Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1998) und seit Sommer 2004 geschieden (Urk. 10/1), absolvierte eine kaufmän nische Berufslehre bei den Z.___ (Fähigkeitszeugnis vom 7. Juli 1995, Urk. 10/9/3)
und arbeitete anschliessend während rund zweiein halb Jahren als Kundenberaterin bei der A.___ . Nach entsprechenden Weiterbildungen war sie insbesondere im Fitness
- und Gesundheits bereich er werbs tätig (Lebenslauf, Urk. 10/9/1-2; Auszug aus dem Individuellen Konto [ IK ], Urk. 10/ 15).
Am
14. Juni 2011 trat sie
bei der B.___
eine Vollzeitstelle an (Urk. 10/18/1-7), welche ihr am 30. Juli 2012 infolge Nichteinhaltens der vertraglich festgelegten Arbeitszeiten und vieler Krank heitsfälle gekündigt wurde (Urk. 10/18/8). Daraufhin meldete sich die Versi cherte am
3. Oktober 2012 (Urk. 10/10) unter Hinweis auf seit der Kindheit be stehende psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen, wobei sie eine psy chiatrisch e
B egutacht ung (Gutachten vom 25. Februar 2013, Urk. 10/32) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt
veranlasste (Bericht vom 14. Oktober 2013, Urk. 10/59). Nach durch laufenem
Vorbescheidverfahren (Urk. 10/46, Urk. 10/48, Urk. 10/51) verneinte sie mit Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente . 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 18. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 und die Zusprache einer ganzen Invalidenr ente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Be freiung von den Gerichtskosten (S. 2 Ziff. 4) .
Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin reichte sie mit Eingabe vom 13. November 2014 (Urk. 12) einen weiteren Arztbericht
(Urk. 13)
zu den Akten, wozu sich die IV-Stelle am 8. Dezember 2014 (Urk. 16) vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Praxisgemäss darf d as Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi cherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuer ke nnen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise s prechen (BGE
137 V 210 E.
1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der
einjährigen Wartezeit auf den
17. August 2012 fest und hielt dafür, dass am 25. Februar 2013 (Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung) in der angestammten Tätigkeit bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Demzufolge seien die grundle genden Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt (Wartejahr), woran
der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 12. November 2014 nichts zu ändern vermöge, da es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sach verhalt e s handle (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 16). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerde führ erin unter Hinweis auf die Einschät zung ihres aktuell behandelnden Psychiaters (Bericht vom 12. November 2014, Urk. 13) auf den Standpunkt, sie sei aufgrund ihrer ge sundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschli essendes Einkommen zu erzie len . Aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen sei sie gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, wobei aufgrund des langjährigen Ver lauf e s und der komplexen Symptomatik auch nicht mit kurzfristigen Verände rungen zu rechnen sei
(Urk. 1, Urk. 12). 3 . 3 .1
Die ambulant behandelnden Ärzte der C.___
stellten im Bericht vom 1. November 2012 an die Beschwerdegegnerin
folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16 S. 1 Ziff. 1.1) : - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten depressiven, selbst unsicheren, ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F 61.0) - a namnestisch Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) - Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (Pflegefamilie; ICD-10 Z61.1) - Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (ICD-10 Z61.4)
Die Ärzte berichteten von einem Cannabiskonsum seit dem Alter von 20 Jahren (jeden zweiten Tag zwischen fünf und sechs Joints, vor allem wenn sie nicht schlafen könne; S.
3 unten) und vermerkten, seit der Wiedervorstellung a m
17. August 2012 (nach zwei Therapieabbrüchen im Mai 2010 und November 2011, S. 3) erfolge eine stützende Gesprächstherapie mit Konsultationen alle zwei Wochen. Eine medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka werde von der Beschwerdeführerin abgelehnt (S. 4 Ziff. 1.5).
Bei der Arbeit manifestierten sich Einschränkungen der Kritik - sowie der Durchhalte- und Ausdauerfähigkeit; die Beschwerdeführerin fühle sich schnell abgewiesen, gemobbt, sexuell beläs tigt, als minderwertig behandelt usw. Phasenweise habe sie Mühe, ihre Anliegen adäquat zu vertreten, sei dissoziiert und weise eine eingeschränkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen auf. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiterin bestehe seit 17. August 2012 bis auf weiteres eine Arbeitsunfä higkeit von 100 %. Mit der Wiedera ufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 4 f. Ziff. 1.6, 1.7 und 1.9). 3 . 2
Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Gutachter Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner Expertise vom 25. Februar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 10/32 S. 13 Ziff. 5.1 und 5.2) : - mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narziss ti schen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) - ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - schädliche r Gebra uch von Cannabis (ICD-19 F12.1) - anamnestisch
Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2)
In seiner Beurteilung (S. 13 ff. Ziff. 6) führte der Sachverständige aus, die eige nen Untersuchungsergebnisse stünden weitestgehend im Einklang mit den Ausführungen im Bericht der C.___ vom 1. November 201 2. Selbstunsichere, narzisstische und emotional instabile (impulsive) Persönlichkeitszüge seien deutlich erkennbar, wogegen aktuell keine relevanten depressiven Symptome auszumachen seien (S. 14). Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregulation mit Mangel an Zuverlässigkeit, Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie niedriger Frustrationstoleranz. Im zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Fitness-Lehrerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 15 Ziff. 6.2).
In therapeutischer Hinsicht sei – so Dr. D.___
– eine teilstationäre psychiat rische Behandlung, besser noch eine mehrwöchige stationäre Therapie in einer für Persönlichkeitsstörun gen spezialisierten Einrichtung zu empfehlen. Abhängig von Therapieerfolg und den persönlichen Lebensumständen respek tive den psychosozialen Belastungen (drohender Wohnungsverlust, finanzielle Schulden, Rechtsstreit mit ehemaligem Arbeitgeber, Arbeitslosigkeit), welche bei der hier vorliegenden psychiatrischen Problematik eine nicht unerhebliche Rolle spielten, vermöge die Beschwerdeführerin die chronische psychiatrische Störung mehr oder weniger gut zu kompensieren. Der Cannabis konsum sei weder Folge noch Ursache des p sychischen Leidens (S. 16 Ziff. 6.5 und 6.7). 3 . 3
Anlässlich eines am 1. April 2014 zuhanden der Helsana Versicherungen AG durchgeführten ambulante n Assessment s in der E.___ wurden folgende Diagnosen erhoben (Bericht vom 19. März [richtig: April] 2014, Urk. 10/55/ 9): - e motional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -T yp (ICD-10 F60.31) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.10) - Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0)
Die Ärzte befanden, aktuell imponierten Schwierigkeiten in der Anpassungsfähig keit, der Zuverlässigkeit, der Teamfähigkeit und im interperso nellen Kontakt sowie eine Störung der Emotionsregulation und eine niedrige Frustrationstoleranz. Der aktuelle Arbeitseinsatz könne nicht als Arbeitsfähig keit gewertet werden. Die Beschwerdeführerin begebe sich im Sinne einer Ex positionstherapie
unregelmässig für einige Stunden (anamnestischen
Angaben zufolge täglich zirka vier Stunden, vgl. S. 6 unten) in s Fitnessstudio, um sich wieder daran zu gewöhnen, unter anderen Menschen zu sein. Eine Entlöhnung erhalte sie dafür nicht. Ihre Belastbarkeit sei grundsätzlich schwankend, nerv lich sei es ein „ up
and down“. Zum aktuellen Zeitpunkt scheine aus psychiatri scher Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit gegeben zu sein.
Die Ärzte der E.___
gingen p rognostisch davon aus, mittelfristig sei auch bei kontinuierlicher und engmaschiger Therapie keine deutliche Besserung der psychiatrischen Symptomatik zu erwarten. Selbst hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei nicht mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, d a letztere insbesondere durch interpersonelle Schwierigkeiten und (mangelnde) Anpassungsfähigkeit eingeschränkt sei, welche vornehmlich durch die Persönlichkeitsstörung bedingt seien. Falls es langfristig zu einer Wiederer langung der Arbeitsfähigkeit kommen sollte, sei generell sicherlich eine in wohlwollender und ruhiger Arbeitsatmosphäre zu verrichtende Tätigkeit mit klar strukturierten und überschaubaren Aufgaben anzustreben, welche regel mässige Pausen erlaube und nach Möglichkeit weder Zeitdruck noch Schicht- oder Wochenendarbeit mit sich bringe . Dabei werde es als sinnvoll erachtet, entsprechend dem Wunsch der Beschwerdeführerin eine Arbeit mit Menschen und/oder im Bereich Sport anzustreben (S. 11). 3 . 4
Der ab 27. Januar 2014 behandelnde m ed. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
24. April 2014 (Urk. 10/55/13-15), er stimme der Diagnosestellung von Dr. D.___
zu und gehe ebenfalls davon aus, dass keine Depression vorhanden sei. Es handle sich lediglich um eine depressive Verstimmung
(S. 1 f. Ziff. 2). Nicht beipflichten könne er jedoch der gutachterli chen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Fit nesstrainerin
über eine Arbeitsfähigkeit von 70 % verfüge . D eren Leistungsfä higkeit variiere derzeit völlig umgebungsabhängig und könne angesichts der Schwankungen nicht beziffert werden. Langfristig gesehen könne aber die Ar beitsfähigkeit bei entsprechender Umgebung sicher gesteigert werden. Aufgrund ihrer Diagnose sei die Beschwerdeführerin eigentlich in jedem Beruf nur soweit arbeitsfähig, wie sie von ihrer Umgebung ertragen werde und sie diese ertrage. Zurzeit sei sie in einem „F it u . Dance Swiss Studio“ in einem geschützten Um feld (zweite r Arbeitsmarkt) beschäftigt, um ihre soziale n Kompetenzen wieder zu trainieren. 3 . 5
Nach Einsicht in den Bericht der E.___ vom 19. April 2014 und den Be richt von med. prakt. F.___ vom 24. April 2014 führte Dr. D.___ am
15. Juni 2014 (Urk. 10/ 58) aus, eine an die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstischen und impulsiven Zü gen (ICD-10 F61) besser angepasste Tätigkeit als diejenige als selbständige Fit ness-Lehrerin lasse sich nicht benennen. Gravierende depressive Symptome habe er bei der Exploration vom 25. Februar 2013 nicht erkennen können. Die klinisch intakten kognitiven Funktionen, das gepflegte äussere Erscheinungs bild, die gute affektive Schwingungsfähigkeit, der erhaltene Antrieb und die fehlenden sozialen Rückzugstendenzen sprächen eindeutig gegen eine relevante depressive Störung. Die in der E.___ durchgeführten Testungen (Hamil ton-Depressionsskala, Beck-Depressions-Inventar) seien aus versicherungsmedi zinischer Sicht als problematisch anzu seh en und sollten keinesfalls dazu dienen, das Ausmass einer allfälligen Depression und damit der Arbeits (un) fähigkeit festzulegen.
Die in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 angegebene Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit habe medizinisch-theoretischen Charakter und orientiere sich an objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Es werde nicht berücksichtigt, inwieweit die Beschwerdeführerin von ihrer (Arbeits-)Umgebung ertragen werde oder sie diese ertrage. Diesen Umständen könnten auch motiva tionale Probleme, eigene Präferenzen und ähnliche IV-fremde Faktoren zu grunde liegen.
Insgesamt ergäben sich durch die beiden nachträglich einge reichten Berichte keine neuen Aspekte, welche eine Abänderung seiner eigenen Untersuchungsergebnisse begründeten. 3 . 6
In dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 12. November 2014 (Urk. 13) bestätigte der ab 14. August 2014 ambulant behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, die diagnostische Einschätzung der E.___, wobei er hinsicht lich der Essstörung von einer atypischen Anorexia (ICD-10 F50.1) ausging . Zu sätzlich diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine sp ezifische Phobie (ICD-10 F40.2; S. 2) . Er erklärte, i n Übereinstimmung mit der E.___ sei gegenwär tig auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund des langjährigen Verlaufes und der komplexen Symptomatik sei nicht mit kurzfristigen Veränderungen zu rechnen. Angesichts des Alters der Be schwerdeführerin und ihres ausgeprägten Wunsches, im Fitness-Bereich tätig zu sein, seien Wiedereingliederungsmassnahmen zur Erlangung einer Teilarbeitsfä higkeit zu empfehlen (S. 3). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1. 4) entspricht . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung und erging unter Be rücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der relevanten Vorakten .
Zudem leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin ge zogenen Schlussfolgerungen sind plausibel .
Der Sachverständige
ging in diagnostischer Hinsicht
– im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage – von einer Persönlichkeitsstörung aus und benannte mit den Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und den Störungen der Emotions regulation mit Mangel an Zuverlässigkeit, Anpassungs- und Teamfähigkeit so wie niedriger Frustrationstoleranz Einschränkungen im beruflichen Leistungs spektrum, welche auch von den Ärzte n der E.___ (E. 3. 3) postuliert wur den und sich nicht entscheidend von den im Bericht der C.___ (E. 3. 1) aufge führten Beeinträchtigungen unterscheiden. Dr. D.___ gelangte nachvoll ziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine
diesen Einschränkungen angepasste Berufst ätigkeit wie (selbständige) Fitness-Lehrerin (in einem Pensum von 70 %) zumutbar ist. Die gegenteilige Einschätzung, wonach auf dem freien Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen s oll, vermag hingegen nicht zu überzeugen, fehlt doch jegliche Begründung dafür, weshalb die Be schwerdeführerin mit der notwendigen Willensanstrengung – und allenfalls mit psychiatrischer Unterstützung
– in einer beruflichen Tätigkeit, welche den frag lichen Defiziten Rechnung trägt, nicht einsatzfähig sein soll. Dass das negative Leistungsbild der Ausübung einer Tätigkeit im Fitness- und Gesundheitsbereich entgegenstünde, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde auch von der Be schwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht . Insofern ist nicht zu bean standen, dass Dr. D.___
eine solche Tätigkeit als angepasst einstufte. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Fachärzte der E.___
(E. 3.3) und Dr. G.___
(E. 3.6; vgl. auch
die im Gutachten von Dr. D.___
[Urk. 10/32/7] zitierte Einschätzung von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, welcher die besten beruflichen Möglichkeiten in einer Tätigkeit als Sport-Coach erblickte) für eine Berufst ätigkeit in dieser angestammten Branche aussprachen. 4.2
D ie Stellungnahme von Dr. G.___ vom 12. November 2014 (E. 3.6) vermag das Gutachten von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst fällt in Be zug auf die Einschätzung von Dr. G.___ ins Gewicht, dass er die Beschwerde führerin erst seit 14. August 2014 behandelt und er sich deshalb kaum über den massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 134 V 392 E.
6, 132 V 215 E.
3.1.1, 129 V 167 E.
1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2)
auszusprechen vermag, zumal nicht ersichtlich ist, dass ihm die relevanten medizinischen Vorakten – namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___
– vorgelegen hätten. Sodann verzichtete er in seinen kurz gehaltenen Ausführungen darauf, seine Einschätzung und insbesondere die Verneinung einer Einsatzfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt anhand von objektiven Befunden nachvollziehbar zu begründen, sodass unklar bleibt, in wieweit diese auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung berichtete er, bislang einzig emotional-instabile Anteile beobachtet zu haben, ohne indes darzu tun, dass sich dadurch in Bezug auf das berufliche Leistungsspektrum weitergehende als die vom Dr. D.___ beschriebenen Defizite e rgä ben.
Sodann ging Dr. G.___
– in Abweichung zur Einschätzung von Dr. D.___
(E. 3.2 und E. 3.5) und dem vormals behandelnden Facharzt med. prakt. F.___ (E. 3.4), welche übereinstimmend eine relevante depressive Erkrankung verneint hatt en – mit den Ärz ten der E.___ (E. 3.3) von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aus . Dies bezüglich ist festzuhalten, dass praxisgemäss einer depressiven Störung grund sätzlich nur dann invalid isierende Wirkung zuzuschreiben ist, wenn eine konse quente Depressionstherapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medi kamentösen Behandlungsmöglichkeiten befolgt wird, deren Scheitern das Lei den als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E.
2) . Davon kann hier nicht die Rede sein, da die Beschwer deführerin eine medikamentöse Therapie ablehnt und keine intensive psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. Vor diesem Hin tergrund kann offenbleiben, ob tatsächlich eine depressive Symptomatik ausge wiesen ist.
Soweit Dr. G.___ in diagnostischer Hinsicht zusätzlich von einer posttraumati schen Belastungsstörung, einer sozialen Phobie (Vermeidung von Menschen mengen) und einer spezifischen Phobie (Angst vor Insekten und Ungeziefer) ausging, steht dies im Widerspruch zu den Einschätzungen der übrigen mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzte, welche einhellig keinen Anlass für eine solche Diagnosestellung sahen. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass da raus eine Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens resultierte. 4.3
Zusammengefasst sind den Akten keine objektiven Gesichtspunkte zu entneh men, welche den Beweiswert der Expertise von Dr. D.___ zu erschüttern vermögen und auf eine höh ergradige als die gutachterlich attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Insofern ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit (zumindest) ab Februar 2013 eine Arbeitsfähig keit
von
jedenfalls 70 % bestand . D amit scheitert ein Anspruch auf eine Invali denrente bereits am Erfordernis des bestandenen Wartejahres, mithin einer ein jährigen Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindes tens 40 % ohne we sentlichen Unterbruch (E. 1.3).
Dementsprechend erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom
20. August 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 5 . 5 .1
Gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art.
61 lit .
a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt werden. 5 .2
Da vorliegend die Voraussetzungen gemäss §
16 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 7-8), ist der Be schwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltlich e Prozessführung zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.-- festzusetzen den Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
18. September 2014 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1975 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1998) und seit Sommer 2004 geschieden (Urk. 10/1), absolvierte eine kaufmän nische Berufslehre bei den Z.___ (Fähigkeitszeugnis vom 7. Juli 1995, Urk. 10/9/3)
und arbeitete anschliessend während rund zweiein halb Jahren als Kundenberaterin bei der A.___ . Nach entsprechenden Weiterbildungen war sie insbesondere im Fitness
- und Gesundheits bereich er werbs tätig (Lebenslauf, Urk. 10/9/1-2; Auszug aus dem Individuellen Konto [ IK ], Urk. 10/ 15).
Am
14. Juni 2011 trat sie
bei der B.___
eine Vollzeitstelle an (Urk. 10/18/1-7), welche ihr am 30. Juli 2012 infolge Nichteinhaltens der vertraglich festgelegten Arbeitszeiten und vieler Krank heitsfälle gekündigt wurde (Urk. 10/18/8). Daraufhin meldete sich die Versi cherte am
3. Oktober 2012 (Urk. 10/10) unter Hinweis auf seit der Kindheit be stehende psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen, wobei sie eine psy chiatrisch e
B egutacht ung (Gutachten vom 25. Februar 2013, Urk. 10/32) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt
veranlasste (Bericht vom 14. Oktober 2013, Urk. 10/59). Nach durch laufenem
Vorbescheidverfahren (Urk. 10/46, Urk. 10/48, Urk. 10/51) verneinte sie mit Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3.4 , 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb). 2.
E. 1.5 Praxisgemäss darf d as Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi cherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuer ke nnen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise s prechen (BGE
137 V 210 E.
E. 2 IVG). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der
einjährigen Wartezeit auf den
17. August 2012 fest und hielt dafür, dass am 25. Februar 2013 (Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung) in der angestammten Tätigkeit bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Demzufolge seien die grundle genden Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt (Wartejahr), woran
der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 12. November 2014 nichts zu ändern vermöge, da es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sach verhalt e s handle (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 16).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerde führ erin unter Hinweis auf die Einschät zung ihres aktuell behandelnden Psychiaters (Bericht vom 12. November 2014, Urk. 13) auf den Standpunkt, sie sei aufgrund ihrer ge sundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschli essendes Einkommen zu erzie len . Aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen sei sie gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, wobei aufgrund des langjährigen Ver lauf e s und der komplexen Symptomatik auch nicht mit kurzfristigen Verände rungen zu rechnen sei
(Urk. 1, Urk. 12). 3 . 3 .1
Die ambulant behandelnden Ärzte der C.___
stellten im Bericht vom 1. November 2012 an die Beschwerdegegnerin
folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16 S. 1 Ziff. 1.1) : - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten depressiven, selbst unsicheren, ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F 61.0) - a namnestisch Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) - Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (Pflegefamilie; ICD-10 Z61.1) - Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (ICD-10 Z61.4)
Die Ärzte berichteten von einem Cannabiskonsum seit dem Alter von 20 Jahren (jeden zweiten Tag zwischen fünf und sechs Joints, vor allem wenn sie nicht schlafen könne; S.
3 unten) und vermerkten, seit der Wiedervorstellung a m
17. August 2012 (nach zwei Therapieabbrüchen im Mai 2010 und November 2011, S. 3) erfolge eine stützende Gesprächstherapie mit Konsultationen alle zwei Wochen. Eine medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka werde von der Beschwerdeführerin abgelehnt (S. 4 Ziff. 1.5).
Bei der Arbeit manifestierten sich Einschränkungen der Kritik - sowie der Durchhalte- und Ausdauerfähigkeit; die Beschwerdeführerin fühle sich schnell abgewiesen, gemobbt, sexuell beläs tigt, als minderwertig behandelt usw. Phasenweise habe sie Mühe, ihre Anliegen adäquat zu vertreten, sei dissoziiert und weise eine eingeschränkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen auf. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiterin bestehe seit 17. August 2012 bis auf weiteres eine Arbeitsunfä higkeit von 100 %. Mit der Wiedera ufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 4 f. Ziff. 1.6, 1.7 und 1.9). 3 . 2
Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Gutachter Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner Expertise vom 25. Februar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 10/32 S. 13 Ziff. 5.1 und 5.2) : - mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narziss ti schen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) - ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - schädliche r Gebra uch von Cannabis (ICD-19 F12.1) - anamnestisch
Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2)
In seiner Beurteilung (S. 13 ff. Ziff. 6) führte der Sachverständige aus, die eige nen Untersuchungsergebnisse stünden weitestgehend im Einklang mit den Ausführungen im Bericht der C.___ vom 1. November 201 2. Selbstunsichere, narzisstische und emotional instabile (impulsive) Persönlichkeitszüge seien deutlich erkennbar, wogegen aktuell keine relevanten depressiven Symptome auszumachen seien (S. 14). Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregulation mit Mangel an Zuverlässigkeit, Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie niedriger Frustrationstoleranz. Im zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Fitness-Lehrerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 15 Ziff. 6.2).
In therapeutischer Hinsicht sei – so Dr. D.___
– eine teilstationäre psychiat rische Behandlung, besser noch eine mehrwöchige stationäre Therapie in einer für Persönlichkeitsstörun gen spezialisierten Einrichtung zu empfehlen. Abhängig von Therapieerfolg und den persönlichen Lebensumständen respek tive den psychosozialen Belastungen (drohender Wohnungsverlust, finanzielle Schulden, Rechtsstreit mit ehemaligem Arbeitgeber, Arbeitslosigkeit), welche bei der hier vorliegenden psychiatrischen Problematik eine nicht unerhebliche Rolle spielten, vermöge die Beschwerdeführerin die chronische psychiatrische Störung mehr oder weniger gut zu kompensieren. Der Cannabis konsum sei weder Folge noch Ursache des p sychischen Leidens (S. 16 Ziff. 6.5 und 6.7). 3 . 3
Anlässlich eines am 1. April 2014 zuhanden der Helsana Versicherungen AG durchgeführten ambulante n Assessment s in der E.___ wurden folgende Diagnosen erhoben (Bericht vom 19. März [richtig: April] 2014, Urk. 10/55/
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1. 4) entspricht . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung und erging unter Be rücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der relevanten Vorakten .
Zudem leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin ge zogenen Schlussfolgerungen sind plausibel .
Der Sachverständige
ging in diagnostischer Hinsicht
– im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage – von einer Persönlichkeitsstörung aus und benannte mit den Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und den Störungen der Emotions regulation mit Mangel an Zuverlässigkeit, Anpassungs- und Teamfähigkeit so wie niedriger Frustrationstoleranz Einschränkungen im beruflichen Leistungs spektrum, welche auch von den Ärzte n der E.___ (E. 3. 3) postuliert wur den und sich nicht entscheidend von den im Bericht der C.___ (E. 3. 1) aufge führten Beeinträchtigungen unterscheiden. Dr. D.___ gelangte nachvoll ziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine
diesen Einschränkungen angepasste Berufst ätigkeit wie (selbständige) Fitness-Lehrerin (in einem Pensum von 70 %) zumutbar ist. Die gegenteilige Einschätzung, wonach auf dem freien Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen s oll, vermag hingegen nicht zu überzeugen, fehlt doch jegliche Begründung dafür, weshalb die Be schwerdeführerin mit der notwendigen Willensanstrengung – und allenfalls mit psychiatrischer Unterstützung
– in einer beruflichen Tätigkeit, welche den frag lichen Defiziten Rechnung trägt, nicht einsatzfähig sein soll. Dass das negative Leistungsbild der Ausübung einer Tätigkeit im Fitness- und Gesundheitsbereich entgegenstünde, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde auch von der Be schwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht . Insofern ist nicht zu bean standen, dass Dr. D.___
eine solche Tätigkeit als angepasst einstufte. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Fachärzte der E.___
(E. 3.3) und Dr. G.___
(E. 3.6; vgl. auch
die im Gutachten von Dr. D.___
[Urk. 10/32/7] zitierte Einschätzung von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, welcher die besten beruflichen Möglichkeiten in einer Tätigkeit als Sport-Coach erblickte) für eine Berufst ätigkeit in dieser angestammten Branche aussprachen.
E. 4.2 D ie Stellungnahme von Dr. G.___ vom 12. November 2014 (E. 3.6) vermag das Gutachten von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst fällt in Be zug auf die Einschätzung von Dr. G.___ ins Gewicht, dass er die Beschwerde führerin erst seit 14. August 2014 behandelt und er sich deshalb kaum über den massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 134 V 392 E.
6, 132 V 215 E.
3.1.1, 129 V 167 E.
1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2)
auszusprechen vermag, zumal nicht ersichtlich ist, dass ihm die relevanten medizinischen Vorakten – namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___
– vorgelegen hätten. Sodann verzichtete er in seinen kurz gehaltenen Ausführungen darauf, seine Einschätzung und insbesondere die Verneinung einer Einsatzfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt anhand von objektiven Befunden nachvollziehbar zu begründen, sodass unklar bleibt, in wieweit diese auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung berichtete er, bislang einzig emotional-instabile Anteile beobachtet zu haben, ohne indes darzu tun, dass sich dadurch in Bezug auf das berufliche Leistungsspektrum weitergehende als die vom Dr. D.___ beschriebenen Defizite e rgä ben.
Sodann ging Dr. G.___
– in Abweichung zur Einschätzung von Dr. D.___
(E. 3.2 und E. 3.5) und dem vormals behandelnden Facharzt med. prakt. F.___ (E. 3.4), welche übereinstimmend eine relevante depressive Erkrankung verneint hatt en – mit den Ärz ten der E.___ (E. 3.3) von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aus . Dies bezüglich ist festzuhalten, dass praxisgemäss einer depressiven Störung grund sätzlich nur dann invalid isierende Wirkung zuzuschreiben ist, wenn eine konse quente Depressionstherapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medi kamentösen Behandlungsmöglichkeiten befolgt wird, deren Scheitern das Lei den als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E.
2) . Davon kann hier nicht die Rede sein, da die Beschwer deführerin eine medikamentöse Therapie ablehnt und keine intensive psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. Vor diesem Hin tergrund kann offenbleiben, ob tatsächlich eine depressive Symptomatik ausge wiesen ist.
Soweit Dr. G.___ in diagnostischer Hinsicht zusätzlich von einer posttraumati schen Belastungsstörung, einer sozialen Phobie (Vermeidung von Menschen mengen) und einer spezifischen Phobie (Angst vor Insekten und Ungeziefer) ausging, steht dies im Widerspruch zu den Einschätzungen der übrigen mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzte, welche einhellig keinen Anlass für eine solche Diagnosestellung sahen. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass da raus eine Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens resultierte.
E. 4.3 Zusammengefasst sind den Akten keine objektiven Gesichtspunkte zu entneh men, welche den Beweiswert der Expertise von Dr. D.___ zu erschüttern vermögen und auf eine höh ergradige als die gutachterlich attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Insofern ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit (zumindest) ab Februar 2013 eine Arbeitsfähig keit
von
jedenfalls 70 % bestand . D amit scheitert ein Anspruch auf eine Invali denrente bereits am Erfordernis des bestandenen Wartejahres, mithin einer ein jährigen Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindes tens 40 % ohne we sentlichen Unterbruch (E. 1.3).
Dementsprechend erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom
20. August 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 5 . 5 .1
Gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art.
61 lit .
a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt werden. 5 .2
Da vorliegend die Voraussetzungen gemäss §
16 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 7-8), ist der Be schwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltlich e Prozessführung zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.-- festzusetzen den Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
18. September 2014 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 9 ): - e motional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -T yp (ICD-10 F60.31) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.10) - Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0)
Die Ärzte befanden, aktuell imponierten Schwierigkeiten in der Anpassungsfähig keit, der Zuverlässigkeit, der Teamfähigkeit und im interperso nellen Kontakt sowie eine Störung der Emotionsregulation und eine niedrige Frustrationstoleranz. Der aktuelle Arbeitseinsatz könne nicht als Arbeitsfähig keit gewertet werden. Die Beschwerdeführerin begebe sich im Sinne einer Ex positionstherapie
unregelmässig für einige Stunden (anamnestischen
Angaben zufolge täglich zirka vier Stunden, vgl. S. 6 unten) in s Fitnessstudio, um sich wieder daran zu gewöhnen, unter anderen Menschen zu sein. Eine Entlöhnung erhalte sie dafür nicht. Ihre Belastbarkeit sei grundsätzlich schwankend, nerv lich sei es ein „ up
and down“. Zum aktuellen Zeitpunkt scheine aus psychiatri scher Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit gegeben zu sein.
Die Ärzte der E.___
gingen p rognostisch davon aus, mittelfristig sei auch bei kontinuierlicher und engmaschiger Therapie keine deutliche Besserung der psychiatrischen Symptomatik zu erwarten. Selbst hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei nicht mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, d a letztere insbesondere durch interpersonelle Schwierigkeiten und (mangelnde) Anpassungsfähigkeit eingeschränkt sei, welche vornehmlich durch die Persönlichkeitsstörung bedingt seien. Falls es langfristig zu einer Wiederer langung der Arbeitsfähigkeit kommen sollte, sei generell sicherlich eine in wohlwollender und ruhiger Arbeitsatmosphäre zu verrichtende Tätigkeit mit klar strukturierten und überschaubaren Aufgaben anzustreben, welche regel mässige Pausen erlaube und nach Möglichkeit weder Zeitdruck noch Schicht- oder Wochenendarbeit mit sich bringe . Dabei werde es als sinnvoll erachtet, entsprechend dem Wunsch der Beschwerdeführerin eine Arbeit mit Menschen und/oder im Bereich Sport anzustreben (S. 11). 3 . 4
Der ab 27. Januar 2014 behandelnde m ed. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
24. April 2014 (Urk. 10/55/13-15), er stimme der Diagnosestellung von Dr. D.___
zu und gehe ebenfalls davon aus, dass keine Depression vorhanden sei. Es handle sich lediglich um eine depressive Verstimmung
(S. 1 f. Ziff. 2). Nicht beipflichten könne er jedoch der gutachterli chen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Fit nesstrainerin
über eine Arbeitsfähigkeit von 70 % verfüge . D eren Leistungsfä higkeit variiere derzeit völlig umgebungsabhängig und könne angesichts der Schwankungen nicht beziffert werden. Langfristig gesehen könne aber die Ar beitsfähigkeit bei entsprechender Umgebung sicher gesteigert werden. Aufgrund ihrer Diagnose sei die Beschwerdeführerin eigentlich in jedem Beruf nur soweit arbeitsfähig, wie sie von ihrer Umgebung ertragen werde und sie diese ertrage. Zurzeit sei sie in einem „F it u . Dance Swiss Studio“ in einem geschützten Um feld (zweite r Arbeitsmarkt) beschäftigt, um ihre soziale n Kompetenzen wieder zu trainieren. 3 . 5
Nach Einsicht in den Bericht der E.___ vom 19. April 2014 und den Be richt von med. prakt. F.___ vom 24. April 2014 führte Dr. D.___ am
15. Juni 2014 (Urk. 10/ 58) aus, eine an die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstischen und impulsiven Zü gen (ICD-10 F61) besser angepasste Tätigkeit als diejenige als selbständige Fit ness-Lehrerin lasse sich nicht benennen. Gravierende depressive Symptome habe er bei der Exploration vom 25. Februar 2013 nicht erkennen können. Die klinisch intakten kognitiven Funktionen, das gepflegte äussere Erscheinungs bild, die gute affektive Schwingungsfähigkeit, der erhaltene Antrieb und die fehlenden sozialen Rückzugstendenzen sprächen eindeutig gegen eine relevante depressive Störung. Die in der E.___ durchgeführten Testungen (Hamil ton-Depressionsskala, Beck-Depressions-Inventar) seien aus versicherungsmedi zinischer Sicht als problematisch anzu seh en und sollten keinesfalls dazu dienen, das Ausmass einer allfälligen Depression und damit der Arbeits (un) fähigkeit festzulegen.
Die in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 angegebene Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit habe medizinisch-theoretischen Charakter und orientiere sich an objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Es werde nicht berücksichtigt, inwieweit die Beschwerdeführerin von ihrer (Arbeits-)Umgebung ertragen werde oder sie diese ertrage. Diesen Umständen könnten auch motiva tionale Probleme, eigene Präferenzen und ähnliche IV-fremde Faktoren zu grunde liegen.
Insgesamt ergäben sich durch die beiden nachträglich einge reichten Berichte keine neuen Aspekte, welche eine Abänderung seiner eigenen Untersuchungsergebnisse begründeten. 3 . 6
In dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 12. November 2014 (Urk. 13) bestätigte der ab 14. August 2014 ambulant behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, die diagnostische Einschätzung der E.___, wobei er hinsicht lich der Essstörung von einer atypischen Anorexia (ICD-10 F50.1) ausging . Zu sätzlich diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine sp ezifische Phobie (ICD-10 F40.2; S. 2) . Er erklärte, i n Übereinstimmung mit der E.___ sei gegenwär tig auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund des langjährigen Verlaufes und der komplexen Symptomatik sei nicht mit kurzfristigen Veränderungen zu rechnen. Angesichts des Alters der Be schwerdeführerin und ihres ausgeprägten Wunsches, im Fitness-Bereich tätig zu sein, seien Wiedereingliederungsmassnahmen zur Erlangung einer Teilarbeitsfä higkeit zu empfehlen (S. 3). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00965 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1975 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1998) und seit Sommer 2004 geschieden (Urk. 10/1), absolvierte eine kaufmän nische Berufslehre bei den Z.___ (Fähigkeitszeugnis vom 7. Juli 1995, Urk. 10/9/3)
und arbeitete anschliessend während rund zweiein halb Jahren als Kundenberaterin bei der A.___ . Nach entsprechenden Weiterbildungen war sie insbesondere im Fitness
- und Gesundheits bereich er werbs tätig (Lebenslauf, Urk. 10/9/1-2; Auszug aus dem Individuellen Konto [ IK ], Urk. 10/ 15).
Am
14. Juni 2011 trat sie
bei der B.___
eine Vollzeitstelle an (Urk. 10/18/1-7), welche ihr am 30. Juli 2012 infolge Nichteinhaltens der vertraglich festgelegten Arbeitszeiten und vieler Krank heitsfälle gekündigt wurde (Urk. 10/18/8). Daraufhin meldete sich die Versi cherte am
3. Oktober 2012 (Urk. 10/10) unter Hinweis auf seit der Kindheit be stehende psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen, wobei sie eine psy chiatrisch e
B egutacht ung (Gutachten vom 25. Februar 2013, Urk. 10/32) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt
veranlasste (Bericht vom 14. Oktober 2013, Urk. 10/59). Nach durch laufenem
Vorbescheidverfahren (Urk. 10/46, Urk. 10/48, Urk. 10/51) verneinte sie mit Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente . 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 18. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 und die Zusprache einer ganzen Invalidenr ente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Be freiung von den Gerichtskosten (S. 2 Ziff. 4) .
Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin reichte sie mit Eingabe vom 13. November 2014 (Urk. 12) einen weiteren Arztbericht
(Urk. 13)
zu den Akten, wozu sich die IV-Stelle am 8. Dezember 2014 (Urk. 16) vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Praxisgemäss darf d as Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi cherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuer ke nnen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise s prechen (BGE
137 V 210 E.
1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der
einjährigen Wartezeit auf den
17. August 2012 fest und hielt dafür, dass am 25. Februar 2013 (Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung) in der angestammten Tätigkeit bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Demzufolge seien die grundle genden Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt (Wartejahr), woran
der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 12. November 2014 nichts zu ändern vermöge, da es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sach verhalt e s handle (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 16). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerde führ erin unter Hinweis auf die Einschät zung ihres aktuell behandelnden Psychiaters (Bericht vom 12. November 2014, Urk. 13) auf den Standpunkt, sie sei aufgrund ihrer ge sundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschli essendes Einkommen zu erzie len . Aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen sei sie gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, wobei aufgrund des langjährigen Ver lauf e s und der komplexen Symptomatik auch nicht mit kurzfristigen Verände rungen zu rechnen sei
(Urk. 1, Urk. 12). 3 . 3 .1
Die ambulant behandelnden Ärzte der C.___
stellten im Bericht vom 1. November 2012 an die Beschwerdegegnerin
folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16 S. 1 Ziff. 1.1) : - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten depressiven, selbst unsicheren, ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F 61.0) - a namnestisch Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) - Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (Pflegefamilie; ICD-10 Z61.1) - Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (ICD-10 Z61.4)
Die Ärzte berichteten von einem Cannabiskonsum seit dem Alter von 20 Jahren (jeden zweiten Tag zwischen fünf und sechs Joints, vor allem wenn sie nicht schlafen könne; S.
3 unten) und vermerkten, seit der Wiedervorstellung a m
17. August 2012 (nach zwei Therapieabbrüchen im Mai 2010 und November 2011, S. 3) erfolge eine stützende Gesprächstherapie mit Konsultationen alle zwei Wochen. Eine medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka werde von der Beschwerdeführerin abgelehnt (S. 4 Ziff. 1.5).
Bei der Arbeit manifestierten sich Einschränkungen der Kritik - sowie der Durchhalte- und Ausdauerfähigkeit; die Beschwerdeführerin fühle sich schnell abgewiesen, gemobbt, sexuell beläs tigt, als minderwertig behandelt usw. Phasenweise habe sie Mühe, ihre Anliegen adäquat zu vertreten, sei dissoziiert und weise eine eingeschränkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen auf. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiterin bestehe seit 17. August 2012 bis auf weiteres eine Arbeitsunfä higkeit von 100 %. Mit der Wiedera ufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 4 f. Ziff. 1.6, 1.7 und 1.9). 3 . 2
Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Gutachter Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner Expertise vom 25. Februar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 10/32 S. 13 Ziff. 5.1 und 5.2) : - mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narziss ti schen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) - ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - schädliche r Gebra uch von Cannabis (ICD-19 F12.1) - anamnestisch
Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2)
In seiner Beurteilung (S. 13 ff. Ziff. 6) führte der Sachverständige aus, die eige nen Untersuchungsergebnisse stünden weitestgehend im Einklang mit den Ausführungen im Bericht der C.___ vom 1. November 201 2. Selbstunsichere, narzisstische und emotional instabile (impulsive) Persönlichkeitszüge seien deutlich erkennbar, wogegen aktuell keine relevanten depressiven Symptome auszumachen seien (S. 14). Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregulation mit Mangel an Zuverlässigkeit, Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie niedriger Frustrationstoleranz. Im zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Fitness-Lehrerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 15 Ziff. 6.2).
In therapeutischer Hinsicht sei – so Dr. D.___
– eine teilstationäre psychiat rische Behandlung, besser noch eine mehrwöchige stationäre Therapie in einer für Persönlichkeitsstörun gen spezialisierten Einrichtung zu empfehlen. Abhängig von Therapieerfolg und den persönlichen Lebensumständen respek tive den psychosozialen Belastungen (drohender Wohnungsverlust, finanzielle Schulden, Rechtsstreit mit ehemaligem Arbeitgeber, Arbeitslosigkeit), welche bei der hier vorliegenden psychiatrischen Problematik eine nicht unerhebliche Rolle spielten, vermöge die Beschwerdeführerin die chronische psychiatrische Störung mehr oder weniger gut zu kompensieren. Der Cannabis konsum sei weder Folge noch Ursache des p sychischen Leidens (S. 16 Ziff. 6.5 und 6.7). 3 . 3
Anlässlich eines am 1. April 2014 zuhanden der Helsana Versicherungen AG durchgeführten ambulante n Assessment s in der E.___ wurden folgende Diagnosen erhoben (Bericht vom 19. März [richtig: April] 2014, Urk. 10/55/ 9): - e motional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -T yp (ICD-10 F60.31) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.10) - Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0)
Die Ärzte befanden, aktuell imponierten Schwierigkeiten in der Anpassungsfähig keit, der Zuverlässigkeit, der Teamfähigkeit und im interperso nellen Kontakt sowie eine Störung der Emotionsregulation und eine niedrige Frustrationstoleranz. Der aktuelle Arbeitseinsatz könne nicht als Arbeitsfähig keit gewertet werden. Die Beschwerdeführerin begebe sich im Sinne einer Ex positionstherapie
unregelmässig für einige Stunden (anamnestischen
Angaben zufolge täglich zirka vier Stunden, vgl. S. 6 unten) in s Fitnessstudio, um sich wieder daran zu gewöhnen, unter anderen Menschen zu sein. Eine Entlöhnung erhalte sie dafür nicht. Ihre Belastbarkeit sei grundsätzlich schwankend, nerv lich sei es ein „ up
and down“. Zum aktuellen Zeitpunkt scheine aus psychiatri scher Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit gegeben zu sein.
Die Ärzte der E.___
gingen p rognostisch davon aus, mittelfristig sei auch bei kontinuierlicher und engmaschiger Therapie keine deutliche Besserung der psychiatrischen Symptomatik zu erwarten. Selbst hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei nicht mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, d a letztere insbesondere durch interpersonelle Schwierigkeiten und (mangelnde) Anpassungsfähigkeit eingeschränkt sei, welche vornehmlich durch die Persönlichkeitsstörung bedingt seien. Falls es langfristig zu einer Wiederer langung der Arbeitsfähigkeit kommen sollte, sei generell sicherlich eine in wohlwollender und ruhiger Arbeitsatmosphäre zu verrichtende Tätigkeit mit klar strukturierten und überschaubaren Aufgaben anzustreben, welche regel mässige Pausen erlaube und nach Möglichkeit weder Zeitdruck noch Schicht- oder Wochenendarbeit mit sich bringe . Dabei werde es als sinnvoll erachtet, entsprechend dem Wunsch der Beschwerdeführerin eine Arbeit mit Menschen und/oder im Bereich Sport anzustreben (S. 11). 3 . 4
Der ab 27. Januar 2014 behandelnde m ed. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
24. April 2014 (Urk. 10/55/13-15), er stimme der Diagnosestellung von Dr. D.___
zu und gehe ebenfalls davon aus, dass keine Depression vorhanden sei. Es handle sich lediglich um eine depressive Verstimmung
(S. 1 f. Ziff. 2). Nicht beipflichten könne er jedoch der gutachterli chen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Fit nesstrainerin
über eine Arbeitsfähigkeit von 70 % verfüge . D eren Leistungsfä higkeit variiere derzeit völlig umgebungsabhängig und könne angesichts der Schwankungen nicht beziffert werden. Langfristig gesehen könne aber die Ar beitsfähigkeit bei entsprechender Umgebung sicher gesteigert werden. Aufgrund ihrer Diagnose sei die Beschwerdeführerin eigentlich in jedem Beruf nur soweit arbeitsfähig, wie sie von ihrer Umgebung ertragen werde und sie diese ertrage. Zurzeit sei sie in einem „F it u . Dance Swiss Studio“ in einem geschützten Um feld (zweite r Arbeitsmarkt) beschäftigt, um ihre soziale n Kompetenzen wieder zu trainieren. 3 . 5
Nach Einsicht in den Bericht der E.___ vom 19. April 2014 und den Be richt von med. prakt. F.___ vom 24. April 2014 führte Dr. D.___ am
15. Juni 2014 (Urk. 10/ 58) aus, eine an die von ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstischen und impulsiven Zü gen (ICD-10 F61) besser angepasste Tätigkeit als diejenige als selbständige Fit ness-Lehrerin lasse sich nicht benennen. Gravierende depressive Symptome habe er bei der Exploration vom 25. Februar 2013 nicht erkennen können. Die klinisch intakten kognitiven Funktionen, das gepflegte äussere Erscheinungs bild, die gute affektive Schwingungsfähigkeit, der erhaltene Antrieb und die fehlenden sozialen Rückzugstendenzen sprächen eindeutig gegen eine relevante depressive Störung. Die in der E.___ durchgeführten Testungen (Hamil ton-Depressionsskala, Beck-Depressions-Inventar) seien aus versicherungsmedi zinischer Sicht als problematisch anzu seh en und sollten keinesfalls dazu dienen, das Ausmass einer allfälligen Depression und damit der Arbeits (un) fähigkeit festzulegen.
Die in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 angegebene Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit habe medizinisch-theoretischen Charakter und orientiere sich an objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Es werde nicht berücksichtigt, inwieweit die Beschwerdeführerin von ihrer (Arbeits-)Umgebung ertragen werde oder sie diese ertrage. Diesen Umständen könnten auch motiva tionale Probleme, eigene Präferenzen und ähnliche IV-fremde Faktoren zu grunde liegen.
Insgesamt ergäben sich durch die beiden nachträglich einge reichten Berichte keine neuen Aspekte, welche eine Abänderung seiner eigenen Untersuchungsergebnisse begründeten. 3 . 6
In dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 12. November 2014 (Urk. 13) bestätigte der ab 14. August 2014 ambulant behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, die diagnostische Einschätzung der E.___, wobei er hinsicht lich der Essstörung von einer atypischen Anorexia (ICD-10 F50.1) ausging . Zu sätzlich diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine sp ezifische Phobie (ICD-10 F40.2; S. 2) . Er erklärte, i n Übereinstimmung mit der E.___ sei gegenwär tig auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund des langjährigen Verlaufes und der komplexen Symptomatik sei nicht mit kurzfristigen Veränderungen zu rechnen. Angesichts des Alters der Be schwerdeführerin und ihres ausgeprägten Wunsches, im Fitness-Bereich tätig zu sein, seien Wiedereingliederungsmassnahmen zur Erlangung einer Teilarbeitsfä higkeit zu empfehlen (S. 3). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1. 4) entspricht . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung und erging unter Be rücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der relevanten Vorakten .
Zudem leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin ge zogenen Schlussfolgerungen sind plausibel .
Der Sachverständige
ging in diagnostischer Hinsicht
– im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage – von einer Persönlichkeitsstörung aus und benannte mit den Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und den Störungen der Emotions regulation mit Mangel an Zuverlässigkeit, Anpassungs- und Teamfähigkeit so wie niedriger Frustrationstoleranz Einschränkungen im beruflichen Leistungs spektrum, welche auch von den Ärzte n der E.___ (E. 3. 3) postuliert wur den und sich nicht entscheidend von den im Bericht der C.___ (E. 3. 1) aufge führten Beeinträchtigungen unterscheiden. Dr. D.___ gelangte nachvoll ziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine
diesen Einschränkungen angepasste Berufst ätigkeit wie (selbständige) Fitness-Lehrerin (in einem Pensum von 70 %) zumutbar ist. Die gegenteilige Einschätzung, wonach auf dem freien Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen s oll, vermag hingegen nicht zu überzeugen, fehlt doch jegliche Begründung dafür, weshalb die Be schwerdeführerin mit der notwendigen Willensanstrengung – und allenfalls mit psychiatrischer Unterstützung
– in einer beruflichen Tätigkeit, welche den frag lichen Defiziten Rechnung trägt, nicht einsatzfähig sein soll. Dass das negative Leistungsbild der Ausübung einer Tätigkeit im Fitness- und Gesundheitsbereich entgegenstünde, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde auch von der Be schwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht . Insofern ist nicht zu bean standen, dass Dr. D.___
eine solche Tätigkeit als angepasst einstufte. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Fachärzte der E.___
(E. 3.3) und Dr. G.___
(E. 3.6; vgl. auch
die im Gutachten von Dr. D.___
[Urk. 10/32/7] zitierte Einschätzung von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, welcher die besten beruflichen Möglichkeiten in einer Tätigkeit als Sport-Coach erblickte) für eine Berufst ätigkeit in dieser angestammten Branche aussprachen. 4.2
D ie Stellungnahme von Dr. G.___ vom 12. November 2014 (E. 3.6) vermag das Gutachten von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst fällt in Be zug auf die Einschätzung von Dr. G.___ ins Gewicht, dass er die Beschwerde führerin erst seit 14. August 2014 behandelt und er sich deshalb kaum über den massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 134 V 392 E.
6, 132 V 215 E.
3.1.1, 129 V 167 E.
1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 2)
auszusprechen vermag, zumal nicht ersichtlich ist, dass ihm die relevanten medizinischen Vorakten – namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___
– vorgelegen hätten. Sodann verzichtete er in seinen kurz gehaltenen Ausführungen darauf, seine Einschätzung und insbesondere die Verneinung einer Einsatzfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt anhand von objektiven Befunden nachvollziehbar zu begründen, sodass unklar bleibt, in wieweit diese auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung berichtete er, bislang einzig emotional-instabile Anteile beobachtet zu haben, ohne indes darzu tun, dass sich dadurch in Bezug auf das berufliche Leistungsspektrum weitergehende als die vom Dr. D.___ beschriebenen Defizite e rgä ben.
Sodann ging Dr. G.___
– in Abweichung zur Einschätzung von Dr. D.___
(E. 3.2 und E. 3.5) und dem vormals behandelnden Facharzt med. prakt. F.___ (E. 3.4), welche übereinstimmend eine relevante depressive Erkrankung verneint hatt en – mit den Ärz ten der E.___ (E. 3.3) von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aus . Dies bezüglich ist festzuhalten, dass praxisgemäss einer depressiven Störung grund sätzlich nur dann invalid isierende Wirkung zuzuschreiben ist, wenn eine konse quente Depressionstherapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medi kamentösen Behandlungsmöglichkeiten befolgt wird, deren Scheitern das Lei den als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E.
2) . Davon kann hier nicht die Rede sein, da die Beschwer deführerin eine medikamentöse Therapie ablehnt und keine intensive psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. Vor diesem Hin tergrund kann offenbleiben, ob tatsächlich eine depressive Symptomatik ausge wiesen ist.
Soweit Dr. G.___ in diagnostischer Hinsicht zusätzlich von einer posttraumati schen Belastungsstörung, einer sozialen Phobie (Vermeidung von Menschen mengen) und einer spezifischen Phobie (Angst vor Insekten und Ungeziefer) ausging, steht dies im Widerspruch zu den Einschätzungen der übrigen mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzte, welche einhellig keinen Anlass für eine solche Diagnosestellung sahen. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass da raus eine Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens resultierte. 4.3
Zusammengefasst sind den Akten keine objektiven Gesichtspunkte zu entneh men, welche den Beweiswert der Expertise von Dr. D.___ zu erschüttern vermögen und auf eine höh ergradige als die gutachterlich attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Insofern ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit (zumindest) ab Februar 2013 eine Arbeitsfähig keit
von
jedenfalls 70 % bestand . D amit scheitert ein Anspruch auf eine Invali denrente bereits am Erfordernis des bestandenen Wartejahres, mithin einer ein jährigen Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindes tens 40 % ohne we sentlichen Unterbruch (E. 1.3).
Dementsprechend erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom
20. August 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 5 . 5 .1
Gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art.
61 lit .
a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt werden. 5 .2
Da vorliegend die Voraussetzungen gemäss §
16 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 7-8), ist der Be schwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltlich e Prozessführung zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.-- festzusetzen den Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
18. September 2014 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter