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IV.2014.00967

Medas-Gutachten schlüssig; ausser entzugsbedürftiger Schmerzmittel-Abhängigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1985, meldete sich bei der Invalidenversicherung am 2 7. Juni 2003 (Urk. 7/2) und ein weiteres Mal am 1 0. Januar 2005 (Urk. 7/42) zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, veranlasste unter anderem eine praktische Eignungsabklärung im Hin blic k auf eine erstmalige berufliche Massnahme, die vom 9. Mai bis 2 9. Juli 2005 (Urk. 7/59) und vom 3. April bis 3 0. Juni 2006 (Urk. 7/81) erfolgte.

So dann erteil te sie eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbil dung zum Elek tropraktiker (Urk. 7/92); mit Verfügung vom 2 5. September 2007 wurde die be rufliche Massnahme abgebrochen (Urk. 7/108). Am 1 1. November 2008 ge währ te sie ein Job Coaching (Urk. 7/124). Sodann veranlasste sie ein psychia trisches Gutachten, das am 4. August 2009 erstattet wurde (Urk. 7/136). Am 1 5. April 2010 (Urk. 7/152), am 1 4. Juli 2010 (Urk. 7/157) und am 2 5. Januar 2012 (Urk. 7/175) sprach sie dem Versicherten weitere berufliche Massnahmen zu. Am 1 9. August 2013 schloss der

Versicherte die Ausbildung zum Automa tik monteur EFZ ab (Urk. 7/211).

Die IV-Stelle veranlasste

- nachdem sie mit Vorbescheid vom 3. April 2013 in Aussicht gestellt hatte, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/195) - ein polydisziplinäres Gutachten, das am 4. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/230).

Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/237 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. August 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ein psychiatrisches sowie ein pharmakologisches Gutachten anzuordnen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Alkoholismus,

(Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr werden sie invali den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Un fall bewirkt haben, in deren Folge ein körperli cher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Ge sundheitsschaden eingetreten ist, oder

selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits scha dens

sind, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom

5. März 2009 E. 2). Da bei ist das ganze massgebende Ursachen- und Folgespekt rum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälli gen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Be gleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer als Automa tik-Monteur EFZ und für alle körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei das eingeholte Gutachten als nicht schlüssig verworfen worden. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch da rauf abstelle, verletze den Untersuchungsgrundsatz, der hier bestimmte zu sätz liche Abklärungen gebiete (S. 6 ff. Ziff. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob

auf das von der Beschwerdegegnerin einge holte Gutachten abgestellt werden kann, und - bejahendenfalls - wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1

Am 4. August 2009 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/136/1-18). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Ergeb nisse einer neuropsychologischen Abklärung und ein Explorationsgespräch am 2 9. April 2009 (S. 1).

Er führte aus, psychiatrische Diagnosen im engeren Sinn könnten keine erhoben werden. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Neu ro psychologie nannte er (S.

14 Ziff. 4.1) eine kombinierte Störung schulischer Fertig keiten (Dyslexie, Dyskalkulie) bei durchschnittlichem allgemeinen kogni tiven Leistungsniveau (ICD-10 F81.3).

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Cannabisabusus, sistiert seit 2005 (S. 14 Ziff. 4.2).

Aufgrund der neuropsychologischen Diagnose könne im Rahmen einer fach ärzt lich psychiatrischen Einschätzung von einer medizinisch-theoretischen Ar beits unfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Zwar sei der Explorand in der Lage, handwerkliche Tätigkeiten praktisch zu erfassen und auszuüben, hingegen be stünden erhebliche Einschränkungen im theoretischen Verständnis im Sinne einer erheblichen Lernproblematik (S. 16 Ziff. 6). 3.2

Gemäss Austrittsbericht vom 3. Februar 2011 der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ fuhr der Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2011 aus ungeklärten Gründen gegen einen Baum (S. 3 oben), erlitt ein Poly trauma und war sodann bis am 2. Februar 2011 hospitalisiert (S. 1 oben).

Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Schädelhirntrauma - Fraktur Condylus

occipitalis links, in den Clivus ausstrahlend - leichte traumatische Hirnverletzung - undislozierte Fraktur des Processus

transversus Brustwirbelköper (BWK) 1 rechts - Thoraxtrauma - Rippenserienfraktur Costae 3-5 anterolateral links - kleine Lungenkontusion Lingula / anterolateraler Oberlappen links - Beckentrauma - undislozierte Fraktur Massa lateralis

Sakrum links, ans Neuroforamen S1 heranreichend - undislozierte Fraktur vorderer Acetabulumpfeiler links

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 2 8. Februar 2011 attestiert (S. 1 unten). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem

Bericht vom 1 6. Januar 2013 (Urk. 7/190) aus, dass er den Beschwerde führer seit

1990 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkungen au f die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch rezidivierendes cervico

- / thorako

- / lumbospondylogenes Syndrom bei Zustand nach Repositionsspondylodese L5/S1 (2004) und endoskopischer Diskektomie L4/5 (2008) - chronische Bronchitis mit rezidiv i erenden asthmatischen Exazerbationen - Verdacht auf grenzwertige Intelligenzminderung mit latenter Bildungs beeinträchtigung

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er das Poly trauma vom 2 6. Januar 2011 mit Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma und Be ckentrauma (Ziff. 1.1 am Schluss).

Anamnestisch erwähnte er rezidivierende Schmerzexazerbationen und tage- bis wochenlange Arbeitsunfähigkeiten (Ziff. 1.4). Prozentuale Angaben zur Arbeits unfähigkeit in der Tätigkeit als Automatik-Monteur seien nicht möglich (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ganztags, mit wiederkehrenden Arbeits ausfällen, zumutbar; es bestehe eine leichtgradige Einschränkung der körperli chen Belastbarkeit (Ziff. 1.7). 3.4

Am 4. Juni 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS B.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/230/1-36). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.

2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S.

18

ff.) sowie ein rheumatologisches (Urk. 7/230/41- 46), ein neurologisches (Urk. 7/230/48-52) und ein psychiatrisches (Urk. 7/230/53-60) Teilgutachten.

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (S.

33 Ziff. 4.1), als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 33 f. Ziff. 4.2): - schizoide Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozia len Anteilen (ICD-10 F60.1) - iatrogene Opiatabhängigkeit (Tramal) und Benzodiazepin-Abhängigkeit (aktuell Seresta), gegenwärtige Einnahme regelmässig und auch tagsüber - Status nach mehrjährigem Cannabiskonsum, zum Teil in hohen Dosen - panvertebral diffus ausstrahlendes Schmerzsyndrom beidseits ohne rheumatologische Diagnose - Status nach Spondylodese L5/S1 am 5. April 2004, anamnestisch nach

Spondylolyse / Spondylolisthesis Grad I nach Meyerding - Status nach anamnestisch endoskopischer Diskektomie L4/5 links am 2. Juli 2008 - feiner Händetremor - anamnestisch seit Kindheit - unklare rezidivierende Schmerzkrisen mit vollständiger Immobilisation; Differentialdiagnose (DD): durch die Opioid-/ Benzodiazepinabhängigkeit bedingt? - Nikotinabusus

- Status nach Auto-Selbstunfall am 2 6. Januar 2011 mit schweren (ein zeln genannten) Verletzungen

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe nach langen Eingliederungsbemühungen im August 2013 die Lehre als Automatik-Monteur (EFZ) abgeschlossen. In dieser Tätigkeit erachteten sie ihn als voll arbeitsfähig, insbesondere, nachdem er angegeben habe, dass es hier ganz ver schie dene Aufgabenbereiche gebe, von feinmotorischen Arbeiten bis zu Arbei te n mit schweren Metallteilen (S. 34 Ziff. 5.1).

Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen körperlich

leichten und mittelschweren Arbeiten voll arbeitsfähig. Bei Status nach zwei Rückenoperationen könne er keine Schwerarbeit mehr verrichten, aber es stünden ihm beispielsweise im Be reiche des Automatik-Monteurs verschiedene Arbeitsfelder offen, die nicht mit Schwerarbeit einhergingen (S. 34 Ziff. 5.2).

Bezüglich Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten die Gut ach ter aus, im Vordergrund und an erster Stelle stehe der Opioid- und Benzodi azepinentzug . Es bestehe absolut keine Indikation zu diesen Pharmaka; es sei möglich bis wahrscheinlich, dass der Versicherte vor allem durch diese Phar maka eingeschränkt sei, dies neben seiner Persönlichkeitsstörung. Da er schon seit 10 Jahren immer wieder (oder dauernd) Tramal einnehme, dürfte eine am bu lante Entzugstherapie nicht mehr erfolgversprechend sein, sondern eine stati on äre Massnahme notwendig werden (S. 34 Ziff. 5.3).

Betreffend berufliche Massnahmen führten sie unter anderem aus (S. 35 oben): Eigentliche berufliche Massnahmen entfallen an sich. Die Lebens- und Einglie derungsgeschichte des Versicherten hat uns betroffen gemacht: Der noch sehr junge Mann leidet an einer Persönlichkeitsstörung, wegen derselben er an sich nicht arbeitsunfähig ist. Über viele Jahre erfolgten intensive Eingliederungs bemühungen, und im Jahre 2013 hatte es die IV geschafft, der Versicherte konnte einen Fähigkeitsausweis erwerben. Und nun zeigt sich, dass [er] auch noch das Abhängigkeitsproblem hat. Wie wir dargelegt haben, ist der Versi cherte schwer gefährdet. Aus eigenem Antrieb wird [er] keine Arbeit suchen, da er sich als arbeitsunfähig betrachtet. Wenn bei ihm kein Entzug gelingt, wird er total in Abhängigkeit und letztendlich Arbeitsunfähigkeit abrutschen - mit anderen Worten: Es droht wieder Arbeitsunfähigkeit.

Eine entsprechende Zusatzfrage beantworteten d ie Gutachter dahingehend, dass der Versicherte an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung leide und an den ent sprechenden Eigenartigkeiten, die zu einer solchen Störung gehören könn ten, die sie im Einzelfall dann aber nicht erklären könnten. Leider sei die Per sönlich keitsstörung durch die iatrogene Abhängigkeit überlagert, so dass ein nur schwer durchschaubares Konvolut von Störungsmöglichkeiten bestehe, die aber durch entsprechende Massnahmen (Entzug, gewisser Druck) korrigierbar sein sollten (S. 35 Ziff. 6.1).

3.5

Nachfrage n seitens des RAD (Urk. 7/231) beantworteten die Gutachter am 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/232).

Sie wiesen darauf hin, dass im psychiatrischen Teilgutachten die gestellt e Diag nose entwickelt worden und einzelne Diagnose-Kriterien dargestellt und belegt worden seien. Insbesondere das Fehlen tragfähiger Beziehungen und die Vor lieb e für Fantasien seien Kardinalsymptome einer schizoiden Persönlichkeits störung gemäss ICD-10 (S. 1 unten).

Zum Einfluss der psychotropen Medikation auf die Psychopathologie führten sie - nebst dem Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten - unter andere m aus, man dürfe davon ausgehen, dass jeder Arzt den Einfluss von psychotropen Substanzen auf die Psychopathologie kenne. Ferner sei die Thematik auch im Hauptgutachten behandelt, dies insbesondere mit der Forderung eines Entzugs (S. 1 f.).

Betreffend Schmerzphasen und Arbeitsfähigkeit zitierten sie das psychiatrische Tei lgutachten wie folgt (S. 2): „In schmerzfreien Intervallen ist er trotz der Per sönlichkeitsstörung voll und ganz arbeitsfähig, und es bleibt dann einzig noch zu entscheiden, ob die von ihm als immobilisierend erlebten Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen oder nicht. - Gewisse Inkonsisten zen in seinen Angaben etwa bei der Schilderung des Sexualverhaltens oder bei der detaillierten Aufzählung seiner Aktivitäten unter den Beschwerden reduzie ren den Wert seiner Aussagen und führen dazu, dass ich eine Arbeitsfähigkeit auch unter Schmerzen annehmen muss. - In dieser Gesamtkonstellation un günstig ist sicher die Einnahme jeder Form von Schmerzmitteln und namentlich von opiat haltigen Präparaten.“

Schliesslich ergänzten die Gutachter, sie hätten im Konsensgespräch diskutiert (aber im Gutachten nicht ausgeführt), ob der kombinierte Tramal -/Benzodia zepin-Abusus Ursache der eigenartigen Schmerzen sei. Das Auftreten opiatin du zierter unklarer Schmerzzustände sei seit Jahrzehnten beschrieben, von den Opio iden wisse man es noch nicht, hingegen würden in der Literatur unklare Schmerzzustände unter Benzodiazepinen, die nach dem Absetzen wie der ver schwän den, beschrieben. Sie könnten sich auch vorstellen, dass unklare Schme r zen des Versicherten Entzugserscheinungen sein könnten und es zu ei nem Auf und Ab von Einnahme / Weglassen / Einnahme usw. komme (S. 2 Mitte). 3.6

Laut Feststellungsblatt vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/236) gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, der die Nach frage n veranlasst hatte (S. 5 unten), n ach Eingang dieser ergänzenden Stellung nahme der Gutachter zum Schluss, das Gutachten sei überwiegend schlüssig und mehrheitlich nachvollziehbar und in seinen Feststellungen mehrheitlich plausibel; es könne darauf abgestützt werden (S. 6 oben). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, auf das eingeholte Gut achten könne nicht abgestellt werden, denn es sei seitens des RAD als nicht schlüssig verworfen worden; es seien bestimmte Aspekte zusätzlich abzuklären (vorstehend E. 2.2).

Nun hat

RAD-Arzt Dr. C.___ zwar ursprünglich gegenüber dem Gutachten ge wisse Fragen aufgeworfen. Er jedoch eben diese Frage n den Gutachtern unter breiten lassen und ist nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gut achter zum ausdrücklichen Schluss gelangt, auf das Gutachten könne abgestützt werden (vorstehend E. 3.6).

Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, dass und warum auf das Gutachten nicht abzustellen sei, der Boden entzogen . Da das Gutachten alle praxis gemässen Kriterien (vorstehend E.

1.3) erfüllt, hat es damit sein Bewen den . 4.2

Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung an sich ist, dies wurde im Gutachten dargelegt, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann ergibt sich aus der Rückenproblematik lediglich ein Ausschluss von Schwerarbeit, also keine Ein schränkung für die Tätigkeit als Automatik-Monteur.

Die einzige und wesentliche Hürde für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist laut Gutachten die Schmerzmittel-Abhängigkeit, die auch (als Auslöser oder im Sinne von Entzugssymptomen) für die phasenweise geklagten Schmerzen ur säch lich sein dürfte. Auch wenn sie invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vant ist (vorstehend E. 1.2), unterhält sie doch offensichtlich - und wohl in Kom bi na tion mit den im Gutachten dargestellten

Lebensumständen - die Selbst einschät zung des Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu sein.

Mit den Gutachtern - und auch an die Adresse des Hausarztes, dem das Gutach ten zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/230/1-36 S. 36 oben) - ist deshalb festzuhalten, dass ein Entzug der medizinisch nicht indizierten Opiate und Benzodiazepine als vordringlich erscheint, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die doch mit erheblicher Mühsal (und finanziellen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin) erworbene Berufsqualifikation auch tatsächlich umzusetzen. 4.3

Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass keine invali denversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be steht. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, und die da gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1985, meldete sich bei der Invalidenversicherung am 2 7. Juni 2003 (Urk. 7/2) und ein weiteres Mal am 1 0. Januar 2005 (Urk. 7/42) zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, veranlasste unter anderem eine praktische Eignungsabklärung im Hin blic k auf eine erstmalige berufliche Massnahme, die vom 9. Mai bis 2 9. Juli 2005 (Urk. 7/59) und vom 3. April bis 3 0. Juni 2006 (Urk. 7/81) erfolgte.

So dann erteil te sie eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbil dung zum Elek tropraktiker (Urk. 7/92); mit Verfügung vom 2 5. September 2007 wurde die be rufliche Massnahme abgebrochen (Urk. 7/108). Am 1 1. November 2008 ge währ te sie ein Job Coaching (Urk. 7/124). Sodann veranlasste sie ein psychia trisches Gutachten, das am 4. August 2009 erstattet wurde (Urk. 7/136). Am 1 5. April 2010 (Urk. 7/152), am 1 4. Juli 2010 (Urk. 7/157) und am 2 5. Januar 2012 (Urk. 7/175) sprach sie dem Versicherten weitere berufliche Massnahmen zu. Am 1 9. August 2013 schloss der

Versicherte die Ausbildung zum Automa tik monteur EFZ ab (Urk. 7/211).

Die IV-Stelle veranlasste

- nachdem sie mit Vorbescheid vom 3. April 2013 in Aussicht gestellt hatte, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/195) - ein polydisziplinäres Gutachten, das am 4. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/230).

Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/237 = Urk. 2).

E. 1.1 am Schluss).

Anamnestisch erwähnte er rezidivierende Schmerzexazerbationen und tage- bis wochenlange Arbeitsunfähigkeiten (Ziff. 1.4). Prozentuale Angaben zur Arbeits unfähigkeit in der Tätigkeit als Automatik-Monteur seien nicht möglich (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ganztags, mit wiederkehrenden Arbeits ausfällen, zumutbar; es bestehe eine leichtgradige Einschränkung der körperli chen Belastbarkeit (Ziff. 1.7).

E. 1.2 Alkoholismus,

(Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr werden sie invali den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Un fall bewirkt haben, in deren Folge ein körperli cher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Ge sundheitsschaden eingetreten ist, oder

selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits scha dens

sind, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom

5. März 2009 E. 2). Da bei ist das ganze massgebende Ursachen- und Folgespekt rum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälli gen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Be gleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. August 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ein psychiatrisches sowie ein pharmakologisches Gutachten anzuordnen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer als Automa tik-Monteur EFZ und für alle körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei das eingeholte Gutachten als nicht schlüssig verworfen worden. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch da rauf abstelle, verletze den Untersuchungsgrundsatz, der hier bestimmte zu sätz liche Abklärungen gebiete (S. 6 ff. Ziff. 9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob

auf das von der Beschwerdegegnerin einge holte Gutachten abgestellt werden kann, und - bejahendenfalls - wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Invaliditätsgrad verhält.

E. 3.1 Am 4. August 2009 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/136/1-18). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Ergeb nisse einer neuropsychologischen Abklärung und ein Explorationsgespräch am 2 9. April 2009 (S. 1).

Er führte aus, psychiatrische Diagnosen im engeren Sinn könnten keine erhoben werden. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Neu ro psychologie nannte er (S.

14 Ziff. 4.1) eine kombinierte Störung schulischer Fertig keiten (Dyslexie, Dyskalkulie) bei durchschnittlichem allgemeinen kogni tiven Leistungsniveau (ICD-10 F81.3).

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Cannabisabusus, sistiert seit 2005 (S. 14 Ziff. 4.2).

Aufgrund der neuropsychologischen Diagnose könne im Rahmen einer fach ärzt lich psychiatrischen Einschätzung von einer medizinisch-theoretischen Ar beits unfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Zwar sei der Explorand in der Lage, handwerkliche Tätigkeiten praktisch zu erfassen und auszuüben, hingegen be stünden erhebliche Einschränkungen im theoretischen Verständnis im Sinne einer erheblichen Lernproblematik (S. 16 Ziff. 6).

E. 3.2 Gemäss Austrittsbericht vom 3. Februar 2011 der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ fuhr der Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2011 aus ungeklärten Gründen gegen einen Baum (S. 3 oben), erlitt ein Poly trauma und war sodann bis am 2. Februar 2011 hospitalisiert (S. 1 oben).

Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Schädelhirntrauma - Fraktur Condylus

occipitalis links, in den Clivus ausstrahlend - leichte traumatische Hirnverletzung - undislozierte Fraktur des Processus

transversus Brustwirbelköper (BWK) 1 rechts - Thoraxtrauma - Rippenserienfraktur Costae 3-5 anterolateral links - kleine Lungenkontusion Lingula / anterolateraler Oberlappen links - Beckentrauma - undislozierte Fraktur Massa lateralis

Sakrum links, ans Neuroforamen S1 heranreichend - undislozierte Fraktur vorderer Acetabulumpfeiler links

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 2 8. Februar 2011 attestiert (S. 1 unten).

E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem

Bericht vom 1 6. Januar 2013 (Urk. 7/190) aus, dass er den Beschwerde führer seit

1990 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkungen au f die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch rezidivierendes cervico

- / thorako

- / lumbospondylogenes Syndrom bei Zustand nach Repositionsspondylodese L5/S1 (2004) und endoskopischer Diskektomie L4/5 (2008) - chronische Bronchitis mit rezidiv i erenden asthmatischen Exazerbationen - Verdacht auf grenzwertige Intelligenzminderung mit latenter Bildungs beeinträchtigung

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er das Poly trauma vom 2 6. Januar 2011 mit Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma und Be ckentrauma (Ziff.

E. 3.4 Am 4. Juni 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS B.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/230/1-36). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.

2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S.

18

ff.) sowie ein rheumatologisches (Urk. 7/230/41- 46), ein neurologisches (Urk. 7/230/48-52) und ein psychiatrisches (Urk. 7/230/53-60) Teilgutachten.

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (S.

33 Ziff. 4.1), als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 33 f. Ziff. 4.2): - schizoide Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozia len Anteilen (ICD-10 F60.1) - iatrogene Opiatabhängigkeit (Tramal) und Benzodiazepin-Abhängigkeit (aktuell Seresta), gegenwärtige Einnahme regelmässig und auch tagsüber - Status nach mehrjährigem Cannabiskonsum, zum Teil in hohen Dosen - panvertebral diffus ausstrahlendes Schmerzsyndrom beidseits ohne rheumatologische Diagnose - Status nach Spondylodese L5/S1 am 5. April 2004, anamnestisch nach

Spondylolyse / Spondylolisthesis Grad I nach Meyerding - Status nach anamnestisch endoskopischer Diskektomie L4/5 links am 2. Juli 2008 - feiner Händetremor - anamnestisch seit Kindheit - unklare rezidivierende Schmerzkrisen mit vollständiger Immobilisation; Differentialdiagnose (DD): durch die Opioid-/ Benzodiazepinabhängigkeit bedingt? - Nikotinabusus

- Status nach Auto-Selbstunfall am 2 6. Januar 2011 mit schweren (ein zeln genannten) Verletzungen

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe nach langen Eingliederungsbemühungen im August 2013 die Lehre als Automatik-Monteur (EFZ) abgeschlossen. In dieser Tätigkeit erachteten sie ihn als voll arbeitsfähig, insbesondere, nachdem er angegeben habe, dass es hier ganz ver schie dene Aufgabenbereiche gebe, von feinmotorischen Arbeiten bis zu Arbei te n mit schweren Metallteilen (S. 34 Ziff. 5.1).

Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen körperlich

leichten und mittelschweren Arbeiten voll arbeitsfähig. Bei Status nach zwei Rückenoperationen könne er keine Schwerarbeit mehr verrichten, aber es stünden ihm beispielsweise im Be reiche des Automatik-Monteurs verschiedene Arbeitsfelder offen, die nicht mit Schwerarbeit einhergingen (S. 34 Ziff. 5.2).

Bezüglich Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten die Gut ach ter aus, im Vordergrund und an erster Stelle stehe der Opioid- und Benzodi azepinentzug . Es bestehe absolut keine Indikation zu diesen Pharmaka; es sei möglich bis wahrscheinlich, dass der Versicherte vor allem durch diese Phar maka eingeschränkt sei, dies neben seiner Persönlichkeitsstörung. Da er schon seit 10 Jahren immer wieder (oder dauernd) Tramal einnehme, dürfte eine am bu lante Entzugstherapie nicht mehr erfolgversprechend sein, sondern eine stati on äre Massnahme notwendig werden (S. 34 Ziff. 5.3).

Betreffend berufliche Massnahmen führten sie unter anderem aus (S. 35 oben): Eigentliche berufliche Massnahmen entfallen an sich. Die Lebens- und Einglie derungsgeschichte des Versicherten hat uns betroffen gemacht: Der noch sehr junge Mann leidet an einer Persönlichkeitsstörung, wegen derselben er an sich nicht arbeitsunfähig ist. Über viele Jahre erfolgten intensive Eingliederungs bemühungen, und im Jahre 2013 hatte es die IV geschafft, der Versicherte konnte einen Fähigkeitsausweis erwerben. Und nun zeigt sich, dass [er] auch noch das Abhängigkeitsproblem hat. Wie wir dargelegt haben, ist der Versi cherte schwer gefährdet. Aus eigenem Antrieb wird [er] keine Arbeit suchen, da er sich als arbeitsunfähig betrachtet. Wenn bei ihm kein Entzug gelingt, wird er total in Abhängigkeit und letztendlich Arbeitsunfähigkeit abrutschen - mit anderen Worten: Es droht wieder Arbeitsunfähigkeit.

Eine entsprechende Zusatzfrage beantworteten d ie Gutachter dahingehend, dass der Versicherte an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung leide und an den ent sprechenden Eigenartigkeiten, die zu einer solchen Störung gehören könn ten, die sie im Einzelfall dann aber nicht erklären könnten. Leider sei die Per sönlich keitsstörung durch die iatrogene Abhängigkeit überlagert, so dass ein nur schwer durchschaubares Konvolut von Störungsmöglichkeiten bestehe, die aber durch entsprechende Massnahmen (Entzug, gewisser Druck) korrigierbar sein sollten (S. 35 Ziff. 6.1).

E. 3.5 Nachfrage n seitens des RAD (Urk. 7/231) beantworteten die Gutachter am 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/232).

Sie wiesen darauf hin, dass im psychiatrischen Teilgutachten die gestellt e Diag nose entwickelt worden und einzelne Diagnose-Kriterien dargestellt und belegt worden seien. Insbesondere das Fehlen tragfähiger Beziehungen und die Vor lieb e für Fantasien seien Kardinalsymptome einer schizoiden Persönlichkeits störung gemäss ICD-10 (S. 1 unten).

Zum Einfluss der psychotropen Medikation auf die Psychopathologie führten sie - nebst dem Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten - unter andere m aus, man dürfe davon ausgehen, dass jeder Arzt den Einfluss von psychotropen Substanzen auf die Psychopathologie kenne. Ferner sei die Thematik auch im Hauptgutachten behandelt, dies insbesondere mit der Forderung eines Entzugs (S. 1 f.).

Betreffend Schmerzphasen und Arbeitsfähigkeit zitierten sie das psychiatrische Tei lgutachten wie folgt (S. 2): „In schmerzfreien Intervallen ist er trotz der Per sönlichkeitsstörung voll und ganz arbeitsfähig, und es bleibt dann einzig noch zu entscheiden, ob die von ihm als immobilisierend erlebten Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen oder nicht. - Gewisse Inkonsisten zen in seinen Angaben etwa bei der Schilderung des Sexualverhaltens oder bei der detaillierten Aufzählung seiner Aktivitäten unter den Beschwerden reduzie ren den Wert seiner Aussagen und führen dazu, dass ich eine Arbeitsfähigkeit auch unter Schmerzen annehmen muss. - In dieser Gesamtkonstellation un günstig ist sicher die Einnahme jeder Form von Schmerzmitteln und namentlich von opiat haltigen Präparaten.“

Schliesslich ergänzten die Gutachter, sie hätten im Konsensgespräch diskutiert (aber im Gutachten nicht ausgeführt), ob der kombinierte Tramal -/Benzodia zepin-Abusus Ursache der eigenartigen Schmerzen sei. Das Auftreten opiatin du zierter unklarer Schmerzzustände sei seit Jahrzehnten beschrieben, von den Opio iden wisse man es noch nicht, hingegen würden in der Literatur unklare Schmerzzustände unter Benzodiazepinen, die nach dem Absetzen wie der ver schwän den, beschrieben. Sie könnten sich auch vorstellen, dass unklare Schme r zen des Versicherten Entzugserscheinungen sein könnten und es zu ei nem Auf und Ab von Einnahme / Weglassen / Einnahme usw. komme (S. 2 Mitte).

E. 3.6 Laut Feststellungsblatt vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/236) gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, der die Nach frage n veranlasst hatte (S. 5 unten), n ach Eingang dieser ergänzenden Stellung nahme der Gutachter zum Schluss, das Gutachten sei überwiegend schlüssig und mehrheitlich nachvollziehbar und in seinen Feststellungen mehrheitlich plausibel; es könne darauf abgestützt werden (S. 6 oben).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, auf das eingeholte Gut achten könne nicht abgestellt werden, denn es sei seitens des RAD als nicht schlüssig verworfen worden; es seien bestimmte Aspekte zusätzlich abzuklären (vorstehend E. 2.2).

Nun hat

RAD-Arzt Dr. C.___ zwar ursprünglich gegenüber dem Gutachten ge wisse Fragen aufgeworfen. Er jedoch eben diese Frage n den Gutachtern unter breiten lassen und ist nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gut achter zum ausdrücklichen Schluss gelangt, auf das Gutachten könne abgestützt werden (vorstehend E. 3.6).

Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, dass und warum auf das Gutachten nicht abzustellen sei, der Boden entzogen . Da das Gutachten alle praxis gemässen Kriterien (vorstehend E.

1.3) erfüllt, hat es damit sein Bewen den .

E. 4.2 Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung an sich ist, dies wurde im Gutachten dargelegt, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann ergibt sich aus der Rückenproblematik lediglich ein Ausschluss von Schwerarbeit, also keine Ein schränkung für die Tätigkeit als Automatik-Monteur.

Die einzige und wesentliche Hürde für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist laut Gutachten die Schmerzmittel-Abhängigkeit, die auch (als Auslöser oder im Sinne von Entzugssymptomen) für die phasenweise geklagten Schmerzen ur säch lich sein dürfte. Auch wenn sie invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vant ist (vorstehend E. 1.2), unterhält sie doch offensichtlich - und wohl in Kom bi na tion mit den im Gutachten dargestellten

Lebensumständen - die Selbst einschät zung des Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu sein.

Mit den Gutachtern - und auch an die Adresse des Hausarztes, dem das Gutach ten zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/230/1-36 S. 36 oben) - ist deshalb festzuhalten, dass ein Entzug der medizinisch nicht indizierten Opiate und Benzodiazepine als vordringlich erscheint, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die doch mit erheblicher Mühsal (und finanziellen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin) erworbene Berufsqualifikation auch tatsächlich umzusetzen.

E. 4.3 Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass keine invali denversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be steht. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, und die da gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00967 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

14. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1985, meldete sich bei der Invalidenversicherung am 2 7. Juni 2003 (Urk. 7/2) und ein weiteres Mal am 1 0. Januar 2005 (Urk. 7/42) zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, veranlasste unter anderem eine praktische Eignungsabklärung im Hin blic k auf eine erstmalige berufliche Massnahme, die vom 9. Mai bis 2 9. Juli 2005 (Urk. 7/59) und vom 3. April bis 3 0. Juni 2006 (Urk. 7/81) erfolgte.

So dann erteil te sie eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbil dung zum Elek tropraktiker (Urk. 7/92); mit Verfügung vom 2 5. September 2007 wurde die be rufliche Massnahme abgebrochen (Urk. 7/108). Am 1 1. November 2008 ge währ te sie ein Job Coaching (Urk. 7/124). Sodann veranlasste sie ein psychia trisches Gutachten, das am 4. August 2009 erstattet wurde (Urk. 7/136). Am 1 5. April 2010 (Urk. 7/152), am 1 4. Juli 2010 (Urk. 7/157) und am 2 5. Januar 2012 (Urk. 7/175) sprach sie dem Versicherten weitere berufliche Massnahmen zu. Am 1 9. August 2013 schloss der

Versicherte die Ausbildung zum Automa tik monteur EFZ ab (Urk. 7/211).

Die IV-Stelle veranlasste

- nachdem sie mit Vorbescheid vom 3. April 2013 in Aussicht gestellt hatte, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/195) - ein polydisziplinäres Gutachten, das am 4. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/230).

Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/237 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. August 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ein psychiatrisches sowie ein pharmakologisches Gutachten anzuordnen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Alkoholismus,

(Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr werden sie invali den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Un fall bewirkt haben, in deren Folge ein körperli cher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Ge sundheitsschaden eingetreten ist, oder

selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits scha dens

sind, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom

5. März 2009 E. 2). Da bei ist das ganze massgebende Ursachen- und Folgespekt rum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälli gen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Be gleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer als Automa tik-Monteur EFZ und für alle körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei das eingeholte Gutachten als nicht schlüssig verworfen worden. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch da rauf abstelle, verletze den Untersuchungsgrundsatz, der hier bestimmte zu sätz liche Abklärungen gebiete (S. 6 ff. Ziff. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob

auf das von der Beschwerdegegnerin einge holte Gutachten abgestellt werden kann, und - bejahendenfalls - wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1

Am 4. August 2009 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/136/1-18). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Ergeb nisse einer neuropsychologischen Abklärung und ein Explorationsgespräch am 2 9. April 2009 (S. 1).

Er führte aus, psychiatrische Diagnosen im engeren Sinn könnten keine erhoben werden. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Neu ro psychologie nannte er (S.

14 Ziff. 4.1) eine kombinierte Störung schulischer Fertig keiten (Dyslexie, Dyskalkulie) bei durchschnittlichem allgemeinen kogni tiven Leistungsniveau (ICD-10 F81.3).

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Cannabisabusus, sistiert seit 2005 (S. 14 Ziff. 4.2).

Aufgrund der neuropsychologischen Diagnose könne im Rahmen einer fach ärzt lich psychiatrischen Einschätzung von einer medizinisch-theoretischen Ar beits unfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Zwar sei der Explorand in der Lage, handwerkliche Tätigkeiten praktisch zu erfassen und auszuüben, hingegen be stünden erhebliche Einschränkungen im theoretischen Verständnis im Sinne einer erheblichen Lernproblematik (S. 16 Ziff. 6). 3.2

Gemäss Austrittsbericht vom 3. Februar 2011 der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ fuhr der Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2011 aus ungeklärten Gründen gegen einen Baum (S. 3 oben), erlitt ein Poly trauma und war sodann bis am 2. Februar 2011 hospitalisiert (S. 1 oben).

Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Schädelhirntrauma - Fraktur Condylus

occipitalis links, in den Clivus ausstrahlend - leichte traumatische Hirnverletzung - undislozierte Fraktur des Processus

transversus Brustwirbelköper (BWK) 1 rechts - Thoraxtrauma - Rippenserienfraktur Costae 3-5 anterolateral links - kleine Lungenkontusion Lingula / anterolateraler Oberlappen links - Beckentrauma - undislozierte Fraktur Massa lateralis

Sakrum links, ans Neuroforamen S1 heranreichend - undislozierte Fraktur vorderer Acetabulumpfeiler links

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 2 8. Februar 2011 attestiert (S. 1 unten). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem

Bericht vom 1 6. Januar 2013 (Urk. 7/190) aus, dass er den Beschwerde führer seit

1990 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkungen au f die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch rezidivierendes cervico

- / thorako

- / lumbospondylogenes Syndrom bei Zustand nach Repositionsspondylodese L5/S1 (2004) und endoskopischer Diskektomie L4/5 (2008) - chronische Bronchitis mit rezidiv i erenden asthmatischen Exazerbationen - Verdacht auf grenzwertige Intelligenzminderung mit latenter Bildungs beeinträchtigung

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er das Poly trauma vom 2 6. Januar 2011 mit Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma und Be ckentrauma (Ziff. 1.1 am Schluss).

Anamnestisch erwähnte er rezidivierende Schmerzexazerbationen und tage- bis wochenlange Arbeitsunfähigkeiten (Ziff. 1.4). Prozentuale Angaben zur Arbeits unfähigkeit in der Tätigkeit als Automatik-Monteur seien nicht möglich (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ganztags, mit wiederkehrenden Arbeits ausfällen, zumutbar; es bestehe eine leichtgradige Einschränkung der körperli chen Belastbarkeit (Ziff. 1.7). 3.4

Am 4. Juni 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS B.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/230/1-36). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.

2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S.

18

ff.) sowie ein rheumatologisches (Urk. 7/230/41- 46), ein neurologisches (Urk. 7/230/48-52) und ein psychiatrisches (Urk. 7/230/53-60) Teilgutachten.

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (S.

33 Ziff. 4.1), als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 33 f. Ziff. 4.2): - schizoide Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozia len Anteilen (ICD-10 F60.1) - iatrogene Opiatabhängigkeit (Tramal) und Benzodiazepin-Abhängigkeit (aktuell Seresta), gegenwärtige Einnahme regelmässig und auch tagsüber - Status nach mehrjährigem Cannabiskonsum, zum Teil in hohen Dosen - panvertebral diffus ausstrahlendes Schmerzsyndrom beidseits ohne rheumatologische Diagnose - Status nach Spondylodese L5/S1 am 5. April 2004, anamnestisch nach

Spondylolyse / Spondylolisthesis Grad I nach Meyerding - Status nach anamnestisch endoskopischer Diskektomie L4/5 links am 2. Juli 2008 - feiner Händetremor - anamnestisch seit Kindheit - unklare rezidivierende Schmerzkrisen mit vollständiger Immobilisation; Differentialdiagnose (DD): durch die Opioid-/ Benzodiazepinabhängigkeit bedingt? - Nikotinabusus

- Status nach Auto-Selbstunfall am 2 6. Januar 2011 mit schweren (ein zeln genannten) Verletzungen

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe nach langen Eingliederungsbemühungen im August 2013 die Lehre als Automatik-Monteur (EFZ) abgeschlossen. In dieser Tätigkeit erachteten sie ihn als voll arbeitsfähig, insbesondere, nachdem er angegeben habe, dass es hier ganz ver schie dene Aufgabenbereiche gebe, von feinmotorischen Arbeiten bis zu Arbei te n mit schweren Metallteilen (S. 34 Ziff. 5.1).

Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen körperlich

leichten und mittelschweren Arbeiten voll arbeitsfähig. Bei Status nach zwei Rückenoperationen könne er keine Schwerarbeit mehr verrichten, aber es stünden ihm beispielsweise im Be reiche des Automatik-Monteurs verschiedene Arbeitsfelder offen, die nicht mit Schwerarbeit einhergingen (S. 34 Ziff. 5.2).

Bezüglich Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten die Gut ach ter aus, im Vordergrund und an erster Stelle stehe der Opioid- und Benzodi azepinentzug . Es bestehe absolut keine Indikation zu diesen Pharmaka; es sei möglich bis wahrscheinlich, dass der Versicherte vor allem durch diese Phar maka eingeschränkt sei, dies neben seiner Persönlichkeitsstörung. Da er schon seit 10 Jahren immer wieder (oder dauernd) Tramal einnehme, dürfte eine am bu lante Entzugstherapie nicht mehr erfolgversprechend sein, sondern eine stati on äre Massnahme notwendig werden (S. 34 Ziff. 5.3).

Betreffend berufliche Massnahmen führten sie unter anderem aus (S. 35 oben): Eigentliche berufliche Massnahmen entfallen an sich. Die Lebens- und Einglie derungsgeschichte des Versicherten hat uns betroffen gemacht: Der noch sehr junge Mann leidet an einer Persönlichkeitsstörung, wegen derselben er an sich nicht arbeitsunfähig ist. Über viele Jahre erfolgten intensive Eingliederungs bemühungen, und im Jahre 2013 hatte es die IV geschafft, der Versicherte konnte einen Fähigkeitsausweis erwerben. Und nun zeigt sich, dass [er] auch noch das Abhängigkeitsproblem hat. Wie wir dargelegt haben, ist der Versi cherte schwer gefährdet. Aus eigenem Antrieb wird [er] keine Arbeit suchen, da er sich als arbeitsunfähig betrachtet. Wenn bei ihm kein Entzug gelingt, wird er total in Abhängigkeit und letztendlich Arbeitsunfähigkeit abrutschen - mit anderen Worten: Es droht wieder Arbeitsunfähigkeit.

Eine entsprechende Zusatzfrage beantworteten d ie Gutachter dahingehend, dass der Versicherte an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung leide und an den ent sprechenden Eigenartigkeiten, die zu einer solchen Störung gehören könn ten, die sie im Einzelfall dann aber nicht erklären könnten. Leider sei die Per sönlich keitsstörung durch die iatrogene Abhängigkeit überlagert, so dass ein nur schwer durchschaubares Konvolut von Störungsmöglichkeiten bestehe, die aber durch entsprechende Massnahmen (Entzug, gewisser Druck) korrigierbar sein sollten (S. 35 Ziff. 6.1).

3.5

Nachfrage n seitens des RAD (Urk. 7/231) beantworteten die Gutachter am 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/232).

Sie wiesen darauf hin, dass im psychiatrischen Teilgutachten die gestellt e Diag nose entwickelt worden und einzelne Diagnose-Kriterien dargestellt und belegt worden seien. Insbesondere das Fehlen tragfähiger Beziehungen und die Vor lieb e für Fantasien seien Kardinalsymptome einer schizoiden Persönlichkeits störung gemäss ICD-10 (S. 1 unten).

Zum Einfluss der psychotropen Medikation auf die Psychopathologie führten sie - nebst dem Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten - unter andere m aus, man dürfe davon ausgehen, dass jeder Arzt den Einfluss von psychotropen Substanzen auf die Psychopathologie kenne. Ferner sei die Thematik auch im Hauptgutachten behandelt, dies insbesondere mit der Forderung eines Entzugs (S. 1 f.).

Betreffend Schmerzphasen und Arbeitsfähigkeit zitierten sie das psychiatrische Tei lgutachten wie folgt (S. 2): „In schmerzfreien Intervallen ist er trotz der Per sönlichkeitsstörung voll und ganz arbeitsfähig, und es bleibt dann einzig noch zu entscheiden, ob die von ihm als immobilisierend erlebten Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen oder nicht. - Gewisse Inkonsisten zen in seinen Angaben etwa bei der Schilderung des Sexualverhaltens oder bei der detaillierten Aufzählung seiner Aktivitäten unter den Beschwerden reduzie ren den Wert seiner Aussagen und führen dazu, dass ich eine Arbeitsfähigkeit auch unter Schmerzen annehmen muss. - In dieser Gesamtkonstellation un günstig ist sicher die Einnahme jeder Form von Schmerzmitteln und namentlich von opiat haltigen Präparaten.“

Schliesslich ergänzten die Gutachter, sie hätten im Konsensgespräch diskutiert (aber im Gutachten nicht ausgeführt), ob der kombinierte Tramal -/Benzodia zepin-Abusus Ursache der eigenartigen Schmerzen sei. Das Auftreten opiatin du zierter unklarer Schmerzzustände sei seit Jahrzehnten beschrieben, von den Opio iden wisse man es noch nicht, hingegen würden in der Literatur unklare Schmerzzustände unter Benzodiazepinen, die nach dem Absetzen wie der ver schwän den, beschrieben. Sie könnten sich auch vorstellen, dass unklare Schme r zen des Versicherten Entzugserscheinungen sein könnten und es zu ei nem Auf und Ab von Einnahme / Weglassen / Einnahme usw. komme (S. 2 Mitte). 3.6

Laut Feststellungsblatt vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/236) gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, der die Nach frage n veranlasst hatte (S. 5 unten), n ach Eingang dieser ergänzenden Stellung nahme der Gutachter zum Schluss, das Gutachten sei überwiegend schlüssig und mehrheitlich nachvollziehbar und in seinen Feststellungen mehrheitlich plausibel; es könne darauf abgestützt werden (S. 6 oben). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, auf das eingeholte Gut achten könne nicht abgestellt werden, denn es sei seitens des RAD als nicht schlüssig verworfen worden; es seien bestimmte Aspekte zusätzlich abzuklären (vorstehend E. 2.2).

Nun hat

RAD-Arzt Dr. C.___ zwar ursprünglich gegenüber dem Gutachten ge wisse Fragen aufgeworfen. Er jedoch eben diese Frage n den Gutachtern unter breiten lassen und ist nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gut achter zum ausdrücklichen Schluss gelangt, auf das Gutachten könne abgestützt werden (vorstehend E. 3.6).

Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, dass und warum auf das Gutachten nicht abzustellen sei, der Boden entzogen . Da das Gutachten alle praxis gemässen Kriterien (vorstehend E.

1.3) erfüllt, hat es damit sein Bewen den . 4.2

Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung an sich ist, dies wurde im Gutachten dargelegt, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann ergibt sich aus der Rückenproblematik lediglich ein Ausschluss von Schwerarbeit, also keine Ein schränkung für die Tätigkeit als Automatik-Monteur.

Die einzige und wesentliche Hürde für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist laut Gutachten die Schmerzmittel-Abhängigkeit, die auch (als Auslöser oder im Sinne von Entzugssymptomen) für die phasenweise geklagten Schmerzen ur säch lich sein dürfte. Auch wenn sie invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vant ist (vorstehend E. 1.2), unterhält sie doch offensichtlich - und wohl in Kom bi na tion mit den im Gutachten dargestellten

Lebensumständen - die Selbst einschät zung des Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu sein.

Mit den Gutachtern - und auch an die Adresse des Hausarztes, dem das Gutach ten zugestellt wurde (vgl. Urk. 7/230/1-36 S. 36 oben) - ist deshalb festzuhalten, dass ein Entzug der medizinisch nicht indizierten Opiate und Benzodiazepine als vordringlich erscheint, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die doch mit erheblicher Mühsal (und finanziellen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin) erworbene Berufsqualifikation auch tatsächlich umzusetzen. 4.3

Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass keine invali denversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be steht. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, und die da gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher