Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1965, meldete sich am 14. März 2002 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 15. September 2006 ab Dezember 2002 eine ganze R ente
(Urk. 6/43) und
- unter anderem gestützt auf ein am 11. August 2009 erstattetes Gutachten (Urk. 6/58) - mit Verfü gung
vom 25. März 2010 ab Mai 2010 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 6/67). 1.2
Am 7. Februar 2011 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustands (Urk. 6 /77). Nach getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 24. Juli 2012 ein (Urk. 6/118). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. November 2012 im Verfahren Nr. IV.2012.00884 (Urk. 6 /139) auf Antrag der IV-Stelle in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde. 1.3
Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte (Urk. 6/150, Urk. 6/152) und Gutachten ein, die am 2 2. März 2014 erstattet wurden (Urk. 6/149-151). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/199, Urk. 6/202) stellte sie die Rente mit Verfügung vom
8. September 2014 ein (Urk. 6/205 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am
26. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Drei viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zu 2003 verbessert, womit ein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 f.), und in einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig, womit ein In validitätsgrad von 29 % resultiere (S. 3 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen sei falsch (S. 3 Ziff. 1). Das 2014 erstattete Gutachten komme in etwa zu den gleichen medi zinischen Resultaten wie das 2009 eingeholte Gutachten (S. 4 Ziff. 4); die Gut achterin sei voreingenommen (S. 4 Ziff. 4.1). Es sei merkwürdig, dass aus psy chiatrischer Sicht 2014 eine um 10 % höhere Arbeitsfähigkeit angenommen werde als 2009 (S. 4 Ziff. 5.1), und das psychiatrische Gutachten weise weitere, näher ausgeführte Mängel auf (S. 5 ff.). Analog der Invaliditätsbemessung im Jahr 2009 sei ein Leidensabzug von 10 % einzusetzen (S. 6 f. Ziff. 7.1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der auf einer materiellen Prüfung beruhenden Rentenzusprache eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist und beja hendenfalls, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit, dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält. 2.4
Die Rentenzusprache im März 2010 erfolgte gestützt auf
das 2009 erstattete Gutachten und weitere Abklärungen (vgl. Urk. 6/60). Sie bildet demnach den Referenzzeitpunkt für die Prüfung der revisionsrelevanten Veränderung (vorste hend E. 1.2). 3.
Am 11. August 2009 erstatteten die Ärzte des O.___ (O.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/58).
Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 15 lit. E Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit nannten sie (S. 15 lit. E . Ziff. 2): - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach operativer Revision einer Nabelhernie ohne Folgen, Status nach operativer Behandlung eines Ganglions rechtes Handgelenk mit blandem Rezidiv und ohne funktionelle Auswirkung
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Versicherte habe bisher als angestellte Hilfspflegerin bei der Spitex gearbeitet. Diese Tätigkeit entspreche sowohl dem orthopädischen (sofern das beschriebene Leistungsprofil Berück sichtigung finde) als auch dem psychiatrischen Profil. Aus rein orthopädischer Sicht wäre die Tätigkeit auf einem Niveau von 100 % zumutbar. Mit Hinweis auf die hier führenden psychiatrischen Beeinträchtigungen sei die bisherige Tä tigkeit nur noch auf einem Niveau von 50 % auszuüben, dies bei einem Zeit pensum von 50 % und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit (S. 18 oben).
Die Angaben zur angestammten Tätigkeit hätten auch Gültigkeit für eine alterna tive Verweistätigkeit (S. 18 Mitte). 4. 4.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 29. März 2011 (6/85) aus, sie behandle die Patientin seit Februar 2005 und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Sie berichtete von einer stabilen affektiven Erkrankung bei weiterhin chronisch persistierender Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft um 50 % eingeschränkt habe (S. 1 unten), und führte unter anderem aus, die Patientin sei aus familiären Gründen vermehrt in ihrem Heimatland gewesen, weshalb die psychiatrischen Termine in grösserem Zeitabstand erfolgt seien; der letzte sei am 4. Februar 2011, der vorletzte am 15. April 2010 gewesen (S. 1 f.). In dieser Zeit habe die Patientin mindestens einmal im Rahmen eines schweren Suizid versuchs hospitalisiert werden müssen (S. 2 oben).
Am 30. August 2011 beantwortete Dr. Y.___ Ergänzungsfragen (Urk. 6/93). 4.2
Nach Untersuchungen im November und Dezember 2011 nannten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Stadtspital Z.___, folgende, hier leicht gekürzt an geführte Diagnosen (Urk. 6/100, Urk. 6/102): - seronegative Spondylarthropathie, A.___ - cervicospondylogenes Syndrom - depressives Zustandsbild
Gemäss Bericht vom 14. August 2012 (Urk. 6/128) handelte es sich um eine sero negative Spondylarthropathie mit axialem und peripherem Gelenkbefall, die sich klinisch in lumbalen/ glutealen Rückenschmerzen und einer peripheren Manifestation mit Synovitiden des Handskeletts äusserte und seit März 2012 behandelt wurde. 4.3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.1) führte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 6/150) aus, die letzte Kontrolle habe am 19. März 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierend depressive Störung, anhaltend leichte bis mittelgradig e de pressive Episode (ICD-10 F33.0/1) - histrione Persönlichkeitsstruktur - A.___, diagnostiziert 2012
Anamnestisch führte sie unter anderem aus, bei der Konsultation am 4. Februar 2011 sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzust ellen gewesen. Seit September 2011 sei die Patientin wieder regelmässig in die psy chiatrische Therapie gekommen; die Exazerbation der depressiven Symptomatik habe daraufhin teilweise remittiert. Nach wie vor bestehe trotz dieser Teil remission eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.4).
Zur Prognose führte sie aus, es habe immer wieder eine Teilremission der depressi ven Störung erreicht werden können (Ziff. 1.4 am Schluss). Aus psychi atrischer Sicht bestehe nach wie vor seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % infolge der depressiven Symptomatik (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zu höchstens 50 % zumutbar, und nur, wenn keine
schwer bis mittelgradig de pressive Episode bestehe, da die Patientin dann zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.7). 4.4
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital Z.___, nannten im Bericht vom 5. Juni 2013 (Urk. 6/153/6-9) als Zeitraum der ambu lanten Behandlung 25. November 2011 bis 25. April 2013 (Ziff. 1.2).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Patientin sei nicht mehr im Arbeits prozess integriert; ihrerseits seien keine Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse ausgestellt worden. Infolge der chronischen Rückenschmerzen und den immer wiederkehrenden Daktylitiden beider Hä nde sei die Patientin im Alltag/ bei den Alltagsverrichtungen einschränkt; Haushaltarbeiten seien nur mit Mühe zu be wältigen (Ziff. 1.6). 4.5
Am 6. Februar 2014 erstattete Prof. Dr. med. habil. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/195), dies gestützt auf die ihm über lassenen Akten sowie Untersuchungen am 17. und 24. Januar 2014 (S. 3 Mitte) mit Unterstützung eines Dolmetschers (S. 5 oben).
Der Gutachter nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 6 lit. E Ziff. 1): - rezidivierend depressive Störung, chronifiziert anhaltend leichte Episode und schwankende r Verlauf mit im Querschnittsverlauf leicht- bis mittel gradigen Fähigkeitsstörungen; multifaktoriell bedingt; überwiegend pri mär und nicht dominierend reaktiv zur Schmerzverarbeitungsstörung bestehend; ICD-10 F33.0 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-in stabilen Anteilen; ICD-10 F61.0
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (S. 2 6 lit. E Ziff. 2).
Der Gutachter führte weiter aus, die Arbeitsunfähigkeit werde aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht kontinuierlich auf zirka 40 %, bezogen auf ein Pensum von 100 %, eingeschätzt, wobei phasenweise Verschlechterungen ein treten könnten (S. 27 oben).
Zum Verlauf der Störung sei davon auszugehen, dass beim Termin vom 4. Feb ruar 2011 schwere Fähigkeitsstörungen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und bis etwa Herbst 2011 angehalten hätten; dann sei das vorge nannte Arbeitsfähigkeitsniveau wieder erreicht worden. Im Herbst 2013 sei es zu einem Suizidversuch mit kurzfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit gekom men (S. 27).
Zum 2009 erstatteten psychiatrischen Teilgutachten - in welchem eine Ar - beitsun fähigkeit von 50 % attestiert worden war - merkte der Gutachter kri tisch an, eine psychiatrische Schmerzanamnese sei nicht erhoben und die früher diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht diskutiert worden (S. 20 Mitte). Im aktuellen Untersuch habe die Diagnose der behandelnden Psychiate rin einer rezidivierenden leichtgradigen Depression (F33.0) bestätigt werden können (S. 21 unten). Auch die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeits störung sei nachvollziehbar (S. 21 f.).
Für das Vorliegen einer ‚neurotisch-bedingten‘ Depression spreche unter ande rem das gute Auffangen der Symptomatik durch eine kontinuierliche psycho therapeutische Betreuung. Mit einer regelmässigen psychotherapeutischen Be handlung liessen sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit nachweislich verbessern; gegebenenfalls stünde der Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht nichts im Wege (S. 22 unten).
Es könne vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ausgegangen werden (S. 23 Mitte). Allerdings habe sich die Ex plorandin daran weitgehend adaptiert, die psy chischen Fähigkeiten würden durch den Schmerz nicht oder kaum eingeengt (S. 23 unten).
Die Wertung anhand des Mini-ICF-App ergab keine Einschränkung in zwei As pekten, eine leichte Einschränkung in fünf Aspekten, ein e mittelgradige Ein schränkung in fünf Aspekten und eine schwere Einschränkung in einem Aspekt (S. 25 f.). 4.6
Am 2 2. März 2014 erstattet e
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/193/1-86).
Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin eine seronegative Spondarthropathie mit Erstdiagnose im Au gust 2003, aktuell ohne erhöhte Entzündungszeichen, mit Basistherapien, aktu ell mit minimaler oder sogar fehlender Krankheitsaktivität und ohne Nachweis von aktiven oder durchgemachten Entzündungen der Hände (S. 79 Ziff. 9.1).
Bei der seronegativen Spondarthropathie handle es sich um eine äusserst milde Verlaufsform, die in den zehn Jahren nach der Erstdiagnose zu keinen fortge schrittenen klinischen oder bildgebenden Befunden geführt habe. Die Beschwer deführerin könne daher eine angepasste Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben (S. 80 unten).
Ferner führte die Gutachterin unter anderem aus, der spontan eingenommene Langsitz sei diskrepant zur bei 60° und 30° positiven Lasègue-Prüfung; mit der bei der Messung gezeigten maximalen Handkraft wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ein Auto zu lenken. Das Schmerzmittel, von dem sie angebe, sie habe es am Morgen eingenommen, sei im Blut nicht nachweisbar gewesen; angesichts von dessen langer Halbwertszeit habe sie es mindestens auch am Vortag nicht eingenommen (S. 81).
Als angepasst bezeichnete die Gutachterin eine Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg (S. 82 unten). In einer solchen angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden; eine nicht-ange passte Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ab 10. September 2003 nicht mehr ausüben können (S. 83 Ziff. 11.2).
Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den rheumatologischen Gutach ter im Jahr 2003 habe im Wesentlichen auf IV-fremden Faktoren wie etwa psy chosozialer Überforderung beruht; aus rein rheumatologischer Sicht habe in an g epasster Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 85 Ziff. 13). Die gemessen e Muskelmasse übertreffe den Normwert deutlich, was zeige, dass keine lang andauernde körperliche Schonung stattgefunden habe (S. 85 Mitte). Auf die Frage nach medizinischen Massnahmen antwortete die Gutachterin, in der Regel werde der Gesundheitszustand besser, wenn die Betroffene nicht rauche; die Explorandin sei entsprechend informiert. Ein Rauchverbot wäre zumutbar (S. 85 unten). 4.7
Am 2 2. März 2014 erstatteten Dr. C.___ und Prof. B.___ eine bidiszipli näre Zusammenfassung (Urk. 6/194). Die genannten Diagnosen entsprachen den in den Teilgutachten genannten (S. 1).
Aus bidisziplinärer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits - unfä higkeit von 40 % bezogen auf ein Pensum von 100 % . Es sei zu er warten, dass durch eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in nerhalb von sechs bis zwölf Monaten eintreten werde, so dass ein e Arbeitsunfä higkeit von nicht mehr als 20 % innerhalb eines Jahres erreicht werden könnte (S. 2 oben).
Aus rheumatologischer Sicht habe in einer angepassten Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer und bidiszipli närer Sicht habe am 4. Februar 2011 bis etwa Herbst 2011 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % bestanden; danach sei das genannte Arbeitsfähigkeitsniveau wieder erreicht worden (S. 2). 5. 5. 1
In somatischer Hinsicht ist keine relevante Veränderung auszumachen. Bereits 2009 wurde der somatische Befund als nahezu unauffällig angenommen und die Rentenzusprache basierte ausschliesslich auf der aufgrund der psychischen Störung angenommenen Einschränkung (Urk. 6/60 S. 4 unten).
Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen bezüglich des 2014 erstatteten rheumatologischen Gutachtens, in welchem weiterhin eine volle Arbeitsfähig keit für angepasste Tätigkeiten postuliert wurde (vorstehend E. 4.6). 5.2
Im Gutachten von 2009 wurde aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (vorstehend E. 3).
Im Gutachten von 2014 wurde
eine rezidivierend depressive Störung, chronifi ziert anhaltend leichte Episode und schwankende r Verlauf mit im Querschnitts verlauf leicht- bis mittelgradigen Fähigkeitsstörungen (ICD-10 F33.0) diagnosti ziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert (vorstehend E. 4.5). 5.3
Mit der gestellten Diagnose hat der Gutachter 2014 dem von der Beschwer - defüh rerin angeführten Umstand, dass ihr Zustandsbild schwankend sei (Urk. 1 S. 5 Mitte), ausdrücklich und differenziert Rechnung getragen. Auch hat er anamnestisch eine volle Arbeitsunfähigkeit von Februar bis Herbst 2011 postuliert, dies ausgehend von den Berichten der behandelnden Psychiaterin. Ferner hat er anamnestisch wie prognostisch-therapeutisch in nachvollziehbarer Weise angemerkt, dass Therapien, wenn sie in genügender Frequenz t atsächlich stattgefunden haben, die depressive Problematik günstig beeinfluss t haben und anzunehmen ist, dass in dieser Richtung noch nachhaltigere Erfolge erzielt wer den könnten.
Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff.
5) sind die Darlegungen und Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten allesamt gut begründet, plausibel und nachvollziehbar, so dass es die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt. 5.4
Somit ist bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das 2014 erstattete Gut achten abzustellen und der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und damit eine Arbeits fähigkeit von 60 % besteht.
Dementsprechend ist - angesichts der 2009 / 2010 angenommenen Arbeits - fähig keit von 50 %
- eine revisionsrelevante Veränderung (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen, zumal Prof. Dr. B.___ ausdrücklich festhielt, im Vergleich zum psychischen Gesundheitszustand im Jahr 2009 (Gutachen O.___) sei von einem leicht gebesserten psychopathologischen Bild auszugehen (Urk. 6/195 S. 25). 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Feststellungsblatt vom 6. Juni 2014 (Urk. 6/197) am 2 8. März 2014 aus, „Überwindbarkeit ist gegeben“. Eine De pression leichten Grades lasse die dokumentierte (wohl: attestierte) Arbeitsunfä higkeit von 40 % eventuell in Frage stellen und als überwindbar gelten (S. 5 Mitte). Sodann wurde im Rahmen einer Besprechung vom 3. April 2014 festge halten, die leichte Depression sei nicht invalidisierend, viele psychosoziale und soziokulturelle Faktoren spielten hier mit, welche nicht IV-relevant seien, die psychosomatische Störung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich soll e mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit erstellt werden (S. 5 unten). 6 .2
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin - wie sie im Feststellungsblatt doku mentiert ist und offensichtlich für den Entscheid weit ausschlaggebender war als das in der angefochtenen Verfügung als „Begründung“ Angeführte - entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit .
Es ist schon medizinisch falsch, die diagnostizierte rezidivierende Depression umstandslos als „psychosomatische Störung“ zu etikettieren.
Es widerspricht sodann der konstanten und bei der Beschwerdegegnerin als be kannt vorauszusetzenden (und deshalb hier nicht wiederholungsbedürftigen) Rechtsprechung, im Zusammenhang mit einer als eigenständige Problematik di agnostizierten Depression (wie hier) mit der Figur der Überwindbarkeit zu ope rieren, die im Zusammenhang mit der sogenannten Schmerzrechtsprechung bei unklaren Beschwerdebildern entwickelt wurde.
Schliesslich ist d ie Behauptung, es spielten „viele psychosoziale und soziokultu relle Faktoren“ ein e Rolle (bei der gutachterlichen Einsc hätzung der Arbeitsun fähigkeit), klar aktenwidrig und wäre durch die einfache, aber immerhin auf merksame Lektüre des Gutachtens vermeidbar gewesen.
Wenn - wie hier - die Beschwerdegegnerin
Gutachten am von ihr selber ausge wählten Ort einholt, in der Folge aber mittels faktisch, rechtlich und medizi nisch unzutreffender Feststellungen deren Schlussfolgerungen zu negieren ver sucht, ist dies nur schwerlich mit ihrer von Amtes wegen best ehenden Pflicht zur allseitigen, unvoreingenommenen Sachverhaltsabklärung zu vereinbaren . 6. 3
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, von der gutachterlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % abzuweichen und sie mit 0 % einzusetzen. Das hypothetische Invalideneinkom men ist somit ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zu ermitteln.
6. 4
Im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich (Urk. 6/196) führte die Be schwerdegegnerin aus, s eit 2003 sei das Valideneinkommen immer auf das ak tuellste Jahr hochgerechnet worden, „weshalb nun ein neues VE evaluiert wird“. Die Beschwerdeführerin habe bei guter Gesundheit verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt und keine abgeschlossene Ausbildung. Deshalb werde das Validenein kommen gestützt auf die Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik gerechnet (S. 1 Mitte). 6. 5
Das Valideneinkommen ist konzeptgemäss eine hypothetische Grösse, basiert also auf gewissen Annahmen. Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache als auch bei der 2010 verfügten Herabset zung grundsätzlich von der Annahme ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden das Einkommen erzielen, das sie vor Eintritt des Gesundheitsschaden erzielt hat, und hat dieses auf den jeweils massgebli chen Zeitpunkt hochgerechnet. Im Hinblick auf die hier zu beurteilende Verfü gung hat sie nun aber völlig andere Annahmen getroffen.
Damit hat sie das ihr möglicherweise zustehende Ermessen in einem Mass über schritten, das als willkürlich bezeichnet werden muss.
Dies macht die Begründung der Beschwerdegegnerin für ihr Rückkommen auf die Art der Ermittlung des Valideneinkommens augenfällig. Denn dass die Be schwerdeführerin „bei guter Gesundheit verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt und keine abgeschlossene Ausbildung“ habe, ist nichts Neues . W ären dies hin reichende Gründe, um zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen (sie sind es nicht), so wäre dem schon früher Rechnung zu tragen gewesen. 6. 6
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keinen stichhaltigen Grund gibt, das Valideneinkommen im aktuellen Zeitpunkt anders zu bestimmen als bei früheren Invaliditätsbemessung en . Mithin ist vom Valideneinkommen auszuge hen, welches der Verfügung von 2010 zugrunde gelegt wurde, nämlich rund Fr. 69‘722.-- (Urk. 6/66 S. 1 unten) . 6. 7
Im Sinne einer Vereinfachung kann angenommen werden, dass sich das Vali den- wie das Invalideneinkommen seit 2010 gleich entwickelt haben, was ein Aufrechnen auf den Stand von 2014 entbehrlich macht.
Somit beträgt das Valideneinkommen Fr. 69‘722.-- (vorstehend E. 6.7). Das Invali deneinkommen beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit von neu 60 % (statt 50 %) nunmehr Fr. 31‘188.-- (Fr. 25‘990.-- : 50 x 60), was eine Einkommens einbusse von Fr. 38‘534.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente. 6. 8
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014
Anspruch auf eine halbe Rente hat. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial - versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September
2014 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG)
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zu 2003 verbessert, womit ein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 f.), und in einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig, womit ein In validitätsgrad von 29 % resultiere (S. 3 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen sei falsch (S. 3 Ziff. 1). Das 2014 erstattete Gutachten komme in etwa zu den gleichen medi zinischen Resultaten wie das 2009 eingeholte Gutachten (S. 4 Ziff. 4); die Gut achterin sei voreingenommen (S. 4 Ziff. 4.1). Es sei merkwürdig, dass aus psy chiatrischer Sicht 2014 eine um 10 % höhere Arbeitsfähigkeit angenommen werde als 2009 (S. 4 Ziff. 5.1), und das psychiatrische Gutachten weise weitere, näher ausgeführte Mängel auf (S. 5 ff.). Analog der Invaliditätsbemessung im Jahr 2009 sei ein Leidensabzug von 10 % einzusetzen (S. 6 f. Ziff. 7.1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der auf einer materiellen Prüfung beruhenden Rentenzusprache eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist und beja hendenfalls, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit, dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält. 2.4
Die Rentenzusprache im März 2010 erfolgte gestützt auf
das 2009 erstattete Gutachten und weitere Abklärungen (vgl. Urk. 6/60). Sie bildet demnach den Referenzzeitpunkt für die Prüfung der revisionsrelevanten Veränderung (vorste hend E. 1.2). 3.
Am 11. August 2009 erstatteten die Ärzte des O.___ (O.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/58).
Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 15 lit. E Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit nannten sie (S. 15 lit. E . Ziff. 2): - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach operativer Revision einer Nabelhernie ohne Folgen, Status nach operativer Behandlung eines Ganglions rechtes Handgelenk mit blandem Rezidiv und ohne funktionelle Auswirkung
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Versicherte habe bisher als angestellte Hilfspflegerin bei der Spitex gearbeitet. Diese Tätigkeit entspreche sowohl dem orthopädischen (sofern das beschriebene Leistungsprofil Berück sichtigung finde) als auch dem psychiatrischen Profil. Aus rein orthopädischer Sicht wäre die Tätigkeit auf einem Niveau von 100 % zumutbar. Mit Hinweis auf die hier führenden psychiatrischen Beeinträchtigungen sei die bisherige Tä tigkeit nur noch auf einem Niveau von 50 % auszuüben, dies bei einem Zeit pensum von 50 % und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit (S. 18 oben).
Die Angaben zur angestammten Tätigkeit hätten auch Gültigkeit für eine alterna tive Verweistätigkeit (S. 18 Mitte). 4. 4.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 29. März 2011 (6/85) aus, sie behandle die Patientin seit Februar 2005 und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Sie berichtete von einer stabilen affektiven Erkrankung bei weiterhin chronisch persistierender Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft um 50 % eingeschränkt habe (S. 1 unten), und führte unter anderem aus, die Patientin sei aus familiären Gründen vermehrt in ihrem Heimatland gewesen, weshalb die psychiatrischen Termine in grösserem Zeitabstand erfolgt seien; der letzte sei am 4. Februar 2011, der vorletzte am 15. April 2010 gewesen (S. 1 f.). In dieser Zeit habe die Patientin mindestens einmal im Rahmen eines schweren Suizid versuchs hospitalisiert werden müssen (S. 2 oben).
Am 30. August 2011 beantwortete Dr. Y.___ Ergänzungsfragen (Urk. 6/93). 4.2
Nach Untersuchungen im November und Dezember 2011 nannten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Stadtspital Z.___, folgende, hier leicht gekürzt an geführte Diagnosen (Urk. 6/100, Urk. 6/102): - seronegative Spondylarthropathie, A.___ - cervicospondylogenes Syndrom - depressives Zustandsbild
Gemäss Bericht vom 14. August 2012 (Urk. 6/128) handelte es sich um eine sero negative Spondylarthropathie mit axialem und peripherem Gelenkbefall, die sich klinisch in lumbalen/ glutealen Rückenschmerzen und einer peripheren Manifestation mit Synovitiden des Handskeletts äusserte und seit März 2012 behandelt wurde. 4.3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.1) führte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 6/150) aus, die letzte Kontrolle habe am 19. März 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierend depressive Störung, anhaltend leichte bis mittelgradig e de pressive Episode (ICD-10 F33.0/1) - histrione Persönlichkeitsstruktur - A.___, diagnostiziert 2012
Anamnestisch führte sie unter anderem aus, bei der Konsultation am 4. Februar 2011 sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzust ellen gewesen. Seit September 2011 sei die Patientin wieder regelmässig in die psy chiatrische Therapie gekommen; die Exazerbation der depressiven Symptomatik habe daraufhin teilweise remittiert. Nach wie vor bestehe trotz dieser Teil remission eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.4).
Zur Prognose führte sie aus, es habe immer wieder eine Teilremission der depressi ven Störung erreicht werden können (Ziff.
E. 1.4 am Schluss). Aus psychi atrischer Sicht bestehe nach wie vor seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % infolge der depressiven Symptomatik (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zu höchstens 50 % zumutbar, und nur, wenn keine
schwer bis mittelgradig de pressive Episode bestehe, da die Patientin dann zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.7). 4.4
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital Z.___, nannten im Bericht vom 5. Juni 2013 (Urk. 6/153/6-9) als Zeitraum der ambu lanten Behandlung 25. November 2011 bis 25. April 2013 (Ziff. 1.2).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Patientin sei nicht mehr im Arbeits prozess integriert; ihrerseits seien keine Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse ausgestellt worden. Infolge der chronischen Rückenschmerzen und den immer wiederkehrenden Daktylitiden beider Hä nde sei die Patientin im Alltag/ bei den Alltagsverrichtungen einschränkt; Haushaltarbeiten seien nur mit Mühe zu be wältigen (Ziff. 1.6). 4.5
Am 6. Februar 2014 erstattete Prof. Dr. med. habil. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/195), dies gestützt auf die ihm über lassenen Akten sowie Untersuchungen am 17. und 24. Januar 2014 (S. 3 Mitte) mit Unterstützung eines Dolmetschers (S. 5 oben).
Der Gutachter nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 6 lit. E Ziff. 1): - rezidivierend depressive Störung, chronifiziert anhaltend leichte Episode und schwankende r Verlauf mit im Querschnittsverlauf leicht- bis mittel gradigen Fähigkeitsstörungen; multifaktoriell bedingt; überwiegend pri mär und nicht dominierend reaktiv zur Schmerzverarbeitungsstörung bestehend; ICD-10 F33.0 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-in stabilen Anteilen; ICD-10 F61.0
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (S. 2 6 lit. E Ziff. 2).
Der Gutachter führte weiter aus, die Arbeitsunfähigkeit werde aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht kontinuierlich auf zirka 40 %, bezogen auf ein Pensum von 100 %, eingeschätzt, wobei phasenweise Verschlechterungen ein treten könnten (S. 27 oben).
Zum Verlauf der Störung sei davon auszugehen, dass beim Termin vom 4. Feb ruar 2011 schwere Fähigkeitsstörungen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und bis etwa Herbst 2011 angehalten hätten; dann sei das vorge nannte Arbeitsfähigkeitsniveau wieder erreicht worden. Im Herbst 2013 sei es zu einem Suizidversuch mit kurzfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit gekom men (S. 27).
Zum 2009 erstatteten psychiatrischen Teilgutachten - in welchem eine Ar - beitsun fähigkeit von 50 % attestiert worden war - merkte der Gutachter kri tisch an, eine psychiatrische Schmerzanamnese sei nicht erhoben und die früher diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht diskutiert worden (S. 20 Mitte). Im aktuellen Untersuch habe die Diagnose der behandelnden Psychiate rin einer rezidivierenden leichtgradigen Depression (F33.0) bestätigt werden können (S. 21 unten). Auch die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeits störung sei nachvollziehbar (S. 21 f.).
Für das Vorliegen einer ‚neurotisch-bedingten‘ Depression spreche unter ande rem das gute Auffangen der Symptomatik durch eine kontinuierliche psycho therapeutische Betreuung. Mit einer regelmässigen psychotherapeutischen Be handlung liessen sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit nachweislich verbessern; gegebenenfalls stünde der Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht nichts im Wege (S. 22 unten).
Es könne vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ausgegangen werden (S. 23 Mitte). Allerdings habe sich die Ex plorandin daran weitgehend adaptiert, die psy chischen Fähigkeiten würden durch den Schmerz nicht oder kaum eingeengt (S. 23 unten).
Die Wertung anhand des Mini-ICF-App ergab keine Einschränkung in zwei As pekten, eine leichte Einschränkung in fünf Aspekten, ein e mittelgradige Ein schränkung in fünf Aspekten und eine schwere Einschränkung in einem Aspekt (S. 25 f.). 4.6
Am 2 2. März 2014 erstattet e
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/193/1-86).
Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin eine seronegative Spondarthropathie mit Erstdiagnose im Au gust 2003, aktuell ohne erhöhte Entzündungszeichen, mit Basistherapien, aktu ell mit minimaler oder sogar fehlender Krankheitsaktivität und ohne Nachweis von aktiven oder durchgemachten Entzündungen der Hände (S. 79 Ziff. 9.1).
Bei der seronegativen Spondarthropathie handle es sich um eine äusserst milde Verlaufsform, die in den zehn Jahren nach der Erstdiagnose zu keinen fortge schrittenen klinischen oder bildgebenden Befunden geführt habe. Die Beschwer deführerin könne daher eine angepasste Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben (S. 80 unten).
Ferner führte die Gutachterin unter anderem aus, der spontan eingenommene Langsitz sei diskrepant zur bei 60° und 30° positiven Lasègue-Prüfung; mit der bei der Messung gezeigten maximalen Handkraft wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ein Auto zu lenken. Das Schmerzmittel, von dem sie angebe, sie habe es am Morgen eingenommen, sei im Blut nicht nachweisbar gewesen; angesichts von dessen langer Halbwertszeit habe sie es mindestens auch am Vortag nicht eingenommen (S. 81).
Als angepasst bezeichnete die Gutachterin eine Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg (S. 82 unten). In einer solchen angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden; eine nicht-ange passte Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ab 10. September 2003 nicht mehr ausüben können (S. 83 Ziff. 11.2).
Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den rheumatologischen Gutach ter im Jahr 2003 habe im Wesentlichen auf IV-fremden Faktoren wie etwa psy chosozialer Überforderung beruht; aus rein rheumatologischer Sicht habe in an g epasster Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 85 Ziff. 13). Die gemessen e Muskelmasse übertreffe den Normwert deutlich, was zeige, dass keine lang andauernde körperliche Schonung stattgefunden habe (S. 85 Mitte). Auf die Frage nach medizinischen Massnahmen antwortete die Gutachterin, in der Regel werde der Gesundheitszustand besser, wenn die Betroffene nicht rauche; die Explorandin sei entsprechend informiert. Ein Rauchverbot wäre zumutbar (S. 85 unten). 4.7
Am 2 2. März 2014 erstatteten Dr. C.___ und Prof. B.___ eine bidiszipli näre Zusammenfassung (Urk. 6/194). Die genannten Diagnosen entsprachen den in den Teilgutachten genannten (S. 1).
Aus bidisziplinärer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits - unfä higkeit von 40 % bezogen auf ein Pensum von 100 % . Es sei zu er warten, dass durch eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in nerhalb von sechs bis zwölf Monaten eintreten werde, so dass ein e Arbeitsunfä higkeit von nicht mehr als 20 % innerhalb eines Jahres erreicht werden könnte (S. 2 oben).
Aus rheumatologischer Sicht habe in einer angepassten Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer und bidiszipli närer Sicht habe am 4. Februar 2011 bis etwa Herbst 2011 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % bestanden; danach sei das genannte Arbeitsfähigkeitsniveau wieder erreicht worden (S. 2). 5. 5. 1
In somatischer Hinsicht ist keine relevante Veränderung auszumachen. Bereits 2009 wurde der somatische Befund als nahezu unauffällig angenommen und die Rentenzusprache basierte ausschliesslich auf der aufgrund der psychischen Störung angenommenen Einschränkung (Urk. 6/60 S. 4 unten).
Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen bezüglich des 2014 erstatteten rheumatologischen Gutachtens, in welchem weiterhin eine volle Arbeitsfähig keit für angepasste Tätigkeiten postuliert wurde (vorstehend E. 4.6). 5.2
Im Gutachten von 2009 wurde aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (vorstehend E. 3).
Im Gutachten von 2014 wurde
eine rezidivierend depressive Störung, chronifi ziert anhaltend leichte Episode und schwankende r Verlauf mit im Querschnitts verlauf leicht- bis mittelgradigen Fähigkeitsstörungen (ICD-10 F33.0) diagnosti ziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert (vorstehend E. 4.5). 5.3
Mit der gestellten Diagnose hat der Gutachter 2014 dem von der Beschwer - defüh rerin angeführten Umstand, dass ihr Zustandsbild schwankend sei (Urk. 1 S. 5 Mitte), ausdrücklich und differenziert Rechnung getragen. Auch hat er anamnestisch eine volle Arbeitsunfähigkeit von Februar bis Herbst 2011 postuliert, dies ausgehend von den Berichten der behandelnden Psychiaterin. Ferner hat er anamnestisch wie prognostisch-therapeutisch in nachvollziehbarer Weise angemerkt, dass Therapien, wenn sie in genügender Frequenz t atsächlich stattgefunden haben, die depressive Problematik günstig beeinfluss t haben und anzunehmen ist, dass in dieser Richtung noch nachhaltigere Erfolge erzielt wer den könnten.
Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff.
5) sind die Darlegungen und Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten allesamt gut begründet, plausibel und nachvollziehbar, so dass es die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt. 5.4
Somit ist bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das 2014 erstattete Gut achten abzustellen und der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und damit eine Arbeits fähigkeit von 60 % besteht.
Dementsprechend ist - angesichts der 2009 / 2010 angenommenen Arbeits - fähig keit von 50 %
- eine revisionsrelevante Veränderung (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen, zumal Prof. Dr. B.___ ausdrücklich festhielt, im Vergleich zum psychischen Gesundheitszustand im Jahr 2009 (Gutachen O.___) sei von einem leicht gebesserten psychopathologischen Bild auszugehen (Urk. 6/195 S. 25). 6.
E. 6 /139) auf Antrag der IV-Stelle in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Feststellungsblatt vom 6. Juni 2014 (Urk. 6/197) am 2 8. März 2014 aus, „Überwindbarkeit ist gegeben“. Eine De pression leichten Grades lasse die dokumentierte (wohl: attestierte) Arbeitsunfä higkeit von 40 % eventuell in Frage stellen und als überwindbar gelten (S. 5 Mitte). Sodann wurde im Rahmen einer Besprechung vom 3. April 2014 festge halten, die leichte Depression sei nicht invalidisierend, viele psychosoziale und soziokulturelle Faktoren spielten hier mit, welche nicht IV-relevant seien, die psychosomatische Störung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich soll e mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit erstellt werden (S. 5 unten). 6 .2
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin - wie sie im Feststellungsblatt doku mentiert ist und offensichtlich für den Entscheid weit ausschlaggebender war als das in der angefochtenen Verfügung als „Begründung“ Angeführte - entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit .
Es ist schon medizinisch falsch, die diagnostizierte rezidivierende Depression umstandslos als „psychosomatische Störung“ zu etikettieren.
Es widerspricht sodann der konstanten und bei der Beschwerdegegnerin als be kannt vorauszusetzenden (und deshalb hier nicht wiederholungsbedürftigen) Rechtsprechung, im Zusammenhang mit einer als eigenständige Problematik di agnostizierten Depression (wie hier) mit der Figur der Überwindbarkeit zu ope rieren, die im Zusammenhang mit der sogenannten Schmerzrechtsprechung bei unklaren Beschwerdebildern entwickelt wurde.
Schliesslich ist d ie Behauptung, es spielten „viele psychosoziale und soziokultu relle Faktoren“ ein e Rolle (bei der gutachterlichen Einsc hätzung der Arbeitsun fähigkeit), klar aktenwidrig und wäre durch die einfache, aber immerhin auf merksame Lektüre des Gutachtens vermeidbar gewesen.
Wenn - wie hier - die Beschwerdegegnerin
Gutachten am von ihr selber ausge wählten Ort einholt, in der Folge aber mittels faktisch, rechtlich und medizi nisch unzutreffender Feststellungen deren Schlussfolgerungen zu negieren ver sucht, ist dies nur schwerlich mit ihrer von Amtes wegen best ehenden Pflicht zur allseitigen, unvoreingenommenen Sachverhaltsabklärung zu vereinbaren . 6. 3
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, von der gutachterlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % abzuweichen und sie mit 0 % einzusetzen. Das hypothetische Invalideneinkom men ist somit ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zu ermitteln.
6. 4
Im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich (Urk. 6/196) führte die Be schwerdegegnerin aus, s eit 2003 sei das Valideneinkommen immer auf das ak tuellste Jahr hochgerechnet worden, „weshalb nun ein neues VE evaluiert wird“. Die Beschwerdeführerin habe bei guter Gesundheit verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt und keine abgeschlossene Ausbildung. Deshalb werde das Validenein kommen gestützt auf die Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik gerechnet (S. 1 Mitte). 6. 5
Das Valideneinkommen ist konzeptgemäss eine hypothetische Grösse, basiert also auf gewissen Annahmen. Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache als auch bei der 2010 verfügten Herabset zung grundsätzlich von der Annahme ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden das Einkommen erzielen, das sie vor Eintritt des Gesundheitsschaden erzielt hat, und hat dieses auf den jeweils massgebli chen Zeitpunkt hochgerechnet. Im Hinblick auf die hier zu beurteilende Verfü gung hat sie nun aber völlig andere Annahmen getroffen.
Damit hat sie das ihr möglicherweise zustehende Ermessen in einem Mass über schritten, das als willkürlich bezeichnet werden muss.
Dies macht die Begründung der Beschwerdegegnerin für ihr Rückkommen auf die Art der Ermittlung des Valideneinkommens augenfällig. Denn dass die Be schwerdeführerin „bei guter Gesundheit verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt und keine abgeschlossene Ausbildung“ habe, ist nichts Neues . W ären dies hin reichende Gründe, um zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen (sie sind es nicht), so wäre dem schon früher Rechnung zu tragen gewesen. 6. 6
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keinen stichhaltigen Grund gibt, das Valideneinkommen im aktuellen Zeitpunkt anders zu bestimmen als bei früheren Invaliditätsbemessung en . Mithin ist vom Valideneinkommen auszuge hen, welches der Verfügung von 2010 zugrunde gelegt wurde, nämlich rund Fr. 69‘722.-- (Urk. 6/66 S. 1 unten) . 6. 7
Im Sinne einer Vereinfachung kann angenommen werden, dass sich das Vali den- wie das Invalideneinkommen seit 2010 gleich entwickelt haben, was ein Aufrechnen auf den Stand von 2014 entbehrlich macht.
Somit beträgt das Valideneinkommen Fr. 69‘722.-- (vorstehend E. 6.7). Das Invali deneinkommen beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit von neu 60 % (statt 50 %) nunmehr Fr. 31‘188.-- (Fr. 25‘990.-- : 50 x 60), was eine Einkommens einbusse von Fr. 38‘534.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente. 6.
E. 8 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014
Anspruch auf eine halbe Rente hat. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial - versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September
2014 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00991 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
5. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1965, meldete sich am 14. März 2002 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 15. September 2006 ab Dezember 2002 eine ganze R ente
(Urk. 6/43) und
- unter anderem gestützt auf ein am 11. August 2009 erstattetes Gutachten (Urk. 6/58) - mit Verfü gung
vom 25. März 2010 ab Mai 2010 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 6/67). 1.2
Am 7. Februar 2011 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustands (Urk. 6 /77). Nach getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 24. Juli 2012 ein (Urk. 6/118). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. November 2012 im Verfahren Nr. IV.2012.00884 (Urk. 6 /139) auf Antrag der IV-Stelle in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde. 1.3
Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte (Urk. 6/150, Urk. 6/152) und Gutachten ein, die am 2 2. März 2014 erstattet wurden (Urk. 6/149-151). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/199, Urk. 6/202) stellte sie die Rente mit Verfügung vom
8. September 2014 ein (Urk. 6/205 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am
26. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Drei viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zu 2003 verbessert, womit ein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 f.), und in einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig, womit ein In validitätsgrad von 29 % resultiere (S. 3 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen sei falsch (S. 3 Ziff. 1). Das 2014 erstattete Gutachten komme in etwa zu den gleichen medi zinischen Resultaten wie das 2009 eingeholte Gutachten (S. 4 Ziff. 4); die Gut achterin sei voreingenommen (S. 4 Ziff. 4.1). Es sei merkwürdig, dass aus psy chiatrischer Sicht 2014 eine um 10 % höhere Arbeitsfähigkeit angenommen werde als 2009 (S. 4 Ziff. 5.1), und das psychiatrische Gutachten weise weitere, näher ausgeführte Mängel auf (S. 5 ff.). Analog der Invaliditätsbemessung im Jahr 2009 sei ein Leidensabzug von 10 % einzusetzen (S. 6 f. Ziff. 7.1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der auf einer materiellen Prüfung beruhenden Rentenzusprache eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist und beja hendenfalls, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit, dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält. 2.4
Die Rentenzusprache im März 2010 erfolgte gestützt auf
das 2009 erstattete Gutachten und weitere Abklärungen (vgl. Urk. 6/60). Sie bildet demnach den Referenzzeitpunkt für die Prüfung der revisionsrelevanten Veränderung (vorste hend E. 1.2). 3.
Am 11. August 2009 erstatteten die Ärzte des O.___ (O.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/58).
Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 15 lit. E Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit nannten sie (S. 15 lit. E . Ziff. 2): - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach operativer Revision einer Nabelhernie ohne Folgen, Status nach operativer Behandlung eines Ganglions rechtes Handgelenk mit blandem Rezidiv und ohne funktionelle Auswirkung
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Versicherte habe bisher als angestellte Hilfspflegerin bei der Spitex gearbeitet. Diese Tätigkeit entspreche sowohl dem orthopädischen (sofern das beschriebene Leistungsprofil Berück sichtigung finde) als auch dem psychiatrischen Profil. Aus rein orthopädischer Sicht wäre die Tätigkeit auf einem Niveau von 100 % zumutbar. Mit Hinweis auf die hier führenden psychiatrischen Beeinträchtigungen sei die bisherige Tä tigkeit nur noch auf einem Niveau von 50 % auszuüben, dies bei einem Zeit pensum von 50 % und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit (S. 18 oben).
Die Angaben zur angestammten Tätigkeit hätten auch Gültigkeit für eine alterna tive Verweistätigkeit (S. 18 Mitte). 4. 4.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 29. März 2011 (6/85) aus, sie behandle die Patientin seit Februar 2005 und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Sie berichtete von einer stabilen affektiven Erkrankung bei weiterhin chronisch persistierender Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft um 50 % eingeschränkt habe (S. 1 unten), und führte unter anderem aus, die Patientin sei aus familiären Gründen vermehrt in ihrem Heimatland gewesen, weshalb die psychiatrischen Termine in grösserem Zeitabstand erfolgt seien; der letzte sei am 4. Februar 2011, der vorletzte am 15. April 2010 gewesen (S. 1 f.). In dieser Zeit habe die Patientin mindestens einmal im Rahmen eines schweren Suizid versuchs hospitalisiert werden müssen (S. 2 oben).
Am 30. August 2011 beantwortete Dr. Y.___ Ergänzungsfragen (Urk. 6/93). 4.2
Nach Untersuchungen im November und Dezember 2011 nannten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Stadtspital Z.___, folgende, hier leicht gekürzt an geführte Diagnosen (Urk. 6/100, Urk. 6/102): - seronegative Spondylarthropathie, A.___ - cervicospondylogenes Syndrom - depressives Zustandsbild
Gemäss Bericht vom 14. August 2012 (Urk. 6/128) handelte es sich um eine sero negative Spondylarthropathie mit axialem und peripherem Gelenkbefall, die sich klinisch in lumbalen/ glutealen Rückenschmerzen und einer peripheren Manifestation mit Synovitiden des Handskeletts äusserte und seit März 2012 behandelt wurde. 4.3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.1) führte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 6/150) aus, die letzte Kontrolle habe am 19. März 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierend depressive Störung, anhaltend leichte bis mittelgradig e de pressive Episode (ICD-10 F33.0/1) - histrione Persönlichkeitsstruktur - A.___, diagnostiziert 2012
Anamnestisch führte sie unter anderem aus, bei der Konsultation am 4. Februar 2011 sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzust ellen gewesen. Seit September 2011 sei die Patientin wieder regelmässig in die psy chiatrische Therapie gekommen; die Exazerbation der depressiven Symptomatik habe daraufhin teilweise remittiert. Nach wie vor bestehe trotz dieser Teil remission eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.4).
Zur Prognose führte sie aus, es habe immer wieder eine Teilremission der depressi ven Störung erreicht werden können (Ziff. 1.4 am Schluss). Aus psychi atrischer Sicht bestehe nach wie vor seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % infolge der depressiven Symptomatik (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zu höchstens 50 % zumutbar, und nur, wenn keine
schwer bis mittelgradig de pressive Episode bestehe, da die Patientin dann zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.7). 4.4
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital Z.___, nannten im Bericht vom 5. Juni 2013 (Urk. 6/153/6-9) als Zeitraum der ambu lanten Behandlung 25. November 2011 bis 25. April 2013 (Ziff. 1.2).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Patientin sei nicht mehr im Arbeits prozess integriert; ihrerseits seien keine Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse ausgestellt worden. Infolge der chronischen Rückenschmerzen und den immer wiederkehrenden Daktylitiden beider Hä nde sei die Patientin im Alltag/ bei den Alltagsverrichtungen einschränkt; Haushaltarbeiten seien nur mit Mühe zu be wältigen (Ziff. 1.6). 4.5
Am 6. Februar 2014 erstattete Prof. Dr. med. habil. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/195), dies gestützt auf die ihm über lassenen Akten sowie Untersuchungen am 17. und 24. Januar 2014 (S. 3 Mitte) mit Unterstützung eines Dolmetschers (S. 5 oben).
Der Gutachter nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 6 lit. E Ziff. 1): - rezidivierend depressive Störung, chronifiziert anhaltend leichte Episode und schwankende r Verlauf mit im Querschnittsverlauf leicht- bis mittel gradigen Fähigkeitsstörungen; multifaktoriell bedingt; überwiegend pri mär und nicht dominierend reaktiv zur Schmerzverarbeitungsstörung bestehend; ICD-10 F33.0 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-in stabilen Anteilen; ICD-10 F61.0
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (S. 2 6 lit. E Ziff. 2).
Der Gutachter führte weiter aus, die Arbeitsunfähigkeit werde aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht kontinuierlich auf zirka 40 %, bezogen auf ein Pensum von 100 %, eingeschätzt, wobei phasenweise Verschlechterungen ein treten könnten (S. 27 oben).
Zum Verlauf der Störung sei davon auszugehen, dass beim Termin vom 4. Feb ruar 2011 schwere Fähigkeitsstörungen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und bis etwa Herbst 2011 angehalten hätten; dann sei das vorge nannte Arbeitsfähigkeitsniveau wieder erreicht worden. Im Herbst 2013 sei es zu einem Suizidversuch mit kurzfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit gekom men (S. 27).
Zum 2009 erstatteten psychiatrischen Teilgutachten - in welchem eine Ar - beitsun fähigkeit von 50 % attestiert worden war - merkte der Gutachter kri tisch an, eine psychiatrische Schmerzanamnese sei nicht erhoben und die früher diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht diskutiert worden (S. 20 Mitte). Im aktuellen Untersuch habe die Diagnose der behandelnden Psychiate rin einer rezidivierenden leichtgradigen Depression (F33.0) bestätigt werden können (S. 21 unten). Auch die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeits störung sei nachvollziehbar (S. 21 f.).
Für das Vorliegen einer ‚neurotisch-bedingten‘ Depression spreche unter ande rem das gute Auffangen der Symptomatik durch eine kontinuierliche psycho therapeutische Betreuung. Mit einer regelmässigen psychotherapeutischen Be handlung liessen sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit nachweislich verbessern; gegebenenfalls stünde der Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht nichts im Wege (S. 22 unten).
Es könne vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ausgegangen werden (S. 23 Mitte). Allerdings habe sich die Ex plorandin daran weitgehend adaptiert, die psy chischen Fähigkeiten würden durch den Schmerz nicht oder kaum eingeengt (S. 23 unten).
Die Wertung anhand des Mini-ICF-App ergab keine Einschränkung in zwei As pekten, eine leichte Einschränkung in fünf Aspekten, ein e mittelgradige Ein schränkung in fünf Aspekten und eine schwere Einschränkung in einem Aspekt (S. 25 f.). 4.6
Am 2 2. März 2014 erstattet e
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/193/1-86).
Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin eine seronegative Spondarthropathie mit Erstdiagnose im Au gust 2003, aktuell ohne erhöhte Entzündungszeichen, mit Basistherapien, aktu ell mit minimaler oder sogar fehlender Krankheitsaktivität und ohne Nachweis von aktiven oder durchgemachten Entzündungen der Hände (S. 79 Ziff. 9.1).
Bei der seronegativen Spondarthropathie handle es sich um eine äusserst milde Verlaufsform, die in den zehn Jahren nach der Erstdiagnose zu keinen fortge schrittenen klinischen oder bildgebenden Befunden geführt habe. Die Beschwer deführerin könne daher eine angepasste Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben (S. 80 unten).
Ferner führte die Gutachterin unter anderem aus, der spontan eingenommene Langsitz sei diskrepant zur bei 60° und 30° positiven Lasègue-Prüfung; mit der bei der Messung gezeigten maximalen Handkraft wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ein Auto zu lenken. Das Schmerzmittel, von dem sie angebe, sie habe es am Morgen eingenommen, sei im Blut nicht nachweisbar gewesen; angesichts von dessen langer Halbwertszeit habe sie es mindestens auch am Vortag nicht eingenommen (S. 81).
Als angepasst bezeichnete die Gutachterin eine Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg (S. 82 unten). In einer solchen angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden; eine nicht-ange passte Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ab 10. September 2003 nicht mehr ausüben können (S. 83 Ziff. 11.2).
Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den rheumatologischen Gutach ter im Jahr 2003 habe im Wesentlichen auf IV-fremden Faktoren wie etwa psy chosozialer Überforderung beruht; aus rein rheumatologischer Sicht habe in an g epasster Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 85 Ziff. 13). Die gemessen e Muskelmasse übertreffe den Normwert deutlich, was zeige, dass keine lang andauernde körperliche Schonung stattgefunden habe (S. 85 Mitte). Auf die Frage nach medizinischen Massnahmen antwortete die Gutachterin, in der Regel werde der Gesundheitszustand besser, wenn die Betroffene nicht rauche; die Explorandin sei entsprechend informiert. Ein Rauchverbot wäre zumutbar (S. 85 unten). 4.7
Am 2 2. März 2014 erstatteten Dr. C.___ und Prof. B.___ eine bidiszipli näre Zusammenfassung (Urk. 6/194). Die genannten Diagnosen entsprachen den in den Teilgutachten genannten (S. 1).
Aus bidisziplinärer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits - unfä higkeit von 40 % bezogen auf ein Pensum von 100 % . Es sei zu er warten, dass durch eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in nerhalb von sechs bis zwölf Monaten eintreten werde, so dass ein e Arbeitsunfä higkeit von nicht mehr als 20 % innerhalb eines Jahres erreicht werden könnte (S. 2 oben).
Aus rheumatologischer Sicht habe in einer angepassten Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer und bidiszipli närer Sicht habe am 4. Februar 2011 bis etwa Herbst 2011 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % bestanden; danach sei das genannte Arbeitsfähigkeitsniveau wieder erreicht worden (S. 2). 5. 5. 1
In somatischer Hinsicht ist keine relevante Veränderung auszumachen. Bereits 2009 wurde der somatische Befund als nahezu unauffällig angenommen und die Rentenzusprache basierte ausschliesslich auf der aufgrund der psychischen Störung angenommenen Einschränkung (Urk. 6/60 S. 4 unten).
Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen bezüglich des 2014 erstatteten rheumatologischen Gutachtens, in welchem weiterhin eine volle Arbeitsfähig keit für angepasste Tätigkeiten postuliert wurde (vorstehend E. 4.6). 5.2
Im Gutachten von 2009 wurde aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (vorstehend E. 3).
Im Gutachten von 2014 wurde
eine rezidivierend depressive Störung, chronifi ziert anhaltend leichte Episode und schwankende r Verlauf mit im Querschnitts verlauf leicht- bis mittelgradigen Fähigkeitsstörungen (ICD-10 F33.0) diagnosti ziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert (vorstehend E. 4.5). 5.3
Mit der gestellten Diagnose hat der Gutachter 2014 dem von der Beschwer - defüh rerin angeführten Umstand, dass ihr Zustandsbild schwankend sei (Urk. 1 S. 5 Mitte), ausdrücklich und differenziert Rechnung getragen. Auch hat er anamnestisch eine volle Arbeitsunfähigkeit von Februar bis Herbst 2011 postuliert, dies ausgehend von den Berichten der behandelnden Psychiaterin. Ferner hat er anamnestisch wie prognostisch-therapeutisch in nachvollziehbarer Weise angemerkt, dass Therapien, wenn sie in genügender Frequenz t atsächlich stattgefunden haben, die depressive Problematik günstig beeinfluss t haben und anzunehmen ist, dass in dieser Richtung noch nachhaltigere Erfolge erzielt wer den könnten.
Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff.
5) sind die Darlegungen und Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten allesamt gut begründet, plausibel und nachvollziehbar, so dass es die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt. 5.4
Somit ist bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das 2014 erstattete Gut achten abzustellen und der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und damit eine Arbeits fähigkeit von 60 % besteht.
Dementsprechend ist - angesichts der 2009 / 2010 angenommenen Arbeits - fähig keit von 50 %
- eine revisionsrelevante Veränderung (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen, zumal Prof. Dr. B.___ ausdrücklich festhielt, im Vergleich zum psychischen Gesundheitszustand im Jahr 2009 (Gutachen O.___) sei von einem leicht gebesserten psychopathologischen Bild auszugehen (Urk. 6/195 S. 25). 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Feststellungsblatt vom 6. Juni 2014 (Urk. 6/197) am 2 8. März 2014 aus, „Überwindbarkeit ist gegeben“. Eine De pression leichten Grades lasse die dokumentierte (wohl: attestierte) Arbeitsunfä higkeit von 40 % eventuell in Frage stellen und als überwindbar gelten (S. 5 Mitte). Sodann wurde im Rahmen einer Besprechung vom 3. April 2014 festge halten, die leichte Depression sei nicht invalidisierend, viele psychosoziale und soziokulturelle Faktoren spielten hier mit, welche nicht IV-relevant seien, die psychosomatische Störung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich soll e mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit erstellt werden (S. 5 unten). 6 .2
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin - wie sie im Feststellungsblatt doku mentiert ist und offensichtlich für den Entscheid weit ausschlaggebender war als das in der angefochtenen Verfügung als „Begründung“ Angeführte - entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit .
Es ist schon medizinisch falsch, die diagnostizierte rezidivierende Depression umstandslos als „psychosomatische Störung“ zu etikettieren.
Es widerspricht sodann der konstanten und bei der Beschwerdegegnerin als be kannt vorauszusetzenden (und deshalb hier nicht wiederholungsbedürftigen) Rechtsprechung, im Zusammenhang mit einer als eigenständige Problematik di agnostizierten Depression (wie hier) mit der Figur der Überwindbarkeit zu ope rieren, die im Zusammenhang mit der sogenannten Schmerzrechtsprechung bei unklaren Beschwerdebildern entwickelt wurde.
Schliesslich ist d ie Behauptung, es spielten „viele psychosoziale und soziokultu relle Faktoren“ ein e Rolle (bei der gutachterlichen Einsc hätzung der Arbeitsun fähigkeit), klar aktenwidrig und wäre durch die einfache, aber immerhin auf merksame Lektüre des Gutachtens vermeidbar gewesen.
Wenn - wie hier - die Beschwerdegegnerin
Gutachten am von ihr selber ausge wählten Ort einholt, in der Folge aber mittels faktisch, rechtlich und medizi nisch unzutreffender Feststellungen deren Schlussfolgerungen zu negieren ver sucht, ist dies nur schwerlich mit ihrer von Amtes wegen best ehenden Pflicht zur allseitigen, unvoreingenommenen Sachverhaltsabklärung zu vereinbaren . 6. 3
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, von der gutachterlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % abzuweichen und sie mit 0 % einzusetzen. Das hypothetische Invalideneinkom men ist somit ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zu ermitteln.
6. 4
Im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich (Urk. 6/196) führte die Be schwerdegegnerin aus, s eit 2003 sei das Valideneinkommen immer auf das ak tuellste Jahr hochgerechnet worden, „weshalb nun ein neues VE evaluiert wird“. Die Beschwerdeführerin habe bei guter Gesundheit verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt und keine abgeschlossene Ausbildung. Deshalb werde das Validenein kommen gestützt auf die Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik gerechnet (S. 1 Mitte). 6. 5
Das Valideneinkommen ist konzeptgemäss eine hypothetische Grösse, basiert also auf gewissen Annahmen. Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache als auch bei der 2010 verfügten Herabset zung grundsätzlich von der Annahme ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden das Einkommen erzielen, das sie vor Eintritt des Gesundheitsschaden erzielt hat, und hat dieses auf den jeweils massgebli chen Zeitpunkt hochgerechnet. Im Hinblick auf die hier zu beurteilende Verfü gung hat sie nun aber völlig andere Annahmen getroffen.
Damit hat sie das ihr möglicherweise zustehende Ermessen in einem Mass über schritten, das als willkürlich bezeichnet werden muss.
Dies macht die Begründung der Beschwerdegegnerin für ihr Rückkommen auf die Art der Ermittlung des Valideneinkommens augenfällig. Denn dass die Be schwerdeführerin „bei guter Gesundheit verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt und keine abgeschlossene Ausbildung“ habe, ist nichts Neues . W ären dies hin reichende Gründe, um zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen (sie sind es nicht), so wäre dem schon früher Rechnung zu tragen gewesen. 6. 6
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keinen stichhaltigen Grund gibt, das Valideneinkommen im aktuellen Zeitpunkt anders zu bestimmen als bei früheren Invaliditätsbemessung en . Mithin ist vom Valideneinkommen auszuge hen, welches der Verfügung von 2010 zugrunde gelegt wurde, nämlich rund Fr. 69‘722.-- (Urk. 6/66 S. 1 unten) . 6. 7
Im Sinne einer Vereinfachung kann angenommen werden, dass sich das Vali den- wie das Invalideneinkommen seit 2010 gleich entwickelt haben, was ein Aufrechnen auf den Stand von 2014 entbehrlich macht.
Somit beträgt das Valideneinkommen Fr. 69‘722.-- (vorstehend E. 6.7). Das Invali deneinkommen beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit von neu 60 % (statt 50 %) nunmehr Fr. 31‘188.-- (Fr. 25‘990.-- : 50 x 60), was eine Einkommens einbusse von Fr. 38‘534.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente. 6. 8
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014
Anspruch auf eine halbe Rente hat. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial - versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September
2014 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher