Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984, absolvierte erfolgreich eine Lehre als diplomierte medizinische Praxisassistentin (MPA). Diesen Beruf übte sie bei wechselnden Arbeitgebern aus . Neben ihrer Arbeitstätigkeit besuchte sie eine Handelsschule und erwarb das Bürofachdiplom VSH. Zuletzt war
sie ab dem
1. September 2011
mit einem Pensum von rund 90 %
in der Praxis von Dr. med. Y.___ angestellt (Urk. 6/1/4 , 6/3/1 und 6/10 ). Ab dem 26. März 2012 stellten dive r se Ärzte der Versicherten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 6/3/4) , wo rauf sie Krankentaggelder und Unterstützung durch das Case Management ihres Krankentaggeldversicherers erhielt ( vgl. Urk. 6/3, 6/5 und 6/7 ). Das Arbeits ver hältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Mai 2012 gekündigt ( Urk. 6/1/4 ) .
Am 1 3. September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines akuten Erschöpfungs zustands mit depressiver Störung zum Leistu ngsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle zog die Akten des Krank entaggeldversicherers bei (Urk. 6/3). Überdies tä tigte sie weitere erwerbliche
Abklärungen ( Urk. 6/10 , 6/11, 6/13 und 6/20 ) . Am 2 2. Januar 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache f ür Integrationsmass nahmen vom 1. Februar bis zum 3 1. Juli 2013
im Rahmen des WISA ( Wirt schaftsnahe Integration und Support am Arbeitsplatz) am vormaligen Arbeits platz der Versicherten. Diese bestanden in einem persönlichen Support durch ein Job Coaching
und einem finanziellen Beitrag an Dr. Y.___ als Ar beit geberin (Urk. 6/ 17 ).
Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten den vor zeitigen Abbruch der Integrationsmassnahmen per 3 0. Juni 2013 mit , da sie
ge mäss ihrer telefonischen Bekanntgabe seit dem 1 1. Juni 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/38). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizi ni sche ( Urk. 6/43, 6/46 , 6/56 und 6/57 ) und erwerbliche ( Urk. 6/53 und 6/55) Un ter l agen zu den Akten.
Überdies liess sie
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst die Versicherte am 2 2. April 2014
untersuchen und einen Bericht darüber verfasse n ( Urk. 6/61). Die Versicherte teilte der IV-Stelle am 2 3. April 2014 mit, dass sie gleichentags einen Arbeitsvertrag als Arztsekretärin mit einem Pensum von 40 % in einer grossen Praxis für ortho pädische Chirur gie mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2014 unterzeichnen werde. Das Arbeitspensum sei ausbaubar bis auf ein 60%iges Pensum. Sie werde lediglich den Empfang bedie nen, wobei sie ihr medizinisches Wissen einsetzen könne. Die Praxis sei ein ruhiger und gut strukturierter Betrieb. Sie sei daher zuver sichtlich, den Berufs ein stieg nun schaffen zu können ( Urk. 6/58). Die IV-Stelle stellte der Versicherten darauf m it Vorbescheid vom 1 4. Mai 2014 die Abwei sung ihres
Rentenbe geh rens in Aussicht ( Urk. 6/64 ). Die behandelnde Psycho therapeutin ,
A.___ ,
reichte darauf eine Stellungnahme vom 1 1. Juni 2014 ein ( Urk. 6/68). Am 1 0. Juni 2014 erhob die
Versicherte Einwand gegen den Vor bescheid (Urk. 6/69 ). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung v om 20. August 2014 ( Urk. 2 = 6/ 72 ) einen Rentenanspruch . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. August 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. September 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; unter Koste n und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die IV-Stelle schloss am 1 6. Oktober 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Hierzu reichte der Rechtsvertreter der Be schwer deführerin am 3. Dezember 2014
eine Stellungnahme ein ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, sich zu dieser zu äussern ( Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialv ersicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh rerin nicht als invalidisierend zu werten seien ( Urk. 2).
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es liege durch aus ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor. Die Remission der diag nostizierten mittelgradigen depressiven Störung sei nicht nachgewiesen. Über dies sei der diagnostizierten Angststörung ein erheblicher Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit zuzumessen ( Urk. 1 S.
4
ff. ). In der Stellungnahme vom 3. Dezem ber 2014 wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass eine diagnostizierte gene ra li sierte Angststörung (ICD-10: F41.1) nicht zu den pathogenetisch -ätiolo gisch un kla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gehöre ( Urk. 8 S. 1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 2 9. September 2014 E. 5.2.1). 3. 3.1
Ihren eigenen Angaben zufolge begab sich die Beschwerdeführerin am 8. Mä rz 2012 wegen eines depressiven Leidens zu Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk. 6/1/5).
Dieser überw i e s sie zur stationären Behandlung in die C.___ , wel che v om 23. April bis zum 1 2. Juni 2012 dauerte . Hiernach unterzog
sich die Be schwerdeführerin
vom 1 4. Juni bis zum 1 2. August 2012 einer teilstationären Anschlussbehandlung. Für die Dauer der stationären und teilstationären Be handlung wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/3/4). Im Austrittsbericht der C.___ vom 20. Juli 2012 wurden aufgrund de r von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik vor dem Hinter grund der anamnestisch geschilderten, wiederkehrenden Phasen depressiver Verstim mung
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), auf dem Boden einer Dysthymie (ICD-10: F 34.1) und der Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) als psychiatrische Diagno sen festgehalten (Urk. 6/3/5) .
Auf der offen geführten Spezialstation für Depressionserkrankungen habe die Beschwerdeführerin die spezifisch für die chronische Depression konzipierte stö rungsspezifische Psychotherapie CBASP („ Cognitive
Behavioral Analysis System of
Psychotherapy “ ) und weitere einzel- und gruppentherapeutische Be handlung en erhalten. Überdies sei sie mit 4 mg Escitalopram , Relaxane und Aswal medi kamentös behandelt worden. Mit dem letztgenannten Medikament habe sie ihre akuten Anspannungszustände regulieren können. Mit der er wähnten Medika tion sei es gelungen, die hohe innere Grundanspannung, die bei Eintritt vorgelegen habe, deutlich zu reduzieren und die Stimmung und den Antrieb zu verbessern ( Urk. 6/3/7). Es werde dringend empfohlen, die psychiat risch-psychotherapeu tische Behandlung weiterzuführen und die etablierte psychopharmakologische Therapie unter regelmässigen Routinelabor- und EKG-Kontrollen fortzusetzen. Man habe der Patientin auch angeboten, ab dem 2 6. Juli 2012 an der ambu lanten CBASP-Gruppe teilzunehmen (Urk. 6/3/8). Die Beschwerdeführerin nahm die aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten in der Folge wahr (Urk. 6/3/11). 3. 2
Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 6/42) teilte die behandelnde Psychothe rapeutin
A.___
der Beschwerdegegnerin mit, dass der delegie rend e Psychiater, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, die Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit zu 100 % ar beitsun fähig geschrieben habe.
Der zunächst sehr sinnvolle Arbeitsintegrationsversuch als MPA in der Praxis von Frau Dr. Y.___ habe sich letztlich nicht als geeignete Massnahme erwiesen. Das Arbeitspensum von jetzt 40 % bei einer Arbeitsfähigkeit von eben falls 40 % lasse sich nicht weiter steigern. Die Beschwerdeführerin sei
durch den hektischen Praxisbetrieb an ihrer Belastungsgrenze angekommen. Sie habe ver schiedene Therapien besucht, um sich so weit zu stabilisieren, dass sie nur schon diese 40 % leisten könne. Auf lange Sicht würde das wieder zu einer Arbeits unfähigkeit von 100 %
führen . I n der letzten Zeit habe es auch wieder
Pan i k attacken gegeben.
Seit der 100%igen Krankschreibung vom Juni 2013 erhole sich die Beschwerde führerin wieder und könne auch ihre Wochenenden entsprechend stressfreier verbringen. In der Therapie hätten sie das Thema eines Berufswechsels immer wieder angeschaut. Es sei für die Beschwerdeführerin bisher mit Schuldgefühlen und Ängsten vor Versagen und beruflichem Abstieg verbunden gewesen. Erst jetzt sei es möglich, mit ihr diese Perspektive ins Auge zu fassen. A ufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei ein Berufswechsel dringend indiziert. Im anspruchsvollen „Multi- Tasking “-Beruf der MPA sei die Beschwer d e führerin überfordert und sie sei dies nach ihren Angaben schon immer ge wesen. Entsprechende Aussagen von früheren ArbeitgeberInnen
seien ihr be kannt.
Gemäss der Auffassung der Psychotherapeutin A.___ sollte die Beschwerdeführerin in einem Berufsfeld tätig sein, in dem sie sich auf eine Ar beit in Ruhe und s törungsfrei konzentrieren kann . Sie habe viele Fähigkeiten, sei intelligent, kreativ und sozial interessiert. Sie sei aber nicht belastbar genug, um weiterhin als MPA z u arbeiten, wenn sie jederzeit drei verschiedene Aufga ben unter Zeitdruck parallel ausführen können müsse (Urk. 6/42/1). 3. 3
V om 2 2. August bis zum 2. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin in der E.___ hospitalisiert, wo eine mittelgradig depressive Episode mit beginnender Tendenz zur Chronifizierung (ICD-10: F32.1) diagnostiziert wurde.
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht vom 2. Oktober 2013 nahm die Be schwerde führerin w ährend ihres Aufenthaltes an einem ganzheitlich orientier ten, inter dis ziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomati schen Erkran kungen teil, welches körperaktivierende Massnahmen wie Einzel physiotherapie , Medizinische Trainingstherapie, Wassertherapie, Bewegungs-Gruppentherapie, Herz- Kreislauf-Training, Wandern, Entspannungstechniken, Ernährungsbera tung , Kreativtherapie und psychotherapeutische Einzel- und Gruppengespräche zum Inhalt hatte (Urk. 6/57/1).
Haup t anliegen und Ziel seien gewesen, Zugang zu sich selbst zu finden, im Sinne von sich besser spüren zu könne n und eigene Bedürfnisse wahr- und e rnst zu neh men, sie angem e ssen zu vertreten und durchzusetzen. Die Be schwerde füh rerin habe sich intensiv mit Themen der Selbstakzeptanz, Selbstsi cherheit und Selbst liebe sowie mit ihrer aktuellen Lebenssituation beschäftigt.
Bei m Eintritt habe sie sich äusserst unstabil, verunsichert und depressiv mit Ten denz zu leicht histrionischen Persönlic h keitsmerkmalen gezeigt. Während der ersten Wochen h abe es sich durch ihren stark schwankenden, unstabilen psy chi schen Zustand als eher schwierig erwiesen, an ihren Themen und Zielen zu arbeiten. Die Empfehlung einer medik a m e ntösen Unterstützung habe die Pa ti en tin in grosse Not und Unsicherheit gebracht. Die Verlängerung ihres Auf ent haltes habe es ermöglicht, sie zu diesem Schritt zu motivieren und sie dabei zu begleiten. Unter den genannten Massnahmen habe sich die Symptomatik leicht gebessert. Mit den zu Therapiebeginn formulierten Zielen habe sie sich intensiv auseinander gesetzt und bei Austritt angegeben, dass sie glaube, dass sie sich langsam auf sich selbst verlassen müsse. Sie verlasse die Klinik in einem leicht gestärkten psychophysischen Zustand, der aber immer noch als empfind lich und instabil bezeichnet werden müsse.
Medikamentös sei na c h ausführlichen Aufklärungsgesprächen mit Zoloft in sehr geringer Dosierung begonnen worden. Die Patientin habe angegeben, bisher immer sehr empfindlich auf Medikamente reagiert zu haben und deshalb dies bezüglich sehr vorsichtig zu sein. Tatsächlich seien bereits unter wenigen Mili gramm
Zoloft nach wenigen Tagen deutliche Kopfschmerzen aufgetreten, die nach Absetzen sofort rückläufig gewesen seien. Zu erwägen sei im Verlauf mög licherweise eher, nur mit pflanzlichen Medikamenten ( Relaxane ) zu arbei ten, alternativ sei ein erneuter Versuch mit sehr niedrig dosiertem Ciptalopram in Betracht zu ziehen (unter Medikation mit Cipralex habe die Patientin im Verlauf einiger Monate in der Vorgeschichte erhebliche Bauchbeschwerden entwickelt).
Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/57/2). 3.4
In einem Bericht vom 2 9. November 2013 diagnostizierte die Psychotherapeutin A.___
eine mittelgradig depressive Episode mit beginnender Ten denz zur Chronifizierung (ICD-10: F 32.1) u nd eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0). Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Si e sollte in einem Arbeitsumfeld tätig sein, in dem sie ihre Fähigkeiten einbringen könne, aber nicht unter grossem Leistungs- und Zeitdruck stehe. Auch sollten „Mult i - Tasking “-Situationen vermi e den werden. Ausserdem benötige sie Erho lungszeiten. Dann sei die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit und Leistungsfä hig keit gut. Es sei aber wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nie zu 100 % arbeitsfähig sein werde, weil sie immer länger e Erholungszeiten benöti gen dürfte. Ferner vermerkte Frau A.___ , dass die Beschwerde füh rerin
zur Zeit regelmässig 14täglich zu ihr in psychotherapeutische Behand lung komme . Es handle sich um eine unterstützende, auch körperorientierte Psychotherapie. Dabei würden auch die Themen der Parentifizierung bearbeitet ( Urk. 6/46). 3. 5
Vom 2 5. bis zum 3 0. März 2014 bestätigte Dr. med. F.___ , Oberarzt der Augenklinik des G.___ , eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 6/56), nachdem die Beschwerdeführerin einen Unfall erlitten hatte, bei dem
sie Papier ins Auge bekam und sich eine Hornhautverletzung zuzog ( Urk. 6/61/1) . 3.6
Dr. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst erstattete seine n Bericht vom 23. April 2014 nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2 2. April 2014 und in Kenntnis der ihm zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 6/61/1) .
Die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber geschildert, dass sie seit mehr als einem Jahr keine Panikattacken mehr erlitten habe. Im Herbst 2013 habe sie sich sechs Wochen in der E.___ aufgehalten, wodurch die Sympto matik eher schlechter als besser geworden sei. Aktuell leide sie unter Gedächt nisstörungen und Konzentrationsstörungen, zudem an einer Infektan fälligkeit . Die Stimmung sei gut und sie könne sich freuen, sie sei jedoch häuf ig negativ eingestellt und setz e sich häufig unter Druck, selbst bei normalen All tags tätig keiten . Der Aufenthalt in der C.___ habe ihr sehr gut getan.
S eit etwa Februar 2014 habe sie keine ausgeprägte depressive Sympto matik mehr. Sie bekomme jedoch bei starker Belastung wieder Schwindel, Zit tern und einen „Sturm im Kopf “ . Aktuell begebe sie sich einmal pro Woche in psychothe rapeu tische Behandlung ( Urk. 6/61/2) und nehme keine Medikamente ein; zeitweilig nehme sie Bachblüten zu sich ( Urk. 6/61/3).
Zum Befund vermerkte Dr. Z.___ , die Beschwerdeführerin sei pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen. Sie sei altersentsprechend ge klei de t und wirke deutlich jünger. Die Sprache sei normal laut und gut modu liert. Im Kontakt sei die Beschwerdeführerin freundlich zurückhalten d und be ant worte die gestellten Fragen ohne Umschweife. Die Intelligenz liege im Normbereich.
Die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert. Sie klage über Konzen trations
- und Gedächtnisstörungen. Während der 100minütigen Exploration sei jedoch keinerlei Störung der Aufmerksamkeit, Konzentration oder des Gedächt nisses feststellbar. Das f ormale Denken sei unauffällig. A nam nestisch berichte die Beschwerdeführerin über Gedankenkreisen und Denkblo ckaden . Inhaltlich sei sie sehr auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit zentriert. Es gebe kein en Anhalt für Ich-Störungen oder Wahrnehmungsstörungen. Affektiv wirke die Be schwerdeführerin ausgeglichen bis leicht depressiv, jedoch gut schwingungs fähig . Im Rahmen der Exploration fielen ein deutlich vermin derter Selbstwert, Unsi cher h eit und Ängstlichkeit auf. Zum T eil schildere sie psychosomatische Beschwer den wie Schwindel, ein Gefühl der Ohn macht, Herzrasen und vegetative Be schwer den wie Bauchbeschwerden. Es gebe keinen Anhalt für A ntriebsstö rungen . Während der depressiven Phase habe sie Sui zidgedanken gehabt, derzeit nicht. Sie habe eher diffuse Ä ngste wie die Angst, sich im Rahmen einer Blutent nahme während der MPA-Tätigkeit mit HIV zu infizieren. Es gebe keinen aus geprägten sozialen Rückzug und keine pathologi sche Zwangssymptomatik.
Bezüglich der Grundpersönlichkeit fielen verschiedene zwanghafte, ängstlich ver meidende, aber auch abhängige Züge auf. So ordne die Versicherte ihre ei genen Bedürfnisse denjenigen anderer Personen unter. Es bestehe eine man gelnde Bereit schaft zur Äusserung angemessener Ansprüche gegenüber Perso nen, von denen sie abhäng ig sei . Es bestehe eine eingeschränkte Fähigkeit, All tagsent schei dungen zu treffen ohne zahlreiche Ratschläge und Bestätigung von anderen. Das Gefühl von Anspannung und Besorgtheit sei häufig. Sie habe Angst vor Kritik und Ablehnung. Es bestünden ein übermässiger Perfektionis mus, über mässige Gewissenhaftigkeit und Skrupelhaftigkeit. Überdies eine ge wisse Rigidi tät und Eigensinn ( Urk. 6/61/4).
Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/51/5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) s owie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit anankastischen abhängigen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: Z73).
Betrachte man den Verlauf, so fielen bereits in der Schulzeit erste p s ychische Symptome auf, die verbunden seien mit Angst und Selbstzweifeln. Zusä t zlich falle auf, dass die Beschw e rdeführerin deutlich Mühe habe, sich abzugrenzen, sehr gewissen haft sei, eine Angst des Versagens immer präsent zu sein scheine und sie sich von Entscheidungen anderer abhängig mache. Zusätzlich bestehe ein massiv reduzierter S elbstwert, der durch übermässigen Arbeitseifer oder durch Beziehungen zu starken Männern aufgebessert werden soll e . Auch mache sich die Beschwerdeführerin ständig Sorgen, zeige teilweise psychosomatische Symptome (Schwitzen, Ohnmachtsgefühl, Schwindel, Herzrasen), was sich am besten in die Kategorie einer generalisierten Angststörung einordnen lasse. Da die Versicherte schon früh auffällige Verhaltenszüge gezeigt habe und sich diese auch in anderen Bereichen des Lebens neben der Arbeit gezeigt hätten , sei von akzentuierten Persönlic h keitszügen auszugehen. Diese seien eine zusätzliche Belastung in der Therapie, welche diese erschwere und verlängere.
Im Zeitpunkt der Untersuchung seien die Kriterien einer depressiven Episode
nicht erfüllt , so dass eine Remission angenommen werden könne. Derzeit stün den
die Symptome der Angststörung und die auffälligen Persönlichkeitszüge im Vor dergrund ( Urk. 6/61/5).
Die Diagnose einer depressiven Störung aus den Vorberichten könne nachvoll zogen werden. Die Symptome der Panik liessen sich gut der Ang st störung zu ordnen. Die Diagnose einer Dysthymie könne so nicht bestätigt werden, da seit der Jugend eher die Symptome einer Angststörung und die auffälligen akzen tuierten Persönlichkeitszüge im Vordergrund gestanden hätten. Dadurch sei die Anfälligkeit für depressive Dekompensationen erhöht worden.
Die Tätigkeit einer MPA könne aus psychiatrischer Sicht nur noch sehr reduziert ausgeübt werden (30 bis 40 % ). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, mit einer ausreichenden Flexibilität den verschiedenen Anforderungen zu genü gen. Der reduzierte Selbstwert und die ständigen Selbstzweifel und die dadurch übermässige Gewissenhaftigkeit führten zu einer Verlangsamung des Arbeits tempos und zu einer raschen Erschöpfung. Zusätzlich sei die Beschwerdeführe rin kaum in der Lage, eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch gegenüber an deren zu äussern aus Angst vor Ablehnung. In einer klar strukturierten einfa chen Tätigkeit ohne hohe Vera ntwortung (z.B. im Bürobereich) und ohne hohe An forderungen an Flex ibilität und D u r chsetzungskraft sei ein höheres Pensum (aktuell 50 % ) möglich und zumutbar ( Urk. 6/61/6).
Ab dem 2 6. März 2012 betrage die Arbeitsunfähigkeit als MPA 100 % und ab Februar 2013 30 bis 40 % (richtig wohl: 60 bis 70 % ) .
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 zu 50 % arbeitsfähig. Bei weiterer Therapie sei mittelfristig eine Besserung erreichbar ( Urk. 6/61/6). 3.7
A.___ hielt am 1 1. Juni 2014 unter anderem fest, dass sich die Beschwerdeführerin sehr um den Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit bemühe. Für dieses Ziel habe sie seit zwei Jahren verschiedene Therapien in Anspruch ge nommen und Ärzte aufgesucht. Sie sei sehr kooperativ und motiviert. Trotz dieses Engagements habe sie auch immer wieder grossen Stress und dadurch Ver unsicheru ng, Ängste und Trauer über ihre geringen Erfolge im Leben. Nun gelinge es ihr langsam, Fuss zu fassen und konstruktiver mit ihren Ängsten und Selbstzweifeln umzugehen. Vor einer Woche habe sie eine Arbeitsstelle mit ei nem Pensum von 40 % und einer Einschränkung ihres Arbeitsbereiches auf die Au f gaben einer Arztsekretärin a n getreten. Aus psychologischer Sicht sei sie nicht im Stande, mehr zu leisten. Auch im Privatleben sei sie durch ihre psy chische Erkrankung eingeschränkt. Oftmals könne sie Unternehmungen nicht durchführen und müsse spontan etwas absagen. Ihre Partnerschaft werde eben falls von ihren Ängsten und ihrem Energiemangel belastet . Die Beschwerde führerin sei inzwischen belastbarer geworden und man könne damit rechnen, dass sie in etwa zwei Jahren wieder zu 80 % arbeitsfähig sein könnte. Jetzt wäre eine Invalidenrente richtig und wichtig, um die Beschwerdeführerin dabei zu unterstützen, langsam ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern, dies ohne Druck, der wieder zu den bekannten Symptomen führen würde, sondern in ihrem mögli chen Tempo ( Urk. 6/68). 4. 4.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom
23. April 2014 (Urk. 6/61) abstellen und gestützt darauf von überwindbaren Gesund heitsstörungen und damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen durfte (vgl. Urk. 1 S. 5 und 2 S. 2). 4.2
In der Beschwerdeschrift wird gegen den Bericht von Dr. Z.___ vorgebracht, die Feststellung, die depressive Störung sei weitgehend remittiert, werde durch seine eigenen Ausführungen widerlegt. Diesen gemäss sei die Beschwerde füh rerin nicht in der Lage, mit einer ausreichenden Flexibilität den verschiedenen Anforderungen zu genügen. Der reduzierte Selbstwert und die ständigen Selbst zweifel und dadurch die übermässige Gewissenhaftigkeit führten zu einer Ver lang samung des Arbeitstempos und zur raschen Erschöpfung. Diese Fest stel lung en hätten im Kern die Symptomatik der noch vorhandenen Depression zum Inhalt, welche die Beschwerdeführerin, wie Dr. Z.___ zu Recht festgehalten habe, in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich limitiere (Urk. 1 S. 6).
Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass Dr. Z.___ die erwähnten einschränkenden Faktoren nachvollziehbar und plausibel den von ihm diagnos tizierten akzentuierten Persönlichkeitszügen zugeordnet hat. Insofern sind seine Ausführungen nicht widersprüchlich. Zum Vorwurf, er habe bei seiner Beurtei lung die Chronifizierung der depressiven Störung nicht angemessen berück sich tigt, welche der Annahme einer Remission klar entgegen stehe, ist festzuhalten, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – nie eine Chronifizierung , sondern von den behandelnden Ärzten der E.___ und von der Psycho the rapeutin A.___ lediglich eine beginnende Tendenz zur Chroni fizierung der mittelgradig depressiven Episode festgestellt wurde (Urk. 6/57/1 und 6/46/1). Die betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind folglich nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von Dr. Z.___ abgebebenen Beurteilung zu wecken. 4.3
Dr. Z.___ diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/51/5). Entgegen der offenbaren Auf fassung der Beschwerdegegnerin gehört die Angststörung nicht zu den pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage, bei denen nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung eine willentliche Überwindbarkeit nur ausnahmsweise zu verneinen war. Vielmehr stellt sie ein Leiden dar, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die fachmedizinische Beurteilung aufgrund von objektiven Kriterien zu beurteilen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 29.
Septem ber 2014 E.
5.2.1, teilweise überholt durch das zur Publikation vor ge sehene Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015; vgl. auch Urk. 14 S.
1). Die Be schwer degegnerin durfte dieser Diagnose daher nicht bereits aus rechtlichen Gründen die Relevanz absprechen, das Leiden als überwindbar erachten und die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig qualifizieren.
Sodann ging Dr. Z.___ von einer weitgehenden Remission der rezidivierenden depressiven Störung aus, deren Diagnose er aufgrund der Vorberichte als nach vollziehbar beurteilte (Urk. 6/61/4 und 6/61/5). Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur als therapeutisch angehbar und rechtsprechungs gemäss in der Regel nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden gelten (vgl. die Urteile des Bundesge richts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_415/2012 vom 10. August 2012 E. 3.2.2 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen sind aber nicht aus ge schlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2014 vom 1. April 2014 E.
3.5 mit Hinwei sen). Auf grund der wiederholt über einen längeren Zeitraum attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der beiden stationären Klinikaufenthalte kann nicht aus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ wäh rend einer ge wissen Zeit an einer depressiven Störung von inva liditätsrelevan tem Ausmass litt. Auch diesbezüglich ist das Vorgehen der Be schwerdegegnerin , der depressiven Erkrankung für den gesamten für eine Inva li denrente in Frage kommenden Zeitraum eine anspruchsbegründende Massgeb lichkeit abzusprechen, nicht korrekt. 4.4
Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen ist festzuhalten, dass lediglich ein Teil des Austrittsberichtes der C.___ vom 20. Juli 2012 an die Beschwerdegegnerin gesandt wurde und diese offenbar darauf verzichtete, die fehlende Seite 4 beizuziehen (vgl. Urk. 6/3/5-8 und das Aktenverzeichnis). Darüber hinaus hat sie weder von Dr. B.___ , welcher die Beschwerdeführerin ab dem 8. März 2012 psychiatrisch behandelte (Urk. 6/1/5, 6/3/4 und 6/3/11), noch von Dr. H.___ , welche als erste eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/1/5, 6/3/3 und 6/3/4), Auskünfte eingeholt. Ebenso wenig befindet sich ein vom delegierenden Psychi a ter Dr. D.___ unterzeichneter Bericht in den Akten (vgl. insbesondere Urk. 6/46). Die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab Spätsommer 2012 bis Juni 2013 und von November 2013 bis zum 25. März 2014 sind mit keinen medizinischen Unterlagen dokumentiert. Insofern basiert die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht auf hinreichenden Vorakten , was für die von der Recht spr e chung statuierten Anforderungen an ein Gutachten erforderlich wäre (BGE 134 V 231 E. 5.a und 125 V 351 E. 3a).
Es drängen sich jedoch auch inhaltliche Fragen zum Bericht von Dr. Z.___ auf. Dieser beurteilte die Beschwerdeführerin ab dem 26. März 2012 in ihrer an gestammten Tätigkeit als MPA als zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Februar 2013 attestierte er ihr eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % (vgl. Urk. 6/61/6 und E. 3.6 hiervor). Eine einleuchtende und nachvollziehbare Begründung für diese Ein schät zung wurde von Dr. Z.___ nicht genannt und ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen medizinischen Akten. Diese dokumentieren lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis in den August 2012 (Urk. 6/3). Für die Zeit ab September 2012 bis Juni 2013 enthalten sie keine Angaben; vom
1. Februar 2013 bis zum vorzeitigen Abbruch per Ende Juni 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in einer beruflichen Integrationsmassnahme (Urk. 6/19 und 6/38). Ab Juni 2013 wurde erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert (Urk. 6/42).
In einer angepassten Tätigkeit erachtete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/61/6). Zur Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit für die Zeit davor, namentlich ab März 2013, dem frühest mög lichen Zeitpunkt des Rentenbeginns nach der Anmeldung vom 13. Septem ber 2012 (Urk. 6/1; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), machte er keine Angaben.
Bei dieser Aktenlage lässt sich weder die für die Erfüllung der Wartezeit ab März 2012 massgebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit ab März 2013 feststellen. Es kann diesbezüglich weder auf den Bericht von Dr.
Z.___ abgestellt werden noch geben die übrigen medizinischen Akten aus rei chend Aufschluss. Sie können daher ebenfalls nicht abschliessend zur Ermitt lung des massgeblichen medizinischen Sachverhaltes dienen. Ebenso wenig sind die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin A.___ vom 25.
Juni 2013 (Urk. 6/42) und vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/86) hierfür geeignet. 4.5
Es bedarf somit weiterer Abklärungen zur Beantwortung der Frage, ab wann welcher Gesundheitsschaden vorlag und wie es sich mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit im Verlauf des gesamten hier zu beurteilen den Zeitraumes verhielt. D afür sind namentlich der Beizug der noch fehlenden medizinischen Unterlagen, eine ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ und hernach allenfalls die Einholung eines psychia trischen Gutachtens erforderlich . Da
diese Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie
vor zu nehmen haben. Die angefochtene Ver fügung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wen digen Ab klärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (§ 26 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Nach ständi ge r Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführen den Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 5 .2
Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine auf Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im S inne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1984, absolvierte erfolgreich eine Lehre als diplomierte medizinische Praxisassistentin (MPA). Diesen Beruf übte sie bei wechselnden Arbeitgebern aus . Neben ihrer Arbeitstätigkeit besuchte sie eine Handelsschule und erwarb das Bürofachdiplom VSH. Zuletzt war
sie ab dem
1. September 2011
mit einem Pensum von rund 90 %
in der Praxis von Dr. med. Y.___ angestellt (Urk. 6/1/4 , 6/3/1 und 6/10 ). Ab dem 26. März 2012 stellten dive r se Ärzte der Versicherten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 6/3/4) , wo rauf sie Krankentaggelder und Unterstützung durch das Case Management ihres Krankentaggeldversicherers erhielt ( vgl. Urk. 6/3, 6/5 und 6/7 ). Das Arbeits ver hältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Mai 2012 gekündigt ( Urk. 6/1/4 ) .
Am 1 3. September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines akuten Erschöpfungs zustands mit depressiver Störung zum Leistu ngsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle zog die Akten des Krank entaggeldversicherers bei (Urk. 6/3). Überdies tä tigte sie weitere erwerbliche
Abklärungen ( Urk. 6/10 , 6/11, 6/13 und 6/20 ) . Am 2 2. Januar 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache f ür Integrationsmass nahmen vom 1. Februar bis zum 3 1. Juli 2013
im Rahmen des WISA ( Wirt schaftsnahe Integration und Support am Arbeitsplatz) am vormaligen Arbeits platz der Versicherten. Diese bestanden in einem persönlichen Support durch ein Job Coaching
und einem finanziellen Beitrag an Dr. Y.___ als Ar beit geberin (Urk. 6/ 17 ).
Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten den vor zeitigen Abbruch der Integrationsmassnahmen per 3 0. Juni 2013 mit , da sie
ge mäss ihrer telefonischen Bekanntgabe seit dem 1 1. Juni 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/38). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizi ni sche ( Urk. 6/43, 6/46 , 6/56 und 6/57 ) und erwerbliche ( Urk. 6/53 und 6/55) Un ter l agen zu den Akten.
Überdies liess sie
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst die Versicherte am 2 2. April 2014
untersuchen und einen Bericht darüber verfasse n ( Urk. 6/61). Die Versicherte teilte der IV-Stelle am 2 3. April 2014 mit, dass sie gleichentags einen Arbeitsvertrag als Arztsekretärin mit einem Pensum von 40 % in einer grossen Praxis für ortho pädische Chirur gie mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2014 unterzeichnen werde. Das Arbeitspensum sei ausbaubar bis auf ein 60%iges Pensum. Sie werde lediglich den Empfang bedie nen, wobei sie ihr medizinisches Wissen einsetzen könne. Die Praxis sei ein ruhiger und gut strukturierter Betrieb. Sie sei daher zuver sichtlich, den Berufs ein stieg nun schaffen zu können ( Urk. 6/58). Die IV-Stelle stellte der Versicherten darauf m it Vorbescheid vom 1 4. Mai 2014 die Abwei sung ihres
Rentenbe geh rens in Aussicht ( Urk. 6/64 ). Die behandelnde Psycho therapeutin ,
A.___ ,
reichte darauf eine Stellungnahme vom 1 1. Juni 2014 ein ( Urk. 6/68). Am 1 0. Juni 2014 erhob die
Versicherte Einwand gegen den Vor bescheid (Urk. 6/69 ). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung v om 20. August 2014 ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).
E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialv ersicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh rerin nicht als invalidisierend zu werten seien ( Urk. 2).
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es liege durch aus ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor. Die Remission der diag nostizierten mittelgradigen depressiven Störung sei nicht nachgewiesen. Über dies sei der diagnostizierten Angststörung ein erheblicher Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit zuzumessen ( Urk. 1 S.
4
ff. ). In der Stellungnahme vom 3. Dezem ber 2014 wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass eine diagnostizierte gene ra li sierte Angststörung (ICD-10: F41.1) nicht zu den pathogenetisch -ätiolo gisch un kla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gehöre ( Urk.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 0. August 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. September 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; unter Koste n und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die IV-Stelle schloss am 1 6. Oktober 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Hierzu reichte der Rechtsvertreter der Be schwer deführerin am 3. Dezember 2014
eine Stellungnahme ein ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, sich zu dieser zu äussern ( Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom
23. April 2014 (Urk. 6/61) abstellen und gestützt darauf von überwindbaren Gesund heitsstörungen und damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen durfte (vgl. Urk. 1 S. 5 und 2 S. 2).
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird gegen den Bericht von Dr. Z.___ vorgebracht, die Feststellung, die depressive Störung sei weitgehend remittiert, werde durch seine eigenen Ausführungen widerlegt. Diesen gemäss sei die Beschwerde füh rerin nicht in der Lage, mit einer ausreichenden Flexibilität den verschiedenen Anforderungen zu genügen. Der reduzierte Selbstwert und die ständigen Selbst zweifel und dadurch die übermässige Gewissenhaftigkeit führten zu einer Ver lang samung des Arbeitstempos und zur raschen Erschöpfung. Diese Fest stel lung en hätten im Kern die Symptomatik der noch vorhandenen Depression zum Inhalt, welche die Beschwerdeführerin, wie Dr. Z.___ zu Recht festgehalten habe, in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich limitiere (Urk. 1 S. 6).
Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass Dr. Z.___ die erwähnten einschränkenden Faktoren nachvollziehbar und plausibel den von ihm diagnos tizierten akzentuierten Persönlichkeitszügen zugeordnet hat. Insofern sind seine Ausführungen nicht widersprüchlich. Zum Vorwurf, er habe bei seiner Beurtei lung die Chronifizierung der depressiven Störung nicht angemessen berück sich tigt, welche der Annahme einer Remission klar entgegen stehe, ist festzuhalten, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – nie eine Chronifizierung , sondern von den behandelnden Ärzten der E.___ und von der Psycho the rapeutin A.___ lediglich eine beginnende Tendenz zur Chroni fizierung der mittelgradig depressiven Episode festgestellt wurde (Urk. 6/57/1 und 6/46/1). Die betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind folglich nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von Dr. Z.___ abgebebenen Beurteilung zu wecken.
E. 4.3 Dr. Z.___ diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/51/5). Entgegen der offenbaren Auf fassung der Beschwerdegegnerin gehört die Angststörung nicht zu den pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage, bei denen nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung eine willentliche Überwindbarkeit nur ausnahmsweise zu verneinen war. Vielmehr stellt sie ein Leiden dar, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die fachmedizinische Beurteilung aufgrund von objektiven Kriterien zu beurteilen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 29.
Septem ber 2014 E.
5.2.1, teilweise überholt durch das zur Publikation vor ge sehene Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015; vgl. auch Urk. 14 S.
1). Die Be schwer degegnerin durfte dieser Diagnose daher nicht bereits aus rechtlichen Gründen die Relevanz absprechen, das Leiden als überwindbar erachten und die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig qualifizieren.
Sodann ging Dr. Z.___ von einer weitgehenden Remission der rezidivierenden depressiven Störung aus, deren Diagnose er aufgrund der Vorberichte als nach vollziehbar beurteilte (Urk. 6/61/4 und 6/61/5). Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur als therapeutisch angehbar und rechtsprechungs gemäss in der Regel nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden gelten (vgl. die Urteile des Bundesge richts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_415/2012 vom 10. August 2012 E. 3.2.2 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen sind aber nicht aus ge schlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2014 vom 1. April 2014 E.
3.5 mit Hinwei sen). Auf grund der wiederholt über einen längeren Zeitraum attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der beiden stationären Klinikaufenthalte kann nicht aus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ wäh rend einer ge wissen Zeit an einer depressiven Störung von inva liditätsrelevan tem Ausmass litt. Auch diesbezüglich ist das Vorgehen der Be schwerdegegnerin , der depressiven Erkrankung für den gesamten für eine Inva li denrente in Frage kommenden Zeitraum eine anspruchsbegründende Massgeb lichkeit abzusprechen, nicht korrekt.
E. 4.4 Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen ist festzuhalten, dass lediglich ein Teil des Austrittsberichtes der C.___ vom 20. Juli 2012 an die Beschwerdegegnerin gesandt wurde und diese offenbar darauf verzichtete, die fehlende Seite 4 beizuziehen (vgl. Urk. 6/3/5-8 und das Aktenverzeichnis). Darüber hinaus hat sie weder von Dr. B.___ , welcher die Beschwerdeführerin ab dem 8. März 2012 psychiatrisch behandelte (Urk. 6/1/5, 6/3/4 und 6/3/11), noch von Dr. H.___ , welche als erste eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/1/5, 6/3/3 und 6/3/4), Auskünfte eingeholt. Ebenso wenig befindet sich ein vom delegierenden Psychi a ter Dr. D.___ unterzeichneter Bericht in den Akten (vgl. insbesondere Urk. 6/46). Die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab Spätsommer 2012 bis Juni 2013 und von November 2013 bis zum 25. März 2014 sind mit keinen medizinischen Unterlagen dokumentiert. Insofern basiert die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht auf hinreichenden Vorakten , was für die von der Recht spr e chung statuierten Anforderungen an ein Gutachten erforderlich wäre (BGE 134 V 231 E. 5.a und 125 V 351 E. 3a).
Es drängen sich jedoch auch inhaltliche Fragen zum Bericht von Dr. Z.___ auf. Dieser beurteilte die Beschwerdeführerin ab dem 26. März 2012 in ihrer an gestammten Tätigkeit als MPA als zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Februar 2013 attestierte er ihr eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % (vgl. Urk. 6/61/6 und E. 3.6 hiervor). Eine einleuchtende und nachvollziehbare Begründung für diese Ein schät zung wurde von Dr. Z.___ nicht genannt und ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen medizinischen Akten. Diese dokumentieren lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis in den August 2012 (Urk. 6/3). Für die Zeit ab September 2012 bis Juni 2013 enthalten sie keine Angaben; vom
1. Februar 2013 bis zum vorzeitigen Abbruch per Ende Juni 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in einer beruflichen Integrationsmassnahme (Urk. 6/19 und 6/38). Ab Juni 2013 wurde erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert (Urk. 6/42).
In einer angepassten Tätigkeit erachtete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/61/6). Zur Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit für die Zeit davor, namentlich ab März 2013, dem frühest mög lichen Zeitpunkt des Rentenbeginns nach der Anmeldung vom 13. Septem ber 2012 (Urk. 6/1; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), machte er keine Angaben.
Bei dieser Aktenlage lässt sich weder die für die Erfüllung der Wartezeit ab März 2012 massgebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit ab März 2013 feststellen. Es kann diesbezüglich weder auf den Bericht von Dr.
Z.___ abgestellt werden noch geben die übrigen medizinischen Akten aus rei chend Aufschluss. Sie können daher ebenfalls nicht abschliessend zur Ermitt lung des massgeblichen medizinischen Sachverhaltes dienen. Ebenso wenig sind die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin A.___ vom 25.
Juni 2013 (Urk. 6/42) und vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/86) hierfür geeignet.
E. 4.5 Es bedarf somit weiterer Abklärungen zur Beantwortung der Frage, ab wann welcher Gesundheitsschaden vorlag und wie es sich mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit im Verlauf des gesamten hier zu beurteilen den Zeitraumes verhielt. D afür sind namentlich der Beizug der noch fehlenden medizinischen Unterlagen, eine ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ und hernach allenfalls die Einholung eines psychia trischen Gutachtens erforderlich . Da
diese Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie
vor zu nehmen haben. Die angefochtene Ver fügung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wen digen Ab klärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (§ 26 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00970 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
27. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984, absolvierte erfolgreich eine Lehre als diplomierte medizinische Praxisassistentin (MPA). Diesen Beruf übte sie bei wechselnden Arbeitgebern aus . Neben ihrer Arbeitstätigkeit besuchte sie eine Handelsschule und erwarb das Bürofachdiplom VSH. Zuletzt war
sie ab dem
1. September 2011
mit einem Pensum von rund 90 %
in der Praxis von Dr. med. Y.___ angestellt (Urk. 6/1/4 , 6/3/1 und 6/10 ). Ab dem 26. März 2012 stellten dive r se Ärzte der Versicherten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 6/3/4) , wo rauf sie Krankentaggelder und Unterstützung durch das Case Management ihres Krankentaggeldversicherers erhielt ( vgl. Urk. 6/3, 6/5 und 6/7 ). Das Arbeits ver hältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Mai 2012 gekündigt ( Urk. 6/1/4 ) .
Am 1 3. September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines akuten Erschöpfungs zustands mit depressiver Störung zum Leistu ngsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle zog die Akten des Krank entaggeldversicherers bei (Urk. 6/3). Überdies tä tigte sie weitere erwerbliche
Abklärungen ( Urk. 6/10 , 6/11, 6/13 und 6/20 ) . Am 2 2. Januar 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache f ür Integrationsmass nahmen vom 1. Februar bis zum 3 1. Juli 2013
im Rahmen des WISA ( Wirt schaftsnahe Integration und Support am Arbeitsplatz) am vormaligen Arbeits platz der Versicherten. Diese bestanden in einem persönlichen Support durch ein Job Coaching
und einem finanziellen Beitrag an Dr. Y.___ als Ar beit geberin (Urk. 6/ 17 ).
Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten den vor zeitigen Abbruch der Integrationsmassnahmen per 3 0. Juni 2013 mit , da sie
ge mäss ihrer telefonischen Bekanntgabe seit dem 1 1. Juni 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/38). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizi ni sche ( Urk. 6/43, 6/46 , 6/56 und 6/57 ) und erwerbliche ( Urk. 6/53 und 6/55) Un ter l agen zu den Akten.
Überdies liess sie
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst die Versicherte am 2 2. April 2014
untersuchen und einen Bericht darüber verfasse n ( Urk. 6/61). Die Versicherte teilte der IV-Stelle am 2 3. April 2014 mit, dass sie gleichentags einen Arbeitsvertrag als Arztsekretärin mit einem Pensum von 40 % in einer grossen Praxis für ortho pädische Chirur gie mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2014 unterzeichnen werde. Das Arbeitspensum sei ausbaubar bis auf ein 60%iges Pensum. Sie werde lediglich den Empfang bedie nen, wobei sie ihr medizinisches Wissen einsetzen könne. Die Praxis sei ein ruhiger und gut strukturierter Betrieb. Sie sei daher zuver sichtlich, den Berufs ein stieg nun schaffen zu können ( Urk. 6/58). Die IV-Stelle stellte der Versicherten darauf m it Vorbescheid vom 1 4. Mai 2014 die Abwei sung ihres
Rentenbe geh rens in Aussicht ( Urk. 6/64 ). Die behandelnde Psycho therapeutin ,
A.___ ,
reichte darauf eine Stellungnahme vom 1 1. Juni 2014 ein ( Urk. 6/68). Am 1 0. Juni 2014 erhob die
Versicherte Einwand gegen den Vor bescheid (Urk. 6/69 ). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung v om 20. August 2014 ( Urk. 2 = 6/ 72 ) einen Rentenanspruch . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. August 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. September 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; unter Koste n und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die IV-Stelle schloss am 1 6. Oktober 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Hierzu reichte der Rechtsvertreter der Be schwer deführerin am 3. Dezember 2014
eine Stellungnahme ein ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, sich zu dieser zu äussern ( Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialv ersicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh rerin nicht als invalidisierend zu werten seien ( Urk. 2).
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es liege durch aus ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor. Die Remission der diag nostizierten mittelgradigen depressiven Störung sei nicht nachgewiesen. Über dies sei der diagnostizierten Angststörung ein erheblicher Einfluss auf die Leis tungsfähigkeit zuzumessen ( Urk. 1 S.
4
ff. ). In der Stellungnahme vom 3. Dezem ber 2014 wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass eine diagnostizierte gene ra li sierte Angststörung (ICD-10: F41.1) nicht zu den pathogenetisch -ätiolo gisch un kla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gehöre ( Urk. 8 S. 1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 2 9. September 2014 E. 5.2.1). 3. 3.1
Ihren eigenen Angaben zufolge begab sich die Beschwerdeführerin am 8. Mä rz 2012 wegen eines depressiven Leidens zu Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk. 6/1/5).
Dieser überw i e s sie zur stationären Behandlung in die C.___ , wel che v om 23. April bis zum 1 2. Juni 2012 dauerte . Hiernach unterzog
sich die Be schwerdeführerin
vom 1 4. Juni bis zum 1 2. August 2012 einer teilstationären Anschlussbehandlung. Für die Dauer der stationären und teilstationären Be handlung wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/3/4). Im Austrittsbericht der C.___ vom 20. Juli 2012 wurden aufgrund de r von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik vor dem Hinter grund der anamnestisch geschilderten, wiederkehrenden Phasen depressiver Verstim mung
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), auf dem Boden einer Dysthymie (ICD-10: F 34.1) und der Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) als psychiatrische Diagno sen festgehalten (Urk. 6/3/5) .
Auf der offen geführten Spezialstation für Depressionserkrankungen habe die Beschwerdeführerin die spezifisch für die chronische Depression konzipierte stö rungsspezifische Psychotherapie CBASP („ Cognitive
Behavioral Analysis System of
Psychotherapy “ ) und weitere einzel- und gruppentherapeutische Be handlung en erhalten. Überdies sei sie mit 4 mg Escitalopram , Relaxane und Aswal medi kamentös behandelt worden. Mit dem letztgenannten Medikament habe sie ihre akuten Anspannungszustände regulieren können. Mit der er wähnten Medika tion sei es gelungen, die hohe innere Grundanspannung, die bei Eintritt vorgelegen habe, deutlich zu reduzieren und die Stimmung und den Antrieb zu verbessern ( Urk. 6/3/7). Es werde dringend empfohlen, die psychiat risch-psychotherapeu tische Behandlung weiterzuführen und die etablierte psychopharmakologische Therapie unter regelmässigen Routinelabor- und EKG-Kontrollen fortzusetzen. Man habe der Patientin auch angeboten, ab dem 2 6. Juli 2012 an der ambu lanten CBASP-Gruppe teilzunehmen (Urk. 6/3/8). Die Beschwerdeführerin nahm die aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten in der Folge wahr (Urk. 6/3/11). 3. 2
Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 6/42) teilte die behandelnde Psychothe rapeutin
A.___
der Beschwerdegegnerin mit, dass der delegie rend e Psychiater, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, die Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit zu 100 % ar beitsun fähig geschrieben habe.
Der zunächst sehr sinnvolle Arbeitsintegrationsversuch als MPA in der Praxis von Frau Dr. Y.___ habe sich letztlich nicht als geeignete Massnahme erwiesen. Das Arbeitspensum von jetzt 40 % bei einer Arbeitsfähigkeit von eben falls 40 % lasse sich nicht weiter steigern. Die Beschwerdeführerin sei
durch den hektischen Praxisbetrieb an ihrer Belastungsgrenze angekommen. Sie habe ver schiedene Therapien besucht, um sich so weit zu stabilisieren, dass sie nur schon diese 40 % leisten könne. Auf lange Sicht würde das wieder zu einer Arbeits unfähigkeit von 100 %
führen . I n der letzten Zeit habe es auch wieder
Pan i k attacken gegeben.
Seit der 100%igen Krankschreibung vom Juni 2013 erhole sich die Beschwerde führerin wieder und könne auch ihre Wochenenden entsprechend stressfreier verbringen. In der Therapie hätten sie das Thema eines Berufswechsels immer wieder angeschaut. Es sei für die Beschwerdeführerin bisher mit Schuldgefühlen und Ängsten vor Versagen und beruflichem Abstieg verbunden gewesen. Erst jetzt sei es möglich, mit ihr diese Perspektive ins Auge zu fassen. A ufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei ein Berufswechsel dringend indiziert. Im anspruchsvollen „Multi- Tasking “-Beruf der MPA sei die Beschwer d e führerin überfordert und sie sei dies nach ihren Angaben schon immer ge wesen. Entsprechende Aussagen von früheren ArbeitgeberInnen
seien ihr be kannt.
Gemäss der Auffassung der Psychotherapeutin A.___ sollte die Beschwerdeführerin in einem Berufsfeld tätig sein, in dem sie sich auf eine Ar beit in Ruhe und s törungsfrei konzentrieren kann . Sie habe viele Fähigkeiten, sei intelligent, kreativ und sozial interessiert. Sie sei aber nicht belastbar genug, um weiterhin als MPA z u arbeiten, wenn sie jederzeit drei verschiedene Aufga ben unter Zeitdruck parallel ausführen können müsse (Urk. 6/42/1). 3. 3
V om 2 2. August bis zum 2. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin in der E.___ hospitalisiert, wo eine mittelgradig depressive Episode mit beginnender Tendenz zur Chronifizierung (ICD-10: F32.1) diagnostiziert wurde.
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht vom 2. Oktober 2013 nahm die Be schwerde führerin w ährend ihres Aufenthaltes an einem ganzheitlich orientier ten, inter dis ziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomati schen Erkran kungen teil, welches körperaktivierende Massnahmen wie Einzel physiotherapie , Medizinische Trainingstherapie, Wassertherapie, Bewegungs-Gruppentherapie, Herz- Kreislauf-Training, Wandern, Entspannungstechniken, Ernährungsbera tung , Kreativtherapie und psychotherapeutische Einzel- und Gruppengespräche zum Inhalt hatte (Urk. 6/57/1).
Haup t anliegen und Ziel seien gewesen, Zugang zu sich selbst zu finden, im Sinne von sich besser spüren zu könne n und eigene Bedürfnisse wahr- und e rnst zu neh men, sie angem e ssen zu vertreten und durchzusetzen. Die Be schwerde füh rerin habe sich intensiv mit Themen der Selbstakzeptanz, Selbstsi cherheit und Selbst liebe sowie mit ihrer aktuellen Lebenssituation beschäftigt.
Bei m Eintritt habe sie sich äusserst unstabil, verunsichert und depressiv mit Ten denz zu leicht histrionischen Persönlic h keitsmerkmalen gezeigt. Während der ersten Wochen h abe es sich durch ihren stark schwankenden, unstabilen psy chi schen Zustand als eher schwierig erwiesen, an ihren Themen und Zielen zu arbeiten. Die Empfehlung einer medik a m e ntösen Unterstützung habe die Pa ti en tin in grosse Not und Unsicherheit gebracht. Die Verlängerung ihres Auf ent haltes habe es ermöglicht, sie zu diesem Schritt zu motivieren und sie dabei zu begleiten. Unter den genannten Massnahmen habe sich die Symptomatik leicht gebessert. Mit den zu Therapiebeginn formulierten Zielen habe sie sich intensiv auseinander gesetzt und bei Austritt angegeben, dass sie glaube, dass sie sich langsam auf sich selbst verlassen müsse. Sie verlasse die Klinik in einem leicht gestärkten psychophysischen Zustand, der aber immer noch als empfind lich und instabil bezeichnet werden müsse.
Medikamentös sei na c h ausführlichen Aufklärungsgesprächen mit Zoloft in sehr geringer Dosierung begonnen worden. Die Patientin habe angegeben, bisher immer sehr empfindlich auf Medikamente reagiert zu haben und deshalb dies bezüglich sehr vorsichtig zu sein. Tatsächlich seien bereits unter wenigen Mili gramm
Zoloft nach wenigen Tagen deutliche Kopfschmerzen aufgetreten, die nach Absetzen sofort rückläufig gewesen seien. Zu erwägen sei im Verlauf mög licherweise eher, nur mit pflanzlichen Medikamenten ( Relaxane ) zu arbei ten, alternativ sei ein erneuter Versuch mit sehr niedrig dosiertem Ciptalopram in Betracht zu ziehen (unter Medikation mit Cipralex habe die Patientin im Verlauf einiger Monate in der Vorgeschichte erhebliche Bauchbeschwerden entwickelt).
Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/57/2). 3.4
In einem Bericht vom 2 9. November 2013 diagnostizierte die Psychotherapeutin A.___
eine mittelgradig depressive Episode mit beginnender Ten denz zur Chronifizierung (ICD-10: F 32.1) u nd eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0). Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Si e sollte in einem Arbeitsumfeld tätig sein, in dem sie ihre Fähigkeiten einbringen könne, aber nicht unter grossem Leistungs- und Zeitdruck stehe. Auch sollten „Mult i - Tasking “-Situationen vermi e den werden. Ausserdem benötige sie Erho lungszeiten. Dann sei die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit und Leistungsfä hig keit gut. Es sei aber wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nie zu 100 % arbeitsfähig sein werde, weil sie immer länger e Erholungszeiten benöti gen dürfte. Ferner vermerkte Frau A.___ , dass die Beschwerde füh rerin
zur Zeit regelmässig 14täglich zu ihr in psychotherapeutische Behand lung komme . Es handle sich um eine unterstützende, auch körperorientierte Psychotherapie. Dabei würden auch die Themen der Parentifizierung bearbeitet ( Urk. 6/46). 3. 5
Vom 2 5. bis zum 3 0. März 2014 bestätigte Dr. med. F.___ , Oberarzt der Augenklinik des G.___ , eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 6/56), nachdem die Beschwerdeführerin einen Unfall erlitten hatte, bei dem
sie Papier ins Auge bekam und sich eine Hornhautverletzung zuzog ( Urk. 6/61/1) . 3.6
Dr. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst erstattete seine n Bericht vom 23. April 2014 nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2 2. April 2014 und in Kenntnis der ihm zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 6/61/1) .
Die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber geschildert, dass sie seit mehr als einem Jahr keine Panikattacken mehr erlitten habe. Im Herbst 2013 habe sie sich sechs Wochen in der E.___ aufgehalten, wodurch die Sympto matik eher schlechter als besser geworden sei. Aktuell leide sie unter Gedächt nisstörungen und Konzentrationsstörungen, zudem an einer Infektan fälligkeit . Die Stimmung sei gut und sie könne sich freuen, sie sei jedoch häuf ig negativ eingestellt und setz e sich häufig unter Druck, selbst bei normalen All tags tätig keiten . Der Aufenthalt in der C.___ habe ihr sehr gut getan.
S eit etwa Februar 2014 habe sie keine ausgeprägte depressive Sympto matik mehr. Sie bekomme jedoch bei starker Belastung wieder Schwindel, Zit tern und einen „Sturm im Kopf “ . Aktuell begebe sie sich einmal pro Woche in psychothe rapeu tische Behandlung ( Urk. 6/61/2) und nehme keine Medikamente ein; zeitweilig nehme sie Bachblüten zu sich ( Urk. 6/61/3).
Zum Befund vermerkte Dr. Z.___ , die Beschwerdeführerin sei pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen. Sie sei altersentsprechend ge klei de t und wirke deutlich jünger. Die Sprache sei normal laut und gut modu liert. Im Kontakt sei die Beschwerdeführerin freundlich zurückhalten d und be ant worte die gestellten Fragen ohne Umschweife. Die Intelligenz liege im Normbereich.
Die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert. Sie klage über Konzen trations
- und Gedächtnisstörungen. Während der 100minütigen Exploration sei jedoch keinerlei Störung der Aufmerksamkeit, Konzentration oder des Gedächt nisses feststellbar. Das f ormale Denken sei unauffällig. A nam nestisch berichte die Beschwerdeführerin über Gedankenkreisen und Denkblo ckaden . Inhaltlich sei sie sehr auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit zentriert. Es gebe kein en Anhalt für Ich-Störungen oder Wahrnehmungsstörungen. Affektiv wirke die Be schwerdeführerin ausgeglichen bis leicht depressiv, jedoch gut schwingungs fähig . Im Rahmen der Exploration fielen ein deutlich vermin derter Selbstwert, Unsi cher h eit und Ängstlichkeit auf. Zum T eil schildere sie psychosomatische Beschwer den wie Schwindel, ein Gefühl der Ohn macht, Herzrasen und vegetative Be schwer den wie Bauchbeschwerden. Es gebe keinen Anhalt für A ntriebsstö rungen . Während der depressiven Phase habe sie Sui zidgedanken gehabt, derzeit nicht. Sie habe eher diffuse Ä ngste wie die Angst, sich im Rahmen einer Blutent nahme während der MPA-Tätigkeit mit HIV zu infizieren. Es gebe keinen aus geprägten sozialen Rückzug und keine pathologi sche Zwangssymptomatik.
Bezüglich der Grundpersönlichkeit fielen verschiedene zwanghafte, ängstlich ver meidende, aber auch abhängige Züge auf. So ordne die Versicherte ihre ei genen Bedürfnisse denjenigen anderer Personen unter. Es bestehe eine man gelnde Bereit schaft zur Äusserung angemessener Ansprüche gegenüber Perso nen, von denen sie abhäng ig sei . Es bestehe eine eingeschränkte Fähigkeit, All tagsent schei dungen zu treffen ohne zahlreiche Ratschläge und Bestätigung von anderen. Das Gefühl von Anspannung und Besorgtheit sei häufig. Sie habe Angst vor Kritik und Ablehnung. Es bestünden ein übermässiger Perfektionis mus, über mässige Gewissenhaftigkeit und Skrupelhaftigkeit. Überdies eine ge wisse Rigidi tät und Eigensinn ( Urk. 6/61/4).
Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/51/5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) s owie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit anankastischen abhängigen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: Z73).
Betrachte man den Verlauf, so fielen bereits in der Schulzeit erste p s ychische Symptome auf, die verbunden seien mit Angst und Selbstzweifeln. Zusä t zlich falle auf, dass die Beschw e rdeführerin deutlich Mühe habe, sich abzugrenzen, sehr gewissen haft sei, eine Angst des Versagens immer präsent zu sein scheine und sie sich von Entscheidungen anderer abhängig mache. Zusätzlich bestehe ein massiv reduzierter S elbstwert, der durch übermässigen Arbeitseifer oder durch Beziehungen zu starken Männern aufgebessert werden soll e . Auch mache sich die Beschwerdeführerin ständig Sorgen, zeige teilweise psychosomatische Symptome (Schwitzen, Ohnmachtsgefühl, Schwindel, Herzrasen), was sich am besten in die Kategorie einer generalisierten Angststörung einordnen lasse. Da die Versicherte schon früh auffällige Verhaltenszüge gezeigt habe und sich diese auch in anderen Bereichen des Lebens neben der Arbeit gezeigt hätten , sei von akzentuierten Persönlic h keitszügen auszugehen. Diese seien eine zusätzliche Belastung in der Therapie, welche diese erschwere und verlängere.
Im Zeitpunkt der Untersuchung seien die Kriterien einer depressiven Episode
nicht erfüllt , so dass eine Remission angenommen werden könne. Derzeit stün den
die Symptome der Angststörung und die auffälligen Persönlichkeitszüge im Vor dergrund ( Urk. 6/61/5).
Die Diagnose einer depressiven Störung aus den Vorberichten könne nachvoll zogen werden. Die Symptome der Panik liessen sich gut der Ang st störung zu ordnen. Die Diagnose einer Dysthymie könne so nicht bestätigt werden, da seit der Jugend eher die Symptome einer Angststörung und die auffälligen akzen tuierten Persönlichkeitszüge im Vordergrund gestanden hätten. Dadurch sei die Anfälligkeit für depressive Dekompensationen erhöht worden.
Die Tätigkeit einer MPA könne aus psychiatrischer Sicht nur noch sehr reduziert ausgeübt werden (30 bis 40 % ). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, mit einer ausreichenden Flexibilität den verschiedenen Anforderungen zu genü gen. Der reduzierte Selbstwert und die ständigen Selbstzweifel und die dadurch übermässige Gewissenhaftigkeit führten zu einer Verlangsamung des Arbeits tempos und zu einer raschen Erschöpfung. Zusätzlich sei die Beschwerdeführe rin kaum in der Lage, eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch gegenüber an deren zu äussern aus Angst vor Ablehnung. In einer klar strukturierten einfa chen Tätigkeit ohne hohe Vera ntwortung (z.B. im Bürobereich) und ohne hohe An forderungen an Flex ibilität und D u r chsetzungskraft sei ein höheres Pensum (aktuell 50 % ) möglich und zumutbar ( Urk. 6/61/6).
Ab dem 2 6. März 2012 betrage die Arbeitsunfähigkeit als MPA 100 % und ab Februar 2013 30 bis 40 % (richtig wohl: 60 bis 70 % ) .
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 zu 50 % arbeitsfähig. Bei weiterer Therapie sei mittelfristig eine Besserung erreichbar ( Urk. 6/61/6). 3.7
A.___ hielt am 1 1. Juni 2014 unter anderem fest, dass sich die Beschwerdeführerin sehr um den Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit bemühe. Für dieses Ziel habe sie seit zwei Jahren verschiedene Therapien in Anspruch ge nommen und Ärzte aufgesucht. Sie sei sehr kooperativ und motiviert. Trotz dieses Engagements habe sie auch immer wieder grossen Stress und dadurch Ver unsicheru ng, Ängste und Trauer über ihre geringen Erfolge im Leben. Nun gelinge es ihr langsam, Fuss zu fassen und konstruktiver mit ihren Ängsten und Selbstzweifeln umzugehen. Vor einer Woche habe sie eine Arbeitsstelle mit ei nem Pensum von 40 % und einer Einschränkung ihres Arbeitsbereiches auf die Au f gaben einer Arztsekretärin a n getreten. Aus psychologischer Sicht sei sie nicht im Stande, mehr zu leisten. Auch im Privatleben sei sie durch ihre psy chische Erkrankung eingeschränkt. Oftmals könne sie Unternehmungen nicht durchführen und müsse spontan etwas absagen. Ihre Partnerschaft werde eben falls von ihren Ängsten und ihrem Energiemangel belastet . Die Beschwerde führerin sei inzwischen belastbarer geworden und man könne damit rechnen, dass sie in etwa zwei Jahren wieder zu 80 % arbeitsfähig sein könnte. Jetzt wäre eine Invalidenrente richtig und wichtig, um die Beschwerdeführerin dabei zu unterstützen, langsam ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern, dies ohne Druck, der wieder zu den bekannten Symptomen führen würde, sondern in ihrem mögli chen Tempo ( Urk. 6/68). 4. 4.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom
23. April 2014 (Urk. 6/61) abstellen und gestützt darauf von überwindbaren Gesund heitsstörungen und damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen durfte (vgl. Urk. 1 S. 5 und 2 S. 2). 4.2
In der Beschwerdeschrift wird gegen den Bericht von Dr. Z.___ vorgebracht, die Feststellung, die depressive Störung sei weitgehend remittiert, werde durch seine eigenen Ausführungen widerlegt. Diesen gemäss sei die Beschwerde füh rerin nicht in der Lage, mit einer ausreichenden Flexibilität den verschiedenen Anforderungen zu genügen. Der reduzierte Selbstwert und die ständigen Selbst zweifel und dadurch die übermässige Gewissenhaftigkeit führten zu einer Ver lang samung des Arbeitstempos und zur raschen Erschöpfung. Diese Fest stel lung en hätten im Kern die Symptomatik der noch vorhandenen Depression zum Inhalt, welche die Beschwerdeführerin, wie Dr. Z.___ zu Recht festgehalten habe, in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich limitiere (Urk. 1 S. 6).
Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass Dr. Z.___ die erwähnten einschränkenden Faktoren nachvollziehbar und plausibel den von ihm diagnos tizierten akzentuierten Persönlichkeitszügen zugeordnet hat. Insofern sind seine Ausführungen nicht widersprüchlich. Zum Vorwurf, er habe bei seiner Beurtei lung die Chronifizierung der depressiven Störung nicht angemessen berück sich tigt, welche der Annahme einer Remission klar entgegen stehe, ist festzuhalten, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – nie eine Chronifizierung , sondern von den behandelnden Ärzten der E.___ und von der Psycho the rapeutin A.___ lediglich eine beginnende Tendenz zur Chroni fizierung der mittelgradig depressiven Episode festgestellt wurde (Urk. 6/57/1 und 6/46/1). Die betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind folglich nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von Dr. Z.___ abgebebenen Beurteilung zu wecken. 4.3
Dr. Z.___ diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/51/5). Entgegen der offenbaren Auf fassung der Beschwerdegegnerin gehört die Angststörung nicht zu den pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage, bei denen nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung eine willentliche Überwindbarkeit nur ausnahmsweise zu verneinen war. Vielmehr stellt sie ein Leiden dar, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die fachmedizinische Beurteilung aufgrund von objektiven Kriterien zu beurteilen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 29.
Septem ber 2014 E.
5.2.1, teilweise überholt durch das zur Publikation vor ge sehene Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015; vgl. auch Urk. 14 S.
1). Die Be schwer degegnerin durfte dieser Diagnose daher nicht bereits aus rechtlichen Gründen die Relevanz absprechen, das Leiden als überwindbar erachten und die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig qualifizieren.
Sodann ging Dr. Z.___ von einer weitgehenden Remission der rezidivierenden depressiven Störung aus, deren Diagnose er aufgrund der Vorberichte als nach vollziehbar beurteilte (Urk. 6/61/4 und 6/61/5). Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur als therapeutisch angehbar und rechtsprechungs gemäss in der Regel nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden gelten (vgl. die Urteile des Bundesge richts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_415/2012 vom 10. August 2012 E. 3.2.2 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen sind aber nicht aus ge schlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2014 vom 1. April 2014 E.
3.5 mit Hinwei sen). Auf grund der wiederholt über einen längeren Zeitraum attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der beiden stationären Klinikaufenthalte kann nicht aus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ wäh rend einer ge wissen Zeit an einer depressiven Störung von inva liditätsrelevan tem Ausmass litt. Auch diesbezüglich ist das Vorgehen der Be schwerdegegnerin , der depressiven Erkrankung für den gesamten für eine Inva li denrente in Frage kommenden Zeitraum eine anspruchsbegründende Massgeb lichkeit abzusprechen, nicht korrekt. 4.4
Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen ist festzuhalten, dass lediglich ein Teil des Austrittsberichtes der C.___ vom 20. Juli 2012 an die Beschwerdegegnerin gesandt wurde und diese offenbar darauf verzichtete, die fehlende Seite 4 beizuziehen (vgl. Urk. 6/3/5-8 und das Aktenverzeichnis). Darüber hinaus hat sie weder von Dr. B.___ , welcher die Beschwerdeführerin ab dem 8. März 2012 psychiatrisch behandelte (Urk. 6/1/5, 6/3/4 und 6/3/11), noch von Dr. H.___ , welche als erste eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/1/5, 6/3/3 und 6/3/4), Auskünfte eingeholt. Ebenso wenig befindet sich ein vom delegierenden Psychi a ter Dr. D.___ unterzeichneter Bericht in den Akten (vgl. insbesondere Urk. 6/46). Die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab Spätsommer 2012 bis Juni 2013 und von November 2013 bis zum 25. März 2014 sind mit keinen medizinischen Unterlagen dokumentiert. Insofern basiert die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht auf hinreichenden Vorakten , was für die von der Recht spr e chung statuierten Anforderungen an ein Gutachten erforderlich wäre (BGE 134 V 231 E. 5.a und 125 V 351 E. 3a).
Es drängen sich jedoch auch inhaltliche Fragen zum Bericht von Dr. Z.___ auf. Dieser beurteilte die Beschwerdeführerin ab dem 26. März 2012 in ihrer an gestammten Tätigkeit als MPA als zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Februar 2013 attestierte er ihr eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % (vgl. Urk. 6/61/6 und E. 3.6 hiervor). Eine einleuchtende und nachvollziehbare Begründung für diese Ein schät zung wurde von Dr. Z.___ nicht genannt und ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen medizinischen Akten. Diese dokumentieren lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März bis in den August 2012 (Urk. 6/3). Für die Zeit ab September 2012 bis Juni 2013 enthalten sie keine Angaben; vom
1. Februar 2013 bis zum vorzeitigen Abbruch per Ende Juni 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in einer beruflichen Integrationsmassnahme (Urk. 6/19 und 6/38). Ab Juni 2013 wurde erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert (Urk. 6/42).
In einer angepassten Tätigkeit erachtete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/61/6). Zur Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit für die Zeit davor, namentlich ab März 2013, dem frühest mög lichen Zeitpunkt des Rentenbeginns nach der Anmeldung vom 13. Septem ber 2012 (Urk. 6/1; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), machte er keine Angaben.
Bei dieser Aktenlage lässt sich weder die für die Erfüllung der Wartezeit ab März 2012 massgebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit ab März 2013 feststellen. Es kann diesbezüglich weder auf den Bericht von Dr.
Z.___ abgestellt werden noch geben die übrigen medizinischen Akten aus rei chend Aufschluss. Sie können daher ebenfalls nicht abschliessend zur Ermitt lung des massgeblichen medizinischen Sachverhaltes dienen. Ebenso wenig sind die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin A.___ vom 25.
Juni 2013 (Urk. 6/42) und vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/86) hierfür geeignet. 4.5
Es bedarf somit weiterer Abklärungen zur Beantwortung der Frage, ab wann welcher Gesundheitsschaden vorlag und wie es sich mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit im Verlauf des gesamten hier zu beurteilen den Zeitraumes verhielt. D afür sind namentlich der Beizug der noch fehlenden medizinischen Unterlagen, eine ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ und hernach allenfalls die Einholung eines psychia trischen Gutachtens erforderlich . Da
diese Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie
vor zu nehmen haben. Die angefochtene Ver fügung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wen digen Ab klärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (§ 26 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Nach ständi ge r Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführen den Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 5 .2
Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine auf Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im S inne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke