Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1955, war z uletzt seit 1996 als Putzfrau in verschie denen Privathaushalten tätig (vgl.
Urk. 7/5 unten; Urk. 7/9 Ziff. 5.4). Am 2 9. Dezem ber 2012 erlitt sie einen Schlaganfall
(h ä morrhagische r Insult; vgl. Urk. 7/13) .
In der Folge meldete sich die Versicherte am 2 5. Juli 2013 bei der In va lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten de s Krankentaggeldversicher ers bei (Urk. 7/19) und holte bei der Y.___ ein
polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/33) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35-36; Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. August 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. September 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine volle [r i chtig: ganze] Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und
Ziff. 2). E ventuell sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Januar 2015 (Urk.
11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl.
Urk. 1 S.
2 Mitte) abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerde ant wort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam me n hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b /cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chen d e Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer in nur vorübergehend in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und zwar in der Zeit vom Dezember 2012 bis September 201 3. Seither seien keine invalidisierenden Diagnosen mehr au sgewiesen worden, welche die Arbeitsfähigkeit respektive Leistungsfähigkeit tangierten beziehungsweise die Krit erien eines invalidisierenden Gesundheits schadens erfüllten (S.
2 oben) . All fällige psychosoziale Belastungen müssten un be rücksichtigt bleiben. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht ein volles Jahr in ei nem Umfang von 40 % oder höher angedauert h abe und auch keine bleibende Erwerbs unfähigkeit vorliege, sei der I nvaliditäts -Begriff nicht erfüllt (S. 2 Mitte). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie könne ihren Haushalt und ihren Alltag nicht mehr ohne Dritthilfe bewältigen; sie sei zu 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig (S.
4 Ziff. 9). Sämt liche Ärzte – auch die des Krankentaggeldv ersicherers – bestätigten unabhängig von einander eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 5 unten).
Die nur auf einer ein maligen Untersuchung basierenden gu tachterlichen Ergebnisse – insbe son de re
in neurologischer Hinsicht - korrelierten weder mit der aktuell schlechten kör per lichen Verfassung noch der Beurteilung anderer Neurologen (S. 7 Z iff . 20). Die neurologische Beurteilung verharmlose die Beschwerden und sei nicht nachvoll ziehbar, zumal der Gutachter selber festhalte, dass sich die
Beschwer deführerin lediglich „praktisch vollständig“ erholt habe und gewisse Leistungs einschrän kun gen (kein Besteigen von Leitern) feststelle (S. 8 Ziff. 23).
Der psy chiatrische Gutachter habe die residuellen Beschwerden – als Folgen eines Hirnschlages –
als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet (S.
8 Ziff. 24), wo mit feststehe, dass es sich nicht um psychosomatische oder gar psychosoziale Beschwerden handle (S.
9 oben). Der Hirnschlag an sich und auch dessen Fol gen seien von den Ärzten als äusserst ausgeprägt eingestuft worden (S. 9 Ziff. 26).
Die Beschwerdeführerin übte weiter Kritik an der neurologischen
Be fund erhebung im Gutach ten (S. 9 f. Z iff .
27), vor allem im Vergleich zu r Un tersuchung durch
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie . Gemäss
Dr. Z.___
hätten alle Diagnosen Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S.
10 Ziff. 28) . Dr. Z.___
wie auch
Dr. A.___, Vertrauensarzt des Krankentaggeld versicherers, hätten sodann darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung an gesic hts der Diagnose häufig sei be ziehungsweise eine Steigerung der A rbeitsfä higkeit als unwahrscheinlich erach tet (S. 11 f. Ziff. 34). Zusammen fassend be stehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit wegen au s geprägten Krafteinschränkungen sowie Schmerzen auf der rechte n Körper seite und massiven Schwindelanfällen (S. 13 Ziff. 39). 3. 3.1
Nach einem h ä morrhagische n Insult links am 2 9. Dezember 2012 befand sich die Beschwerdeführerin vom 2 9. Dezember 2012 bis 7. Januar 2013 auf der In ten sivstation des B.___ (vgl. A ustrittsbericht, Urk. 7/14/6-9) und war a nschliessend vom 7. Januar bis 1. Februar 2013 im Spital C.___ hospital isiert (vgl. Austrittsbericht,
Urk. 7/18). 3.2
Vom 1. bis 2 8. Februar 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ . I m Austrittsbericht vom 2 6. März 2013 (Urk. 7/20) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - hämorrhagischer Insult striatucapsulär links am 29.12.12 - Klinik: armbetontes Hemisyndrom rechts, delirantes Syndrom im Ver lauf - Ätiologie: a.e . hypertensiv - PEG-Sonde seit dem 16.01.13 - arterielle Hypertonie - Differentialdiagnose: Conn -Syndrom, Phäochromozytom, keine Nieren ar terienstenose - äthyltoxische Leberzirrhose - Alkoholkrankheit - sekundär generalisierter tonisch-klonischer Entzugskrampfanfall am 29.12.12 - unklare mediastinale Raumforderung
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt an Dysarthrie (Sprechstörung) und Dysphagie (Schluckstörung) gelitten. Sie sei Rollstuhl-mobil gewesen, weitgehend selbständig und kognitiv unauffällig (S. 1 unten). Bei regelmässiger Therapieteilnahme habe die Beschwerdeführerin deut liche Fortschritte erzielt. Durch intensive Physiotherapie seien zum Schluss keine motorischen Defizite mehr erkennbar gewesen. Das Treppensteigen sei mit Ge länder drei Stockwerke alternierend möglich gewesen. Die Beschwerdeführe rin habe im Verlauf keine Schluckschwierigkeiten gezeigt und ihre Nahrung per os (durch den Mund) eingenommen (S. 2 oben). 3 .3
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte am 2 6. März 2013 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/19/19) aus, die Beschwerdeführerin habe sich erfreulicherweise recht gut erholt. Die PEG-Sonde, die im Januar wegen Schluckstörungen und Ernährungsschwierigkeiten einge setzt worden sei, habe am 1 2. März 2013 wieder entfernt werden können. Die Aphasie habe sich deutlich gebessert, motorisch bestünden auf den ersten Blick keine Defizite mehr. Hingegen sei die Beschwerdeführerin noch nicht be lastbar, das Treppensteigen mache noch Mühe, die Feinmotorik der rechten Hand sei noch nicht wieder ganz hergestellt und zur Zeit bestehe in der rechten Hand noch eine störende Kribbelparästhesie. Dr. E.___ bescheinigte der Be schwerde füh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
M it Bericht vom 8. Septem ber 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/13) gab Dr.
E.___ an, nach einer anfänglich schnellen Erholung be stünden jetzt neurologische Residuen (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in zwischen mobil, aber nicht belastbar. Das Treppensteigen sei noch ein Problem und es sei ihr nur eine halbe Stunde lang möglich, auf den Beinen zu sein, dann träten Ermüdungserscheinungen auf. Neu habe sie elektrisierende Schmerzen bei Kontakt des rechten Armes mit kaltem oder warmem Wasser. Sprachlich habe sich die Beschwerdeführerin relativ gut erholt (Ziff. 1.4) . Bis auf weiteres be stehe eine 100% ig e Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau (Ziff. 1.6). Sie sei moto risch
und psychisch schnell ermüdbar (Ziff. 1.7). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepasst en Tätigkeit sei es noch zu früh (S. 4) . Die Beschwerdeführer in sei noch nicht so weit (Ziff. 1.7) . 3.4
Dr. med. Dr. sc.
nat. Z.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete zu handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/5-7; undatiert, eingegangen am 6. November 2013) über ein aktuell leichtgradiges
residuelles sensibel betontes Hemisyndrom rechts mit neuropathischen wie nozizeptiven Schmerzen (Ziff. 1.1).
Im bei gelegt en Bericht vom 9. September 2013 (Urk. 7/16/8-10) über die neu ro logische Untersuchung vom 6. September 2013 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin neben der Dysästhesie und Hyperpathie noch muskulos ke lettale Beschwerden sicher im Bereich der rechten Schulter, fraglich aber auch am Ellbogen rechts sowie an der rechten Hand zeige. Ob die Fussschmerzen zu sätzlich zu den neuropathischen Schmerzen noch muskuloskelettal
mitbe dingt seien, könne sie nicht sicher beurteilen. Unklar sei ihr auch, ob die mus kulos kelettalen Schmerzen im Rahmen einer muskulären Dysbalance bei verän derten Bewegungsabläufen verursacht würden oder einfach „normale“ Abnüt zungser scheinungen darstellten (S. 1 Mitte).
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/5-7) gab Dr. Z.___ an, dass neun Monate nach dem Ereignis eine weitere Besserung der Ausfall symptomatik möglich sei; häufig verschlechtere sich aber das neuropathische Schmerzsyndrom im Laufe der Zeit (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht beurteilbar; dafür wäre eine fundierte ar beits medizinische Erhebung notwendig (Ziff. 1.6). 3.5
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regional er Ärztlicher Dienst
(RAD), hielt in der Stellun gnahme vom 8. Januar 2014 (Urk. 7/34/5) fest,
dass seitens der Klinik D.___ über einen guten Reha-Verlauf berichtet werde . Die Beschwerdeführerin habe ohne massgebliche motorische Defizite entlassen werden können. Die Hausärztin weise zuhanden des
Krankentaggeldversicherers weiterhin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aus . Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. F.___ eine polydisziplinäre Begutach tung.
3.6
Das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/33 /1-15) ba siert auf einer neurologischen, einer internistischen, einer gastroenterologischen
und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Die Gutachter stellten
k eine Dia gnosen mit Auswirku ng auf die Ar beits fähigkeit . Sie nannten folgende Diagnosen o hne Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit (S. 11 Mitte): - Status nach hämorrhagischem Insult im Basalganglienbereich links am 29.12.12 mit le ichtgradigen sensiblen Residuen - Status nach einmaligem epileptischen Anfall - somatoformer Schwindel
- äthylische Leberzirrhose - arterielle Hypertonie
- Übergewicht - Status nach Aspirationspneumonie und Pneumonie links bei Status nach hämorrhagischem Insult Dezember 2012
Aus rein i nternistisch er Sicht bestünden aktuell keine Krankheiten, welch e die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen würden. Die arterielle Hy pertonie werde behandelt. Speziell zu erwähnen sei der
gastroenterologisch e Befund mit der in den Akten angegebenen äthylischen Leberzirrhose. Aktuell sei die Leberfunktion kompensiert, so dass auch von dieser Seite her keine Ein schränkung des Belastungsprofils vorhanden sei (S. 12 unten).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf e ine affektive Beeinträchtigung . Auch Konzentration und Durchhaltevermögen erschienen weitgehend normal (S. 12 Mitte).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten residuellen Beschwerden seien nachvollziehbar und plausibel geschildert, jedoch einem anderen Fachgebiet zuzuordnen (Urk. 7/33/40 Mitte).
Im neurologische n Teilgutachten (Urk. 7/33/16-22) wurde ausgeführt, dass bei de r aktuellen Untersuchung keine motorischen Defizit e feststellbar gewesen seien, die Eigenreflexe an den Extremitäten symmetrisch seien und keine Pyra miden zeichen nachweisbar seien (S.
20 Mitte) . Einzig bei der Sensibilitätsprü fung
fänden sich noch Normabweichungen, welche aber leichtgradig und schwierig ein zu ordnen seien, da sie nur den Arm und nicht auch das Bein be träfen (Urk. 7/33/12 Mitte) . Die von der Beschwerdeführerin a ngegebene n Symptome wie
unsystematischer Schwindel und Schmerzen sowie
Schwerege fühle im rech ten Arm bei verstärkter ma nueller Tätigkeit könnten nicht objekti viert werden. Hier liege eine Selbstlimitierung
vor, welche nicht auf ein orga nisch fassbares Substrat zurückzuführen sei. Der Schwindel gehöre in die Kate gorie des phobi schen oder somatoformen Schwindels
(Urk. 7/33/20 Mitte).
Auf neurologischer Ebene habe sich
die Beschwerdeführer in praktisch vollständig vom Ereignis vom Dezember 2012 erholt und es bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/33/12
Mitte).
Zusammenfassend wurde im polydisziplinären Gutachten (Urk. 7/33/1-15) fest gehalten, dass eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammt en Tä tig keit als auch in einer
Verweistätigkeit bestehe (S. 12 unten). Aus neurologi scher Sicht bestehe keine objektivierbare Einschränkung in der angestammten Tätig keit. Die rechtsseitigen Sensibilitätsveränderungen seien irrelevant. Der Schwin del basiere auf den Angaben der Beschwerdeführerin; es sei denkbar, dass ge wisse Tätigkeiten (Leitern besteigen) nur eingeschränkt durchführbar seien (S. 13 oben). Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde aus geführt, dass auf die Angaben der Hausärztin nicht abgestellt werden könne. Der Beurteilung der RAD-Ärztin vom 8. Januar 2014 sei zuzustimmen, dass mindestens in einer Verweistätigkeit ein beruflicher Einsatz n eu n Monate nach dem Ereignis mög lich gewesen wäre, also ab September 2013 (S. 13 unten) . 3.7
Dr. E.___ führte im Bericht vom 2 5. Juni 2014 („zuhanden des Anwaltes/der Anwältin“; Urk. 7/43) aus, nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe, sei er jetzt seit längerem immer auf dem gleichen Niveau.
Ge blieben seien eine Schwäche in der rechten Hemiseite, eine starke Ermüdbarkeit, Schmerzen im re chten Arm, teils elektrisierend bei entsprechendem Reiz (bei spielsweise durch Wasser beim Dusche n), rechtsseitige Kopfschmerzen und Müh e beim Treppensteigen. Die Beschwerdeführer in sei bei den täglich anfal lenden Hausarbeiten erheblich eingeschränkt, so dass der Ehemann ihr in vielen Tätig keiten behilflich sein müsse . Die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Raum pflegerin sei bis jetzt nicht möglich gewesen, da sie zu schnell ermüde und für diese Arbeit doch zu starke Defizite vorhanden seien . Vom Verlauf her erwarte sie keine wesentliche Besserung mehr, sie habe der Beschwerdeführerin bis her immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es sei auch s ehr zweifelhaft, ob eine andere Tätigkeit überhaupt möglich sei. 4. 4.1
Die ausführliche Expertise der Ärzte der Y.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vor stehende E.
1.4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesund heit lichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auc h sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Ins gesamt ist das Y.___ -Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Die Gutachter der Y.___ stellten anlässlich ihrer Untersuchungen im Mai 2014 lediglich noch leichtgradige Residuen fest. Dies lässt sich auch mit der Beurtei lung durch Dr. Z.___ in Einklang bringen, welche im September 2013 nur noch über ein leichtgradiges
residuelles
Hemisyndrom berichtete (ohne zur Arbeitsfä higkeit Stellung zu nehmen; Urk. 7/16/8-10) . Angesichts der angeführten Befunde er scheint eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. 4.2
Soweit Dr. E.___
– bei welche r die Beschwerdeführerin seit März 2013 in Be handlung steht (vgl. Urk. 7/ 13 Ziff. 1 .2) – (weiterhin) von einer vollen Arbeits unfähigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zu mal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E.
1.5). Zudem enthält der aktuellste Bericht von Dr. E.___ keine objektiven Befunde, sondern basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Als (subjektive) Befunde wurden eine Schwäche in der rechten Hemiseite, Schmer zen im rechten Arm, rechtsseitige Kopfschmerzen, Mühe beim Treppensteigen sowie eine starke Ermüdbarkeit genannt.
Selbst aufgrund d ies er von Dr. E.___ ge nannten Befunde erscheint eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nach voll ziehbar, zumal nicht objektivierbare Schmerzen kaum ausreichen dürften, um eine Invalidität zu begründen .
4. 3
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen der Ärzte des Kran kentaggeldversicherers (vgl. Urk. 7/19 /12; Urk. 7/19/15; Urk. 7/19/17) berief, in welchen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei, ist festzuhalten, dass sich diese auf die Berichte der Hausärztin Dr. E.___ stützten und ohne ei gene Untersuchung erfolgten .
Des Weiteren erfolgten diese Beurteilungen zeit lich früher; w ährend die aktuellste Stellungnahme am 1 7. September 2013 ab gegeben wurde (Urk. 7/19/12), datiert das Gutachten vom Juni 2014.
Schliesslich finden sich in den vorliegenden medizinischen Berichten keine Hin weise dara uf, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr in der Beschwerde geltend gemacht –
ihren Alltag nicht mehr ohne Dritthilfe bewältigen könnte. 4. 4
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin seit September 2013 sowohl in der bisherigen als auch in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. E ine weitere Begutachtung erscheint nicht erforderlich.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende V erfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kaija Niehus - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1955, war z uletzt seit 1996 als Putzfrau in verschie denen Privathaushalten tätig (vgl.
Urk. 7/5 unten; Urk. 7/9 Ziff. 5.4). Am 2 9. Dezem ber 2012 erlitt sie einen Schlaganfall
(h ä morrhagische r Insult; vgl. Urk. 7/13) .
In der Folge meldete sich die Versicherte am 2 5. Juli 2013 bei der In va lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten de s Krankentaggeldversicher ers bei (Urk. 7/19) und holte bei der Y.___ ein
polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/33) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35-36; Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. August 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2) .
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam me n hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 ). Zudem enthält der aktuellste Bericht von Dr. E.___ keine objektiven Befunde, sondern basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Als (subjektive) Befunde wurden eine Schwäche in der rechten Hemiseite, Schmer zen im rechten Arm, rechtsseitige Kopfschmerzen, Mühe beim Treppensteigen sowie eine starke Ermüdbarkeit genannt.
Selbst aufgrund d ies er von Dr. E.___ ge nannten Befunde erscheint eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nach voll ziehbar, zumal nicht objektivierbare Schmerzen kaum ausreichen dürften, um eine Invalidität zu begründen .
4. 3
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen der Ärzte des Kran kentaggeldversicherers (vgl. Urk. 7/19 /12; Urk. 7/19/15; Urk. 7/19/17) berief, in welchen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei, ist festzuhalten, dass sich diese auf die Berichte der Hausärztin Dr. E.___ stützten und ohne ei gene Untersuchung erfolgten .
Des Weiteren erfolgten diese Beurteilungen zeit lich früher; w ährend die aktuellste Stellungnahme am 1 7. September 2013 ab gegeben wurde (Urk. 7/19/12), datiert das Gutachten vom Juni 2014.
Schliesslich finden sich in den vorliegenden medizinischen Berichten keine Hin weise dara uf, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr in der Beschwerde geltend gemacht –
ihren Alltag nicht mehr ohne Dritthilfe bewältigen könnte. 4. 4
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin seit September 2013 sowohl in der bisherigen als auch in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. E ine weitere Begutachtung erscheint nicht erforderlich.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende V erfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kaija Niehus - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 1.7 ) .
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 4. September 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine volle [r i chtig: ganze] Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und
Ziff. 2). E ventuell sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer in nur vorübergehend in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und zwar in der Zeit vom Dezember 2012 bis September 201 3. Seither seien keine invalidisierenden Diagnosen mehr au sgewiesen worden, welche die Arbeitsfähigkeit respektive Leistungsfähigkeit tangierten beziehungsweise die Krit erien eines invalidisierenden Gesundheits schadens erfüllten (S.
2 oben) . All fällige psychosoziale Belastungen müssten un be rücksichtigt bleiben. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht ein volles Jahr in ei nem Umfang von 40 % oder höher angedauert h abe und auch keine bleibende Erwerbs unfähigkeit vorliege, sei der I nvaliditäts -Begriff nicht erfüllt (S. 2 Mitte).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie könne ihren Haushalt und ihren Alltag nicht mehr ohne Dritthilfe bewältigen; sie sei zu 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig (S.
E. 3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Januar 2015 (Urk.
11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl.
Urk. 1 S.
2 Mitte) abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerde ant wort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Nach einem h ä morrhagische n Insult links am 2 9. Dezember 2012 befand sich die Beschwerdeführerin vom 2 9. Dezember 2012 bis 7. Januar 2013 auf der In ten sivstation des B.___ (vgl. A ustrittsbericht, Urk. 7/14/6-9) und war a nschliessend vom 7. Januar bis 1. Februar 2013 im Spital C.___ hospital isiert (vgl. Austrittsbericht,
Urk. 7/18).
E. 3.2 Vom 1. bis 2 8. Februar 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ . I m Austrittsbericht vom 2 6. März 2013 (Urk. 7/20) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - hämorrhagischer Insult striatucapsulär links am 29.12.12 - Klinik: armbetontes Hemisyndrom rechts, delirantes Syndrom im Ver lauf - Ätiologie: a.e . hypertensiv - PEG-Sonde seit dem 16.01.13 - arterielle Hypertonie - Differentialdiagnose: Conn -Syndrom, Phäochromozytom, keine Nieren ar terienstenose - äthyltoxische Leberzirrhose - Alkoholkrankheit - sekundär generalisierter tonisch-klonischer Entzugskrampfanfall am 29.12.12 - unklare mediastinale Raumforderung
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt an Dysarthrie (Sprechstörung) und Dysphagie (Schluckstörung) gelitten. Sie sei Rollstuhl-mobil gewesen, weitgehend selbständig und kognitiv unauffällig (S. 1 unten). Bei regelmässiger Therapieteilnahme habe die Beschwerdeführerin deut liche Fortschritte erzielt. Durch intensive Physiotherapie seien zum Schluss keine motorischen Defizite mehr erkennbar gewesen. Das Treppensteigen sei mit Ge länder drei Stockwerke alternierend möglich gewesen. Die Beschwerdeführe rin habe im Verlauf keine Schluckschwierigkeiten gezeigt und ihre Nahrung per os (durch den Mund) eingenommen (S. 2 oben). 3 .3
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte am 2 6. März 2013 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/19/19) aus, die Beschwerdeführerin habe sich erfreulicherweise recht gut erholt. Die PEG-Sonde, die im Januar wegen Schluckstörungen und Ernährungsschwierigkeiten einge setzt worden sei, habe am 1 2. März 2013 wieder entfernt werden können. Die Aphasie habe sich deutlich gebessert, motorisch bestünden auf den ersten Blick keine Defizite mehr. Hingegen sei die Beschwerdeführerin noch nicht be lastbar, das Treppensteigen mache noch Mühe, die Feinmotorik der rechten Hand sei noch nicht wieder ganz hergestellt und zur Zeit bestehe in der rechten Hand noch eine störende Kribbelparästhesie. Dr. E.___ bescheinigte der Be schwerde füh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
M it Bericht vom 8. Septem ber 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/13) gab Dr.
E.___ an, nach einer anfänglich schnellen Erholung be stünden jetzt neurologische Residuen (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in zwischen mobil, aber nicht belastbar. Das Treppensteigen sei noch ein Problem und es sei ihr nur eine halbe Stunde lang möglich, auf den Beinen zu sein, dann träten Ermüdungserscheinungen auf. Neu habe sie elektrisierende Schmerzen bei Kontakt des rechten Armes mit kaltem oder warmem Wasser. Sprachlich habe sich die Beschwerdeführerin relativ gut erholt (Ziff. 1.4) . Bis auf weiteres be stehe eine 100% ig e Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau (Ziff. 1.6). Sie sei moto risch
und psychisch schnell ermüdbar (Ziff. 1.7). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepasst en Tätigkeit sei es noch zu früh (S. 4) . Die Beschwerdeführer in sei noch nicht so weit (Ziff.
E. 3.4 Dr. med. Dr. sc.
nat. Z.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete zu handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/5-7; undatiert, eingegangen am 6. November 2013) über ein aktuell leichtgradiges
residuelles sensibel betontes Hemisyndrom rechts mit neuropathischen wie nozizeptiven Schmerzen (Ziff. 1.1).
Im bei gelegt en Bericht vom 9. September 2013 (Urk. 7/16/8-10) über die neu ro logische Untersuchung vom 6. September 2013 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin neben der Dysästhesie und Hyperpathie noch muskulos ke lettale Beschwerden sicher im Bereich der rechten Schulter, fraglich aber auch am Ellbogen rechts sowie an der rechten Hand zeige. Ob die Fussschmerzen zu sätzlich zu den neuropathischen Schmerzen noch muskuloskelettal
mitbe dingt seien, könne sie nicht sicher beurteilen. Unklar sei ihr auch, ob die mus kulos kelettalen Schmerzen im Rahmen einer muskulären Dysbalance bei verän derten Bewegungsabläufen verursacht würden oder einfach „normale“ Abnüt zungser scheinungen darstellten (S. 1 Mitte).
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/5-7) gab Dr. Z.___ an, dass neun Monate nach dem Ereignis eine weitere Besserung der Ausfall symptomatik möglich sei; häufig verschlechtere sich aber das neuropathische Schmerzsyndrom im Laufe der Zeit (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht beurteilbar; dafür wäre eine fundierte ar beits medizinische Erhebung notwendig (Ziff. 1.6).
E. 3.5 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regional er Ärztlicher Dienst
(RAD), hielt in der Stellun gnahme vom 8. Januar 2014 (Urk. 7/34/5) fest,
dass seitens der Klinik D.___ über einen guten Reha-Verlauf berichtet werde . Die Beschwerdeführerin habe ohne massgebliche motorische Defizite entlassen werden können. Die Hausärztin weise zuhanden des
Krankentaggeldversicherers weiterhin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aus . Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. F.___ eine polydisziplinäre Begutach tung.
E. 3.6 Das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/33 /1-15) ba siert auf einer neurologischen, einer internistischen, einer gastroenterologischen
und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Die Gutachter stellten
k eine Dia gnosen mit Auswirku ng auf die Ar beits fähigkeit . Sie nannten folgende Diagnosen o hne Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit (S. 11 Mitte): - Status nach hämorrhagischem Insult im Basalganglienbereich links am 29.12.12 mit le ichtgradigen sensiblen Residuen - Status nach einmaligem epileptischen Anfall - somatoformer Schwindel
- äthylische Leberzirrhose - arterielle Hypertonie
- Übergewicht - Status nach Aspirationspneumonie und Pneumonie links bei Status nach hämorrhagischem Insult Dezember 2012
Aus rein i nternistisch er Sicht bestünden aktuell keine Krankheiten, welch e die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen würden. Die arterielle Hy pertonie werde behandelt. Speziell zu erwähnen sei der
gastroenterologisch e Befund mit der in den Akten angegebenen äthylischen Leberzirrhose. Aktuell sei die Leberfunktion kompensiert, so dass auch von dieser Seite her keine Ein schränkung des Belastungsprofils vorhanden sei (S. 12 unten).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf e ine affektive Beeinträchtigung . Auch Konzentration und Durchhaltevermögen erschienen weitgehend normal (S. 12 Mitte).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten residuellen Beschwerden seien nachvollziehbar und plausibel geschildert, jedoch einem anderen Fachgebiet zuzuordnen (Urk. 7/33/40 Mitte).
Im neurologische n Teilgutachten (Urk. 7/33/16-22) wurde ausgeführt, dass bei de r aktuellen Untersuchung keine motorischen Defizit e feststellbar gewesen seien, die Eigenreflexe an den Extremitäten symmetrisch seien und keine Pyra miden zeichen nachweisbar seien (S.
20 Mitte) . Einzig bei der Sensibilitätsprü fung
fänden sich noch Normabweichungen, welche aber leichtgradig und schwierig ein zu ordnen seien, da sie nur den Arm und nicht auch das Bein be träfen (Urk. 7/33/12 Mitte) . Die von der Beschwerdeführerin a ngegebene n Symptome wie
unsystematischer Schwindel und Schmerzen sowie
Schwerege fühle im rech ten Arm bei verstärkter ma nueller Tätigkeit könnten nicht objekti viert werden. Hier liege eine Selbstlimitierung
vor, welche nicht auf ein orga nisch fassbares Substrat zurückzuführen sei. Der Schwindel gehöre in die Kate gorie des phobi schen oder somatoformen Schwindels
(Urk. 7/33/20 Mitte).
Auf neurologischer Ebene habe sich
die Beschwerdeführer in praktisch vollständig vom Ereignis vom Dezember 2012 erholt und es bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/33/12
Mitte).
Zusammenfassend wurde im polydisziplinären Gutachten (Urk. 7/33/1-15) fest gehalten, dass eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammt en Tä tig keit als auch in einer
Verweistätigkeit bestehe (S. 12 unten). Aus neurologi scher Sicht bestehe keine objektivierbare Einschränkung in der angestammten Tätig keit. Die rechtsseitigen Sensibilitätsveränderungen seien irrelevant. Der Schwin del basiere auf den Angaben der Beschwerdeführerin; es sei denkbar, dass ge wisse Tätigkeiten (Leitern besteigen) nur eingeschränkt durchführbar seien (S. 13 oben). Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde aus geführt, dass auf die Angaben der Hausärztin nicht abgestellt werden könne. Der Beurteilung der RAD-Ärztin vom 8. Januar 2014 sei zuzustimmen, dass mindestens in einer Verweistätigkeit ein beruflicher Einsatz n eu n Monate nach dem Ereignis mög lich gewesen wäre, also ab September 2013 (S. 13 unten) .
E. 3.7 Dr. E.___ führte im Bericht vom 2 5. Juni 2014 („zuhanden des Anwaltes/der Anwältin“; Urk. 7/43) aus, nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe, sei er jetzt seit längerem immer auf dem gleichen Niveau.
Ge blieben seien eine Schwäche in der rechten Hemiseite, eine starke Ermüdbarkeit, Schmerzen im re chten Arm, teils elektrisierend bei entsprechendem Reiz (bei spielsweise durch Wasser beim Dusche n), rechtsseitige Kopfschmerzen und Müh e beim Treppensteigen. Die Beschwerdeführer in sei bei den täglich anfal lenden Hausarbeiten erheblich eingeschränkt, so dass der Ehemann ihr in vielen Tätig keiten behilflich sein müsse . Die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Raum pflegerin sei bis jetzt nicht möglich gewesen, da sie zu schnell ermüde und für diese Arbeit doch zu starke Defizite vorhanden seien . Vom Verlauf her erwarte sie keine wesentliche Besserung mehr, sie habe der Beschwerdeführerin bis her immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es sei auch s ehr zweifelhaft, ob eine andere Tätigkeit überhaupt möglich sei. 4.
E. 4 Ziff. 9). Sämt liche Ärzte – auch die des Krankentaggeldv ersicherers – bestätigten unabhängig von einander eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 5 unten).
Die nur auf einer ein maligen Untersuchung basierenden gu tachterlichen Ergebnisse – insbe son de re
in neurologischer Hinsicht - korrelierten weder mit der aktuell schlechten kör per lichen Verfassung noch der Beurteilung anderer Neurologen (S. 7 Z iff . 20). Die neurologische Beurteilung verharmlose die Beschwerden und sei nicht nachvoll ziehbar, zumal der Gutachter selber festhalte, dass sich die
Beschwer deführerin lediglich „praktisch vollständig“ erholt habe und gewisse Leistungs einschrän kun gen (kein Besteigen von Leitern) feststelle (S. 8 Ziff. 23).
Der psy chiatrische Gutachter habe die residuellen Beschwerden – als Folgen eines Hirnschlages –
als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet (S.
E. 4.1 Die ausführliche Expertise der Ärzte der Y.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vor stehende E.
1.4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesund heit lichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auc h sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Ins gesamt ist das Y.___ -Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Die Gutachter der Y.___ stellten anlässlich ihrer Untersuchungen im Mai 2014 lediglich noch leichtgradige Residuen fest. Dies lässt sich auch mit der Beurtei lung durch Dr. Z.___ in Einklang bringen, welche im September 2013 nur noch über ein leichtgradiges
residuelles
Hemisyndrom berichtete (ohne zur Arbeitsfä higkeit Stellung zu nehmen; Urk. 7/16/8-10) . Angesichts der angeführten Befunde er scheint eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar.
E. 4.2 Soweit Dr. E.___
– bei welche r die Beschwerdeführerin seit März 2013 in Be handlung steht (vgl. Urk. 7/
E. 8 Ziff. 24), wo mit feststehe, dass es sich nicht um psychosomatische oder gar psychosoziale Beschwerden handle (S.
E. 9 oben). Der Hirnschlag an sich und auch dessen Fol gen seien von den Ärzten als äusserst ausgeprägt eingestuft worden (S. 9 Ziff. 26).
Die Beschwerdeführerin übte weiter Kritik an der neurologischen
Be fund erhebung im Gutach ten (S. 9 f. Z iff .
27), vor allem im Vergleich zu r Un tersuchung durch
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie . Gemäss
Dr. Z.___
hätten alle Diagnosen Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S.
E. 10 Ziff. 28) . Dr. Z.___
wie auch
Dr. A.___, Vertrauensarzt des Krankentaggeld versicherers, hätten sodann darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung an gesic hts der Diagnose häufig sei be ziehungsweise eine Steigerung der A rbeitsfä higkeit als unwahrscheinlich erach tet (S. 11 f. Ziff. 34). Zusammen fassend be stehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit wegen au s geprägten Krafteinschränkungen sowie Schmerzen auf der rechte n Körper seite und massiven Schwindelanfällen (S. 13 Ziff. 39). 3.
E. 13 Ziff. 1 .2) – (weiterhin) von einer vollen Arbeits unfähigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zu mal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00997 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
11. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Kaija Niehus HELBLING Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1955, war z uletzt seit 1996 als Putzfrau in verschie denen Privathaushalten tätig (vgl.
Urk. 7/5 unten; Urk. 7/9 Ziff. 5.4). Am 2 9. Dezem ber 2012 erlitt sie einen Schlaganfall
(h ä morrhagische r Insult; vgl. Urk. 7/13) .
In der Folge meldete sich die Versicherte am 2 5. Juli 2013 bei der In va lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten de s Krankentaggeldversicher ers bei (Urk. 7/19) und holte bei der Y.___ ein
polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/33) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35-36; Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. August 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. September 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine volle [r i chtig: ganze] Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und
Ziff. 2). E ventuell sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Januar 2015 (Urk.
11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl.
Urk. 1 S.
2 Mitte) abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerde ant wort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam me n hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b /cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chen d e Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer in nur vorübergehend in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und zwar in der Zeit vom Dezember 2012 bis September 201 3. Seither seien keine invalidisierenden Diagnosen mehr au sgewiesen worden, welche die Arbeitsfähigkeit respektive Leistungsfähigkeit tangierten beziehungsweise die Krit erien eines invalidisierenden Gesundheits schadens erfüllten (S.
2 oben) . All fällige psychosoziale Belastungen müssten un be rücksichtigt bleiben. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht ein volles Jahr in ei nem Umfang von 40 % oder höher angedauert h abe und auch keine bleibende Erwerbs unfähigkeit vorliege, sei der I nvaliditäts -Begriff nicht erfüllt (S. 2 Mitte). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie könne ihren Haushalt und ihren Alltag nicht mehr ohne Dritthilfe bewältigen; sie sei zu 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig (S.
4 Ziff. 9). Sämt liche Ärzte – auch die des Krankentaggeldv ersicherers – bestätigten unabhängig von einander eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 5 unten).
Die nur auf einer ein maligen Untersuchung basierenden gu tachterlichen Ergebnisse – insbe son de re
in neurologischer Hinsicht - korrelierten weder mit der aktuell schlechten kör per lichen Verfassung noch der Beurteilung anderer Neurologen (S. 7 Z iff . 20). Die neurologische Beurteilung verharmlose die Beschwerden und sei nicht nachvoll ziehbar, zumal der Gutachter selber festhalte, dass sich die
Beschwer deführerin lediglich „praktisch vollständig“ erholt habe und gewisse Leistungs einschrän kun gen (kein Besteigen von Leitern) feststelle (S. 8 Ziff. 23).
Der psy chiatrische Gutachter habe die residuellen Beschwerden – als Folgen eines Hirnschlages –
als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet (S.
8 Ziff. 24), wo mit feststehe, dass es sich nicht um psychosomatische oder gar psychosoziale Beschwerden handle (S.
9 oben). Der Hirnschlag an sich und auch dessen Fol gen seien von den Ärzten als äusserst ausgeprägt eingestuft worden (S. 9 Ziff. 26).
Die Beschwerdeführerin übte weiter Kritik an der neurologischen
Be fund erhebung im Gutach ten (S. 9 f. Z iff .
27), vor allem im Vergleich zu r Un tersuchung durch
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie . Gemäss
Dr. Z.___
hätten alle Diagnosen Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S.
10 Ziff. 28) . Dr. Z.___
wie auch
Dr. A.___, Vertrauensarzt des Krankentaggeld versicherers, hätten sodann darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung an gesic hts der Diagnose häufig sei be ziehungsweise eine Steigerung der A rbeitsfä higkeit als unwahrscheinlich erach tet (S. 11 f. Ziff. 34). Zusammen fassend be stehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit wegen au s geprägten Krafteinschränkungen sowie Schmerzen auf der rechte n Körper seite und massiven Schwindelanfällen (S. 13 Ziff. 39). 3. 3.1
Nach einem h ä morrhagische n Insult links am 2 9. Dezember 2012 befand sich die Beschwerdeführerin vom 2 9. Dezember 2012 bis 7. Januar 2013 auf der In ten sivstation des B.___ (vgl. A ustrittsbericht, Urk. 7/14/6-9) und war a nschliessend vom 7. Januar bis 1. Februar 2013 im Spital C.___ hospital isiert (vgl. Austrittsbericht,
Urk. 7/18). 3.2
Vom 1. bis 2 8. Februar 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ . I m Austrittsbericht vom 2 6. März 2013 (Urk. 7/20) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - hämorrhagischer Insult striatucapsulär links am 29.12.12 - Klinik: armbetontes Hemisyndrom rechts, delirantes Syndrom im Ver lauf - Ätiologie: a.e . hypertensiv - PEG-Sonde seit dem 16.01.13 - arterielle Hypertonie - Differentialdiagnose: Conn -Syndrom, Phäochromozytom, keine Nieren ar terienstenose - äthyltoxische Leberzirrhose - Alkoholkrankheit - sekundär generalisierter tonisch-klonischer Entzugskrampfanfall am 29.12.12 - unklare mediastinale Raumforderung
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt an Dysarthrie (Sprechstörung) und Dysphagie (Schluckstörung) gelitten. Sie sei Rollstuhl-mobil gewesen, weitgehend selbständig und kognitiv unauffällig (S. 1 unten). Bei regelmässiger Therapieteilnahme habe die Beschwerdeführerin deut liche Fortschritte erzielt. Durch intensive Physiotherapie seien zum Schluss keine motorischen Defizite mehr erkennbar gewesen. Das Treppensteigen sei mit Ge länder drei Stockwerke alternierend möglich gewesen. Die Beschwerdeführe rin habe im Verlauf keine Schluckschwierigkeiten gezeigt und ihre Nahrung per os (durch den Mund) eingenommen (S. 2 oben). 3 .3
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte am 2 6. März 2013 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/19/19) aus, die Beschwerdeführerin habe sich erfreulicherweise recht gut erholt. Die PEG-Sonde, die im Januar wegen Schluckstörungen und Ernährungsschwierigkeiten einge setzt worden sei, habe am 1 2. März 2013 wieder entfernt werden können. Die Aphasie habe sich deutlich gebessert, motorisch bestünden auf den ersten Blick keine Defizite mehr. Hingegen sei die Beschwerdeführerin noch nicht be lastbar, das Treppensteigen mache noch Mühe, die Feinmotorik der rechten Hand sei noch nicht wieder ganz hergestellt und zur Zeit bestehe in der rechten Hand noch eine störende Kribbelparästhesie. Dr. E.___ bescheinigte der Be schwerde füh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
M it Bericht vom 8. Septem ber 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/13) gab Dr.
E.___ an, nach einer anfänglich schnellen Erholung be stünden jetzt neurologische Residuen (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in zwischen mobil, aber nicht belastbar. Das Treppensteigen sei noch ein Problem und es sei ihr nur eine halbe Stunde lang möglich, auf den Beinen zu sein, dann träten Ermüdungserscheinungen auf. Neu habe sie elektrisierende Schmerzen bei Kontakt des rechten Armes mit kaltem oder warmem Wasser. Sprachlich habe sich die Beschwerdeführerin relativ gut erholt (Ziff. 1.4) . Bis auf weiteres be stehe eine 100% ig e Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau (Ziff. 1.6). Sie sei moto risch
und psychisch schnell ermüdbar (Ziff. 1.7). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepasst en Tätigkeit sei es noch zu früh (S. 4) . Die Beschwerdeführer in sei noch nicht so weit (Ziff. 1.7) . 3.4
Dr. med. Dr. sc.
nat. Z.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete zu handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/5-7; undatiert, eingegangen am 6. November 2013) über ein aktuell leichtgradiges
residuelles sensibel betontes Hemisyndrom rechts mit neuropathischen wie nozizeptiven Schmerzen (Ziff. 1.1).
Im bei gelegt en Bericht vom 9. September 2013 (Urk. 7/16/8-10) über die neu ro logische Untersuchung vom 6. September 2013 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin neben der Dysästhesie und Hyperpathie noch muskulos ke lettale Beschwerden sicher im Bereich der rechten Schulter, fraglich aber auch am Ellbogen rechts sowie an der rechten Hand zeige. Ob die Fussschmerzen zu sätzlich zu den neuropathischen Schmerzen noch muskuloskelettal
mitbe dingt seien, könne sie nicht sicher beurteilen. Unklar sei ihr auch, ob die mus kulos kelettalen Schmerzen im Rahmen einer muskulären Dysbalance bei verän derten Bewegungsabläufen verursacht würden oder einfach „normale“ Abnüt zungser scheinungen darstellten (S. 1 Mitte).
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/5-7) gab Dr. Z.___ an, dass neun Monate nach dem Ereignis eine weitere Besserung der Ausfall symptomatik möglich sei; häufig verschlechtere sich aber das neuropathische Schmerzsyndrom im Laufe der Zeit (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht beurteilbar; dafür wäre eine fundierte ar beits medizinische Erhebung notwendig (Ziff. 1.6). 3.5
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regional er Ärztlicher Dienst
(RAD), hielt in der Stellun gnahme vom 8. Januar 2014 (Urk. 7/34/5) fest,
dass seitens der Klinik D.___ über einen guten Reha-Verlauf berichtet werde . Die Beschwerdeführerin habe ohne massgebliche motorische Defizite entlassen werden können. Die Hausärztin weise zuhanden des
Krankentaggeldversicherers weiterhin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aus . Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. F.___ eine polydisziplinäre Begutach tung.
3.6
Das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/33 /1-15) ba siert auf einer neurologischen, einer internistischen, einer gastroenterologischen
und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Die Gutachter stellten
k eine Dia gnosen mit Auswirku ng auf die Ar beits fähigkeit . Sie nannten folgende Diagnosen o hne Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit (S. 11 Mitte): - Status nach hämorrhagischem Insult im Basalganglienbereich links am 29.12.12 mit le ichtgradigen sensiblen Residuen - Status nach einmaligem epileptischen Anfall - somatoformer Schwindel
- äthylische Leberzirrhose - arterielle Hypertonie
- Übergewicht - Status nach Aspirationspneumonie und Pneumonie links bei Status nach hämorrhagischem Insult Dezember 2012
Aus rein i nternistisch er Sicht bestünden aktuell keine Krankheiten, welch e die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen würden. Die arterielle Hy pertonie werde behandelt. Speziell zu erwähnen sei der
gastroenterologisch e Befund mit der in den Akten angegebenen äthylischen Leberzirrhose. Aktuell sei die Leberfunktion kompensiert, so dass auch von dieser Seite her keine Ein schränkung des Belastungsprofils vorhanden sei (S. 12 unten).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf e ine affektive Beeinträchtigung . Auch Konzentration und Durchhaltevermögen erschienen weitgehend normal (S. 12 Mitte).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten residuellen Beschwerden seien nachvollziehbar und plausibel geschildert, jedoch einem anderen Fachgebiet zuzuordnen (Urk. 7/33/40 Mitte).
Im neurologische n Teilgutachten (Urk. 7/33/16-22) wurde ausgeführt, dass bei de r aktuellen Untersuchung keine motorischen Defizit e feststellbar gewesen seien, die Eigenreflexe an den Extremitäten symmetrisch seien und keine Pyra miden zeichen nachweisbar seien (S.
20 Mitte) . Einzig bei der Sensibilitätsprü fung
fänden sich noch Normabweichungen, welche aber leichtgradig und schwierig ein zu ordnen seien, da sie nur den Arm und nicht auch das Bein be träfen (Urk. 7/33/12 Mitte) . Die von der Beschwerdeführerin a ngegebene n Symptome wie
unsystematischer Schwindel und Schmerzen sowie
Schwerege fühle im rech ten Arm bei verstärkter ma nueller Tätigkeit könnten nicht objekti viert werden. Hier liege eine Selbstlimitierung
vor, welche nicht auf ein orga nisch fassbares Substrat zurückzuführen sei. Der Schwindel gehöre in die Kate gorie des phobi schen oder somatoformen Schwindels
(Urk. 7/33/20 Mitte).
Auf neurologischer Ebene habe sich
die Beschwerdeführer in praktisch vollständig vom Ereignis vom Dezember 2012 erholt und es bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/33/12
Mitte).
Zusammenfassend wurde im polydisziplinären Gutachten (Urk. 7/33/1-15) fest gehalten, dass eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammt en Tä tig keit als auch in einer
Verweistätigkeit bestehe (S. 12 unten). Aus neurologi scher Sicht bestehe keine objektivierbare Einschränkung in der angestammten Tätig keit. Die rechtsseitigen Sensibilitätsveränderungen seien irrelevant. Der Schwin del basiere auf den Angaben der Beschwerdeführerin; es sei denkbar, dass ge wisse Tätigkeiten (Leitern besteigen) nur eingeschränkt durchführbar seien (S. 13 oben). Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde aus geführt, dass auf die Angaben der Hausärztin nicht abgestellt werden könne. Der Beurteilung der RAD-Ärztin vom 8. Januar 2014 sei zuzustimmen, dass mindestens in einer Verweistätigkeit ein beruflicher Einsatz n eu n Monate nach dem Ereignis mög lich gewesen wäre, also ab September 2013 (S. 13 unten) . 3.7
Dr. E.___ führte im Bericht vom 2 5. Juni 2014 („zuhanden des Anwaltes/der Anwältin“; Urk. 7/43) aus, nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe, sei er jetzt seit längerem immer auf dem gleichen Niveau.
Ge blieben seien eine Schwäche in der rechten Hemiseite, eine starke Ermüdbarkeit, Schmerzen im re chten Arm, teils elektrisierend bei entsprechendem Reiz (bei spielsweise durch Wasser beim Dusche n), rechtsseitige Kopfschmerzen und Müh e beim Treppensteigen. Die Beschwerdeführer in sei bei den täglich anfal lenden Hausarbeiten erheblich eingeschränkt, so dass der Ehemann ihr in vielen Tätig keiten behilflich sein müsse . Die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Raum pflegerin sei bis jetzt nicht möglich gewesen, da sie zu schnell ermüde und für diese Arbeit doch zu starke Defizite vorhanden seien . Vom Verlauf her erwarte sie keine wesentliche Besserung mehr, sie habe der Beschwerdeführerin bis her immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es sei auch s ehr zweifelhaft, ob eine andere Tätigkeit überhaupt möglich sei. 4. 4.1
Die ausführliche Expertise der Ärzte der Y.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vor stehende E.
1.4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesund heit lichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auc h sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Ins gesamt ist das Y.___ -Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Die Gutachter der Y.___ stellten anlässlich ihrer Untersuchungen im Mai 2014 lediglich noch leichtgradige Residuen fest. Dies lässt sich auch mit der Beurtei lung durch Dr. Z.___ in Einklang bringen, welche im September 2013 nur noch über ein leichtgradiges
residuelles
Hemisyndrom berichtete (ohne zur Arbeitsfä higkeit Stellung zu nehmen; Urk. 7/16/8-10) . Angesichts der angeführten Befunde er scheint eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. 4.2
Soweit Dr. E.___
– bei welche r die Beschwerdeführerin seit März 2013 in Be handlung steht (vgl. Urk. 7/ 13 Ziff. 1 .2) – (weiterhin) von einer vollen Arbeits unfähigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zu mal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E.
1.5). Zudem enthält der aktuellste Bericht von Dr. E.___ keine objektiven Befunde, sondern basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Als (subjektive) Befunde wurden eine Schwäche in der rechten Hemiseite, Schmer zen im rechten Arm, rechtsseitige Kopfschmerzen, Mühe beim Treppensteigen sowie eine starke Ermüdbarkeit genannt.
Selbst aufgrund d ies er von Dr. E.___ ge nannten Befunde erscheint eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nach voll ziehbar, zumal nicht objektivierbare Schmerzen kaum ausreichen dürften, um eine Invalidität zu begründen .
4. 3
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen der Ärzte des Kran kentaggeldversicherers (vgl. Urk. 7/19 /12; Urk. 7/19/15; Urk. 7/19/17) berief, in welchen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei, ist festzuhalten, dass sich diese auf die Berichte der Hausärztin Dr. E.___ stützten und ohne ei gene Untersuchung erfolgten .
Des Weiteren erfolgten diese Beurteilungen zeit lich früher; w ährend die aktuellste Stellungnahme am 1 7. September 2013 ab gegeben wurde (Urk. 7/19/12), datiert das Gutachten vom Juni 2014.
Schliesslich finden sich in den vorliegenden medizinischen Berichten keine Hin weise dara uf, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr in der Beschwerde geltend gemacht –
ihren Alltag nicht mehr ohne Dritthilfe bewältigen könnte. 4. 4
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin seit September 2013 sowohl in der bisherigen als auch in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. E ine weitere Begutachtung erscheint nicht erforderlich.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende V erfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kaija Niehus - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni