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IV.2014.01003

Rentenaufhebung, wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung rechtens, Prüfung der künftigen Anspruchsberechtigung, Standardindikatoren können gestützt auf das vorliegende Gutachten nicht geprüft werden; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-04-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, war von Februar 2002 bis Januar 2006 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 3. Dezember 2005 war ( Urk. 5/15) .

Unter Hinweis auf eine Diskushernie mel dete sich der Versicherte am 6. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 5/7; Urk. 5/34; Urk. 5/45) und holte

nach wiedererwägungsweise r Aufhebung der rentenablehnenden Verfügung vom 1 2. September 2007 ( Urk. 5/35) - ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 2 1. Januar 2009 erstattet wurde ( Urk. 5/71).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/82; Urk. 5/86, 5/89) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Juni 2010 bei einem Invaliditätsg rad von 62 % eine Dreiviertelsr ente ab März 2009 zu ( Urk. 5/98). 1.2

Die dagegen am 2 6. August 2010 erhobene Beschwerde ( Urk. 5/104/3-10) zog der Beschwerdeführer infolge Inaussichtstellung einer reformatio in peius am 3. Febr uar 2011 zurück ( Urk. 5/111/3).

Nach ergangenem Vorbescheid am 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 5/120) holte die IV Stelle unter anderem ein weiteres

bidisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 5/148) , und hob die rentenbegründende Verfügung vom 2 4. Juni 2010 mit Verfügung vom 2 7. August 2014 wiederer wägungsweise auf ( Urk. 5/158 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. August 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

weiterhin eine Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage voraus. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; einzig dieser Schluss ist denkbar. Eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiedererwä gungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein. Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.3

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungs zusprache

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung ent spricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durch führungs organe jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditätsbe messung , Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1.2 sowie 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2 . ).

Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 1.4

Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides , sei es im Rahmen der substi tuierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sind die Anspruchsbe rechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfü gung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). 1.5

Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbar keitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodi scher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob eine diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, norma tiven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsvermö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art.

7 Abs. 2 Satz

2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und limitierungen , wie sie gerichtsnotorisch ärztlicher seits sehr oft unterstützt werden wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung statt findet

, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heits beein trächti gung anzuerkennen (E. 3.7.1). 1.6

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird ( BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 7

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachver ständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Rentenzusprache vom 2 4. Juni 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) nicht angewendet und der Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt worden sei (S. 1 unten) .

Die depressiven Symptome hätten sich klar im Zusammenhang mit der Schmerzstörung entwickelt. Sie seien keine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbi dität, die sich aufgrund des Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden lasse (S. 2 oben). Die Foerster-Kriterien seien insgesamt nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt, als dass von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der Beschwerde n ausgegangen wer den könnte. Aus psychischer Sicht bestehe daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei die bisherige Tätigkeit als Bauar beiter nicht mehr zumutbar gewesen . Für eine leichte bis mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeit habe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (S.

2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , dass die Verfügung vom 2 4. Juni 2010 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne. Im Zeitpunkt der Rentenzusprechung sei es erstellt oder zumin dest vertretbar gewesen , dass sowohl eine psychische Komorbidität gegeben als auch die Foerster-Kriterien insgesamt mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt gewesen seien . Der Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung sei somit nicht offensichtlich unrichtig gewesen (S. 15 Mitte). Im Übrigen sei der vorgenommene Einkommensvergleich fehlerhaft und ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 15 unten f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und insbe sondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war. 3. 3.1

Bei Erlass der Rentenverfügung vom 2 4. Juni 2010 ( Urk. 5/98) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.2

3.2.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie- Diabetologie ,

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und für Psychotherapie, sowie Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheuma tologie , nannten im Gutachten der MEDAS C.___ vom 2 1. Januar 2009 ( Urk. 5 / 71 /1-23 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei leichter bis mittelgradiger depressiver Episode - chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei klei ner medianer Diskushernie L4/5 ohne sichere Nervenwurzelkompres sion (MRI 2007) sowie Status nach Verhebe-/Sturz-Trauma am 1 7. September 2005 mit seitheriger Dekonditionierung durch Selbstlimi tierung 3.2.2

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 5/71/39-43) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im ganzen Rücken und in beiden Beinen, links bis in die Fusssohle, rechts bis zur Kniekehle, mit einem ausserordentlich hohen subjektiven Schmerzniveau (S. 4 Mitte). Bei der Befra gung wirke der Beschwerdeführer aber nicht derart schmerzgequält. Der Tages ablauf sei trist und von Inaktivität und Herumliegen geprägt. Seiner Ehefrau helfe er angeblich gar nichts im Haushalt. Trotzdem sei er in der Lage, mit den von ihm geschilderten Beschwerden weiterhin aktiv am Strassenverkehr teilzu nehmen und ein Fahrzeug selber zu steuern. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer, der angeblich seit Monaten auch mit aktiver Physiotherapie behandelt werde, kaum eine einzige Gymnastikübung seriös vorzeigen könne. Das ergebe den hochgradigen Verdacht, dass hier eine starke Selbstlimitierung und Malcompliance im Spiel sei. Dies sei auch bei den funktionellen Leistungs tests an der Rheumaklinik des D.___ aufgefallen, die im März 2007 durchgeführt worden sei. Nach wie vor würden bei der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine radikuläre Kompression fehlen. Die multipel vorhandenen Wadell -Zeichen sprächen dafür, dass neben dem somatischen Kern eine wesentliche nicht somatisch erklärbare Ursache im Spiel sei. Erschwerend komme die Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer der festen Überzeugung sei, er könne keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen mit dieser Beschwerdesymptomatik (S. 4 unten).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst 35-jährig sei und somit auf dem Bau noch weitere 25 Jahre zu arbeiten hätte, mache es wohl wenig Sinn, eine Wiedereingliederung in eine körperliche Schwerarbeit zu for cieren, obwohl eine mediane kleine Diskushernie keine absolute Kontraindika tion wäre. Auch wenn sich der Beschwerdeführer derzeit keinerlei Arbeit zutrau e , so müsse von somatischer Seite festgehalten werden, dass ihm eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Belastungsgrenze bezüg lich Heben und Tragen von etwa 15 kg ganztags zumutbar wäre. Wie bereits erwähnt, würde n sich starke Hinweise darauf ergeben, dass eine erhebliche Selbstlimitierung im Spiel sei (S. 5 oben). 3.2. 3

Im psychiatrischen Teilgutachte n ( Urk. 5/71/26-38) wurde unter anderem ausge führt , bei der Schmerzexploration falle auf, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach den körperlichen Beschwerden zuerst über seine psychosozialen Stressoren spreche und erst nach mehrmaligem Rückfragen darüber berichte, aktuell unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke und rechte Bein, Kopfschmerzen und Schwellungen an beiden Händen und Füssen zu leiden (S. 9 oben). Hauptbefund im klinischen Untersuch sei die Diskrepanz zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung und dem beobachtbaren Ver halten. Während des über zweistündigen Interv iews erhebe sich der Beschwer deführer insgesamt sechsmal aus dem Stuhl und gehe während zirka

zwei bis drei Minuten kleinschrittig im Untersuchungszimmer auf und ab. In solchen Sequenzen grimassier e er jeweils leicht. Die andere Zeit verbring e er sit zend im Stuh l . Bis kurz vor Ende der Untersuchung seien im Sitzen keine averbalen Schmerzäusserungen beobachtbar. Während der Untersuchung mach e der Beschwerdeführer einen freundlich zugewandten Eindruck und wirk e entspannt. Er wirke nicht leidend, vielleicht leicht depressiv. Es sei eine leichte M erkfähig keits störung objektivierbar, der keine grosse Bedeutung zukomme , da sich in der weiteren Untersuchung keine weiteren Anhaltspunkte für Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten wie verminderte Konzentrationsfähigkeit, Wortfin dungsstörungen , Zeitgitter-Störungen, Gedankenabbrechen finden würden . Affektiv sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig. Er mach e einen zurück haltenden Eindruck bei subdepressiver Grundstimmung (S. 9 Mitte) .

Es sei ein tiefes Tagesaktivitätsniveau mit Schon- und Rückzugsverhalten explorierbar . Der Beschwerdeführer schein e grosse Furcht vor Schmerzexazerbationen zu haben. Es fänden sich auch deutliche Anhaltspunkte für Selbstlimitierungen. So trau e sich der Beschwerdeführer nicht zu, sich ohne Begleitung allzu weit von der Wohnung zu entfernen. Neben Selbstlimitierungen scheine der Beschwer deführer in den letzten zwei bis drei Jahren ein neurotisches Verhaltensmuster entwickelt zu haben. Angeblich würde er sich zu Hause ver mehrt die Hände waschen , was ihm eine gewisse Erleichterung bringe . Es seien auch vermehrte Kontrollgänge bei Verlassen der Wohnung explorierbar . Diese Kontrollgänge dürften den Beschwerdeführer im Gefühl, in der Konzentrations- und Merkfä higkeit eingeschränkt zu sein, immer wieder bestätigen.

Aus Kindheit und Jugendzeit seien keine lang andauernden Disstresssituationen oder psychotrau matische Ereignisse explorierbar , die pathognomonisch für die Genese von Schmerzverarbeitungsstörungen oder psychiatrischen Erkrankungen

seien

(S. 9 unten) .

Beim Beschwerdeführer

sei ein dysfunktionales Schmerzcoping

explorierbar . Dieses sei hoch passiv und von der Erwartungshaltung geprägt, dass die Schmerzen einst gänzlich verschwinden werden. Weiter versuche der Beschwer deführer über gedankliche Auseinandersetzungen mit dem Unfallereignis Kon trolle über die aktuelle Situation zu gewinnen. Dieses rationale Coping

sei insofern hoch dysfunktional, als es immer wieder zu einer Aufmerksamkeitsfo kussierung auf den Schmerz mit konsekutiver

Verstärkung der Schmerzwahr nehmung und zu einer leichten Dissoziation mit Abnahme der Wahrnehmung der Umgebungsreize führ e . Aufgrund der leichten Dissoziation sei die Wahr nehmung für Umgebungsreize leicht eingeschränkt, was den Beschwerdeführer im Gefühl bestätig e , in den kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt zu sein. Die leichte Dissoziation habe aber keinen Krankheitswert im Sinne einer konver sionsneurotischen Störung. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für Dissoziation des Verhaltens, der Affektivität oder der Motorik. Klinisch fänden sich keine dissoziativen Zeichen wie in die Ferne gerichteter Blick oder veränderte Stimmlage. Das dysfunktionale Schmerzcoping

werde durch psychosoziale Stressoren akuisiert , weil der Beschwerdeführer die Tendenz habe , all seine all täglichen Sorgen monokausal auf den Unfalltag zu fokussieren. Psychisch sei der Beschwerdeführer durch finanzielle Schulden und Abhängigkeit vom Sozialamt belastet. Die zerstörten Hoffnungen , in der Schweiz seinen Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen , und die schwere Paarkrise hätten das psy chische Gleichgewicht des Expl oranden

labilisiert . Im Alltag zeige der Beschwerdeführer ein Rückzugs-

und Schonverhalten, bei dem Selbstlimitierun gen , das dysfunktionale Schmerzcoping und depressive Faktoren eine Rolle spielen würden. In den letzten Jahren habe beim Beschwerdeführer wahr scheinlich eine depressive Entwicklung im Sinne einer ängstlich depressiven Anpassungsstörung (ICD - 10 F43.22) eingesetzt, deren Ausmass und Intensität zum Untersuchungszeitpunkt einer leichten bis mittleren depressiven Episode (ICD - 10 F33.0-1) entspreche . Intensität und Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik sch i enen kontextabhängig zu sein. Abgestützt auf die Exploration und die klinische Beobachtung scheine sich der Beschwerdeführer in seiner vertrauten Umgebung anders (viel regressiver) als in der Untersuchungssituation zu verhalten, in welcher er nur leicht depressiv erscheine (S. 10 Mitte) .

Abgestützt auf die medizinischen Unterlagen könne das Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers durch organische Ursachen nur ungenügend erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne die Frage, ob bei der Genese des Schmerzsyn droms psychiatrische Er k r a nkungen ( wie Major Depression, Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis, konversionsneurotische Störung oder post traumatische Störung ) eine Rolle spielen würden , verneint werden. Klinisch fänden sich keine Anhaltpunkte wie in die Ferne gerichteter Blick, veränderte Stimmlage, parathyme Affektlage, die pathognomonisch seien für eine dissozia tive Erkrankung mit Krankheitswert (S. 10 unten) .

Da das lumbospondylogene Schmerzsyndrom aus somatischer Sicht nur ungenü gend erklärt werden könne, sei aus psychiatrischer Sicht zu überprüfen, ob bei de ss en Genese psychische Faktoren eine Rolle spielen (S. 11 unten) . Die depressive Entwicklung, die vor allem reaktiver Natur sei, erfülle die diagnosti schen Kriterien einer Major Depression nicht. Der Beschwerdeführer erfülle knapp die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung , obwohl er während des klinischen Interviews nicht schmerzerfüllt gewirkt habe . Da diese von keiner schweren psychiatrischen Komorbidi tät begleitet sei, sei abgestützt auf die Foerster-Kriterien die zumutbare Willensan spannung zur Überwindung der Schmerzen zu überprüfen (S. 12 oben) . Die Kriterien einer a uffällige n prämorbide n Persönlich keitsstruktur bzw. - entwick lung , einer psychiatrischen K omorbidität (Persönlichkeitsstörungen, Suchtprob lematik , hi rn organische Beei nträchtigungen), einer c hronische n k örperliche n Begleiterkrankung sowie u nbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse quent und lege artis durch geführten Behandlungsmassnahmen ( insbesondere gescheiterte stationäre Therapien) seien nicht erfüllt. Das Kriterium eines Ver lust s der sozialen Integration im Verlauf der psychischen Erkrankung (Eheschei dung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) sei teilweise erfüllt, da der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz verloren habe und sich vermehrt sozial zurückziehe, hingegen sei die familiäre Situation nach wie vor intakt. Die Kriteri en eines h ohe n primäre n und/oder sek undäre n

Krank heitsgewinn s , eines primär chronifizierende n Krankheitsverlauf s oh ne länger dauernde Remissionen sowie einer m ehrjährige n Krankheitsdauer mit stabiler oder progredienter Symptomatik seien erfüllt. Abgestützt auf diese Kriterien sei beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die zumutbare Willensanspan nung zur Überwindung der Schmerzen eher zu bejahen (S. 12 Mitte).

D as psychophysische Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich seit letzter Begutachtung Juni 2007 verbessert. Dabei hätte die aktuelle psychiatrisc he Behandlung einen gewissen Einfluss gehabt haben können . Leider liege den Akten kein Bericht d es behandelnden Psychiaters bei. Es schein e , als ob sich die Prognose der Vorgutachter, dass durch eine funktionale medikamentöse und psychiatrische Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Expl oranden verbessert werden könne , erfüllt ha be . Im klinischen Untersuch sei auch beobachtbar gewesen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage gewesen sei , über längere Zeit psychomotorisch unauffällig eine sitzende Körperhaltung aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Verbesserung des psychophysischen Zustand bildes und des klinischen Untersuchs sei davon aus zugehen , dass der Beschwer deführer in einer seiner körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit aktuell zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei . Im Rahmen einer funktionalen Behandlung könne auch zukünftig mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet wer den. Zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt könne die Restarbeitsfähigkeit nicht quantifiziert werden, da nicht beurteilt werden k önne , inwieweit der Gene sungsprozess schon abgeschlossen sei (S. 12 unten) . 3.2.4

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht für die angestammte körperlich schwere Tätigkeit im Gerüst-, Tunnel- und Hochbau nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 22 unten). Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit ohne Heben und Tragen von mehr als 15 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei einzig die psychiatrischen Befunde limitierend wirken würden (S.

23 oben). 3.3

In der Folge ging die Beschwerdegegnerin - d e r Kurzbeurteilung durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 7. April 2009 ( Urk. 5/79 S. 2) fol gend

- von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidens angepasster Tätigkeit aus (Urk. 5/80 S. 2) und sprach dem Beschwerdeführer ab März 2009 eine Dreivier telsrente zu ( Urk. 5/98). 4. 4.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2 4. Juni 2010 ( Urk. 5/98) finden sich in den Akten im Wesentlichen di e folgenden Berichte: 4.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. November 2013 ( Urk. 5/146) als Diagnose eine chro nische depressive Erkrankung, im Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode entsprechend (Differentialdiagnose „ early

onset

depression “), eine chro nische latente Suizidalität sowie eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung. Dazu führte er unter anderem aus, im Vergleich zum Gutachten sei die gesund heitliche Gesamtsituation gleich bis leicht schlechter (S. 1 unten). Die verhal tensorientierte Psychotherapie habe stark stützenden und begleitenden Charak ter und finde etwa monatlich statt (S. 2 Mitte). Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Beurteilung der MEDAS bei wie geschildert wenig veränderter Ausgangssi tuation des Gesundheitszustandes grundsätzlich weiter gültig, wobei eher eine Verschlechterung eingetreten sei. Angesicht der depressiven Verarbeitung von Konflikten und erschwerte r Gefühlsregulation mit Tendenz zu impulshaftem Verhalten sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus seiner Sicht

nicht denkbar (S. 3 unten). 4. 3

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin , H.___ , nannten i n ihrem

Gutach ten

v om 5. Dezember 2013 ( Urk. 5 / 148 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - rezidivierende ( chronifizierende ) depressive Störung, gegenwärtig mittel gradig (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - c hronifizierte belastungsabhängige tieflumbale, lumbosakrale und zeit weise z ervikothorakale Schmerzen ohne fortgeleitete Missempfindungen peripher bei - Status nach Diskushernie medial L4/5 mit Duralsackkompression ohne Beeinträchtigung der Nervenwurzeln, beginnende Arthrose L4/L5 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule November 2007) - k eine Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Reiz- /Ausfallssymptomatik - f ixierte langgezogene Kyphose der Brustwirbelsäule mit konsekutiver Ü berlastung z ervikothorakaler und vor allem lumbosakraler Übergang - n icht näher spezifizierbare Bewegungs-, Belastungs-, weniger Ruhebe schwerden im Bereiche des Calcaneus linksseitig mit diffuser Lokalisa tion - o hne somatisch-rheumatologisches oder radi ologisch objektivierbares Korre lat bei a nlagebedingt Hohlfuss- und Rückfuss- Varusfehlstellung

In rheumatologischer Hinsicht führten sie unter anderem aus , dass die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit derjenigen im Gutachten der MEDAS- C.___ entspreche und sich die Situation seit dem Gutachten der MEDAS - C.___ nicht verändert habe, weder klinisch noch objektiv radiologisch

(S. 35 oben) . Aufgrund des Verlaufs handle es sich um eine günstige Entwicklung der monosegmentären Veränderungen L4/5, ohne Hinweise für eine Nervenwurzel beteiligung , so dass unter Einhalten der Schonkriterien (vgl. S. 34 Mitte) weiter hin eine stabile und aus rheumatologisch-somatischer Sicht kompensierte Problematik bestehe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Limitierungen seien rheumatologisch-somatisch in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar (S.

35 Mitte).

In psychiatrischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beurtei lung im Wesentlichen mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters über einstimme (S. 24 oben). Sie entspreche auch dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS- C.___ aus dem Jahr 2009, wobei gegenwärtig nicht mehr von einer leichten bis mittelschweren Ausprägung der depressiven Störung, sondern von einer eindeutig mittelschweren depressiven Störung ausgegangen werden müsse. Dies beruhe sowohl auf der festgestellten aktuellen Symptomatik als auch auf dem langjährigen und chronifizierenden Verlauf der Erkrankung ohne wesen tliche Besserung (S. 24 Mitte). Die Foerster-Kriterien einer psychi schen Komorbidität, eines Verlustes der sozialen Integration, eines primären Krankheitsgewinns, des mehrjährigen Verlaufs mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik, der gescheiterten Rehabilitation und der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse seien allesamt erfüllt (S. 22 Mitte).

Zusammenfassend bestehe a us rheumatologischer Sicht für eine schwere kör per li che Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Einhaltung von Schon kriterien sei aber für eine Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit gegeben (S. 36 unten). Die definitive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe allein aus psychiatrischer Sicht. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweistätigkeiten (S. 37 oben). 5. 5.1

Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist zu prüfen (vorste hend E. 1.2 -4 ), ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeits unfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Juni 200 7 respektive einer Dreiviertelsrente infolge 50%iger Arbeitsunfähigkeit ab März 2009 als zweife llos unrichtig einzustufen ist.

Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache vom 2 4. Juni 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da die bundesgerichtli che Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) nicht angewendet und folglich der Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt worden sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

Sie stützte sich damals im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS C.___ (vorstehend E. 3.2 ) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier stritti gen Rentenzusprache führte. 5.2

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Verweis auf Erwägung 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_768/2010 vom 1 0. November 2010 vor, da die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten abgestellt habe, welches sich seinerseits mit der somatoformen Störung, der mitwirkenden psy chisch ausgewiesenen Komorbidität und dem Vorhandensein anderer qualifi zierter Kriterien (Foerster-Kri terien) auseinander ge setzt habe , könne sie nicht mehr behaupten, dass sie die Frage der Überwindbarkeit aus rechtlicher Sicht gar nicht geprüft habe und somit auch nicht für sich beanspruchen, dass sie eine massgebliche Bestimmung nicht angewendet habe ( Urk. 1 S. 9 Mitte). Im Übrigen ergebe sich aus dem genannten Urteil, dass die für eine wiedererwä gungsweise Aufhebung einer rechtskräftigen Verfügung erforderliche zweifel lose Unrichtigkeit nicht angenommen werden könne, wenn der Wiedererwä gungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liege, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente notwendigerweise Ermessenszüge aufweise ( Urk. 1 S. 9 unten) . Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 2 4. Juni 2010 in zumindest vertretbarer Weise die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentenleistung bei psychischen Beschwer den anerkannt und habe die Aktenlage erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens anders beurteilt. Damit könne es für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit zwangsläufig gar kein Raum mehr geben (S. 10 Mitte). 5.3

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechts anwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwen denden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche ren tenbegründender Art , eingetreten ist.

Mit Blick auf die Diagnosen und Befunde im Gutachten der MEDAS C.___ (vorstehend E. 3.2), dessen Beweiswert ausser Frage steht, steht fest, dass bei der Rentenzusprache eine unter den Begriff pathogenetisch -ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne organische Grundlage fallende Schmerzstörung vorlag. Sie vermochte daher aus rechtlicher Sicht für sich allein den Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung mangels Objektivierbarkeit nicht zu erbringen, und die darauf gestützte fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfä higkeit konnte nicht ohne weitere Grundlage der Ermittlung des Invaliditätsgra des

dienen ( vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C _654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1).

Die im Gutachten der MEDAS C.___ dargelegten Überlegungen tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Prüfung der entsprechenden Kriterien - die zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt worden waren (BGE 139 V 547 E. 3.2.3) - Sache der Rechtsanwendung, nicht der medi zinischen Begutachtung gewesen wäre. 5.4

Folglich hätte d ie Beschwerdegegnerin

gemäss der damaligen Praxis und

anhand der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob aus der Sicht der Rechts anwendung die Prüfung der massgeblichen Kriterien zum gleichen Schluss führe wie im Gutachten, oder ob die Würdigung der Kriterien anders ausfalle , was sie indessen nicht tat. Angesichts der Ausführungen im Gutachten der MEDAS C.___ , wonach die somatoforme Schmerzstörung von keiner schweren psychiatrischen Komorbidität begleitet sei und abgestützt auf die einschlägigen Kriterien die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher zu bejahen sei (vgl. vorstehend E. 3.2.3), hätte sich eine solche Prüfung mehr als aufgedrängt .

Die Rentenzusprache

beruhte somit auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung und muss daher als zweifellos unrich tig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden ( vorstehend E. 1.3) .

Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Rentenz usprache mit Verfügung vom 2 4. Juni 2010 als z weifellos unrichtig einzustufen . Da die Berichtigung der Verfügung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der Wieder

Erwägungen (9 Absätze)

E. 6 3

Das H.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.3) kommt zum Schluss, aus den psychi schen Einschränkungen sei ( aus psychiatrischer Sicht ) eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit abzuleiten. Die Einschätzung gelte seit dem Gutachten der MEDAS C.___ , da sich der Gesundheitszustand seitdem nicht wesentlich verän dert habe. Im Zusammenhang mit der Diagnose einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung nahm d er psychiatrische Gutachter sodann Bezug auf die gemäss der damaligen Praxis massgebenden Foerster-Kriterien und hielt ohne weiterführende Auseinandersetzung fest, dass die Kriterien einer psychischen Komorbidität, eines Verlustes der sozialen Integration, eines primären Krank heitsgewinns , des mehrjährigen Verlaufs unveränderter oder progredienter Symptomatik, der gescheiterten Rehabilitation und der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse allesamt erfüllt seien (vorstehend E. 4.3) . All dies führte in der Gesamtbetrachtung zur Schlussfolgerung, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%.

Aufgrund der dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorste hend E. 1.5 ) sind auf das im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnende Störungsbild des Beschwerdeführer s nicht mehr die Massstäbe der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung anwendbar.

Im Zusammenhang mit der Klärung der (künftigen) Anspruchsberechtigung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann folglich offen bleiben, wie es mit den massgeblichen Kriterien (der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung) verhält . Somit bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vor gebrachten Rügen .

Da gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegen den Einzelfalls zu prüfen, ob vorliegend das psychiatrische (Teil-)Gutachten des H.___

- gegebenenfalls im Kontext mit den übrigen medizinischen Akten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt ( vgl. vorstehend E. 1.7 ).

E. 6.1 Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen wie vorliegend erfüllt, so ist im Fol genden die künftige Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der rentenaufheben den Verfügung zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.4 ).

In somatischer Hinsicht ist vorliegend unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer sch w eren körperli chen Tätigkeit - wie der angestammte n Tätigkeit als Bauarbeiter - nicht mehr a rbeitsfähig ist. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit (und unter Einhaltung gewisser Schonkriterien) besteht aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Strittig ist folglich einzig die Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht.

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung

im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass die Foerster-Kriterien insgesamt nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt seien, als dass von einer aus nahmsweisen Unüberwindbarkeit der Beschwerden ausgegangen werden könnte (vgl. vorstehend E. 2.1). Bemerkenswerter weise setzt e sich die Beschwerdegeg nerin in der angefochtenen Verfügung mit dem von ihr eingeholten H.___ -Gut achten (vorstehend E. 4.3) mit keinem Wort auseinander, es wird nicht einmal namentlich erwähnt. Den Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung lässt sich daher nicht entnehmen, auf welc he medizinische Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin abstützt e .

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Gutachten aus den Jahren 2009 und 2013 sowie de r behandelnde Psychiater würden einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand dokumentieren . Zudem bejahe d as H.___ -Gutachten eine vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität und einen Teil der Foerster-Kri terien ( vgl. Urk. 1 S. 13 Mitte f.) .

E. 6.4 Vorliegend erlauben die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurtei lung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Lichte der geänderten Rechtsprechung. Namentlich sind die behandelten und zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte in einem Masse von der damali gen Beurteilungspraxis geprägt, dass sie nicht aus sich heraus mit den nunmehr massgebenden Indikatoren in Beziehung gesetzt und gleichsam übersetzt wer den können.

So lag der Hauptfokus im H.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.3) a uf der psychi schen Komorbidität, welcher in der bisherigen Rechtsprechung bekanntlich eine herausragende Bedeutung beigemessen wurde , und nahm (wenn auch nur mar ginal) auf die heute nicht mehr massgebenden Foerster-Kriterien Bezug. Der psychiatrischen Beurteilung des H.___ -Gutachtens fehlt es an einer Gesamtbe trachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der somatoformen Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Ins besondere geht daraus nicht hervor, inwieweit sich die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung oder der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ergibt (vgl. Urk. 5/148 S . 24 oben).

Das H.___ -Gutachten beurteilte im Wesentlichen die vorhandenen Defizite, woge gen in der neuen Beurteilungspraxis im Rahmen der Würdigung von Funktionseinschränkungen auch die Erhebung und Berücksichtigung von posi tiven Anteilen des Leistungsbildes (Ressourcen) nötig wären . Nachdem bereits im Gutachten der MEDAS C.___ von erheblicher Selbstlimitierung (vorstehend E. 3.2.2) und deutlicher Diskrepanz zwischen geschilderten Schmer zen und dem gezeigten Verhalten die Rede war (vorstehend E. 3.2.3), fehlt es im H.___ -Gutachten auch an einer Bewertung dieser Umstände.

E. 6.5 Eine Beurteilung und Plausibilisierung des Schweregrades wie auch der Kon sistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung ist aufgrund dieser (unklaren) Feststellungen nicht möglich. Weder das von der Beschwerdegegne rin eingeholte H. ___ -Gutachten (vorstehend E. 4.3) noch der Bericht des behan delnden Psychiaters (vorstehend E. 4.2) ermöglichen eine schlüssige Beurtei lung, insbesondere nicht eine solche nach Massgabe der relevanten Indikatoren (vorstehend E. 1. 5-7 ).

Insgesamt erscheint es daher als angezeigt, die Sache

- dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend - zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, insbesondere da eine Anspruchsprüfung nach Massgabe von BG E 141 V 281 nicht möglich ist.

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 7.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. De r teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 2‘

E. 8 00.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer degegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Insoweit wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01003 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

28. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, war von Februar 2002 bis Januar 2006 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 3. Dezember 2005 war ( Urk. 5/15) .

Unter Hinweis auf eine Diskushernie mel dete sich der Versicherte am 6. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 5/7; Urk. 5/34; Urk. 5/45) und holte

nach wiedererwägungsweise r Aufhebung der rentenablehnenden Verfügung vom 1 2. September 2007 ( Urk. 5/35) - ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 2 1. Januar 2009 erstattet wurde ( Urk. 5/71).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/82; Urk. 5/86, 5/89) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Juni 2010 bei einem Invaliditätsg rad von 62 % eine Dreiviertelsr ente ab März 2009 zu ( Urk. 5/98). 1.2

Die dagegen am 2 6. August 2010 erhobene Beschwerde ( Urk. 5/104/3-10) zog der Beschwerdeführer infolge Inaussichtstellung einer reformatio in peius am 3. Febr uar 2011 zurück ( Urk. 5/111/3).

Nach ergangenem Vorbescheid am 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 5/120) holte die IV Stelle unter anderem ein weiteres

bidisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 5/148) , und hob die rentenbegründende Verfügung vom 2 4. Juni 2010 mit Verfügung vom 2 7. August 2014 wiederer wägungsweise auf ( Urk. 5/158 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. August 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

weiterhin eine Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage voraus. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; einzig dieser Schluss ist denkbar. Eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiedererwä gungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein. Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.3

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungs zusprache

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung ent spricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durch führungs organe jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditätsbe messung , Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1.2 sowie 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2 . ).

Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 1.4

Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides , sei es im Rahmen der substi tuierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sind die Anspruchsbe rechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfü gung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). 1.5

Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbar keitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodi scher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob eine diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, norma tiven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsvermö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art.

7 Abs. 2 Satz

2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und limitierungen , wie sie gerichtsnotorisch ärztlicher seits sehr oft unterstützt werden wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung statt findet

, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heits beein trächti gung anzuerkennen (E. 3.7.1). 1.6

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird ( BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 7

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachver ständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Rentenzusprache vom 2 4. Juni 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) nicht angewendet und der Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt worden sei (S. 1 unten) .

Die depressiven Symptome hätten sich klar im Zusammenhang mit der Schmerzstörung entwickelt. Sie seien keine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbi dität, die sich aufgrund des Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden lasse (S. 2 oben). Die Foerster-Kriterien seien insgesamt nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt, als dass von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der Beschwerde n ausgegangen wer den könnte. Aus psychischer Sicht bestehe daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei die bisherige Tätigkeit als Bauar beiter nicht mehr zumutbar gewesen . Für eine leichte bis mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeit habe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (S.

2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , dass die Verfügung vom 2 4. Juni 2010 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne. Im Zeitpunkt der Rentenzusprechung sei es erstellt oder zumin dest vertretbar gewesen , dass sowohl eine psychische Komorbidität gegeben als auch die Foerster-Kriterien insgesamt mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt gewesen seien . Der Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung sei somit nicht offensichtlich unrichtig gewesen (S. 15 Mitte). Im Übrigen sei der vorgenommene Einkommensvergleich fehlerhaft und ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 15 unten f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und insbe sondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war. 3. 3.1

Bei Erlass der Rentenverfügung vom 2 4. Juni 2010 ( Urk. 5/98) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.2

3.2.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie- Diabetologie ,

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychi atrie und für Psychotherapie, sowie Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheuma tologie , nannten im Gutachten der MEDAS C.___ vom 2 1. Januar 2009 ( Urk. 5 / 71 /1-23 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei leichter bis mittelgradiger depressiver Episode - chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei klei ner medianer Diskushernie L4/5 ohne sichere Nervenwurzelkompres sion (MRI 2007) sowie Status nach Verhebe-/Sturz-Trauma am 1 7. September 2005 mit seitheriger Dekonditionierung durch Selbstlimi tierung 3.2.2

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 5/71/39-43) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im ganzen Rücken und in beiden Beinen, links bis in die Fusssohle, rechts bis zur Kniekehle, mit einem ausserordentlich hohen subjektiven Schmerzniveau (S. 4 Mitte). Bei der Befra gung wirke der Beschwerdeführer aber nicht derart schmerzgequält. Der Tages ablauf sei trist und von Inaktivität und Herumliegen geprägt. Seiner Ehefrau helfe er angeblich gar nichts im Haushalt. Trotzdem sei er in der Lage, mit den von ihm geschilderten Beschwerden weiterhin aktiv am Strassenverkehr teilzu nehmen und ein Fahrzeug selber zu steuern. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer, der angeblich seit Monaten auch mit aktiver Physiotherapie behandelt werde, kaum eine einzige Gymnastikübung seriös vorzeigen könne. Das ergebe den hochgradigen Verdacht, dass hier eine starke Selbstlimitierung und Malcompliance im Spiel sei. Dies sei auch bei den funktionellen Leistungs tests an der Rheumaklinik des D.___ aufgefallen, die im März 2007 durchgeführt worden sei. Nach wie vor würden bei der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine radikuläre Kompression fehlen. Die multipel vorhandenen Wadell -Zeichen sprächen dafür, dass neben dem somatischen Kern eine wesentliche nicht somatisch erklärbare Ursache im Spiel sei. Erschwerend komme die Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer der festen Überzeugung sei, er könne keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen mit dieser Beschwerdesymptomatik (S. 4 unten).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst 35-jährig sei und somit auf dem Bau noch weitere 25 Jahre zu arbeiten hätte, mache es wohl wenig Sinn, eine Wiedereingliederung in eine körperliche Schwerarbeit zu for cieren, obwohl eine mediane kleine Diskushernie keine absolute Kontraindika tion wäre. Auch wenn sich der Beschwerdeführer derzeit keinerlei Arbeit zutrau e , so müsse von somatischer Seite festgehalten werden, dass ihm eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Belastungsgrenze bezüg lich Heben und Tragen von etwa 15 kg ganztags zumutbar wäre. Wie bereits erwähnt, würde n sich starke Hinweise darauf ergeben, dass eine erhebliche Selbstlimitierung im Spiel sei (S. 5 oben). 3.2. 3

Im psychiatrischen Teilgutachte n ( Urk. 5/71/26-38) wurde unter anderem ausge führt , bei der Schmerzexploration falle auf, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach den körperlichen Beschwerden zuerst über seine psychosozialen Stressoren spreche und erst nach mehrmaligem Rückfragen darüber berichte, aktuell unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke und rechte Bein, Kopfschmerzen und Schwellungen an beiden Händen und Füssen zu leiden (S. 9 oben). Hauptbefund im klinischen Untersuch sei die Diskrepanz zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung und dem beobachtbaren Ver halten. Während des über zweistündigen Interv iews erhebe sich der Beschwer deführer insgesamt sechsmal aus dem Stuhl und gehe während zirka

zwei bis drei Minuten kleinschrittig im Untersuchungszimmer auf und ab. In solchen Sequenzen grimassier e er jeweils leicht. Die andere Zeit verbring e er sit zend im Stuh l . Bis kurz vor Ende der Untersuchung seien im Sitzen keine averbalen Schmerzäusserungen beobachtbar. Während der Untersuchung mach e der Beschwerdeführer einen freundlich zugewandten Eindruck und wirk e entspannt. Er wirke nicht leidend, vielleicht leicht depressiv. Es sei eine leichte M erkfähig keits störung objektivierbar, der keine grosse Bedeutung zukomme , da sich in der weiteren Untersuchung keine weiteren Anhaltspunkte für Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten wie verminderte Konzentrationsfähigkeit, Wortfin dungsstörungen , Zeitgitter-Störungen, Gedankenabbrechen finden würden . Affektiv sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig. Er mach e einen zurück haltenden Eindruck bei subdepressiver Grundstimmung (S. 9 Mitte) .

Es sei ein tiefes Tagesaktivitätsniveau mit Schon- und Rückzugsverhalten explorierbar . Der Beschwerdeführer schein e grosse Furcht vor Schmerzexazerbationen zu haben. Es fänden sich auch deutliche Anhaltspunkte für Selbstlimitierungen. So trau e sich der Beschwerdeführer nicht zu, sich ohne Begleitung allzu weit von der Wohnung zu entfernen. Neben Selbstlimitierungen scheine der Beschwer deführer in den letzten zwei bis drei Jahren ein neurotisches Verhaltensmuster entwickelt zu haben. Angeblich würde er sich zu Hause ver mehrt die Hände waschen , was ihm eine gewisse Erleichterung bringe . Es seien auch vermehrte Kontrollgänge bei Verlassen der Wohnung explorierbar . Diese Kontrollgänge dürften den Beschwerdeführer im Gefühl, in der Konzentrations- und Merkfä higkeit eingeschränkt zu sein, immer wieder bestätigen.

Aus Kindheit und Jugendzeit seien keine lang andauernden Disstresssituationen oder psychotrau matische Ereignisse explorierbar , die pathognomonisch für die Genese von Schmerzverarbeitungsstörungen oder psychiatrischen Erkrankungen

seien

(S. 9 unten) .

Beim Beschwerdeführer

sei ein dysfunktionales Schmerzcoping

explorierbar . Dieses sei hoch passiv und von der Erwartungshaltung geprägt, dass die Schmerzen einst gänzlich verschwinden werden. Weiter versuche der Beschwer deführer über gedankliche Auseinandersetzungen mit dem Unfallereignis Kon trolle über die aktuelle Situation zu gewinnen. Dieses rationale Coping

sei insofern hoch dysfunktional, als es immer wieder zu einer Aufmerksamkeitsfo kussierung auf den Schmerz mit konsekutiver

Verstärkung der Schmerzwahr nehmung und zu einer leichten Dissoziation mit Abnahme der Wahrnehmung der Umgebungsreize führ e . Aufgrund der leichten Dissoziation sei die Wahr nehmung für Umgebungsreize leicht eingeschränkt, was den Beschwerdeführer im Gefühl bestätig e , in den kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt zu sein. Die leichte Dissoziation habe aber keinen Krankheitswert im Sinne einer konver sionsneurotischen Störung. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für Dissoziation des Verhaltens, der Affektivität oder der Motorik. Klinisch fänden sich keine dissoziativen Zeichen wie in die Ferne gerichteter Blick oder veränderte Stimmlage. Das dysfunktionale Schmerzcoping

werde durch psychosoziale Stressoren akuisiert , weil der Beschwerdeführer die Tendenz habe , all seine all täglichen Sorgen monokausal auf den Unfalltag zu fokussieren. Psychisch sei der Beschwerdeführer durch finanzielle Schulden und Abhängigkeit vom Sozialamt belastet. Die zerstörten Hoffnungen , in der Schweiz seinen Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen , und die schwere Paarkrise hätten das psy chische Gleichgewicht des Expl oranden

labilisiert . Im Alltag zeige der Beschwerdeführer ein Rückzugs-

und Schonverhalten, bei dem Selbstlimitierun gen , das dysfunktionale Schmerzcoping und depressive Faktoren eine Rolle spielen würden. In den letzten Jahren habe beim Beschwerdeführer wahr scheinlich eine depressive Entwicklung im Sinne einer ängstlich depressiven Anpassungsstörung (ICD - 10 F43.22) eingesetzt, deren Ausmass und Intensität zum Untersuchungszeitpunkt einer leichten bis mittleren depressiven Episode (ICD - 10 F33.0-1) entspreche . Intensität und Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik sch i enen kontextabhängig zu sein. Abgestützt auf die Exploration und die klinische Beobachtung scheine sich der Beschwerdeführer in seiner vertrauten Umgebung anders (viel regressiver) als in der Untersuchungssituation zu verhalten, in welcher er nur leicht depressiv erscheine (S. 10 Mitte) .

Abgestützt auf die medizinischen Unterlagen könne das Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers durch organische Ursachen nur ungenügend erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne die Frage, ob bei der Genese des Schmerzsyn droms psychiatrische Er k r a nkungen ( wie Major Depression, Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis, konversionsneurotische Störung oder post traumatische Störung ) eine Rolle spielen würden , verneint werden. Klinisch fänden sich keine Anhaltpunkte wie in die Ferne gerichteter Blick, veränderte Stimmlage, parathyme Affektlage, die pathognomonisch seien für eine dissozia tive Erkrankung mit Krankheitswert (S. 10 unten) .

Da das lumbospondylogene Schmerzsyndrom aus somatischer Sicht nur ungenü gend erklärt werden könne, sei aus psychiatrischer Sicht zu überprüfen, ob bei de ss en Genese psychische Faktoren eine Rolle spielen (S. 11 unten) . Die depressive Entwicklung, die vor allem reaktiver Natur sei, erfülle die diagnosti schen Kriterien einer Major Depression nicht. Der Beschwerdeführer erfülle knapp die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung , obwohl er während des klinischen Interviews nicht schmerzerfüllt gewirkt habe . Da diese von keiner schweren psychiatrischen Komorbidi tät begleitet sei, sei abgestützt auf die Foerster-Kriterien die zumutbare Willensan spannung zur Überwindung der Schmerzen zu überprüfen (S. 12 oben) . Die Kriterien einer a uffällige n prämorbide n Persönlich keitsstruktur bzw. - entwick lung , einer psychiatrischen K omorbidität (Persönlichkeitsstörungen, Suchtprob lematik , hi rn organische Beei nträchtigungen), einer c hronische n k örperliche n Begleiterkrankung sowie u nbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse quent und lege artis durch geführten Behandlungsmassnahmen ( insbesondere gescheiterte stationäre Therapien) seien nicht erfüllt. Das Kriterium eines Ver lust s der sozialen Integration im Verlauf der psychischen Erkrankung (Eheschei dung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) sei teilweise erfüllt, da der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz verloren habe und sich vermehrt sozial zurückziehe, hingegen sei die familiäre Situation nach wie vor intakt. Die Kriteri en eines h ohe n primäre n und/oder sek undäre n

Krank heitsgewinn s , eines primär chronifizierende n Krankheitsverlauf s oh ne länger dauernde Remissionen sowie einer m ehrjährige n Krankheitsdauer mit stabiler oder progredienter Symptomatik seien erfüllt. Abgestützt auf diese Kriterien sei beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die zumutbare Willensanspan nung zur Überwindung der Schmerzen eher zu bejahen (S. 12 Mitte).

D as psychophysische Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich seit letzter Begutachtung Juni 2007 verbessert. Dabei hätte die aktuelle psychiatrisc he Behandlung einen gewissen Einfluss gehabt haben können . Leider liege den Akten kein Bericht d es behandelnden Psychiaters bei. Es schein e , als ob sich die Prognose der Vorgutachter, dass durch eine funktionale medikamentöse und psychiatrische Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Expl oranden verbessert werden könne , erfüllt ha be . Im klinischen Untersuch sei auch beobachtbar gewesen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage gewesen sei , über längere Zeit psychomotorisch unauffällig eine sitzende Körperhaltung aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Verbesserung des psychophysischen Zustand bildes und des klinischen Untersuchs sei davon aus zugehen , dass der Beschwer deführer in einer seiner körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit aktuell zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei . Im Rahmen einer funktionalen Behandlung könne auch zukünftig mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet wer den. Zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt könne die Restarbeitsfähigkeit nicht quantifiziert werden, da nicht beurteilt werden k önne , inwieweit der Gene sungsprozess schon abgeschlossen sei (S. 12 unten) . 3.2.4

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht für die angestammte körperlich schwere Tätigkeit im Gerüst-, Tunnel- und Hochbau nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 22 unten). Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit ohne Heben und Tragen von mehr als 15 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei einzig die psychiatrischen Befunde limitierend wirken würden (S.

23 oben). 3.3

In der Folge ging die Beschwerdegegnerin - d e r Kurzbeurteilung durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 7. April 2009 ( Urk. 5/79 S. 2) fol gend

- von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidens angepasster Tätigkeit aus (Urk. 5/80 S. 2) und sprach dem Beschwerdeführer ab März 2009 eine Dreivier telsrente zu ( Urk. 5/98). 4. 4.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2 4. Juni 2010 ( Urk. 5/98) finden sich in den Akten im Wesentlichen di e folgenden Berichte: 4.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. November 2013 ( Urk. 5/146) als Diagnose eine chro nische depressive Erkrankung, im Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode entsprechend (Differentialdiagnose „ early

onset

depression “), eine chro nische latente Suizidalität sowie eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung. Dazu führte er unter anderem aus, im Vergleich zum Gutachten sei die gesund heitliche Gesamtsituation gleich bis leicht schlechter (S. 1 unten). Die verhal tensorientierte Psychotherapie habe stark stützenden und begleitenden Charak ter und finde etwa monatlich statt (S. 2 Mitte). Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Beurteilung der MEDAS bei wie geschildert wenig veränderter Ausgangssi tuation des Gesundheitszustandes grundsätzlich weiter gültig, wobei eher eine Verschlechterung eingetreten sei. Angesicht der depressiven Verarbeitung von Konflikten und erschwerte r Gefühlsregulation mit Tendenz zu impulshaftem Verhalten sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus seiner Sicht

nicht denkbar (S. 3 unten). 4. 3

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin , H.___ , nannten i n ihrem

Gutach ten

v om 5. Dezember 2013 ( Urk. 5 / 148 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - rezidivierende ( chronifizierende ) depressive Störung, gegenwärtig mittel gradig (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - c hronifizierte belastungsabhängige tieflumbale, lumbosakrale und zeit weise z ervikothorakale Schmerzen ohne fortgeleitete Missempfindungen peripher bei - Status nach Diskushernie medial L4/5 mit Duralsackkompression ohne Beeinträchtigung der Nervenwurzeln, beginnende Arthrose L4/L5 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule November 2007) - k eine Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Reiz- /Ausfallssymptomatik - f ixierte langgezogene Kyphose der Brustwirbelsäule mit konsekutiver Ü berlastung z ervikothorakaler und vor allem lumbosakraler Übergang - n icht näher spezifizierbare Bewegungs-, Belastungs-, weniger Ruhebe schwerden im Bereiche des Calcaneus linksseitig mit diffuser Lokalisa tion - o hne somatisch-rheumatologisches oder radi ologisch objektivierbares Korre lat bei a nlagebedingt Hohlfuss- und Rückfuss- Varusfehlstellung

In rheumatologischer Hinsicht führten sie unter anderem aus , dass die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit derjenigen im Gutachten der MEDAS- C.___ entspreche und sich die Situation seit dem Gutachten der MEDAS - C.___ nicht verändert habe, weder klinisch noch objektiv radiologisch

(S. 35 oben) . Aufgrund des Verlaufs handle es sich um eine günstige Entwicklung der monosegmentären Veränderungen L4/5, ohne Hinweise für eine Nervenwurzel beteiligung , so dass unter Einhalten der Schonkriterien (vgl. S. 34 Mitte) weiter hin eine stabile und aus rheumatologisch-somatischer Sicht kompensierte Problematik bestehe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Limitierungen seien rheumatologisch-somatisch in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar (S.

35 Mitte).

In psychiatrischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beurtei lung im Wesentlichen mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters über einstimme (S. 24 oben). Sie entspreche auch dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS- C.___ aus dem Jahr 2009, wobei gegenwärtig nicht mehr von einer leichten bis mittelschweren Ausprägung der depressiven Störung, sondern von einer eindeutig mittelschweren depressiven Störung ausgegangen werden müsse. Dies beruhe sowohl auf der festgestellten aktuellen Symptomatik als auch auf dem langjährigen und chronifizierenden Verlauf der Erkrankung ohne wesen tliche Besserung (S. 24 Mitte). Die Foerster-Kriterien einer psychi schen Komorbidität, eines Verlustes der sozialen Integration, eines primären Krankheitsgewinns, des mehrjährigen Verlaufs mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik, der gescheiterten Rehabilitation und der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse seien allesamt erfüllt (S. 22 Mitte).

Zusammenfassend bestehe a us rheumatologischer Sicht für eine schwere kör per li che Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Einhaltung von Schon kriterien sei aber für eine Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit gegeben (S. 36 unten). Die definitive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe allein aus psychiatrischer Sicht. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweistätigkeiten (S. 37 oben). 5. 5.1

Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist zu prüfen (vorste hend E. 1.2 -4 ), ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeits unfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Juni 200 7 respektive einer Dreiviertelsrente infolge 50%iger Arbeitsunfähigkeit ab März 2009 als zweife llos unrichtig einzustufen ist.

Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache vom 2 4. Juni 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da die bundesgerichtli che Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) nicht angewendet und folglich der Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt worden sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

Sie stützte sich damals im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS C.___ (vorstehend E. 3.2 ) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier stritti gen Rentenzusprache führte. 5.2

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Verweis auf Erwägung 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_768/2010 vom 1 0. November 2010 vor, da die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten abgestellt habe, welches sich seinerseits mit der somatoformen Störung, der mitwirkenden psy chisch ausgewiesenen Komorbidität und dem Vorhandensein anderer qualifi zierter Kriterien (Foerster-Kri terien) auseinander ge setzt habe , könne sie nicht mehr behaupten, dass sie die Frage der Überwindbarkeit aus rechtlicher Sicht gar nicht geprüft habe und somit auch nicht für sich beanspruchen, dass sie eine massgebliche Bestimmung nicht angewendet habe ( Urk. 1 S. 9 Mitte). Im Übrigen ergebe sich aus dem genannten Urteil, dass die für eine wiedererwä gungsweise Aufhebung einer rechtskräftigen Verfügung erforderliche zweifel lose Unrichtigkeit nicht angenommen werden könne, wenn der Wiedererwä gungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liege, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente notwendigerweise Ermessenszüge aufweise ( Urk. 1 S. 9 unten) . Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 2 4. Juni 2010 in zumindest vertretbarer Weise die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentenleistung bei psychischen Beschwer den anerkannt und habe die Aktenlage erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens anders beurteilt. Damit könne es für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit zwangsläufig gar kein Raum mehr geben (S. 10 Mitte). 5.3

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechts anwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwen denden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche ren tenbegründender Art , eingetreten ist.

Mit Blick auf die Diagnosen und Befunde im Gutachten der MEDAS C.___ (vorstehend E. 3.2), dessen Beweiswert ausser Frage steht, steht fest, dass bei der Rentenzusprache eine unter den Begriff pathogenetisch -ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne organische Grundlage fallende Schmerzstörung vorlag. Sie vermochte daher aus rechtlicher Sicht für sich allein den Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung mangels Objektivierbarkeit nicht zu erbringen, und die darauf gestützte fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfä higkeit konnte nicht ohne weitere Grundlage der Ermittlung des Invaliditätsgra des

dienen ( vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C _654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1).

Die im Gutachten der MEDAS C.___ dargelegten Überlegungen tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Prüfung der entsprechenden Kriterien - die zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt worden waren (BGE 139 V 547 E. 3.2.3) - Sache der Rechtsanwendung, nicht der medi zinischen Begutachtung gewesen wäre. 5.4

Folglich hätte d ie Beschwerdegegnerin

gemäss der damaligen Praxis und

anhand der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob aus der Sicht der Rechts anwendung die Prüfung der massgeblichen Kriterien zum gleichen Schluss führe wie im Gutachten, oder ob die Würdigung der Kriterien anders ausfalle , was sie indessen nicht tat. Angesichts der Ausführungen im Gutachten der MEDAS C.___ , wonach die somatoforme Schmerzstörung von keiner schweren psychiatrischen Komorbidität begleitet sei und abgestützt auf die einschlägigen Kriterien die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher zu bejahen sei (vgl. vorstehend E. 3.2.3), hätte sich eine solche Prüfung mehr als aufgedrängt .

Die Rentenzusprache

beruhte somit auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung und muss daher als zweifellos unrich tig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden ( vorstehend E. 1.3) .

Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Rentenz usprache mit Verfügung vom 2 4. Juni 2010 als z weifellos unrichtig einzustufen . Da die Berichtigung der Verfügung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der Wieder erwägung befugt, darauf zurückzukommen. 6. 6.1

Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen wie vorliegend erfüllt, so ist im Fol genden die künftige Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der rentenaufheben den Verfügung zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.4 ).

In somatischer Hinsicht ist vorliegend unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer sch w eren körperli chen Tätigkeit - wie der angestammte n Tätigkeit als Bauarbeiter - nicht mehr a rbeitsfähig ist. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit (und unter Einhaltung gewisser Schonkriterien) besteht aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Strittig ist folglich einzig die Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht. 6.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung

im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass die Foerster-Kriterien insgesamt nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt seien, als dass von einer aus nahmsweisen Unüberwindbarkeit der Beschwerden ausgegangen werden könnte (vgl. vorstehend E. 2.1). Bemerkenswerter weise setzt e sich die Beschwerdegeg nerin in der angefochtenen Verfügung mit dem von ihr eingeholten H.___ -Gut achten (vorstehend E. 4.3) mit keinem Wort auseinander, es wird nicht einmal namentlich erwähnt. Den Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung lässt sich daher nicht entnehmen, auf welc he medizinische Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin abstützt e .

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Gutachten aus den Jahren 2009 und 2013 sowie de r behandelnde Psychiater würden einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand dokumentieren . Zudem bejahe d as H.___ -Gutachten eine vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität und einen Teil der Foerster-Kri terien ( vgl. Urk. 1 S. 13 Mitte f.) . 6. 3

Das H.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.3) kommt zum Schluss, aus den psychi schen Einschränkungen sei ( aus psychiatrischer Sicht ) eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit abzuleiten. Die Einschätzung gelte seit dem Gutachten der MEDAS C.___ , da sich der Gesundheitszustand seitdem nicht wesentlich verän dert habe. Im Zusammenhang mit der Diagnose einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung nahm d er psychiatrische Gutachter sodann Bezug auf die gemäss der damaligen Praxis massgebenden Foerster-Kriterien und hielt ohne weiterführende Auseinandersetzung fest, dass die Kriterien einer psychischen Komorbidität, eines Verlustes der sozialen Integration, eines primären Krank heitsgewinns , des mehrjährigen Verlaufs unveränderter oder progredienter Symptomatik, der gescheiterten Rehabilitation und der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse allesamt erfüllt seien (vorstehend E. 4.3) . All dies führte in der Gesamtbetrachtung zur Schlussfolgerung, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%.

Aufgrund der dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorste hend E. 1.5 ) sind auf das im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnende Störungsbild des Beschwerdeführer s nicht mehr die Massstäbe der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung anwendbar.

Im Zusammenhang mit der Klärung der (künftigen) Anspruchsberechtigung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann folglich offen bleiben, wie es mit den massgeblichen Kriterien (der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung) verhält . Somit bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vor gebrachten Rügen .

Da gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegen den Einzelfalls zu prüfen, ob vorliegend das psychiatrische (Teil-)Gutachten des H.___

- gegebenenfalls im Kontext mit den übrigen medizinischen Akten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt ( vgl. vorstehend E. 1.7 ). 6.4

Vorliegend erlauben die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurtei lung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Lichte der geänderten Rechtsprechung. Namentlich sind die behandelten und zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte in einem Masse von der damali gen Beurteilungspraxis geprägt, dass sie nicht aus sich heraus mit den nunmehr massgebenden Indikatoren in Beziehung gesetzt und gleichsam übersetzt wer den können.

So lag der Hauptfokus im H.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.3) a uf der psychi schen Komorbidität, welcher in der bisherigen Rechtsprechung bekanntlich eine herausragende Bedeutung beigemessen wurde , und nahm (wenn auch nur mar ginal) auf die heute nicht mehr massgebenden Foerster-Kriterien Bezug. Der psychiatrischen Beurteilung des H.___ -Gutachtens fehlt es an einer Gesamtbe trachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der somatoformen Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Ins besondere geht daraus nicht hervor, inwieweit sich die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung oder der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ergibt (vgl. Urk. 5/148 S . 24 oben).

Das H.___ -Gutachten beurteilte im Wesentlichen die vorhandenen Defizite, woge gen in der neuen Beurteilungspraxis im Rahmen der Würdigung von Funktionseinschränkungen auch die Erhebung und Berücksichtigung von posi tiven Anteilen des Leistungsbildes (Ressourcen) nötig wären . Nachdem bereits im Gutachten der MEDAS C.___ von erheblicher Selbstlimitierung (vorstehend E. 3.2.2) und deutlicher Diskrepanz zwischen geschilderten Schmer zen und dem gezeigten Verhalten die Rede war (vorstehend E. 3.2.3), fehlt es im H.___ -Gutachten auch an einer Bewertung dieser Umstände. 6.5

Eine Beurteilung und Plausibilisierung des Schweregrades wie auch der Kon sistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung ist aufgrund dieser (unklaren) Feststellungen nicht möglich. Weder das von der Beschwerdegegne rin eingeholte H. ___ -Gutachten (vorstehend E. 4.3) noch der Bericht des behan delnden Psychiaters (vorstehend E. 4.2) ermöglichen eine schlüssige Beurtei lung, insbesondere nicht eine solche nach Massgabe der relevanten Indikatoren (vorstehend E. 1. 5-7 ).

Insgesamt erscheint es daher als angezeigt, die Sache

- dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend - zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, insbesondere da eine Anspruchsprüfung nach Massgabe von BG E 141 V 281 nicht möglich ist.

7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer degegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. De r teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 2‘ 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Insoweit wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager