

zum tat sächlich erzielten Einkommen zu verzeichnen ist. Nach Parallelisierung im Umfang von 2. 5 % (7. 5 %

- 5 %) ergibt sich somit ein hypothetisches Validen einkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 57‘ 813 . -- (Fr. 56‘ 403.-- + 2.5 %) . 5.3

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtun g der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis)

– gestützt auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszwei gen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wö ch ent lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohn entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 ergibt dies ein hypothetisches I nva lideneinkommen von rund Fr. 62‘420.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähig keit von 100 % (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 x

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01010 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil

vom

4. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, gebor en 1959, arbeitete zuletzt vom 1. September 2008 bis 3 1. Januar 2012 als Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ AG, wobei der letz te effektive Arbeitstag im Juni 2011 war (Urk. 6/17, Urk. 6/32). Unter Hin weis auf einen Tumor im rechten Ohr meldete er sich am 1 2. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 6/2) sowie am 1 7. August 2011 unter Hinw eis auf ein Cholesteatom in beiden Ohr en sowie einen hohen Blut druck zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/14,

Urk. 6/17-19, Urk. 6/21, Urk. 6/23-24) ab und erteilte dem Versi cher ten am 1 3. Dezember 2011 Kostengutsprache für orthopädische Serien schuhe (Urk. 6/29).

Mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2012 (Urk. 6/38) stellte die IV-Stelle dem Ver si cherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen der Versi cherte Einwände erhob (Urk. 6/40, Urk. 6/43). Die IV-Stelle tätigte darauf hin weitere Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 6/49), zog die Akten der zuständigen Taggeldversiche rung (Urk. 6/48, Urk. 6/50) bei und erteilte dem Ver sicherten

a m 1 4. Juni 2012 Kostengutsprache für ein e einseitige Hörgeräte ver sorgung (Urk. 6/51). Am 1 3. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 6/53). Daraufhin veran lasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 7. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/74).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/103, Urk. 6/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. August 2014 (Urk. 6/110 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. August 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur wei teren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 2. Dezember 2014 reichte der Beschwer de führer die Replik ein (Urk. 8). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Urk.

11) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf e ine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit Juni 2011 nicht mehr zumut bar sei. In einer angepasste n Tätigkeit ohne Lärmbelastung, ohne Anforderun gen an das Hörverstehen und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen sei er hin gegen zu 100 %

arbeitsfähig . Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht ren ten begründenden Invaliditätsgrad (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne – aus näher genannten Gründen (S.

3 ff.) – nicht abgestellt werden. Insbesondere könne man bei d er Ausschlussdiagnose eines Morbus Meniére nicht bei einer Diagnose " ohne eindeutige Hinweise auf das Vorliegen eines Morbus Menière " auf das Nichtvorhandensein dieser Krankheit schliessen (S. 5 Ziff. 13) . Zudem sei die zumutbare Restarbeitsfähigkeit unklar und es sei eine umfassende Abklä rung der Anfallshäufigkeit für die Beurteilung der Ar beits fähigkeit zwingend vorzunehmen . Unklar sei, wie viele Schwindelattacken sich im Rahmen des sta tionären Aufenthaltes ereignet hätten (S.

6 Ziff. 15) . Die Einschränkungen seien erheblich. Eine klare Diagnose für die geschilderten Be schwerden habe bis heute niemand stellen können beziehungsweise diese würden

im Rahmen eines Mor bus Me nière erklärbar werden. Die geschilderten Be schwer den seien nirgends bestritten worden, weshalb nicht ersichtlich sei, wie die Gut achter zu der vorge nommenen Unterscheidung mit jeweils unterschiedlicher Arbeits unfähigkeit ge kommen seien . Die drei üblichen Hauptsymptome dieser Krankheit (Schwin delattacken, Schallleitungsschwerhörigkeit und Tinnitus) lägen vor. Die Sach lage sei nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache zur weiteren Sachver haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (S. 7 f. Ziff. 18-20) .

In der Replik (Urk.

8) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass verschie dene Ärzte eine beinahe durchgehende 100%ige Arbeit sunfähigkeit attestiert hätten (S. 3 Ziff. 4) . Die übrigen Beschwerden seien zu wenig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen worden (S. 4 Ziff. 8-9). Das Gutachten habe aufgrund der nicht beziehungsweise zu wenig dokumentierten Schwindelanfäl len automatisch ein en Morbus Me nière ausgeschlossen (S. 6 Ziff. 16-17) . Im Gut achten sei zudem ausdrücklich festgehalten, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht angenommen werden könne, wenn derartig e häufige Attacken vorlägen wie beschrie ben . Mit lediglich zwei untersuchten Anfällen sei die Beschwerdegeg ne rin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine erneut e Unter suchung unumgänglich sei (S. 7 Ziff. 18-19) .

Sein Gesundheitszustand sei insta bil und habe sich auch verschlechtert (S. 8 Ziff. 21). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, A.___, führte in dem am 7. September 2011 bei der Beschwerde gegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/18/5-8) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen möglichen Morbus M enière rechts auf. Als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit gab er eine Otitis media

chro nica

simplex recht s, Differentialdiagnose (DD) prospektives Cholesteatom an (S.

1 Ziff. 1.1). Die Prognose, insbesondere bezü glich der Schwindelbeschwerden, sei

als sehr gut anzusehen. Die Therapien seien bei weitem noch nicht ausge schöpft, wobei

b isher eine medikamentöse Behandlung erfolge (S.

2 Ziff. 1.4-5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben (S.

2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer, wel cher von Beruf Zimmermann sei, könne durch die Schwindelsymptomatik doch relevant beeinträchtigt sein. Es bleibe abzuwarten, inwiefern sich diese Beschwer den auf die aktu elle Tätigkeit auswirken würden . Eine Tätigkeit o ber halb von einem Meter sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.7). 3.2

Mit weiterem Bericht vom 1 0. Januar 2012 zuhanden der zuständigen Taggeld versicherung (Urk. 6/48/5) führte Dr. Z.___ die nachfolgenden gekürzt an geführten Diagnosen auf: - wahrscheinlicher Morbus Menière rechts, DD beginnend links mit/bei: - Resthörigkeit rechts - Tieftonsenke links - Otitis media

chronica

simplex rechts - keine n Hinweise n eines Cholesteatoms - Status nach Dexamethason -Injektion Mittelohr rechts - Migräne mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit - Einschlafstörungen, DD im Rahmen einer Depression

Während eines Menière -Anfalles sei keine Tätigkeit zumutbar . Es dürfe vorläu fig

von einer eher schlechten Prognose mit protrahiertem Verlauf ausgegangen wer den . 3.3

Dr. Z.___ bestätigte mit Bericht vom 1 9. September 2012 (Urk. 6/58/1) die bisher gestellten Diagnosen, wobei insbesondere zusätzlich der Verdacht auf ei nen beginnenden Morbus Menière links bei leicht- bi s mittelgradiger sensori neu raler

Schwerhörigkeit bestehe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer be schriebe nen Beschwerdebildes und der erhobenen Befunde bestehe eine nach wie vor deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. 3.4

Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere M edizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Oto - Rhino -Laryngologie am 7. Mai 2013 (Urk. 6/74). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 18 Ziff. 6.1): - h ochgradige, an Ertaubung grenzende Schwerhörigkeit rechts mit rezidi vierenden Schwindelattacken bei Verdacht auf Morbus Menière, DD ves tibuläre Migräne mit zusätzlicher funktioneller Komponente - Verdacht auf zusätzliche funktionelle Überlagerung, kurzstationäre Abklärung empfohlen - c hronische Otitis media

simplex rechts - l eicht - bis mittelgradige Schwerhörigkeit links

Weiter führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit auf (S. 18 Ziff. 6.2): - n icht näher klassifizierbare Kopfschmerzen - Verdacht auf Morbus Menière beidseits - d iskrete distal symmetrische sensible Polyneuropathie - Verdacht auf eine asthmatische Problematik, DD beginnende chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Status nach Zeckenbiss mit anamnestisch Erythema migrans und Anti biotikatherapie Juni 2009 - Status nach inguinaler Hernienoperation rechts 1999 - a rterielle Hypertonie seit mehreren Jahren, medikamentös behandelt - Diabetes mellitus seit zwei Monaten erstdiagnostiziert, orale Antidiabe tika

F ür das Vorliegen eines Morbus Menière

sei es un typisch, dass mehrere

tägliche Attacken über Jahre hinweg auftreten würden. Erforderlich wäre, dass in einer derartigen Attacke ein Spontannystagmus vorhanden und unter der Frenzel brill e sichtbar sei. Dies sei bisher

nicht beschrieben worden . Der Beschwerde führer müsse sich daher bei einem akuten Anfall vorstellen, wobei dann Nystagmen

vor handen sein müssten. Es liege zusätzlich eine erhebliche funkti onelle Kompo nente vor, welche für eine nicht-organische Gleichgewichtsstö rung spreche. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er etwa dreimal täglich während den Atta cken mehrfach erbrechen müsse, jedoch in den letzten zwei Jahren insgesamt 15 kg aufgrund der mangelnden körperlichen Bewegung zu genommen habe und nie Speisereste erbreche, sei schlecht nachvollziehbar. Eine mit letzter Sicherheit abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (S. 19 f.) .

Zudem bestehe der Verdacht auf eine asthmatische Problematik, DD beginnende COPD. Der Beschwerdeführer schildere eine belastungsinduzierte Atemnot, wo bei die genauen Umstände der Belastung nicht näher eingegrenzt werden könnten. Aufgrund der geringen subjektiven Beschwerden und der wenig aus geprägten klinischen Befunde sei diesbezüglich keine Einschränkung der Leis tungsfähig keit zu erwarten. Dieser Befund sei im Gesamtkontext irrelevant (S. 20 unten). In der psychiatrischen Teiluntersuchung habe kein e

psychiatrische Problematik erhoben werden können (S. 21 oben).

Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht möglich. Es be stünden letztlich zwei Möglichkeiten, wobei eine entsprechende Arbeitsfähig keit seit Juni 2011 anzunehmen sei (S. 21 ff. Ziff. 7.2 -4): %2. Der Beschwerdeführer leide tatsächlich an einem Morbus Me nière mit einer derart hohen Anfallsfrequenz (zwei- bis dreimal täglich à je 1-1.5 Stunden). In diesem Fall läge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für je gliche Tätigkeit vor. D afür spreche, dass ein Morbus Me nière die plau sibelste Erklärung für die geschilderte Beschwerde-Trias (Schwindel, Schwerhörigkeit, Tinnitus) sei, eine vestibuläre Migräne eher nicht vor liege und andere Ursachen (Cholesteatom) hätten ausgeschlossen werden können. Dagegen spreche, dass während allen Untersuchungsterminen keine Schwindelattacken zu beobachten gewesen seien und gemäss Ak tenlage nur zu zwei Zeitpunkten effektiv dokumentiert und objektiviert gewesen seien. %2. Es liege eine (zusätzliche) erhebliche funktionelle Überlagerung vor, wel che eine Restarbeitsfähigkeit in angepasstem Profil durchaus ermögli chen würde. Falls die noch zu erfolgenden Untersuchungen die Anfalls häufigkeit nicht objektivieren könn t en, sei grundsätzlich von einer weit gehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es spreche zwar vieles da für, dass eine relevante Beeinträchtigung des Gleichgewichtsorgans und des Gehörs vorl iege und die Arbeitsfähigkeit dadurch qualitativ ein schränkt sei . Es wären somit entsprechende funktionelle Anpassungen des Belastungsprofils und gegebenenfalls einer leichten Leistungsein schränkung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwerden vorzuse hen. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer potenzi ell sturzgefährdet sei, sei er auf jeden Fall nicht arbeitsfähig. Das Steigen auf Leitern sei nicht möglich. Aufgrund der einseitigen Ertaubung seien auch sämtliche Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer auf ein Rich tungshören angewiesen sei, nicht möglich. Tätigkeiten mit hoher Lärm belastung und solche mit hohen Anforderungen an das Gehör seien un geeignet . Alle diese Befunde würden eine angepasste Arbeitstätigkeit je doch grundsätzlich nicht einschränken. Während effektiven Schwin delattacken sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Daraus resul tiere eine aktuell aufgrund der nicht gesicherten Anfallsfrequenz nicht sicher zu quantifizierende Leistungsminderung. Die genaue Häufigkeit der Attacken sei nicht objektiviert und nicht dokumentiert worden . Die Angaben des Beschwerdeführers seien zumindest kritisch zu hinterfra gen. 3.5

Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Uni versitätsspital

D.___, Hals-Nasen-Ohren-Klinik, informierte mit Schreiben vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 6/94) über den stationären Aufenthalt des Be schwerde führers vom 2 6. b is 2 8. November 2013 und diagnostizierte rezidivie rende Schwin delattacken, DD vestibuläre Migräne mit zusätzlicher funktione ller Kompo nente ohne eindeutige Hinweise für das Vorliegen eines Morbus Meni ère .

Der Eintritt sei erfolgt, um den Beschwerdeführer während akuten

Schwin del attacken untersuchen zu können. Der Beschwerdeführer habe während zwei Schwindelattacken untersucht werden können. Dabei habe kein Nystagmus fest gestellt werden können. Ebenfalls sei kein wirkliches Er brechen, wohl aber ein Brechreiz beobachtet worden. Es lägen momentan keine Hinweise f ür das Vor liegen eines Morbus Me nière vor. Der Beschwerdeführer leide subjektiv al ler dings unverändert unter rezidivierenden Schwindelattacken und nehme viele Medi kamente zu sich, so dass differentialdiagnostisch gegebenenfalls auch an eine medikamentöse Ursache der Beschwerden gedacht werden müsse. Auch aus den beigezogenen Akten des A.___ sei deutlich geworden, dass während einer Schwindelattacke kein Nystagmus habe verifiziert werden können und auch der nach der Erstellung des Gutachtens durchgeführte Video Kopf-Impuls-Test sei un auffällig gewesen, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Morbus Menière

spreche. Ferner zeige die im Jahr 2013 durchgeführte Magnetresonanztomogra phie keine Hinweise für einen Hydrops. Zusammenfassend spreche die Ätiologie der rezidivierenden Schwindelattacken nicht für das Vorliegen eines Morbus Menière (S. 1 f.). 3.6

Mit weiterem Schreiben vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 6/99/1-2) führte Prof. C.___ aus, dass es sich um die zweite im Gutachten der B.___ darge stellte Variante (b) handle. Es sei daher grundsätzlich von einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da die Anfallshäufigkeit nicht habe o bjekti viert werden können (S. 1). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2014 auf die Beurteilung durch Prof. C.___ ab . Dr. E.___ schloss daraus,

dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten seit dem 6. Juni 2011 nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Lärm be lastung und ohne Anforderungen an das Hörverstehen sowie ohne Ar beiten an gefährlichen Maschinen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfä hig, wo bei ihm dies e Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv zumutbar gewesen sei (Urk. 6/101 S. 9). 3.8

Mit Eintrag vom 2 7. Februar 2014 auf dem Verlaufsblatt (Urk. 9/2) hielt Dr. med. F.___,

Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, A.___, die nachfolgenden gek ürzt angeführten Diagnosen fest (S. 2) : - rezidivierende Schwindelattacken, DD vestibuläre Migräne, Morbus Menière beidseits - Migräne mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit - Einschlaf- sowie Durchschlafstörungen, DD im Rahmen einer Depression

Es bleibe ein unklarer Schwindel. Es sei auf die Entscheidung des Gutachtens zu warten (S. 2). 3.9

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr.

med. H.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, A.___, diag nostizierten mit Eintrag vom 2 2. September 2014 auf dem Verlaufsblatt (Urk. 9/2) einen chronischen Husten DD cough -variant Asthma, chronische Rhi nos inusitis ohne Polypen (CRSsP) sowie einen Verdacht auf Morbus Menière

beidseits. Es werde die Weiterführung der Inhalation für acht Wochen empfoh le n (S. 1). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der B.___ (vorstehend E.

3.4) und die gestützt darauf notwendigen Abklärungen durch Prof. C.___ (vorstehend E. 3.5-6) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich be gründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten der B.___ erfüllt damit die praxis gemässen Kriterien (vorstehend E.

1.4) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung und insbesondere die Einschätzung der Arbeits- u nd Leis tungsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.2

Im Vordergrund stehen vorliegend klar die Beschwerden aus der Fachdisziplin Oto - Rhino -Laryngologie, welche durch die Gutachter der B.___ als einzige Be schwerden mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet wurde n (Urk. 6/74 S.

18 Ziff. 6.1) . Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers

nichts. Die beklagten Schlafstörungen

wurden in der psychiatrischen Untersu chung als nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) und als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (Urk. 6/74 S. 12 Ziff. 5.1). Die Tatsache, dass diese Diagnose bei der Zusammenfassung aller Diagnosen versehentlich nicht aufgeführt wurde (Urk. 6/74 S.

18 Ziff. 6), lässt entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) keine Zweifel an der Gesamtwürdigung al ler Beschwerden aufkommen, wurde die Insomnie

i n der Gesamtbeurteilung doc h ausdrücklich erwähnt und festgehalten, dass diese wesentlich durch den Tinni tus bedingt sein dürfte (Urk. 6/74 S. 21 oben) . Sodann hielten die Gutach ter der B.___

bereits

ein en Verdacht auf eine asthmatische Problematik, D D be ginnende COPD, fest. Aufgrund der geringen subjektiven Beschwerden und der wenig ausgeprägten klinischen Befunde sei hier keine Einschränkung der Leis tungs fähigkeit zu erwarten. Dieser Befund sei im Gesamtkontext irrelevant (Urk. 6/74 S. 20 f.). Auch das Überweisungsschreiben von med. prakt. I.___, prak tischer Arzt, vom 7. August 2014 (Urk. 9/1) erwähnt lediglich eine Verdachts diagnose .

Der nachträgliche Verlaufsbericht des A.___ ändert daran – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 7 f.) – nichts. Diesbe züglich gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Eintrag, welcher einen chronischen Husten erwähnt, vom 2 2. September 2014 datiert (Urk. 9 /2 S. 1) und damit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 8. August 2014 (Urk. 2) erfolgte. D as Sozialversicherungsgericht beurteilt indessen nach ständiger Recht sprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1.b).

4.3

Sämtliche Ärzte bekundeten indessen Mühe mit der Diagnose stellung eines Morbus Me nière . So erachtete Dr. Z.___ das Vorliegen eines Morbus Meni ère als möglich (vorstehend E.

3.1-3), weshalb in der Folge eine Begutachtung sowie eine stationäre Hospitalisation zur vertieften Abklärung

als notwendig er achtet wurden. Dabei bemühte man sich festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem Morbus Menière leidet. Wie im Gutachten der B.___ festge halten, sollten dabei rund zehn Anfälle dokumentiert werden (Urk. 6/74 S.

23 oben). Der Beschwerdeführer war hierzu vom 2 6. bis 2 8. November

2013 im Uni versitätsspital

D.___ hospitalisiert, wobei er während des dreitätigen Aufent hal tes

allerdings nur während zwei akuten Schwindelattacken habe untersucht werden können. Wie Prof. C.___ festhielt, habe dabei kein Nystagmus festgestellt und ein Erbrechen nicht beobachtet werden können .

Auch den zuge zogenen Akten des A.___

(vgl. hierzu insbesondere auch

Urk. 6/18/15-16) sei zu entnehmen, dass während einer Schwindelattacke kein Nystagmus habe verifi ziert werden können und der durchgeführte Video Kopf-Impuls-Test unauffällig gewesen sei. Ebenfalls zeige die im Jahr 2013 durchgeführte Magnetreso nanz tomographie keine Hinweise für einen Hydrops. D ie Ätiologie der rezidi vie renden Schwindelattacken spreche nicht für das Vorliegen eines Morbus Me nière

(Urk. 6/94). Zwar konnte der Beschwerdeführer demnach nicht während den

grundsätzlich geforderten zehn Anfällen untersucht werden. Es ergeben sich aus den Akten allerdings keine Hinweise darauf, dass daran organisatori sche Gründe

Schuld gewesen seien, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 8 S.

6) . Vielmehr ist

nach Lage der Akten überwiegend wahr scheinlich, dass nicht mehr zu untersuchende Attacken zu verzeichnen gewesen sind und somit erheb liche Zweifel an der vom Beschwerdeführer beschriebenen Anfallshäufigkeit bestehen . Der Beschwerdeführer befand sich immerhin drei ganze Tage im Spital.

Prof. C.___ hielt diesbezüglich auch ausdrücklich fest, dass die Anfalls häufigkeit nicht habe objektiviert werden können (Urk. 6/99/1-2). Dies steht im Übrigen im Einklang mit der gutachterlichen Be urteilung, welche festhielt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, dass er etwa dreimal täglich während den Attacken mehrfach erbrechen müsse, jedoch in den letzten zwei Jahren insge samt 15 kg aufgrund der mangelnden körperli chen Bewegung zugenommen habe und nie Speisereste erbreche, schlecht nach vollziehbar sei (Urk. 6/74 S. 16 unten). Die früheren medizinischen Berichte stützten sich für die Angabe der Anfallshäufigkeit demgegenüber auf die sub jektiven Angaben des Beschwerde führers (Urk. 6/18/11-12 S. 1, Urk. 6/48/5, Urk. 6/58/2-3 S. 1).

Nach dem Gesagten ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht an einem Morbus Menière leidet. Daran ändern die na chträgliche n Verlaufsberichte des A.___ nichts, welche einen Morbus Menière wiederum lediglich als Verdachtsdiagnose auflisten (vorstehend E. 3.8-9). 4.4

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entscheidend sind zudem – wie bereits der Beschwerd eführer selbst ausführte (Urk. 8 S. 6 Ziff. 12-13) - nicht die Diagnosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 mit Hin weis auf BGE 127 V 294).

Hierzu ist anzumerken, dass selbst wenn ein Morbus Menière vorliegen würde, nicht einfach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden k ö nn te . Die von den Ärzten der B.___ geschilderte Variante a bei Vorliegen eines Morbus Me nière sagt lediglich aus, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, wenn die

vom Beschwerdeführer geschilderte hohe Anfallsfrequenz (zwei- bis dreimal täglich à je 1-1.5 Stunden) tatsächlich vorliege (Urk. 6/74 S. 21 Ziff. 7.2). Die Ärzte der B.___ machten demnach die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfä hig keit nicht von der konkreten Diagnose abhängig, sondern vielmehr

von dem Um stand, ob bei der Untersuchung die Anfallshäufigkeit objektiviert werden könne. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Anfallshäufigkeit konnte aller dings eben gerade nicht objektiviert werden (vorstehend E. 4.3). 4. 5

In Bezug auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfähigkeit ist un bestritten, dass ihm die bisherige Tätigkeit sowohl bei Vorliegen als auch bei

Nichtvorhandensein eines Morbus Menière aufgrund der geschilderten Be sch wer den nicht mehr zumutbar ist .

Gestützt auf das Gutachten der B.___ sowie die nach trägliche Stellungnahme von Prof. C.___ ist in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit hingegen grundsätzlich von einer weitgehend vollen Ar beitsfähigkeit auszugehen . Es spreche zwar vieles dafür, dass eine relevante Beeinträchtigung des Gleichgewichtsorgans und des Gehörs vorl ä ge n und die Arbeitsfähigkeit dadurch qualitativ einschränkt sei. Es wären somit entspre chen de funktionelle Anpassungen des Belastungsprofils und gegebenenfalls ein e leichte Leistungseinschränkung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwer den vorzu sehen. Für sämtliche Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer po tenziell sturz gefährdet sei, sei er auf jeden Fall nicht arbeitsfähig. Das Steigen auf Lei tern sei nicht möglich. Aufgrund der einseitigen Ertaubung seien auch sämt liche

Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer auf ein Richtungshören an gewiesen sei, nicht möglich. Tätigkeiten mit hoher Lärmbelastung und solche mit hohen Anforderungen an das Gehör seien ungeeignet. Alle diese Befunde würden eine angepasste Arbeitstätigkeit jedoch grundsätzlich nicht einschrän ken. Während effektiven Schwindelattacken sei der Beschwerdeführer nicht ar beitsfähig (Urk. 6/74 S.

23, Urk. 6/99/1-2). Die An gaben sind zwar nicht v öllig klar for muliert, indem jeweils die Wörter „grundsätzlich“ sowie „weitgehend“ der Ein schätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit vorangestellt werden. Eine attes tierte prozentuale Leistungsminderung lässt sich daraus allerdings nicht erken nen. Ins besondere ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte leichte Leistungs ein schrän kung aufgrund der subjektiven Schwindelbeschwerden attestiert wurde und nicht aufgrund der objektiven Befunde. Die objektiven Befunde würden eine ange passte Tätigkeit grundsätzlich nicht einsch ränken. Mit über wiegender Wahr schein lichkeit ist demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ei ner behinde rungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des genannten Belas tungsprofil aus gewiesen. 4.6

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass verschiedene Ärzte ihm für die Jahre 2012 und 2013 eine beinahe durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 8 S. 3 Ziff. 4), so kann er hieraus nichts zu seinen Guns ten

ableiten. Während dem Gutachten der B.___ rechtsprechungsgemäss volle Beweis kraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen de ss en Zu ver lässigkeit sprechen, handelt es sich bei den übrigen Berichten um die Anga ben der behandelnden Ärzte. Dabei ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/ bb mit Hinweisen). Zudem betrifft die erfolgte Krankschreibung mit tels ärzt lichen Zeugnisses die bisherige Tätigkeit und nicht eine behinderungs ange passte Tätigkeit, welche es vorliegend zu beurteilen gilt . 4.7

Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte weitere Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der an ti zipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4. 8

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer nicht an einem Morbus Menière leidet, aufgrund der rezidivierenden Schwindelattacken in der bisherigen Tätigkeit aber nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer hingegen zu 100 % zumutbar, wobei diese nicht potenziell sturzgefährdet sein darf, kein Steigen auf Leitern beinhalte n sowie keine Arbeiten mit Richtungshören, hoher Lärmbelastung oder hohen Anforderungen an das Gehör enth a lt en darf . 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbsbiographie unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist .

Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a

Abs. 1 IVG vorzunehmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er z ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge nau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Me thode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwer degegnerin am 1 7. August 2011 (Urk. 6/9) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Februar 2012 bestehen. Für die Vornahme des Einkom mens vergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hy po the tischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2012, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valid eneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 55‘900. -- er ziel e n würde

(Urk. 2 S. 2, Urk. 6/100). Dieses Einkommen ist aufgrund der Ak ten (vgl. Urk. 6/17 S. 3 Ziff. 2.12) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte (Urk. 6/1,

Urk. 6/17 S. 2 Ziff. 2.8, Urk. 6/32), nicht zu beanstanden. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung im Dienstleistungssektor ergibt sich im Jahr 2012 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 56‘ 403 .-- (Fr. 55‘900.-- x 1.009).

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist allerdings dem Umstand Rech nun g zu tragen, wenn die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kennt nisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezog, so fern sie sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen be gnügen wollte. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss auf Seiten des Va li deneinkommens durch eine entsprechende Herau f setzung des effektiv erziel ten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine ent spre chende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzu nehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurch schnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tat sächlich erzielte Ver dienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Ta bellenlohn abweicht . Es ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Ab weichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2, E. 6.1.3).

Der branchenübliche Tabellenlohn für Männer in der Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ (LSE 2010, Tabelle T7S, Ziffer 35, S. 31, Anforderungsni veau

4) beträgt unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 9 Stunden im Jahr 2012 im Bereich "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen"

und der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 im Dienstleis tungs sektor

rund Fr. 61 ‘0 01 . -- für das massgebende Jahr 2012 (Fr. 4‘762.-- : 40 x 41. 9 x 12 x 1.01 x 1.00 9), so dass eine Abweichung von 7. 5 %

zum tat sächlich erzielten Einkommen zu verzeichnen ist. Nach Parallelisierung im Umfang von 2. 5 % (7. 5 %

- 5 %) ergibt sich somit ein hypothetisches Validen einkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 57‘ 813 . -- (Fr. 56‘ 403.-- + 2.5 %) . 5.3

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtun g der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis)

– gestützt auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszwei gen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wö ch ent lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohn entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 ergibt dies ein hypothetisches I nva lideneinkommen von rund Fr. 62‘420.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähig keit von 100 % (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008).

Die Beschwerde geg ne rin

gewährte vorliegend k einen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 2 S.

2) . E in solcher erscheint angesichts des Belas tungsprofils auch nicht als angezeigt. Der Voll stän digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des maxi malen leidensbedingten Abzuges von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert e (vgl. nachstehend E. 5.4). 5.4

Wir d das Valideneinkommen von Fr. 57‘ 813 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 62‘420 .-- gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse und somit auch kein r entenbegründender Invaliditätsgrad .

Selbst bei Gewährung des maxi malen leidensbedingten Abzuges von 25 %

resultierte bei einer Erwerbsein busse von Fr. 10‘ 998 .-- (Fr. 57‘ 813 .--

- [ Fr. 62‘420.-- x 0.75]) ein nicht renten begrün den der Inva liditätsgrad von gerundet 19 % .

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski