Sachverhalt
1.
1.1
Die 1977 geborene X.___ , ausgebildete Augeno ptikerin, war ab 2003 bei der Y.___ AG angestellt und verrichtete dort unterschiedliche Tä tigkeiten (Check-in Agent, Ground Concierge, Gate und Check-in Agent, Lounge und Gate Agent). Am 19. August 2005 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Bandscheibenprobleme , ISG( Iliosakralgelenk )-Probleme, eine Tro pen krankheit und extreme Müdigkeit, bestehend seit dem 27. Juli 2003 , bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1/2 f. und Urk. 9/3). In der Folge tätigte die se beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 9. Februar 2006 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/16). Da gegen erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente sowie die Übernahme von Ausbildungskosten (Urk. 9/21, Urk. 9/26-7). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse weiter ab und liess die Versicher te begutachten (Urk. 9/62). Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gut achten am 22. März 2008 (Urk. 9/71).
N ach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren (Vorbescheid vom 16. Juni 2008 [ Urk. 9/78 ]; Einwand vom 11. August 2008 [ Urk. 9/79 ] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/82). Die Einsprache gegen die Ver f ügung vom 9. Februar 2006 wies die IV-Stelle hin sichtlich des geltend ge machten Rentenanspruchs mit Entscheid vom 5. November 2008 ab (Urk. 9/89). Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2008 (berufliche Massnahmen) erhob die Ver sicherte beim hiesigen Gericht am 10. November 2008 Beschwerde (Urk. 9/ 90), zog diese dann aber am 19. Dezember 2008 wieder zurück, w oraufhin der Pro zess (Verfahren -Nummer IV.2008.01155) als durch Rückzug erledigt abgeschrie ben wurde (Urk. 9/92). 1.2
Am 28. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf die bekannten Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/96). Die IV-Stelle tätigte wiederum beruflich-erwerbliche s owie medizinische Ab klärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Jun i 2014 [Urk. 9/124]; Einwände vom 27. Juni 2014 [Urk. 9/125] und 2. Juli 2014 [Urk. 9/126]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 9/129]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2014 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei z u verpflichten, ihre ablehnende Verfügun g vom 9. Febru ar 2006 respektive den Einspracheentscheid vom 5. November 2008 in Revision zu ziehen und ihre Leistungspflicht (Rentenleistungen, berufliche Mass nahmen) neu zu prüfen . E ventuell sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom
8. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Be schwer de (Urk. 8 ), was der Beschwerdeführerin am
10. Dezember 2014 ange zeigt wurde (Ur
k. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unte r anderem zu berücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurtei lungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Ge richt die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 21. August 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Apri l 2014 sei zu entnehmen, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlägen. Die dargestellten Einschränkungen würden keinen lang dau ernden Gesundheitsschaden begründen , der die Arbeitsfähigkeit in er heblichem Masse einzuschränken vermöge (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Zeit punkt der ersten Leistungsablehnung (Einspracheentscheid vom 5. Novem ber
2008) sei noch nicht bekannt gewesen, dass sie zum einen unter einer Sklero tisierung des Facettengelenks L5/S1 und zum anderen an einer Stoffwechsel störung ( Hyperparath yreo i dismus mit Nebenschilddrüsen-Adenom) leide. Die An nahme, es lägen keine objektivierbaren somatischen Befunde und keine Erklärung für die ausgeprägte Müdigkeit, Hypersomnie und generell ver min derte Belastbarkeit vor, habe sich in der Zwischenzeit als unrichtig erwiesen. Statt eine Revision zu prüfen oder den Anspruch ab der Neuanmeldung von Februar 2013 fundierter abzuklären, werde ohne weiteres auf die unrichtigen früheren RAD-Beurteilungen verwiesen. Sie (die Beschwerdeführerin) verspüre seit der Operation vom Dezember 2013 allmählich eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes, habe den L eistungsumfang ihrer Erwerbstätigkeit, derzeit 30 % in selbständiger Tätigkeit, jedoch noch nicht steigern können (Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte nicht bloss die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014, sondern zusätzlich auch die wiedererwägungsweise Auf hebung beziehungsweise Revision des Einspracheentscheids vom 5. November 2008 (Urk. 1 S. 2). 3.2
Gemäss einem allgemei nen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Eine Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; das Ge richt kann diese allerdings nicht dazu verhalten (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bun desgesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 75 zu Art. 30-31 IVG),
da kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (Ueli Kieser , a.a.O., Art. 53 N 61). Auf den Antrag auf Wiedererwägung der Verfü gung vom 9. Februar
2006 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 5. November 2008 ist somit nicht einzutreten. 3.3
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be standen, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blie ben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).
Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprü fen ist (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53 N 36). Obwohl Art. 53 Abs. 1 ATSG keine Revisionsfristen anordnet, ist davon auszugehen, dass eine relative 90-tägige Frist und eine absolute zehnjährige Frist gemäss den in Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsver fahren ( VwVG ) gelten (Ueli Kieser , a.a.O., Art. 53 N 38). Die Beschwerdeführerin stellte bei der zuständigen Instanz, der Beschwerdegegnerin, keinen Antrag auf Revision. Auf den beim hiesigen Gericht gestellten Revisionsantrag ist deshalb nicht einzutreten. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraus setzungen für eine Revision erfüllt sein sollten. Die Diagnose eines primären Hyperparathyreoidismus wurde erstmals im Juli 2013 gestellt (Urk. 9/119/1-5), womit ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Diagnose bis zum Revisions antrag im September 2014 (Urk. 1) deutlich me hr als 90 Tage verstrichen sind . 4 .
4 .1
Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 5. November
2008 wurde ein Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin verneint (Urk. 9/89). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 9/71)
sowie die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Mai 2008 (Urk. 9/87/5). 4 .1.1
Dr. Z.___
führte in seinem Gutachten vom 22. März 2008 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer anam nestisch rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) auf . Als weitere Diagnosen erwähnte er eine idiopathische Hypersomnie , einen episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie eine monoklonale
Gammopathie Typ IgA Kappa (Urk. 9/71/11). Er attestierte der Beschwerdefüh rerin aus psychiatrischer Sicht eine voll e Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/71/19 ). 4 .1.2
Der RAD erachtete das Gutachten von Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom
9. Mai 2008 als beweiskräftig und schloss sich dessen Schlussfolgerungen an. In somatischer Hinsicht bezog er sich auf die frühere Ste llungnahme vom 22. Okto ber 200 6. Demnach sei die bisherige Tätigkeit am Check-in-Schalter nicht mehr möglich. Eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Stehen und Sitzen in einem beheizten Raum ohne Bücken und Heben von Lasten sei vollschichtig zumutbar (Urk. 9/87/5). 4 .2 4 .2.1
Prof. Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche in ihrem Ber icht vom 17. Juli 2013 festgehalten hatte , retrospektiv fänden sich in den Blutuntersuchungen seit 2011 erhöhte Calciumwerte (Urk. 9/119/2), stellte in ihrem Bericht vom 21. August 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/115) : - Primärer Hyperparathyreoidismus
- DXA-Messung 03.05.13: beginnende Osteopenie (T-Score lumbal -0.7, femoral -0.9) - Schilddrüsen-Szintigraphie und Schilddrüsen-Sonographie: Hinweis auf Nebenschilddrüsenadenom links - Verdacht auf zyklisches Erbrechen - Chronische Müdigkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis - Beginn 1992/93 - Status nach Abklärung im Schlaflabor B.___ 2006: keine Erklärung für Müdigkeit - Status na ch Abklärung Neurologie B.___ inkl. Lumbalpunktion 2006: Nachweis von oligoklonalen Banden nur im Liquor - Status nach Abklärung Hä matologie B.___ 2007: monoklonale
Gammo pathie Typ IgA Kappa DD MGUS, leicht erhöhter IL-2-Rezep tor - Status nach Abklärung Infektiologie
B.___ 2011: keine Erklärung für Müdigkeit - Chronische lumbale Rückenschmerzen - Be g inn 07/2003 - Nov-Dez 2003 Rehabilitation C.___ - Szintigraphie KSW 2008: Sklerose Facettengelenk L5/S1 rechts mit Hot spot - Status nach diversen Infiltrationen - Chronische Kopfschmerzen - a m ehesten vom Spannungstyp - s eit 1993, über Jahre fast täglich - MR I Schädel 2004, Klinik D.___ : unauffällig - Rezidivierende grippale Infekte - Beginn 1992/1993 Dr. A.___ hielt fest, es sei ein Nebenschilddrüsen (NSD)-A denom lokalisiert worden und mit der Beschwerdeführerin würden in den nächsten Tagen die Operationsmöglic hkeiten evaluiert. Bezüglich des Verdachts auf
zyklisches Erb rechen habe die Therapie mit Amitriptylin nicht wesentlich geholfen. Die deut lich reduzierte Belastbarkeit bestehe weiterhin. In dieser Situation werde emp fohlen, das Ergebnis der fachärztlich-chirurgischen Untersuchung abzuwarten. Sollte das NSD-Adenom entfernt werden, sei der Erholungsverlauf abzuwarten. Anschliessend könne zur Arbeitsfähigkeit besser Stellung genommen werden. Zurz eit scheine die Beschwerdeführerin höchstens zu 20-30 % arbeitsfäh ig, dies sowohl mit reduzierter täglicher Präsenzzeit als auch verminderter Belastbarkeit während der Präsenzzeit (Urk. 9/115). 4 .2 .2
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 2. Dezember 2013 eine Parathyreoidektomie links vor und hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2013 fest, er empfehle eine langjährige Calciumgabe eventuell in Kombination mit einem Multivitaminpräparat, da der durch den Hyperparathy re oidismus bedingte Anteil der Osteoporose reversibel sei .
Viele der geklagten diffusen Beschwerden seien gut mit der Hyperkalzämie bei Hyperparathyreoi dismus vereinbar (Urk. 9/119/6 ff.).
4 . 2. 3
Im Bericht vom 14. Februar 2014 führte Dr. A.___ aus, die Entfernung des NSD-Adenoms habe sich auf das Befinden der Beschwerdeführerin positiv aus gewirkt. Sie habe etwas zugenommen, weniger Bauchschmerzen oder andere gastrointestinale Beschwerden; auch das Kopfweh habe sich gebessert. Weiter hin bestehe eine erhebliche Müdigkeit bei einem erhöhten Schlafbedürfnis. Es seien keine neuen Beschwerden aufgetreten. Ihre jetzige Tätigkeit als selbstän dige Geburtsbe gleiterin sei für s ie optimal leidensangepasst. Dennoch sei sie – auch wegen ihrer psychischen Labilität und fehlenden Belastbarkeit – vorerst weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig. Es bleibe abzuwarten, ob und wie sich das all gemeine Befinden der Beschwerdeführerin weiter verbessern werde (Urk. 9/118) . 4 . 2. 4
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 14. April 2014 fest, es liege ein unauffälliger postoperativer Verlauf vor. Die linksseitige Parathyreoidektomie führe zu einer vorübergehenden postoperativen vollständigen Arbeitsunfähig keit. Im Übrigen bleibe es bei der bisherigen Einschätzung des RAD vom 9. Mai 2008 , wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/122/3 f.). 5 .
5 .1
Bei einem Vergleich der Befunde im Gutachten von Dr. Z.___ und
in den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichte n ergibt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen Einsprache entscheid vom 5. November 200 8. Im Vordergrund stehen nach wie vor eine chronische Müdigkeit sowie chronische Rücken- und Kopfschmerzen. Nach einer Verschlechterung infolge des im Jahr 2013 neu diagnostizierten primären Hyperparathyreoidismus (bei erhöhten Calciumwerten seit 2011 ) verbesserte sich der Gesundheitszustand nach der Parathyreoidektomie wieder (vgl. E. 5 . 1.3 ) , sodass lediglich von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheits zustandes auszugehen ist. 5 .1.1
Sowohl dem Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. die subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin bei der Begutachtung; Urk. 9/71/5-7 und Urk. 9/76 ) als auch der Diagnoseliste von Dr. A.___ im Bericht vom 17. Juli 2013 (E. 4 .2.1) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine chronische Müdigkei t mit erhöhtem Schlafbedürfnis,
chronische Kopf
- und Rückenschmerzen sowie rezidivierende grippale Infekte bereits vor der Begutachtung durch Dr. Z.___
beklagt hatte .
Die Beschwerdegegnerin
kam im Einspracheentscheid vom 5. November 2008 zum Schluss, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig aus rheumatologischer Sicht ausgewiesen; der Beschwerdeführerin sei nur noch eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Stehen und Sitzen in einem beheizten Raum ohne Bücken und Heben von Lasten vollschichtig zumutbar (Urk. 9/89/3). Eine Zunahme der bereits bekannten Beschwe rden lässt sich im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 21. August 2014 nicht
feststellen.
Im Bericht des S pitals F.___ vom 27. November 2008 über die gleichentags erstellte Ganzkörperskelettszintigrafie wurde von einem deutlich aktiven Facetten gelenk L5/S1 rechts mit deutlicher Sklerosereaktion berichtet, was für sich alleine betrachtet keine Rückschlüsse auf die Gesundheitssituation zulässt (Urk. 9/108). Ein anderer ärztlicher Bericht, welcher auf eine Verschlechterung der Wirbelsäulenproblematik se it der Rentenabweisung hindeuten würde , ist
nicht vor h anden. Auch die folgenden Unterlagen deuten auf keine Verschlech terung , vielmehr auf eine Verbesserung hin: In der Neuanmeldung vom 25. Februar 2013 gab die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchti gung unter anderem Rückenbeschwerden mit teilweise bestehenden Schmerzen in den Hüften an. Diese habe sie zurzeit aber relativ gut im Griff (Urk. 9/96/5). Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 aus, die Rückenbeschwerden seien seit 2011 zwar nicht verschwunden, aber in den Hinte rgrund getreten (Urk. 9/125/2 ). Nach der am 2. Dezember 2013 vorgenommenen Parathy reoidektomie berich tete Dr. A.___
am
14. Februar 2014 sodann von einer Verbesserung der Kopfschmerzen. Neue Beschwerden seien nicht hinzugetreten. Eine erhebliche Müdigkeit bei erhöhtem Schlafbedürfnis bestehe nach wie vor (E. 4 .2.3).
5 .1.2
Dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 14. Februar 2014 eine 70%ige Arbe itsunfähigkeit attestierte, hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass sie bei der Beschwerdeführerin eine psychische Labilität und fehlende Be lastbarkeit ortete (E. 4 .2.3). Eine psychiatrische Diagnose, welche eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde, stellte sie jedoch nicht. Dr. G.___
stellte der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 ein ärztliches Zeugnis aus und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Febru ar bis 31. März 201 3. Er begründete seine Einschätzung allerdings nicht (Urk. 9/95). Auf die Anfrage der IV-Stelle vom 28. Mai 2013 gab Dr. G.___ telefonisch zur Auskunft, er betreue die Beschwerdeführerin seit Jahren. Für ihn sei aus psychiatrischer Sicht nie klar gewesen, woher die Beschwerden stamm ten . Er könne nun aber keine anderen Angaben machen, da Dr. A.___ die führende Behandlerin sei und diverse Abklärungen liefen (Urk. 9/109). Im von ihm selbst verfassten Einwand vom 27. Juni 2014 (Urk. 9/125) attestierte Dr. G.___
der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) . Eine depres sive Symptomatik, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ remit tiert war (E. 4 .1.1), wurde in den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten also nicht mehr diagnostiziert. Damit fehlt es
an einer eigenständigen fachpsychiatrischen Diagnose sowie einer aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ äusserte sich in seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 im Übrigen nur zu den aus seiner Sicht bestehenden Nachwirkungen des Hyperparathyreoidismus (Urk. 9/125) . 5 .1.3
Beim bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten primären Hyperparathyreoi dismus handelte es sich um eine behandelbare Erkrankung. Es konnte eine Parathyreoidektomie vorgenommen und damit die Ursache für die durch den Hy perparathyreoidismus verursachten erhöhten Calciumwerte (Urk. 9/119/2) und die möglicherweise damit einhergehenden Beschwerden beseitigt werden . Post operativ empfahl Dr. E.___ lediglich eine langjährige Einnahme eines Calcium- und eventuell eines Multivitaminpräparats, da der durch den Hyperparathyreoi dismus bedingte Anteil der Osteoporose reversibel sei.
Bis die Calcium-Speicher wieder einigermassen gefüllt seien, komme es oft zu grösseren Schwankungen der Parathormon -Werte (Urk. 9/119/8). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge jedoch keinem Endokrinologen überwiesen (Urk. 9/121), was impliziert, dass die Ärzte von keiner weiteren Behandlungsbedürftigkeit ausgingen. Im Zusammenhang mit dem neu diagnostizierten Hyperparathyreoidismus ist somit v on keinem langdauernden Gesundheitsschaden auszugehen. Aus de m Um stand , dass sich gemäss Dr. A.___ in den Blutuntersuchungen retrospektiv seit 2011 erhöhte Calciumwerte fanden (E. 4 .2.1 ), lässt sich ebenfalls
nichts ab leiten.
Eine langjährige Erkrankung mit Begleitbeschwerden stellt nicht bloss deshalb einen langdauernden Gesundheitsschaden im versicherungsrechtlichen Sinne dar, weil sie von den behandelnden Ärzten nicht rechtzeitig erkannt wurde. Dadurch ändert sich an der Behandelbarkeit
– im vorliegenden Fall – je denfalls nichts. Dr. G.___ führte in seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 (Urk. 9/125) zusam mengefasst aus, es sei seit der Parathyreoidektomie zu einer langsamen, aber stetigen Abnahme der über Jahre bestehenden Symptomatik gekommen. Der bisherige postoperative Verlauf (circa sechs Monate) lasse die Vermutung zu, dass zwischen der Symptomatik und dem operativ behandelten Hyperparathy reoidismus ein kausaler Zusammenhang bestehe. Trotz des an sich erfreulichen Verlaufs nach operativer Sanierung sei mit einer Erholungszeit zu rechnen, die sich – seines Erachtens – noch über viele Monate hinziehen dürfte. Hierbei han delt es sich um eine fachfremde und damit nicht massgebende ärztliche Beur teilung. Dass die bereits seit Jahren bestehende psychiatrische Behandlung nun mit der Parathyreoidektomie obsolet würde, brachte Dr. G.___
jedenfalls nicht zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht von Dr.
G.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 9/60/1-2) hinzuweisen, welchem sich entnehmen lässt , dass er damals einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit the rapieresistenten Rückenschmerzen, ausgeprägter Müdigkeit mit anfallsweise auftretenden Erschöpfungszuständen sowie gehäuft auftretenden interkurrenten Krankheiten fest gehalten hatte. Er brachte die
Somatisierungsstörung in Zusammenhang mit einer traumatisch erlebten frühkindlichen Entwicklung (Beziehungsdefizite/-abbrüche, Entwurzelung infolge gehäufter Wohnort wech sel , Gewalterlebnisse in der familiären Umgebung) und einer möglichen fami liären Krankheitsbelastung und diagnostizierte zudem episodisch auftretende leichte bis mittelgradige depressive Verstimmungen (ICD-10 F32.0). Damit lassen sich d ie im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. November 2008 festge stellten Beschwerden
nicht einfach durch den erst später diagnostizierten Hyperpa rathyreoidismus (bei erhöhten Calciumwerten ab 2011) erklären , worauf die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den von ihr gestellten Revisionsan trag (E. 3) hinzuweisen ist. 5 .2
Nach dem Gesagten ist seit dem ablehnenden Einspracheentscheid vom 5. Novem ber 2008
– abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/122/3 f.) – keine relevante Verän derung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es besteht kein weiterer Abklä rungsbedarf , und eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs erübrigt sich (vgl. E. 1.1). 6 .
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unte r anderem zu berücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurtei lungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Ge richt die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
E. 1.2 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).
E. 1.3 ) , sodass lediglich von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheits zustandes auszugehen ist. 5 .1.1
Sowohl dem Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. die subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin bei der Begutachtung; Urk. 9/71/5-7 und Urk. 9/76 ) als auch der Diagnoseliste von Dr. A.___ im Bericht vom 17. Juli 2013 (E. 4 .2.1) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine chronische Müdigkei t mit erhöhtem Schlafbedürfnis,
chronische Kopf
- und Rückenschmerzen sowie rezidivierende grippale Infekte bereits vor der Begutachtung durch Dr. Z.___
beklagt hatte .
Die Beschwerdegegnerin
kam im Einspracheentscheid vom 5. November 2008 zum Schluss, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig aus rheumatologischer Sicht ausgewiesen; der Beschwerdeführerin sei nur noch eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Stehen und Sitzen in einem beheizten Raum ohne Bücken und Heben von Lasten vollschichtig zumutbar (Urk. 9/89/3). Eine Zunahme der bereits bekannten Beschwe rden lässt sich im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 21. August 2014 nicht
feststellen.
Im Bericht des S pitals F.___ vom 27. November 2008 über die gleichentags erstellte Ganzkörperskelettszintigrafie wurde von einem deutlich aktiven Facetten gelenk L5/S1 rechts mit deutlicher Sklerosereaktion berichtet, was für sich alleine betrachtet keine Rückschlüsse auf die Gesundheitssituation zulässt (Urk. 9/108). Ein anderer ärztlicher Bericht, welcher auf eine Verschlechterung der Wirbelsäulenproblematik se it der Rentenabweisung hindeuten würde , ist
nicht vor h anden. Auch die folgenden Unterlagen deuten auf keine Verschlech terung , vielmehr auf eine Verbesserung hin: In der Neuanmeldung vom 25. Februar 2013 gab die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchti gung unter anderem Rückenbeschwerden mit teilweise bestehenden Schmerzen in den Hüften an. Diese habe sie zurzeit aber relativ gut im Griff (Urk. 9/96/5). Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 aus, die Rückenbeschwerden seien seit 2011 zwar nicht verschwunden, aber in den Hinte rgrund getreten (Urk. 9/125/2 ). Nach der am 2. Dezember 2013 vorgenommenen Parathy reoidektomie berich tete Dr. A.___
am
14. Februar 2014 sodann von einer Verbesserung der Kopfschmerzen. Neue Beschwerden seien nicht hinzugetreten. Eine erhebliche Müdigkeit bei erhöhtem Schlafbedürfnis bestehe nach wie vor (E. 4 .2.3).
5 .1.2
Dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 14. Februar 2014 eine 70%ige Arbe itsunfähigkeit attestierte, hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass sie bei der Beschwerdeführerin eine psychische Labilität und fehlende Be lastbarkeit ortete (E. 4 .2.3). Eine psychiatrische Diagnose, welche eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde, stellte sie jedoch nicht. Dr. G.___
stellte der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 ein ärztliches Zeugnis aus und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Febru ar bis 31. März 201 3. Er begründete seine Einschätzung allerdings nicht (Urk. 9/95). Auf die Anfrage der IV-Stelle vom 28. Mai 2013 gab Dr. G.___ telefonisch zur Auskunft, er betreue die Beschwerdeführerin seit Jahren. Für ihn sei aus psychiatrischer Sicht nie klar gewesen, woher die Beschwerden stamm ten . Er könne nun aber keine anderen Angaben machen, da Dr. A.___ die führende Behandlerin sei und diverse Abklärungen liefen (Urk. 9/109). Im von ihm selbst verfassten Einwand vom 27. Juni 2014 (Urk. 9/125) attestierte Dr. G.___
der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) . Eine depres sive Symptomatik, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ remit tiert war (E. 4 .1.1), wurde in den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten also nicht mehr diagnostiziert. Damit fehlt es
an einer eigenständigen fachpsychiatrischen Diagnose sowie einer aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ äusserte sich in seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 im Übrigen nur zu den aus seiner Sicht bestehenden Nachwirkungen des Hyperparathyreoidismus (Urk. 9/125) . 5 .1.3
Beim bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten primären Hyperparathyreoi dismus handelte es sich um eine behandelbare Erkrankung. Es konnte eine Parathyreoidektomie vorgenommen und damit die Ursache für die durch den Hy perparathyreoidismus verursachten erhöhten Calciumwerte (Urk. 9/119/2) und die möglicherweise damit einhergehenden Beschwerden beseitigt werden . Post operativ empfahl Dr. E.___ lediglich eine langjährige Einnahme eines Calcium- und eventuell eines Multivitaminpräparats, da der durch den Hyperparathyreoi dismus bedingte Anteil der Osteoporose reversibel sei.
Bis die Calcium-Speicher wieder einigermassen gefüllt seien, komme es oft zu grösseren Schwankungen der Parathormon -Werte (Urk. 9/119/8). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge jedoch keinem Endokrinologen überwiesen (Urk. 9/121), was impliziert, dass die Ärzte von keiner weiteren Behandlungsbedürftigkeit ausgingen. Im Zusammenhang mit dem neu diagnostizierten Hyperparathyreoidismus ist somit v on keinem langdauernden Gesundheitsschaden auszugehen. Aus de m Um stand , dass sich gemäss Dr. A.___ in den Blutuntersuchungen retrospektiv seit 2011 erhöhte Calciumwerte fanden (E. 4 .2.1 ), lässt sich ebenfalls
nichts ab leiten.
Eine langjährige Erkrankung mit Begleitbeschwerden stellt nicht bloss deshalb einen langdauernden Gesundheitsschaden im versicherungsrechtlichen Sinne dar, weil sie von den behandelnden Ärzten nicht rechtzeitig erkannt wurde. Dadurch ändert sich an der Behandelbarkeit
– im vorliegenden Fall – je denfalls nichts. Dr. G.___ führte in seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 (Urk. 9/125) zusam mengefasst aus, es sei seit der Parathyreoidektomie zu einer langsamen, aber stetigen Abnahme der über Jahre bestehenden Symptomatik gekommen. Der bisherige postoperative Verlauf (circa sechs Monate) lasse die Vermutung zu, dass zwischen der Symptomatik und dem operativ behandelten Hyperparathy reoidismus ein kausaler Zusammenhang bestehe. Trotz des an sich erfreulichen Verlaufs nach operativer Sanierung sei mit einer Erholungszeit zu rechnen, die sich – seines Erachtens – noch über viele Monate hinziehen dürfte. Hierbei han delt es sich um eine fachfremde und damit nicht massgebende ärztliche Beur teilung. Dass die bereits seit Jahren bestehende psychiatrische Behandlung nun mit der Parathyreoidektomie obsolet würde, brachte Dr. G.___
jedenfalls nicht zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht von Dr.
G.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 9/60/1-2) hinzuweisen, welchem sich entnehmen lässt , dass er damals einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit the rapieresistenten Rückenschmerzen, ausgeprägter Müdigkeit mit anfallsweise auftretenden Erschöpfungszuständen sowie gehäuft auftretenden interkurrenten Krankheiten fest gehalten hatte. Er brachte die
Somatisierungsstörung in Zusammenhang mit einer traumatisch erlebten frühkindlichen Entwicklung (Beziehungsdefizite/-abbrüche, Entwurzelung infolge gehäufter Wohnort wech sel , Gewalterlebnisse in der familiären Umgebung) und einer möglichen fami liären Krankheitsbelastung und diagnostizierte zudem episodisch auftretende leichte bis mittelgradige depressive Verstimmungen (ICD-10 F32.0). Damit lassen sich d ie im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. November 2008 festge stellten Beschwerden
nicht einfach durch den erst später diagnostizierten Hyperpa rathyreoidismus (bei erhöhten Calciumwerten ab 2011) erklären , worauf die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den von ihr gestellten Revisionsan trag (E. 3) hinzuweisen ist. 5 .2
Nach dem Gesagten ist seit dem ablehnenden Einspracheentscheid vom 5. Novem ber 2008
– abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/122/3 f.) – keine relevante Verän derung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es besteht kein weiterer Abklä rungsbedarf , und eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs erübrigt sich (vgl. E. 1.1). 6 .
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2014 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei z u verpflichten, ihre ablehnende Verfügun g vom 9. Febru ar 2006 respektive den Einspracheentscheid vom 5. November 2008 in Revision zu ziehen und ihre Leistungspflicht (Rentenleistungen, berufliche Mass nahmen) neu zu prüfen . E ventuell sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom
8. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Be schwer de (Urk. 8 ), was der Beschwerdeführerin am
10. Dezember 2014 ange zeigt wurde (Ur
k. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 21. August 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Apri l 2014 sei zu entnehmen, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlägen. Die dargestellten Einschränkungen würden keinen lang dau ernden Gesundheitsschaden begründen , der die Arbeitsfähigkeit in er heblichem Masse einzuschränken vermöge (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Zeit punkt der ersten Leistungsablehnung (Einspracheentscheid vom 5. Novem ber
2008) sei noch nicht bekannt gewesen, dass sie zum einen unter einer Sklero tisierung des Facettengelenks L5/S1 und zum anderen an einer Stoffwechsel störung ( Hyperparath yreo i dismus mit Nebenschilddrüsen-Adenom) leide. Die An nahme, es lägen keine objektivierbaren somatischen Befunde und keine Erklärung für die ausgeprägte Müdigkeit, Hypersomnie und generell ver min derte Belastbarkeit vor, habe sich in der Zwischenzeit als unrichtig erwiesen. Statt eine Revision zu prüfen oder den Anspruch ab der Neuanmeldung von Februar 2013 fundierter abzuklären, werde ohne weiteres auf die unrichtigen früheren RAD-Beurteilungen verwiesen. Sie (die Beschwerdeführerin) verspüre seit der Operation vom Dezember 2013 allmählich eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes, habe den L eistungsumfang ihrer Erwerbstätigkeit, derzeit 30 % in selbständiger Tätigkeit, jedoch noch nicht steigern können (Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte nicht bloss die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014, sondern zusätzlich auch die wiedererwägungsweise Auf hebung beziehungsweise Revision des Einspracheentscheids vom 5. November 2008 (Urk. 1 S. 2). 3.2
Gemäss einem allgemei nen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Eine Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; das Ge richt kann diese allerdings nicht dazu verhalten (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bun desgesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 75 zu Art. 30-31 IVG),
da kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (Ueli Kieser , a.a.O., Art. 53 N 61). Auf den Antrag auf Wiedererwägung der Verfü gung vom 9. Februar
2006 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 5. November 2008 ist somit nicht einzutreten. 3.3
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be standen, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blie ben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).
Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprü fen ist (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53 N 36). Obwohl Art. 53 Abs. 1 ATSG keine Revisionsfristen anordnet, ist davon auszugehen, dass eine relative 90-tägige Frist und eine absolute zehnjährige Frist gemäss den in Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsver fahren ( VwVG ) gelten (Ueli Kieser , a.a.O., Art. 53 N 38). Die Beschwerdeführerin stellte bei der zuständigen Instanz, der Beschwerdegegnerin, keinen Antrag auf Revision. Auf den beim hiesigen Gericht gestellten Revisionsantrag ist deshalb nicht einzutreten. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraus setzungen für eine Revision erfüllt sein sollten. Die Diagnose eines primären Hyperparathyreoidismus wurde erstmals im Juli 2013 gestellt (Urk. 9/119/1-5), womit ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Diagnose bis zum Revisions antrag im September 2014 (Urk. 1) deutlich me hr als 90 Tage verstrichen sind . 4 .
4 .1
Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 5. November
2008 wurde ein Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin verneint (Urk. 9/89). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 9/71)
sowie die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Mai 2008 (Urk. 9/87/5). 4 .1.1
Dr. Z.___
führte in seinem Gutachten vom 22. März 2008 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer anam nestisch rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) auf . Als weitere Diagnosen erwähnte er eine idiopathische Hypersomnie , einen episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie eine monoklonale
Gammopathie Typ IgA Kappa (Urk. 9/71/11). Er attestierte der Beschwerdefüh rerin aus psychiatrischer Sicht eine voll e Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/71/19 ). 4 .1.2
Der RAD erachtete das Gutachten von Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom
9. Mai 2008 als beweiskräftig und schloss sich dessen Schlussfolgerungen an. In somatischer Hinsicht bezog er sich auf die frühere Ste llungnahme vom 22. Okto ber 200 6. Demnach sei die bisherige Tätigkeit am Check-in-Schalter nicht mehr möglich. Eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Stehen und Sitzen in einem beheizten Raum ohne Bücken und Heben von Lasten sei vollschichtig zumutbar (Urk. 9/87/5). 4 .2 4 .2.1
Prof. Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche in ihrem Ber icht vom 17. Juli 2013 festgehalten hatte , retrospektiv fänden sich in den Blutuntersuchungen seit 2011 erhöhte Calciumwerte (Urk. 9/119/2), stellte in ihrem Bericht vom 21. August 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/115) : - Primärer Hyperparathyreoidismus
- DXA-Messung 03.05.13: beginnende Osteopenie (T-Score lumbal -0.7, femoral -0.9) - Schilddrüsen-Szintigraphie und Schilddrüsen-Sonographie: Hinweis auf Nebenschilddrüsenadenom links - Verdacht auf zyklisches Erbrechen - Chronische Müdigkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis - Beginn 1992/93 - Status nach Abklärung im Schlaflabor B.___ 2006: keine Erklärung für Müdigkeit - Status na ch Abklärung Neurologie B.___ inkl. Lumbalpunktion 2006: Nachweis von oligoklonalen Banden nur im Liquor - Status nach Abklärung Hä matologie B.___ 2007: monoklonale
Gammo pathie Typ IgA Kappa DD MGUS, leicht erhöhter IL-2-Rezep tor - Status nach Abklärung Infektiologie
B.___ 2011: keine Erklärung für Müdigkeit - Chronische lumbale Rückenschmerzen - Be g inn 07/2003 - Nov-Dez 2003 Rehabilitation C.___ - Szintigraphie KSW 2008: Sklerose Facettengelenk L5/S1 rechts mit Hot spot - Status nach diversen Infiltrationen - Chronische Kopfschmerzen - a m ehesten vom Spannungstyp - s eit 1993, über Jahre fast täglich - MR I Schädel 2004, Klinik D.___ : unauffällig - Rezidivierende grippale Infekte - Beginn 1992/1993 Dr. A.___ hielt fest, es sei ein Nebenschilddrüsen (NSD)-A denom lokalisiert worden und mit der Beschwerdeführerin würden in den nächsten Tagen die Operationsmöglic hkeiten evaluiert. Bezüglich des Verdachts auf
zyklisches Erb rechen habe die Therapie mit Amitriptylin nicht wesentlich geholfen. Die deut lich reduzierte Belastbarkeit bestehe weiterhin. In dieser Situation werde emp fohlen, das Ergebnis der fachärztlich-chirurgischen Untersuchung abzuwarten. Sollte das NSD-Adenom entfernt werden, sei der Erholungsverlauf abzuwarten. Anschliessend könne zur Arbeitsfähigkeit besser Stellung genommen werden. Zurz eit scheine die Beschwerdeführerin höchstens zu 20-30 % arbeitsfäh ig, dies sowohl mit reduzierter täglicher Präsenzzeit als auch verminderter Belastbarkeit während der Präsenzzeit (Urk. 9/115). 4 .2 .2
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 2. Dezember 2013 eine Parathyreoidektomie links vor und hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2013 fest, er empfehle eine langjährige Calciumgabe eventuell in Kombination mit einem Multivitaminpräparat, da der durch den Hyperparathy re oidismus bedingte Anteil der Osteoporose reversibel sei .
Viele der geklagten diffusen Beschwerden seien gut mit der Hyperkalzämie bei Hyperparathyreoi dismus vereinbar (Urk. 9/119/6 ff.).
4 . 2. 3
Im Bericht vom 14. Februar 2014 führte Dr. A.___ aus, die Entfernung des NSD-Adenoms habe sich auf das Befinden der Beschwerdeführerin positiv aus gewirkt. Sie habe etwas zugenommen, weniger Bauchschmerzen oder andere gastrointestinale Beschwerden; auch das Kopfweh habe sich gebessert. Weiter hin bestehe eine erhebliche Müdigkeit bei einem erhöhten Schlafbedürfnis. Es seien keine neuen Beschwerden aufgetreten. Ihre jetzige Tätigkeit als selbstän dige Geburtsbe gleiterin sei für s ie optimal leidensangepasst. Dennoch sei sie – auch wegen ihrer psychischen Labilität und fehlenden Belastbarkeit – vorerst weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig. Es bleibe abzuwarten, ob und wie sich das all gemeine Befinden der Beschwerdeführerin weiter verbessern werde (Urk. 9/118) . 4 . 2. 4
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 14. April 2014 fest, es liege ein unauffälliger postoperativer Verlauf vor. Die linksseitige Parathyreoidektomie führe zu einer vorübergehenden postoperativen vollständigen Arbeitsunfähig keit. Im Übrigen bleibe es bei der bisherigen Einschätzung des RAD vom 9. Mai 2008 , wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/122/3 f.). 5 .
5 .1
Bei einem Vergleich der Befunde im Gutachten von Dr. Z.___ und
in den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichte n ergibt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen Einsprache entscheid vom 5. November 200 8. Im Vordergrund stehen nach wie vor eine chronische Müdigkeit sowie chronische Rücken- und Kopfschmerzen. Nach einer Verschlechterung infolge des im Jahr 2013 neu diagnostizierten primären Hyperparathyreoidismus (bei erhöhten Calciumwerten seit 2011 ) verbesserte sich der Gesundheitszustand nach der Parathyreoidektomie wieder (vgl. E. 5 .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00986 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1977 geborene X.___ , ausgebildete Augeno ptikerin, war ab 2003 bei der Y.___ AG angestellt und verrichtete dort unterschiedliche Tä tigkeiten (Check-in Agent, Ground Concierge, Gate und Check-in Agent, Lounge und Gate Agent). Am 19. August 2005 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Bandscheibenprobleme , ISG( Iliosakralgelenk )-Probleme, eine Tro pen krankheit und extreme Müdigkeit, bestehend seit dem 27. Juli 2003 , bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1/2 f. und Urk. 9/3). In der Folge tätigte die se beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 9. Februar 2006 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/16). Da gegen erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente sowie die Übernahme von Ausbildungskosten (Urk. 9/21, Urk. 9/26-7). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse weiter ab und liess die Versicher te begutachten (Urk. 9/62). Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gut achten am 22. März 2008 (Urk. 9/71).
N ach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren (Vorbescheid vom 16. Juni 2008 [ Urk. 9/78 ]; Einwand vom 11. August 2008 [ Urk. 9/79 ] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/82). Die Einsprache gegen die Ver f ügung vom 9. Februar 2006 wies die IV-Stelle hin sichtlich des geltend ge machten Rentenanspruchs mit Entscheid vom 5. November 2008 ab (Urk. 9/89). Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2008 (berufliche Massnahmen) erhob die Ver sicherte beim hiesigen Gericht am 10. November 2008 Beschwerde (Urk. 9/ 90), zog diese dann aber am 19. Dezember 2008 wieder zurück, w oraufhin der Pro zess (Verfahren -Nummer IV.2008.01155) als durch Rückzug erledigt abgeschrie ben wurde (Urk. 9/92). 1.2
Am 28. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf die bekannten Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/96). Die IV-Stelle tätigte wiederum beruflich-erwerbliche s owie medizinische Ab klärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Jun i 2014 [Urk. 9/124]; Einwände vom 27. Juni 2014 [Urk. 9/125] und 2. Juli 2014 [Urk. 9/126]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 9/129]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2014 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei z u verpflichten, ihre ablehnende Verfügun g vom 9. Febru ar 2006 respektive den Einspracheentscheid vom 5. November 2008 in Revision zu ziehen und ihre Leistungspflicht (Rentenleistungen, berufliche Mass nahmen) neu zu prüfen . E ventuell sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom
8. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Be schwer de (Urk. 8 ), was der Beschwerdeführerin am
10. Dezember 2014 ange zeigt wurde (Ur
k. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unte r anderem zu berücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurtei lungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Ge richt die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 21. August 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Apri l 2014 sei zu entnehmen, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlägen. Die dargestellten Einschränkungen würden keinen lang dau ernden Gesundheitsschaden begründen , der die Arbeitsfähigkeit in er heblichem Masse einzuschränken vermöge (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Zeit punkt der ersten Leistungsablehnung (Einspracheentscheid vom 5. Novem ber
2008) sei noch nicht bekannt gewesen, dass sie zum einen unter einer Sklero tisierung des Facettengelenks L5/S1 und zum anderen an einer Stoffwechsel störung ( Hyperparath yreo i dismus mit Nebenschilddrüsen-Adenom) leide. Die An nahme, es lägen keine objektivierbaren somatischen Befunde und keine Erklärung für die ausgeprägte Müdigkeit, Hypersomnie und generell ver min derte Belastbarkeit vor, habe sich in der Zwischenzeit als unrichtig erwiesen. Statt eine Revision zu prüfen oder den Anspruch ab der Neuanmeldung von Februar 2013 fundierter abzuklären, werde ohne weiteres auf die unrichtigen früheren RAD-Beurteilungen verwiesen. Sie (die Beschwerdeführerin) verspüre seit der Operation vom Dezember 2013 allmählich eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes, habe den L eistungsumfang ihrer Erwerbstätigkeit, derzeit 30 % in selbständiger Tätigkeit, jedoch noch nicht steigern können (Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte nicht bloss die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014, sondern zusätzlich auch die wiedererwägungsweise Auf hebung beziehungsweise Revision des Einspracheentscheids vom 5. November 2008 (Urk. 1 S. 2). 3.2
Gemäss einem allgemei nen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Eine Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; das Ge richt kann diese allerdings nicht dazu verhalten (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bun desgesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 75 zu Art. 30-31 IVG),
da kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (Ueli Kieser , a.a.O., Art. 53 N 61). Auf den Antrag auf Wiedererwägung der Verfü gung vom 9. Februar
2006 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 5. November 2008 ist somit nicht einzutreten. 3.3
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be standen, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blie ben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).
Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprü fen ist (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53 N 36). Obwohl Art. 53 Abs. 1 ATSG keine Revisionsfristen anordnet, ist davon auszugehen, dass eine relative 90-tägige Frist und eine absolute zehnjährige Frist gemäss den in Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsver fahren ( VwVG ) gelten (Ueli Kieser , a.a.O., Art. 53 N 38). Die Beschwerdeführerin stellte bei der zuständigen Instanz, der Beschwerdegegnerin, keinen Antrag auf Revision. Auf den beim hiesigen Gericht gestellten Revisionsantrag ist deshalb nicht einzutreten. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraus setzungen für eine Revision erfüllt sein sollten. Die Diagnose eines primären Hyperparathyreoidismus wurde erstmals im Juli 2013 gestellt (Urk. 9/119/1-5), womit ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Diagnose bis zum Revisions antrag im September 2014 (Urk. 1) deutlich me hr als 90 Tage verstrichen sind . 4 .
4 .1
Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 5. November
2008 wurde ein Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin verneint (Urk. 9/89). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 9/71)
sowie die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Mai 2008 (Urk. 9/87/5). 4 .1.1
Dr. Z.___
führte in seinem Gutachten vom 22. März 2008 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer anam nestisch rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) auf . Als weitere Diagnosen erwähnte er eine idiopathische Hypersomnie , einen episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie eine monoklonale
Gammopathie Typ IgA Kappa (Urk. 9/71/11). Er attestierte der Beschwerdefüh rerin aus psychiatrischer Sicht eine voll e Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/71/19 ). 4 .1.2
Der RAD erachtete das Gutachten von Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom
9. Mai 2008 als beweiskräftig und schloss sich dessen Schlussfolgerungen an. In somatischer Hinsicht bezog er sich auf die frühere Ste llungnahme vom 22. Okto ber 200 6. Demnach sei die bisherige Tätigkeit am Check-in-Schalter nicht mehr möglich. Eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Stehen und Sitzen in einem beheizten Raum ohne Bücken und Heben von Lasten sei vollschichtig zumutbar (Urk. 9/87/5). 4 .2 4 .2.1
Prof. Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche in ihrem Ber icht vom 17. Juli 2013 festgehalten hatte , retrospektiv fänden sich in den Blutuntersuchungen seit 2011 erhöhte Calciumwerte (Urk. 9/119/2), stellte in ihrem Bericht vom 21. August 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/115) : - Primärer Hyperparathyreoidismus
- DXA-Messung 03.05.13: beginnende Osteopenie (T-Score lumbal -0.7, femoral -0.9) - Schilddrüsen-Szintigraphie und Schilddrüsen-Sonographie: Hinweis auf Nebenschilddrüsenadenom links - Verdacht auf zyklisches Erbrechen - Chronische Müdigkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis - Beginn 1992/93 - Status nach Abklärung im Schlaflabor B.___ 2006: keine Erklärung für Müdigkeit - Status na ch Abklärung Neurologie B.___ inkl. Lumbalpunktion 2006: Nachweis von oligoklonalen Banden nur im Liquor - Status nach Abklärung Hä matologie B.___ 2007: monoklonale
Gammo pathie Typ IgA Kappa DD MGUS, leicht erhöhter IL-2-Rezep tor - Status nach Abklärung Infektiologie
B.___ 2011: keine Erklärung für Müdigkeit - Chronische lumbale Rückenschmerzen - Be g inn 07/2003 - Nov-Dez 2003 Rehabilitation C.___ - Szintigraphie KSW 2008: Sklerose Facettengelenk L5/S1 rechts mit Hot spot - Status nach diversen Infiltrationen - Chronische Kopfschmerzen - a m ehesten vom Spannungstyp - s eit 1993, über Jahre fast täglich - MR I Schädel 2004, Klinik D.___ : unauffällig - Rezidivierende grippale Infekte - Beginn 1992/1993 Dr. A.___ hielt fest, es sei ein Nebenschilddrüsen (NSD)-A denom lokalisiert worden und mit der Beschwerdeführerin würden in den nächsten Tagen die Operationsmöglic hkeiten evaluiert. Bezüglich des Verdachts auf
zyklisches Erb rechen habe die Therapie mit Amitriptylin nicht wesentlich geholfen. Die deut lich reduzierte Belastbarkeit bestehe weiterhin. In dieser Situation werde emp fohlen, das Ergebnis der fachärztlich-chirurgischen Untersuchung abzuwarten. Sollte das NSD-Adenom entfernt werden, sei der Erholungsverlauf abzuwarten. Anschliessend könne zur Arbeitsfähigkeit besser Stellung genommen werden. Zurz eit scheine die Beschwerdeführerin höchstens zu 20-30 % arbeitsfäh ig, dies sowohl mit reduzierter täglicher Präsenzzeit als auch verminderter Belastbarkeit während der Präsenzzeit (Urk. 9/115). 4 .2 .2
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 2. Dezember 2013 eine Parathyreoidektomie links vor und hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2013 fest, er empfehle eine langjährige Calciumgabe eventuell in Kombination mit einem Multivitaminpräparat, da der durch den Hyperparathy re oidismus bedingte Anteil der Osteoporose reversibel sei .
Viele der geklagten diffusen Beschwerden seien gut mit der Hyperkalzämie bei Hyperparathyreoi dismus vereinbar (Urk. 9/119/6 ff.).
4 . 2. 3
Im Bericht vom 14. Februar 2014 führte Dr. A.___ aus, die Entfernung des NSD-Adenoms habe sich auf das Befinden der Beschwerdeführerin positiv aus gewirkt. Sie habe etwas zugenommen, weniger Bauchschmerzen oder andere gastrointestinale Beschwerden; auch das Kopfweh habe sich gebessert. Weiter hin bestehe eine erhebliche Müdigkeit bei einem erhöhten Schlafbedürfnis. Es seien keine neuen Beschwerden aufgetreten. Ihre jetzige Tätigkeit als selbstän dige Geburtsbe gleiterin sei für s ie optimal leidensangepasst. Dennoch sei sie – auch wegen ihrer psychischen Labilität und fehlenden Belastbarkeit – vorerst weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig. Es bleibe abzuwarten, ob und wie sich das all gemeine Befinden der Beschwerdeführerin weiter verbessern werde (Urk. 9/118) . 4 . 2. 4
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 14. April 2014 fest, es liege ein unauffälliger postoperativer Verlauf vor. Die linksseitige Parathyreoidektomie führe zu einer vorübergehenden postoperativen vollständigen Arbeitsunfähig keit. Im Übrigen bleibe es bei der bisherigen Einschätzung des RAD vom 9. Mai 2008 , wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/122/3 f.). 5 .
5 .1
Bei einem Vergleich der Befunde im Gutachten von Dr. Z.___ und
in den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichte n ergibt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen Einsprache entscheid vom 5. November 200 8. Im Vordergrund stehen nach wie vor eine chronische Müdigkeit sowie chronische Rücken- und Kopfschmerzen. Nach einer Verschlechterung infolge des im Jahr 2013 neu diagnostizierten primären Hyperparathyreoidismus (bei erhöhten Calciumwerten seit 2011 ) verbesserte sich der Gesundheitszustand nach der Parathyreoidektomie wieder (vgl. E. 5 . 1.3 ) , sodass lediglich von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheits zustandes auszugehen ist. 5 .1.1
Sowohl dem Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. die subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin bei der Begutachtung; Urk. 9/71/5-7 und Urk. 9/76 ) als auch der Diagnoseliste von Dr. A.___ im Bericht vom 17. Juli 2013 (E. 4 .2.1) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine chronische Müdigkei t mit erhöhtem Schlafbedürfnis,
chronische Kopf
- und Rückenschmerzen sowie rezidivierende grippale Infekte bereits vor der Begutachtung durch Dr. Z.___
beklagt hatte .
Die Beschwerdegegnerin
kam im Einspracheentscheid vom 5. November 2008 zum Schluss, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig aus rheumatologischer Sicht ausgewiesen; der Beschwerdeführerin sei nur noch eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Stehen und Sitzen in einem beheizten Raum ohne Bücken und Heben von Lasten vollschichtig zumutbar (Urk. 9/89/3). Eine Zunahme der bereits bekannten Beschwe rden lässt sich im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 21. August 2014 nicht
feststellen.
Im Bericht des S pitals F.___ vom 27. November 2008 über die gleichentags erstellte Ganzkörperskelettszintigrafie wurde von einem deutlich aktiven Facetten gelenk L5/S1 rechts mit deutlicher Sklerosereaktion berichtet, was für sich alleine betrachtet keine Rückschlüsse auf die Gesundheitssituation zulässt (Urk. 9/108). Ein anderer ärztlicher Bericht, welcher auf eine Verschlechterung der Wirbelsäulenproblematik se it der Rentenabweisung hindeuten würde , ist
nicht vor h anden. Auch die folgenden Unterlagen deuten auf keine Verschlech terung , vielmehr auf eine Verbesserung hin: In der Neuanmeldung vom 25. Februar 2013 gab die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchti gung unter anderem Rückenbeschwerden mit teilweise bestehenden Schmerzen in den Hüften an. Diese habe sie zurzeit aber relativ gut im Griff (Urk. 9/96/5). Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 aus, die Rückenbeschwerden seien seit 2011 zwar nicht verschwunden, aber in den Hinte rgrund getreten (Urk. 9/125/2 ). Nach der am 2. Dezember 2013 vorgenommenen Parathy reoidektomie berich tete Dr. A.___
am
14. Februar 2014 sodann von einer Verbesserung der Kopfschmerzen. Neue Beschwerden seien nicht hinzugetreten. Eine erhebliche Müdigkeit bei erhöhtem Schlafbedürfnis bestehe nach wie vor (E. 4 .2.3).
5 .1.2
Dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 14. Februar 2014 eine 70%ige Arbe itsunfähigkeit attestierte, hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass sie bei der Beschwerdeführerin eine psychische Labilität und fehlende Be lastbarkeit ortete (E. 4 .2.3). Eine psychiatrische Diagnose, welche eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde, stellte sie jedoch nicht. Dr. G.___
stellte der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 ein ärztliches Zeugnis aus und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Febru ar bis 31. März 201 3. Er begründete seine Einschätzung allerdings nicht (Urk. 9/95). Auf die Anfrage der IV-Stelle vom 28. Mai 2013 gab Dr. G.___ telefonisch zur Auskunft, er betreue die Beschwerdeführerin seit Jahren. Für ihn sei aus psychiatrischer Sicht nie klar gewesen, woher die Beschwerden stamm ten . Er könne nun aber keine anderen Angaben machen, da Dr. A.___ die führende Behandlerin sei und diverse Abklärungen liefen (Urk. 9/109). Im von ihm selbst verfassten Einwand vom 27. Juni 2014 (Urk. 9/125) attestierte Dr. G.___
der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) . Eine depres sive Symptomatik, welche bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ remit tiert war (E. 4 .1.1), wurde in den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten also nicht mehr diagnostiziert. Damit fehlt es
an einer eigenständigen fachpsychiatrischen Diagnose sowie einer aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ äusserte sich in seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 im Übrigen nur zu den aus seiner Sicht bestehenden Nachwirkungen des Hyperparathyreoidismus (Urk. 9/125) . 5 .1.3
Beim bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten primären Hyperparathyreoi dismus handelte es sich um eine behandelbare Erkrankung. Es konnte eine Parathyreoidektomie vorgenommen und damit die Ursache für die durch den Hy perparathyreoidismus verursachten erhöhten Calciumwerte (Urk. 9/119/2) und die möglicherweise damit einhergehenden Beschwerden beseitigt werden . Post operativ empfahl Dr. E.___ lediglich eine langjährige Einnahme eines Calcium- und eventuell eines Multivitaminpräparats, da der durch den Hyperparathyreoi dismus bedingte Anteil der Osteoporose reversibel sei.
Bis die Calcium-Speicher wieder einigermassen gefüllt seien, komme es oft zu grösseren Schwankungen der Parathormon -Werte (Urk. 9/119/8). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge jedoch keinem Endokrinologen überwiesen (Urk. 9/121), was impliziert, dass die Ärzte von keiner weiteren Behandlungsbedürftigkeit ausgingen. Im Zusammenhang mit dem neu diagnostizierten Hyperparathyreoidismus ist somit v on keinem langdauernden Gesundheitsschaden auszugehen. Aus de m Um stand , dass sich gemäss Dr. A.___ in den Blutuntersuchungen retrospektiv seit 2011 erhöhte Calciumwerte fanden (E. 4 .2.1 ), lässt sich ebenfalls
nichts ab leiten.
Eine langjährige Erkrankung mit Begleitbeschwerden stellt nicht bloss deshalb einen langdauernden Gesundheitsschaden im versicherungsrechtlichen Sinne dar, weil sie von den behandelnden Ärzten nicht rechtzeitig erkannt wurde. Dadurch ändert sich an der Behandelbarkeit
– im vorliegenden Fall – je denfalls nichts. Dr. G.___ führte in seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 (Urk. 9/125) zusam mengefasst aus, es sei seit der Parathyreoidektomie zu einer langsamen, aber stetigen Abnahme der über Jahre bestehenden Symptomatik gekommen. Der bisherige postoperative Verlauf (circa sechs Monate) lasse die Vermutung zu, dass zwischen der Symptomatik und dem operativ behandelten Hyperparathy reoidismus ein kausaler Zusammenhang bestehe. Trotz des an sich erfreulichen Verlaufs nach operativer Sanierung sei mit einer Erholungszeit zu rechnen, die sich – seines Erachtens – noch über viele Monate hinziehen dürfte. Hierbei han delt es sich um eine fachfremde und damit nicht massgebende ärztliche Beur teilung. Dass die bereits seit Jahren bestehende psychiatrische Behandlung nun mit der Parathyreoidektomie obsolet würde, brachte Dr. G.___
jedenfalls nicht zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht von Dr.
G.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 9/60/1-2) hinzuweisen, welchem sich entnehmen lässt , dass er damals einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit the rapieresistenten Rückenschmerzen, ausgeprägter Müdigkeit mit anfallsweise auftretenden Erschöpfungszuständen sowie gehäuft auftretenden interkurrenten Krankheiten fest gehalten hatte. Er brachte die
Somatisierungsstörung in Zusammenhang mit einer traumatisch erlebten frühkindlichen Entwicklung (Beziehungsdefizite/-abbrüche, Entwurzelung infolge gehäufter Wohnort wech sel , Gewalterlebnisse in der familiären Umgebung) und einer möglichen fami liären Krankheitsbelastung und diagnostizierte zudem episodisch auftretende leichte bis mittelgradige depressive Verstimmungen (ICD-10 F32.0). Damit lassen sich d ie im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. November 2008 festge stellten Beschwerden
nicht einfach durch den erst später diagnostizierten Hyperpa rathyreoidismus (bei erhöhten Calciumwerten ab 2011) erklären , worauf die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den von ihr gestellten Revisionsan trag (E. 3) hinzuweisen ist. 5 .2
Nach dem Gesagten ist seit dem ablehnenden Einspracheentscheid vom 5. Novem ber 2008
– abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/122/3 f.) – keine relevante Verän derung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es besteht kein weiterer Abklä rungsbedarf , und eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs erübrigt sich (vgl. E. 1.1). 6 .
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro