Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene X.___ , ohne Berufsabschluss und nach seiner Einreise in die Schweiz im November 1995 ( Urk. 8/2) – unterbrochen dur ch Phasen der Arbeitslosigkeit – im Rahmen von verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnis sen insbesondere im Baugewerbe tätig gewesen ( Urk. 8/23, Urk. 8/33 ), war zuletzt ab 21. September 2009 vollzeitlich als Kundenmaurer bei der Y.___ AG angestellt ( letzter Arbeitstag: 29. Juli 2011; Urk. 8/9 , Urk. 8/26/1 ).
Am 8. Februar 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 2. August 2011 bestehende Diskushernie nproblematik
zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ü rich, IV-Stelle, führte am 25. September 2012 ein Eingliederungsgespräch durch ( Urk. 8/35) und schloss die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/36) ab . Auf Empfehlung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 12. Februar 2013 [Urk. 8/76 S. 5]) gab sie beim Z.___ ein polydisziplinäres Gut ac hten in Auf trag, welches am 22. Oktober 2013 ( Urk. 8/54) erstattet un d a m 24. Februar 2014 ( Urk. 8/69) ergänzt wurde.
Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78) m it Verfügun gen vom 28. August 2014 (Urk. 2) auf der Basis eines Invaliditätsgra des von 100 % eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2012 bis 30. September 2013 zu. 2.
Hiergegen erhoben die Stadt P.___ und X.___ , beide vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes , a m 29. September 2014 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei[en] die Verfügung[en] vom 28.08.2014 aufzuheben. 2. Es seien dem Besch werdeführer 2 ab dem 01.09.2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente, zuzusprechen. 3. Es seien dem Beschwerdeführer 2 berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung oder eventualiter Arbeitsvermittlung zuzusprechen. 4. U nter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg ne rin."
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei betreffend Invalidenrente zu weiteren Abklärungen an sie zurück zuweisen; dagegen sei auf d ie Beschwerde nicht einzutreten , soweit damit die Zusprache beruflicher Massnahmen verlangt werde.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (Urk.
9) gab das Gericht den Beschwerde führenden unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs Gele genheit, die Prozesschancen und -risiken noch einmal abzuwägen und eine et waige nachteilige Änderung der angefochtenen Verfügungen (reformatio in peius) in Betracht zu ziehen.
Daraufhin hielten diese
mit Eingabe vom
16. März 2015 (Urk.
13) an der B e schwerde fest und modifizierten Ziff. 2 ih res Rechtsbegehrens dahingehend , da ss die gesetzlichen Leistungen ab 1. Okto ber 2013 zuzusprechen seien (S. 2 Ziff. 33) . Ausserdem ersuchten sie um Anordnung eines Gerichtsgutachtens für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, es könne nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden (S. 2 Ziff. 3 4 und S. 3 Ziff. 41 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei n - ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr g enerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc). 1. 5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121
V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen , vgl. auch BGE 131 V 164 ). 1. 6
Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zuspre chen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben ist (BGE 122 V 166). 2. 2.1
Vorwegzuschicken ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
D ie angefochtenen Verfügungen vom 28. August 2014 (Urk. 2) beschlagen ein zig den geltend gemachten Rentenansp ruch . In Bezug auf die beantragten be ruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk.
1 S.
2 und S.
5, Urk. 13 S.
5
f. Ziff. 55-62) fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb dies bezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2.2
Hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführenden (Urk. 13 S. 2 Ziff. 31) an der Aktenführung der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass sowohl deren Schreiben vom 20. Dezember 2003 an Dr. med. A.___ (Urk. 14/5 S. 5 ) als auch dessen Bericht vom 2./4. Dezember 2003 (Urk. 14/5 S. 1-4 ) offensicht lich nicht X.___ , sondern eine andere, an besagten Stellen namentlich aufgeführte versicherte Person betreffen. Aus dem Umstand, dass
– wie eine Gegenüberstellung des Aktenverzeichnisses vom 14. Mai 2014 (Urk. 14/4, vgl. dort Nr. 0005) mit demjenigen vom 3. Dezember 2014 (Verzeichnis zu Urk. 8/1-127) zeigt – die fraglichen Aktenstücke aus seinem IV-Dossier entfernt wurden, vermag
X.___
daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Bei der auf Seite 3 des Z.___ -Gutachtens (Urk. 8/54) unter dem Titel „Anlass zur Begutachtung“ erwähnte n und von den Beschwerdeführenden (Urk. 13 S. 2 Ziff. 32) in den IV-Akten vermisste n
RAD-Stellungnahme dürfte es sich sodann um die diejenige von Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. Februar 2013 (vgl. Feststellungsblatt vom 15. April 2014 [Urk. 8/76 S. 5]) handeln. Darin hatte sich die RAD-Ärztin für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung ausgesprochen, welche kurze Zeit später über die Zuteilplattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis IVV) beim Z.___ in Auftrag gegeben wurde (vgl. dazu Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 27. März und 27. Mai 2013 [Urk. 8/40, Urk. 8/47] sowie E-Mail-Systemnachrichten von Suisse-MED@P vom 13. April und 24. Mai 2013 [Urk. 8/41, Urk. 8/46]).
Der von den Beschwerdeführenden erhobene Vorwurf der fragwürdigen oder gar manipulativen Aktenführung der Beschwerdegegnerin erweist sich deshalb als unbegründ et. 3 . 3.1
Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Z.___ -Gutachten vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/54), beruhend auf Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie vom 8. bis 12. Juli 2013, besteht beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reiz- und sensibler Aus fallsymptomatik der Wurzel S1 rechts bei Diskushernie LWK5/S1 (MRI Septem ber 2011; vgl. S. 39), aufgrund dessen ihm die angestammte Tätigkeit als Bau arbeiter beziehungsweise Maurer seit A nfang August 2011 und andauernd nicht mehr zumutbar sei . Dagegen könne er eine adaptierte , mithin körperlich leichte Tätigkeit , welche weder ein Heben und Tragen von Lasten über fünf Ki logramm noch Zwangshaltungen ( wie zum Beispiel B ücken) erfordere und die Möglich keit eines Positionswechsels biete , vollzeitlich ausüben, wobei das Ren dement aus rheumatologischer/ neurologischer Sicht wegen Schmerzen und eine s etwas erhöhten Pausenbedarf es um 20
% reduziert sei (S. 43).
Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2013 (Urk. 8/56) hin hielten die Gutachter des Z.___ am 24. Februar 2014 (Urk. 8/69) er gänzend fest, eine retrospektive Beurteilung des Beginn s der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit könne auf grund der Aktenlage mangels eindeuti ger Beschreibung der klinischen Untersuchungsbe funde nicht vorgenommen wer den. Es gelte deshalb der Untersuchungszeitpunkt A nfang Juli 2013.
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % per August 2012 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ; vgl. E. 1.2 hiervor ) und einem solchen von 36 % per Juli 2013 (Begutachtung im Z.___ ) eine vo m
1. August 2012 bis 30. September 2013 (Verbesserung des Gesundheitszustandes plus drei Monate , vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV ) befristete ganze Rente zu. 3.2
Die Parteien sind sich darin einig, dass der Expertise des Z.___ grundsätzlich voller Beweiswert (vgl. dazu BGE
125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c) zukommt und der Versicherte jedenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt im Juli 2013 in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit entsprechend dem gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofil ein Leistungs vermögen von ( mindestens ) 80 %
– umsetzbar in einem vollschichtigen Pensum bei um 20 % reduziertem Rende ment – aufweist. 3.3 3.3.1
Umstritten und zu prüfen ist hingegen , wie es sich in der Zeit von August 2012 bis zur Begutachtung im Z.___ (Juli 2013) unter Berücksichtigung der Rücken problematik mit der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten T ätigkeit verhält.
3.3.2
Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Dezember 2014 (Urk. 7)
diesbezüglich noch Abklärungsbedarf erblickte , hielten die Be schwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 16. März 2015 (Urk. 13 S. 4 f. Ziff. 47-54 ) dafür , der Umstand, dass keine (beweiskräftige) Einschätzung der behandelnden Ärzte zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aktenkundig sei, lege die Vermutung nahe, die gesundheitliche Situation sei im Herbst 2012 und auch mittelfristig noch nicht soweit stabilisiert gewesen, als dass Äusserungen hierzu möglich gewesen seien (Ziff. 53) . 3.3.3
Die Z.___ -Gutachter sahen sich in Ermangelung einer für den fraglichen Zeitab schnitt echtzeitlichen Dokumentation der medizinischen Befunde nicht im Stande, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit abzugeben , und schlugen auch keine weiteren Abklärungsmass nahmen zur Eruierung des Leistungsvermögens vor der Begutachtung vor, was angesichts der Schwierigkeiten, die mit solchen Beurteilungen zusammenhän gen ( vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_810/2010 [gemeint wohl: 9C_810/2010] vom 16. September 2011 ), nachvollzogen werden kann . Dementsprechend lassen zusätzliche
medizinische Abklärungen , namentlich die von den Beschwerde führenden beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 13 S. 2 Ziff. 34 und S. 3 Ziff. 41) , keinen entscheidrelevanten Aufschluss erwarten, weshalb da rauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Damit aber ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass im fraglichen Zeitraum eine massgebliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit vorlag, da das schweizerische So zi alversicherungsrecht keinen Grundsatz kennt, wonach die Versicherungsor gane im Zweifel zu Gunsten der versicher ten Person zu entscheiden haben . Ein An spruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Bleiben für den Leistungsan spruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat nach den Regeln der Beweis lastvertei lung die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten wollte (Meyer /Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3 .
Auflage 201 4 , Art . 28a N 261, N 278 und N 280).
Zum Verlauf der
Rückenproblematik von August 2012 bis zur Begutachtung im Z.___
A nfang Juli 2013 ergibt sich Folgendes: Ge gen eine massgebliche Verän derung der gesundheitlichen Verhältnisse
im fraglichen Zeitraum spricht der Umstand, dass sich die Z.___ -Gutachter auf ein MRI vom September 2011 (vgl. Urk. 8/27/7) stützten und keine Veranlassung für eine neue Bildge bung sahen.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Versicherte bereits ab August 2012 (zumindest) im gutachterlich festgestellten Ausmass einsatzfähig war (vgl. dazu auch Urk. 8/38/3 Ziff. 1.7-8) , zumal er selbst erklärte, seit der Rehabilita tion in C.___ im Jahr 2011 ( Urk. 8/24/5-6) sei es trotz Physiotherapie und Behandlung durch den Chiropraktor zu keiner Schmerzlinderung mehr gekom men; seit April 2013 hätten die Schmerzen noch zugenommen ( Urk. 8/54/12), was jedoch die später gutachterlich geschätzte Restarbeitsfähigkeit nicht zu vermindern vermochte.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Betrachtungs weise nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Umstand, dass sich die be handelnden Ärzte einer zuverlässigen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit enthielten,
nicht geeignet, eine diesbezügliche Ein schränkung mit dem
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu belegen . Auch anderweitig liegen keine greifbaren Anhalts punkte vor, welche die von den Beschwerdeführenden postu lierte volle Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
stützen würden . 3.3.4
Ob die vom Versicherten zuletzt bei der Y.___ AG ausgeübte Tä tigkeit als Kundenmaurer – nach Angaben der Arbeitgeberin soll diese im Sinne von „Kosmetik am Haus“ nur die „schönste“ und „leichteste“ Arbeit auf dem Bau umfasst haben (Urk. 8/26 S. 5) – dem von den Z.___ -Gutachtern
– ohne Auseinandersetzung mit der konkret ausgeübten Tätigkeit (vgl. das von der Y.___ AG beschriebene Profil in Urk. 8/26 S. 6) und ausgehend vom Beruf eines Bauarbeiters respektive Maurers mit zu leistender körperlicher Schwerarbeit (vgl. Gutachten S. 18 unten , S. 24 unten und S. 43 oben) formu lierten Zumutbarkeitsprofil entspricht, kann – wie aus den nachfolgenden Er wägungen folgt – mangels Entscheidrelevanz offengelassen werden. 4. 4.1
Z u prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3 hiervor) , wie sich die Ausübung einer rückenadaptierten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns ( BGE
129 V 222 E.
4.2, 128 V 174) – vorliegend auf das Jahr 2012 – abzustellen . 4.2
4.2.1
Es steht ausser Frage, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit nicht in zumutbarer Weise verwertet und angesichts des Fehlens von zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben das Invali deneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln ist (vgl. E. 1.4 hiervor) , wobei der statistische Durchschnittslohn für Männer im Anforderungs niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden von Fr. 4'901.-- pro Monat gemäss LSE 2010, Tabelle TA1 , Total, heranzuziehen ist.
Dieser Wert ist an die im Jahr 201 2 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/ blank/data/07.html) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische No minallohnentwicklung (Index 2010: 2151; Index 201 2 : 2188 ; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) anzupassen, was einen Betrag von Fr. 62‘ 366.-- (Fr. 4‘901.-
- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2188 ) für ein Vollzeitpensum und einen solchen von Fr. 49‘893.-- für eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztägiger Einsatz mit um 20 % reduziertem Rendement) ergibt. 4.2.2
Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die vom Versicherten bei der Y.___ AG geleistete Wochenarbeitszeit (vgl. dazu Urk. 8/26 S. 2 Ziff. 2.9) eine Hochrechnung des LSE-Tabellenlohns auf
bloss 40.5 Stunden pro Woche fordern , verkennen sie, dass die auf 40
Wochenstunden vereinheit lichten Tabellenlöhne praxisgemäss auf die statistische Durchschnittsarbeitszeit hochzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob das (Voll-)Pensum vor Invaliditätseintritt genau diesem Durchschnitt entsprach (Urteil des Bundesge richts 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1). 4.2.3
Ebenso wenig verfängt die Rüge der Beschwerdeführenden, die Beschwerde gegnerin habe vom Tabellenlohn zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 16-22).
Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Per son gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts keinen Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel „Beschäftigungsgrad" (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 mit Hinweisen).
Der Besorgnis der Beschwerdeführenden, der Versicherte habe aufgrund man geln der feinmotorischer Fähigkeiten eine lohnmässige Benachteiligung zu ge wärtigen, ist entgegenzuhalten, dass nach Lage der Akten von dieser Seite keine g esundheitliche Beeinträchtigung besteht. Im Übrigen dürfte der Versicherte
mit Blick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundenmaurer durchaus über ent sprechende Fertigkeiten verfügen.
Sodann sind im Totalwert über alle Branchen im Anforderungsniveau 4 genü gend Stellen enthalten, welche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten und dem Versicherten trotz seines Rückenleidens zumutbar sind. Folglich drängt sich wegen leidensbedingten Einschränkungen ebenfalls kein Abzug auf. Dass das in Frage kommende Tätigkeitsspektrum typische Frauen berufe umfasst, trifft nicht zu. Soweit die Beschwerdeführenden eine Konkur renzierung durch weibliche Arbeitskräfte befürchte n , ist in Erinnerung zu rufen, dass die LSE nach dem Geschlecht differenziert, sodass sich diesbezüglich kein Lohnnachteil ergeben kann.
Schliesslich sind auch die übrigen Merkmale, welche
nach der Rechtsprechung einen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1.4 hiervor) , nicht erfüllt .
Insgesamt ist deshalb zu erwarten , dass der Versicherte bei Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit von 80 % in einer zumutbaren (Verweisungs-)Tätigkeit des niedrigsten Anforderungsprofils den Jahreslohn von Fr. 49‘893.-- erwirtschaften kann. Dies gilt umso mehr, als er offenbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine n im Vergleich zum branchenüblichen Verdienst leicht überdurchschnittli chen Lohn zu erzielen vermochte, beläuft sich doch das statistische Durch schnittseinkommen im Hochbau (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41, Anforde rungsniveau 4, Männer) im Jahr 2012
auf Fr. 68‘971.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2188). Demzufolge
gibt es zu keiner Kritik Anlass , dass die Be schwerdegegnerin von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen hat. 4. 3
Bei Gegenüberstellung
des Invalideneinkommen s
von Fr. 49‘893.-- mit dem un bestritten gebli ebenen Validen einkommen von Fr. 77‘729.60 (Fr. 5‘979.20 x 1 3 ; vgl. Urk. 8/26/2 ) beträgt die Erwerbsein busse Fr. 27‘836.60 , was einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 %
(zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) entspricht . 4. 4
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich de s Validenein kom men s . Insbesondere kann offenbleiben, ob tatsächlich 13 Monatslöhne (in Höhe von Fr. 5‘979.20) angerechnet werden können , wie dies die Beschwerde gegnerin (Urk. 8/75)
– ohne entsprechende Bestätigung der Y.___ AG (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2. April 2012
[ Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 2.11] ) und ohne sich mit der doch erheblichen Differenz zu dem im individuellen Konto (IK; Urk. 8/23, vgl. auch Urk. 8/45) für das Jahr 2010 verbuchten Ein kommen von Fr. 68‘349.-- zu befassen – getan hat .
5.
Folglich sind die angefochtenen Verfügungen vom
28. August 2014 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung , dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge treten werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor) . 6 .
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Ve rsicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist si ch eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese den Beschwerdeführ enden
je zur Hälfte unter sol ida rischer Haf tung aufzuerlegen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . Die angefochtene n
Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. August 2014 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer 2 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700 .-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den den
Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14/6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerich tskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1970 geborene X.___ , ohne Berufsabschluss und nach seiner Einreise in die Schweiz im November 1995 ( Urk. 8/2) – unterbrochen dur ch Phasen der Arbeitslosigkeit – im Rahmen von verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnis sen insbesondere im Baugewerbe tätig gewesen ( Urk. 8/23, Urk. 8/33 ), war zuletzt ab 21. September 2009 vollzeitlich als Kundenmaurer bei der Y.___ AG angestellt ( letzter Arbeitstag: 29. Juli 2011; Urk. 8/9 , Urk. 8/26/1 ).
Am 8. Februar 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 2. August 2011 bestehende Diskushernie nproblematik
zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ü rich, IV-Stelle, führte am 25. September 2012 ein Eingliederungsgespräch durch ( Urk. 8/35) und schloss die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/36) ab . Auf Empfehlung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 12. Februar 2013 [Urk. 8/76 S. 5]) gab sie beim Z.___ ein polydisziplinäres Gut ac hten in Auf trag, welches am 22. Oktober 2013 ( Urk. 8/54) erstattet un d a m 24. Februar 2014 ( Urk. 8/69) ergänzt wurde.
Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78) m it Verfügun gen vom 28. August 2014 (Urk. 2) auf der Basis eines Invaliditätsgra des von 100 % eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2012 bis 30. September 2013 zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 hiervor ) und einem solchen von 36 % per Juli 2013 (Begutachtung im Z.___ ) eine vo m
1. August 2012 bis 30. September 2013 (Verbesserung des Gesundheitszustandes plus drei Monate , vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV ) befristete ganze Rente zu.
E. 1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr g enerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc). 1.
E. 2 Es seien dem Besch werdeführer 2 ab dem 01.09.2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente, zuzusprechen.
E. 2.1 Vorwegzuschicken ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
D ie angefochtenen Verfügungen vom 28. August 2014 (Urk. 2) beschlagen ein zig den geltend gemachten Rentenansp ruch . In Bezug auf die beantragten be ruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk.
1 S.
2 und S.
5, Urk. 13 S.
5
f. Ziff. 55-62) fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb dies bezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
E. 2.2 Hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführenden (Urk. 13 S. 2 Ziff. 31) an der Aktenführung der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass sowohl deren Schreiben vom 20. Dezember 2003 an Dr. med. A.___ (Urk. 14/5 S. 5 ) als auch dessen Bericht vom 2./4. Dezember 2003 (Urk. 14/5 S. 1-4 ) offensicht lich nicht X.___ , sondern eine andere, an besagten Stellen namentlich aufgeführte versicherte Person betreffen. Aus dem Umstand, dass
– wie eine Gegenüberstellung des Aktenverzeichnisses vom 14. Mai 2014 (Urk. 14/4, vgl. dort Nr. 0005) mit demjenigen vom 3. Dezember 2014 (Verzeichnis zu Urk. 8/1-127) zeigt – die fraglichen Aktenstücke aus seinem IV-Dossier entfernt wurden, vermag
X.___
daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Bei der auf Seite 3 des Z.___ -Gutachtens (Urk. 8/54) unter dem Titel „Anlass zur Begutachtung“ erwähnte n und von den Beschwerdeführenden (Urk. 13 S. 2 Ziff. 32) in den IV-Akten vermisste n
RAD-Stellungnahme dürfte es sich sodann um die diejenige von Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. Februar 2013 (vgl. Feststellungsblatt vom 15. April 2014 [Urk. 8/76 S. 5]) handeln. Darin hatte sich die RAD-Ärztin für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung ausgesprochen, welche kurze Zeit später über die Zuteilplattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis IVV) beim Z.___ in Auftrag gegeben wurde (vgl. dazu Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 27. März und 27. Mai 2013 [Urk. 8/40, Urk. 8/47] sowie E-Mail-Systemnachrichten von Suisse-MED@P vom 13. April und 24. Mai 2013 [Urk. 8/41, Urk. 8/46]).
Der von den Beschwerdeführenden erhobene Vorwurf der fragwürdigen oder gar manipulativen Aktenführung der Beschwerdegegnerin erweist sich deshalb als unbegründ et. 3 .
E. 3 Es seien dem Beschwerdeführer 2 berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung oder eventualiter Arbeitsvermittlung zuzusprechen.
E. 3.1 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Z.___ -Gutachten vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/54), beruhend auf Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie vom 8. bis 12. Juli 2013, besteht beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reiz- und sensibler Aus fallsymptomatik der Wurzel S1 rechts bei Diskushernie LWK5/S1 (MRI Septem ber 2011; vgl. S. 39), aufgrund dessen ihm die angestammte Tätigkeit als Bau arbeiter beziehungsweise Maurer seit A nfang August 2011 und andauernd nicht mehr zumutbar sei . Dagegen könne er eine adaptierte , mithin körperlich leichte Tätigkeit , welche weder ein Heben und Tragen von Lasten über fünf Ki logramm noch Zwangshaltungen ( wie zum Beispiel B ücken) erfordere und die Möglich keit eines Positionswechsels biete , vollzeitlich ausüben, wobei das Ren dement aus rheumatologischer/ neurologischer Sicht wegen Schmerzen und eine s etwas erhöhten Pausenbedarf es um 20
% reduziert sei (S. 43).
Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2013 (Urk. 8/56) hin hielten die Gutachter des Z.___ am 24. Februar 2014 (Urk. 8/69) er gänzend fest, eine retrospektive Beurteilung des Beginn s der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit könne auf grund der Aktenlage mangels eindeuti ger Beschreibung der klinischen Untersuchungsbe funde nicht vorgenommen wer den. Es gelte deshalb der Untersuchungszeitpunkt A nfang Juli 2013.
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % per August 2012 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ; vgl. E.
E. 3.2 ) entspricht . 4. 4
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich de s Validenein kom men s . Insbesondere kann offenbleiben, ob tatsächlich 13 Monatslöhne (in Höhe von Fr. 5‘979.20) angerechnet werden können , wie dies die Beschwerde gegnerin (Urk. 8/75)
– ohne entsprechende Bestätigung der Y.___ AG (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2. April 2012
[ Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 2.11] ) und ohne sich mit der doch erheblichen Differenz zu dem im individuellen Konto (IK; Urk. 8/23, vgl. auch Urk. 8/45) für das Jahr 2010 verbuchten Ein kommen von Fr. 68‘349.-- zu befassen – getan hat .
5.
Folglich sind die angefochtenen Verfügungen vom
28. August 2014 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung , dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge treten werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor) .
E. 3.3.1 Umstritten und zu prüfen ist hingegen , wie es sich in der Zeit von August 2012 bis zur Begutachtung im Z.___ (Juli 2013) unter Berücksichtigung der Rücken problematik mit der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten T ätigkeit verhält.
E. 3.3.2 Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Dezember 2014 (Urk. 7)
diesbezüglich noch Abklärungsbedarf erblickte , hielten die Be schwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 16. März 2015 (Urk. 13 S. 4 f. Ziff. 47-54 ) dafür , der Umstand, dass keine (beweiskräftige) Einschätzung der behandelnden Ärzte zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aktenkundig sei, lege die Vermutung nahe, die gesundheitliche Situation sei im Herbst 2012 und auch mittelfristig noch nicht soweit stabilisiert gewesen, als dass Äusserungen hierzu möglich gewesen seien (Ziff. 53) .
E. 3.3.3 Die Z.___ -Gutachter sahen sich in Ermangelung einer für den fraglichen Zeitab schnitt echtzeitlichen Dokumentation der medizinischen Befunde nicht im Stande, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit abzugeben , und schlugen auch keine weiteren Abklärungsmass nahmen zur Eruierung des Leistungsvermögens vor der Begutachtung vor, was angesichts der Schwierigkeiten, die mit solchen Beurteilungen zusammenhän gen ( vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_810/2010 [gemeint wohl: 9C_810/2010] vom 16. September 2011 ), nachvollzogen werden kann . Dementsprechend lassen zusätzliche
medizinische Abklärungen , namentlich die von den Beschwerde führenden beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 13 S. 2 Ziff. 34 und S. 3 Ziff. 41) , keinen entscheidrelevanten Aufschluss erwarten, weshalb da rauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Damit aber ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass im fraglichen Zeitraum eine massgebliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit vorlag, da das schweizerische So zi alversicherungsrecht keinen Grundsatz kennt, wonach die Versicherungsor gane im Zweifel zu Gunsten der versicher ten Person zu entscheiden haben . Ein An spruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Bleiben für den Leistungsan spruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat nach den Regeln der Beweis lastvertei lung die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten wollte (Meyer /Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3 .
Auflage 201 4 , Art . 28a N 261, N 278 und N 280).
Zum Verlauf der
Rückenproblematik von August 2012 bis zur Begutachtung im Z.___
A nfang Juli 2013 ergibt sich Folgendes: Ge gen eine massgebliche Verän derung der gesundheitlichen Verhältnisse
im fraglichen Zeitraum spricht der Umstand, dass sich die Z.___ -Gutachter auf ein MRI vom September 2011 (vgl. Urk. 8/27/7) stützten und keine Veranlassung für eine neue Bildge bung sahen.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Versicherte bereits ab August 2012 (zumindest) im gutachterlich festgestellten Ausmass einsatzfähig war (vgl. dazu auch Urk. 8/38/3 Ziff. 1.7-8) , zumal er selbst erklärte, seit der Rehabilita tion in C.___ im Jahr 2011 ( Urk. 8/24/5-6) sei es trotz Physiotherapie und Behandlung durch den Chiropraktor zu keiner Schmerzlinderung mehr gekom men; seit April 2013 hätten die Schmerzen noch zugenommen ( Urk. 8/54/12), was jedoch die später gutachterlich geschätzte Restarbeitsfähigkeit nicht zu vermindern vermochte.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Betrachtungs weise nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Umstand, dass sich die be handelnden Ärzte einer zuverlässigen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit enthielten,
nicht geeignet, eine diesbezügliche Ein schränkung mit dem
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu belegen . Auch anderweitig liegen keine greifbaren Anhalts punkte vor, welche die von den Beschwerdeführenden postu lierte volle Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
stützen würden .
E. 3.3.4 Ob die vom Versicherten zuletzt bei der Y.___ AG ausgeübte Tä tigkeit als Kundenmaurer – nach Angaben der Arbeitgeberin soll diese im Sinne von „Kosmetik am Haus“ nur die „schönste“ und „leichteste“ Arbeit auf dem Bau umfasst haben (Urk. 8/26 S. 5) – dem von den Z.___ -Gutachtern
– ohne Auseinandersetzung mit der konkret ausgeübten Tätigkeit (vgl. das von der Y.___ AG beschriebene Profil in Urk. 8/26 S. 6) und ausgehend vom Beruf eines Bauarbeiters respektive Maurers mit zu leistender körperlicher Schwerarbeit (vgl. Gutachten S. 18 unten , S. 24 unten und S. 43 oben) formu lierten Zumutbarkeitsprofil entspricht, kann – wie aus den nachfolgenden Er wägungen folgt – mangels Entscheidrelevanz offengelassen werden. 4.
E. 4 und S. 3 Ziff. 41 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Z u prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3 hiervor) , wie sich die Ausübung einer rückenadaptierten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns ( BGE
129 V 222 E.
4.2, 128 V 174) – vorliegend auf das Jahr 2012 – abzustellen .
E. 4.2.1 Es steht ausser Frage, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit nicht in zumutbarer Weise verwertet und angesichts des Fehlens von zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben das Invali deneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln ist (vgl. E. 1.4 hiervor) , wobei der statistische Durchschnittslohn für Männer im Anforderungs niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden von Fr. 4'901.-- pro Monat gemäss LSE 2010, Tabelle TA1 , Total, heranzuziehen ist.
Dieser Wert ist an die im Jahr 201 2 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/ blank/data/07.html) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische No minallohnentwicklung (Index 2010: 2151; Index 201 2 : 2188 ; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) anzupassen, was einen Betrag von Fr. 62‘ 366.-- (Fr. 4‘901.-
- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2188 ) für ein Vollzeitpensum und einen solchen von Fr. 49‘893.-- für eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztägiger Einsatz mit um 20 % reduziertem Rendement) ergibt.
E. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die vom Versicherten bei der Y.___ AG geleistete Wochenarbeitszeit (vgl. dazu Urk. 8/26 S. 2 Ziff. 2.9) eine Hochrechnung des LSE-Tabellenlohns auf
bloss 40.5 Stunden pro Woche fordern , verkennen sie, dass die auf 40
Wochenstunden vereinheit lichten Tabellenlöhne praxisgemäss auf die statistische Durchschnittsarbeitszeit hochzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob das (Voll-)Pensum vor Invaliditätseintritt genau diesem Durchschnitt entsprach (Urteil des Bundesge richts 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1).
E. 4.2.3 Ebenso wenig verfängt die Rüge der Beschwerdeführenden, die Beschwerde gegnerin habe vom Tabellenlohn zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 16-22).
Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Per son gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts keinen Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel „Beschäftigungsgrad" (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 mit Hinweisen).
Der Besorgnis der Beschwerdeführenden, der Versicherte habe aufgrund man geln der feinmotorischer Fähigkeiten eine lohnmässige Benachteiligung zu ge wärtigen, ist entgegenzuhalten, dass nach Lage der Akten von dieser Seite keine g esundheitliche Beeinträchtigung besteht. Im Übrigen dürfte der Versicherte
mit Blick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundenmaurer durchaus über ent sprechende Fertigkeiten verfügen.
Sodann sind im Totalwert über alle Branchen im Anforderungsniveau 4 genü gend Stellen enthalten, welche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten und dem Versicherten trotz seines Rückenleidens zumutbar sind. Folglich drängt sich wegen leidensbedingten Einschränkungen ebenfalls kein Abzug auf. Dass das in Frage kommende Tätigkeitsspektrum typische Frauen berufe umfasst, trifft nicht zu. Soweit die Beschwerdeführenden eine Konkur renzierung durch weibliche Arbeitskräfte befürchte n , ist in Erinnerung zu rufen, dass die LSE nach dem Geschlecht differenziert, sodass sich diesbezüglich kein Lohnnachteil ergeben kann.
Schliesslich sind auch die übrigen Merkmale, welche
nach der Rechtsprechung einen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1.4 hiervor) , nicht erfüllt .
Insgesamt ist deshalb zu erwarten , dass der Versicherte bei Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit von 80 % in einer zumutbaren (Verweisungs-)Tätigkeit des niedrigsten Anforderungsprofils den Jahreslohn von Fr. 49‘893.-- erwirtschaften kann. Dies gilt umso mehr, als er offenbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine n im Vergleich zum branchenüblichen Verdienst leicht überdurchschnittli chen Lohn zu erzielen vermochte, beläuft sich doch das statistische Durch schnittseinkommen im Hochbau (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41, Anforde rungsniveau 4, Männer) im Jahr 2012
auf Fr. 68‘971.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2188). Demzufolge
gibt es zu keiner Kritik Anlass , dass die Be schwerdegegnerin von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen hat. 4. 3
Bei Gegenüberstellung
des Invalideneinkommen s
von Fr. 49‘893.-- mit dem un bestritten gebli ebenen Validen einkommen von Fr. 77‘729.60 (Fr. 5‘979.20 x 1 3 ; vgl. Urk. 8/26/2 ) beträgt die Erwerbsein busse Fr. 27‘836.60 , was einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 %
(zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E.
E. 5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121
V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen , vgl. auch BGE 131 V 164 ). 1.
E. 6 .
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Ve rsicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist si ch eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese den Beschwerdeführ enden
je zur Hälfte unter sol ida rischer Haf tung aufzuerlegen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . Die angefochtene n
Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. August 2014 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer 2 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700 .-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den den
Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14/6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerich tskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01004 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
29. September 2015 in Sachen 1.
Stadt P.___ , Soziales Sozialhilfe 2.
X.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1970 geborene X.___ , ohne Berufsabschluss und nach seiner Einreise in die Schweiz im November 1995 ( Urk. 8/2) – unterbrochen dur ch Phasen der Arbeitslosigkeit – im Rahmen von verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnis sen insbesondere im Baugewerbe tätig gewesen ( Urk. 8/23, Urk. 8/33 ), war zuletzt ab 21. September 2009 vollzeitlich als Kundenmaurer bei der Y.___ AG angestellt ( letzter Arbeitstag: 29. Juli 2011; Urk. 8/9 , Urk. 8/26/1 ).
Am 8. Februar 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 2. August 2011 bestehende Diskushernie nproblematik
zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ü rich, IV-Stelle, führte am 25. September 2012 ein Eingliederungsgespräch durch ( Urk. 8/35) und schloss die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/36) ab . Auf Empfehlung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 12. Februar 2013 [Urk. 8/76 S. 5]) gab sie beim Z.___ ein polydisziplinäres Gut ac hten in Auf trag, welches am 22. Oktober 2013 ( Urk. 8/54) erstattet un d a m 24. Februar 2014 ( Urk. 8/69) ergänzt wurde.
Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78) m it Verfügun gen vom 28. August 2014 (Urk. 2) auf der Basis eines Invaliditätsgra des von 100 % eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2012 bis 30. September 2013 zu. 2.
Hiergegen erhoben die Stadt P.___ und X.___ , beide vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes , a m 29. September 2014 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei[en] die Verfügung[en] vom 28.08.2014 aufzuheben. 2. Es seien dem Besch werdeführer 2 ab dem 01.09.2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente, zuzusprechen. 3. Es seien dem Beschwerdeführer 2 berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung oder eventualiter Arbeitsvermittlung zuzusprechen. 4. U nter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg ne rin."
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei betreffend Invalidenrente zu weiteren Abklärungen an sie zurück zuweisen; dagegen sei auf d ie Beschwerde nicht einzutreten , soweit damit die Zusprache beruflicher Massnahmen verlangt werde.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (Urk.
9) gab das Gericht den Beschwerde führenden unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs Gele genheit, die Prozesschancen und -risiken noch einmal abzuwägen und eine et waige nachteilige Änderung der angefochtenen Verfügungen (reformatio in peius) in Betracht zu ziehen.
Daraufhin hielten diese
mit Eingabe vom
16. März 2015 (Urk.
13) an der B e schwerde fest und modifizierten Ziff. 2 ih res Rechtsbegehrens dahingehend , da ss die gesetzlichen Leistungen ab 1. Okto ber 2013 zuzusprechen seien (S. 2 Ziff. 33) . Ausserdem ersuchten sie um Anordnung eines Gerichtsgutachtens für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, es könne nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden (S. 2 Ziff. 3 4 und S. 3 Ziff. 41 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei n - ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr g enerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc). 1. 5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121
V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen , vgl. auch BGE 131 V 164 ). 1. 6
Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zuspre chen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben ist (BGE 122 V 166). 2. 2.1
Vorwegzuschicken ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
D ie angefochtenen Verfügungen vom 28. August 2014 (Urk. 2) beschlagen ein zig den geltend gemachten Rentenansp ruch . In Bezug auf die beantragten be ruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk.
1 S.
2 und S.
5, Urk. 13 S.
5
f. Ziff. 55-62) fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb dies bezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2.2
Hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführenden (Urk. 13 S. 2 Ziff. 31) an der Aktenführung der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass sowohl deren Schreiben vom 20. Dezember 2003 an Dr. med. A.___ (Urk. 14/5 S. 5 ) als auch dessen Bericht vom 2./4. Dezember 2003 (Urk. 14/5 S. 1-4 ) offensicht lich nicht X.___ , sondern eine andere, an besagten Stellen namentlich aufgeführte versicherte Person betreffen. Aus dem Umstand, dass
– wie eine Gegenüberstellung des Aktenverzeichnisses vom 14. Mai 2014 (Urk. 14/4, vgl. dort Nr. 0005) mit demjenigen vom 3. Dezember 2014 (Verzeichnis zu Urk. 8/1-127) zeigt – die fraglichen Aktenstücke aus seinem IV-Dossier entfernt wurden, vermag
X.___
daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Bei der auf Seite 3 des Z.___ -Gutachtens (Urk. 8/54) unter dem Titel „Anlass zur Begutachtung“ erwähnte n und von den Beschwerdeführenden (Urk. 13 S. 2 Ziff. 32) in den IV-Akten vermisste n
RAD-Stellungnahme dürfte es sich sodann um die diejenige von Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. Februar 2013 (vgl. Feststellungsblatt vom 15. April 2014 [Urk. 8/76 S. 5]) handeln. Darin hatte sich die RAD-Ärztin für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung ausgesprochen, welche kurze Zeit später über die Zuteilplattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis IVV) beim Z.___ in Auftrag gegeben wurde (vgl. dazu Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 27. März und 27. Mai 2013 [Urk. 8/40, Urk. 8/47] sowie E-Mail-Systemnachrichten von Suisse-MED@P vom 13. April und 24. Mai 2013 [Urk. 8/41, Urk. 8/46]).
Der von den Beschwerdeführenden erhobene Vorwurf der fragwürdigen oder gar manipulativen Aktenführung der Beschwerdegegnerin erweist sich deshalb als unbegründ et. 3 . 3.1
Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Z.___ -Gutachten vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/54), beruhend auf Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie vom 8. bis 12. Juli 2013, besteht beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reiz- und sensibler Aus fallsymptomatik der Wurzel S1 rechts bei Diskushernie LWK5/S1 (MRI Septem ber 2011; vgl. S. 39), aufgrund dessen ihm die angestammte Tätigkeit als Bau arbeiter beziehungsweise Maurer seit A nfang August 2011 und andauernd nicht mehr zumutbar sei . Dagegen könne er eine adaptierte , mithin körperlich leichte Tätigkeit , welche weder ein Heben und Tragen von Lasten über fünf Ki logramm noch Zwangshaltungen ( wie zum Beispiel B ücken) erfordere und die Möglich keit eines Positionswechsels biete , vollzeitlich ausüben, wobei das Ren dement aus rheumatologischer/ neurologischer Sicht wegen Schmerzen und eine s etwas erhöhten Pausenbedarf es um 20
% reduziert sei (S. 43).
Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2013 (Urk. 8/56) hin hielten die Gutachter des Z.___ am 24. Februar 2014 (Urk. 8/69) er gänzend fest, eine retrospektive Beurteilung des Beginn s der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit könne auf grund der Aktenlage mangels eindeuti ger Beschreibung der klinischen Untersuchungsbe funde nicht vorgenommen wer den. Es gelte deshalb der Untersuchungszeitpunkt A nfang Juli 2013.
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % per August 2012 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ; vgl. E. 1.2 hiervor ) und einem solchen von 36 % per Juli 2013 (Begutachtung im Z.___ ) eine vo m
1. August 2012 bis 30. September 2013 (Verbesserung des Gesundheitszustandes plus drei Monate , vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV ) befristete ganze Rente zu. 3.2
Die Parteien sind sich darin einig, dass der Expertise des Z.___ grundsätzlich voller Beweiswert (vgl. dazu BGE
125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c) zukommt und der Versicherte jedenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt im Juli 2013 in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit entsprechend dem gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofil ein Leistungs vermögen von ( mindestens ) 80 %
– umsetzbar in einem vollschichtigen Pensum bei um 20 % reduziertem Rende ment – aufweist. 3.3 3.3.1
Umstritten und zu prüfen ist hingegen , wie es sich in der Zeit von August 2012 bis zur Begutachtung im Z.___ (Juli 2013) unter Berücksichtigung der Rücken problematik mit der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten T ätigkeit verhält.
3.3.2
Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Dezember 2014 (Urk. 7)
diesbezüglich noch Abklärungsbedarf erblickte , hielten die Be schwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 16. März 2015 (Urk. 13 S. 4 f. Ziff. 47-54 ) dafür , der Umstand, dass keine (beweiskräftige) Einschätzung der behandelnden Ärzte zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aktenkundig sei, lege die Vermutung nahe, die gesundheitliche Situation sei im Herbst 2012 und auch mittelfristig noch nicht soweit stabilisiert gewesen, als dass Äusserungen hierzu möglich gewesen seien (Ziff. 53) . 3.3.3
Die Z.___ -Gutachter sahen sich in Ermangelung einer für den fraglichen Zeitab schnitt echtzeitlichen Dokumentation der medizinischen Befunde nicht im Stande, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit abzugeben , und schlugen auch keine weiteren Abklärungsmass nahmen zur Eruierung des Leistungsvermögens vor der Begutachtung vor, was angesichts der Schwierigkeiten, die mit solchen Beurteilungen zusammenhän gen ( vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_810/2010 [gemeint wohl: 9C_810/2010] vom 16. September 2011 ), nachvollzogen werden kann . Dementsprechend lassen zusätzliche
medizinische Abklärungen , namentlich die von den Beschwerde führenden beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 13 S. 2 Ziff. 34 und S. 3 Ziff. 41) , keinen entscheidrelevanten Aufschluss erwarten, weshalb da rauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Damit aber ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass im fraglichen Zeitraum eine massgebliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit vorlag, da das schweizerische So zi alversicherungsrecht keinen Grundsatz kennt, wonach die Versicherungsor gane im Zweifel zu Gunsten der versicher ten Person zu entscheiden haben . Ein An spruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Bleiben für den Leistungsan spruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat nach den Regeln der Beweis lastvertei lung die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten wollte (Meyer /Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3 .
Auflage 201 4 , Art . 28a N 261, N 278 und N 280).
Zum Verlauf der
Rückenproblematik von August 2012 bis zur Begutachtung im Z.___
A nfang Juli 2013 ergibt sich Folgendes: Ge gen eine massgebliche Verän derung der gesundheitlichen Verhältnisse
im fraglichen Zeitraum spricht der Umstand, dass sich die Z.___ -Gutachter auf ein MRI vom September 2011 (vgl. Urk. 8/27/7) stützten und keine Veranlassung für eine neue Bildge bung sahen.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Versicherte bereits ab August 2012 (zumindest) im gutachterlich festgestellten Ausmass einsatzfähig war (vgl. dazu auch Urk. 8/38/3 Ziff. 1.7-8) , zumal er selbst erklärte, seit der Rehabilita tion in C.___ im Jahr 2011 ( Urk. 8/24/5-6) sei es trotz Physiotherapie und Behandlung durch den Chiropraktor zu keiner Schmerzlinderung mehr gekom men; seit April 2013 hätten die Schmerzen noch zugenommen ( Urk. 8/54/12), was jedoch die später gutachterlich geschätzte Restarbeitsfähigkeit nicht zu vermindern vermochte.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Betrachtungs weise nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Umstand, dass sich die be handelnden Ärzte einer zuverlässigen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit enthielten,
nicht geeignet, eine diesbezügliche Ein schränkung mit dem
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu belegen . Auch anderweitig liegen keine greifbaren Anhalts punkte vor, welche die von den Beschwerdeführenden postu lierte volle Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
stützen würden . 3.3.4
Ob die vom Versicherten zuletzt bei der Y.___ AG ausgeübte Tä tigkeit als Kundenmaurer – nach Angaben der Arbeitgeberin soll diese im Sinne von „Kosmetik am Haus“ nur die „schönste“ und „leichteste“ Arbeit auf dem Bau umfasst haben (Urk. 8/26 S. 5) – dem von den Z.___ -Gutachtern
– ohne Auseinandersetzung mit der konkret ausgeübten Tätigkeit (vgl. das von der Y.___ AG beschriebene Profil in Urk. 8/26 S. 6) und ausgehend vom Beruf eines Bauarbeiters respektive Maurers mit zu leistender körperlicher Schwerarbeit (vgl. Gutachten S. 18 unten , S. 24 unten und S. 43 oben) formu lierten Zumutbarkeitsprofil entspricht, kann – wie aus den nachfolgenden Er wägungen folgt – mangels Entscheidrelevanz offengelassen werden. 4. 4.1
Z u prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3 hiervor) , wie sich die Ausübung einer rückenadaptierten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns ( BGE
129 V 222 E.
4.2, 128 V 174) – vorliegend auf das Jahr 2012 – abzustellen . 4.2
4.2.1
Es steht ausser Frage, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit nicht in zumutbarer Weise verwertet und angesichts des Fehlens von zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben das Invali deneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln ist (vgl. E. 1.4 hiervor) , wobei der statistische Durchschnittslohn für Männer im Anforderungs niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden von Fr. 4'901.-- pro Monat gemäss LSE 2010, Tabelle TA1 , Total, heranzuziehen ist.
Dieser Wert ist an die im Jahr 201 2 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/ blank/data/07.html) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische No minallohnentwicklung (Index 2010: 2151; Index 201 2 : 2188 ; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) anzupassen, was einen Betrag von Fr. 62‘ 366.-- (Fr. 4‘901.-
- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2188 ) für ein Vollzeitpensum und einen solchen von Fr. 49‘893.-- für eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztägiger Einsatz mit um 20 % reduziertem Rendement) ergibt. 4.2.2
Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die vom Versicherten bei der Y.___ AG geleistete Wochenarbeitszeit (vgl. dazu Urk. 8/26 S. 2 Ziff. 2.9) eine Hochrechnung des LSE-Tabellenlohns auf
bloss 40.5 Stunden pro Woche fordern , verkennen sie, dass die auf 40
Wochenstunden vereinheit lichten Tabellenlöhne praxisgemäss auf die statistische Durchschnittsarbeitszeit hochzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob das (Voll-)Pensum vor Invaliditätseintritt genau diesem Durchschnitt entsprach (Urteil des Bundesge richts 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1). 4.2.3
Ebenso wenig verfängt die Rüge der Beschwerdeführenden, die Beschwerde gegnerin habe vom Tabellenlohn zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 16-22).
Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Per son gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts keinen Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel „Beschäftigungsgrad" (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 mit Hinweisen).
Der Besorgnis der Beschwerdeführenden, der Versicherte habe aufgrund man geln der feinmotorischer Fähigkeiten eine lohnmässige Benachteiligung zu ge wärtigen, ist entgegenzuhalten, dass nach Lage der Akten von dieser Seite keine g esundheitliche Beeinträchtigung besteht. Im Übrigen dürfte der Versicherte
mit Blick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundenmaurer durchaus über ent sprechende Fertigkeiten verfügen.
Sodann sind im Totalwert über alle Branchen im Anforderungsniveau 4 genü gend Stellen enthalten, welche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten und dem Versicherten trotz seines Rückenleidens zumutbar sind. Folglich drängt sich wegen leidensbedingten Einschränkungen ebenfalls kein Abzug auf. Dass das in Frage kommende Tätigkeitsspektrum typische Frauen berufe umfasst, trifft nicht zu. Soweit die Beschwerdeführenden eine Konkur renzierung durch weibliche Arbeitskräfte befürchte n , ist in Erinnerung zu rufen, dass die LSE nach dem Geschlecht differenziert, sodass sich diesbezüglich kein Lohnnachteil ergeben kann.
Schliesslich sind auch die übrigen Merkmale, welche
nach der Rechtsprechung einen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1.4 hiervor) , nicht erfüllt .
Insgesamt ist deshalb zu erwarten , dass der Versicherte bei Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit von 80 % in einer zumutbaren (Verweisungs-)Tätigkeit des niedrigsten Anforderungsprofils den Jahreslohn von Fr. 49‘893.-- erwirtschaften kann. Dies gilt umso mehr, als er offenbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine n im Vergleich zum branchenüblichen Verdienst leicht überdurchschnittli chen Lohn zu erzielen vermochte, beläuft sich doch das statistische Durch schnittseinkommen im Hochbau (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41, Anforde rungsniveau 4, Männer) im Jahr 2012
auf Fr. 68‘971.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2188). Demzufolge
gibt es zu keiner Kritik Anlass , dass die Be schwerdegegnerin von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen hat. 4. 3
Bei Gegenüberstellung
des Invalideneinkommen s
von Fr. 49‘893.-- mit dem un bestritten gebli ebenen Validen einkommen von Fr. 77‘729.60 (Fr. 5‘979.20 x 1 3 ; vgl. Urk. 8/26/2 ) beträgt die Erwerbsein busse Fr. 27‘836.60 , was einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 %
(zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) entspricht . 4. 4
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich de s Validenein kom men s . Insbesondere kann offenbleiben, ob tatsächlich 13 Monatslöhne (in Höhe von Fr. 5‘979.20) angerechnet werden können , wie dies die Beschwerde gegnerin (Urk. 8/75)
– ohne entsprechende Bestätigung der Y.___ AG (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2. April 2012
[ Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 2.11] ) und ohne sich mit der doch erheblichen Differenz zu dem im individuellen Konto (IK; Urk. 8/23, vgl. auch Urk. 8/45) für das Jahr 2010 verbuchten Ein kommen von Fr. 68‘349.-- zu befassen – getan hat .
5.
Folglich sind die angefochtenen Verfügungen vom
28. August 2014 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung , dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge treten werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor) . 6 .
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Ve rsicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist si ch eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese den Beschwerdeführ enden
je zur Hälfte unter sol ida rischer Haf tung aufzuerlegen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . Die angefochtene n
Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. August 2014 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer 2 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700 .-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den den
Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14/6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerich tskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter