Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965 , arbeitete ab dem 1. September 2010 vollzeitlich als Senior Solution Consultant für die
Y.___ AG ( Urk. 10/1/4 und 10/31 ). Ab dem 7. August 2012
stellten ihm
diverse
behandelnde Ärzte Ar beitsunfähigkeitszeugnisse aus ( Urk. 10/2/5 , 10/5/2, 10/5/6 und 10/12/3) , wo rauf
er Krank entaggelder
erhielt (Urk. 10/5) .
A m 1 3. Februar 2013 meldete er sich
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10 / 1 ). Diese zog die Akten
des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 10 / 5 und 10/34 ). Überdies tä tigte sie weitere erwerbliche ( Urk. 10/6, 10/8, 10/14, 10/29 und 10/31 ) und me di zinische ( Urk. 10 / 12 , 10/20 und 10/27 ) Abklärungen. In der Folge nahm die IV-Stelle ein vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes psychiatri sches Gutachten von
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, vom 2 0. D ezember 2013 zu den Akten (Urk. 10/40). Mit Schreiben vom 1 8. November 2013 ( Urk. 10/35 ) teilte die IV-Stelle der damaligen Rechtsver treterin des Versicherten den vorläufigen Abschluss der Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Ein gliederung mit , da der Versicherte ihren Angaben vom 4. November 2013 ( Urk. 10/32) zufolge die erforderliche 50%ige Arbeitsfä higkeit noch nicht erreicht hab e . Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 10/47 und 10/50) stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 5. M ärz 20 14 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/59). D e r Versicherte lies s dagegen Ein wand erheben (Urk. 10 /7 1 ) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Augu st 2014 einen Leistungsanspruch verneinte ( Urk. 2 = 10/80). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. August 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. September 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, ins besondere berufliche Mass nahmen und Invalidenrente; unter Kosten- und Ent schädigungsfolge (zzgl. Mehr wertsteuer). Am 2 2. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten eine Beschwerdeergänzung ( Urk. 5)
und ein Gutachten von PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2014 ( Urk.
6) ein . Die IV-Stelle schloss am 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) . Sie
äusserte sich am 1 6. Februar 2015 zur Beschwer d e er gänzung und zum Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 14). Überdies reichte sie eine Stellungnahme des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2015 ein ( Urk. 15). Hierzu liess sich der Rechts vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2 6. Februar 2015 vernehmen ( Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2. März 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 19) .
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich te n Unterlage n (vgl. Urk. 3 und 6)
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versi cherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so weit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):
medizinischen Massnahmen ( lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1. 6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin
im Wesentlichen in Betracht, die Abklärungen hätten keinen invaliditätsrelevanten Gesundheits schaden , sondern lediglich eine leichtgradige depressive Episode im Rahmen ei ner Anpassungsstörung und eine kompensierte koronare Herzkrankheit ergeben. Die von den behandelnden Ärzten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei aus versi che rungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Aufgrund der eingeholten Un ter lagen könn t e n rückblickend keine klare prozentuale Arbeitsunfähigkeit, kein Verlauf und keine Eröffnung der Wartezeit abgeleitet werden ( Urk. 2) .
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es hätte eine polydisziplinäre Begutachtung i n Auftrag gegeben werden müssen. Insbe sondere könne auf das psychiatrische Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 so wohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht abgestellt werden ( Urk. 1). 3. 3.1
Am 7. August 2012 suchte der Beschwerdeführer nach einer Auseinanderset zung mit seinem Vorgesetzten seinen Hausarzt,
Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin FMH, auf ( Urk. 6 S. 13 f. und 10/1/5). Dieser hielt in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 10/20)
zum psychischen Ge sund heit s zustand fest, dass der Beschwerdeführer s eit August 2012 an einer Er schö p f ungsdepression leide ( Urk. 10/20/5) . 3.2
D em Bericht von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ , beide Fachä rzt e FMH für Psych iatrie und Psychotherapie, vom 2 1. März 2013
( Urk. 10/12) zufolge
hatte sich der Beschwerdeführer am 1 7. August 2012 zur ambulante n integrierte n psychiatrische n Behandlung in die Praxis F.___ be geben . Anlässlich des Erstgespräches habe er von einer seit rund zwei Jahren andauernden extremen Arbeitsbelastung und von einer Eskalation am Arbeits platz vor etwa zwei Wochen berichtet. In psychiatrischer Hinsicht sei eine de pressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.1) diag nostiziert worden, welche aktuell , das heisst am 21. März 2013 teil weise remittiert sei ( Urk. 10/12 /1 ).
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich vom 2 4. November 2012 bis zum 2 5. Januar 2013 auf 70 % und vom 2 4. Januar (gemeint wohl: 2 5. Januar) bis zum 28. Febru ar 2013 auf 50 % belaufen . Ab dem 1. März 2013 bis auf W eiteres sei der Beschwerdeführer wegen s einer Herzerkrankung zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/12/3) . 3.3
Die ambulante Behandlung in der Praxis F.___ wurde durch einen ersten sta tio nären Aufenthalt in der Privatklinik G.___
unterbrochen, welcher vom 17. September bis zum 2 1. November 2012 dauerte . Im Austrittsbericht vom 21.
November 2012 ( Urk. 10/ 27 / 12 ff.)
vermerkte
Dr. med . H.___ , Fach ärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
die Diagnose eine r
Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Problemen an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56). Während der Behandlung habe sich der psychophysische Zustand allmählich verbessert und die depressive Symptomatik habe sich zurückgebildet ( Urk. 10/27/14). Vom 16. September bis zum 23. Novem ber 2012 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen ( Urk. 10/27/15) .
Ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Privatklinik G.___
fand vom 29. Juli bis zum 1 8. August 2013 statt ( Urk. 10/27/1 und 10/27/9) , nachdem dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2013 gekündigt worden und ein sechswöchiger Arbeitsversuch in I.___ missglückt war
( Urk. 10/27/3 und 10/27/9 ) . Im Austrittsbericht vom 1 8. August 2013
und ei nem
wei teren Bericht vom selben Datum führte Dr. H.___ eine mittelgradige de pressi ve Episode (ICD-10: F32.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge, zwang haft, ver mei dend, (ICD-10: Z73.1) als Diagnosen auf ( Urk. 10/27/1 und
10/27/9) . Die Prog nose sei bei den vorliegenden Diagnosen günstig (Urk. 10/27/4). Vom 2 7. Juli bis zum 3 1. August 2013 sei von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 10/27/4 und 10/27/11). Der Patient habe eine fraktionierte Hospitalisation gewünscht und der Wiedereintritt sei für den 2 6. August 2013 vorgesehen ( Urk. 10/27/10 und 10/27/11).
In einem Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 10/34/5 ff.) hielt Dr. H.___ fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 8. August 2013 wieder in der Privatklinik G.___ aufhalte. Er sei im Konzentrationsvermögen, in der An passungsfähigkeit und im Arbeitstempo eingeschränkt. Eine Tätigkeit im bishe rigen Beruf würde die depressive Symptomatik voraussichtlich verstärken. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich derzeit nicht ei n schät zen. 3.4
Nach einer Untersuchung vom 1 8. November 2013 durch Dr. Z.___ gelangten dieser und Dr. A.___ i m psychiatrischen Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 10/40) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell an einem leicht gradigen depressiven Syndrom (ICD-10: F32.0) leide. Aus psychiatrischer Sicht sei er in der zuletzt ausgeübten und in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig.
Die Entstehung einer depressiven Episode im Jahr 2012 und deren sukzessive Besse rung unter einer entsprechenden antidepressiven Behandlung sei anam nes tisch schlüssig und plausibel nachvollziehbar ( Urk. 10/40/9) . Ein Arbeits platzkonflikt und die kürzlich erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses seien bezüglich des vorangehend eher protahierten Heilungsverlaufs als anteilig ur sächlich zu erwägen, seien jedoch nicht mehr relevant ( Urk. 10/40/11). 3.5
Gemäss einem weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 6. Februar 2014 sei die Er schöpfungsdepression noch nicht überwunden. Derzeit finde eine rege l mässige fachärztliche ambulante psychiatrische
Betreuung durch Dr. J.___ statt. Dieser sei zum Umfang der Arb eitsfähigkeit zu befragen (Urk. 10/47/7 f.). 3.6
Pract . med. J.___ und Dr. med. K.___ vom S ozialpsychiatri schen Dienst des Kantons L.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 10/50) eine mittelgradig depressive Episode nach Burn out und Mobbingsituation am Arbeitsplatz (ICD-10: F32.11), bestehend seit etwa dem Jahr 2012, und eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung, anan kas tisch , vermeidend, narzi s stisch (ICD-10: Z73.1). Der Beschwerdeführer werde sei t Oktober 2 013 ambulant behandelt. Vom 11. Oktober 2013 bis zum 3 1. Januar 2014 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Ab dem ersten Februar 2014 sei der Beschwerdeführer wieder zu 20 % arbeitsfähig ( Urk. 10/50/3). 3.7
Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht der Psychiatrischen Tagesklinik der M.___ in N.___ vom 1 6. September 2014 ( Urk. 3/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort ab dem 1 5. Juli 2014 während v ier Tagen pro Woche behandelt wu rd e . Es seien eine depressive Episode (ICD-10: F32.1) und a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaft vermeidenden und nar zistischen Zügen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert worden. Es bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, die sich voraussichtlich im Verlauf des Monats Oktober auf 60 % reduzieren werde. 3.8
PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste am 8. Oktober 2014 ein psychiatrisches Gutachten, welches ebenfalls während des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegeben wurde ( Urk. 6). Dieses basiert auf zwei je dreistündigen Untersuchungsgesprächen vom 4. und 5. September 2014, fremdanamnestischen Auskünften, den Resultaten einer test psychologischen Untersuchung vom 3. Oktober 2014 durch O.___ , Psychologe FH und Psychotherapeut ASP/SBAP, und den zur Verfügung ge stellten Akten ( Urk. 6 S. 4 f. und S. 28 ).
Es enthält die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Hin sicht lich der Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. B.___ zunächst, dass der Beschwer defüh rer wegen seiner gesundheitlichen Störungen, wegen der pektanginösen Be schwer den respektive der koronaren Mehrgefäss-Erkrankung wiederholt in sta tio närer Behandlung gewesen sei und sich auch teilstationär in der Tageskli nik aufge halten habe, so dass ihm schon deshalb zu Recht von den anerkannten und qualifizierten Behandlungszentren ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 100 % für diese Zeitperioden ausgestellt worden sei. Es sei daher angebracht, die von der Privatklinik G.___ , dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Kan tons L.___ und von der Tagesklinik N.___ angesetzten Grade der Ar beitsunfähigkeit zu akzeptieren ( Urk. 6 S. 30) .
Eine zumutbare Arbeitstätigkeit setz e voraus, dass der Beschwerdeführer an ei nem Arbeitsplatz arbeiten könne, wo er nicht anhaltend gestresst werde, son der n die Möglichkeit habe, seine Fähigkeiten in nicht gehetzter Weise umzuset zen und wo ihm die angemessene Wertschätzung zuteil werde ( Urk. 6 S. 30). In einer angepassten Tätigkeit (ohne übermässigen Stress) wäre eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % innerhalb von wenigen Wochen möglich ( Urk. 6 S. 32) . 4. 4.1
In somatischer Hinsicht e rwähnt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2013 eine seit Anfang des Jahres 2013 bestehende koronare Herzkrankheit (Urk. 10/20/5).
4.2
Aus dem Bericht des Herzzentrums der Klinik P.___ vom
27. Februar 2013 ( Urk. 10/12/12 ff.) geht hervor, dass
die koronare Mehrgefäss-Erkrankung (An gina pectoris CCS-Klasse II-III, pathologische Ergometrie , hochgradige proxi male RIVA-/Diagonalast-Stenose mit P l aqueruptur , hochgradige Stenose RIVP RCA , PCI am 2 6. Februar 2013 und kardiovaskuläre Risikofaktoren wie Hyper cholesterinämie und leichtgradige arterielle Hypertonie) am 2 6. Februar 2013 diagnostiziert wurde .
Unmittelbar danach wurde die rechte K o ro nararterie mit Sten t s versorgt , wobei
ein angiographisch tadelloses Resultat erreicht worden sei . Es sei zu erwarten, dass die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung ge klagte Symptomatik damit nun wieder behoben sei. Selbstverständlich bleibe eine konsequente sekundäre Prävention zwingend notwendig, um bei dem noch jungen Patienten eine weitere Progression der koronaren Herzkrankheit zu verhindern. In diesem Sinne sei sicher auch die Durchführung einer ambulanten Herzrehabilitation sehr zu empfehlen. 4. 3
Zur koronaren Herzkrankheit führte Dr. C.___
in seinen Bericht en vom 22. Mai 2013 überdies aus, a ktuell werde die kardiale Rehabilitation ambulant in der Q.___
durchgeführt. Diese werde voraussichtlich Mitte Juli 2013 beendet sein ( Urk. 10/20/5 f. und 10/34/18 ). Ab diesem Zeit punkt sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 10/20/7 und 10/34/18 ). 4.4
Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, beurteilte den Be schwerdeführer in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2013 wegen der kardiologischen Erkrankung als vom 1. bis zum 3 1. März
2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/34/21 ). 4.5
Am 1 2. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer auf die Notfallstation des Spitals S.___ , nachdem er beim nächtlichen Gang zur Toilette ein Engegefühl in der Brust , Atemnot und ein Schwindelgefühl verspürt hatte .
Gemäss der Klinik mitarbeiterin
T.___ seien darauf ein Elektrokardiogramm erstellt und ein Troponin -Test durchgeführt worden, w elche keine krankhaften Befunde er geben hätten ( Urk. 3/2).
Dr. U.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 und schrieb ihn bis zum 2 1. Juli 2013 ohne Angabe einer Begründung krank (Urk. 3/3). In der Folge erklärte Dr. V.___ den Beschwerdeführer ab dem 22. Juli 2013 für fünf Tage als arbeitsunfähig , ohne eine Diagnose zu nennen ( Urk. 3/4 ). 4. 6
In einem weiteren Bericht vom 29. August 2013 ( Urk. 10/34/11 ) hielt Dr. R.___
zu den aktuellen somatischen Befunden fest, dass der Beschwerde führer seit An fang des Jahres über eine Leistungseinbusse beim Velotraining und belas tungsassoziierte
Thoraxschmerzen im Sinne von Klemmen links präkordial mit Verschwinden der Erholung klage . Körperlich bestünden keine Einschränkungen bis zu einer mittelschweren Tätigkeit.
Zur Prävention der progressiven Koronaropathie sei die Behandlung sämtlicher beeinflussbarer kardiovaskulärer Risikofaktoren wichtig. Beim Beschwerdeführer gehe es vor allem um Erhaltung eines optimalen inneren Gleichgewichts, wozu opti male familiäre Bedingungen, eine ausreichende körperliche Aktivität, aber auch gute Arbeitsplatzbedingungen notwendig seien. Letztere sollten so gestal tet sein, dass eine allzu rege Reisetätigkeit vermieden werden könne und kein über mässiger Termindruck bestehe. Günstig seien dagegen Tätigkeiten, die der Per sön lichkeit des Beschwerdeführers Rechnung trügen und organisatorische, viel leicht auch kommunikative Tätigkeiten einschlössen.
Die Gesundheit wäre bei einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit an der bisher i gen Arbeitsstelle gefährdet, da diese offenbar zu starkem Druck geführt und so die Zu nahme der Herzgefässerkrankung begünstigt habe.
Heben und Tragen, Stehen, Gehen und Sitzen seien bis zu einer mittleren Inten sität problemlos zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten stellten kein Problem dar und auch Autofahren sei möglich. Eine Einschränkung im Arbeitstempo be stehe grundsätzlich nicht, sofern der Beschwerdeführer selbst die Geschwin dig keit mitbestimmen könne. Aus internistisch-kardiologischer Sicht sei die 100%ig e Arbeitsfähigkeit ab sofort gegeben, sofern die erwähnten Arbeitsbe dingungen opti mal erfüllt seien.
Schliesslich vermerkte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. Februar 2014
keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit dem Jahr 2013 bestehe eine koronare Herzkrankheit mit Stenteinlagen und Hypertonie. Er habe den Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 letztmals untersucht. In der nächsten Zeit sei eine Verlaufskontrolle nach dem Anbringen der Stents inklu sive einer Belastungsprobe geplant ( Urk. 10/47/7). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 3. Februar 2013 zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1) . Strittig und zu prüfen ist , ob ein Anspruch auf Integrations massnahmen , insbesondere berufliche Massnahmen,
oder ab dem 1. August 2013
ein Invalidenrentenanspruch besteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; Urk. 1 und 2 ). 5.2
Es wurde von keiner Partei in Frage gestellt und ergibt sich aus den Akten, dass die koronare Herzerkrankung im Februar 2013 erfolgreich operativ behandelt werden konnte und unter entsprechender Medikamenteneinnahme ( Plavix , Bi lol ,
Lisinopril , A s pirin cardio und Atorvastatin ; Urk. 10/40/2) kompensiert ist . Im Zusammenhang mit diesem Leiden wurde von den behandelnden Ärzten denn auch keine über den 31. März 2013 hinausgehende Einschränkung der Ar beits fähigkeit
attestiert . Insbesondere wurden anlässlich der Untersuchungen vom 12. Juli 2013 (Urk. 3/2) , vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 3/3),
vom 2 9. August 2013
( Urk. 10/34/11) und vom 3. Februar 2014 ( Urk. 10/47/7) keine krankhaften soma tischen Befunde erhoben , welche den Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausge übten Tätigkeit als Senior Solution Consultant auf dem allgemeinen Arbeits markt einzuschränken vermöch ten . In der Folge fanden
– soweit aus den Akten ersichtlich – auch keine weite ren Arztkonsultationen mehr wegen somatischer Beschwerden , sondern ledig lich noch Verlaufskontrollen statt. Es ist deshalb gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte
ohne W eiteres davon auszu gehen, dass ab dem Zeitpunkt des am frühesten möglichen Rentenbeginns vom 1. August 2013
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2014 die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit aus physischen Gründen
nicht beeinträchtigt war . Ebenso wenig ergeben sich aus den vorhandenen medizini schen Unterlagen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen von Invalidität be droht gewesen sein könnte. Seitens des Beschwerde führers wird daher zu Un recht beanstandet, dass sich die Beschwerdegegnerin mit einem psychiatrischen Gutachten begnügte und auf eine bi- beziehungs weise polydisziplinäre Abklä rung verzichtete ( Urk. 1 S. 6 f., 10/56/4 und 10/71/15 ).
5.3
Zur Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführ ers hat die Be schwerdegegnerin insbesondere
auf das vom Krankentaggeldversicherer einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
und Prof. Dr. A.___ vom 20. Dezem ber 2013 abgestellt , nachdem Dr. med. W.___ , Facharzt FMH für Allge mein medizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD dieses als nachvoll ziehbar qualifiziert hatt e (vgl. das Feststellungblatt für den Be schluss vom 2 5. März 2014, Urk. 10/57/4 f. , und das Feststellun gsblatt für den Einwand vom 26. August 2014, Urk. 10/78/2 ) . Das fragliche Gutachten wurde seitens des Be schwerdeführers wiederholt in formeller und materieller
Hinsicht beanstandet ( Urk. 1 S.
3 ff. und 10/71/3 ff. ). Namentlich wird gerügt, es sei in Missachtung der sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze, insbesondere ohne vo r gäng ige Anhörung des Beschwerdeführers und ohne Durchführung eines Ei ni gungsversuches , in Auftrag gegeben worden ( Urk. 1 S.
7 und 10/71/3 ). Dies obwohl die Beschwerde gegn erin schon vor der Erstellung des Gutachtens dessen Verwendung beabsichtigt habe ( Urk. 10/71/3). Hierzu ist zu bemerken, dass die vom Bundesgericht in seinem Leiturteil BGE 137 V 210 und in den sich darauf beziehenden Präjudizien (vgl. BGE 139 V 349 und 138 V 318) umschriebenen Verfahrensgrundsätze lediglich in denjenigen Fällen einzuhalten sind, in wel chen der mit dem streitigen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger das Gutachten selber einholt. Wird das Gutachten, wie vorliegend, vom privaten Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben, finden sie demgegenüber keine Anwendung. Ungeachtet dessen ist der Sozial versicherungsträger befugt, ja gehalten, das nicht von ihm selber veranlasste Gutachten zu berücksichtigen, soweit dieses zur Abklärung des rechtserhebli chen Sachverhaltes beitragen kann (vgl. zum Ganzen des Urteil des Bundesge richts 8C_15/2015 vom 3 1. März 2015 E. 6.4).
Des Weiteren wird geltend gemacht, es sei der falsche Eindruck erweckt worden, dass Dr. Z.___ in der Klinik AA.___ tätig sei ( Urk. 1 S. 7 und 8 ).
Dies mag zu treffen, wenn man die vom Krankentaggeldversicherer verfasste Einladung zur medizinischen Begutachtung betrachtet ( Urk. 10/34/2). Weder aus dem Bestehen eines Anstellungsverhältnis ses
bei einer bestimmten Klin i k noch aus dem Fehlen eines solchen lassen sich jedoch R ückschlüsse auf die fachliche Eignung eines Gutachters
oder die Qual ität s eines Gutachtens ziehen . Ebenso wenig lassen sich dar aus Aufschlüsse zu allfälligen Befangenheitsgründen gewinnen. Der Be schwer de führer vermag deshalb aus den erwähnten Umständen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Darüber hinaus wird bezüglich der am Gutachten beteilig ten Personen moniert, Prof. Dr. A.___ preise sich bei Privat- und Sozialversi che rungen an , Leistungen zu begrenzen, indem er bereits im Vorfeld Begutach tung en vornehme. Er prahle damit, dass er in 67 % der Fälle tiefere Arbeitsun fähigkeiten festlege als die Atteste der behandelnden Ärzte ( Urk. 1 S.
7 mit Hin weis auf Urk. 3/6 ). Aus dem zum Beleg dieser Vorwürfe ins
Recht ge leg te n Schreiben von Prof. Dr. A.___
vom 2. Juni 2014 ( Urk. 3/6) geht indessen ledig lich hervor, dass dieser an eine r detaillierte n Auswertung der medizinischen Be gutachtungen im Bereich Taggeldversicherung beteiligt war. Die auf über 500 Datensätzen beruhenden Ergebnisse hätten gezeigt, dass die Mehrzahl (67 % ) der
Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen einer an den Grundregeln der Versiche rungs medizin orientierten Überprüfung nicht standhielt. Die fraglichen Ergeb nisse wür den im Rahmen der angekündigten Vortragsveranstaltung präsentiert und dabei vor allem Möglichkeiten der zukünftigen Begrenzung von unzu reichend begrün deten Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen bereits im Vor feld von Begut ach tungen konkret aufgezeigt ( Urk. 3/6). Weder die Forschungs arbeit an sich noch die Präsentation von deren Resultaten sowie den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen ist zu beanstanden. Sie vermögen insbesondere nicht objek tiv den Anschein einer Befangenheit zu erwecken.
Es wird sodann vorgebracht, d ie Untersuchung habe von 10:35 bis 11:10 Uhr gedauert , das heisst nur gerade einmal 35 Minuten betragen. Diese Zeit reiche nicht aus, eine tiefliegende psychi sche Erkrankung festzustell en . Darüber hinaus sei im Gutachten fälschlicherweise eine Explorationsdauer von über 90 Minuten veru rkundet worden ( Urk. 1 S. 8) . In diesem Zusammenhang ist generell festzu halten, dass ein Gutachter den Exploranden in der Regel nur für eine be schrän k te Zeit sieht und sich aus der Anzahl sowie der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 323/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 4.2.1 mit Hinwei sen) . Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne Weiteres auch nach einem einmaligen kurzen Gespräch feststellen. Im konkreten Fall war die Begutachtung des Be schwerde füh rers auch nicht mit besonders komplexen Fragestellungen verbun den. Sie er folg te insbesondere in Kenntnis umfangrei cher medizinischer Vorak ten . Aus den im Gutachten geschilderten Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich dieser ausreichend zu seinen Beschwerden und deren Behand lung sowie zu seiner aktuellen Lebenssituation äussern konnte. Insbesondere wurde eine um fassende Anamnese erhoben. Wegen der Untersuchungsdauer ist das Gutachten daher nicht in Zweifel zu ziehen. Diese wird im Gutachten auch nirgends mit mehr als 90 Minuten beziffert. Vielmehr haben die Befragung, die Ex ploration und die Dokumentation zusammen gemäss den Angaben im Gutachten über 90 Minuten betragen
(Urk. 10/40/1). Von einer Falschbeurkundung der Untersuch ungs dauer
kann somit entgegen der seitens des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung nicht die Rede sein .
Auch in anderen Punkten wird die Richtigkeit der im Gutachten festgehaltenen Tatsachen in Frage gestellt. So wird der Vorwurf erhoben, es sei der Umstand unterschlagen worden, dass der Beschwerdeführer massiv antidepressiv thera piert sei und nur dank Medikamenten einschlafen könne ( Urk. 1 S. 8 f.). Immer hin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung nicht über aktuelle Ein- oder Durchschlafs törungen klagte ( Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 10/40/4). Seine Angabe, er nehme täglich 150 mg Wellbutrin XR
– ein Antidepressivum – ein , wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten (Urk. 10/40/2). Zwar wird keine
Einnahme von Schlafmitteln wie Redormin oder Stilnox (vgl. Urk. 1 S. 9)
erwähnt , sondern lediglich aktuelles Durchschlafen nach anfänglichen Durch schlafstörungen vermerkt
( Urk. 1
S.
8 f.; vgl. insbeso ndere Urk. 10/40/2 und 10/40/4).
E s ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Gutachter ent sprechende Ausführungen
des Beschwerdeführers absichtlich unerwähnt ge lasse n haben sollten , zumal dieser auch gegenüber Dr. B.___ erwähnte, er habe damals in BB.___
(Kanton L.___ ) nur gelegentlich Schlafmittel erhalten ( Urk. 6 S. 17).
Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhalts schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Exploration nicht so detail liert
ausfielen , wie sie in der Einwandbegründung ( Urk. 10/71) und in der Be schwerdeschrift ( Urk. 1) geschildert werden . So räumte dieser
z um Beispiel erst im Rahmen d er beiden letztgenannten Eingaben ein, dass er nach seinem Stu dium eine
mehrjährige psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genom men hatte ( Urk. 1 S.
6 und 9), während er eine solche zuvor gegenüber den be handelnden Ärzten verschwiegen und auch anlässlich seiner Begutachtung vom 1 8. November 2013 ausdrücklich verneint hatte ( Urk. 10/40/3) .
Im Einklang mit der Beschwerde gegnerin ist zur rund 20 Jahre zurückliegenden Behandlung (vgl. Urk. 10/2/2) bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass weder dargelegt wurde noch ersicht l ich ist, inwiefern sich daraus wesentliche Erkenntnisse für die Beurteilung des hier relevanten Zeitraumes gewinnen liessen. Es ist daher auch auf die bean tragte Zeugenbefragung der damaligen Psychotherapeuten ( Urk. 1 S. 9) zu ver zichten.
Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift gegen das psychiatrische Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 vorgebracht , es
setze sich nicht mit der in der Privat klinik G.___ gestellten Diagnose einer kombinierten ( anankastisch -vermei dend-narzisstische
n) Per sönlichkeitsakzentu ierung auseinander ( Urk. 1 S. 10). Im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellung nahme des RAD-Arztes
dipl . med. CC.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 8. Januar 2015 ein ( Urk. 15). Diese r monierte ebenfalls, dass im Gutachten nicht z u den auffälligen Per sönlich keitszügen Stellung genommen werde , obwohl eine entsprechende Diag nose aus den Vorunterlagen ersichtlich sei. Das psychiatrische Gutachten sei sehr oberflächlich abgefasst. Die diagnostische Einschätzung sei zwar nach voll ziehbar. Die depressive Symptomatik habe sich sicher gebessert. Es sei je doch vollkommen unp l ausibel , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig keit noch
weiter zugemutet werden könne (Arbeitsbelastung und – konflikt ). Insge samt sei das Gutachten aus medizinischer Sicht nicht überzeugend ( Urk. 15 S. 2).
Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 geht hervor, dass die behandelnden Ärzte der Privatklinik G.___
im Jahr 2013 akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert hatten ( Urk. 10/40/7). Die fragliche Diagnose war den Gutachtern folglich bekannt. Es trifft zwar zu, dass sie sich nicht de tailliert damit auseinandersetz t en, sondern lediglich nachvollziehbar und ein leuchtend ihre eigene Einschätzung der aktuellen Situation begründeten. Dies schadet indessen nicht, da akzentuierte Persönlichkeitszüge keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden darstellen und somit ohnehin nicht relevant wären (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_897/2013 vom 18. Februar 2014 E.
3.9 und 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.3, je mit Hinweisen). Aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose eines leichtgradig depressiven Syndroms (ICD-10: F32.0) drängten sich entgegen der seitens des Beschwerde führers vertretenen Auffassung auch keine testpsychologischen Abklärungen auf
( Urk. 1 S.
8 und 10) , so dass die Gutachter im Rahmen ihres Ermessens auf sol che verzichten konnten (vgl. die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut ach ten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Bern, Februar 2012, Ziffer 4.3.2.2) . Es erscheint schliesslich
aufgrund der erhobenen Befunde und der ge stellten Diag nose auch ohne Weiteres als plausibel, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit (wie auch in jeder anderen) zu 100 % ar beitsfähig ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonten, dass die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Senior Solution Consultant nicht nur an der letzten Ar beitsstelle verrichtet werden kann .
Lediglich bei der Letztgenannten bestanden offenbar nach der Firmenübernahme und Umstrukturierung
eine das übliche Mass übersteigende Arbeitsbelastung und ein Arbeitsplatzkonflikt (vgl. Urk. 1 S. 4 und
10/40/5) .
Der Inhalt des psychiatrischen Gutachtens vom 2 0. Dezember 2013 wird auch nicht durch den Bericht von pract . med. J.___ und Dr. K.___ vom Sozialpsy chiatrischen Dienst des Kantons L.___
vom 1 8. Februar 2014
(Urk. 10/50) in Frage gestellt. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichti gen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Pati en ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Er enthält insbesondere auch keine objektiven krankhaften Befunde, welche auf das Bestehen einer mittelgra dig depressiven Episode hindeuten, sondern beschränkt sich diesbezüglich im Wes ent lichen auf die Wiedergabe der subjektiven Beschwerdeschilderungen des Be schwer de führers. In objektiver Hinsicht wird in erster Linie bemerkt, dass der Beschwerdeführer hohe Ansprüche an sich selbst mit teils zwanghaftem Denk muster zeige ( Urk. 10/50/3).
Das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Gutachten von Dr. B.___
vom 8. Oktober 2014 ( Urk.
6) erfüllt sämtliche formalen Qualitätskriterien eines be weiskräftigen Gutachtens und bezieht nebst Fremdauskünften auch die Resul tate einer testpsychologischen Untersuchung in die Würdigung mit ein. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie Dr. B.___ zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) gelangt, zumal er einen unauffälligen Be fund erhoben hatte ( Urk. 6 S.
21; vgl. auch Urk. 15 S.
2). Ebenso wenig ist die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) plausibel, welche primär mit den aktuellen Befunden der testpsychologischen Abklärung begründet wird ( Urk. 6 S.
29). Bei den durchgeführten Testungen handelt es sich um projektive Verfahren, welche im Rahmen einer psychoanalytischen Be hand lung durchaus hilfreich sind, aber nicht die Diagnose einer Persönlich keits störung nach ICD oder DSM ermöglichen ( Urk. 15 S. 2). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die bisher behandelnden Personen, welche den Beschwerde füh rer über einen längeren Zeitraum erlebten, wenn überhaupt etwas in diese Rich tung, dann lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellten ( Urk. 10/27/1 , 10/27/9, 10/27/12 und 10/50/2 ; vgl. auch Urk. 15 S.
2). Insbesondere leuchtet die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung insoweit nicht ohne W eiteres ein, als sich eine solche Störung dadurch auszeichnet, dass sie in der Kindheit oder Jugend auftritt und bis ins Erwachsenenalter andauert (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 736/05 vom 9. Februar 2006 E. 5.1 mit Hinweisen). In der Ver gangenheit des Beschwerdeführers lassen sich hierfür jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte finden. Ebenso wenig sind bis zum Jahr 2012 Einschränkungen im Erwerbsleben ersichtlich (vgl. Urk. 10/6 und 10/29) . Das Gutachten von Dr. B.___ überzeugt somit nicht und ist insbesondere nicht geeignet, das p sy chiatrische Gutachten vom 20. Dezember 2013 zu erschüttern. Dieses wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Be schwer deführer geklagten Beschwerden angemessen. Es erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.
5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstan den , dass die Beschwerdegegnerin
darauf abgestellt hat. 5.4
Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spä testens ab dem Zeitpunkt seiner Begutachtung vom 1 8. November 2013 wie der vollständig arbeitsfähig war und in seiner angestammten Tätigkeit als Se nior Solution Consultant ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzie len konnte . Er war weder invalid noch von Invalidität bedroht.
Gemäss dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht der Psychiatri schen Tagesklinik der M.___ in N.___ vom 1 6. September 2014 ( Urk. 3/5) wurde der Beschwerdeführer ab dem 1 5. Juli 2014 wegen einer depressive n Epi sode (ICD-10: F32.1) und akzentuierten Persönlichkeitszügen mit zwanghaft ver meidenden und narzi s stischen Zügen (ICD-10: Z73.1) behandelt und als zu 80 % arbeitsunfähig beurteilt. Selbst wenn auf diese Angaben abzustellen wäre, so wären sie hier unbeachtlich, da die zur Diskussion stehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszus tandes und der Erwerbsfähigkeit, sofern über haupt invaliditätsrelevant, lediglich die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG neu eröf fnet hätte (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die In va lidenversicherung; IVV).
Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ein en Leistungsanspruch ab März 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2014 zu Recht verneint. 5.5
Im Hinblick auf den noch zur Diskussion stehenden Rentenanspruch ab 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 bleibt zu prüfen, wie sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen August 2012 und der gutachterlichen Untersuchung vom 18. November 2013 präsen tierte n . Dabei steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2013 aus physischen Gründen nicht mehr beeinträchtigt war (vgl. E.
5.2 hiervor). Die Herzbeschwerden hatten gemäss den Angaben des Beschwer deführers Ende Dezember 2012 begonnen ( Urk. 6 S. 15) und waren
erst ab Feb ru ar 2013 durch echtzeitliche Arztberichte dokumentiert worden (Urk. 10/12/12 ).
Es ist daher massgebend, wie sich die psychische Gesundheits situation ent wickelte.
Das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene psychiatrische Gut ach ten vom 2 0. Dezember 2013 ( Urk. 10/4/9) äussert sich
– aufgrund der be schrän k ten Fragestellung ( Urk. 10/33)
– nicht detailliert zum retrospektiven Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im hier noch rele vanten Zeitraum ( Urk. 10/40/9). Es enthält insbesondere auch keine Stellung nahme zu den von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 1 S. 10 und 6 S. 33) . Damit lässt sich der noch strittige Sachverhalt folglich nicht beurteilen. Auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Dr. B.___ kann nicht abgestellt werden, da dieses inhaltlich nicht überzeugt (vgl. E. 5.3 hiervor).
Darüber hinaus liegen lediglich Berichte der damals behandelnden Ärzte vor. Von Dr. H.___ von der Privatklinik G.___ wird vom 2 7. Juli bis zum 31. August 2013
wegen einer mittelgradigen depressive n Episode (ICD-10: F32.1 ) und akzentuierte n Persönlichkeitszügen, zwanghaft, vermeidend, (ICD-10: Z73.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/27/1, 10/27/4, 10/27/9 und 10/27/11).
Überdies wird im Abschlussbericht vom 2. Oktober 2013, welcher mit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2014 neu eingereicht wurde (vgl. Urk. 6) , wegen der erwähnten Diagnosen eine vom 27. Juli bis zum 3 1. Oktober 2013 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt. Pract . med. J.___ und Dr. K.___ vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons L.___ , die den Be schwerdeführer ab dem 1 1. Oktober 2013 ambulant behandelten, beurteilten ihn
in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 10/50) wegen eine r mittelgradig en
de pressive n Episode nach Burnout und Mobbingsituation am Arbeitsplatz (ICD-10: F32.11), bestehend seit etwa dem Jahr 2012, und eine r kombinierte n
Per sönlichkeitsakzentuierung , anankastisch , vermeidend, narzi s stisch (ICD-10: Z73.1 )
vom
11. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 zu 100 %
und ab dem 1. Febru ar 2014 zu 8 0 % arbeits un fähig ( Urk. 10/50/3).
Selbst wenn man auf die
erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte abstellen könnte, so wäre wiederum zu beachten, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellen (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_897/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.9 und 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen). Überdies kommt nach der gelten den Rechtsprechung einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik regel mässig keine invalidisierende Wirkung zu. Ausnahmen sind zwar nicht aus ge schlossen (Urteil des Bundegerichts 8C_801/2014 vom 1. April 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Für die Annahme einer solchen besteht vorliegend jedoch kein Raum , da p ract . med. J.___ am 16. September 2014 gegenüber Dr. B.___ aus drücklich erklärte , die Persönlichkeitsstörung (gemeint wohl: Persönlichkeitsak zentu ierung ) habe im V ordergrund gestanden ( Urk. 6 S. 18). Auch die Berichte der Privat klinik G.___
betreffend den Status am 2 9. Juli 2013 und den Verlauf bis zum Austritt am 1 8. August 2013 enthalten lediglich Hinweise auf eine leichte depressive Symptomatik, während die beim Beschwerdeführer beo bachtete Per sönlichkeitsstruktur detaillierter e rörtert wird (vgl. Urk. 10/27/4 und 10/27/10 ) . Es ist deshalb nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die mittelgradige depressive Episode allein eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Insbesondere ist
sämtlichen Berichten für die Zeit ab dem 2 7. Juli 2013
bis Ende Februar 2014 nichts zu entnehmen, weswegen die mit telgradige depressive Episode als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren wäre, das die Erwerbs fähig keit des Beschwerdeführers in invaliditätsrelevanter Weise beeinträchtigte. Ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns lag kein invaliditäts rele vanter
Gesundheitschaden mehr vor. Unter diesen Umstän den ist auch nicht näher zu prüfen, inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfak to ren , namentlich der gescheiterte Arbeitsversuch in I.___ , die per Ende Oktober 2013 ausgesprochene Kündigung der Arbeitgeberin und die unbefriedigende
Wohnsituation (vgl. Urk. 10/27/3 und 10/27/9 ), in die Be urteilung der attestier ten Arbeitsunfähigkeit während des fraglichen Zeitraumes einflossen. 5.6
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vom 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 zu Recht einen Leistungsan spruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael B. Graf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 ). Diese zog die Akten
des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 10 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen).
E. 1.4 Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versi cherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so weit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):
medizinischen Massnahmen ( lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1. 6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin
im Wesentlichen in Betracht, die Abklärungen hätten keinen invaliditätsrelevanten Gesundheits schaden , sondern lediglich eine leichtgradige depressive Episode im Rahmen ei ner Anpassungsstörung und eine kompensierte koronare Herzkrankheit ergeben. Die von den behandelnden Ärzten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei aus versi che rungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Aufgrund der eingeholten Un ter lagen könn t e n rückblickend keine klare prozentuale Arbeitsunfähigkeit, kein Verlauf und keine Eröffnung der Wartezeit abgeleitet werden ( Urk. 2) .
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es hätte eine polydisziplinäre Begutachtung i n Auftrag gegeben werden müssen. Insbe sondere könne auf das psychiatrische Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 so wohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht abgestellt werden ( Urk. 1). 3. 3.1
Am 7. August 2012 suchte der Beschwerdeführer nach einer Auseinanderset zung mit seinem Vorgesetzten seinen Hausarzt,
Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin FMH, auf ( Urk. 6 S. 13 f. und 10/1/5). Dieser hielt in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 10/20)
zum psychischen Ge sund heit s zustand fest, dass der Beschwerdeführer s eit August 2012 an einer Er schö p f ungsdepression leide ( Urk. 10/20/5) . 3.2
D em Bericht von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ , beide Fachä rzt e FMH für Psych iatrie und Psychotherapie, vom 2 1. März 2013
( Urk. 10/12) zufolge
hatte sich der Beschwerdeführer am 1 7. August 2012 zur ambulante n integrierte n psychiatrische n Behandlung in die Praxis F.___ be geben . Anlässlich des Erstgespräches habe er von einer seit rund zwei Jahren andauernden extremen Arbeitsbelastung und von einer Eskalation am Arbeits platz vor etwa zwei Wochen berichtet. In psychiatrischer Hinsicht sei eine de pressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.1) diag nostiziert worden, welche aktuell , das heisst am 21. März 2013 teil weise remittiert sei ( Urk. 10/12 /1 ).
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich vom 2 4. November 2012 bis zum 2 5. Januar 2013 auf 70 % und vom 2 4. Januar (gemeint wohl: 2 5. Januar) bis zum 28. Febru ar 2013 auf 50 % belaufen . Ab dem 1. März 2013 bis auf W eiteres sei der Beschwerdeführer wegen s einer Herzerkrankung zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/12/3) . 3.3
Die ambulante Behandlung in der Praxis F.___ wurde durch einen ersten sta tio nären Aufenthalt in der Privatklinik G.___
unterbrochen, welcher vom 17. September bis zum 2 1. November 2012 dauerte . Im Austrittsbericht vom 21.
November 2012 ( Urk. 10/ 27 / 12 ff.)
vermerkte
Dr. med . H.___ , Fach ärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
die Diagnose eine r
Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Problemen an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56). Während der Behandlung habe sich der psychophysische Zustand allmählich verbessert und die depressive Symptomatik habe sich zurückgebildet ( Urk. 10/27/14). Vom 16. September bis zum 23. Novem ber 2012 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen ( Urk. 10/27/15) .
Ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Privatklinik G.___
fand vom 29. Juli bis zum 1 8. August 2013 statt ( Urk. 10/27/1 und 10/27/9) , nachdem dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2013 gekündigt worden und ein sechswöchiger Arbeitsversuch in I.___ missglückt war
( Urk. 10/27/3 und 10/27/9 ) . Im Austrittsbericht vom 1 8. August 2013
und ei nem
wei teren Bericht vom selben Datum führte Dr. H.___ eine mittelgradige de pressi ve Episode (ICD-10: F32.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge, zwang haft, ver mei dend, (ICD-10: Z73.1) als Diagnosen auf ( Urk. 10/27/1 und
10/27/9) . Die Prog nose sei bei den vorliegenden Diagnosen günstig (Urk. 10/27/4). Vom 2 7. Juli bis zum 3 1. August 2013 sei von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 10/27/4 und 10/27/11). Der Patient habe eine fraktionierte Hospitalisation gewünscht und der Wiedereintritt sei für den 2 6. August 2013 vorgesehen ( Urk. 10/27/10 und 10/27/11).
In einem Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 10/34/5 ff.) hielt Dr. H.___ fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 8. August 2013 wieder in der Privatklinik G.___ aufhalte. Er sei im Konzentrationsvermögen, in der An passungsfähigkeit und im Arbeitstempo eingeschränkt. Eine Tätigkeit im bishe rigen Beruf würde die depressive Symptomatik voraussichtlich verstärken. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich derzeit nicht ei n schät zen. 3.4
Nach einer Untersuchung vom 1 8. November 2013 durch Dr. Z.___ gelangten dieser und Dr. A.___ i m psychiatrischen Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 10/40) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell an einem leicht gradigen depressiven Syndrom (ICD-10: F32.0) leide. Aus psychiatrischer Sicht sei er in der zuletzt ausgeübten und in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig.
Die Entstehung einer depressiven Episode im Jahr 2012 und deren sukzessive Besse rung unter einer entsprechenden antidepressiven Behandlung sei anam nes tisch schlüssig und plausibel nachvollziehbar ( Urk. 10/40/9) . Ein Arbeits platzkonflikt und die kürzlich erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses seien bezüglich des vorangehend eher protahierten Heilungsverlaufs als anteilig ur sächlich zu erwägen, seien jedoch nicht mehr relevant ( Urk. 10/40/11). 3.5
Gemäss einem weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 6. Februar 2014 sei die Er schöpfungsdepression noch nicht überwunden. Derzeit finde eine rege l mässige fachärztliche ambulante psychiatrische
Betreuung durch Dr. J.___ statt. Dieser sei zum Umfang der Arb eitsfähigkeit zu befragen (Urk. 10/47/7 f.). 3.6
Pract . med. J.___ und Dr. med. K.___ vom S ozialpsychiatri schen Dienst des Kantons L.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 10/50) eine mittelgradig depressive Episode nach Burn out und Mobbingsituation am Arbeitsplatz (ICD-10: F32.11), bestehend seit etwa dem Jahr 2012, und eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung, anan kas tisch , vermeidend, narzi s stisch (ICD-10: Z73.1). Der Beschwerdeführer werde sei t Oktober 2 013 ambulant behandelt. Vom 11. Oktober 2013 bis zum 3 1. Januar 2014 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Ab dem ersten Februar 2014 sei der Beschwerdeführer wieder zu 20 % arbeitsfähig ( Urk. 10/50/3). 3.7
Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht der Psychiatrischen Tagesklinik der M.___ in N.___ vom 1 6. September 2014 ( Urk. 3/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort ab dem 1 5. Juli 2014 während v ier Tagen pro Woche behandelt wu rd e . Es seien eine depressive Episode (ICD-10: F32.1) und a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaft vermeidenden und nar zistischen Zügen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert worden. Es bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, die sich voraussichtlich im Verlauf des Monats Oktober auf 60 % reduzieren werde. 3.8
PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste am 8. Oktober 2014 ein psychiatrisches Gutachten, welches ebenfalls während des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegeben wurde ( Urk. 6). Dieses basiert auf zwei je dreistündigen Untersuchungsgesprächen vom 4. und 5. September 2014, fremdanamnestischen Auskünften, den Resultaten einer test psychologischen Untersuchung vom 3. Oktober 2014 durch O.___ , Psychologe FH und Psychotherapeut ASP/SBAP, und den zur Verfügung ge stellten Akten ( Urk. 6 S. 4 f. und S. 28 ).
Es enthält die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Hin sicht lich der Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. B.___ zunächst, dass der Beschwer defüh rer wegen seiner gesundheitlichen Störungen, wegen der pektanginösen Be schwer den respektive der koronaren Mehrgefäss-Erkrankung wiederholt in sta tio närer Behandlung gewesen sei und sich auch teilstationär in der Tageskli nik aufge halten habe, so dass ihm schon deshalb zu Recht von den anerkannten und qualifizierten Behandlungszentren ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 100 % für diese Zeitperioden ausgestellt worden sei. Es sei daher angebracht, die von der Privatklinik G.___ , dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Kan tons L.___ und von der Tagesklinik N.___ angesetzten Grade der Ar beitsunfähigkeit zu akzeptieren ( Urk. 6 S. 30) .
Eine zumutbare Arbeitstätigkeit setz e voraus, dass der Beschwerdeführer an ei nem Arbeitsplatz arbeiten könne, wo er nicht anhaltend gestresst werde, son der n die Möglichkeit habe, seine Fähigkeiten in nicht gehetzter Weise umzuset zen und wo ihm die angemessene Wertschätzung zuteil werde ( Urk. 6 S. 30). In einer angepassten Tätigkeit (ohne übermässigen Stress) wäre eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % innerhalb von wenigen Wochen möglich ( Urk. 6 S. 32) . 4. 4.1
In somatischer Hinsicht e rwähnt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2013 eine seit Anfang des Jahres 2013 bestehende koronare Herzkrankheit (Urk. 10/20/5).
4.2
Aus dem Bericht des Herzzentrums der Klinik P.___ vom
27. Februar 2013 ( Urk. 10/12/12 ff.) geht hervor, dass
die koronare Mehrgefäss-Erkrankung (An gina pectoris CCS-Klasse II-III, pathologische Ergometrie , hochgradige proxi male RIVA-/Diagonalast-Stenose mit P l aqueruptur , hochgradige Stenose RIVP RCA , PCI am 2 6. Februar 2013 und kardiovaskuläre Risikofaktoren wie Hyper cholesterinämie und leichtgradige arterielle Hypertonie) am 2 6. Februar 2013 diagnostiziert wurde .
Unmittelbar danach wurde die rechte K o ro nararterie mit Sten t s versorgt , wobei
ein angiographisch tadelloses Resultat erreicht worden sei . Es sei zu erwarten, dass die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung ge klagte Symptomatik damit nun wieder behoben sei. Selbstverständlich bleibe eine konsequente sekundäre Prävention zwingend notwendig, um bei dem noch jungen Patienten eine weitere Progression der koronaren Herzkrankheit zu verhindern. In diesem Sinne sei sicher auch die Durchführung einer ambulanten Herzrehabilitation sehr zu empfehlen. 4. 3
Zur koronaren Herzkrankheit führte Dr. C.___
in seinen Bericht en vom 22. Mai 2013 überdies aus, a ktuell werde die kardiale Rehabilitation ambulant in der Q.___
durchgeführt. Diese werde voraussichtlich Mitte Juli 2013 beendet sein ( Urk. 10/20/5 f. und 10/34/18 ). Ab diesem Zeit punkt sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 10/20/7 und 10/34/18 ). 4.4
Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, beurteilte den Be schwerdeführer in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2013 wegen der kardiologischen Erkrankung als vom 1. bis zum 3 1. März
2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/34/21 ). 4.5
Am 1 2. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer auf die Notfallstation des Spitals S.___ , nachdem er beim nächtlichen Gang zur Toilette ein Engegefühl in der Brust , Atemnot und ein Schwindelgefühl verspürt hatte .
Gemäss der Klinik mitarbeiterin
T.___ seien darauf ein Elektrokardiogramm erstellt und ein Troponin -Test durchgeführt worden, w elche keine krankhaften Befunde er geben hätten ( Urk. 3/2).
Dr. U.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 und schrieb ihn bis zum 2 1. Juli 2013 ohne Angabe einer Begründung krank (Urk. 3/3). In der Folge erklärte Dr. V.___ den Beschwerdeführer ab dem 22. Juli 2013 für fünf Tage als arbeitsunfähig , ohne eine Diagnose zu nennen ( Urk. 3/4 ). 4. 6
In einem weiteren Bericht vom 29. August 2013 ( Urk. 10/34/11 ) hielt Dr. R.___
zu den aktuellen somatischen Befunden fest, dass der Beschwerde führer seit An fang des Jahres über eine Leistungseinbusse beim Velotraining und belas tungsassoziierte
Thoraxschmerzen im Sinne von Klemmen links präkordial mit Verschwinden der Erholung klage . Körperlich bestünden keine Einschränkungen bis zu einer mittelschweren Tätigkeit.
Zur Prävention der progressiven Koronaropathie sei die Behandlung sämtlicher beeinflussbarer kardiovaskulärer Risikofaktoren wichtig. Beim Beschwerdeführer gehe es vor allem um Erhaltung eines optimalen inneren Gleichgewichts, wozu opti male familiäre Bedingungen, eine ausreichende körperliche Aktivität, aber auch gute Arbeitsplatzbedingungen notwendig seien. Letztere sollten so gestal tet sein, dass eine allzu rege Reisetätigkeit vermieden werden könne und kein über mässiger Termindruck bestehe. Günstig seien dagegen Tätigkeiten, die der Per sön lichkeit des Beschwerdeführers Rechnung trügen und organisatorische, viel leicht auch kommunikative Tätigkeiten einschlössen.
Die Gesundheit wäre bei einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit an der bisher i gen Arbeitsstelle gefährdet, da diese offenbar zu starkem Druck geführt und so die Zu nahme der Herzgefässerkrankung begünstigt habe.
Heben und Tragen, Stehen, Gehen und Sitzen seien bis zu einer mittleren Inten sität problemlos zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten stellten kein Problem dar und auch Autofahren sei möglich. Eine Einschränkung im Arbeitstempo be stehe grundsätzlich nicht, sofern der Beschwerdeführer selbst die Geschwin dig keit mitbestimmen könne. Aus internistisch-kardiologischer Sicht sei die 100%ig e Arbeitsfähigkeit ab sofort gegeben, sofern die erwähnten Arbeitsbe dingungen opti mal erfüllt seien.
Schliesslich vermerkte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. Februar 2014
keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit dem Jahr 2013 bestehe eine koronare Herzkrankheit mit Stenteinlagen und Hypertonie. Er habe den Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 letztmals untersucht. In der nächsten Zeit sei eine Verlaufskontrolle nach dem Anbringen der Stents inklu sive einer Belastungsprobe geplant ( Urk. 10/47/7). 5.
E. 5 und 10/34 ). Überdies tä tigte sie weitere erwerbliche ( Urk. 10/6, 10/8, 10/14, 10/29 und 10/31 ) und me di zinische ( Urk.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 3. Februar 2013 zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1) . Strittig und zu prüfen ist , ob ein Anspruch auf Integrations massnahmen , insbesondere berufliche Massnahmen,
oder ab dem 1. August 2013
ein Invalidenrentenanspruch besteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; Urk. 1 und 2 ).
E. 5.2 hiervor). Die Herzbeschwerden hatten gemäss den Angaben des Beschwer deführers Ende Dezember 2012 begonnen ( Urk. 6 S. 15) und waren
erst ab Feb ru ar 2013 durch echtzeitliche Arztberichte dokumentiert worden (Urk. 10/12/12 ).
Es ist daher massgebend, wie sich die psychische Gesundheits situation ent wickelte.
Das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene psychiatrische Gut ach ten vom 2 0. Dezember 2013 ( Urk. 10/4/9) äussert sich
– aufgrund der be schrän k ten Fragestellung ( Urk. 10/33)
– nicht detailliert zum retrospektiven Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im hier noch rele vanten Zeitraum ( Urk. 10/40/9). Es enthält insbesondere auch keine Stellung nahme zu den von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 1 S. 10 und 6 S. 33) . Damit lässt sich der noch strittige Sachverhalt folglich nicht beurteilen. Auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Dr. B.___ kann nicht abgestellt werden, da dieses inhaltlich nicht überzeugt (vgl. E. 5.3 hiervor).
Darüber hinaus liegen lediglich Berichte der damals behandelnden Ärzte vor. Von Dr. H.___ von der Privatklinik G.___ wird vom 2 7. Juli bis zum 31. August 2013
wegen einer mittelgradigen depressive n Episode (ICD-10: F32.1 ) und akzentuierte n Persönlichkeitszügen, zwanghaft, vermeidend, (ICD-10: Z73.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/27/1, 10/27/4, 10/27/9 und 10/27/11).
Überdies wird im Abschlussbericht vom 2. Oktober 2013, welcher mit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2014 neu eingereicht wurde (vgl. Urk. 6) , wegen der erwähnten Diagnosen eine vom 27. Juli bis zum 3 1. Oktober 2013 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt. Pract . med. J.___ und Dr. K.___ vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons L.___ , die den Be schwerdeführer ab dem 1 1. Oktober 2013 ambulant behandelten, beurteilten ihn
in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 10/50) wegen eine r mittelgradig en
de pressive n Episode nach Burnout und Mobbingsituation am Arbeitsplatz (ICD-10: F32.11), bestehend seit etwa dem Jahr 2012, und eine r kombinierte n
Per sönlichkeitsakzentuierung , anankastisch , vermeidend, narzi s stisch (ICD-10: Z73.1 )
vom
11. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 zu 100 %
und ab dem 1. Febru ar 2014 zu 8 0 % arbeits un fähig ( Urk. 10/50/3).
Selbst wenn man auf die
erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte abstellen könnte, so wäre wiederum zu beachten, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellen (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_897/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.9 und 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen). Überdies kommt nach der gelten den Rechtsprechung einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik regel mässig keine invalidisierende Wirkung zu. Ausnahmen sind zwar nicht aus ge schlossen (Urteil des Bundegerichts 8C_801/2014 vom 1. April 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Für die Annahme einer solchen besteht vorliegend jedoch kein Raum , da p ract . med. J.___ am 16. September 2014 gegenüber Dr. B.___ aus drücklich erklärte , die Persönlichkeitsstörung (gemeint wohl: Persönlichkeitsak zentu ierung ) habe im V ordergrund gestanden ( Urk. 6 S. 18). Auch die Berichte der Privat klinik G.___
betreffend den Status am 2 9. Juli 2013 und den Verlauf bis zum Austritt am 1 8. August 2013 enthalten lediglich Hinweise auf eine leichte depressive Symptomatik, während die beim Beschwerdeführer beo bachtete Per sönlichkeitsstruktur detaillierter e rörtert wird (vgl. Urk. 10/27/4 und 10/27/10 ) . Es ist deshalb nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die mittelgradige depressive Episode allein eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Insbesondere ist
sämtlichen Berichten für die Zeit ab dem 2 7. Juli 2013
bis Ende Februar 2014 nichts zu entnehmen, weswegen die mit telgradige depressive Episode als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren wäre, das die Erwerbs fähig keit des Beschwerdeführers in invaliditätsrelevanter Weise beeinträchtigte. Ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns lag kein invaliditäts rele vanter
Gesundheitschaden mehr vor. Unter diesen Umstän den ist auch nicht näher zu prüfen, inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfak to ren , namentlich der gescheiterte Arbeitsversuch in I.___ , die per Ende Oktober 2013 ausgesprochene Kündigung der Arbeitgeberin und die unbefriedigende
Wohnsituation (vgl. Urk. 10/27/3 und 10/27/9 ), in die Be urteilung der attestier ten Arbeitsunfähigkeit während des fraglichen Zeitraumes einflossen.
E. 5.3 Zur Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführ ers hat die Be schwerdegegnerin insbesondere
auf das vom Krankentaggeldversicherer einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
und Prof. Dr. A.___ vom 20. Dezem ber 2013 abgestellt , nachdem Dr. med. W.___ , Facharzt FMH für Allge mein medizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD dieses als nachvoll ziehbar qualifiziert hatt e (vgl. das Feststellungblatt für den Be schluss vom 2 5. März 2014, Urk. 10/57/4 f. , und das Feststellun gsblatt für den Einwand vom 26. August 2014, Urk. 10/78/2 ) . Das fragliche Gutachten wurde seitens des Be schwerdeführers wiederholt in formeller und materieller
Hinsicht beanstandet ( Urk. 1 S.
3 ff. und 10/71/3 ff. ). Namentlich wird gerügt, es sei in Missachtung der sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze, insbesondere ohne vo r gäng ige Anhörung des Beschwerdeführers und ohne Durchführung eines Ei ni gungsversuches , in Auftrag gegeben worden ( Urk. 1 S.
7 und 10/71/3 ). Dies obwohl die Beschwerde gegn erin schon vor der Erstellung des Gutachtens dessen Verwendung beabsichtigt habe ( Urk. 10/71/3). Hierzu ist zu bemerken, dass die vom Bundesgericht in seinem Leiturteil BGE 137 V 210 und in den sich darauf beziehenden Präjudizien (vgl. BGE 139 V 349 und 138 V 318) umschriebenen Verfahrensgrundsätze lediglich in denjenigen Fällen einzuhalten sind, in wel chen der mit dem streitigen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger das Gutachten selber einholt. Wird das Gutachten, wie vorliegend, vom privaten Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben, finden sie demgegenüber keine Anwendung. Ungeachtet dessen ist der Sozial versicherungsträger befugt, ja gehalten, das nicht von ihm selber veranlasste Gutachten zu berücksichtigen, soweit dieses zur Abklärung des rechtserhebli chen Sachverhaltes beitragen kann (vgl. zum Ganzen des Urteil des Bundesge richts 8C_15/2015 vom 3 1. März 2015 E. 6.4).
Des Weiteren wird geltend gemacht, es sei der falsche Eindruck erweckt worden, dass Dr. Z.___ in der Klinik AA.___ tätig sei ( Urk. 1 S. 7 und 8 ).
Dies mag zu treffen, wenn man die vom Krankentaggeldversicherer verfasste Einladung zur medizinischen Begutachtung betrachtet ( Urk. 10/34/2). Weder aus dem Bestehen eines Anstellungsverhältnis ses
bei einer bestimmten Klin i k noch aus dem Fehlen eines solchen lassen sich jedoch R ückschlüsse auf die fachliche Eignung eines Gutachters
oder die Qual ität s eines Gutachtens ziehen . Ebenso wenig lassen sich dar aus Aufschlüsse zu allfälligen Befangenheitsgründen gewinnen. Der Be schwer de führer vermag deshalb aus den erwähnten Umständen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Darüber hinaus wird bezüglich der am Gutachten beteilig ten Personen moniert, Prof. Dr. A.___ preise sich bei Privat- und Sozialversi che rungen an , Leistungen zu begrenzen, indem er bereits im Vorfeld Begutach tung en vornehme. Er prahle damit, dass er in 67 % der Fälle tiefere Arbeitsun fähigkeiten festlege als die Atteste der behandelnden Ärzte ( Urk. 1 S.
7 mit Hin weis auf Urk. 3/6 ). Aus dem zum Beleg dieser Vorwürfe ins
Recht ge leg te n Schreiben von Prof. Dr. A.___
vom 2. Juni 2014 ( Urk. 3/6) geht indessen ledig lich hervor, dass dieser an eine r detaillierte n Auswertung der medizinischen Be gutachtungen im Bereich Taggeldversicherung beteiligt war. Die auf über 500 Datensätzen beruhenden Ergebnisse hätten gezeigt, dass die Mehrzahl (67 % ) der
Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen einer an den Grundregeln der Versiche rungs medizin orientierten Überprüfung nicht standhielt. Die fraglichen Ergeb nisse wür den im Rahmen der angekündigten Vortragsveranstaltung präsentiert und dabei vor allem Möglichkeiten der zukünftigen Begrenzung von unzu reichend begrün deten Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen bereits im Vor feld von Begut ach tungen konkret aufgezeigt ( Urk. 3/6). Weder die Forschungs arbeit an sich noch die Präsentation von deren Resultaten sowie den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen ist zu beanstanden. Sie vermögen insbesondere nicht objek tiv den Anschein einer Befangenheit zu erwecken.
Es wird sodann vorgebracht, d ie Untersuchung habe von 10:35 bis 11:10 Uhr gedauert , das heisst nur gerade einmal 35 Minuten betragen. Diese Zeit reiche nicht aus, eine tiefliegende psychi sche Erkrankung festzustell en . Darüber hinaus sei im Gutachten fälschlicherweise eine Explorationsdauer von über 90 Minuten veru rkundet worden ( Urk. 1 S. 8) . In diesem Zusammenhang ist generell festzu halten, dass ein Gutachter den Exploranden in der Regel nur für eine be schrän k te Zeit sieht und sich aus der Anzahl sowie der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 323/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 4.2.1 mit Hinwei sen) . Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne Weiteres auch nach einem einmaligen kurzen Gespräch feststellen. Im konkreten Fall war die Begutachtung des Be schwerde füh rers auch nicht mit besonders komplexen Fragestellungen verbun den. Sie er folg te insbesondere in Kenntnis umfangrei cher medizinischer Vorak ten . Aus den im Gutachten geschilderten Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich dieser ausreichend zu seinen Beschwerden und deren Behand lung sowie zu seiner aktuellen Lebenssituation äussern konnte. Insbesondere wurde eine um fassende Anamnese erhoben. Wegen der Untersuchungsdauer ist das Gutachten daher nicht in Zweifel zu ziehen. Diese wird im Gutachten auch nirgends mit mehr als 90 Minuten beziffert. Vielmehr haben die Befragung, die Ex ploration und die Dokumentation zusammen gemäss den Angaben im Gutachten über 90 Minuten betragen
(Urk. 10/40/1). Von einer Falschbeurkundung der Untersuch ungs dauer
kann somit entgegen der seitens des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung nicht die Rede sein .
Auch in anderen Punkten wird die Richtigkeit der im Gutachten festgehaltenen Tatsachen in Frage gestellt. So wird der Vorwurf erhoben, es sei der Umstand unterschlagen worden, dass der Beschwerdeführer massiv antidepressiv thera piert sei und nur dank Medikamenten einschlafen könne ( Urk. 1 S. 8 f.). Immer hin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung nicht über aktuelle Ein- oder Durchschlafs törungen klagte ( Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 10/40/4). Seine Angabe, er nehme täglich 150 mg Wellbutrin XR
– ein Antidepressivum – ein , wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten (Urk. 10/40/2). Zwar wird keine
Einnahme von Schlafmitteln wie Redormin oder Stilnox (vgl. Urk. 1 S. 9)
erwähnt , sondern lediglich aktuelles Durchschlafen nach anfänglichen Durch schlafstörungen vermerkt
( Urk. 1
S.
8 f.; vgl. insbeso ndere Urk. 10/40/2 und 10/40/4).
E s ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Gutachter ent sprechende Ausführungen
des Beschwerdeführers absichtlich unerwähnt ge lasse n haben sollten , zumal dieser auch gegenüber Dr. B.___ erwähnte, er habe damals in BB.___
(Kanton L.___ ) nur gelegentlich Schlafmittel erhalten ( Urk. 6 S. 17).
Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhalts schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Exploration nicht so detail liert
ausfielen , wie sie in der Einwandbegründung ( Urk. 10/71) und in der Be schwerdeschrift ( Urk. 1) geschildert werden . So räumte dieser
z um Beispiel erst im Rahmen d er beiden letztgenannten Eingaben ein, dass er nach seinem Stu dium eine
mehrjährige psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genom men hatte ( Urk. 1 S.
6 und 9), während er eine solche zuvor gegenüber den be handelnden Ärzten verschwiegen und auch anlässlich seiner Begutachtung vom 1 8. November 2013 ausdrücklich verneint hatte ( Urk. 10/40/3) .
Im Einklang mit der Beschwerde gegnerin ist zur rund 20 Jahre zurückliegenden Behandlung (vgl. Urk. 10/2/2) bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass weder dargelegt wurde noch ersicht l ich ist, inwiefern sich daraus wesentliche Erkenntnisse für die Beurteilung des hier relevanten Zeitraumes gewinnen liessen. Es ist daher auch auf die bean tragte Zeugenbefragung der damaligen Psychotherapeuten ( Urk. 1 S. 9) zu ver zichten.
Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift gegen das psychiatrische Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 vorgebracht , es
setze sich nicht mit der in der Privat klinik G.___ gestellten Diagnose einer kombinierten ( anankastisch -vermei dend-narzisstische
n) Per sönlichkeitsakzentu ierung auseinander ( Urk. 1 S. 10). Im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellung nahme des RAD-Arztes
dipl . med. CC.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 8. Januar 2015 ein ( Urk. 15). Diese r monierte ebenfalls, dass im Gutachten nicht z u den auffälligen Per sönlich keitszügen Stellung genommen werde , obwohl eine entsprechende Diag nose aus den Vorunterlagen ersichtlich sei. Das psychiatrische Gutachten sei sehr oberflächlich abgefasst. Die diagnostische Einschätzung sei zwar nach voll ziehbar. Die depressive Symptomatik habe sich sicher gebessert. Es sei je doch vollkommen unp l ausibel , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig keit noch
weiter zugemutet werden könne (Arbeitsbelastung und – konflikt ). Insge samt sei das Gutachten aus medizinischer Sicht nicht überzeugend ( Urk.
E. 5.4 Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spä testens ab dem Zeitpunkt seiner Begutachtung vom 1 8. November 2013 wie der vollständig arbeitsfähig war und in seiner angestammten Tätigkeit als Se nior Solution Consultant ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzie len konnte . Er war weder invalid noch von Invalidität bedroht.
Gemäss dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht der Psychiatri schen Tagesklinik der M.___ in N.___ vom 1 6. September 2014 ( Urk. 3/5) wurde der Beschwerdeführer ab dem 1 5. Juli 2014 wegen einer depressive n Epi sode (ICD-10: F32.1) und akzentuierten Persönlichkeitszügen mit zwanghaft ver meidenden und narzi s stischen Zügen (ICD-10: Z73.1) behandelt und als zu 80 % arbeitsunfähig beurteilt. Selbst wenn auf diese Angaben abzustellen wäre, so wären sie hier unbeachtlich, da die zur Diskussion stehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszus tandes und der Erwerbsfähigkeit, sofern über haupt invaliditätsrelevant, lediglich die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG neu eröf fnet hätte (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die In va lidenversicherung; IVV).
Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ein en Leistungsanspruch ab März 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2014 zu Recht verneint.
E. 5.5 Im Hinblick auf den noch zur Diskussion stehenden Rentenanspruch ab 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 bleibt zu prüfen, wie sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen August 2012 und der gutachterlichen Untersuchung vom 18. November 2013 präsen tierte n . Dabei steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2013 aus physischen Gründen nicht mehr beeinträchtigt war (vgl. E.
E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vom 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 zu Recht einen Leistungsan spruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael B. Graf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 10 /
E. 12 , 10/20 und 10/27 ) Abklärungen. In der Folge nahm die IV-Stelle ein vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes psychiatri sches Gutachten von
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, vom 2 0. D ezember 2013 zu den Akten (Urk. 10/40). Mit Schreiben vom 1 8. November 2013 ( Urk. 10/35 ) teilte die IV-Stelle der damaligen Rechtsver treterin des Versicherten den vorläufigen Abschluss der Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Ein gliederung mit , da der Versicherte ihren Angaben vom 4. November 2013 ( Urk. 10/32) zufolge die erforderliche 50%ige Arbeitsfä higkeit noch nicht erreicht hab e . Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 10/47 und 10/50) stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 5. M ärz 20
E. 14 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/59). D e r Versicherte lies s dagegen Ein wand erheben (Urk. 10 /7 1 ) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Augu st 2014 einen Leistungsanspruch verneinte ( Urk. 2 = 10/80). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. August 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. September 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, ins besondere berufliche Mass nahmen und Invalidenrente; unter Kosten- und Ent schädigungsfolge (zzgl. Mehr wertsteuer). Am 2 2. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten eine Beschwerdeergänzung ( Urk. 5)
und ein Gutachten von PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2014 ( Urk.
6) ein . Die IV-Stelle schloss am 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) . Sie
äusserte sich am 1 6. Februar 2015 zur Beschwer d e er gänzung und zum Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 14). Überdies reichte sie eine Stellungnahme des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2015 ein ( Urk. 15). Hierzu liess sich der Rechts vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2 6. Februar 2015 vernehmen ( Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2. März 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 19) .
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich te n Unterlage n (vgl. Urk. 3 und 6)
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 S.
2). Insbesondere leuchtet die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung insoweit nicht ohne W eiteres ein, als sich eine solche Störung dadurch auszeichnet, dass sie in der Kindheit oder Jugend auftritt und bis ins Erwachsenenalter andauert (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 736/05 vom 9. Februar 2006 E. 5.1 mit Hinweisen). In der Ver gangenheit des Beschwerdeführers lassen sich hierfür jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte finden. Ebenso wenig sind bis zum Jahr 2012 Einschränkungen im Erwerbsleben ersichtlich (vgl. Urk. 10/6 und 10/29) . Das Gutachten von Dr. B.___ überzeugt somit nicht und ist insbesondere nicht geeignet, das p sy chiatrische Gutachten vom 20. Dezember 2013 zu erschüttern. Dieses wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Be schwer deführer geklagten Beschwerden angemessen. Es erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.
5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstan den , dass die Beschwerdegegnerin
darauf abgestellt hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00998 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf GN Rechtsanwälte St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965 , arbeitete ab dem 1. September 2010 vollzeitlich als Senior Solution Consultant für die
Y.___ AG ( Urk. 10/1/4 und 10/31 ). Ab dem 7. August 2012
stellten ihm
diverse
behandelnde Ärzte Ar beitsunfähigkeitszeugnisse aus ( Urk. 10/2/5 , 10/5/2, 10/5/6 und 10/12/3) , wo rauf
er Krank entaggelder
erhielt (Urk. 10/5) .
A m 1 3. Februar 2013 meldete er sich
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10 / 1 ). Diese zog die Akten
des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 10 / 5 und 10/34 ). Überdies tä tigte sie weitere erwerbliche ( Urk. 10/6, 10/8, 10/14, 10/29 und 10/31 ) und me di zinische ( Urk. 10 / 12 , 10/20 und 10/27 ) Abklärungen. In der Folge nahm die IV-Stelle ein vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes psychiatri sches Gutachten von
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, vom 2 0. D ezember 2013 zu den Akten (Urk. 10/40). Mit Schreiben vom 1 8. November 2013 ( Urk. 10/35 ) teilte die IV-Stelle der damaligen Rechtsver treterin des Versicherten den vorläufigen Abschluss der Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Ein gliederung mit , da der Versicherte ihren Angaben vom 4. November 2013 ( Urk. 10/32) zufolge die erforderliche 50%ige Arbeitsfä higkeit noch nicht erreicht hab e . Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 10/47 und 10/50) stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 5. M ärz 20 14 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/59). D e r Versicherte lies s dagegen Ein wand erheben (Urk. 10 /7 1 ) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Augu st 2014 einen Leistungsanspruch verneinte ( Urk. 2 = 10/80). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. August 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. September 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, ins besondere berufliche Mass nahmen und Invalidenrente; unter Kosten- und Ent schädigungsfolge (zzgl. Mehr wertsteuer). Am 2 2. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten eine Beschwerdeergänzung ( Urk. 5)
und ein Gutachten von PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2014 ( Urk.
6) ein . Die IV-Stelle schloss am 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) . Sie
äusserte sich am 1 6. Februar 2015 zur Beschwer d e er gänzung und zum Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 14). Überdies reichte sie eine Stellungnahme des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2015 ein ( Urk. 15). Hierzu liess sich der Rechts vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2 6. Februar 2015 vernehmen ( Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2. März 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 19) .
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich te n Unterlage n (vgl. Urk. 3 und 6)
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versi cherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so weit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):
medizinischen Massnahmen ( lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1. 6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin
im Wesentlichen in Betracht, die Abklärungen hätten keinen invaliditätsrelevanten Gesundheits schaden , sondern lediglich eine leichtgradige depressive Episode im Rahmen ei ner Anpassungsstörung und eine kompensierte koronare Herzkrankheit ergeben. Die von den behandelnden Ärzten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei aus versi che rungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Aufgrund der eingeholten Un ter lagen könn t e n rückblickend keine klare prozentuale Arbeitsunfähigkeit, kein Verlauf und keine Eröffnung der Wartezeit abgeleitet werden ( Urk. 2) .
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es hätte eine polydisziplinäre Begutachtung i n Auftrag gegeben werden müssen. Insbe sondere könne auf das psychiatrische Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 so wohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht abgestellt werden ( Urk. 1). 3. 3.1
Am 7. August 2012 suchte der Beschwerdeführer nach einer Auseinanderset zung mit seinem Vorgesetzten seinen Hausarzt,
Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin FMH, auf ( Urk. 6 S. 13 f. und 10/1/5). Dieser hielt in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 10/20)
zum psychischen Ge sund heit s zustand fest, dass der Beschwerdeführer s eit August 2012 an einer Er schö p f ungsdepression leide ( Urk. 10/20/5) . 3.2
D em Bericht von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ , beide Fachä rzt e FMH für Psych iatrie und Psychotherapie, vom 2 1. März 2013
( Urk. 10/12) zufolge
hatte sich der Beschwerdeführer am 1 7. August 2012 zur ambulante n integrierte n psychiatrische n Behandlung in die Praxis F.___ be geben . Anlässlich des Erstgespräches habe er von einer seit rund zwei Jahren andauernden extremen Arbeitsbelastung und von einer Eskalation am Arbeits platz vor etwa zwei Wochen berichtet. In psychiatrischer Hinsicht sei eine de pressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.1) diag nostiziert worden, welche aktuell , das heisst am 21. März 2013 teil weise remittiert sei ( Urk. 10/12 /1 ).
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich vom 2 4. November 2012 bis zum 2 5. Januar 2013 auf 70 % und vom 2 4. Januar (gemeint wohl: 2 5. Januar) bis zum 28. Febru ar 2013 auf 50 % belaufen . Ab dem 1. März 2013 bis auf W eiteres sei der Beschwerdeführer wegen s einer Herzerkrankung zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/12/3) . 3.3
Die ambulante Behandlung in der Praxis F.___ wurde durch einen ersten sta tio nären Aufenthalt in der Privatklinik G.___
unterbrochen, welcher vom 17. September bis zum 2 1. November 2012 dauerte . Im Austrittsbericht vom 21.
November 2012 ( Urk. 10/ 27 / 12 ff.)
vermerkte
Dr. med . H.___ , Fach ärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
die Diagnose eine r
Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Problemen an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56). Während der Behandlung habe sich der psychophysische Zustand allmählich verbessert und die depressive Symptomatik habe sich zurückgebildet ( Urk. 10/27/14). Vom 16. September bis zum 23. Novem ber 2012 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen ( Urk. 10/27/15) .
Ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Privatklinik G.___
fand vom 29. Juli bis zum 1 8. August 2013 statt ( Urk. 10/27/1 und 10/27/9) , nachdem dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2013 gekündigt worden und ein sechswöchiger Arbeitsversuch in I.___ missglückt war
( Urk. 10/27/3 und 10/27/9 ) . Im Austrittsbericht vom 1 8. August 2013
und ei nem
wei teren Bericht vom selben Datum führte Dr. H.___ eine mittelgradige de pressi ve Episode (ICD-10: F32.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge, zwang haft, ver mei dend, (ICD-10: Z73.1) als Diagnosen auf ( Urk. 10/27/1 und
10/27/9) . Die Prog nose sei bei den vorliegenden Diagnosen günstig (Urk. 10/27/4). Vom 2 7. Juli bis zum 3 1. August 2013 sei von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 10/27/4 und 10/27/11). Der Patient habe eine fraktionierte Hospitalisation gewünscht und der Wiedereintritt sei für den 2 6. August 2013 vorgesehen ( Urk. 10/27/10 und 10/27/11).
In einem Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 10/34/5 ff.) hielt Dr. H.___ fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 8. August 2013 wieder in der Privatklinik G.___ aufhalte. Er sei im Konzentrationsvermögen, in der An passungsfähigkeit und im Arbeitstempo eingeschränkt. Eine Tätigkeit im bishe rigen Beruf würde die depressive Symptomatik voraussichtlich verstärken. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich derzeit nicht ei n schät zen. 3.4
Nach einer Untersuchung vom 1 8. November 2013 durch Dr. Z.___ gelangten dieser und Dr. A.___ i m psychiatrischen Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 10/40) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell an einem leicht gradigen depressiven Syndrom (ICD-10: F32.0) leide. Aus psychiatrischer Sicht sei er in der zuletzt ausgeübten und in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig.
Die Entstehung einer depressiven Episode im Jahr 2012 und deren sukzessive Besse rung unter einer entsprechenden antidepressiven Behandlung sei anam nes tisch schlüssig und plausibel nachvollziehbar ( Urk. 10/40/9) . Ein Arbeits platzkonflikt und die kürzlich erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses seien bezüglich des vorangehend eher protahierten Heilungsverlaufs als anteilig ur sächlich zu erwägen, seien jedoch nicht mehr relevant ( Urk. 10/40/11). 3.5
Gemäss einem weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 6. Februar 2014 sei die Er schöpfungsdepression noch nicht überwunden. Derzeit finde eine rege l mässige fachärztliche ambulante psychiatrische
Betreuung durch Dr. J.___ statt. Dieser sei zum Umfang der Arb eitsfähigkeit zu befragen (Urk. 10/47/7 f.). 3.6
Pract . med. J.___ und Dr. med. K.___ vom S ozialpsychiatri schen Dienst des Kantons L.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 10/50) eine mittelgradig depressive Episode nach Burn out und Mobbingsituation am Arbeitsplatz (ICD-10: F32.11), bestehend seit etwa dem Jahr 2012, und eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung, anan kas tisch , vermeidend, narzi s stisch (ICD-10: Z73.1). Der Beschwerdeführer werde sei t Oktober 2 013 ambulant behandelt. Vom 11. Oktober 2013 bis zum 3 1. Januar 2014 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Ab dem ersten Februar 2014 sei der Beschwerdeführer wieder zu 20 % arbeitsfähig ( Urk. 10/50/3). 3.7
Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht der Psychiatrischen Tagesklinik der M.___ in N.___ vom 1 6. September 2014 ( Urk. 3/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort ab dem 1 5. Juli 2014 während v ier Tagen pro Woche behandelt wu rd e . Es seien eine depressive Episode (ICD-10: F32.1) und a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaft vermeidenden und nar zistischen Zügen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert worden. Es bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, die sich voraussichtlich im Verlauf des Monats Oktober auf 60 % reduzieren werde. 3.8
PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste am 8. Oktober 2014 ein psychiatrisches Gutachten, welches ebenfalls während des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegeben wurde ( Urk. 6). Dieses basiert auf zwei je dreistündigen Untersuchungsgesprächen vom 4. und 5. September 2014, fremdanamnestischen Auskünften, den Resultaten einer test psychologischen Untersuchung vom 3. Oktober 2014 durch O.___ , Psychologe FH und Psychotherapeut ASP/SBAP, und den zur Verfügung ge stellten Akten ( Urk. 6 S. 4 f. und S. 28 ).
Es enthält die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Hin sicht lich der Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. B.___ zunächst, dass der Beschwer defüh rer wegen seiner gesundheitlichen Störungen, wegen der pektanginösen Be schwer den respektive der koronaren Mehrgefäss-Erkrankung wiederholt in sta tio närer Behandlung gewesen sei und sich auch teilstationär in der Tageskli nik aufge halten habe, so dass ihm schon deshalb zu Recht von den anerkannten und qualifizierten Behandlungszentren ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 100 % für diese Zeitperioden ausgestellt worden sei. Es sei daher angebracht, die von der Privatklinik G.___ , dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Kan tons L.___ und von der Tagesklinik N.___ angesetzten Grade der Ar beitsunfähigkeit zu akzeptieren ( Urk. 6 S. 30) .
Eine zumutbare Arbeitstätigkeit setz e voraus, dass der Beschwerdeführer an ei nem Arbeitsplatz arbeiten könne, wo er nicht anhaltend gestresst werde, son der n die Möglichkeit habe, seine Fähigkeiten in nicht gehetzter Weise umzuset zen und wo ihm die angemessene Wertschätzung zuteil werde ( Urk. 6 S. 30). In einer angepassten Tätigkeit (ohne übermässigen Stress) wäre eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % innerhalb von wenigen Wochen möglich ( Urk. 6 S. 32) . 4. 4.1
In somatischer Hinsicht e rwähnt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2013 eine seit Anfang des Jahres 2013 bestehende koronare Herzkrankheit (Urk. 10/20/5).
4.2
Aus dem Bericht des Herzzentrums der Klinik P.___ vom
27. Februar 2013 ( Urk. 10/12/12 ff.) geht hervor, dass
die koronare Mehrgefäss-Erkrankung (An gina pectoris CCS-Klasse II-III, pathologische Ergometrie , hochgradige proxi male RIVA-/Diagonalast-Stenose mit P l aqueruptur , hochgradige Stenose RIVP RCA , PCI am 2 6. Februar 2013 und kardiovaskuläre Risikofaktoren wie Hyper cholesterinämie und leichtgradige arterielle Hypertonie) am 2 6. Februar 2013 diagnostiziert wurde .
Unmittelbar danach wurde die rechte K o ro nararterie mit Sten t s versorgt , wobei
ein angiographisch tadelloses Resultat erreicht worden sei . Es sei zu erwarten, dass die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung ge klagte Symptomatik damit nun wieder behoben sei. Selbstverständlich bleibe eine konsequente sekundäre Prävention zwingend notwendig, um bei dem noch jungen Patienten eine weitere Progression der koronaren Herzkrankheit zu verhindern. In diesem Sinne sei sicher auch die Durchführung einer ambulanten Herzrehabilitation sehr zu empfehlen. 4. 3
Zur koronaren Herzkrankheit führte Dr. C.___
in seinen Bericht en vom 22. Mai 2013 überdies aus, a ktuell werde die kardiale Rehabilitation ambulant in der Q.___
durchgeführt. Diese werde voraussichtlich Mitte Juli 2013 beendet sein ( Urk. 10/20/5 f. und 10/34/18 ). Ab diesem Zeit punkt sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 10/20/7 und 10/34/18 ). 4.4
Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, beurteilte den Be schwerdeführer in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2013 wegen der kardiologischen Erkrankung als vom 1. bis zum 3 1. März
2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/34/21 ). 4.5
Am 1 2. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer auf die Notfallstation des Spitals S.___ , nachdem er beim nächtlichen Gang zur Toilette ein Engegefühl in der Brust , Atemnot und ein Schwindelgefühl verspürt hatte .
Gemäss der Klinik mitarbeiterin
T.___ seien darauf ein Elektrokardiogramm erstellt und ein Troponin -Test durchgeführt worden, w elche keine krankhaften Befunde er geben hätten ( Urk. 3/2).
Dr. U.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 und schrieb ihn bis zum 2 1. Juli 2013 ohne Angabe einer Begründung krank (Urk. 3/3). In der Folge erklärte Dr. V.___ den Beschwerdeführer ab dem 22. Juli 2013 für fünf Tage als arbeitsunfähig , ohne eine Diagnose zu nennen ( Urk. 3/4 ). 4. 6
In einem weiteren Bericht vom 29. August 2013 ( Urk. 10/34/11 ) hielt Dr. R.___
zu den aktuellen somatischen Befunden fest, dass der Beschwerde führer seit An fang des Jahres über eine Leistungseinbusse beim Velotraining und belas tungsassoziierte
Thoraxschmerzen im Sinne von Klemmen links präkordial mit Verschwinden der Erholung klage . Körperlich bestünden keine Einschränkungen bis zu einer mittelschweren Tätigkeit.
Zur Prävention der progressiven Koronaropathie sei die Behandlung sämtlicher beeinflussbarer kardiovaskulärer Risikofaktoren wichtig. Beim Beschwerdeführer gehe es vor allem um Erhaltung eines optimalen inneren Gleichgewichts, wozu opti male familiäre Bedingungen, eine ausreichende körperliche Aktivität, aber auch gute Arbeitsplatzbedingungen notwendig seien. Letztere sollten so gestal tet sein, dass eine allzu rege Reisetätigkeit vermieden werden könne und kein über mässiger Termindruck bestehe. Günstig seien dagegen Tätigkeiten, die der Per sön lichkeit des Beschwerdeführers Rechnung trügen und organisatorische, viel leicht auch kommunikative Tätigkeiten einschlössen.
Die Gesundheit wäre bei einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit an der bisher i gen Arbeitsstelle gefährdet, da diese offenbar zu starkem Druck geführt und so die Zu nahme der Herzgefässerkrankung begünstigt habe.
Heben und Tragen, Stehen, Gehen und Sitzen seien bis zu einer mittleren Inten sität problemlos zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten stellten kein Problem dar und auch Autofahren sei möglich. Eine Einschränkung im Arbeitstempo be stehe grundsätzlich nicht, sofern der Beschwerdeführer selbst die Geschwin dig keit mitbestimmen könne. Aus internistisch-kardiologischer Sicht sei die 100%ig e Arbeitsfähigkeit ab sofort gegeben, sofern die erwähnten Arbeitsbe dingungen opti mal erfüllt seien.
Schliesslich vermerkte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. Februar 2014
keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit dem Jahr 2013 bestehe eine koronare Herzkrankheit mit Stenteinlagen und Hypertonie. Er habe den Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 letztmals untersucht. In der nächsten Zeit sei eine Verlaufskontrolle nach dem Anbringen der Stents inklu sive einer Belastungsprobe geplant ( Urk. 10/47/7). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 3. Februar 2013 zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1) . Strittig und zu prüfen ist , ob ein Anspruch auf Integrations massnahmen , insbesondere berufliche Massnahmen,
oder ab dem 1. August 2013
ein Invalidenrentenanspruch besteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; Urk. 1 und 2 ). 5.2
Es wurde von keiner Partei in Frage gestellt und ergibt sich aus den Akten, dass die koronare Herzerkrankung im Februar 2013 erfolgreich operativ behandelt werden konnte und unter entsprechender Medikamenteneinnahme ( Plavix , Bi lol ,
Lisinopril , A s pirin cardio und Atorvastatin ; Urk. 10/40/2) kompensiert ist . Im Zusammenhang mit diesem Leiden wurde von den behandelnden Ärzten denn auch keine über den 31. März 2013 hinausgehende Einschränkung der Ar beits fähigkeit
attestiert . Insbesondere wurden anlässlich der Untersuchungen vom 12. Juli 2013 (Urk. 3/2) , vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 3/3),
vom 2 9. August 2013
( Urk. 10/34/11) und vom 3. Februar 2014 ( Urk. 10/47/7) keine krankhaften soma tischen Befunde erhoben , welche den Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausge übten Tätigkeit als Senior Solution Consultant auf dem allgemeinen Arbeits markt einzuschränken vermöch ten . In der Folge fanden
– soweit aus den Akten ersichtlich – auch keine weite ren Arztkonsultationen mehr wegen somatischer Beschwerden , sondern ledig lich noch Verlaufskontrollen statt. Es ist deshalb gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte
ohne W eiteres davon auszu gehen, dass ab dem Zeitpunkt des am frühesten möglichen Rentenbeginns vom 1. August 2013
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2014 die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit aus physischen Gründen
nicht beeinträchtigt war . Ebenso wenig ergeben sich aus den vorhandenen medizini schen Unterlagen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen von Invalidität be droht gewesen sein könnte. Seitens des Beschwerde führers wird daher zu Un recht beanstandet, dass sich die Beschwerdegegnerin mit einem psychiatrischen Gutachten begnügte und auf eine bi- beziehungs weise polydisziplinäre Abklä rung verzichtete ( Urk. 1 S. 6 f., 10/56/4 und 10/71/15 ).
5.3
Zur Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführ ers hat die Be schwerdegegnerin insbesondere
auf das vom Krankentaggeldversicherer einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
und Prof. Dr. A.___ vom 20. Dezem ber 2013 abgestellt , nachdem Dr. med. W.___ , Facharzt FMH für Allge mein medizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD dieses als nachvoll ziehbar qualifiziert hatt e (vgl. das Feststellungblatt für den Be schluss vom 2 5. März 2014, Urk. 10/57/4 f. , und das Feststellun gsblatt für den Einwand vom 26. August 2014, Urk. 10/78/2 ) . Das fragliche Gutachten wurde seitens des Be schwerdeführers wiederholt in formeller und materieller
Hinsicht beanstandet ( Urk. 1 S.
3 ff. und 10/71/3 ff. ). Namentlich wird gerügt, es sei in Missachtung der sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze, insbesondere ohne vo r gäng ige Anhörung des Beschwerdeführers und ohne Durchführung eines Ei ni gungsversuches , in Auftrag gegeben worden ( Urk. 1 S.
7 und 10/71/3 ). Dies obwohl die Beschwerde gegn erin schon vor der Erstellung des Gutachtens dessen Verwendung beabsichtigt habe ( Urk. 10/71/3). Hierzu ist zu bemerken, dass die vom Bundesgericht in seinem Leiturteil BGE 137 V 210 und in den sich darauf beziehenden Präjudizien (vgl. BGE 139 V 349 und 138 V 318) umschriebenen Verfahrensgrundsätze lediglich in denjenigen Fällen einzuhalten sind, in wel chen der mit dem streitigen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger das Gutachten selber einholt. Wird das Gutachten, wie vorliegend, vom privaten Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben, finden sie demgegenüber keine Anwendung. Ungeachtet dessen ist der Sozial versicherungsträger befugt, ja gehalten, das nicht von ihm selber veranlasste Gutachten zu berücksichtigen, soweit dieses zur Abklärung des rechtserhebli chen Sachverhaltes beitragen kann (vgl. zum Ganzen des Urteil des Bundesge richts 8C_15/2015 vom 3 1. März 2015 E. 6.4).
Des Weiteren wird geltend gemacht, es sei der falsche Eindruck erweckt worden, dass Dr. Z.___ in der Klinik AA.___ tätig sei ( Urk. 1 S. 7 und 8 ).
Dies mag zu treffen, wenn man die vom Krankentaggeldversicherer verfasste Einladung zur medizinischen Begutachtung betrachtet ( Urk. 10/34/2). Weder aus dem Bestehen eines Anstellungsverhältnis ses
bei einer bestimmten Klin i k noch aus dem Fehlen eines solchen lassen sich jedoch R ückschlüsse auf die fachliche Eignung eines Gutachters
oder die Qual ität s eines Gutachtens ziehen . Ebenso wenig lassen sich dar aus Aufschlüsse zu allfälligen Befangenheitsgründen gewinnen. Der Be schwer de führer vermag deshalb aus den erwähnten Umständen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Darüber hinaus wird bezüglich der am Gutachten beteilig ten Personen moniert, Prof. Dr. A.___ preise sich bei Privat- und Sozialversi che rungen an , Leistungen zu begrenzen, indem er bereits im Vorfeld Begutach tung en vornehme. Er prahle damit, dass er in 67 % der Fälle tiefere Arbeitsun fähigkeiten festlege als die Atteste der behandelnden Ärzte ( Urk. 1 S.
7 mit Hin weis auf Urk. 3/6 ). Aus dem zum Beleg dieser Vorwürfe ins
Recht ge leg te n Schreiben von Prof. Dr. A.___
vom 2. Juni 2014 ( Urk. 3/6) geht indessen ledig lich hervor, dass dieser an eine r detaillierte n Auswertung der medizinischen Be gutachtungen im Bereich Taggeldversicherung beteiligt war. Die auf über 500 Datensätzen beruhenden Ergebnisse hätten gezeigt, dass die Mehrzahl (67 % ) der
Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen einer an den Grundregeln der Versiche rungs medizin orientierten Überprüfung nicht standhielt. Die fraglichen Ergeb nisse wür den im Rahmen der angekündigten Vortragsveranstaltung präsentiert und dabei vor allem Möglichkeiten der zukünftigen Begrenzung von unzu reichend begrün deten Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen bereits im Vor feld von Begut ach tungen konkret aufgezeigt ( Urk. 3/6). Weder die Forschungs arbeit an sich noch die Präsentation von deren Resultaten sowie den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen ist zu beanstanden. Sie vermögen insbesondere nicht objek tiv den Anschein einer Befangenheit zu erwecken.
Es wird sodann vorgebracht, d ie Untersuchung habe von 10:35 bis 11:10 Uhr gedauert , das heisst nur gerade einmal 35 Minuten betragen. Diese Zeit reiche nicht aus, eine tiefliegende psychi sche Erkrankung festzustell en . Darüber hinaus sei im Gutachten fälschlicherweise eine Explorationsdauer von über 90 Minuten veru rkundet worden ( Urk. 1 S. 8) . In diesem Zusammenhang ist generell festzu halten, dass ein Gutachter den Exploranden in der Regel nur für eine be schrän k te Zeit sieht und sich aus der Anzahl sowie der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 323/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 4.2.1 mit Hinwei sen) . Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne Weiteres auch nach einem einmaligen kurzen Gespräch feststellen. Im konkreten Fall war die Begutachtung des Be schwerde füh rers auch nicht mit besonders komplexen Fragestellungen verbun den. Sie er folg te insbesondere in Kenntnis umfangrei cher medizinischer Vorak ten . Aus den im Gutachten geschilderten Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich dieser ausreichend zu seinen Beschwerden und deren Behand lung sowie zu seiner aktuellen Lebenssituation äussern konnte. Insbesondere wurde eine um fassende Anamnese erhoben. Wegen der Untersuchungsdauer ist das Gutachten daher nicht in Zweifel zu ziehen. Diese wird im Gutachten auch nirgends mit mehr als 90 Minuten beziffert. Vielmehr haben die Befragung, die Ex ploration und die Dokumentation zusammen gemäss den Angaben im Gutachten über 90 Minuten betragen
(Urk. 10/40/1). Von einer Falschbeurkundung der Untersuch ungs dauer
kann somit entgegen der seitens des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung nicht die Rede sein .
Auch in anderen Punkten wird die Richtigkeit der im Gutachten festgehaltenen Tatsachen in Frage gestellt. So wird der Vorwurf erhoben, es sei der Umstand unterschlagen worden, dass der Beschwerdeführer massiv antidepressiv thera piert sei und nur dank Medikamenten einschlafen könne ( Urk. 1 S. 8 f.). Immer hin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung nicht über aktuelle Ein- oder Durchschlafs törungen klagte ( Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 10/40/4). Seine Angabe, er nehme täglich 150 mg Wellbutrin XR
– ein Antidepressivum – ein , wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten (Urk. 10/40/2). Zwar wird keine
Einnahme von Schlafmitteln wie Redormin oder Stilnox (vgl. Urk. 1 S. 9)
erwähnt , sondern lediglich aktuelles Durchschlafen nach anfänglichen Durch schlafstörungen vermerkt
( Urk. 1
S.
8 f.; vgl. insbeso ndere Urk. 10/40/2 und 10/40/4).
E s ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Gutachter ent sprechende Ausführungen
des Beschwerdeführers absichtlich unerwähnt ge lasse n haben sollten , zumal dieser auch gegenüber Dr. B.___ erwähnte, er habe damals in BB.___
(Kanton L.___ ) nur gelegentlich Schlafmittel erhalten ( Urk. 6 S. 17).
Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhalts schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Exploration nicht so detail liert
ausfielen , wie sie in der Einwandbegründung ( Urk. 10/71) und in der Be schwerdeschrift ( Urk. 1) geschildert werden . So räumte dieser
z um Beispiel erst im Rahmen d er beiden letztgenannten Eingaben ein, dass er nach seinem Stu dium eine
mehrjährige psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genom men hatte ( Urk. 1 S.
6 und 9), während er eine solche zuvor gegenüber den be handelnden Ärzten verschwiegen und auch anlässlich seiner Begutachtung vom 1 8. November 2013 ausdrücklich verneint hatte ( Urk. 10/40/3) .
Im Einklang mit der Beschwerde gegnerin ist zur rund 20 Jahre zurückliegenden Behandlung (vgl. Urk. 10/2/2) bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass weder dargelegt wurde noch ersicht l ich ist, inwiefern sich daraus wesentliche Erkenntnisse für die Beurteilung des hier relevanten Zeitraumes gewinnen liessen. Es ist daher auch auf die bean tragte Zeugenbefragung der damaligen Psychotherapeuten ( Urk. 1 S. 9) zu ver zichten.
Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift gegen das psychiatrische Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 vorgebracht , es
setze sich nicht mit der in der Privat klinik G.___ gestellten Diagnose einer kombinierten ( anankastisch -vermei dend-narzisstische
n) Per sönlichkeitsakzentu ierung auseinander ( Urk. 1 S. 10). Im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellung nahme des RAD-Arztes
dipl . med. CC.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 8. Januar 2015 ein ( Urk. 15). Diese r monierte ebenfalls, dass im Gutachten nicht z u den auffälligen Per sönlich keitszügen Stellung genommen werde , obwohl eine entsprechende Diag nose aus den Vorunterlagen ersichtlich sei. Das psychiatrische Gutachten sei sehr oberflächlich abgefasst. Die diagnostische Einschätzung sei zwar nach voll ziehbar. Die depressive Symptomatik habe sich sicher gebessert. Es sei je doch vollkommen unp l ausibel , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig keit noch
weiter zugemutet werden könne (Arbeitsbelastung und – konflikt ). Insge samt sei das Gutachten aus medizinischer Sicht nicht überzeugend ( Urk. 15 S. 2).
Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 2 0. Dezember 2013 geht hervor, dass die behandelnden Ärzte der Privatklinik G.___
im Jahr 2013 akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert hatten ( Urk. 10/40/7). Die fragliche Diagnose war den Gutachtern folglich bekannt. Es trifft zwar zu, dass sie sich nicht de tailliert damit auseinandersetz t en, sondern lediglich nachvollziehbar und ein leuchtend ihre eigene Einschätzung der aktuellen Situation begründeten. Dies schadet indessen nicht, da akzentuierte Persönlichkeitszüge keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden darstellen und somit ohnehin nicht relevant wären (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_897/2013 vom 18. Februar 2014 E.
3.9 und 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.3, je mit Hinweisen). Aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose eines leichtgradig depressiven Syndroms (ICD-10: F32.0) drängten sich entgegen der seitens des Beschwerde führers vertretenen Auffassung auch keine testpsychologischen Abklärungen auf
( Urk. 1 S.
8 und 10) , so dass die Gutachter im Rahmen ihres Ermessens auf sol che verzichten konnten (vgl. die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut ach ten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Bern, Februar 2012, Ziffer 4.3.2.2) . Es erscheint schliesslich
aufgrund der erhobenen Befunde und der ge stellten Diag nose auch ohne Weiteres als plausibel, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit (wie auch in jeder anderen) zu 100 % ar beitsfähig ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonten, dass die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Senior Solution Consultant nicht nur an der letzten Ar beitsstelle verrichtet werden kann .
Lediglich bei der Letztgenannten bestanden offenbar nach der Firmenübernahme und Umstrukturierung
eine das übliche Mass übersteigende Arbeitsbelastung und ein Arbeitsplatzkonflikt (vgl. Urk. 1 S. 4 und
10/40/5) .
Der Inhalt des psychiatrischen Gutachtens vom 2 0. Dezember 2013 wird auch nicht durch den Bericht von pract . med. J.___ und Dr. K.___ vom Sozialpsy chiatrischen Dienst des Kantons L.___
vom 1 8. Februar 2014
(Urk. 10/50) in Frage gestellt. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichti gen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Pati en ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Er enthält insbesondere auch keine objektiven krankhaften Befunde, welche auf das Bestehen einer mittelgra dig depressiven Episode hindeuten, sondern beschränkt sich diesbezüglich im Wes ent lichen auf die Wiedergabe der subjektiven Beschwerdeschilderungen des Be schwer de führers. In objektiver Hinsicht wird in erster Linie bemerkt, dass der Beschwerdeführer hohe Ansprüche an sich selbst mit teils zwanghaftem Denk muster zeige ( Urk. 10/50/3).
Das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Gutachten von Dr. B.___
vom 8. Oktober 2014 ( Urk.
6) erfüllt sämtliche formalen Qualitätskriterien eines be weiskräftigen Gutachtens und bezieht nebst Fremdauskünften auch die Resul tate einer testpsychologischen Untersuchung in die Würdigung mit ein. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie Dr. B.___ zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) gelangt, zumal er einen unauffälligen Be fund erhoben hatte ( Urk. 6 S.
21; vgl. auch Urk. 15 S.
2). Ebenso wenig ist die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) plausibel, welche primär mit den aktuellen Befunden der testpsychologischen Abklärung begründet wird ( Urk. 6 S.
29). Bei den durchgeführten Testungen handelt es sich um projektive Verfahren, welche im Rahmen einer psychoanalytischen Be hand lung durchaus hilfreich sind, aber nicht die Diagnose einer Persönlich keits störung nach ICD oder DSM ermöglichen ( Urk. 15 S. 2). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die bisher behandelnden Personen, welche den Beschwerde füh rer über einen längeren Zeitraum erlebten, wenn überhaupt etwas in diese Rich tung, dann lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellten ( Urk. 10/27/1 , 10/27/9, 10/27/12 und 10/50/2 ; vgl. auch Urk. 15 S.
2). Insbesondere leuchtet die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung insoweit nicht ohne W eiteres ein, als sich eine solche Störung dadurch auszeichnet, dass sie in der Kindheit oder Jugend auftritt und bis ins Erwachsenenalter andauert (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 736/05 vom 9. Februar 2006 E. 5.1 mit Hinweisen). In der Ver gangenheit des Beschwerdeführers lassen sich hierfür jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte finden. Ebenso wenig sind bis zum Jahr 2012 Einschränkungen im Erwerbsleben ersichtlich (vgl. Urk. 10/6 und 10/29) . Das Gutachten von Dr. B.___ überzeugt somit nicht und ist insbesondere nicht geeignet, das p sy chiatrische Gutachten vom 20. Dezember 2013 zu erschüttern. Dieses wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Be schwer deführer geklagten Beschwerden angemessen. Es erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.
5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstan den , dass die Beschwerdegegnerin
darauf abgestellt hat. 5.4
Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spä testens ab dem Zeitpunkt seiner Begutachtung vom 1 8. November 2013 wie der vollständig arbeitsfähig war und in seiner angestammten Tätigkeit als Se nior Solution Consultant ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzie len konnte . Er war weder invalid noch von Invalidität bedroht.
Gemäss dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht der Psychiatri schen Tagesklinik der M.___ in N.___ vom 1 6. September 2014 ( Urk. 3/5) wurde der Beschwerdeführer ab dem 1 5. Juli 2014 wegen einer depressive n Epi sode (ICD-10: F32.1) und akzentuierten Persönlichkeitszügen mit zwanghaft ver meidenden und narzi s stischen Zügen (ICD-10: Z73.1) behandelt und als zu 80 % arbeitsunfähig beurteilt. Selbst wenn auf diese Angaben abzustellen wäre, so wären sie hier unbeachtlich, da die zur Diskussion stehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszus tandes und der Erwerbsfähigkeit, sofern über haupt invaliditätsrelevant, lediglich die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG neu eröf fnet hätte (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die In va lidenversicherung; IVV).
Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ein en Leistungsanspruch ab März 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2014 zu Recht verneint. 5.5
Im Hinblick auf den noch zur Diskussion stehenden Rentenanspruch ab 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 bleibt zu prüfen, wie sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen August 2012 und der gutachterlichen Untersuchung vom 18. November 2013 präsen tierte n . Dabei steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2013 aus physischen Gründen nicht mehr beeinträchtigt war (vgl. E.
5.2 hiervor). Die Herzbeschwerden hatten gemäss den Angaben des Beschwer deführers Ende Dezember 2012 begonnen ( Urk. 6 S. 15) und waren
erst ab Feb ru ar 2013 durch echtzeitliche Arztberichte dokumentiert worden (Urk. 10/12/12 ).
Es ist daher massgebend, wie sich die psychische Gesundheits situation ent wickelte.
Das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene psychiatrische Gut ach ten vom 2 0. Dezember 2013 ( Urk. 10/4/9) äussert sich
– aufgrund der be schrän k ten Fragestellung ( Urk. 10/33)
– nicht detailliert zum retrospektiven Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im hier noch rele vanten Zeitraum ( Urk. 10/40/9). Es enthält insbesondere auch keine Stellung nahme zu den von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 1 S. 10 und 6 S. 33) . Damit lässt sich der noch strittige Sachverhalt folglich nicht beurteilen. Auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Dr. B.___ kann nicht abgestellt werden, da dieses inhaltlich nicht überzeugt (vgl. E. 5.3 hiervor).
Darüber hinaus liegen lediglich Berichte der damals behandelnden Ärzte vor. Von Dr. H.___ von der Privatklinik G.___ wird vom 2 7. Juli bis zum 31. August 2013
wegen einer mittelgradigen depressive n Episode (ICD-10: F32.1 ) und akzentuierte n Persönlichkeitszügen, zwanghaft, vermeidend, (ICD-10: Z73.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/27/1, 10/27/4, 10/27/9 und 10/27/11).
Überdies wird im Abschlussbericht vom 2. Oktober 2013, welcher mit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2014 neu eingereicht wurde (vgl. Urk. 6) , wegen der erwähnten Diagnosen eine vom 27. Juli bis zum 3 1. Oktober 2013 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt. Pract . med. J.___ und Dr. K.___ vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons L.___ , die den Be schwerdeführer ab dem 1 1. Oktober 2013 ambulant behandelten, beurteilten ihn
in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 10/50) wegen eine r mittelgradig en
de pressive n Episode nach Burnout und Mobbingsituation am Arbeitsplatz (ICD-10: F32.11), bestehend seit etwa dem Jahr 2012, und eine r kombinierte n
Per sönlichkeitsakzentuierung , anankastisch , vermeidend, narzi s stisch (ICD-10: Z73.1 )
vom
11. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 zu 100 %
und ab dem 1. Febru ar 2014 zu 8 0 % arbeits un fähig ( Urk. 10/50/3).
Selbst wenn man auf die
erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte abstellen könnte, so wäre wiederum zu beachten, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellen (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 8C_897/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.9 und 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen). Überdies kommt nach der gelten den Rechtsprechung einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik regel mässig keine invalidisierende Wirkung zu. Ausnahmen sind zwar nicht aus ge schlossen (Urteil des Bundegerichts 8C_801/2014 vom 1. April 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Für die Annahme einer solchen besteht vorliegend jedoch kein Raum , da p ract . med. J.___ am 16. September 2014 gegenüber Dr. B.___ aus drücklich erklärte , die Persönlichkeitsstörung (gemeint wohl: Persönlichkeitsak zentu ierung ) habe im V ordergrund gestanden ( Urk. 6 S. 18). Auch die Berichte der Privat klinik G.___
betreffend den Status am 2 9. Juli 2013 und den Verlauf bis zum Austritt am 1 8. August 2013 enthalten lediglich Hinweise auf eine leichte depressive Symptomatik, während die beim Beschwerdeführer beo bachtete Per sönlichkeitsstruktur detaillierter e rörtert wird (vgl. Urk. 10/27/4 und 10/27/10 ) . Es ist deshalb nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die mittelgradige depressive Episode allein eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Insbesondere ist
sämtlichen Berichten für die Zeit ab dem 2 7. Juli 2013
bis Ende Februar 2014 nichts zu entnehmen, weswegen die mit telgradige depressive Episode als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren wäre, das die Erwerbs fähig keit des Beschwerdeführers in invaliditätsrelevanter Weise beeinträchtigte. Ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns lag kein invaliditäts rele vanter
Gesundheitschaden mehr vor. Unter diesen Umstän den ist auch nicht näher zu prüfen, inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfak to ren , namentlich der gescheiterte Arbeitsversuch in I.___ , die per Ende Oktober 2013 ausgesprochene Kündigung der Arbeitgeberin und die unbefriedigende
Wohnsituation (vgl. Urk. 10/27/3 und 10/27/9 ), in die Be urteilung der attestier ten Arbeitsunfähigkeit während des fraglichen Zeitraumes einflossen. 5.6
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vom 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 zu Recht einen Leistungsan spruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael B. Graf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke