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IV.2014.00989

Erstanmeldung, Abweisung, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, 100 % arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___ , geboren 1980, studierte

im Y.___ Sport

(Urk. 12/18/4) und ar beitete zuletzt

vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2013 in der Z.___ bei der Magazine zum Z.___ AG in einem 80% - Pensum (Urk. 12/26). Seit dem

25. März 2013 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 12/15, Urk. 12 / 50 / 2 ).

Am 23 .

Mai 2013 meldete er sich erstmals bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4).

Zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er sei krank und habe Beschwerden am Nacken und an der Wirbel säule (Urk. 12/4/5). Per 31. August 2013 löste die Magazine zum Z.___ AG das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 12/26/6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche ( Urk. 12/10, Urk. 12/14, 12/16-19,

Urk. 12/24, Urk. 12/26 , Urk. 12/32, Urk. 12/46-47 ) und medizinische ( Urk. 12/50 , Urk. 12/59 ) Abklärungen vor .

Zudem holte sie die Akten der Kran kentag geldversicherung S WICA ein

(Urk. 12/25,

Urk. 12/55 , Urk. 12/59 /8-9 ) , worunter sich insbesondere das von dieser in Auftrag gegebene medizinische Gutachten des

A.___

der me dizinischen Fachrichtungen Neurologi e und Psychiatrie , vom 30. Oktober respe k tive 14. November 2013 befindet

(vgl. Urk. 12/55 ) . Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2014 s tellte

die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s

in Aussicht

(Urk. 12/73). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 12/74 -75 , Urk. 12/77 - 79 , Urk. 12/81 ). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/84 = Urk. 2). Die IV-Stelle begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid damit, dass der Versicherte in seine r bis herige n Tätigkeit als Barmitarbeiter zu 40 % eingeschränkt sei. Jedoch seien ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten (wechselbelastend, körperlich leicht bis mittelschwer, ohne körperliche Zwangs haltungen, ohne Überkopfarbeit, ohne offene und einsehbare Arbeiten und ohne häufige Kundenkontakte) zu 100 % zumutbar, was im Rahmen des Ein kommensvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von 0 % führe (Urk. 2 S. 2) .

2.

Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2014 erhob der Versicherte am 2

0. August 2014 Beschwerde (Urk. 1/1, Urk. 1/2) . Sinngemäss beantragte er die Zuspre chung eine r Invalidenrente , da er wirklich krank sei und seine Gesundheit immer schlechter werde . Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Pro zessführung (Urk. 1/1) . In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. November 2014 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessfüh rung und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis nahme zu (Urk. 13). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin wei sen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Dem Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Urologie FMH und Spezialist für operative Urologie , vom 23. Mai 2012 sind als Diagnosen lästige Erektionen zu entnehmen. De r Hormonstatus zeige keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere keine Testosteronerhöhung. Die medikamentösen Therapieversu che mit Librax und Finasterid hätten keine wesentliche Besserung gezeigt. Bei unauffälligem Hormonstatus habe er nun eine Psychotherapie empfohlen (Urk. 12/2 /1 ). 2.2

Am 7. Februar 2013 wurde im P.___ ein MRI der Halswirbelsäule

durchgeführt . Dieses ergab eine monoseg mentale Osteochon drose

C5/C6 mit Endplattenveränderungen des Typ Modic I sowie eine zirkuläre Band scheibenvorwölbung mit

Betonung forami nal links. Auch wurden l eichtgradige Unkovertebral- und Spondylarthrosen auf dieser Höhe mit mittelgradiger fora minaler Stenose links und zumindest eine r

Reizung der austretenden Nerven wurzel C6 links festgestellt . Schliesslich be stehe

k eine z er v i k ale Myelopathie (Urk. 12/3/5 ) . Ein MRI der Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Übergangs sowie des Iliosakralgelenks vom 2. November 2013 ergab ein en anlagebe ding ten normal weiten Spinalkanal, eine deutliche Strec khaltung der Lendenwirbelsäule mit vollkommen aufgehobener Lordose. Wirbelkörperfrakturen bestanden nicht , ebenso keine Diskopathie. Das Iliosakralgelenk war beidseits regelrecht (Urk. 12/59/10). 2. 3

Das Stadtspital C.___ berichtete im Kurzaustrittsbericht Notfallstation Medizin vom

16. März 2013 von muskuloskelletalen Thoraxschmerzen. Aufgrund der Symp tome, sowie der auf Druck auslösbaren Symptomatik und der Befunde seien die Schmerzen muskuloskelletal bedingt. Es bestünden keine Hinweise auf eine kardiale Genese bei fehlendem Angor sowie fehlendem Risi koprofil (Urk. 12/2/5) . 2. 4

Dem Bericht des Zentrum s für Wirbelsäulenmedizin D.___ vom 18. März 2013 ist als Diagnose eine chronische Zervikalgie bei mässiger Degeneration C5/C6 zu entnehmen . Klinisch zeige sich ein regu l äres sagittales und frontales Profil. Es bestehe eine exquisite Druckdolenz über dem Dornfortsatz C7, die paraver te brale Muskulatur sei deutlich verhärtet. Es bestehe ein endgradiger Bewegungs schmerz bei regulärer Funktion. Der Neurostatus sei unauffällig. Neuroradio lo gisch zeige sich eine unisegmentale Pathologie, nämlich eine schon deutliche Osteochondrose C5 / C6 mit positiven Modic Zeichen. Zusätzlich bestehe eine Diskusprotrusion mit einer Ausdehnung des Diskus nach in traforaminal links, wobei kein klinisches Korrelat dazu bestehe. Auch bestehe eine lokale kypho tische Fehlstellung aufgrund des ventral betonten Degenerati onsprozesses (Urk. 12/56/1). Einem weiteren Bericht vom 3. April 2013 ist die selbe Diagnose zu entnehmen (vgl. Urk. 12/3/1) . Als Befund wurde n ein ausge prägter segmen taler Reizzustand der untersten Halswirbelsäule vertebral und paravertebral um den z ervi k othora k alen Übergang sowie ein leichter Pannus festgehalten.

Der Beschwerdeführer sei seit zehn Tagen und bis zu m 21. April 2013 zu

100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/3/2).

2. 5

Dem Arztbericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH , vom 18. Juni 2013 sind als Diagnosen eine Diskushernie mit Foramenste nose C6/5, ein Hexenschuss , linksseitige Thoraxschmerzen und lästige Erektio nen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei am derzeitigen Arbeitsplatz seit dem 25. März 2013 und bis auf We iteres zu 100 % arbeitsunfähig, weil

er dort schwere Lasten heben müsse .

Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch die Probleme an der Halswirbelsäule und d ie Depression bedingt. Der Beschwerde führer sollte eine Stelle mit weniger körperlicher Belastung finden. Bei allen leichteren Arbeite n mit wechselnde n Körperstellungen , S itzen, S tehen, G ehen o hne

T ragen von Lasten von mehr als zwei Kilogramm, sei eine berufliche Tä tigkeit mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2013 möglich. Wegen der psychischen Situation des Beschwerdeführers sei am Anfang von einem vollen Pensum abzusehen (Urk. 12/25/12-13). In einem weiteren Arztbericht vom 29. Oktober 2013 hielt Dr. E.___

dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 18. Juni 2013 fest. Neu nannte e r

eine zunehmende Angststörung/Depression mit Phobie und einer Vereinsamungsproblematik seit 2010 (Urk. 12/50 /1 ). Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde wiederum eine 100%ige Einschränkung seit dem 25. März 2013 festgehalten (Urk. 12/50/2) . Zurzeit sei dem Beschwerdeführer auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Langfristig sei jedoch die Wiederaufnahme einer Tätigkeit wahr schein lich (Urk. 12/50/3) . Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. März 2013 im Konzentrations -

und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt. Auch sei er nicht fahrtauglich. Solange die soziale Phobie bestehe, sei ihm keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 12/50/4). 2.6 2. 6 .1

Die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers, die SWICA Krankenversiche rung AG , gab beim A.___ ein neurologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag . Dabei wurde der Beschwerdeführer am 30. August 2013 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Zertifizie r ter medizinischer Gutachter SIM , und am 13. September 2013 von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (Urk. 12/55) . 2. 6 .2

Dem n eurologischen Gutachten vom 30. Oktober 2013

sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 12/55/16):

1.

Kopfschmerzen vom Spannungstyp;

2.

Nacken-/Schulterschmerzen linksbetont, bei im MRI der Halswirbelsäule

vom 7. Februar 2013 gesicherten mässig ausgeprägten degenerativen

Ver änderungen der Halswirbelsäule , ohne Nachweis einer radikulären

Irri tation oder radikulären Läsion ;

3.

Thoraxschmerzen links ohne Anhalt für eine kardiale Genese, am ehesten

muskuloskelettal, ebenfalls ohne Anhalt für eine Radikulopathie;

4.

Kreuzschmerzen ohne Anhalt für eine Irritation oder Läsion der lumbalen

Nervenwurzeln;

5.

Unerwünschte Erektion ohne Anhalt für eine organpathologische

Ursache.

Bezüglich der Schmerz symptomatik ergebe sich hier insgesamt eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv vorgetragenen Beschwerden und den objek tiv zu erhebenden Befunden sowie der Verhaltensbeobachtung. Der Beschwer de führer habe während der Exploration angegeben, er habe aktuell Schmerzen der Intensität VAS 8-9/1 0. Es sei allerdings während der gesamten Exploration kein Schmerz- oder Schonverhalten beobachtbar gewesen . In der Untersuchung habe sich eine motivational bedingte Minderinnervation der Armmuskulatur gezeigt. Diese sei mit den in der Verhaltensbeobachtung gesehenen spontanen Bewe gungen

nicht kompatibel gewesen. Auch die in der Untersuchungssituation de mon strierte Blockade der Halswirbelsäule sei mit den Spontanbewegungen wäh rend der Exploration nicht kompatibel gewesen . Insgesamt zeige sich hier eine d eutliche Verunsicherung des Beschwerdeführers, die zu einer erheblichen Dekon ditionalisierung und Selbstlimitierung führe. Dazu zeige sich im psycho pathologischen Befund eine subdepressive Stimmung (Urk. 12/55/18).

Zusammenfassend w u rde festgestellt, dass sich beim Beschwerdeführer ausser einem Spannungskopfschmerz keine neurologischen Erk r ankungen diagnosti zie ren l ie ssen . Eine radikuläre Irritation oder Läsion habe sich weder an der

Hals- noch an

der Brust- noch an der Lendenwirbelsäule nachweisen lassen. Auf rein neurologischem Fachgebiet bestehe somit keine wesentliche Leis tungs min derung und es ergebe sich somit keine dauerhaft

anhaltende Arbeits unfähigkeit. Aufgrund der Dekonditionierung bei Schmerzen an der Hals- und Lendenwir bel säule sollte ein intensives Übungsprogramm mit aktiver Physio therapie oder stationärer Reha-Massnahme durchgeführt werden. Ausserdem bedürfe es einer Edukationsmassnahme, um dem Beschwerdeführer klar zu ma chen, dass er seinen Nacken aktiv bewegen müsse. Inwieweit sich eine volle Belastbarkeit erreichen lasse, sei derzeit unsicher. Aufgrund der Situation am Bewegungs appa rat sollten Arbeiten mit Heben und Tragen von schwere n Las ten, Über kopf arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen vermieden werden. Für diese Tätig keit en sei der Beschwerdeführer derzeit nicht einsetzbar. Für wech selbelastende Arbeiten, mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätigkeit sei der Be schwer deführer bei vollem Zeitpensum zu 100 % einsetzbar (Urk. 12/55/18). 2. 6 .3

Dr. G.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2013 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD

10 F45.41) fest.

Als Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein en Verdacht auf das Vor liegen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Urogenitalen Systems (ICD 10 F45.3 4 ) mit reaktiver psychopathologischer Symptomatik, die zeitweilig die Kriterien einer Anpassungsstörung ( ICD 10 F43.2) erfüllt habe (Urk. 12/55/39).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde ein psychischer Leidenszustand mit einem Krankheits wert vorgefunden werde, der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei einer depressiv-gehemmt-resignierten Symptomatik und einer ängstlich-beklemmen den Unruhe komme es vor allem aufgrund der Antriebsminderung, des Interes severlustes, der Einschränkung des affektiven Erlebens und der angstbe ding t en Einengung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu einer krankheitsbe dingten Ein schränkung des Leistungsve rmögens. Dieser Aspekt sei i m bis herigen Beruf des Beschwerdeführers als Barmitarbeiter wirksam, sodass mit ei ner Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit gerechnet werden müsse, die eine Arbeits unfähigkeit von 40 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) begründe. Vor allem Tätigkeiten, welche in einem engen zwischenmenschlichen Kontakt erfol g ten (Kundenkontakte, Bedienung in einem Laden, Service etc.) , seien derzeit nicht realisierbar, da diese eine Triggerung der affektiven Belas tung (Beschä mung, Misstrauen bis mögliche paranoid anmutende Verarbeitung) und damit einher gehend dysfunktionale Verhaltensweisen förderten (Urk. 12/55/41). In Bezug auf die psychologischen Voraussetzungen seien unter den derzeitigen Bedingungen Arbeiten zumutbar, bei welchen der Beschwerde führer seine Arbeit weitgehend allein erledigen könne und nur flüchtigen Kontakt mit Mitarbeitern habe.

W enn möglich sollte der Arbeitsplatz nicht für viele Personen einsehbar sei n.

Ein offe ner Zubereitungs- oder Rüstbereich in ei nem Gastro nomie betrieb oder Arbei ten hinter einer Theke in einem Laden seien nicht geeignet (Urk. 12/55/42). 2. 7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 2. Januar 2014 von einer Depres s ion (ICD 10 F32.11) sowie einer Sozialen Phobie ( ICD 10 F40.1 ), die seit 2013 bestünden (Urk. 12/59/1) . Der Be schwerdeführer sei seit März 2013 und bis heute zu 100 % in seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit arbeitsunfähig. Aufgrund der Depression und der sozialen Phobie könne er nicht mit anderen Menschen zusammenarbeiten. Er könne schwere Lasten we der heben noch tragen. Auch könne er nicht über Kopf und in Zwangshaltungen arbeiten (Urk. 12/59/ 2 ). Es könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 100 % Pensum gerechnet werden, sofern der Beschwerdeführer alleine arbeiten könne und nur flüchtigen Kontakt zu ande ren Mitarbeitern habe (Urk. 12/59/3) . 2. 8

Bei der Gastroenterologie J.___ wurde am 20. Mai 2014 eine Ösophago- Gastro-Duodenoskopie durchgeführt. Die Beurteilung ergab eine deutliche e ro sive Gastritis. Dr. med. I.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin FMH ,

empf ahl für drei bis vier Wochen die PPI Therapie kontinuierlich fortzuf ü hren (Urk. 12/78/3). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invali den ver sicherung zusteht. Im Hinblick auf einen allfälligen Rentenan spruch der Inva lidenversicherung ist zunächst zu prüfen, inwiefern der Be schwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seinem beruf lichen Leistungs vermögen eingeschränkt ist. 3.2

Hinsichtlich der objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen erachtete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom

24. April 2014, Urk. 12/71/3-4) das neurologische Gut achten von Dr. F.___ vom 30. Oktober 2013 ( Urk. 12/55, vgl. E. 2. 6 .2) als massgebend. Es berücksichtigt die Vorakten sowie die geklagten Be schwer den und beruht auf einer klinischen und einer bildgebenden Untersu chung .

D ie Darlegung der medizinischen Verhältnisse und die Begründung der Schlussfol ge rungen sind nachvollziehbar , weshalb darauf abzustellen ist. Als Diagnosen liegen somit Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Nacken-/Schulterschmerzen linksbetont, bei im MRI der Halswirbelsäule vom 7. Februar 2013 gesicherten mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule , ohne Nach weis einer radikulären Irritation oder radikulären Läsion, Thoraxschmerzen links ohne Anhalt für eine kardiale Genese, am ehesten mus kuloskelettal, eben falls ohne Anhalt für eine Radikulopathie, Kreuzschmerzen ohne Anhalt für eine Irritation oder Läsion der lumbalen Nervenwurzeln sowie unerwünschte Erek tion en ohne Anhalt für eine organpathologische Ursache vor ( Urk. 12/55/16 ).

Dr. F.___ hielt fest, dass aufgrund der Situation am Bewegungsapparat Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten und Arbei ten in Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Für diese Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer derzeit nicht einsetzbar. Für wechselbelastende Arbeiten, mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei vollem Pensum zu 100 % einsetzbar (Urk. 12/55/18). Diese Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar und darauf ist abzustellen. 3. 3

Die psychischen Diagnosen stützte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. G.___ vom 14. November 2013 (vgl.

Urk. 12/71/3) . Dieser nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD 10 F45.41 (Urk. 12/55/39, vgl. E .

2. 6 .3). Dieses Gutachten beruht ebenfalls auf der ge samten Aktenlage, berück sichtigt die anamnestischen Angaben des Beschwer deführers und beruht auf eigenen Untersuchungen. Die gezogenen Schlussfol gerungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage, weshalb ihm zu folgen ist .

Dr. G.___

ging von einer 40% igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100% iges Pensum in der bisherigen Tätigkeit aus . Dies begründete er mit einer Antriebsminderung, einem Interesseverlust, einer Einschränkung des affektiven Erlebens und einer angstbedingten Einengung der kognitiven Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiv-gehemmten-resignierten Symptomatik und einer ängst lich-beklemmenden Unruhe (Urk. 12/55/41). U nter den derzeitigen Bedingungen seien lediglich

Tätigke iten zumutbar, bei welchen der Bes chwerdeführer weit gehend allein

a rbeiten könne und nur f lüchtigen Kontakt zu Mitarbei tern habe.

W enn möglich sollte er eine n Arbeitsplatz haben , welcher nicht für viele Per so nen einsehbar sei (Urk. 12/55/42).

Die festgehaltene n Arbeitsfähig keit en für s eine bisherige Tätigkeit als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit

sind aufgrund der gestellten Diagnosen nach voll ziehbar und davon ist auszuge hen.

Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit stimmt überdies mit den Ausführungen von Dr. H.___ überein, wel cher festhielt, dass mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 100% - Pensum gerechnet werden könne , sofern der Beschwerdeführer alleine arbeiten könne und nur flüchtige Kontakte zu anderen Mitarbeitern habe (Urk. 12/59/3 , vgl. E . 2. 7 ) . 3.4

Insgesamt ist somit aufgrund des neurologischen und des psychia trischen Gut ach ten s (Urk. 12/55) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer lei densan ge passten Tätigkeit

auszugehen .

Diesen Angaben widersprechen einzig die beiden Arztberichte von Dr. E.___

vom

18. Juni 2013 (Urk. 12/25/ 12-13) und vom 29. Oktober 2013 (Urk. 12/50) .

I n seinem ersten Bericht attestierte er ab dem 1. Juli 2013 eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit . Dazu führte er aus, dass auf grund der psychischen Situation am Anfang von einem vollen Pensum abzuse hen sei (Urk. 12/25/12-13).

Es kann offen bleiben, ob der Beschwerde führer ab dem 1. Juli 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig war, da die Beschwerdegegnerin gestützt auf die beim Neurologi cum ein gehol ten Gutachten erst ab September 2013 von einer 100%igen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 12/71/4) .

D ie von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit schliesst

eine Steigerung ab September 2013 nicht aus .

Im späteren Bericht vom 29. Oktober 2013 ging Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 12/50/3). Dies begründete er mit der zunehmenden

sozialen Phobie (Urk. 12/50/3-4). Dem Arzt bericht kann jedoch nicht entnommen werden, inwiefern sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Berichterstattung ver schlechterte. Da keine neue Diagnose hinzutrat , weitere Befunde dem Bericht nicht zu ent nehmen sind und die

Angststörung/Depression mit Phobie und ei ner Verein samungsproblematik bereits seit 2010 besteht , sind d ie Angaben von Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar . Ihnen kann deshalb nicht gefolgt werden.

D aher ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit auszugehen. 3.5

Die Gastroenterologie J.___

stellte am 20. Mai 2014 eine deutliche e rosive Gastritis fest (Urk. 12/78/3). Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrem Fest stellungsblatt vom 25. Juli 2014 aus (Urk. 12/83/2), diese Diagnose stelle aus somatischer Sicht eine zeitlich begrenzte und kurativ erforderliche Konsequenz dar . Es handle sich jedoch um keinen dauerhaft relevanten Sachverhalt , welcher einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe . Deshalb seien damit auch keine körperlich neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen vorge bracht worden.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der zuständige Arzt Dr.

I.___ machte denn auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und wies lediglich auf die erfor derliche, zeitlich begrenzte Einnahme von Medikamenten hin. 3. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ abzustellen ist und aufgrund der gestellten Diagno sen und den erhobenen Befunden ab dem Begutachtungszeitpunkt im Septem ber 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit auszu gehen ist. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde einge reichten Ein le gerakten (Urk. 6/1-2) enthalten keine weiteren Arztberichte und sind bereits in den Einlegerakten der Beschwerdegegnerin enthalten, weshalb darauf nicht wei ter einzugehen ist. Aufgrund der Aktenlage erübrigen sich weitere Abklä rungen, da alle geklagten Beschwerden anlässlich der Erstellung der Gutachten berück sichtigt wurden. Der von der Beschwerde gegne rin durchge führte Einkommens vergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Auf ihn kann ab ge stellt werden, zumal auch eine Herabsetzung des Invaliden einkommens auf den Betrag des Valideneinkommen s zu keiner Invalidenrente führen würde. D ie Be schwerde ist daher abzuweisen. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 600. -- festzu setzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltli chen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwer deführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung ver pflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, studierte

im Y.___ Sport

(Urk. 12/18/4) und ar beitete zuletzt

vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2013 in der Z.___ bei der Magazine zum Z.___ AG in einem 80% - Pensum (Urk. 12/26). Seit dem

25. März 2013 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 12/15, Urk. 12 / 50 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 mit Hin wei sen). 1.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Dem Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Urologie FMH und Spezialist für operative Urologie , vom 23. Mai 2012 sind als Diagnosen lästige Erektionen zu entnehmen. De r Hormonstatus zeige keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere keine Testosteronerhöhung. Die medikamentösen Therapieversu che mit Librax und Finasterid hätten keine wesentliche Besserung gezeigt. Bei unauffälligem Hormonstatus habe er nun eine Psychotherapie empfohlen (Urk. 12/2 /1 ).

E. 2.2 Am 7. Februar 2013 wurde im P.___ ein MRI der Halswirbelsäule

durchgeführt . Dieses ergab eine monoseg mentale Osteochon drose

C5/C6 mit Endplattenveränderungen des Typ Modic I sowie eine zirkuläre Band scheibenvorwölbung mit

Betonung forami nal links. Auch wurden l eichtgradige Unkovertebral- und Spondylarthrosen auf dieser Höhe mit mittelgradiger fora minaler Stenose links und zumindest eine r

Reizung der austretenden Nerven wurzel C6 links festgestellt . Schliesslich be stehe

k eine z er v i k ale Myelopathie (Urk. 12/3/5 ) . Ein MRI der Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Übergangs sowie des Iliosakralgelenks vom 2. November 2013 ergab ein en anlagebe ding ten normal weiten Spinalkanal, eine deutliche Strec khaltung der Lendenwirbelsäule mit vollkommen aufgehobener Lordose. Wirbelkörperfrakturen bestanden nicht , ebenso keine Diskopathie. Das Iliosakralgelenk war beidseits regelrecht (Urk. 12/59/10). 2. 3

Das Stadtspital C.___ berichtete im Kurzaustrittsbericht Notfallstation Medizin vom

16. März 2013 von muskuloskelletalen Thoraxschmerzen. Aufgrund der Symp tome, sowie der auf Druck auslösbaren Symptomatik und der Befunde seien die Schmerzen muskuloskelletal bedingt. Es bestünden keine Hinweise auf eine kardiale Genese bei fehlendem Angor sowie fehlendem Risi koprofil (Urk. 12/2/5) . 2.

E. 4 Dem Bericht des Zentrum s für Wirbelsäulenmedizin D.___ vom 18. März 2013 ist als Diagnose eine chronische Zervikalgie bei mässiger Degeneration C5/C6 zu entnehmen . Klinisch zeige sich ein regu l äres sagittales und frontales Profil. Es bestehe eine exquisite Druckdolenz über dem Dornfortsatz C7, die paraver te brale Muskulatur sei deutlich verhärtet. Es bestehe ein endgradiger Bewegungs schmerz bei regulärer Funktion. Der Neurostatus sei unauffällig. Neuroradio lo gisch zeige sich eine unisegmentale Pathologie, nämlich eine schon deutliche Osteochondrose C5 / C6 mit positiven Modic Zeichen. Zusätzlich bestehe eine Diskusprotrusion mit einer Ausdehnung des Diskus nach in traforaminal links, wobei kein klinisches Korrelat dazu bestehe. Auch bestehe eine lokale kypho tische Fehlstellung aufgrund des ventral betonten Degenerati onsprozesses (Urk. 12/56/1). Einem weiteren Bericht vom 3. April 2013 ist die selbe Diagnose zu entnehmen (vgl. Urk. 12/3/1) . Als Befund wurde n ein ausge prägter segmen taler Reizzustand der untersten Halswirbelsäule vertebral und paravertebral um den z ervi k othora k alen Übergang sowie ein leichter Pannus festgehalten.

Der Beschwerdeführer sei seit zehn Tagen und bis zu m 21. April 2013 zu

100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/3/2).

2.

E. 5 Dem Arztbericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH , vom 18. Juni 2013 sind als Diagnosen eine Diskushernie mit Foramenste nose C6/5, ein Hexenschuss , linksseitige Thoraxschmerzen und lästige Erektio nen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei am derzeitigen Arbeitsplatz seit dem 25. März 2013 und bis auf We iteres zu 100 % arbeitsunfähig, weil

er dort schwere Lasten heben müsse .

Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch die Probleme an der Halswirbelsäule und d ie Depression bedingt. Der Beschwerde führer sollte eine Stelle mit weniger körperlicher Belastung finden. Bei allen leichteren Arbeite n mit wechselnde n Körperstellungen , S itzen, S tehen, G ehen o hne

T ragen von Lasten von mehr als zwei Kilogramm, sei eine berufliche Tä tigkeit mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2013 möglich. Wegen der psychischen Situation des Beschwerdeführers sei am Anfang von einem vollen Pensum abzusehen (Urk. 12/25/12-13). In einem weiteren Arztbericht vom 29. Oktober 2013 hielt Dr. E.___

dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 18. Juni 2013 fest. Neu nannte e r

eine zunehmende Angststörung/Depression mit Phobie und einer Vereinsamungsproblematik seit 2010 (Urk. 12/50 /1 ). Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde wiederum eine 100%ige Einschränkung seit dem 25. März 2013 festgehalten (Urk. 12/50/2) . Zurzeit sei dem Beschwerdeführer auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Langfristig sei jedoch die Wiederaufnahme einer Tätigkeit wahr schein lich (Urk. 12/50/3) . Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. März 2013 im Konzentrations -

und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt. Auch sei er nicht fahrtauglich. Solange die soziale Phobie bestehe, sei ihm keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 12/50/4).

E. 6 .3

Dr. G.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2013 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD

E. 10 F45.41) fest.

Als Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein en Verdacht auf das Vor liegen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Urogenitalen Systems (ICD 10 F45.3 4 ) mit reaktiver psychopathologischer Symptomatik, die zeitweilig die Kriterien einer Anpassungsstörung ( ICD 10 F43.2) erfüllt habe (Urk. 12/55/39).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde ein psychischer Leidenszustand mit einem Krankheits wert vorgefunden werde, der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei einer depressiv-gehemmt-resignierten Symptomatik und einer ängstlich-beklemmen den Unruhe komme es vor allem aufgrund der Antriebsminderung, des Interes severlustes, der Einschränkung des affektiven Erlebens und der angstbe ding t en Einengung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu einer krankheitsbe dingten Ein schränkung des Leistungsve rmögens. Dieser Aspekt sei i m bis herigen Beruf des Beschwerdeführers als Barmitarbeiter wirksam, sodass mit ei ner Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit gerechnet werden müsse, die eine Arbeits unfähigkeit von 40 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) begründe. Vor allem Tätigkeiten, welche in einem engen zwischenmenschlichen Kontakt erfol g ten (Kundenkontakte, Bedienung in einem Laden, Service etc.) , seien derzeit nicht realisierbar, da diese eine Triggerung der affektiven Belas tung (Beschä mung, Misstrauen bis mögliche paranoid anmutende Verarbeitung) und damit einher gehend dysfunktionale Verhaltensweisen förderten (Urk. 12/55/41). In Bezug auf die psychologischen Voraussetzungen seien unter den derzeitigen Bedingungen Arbeiten zumutbar, bei welchen der Beschwerde führer seine Arbeit weitgehend allein erledigen könne und nur flüchtigen Kontakt mit Mitarbeitern habe.

W enn möglich sollte der Arbeitsplatz nicht für viele Personen einsehbar sei n.

Ein offe ner Zubereitungs- oder Rüstbereich in ei nem Gastro nomie betrieb oder Arbei ten hinter einer Theke in einem Laden seien nicht geeignet (Urk. 12/55/42). 2. 7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 2. Januar 2014 von einer Depres s ion (ICD 10 F32.11) sowie einer Sozialen Phobie ( ICD 10 F40.1 ), die seit 2013 bestünden (Urk. 12/59/1) . Der Be schwerdeführer sei seit März 2013 und bis heute zu 100 % in seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit arbeitsunfähig. Aufgrund der Depression und der sozialen Phobie könne er nicht mit anderen Menschen zusammenarbeiten. Er könne schwere Lasten we der heben noch tragen. Auch könne er nicht über Kopf und in Zwangshaltungen arbeiten (Urk. 12/59/ 2 ). Es könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 100 % Pensum gerechnet werden, sofern der Beschwerdeführer alleine arbeiten könne und nur flüchtigen Kontakt zu ande ren Mitarbeitern habe (Urk. 12/59/3) . 2. 8

Bei der Gastroenterologie J.___ wurde am 20. Mai 2014 eine Ösophago- Gastro-Duodenoskopie durchgeführt. Die Beurteilung ergab eine deutliche e ro sive Gastritis. Dr. med. I.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin FMH ,

empf ahl für drei bis vier Wochen die PPI Therapie kontinuierlich fortzuf ü hren (Urk. 12/78/3). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invali den ver sicherung zusteht. Im Hinblick auf einen allfälligen Rentenan spruch der Inva lidenversicherung ist zunächst zu prüfen, inwiefern der Be schwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seinem beruf lichen Leistungs vermögen eingeschränkt ist. 3.2

Hinsichtlich der objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen erachtete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom

24. April 2014, Urk. 12/71/3-4) das neurologische Gut achten von Dr. F.___ vom 30. Oktober 2013 ( Urk. 12/55, vgl. E. 2. 6 .2) als massgebend. Es berücksichtigt die Vorakten sowie die geklagten Be schwer den und beruht auf einer klinischen und einer bildgebenden Untersu chung .

D ie Darlegung der medizinischen Verhältnisse und die Begründung der Schlussfol ge rungen sind nachvollziehbar , weshalb darauf abzustellen ist. Als Diagnosen liegen somit Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Nacken-/Schulterschmerzen linksbetont, bei im MRI der Halswirbelsäule vom 7. Februar 2013 gesicherten mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule , ohne Nach weis einer radikulären Irritation oder radikulären Läsion, Thoraxschmerzen links ohne Anhalt für eine kardiale Genese, am ehesten mus kuloskelettal, eben falls ohne Anhalt für eine Radikulopathie, Kreuzschmerzen ohne Anhalt für eine Irritation oder Läsion der lumbalen Nervenwurzeln sowie unerwünschte Erek tion en ohne Anhalt für eine organpathologische Ursache vor ( Urk. 12/55/16 ).

Dr. F.___ hielt fest, dass aufgrund der Situation am Bewegungsapparat Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten und Arbei ten in Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Für diese Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer derzeit nicht einsetzbar. Für wechselbelastende Arbeiten, mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei vollem Pensum zu 100 % einsetzbar (Urk. 12/55/18). Diese Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar und darauf ist abzustellen. 3. 3

Die psychischen Diagnosen stützte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. G.___ vom 14. November 2013 (vgl.

Urk. 12/71/3) . Dieser nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD 10 F45.41 (Urk. 12/55/39, vgl. E .

2. 6 .3). Dieses Gutachten beruht ebenfalls auf der ge samten Aktenlage, berück sichtigt die anamnestischen Angaben des Beschwer deführers und beruht auf eigenen Untersuchungen. Die gezogenen Schlussfol gerungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage, weshalb ihm zu folgen ist .

Dr. G.___

ging von einer 40% igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100% iges Pensum in der bisherigen Tätigkeit aus . Dies begründete er mit einer Antriebsminderung, einem Interesseverlust, einer Einschränkung des affektiven Erlebens und einer angstbedingten Einengung der kognitiven Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiv-gehemmten-resignierten Symptomatik und einer ängst lich-beklemmenden Unruhe (Urk. 12/55/41). U nter den derzeitigen Bedingungen seien lediglich

Tätigke iten zumutbar, bei welchen der Bes chwerdeführer weit gehend allein

a rbeiten könne und nur f lüchtigen Kontakt zu Mitarbei tern habe.

W enn möglich sollte er eine n Arbeitsplatz haben , welcher nicht für viele Per so nen einsehbar sei (Urk. 12/55/42).

Die festgehaltene n Arbeitsfähig keit en für s eine bisherige Tätigkeit als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit

sind aufgrund der gestellten Diagnosen nach voll ziehbar und davon ist auszuge hen.

Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit stimmt überdies mit den Ausführungen von Dr. H.___ überein, wel cher festhielt, dass mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 100% - Pensum gerechnet werden könne , sofern der Beschwerdeführer alleine arbeiten könne und nur flüchtige Kontakte zu anderen Mitarbeitern habe (Urk. 12/59/3 , vgl. E . 2. 7 ) . 3.4

Insgesamt ist somit aufgrund des neurologischen und des psychia trischen Gut ach ten s (Urk. 12/55) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer lei densan ge passten Tätigkeit

auszugehen .

Diesen Angaben widersprechen einzig die beiden Arztberichte von Dr. E.___

vom

18. Juni 2013 (Urk. 12/25/ 12-13) und vom 29. Oktober 2013 (Urk. 12/50) .

I n seinem ersten Bericht attestierte er ab dem 1. Juli 2013 eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit . Dazu führte er aus, dass auf grund der psychischen Situation am Anfang von einem vollen Pensum abzuse hen sei (Urk. 12/25/12-13).

Es kann offen bleiben, ob der Beschwerde führer ab dem 1. Juli 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig war, da die Beschwerdegegnerin gestützt auf die beim Neurologi cum ein gehol ten Gutachten erst ab September 2013 von einer 100%igen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 12/71/4) .

D ie von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit schliesst

eine Steigerung ab September 2013 nicht aus .

Im späteren Bericht vom 29. Oktober 2013 ging Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 12/50/3). Dies begründete er mit der zunehmenden

sozialen Phobie (Urk. 12/50/3-4). Dem Arzt bericht kann jedoch nicht entnommen werden, inwiefern sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Berichterstattung ver schlechterte. Da keine neue Diagnose hinzutrat , weitere Befunde dem Bericht nicht zu ent nehmen sind und die

Angststörung/Depression mit Phobie und ei ner Verein samungsproblematik bereits seit 2010 besteht , sind d ie Angaben von Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar . Ihnen kann deshalb nicht gefolgt werden.

D aher ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit auszugehen. 3.5

Die Gastroenterologie J.___

stellte am 20. Mai 2014 eine deutliche e rosive Gastritis fest (Urk. 12/78/3). Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrem Fest stellungsblatt vom 25. Juli 2014 aus (Urk. 12/83/2), diese Diagnose stelle aus somatischer Sicht eine zeitlich begrenzte und kurativ erforderliche Konsequenz dar . Es handle sich jedoch um keinen dauerhaft relevanten Sachverhalt , welcher einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe . Deshalb seien damit auch keine körperlich neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen vorge bracht worden.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der zuständige Arzt Dr.

I.___ machte denn auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und wies lediglich auf die erfor derliche, zeitlich begrenzte Einnahme von Medikamenten hin. 3. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ abzustellen ist und aufgrund der gestellten Diagno sen und den erhobenen Befunden ab dem Begutachtungszeitpunkt im Septem ber 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit auszu gehen ist. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde einge reichten Ein le gerakten (Urk. 6/1-2) enthalten keine weiteren Arztberichte und sind bereits in den Einlegerakten der Beschwerdegegnerin enthalten, weshalb darauf nicht wei ter einzugehen ist. Aufgrund der Aktenlage erübrigen sich weitere Abklä rungen, da alle geklagten Beschwerden anlässlich der Erstellung der Gutachten berück sichtigt wurden. Der von der Beschwerde gegne rin durchge führte Einkommens vergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Auf ihn kann ab ge stellt werden, zumal auch eine Herabsetzung des Invaliden einkommens auf den Betrag des Valideneinkommen s zu keiner Invalidenrente führen würde. D ie Be schwerde ist daher abzuweisen. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 600. -- festzu setzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltli chen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwer deführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung ver pflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00989 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1980, studierte

im Y.___ Sport

(Urk. 12/18/4) und ar beitete zuletzt

vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2013 in der Z.___ bei der Magazine zum Z.___ AG in einem 80% - Pensum (Urk. 12/26). Seit dem

25. März 2013 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 12/15, Urk. 12 / 50 / 2 ).

Am 23 .

Mai 2013 meldete er sich erstmals bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4).

Zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er sei krank und habe Beschwerden am Nacken und an der Wirbel säule (Urk. 12/4/5). Per 31. August 2013 löste die Magazine zum Z.___ AG das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 12/26/6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche ( Urk. 12/10, Urk. 12/14, 12/16-19,

Urk. 12/24, Urk. 12/26 , Urk. 12/32, Urk. 12/46-47 ) und medizinische ( Urk. 12/50 , Urk. 12/59 ) Abklärungen vor .

Zudem holte sie die Akten der Kran kentag geldversicherung S WICA ein

(Urk. 12/25,

Urk. 12/55 , Urk. 12/59 /8-9 ) , worunter sich insbesondere das von dieser in Auftrag gegebene medizinische Gutachten des

A.___

der me dizinischen Fachrichtungen Neurologi e und Psychiatrie , vom 30. Oktober respe k tive 14. November 2013 befindet

(vgl. Urk. 12/55 ) . Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2014 s tellte

die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s

in Aussicht

(Urk. 12/73). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 12/74 -75 , Urk. 12/77 - 79 , Urk. 12/81 ). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/84 = Urk. 2). Die IV-Stelle begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid damit, dass der Versicherte in seine r bis herige n Tätigkeit als Barmitarbeiter zu 40 % eingeschränkt sei. Jedoch seien ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten (wechselbelastend, körperlich leicht bis mittelschwer, ohne körperliche Zwangs haltungen, ohne Überkopfarbeit, ohne offene und einsehbare Arbeiten und ohne häufige Kundenkontakte) zu 100 % zumutbar, was im Rahmen des Ein kommensvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von 0 % führe (Urk. 2 S. 2) .

2.

Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2014 erhob der Versicherte am 2

0. August 2014 Beschwerde (Urk. 1/1, Urk. 1/2) . Sinngemäss beantragte er die Zuspre chung eine r Invalidenrente , da er wirklich krank sei und seine Gesundheit immer schlechter werde . Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Pro zessführung (Urk. 1/1) . In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. November 2014 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessfüh rung und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis nahme zu (Urk. 13). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin wei sen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Dem Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Urologie FMH und Spezialist für operative Urologie , vom 23. Mai 2012 sind als Diagnosen lästige Erektionen zu entnehmen. De r Hormonstatus zeige keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere keine Testosteronerhöhung. Die medikamentösen Therapieversu che mit Librax und Finasterid hätten keine wesentliche Besserung gezeigt. Bei unauffälligem Hormonstatus habe er nun eine Psychotherapie empfohlen (Urk. 12/2 /1 ). 2.2

Am 7. Februar 2013 wurde im P.___ ein MRI der Halswirbelsäule

durchgeführt . Dieses ergab eine monoseg mentale Osteochon drose

C5/C6 mit Endplattenveränderungen des Typ Modic I sowie eine zirkuläre Band scheibenvorwölbung mit

Betonung forami nal links. Auch wurden l eichtgradige Unkovertebral- und Spondylarthrosen auf dieser Höhe mit mittelgradiger fora minaler Stenose links und zumindest eine r

Reizung der austretenden Nerven wurzel C6 links festgestellt . Schliesslich be stehe

k eine z er v i k ale Myelopathie (Urk. 12/3/5 ) . Ein MRI der Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Übergangs sowie des Iliosakralgelenks vom 2. November 2013 ergab ein en anlagebe ding ten normal weiten Spinalkanal, eine deutliche Strec khaltung der Lendenwirbelsäule mit vollkommen aufgehobener Lordose. Wirbelkörperfrakturen bestanden nicht , ebenso keine Diskopathie. Das Iliosakralgelenk war beidseits regelrecht (Urk. 12/59/10). 2. 3

Das Stadtspital C.___ berichtete im Kurzaustrittsbericht Notfallstation Medizin vom

16. März 2013 von muskuloskelletalen Thoraxschmerzen. Aufgrund der Symp tome, sowie der auf Druck auslösbaren Symptomatik und der Befunde seien die Schmerzen muskuloskelletal bedingt. Es bestünden keine Hinweise auf eine kardiale Genese bei fehlendem Angor sowie fehlendem Risi koprofil (Urk. 12/2/5) . 2. 4

Dem Bericht des Zentrum s für Wirbelsäulenmedizin D.___ vom 18. März 2013 ist als Diagnose eine chronische Zervikalgie bei mässiger Degeneration C5/C6 zu entnehmen . Klinisch zeige sich ein regu l äres sagittales und frontales Profil. Es bestehe eine exquisite Druckdolenz über dem Dornfortsatz C7, die paraver te brale Muskulatur sei deutlich verhärtet. Es bestehe ein endgradiger Bewegungs schmerz bei regulärer Funktion. Der Neurostatus sei unauffällig. Neuroradio lo gisch zeige sich eine unisegmentale Pathologie, nämlich eine schon deutliche Osteochondrose C5 / C6 mit positiven Modic Zeichen. Zusätzlich bestehe eine Diskusprotrusion mit einer Ausdehnung des Diskus nach in traforaminal links, wobei kein klinisches Korrelat dazu bestehe. Auch bestehe eine lokale kypho tische Fehlstellung aufgrund des ventral betonten Degenerati onsprozesses (Urk. 12/56/1). Einem weiteren Bericht vom 3. April 2013 ist die selbe Diagnose zu entnehmen (vgl. Urk. 12/3/1) . Als Befund wurde n ein ausge prägter segmen taler Reizzustand der untersten Halswirbelsäule vertebral und paravertebral um den z ervi k othora k alen Übergang sowie ein leichter Pannus festgehalten.

Der Beschwerdeführer sei seit zehn Tagen und bis zu m 21. April 2013 zu

100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/3/2).

2. 5

Dem Arztbericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH , vom 18. Juni 2013 sind als Diagnosen eine Diskushernie mit Foramenste nose C6/5, ein Hexenschuss , linksseitige Thoraxschmerzen und lästige Erektio nen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei am derzeitigen Arbeitsplatz seit dem 25. März 2013 und bis auf We iteres zu 100 % arbeitsunfähig, weil

er dort schwere Lasten heben müsse .

Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch die Probleme an der Halswirbelsäule und d ie Depression bedingt. Der Beschwerde führer sollte eine Stelle mit weniger körperlicher Belastung finden. Bei allen leichteren Arbeite n mit wechselnde n Körperstellungen , S itzen, S tehen, G ehen o hne

T ragen von Lasten von mehr als zwei Kilogramm, sei eine berufliche Tä tigkeit mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2013 möglich. Wegen der psychischen Situation des Beschwerdeführers sei am Anfang von einem vollen Pensum abzusehen (Urk. 12/25/12-13). In einem weiteren Arztbericht vom 29. Oktober 2013 hielt Dr. E.___

dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 18. Juni 2013 fest. Neu nannte e r

eine zunehmende Angststörung/Depression mit Phobie und einer Vereinsamungsproblematik seit 2010 (Urk. 12/50 /1 ). Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde wiederum eine 100%ige Einschränkung seit dem 25. März 2013 festgehalten (Urk. 12/50/2) . Zurzeit sei dem Beschwerdeführer auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Langfristig sei jedoch die Wiederaufnahme einer Tätigkeit wahr schein lich (Urk. 12/50/3) . Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. März 2013 im Konzentrations -

und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt. Auch sei er nicht fahrtauglich. Solange die soziale Phobie bestehe, sei ihm keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 12/50/4). 2.6 2. 6 .1

Die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers, die SWICA Krankenversiche rung AG , gab beim A.___ ein neurologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag . Dabei wurde der Beschwerdeführer am 30. August 2013 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Zertifizie r ter medizinischer Gutachter SIM , und am 13. September 2013 von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (Urk. 12/55) . 2. 6 .2

Dem n eurologischen Gutachten vom 30. Oktober 2013

sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 12/55/16):

1.

Kopfschmerzen vom Spannungstyp;

2.

Nacken-/Schulterschmerzen linksbetont, bei im MRI der Halswirbelsäule

vom 7. Februar 2013 gesicherten mässig ausgeprägten degenerativen

Ver änderungen der Halswirbelsäule , ohne Nachweis einer radikulären

Irri tation oder radikulären Läsion ;

3.

Thoraxschmerzen links ohne Anhalt für eine kardiale Genese, am ehesten

muskuloskelettal, ebenfalls ohne Anhalt für eine Radikulopathie;

4.

Kreuzschmerzen ohne Anhalt für eine Irritation oder Läsion der lumbalen

Nervenwurzeln;

5.

Unerwünschte Erektion ohne Anhalt für eine organpathologische

Ursache.

Bezüglich der Schmerz symptomatik ergebe sich hier insgesamt eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv vorgetragenen Beschwerden und den objek tiv zu erhebenden Befunden sowie der Verhaltensbeobachtung. Der Beschwer de führer habe während der Exploration angegeben, er habe aktuell Schmerzen der Intensität VAS 8-9/1 0. Es sei allerdings während der gesamten Exploration kein Schmerz- oder Schonverhalten beobachtbar gewesen . In der Untersuchung habe sich eine motivational bedingte Minderinnervation der Armmuskulatur gezeigt. Diese sei mit den in der Verhaltensbeobachtung gesehenen spontanen Bewe gungen

nicht kompatibel gewesen. Auch die in der Untersuchungssituation de mon strierte Blockade der Halswirbelsäule sei mit den Spontanbewegungen wäh rend der Exploration nicht kompatibel gewesen . Insgesamt zeige sich hier eine d eutliche Verunsicherung des Beschwerdeführers, die zu einer erheblichen Dekon ditionalisierung und Selbstlimitierung führe. Dazu zeige sich im psycho pathologischen Befund eine subdepressive Stimmung (Urk. 12/55/18).

Zusammenfassend w u rde festgestellt, dass sich beim Beschwerdeführer ausser einem Spannungskopfschmerz keine neurologischen Erk r ankungen diagnosti zie ren l ie ssen . Eine radikuläre Irritation oder Läsion habe sich weder an der

Hals- noch an

der Brust- noch an der Lendenwirbelsäule nachweisen lassen. Auf rein neurologischem Fachgebiet bestehe somit keine wesentliche Leis tungs min derung und es ergebe sich somit keine dauerhaft

anhaltende Arbeits unfähigkeit. Aufgrund der Dekonditionierung bei Schmerzen an der Hals- und Lendenwir bel säule sollte ein intensives Übungsprogramm mit aktiver Physio therapie oder stationärer Reha-Massnahme durchgeführt werden. Ausserdem bedürfe es einer Edukationsmassnahme, um dem Beschwerdeführer klar zu ma chen, dass er seinen Nacken aktiv bewegen müsse. Inwieweit sich eine volle Belastbarkeit erreichen lasse, sei derzeit unsicher. Aufgrund der Situation am Bewegungs appa rat sollten Arbeiten mit Heben und Tragen von schwere n Las ten, Über kopf arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen vermieden werden. Für diese Tätig keit en sei der Beschwerdeführer derzeit nicht einsetzbar. Für wech selbelastende Arbeiten, mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätigkeit sei der Be schwer deführer bei vollem Zeitpensum zu 100 % einsetzbar (Urk. 12/55/18). 2. 6 .3

Dr. G.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2013 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD

10 F45.41) fest.

Als Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein en Verdacht auf das Vor liegen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Urogenitalen Systems (ICD 10 F45.3 4 ) mit reaktiver psychopathologischer Symptomatik, die zeitweilig die Kriterien einer Anpassungsstörung ( ICD 10 F43.2) erfüllt habe (Urk. 12/55/39).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde ein psychischer Leidenszustand mit einem Krankheits wert vorgefunden werde, der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei einer depressiv-gehemmt-resignierten Symptomatik und einer ängstlich-beklemmen den Unruhe komme es vor allem aufgrund der Antriebsminderung, des Interes severlustes, der Einschränkung des affektiven Erlebens und der angstbe ding t en Einengung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu einer krankheitsbe dingten Ein schränkung des Leistungsve rmögens. Dieser Aspekt sei i m bis herigen Beruf des Beschwerdeführers als Barmitarbeiter wirksam, sodass mit ei ner Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit gerechnet werden müsse, die eine Arbeits unfähigkeit von 40 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) begründe. Vor allem Tätigkeiten, welche in einem engen zwischenmenschlichen Kontakt erfol g ten (Kundenkontakte, Bedienung in einem Laden, Service etc.) , seien derzeit nicht realisierbar, da diese eine Triggerung der affektiven Belas tung (Beschä mung, Misstrauen bis mögliche paranoid anmutende Verarbeitung) und damit einher gehend dysfunktionale Verhaltensweisen förderten (Urk. 12/55/41). In Bezug auf die psychologischen Voraussetzungen seien unter den derzeitigen Bedingungen Arbeiten zumutbar, bei welchen der Beschwerde führer seine Arbeit weitgehend allein erledigen könne und nur flüchtigen Kontakt mit Mitarbeitern habe.

W enn möglich sollte der Arbeitsplatz nicht für viele Personen einsehbar sei n.

Ein offe ner Zubereitungs- oder Rüstbereich in ei nem Gastro nomie betrieb oder Arbei ten hinter einer Theke in einem Laden seien nicht geeignet (Urk. 12/55/42). 2. 7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 2. Januar 2014 von einer Depres s ion (ICD 10 F32.11) sowie einer Sozialen Phobie ( ICD 10 F40.1 ), die seit 2013 bestünden (Urk. 12/59/1) . Der Be schwerdeführer sei seit März 2013 und bis heute zu 100 % in seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit arbeitsunfähig. Aufgrund der Depression und der sozialen Phobie könne er nicht mit anderen Menschen zusammenarbeiten. Er könne schwere Lasten we der heben noch tragen. Auch könne er nicht über Kopf und in Zwangshaltungen arbeiten (Urk. 12/59/ 2 ). Es könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 100 % Pensum gerechnet werden, sofern der Beschwerdeführer alleine arbeiten könne und nur flüchtigen Kontakt zu ande ren Mitarbeitern habe (Urk. 12/59/3) . 2. 8

Bei der Gastroenterologie J.___ wurde am 20. Mai 2014 eine Ösophago- Gastro-Duodenoskopie durchgeführt. Die Beurteilung ergab eine deutliche e ro sive Gastritis. Dr. med. I.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin FMH ,

empf ahl für drei bis vier Wochen die PPI Therapie kontinuierlich fortzuf ü hren (Urk. 12/78/3). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invali den ver sicherung zusteht. Im Hinblick auf einen allfälligen Rentenan spruch der Inva lidenversicherung ist zunächst zu prüfen, inwiefern der Be schwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seinem beruf lichen Leistungs vermögen eingeschränkt ist. 3.2

Hinsichtlich der objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen erachtete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom

24. April 2014, Urk. 12/71/3-4) das neurologische Gut achten von Dr. F.___ vom 30. Oktober 2013 ( Urk. 12/55, vgl. E. 2. 6 .2) als massgebend. Es berücksichtigt die Vorakten sowie die geklagten Be schwer den und beruht auf einer klinischen und einer bildgebenden Untersu chung .

D ie Darlegung der medizinischen Verhältnisse und die Begründung der Schlussfol ge rungen sind nachvollziehbar , weshalb darauf abzustellen ist. Als Diagnosen liegen somit Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Nacken-/Schulterschmerzen linksbetont, bei im MRI der Halswirbelsäule vom 7. Februar 2013 gesicherten mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule , ohne Nach weis einer radikulären Irritation oder radikulären Läsion, Thoraxschmerzen links ohne Anhalt für eine kardiale Genese, am ehesten mus kuloskelettal, eben falls ohne Anhalt für eine Radikulopathie, Kreuzschmerzen ohne Anhalt für eine Irritation oder Läsion der lumbalen Nervenwurzeln sowie unerwünschte Erek tion en ohne Anhalt für eine organpathologische Ursache vor ( Urk. 12/55/16 ).

Dr. F.___ hielt fest, dass aufgrund der Situation am Bewegungsapparat Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten und Arbei ten in Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Für diese Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer derzeit nicht einsetzbar. Für wechselbelastende Arbeiten, mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei vollem Pensum zu 100 % einsetzbar (Urk. 12/55/18). Diese Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar und darauf ist abzustellen. 3. 3

Die psychischen Diagnosen stützte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. G.___ vom 14. November 2013 (vgl.

Urk. 12/71/3) . Dieser nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD 10 F45.41 (Urk. 12/55/39, vgl. E .

2. 6 .3). Dieses Gutachten beruht ebenfalls auf der ge samten Aktenlage, berück sichtigt die anamnestischen Angaben des Beschwer deführers und beruht auf eigenen Untersuchungen. Die gezogenen Schlussfol gerungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage, weshalb ihm zu folgen ist .

Dr. G.___

ging von einer 40% igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100% iges Pensum in der bisherigen Tätigkeit aus . Dies begründete er mit einer Antriebsminderung, einem Interesseverlust, einer Einschränkung des affektiven Erlebens und einer angstbedingten Einengung der kognitiven Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiv-gehemmten-resignierten Symptomatik und einer ängst lich-beklemmenden Unruhe (Urk. 12/55/41). U nter den derzeitigen Bedingungen seien lediglich

Tätigke iten zumutbar, bei welchen der Bes chwerdeführer weit gehend allein

a rbeiten könne und nur f lüchtigen Kontakt zu Mitarbei tern habe.

W enn möglich sollte er eine n Arbeitsplatz haben , welcher nicht für viele Per so nen einsehbar sei (Urk. 12/55/42).

Die festgehaltene n Arbeitsfähig keit en für s eine bisherige Tätigkeit als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit

sind aufgrund der gestellten Diagnosen nach voll ziehbar und davon ist auszuge hen.

Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit stimmt überdies mit den Ausführungen von Dr. H.___ überein, wel cher festhielt, dass mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 100% - Pensum gerechnet werden könne , sofern der Beschwerdeführer alleine arbeiten könne und nur flüchtige Kontakte zu anderen Mitarbeitern habe (Urk. 12/59/3 , vgl. E . 2. 7 ) . 3.4

Insgesamt ist somit aufgrund des neurologischen und des psychia trischen Gut ach ten s (Urk. 12/55) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer lei densan ge passten Tätigkeit

auszugehen .

Diesen Angaben widersprechen einzig die beiden Arztberichte von Dr. E.___

vom

18. Juni 2013 (Urk. 12/25/ 12-13) und vom 29. Oktober 2013 (Urk. 12/50) .

I n seinem ersten Bericht attestierte er ab dem 1. Juli 2013 eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit . Dazu führte er aus, dass auf grund der psychischen Situation am Anfang von einem vollen Pensum abzuse hen sei (Urk. 12/25/12-13).

Es kann offen bleiben, ob der Beschwerde führer ab dem 1. Juli 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig war, da die Beschwerdegegnerin gestützt auf die beim Neurologi cum ein gehol ten Gutachten erst ab September 2013 von einer 100%igen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 12/71/4) .

D ie von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit schliesst

eine Steigerung ab September 2013 nicht aus .

Im späteren Bericht vom 29. Oktober 2013 ging Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 12/50/3). Dies begründete er mit der zunehmenden

sozialen Phobie (Urk. 12/50/3-4). Dem Arzt bericht kann jedoch nicht entnommen werden, inwiefern sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Berichterstattung ver schlechterte. Da keine neue Diagnose hinzutrat , weitere Befunde dem Bericht nicht zu ent nehmen sind und die

Angststörung/Depression mit Phobie und ei ner Verein samungsproblematik bereits seit 2010 besteht , sind d ie Angaben von Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar . Ihnen kann deshalb nicht gefolgt werden.

D aher ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit auszugehen. 3.5

Die Gastroenterologie J.___

stellte am 20. Mai 2014 eine deutliche e rosive Gastritis fest (Urk. 12/78/3). Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrem Fest stellungsblatt vom 25. Juli 2014 aus (Urk. 12/83/2), diese Diagnose stelle aus somatischer Sicht eine zeitlich begrenzte und kurativ erforderliche Konsequenz dar . Es handle sich jedoch um keinen dauerhaft relevanten Sachverhalt , welcher einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe . Deshalb seien damit auch keine körperlich neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen vorge bracht worden.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der zuständige Arzt Dr.

I.___ machte denn auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und wies lediglich auf die erfor derliche, zeitlich begrenzte Einnahme von Medikamenten hin. 3. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ abzustellen ist und aufgrund der gestellten Diagno sen und den erhobenen Befunden ab dem Begutachtungszeitpunkt im Septem ber 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit auszu gehen ist. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde einge reichten Ein le gerakten (Urk. 6/1-2) enthalten keine weiteren Arztberichte und sind bereits in den Einlegerakten der Beschwerdegegnerin enthalten, weshalb darauf nicht wei ter einzugehen ist. Aufgrund der Aktenlage erübrigen sich weitere Abklä rungen, da alle geklagten Beschwerden anlässlich der Erstellung der Gutachten berück sichtigt wurden. Der von der Beschwerde gegne rin durchge führte Einkommens vergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Auf ihn kann ab ge stellt werden, zumal auch eine Herabsetzung des Invaliden einkommens auf den Betrag des Valideneinkommen s zu keiner Invalidenrente führen würde. D ie Be schwerde ist daher abzuweisen. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 600. -- festzu setzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterlie genden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltli chen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwer deführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung ver pflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann