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200 2018 253

Bern VerwG · 2018-11-28 · Deutsch BE

Klage vom 4. April 2018

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) arbeitete ab

1. September 2010 als ... bei der E.________ AG (E.________) und war dadurch bei der Stiftung C.________ (C.________ bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsorge versichert (Akten des Versicherten [act. I] 2 – 5; Akten der C.________ [act. II] 3, 5). Ab 7. August 2012 wurde er arbeitsunfähig geschrieben und bezog Taggelder der Krankentaggeldversicherung F.________ AG (F.________; Akten der F.________ [act. III] 1 f., 9 S. 232 ff.). Im Februar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 13). Die E.________ kündigte am 24. Juli 2013 das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2013 (act. II 5, Akten der Arbeitslosenkasse G.________ [G.________; act. IIIA] 525) bzw. sprach am 15. November 2013 wegen Krankheit des Versicherten eine erneute Kündigung auf den

28. Februar 2014 aus (act. I 25 S. 2, act. IIIA 121, 431). Mit Verfügung vom

26. August 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons ... (SVA ..., IV-Stelle), insbesondere gestützt auf ein von der Krankentaggeld- versicherung in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten der MEDAS H.________ (MEDAS) vom 20. Dezember 2013 (act. II 14), einen Leis- tungsanspruch der IV (act. I 10, act. II 16). Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons ... mit Urteil vom 29. Mai 2015, IV.2014.00998, ab (act. I 12, act. II 17). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2015, 8C_558/2015 (act. II 18), bestätigte das Bundes- gericht (BGer) das vorinstanzliche Urteil. Im August 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an (act. II 23). Das nunmehr zuständige Sozialversicherungs- zentrum ... (IV-Stelle ...) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

1. Februar 2018, basierend auf einem von ihr eingeholten Gutachten von Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

15. November 2017 (act. I 6, act. II 25), ab dem 1. Februar 2017 eine gan- ze Rente zu (act. I 7, act. II 26).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 4. April 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage. Er beantragt, die Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger ab Januar 2016 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. Mit Klageantwort vom 24. Mai 2018 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage. Am 25. März 2018 edierte der Instruktionsrichter die Akten der G.________ sowie der F.________. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2018 nahm der Instruktions- richter eine vorsorgliche Beweiswürdigung vor und stellte die Klageant- wortbeilagen, die Akten der F.________ sowie der G.________ dem Kläger zu und räumte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Der Kläger hielt mit Replik vom 11. September 2018 an seinen Anträgen und Standpunkten fest und stellte dem Gericht weitere Beweismittel zu. Mit Duplik vom 25. September 2018 hielt die Beklagte ebenfalls an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2018 teilte der Kläger dem Gericht mit, die F.________ habe in eine Vereinbarung zur Beilegung des Rechtsstreits um die Krankentaggeldleistungen eingewilligt und das Gutachten der MEDAS habe einer versicherungsmedizinischen Prüfung durch Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht standge- halten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 4

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 4. April 2018 gel- tend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (vgl. Internet- Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern, abrufbar unter www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist un- ter Vorbehalt von E. 3.4 hiernach einzutreten.

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Aus- richtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 5

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vor- sorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versi- cherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistun- gen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeit- punkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine ein- mal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsun- fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält- nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg- fall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68).

E. 2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Ar- beitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeits- unfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versiche- rungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 6 durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal- lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen beson- derer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sin- ne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Ar- beitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2).

E. 2.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annah- me eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 7 cherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederauf- nahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitli- chen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsa- che, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über län- gere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller- dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2018 BVG Nr. 19 S. 67 E. 3.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhält- nisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliede- rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2).

E. 2.4 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der obligatorischen berufli- chen Vorsorge besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invali- denversicherung mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 8

E. 2.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom

1. Juli 2017 (PK-Reglement, act. I 11) haben Personen Anspruch auf Inva- lidenleistungen, die im Sinne der IV invalid sind und bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach vorzeitiger Pensionierung, spätestens mit Vollendung des 65. Alters- jahres, kann kein Anspruch auf Invalidenleistungen mehr entstehen. Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 70 %, so wird eine ganze Invaliden- rente gewährt. Bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden die Leistun- gen entsprechend dem Invaliditätsgrad gewährt. Eine Teilinvalidität von weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen. Rentenan- passungen werden nur vorgenommen, wenn die IV im Rahmen einer Revi- sion eine neue Rentenabstufung festlegt (Art. 19 Abs. 2 Vorsorgeregle- ment).

E. 2.6 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invali- ditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invaliden- versicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311). Die Vorsorgeeinrichtung ist dann nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, wenn sie erst im Nachhinein dessen zweifellose Unrichtigkeit erkennt (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungs- wirkung positiv-rechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungs- anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeein- richtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invali- denversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 9 die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109).

E. 2.7 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV- rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bin- dungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2).

E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsver- hältnis mit dem Kläger auf den 31. Oktober 2013 (act. II 5, act. IIIA 525) bzw. auf den 28. Februar 2014 kündigte (act. IIIA 121, 431). Das Vorsorge- verhältnis bei der Beklagten endete damit aufgrund der Nachdeckungsfrist von einem Monat (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BVG) am 30. Novem- ber 2013 bzw. unter Berücksichtigung der am 15. November 2013 wegen Krankheit erneut ausgesprochenen Kündigung (act. I 25 S. 2, act. IIIA 121,

431) spätestens am 28. Februar 2014. Bei Beendigung des Arbeitsverhält- nisses per 28. Februar 2014 besteht keine Nachdeckungsfrist, weil zu die- sem Zeitpunkt ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden hat (act. I 25 S. 13, act. IIIA 132). Denn die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene Nachdeckungsfrist von einem Monat dauert längstens bis zum Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (BGE 139 V 579 E. 4.2 S. 583 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist (Art. 23 lit. a BVG, vgl. E. 2.1 f. hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 10

E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons ... hat mit Urteil vom

29. Mai 2015, IV.2014.00998, in Bestätigung der Verfügung der SVA ... vom 26. August 2014 (act. I 10, act. II 16) festgehalten, dass im Zusam- menhang mit der koronaren Herzkrankheit von den behandelnden Ärzten keine über den 31. März 2013 hinausgehende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit attestiert worden sei. Gestützt auf deren Berichte sei ohne weite- res davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt des am frühest möglichen Rentenbeginns vom 1. August 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2014 die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbsfähig- keit aus physischen Gründen nicht beeinträchtigt gewesen sei. Ebenso wenig ergebe sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen Hin- weise darauf, dass der Beschwerdeführer (Kläger) aus somatischen Grün- den von Invalidität bedroht sein könnte (act. I 12 S. 11 und act. II 17 S. 8 jeweils E. 5.2). Weiter hat das Sozialversicherungsgericht nach eingehen- der Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klägers erwogen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, vom 20. Dezember 2013, in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt worden sei und die vom Kläger geklagten Beschwerden angemessen berücksichtige. Es erfülle sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die SVA ... darauf abgestellt habe (act. I 12 S. 12 ff. und act. II 17 S. 8 ff. jeweils E. 5.3). Folglich sei festzuhalten, dass der Kläger (aus psychiatrischer Sicht) spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 18. November 2013 wieder vollständig arbeitsfähig ge- wesen sei und in seiner angestammten Tätigkeit als ... ein rentenaussch- liessendes Erwerbseinkommen habe erzielen können. Er sei weder invalid noch von Invalidität bedroht gewesen. Die SVA ... habe einen Leistungsan- spruch ab März 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

26. August 2014 zu Recht verneint (act. I 12 S. 17 und act. II 17 S. 13 je- weils E. 5.4). Ferner hat es im Hinblick auf den noch zur Diskussion ste- henden Rentenanspruch ab 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 ausge- führt, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 1. August 2013 aus physischen Gründen nicht mehr beeinträchtigt gewesen sei und aus psych- iatrischer Sicht, selbst wenn auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab- zustellen wäre, zu beachten wäre, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 11 keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellten. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die mittelgradige depressi- ve Episode alleine eine Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Zusammenfas- send ergebe sich somit, dass die SVA ... auch für die Zeit vom 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 zu Recht einen Leistungsanspruch verneint habe (act. I 12 S. 17 ff. und act. II 17 S. 13 f. jeweils E. 5.5 und 5.6). Das BGer hat auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 22. Dezember 2015, 8C_558/2015, festgehalten, die Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons ...) habe gestützt auf die massgebenden ärztlichen Berichte in für das BGer verbindlicher Weise festgestellt, dass die koronare Herzkrankheit erfolgreich operativ habe behandelt werden können und unter entspre- chender Medikamenteneinnahme kompensiert sei, so dass weder wegen Herzbeschwerden noch infolge anderer somatischer Leiden eine Arbeitsun- fähigkeit über den 31. März 2013 hinaus attestiert werde, und der Versi- cherte im Begutachtungszeitpunkt (18. November 2013) aus psychischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit, wenn auch nicht beim bisheri- gen Arbeitgeber, wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Infolgedessen habe die Vorinstanz einen Leistungsanspruch verneint. Weiter hat das BGer festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Kläger) zu kei- nem anderen Ergebnis führten und der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons ... nicht bundesrechtswidrig sei (act. II 18 S. 4 ff. E. 4.1 – 4.3). Damit liegt ein höchstrichterlich rechtskräftig beurteilter Sachverhalt vor, wonach der Kläger spätestens ab dem 18. November 2013 und damit im Zeitpunkt der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (spätestens am

28. Februar 2014; vgl. E. 3.1 hiervor) wieder vollständig arbeitsfähig war und an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden mehr gelitten hat und dies mindestens bis zum Erlass der Verfügung vom 26. August 2014 Gültigkeit hatte. Diese Beurteilung ist auch für das vorliegende Verfahren, in welchem sich die Beklagte auf die IV-Verfügung vom 26. August 2014 stützt, massgeblich. Die berufliche Vorsorge ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein dort an invalidenversicherungsrechtliche Verfügun- gen gebunden, wo diese zu einem Leistungsanspruch des Versicherten führen, sondern auch dort, wo ein solcher dadurch gerade ausgeschlossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 12 wird. In letzteren Fällen ist es mit Blick auf das für die Beschwerdeführung erforderliche Rechtsschutzinteresse Sache des Versicherten, seine vom gleichen Invaliditätsbegriff getragenen Ansprüche der Invalidenversiche- rung wie der beruflichen Vorsorge zunächst im invalidenversicherungs- rechtlichen Verfahren durchzusetzen. Gerade dies hat der Kläger hier denn auch getan, ohne dass ihm dabei jedoch Erfolg beschieden gewesen wäre. Umso weniger kann deshalb heute seiner Argumentation gefolgt werden, die frühere Beurteilung sei zweifellos unrichtig gewesen. Eine solche An- nahme verbietet sich, nachdem letztinstanzlich auch das Bundesgericht die Einschätzung der Invalidenversicherung bestätigt hatte. Im Lichte des bun- desgerichtlichen Entscheids vermögen denn auch die bereits in der Zeit von Februar 2014 bis Oktober 2014 gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung durchwegs bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten im Umfang von 80 % (act. IIIA 251 – 254, 327 f., 356, 500) nichts zu ändern. Diese Bescheini- gungen sind nicht zur Überbrückung des zeitlichen Konnexes im Sinne der Rechtsprechung (vgl. SVR 2018 BV Nr. 38 S. 142 E. 4.4) geeignet. Der Kläger gilt somit spätestens ab 18. November 2013 (Begutachtungszeit- punkt) bis August 2014 (gemäss höchstrichterlichen Urteil) und darüber hinaus gemäss den Ausführungen hiervor sowie den ab November 2014 ausgestellten Arbeitsfähigkeitsattesten (act. IIA 81, 86, 108, 118, 142, 151, 156), als voll arbeitsfähig, weshalb eine anspruchsvernichtende Unterbre- chung des zeitlichen Konnexes vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.3 An diesem Ergebnis vermag auch der Entscheid der IV-Stelle ... vom 1. Februar 2018 (act. I 7 f., act. II 26) nichts zu ändern. Die IV-Stelle ... sprach gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. med. I.________ vom 15. November 2017 (act. I 6, act. II 25) dem Kläger rück- wirkend ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente zu. Zur Begründung führte sie namentlich aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit 7. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der angestammten Tätigkeit als ... zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für ad- aptierte Tätigkeiten habe bis 17. Juni 2015 zum Teil eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Umgebung bestanden. Die während diesem Zeitraum aus- geübten Tätigkeiten, seien jedoch als nicht verwertbar zu erachten, sodass auch für adaptierte Tätigkeiten seit 7. August 2012 von 100 % Arbeitsun- fähigkeit auszugehen sei (act. I 8, act. II 26 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 13 Die Verfügung der IV-Stellte ... vermag entgegen den klägerischen Aus- führungen (vgl. Klage S. 3 f., Replik S. 6 lit. B) für den Rentenanspruch gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung zu entfalten. Die IV-Stelle ... hat die Beklagte ins IV-Neuanmeldungsverfahren nicht einbezogen, weshalb die Rentenverfügung vom 1. Februar 2018 (act. I 7 f., act. II 26) bereits aus diesem Grund für sie nicht verbindlich ist (vgl. E. 2.7 hiervor). Des Weiteren ist, wie die Beklagte in der Duplik zur Recht darauf hinweist (S. 3 lemma 2), festzuhalten, dass die IV-Stelle ... den medizinischen Sachverhalt zufolge der mit Neuanmeldung vom 16. August 2016 per

19. Juni 2015 geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszu- stands (act. II 23 S. 7) und unter Berücksichtigung des Wartejahres ledig- lich ab 1. Februar 2016 abzuklären und zu beurteilen hatte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 IVG). Hinsichtlich weiter zurückliegenden Zeiten fallen für die Vorsorgeeinrichtung verbindliche Feststellungen und Beurtei- lungen der IV-Organe von Vornherein ausser Betracht (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Soweit sie dagegen den Eintritt der invalidisierenden Arbeits- unfähigkeit für die Zeit vor dem 26. August 2014 beurteilte, ist diese Beur- teilung zufolge der Rechtskraft der Verfügung der SVA ... (act. I 10, act. II 16; vgl. E. 3.2 hiervor) unbeachtlich und für die Beklagte unverbind- lich. Der Verwaltung ist es grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch er- neut den Rechtsweg zu öffnen (BGE 125 V 396 E. 1 S. 398 mit Hinweis). Abschliessend ist festzustellen, dass die Verfügung vom 6. Februar 2018 (act. I 7 f., act. II 26) nicht bindend ist und überdies eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum postuliert, über welchen bereits rechtskräftig entschie- den worden ist. Diesbezüglich ist von einer Teilnichtigkeit der Verfügung auszugehen, weil im Dispositiv der Verfügung „Eintritt Versicherungsfall 07.08.2013“ festgehalten (act. I 8, act. II 26 S. 3) und damit über den glei- chen Streitgegenstand erneut verfügt und folglich der Rechtsweg geöffnet wird.

E. 3.4 Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren replikweise Revisi- onsgründe geltend macht, ist darauf mangels funktioneller Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, beschlagen doch die geltend gemachten Gründe die materielle Richtigkeit des vom BGer beurteilten Sachverhalts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 14

E. 3.5 Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch des Klägers auf Aus- richtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte. Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 15 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten (mitsamt Ein- gabe des Klägers vom 17. Oktober 2018)

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Februar 2018, basierend auf einem von ihr eingeholten Gutachten von Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  2. November 2017 (act. I 6, act. II 25), ab dem 1. Februar 2017 eine gan- ze Rente zu (act. I 7, act. II 26). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 4. April 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage. Er beantragt, die Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger ab Januar 2016 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. Mit Klageantwort vom 24. Mai 2018 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage. Am 25. März 2018 edierte der Instruktionsrichter die Akten der G.________ sowie der F.________. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2018 nahm der Instruktions- richter eine vorsorgliche Beweiswürdigung vor und stellte die Klageant- wortbeilagen, die Akten der F.________ sowie der G.________ dem Kläger zu und räumte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Der Kläger hielt mit Replik vom 11. September 2018 an seinen Anträgen und Standpunkten fest und stellte dem Gericht weitere Beweismittel zu. Mit Duplik vom 25. September 2018 hielt die Beklagte ebenfalls an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2018 teilte der Kläger dem Gericht mit, die F.________ habe in eine Vereinbarung zur Beilegung des Rechtsstreits um die Krankentaggeldleistungen eingewilligt und das Gutachten der MEDAS habe einer versicherungsmedizinischen Prüfung durch Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht standge- halten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 4 Erwägungen:
  3. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 4. April 2018 gel- tend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
  5. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (vgl. Internet- Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern, abrufbar unter www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist un- ter Vorbehalt von E. 3.4 hiernach einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Aus- richtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
  6. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vor- sorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versi- cherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistun- gen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeit- punkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine ein- mal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsun- fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält- nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg- fall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Ar- beitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeits- unfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versiche- rungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 6 durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal- lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen beson- derer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sin- ne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Ar- beitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annah- me eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 7 cherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederauf- nahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitli- chen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsa- che, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über län- gere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller- dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2018 BVG Nr. 19 S. 67 E. 3.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhält- nisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliede- rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). 2.4 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der obligatorischen berufli- chen Vorsorge besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invali- denversicherung mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 8 2.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom
  7. Juli 2017 (PK-Reglement, act. I 11) haben Personen Anspruch auf Inva- lidenleistungen, die im Sinne der IV invalid sind und bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach vorzeitiger Pensionierung, spätestens mit Vollendung des 65. Alters- jahres, kann kein Anspruch auf Invalidenleistungen mehr entstehen. Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 70 %, so wird eine ganze Invaliden- rente gewährt. Bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden die Leistun- gen entsprechend dem Invaliditätsgrad gewährt. Eine Teilinvalidität von weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen. Rentenan- passungen werden nur vorgenommen, wenn die IV im Rahmen einer Revi- sion eine neue Rentenabstufung festlegt (Art. 19 Abs. 2 Vorsorgeregle- ment). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invali- ditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invaliden- versicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311). Die Vorsorgeeinrichtung ist dann nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, wenn sie erst im Nachhinein dessen zweifellose Unrichtigkeit erkennt (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungs- wirkung positiv-rechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungs- anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom
  8. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeein- richtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invali- denversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 9 die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). 2.7 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV- rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bin- dungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2).
  9. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsver- hältnis mit dem Kläger auf den 31. Oktober 2013 (act. II 5, act. IIIA 525) bzw. auf den 28. Februar 2014 kündigte (act. IIIA 121, 431). Das Vorsorge- verhältnis bei der Beklagten endete damit aufgrund der Nachdeckungsfrist von einem Monat (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BVG) am 30. Novem- ber 2013 bzw. unter Berücksichtigung der am 15. November 2013 wegen Krankheit erneut ausgesprochenen Kündigung (act. I 25 S. 2, act. IIIA 121, 431) spätestens am 28. Februar 2014. Bei Beendigung des Arbeitsverhält- nisses per 28. Februar 2014 besteht keine Nachdeckungsfrist, weil zu die- sem Zeitpunkt ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden hat (act. I 25 S. 13, act. IIIA 132). Denn die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene Nachdeckungsfrist von einem Monat dauert längstens bis zum Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (BGE 139 V 579 E. 4.2 S. 583 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist (Art. 23 lit. a BVG, vgl. E. 2.1 f. hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 10 3.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons ... hat mit Urteil vom
  10. Mai 2015, IV.2014.00998, in Bestätigung der Verfügung der SVA ... vom 26. August 2014 (act. I 10, act. II 16) festgehalten, dass im Zusam- menhang mit der koronaren Herzkrankheit von den behandelnden Ärzten keine über den 31. März 2013 hinausgehende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit attestiert worden sei. Gestützt auf deren Berichte sei ohne weite- res davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt des am frühest möglichen Rentenbeginns vom 1. August 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2014 die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbsfähig- keit aus physischen Gründen nicht beeinträchtigt gewesen sei. Ebenso wenig ergebe sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen Hin- weise darauf, dass der Beschwerdeführer (Kläger) aus somatischen Grün- den von Invalidität bedroht sein könnte (act. I 12 S. 11 und act. II 17 S. 8 jeweils E. 5.2). Weiter hat das Sozialversicherungsgericht nach eingehen- der Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klägers erwogen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, vom 20. Dezember 2013, in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt worden sei und die vom Kläger geklagten Beschwerden angemessen berücksichtige. Es erfülle sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die SVA ... darauf abgestellt habe (act. I 12 S. 12 ff. und act. II 17 S. 8 ff. jeweils E. 5.3). Folglich sei festzuhalten, dass der Kläger (aus psychiatrischer Sicht) spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 18. November 2013 wieder vollständig arbeitsfähig ge- wesen sei und in seiner angestammten Tätigkeit als ... ein rentenaussch- liessendes Erwerbseinkommen habe erzielen können. Er sei weder invalid noch von Invalidität bedroht gewesen. Die SVA ... habe einen Leistungsan- spruch ab März 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  11. August 2014 zu Recht verneint (act. I 12 S. 17 und act. II 17 S. 13 je- weils E. 5.4). Ferner hat es im Hinblick auf den noch zur Diskussion ste- henden Rentenanspruch ab 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 ausge- führt, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 1. August 2013 aus physischen Gründen nicht mehr beeinträchtigt gewesen sei und aus psych- iatrischer Sicht, selbst wenn auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab- zustellen wäre, zu beachten wäre, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 11 keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellten. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die mittelgradige depressi- ve Episode alleine eine Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Zusammenfas- send ergebe sich somit, dass die SVA ... auch für die Zeit vom 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 zu Recht einen Leistungsanspruch verneint habe (act. I 12 S. 17 ff. und act. II 17 S. 13 f. jeweils E. 5.5 und 5.6). Das BGer hat auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 22. Dezember 2015, 8C_558/2015, festgehalten, die Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons ...) habe gestützt auf die massgebenden ärztlichen Berichte in für das BGer verbindlicher Weise festgestellt, dass die koronare Herzkrankheit erfolgreich operativ habe behandelt werden können und unter entspre- chender Medikamenteneinnahme kompensiert sei, so dass weder wegen Herzbeschwerden noch infolge anderer somatischer Leiden eine Arbeitsun- fähigkeit über den 31. März 2013 hinaus attestiert werde, und der Versi- cherte im Begutachtungszeitpunkt (18. November 2013) aus psychischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit, wenn auch nicht beim bisheri- gen Arbeitgeber, wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Infolgedessen habe die Vorinstanz einen Leistungsanspruch verneint. Weiter hat das BGer festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Kläger) zu kei- nem anderen Ergebnis führten und der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons ... nicht bundesrechtswidrig sei (act. II 18 S. 4 ff. E. 4.1 – 4.3). Damit liegt ein höchstrichterlich rechtskräftig beurteilter Sachverhalt vor, wonach der Kläger spätestens ab dem 18. November 2013 und damit im Zeitpunkt der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (spätestens am
  12. Februar 2014; vgl. E. 3.1 hiervor) wieder vollständig arbeitsfähig war und an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden mehr gelitten hat und dies mindestens bis zum Erlass der Verfügung vom 26. August 2014 Gültigkeit hatte. Diese Beurteilung ist auch für das vorliegende Verfahren, in welchem sich die Beklagte auf die IV-Verfügung vom 26. August 2014 stützt, massgeblich. Die berufliche Vorsorge ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein dort an invalidenversicherungsrechtliche Verfügun- gen gebunden, wo diese zu einem Leistungsanspruch des Versicherten führen, sondern auch dort, wo ein solcher dadurch gerade ausgeschlossen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 12 wird. In letzteren Fällen ist es mit Blick auf das für die Beschwerdeführung erforderliche Rechtsschutzinteresse Sache des Versicherten, seine vom gleichen Invaliditätsbegriff getragenen Ansprüche der Invalidenversiche- rung wie der beruflichen Vorsorge zunächst im invalidenversicherungs- rechtlichen Verfahren durchzusetzen. Gerade dies hat der Kläger hier denn auch getan, ohne dass ihm dabei jedoch Erfolg beschieden gewesen wäre. Umso weniger kann deshalb heute seiner Argumentation gefolgt werden, die frühere Beurteilung sei zweifellos unrichtig gewesen. Eine solche An- nahme verbietet sich, nachdem letztinstanzlich auch das Bundesgericht die Einschätzung der Invalidenversicherung bestätigt hatte. Im Lichte des bun- desgerichtlichen Entscheids vermögen denn auch die bereits in der Zeit von Februar 2014 bis Oktober 2014 gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung durchwegs bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten im Umfang von 80 % (act. IIIA 251 – 254, 327 f., 356, 500) nichts zu ändern. Diese Bescheini- gungen sind nicht zur Überbrückung des zeitlichen Konnexes im Sinne der Rechtsprechung (vgl. SVR 2018 BV Nr. 38 S. 142 E. 4.4) geeignet. Der Kläger gilt somit spätestens ab 18. November 2013 (Begutachtungszeit- punkt) bis August 2014 (gemäss höchstrichterlichen Urteil) und darüber hinaus gemäss den Ausführungen hiervor sowie den ab November 2014 ausgestellten Arbeitsfähigkeitsattesten (act. IIA 81, 86, 108, 118, 142, 151, 156), als voll arbeitsfähig, weshalb eine anspruchsvernichtende Unterbre- chung des zeitlichen Konnexes vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 An diesem Ergebnis vermag auch der Entscheid der IV-Stelle ... vom 1. Februar 2018 (act. I 7 f., act. II 26) nichts zu ändern. Die IV-Stelle ... sprach gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. med. I.________ vom 15. November 2017 (act. I 6, act. II 25) dem Kläger rück- wirkend ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente zu. Zur Begründung führte sie namentlich aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit 7. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der angestammten Tätigkeit als ... zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für ad- aptierte Tätigkeiten habe bis 17. Juni 2015 zum Teil eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Umgebung bestanden. Die während diesem Zeitraum aus- geübten Tätigkeiten, seien jedoch als nicht verwertbar zu erachten, sodass auch für adaptierte Tätigkeiten seit 7. August 2012 von 100 % Arbeitsun- fähigkeit auszugehen sei (act. I 8, act. II 26 S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 13 Die Verfügung der IV-Stellte ... vermag entgegen den klägerischen Aus- führungen (vgl. Klage S. 3 f., Replik S. 6 lit. B) für den Rentenanspruch gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung zu entfalten. Die IV-Stelle ... hat die Beklagte ins IV-Neuanmeldungsverfahren nicht einbezogen, weshalb die Rentenverfügung vom 1. Februar 2018 (act. I 7 f., act. II 26) bereits aus diesem Grund für sie nicht verbindlich ist (vgl. E. 2.7 hiervor). Des Weiteren ist, wie die Beklagte in der Duplik zur Recht darauf hinweist (S. 3 lemma 2), festzuhalten, dass die IV-Stelle ... den medizinischen Sachverhalt zufolge der mit Neuanmeldung vom 16. August 2016 per
  13. Juni 2015 geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszu- stands (act. II 23 S. 7) und unter Berücksichtigung des Wartejahres ledig- lich ab 1. Februar 2016 abzuklären und zu beurteilen hatte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 IVG). Hinsichtlich weiter zurückliegenden Zeiten fallen für die Vorsorgeeinrichtung verbindliche Feststellungen und Beurtei- lungen der IV-Organe von Vornherein ausser Betracht (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Soweit sie dagegen den Eintritt der invalidisierenden Arbeits- unfähigkeit für die Zeit vor dem 26. August 2014 beurteilte, ist diese Beur- teilung zufolge der Rechtskraft der Verfügung der SVA ... (act. I 10, act. II 16; vgl. E. 3.2 hiervor) unbeachtlich und für die Beklagte unverbind- lich. Der Verwaltung ist es grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch er- neut den Rechtsweg zu öffnen (BGE 125 V 396 E. 1 S. 398 mit Hinweis). Abschliessend ist festzustellen, dass die Verfügung vom 6. Februar 2018 (act. I 7 f., act. II 26) nicht bindend ist und überdies eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum postuliert, über welchen bereits rechtskräftig entschie- den worden ist. Diesbezüglich ist von einer Teilnichtigkeit der Verfügung auszugehen, weil im Dispositiv der Verfügung „Eintritt Versicherungsfall 07.08.2013“ festgehalten (act. I 8, act. II 26 S. 3) und damit über den glei- chen Streitgegenstand erneut verfügt und folglich der Rechtsweg geöffnet wird. 3.4 Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren replikweise Revisi- onsgründe geltend macht, ist darauf mangels funktioneller Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, beschlagen doch die geltend gemachten Gründe die materielle Richtigkeit des vom BGer beurteilten Sachverhalts. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 14 3.5 Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch des Klägers auf Aus- richtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte. Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  14. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 15
  17. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten (mitsamt Ein- gabe des Klägers vom 17. Oktober 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 253 BV SCP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 4. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) arbeitete ab

1. September 2010 als ... bei der E.________ AG (E.________) und war dadurch bei der Stiftung C.________ (C.________ bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsorge versichert (Akten des Versicherten [act. I] 2 – 5; Akten der C.________ [act. II] 3, 5). Ab 7. August 2012 wurde er arbeitsunfähig geschrieben und bezog Taggelder der Krankentaggeldversicherung F.________ AG (F.________; Akten der F.________ [act. III] 1 f., 9 S. 232 ff.). Im Februar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 13). Die E.________ kündigte am 24. Juli 2013 das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2013 (act. II 5, Akten der Arbeitslosenkasse G.________ [G.________; act. IIIA] 525) bzw. sprach am 15. November 2013 wegen Krankheit des Versicherten eine erneute Kündigung auf den

28. Februar 2014 aus (act. I 25 S. 2, act. IIIA 121, 431). Mit Verfügung vom

26. August 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons ... (SVA ..., IV-Stelle), insbesondere gestützt auf ein von der Krankentaggeld- versicherung in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten der MEDAS H.________ (MEDAS) vom 20. Dezember 2013 (act. II 14), einen Leis- tungsanspruch der IV (act. I 10, act. II 16). Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons ... mit Urteil vom 29. Mai 2015, IV.2014.00998, ab (act. I 12, act. II 17). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2015, 8C_558/2015 (act. II 18), bestätigte das Bundes- gericht (BGer) das vorinstanzliche Urteil. Im August 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an (act. II 23). Das nunmehr zuständige Sozialversicherungs- zentrum ... (IV-Stelle ...) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

1. Februar 2018, basierend auf einem von ihr eingeholten Gutachten von Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

15. November 2017 (act. I 6, act. II 25), ab dem 1. Februar 2017 eine gan- ze Rente zu (act. I 7, act. II 26).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 4. April 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage. Er beantragt, die Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger ab Januar 2016 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. Mit Klageantwort vom 24. Mai 2018 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage. Am 25. März 2018 edierte der Instruktionsrichter die Akten der G.________ sowie der F.________. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2018 nahm der Instruktions- richter eine vorsorgliche Beweiswürdigung vor und stellte die Klageant- wortbeilagen, die Akten der F.________ sowie der G.________ dem Kläger zu und räumte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Der Kläger hielt mit Replik vom 11. September 2018 an seinen Anträgen und Standpunkten fest und stellte dem Gericht weitere Beweismittel zu. Mit Duplik vom 25. September 2018 hielt die Beklagte ebenfalls an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2018 teilte der Kläger dem Gericht mit, die F.________ habe in eine Vereinbarung zur Beilegung des Rechtsstreits um die Krankentaggeldleistungen eingewilligt und das Gutachten der MEDAS habe einer versicherungsmedizinischen Prüfung durch Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht standge- halten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 4. April 2018 gel- tend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (vgl. Internet- Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern, abrufbar unter www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist un- ter Vorbehalt von E. 3.4 hiernach einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Aus- richtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vor- sorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versi- cherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistun- gen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeit- punkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine ein- mal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsun- fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält- nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg- fall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Ar- beitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeits- unfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versiche- rungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 6 durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal- lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen beson- derer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sin- ne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Ar- beitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annah- me eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 7 cherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederauf- nahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitli- chen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsa- che, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über län- gere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller- dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2018 BVG Nr. 19 S. 67 E. 3.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhält- nisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliede- rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). 2.4 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der obligatorischen berufli- chen Vorsorge besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invali- denversicherung mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 8 2.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom

1. Juli 2017 (PK-Reglement, act. I 11) haben Personen Anspruch auf Inva- lidenleistungen, die im Sinne der IV invalid sind und bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach vorzeitiger Pensionierung, spätestens mit Vollendung des 65. Alters- jahres, kann kein Anspruch auf Invalidenleistungen mehr entstehen. Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 70 %, so wird eine ganze Invaliden- rente gewährt. Bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden die Leistun- gen entsprechend dem Invaliditätsgrad gewährt. Eine Teilinvalidität von weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen. Rentenan- passungen werden nur vorgenommen, wenn die IV im Rahmen einer Revi- sion eine neue Rentenabstufung festlegt (Art. 19 Abs. 2 Vorsorgeregle- ment). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invali- ditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invaliden- versicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311). Die Vorsorgeeinrichtung ist dann nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, wenn sie erst im Nachhinein dessen zweifellose Unrichtigkeit erkennt (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungs- wirkung positiv-rechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungs- anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeein- richtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invali- denversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 9 die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). 2.7 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV- rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bin- dungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsver- hältnis mit dem Kläger auf den 31. Oktober 2013 (act. II 5, act. IIIA 525) bzw. auf den 28. Februar 2014 kündigte (act. IIIA 121, 431). Das Vorsorge- verhältnis bei der Beklagten endete damit aufgrund der Nachdeckungsfrist von einem Monat (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BVG) am 30. Novem- ber 2013 bzw. unter Berücksichtigung der am 15. November 2013 wegen Krankheit erneut ausgesprochenen Kündigung (act. I 25 S. 2, act. IIIA 121,

431) spätestens am 28. Februar 2014. Bei Beendigung des Arbeitsverhält- nisses per 28. Februar 2014 besteht keine Nachdeckungsfrist, weil zu die- sem Zeitpunkt ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden hat (act. I 25 S. 13, act. IIIA 132). Denn die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene Nachdeckungsfrist von einem Monat dauert längstens bis zum Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (BGE 139 V 579 E. 4.2 S. 583 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist (Art. 23 lit. a BVG, vgl. E. 2.1 f. hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 10 3.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons ... hat mit Urteil vom

29. Mai 2015, IV.2014.00998, in Bestätigung der Verfügung der SVA ... vom 26. August 2014 (act. I 10, act. II 16) festgehalten, dass im Zusam- menhang mit der koronaren Herzkrankheit von den behandelnden Ärzten keine über den 31. März 2013 hinausgehende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit attestiert worden sei. Gestützt auf deren Berichte sei ohne weite- res davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt des am frühest möglichen Rentenbeginns vom 1. August 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2014 die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbsfähig- keit aus physischen Gründen nicht beeinträchtigt gewesen sei. Ebenso wenig ergebe sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen Hin- weise darauf, dass der Beschwerdeführer (Kläger) aus somatischen Grün- den von Invalidität bedroht sein könnte (act. I 12 S. 11 und act. II 17 S. 8 jeweils E. 5.2). Weiter hat das Sozialversicherungsgericht nach eingehen- der Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klägers erwogen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, vom 20. Dezember 2013, in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt worden sei und die vom Kläger geklagten Beschwerden angemessen berücksichtige. Es erfülle sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die SVA ... darauf abgestellt habe (act. I 12 S. 12 ff. und act. II 17 S. 8 ff. jeweils E. 5.3). Folglich sei festzuhalten, dass der Kläger (aus psychiatrischer Sicht) spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 18. November 2013 wieder vollständig arbeitsfähig ge- wesen sei und in seiner angestammten Tätigkeit als ... ein rentenaussch- liessendes Erwerbseinkommen habe erzielen können. Er sei weder invalid noch von Invalidität bedroht gewesen. Die SVA ... habe einen Leistungsan- spruch ab März 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

26. August 2014 zu Recht verneint (act. I 12 S. 17 und act. II 17 S. 13 je- weils E. 5.4). Ferner hat es im Hinblick auf den noch zur Diskussion ste- henden Rentenanspruch ab 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 ausge- führt, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 1. August 2013 aus physischen Gründen nicht mehr beeinträchtigt gewesen sei und aus psych- iatrischer Sicht, selbst wenn auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab- zustellen wäre, zu beachten wäre, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 11 keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellten. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die mittelgradige depressi- ve Episode alleine eine Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Zusammenfas- send ergebe sich somit, dass die SVA ... auch für die Zeit vom 1. August 2013 bis Ende Februar 2014 zu Recht einen Leistungsanspruch verneint habe (act. I 12 S. 17 ff. und act. II 17 S. 13 f. jeweils E. 5.5 und 5.6). Das BGer hat auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 22. Dezember 2015, 8C_558/2015, festgehalten, die Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons ...) habe gestützt auf die massgebenden ärztlichen Berichte in für das BGer verbindlicher Weise festgestellt, dass die koronare Herzkrankheit erfolgreich operativ habe behandelt werden können und unter entspre- chender Medikamenteneinnahme kompensiert sei, so dass weder wegen Herzbeschwerden noch infolge anderer somatischer Leiden eine Arbeitsun- fähigkeit über den 31. März 2013 hinaus attestiert werde, und der Versi- cherte im Begutachtungszeitpunkt (18. November 2013) aus psychischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit, wenn auch nicht beim bisheri- gen Arbeitgeber, wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Infolgedessen habe die Vorinstanz einen Leistungsanspruch verneint. Weiter hat das BGer festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Kläger) zu kei- nem anderen Ergebnis führten und der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons ... nicht bundesrechtswidrig sei (act. II 18 S. 4 ff. E. 4.1 – 4.3). Damit liegt ein höchstrichterlich rechtskräftig beurteilter Sachverhalt vor, wonach der Kläger spätestens ab dem 18. November 2013 und damit im Zeitpunkt der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (spätestens am

28. Februar 2014; vgl. E. 3.1 hiervor) wieder vollständig arbeitsfähig war und an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden mehr gelitten hat und dies mindestens bis zum Erlass der Verfügung vom 26. August 2014 Gültigkeit hatte. Diese Beurteilung ist auch für das vorliegende Verfahren, in welchem sich die Beklagte auf die IV-Verfügung vom 26. August 2014 stützt, massgeblich. Die berufliche Vorsorge ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein dort an invalidenversicherungsrechtliche Verfügun- gen gebunden, wo diese zu einem Leistungsanspruch des Versicherten führen, sondern auch dort, wo ein solcher dadurch gerade ausgeschlossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 12 wird. In letzteren Fällen ist es mit Blick auf das für die Beschwerdeführung erforderliche Rechtsschutzinteresse Sache des Versicherten, seine vom gleichen Invaliditätsbegriff getragenen Ansprüche der Invalidenversiche- rung wie der beruflichen Vorsorge zunächst im invalidenversicherungs- rechtlichen Verfahren durchzusetzen. Gerade dies hat der Kläger hier denn auch getan, ohne dass ihm dabei jedoch Erfolg beschieden gewesen wäre. Umso weniger kann deshalb heute seiner Argumentation gefolgt werden, die frühere Beurteilung sei zweifellos unrichtig gewesen. Eine solche An- nahme verbietet sich, nachdem letztinstanzlich auch das Bundesgericht die Einschätzung der Invalidenversicherung bestätigt hatte. Im Lichte des bun- desgerichtlichen Entscheids vermögen denn auch die bereits in der Zeit von Februar 2014 bis Oktober 2014 gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung durchwegs bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten im Umfang von 80 % (act. IIIA 251 – 254, 327 f., 356, 500) nichts zu ändern. Diese Bescheini- gungen sind nicht zur Überbrückung des zeitlichen Konnexes im Sinne der Rechtsprechung (vgl. SVR 2018 BV Nr. 38 S. 142 E. 4.4) geeignet. Der Kläger gilt somit spätestens ab 18. November 2013 (Begutachtungszeit- punkt) bis August 2014 (gemäss höchstrichterlichen Urteil) und darüber hinaus gemäss den Ausführungen hiervor sowie den ab November 2014 ausgestellten Arbeitsfähigkeitsattesten (act. IIA 81, 86, 108, 118, 142, 151, 156), als voll arbeitsfähig, weshalb eine anspruchsvernichtende Unterbre- chung des zeitlichen Konnexes vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 An diesem Ergebnis vermag auch der Entscheid der IV-Stelle ... vom 1. Februar 2018 (act. I 7 f., act. II 26) nichts zu ändern. Die IV-Stelle ... sprach gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. med. I.________ vom 15. November 2017 (act. I 6, act. II 25) dem Kläger rück- wirkend ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente zu. Zur Begründung führte sie namentlich aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit 7. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der angestammten Tätigkeit als ... zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für ad- aptierte Tätigkeiten habe bis 17. Juni 2015 zum Teil eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Umgebung bestanden. Die während diesem Zeitraum aus- geübten Tätigkeiten, seien jedoch als nicht verwertbar zu erachten, sodass auch für adaptierte Tätigkeiten seit 7. August 2012 von 100 % Arbeitsun- fähigkeit auszugehen sei (act. I 8, act. II 26 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 13 Die Verfügung der IV-Stellte ... vermag entgegen den klägerischen Aus- führungen (vgl. Klage S. 3 f., Replik S. 6 lit. B) für den Rentenanspruch gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung zu entfalten. Die IV-Stelle ... hat die Beklagte ins IV-Neuanmeldungsverfahren nicht einbezogen, weshalb die Rentenverfügung vom 1. Februar 2018 (act. I 7 f., act. II 26) bereits aus diesem Grund für sie nicht verbindlich ist (vgl. E. 2.7 hiervor). Des Weiteren ist, wie die Beklagte in der Duplik zur Recht darauf hinweist (S. 3 lemma 2), festzuhalten, dass die IV-Stelle ... den medizinischen Sachverhalt zufolge der mit Neuanmeldung vom 16. August 2016 per

19. Juni 2015 geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszu- stands (act. II 23 S. 7) und unter Berücksichtigung des Wartejahres ledig- lich ab 1. Februar 2016 abzuklären und zu beurteilen hatte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 IVG). Hinsichtlich weiter zurückliegenden Zeiten fallen für die Vorsorgeeinrichtung verbindliche Feststellungen und Beurtei- lungen der IV-Organe von Vornherein ausser Betracht (SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Soweit sie dagegen den Eintritt der invalidisierenden Arbeits- unfähigkeit für die Zeit vor dem 26. August 2014 beurteilte, ist diese Beur- teilung zufolge der Rechtskraft der Verfügung der SVA ... (act. I 10, act. II 16; vgl. E. 3.2 hiervor) unbeachtlich und für die Beklagte unverbind- lich. Der Verwaltung ist es grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch er- neut den Rechtsweg zu öffnen (BGE 125 V 396 E. 1 S. 398 mit Hinweis). Abschliessend ist festzustellen, dass die Verfügung vom 6. Februar 2018 (act. I 7 f., act. II 26) nicht bindend ist und überdies eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum postuliert, über welchen bereits rechtskräftig entschie- den worden ist. Diesbezüglich ist von einer Teilnichtigkeit der Verfügung auszugehen, weil im Dispositiv der Verfügung „Eintritt Versicherungsfall 07.08.2013“ festgehalten (act. I 8, act. II 26 S. 3) und damit über den glei- chen Streitgegenstand erneut verfügt und folglich der Rechtsweg geöffnet wird. 3.4 Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren replikweise Revisi- onsgründe geltend macht, ist darauf mangels funktioneller Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, beschlagen doch die geltend gemachten Gründe die materielle Richtigkeit des vom BGer beurteilten Sachverhalts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 14 3.5 Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch des Klägers auf Aus- richtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte. Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2018, BV/18/253, Seite 15 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten (mitsamt Ein- gabe des Klägers vom 17. Oktober 2018)

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.