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IV.2014.00996

Die Aufhebung der während über zehn Jahren ausgerichteten (Teil-)Rente stützte sich auf einen unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt, weshalb die Sache zur rechtgenüglichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

Zürich SozVersG · 2015-12-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1951 geborene und als selbständiger Zahnarzt tätige X.___

meldete sich am 8. September 2003 unter Hinweis auf eine Mig rai ne

oph thal mica (Augenmigräne) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und er suchte um Zusprache einer Rente (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten (IK-Auszug, Urk. 7/6), einen Bericht des behandelnden Augenarz tes, Dr. med. Y.___, Facharzt

für

Ophthalmochirurgie

(Urk. 7/8) sowie Unter lagen betreffend die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt (Urk. 7/9) zu den Akten und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 7/10). Mit Verfügung en vom 7. Januar 2005 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Der 1951 geborene und als selbständiger Zahnarzt tätige X.___

meldete sich am 8. September 2003 unter Hinweis auf eine Mig rai ne

oph thal mica (Augenmigräne) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und er suchte um Zusprache einer Rente (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten (IK-Auszug, Urk. 7/6), einen Bericht des behandelnden Augenarz tes, Dr. med. Y.___, Facharzt

für

Ophthalmochirurgie

(Urk. 7/8) sowie Unter lagen betreffend die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt (Urk. 7/9) zu den Akten und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 7/10). Mit Verfügung en vom 7. Januar 2005 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab

Dispositiv
  1. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente und – aufgrund der
  2. Revision des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) – mit Wirkung ab
  3. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu , bei einem Invaliditätsgrad von 60  % ( Urk.  7/22). 1.2      Im Rahmen eines im März 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte X.___ einen unveränderten Gesundheitszustand sowie eine Ein kommens verminderung geltend (Urk. 7/24 ). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk.   7/25) sowie einen Bericht von Dr.  Y.___ ( Urk.  7/26) ein und schloss das Revisionsverfahren am 2
  4. April 2005 mit der Mitteilung ab, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (bei einem Invaliditätsgrad von 63  % , Urk. 7/28) . 1.3      Am 2
  5. Januar 2010 meldete der Versicherte eine Einkommensverbesserung ( Urk.  7/38) und machte im hernach eingeleiteten Revisionsverfahren einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand ( Urk.  7/39) gelten d . Die IV-Stelle holte wieder um einen IK-Auszug ( Urk.  7/40) und einen Bericht des behandelnden Au gen arztes ( Urk.  7/41) ein. Zudem erkundigte sie sich beim Versicherten nach dem Um fang der Pensumserhöhung ( Urk.  7/42-43) . Mit Verfügung vom 24.   Februar 2011 reduzierte sie die Rente mit Wirkung ab
  6. April 2011 auf eine halbe Rente ( Urk.  7/52) .
  7. 4      Die IV-Stelle nahm in der Folge i m L aufe des Jahr es 2011 auf Ersuchen des Versicherten h in erneut eine Rentenprüfung in Angriff ( Urk.  7/49 ff.) . Sie holte erwerbliche Un terlagen, einen Arztbericht ( Urk.  7/55) sowie eine Stellungnahme ihres Abklä rungsdienstes ( Urk.  7/70 S.   2 f.) ein . Am
  8. Juni 2014 berichtete Dr.   Y.___ von einer deutliche n Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit der Implantation ei ner trifokalen Hinterkammerlinse im rechten Auge ( Urk.  7/6 8 ) . Mit Verfügung vom 1
  9. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente nach durch geführtem Vor bescheidverfahren ( Urk.  7/71-73 ) auf Ende des der Zustellung fol genden Monats auf ( Urk.  2).
  10. Gegen die Verfügung vom 1
  11. September 2014 ( Urk.  2) erhob der Versicherte am 2
  12. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäs s , diese sei a ufzu he ben und es sei ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszu rich ten. Zudem rügte er, dass über sein Gesuch um Neubeurteilung der Rente ab dem Jahr 2010 abschlägig entschieden worden sei ( Urk.  1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3
  13. Oktober 2014 ( Urk.  6 , Be schwerdeantwort), die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 1
  14. März 2015 ( Urk.  9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr.  Y.___ , datiert vom 1
  15. Dezember 2014 ( Urk.  10), ins Recht . Die Be schwer degegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2
  16. April 2015 zu diesem Bericht an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk.  13) , was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
  17. Mai 201 5 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  14) . Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG ). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  19. Mai 2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinn e von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar.
  20. 3      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.   3 und 133 V 108 E.   5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes we gen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Ver hältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin wei sen).
  21. 4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel ob jektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspru ches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis ma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hin sichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gege be nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.   5.1; 125 V 351 E.   3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.   30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten,
  22. Aufl. 1994, S .   24 f.).
  23. 2.1      Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen , der am 2
  24. Mai 2014 bei der IV-Stelle eingegangene Bericht von Dr.  Y.___ sei ausgestellt worden, bevor eine Neubeurteilung bezüglich der Augenm igräne vorgenommen worden sei. Der Bericht beurteile nur die Sehverbesserung d1 durch den operativen Ein griff und leite daraus eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab. Die Krankheit ophthal mische Migräne, die zur Invalidenrente geführt habe, sei nicht neu beurteilt oder hin ter fragt worden. Dies sei so kurze Zeit nach der Operation auch nicht möglich gewesen. Dr.  Y.___ scheine davon ausgegangen zu se in, dass durch die Ope ration der Katarakt in beiden Augen die ophthalmische Migräne ver schwinden werde. Für ihn habe sich aber nach langer Angewöhnungszeit und zweimaliger Abänderung der Lupenbrille bezüglich der Migräne kein wesentli cher Unter schied ergeb en . Dr.  Y.___ habe ihm vor der Operation nie gesagt, dass durch die Operation die Migräne verschwinden würde , und er selber habe im Januar 2014 auch mit keinem Wort erwähnt, dass er keine Migräne mehr habe. Am 1
  25. Juli 2014 habe er Dr.  Y.___ erstmals konkret Auskunft darüber ge ge ben, wie es ihm bezüglich der ophthalmischen Migräne gehe. Dies habe er der IV-Stelle im Einwand so auch mitgeteilt. Der Beschwerdeführer machte geltend, entspre chend erachte er die Rentenaufhebung gestützt auf einen unvollständi gen Arztbericht als eine ungerechtfertigte und verfrühte Massnahme ( Urk.  1 S.   1 ff.). Mit Ein gabe v om 1
  26. März 2015 reichte er einen neuen Bericht von Dr.  Y.___ vom 18.   Dezember 2014 ( Urk.  10) ein ( Urk.  9) .      Der Beschwerdeführer rügte zudem die abschlägige Beurteilung seines Gesuchs vom
  27. Februar 2011 um Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 201
  28. Er führte aus, er habe für die Jahre 2010 bis 2013 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente errechnet , und fügte an , es müsse ihm zugestanden werden , eine
  29. Säule aufzubauen ( Urk.  1 S. 3 f.) .
  30. 2      In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerde gegnerin den Standpunkt, die im November 2013 erfolgte Implantation einer trifokalen Hinterkammerlinse habe zu einer Verbesserung der Sehkraft geführt und im Dezember 2013 sei die Katarakt des linken Auges operiert worden. Aufgrund der medizinischen Unter lagen betrage ab Ende Januar 2014 die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zahn arzt 100 %, so dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse mehr erleide (Urk. 2).      In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktob er 2014 führte sie sodann aus, es sei da von auszugehen, dass sich mit dem operativen Eingriff vom 1
  31. November 2013 und der deutlichen Verbesserung der binokularen Situation auch die oph thal mische Migräne gebessert habe. Es bestehe kein Grund, an der Beurteilung von Dr.  Y.___ vom 2
  32. Mai beziehungsweise
  33. Juni 2014 zu zweifeln ( Urk.  6) .      In ihrer Stellungnahme vom 2
  34. April 2015 zum Zwischenbericht von Dr.   Y.___ vom 18. Dezember 2014 zuhanden der Schweizerischen Ärzte-Krankenkasse führte die Beschwerdegegnerin aus, darin würden vor allem Darlegungen des Beschwerdeführers nach Erhalt des Vorbescheids wieder ge geben, ohne Angaben von diesbezüglichen Befunden oder einer medizinischen Beur teilung derselben. Es sei zudem davon auszugehen, dass , wenn relevante neu rologische S törungen vermutet worden wären, in der Zwischenzeit eine ent spre chende Abklärung erfolgt wäre. Es sei daher weiterhin auf den Bericht vom 2
  35. Mai beziehungsweise
  36. Juni 2014 abzustellen ( Urk.  13).
  37. 3.1      Die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 7. J anuar 2005 ( Urk.  7/22) basierte auf dem Bericht des Augenarztes Dr.   Y.___ vom 27. Oktober und 13. Novem ber 2003 ( Urk.  7/8). Dieser hat te damals eine Migraine opthal mique , eine insta bile Simultanperzeptio n bei A nisometropie über 3 Dptr . und einer Amblyopie rechts diagnostiziert und vermerkt „zunehmend mit Alterssichtigkeit“ . Dr.   Y.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ab dem 1
  38. J anuar 200 2 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, die bis auf weiteres bestehen bleibe. Er berichtete, dass es anamnestisch seit der Reduktion der Arbeitszeit zu deutlich weniger ophthalmischen Migräneattacken gekommen sei . Der Beschwerdeführer habe von Flimmerskotomen bis zu einer Stunde berich tetet, die zurzeit selten mehr als einmal im Tag auftreten würden. Als therapeu tische Massnahmen schlug Dr.  Y.___ eine Behandlung mit Magnesiocard , eine Einschränkung des Coffein-Konsums, den Besuch einer p sychotherapeuti schen Sprechstunde sowie eine reduzierte visuelle Belastung vor. 3.2      Der revisionsweisen Überprüfung und Bestätigung der Dreiviertelsrente mit Mit teilung vom 2
  39. April 2005 ( Urk.  7/28) lag aus medizinischer Sicht der Bericht von Dr.  Y.___ vom 2
  40. April 2005 ( Urk.  7/26) zugrunde. Dr.   Y.___ führte darin aus, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Trotz fehlender S t ereopsis , Aniseikonie und therapierefraktiver ophthalmischer Migräne halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit al s Zahnarzt für durchaus möglich. 3.3      Die (zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildende) rechtskräftige Revisionsverfügung vom 2
  41. Februar 2011 ( Urk.  7/52) stützte sich auf den Bericht von Dr.  Y.___ vom
  42. Juni 2010 ( Urk.  7/41). Dr.  Y.___ nannte die bekannten Diagnosen und bescheinigte wiede rum eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit dem 1
  43. Januar 2002 bis auf weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Zahnarzt . Der Beschwerdeführer habe von leicht zunehmende n Erschöpfungs zeichen am Ende der Arbeitszeit berichtet und angegeben, dass er ohne Lupen brille praktisch nicht mehr arbeiten könne . Der Fernvisus sei st abil bei zuneh mender Presbyopie .
  44. 4      Der angefochtenen Verfügung vom 1
  45. September 2014 (Urk. 2) lag en aus medi zinischer Sicht folgende Einschätzungen von Dr.  Y.___ vom 2
  46. Mai bezie hungsweise
  47. Juni 2014 ( Urk.  7/68) zugrunde: Am 1
  48. November 2013 sei der Versuch unternommen worden, beim rechten Auge eine trifokale Hinter kam merlinse zu implantieren, was zu einer deutlichen Verbesserung der bino kularen Gesamtsituation geführt habe. Seit diesem Eingriff bestehe eine deut liche Ver besserung der Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Zahnarzt sei aus ophthal molo gischer Sicht in einem Pensum von 80  % bis 100  % zumutbar. Der Beschwer deführer sei als Folge des refraktiven Eingriffs aus ophthalmologischer Sicht voll arbeitsfähig. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit zirka Januar 2014, da im Dezember 2013 noch die Katarak t links operiert worden sei. Dr.   Y.___ gab an, aus ophthalmologischer Sicht würden keine Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen.
  49. 5      Im vorliegenden Prozess reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr.  Y.___ zu den Akten ( Urk.  9) . In diesem (Zwischen-) Bericht zuhan den der Schweizerischen Ärzte-Krankenkasse vom 1
  50. Dezember 2014 nannte Dr.   Y.___ die Diagnose ophthalmische Migräne seit Jahren mit neu seit Früh jahr 2014 hinzu gekommener Falltendenz zur Seite. Er gab weiter an, seit de r beidseitigen Katarakt-Operation habe sic h anamnestisch nichts an der op h thal mischen Migräne geändert. Neu sei eine Falltendenz zur Seite hinzugekom men. Die Migräne habe sich bis anhin medikamentös nicht wesentlich verän dern lassen. Er bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit von 50  % bis 80  % mit dem Hin weis, die Migräne sei ein grenzüberschreitendes Fachproblem. Gemäss den Anga ben des Beschwerdeführers bestehe eine glaubwürdige Einschränkung der Leistungs fähigkeit als Zahnarzt. Ein neurologisches Gutachten könnte hilfreich sein.
  51. 4.1      Der ursprünglichen Rentenzusprache und den revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs lagen die Sehbehinderung sowie die ophtha lmische Migräne zugrunde , wobei offen gelassen werden kann, o b die damals getroffe nen Ab klä rungen den rechtlichen Vorgaben an einen umfassend abgeklärten medizi ni schen Sachverhalt zu genügen vermochten (vgl. E. 1. 4 ) .      Erstellt und unbestritten ist, dass die Einschränkungen in der Sehfähigkeit durch zwei operative Eingriffe im Jahr 2013 erheblich reduziert werden konnten, wes halb ein Grund für eine Rentenrevision gegeben ist (E. 1.2) . 4.2      Es ist angesichts der beiden sich widersprechenden Berichte von Dr.   Y.___ aus dem Jahr 2014 allerdings nicht klar , wie es sich mit der Augenm igräne ver hält , wobei der Be schwerdeführer bereits in seinem Ein wand vom 1
  52. Juli 2014 da rauf hinwies, dass sich die Migränebeschwerden nicht gebessert hätten (Urk.   7/73) . Im Mai 2014 nannte der behandelnde Augenarzt die se bis anhin zen trale Diagnose nicht mehr und attestierte aus ophthalmologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit als Zahnarzt (E. 3.4) . Hernach mass er der ophthalmischen Migräne i m Bericht an die Ärztekasse vom 1
  53. Dezember 2014 wieder einen er heblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zahnarzt zu und bescheinigte eine Restarbeitsfähigkeit von 50  % bis 80  % . Zudem wies er auf eine neu aufgetretene Falltendenz zur Seite sowie auf dem Umstand hin , dass die Augenm igräne nicht (nur) sein Fachgebiet betreffe (E. 3.5) .      Auch wenn es zutrifft, dass Dr.  Y.___ im erst nach dem rentenaufhebenden Entscheid ergangenen Bericht vom 1
  54. Dezember 2014 vor allem die Schilde rungen des Beschwerdeführers wiedergibt (vgl. Urk.  13) , kann angesichts der sich widersprechenden Berichte nicht von einem hinreichend abgeklärten medi zini schen Sachverhalt ausgegangen werden , zumal keine weiteren medizini schen Abklärungen getroffen wurden und bei der Rentenzusprache und sämtli chen Revisionen ebenfalls einzig auf die Einschätzung des behandelnden Au genarztes abgestellt worden war . Da es bereits an einer verlässlichen medizini schen Ent scheidungsgrundlage fehlt (vgl. etwa BGE 134 V 231 E.   5.1) , kann auch offen ge lassen werden, ob eine ophthalmische Migräne zu den objek tivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist (zu Migräne n allgemein vgl. BGE 140 V 290) . So lässt sich nach Lage der Akten insbesondere nicht rechtsgenüg lich ausschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die ( ophthalmische ) Migräne seit Januar 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit (weiterhin) eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin wird dies – allenfalls wi e von Dr.  Y.___ emp fohlen unter Beizug eines Neu rologen – abzuklären haben . In d iese Abklärun gen ist auch die neu geltend ge machte Falltendenz zu r Seite mit einzubeziehen .      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  55. Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte abschlägige Beurteilung des Gesuchs vom
  56. Februar 2011 um Neube u r teilung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 2010 ( Urk.  7/49) betrifft, ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 2
  57. Febru ar 2011, mit der die Dreiviertelsrente mit Wirkung ab
  58. April 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (bei einem Invaliditätsgrad von 55  % , Urk.   7/52) , rechtkräftig geworden und nicht mehr Gegenstand der hier strittigen Renten ein stellung mit Verfügung vom 1
  59. September 2014 ist ( Urk.  2). Die Be schwer de gegnerin wird sich allerdings in der neu zu ergehenden Verfügung rechtsge nüg lich zur Zeitspanne zwischen diesen beiden Rentenrevisionen (im Rahmen der im November 2011 eingeleiteten Revision) äussern müssen . Die dies bezügli chen Ausführungen in der Verfügung vom 16.   September 2014 sind nicht klar beziehungsweise widersprüchlich (so namentlich der Hinweis: „Die Erfolgsrech nung en vom 2010 bis 2013 weisen keine Veränderung dar, sodass Sie weniger Einkom men erzielen konnten.“). In diesem Zusammenhang ist aller dings bereits an dieser Stelle zuhanden des Beschwerdeführers anzumerken, dass bei der Be stimmung des Invaliditätsgrades einzig die gesundheitsbedingten Einkommens einbussen massgeblich sind (vgl. E.   1.1) . So können etwa Gewinneinbussen , die durch das Äufnen einer beruflichen Vorsorge zustande kamen, nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auch schon im Vergleichseinkommen ( V ali den einkommen ) niederschlugen.
  60. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  61. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  62. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  63. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  64. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Allianz Suisse, Sammelstiftung BVG, Postfach, 8048 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  65. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  66. Juli bis und mit 1
  67. August sowie vom 1
  68. Dezember bis und mit dem
  69. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00996 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

18. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1951 geborene und als selbständiger Zahnarzt tätige X.___

meldete sich am 8. September 2003 unter Hinweis auf eine Mig rai ne

oph thal mica (Augenmigräne) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und er suchte um Zusprache einer Rente (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten (IK-Auszug, Urk. 7/6), einen Bericht des behandelnden Augenarz tes, Dr. med. Y.___, Facharzt

für

Ophthalmochirurgie

(Urk. 7/8) sowie Unter lagen betreffend die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt (Urk. 7/9) zu den Akten und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 7/10). Mit Verfügung en vom 7. Januar 2005 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente und

– aufgrund der 4. Revision des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) – mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/22). 1.2

Im Rahmen eines im März 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte X.___ einen unveränderten Gesundheitszustand sowie eine Ein kommens verminderung

geltend (Urk. 7/24). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk.

7/25) sowie einen Bericht

von Dr. Y.___

(Urk. 7/26) ein und schloss das Revisionsverfahren am 2 8. April 2005 mit der Mitteilung ab, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (bei einem Invaliditätsgrad von 63 %, Urk. 7/28) . 1.3

Am 2 1. Januar 2010 meldete der Versicherte eine Einkommensverbesserung (Urk. 7/38) und machte im hernach eingeleiteten Revisionsverfahren einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand (Urk. 7/39) gelten d . Die IV-Stelle holte wieder um einen IK-Auszug (Urk. 7/40) und einen Bericht des behandelnden Au gen arztes (Urk. 7/41) ein. Zudem erkundigte sie sich beim Versicherten nach dem Um fang der Pensumserhöhung (Urk. 7/42-43) . Mit Verfügung vom 24.

Februar 2011 reduzierte sie die Rente mit Wirkung ab 1.

April 2011 auf eine halbe Rente (Urk. 7/52) .

1. 4

Die IV-Stelle nahm in der Folge i m

L aufe des Jahr es 2011 auf Ersuchen des Versicherten h in erneut eine Rentenprüfung in Angriff (Urk. 7/49 ff.) . Sie holte erwerbliche Un terlagen, einen Arztbericht (Urk. 7/55)

sowie eine Stellungnahme ihres Abklä rungsdienstes (Urk. 7/70 S.

2 f.) ein .

Am 2. Juni 2014 berichtete Dr.

Y.___

von einer deutliche n Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit der Implantation ei ner trifokalen

Hinterkammerlinse

im rechten Auge

(Urk. 7/6 8) .

Mit Verfügung vom 1 6. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente nach durch geführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/71-73)

auf Ende des der Zustellung fol genden Monats auf

(Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. September 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

2 6. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäs s, diese sei a ufzu he ben und es sei ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszu rich ten. Zudem rügte er, dass über sein Gesuch um Neubeurteilung der Rente ab dem Jahr 2010 abschlägig entschieden worden sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 6, Be schwerdeantwort), die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 1 3. März 2015 (Urk.

9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. Y.___, datiert vom 1 8. Dezember 2014 (Urk. 10), ins Recht . Die Be schwer degegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 8. April 2015 zu diesem Bericht an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Mai 201 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinn e von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1. 3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes we gen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Ver hältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin wei sen). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel ob jektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspru ches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis ma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hin sichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gege be nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S .

24 f.). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, der am 2 6. Mai 2014 bei der IV-Stelle eingegangene Bericht von Dr. Y.___ sei ausgestellt worden, bevor eine Neubeurteilung bezüglich der Augenm igräne vorgenommen worden sei. Der Bericht beurteile nur die Sehverbesserung d1 durch den operativen Ein griff und leite daraus eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab. Die Krankheit ophthal mische Migräne, die zur Invalidenrente geführt habe, sei nicht neu beurteilt oder hin ter fragt worden. Dies sei so kurze Zeit nach der Operation auch nicht möglich gewesen. Dr. Y.___

scheine davon ausgegangen zu se in, dass durch die Ope ration der Katarakt in beiden Augen die ophthalmische Migräne ver schwinden werde. Für ihn habe sich aber nach langer Angewöhnungszeit und zweimaliger Abänderung der Lupenbrille bezüglich der Migräne kein wesentli cher Unter schied ergeb en . Dr. Y.___ habe ihm vor der Operation nie gesagt, dass durch die Operation die Migräne verschwinden würde, und er selber habe im Januar 2014 auch mit keinem Wort erwähnt, dass er keine Migräne mehr habe. Am 1 1. Juli 2014 habe er Dr. Y.___ erstmals konkret Auskunft darüber ge ge ben, wie es ihm bezüglich der ophthalmischen Migräne gehe. Dies habe er der IV-Stelle im Einwand so auch mitgeteilt. Der Beschwerdeführer machte geltend, entspre chend erachte er die Rentenaufhebung gestützt auf einen unvollständi gen Arztbericht als eine ungerechtfertigte und verfrühte Massnahme (Urk. 1 S.

1 ff.). Mit Ein gabe v om 1 3. März 2015 reichte er einen neuen Bericht von Dr. Y.___ vom 18.

Dezember 2014 (Urk.

10) ein (Urk. 9) .

Der Beschwerdeführer rügte zudem die abschlägige Beurteilung seines Gesuchs vom 9. Februar 2011 um Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 201 0.

Er führte aus, er habe für die Jahre 2010 bis 2013 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente errechnet, und fügte an, es müsse ihm zugestanden werden, eine 2. Säule aufzubauen (Urk. 1 S. 3 f.) . 2. 2

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerde gegnerin den Standpunkt, die im November 2013 erfolgte Implantation einer trifokalen

Hinterkammerlinse habe zu einer Verbesserung der Sehkraft geführt und im Dezember 2013 sei die Katarakt des linken Auges operiert worden. Aufgrund der medizinischen Unter lagen betrage ab Ende Januar 2014 die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zahn arzt 100 %, so dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse mehr erleide (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktob er 2014 führte sie sodann aus, es sei da von auszugehen, dass sich mit dem operativen Eingriff vom 1 1. November 2013 und der deutlichen Verbesserung der binokularen Situation auch die oph thal mische Migräne gebessert habe. Es bestehe kein Grund, an der Beurteilung von Dr. Y.___

vom 2 6. Mai beziehungsweise 2. Juni 2014 zu zweifeln (Urk. 6) .

In ihrer Stellungnahme vom 2 9. April 2015 zum Zwischenbericht von Dr.

Y.___

vom 18. Dezember 2014 zuhanden der Schweizerischen Ärzte-Krankenkasse führte die Beschwerdegegnerin aus, darin würden vor allem Darlegungen des Beschwerdeführers nach Erhalt des Vorbescheids wieder ge geben, ohne Angaben von diesbezüglichen Befunden oder einer medizinischen Beur teilung derselben. Es sei zudem davon auszugehen, dass, wenn relevante neu rologische S törungen vermutet worden wären, in der Zwischenzeit eine ent spre chende Abklärung erfolgt wäre. Es sei daher weiterhin auf den Bericht vom 2 6. Mai beziehungsweise 2. Juni 2014 abzustellen (Urk. 13). 3. 3.1

Die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 7. J anuar 2005 (Urk. 7/22) basierte auf dem Bericht des Augenarztes Dr.

Y.___

vom 27. Oktober und 13. Novem ber 2003 (Urk. 7/8). Dieser hat te damals eine Migraine

opthal mique, eine insta bile Simultanperzeptio n bei A nisometropie über 3 Dptr . und einer Amblyopie rechts diagnostiziert und vermerkt „zunehmend mit Alterssichtigkeit“ . Dr.

Y.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ab dem 1 4. J anuar 200 2 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, die bis auf weiteres bestehen bleibe. Er berichtete, dass es anamnestisch seit der Reduktion der Arbeitszeit zu deutlich weniger ophthalmischen Migräneattacken gekommen sei . Der Beschwerdeführer habe von Flimmerskotomen bis zu einer Stunde berich tetet, die zurzeit selten mehr als einmal im Tag auftreten würden. Als therapeu tische Massnahmen schlug Dr. Y.___ eine Behandlung mit Magnesiocard, eine Einschränkung des Coffein-Konsums, den Besuch einer p sychotherapeuti schen Sprechstunde sowie eine reduzierte visuelle Belastung vor. 3.2

Der revisionsweisen Überprüfung und Bestätigung der Dreiviertelsrente mit Mit teilung vom 2 8. April 2005 (Urk. 7/28) lag aus medizinischer Sicht der Bericht von Dr. Y.___ vom 2 4. April 2005 (Urk. 7/26) zugrunde. Dr.

Y.___ führte darin aus, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Trotz fehlender S t ereopsis, Aniseikonie und therapierefraktiver

ophthalmischer Migräne halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit al s Zahnarzt für durchaus möglich. 3.3

Die (zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung bildende) rechtskräftige Revisionsverfügung vom 2 4. Februar 2011 (Urk. 7/52)

stützte sich auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 8. Juni 2010 (Urk. 7/41). Dr. Y.___ nannte die bekannten Diagnosen und bescheinigte wiede rum eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit dem 1 4. Januar 2002 bis auf weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Zahnarzt . Der Beschwerdeführer habe von leicht zunehmende n

Erschöpfungs zeichen am Ende der Arbeitszeit berichtet und angegeben, dass er ohne Lupen brille praktisch nicht mehr arbeiten könne . Der Fernvisus sei st abil bei zuneh mender Presbyopie . 3. 4

Der angefochtenen Verfügung vom 1 6. September 2014 (Urk. 2) lag en aus medi zinischer Sicht folgende Einschätzungen von Dr. Y.___ vom 2 6. Mai bezie hungsweise 2. Juni 2014 (Urk. 7/68) zugrunde: Am 1 1. November 2013 sei der Versuch unternommen worden, beim rechten Auge eine trifokale

Hinter kam merlinse zu implantieren, was zu einer deutlichen Verbesserung der bino kularen Gesamtsituation geführt habe. Seit diesem Eingriff bestehe eine deut liche Ver besserung der Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Zahnarzt sei aus ophthal molo gischer Sicht in einem Pensum von 80 % bis 100 % zumutbar. Der Beschwer deführer sei als Folge des refraktiven Eingriffs aus ophthalmologischer Sicht voll arbeitsfähig. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit zirka Januar 2014, da im Dezember 2013 noch die Katarak t links operiert worden sei. Dr.

Y.___

gab an, aus ophthalmologischer Sicht würden keine Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. 3. 5

Im vorliegenden Prozess reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ zu den Akten (Urk. 9) . In diesem (Zwischen-) Bericht zuhan den der Schweizerischen Ärzte-Krankenkasse vom 1 8. Dezember 2014 nannte Dr.

Y.___ die Diagnose ophthalmische Migräne seit Jahren mit neu seit Früh jahr 2014 hinzu gekommener Falltendenz zur Seite. Er gab weiter an, seit de r beidseitigen Katarakt-Operation habe sic h anamnestisch nichts an der op h thal mischen Migräne geändert. Neu sei eine Falltendenz zur Seite hinzugekom men. Die Migräne habe sich bis anhin medikamentös nicht wesentlich verän dern lassen. Er bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 80 % mit dem Hin weis, die Migräne sei ein grenzüberschreitendes Fachproblem. Gemäss den Anga ben des Beschwerdeführers bestehe eine glaubwürdige Einschränkung der Leistungs fähigkeit als Zahnarzt. Ein neurologisches Gutachten könnte hilfreich sein. 4. 4.1

Der ursprünglichen

Rentenzusprache

und den revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs lagen die Sehbehinderung sowie die ophtha lmische Migräne zugrunde, wobei offen gelassen werden kann, o b die damals getroffe nen Ab klä rungen den rechtlichen Vorgaben an einen umfassend abgeklärten medizi ni schen Sachverhalt zu genügen vermochten (vgl. E. 1. 4) .

Erstellt und unbestritten ist, dass die Einschränkungen in der Sehfähigkeit durch zwei operative Eingriffe im Jahr 2013 erheblich reduziert werden konnten, wes halb ein Grund für eine Rentenrevision gegeben ist (E. 1.2) . 4.2

Es ist angesichts der beiden sich widersprechenden Berichte von Dr.

Y.___ aus dem Jahr 2014 allerdings nicht klar, wie es sich mit der Augenm igräne ver hält, wobei der Be schwerdeführer bereits in seinem Ein wand vom 1 4. Juli 2014 da rauf hinwies, dass sich die Migränebeschwerden nicht gebessert hätten (Urk.

7/73) . Im Mai 2014 nannte der behandelnde Augenarzt die se

bis anhin zen trale Diagnose nicht mehr und attestierte aus ophthalmologischer Sicht

eine volle Arbeitsfähigkeit als Zahnarzt (E. 3.4) . Hernach mass er der ophthalmischen Migräne i m Bericht an die Ärztekasse vom 1 8. Dezember 2014 wieder einen er heblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zahnarzt zu und bescheinigte eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis 80 % . Zudem wies er auf eine neu aufgetretene Falltendenz zur Seite sowie auf dem Umstand hin, dass die Augenm igräne nicht (nur) sein Fachgebiet betreffe (E. 3.5) .

Auch wenn es zutrifft, dass Dr. Y.___ im erst nach dem rentenaufhebenden Entscheid ergangenen Bericht

vom 1 8. Dezember 2014 vor allem die Schilde rungen des Beschwerdeführers wiedergibt (vgl. Urk. 13), kann angesichts der sich

widersprechenden Berichte nicht von einem hinreichend abgeklärten medi zini schen Sachverhalt ausgegangen werden, zumal keine weiteren medizini schen Abklärungen getroffen wurden und bei der Rentenzusprache und sämtli chen Revisionen ebenfalls einzig auf die Einschätzung des behandelnden Au genarztes abgestellt worden war . Da es bereits an einer verlässlichen medizini schen Ent scheidungsgrundlage

fehlt (vgl. etwa BGE 134 V 231 E.

5.1), kann auch offen ge lassen werden, ob eine ophthalmische Migräne zu den objek tivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist (zu Migräne n allgemein vgl. BGE 140 V 290) . So lässt sich nach Lage der Akten insbesondere nicht rechtsgenüg lich ausschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die (ophthalmische) Migräne seit Januar 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit (weiterhin) eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin wird dies – allenfalls wi e von Dr. Y.___ emp fohlen unter Beizug eines Neu rologen – abzuklären haben . In d iese Abklärun gen ist auch die neu geltend ge machte Falltendenz zu r Seite

mit einzubeziehen .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte abschlägige Beurteilung des Gesuchs

vom 9.

Februar 2011 um Neube u r teilung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 2010 (Urk. 7/49) betrifft, ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 2 4. Febru ar 2011, mit der die Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, Urk.

7/52), rechtkräftig geworden und nicht mehr Gegenstand der hier strittigen Renten ein stellung mit Verfügung vom 1 6. September 2014 ist (Urk. 2). Die Be schwer de gegnerin wird sich allerdings in der neu zu ergehenden Verfügung rechtsge nüg lich

zur Zeitspanne zwischen diesen beiden Rentenrevisionen

(im Rahmen der im November 2011 eingeleiteten Revision) äussern müssen . Die dies bezügli chen Ausführungen in der Verfügung vom 16.

September 2014 sind nicht klar

beziehungsweise widersprüchlich (so namentlich der Hinweis: „Die Erfolgsrech nung en vom 2010 bis 2013 weisen keine Veränderung dar, sodass Sie weniger Einkom men erzielen konnten.“). In diesem Zusammenhang ist aller dings bereits an dieser Stelle zuhanden des Beschwerdeführers anzumerken, dass bei der Be stimmung des Invaliditätsgrades einzig die gesundheitsbedingten Einkommens einbussen massgeblich sind (vgl. E.

1.1) . So können etwa Gewinneinbussen, die durch das

Äufnen

einer beruflichen Vorsorge zustande kamen, nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auch schon im Vergleichseinkommen (V ali den einkommen) niederschlugen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Allianz Suisse, Sammelstiftung BVG, Postfach, 8048 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli